Urteil vom 19. Juni 2024 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Martin Stupf, Einzelrichter Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch den Leitenden Staatsanwalt des Bundes Nils Eckmann
und als Privatklägerschaft:
1. POST CH AG, Fachteam Untersuchungen 2. B., Legal & Compliance 3. C. AG
gegen A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Chantal Bugnon
Gegenstand Gewerbsmässiger Diebstahl, teilweise versucht begangen; mehrfache Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: SK.2024.9
- 2 - SK.2024.9 Anträge der Bundesanwaltschaft: 1. A. sei schuldig zu sprechen: - des gewerbsmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 aStGB); - der mehrfachen Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art. 321ter StGB).
2.1 A. sei mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten zu bestrafen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben. Die ausgestandene Polizeihaft von 1 Tag sei auf die Strafe anzurechnen.
2.2 A. sei mit einer Verbindungsbusse von Fr. 1'000.-- zu bestrafen, bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 20 Tagen.
3. Der Kanton Zürich sei als Vollzugskanton zu bestimmen (Art. 74 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art.31 Abs. 1 StPO).
4.1 Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände seien A. nach Rechtskraft des Urteils zurückzugeben:
Ass-ID Gegenstand 31842 1 Briefumschlag mit diversen bezahlten Einzahlungsscheinen, Zahlungsbestätigungen, einbezahlt auf der Postfiliale U. von A. persönlich 31843 3 Lohnausweise Oktober, November und Dezember 2020 31844 Diverse Unterlagen von A.
4.2 Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände bzw. Datensicherungen seien nach Ermessen des Gerichts einzuziehen und als Beweismittel in den Akten zu belassen bzw. zu vernichten:
Ass-ID Gegenstand / Aufzeichnung 31845 Boutique E. Kaufquittung KB-Nr. 7, datierend vom 27.03.2021, 11:54 Uhr, lautend auf A. 31846 1 Kauf-/Leasingvertrag 31847 Gebrauchtes Reinigungspapier, mutmasslich getränkt in Reinigungsmittel/Alkoholhaltiges Reinigungsmittel 100449 Forensische Datensicherung 100450 Forensische Datensicherung 100451 Forensische Datensicherung 100452 Forensische Datensicherung
4.3 Der folgende beschlagnahmte Gegenstand sei einzuziehen und zu verwerten. Der Verwertungserlös sei zur Deckung der Verfahrenskosten, Entschädigung und Zivilforderung zu verwenden:
- 3 - SK.2024.9
Ass-ID 31850 Armbanduhr Rolex Submariner, Seriennummer 6
5. Über die Zivilklagen sei von Amtes wegen zu befinden.
6. Die Verfahrenskosten seien gerichtlich zu bestimmen und vollumfänglich A. aufzuerlegen.
7. Rechtsanwältin Chantal Bugnon sei für die amtliche Verteidigung von A. in gerichtlich zu bestimmender Höhe aus der Kasse der Eidgenossenschaft zu entschädigen.
A. sei zu verpflichten, dem Bund die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
8. Die weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen. Anträge der Privatklägerschaft POST CH AG: (sinngemäss, BA pag. 15-01-0003): A. sei zu verpflichten, der Post CH AG Fr. 500.-- als Schadenersatz zu bezahlen. Anträge der Privatklägerschaft B.: (sinngemäss, BA pag. 15-02-0005, TPF pag. 4.552.001): A. sei zu verpflichten, der B. Fr. 21'010.-- als Schadenersatz zu bezahlen. Anträge der Privatklägerschaft C. AG: (sinngemäss, BA pag. 15-08-0015): A. sei zu verpflichten, der C. AG Fr. 20'210.-- als Schadenersatz und Fr. 1'500.-- als Genugtuung zu bezahlen. Anträge der Verteidigung: 1. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Die Zivilforderungen seien abzuweisen. 3. Die Beschlagnahme des nachfolgenden Gegenstandes sei aufzuheben und der Gegenstand sei auf erstes Verlangen dem Beschuldigten auszuhändigen:
- 4 - SK.2024.9 - Rolex, A015’186’591 4. Die Kosten seien ausgangsgemäss auf die Staatskasse zu nehmen und dem Beschuldigten sei für die Aufwände der erbetenen Verteidigung eine angemessene Prozessentschädigung in der Höhe von mindestens Fr. 1’390.30 zu bezahlen.
- 5 - SK.2024.9 Prozessgeschichte: A. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland des Kantons Zürich ersuchte die Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 12. Juli 2021 um Übernahme eines Strafverfahrens gegen A. (nachfolgend: Beschuldigter) wegen mehrfacher Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses und mehrfachen Diebstahls. Sie führte aus, der Beschuldigte werde dringend verdächtigt, als Mitarbeiter der Poststelle U. im März 2021 zweimal je den Betrag von Fr. 15'000.-- und im Mai 2021 einmal den Betrag von EUR 10'000.-- aus von ihm geöffneten Briefpostsendungen entnommen zu haben. Die Staatsanwaltschaft habe gemäss Art. 27 StPO die ersten dringlichen Untersuchungshandlungen (Hausdurchsuchungsbefehl, Vorführungsbefehl zwecks Erstbefragung, Entsiegelungsbegehren, forensische Untersuchung dermatologischer Spuren) durchgeführt. Vergehen gegen das Post- und Fernmeldegeheimnis unterstünden der Bundesgerichtsbarkeit (BA 02-00-0001). Mit ergänzendem Ersuchen vom 10. August 2021 legte die Staatsanwaltschaft See/Oberland dar, dass dem Beschuldigten mittlerweile zwei weitere Fälle von Diebstahl (wovon einmal als Versuch) von Bargeld aus von ihm geöffneten Briefpostsendungen vorgeworfen würden. Es stehe damit eine mehrfache Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses im Raum; Bundesgerichtsbarkeit dürfte gegeben sein (BA 02-00-0005 f.). B. Die Bundesanwaltschaft bestätigte der Staatsanwaltschaft See/Oberland am 24. August 2021 die Übernahme des Strafverfahrens (BA 02-00-0011 f.), worauf letztere das Verfahren am 25. August 2021 formell an die Bundesanwaltschaft abtrat (BA 02-00-0014). Mit Vereinigungsverfügung der Bundesanwaltschaft vom 4. September 2023 wurden die Strafverfolgung und die Beurteilung wegen mehrfachen Diebstahls (Art. 139 StGB) und mehrfacher Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art. 321ter StGB) gestützt auf Art. 26 Abs. 2 StPO in der Hand der Bundesbehörden vereinigt (BA 02-00-0019 f.). C. Am 8. Februar 2024 erhob die Bundesanwaltschaft beim Bundesstrafgericht Anklage gegen den Beschuldigten wegen gewerbsmässigen Diebstahls, teilweise versucht begangen (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 [a]StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), und mehrfacher Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art. 321ter StGB) (TPF 4.100.001 ff.). D. Am 22. Mai 2024 fand die Hauptverhandlung vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts in Anwesenheit der Bundesanwaltschaft, des Beschuldigten und seiner Verteidigerin statt; die Privatklägerschaften verzichteten auf eine Teilnahme. Die Parteien verzichteten auf eine mündliche Urteilseröffnung (TPF 4.720.009). Das Urteil vom 19. Juni 2024 wurde den Parteien im Dispositiv schriftlich eröffnet. Der Beschuldigte meldete innert Frist Berufung an.
- 6 - SK.2024.9 Der Einzelrichter erwägt: 1. Prozessuales 1.1 Zuständigkeit 1.1.1 Das Gericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Die Anklage lautet auf gewerbsmässigen Diebstahl und mehrfache Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses. Nach Art. 22 StPO obliegt die Verfolgung und Beurteilung strafbarer Handlungen grundsätzlich den Kantonen, soweit sie nicht der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen. Ist in einer Strafsache sowohl Bundes- als auch kantonale Zuständigkeit gegeben, kann die Bundesanwaltschaft die Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörden oder der kantonalen Behörden anordnen (Art. 26 Abs. 2 StPO). Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen unter anderem Straftaten des achtzehnten Titels, sofern sie von einem Behördenmitglied oder Angestellten des Bundes oder gegen den Bund verübt wurden (Art. 23 Abs. 1 lit. j StPO). Der Tatbestand der Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses gemäss Art. 321ter Abs. 1 StGB steht im achtzehnten Titel. 1.1.2 Gemäss Art. 2 des totalrevidierten Bundesgesetzes über die Organisation der Schweizerischen Post vom 17. Dezember 2010, in Kraft seit 1. Oktober 2012, (Postorganisationsgesetz, POG; SR 783.1) ist die Post eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft. In diese Rechtsform wurde sie deswegen überführt, weil damit die Organisation der Post besser auf die spezifischen Bedürfnisse des Bundes und dessen öffentliche Interessen an den Aufgaben der Schweizerischen Post ausgerichtet werden konnte (HÄNER, in: Biaggini/Häner/Saxer/Schott [Hrsg.], Fachbuch Verwaltungsrecht, Zürich/Basel/Genf 2015, N. 28.49). Das entsprechende Fachgesetz sieht in Art. 9 Abs. 1 POG denn auch vor, dass das Personal der Post privatrechtlich angestellt ist. Postangestellte erfüllen den institutionellen Beamtenbegriff daher grundsätzlich nicht. Im Bereich der Briefpost bis zu 50 Gramm hat aber die Post nach wie vor einen ausschliesslichen Leistungsauftrag des Bundes (sog. „reservierter Dienst“; vgl. Art. 18 Abs. 1 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [PG; SR 783.0]). Angesichts dieses nach wie vor vorhandenen Briefmonopols erscheint es plausibel, dass in diesem Bereich keine privatrechtliche Aktiengesellschaft gegründet wurde (HÄNER, a.a.O., N. 28.49). Die Post CH AG erfüllt indes als verselbständigte Einheit des Bundes in jedem Fall öffentliche Aufgaben (vgl. auch Botschaft zum POG, BBl 2009 5265, 5295 sowie Corporate-Governance Bericht des Bundesrates, BBl 2006 8233, 8242), ist doch die Grundversorgung gemäss Art. 92 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) dem Bund vorbehalten. Die im Bereich der Grundversorgung tätigen Angestellten der Post CH AG erfüllen im Strafrecht daher zumindest den funktionellen Beamtenbegriff (BGE 135 IV 198 E. 3.3).
