Urteil vom 15. Mai 2025 Strafkammer Besetzung
Bundesstrafrichter Martin Stupf, Einzelrichter, Gerichtsschreiber Tornike Keshelava Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwältin des Bundes Krisztina Balogh,
gegen A., amtlich verteidigt durch Advokatin Cinzia Fallegger- Santo,
Gegenstand
Unterstützung einer terroristischen Organisation, mehrfaches Herstellen und Besitz von Gewaltdarstellungen, Diebstahl, Besitz von Pornografie, Übertretung des Waffengesetzes Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: SK.2025.18
- 2 - SK.2025.18 Der Einzelrichter erkennt: 1. A. wird schuldig gesprochen: - der Unterstützung einer terroristischen Organisation (Art. 260ter Abs. 1 lit. b StGB); - des mehrfachen Herstellens sowie des Besitzes von Gewaltdarstellungen (Art. 135 Abs. 2 StGB); - des Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB); - des Besitzes von Pornografie (Art. 197 Abs. 5 StGB); - der Übertretung des Waffengesetzes (Art. 34 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. g und Art. 11 Abs. 1 und Abs. 2 WG). 2. A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, einer Geldstrafe von 32 Tagessätzen à Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 300.–. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben. Bezahlt A. die Busse schuldhaft nicht, wird er ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen bestraft. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 274 Tagen wird an die Strafe angerechnet. 3. Für die Dauer der Probezeit wird Bewährungshilfe angeordnet und A. angewiesen, sich im Sinne der Massnahme Nr. 7 des Referenzkatalogs mit Massnahmen zur Förderung des Ausstiegs und der Reintegration vom 25. November 2020 einer ambulanten therapeutischen Behandlung mit Fokus auf Disengagement beim Amt für Justizvollzug des Kantons Basel-Stadt bzw. bei einer durch das Amt zu bestimmenden Beauftragten zu unterziehen. 4. Die folgenden, beim Asservatendienst der Bundeskriminalpolizei lagernden Gegenstände werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils vernichtet: - Ass.-ID 23832 Samsung Galaxy (inkl. gesicherte Daten, sowie Daten aus Cloud Services); - Ass.-ID 22288 Desktop PC «MAG» (3 Festplatten: «MAG» SSD, 1TB, «MAG» HDD1, 2TB und «MAG» HDD2, STB); - Ass.-ID 22298 Soft-Air-Waffe typ Sig. 226 ähnlich. 5. Die folgenden, sich in den Verfahrensakten befindenden Aufzeichnungen werden eingezogen und als Beweismittel in den Akten belassen:
- 3 - SK.2025.18 - Ass.-ID 22299 Diverse handschriftliche Notizen; - Ass.-ID 22301 Handschriftliche Notizen. 6. Die Verfahrenskosten von Fr. 23'520.90, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens in Höhe von Fr. 22'520.90 (Gebühr: Fr. 10’500.– und Auslagen: Fr. 12'020.90) und der Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.–, werden A. auferlegt. 7. Advokatin Cinzia Fallegger-Santo wird für die amtliche Verteidigung von A. mit Fr. 24‘280.80 aus der Kasse der Eidgenossenschaft entschädigt. A. wird verpflichtet, der Eidgenossenschaft die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 8. Der Kanton Basel-Stadt wird als Vollzugskanton bestimmt. Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Einzelrichter mündlich begründet. Den Parteien wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: - Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug (vollständig)
- 4 - SK.2025.18 Rechtsmittelbelehrung Das Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es das Urteil mündlich begründet und nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB, eine Behandlung nach Artikel 59 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht (Art. 82 Abs. 1 StPO). Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen nach der Zustellung des Dispositivs verlangt oder eine Partei ein Rechtsmittel ergreift (Art. 82 Abs. 2 StPO). Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, sowie gegen selbstständige nachträgliche Entscheide und gegen selbstständige Einziehungsentscheide kann innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).
Mit der Berufung gegen ein Urteil im abgekürzten Verfahren kann eine Partei nur geltend machen, sie habe der Anklageschrift nicht zugestimmt oder das Urteil entspreche der Anklageschrift nicht (Art. 362 Abs. 5 StPO).
Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Rechtsmittel der amtlichen Verteidigung Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist (Art. 135 Abs. 3 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Hinweis: Auf eine schriftliche Begründung des Urteils wurde gemäss Art. 82 Abs. 1 StPO verzichtet.
Brevi manu: 15. Mai 2025