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Bundesstrafgericht 24.02.2026 SK.2026.1A

24 febbraio 2026·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,141 parole·~6 min·1

Riassunto

Rückzug der Einsprache; Abschreibung des Verfahrens;;Rückzug der Einsprache; Abschreibung des Verfahrens;;Rückzug der Einsprache; Abschreibung des Verfahrens;;Rückzug der Einsprache; Abschreibung des Verfahrens

Testo integrale

Verfügung vom 24. Februar 2026 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Martin Stupf, Einzelrichter Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwältin des Bundes Maria Schnebli

gegen

A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Omar Ghafier

Gegenstand Rückzug der Einsprache; Abschreibung des Verfahrens Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2026.1

- 2 - SK.2026.1 Der Einzelrichter erwägt, dass: – die Bundesanwaltschaft mit Strafbefehl vom 3. Dezember 2025 A. (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig sprach und mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 90.-- bestrafte, bedingt erlassen bei einer Probezeit von zwei Jahren; der Kanton Zürich mit dem Vollzug der Strafe beauftragt wurde (Dispositiv lit. A. Ziff. 1 – 4); im Strafbefehl über das Schicksal der beschlagnahmten Gegenstände beschieden wurde (Dispositiv lit. C. Ziff. 9 – 12); dem Beschuldigten Verfahrenskosten von Fr. 17'026.62 auferlegt wurden (Dispositiv lit. D. Ziff. 13 – 15); Rechtsanwalt Omar Ghafier für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten mit Fr. 40'040.24 (inkl. MWST) entschädigt und der Beschuldigte verpflichtet wurde, der Eidgenossenschaft diesen Betrag zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Dispositiv lit. E. Ziff. 17 – 18); – die Bundesanwaltschaft mit gleichem Strafbefehl vom 3. Dezember 2025 auch den Mitbeschuldigten B. wegen Geldwäscherei schuldig sprach und bestrafte (Dispositiv lit. B. Ziff. 5 – 8); – dem Beschuldigten A. der Strafbefehl am 16. Dezember 2025 einschliesslich einer teilweisen Übersetzung auf Englisch an seinen Verteidiger zugestellt wurde; – der Beschuldigte A. mit Eingabe vom 19. Dezember 2025 (Eingang: 22. Dezember 2025) bei der Bundesanwaltschaft Einsprache gegen den Strafbefehl erhob; – auch der Beschuldigte B. Einsprache gegen den erwähnten Strafbefehl erhob; – die Bundesanwaltschaft am 6. Januar 2026 den Strafbefehl zusammen mit den Akten an die Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Strafkammer) überwies; – die Bundesanwaltschaft im Überweisungsschreiben u.a. darauf hinwies, am 1. April 2026 werde die Strafverfolgungsverjährung gegen beide Beschuldigte eintreten, und sie das Gericht (deshalb) ersuchte, bei der Planung und Vorbereitung der Hauptverhandlung diesen Umstand zu berücksichtigen; – die Strafkammer am 7. Januar 2026 gegen die Beschuldigten A. und B. das erstinstanzliche Hauptverfahren unter der Geschäftsnummer SK.2026.1 eröffnete; – der Einzelrichter mit prozessleitender Verfügung vom 8. Januar 2026 den Parteien mitteilte, die Hauptverhandlung werde in den Wochen vom 23. bis 27. Februar 2026 und (als Reservedaten) vom 16. bis 20. März 2026 angesetzt, und die Parteien einlud, allfällige zwingende Verhinderungsgründe bis 16. Januar 2026 mitzuteilen und zu belegen; – aufgrund der Rückmeldungen der Parteien der Einzelrichter mit prozessleitender Verfügung II vom 20. Januar 2026 die Hauptverhandlung auf den 26. Februar 2026 und

- 3 - SK.2026.1 27. Februar 2026 festlegte; gleichzeitig als Reservedaten der 16. März 2026 und 17. März 2026 festgesetzt wurden und zusätzlich die Woche vom 2. März 2026 bis 6. März 2026 als weitere Reservedaten vorgesehen wurden; – die Vorladungen zur Hauptverhandlung am 26. Februar 2026 und 27. Februar 2026 vor dem Bundesstrafgericht in Bellinzona an die Bundesanwaltschaft, die Beschuldigten A. und B. sowie an die Verteidiger am 20. Januar 2026 ergingen; – der Beschuldigte A. mit Gesuch vom 25. Januar 2026 (Eingang: 26. Januar 2026) um Verschiebung der Hauptverhandlung auf ein späteres Datum, nach vorgängiger Absprache mit der Verteidigung, und Abnahme der Vorladungen ersuchte; – der Einzelrichter das Gesuch mit Verfügung vom 30. Januar 2026 abwies; – der Beschuldigte A. um Zustellung einer vollständigen Übersetzung des Strafbefehls auf Englisch ersuchte, welchem Antrag am 2. Februar 2026 stattgegeben wurde; – der Einzelrichter mit Verfügung über Beweismassnahmen vom 12. Februar 2026 über die vom Beschuldigten A. im Vorverfahren gestellten und von der Bundesanwaltschaft abgewiesenen Beweisanträge ohne erneuerten Beweisantrag beschied; – der Beschuldigte A. mit Eingabe vom 23. Februar 2026 (Datum und Eingang) den Rückzug der Einsprache erklärte und um Abschreibung des Verfahrens ersuchte; – die Einsprache bis zum Abschluss der Parteivorträge zurückgezogen werden kann (Art. 356 Abs. 3 StPO); – der Rückzug der Einsprache vom 19. Dezember 2025 durch den Beschuldigten A. fristgerecht erfolgte und gültig ist; – der Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 3. Dezember 2025 in Bezug auf den Beschuldigten A. somit zum Urteil wird und in Rechtskraft erwächst; – das Verfahren SK.2026.1 infolgedessen in Bezug auf den Beschuldigten A. als gegenstandslos abzuschreiben ist; – die Vorladung / Einladung vom 20. Januar 2026 an den Beschuldigten A. zur Teilnahme an der Hauptverhandlung vom 26. und 27. Februar 2026 sowie die Vorladung vom 20. Januar 2026 an den amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Omar Ghafier, zum persönlichen Erscheinen an der Hauptverhandlung vom 26. und 27. Februar 2026 zu revozieren sind; – über die Kosten- und Entschädigungsfolgen mit separater Verfügung entschieden wird; – das Verfahren SK.2026.1 gegen den Beschuldigten B. fortgesetzt wird.

- 4 - SK.2026.1 Der Einzelrichter verfügt: 1. Das Verfahren SK.2026.1 wird in Bezug auf den Beschuldigten A. infolge Rückzugs der Einsprache als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Die Vorladung / Einladung vom 20. Januar 2026 an den Beschuldigten A. zur Teilnahme an der Hauptverhandlung vom 26. / 27. Februar 2026 sowie die Vorladung vom 20. Januar 2026 an den amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Omar Ghafier, zum persönlichen Erscheinen an der Hauptverhandlung vom 26. / 27. Februar 2026 werden revoziert. 3. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen wird mit separater Verfügung entschieden. 4. Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich eröffnet und dem Beschuldigten B. (zu Handen seines Verteidigers, Rechtsanwalt C.) zur Kenntnis mitgeteilt. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber

- 5 - SK.2026.1 Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an − Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig) Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).

Versand: 24. Februar 2026

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