- 7 - SK.2024.9 1.1.3 Bezüglich Art. 321ter StGB (Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses) gelten nach dem vorstehend Gesagten Angestellte der Post CH AG als Beamte. Der Beschuldigte war von 2015 bis 2021 Angestellter der Post CH AG. Er war immer am Schalter tätig, in der Funktion als Kundenberater für Postschaltergeschäfte; stellvertretend leitete er auch die Postfiliale. Aufgrund des zur Anklage gebrachten Sachverhalts wurde er freigestellt (TPF 4.731.003). Der Beschuldigte hatte demnach im Zeitpunkt des angeklagten Sachverhalts Beamteneigenschaft. 1.1.4 Die Voraussetzungen der Bundesgerichtsbarkeit gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. j StPO sind somit erfüllt. 1.1.5 Die in kantonale Kompetenz fallende Untersuchung wegen (mehrfachen) Diebstahls und die Untersuchung wegen mehrfacher Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses wurden mit Vereinigungsverfügung der Bundesanwaltschaft vom 4. September 2023 gestützt auf Art. 26 Abs. 2 StPO in der Hand der Bundesbehörden vereinigt (BA 02-00-0019 f.). Die sachliche Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts ist somit für alle Anklagepunkte gegeben. 1.2 Ermächtigung zur Strafverfolgung 1.2.1 Das Vorliegen einer Ermächtigung bei Verfahren gegen Beamte gilt als Prozessvoraussetzung gemäss Art. 339 Abs. 2 lit. b StPO (HAURI/VENETZ, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 339 StPO N. 13). 1.2.2 Gemäss Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG; SR 170.32) bedarf die Strafverfolgung von Beamten wegen strafbarer Handlungen, die sich auf ihre amtliche Tätigkeit oder Stellung beziehen, ausgenommen wegen Widerhandlungen im Strassenverkehr, einer Ermächtigung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD). Kantonale Strafverfolgungsbehörden, bei denen solche Fälle angezeigt werden, haben unverzüglich um diese Ermächtigung nachzusuchen und dringliche sichernde Massnahmen zu treffen (Art. 15 Abs. 2 VG). Die Bestimmung bezweckt den Schutz des Beamten vor Belästigung durch ungerechtfertigte Strafanzeigen und gleichzeitig einen reibungslosen Gang der Verwaltung (BGE 139 IV 161 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Eine Ermächtigung ist selbst nach Beendigung der Amtstätigkeit erforderlich (BGE 106 Ib 273 E. 3c). Den Bestimmungen des Verantwortlichkeitsgesetzes unterstehen alle Personen, denen die Ausübung eines öffentlichen Amtes des Bundes übertragen ist (Art. 1 Abs. 1 VG), namentlich die Beamten und übrigen Arbeitskräfte des Bundes (Art. 1 Abs. 1 lit. e VG) sowie alle anderen Personen, insoweit sie unmittelbar mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betraut sind (Art. 1 Abs. 1 lit. f VG). Für die Anwendbarkeit des Verantwortlichkeitsgesetzes ist nicht erforderlich, dass eine mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betraute Person in einem Dienstverhältnis zum
- 8 - SK.2024.9 Bund, sei es öffentlichrechtlicher oder privatrechtlicher Natur, steht (BGE 94 I 639; 88 II 444). Es ist nicht einmal notwendig, dass ihr selber durch ein Organ des Bundes die Wahrnehmung einer entsprechenden Aufgabe übertragen worden ist. Es genügt, wenn ihr Arbeitgeber oder Vorgesetzter mit einer öffentlichrechtlichen Aufgabe des Bundes betraut worden ist und dieser Auftrag den Beizug von entsprechenden Mitarbeitern in sich schliesst (BGE 106 Ib 273 E. 2a). Die Verantwortlichkeit der mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betrauten besonderen Organisationen und ihres Personals richtet sich nach Art. 19 VG. Gemäss Art. 19 Abs. 2 Satz 1 VG finden auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Personals solcher Organisationen grundsätzlich die Artikel 13 ff. und damit auch Art. 15 VG entsprechend Anwendung. Hiervon ausgenommen sind lediglich Angestellte und Beauftragte konzessionierter Transportunternehmen, z.B. der SBB AG (Art. 19 Abs. 2 Satz 2 VG; Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG über die Bahnreform 2 vom 20. März 2009, in Kraft seit 1. Januar 2010 [AS 2009 5597]). 1.2.3 Vorliegend hat die Bundesanwaltschaft keine Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen den Beschuldigten eingeholt. Dieses Vorgehen stützt sich auf eine Praxisänderung des EJPD, wonach für Postangestellte keine Ermächtigung mehr erforderlich ist. Das EJPD begründete in einer Verfügung vom 27. Januar 2016, dass Art. 11 Abs. 2 POG extensiv auszulegen sei und die dort vorgesehene Nichtanwendung des Verantwortlichkeitsgesetzes auf die Frage der (zivilrechtlichen) Haftung der Post, ihrer Organe und ihres Personals auch die strafrechtliche Verantwortlichkeit betreffe und daher keine Ermächtigungsverfügung mehr erteilt zu werden brauche (vgl. dazu Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2017.36 vom 27. Oktober 2017 E. 1.2, nicht publiziert in TPF 2018 20). 1.2.4 Das EJPD ist die zuständige Behörde für die Erteilung der Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Bundesangestellte nach Art. 15 VG. Nachdem gemäss seiner Praxis bei Postangestellten nach neuem Recht keine solche Ermächtigung mehr erforderlich, ist die Prozessvoraussetzung zur Strafverfolgung nach Art. 19 Abs. 2 i.V.m. Art. 15 Abs. 1 VG gegeben (Art. 329 Abs. 1 lit. b StPO). 1.3 Verfahrenseröffnung 1.3.1 Die Verteidigung rügt zunächst eine verspätete Eröffnung der Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft. Nachdem auf einem sichergestellten Briefumschlag eine daktyloskopische Übereinstimmung mit dem Beschuldigten habe festgestellt werden können, habe die Kantonspolizei Zürich am 14. April 2021 die Staatsanwaltschaft Zürich ersucht, die auf dem Briefumschlag und dem Klebestreifen gesicherten DNA-Spuren direkt an das Forensische Institut Zürich (nachfolgend: FOR) zur Auswertung weiterzuleiten. Die zuständige Staatsanwältin habe die Auswertung am 26. April 2021 angeordnet. Der Bericht des FOR vom 26. Mai 2021 habe jedoch bereits die PCN-Nummer des Beschuldigten enthalten. Indem die Staatsanwaltschaft Zürich die DNA-Spuren des Beschuldigten auf http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2014&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=%2288+II+439%22&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F94-I-628%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page639 http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2014&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=%2288+II+439%22&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F94-I-628%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page639 http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2014&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=%2288+II+439%22&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F88-II-439%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page444
- 9 - SK.2024.9 dem Lieferschein gezielt mit der PCN-Nummer bzw. dem DNA-Profil durch das FOR habe vergleichen lassen, sei faktisch eine DNA-Analyse und damit eine Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 255 StPO angeordnet worden. Da Verdachtsmomente gegen den Beschuldigten bereits am 26. April 2021 bestanden hätten und sich die Staatsanwaltschaft ab diesem Zeitpunkt erstmals mit der Strafsache befasst habe, sei die Strafuntersuchung verspätet eröffnet worden. Eine formelle Eröffnung sei erst mit der Übernahme des Strafverfahrens durch die Bundesanwaltschaft erfolgt. 1.3.2 Die in Art. 306-307 StPO geregelte Ermittlungstätigkeit kann als selbständiges Ermittlungsverfahren bezeichnet werden. Selbständig sind diese Ermittlungen deshalb, weil die Polizei in eigener Kompetenz über die einzelnen Verfahrenshandlungen entscheidet und weitgehend die faktische Verfahrensherrschaft innehat (GALELLA/RHYNER, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 306 StPO N. 11 f.) Das selbständige, polizeiliche Ermittlungsverfahren gemäss Art. 306 StPO beginnt automatisch und formlos mit der faktischen Aufnahme von Ermittlungen (Art. 300 Abs. 1 lit. a StPO), d.h. grundsätzlich mit jeder polizeilichen Handlung, die der Feststellung dient, ob eine Straftat begangen wurde und wer der Täter ist bzw. mit jeder Massnahme, die darauf abzielt, gegen jemanden strafrechtlich vorzugehen. Die Ermittlungen können sich gegen bekannte oder unbekannte Täterschaft richten. Der Gesetzgeber hat keine bestimmten formellen Voraussetzungen für den Beginn des Ermittlungsverfahrens festgelegt. Die polizeiliche Handlung kann tatsächlicher Natur sein (z.B. eine Befragung, eine Datenbankabfrage, Entgegennahme einer mündlichen Strafanzeige etc.) oder in der Vornahme einer strafprozessualen Zwangsmassnahme liegen (z.B. Anhaltung und Personenkontrolle, Sicherstellung etc.). Voraussetzung für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ist das Vorliegen eines Tatverdachts (GALELLA/RHYNER, a.a.O., Art. 306 StPO N. 22 f.). Aus dem Wortlaut von Art. 306 Abs. 1 StPO wird ersichtlich, dass der Zweck des selbständigen Ermittlungsverfahrens über den ersten Zugriff bzw. die unaufschiebbaren Massnahmen zur Täter- und Beweissicherung hinausgeht. Vielmehr hat die Polizei den strafrechtlich relevanten Sachverhalt «festzustellen», also Delikte in tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich umfassend zu klären. Entsprechend hat die Polizei gestützt auf Art. 306 Abs. 2 StPO Spurenund Sachbeweise nicht nur vorläufig zuhanden der Staatsanwaltschaft zu sichern, sondern diese auch selber auszuwerten (GALELLA/RHYNER, a.a.O., Art. 306 StPO N. 21). Zu den Fahndungs- und Ermittlungshandlungen mit selbständigen polizeilichen Kompetenzen gehören bspw. die DNA-Probenahme und die DNA-Profilerstellung (polizeiliche Anordnungskompetenz in den Fällen von Art. 255 Abs. 2 StPO) sowie Abklärungen in polizeilichen Registern und Datenbanken, darunter Polizeidatenbanken des Bundes (GALELLA/RHYNER, a.a.O., Art. 306 StPO N. 34 und 36). Eine Information der Staatsanwaltschaft erfolgt im selbständigen Ermittlungsverfahren in der Regel nur in den Fällen von Art. 307 Abs. 1 StPO (schwere Straftaten, Pikettfälle), bei vorläufigen Festnahmen und beim Antrag auf
