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Bundesstrafgericht 08.01.2009 SN.2008.56

8 gennaio 2009·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·871 parole·~4 min·3

Riassunto

Entschädigung für amtliche Verteidigung.;;Entschädigung für amtliche Verteidigung.;;Entschädigung für amtliche Verteidigung.;;Entschädigung für amtliche Verteidigung.

Testo integrale

Entscheid vom 8. Januar 2009 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Peter Popp, vorsitzender Richter, Sylvia Frei und Miriam Forni Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Adriano Robbi, Staatsanwalt des Bundes,

gegen

A., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Mark Schibler, Gegenstand

Entschädigung für amtliche Verteidigung

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: SN.2008.56 (Hauptgeschäftsnummer: SK.2006.26)

- 2 - Die Strafkammer zieht in Erwägung, dass - Fürsprecher Mark Schibler von der Bundesanwaltschaft im gerichtspolizeilichen Verfahren gegen A. am 7. Mai 2004 als amtlicher Verteidiger bestellt wurde (pag. 16.3.2 f.); - die Bundesanwaltschaft am 21. September 2006 gegen A. und Mitbeteiligte bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Anklage wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, ausgehend von einer kriminellen Organisation, erhob (SK.2006.14 pag. 45.1.1.); - A. nicht zur Hauptverhandlung vom 20. März 2007 erschien und das Verfahren gegen ihn abgetrennt und am 10. April 2007 sistiert wurde (SK.2006.26); - die Sistierung des Verfahrens am 1. Oktober 2008 aufgehoben wurde; - am 11. Dezember 2008 die Hauptverhandlung in Anwesenheit von A. durchgeführt wurde, das Urteil gleichentags gefällt und den Parteien eröffnet wurde; - die Festsetzung der Entschädigung von Fürsprecher Mark Schibler für die amtliche Verteidigung einem separaten Entscheid vorbehalten wurde (Dipositiv Ziff. I.6); - die Entschädigung des amtlichen Verteidigers durch das Gericht festgesetzt wird (Art. 38 Abs. 1 BStP); - die Entschädigung des amtlichen Verteidigers vorliegend für das gesamte Verfahren (einschliesslich gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren und Voruntersuchung) gestützt auf das Reglement über die Entschädigungen in Verfahren vor dem Bundesstrafgericht vom 26. September 2006 (SR 173.711.31; „Reglement“) festzusetzen ist; - die Anwaltskosten das Honorar und den Ersatz der notwendigen Auslagen umfassen (Art. 2 Abs. 1 des Reglements); - Fürsprecher Mark Schibler am 23. März 2007 die Kostennote für Aufwendungen vom 10. Mai 2004 bis 23. März 2007 im Betrag von Fr. 24'145.75 (inkl. MWSt) einreichte; - die Kostennote mit Verfügung vom 12. Juli 2007 gutgeheissen und dem Verteidiger eine Akontozahlung in dieser Höhe zugesprochen wurde (SK.2006.14 pag. 45.2.40); - Fürsprecher Mark Schibler am 15. Dezember 2008 aufforderungsgemäss die Kostennote für seine weiteren Aufwendungen einreichte, welche er für die Zeit vom 31. Januar 2008 bis 15. Dezember 2008 mit Fr. 19'122.45 (inkl. MWSt) bezifferte; - der Straffall in mehreren Punkten Schwierigkeiten in tatsächlicher Hinsicht aufwarf, jedoch in rechtlicher Hinsicht nur bescheidene Probleme bot, weshalb der beantragte

- 3 - Stundenansatz von Fr. 230.— angemessen ist (Art. 3 Abs. 1 des Reglements), während jener für Reisezeit praxis- und antragsgemäss auf Fr. 200.— festzusetzen ist; - der Arbeitsaufwand von gerundet 130 Stunden angemessen erscheint, dies namentlich unter Berücksichtigung des Umstands, dass sich der Verteidiger infolge Nichterscheinens des Angeklagten zweimal auf die Hauptverhandlung vorbereiten musste; - 26 Stunden für die Reisen zu vier Gerichtsverhandlungen gerechtfertigt erscheinen (Hafteinvernahme in Zürich-Flughafen und drei Verhandlungen in Bellinzona), hingegen die Reisezeit für eine 2 Stunden dauernde Akteneinsichtnahme am Sitz des Bundesstrafgerichts nur wenige Wochen vor der Hauptverhandlung vom 20. März 2007 als nicht notwendig erscheint, nachdem der Verteidiger 4448 Kopien in Rechnung stellte und gestützt darauf angenommen werden kann, dass er den wesentlichen Teil der Akten bereits in Kopie hatte und sich allfällig noch notwendige Aktenkopien von der Kanzlei des Bundesstrafgerichts hätte anfertigen und zusenden lassen können; - das Honorar demgemäss auf Fr. 35'100.– (zuzüglich MWSt) festzusetzen ist; - Kosten für Fotokopien von Fr. 2'255.– (vgl. TPF SK.2006.14 vom 5. April 2007 E. VII.3.2) sowie Porti- und Telefonkosten von Fr. 131.80 angemessen erscheinen; - die geltend gemachten Fahrspesen von total Fr. 710.– für vier Verhandlungsteilnahmen gerechtfertigt sind, während für zwei notwendige Übernachtungen und sechs Mahlzeiten insgesamt Fr. 450.– zu vergüten sind (Art. 4 Abs. 2 des Reglements); - als notwendige Auslagen somit Fr. 3'546.80 (zuzüglich MWSt) zu ersetzen sind: - die Entschädigung des amtlichen Verteidigers somit gesamthaft auf Fr. 41'584.– (inkl. MWSt) festzusetzen ist, unter Anrechnung der Akontozahlungen von Fr. 24'145.75; - dieser Entscheid den Parteien sowie Fürsprecher Mark Schibler zuzustellen ist;

- 4 - Demnach beschliesst die Strafkammer: 1. Fürsprecher Mark Schibler wird für die amtliche Verteidigung gesamthaft mit Fr. 41'584.– (inkl. MWSt) aus der Kasse des Bundesstrafgerichts entschädigt (abzüglich Akontozahlungen im Betrag von Fr. 24'145.75). 2. Dieser Entscheid wird den Parteien sowie Fürsprecher Mark Schibler zugestellt.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Der vorsitzende Richter Der Gerichtsschreiber Rechtsmittelbelehrung Gegen Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Urteilsausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 92 ff. und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).

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