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Bundesstrafgericht 18.12.2018 SN.2018.19

18 dicembre 2018·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,716 parole·~9 min·5

Riassunto

Entschädigung der amtlichen Verteidigung;;Entschädigung der amtlichen Verteidigung;;Entschädigung der amtlichen Verteidigung;;Entschädigung der amtlichen Verteidigung

Testo integrale

Beschluss vom 18. Dezember 2018 Strafkammer Besetzung

Bundesstrafrichter Sylvia Frei, Vorsitz, Miriam Forni und Stefan Heimgartner Gerichtsschreiber Tornike Keshelava Parteien

BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Tobias Kauer, Staatsanwalt des Bundes, und Privatklägerschaft (gemäss separatem Verzeichnis) gegen A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Roger Lerf, und beschwerte Dritte (gemäss separatem Verzeichnis) Gegenstand

Gewerbsmässiger Betrug, eventualiter qualifizierte Veruntreuung, qualifizierte GeIdwäscherei

Entschädigung der amtlichen Verteidigung Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SN.2018.19 (Hauptgeschäftsnummer: SK.2015.44)

- 2 - Prozessgeschichte:

A. Mit Urteil SK.2015.44 vom 30. September 2016 sprach die Strafkammer des Bundesstrafgerichts A. des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten. Im Weiteren entschied die Strafkammer u.a. über die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.; diese war im Verlaufe des Verfahrens von verschiedenen Verteidigern wahrgenommen worden. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt Roger Lerf (nachfolgend: RA Lerf) wurde auf Fr. 750‘050.– festgesetzt (Dispositiv-Ziff. III.3.8). A. wurde verpflichtet, der Eidgenossenschaft für die Entschädigung seiner amtlichen Verteidigung Ersatz in vollem Umfang zu leisten, sobald er dazu in der Lage sei (Dispositiv-Ziff. III.5). Die Strafkammer behielt sich zudem vor, über die Entschädigung von RA Lerf für dessen Aufwendungen, die im Zeitpunkt der Urteilseröffnung im Strafpunkt nicht berücksichtigt werden konnten, zu einem späteren Zeitpunkt zu entscheiden (a.a.O., E. VIII.4). B. Gegen dieses Urteil führte RA Lerf im eigenen Namen und in Bezug auf seine Entschädigung Beschwerde nach Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Mit Beschluss BB.2016.358 vom 19. April 2018 hiess die Beschwerdekammer die Beschwerde gut, hob Dispositiv-Ziff. III.3.8 des angefochtenen Urteils auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Strafkammer zurück. C. A. führte seinerseits gegen das genannte Urteil der Strafkammer Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht u.a. bezüglich der Entschädigung des amtlichen Verteidigers RA Lerf. Mit Urteil 6B_28/2018 vom 7. August 2018 wies das Bundesgericht die Beschwerde von A. ab, soweit es darauf eingetreten war. D. Mit Eingabe vom 27. August 2018 reichte RA Lerf Anträge betreffend seine Entschädigung bei der Strafkammer ein (TPF 721.85). Die Strafkammer gab in der Folge der Bundesanwaltschaft und A. Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Bundesanwaltschaft stellte den Entschädigungsentscheid ins Ermessen des Gerichts (TPF 980.30 ff.). A. liess sich nicht vernehmen.

- 3 - Die Strafkammer erwägt: 1. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO), der im Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]) geregelt ist. Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Verteidigers bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.– und höchstens Fr. 300.– (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230.– für Arbeitszeit und Fr. 200.– für Reisezeit. Der Stundenansatz für Praktikanten beträgt in der Regel Fr. 100.– (Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2015.12 vom 15. September 2015 E. 9.2; SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1, je m.w.H.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_118/2016 vom 20. März 2017 E. 4.4.1). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). 2. Infolge der Rückweisung der Sache durch die Beschwerdekammer hat die Strafkammer vorliegend den Umfang der entschädigungspflichtigen Leistungen der Praktikantin von RA Lerf per Urteilseröffnung im Strafpunkt am 30. September 2016 neu zu bestimmen (vgl. Rückweisungsbeschluss, E. 3.4). Die übrigen Berechnungsgrundlagen des Entschädigungsentscheids der Strafkammer haben Bestand, nachdem sie von der Beschwerdekammer bestätigt wurden (Stundensatz der Praktikantin; a.a.O., E. 3.3) resp. nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens waren. Zudem ist, wie im Urteil SK.2015.44 E. VIII.4 vorbehalten, über die Entschädigung von RA Lerf für seine Aufwendungen, die im Zeitpunkt der Urteilseröffnung im Strafpunkt nicht berücksichtigt werden konnten, zu befinden. 3. Die Strafkammer ging im Urteil SK.2015.44 aufgrund der Besonderheiten der Zeiterfassung in der Honorarnote von RA Lerf von 843.4 fakturierten Stunden der Praktikantin aus. Dieser Aufwand wurde als „grundsätzlich angemessen“ anerkannt (a.a.O., E. VIII.2.2). Wie im Rückweisungsbeschluss der Beschwerdekammer festgestellt, beläuft sich der in der Honorarnote veranschlagte Aufwand der Praktikantin tatsächlich auf rund das Doppelte der von der Strafkammer berücksichtigten Stundenzahl, namentlich 1‘693.2 Stunden (vgl. Rückweisungsbeschluss, E. 3.4.2). Es stellt sich die Frage, ob dieser Aufwand noch als angemessen betrachtet werden kann.