- 10 - SK.2024.9 staatsanwaltschaftliche Zwangsmassnahmen, etwa der Anordnung einer Blutprobe. Diese Orientierung führt in der Praxis auch nicht automatisch zu einer sofortigen Untersuchungseröffnung und Beendigung des Ermittlungsverfahrens, sondern oft erst nach Eingang der Akten bei der Staatsanwaltschaft gemäss Art. 307 Abs. 3 StPO bzw. nach einer Zuführung des Beschuldigten (GALELLA/RHY- NER, a.a.O., Art. 306 StPO N. 12). 1.3.3 Bis zur Anhaltung des Beschuldigten am 6. Juli 2021 ist aus den Akten im Wesentlichen folgender Ermittlungsablauf ersichtlich: F. erstattete am 12. März 2021 bei der Kantonspolizei Zürich (nachfolgend: Kantonspolizei) Strafanzeige wegen Diebstahls, weil sie die von ihr bei der Poststelle U. abgeholte Briefsendung der B., in welcher sich Bargeld im Umfang von Fr. 15'000.-- hätte befinden sollen, leer vorfand. Aufgrund dieser Anzeige leitete die Kantonspolizei eigene Ermittlungen gegen «Unbekannt» ein, unter anderem in Zusammenarbeit mit dem Ermittlungsdienst der Schweizerischen Post (nachfolgend: Ermittlungsdienst der Post), vertreten durch G., da der Verdacht bestand, dass es sich bei dem Täter um einen Angestellten der Post handeln könnte (BA 10-01-0001 ff.). Am 22. März 2021 nahm F. bei derselben Postfiliale erneut ein leeres Couvert statt der erhofften Fr. 15'000.-- in Empfang. Wie bereits beim ersten Vorfall wurde der Briefumschlag, das Bargeldcouvert sowie der Lieferschein polizeilich sichergestellt, im FATS erfasst, an die Asservaten-Triage weitergeleitet und zusätzlich eine Fotodokumentation erstellt. Zwecks Eruierung einer möglichen Täterschaft versuchte der Ermittlungsdienst der Post den Personenkreis auf die Postverteilung von U. einzugrenzen und die internen Postabläufe abzuklären (BA 10-01-0005 ff.). Auf dem Bargeldumschlag konnte eine daktyloskopische Spur gesichert werden. Diese konnte gemäss Kurzbericht des FOR vom 26. März 2021 (BA 11-01-0002 f.) nach Rückmeldung der zentralen Datenbank, Abteilung «Biometrische Identifikation», Bern, aufgrund der Anzahl und Qualität anatomischer Merkmale eindeutig A. zugeordnet werden («Daktyloskopie-Hit», Asservat-Nr. A014’830'105, PCN: 8). Zudem konnten DNA-Spuren auf dem Briefumschlag sowie auf dem Klebestreifen festgestellt werden (DNA-Spur-Wattetupfer ab Fingerschmierspuren auf ZKB-Papiercouvert [Asservat-Nr. A014’829'459] und DNA-Spur-Wattetupfer auf Lieferschein [Asservat-Nr. A014’829'460]; vgl. auch Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 14. April 2021, BA 10-01-0018 ff.). Die polizeilichen Ermittlungen beim Ermittlungsdienst der Post ergaben, dass A. als sog. Kundenberater bei der Postfiliale U. arbeitet und dort u.a. jeweils die eingeschriebenen Postsendungen, welche nicht direkt zugestellt werden können, zurücknimmt und einscannt. Der Ermittlungsdienst der Post wurde deshalb ersucht, der Kantonspolizei Zürich die detaillierten Arbeitsabläufe der Angestellten aufzulisten und zusammen mit den Arbeitsplänen zu übermitteln (BA 10-01-0020). Die bisherigen Ermittlungsergebnisse wurden am 15. April 2021 der Staatsanwaltschaft See/Oberland rapportiert, u.a. mit dem Hinweis, dass die Untersuchungsbehörde (Staatsanwaltschaft) im Falle einer gewünschten Auswertung der DNA-Spuren dem FOR einen Auftrag zu erteilen habe (BA 10-01-0022, insbes. BA 10-01-0025
- 11 - SK.2024.9 f.). Ein entsprechender Hinweis war bereits im Kurzbericht des FOR vom 26. März 2021 enthalten (BA 11-01-0005). Als Folge dieser Rapportierung ordnete die zuständige Staatsanwaltschaft See/Oberland am 26. April 2021 die Auswertung der beiden DNA-Spuren (Asservate-Nr. A014’829'459 und A014’829'460) an (BA 11-01-0008). Gemäss Kurzbericht (Auswertung) des FOR vom 26. Mai 2021 konnten die DNA-Spuren analytisch der Geschädigten F. zugordnet werden (BA 11-01-0015 bis -0019). Am 14. Mai 2021 rapportierte die Kantonspolizei Zürich den (dritten) Bargeldverlust bei der Postfiliale U. im Umfang von Fr. 11'210.- - im Zusammenhang mit H. Eine beschuldigte Person wurde im Rapport nicht genannt, sondern lediglich der Hinweis, dass nach dem zweiten Vorfall die Täterschaft auf «einen Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin der Schweizerischen Post in U.» fokussiert habe und aufgrund der kurzen Tatzeit beim dritten Vorfall weiter eingegrenzt werden könne (BA 10-01-0048). Im Ermittlungsbericht vom 4. Juni 2021 führte die Polizei unter «mögliche Täterschaft» mehrere Kundenberaterinnen und Kundenberater der Postfiliale U. auf und hielt fest, dass und «der Tatverdächtige [Anm.: A.], von welchem ein Dakty-Hit erwirkt werden konnte», bei sämtlichen Vorfällen in der Postfiliale anwesend gewesen seien (BA 10-01- 0056). In der Folge konzentrierten sich die polizeilichen Ermittlungen wie auch jene des Ermittlungsdienstes der Post auf diese beiden Personen. Nach Zustellung der Arbeitspläne führte die Polizei ab 22. Juni 2021 A. als Beschuldigten, da konkrete Anhaltspunkte für seine Täterschaft vorlagen (BA 10-01-0063 f.). Am 6. Juli 2021 wurde A. aufgrund einer sog. Täterfalle als möglicher Täter eruiert und polizeilich festgenommen. Am 7. Juli 2021 wurde er zur Sache einvernommen (BA 10-01-0086 ff.). Über die Festnahme war die zuständige Staatsanwaltschaft am 6. Juli 2021 um 15.40 Uhr telefonisch orientiert worden (BA 10-01-0088). 1.3.4 Der skizzierte Ermittlungsablauf entspricht ohne weiteres den gesetzlichen Vorgaben und der gelebten Praxis: Die Post sah sich aufgrund der festgestellten Diebstähle veranlasst, den internen Ermittlungsdienst einzuschalten; parallel dazu erstattete die betroffene Kundin Anzeige bei der Polizei. Letztere nahm umgehend Ermittlungen auf, womit das (selbständige) polizeiliche Ermittlungsverfahren (nach Art. 306 f. StPO) eröffnet war. In der Folge erarbeiteten der Ermittlungsdienst der Post und die Polizei eine gemeinsame Ermittlungsstrategie, die vorliegend u.a. zum Einsatz einer chemischen Täterfalle führte (Näheres dazu nachstehend, E. 1.4). Unter Mitwirkung des FOR gehören dabei Abgleiche von sichergestellten daktyloskopischen Spuren in nationalen Datenbanken zu den polizeilichen Kompetenzen. Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Beschuldigte bereits in der entsprechenden Datenbank verzeichnet war und der Abgleich zu einem daktyloskopischen Treffer führte. Entgegen der Auffassung der Verteidigung handelte es sich auch nicht um eine Zwangsmassnahme. Will die ermittelnde Polizei sichergestelltes (tatrelevantes) DNA-Material auswerten, muss sie die zuständige Staatsanwaltschaft orientieren und um einen Auswertungsantrag ersuchen, da nur diese gestützt auf Art. 255 StPO eine solche anordnen darf. Dies ist vorliegend nachweislich geschehen. Die Frage, ob mit dem Ersuchen um
- 12 - SK.2024.9 Auswertung auch das Verfahren auf staatsanwaltschaftlicher Ebene als eröffnet zu betrachten ist, ist im vorliegenden Fall nicht relevant. Abgesehen davon, dass die Eröffnung eines Strafverfahrens weder begründet noch eröffnet werden muss (Art. 309 Abs. 3 StPO), ist die Zusammenarbeit zwischen der Polizei und dem Ermittlungsdienst der Post einerseits und der Staatsanwaltschaft andererseits aus den Ermittlungsakten lückenlos nachvollziehbar und entspricht den gesetzlichen Vorgaben und der Kompetenzordnung. Praxisgemäss wird die Staatsanwaltschaft nie «ohne Not» in ein solches selbständiges Ermittlungsverfahren der Polizei eingreifen und ein eigenes eröffnen; es reicht ihr die Orientierung im Sinne von Art. 307 StPO, so dass sie im Bedarfsfalle rechtzeitig reagieren kann (wie in casu bei der Anordnung der Auswertung oder der Verhaftung des Beschuldigten). Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft daher denn auch erst nach der Verhaftung des Beschuldigten das Strafverfahren gewissermassen «an sich gezogen» und damit gestützt auf Art. 309 StPO eröffnet, indem sie in Kenntnis der Bundeszuständigkeit gestützt auf Art. 27 StPO die ersten dringlichen Untersuchungshandlungen – wie Hausdurchsuchungsbefehl, Vorführungsbefehl zwecks Erstbefragung, Entsiegelungsbegehren und forensische Untersuchung dermatologischer Spuren (vgl. Gutachterauftrag an das FOR vom 12. Juli 2021, BA 11- 01-0026 f.) – angeordnet bzw. vorgenommen hatte, wie sie ausdrücklich in der Gerichtsstandsanfrage an die Bundesanwaltschaft festgehalten hatte (BA 02-00- 0002). Dass die Bundesanwaltschaft in der Folge in einer Aktennotiz den Zeitpunkt der Eröffnung des Strafverfahrens auf Ebene Staatsanwaltschaft in Anwendung von Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO auf den 6. Juli 2021 festlegte (BA 01-00- 0001), entspricht sowohl den Tatsachen als auch der Chronologie der Ereignisse und fügt sich in das Gesamtbild ein. Nach dem Gesagten erweist sich der Einwand der Verteidigung als unbegründet. 1.4 Täterfalle 1.4.1 Die Verteidigung rügte, mit dem zweimaligen Einsatz einer chemischen Täterfalle sei eine gesetzlich nicht vorgesehene (geheime) Zwangsmassnahme angewendet worden. Der gezielte Einsatz von Täterfallen gegen bestimmte Personen im privaten Raum würde stärker in deren Freiheitsrechte eingreifen als die mildere, aber gesetzliche Observation. Konkret komme der (mehrfache) Einsatz einer Täterfalle am nicht allgemein zugänglichen Arbeitsplatz des Beschuldigten einer List bzw. Täuschung gleich. Es handle sich um eine verbotene Beweiserhebung, womit auch alle sich darauf abstützenden Folgebeweise unverwertbar seien. 1.4.2 Die erste Täterfalle vom 23. Juni 2021 ist prozessual nicht weiter von Bedeutung, da sie keine den Beschuldigten belastenden Indizien ergab (BA 12-04-0009 f.). Zur zweiten (chemischen) Täterfalle ist im Ermittlungsbericht vom 14. Juli 2021 (BA 10-01-0098 ff.) u.a. festgehalten, dass am 6. Juli 2021 um 13.29 Uhr eine präparierte Postsendung mit einem Couvert mit Bargeld in einwandfreiem Zustand in der Postfiliale U. deponiert wurde. Um 13.56 Uhr wurde der eingeschriebene Brief mit weiteren, nicht zustellbaren eingeschriebenen Sendungen durch
- 13 - SK.2024.9 die Täterschaft behändigt. Um 14.30 Uhr wurden von der Täterschaft alle von ihr behandelten Briefe eingescannt – mit Ausnahme des von der Polizei präparierten Umschlags. Die Postsendung wurde um 17.14 Uhr von H. abgeholt, wobei diese festgestellt habe, dass der Umschlag zwar geöffnet worden war, jedoch kein Bargeld entwendet worden sei. Nach der Schliessung der Postfiliale wurden die drei anwesenden Mitarbeiter unmittelbar angehalten und kontrolliert. Dabei habe sich bei A. der Tatverdacht erhärtet, weil sich sein linker Daumen und Zeigefinger schwarz verfärbt hatten (BA 10-01-0100). In der Folge erstellte das FOR bezüglich der Täterfalle einen Spurenbericht (BA 11-01-0034 ff.) sowie ein Gutachten gemäss Art. 182 ff. StPO (BA 11-01-0045 ff.). Laut Spurenbericht des FOR vom 20. Juli 2021 zeigten sich bei der Behandlung der Hände der drei Postmitarbeiter mittels Fotoentwicklerflüssigkeit, welche am 6. Juli 2021 ab 18.42 Uhr vorgenommen worden war, (einzig) beim Beschuldigten – als positive Reaktion auf das Fangmittel – punktuelle schwarze Verfärbungen an Fingerkuppen bzw. -gliedern (BA 11-01-0037). Am 7. Juli 2021 wurden Hautproben beim Beschuldigten entnommen (BA 11-01-0038), welche vom FOR im Rahmen des oben erwähnten Gutachtens ausgewertet wurden. 1.4.3 Entgegen der Auffassung der Verteidigung handelt es sich bei der Täterfalle nicht um eine Zwangsmassnahme. Zunächst ist die chemische Täterfalle nicht zu den technischen Überwachungsmassnahmen zu zählen, deren Einsatz von einem Zwangsmassnahmengericht zu genehmigen ist (Art. 269 ff. StPO). Bei technischen Überwachungsgeräten im Sinne von Art. 280 f. StPO fallen grundsätzlich Bild- und Tonaufnahmegeräte sowie Teleobjektive oder Peilsender in Betracht (EUGSTER/KATZENSTEIN, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 280 StPO N. 22; siehe dazu auch Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2017 bzw. 6B_191/2017 vom 25. Oktober 2017, E. 3; Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, Urteil vom 6. Dezember 2016, SB160334- O/U/ag, S. 9, E. 4). Im vorliegenden Fall führte die eingesetzte chemische Täterfalle weder dazu, dass der Standort der Briefsendungen laufend nachverfolgt, noch dass Bild- oder Tonaufnahmen des Beschuldigten erzeugt werden konnten. Die Täterfalle wurde lediglich mit einer chemischen Substanz versehen. Sie tangierte auch nicht im besonderen Masse die Freiheitsrechte des Beschuldigten, wie die Verteidigung vorbrachte: Der Beschuldigte war Angestellter der Schweizerischen Post. Zu seinen Aufgaben als Kundenberater in der Postfiliale U. gehörte insbesondere die Abwicklung und Bearbeitung der ein- und ausgehenden Briefpost. Somit kam er notwendigerweise mit Briefsendungen in physischen Kontakt. Hinzu kommt, dass die Täterfalle in seinem angestammten Arbeitsbereich und demnach im Herrschaftsbereich seiner Arbeitgeberin eingesetzt wurde. Abgesehen davon, dass der Beschuldigte über die Existenz eines internen Ermittlungsdienstes der Post Kenntnis gehabt haben dürfte, musste er damit rechnen, dass seine Arbeitgeberin bei Unregelmässigkeiten interne Ermittlungen anstellen werde und ihm diese aus taktischen Gründen nicht sofort offengelegt
- 14 - SK.2024.9 werden mussten. Von einer List oder Täuschung (seitens der Arbeitgeberin, Post CH AG bzw. der Ermittlungsbehörden) kann daher keine Rede sein. Diebes- oder Täterfallen verursachen gemäss den Autoren WALDER/HANSJAKOB bedeutend weniger Ermittlungsaufwand, sind rechtlich meistens unproblematisch und können auch bei eher geringfügiger Delinquenz eingesetzt werden. Gerade wenn – wie vorliegend geschehen – wiederholt gestohlen werde und sich die Täterschaft vernünftig eingrenzen lasse, könne man mögliches Deliktsgut markieren, indem Gegenstände mit chemischen Stoffen versehen werden, die auf den Händen des potentiellen Täters unsichtbare oder nicht entfernbare Spuren verursachen (WALDER/HANSJAKOB, Kriminalistisches Denken, 10. Aufl. 2016, S. 294). Der Einsatz der Täterfalle war auch in dieser Hinsicht gerechtfertigt. Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind (Art. 139 Abs. 1 StPO). Die Strafprozessordnung verbietet, wie vorstehend ausgeführt, den Einsatz von chemischen Täterfallen nicht. Auch in Rechtsprechung und Lehre finden sich keine Hinweise, wonach solche Täterfallen nicht zulässig wären. Der Einwand der Verteidigung erweist sich demnach als unbegründet. 1.5 Ermittlungsdienst der Post 1.5.1 Die Verteidigung rügte sodann, es sei vorliegend eine unzulässige Delegation von Ermittlungsaufgaben an Private erfolgt, indem das polizeiliche Ermittlungsverfahren durch die privaten Ermittlungen des Ermittlungsdienstes der Post ersetzt worden sei. Dieser private Ermittler habe nicht nur die Ermittlungsstrategie vorgegeben (wie etwa der zweifache, gezielte Einsatz einer Täterfalle), sondern die entsprechenden Ermittlungen auch persönlich koordiniert und durchgeführt. 1.5.2 Was den Ablauf und die Zusammenarbeit zwischen dem Ermittlungsdienst der Post und der ermittelnden Polizei anbelangt, so kann zunächst auf die Ausführungen in E. 1.3.3 verwiesen werden. Von Bedeutung ist dabei, dass sämtliche vom Ermittler der Post vorgeschlagenen Massnahmen stets in Absprache mit der zuständigen Sachbearbeitung der Kantonspolizei Zürich erfolgten. Zumindest ist aus den Akten nicht ersichtlich, dass vorliegend privat und gewissermassen «auf eigene Faust» ermittelt worden wäre. Die Polizei war über die laufenden internen Ermittlungen der Post stets im Bilde, wie aus den Polizeirapporten klar hervorgeht. Entgegen der Auffassung der Verteidigung trifft dies insbesondere auch für die Anhaltung zur Spurensicherung beim Beschuldigten am 6. Juli 2021 zu: Die Spurensicherung wurde im Auftrag und im Beisein der zuständigen Ermittlungsbeamtin der Kantonspolizei Zürich von einem Fachspezialisten Kriminaltechnik des FOR durchgeführt (BA 10-01-0106 sowie Spurenbericht FOR vom 20. Juli 2021, BA 11-01-0034 ff.). Der private Ermittler hat zudem zu keinem Zeitpunkt irgendwelche Zwangsmassnahmen angeordnet oder vorgenommen (zum Einsatz Täterfalle siehe vorne E. 1.4.3). Damit ist der Argumentation der
- 15 - SK.2024.9 Verteidigung, vorliegend seien Ermittlungen an Private delegiert und auf diese Weise Beweismittel rechtswidrig beschafft worden, der Boden entzogen. 1.6 Notwendige Verteidigung 1.6.1 Die Verteidigung bringt vor, dass der Beschuldigte am 7. Juli 2021 ohne die Anwesenheit eines Verteidigers zur Sache befragt worden sei. Dabei sei ihm vorgeworfen worden, in fünf Fällen, in der Zeit vom 8. bis 12. März 2021, 19. bis 22. März 2021, 5. bis 7. Mai 2021, 1. bis 2. Juli 2021 bzw. (versucht) am 6. Juli 2021, Bargeld in der Höhe von Fr. 33'010.-- sowie EUR 14'200.-- entwendet zu haben, wobei er die Diebstähle gewerbsmässig zur Finanzierung seines teuren Lebensunterhalts begangen habe. Weiter sei ihm mehrfache Verletzung des Postgeheimnisses sowie Betäubungsmittelkonsum vorgeworfen worden. Allein anhand dieser Vorhalte hätte der Beschuldigte zwingend notwendig verteidigt sein müssen. Bereits am 26. April 2021 hätte die Untersuchungseröffnung erfolgen müssen, und am 6. Juli 2021 habe die kantonale Staatsanwaltschaft weitere Zwangsmassnahmen in Form eines Hausdurchsuchungs- und Vorführbefehls erlassen. Aufgrund ihrer richterlichen Fürsorgepflicht hätte sie die amtliche Verteidigung im Zeitpunkt der polizeilichen Einvernahme am nächsten Tag (d.h. am 7. Juli 2021) sicherstellen müssen. Zum Zeitpunkt dieser Einvernahme habe im Sinne von Art. 130 lit. b StPO ein klar erkennbarer Fall notwendiger Verteidigung vorgelegen, da dem Beschuldigten eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr gedroht habe. Zudem habe der Beschuldigte Vorstrafen. Gemäss Verhaftsrapport sei der Haftgrund der Wiederholungsgefahr gegeben, da der Beschuldigte seit 2006 insgesamt 28 einschlägige Vermögensdelikte erwirkt haben soll. Der polizeiliche Sachbearbeiter sei bei der ersten Einvernahme von einem Deliktsgut von mehr als Fr. 45'000.-- sowie von Gewerbsmässigkeit ausgegangen. Die kantonale Staatsanwaltschaft habe das Verfahren hingegen wegen (mehrfachen) Diebstahls geführt. Erst mit der Verfahrensübernahme durch die Bundesanwaltschaft sei der Vorwurf korrekterweise auf gewerbsmässigen Diebstahl ausgedehnt und eine amtliche Verteidigung bestellt worden. Nachdem der Beschuldigte auf eine Wiederholung der Beweiserhebungen nicht verzichtet habe (Art. 131 Abs. 3 StPO), seien die vor der Bestellung des (amtlichen) Verteidigers erfolgten Beweiserhebungen nicht verwertbar (TPF 4.721.052 f.). 1.6.2 Gemäss Art. 130 lit. b StPO muss die beschuldigte Person verteidigt werden, wenn ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme droht. Ausschlaggebend für die Frage der notwendigen Verteidigung ist nicht das abstrakt höchstmögliche, sondern das konkret zu erwartende Strafmass (BGE 143 I 164 E. 2.4.3 S. 170; Urteil des Bundesgerichts 6B_783/2018 vom 6. März 2019 E. 2.4.2). Mitzuberücksichtigen ist dabei ein drohender Widerruf bedingt ausgefällter Freiheitsstrafen (BGE 129 I 281 E. 4.1 S. 285 f.; Urteil des Bundesgerichts 1B_444/2013 vom 31. Januar 2014 E. 2.1). Eine drohende Geldstrafe bzw. deren Widerruf führen nicht dazu, dass ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_444/2013