- 4 - Von den fakturierten Leistungen der Praktikantin entfallen rund 1‘435 Stunden auf das Fallstudium, die Vor- und Nachbereitung der Einvernahmen und die Vorbereitung der Hauptverhandlung. Für diese Positionen macht RA Lerf ausserdem rund 1‘336 Stunden Anwaltsarbeit, erbracht durch ihn und seinen Substituten RA Martin Gärtl, geltend (TPF 721.25 ff.). Der veranschlagte Gesamtaufwand für die betreffenden Leistungen erscheint auch in Berücksichtigung des Umfangs und der Komplexität des Verfahrens als überaus hoch und nicht mehr nachvollziehbar. Es fällt zudem auf, dass für das Fallstudium und die Vorbereitung der Hauptverhandlung oft 8 und mehr Stunden pro Tag verbucht werden. Ein effektives Aktenstudium von täglich 8-9 Stunden über einen längeren Zeitraum ist unrealistisch. Vor diesem Hintergrund ist der geltend gemachte Aufwand der Praktikantin bezüglich der genannten Positionen ermessensweise um rund ein Viertel zu kürzen. Im Weiteren enthält der fakturierte Aufwand der Praktikantin ca. 12 Stunden für rechtliche Abklärungen. Hierbei handelt es sich grundsätzlich nicht um einen entschädigungspflichtigen Aufwand (Urteil des Bundesgerichts 6B_694/2013 vom 9. September 2013 E. 2). Aussergewöhnliche Rechtsfragen, welche diesen Aufwand ausnahmsweise zu rechtfertigen vermöchten, stellten sich für die Verteidigung vorliegend nicht. Der übrige Aufwand der Praktikantin steht im Wesentlichen im Zusammenhang mit den Teilnahmen an den Einvernahmen im Vorverfahren und ist nicht zu beanstanden. Aufgrund des Dargelegten werden 1‘320 Stunden als gerechtfertigter Praktikantenaufwand anerkannt. Sie werden mit einem Stundenansatz von Fr. 100.– vergütet (vgl. Rückweisungsbeschluss, E. 3.3). Unter Berücksichtigung der übrigen, nicht bestrittenen Positionen (2‘041.4 Anwaltsstunden à Fr. 270.–, 107.8 Stunden Reisezeit à Fr. 200.–; Urteil SK.2015.44 E. VIII.2.2) beträgt das Honorar von RA Lerf (ohne Auslagen und MWST) Fr. 704‘738.–. Hinzu kommen die Reisekosten von Fr. 12‘225.50 sowie eine Pauschale von 3% der Honorarsumme, d.h. Fr. 21‘142.15, für die übrigen Spesen. Alles in allem ergibt dies aufgerundet eine Entschädigung von Fr. 797‘160.– (inkl. MWST). 4. In Bezug auf den Verteidigungsaufwand, der im Zeitpunkt der Urteilseröffnung im Strafpunkt nicht berücksichtigt werden konnte, ergibt sich Folgendes: RA Lerf macht diesbezüglich einen Aufwand von 77.6 Stunden (davon 6.6 Stunden Reisezeit) sowie Auslagen in Höhe von Fr. 1‘623.10, zzgl. MWST, geltend (TPF 721.78 ff.).

- 5 - Vom ausgewiesenen Aufwand entfallen 31.5 Stunden auf rechtliche Abklärungen. Dieser Zeitaufwand ist nach dem Gesagten nicht zu entschädigen. Der übrige Aufwand erscheint grundsätzlich angemessen. Indes sind 12 Arbeitsstunden vom Gericht bereits im Urteil SK.2015.44 (E. VIII.2.2) vorsorglich für die Nachbearbeitung berücksichtigt worden und sind dementsprechend in Abzug zu bringen. Es verbleiben somit 27.5 Stunden Arbeitszeit und 6.6 Stunden Reisezeit, die zusätzlich zu entschädigen sind. Die Stundensätze betragen, wie im Urteil SK.2015.44 festgelegt, Fr. 270.– für die Arbeits- und Fr. 200.– für die Reisezeit. Von den geltend gemachten Auslagen entfallen Fr. 366.80 auf Reisekosten. Diese sind nicht zu beanstanden. Nicht nachvollziehbar sind hingegen die Auslagen von Fr. 1‘256.30 für Telefonspesen, Porti und Kopien. Angesichts des für das Gericht insoweit feststellbaren tatsächlichen Aufwands sind die betreffenden Kosten mit einer Pauschale von rund Fr. 150.– abzugelten. Unter Berücksichtigung der MWST ist die Entschädigung für die thematisierten Aufwendungen auf Fr. 10‘000.– festzusetzen. 5. Im Ergebnis hat die Eidgenossenschaft RA Lerf für die amtliche Verteidigung von A. mit Fr. 807‘160.– (inkl. MWST) zu entschädigen. Die geleisteten Akontozahlungen sind von diesem Betrag in Abzug zu bringen. 6. Es rechtfertigt sich vorliegend, die bedingte Rückerstattungspflicht des Verurteilten in Bezug auf die Entschädigung von RA Lerf auf den im Urteil SK.2015.44 festgelegten Betrag von Fr. 750‘050.– zu beschränken. 7. Für diesen Entscheid sind keine Kosten zu erheben.

- 6 - Die Strafkammer beschliesst: 1. Rechtsanwalt Roger Lerf wird für die amtliche Verteidigung von A. mit Fr. 807‘160.– (inkl. MWST) von der Eidgenossenschaft entschädigt. 2. A. hat der Eidgenossenschaft hierfür Ersatz im Umfang von Fr. 750‘050.– zu leisten, sobald er dazu in der Lage ist. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Dieser Entscheid wird Rechtsanwalt Roger Lerf, A. und der Bundesanwaltschaft schriftlich eröffnet. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an - Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)

- 7 - Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).

Beschwerde an das Bundesgericht

Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).

Versand: 18. Dezember 2018

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