- 16 - SK.2024.9 vom 31. Januar 2014 E. 2; 6B_783/2018 vom 6. März 2019 E. 2.4.2). Wurden in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise erhoben, bevor eine Verteidigerin oder ein Verteidiger bestellt worden ist, so ist die Beweiserhebung nur gültig, wenn die beschuldigte Person auf ihre Wiederholung verzichtet (Art. 131 Abs. 3 aStPO in der bis 31. Dezember 2023 geltenden Fassung [bzw. wenn die beschuldigte Person auf die Wiederholung der Beweiserhebung verzichtet; Art. 131 Abs. 3 letzter Satzteil StPO, geltende Fassung]). Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird (Art. 131 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 StPO ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an, wenn im Falle notwendiger Verteidigung die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt. Gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ordnet sie eine solche an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Die amtliche Verteidigung wird von der im jeweiligen Verfahrensstadium zuständigen Verfahrensleitung bestellt (Art. 133 Abs. 1 StPO). Zu Beginn der Einvernahme wird die einzuvernehmende Person in einer ihr verständliche Sprache: (a) über ihre Personalien befragt; (b) über den Gegenstand des Strafverfahrens und die Eigenschaft, in der sie einvernommen wird, informiert; (c) umfassend über ihre Rechte und Pflichten belehrt (Art. 143 Abs. 1 StPO). Die Strafbehörden können die beschuldigte Person auf allen Stufen des Strafverfahrens zu den ihr vorgeworfenen Straftaten einvernehmen (Art. 157 Abs. 1 StPO). Polizei oder Staatsanwaltschaft weisen die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hin, dass sie berechtigt ist, eine Verteidigung zu bestellen oder gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung zu beantragen (Art. 158 Abs. 1 lit. c StPO). 1.6.3 Die Staatsanwaltschaft See/Oberland erliess am 6. Juli 2021 einen Vorführungsbefehl gegen den Beschuldigten zwecks Einvernahme durch die Kantonspolizei Zürich; als Straftatbestand wurde «Diebstahl etc.» angegeben. Zum Grund der Vorführung wurde angeführt, dass der Beschuldigte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt werde, und es sei Verdunkelungsgefahr zu vermuten, da er Beweismittel beseitigen könnte (BA 06-00-0001). Der Beschuldigte wurde am 6. Juli 2021 um 18.30 Uhr von der Kantonspolizei Zürich in der Postfiliale U. verhaftet. Als Verhaftsgrund wurde im Verhaftsrapport vom 6. Juli 2021 «Gewerbsmässiger Diebstahl» angegeben. Der Rapport hielt fest, dass Verdunkelungs- und Wiederholungsgefahr vorliege (BA 06-00-0002 ff.). Am 7. Juli 2021, 10.37 Uhr, teilte Rechtsanwalt D. der zuständigen Staatsanwältin mit, er sei mit der Verteidigung des Beschuldigten beauftragt worden, und ersuchte, dem Beschuldigten eine Vollmacht zur Unterzeichnung zu unterbreiten; die Vollmacht wurde gleichentags vom Beschuldigten firmiert (BA 16-00-0001 f.). Am 7. Juli 2021, 17.30 Uhr, wurde der Beschuldigte gestützt auf eine
- 17 - SK.2024.9 Haftentlassungsverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 7. Juli 2021 aus der Haft entlassen (BA 06-00-0011). Am 8. Juli 2021 ersuchte Rechtsanwalt D. um Akteneinsicht (BA 16-00-0003). Somit war der Beschuldigte ab dem 7. Juli 2021, 10.37 Uhr, verteidigt (Art. 129 StPO). 1.6.4 Der Beschuldigte wurde am 7. Juli 2021, 09.08 Uhr, von der Kantonspolizei Zürich einvernommen (BA 13-00-0002 ff.). Er wurde zu Beginn darauf hingewiesen, dass er bei Begehung eines Verbrechens ertappt und unmittelbar danach angetroffen worden sei. Es sei daher gegen ihn ein Strafverfahren wegen Diebstahls sowie Verletzung des Postgeheimnisses eingeleitet worden und er werde als beschuldigte Person einvernommen. Der Beschuldigte wurde darauf hingewiesen, dass er berechtigt sei, jederzeit auf eigenes Kostenrisiko eine Verteidigung zu bestellen oder gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung zu beantragen. Weiter wurde er darauf hingewiesen, dass er eine Übersetzung verlangen könne. Der Beschuldigte erklärte, dass er dies verstanden habe und er keinen Anwalt benötige (BA 13-00-0002). In der Folge beantwortete der Beschuldigte die ihm gestellten Fragen zu den Geschehnissen vom 6. Juli 2021 (Täterfalle; vgl. E. 1.4). Dabei anerkannte er, dass er gegen das Postgeheimnis verstossen habe; hingegen bestritt er sinngemäss eine Diebstahlsabsicht (BA 13-00-0008). In der Folge wurde dem Beschuldigten vorgehalten, dass bereits vorgängig Postsendungen mit Bargeld entwendet worden seien, welche am Postschalter in U. herausgegeben worden seien, und der Beschuldigte wurde gefragt, was er darüber wisse (Frage 55). Er antwortete mit «keine Ahnung» (BA 13-00-0007 f.). Dem Beschuldigten wurde sodann vorgehalten, dass in der Zeit vom 8. März bis 7. Mai 2021 aus Postsendungen in der Filiale U. Bargeld im Betrag von Fr. 41'210.-- entwendet worden sei und er aufgrund des Umstands, dass er am Vortag offensichtlich die Geldsendung mit dem präparierten Couvert geöffnet habe, verdächtigt werde, auch die vorstehend genannten Geldsendungen geöffnet und entwendet zu haben, und er wurde gefragt, was er dazu sage (Frage 56). Der Beschuldigte antwortete mit «keine Ahnung» und bestritt sinngemäss diesen Vorwurf (BA 13-00-0007 f.). Danach wurde ihm vorgehalten, dass ihm Diebstahl in drei Fällen vorgeworfen werde: Entwendung von Bargeld aus Postsendungen (in der Filiale U.) vom 8. bis 12. März 2021 in der Höhe von Fr. 15'000.-- (Vorwurf A), vom 19. bis 22. März 2021 in der Höhe von Fr. 15'000.-- (Vorwurf B) und vom 5. bis 7. Mai 2021 in der Höhe von Fr. 11'210.-- (Vorwurf C), wobei ihm vorgeworfen wurde, dass er die Diebstähle gewerbsmässig, zur Finanzierung seines teuren Lebensunterhalts, begangen habe (Vorwurf D; BA 13-00-0008). Weiter wurde ihm vorgeworfen, dass er in diesen drei Fällen sowie im Fall der präparierten Postsendung das Postgeheimnis verletzt habe (Vorwurf E). Schliesslich wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, dass er gemäss den Feststellungen anlässlich der Hausdurchsuchung Kokain konsumiert habe (Vorwurf F). Der Beschuldigte erklärte zu den Vorwürfen A, B, C, D und F, dass er unschuldig sei. In Bezug auf den Vorwurf der Verletzung des Postgeheimnisses (Vorwurf E) anerkannte er, dass er am Vortag das Couvert geöffnet habe; diesbezüglich sei er schuldig. Er bestritt, mit
- 18 - SK.2024.9 den anderen Vorfällen etwas zu tun zu haben (BA 13-00-0009). Die Einvernahme endete am 7. Juli 2021, 10.41 Uhr, (BA 13-00-0010). 1.6.5 Die Bundesanwaltschaft bestätigte der Staatsanwaltschaft See/Oberland am 24. August 2021 die Übernahme des Strafverfahrens (BA 02-00-0011 f.). Mit Verfügung vom 21. Oktober 2021 bestellte die Bundesanwaltschaft dem Beschuldigten in der Person von Rechtsanwalt D. rückwirkend per 20. September 2021 eine amtliche Verteidigung (BA 16-00-0010 f.). Zur Begründung führte sie an, dass sie ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Verdachts des gewerbsmässigen Diebstahls sowie der mehrfachen Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses führe. In diesem Verfahren drohe dem Beschuldigten eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, weshalb er gemäss Art. 130 lit. b StPO notwendig verteidigt sein müsse. Rechtsanwalt D. habe mit Schreiben vom 20. September 2021 die Interessenwahrung für den Beschuldigten angezeigt und um entsprechende Einsetzung ersucht. Mit Verfügung vom 17. August 2023 wurde das Mandat der amtlichen Verteidigung von Rechtsanwalt D. mit Wirkung ab 1. September 2023 auf Rechtsanwältin Chantal Bugnon übertragen (BA 16-00-0062 f.). 1.6.6 Wie dem Einvernahmeprotokoll vom 7. Juli 2021 zu entnehmen ist, wurde der Beschuldigte zur Sache einlässlich einzig zum Vorfall vom 6. Juli 2021 (Täterfalle) befragt. Dieser Vorfall wurde ihm denn auch eingangs der Einvernahme im Sinne von Art. 143 Abs. 1 lit. c StPO als Gegenstand der polizeilichen Befragung mitgeteilt; danach wurde der Beschuldigte gefragt, ob er einen Verteidiger beiziehen wolle, was er verneinte. Hinsichtlich der weiteren Briefsendungen, deren Inhalt entwendet worden war und welche in der Postfiliale U. bearbeitet wurden – wobei zu den Einwänden der Verteidigung festzuhalten ist, dass dem Beschuldigten der Vorfall vom 1. bis 2. Juli 2021 nicht vorgehalten wurde, zumal dieser erst später zur Anzeige gelangte –, ist darauf hinzuweisen, dass der Polizeibeamte erst am Ende der Befragung diese weiteren Vorfälle in der Postfiliale U. erwähnte und den Beschuldigten pauschal fragte, was er zu diesen Vorfällen zu sagen habe. Eine Einvernahme zum konkreten Sachverhalt erfolgte diesbezüglich indes nicht; entsprechend musste sich der Beschuldigte hinsichtlich dieser Vorwürfe nicht umfassend äussern (vgl. Art. 157 Abs. 2 StPO). Die Einvernahme endete damit, dass dem Beschuldigten mitgeteilt wurde, dass eine Rapportierung an die Staatsanwaltschaft ausser bezüglich des Vorwurfs E (Täterfalle) auch im Zusammenhang mit den weiteren in der Postfiliale U. festgestellten Vorfällen (Vorwürfe A, B und C) erfolge. Vorwurf D (Gewerbsmässigkeit) ist nicht ein eigenständiger Vorwurf strafrechtlichen Handelns, sondern eine Frage der rechtlichen Würdigung bezüglich der Vorwürfe A, B und C. Ein Tatverdacht aufgrund konkreter Anhaltspunkte wurde dem Beschuldigten bezüglich der weiteren Vorwürfe (A, B und C) nicht vorgehalten. Wie sich dem Einvernahmeprotokoll entnehmen lässt, wurde er lediglich «verdächtigt», Bargeld aus den betreffenden
- 19 - SK.2024.9 Sendungen entwendet zu haben, weil er am Vortag das präparierte Couvert geöffnet hatte. Zudem war die Vermutung, dass es sich bei der Täterschaft (auch) um den Postangestellten I. handeln könnte, zu diesem Zeitpunkt noch nicht gänzlich ausgeräumt. Dies ergibt sich aus den Aussagen von G., welcher zum Einsatz der Täterfalle aussagte: «…und zwar habe ich festgestellt, dass I. und A. die einzigen waren, die tatsächlich alle drei Tatzeiten abgedeckt haben und die tatsächliche Möglichkeit hatten, auf die Sendungen zuzugreifen. Die Informationen habe ich der Kapo weitergeleitet, bei welcher ja ein Strafverfahren hängig war. Ich habe dann den Vorschlag gemacht, dass man mit einer Einsatzsendung arbeitet, d.h. dass man eine Sendung präpariert, einschleust, überwacht und schaut, was geschieht. Wir sind uns eigentlich im Klaren gewesen, dass wir diese Einsatzsendung auf eine dieser beiden Personen einschleusen. Man hat sich dann in einer ersten Phase entschieden, Herr A. als Zielperson zu nehmen und dann in einer zweiten Phase mit Herrn I. Man hat dann das Datum bestimmt, man wollte diese Aktion am 23.06.2021 machen» (BA 12-04-0009). Da beim ersten Einsatz der Täterfalle am 23. Juni 2021 das Couvert unversehrt die Empfängerin erreichte, wurde entschieden, die Aktion am 6. Juli 2021 mit einer zweiten Täterfalle zu wiederholen (BA 12-04-0010), wobei diese wiederum (zunächst) gegen A. gerichtet war. Allerdings hatte auch I. Dienst und hätte das Couvert behändigen können (BA 12-04-0011 f.). Das zeigt auf, dass es sich beim Vorhalt der ersten drei Diebstähle (Vorwürfe A, B und C) bloss um eine Mutmassung des befragenden Polizeibeamten handelte. Diesbezüglich lagen – ausser der Anwesenheit am Arbeitsplatz – denn auch keine konkreten Verdachtsmomente vor, die Grund für die polizeiliche Vorführung und Einvernahme des Beschuldigten bildeten (s. E. 1.6.3). War der Beschuldigte einzig zur Täterfalle bzw. zum Vorfall vom 6. Juli 2021 – mit einem versuchten Deliktsbetrag von Fr. 3'010.-- – zu befragen, lag offensichtlich ein sog. Bagatellfall im Sinne von Art. 132 Abs. 3 StPO vor, welcher keine notwendige bzw. amtliche Verteidigung erforderlich machte. Auch die weiteren Vorwürfe der Verletzung des Postgeheimnisses (bezüglich des Vorfalls vom 6. Juli 2021) und der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Konsum von Kokain) machten keine notwendige Verteidigung erforderlich (s. sogleich E. 1.6.7). 1.6.7 Selbst wenn man mit der Verteidigung davon ausgehen würde, dass das Verfahren gegen den Beschuldigten schon vor dem 6. Juli 2021 (vgl. vorne E. 1.3) wegen mehrfachen bzw. gewerbsmässigen Diebstahls in Bezug auf die Vorwürfe A, B und C und ab 6. Juli 2021 zusätzlich wegen versuchten Diebstahls in Bezug auf Vorwurf E – und damit zusammenhängend wegen mehrfacher Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses – sowie wegen Betäubungsmittelkonsums als eröffnet anzusehen wäre, läge kein Fall notwendiger Verteidigung vor. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass bei mehrfacher Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses in ähnlich gelagerten Fällen praxisgemäss eine separate bzw. eigenständige Geldstrafe ausgesprochen wird (vgl. Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2017.36 vom 27. Oktober 2017 E. 4.4
- 20 - SK.2024.9 [betreffend 750 vollendete und 58 versuchte Taten], nicht publiziert in TPF 2018 20; bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 6B_38/2018 vom 28. November 2018 E. 5). Die Verteidigung legt nicht dar, weshalb vorliegend im Zeitpunkt der Einvernahme oder davor von anderen Annahmen auszugehen gewesen wäre. Der Vorwurf der mehrfachen Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses ist demnach für die Frage der notwendigen Verteidigung irrelevant. Betäubungsmittelkonsum ist nicht mit Freiheitsstrafe bedroht (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) und daher bei der Frage der Anordnung einer notwendigen Verteidigung irrelevant. Die Frage des Widerrufs bedingter Freiheitsstrafen stellt sich sodann nicht. Die drei Vorstrafen – eine bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen und eine Busse von Fr. 800.-- gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 25. Februar 2013 und eine unbedingte Geldstrafe von 25 Tagessätzen gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Höfe/Einsiedeln vom 10. Februar 2017, beide ausgefällt wegen einer SVG-Widerhandlung, sowie eine unbedingte Geldstrafe von 50 Tagessätzen wegen einfacher Körperverletzung gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 26. März 2017 (Strafregisterauszug vom 6. März 2024; TPF 4.231.1.001 ff.) – haben Bagatellcharakter, sind nicht einschlägig und hinsichtlich der Strafdrohung – entgegen der Auffassung der Verteidigung (E. 1.6.1) und der Bundesanwaltschaft – nicht relevant (hinten E. 4.6). Im Zeitpunkt der Einvernahme lagen drei Diebstähle und ein Diebstahlsversuch (mit einem Deliktsbetrag von total Fr. 44'220.--) vor; der Diebstahl vom 1./2. Juli 2021 wurde dem Beschuldigten nicht vorgeworfen. Bei einem Deliktsbetrag von Fr. 41'210.-- wegen mehrfachen Diebstahls in drei Fällen und einem versuchten Diebstahl von Fr. 3'010.-- war nicht von einer drohenden Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr auszugehen, zumal die kantonale Staatsanwaltschaft – die als Verfahrensleitung für die Anordnung der notwendigen Verteidigung zuständig war – nicht von Gewerbsmässigkeit der dem Beschuldigten vorgehaltenen Diebstähle ausging oder ausgehen musste. Dass dem Beschuldigten laut Einvernahmeprotokoll Gewerbsmässigkeit vorgehalten wurde, ist daher nicht relevant. Die Bundesanwaltschaft beantragte in der Hauptverhandlung für gewerbsmässigen Diebstahl (für vier vollendete Diebstähle und einen mitumfassten Versuch) mit einer Deliktssumme von umgerechnet total Fr. 48'968.90 eine Einsatzstrafe von 12 Monaten. Die mehrfache Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses in fünf Fällen gewichtete sie asperierend mit einer Erhöhung der Einsatzstrafe um einen Monat. Das subjektive Tatverschulden und die Vorstrafen gewichtete sie ebenfalls mit einem Monat straferhöhend, womit sie zum beantragten Strafmass von 14 Monaten Freiheitsstrafe gelangte (TPF 4.721.034 ff.; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_783/2018 vom 6. März 2019 E. 2.4.3, wo die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten beantragt hatte und die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung verneint wurden). Der Vorwurf der mehrfachen Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses war, wie erwähnt (s. oben), hinsichtlich der konkret drohenden Freiheitsstrafe irrelevant. Die Vorstrafen und das Täterverhalten fallen nicht straferhöhend ins Gewicht (E. 4.6) und
- 21 - SK.2024.9 waren für die konkrete Strafdrohung irrelevant. In Berücksichtigung dieser Umstände musste im Zeitpunkt der Einvernahme vom 7. Juli 2021 nicht von einer 12 Monate übersteigenden Freiheitsstrafe ausgegangen werden, selbst wenn von Gewerbsmässigkeit auszugehen gewesen wäre. Damit lag am 6. Juli 2021 nicht ein erkennbarer Fall notwendiger Verteidigung i.S.v. Art. 130 lit. b StPO vor. 1.6.8 Nach dem Gesagten sind die Einwände der Verteidigung bezüglich der Anordnung einer notwendigen Verteidigung unbegründet. Die Einvernahme vom 7. Juli 2021 wie auch die gestützt darauf erhobenen Beweise sind demnach verwertbar. 2. Gewerbsmässiger Diebstahl 2.1 Rechtliches 2.1.1 Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 139 Ziff. 1 StGB). 2.1.2 Tatobjekt ist eine fremde Sache. Eine Sache ist fremd, wenn sie im Eigentum einer anderen Person als des Täters steht. Die Tathandlung der Wegnahme liegt im Bruch fremden und der Begründung neuen Gewahrsams (BGE 132 IV 108 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1360/2019 vom 20. November 2020 E. 2.3.1). Der Begriff des Gewahrsams bezeichnet ein tatsächliches Verhältnis, nämlich die real bestehende faktische Herrschaftsmöglichkeit eines Menschen über eine Sache, die von einem Herrschaftswillen getragen ist. Er umfasst aber mit der Beziehung zwischen der Person und der Sache, welche die Sache dem Herrschaftsbereich der Person zuordnet, auch eine normative Komponente. Ob Gewahrsam besteht, bestimmt sich nach den allgemeinen Anschauungen und den Regeln des sozialen Lebens (BGE 132 IV 108 E. 2.1; NIGGLI/RIEDO, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 139 StGB N. 18). Bruch des Gewahrsams ist die Aufhebung des fremden Gewahrsams gegen den Willen des bisherigen Inhabers. Ein solcher erfolgt in der Regel dadurch, dass die Sache aus dem Machtbereich des Berechtigten entfernt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_1360/2019 vom 20. November 2020 E. 2.3.1; NIGGLI/RIEDO, a.a.O., Art. 139 StGB N. 24 f.). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz (Art. 12 Abs. 1 und Abs. 2 StGB) sowie eine Aneignungs- und unrechtmässige Bereicherungsabsicht. 2.1.3 Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft, wenn er gewerbsmässig stiehlt (Art. 139 Ziff. 2 aStGB, in der bis am 30. Juni 2023 geltenden Fassung). Das neue, seit 1. Juli 2023 in Kraft stehende Recht sieht für gewerbsmässigen Diebstahl Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor (Art. 139 Ziff. 3 lit. a StGB). Das neue Recht ist für den Beschuldigten nicht milder, weshalb auf ihn das zur Tatzeit in Kraft gewesene Recht anzuwenden ist (Art. 2 Abs. 2 StGB e contrario).
- 22 - SK.2024.9 2.1.4 Gewerbsmässigkeit ist bei berufsmässigem Handeln gegeben. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die der Täter für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübt. Eine quasi «nebenberufliche» deliktische Tätigkeit kann genügen. Wesentlich ist, dass sich der Täter, wie aus den gesamten Umständen geschlossen werden muss, darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen; dann ist die (für die Qualifizierung) erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben. Der Täter muss dabei die Tat bereits mehrfach begangen haben, in der Absicht gehandelt haben, ein Erwerbseinkommen zu erlangen, und aufgrund seiner Taten muss darauf geschlossen werden, er sei zu einer Vielzahl von unter den entsprechenden Straftatbestand fallenden Taten bereit gewesen (BGE 123 IV 113 E. 2c mit Hinweis auf BGE 119 IV 129 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 6B_311/2009 vom 20. Juli 2009 E. 2.3; BGE 116 IV 319 insbesondere E. 4; NIGGLI/RIEDO, a.a.O., Art. 139 StGB N. 89). 2.1.5 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Nach der Rechtsprechung gehört zur Ausführung der Tat im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB jede Tätigkeit, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zur Tatbestandsverwirklichung den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen (sog. Schwellentheorie). Diese Formulierung bringt zum Ausdruck, dass sich der Beginn des Versuchs nur über eine Kombination objektiver und subjektiver Gesichtspunkte bestimmen lässt. Der Einbezug der Vorstellung des Täters von der Tat ist daher für die Bestimmung des Versuchs genauso unabdingbar wie die Berücksichtigung objektiver Kriterien für die Entscheidung der Frage, mit welcher Tätigkeit der Täter nach seinem Tatplan bereits zur Verwirklichung des Tatbestands unmittelbar ansetzt (BGE 131 IV 100 E. 7.2.1 S. 103 f.; 120 IV 113 E. 1b S. 115; NIGGLI/MAEDER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 22 StGB N. 7, 10; STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Die Straftat, 4. Aufl. 2005, § 12 N. 30 ff.). Weil es sich beim Diebstahl um ein schlichtes Tätigkeitsdelikt handelt, kommt der vollendete (taugliche) Versuch nicht in Frage (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., Art. 139 StGB N. 81). 2.1.6 Liegt Gewerbsmässigkeit vor, bleibt das Asperationsprinzip gemäss Art. 49 StGB aus dem Spiel. Art. 139 Ziff. 2 aStGB (nunmehr: Art. 139 Ziff. 3 lit. a StGB) fasst die verschiedenen begangenen Delikte zu einer rechtlichen Einheit zusammen; die Deliktsmehrheit ist damit abgegolten. Das gilt sowohl für vollendete wie versuchte Straftaten, ferner auch für solche, die noch ohne Erwerbsabsicht verübt
- 23 - SK.2024.9 wurden (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., Art. 139 StGB N. 113; BGE 123 IV 113 E. 2d, mit Hinweis auf BGE 105 IV 157 E. 2 und 107 IV 172 E. 4; Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2017.36 vom 27. Oktober 2017 E. 2.3.5.2, nicht publiziert in TPF 2018 20). 2.2 Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird gemäss Anklagepunkt 1.1.1 zusammengefasst vorgeworfen, er habe in der Zeit vom 8. März 2021 bis am 2. Juli 2021 als Angestellter der Post CH AG und in seiner Funktion als Kundenberater auf der Postbetriebsstelle in U. (nachfolgend: Poststelle bzw. Postfiliale U.) während seiner Arbeitszeit den Bargeldinhalt von vier avisierten (eingeschriebenen) Briefpostsendungen im Betrag von total Fr. 30'000.-- sowie EUR 14'200.-- (bzw. umgerechnet total Fr. 45'958.90) entwendet (nachfolgende Tabelle, Fälle 1-4). Weiter habe der Beschuldigte gemäss Anklagepunkt 1.1.2 versucht, am 6. Juli 2021 auf der Poststelle U. den Bargeldinhalt einer avisierten Briefpostsendung im Betrag von Fr. 3'010.-- zu entwenden (nachfolgende Tabelle, Fall 5). Die Anklage stellt diese fünf Fälle tabellarisch wie folgt dar (Anklageschrift S. 3 und 5; TPF 4.100.003, 4.100.005):
Fall Sendung Deliktssumme Absender Empfänger Tatzeit 1 Postsendung / Nr. 1 Fr. 15'000.00 (14x1’000er Note, 10x100er Note) B. in X. F. in U. 8.-12. März 2021 2 Postsendung / Nr. 2 Fr. 15'000.00 (12x1’000er Note, 10x200er Note, 10x100er Note) B. in X. F. in U. 19.-22. März 2021 3 Postsendung / Nr. 3 EUR 10'000.00 (2x500er Note, 50x100er Note, 80x50er Note) B. in X. H. in U. 5.-7. Mai 2021 4 Postsendung / Nr. 4 EUR 4'200.00 (10x10er Note, 20x20er Note, 20x50er Note, 15x100er Note, 6x200er Note) J. AG in W. K. in V. 1.-2. Juli 2021 5 Postsendung / Nr. 5 Fr. 3'010.00 (20x50er Note, 100x20er Note, 1x10er Note) B. in X. H. in U. 6. Juli 2021
- 24 - SK.2024.9 Die Anklage führt aus, der Beschuldigte habe in den Fällen 1 bis 4 wissentlich und willentlich den Gewahrsam der Post CH AG an den Briefpostsendungen mitsamt den Sendungsinhalten gebrochen und die jeweiligen Eigentümer, d.h. die B. sowie die J. AG, dauernd enteignet, indem er während seiner Arbeit die vier Briefpostsendungen in der Poststelle behändigt, geöffnet und deren Bargeldinhalt an sich genommen habe. Der Beschuldigte habe wissentlich und willentlich neuen, eigenen Gewahrsam an den Bargeldinhalten der Briefpostsendungen begründet und sich diese zugeeignet. Im Moment der Wegnahme der Bargeldinhalte aus den Briefpostsendungen habe er jeweils mit Aneignungsabsicht, d.h. mit der Absicht, über das Bargeld wie ein Eigentümer zu verfügen, sowie mit Bereicherungsabsicht gehandelt. Bei Fall 5 habe der Beschuldigte auf gleiche Art und Weise gehandelt, d.h. die Briefpostsendung in Aneignungs- und Bereicherungsabsicht geöffnet, jedoch den Gewahrsam der Post CH AG nicht gebrochen und das Bargeld in der Briefpostsendung belassen. Zum Tatvorgang führt die Anklage aus, der Beschuldigte habe die für avisierte Briefpostsendungen vorgesehene Fristkiste (eine Kiste mit der Aufschrift «8700», «Frist U.») im ersten Obergeschoss der Poststelle U. geholt und in den Schalterraum im Erdgeschoss und dort zum Kundenschalter Nr. 15 verbracht, wo er die avisierten Briefpostsendungen aus der Fristkiste genommen, neben dem Kundenschalter Nr. 15 ausgebreitet und die Briefpostsendung mit dem Bargeldinhalt gemäss Fall 5 ausgewählt, sich daran den alleinigen Zugriff verschafft, diese geöffnet und hineingeschaut habe. Bloss aufgrund des Umstands, dass die Banknoten in der Briefpostsendung präpariert gewesen seien und der Beschuldigte die chemische Täterfalle beim Öffnen der Briefpostsendung bemerkt habe, sei es nicht zum Diebstahl gekommen. 2.3 Beweisergebnis 2.3.1 2.3.1.1 Mit Ausnahme der polizeilichen Einvernahme vom 7. Juli 2021 machte der Beschuldigte weder im Vorverfahren noch vor Gericht – abgesehen von ergänzenden Angaben zu seinen Einkünften und Ausgaben – Aussagen zur Sache und den ihm vorgehaltenen Tatvorwürfen (BA 13-00-0014 ff.; TPF 4.731.001 ff.). Der Beschuldigte bestritt vor Gericht die ihm vorgeworfenen Sachverhalte und Anklagevorwürfe vollumfänglich und erklärte, dass er unschuldig sei (TPF 4.731.010). 2.3.1.2 Gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung («in dubio pro reo»; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich
- 25 - SK.2024.9 so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann (dazu eingehend BGE 144 IV 345 E. 2.2; siehe auch BGE 148 IV 409 E. 2.2; 145 IV 154 E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_916/2023 vom 1. Oktober 2024 E. 2.3). Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offenlassen, kann in der Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (Urteile des Bundesgerichts 6B_916/2023 vom 1. Oktober 2024 E. 2.2; 6B_546/2023 vom 13. November 2023 E. 1.3.2; 6B_1149/2020 vom 17. April 2023 E. 2.3.2.2; 6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3; 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 3.2.2). Auf das einzelne Indiz ist der Grundsatz «in dubio pro reo» nicht anwendbar (Urteile des Bundesgerichts 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2; 6B_1077/2013 vom 22. Oktober 2014 E. 1.1.2). Auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind, findet der In-dubio-Grundsatz keine Anwendung. Er kommt erst zum Tragen, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind, das heisst, bei der Beurteilung des Resultats der Beweisauswertung. Angesprochen ist damit der auf die freie Würdigung der Beweismittel folgende Schritt vom Beweisergebnis zur Feststellung derjenigen Tatsachen, aus denen sich das Tatsachenfundament eines Schuldspruchs zusammensetzt (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 f.; Urteile des Bundesgerichts 6B_916/2023 vom 1. Oktober 2024 E. 2.3; 6B_1310/2023 vom 19. August 2024 E. 2.2.2; 6B_1255/2021 vom 4. Dezember 2023 E. 1.2.3; 6B_57/2023 vom 15. Mai 2023 E. 1.2.2; 6B_596/2021 vom 30. Januar 2023 E. 3.3.2). Als Beweislastregel bedeutet der Grundsatz «in dubio pro reo», dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen. Der Grundsatz ist verletzt, wenn ein Beschuldigter (einzig) mit der Begründung verurteilt wird, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (vgl. BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_916/2023 vom 1. Oktober 2024 E. 2.4; 6B_1310/2023 vom 19. August 2024 E. 2.2.2; 6B_157/2024 vom 3. Juni 2024 E. 3.2; 6B_74/2023 vom 29. November 2023 E. 1.3.2). 2.3.2 Fall 5 (Täterfalle vom 6. Juli 2021) 2.3.2.1 Unbestritten und erstellt ist, dass der Beschuldigte am 6. Juli 2021 Dienst als Kundenberater hatte und in der Postfiliale U. anwesend war (vgl. Zeuge L., BA 12-05-0008; Zeugin M., BA 12-06-0005).
- 26 - SK.2024.9 2.3.2.2 Erstellt ist weiter, dass sich Spuren der präparierten Briefpostsendung (Täterfalle) an den Fingern des Beschuldigten fanden (E. 1.4.2). Gemäss Gutachten des FOR i.S.v. Art. 182 ff. StPO vom 29. September 2021 (BA 11-01-0045 ff.) stimmen diese Spuren, welche ab der rechten Hand (Hautproben ab Zeigefingerkuppe und Ringfingerkuppe Hand rechts) sichergestellt wurden, mit den Spuren überein, welche das chemische Material (Silbernitrat) am präparierten Couvert beim Kontakt mit Haut verursacht, nämlich den Einbau von Silber in die Haut. Das FOR hielt fest, dass die Verfärbungen auch durch einen indirekten Kontakt oder eine Kontamination mit Silbernitrat in der Morphologie analog der Täterfalle entstanden sein könnten (BA 11-01-0050). Für letztere Hypothese liegen indes keine konkreten Anhaltspunkte vor, weshalb sie ausgeschlossen werden kann. Das FOR bemerkte weiter, der Befund, dass die Menge und Verteilung der Verfärbungen stärker einem indirekten Kontakt entsprechen würden, stelle keinen Widerspruch zur Vorgehensweise des geständigen Täters dar. Es sei vorstellbar, dass das präparierte Couvert nicht direkt mit den Händen, sondern mittels Werkzeug und/oder Handschuhen geöffnet worden sei, wofür die Häufung von Partikeln an der Innenseite des rechten Handgelenks sprächen (BA 11-01-0050). Aufgrund der gutachterlichen Feststellungen bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Beschuldigte das präparierte Couvert am 6. Juli 2021 öffnete und sich dadurch Spuren von Silbernitrat an seinen Händen niederschlugen. 2.3.2.3 Zur Vorgehensweise in der Postfiliale U. bei nicht zugestellten eingeschriebenen Briefpostsendungen (sog. avisierte Sendungen) erklärte der Zeuge G., als Ermittler bei der Post CH AG zuständig für Ermittlungen in Vermögensdelikten gegen postinterne Täterschaften, dass die Briefträger nach Beendigung der Zustelltour die nicht zustellbaren Briefpostsendungen in einen Behälter im ersten Stock legen. Nach dem Mittag gehe ein Mitarbeiter der Poststelle in den ersten Stock zu Postmail, entnehme die avisierten Sendungen aus dem Behälter und bringe sie ins Erdgeschoss in die Postfiliale. Dort würden die Sendungen elektronisch erfasst und dann in einem Behältnis deponiert, bis der Kunde die Sendung – aufgrund der vom Briefträger im Briefkasten hinterlegten Abholungseinladung – am Schalter abhole. Es seien jeweils verschiedene Postmitarbeiter, welche die avisierten Sendungen im ersten Stock holen gehen, sie ins Erdgeschoss verbringen und dort elektronisch erfassen (BA 12-04-0010). Diese Vorgehensweise bestätigte der Zeuge L., welcher in der Postfiliale U. als Teamleiter der Briefträger tätig war. Der Zeuge erklärte, dass er nur für die Briefträger, aber nicht für die Schaltermitarbeiter zuständig gewesen sei; die Briefträger hätten keinen Zugang zur Schalterhalle (BA 12-05-0008 ff.). 2.3.2.4 Zum Ablauf der Geschehnisse vom 6. Juli 2021 erklärte der Zeuge L., dass G. ihm ausserhalb der Poststelle einen eingeschriebenen Brief übergeben und die Anweisung erteilt habe, was er damit zu tun habe. Er habe den Brief an seinem Arbeitsplatz im ersten Stock der Poststelle U. in eine Schublade gelegt, nachdem er ihn mit dem Avis (Abholungseinladung) verknüpft und einen Streifen auf dem Umschlag angebracht habe. Um ca. 13.00 Uhr habe er den Brief mit
- 27 - SK.2024.9 Weiterleitung gescannt, d.h. den Barcode gescannt, und um 13.30 Uhr in die Fristkiste (Behältnis mit den avisierten Sendungen) bei seinem Arbeitsplatz gelegt. Um ca. 14.00 Uhr habe A. die Kiste mit den eingeschriebenen Sendungen mit einem Rollwagen geholt und sei mit dem Lift hinuntergefahren; vom ersten Stock könne er mit dem Lift nur ins Erdgeschoss oder ins Untergeschoss 1 oder 2 gefahren sein. Er habe weitergearbeitet und wisse nicht, was nachher geschehen sei. Den Avis – die Abholungseinladung für den Kunden – habe er um ca. 15.00 Uhr G. übergeben, damit die Briefpostsendung am gleichen Tag abgeholt werden könne (BA 12-05-0008 f.). 2.3.2.5 G. erklärte diesbezüglich, dass er am 6. Juli 2021 beim FOR die chemisch präparierte Briefsendung, welche einen von der Polizei bereitgestellten Originalumschlag der B. mit Bargeld enthalten habe, zur Postfiliale U. gebracht und mit Anweisungen an L. übergeben habe. Am späteren Nachmittag habe die Kundin, welche informiert gewesen sei, die Sendung auf der Poststelle abgeholt. Sie habe danach auf die Polizeistelle U. angerufen und gesagt, dass irgendetwas nicht stimme. Die Kundin sei von der Polizei abgeholt worden. Er (G.) habe sich bereits auf dem Polizeiposten befunden; er habe den Brief angeschaut und sofort gesagt, dass der Brief geöffnet und wieder verschlossen worden sei. Das sei für ihn klar sichtbar gewesen aufgrund der hinteren Lasche (Schliessteil mit Klebeverschluss); diese habe Spuren aufgewiesen, dass die Sendung geöffnet worden war (BA 12-04-0009 f.). Es sei klar gewesen, dass jemand von der Postfiliale die Sendung geöffnet haben müsse. An diesem Tag seien drei Mitarbeiter anwesend gewesen. L. könne er dabei ausschliessen, weil dieser seine Vertrauensperson gewesen sei. Sie hätten dann entschieden, zur Poststelle zu gehen, das FOR aufzubieten und die drei Mitarbeiter, welche die Möglichkeit gehabt hätten, die Sendung zu öffnen, kriminaltechnisch zu untersuchen (BA 12-04-0010 f.). Dabei hätten sich bei A. leichte Kontaminierungsspuren gezeigt; die beiden anderen Mitarbeiter seien negativ gewesen (BA 12-04-0011, -0014). 2.3.2.6 Von Relevanz ist weiter, dass die als chemische Täterfalle präparierte Briefpostsendung nicht – wie sonst üblich – per Lastwagen vom Briefzentrum Zürich-Mülligen zur Postfiliale U. zur Triage und nach erfolglosem Zustellungsversuch durch den Briefträger zurück in die Postfiliale befördert wurde, sondern direkt intern zwecks Weiterbearbeitung durch die Postfilialmitarbeiter in die Fristkiste «eingeschleust» wurde, nachdem sie vom eingeweihten Zeugen L. wie eine nicht zugestellte eingeschriebene Sendung erfasst worden war. Dadurch konnte der mögliche Täterkreis erheblich eingeschränkt werden; insbesondere konnten die Mitarbeiter des Briefzentrums, Lastwagenchauffeure sowie die Briefträger der Postfiliale U. ausgeschlossen werden. Auch kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine allfällige Täterschaft von L. – als vom Ermittlungsdienst der Post bzw. von G. in die Vorgänge eingeweihte Person – ausgeschlossen werden. 2.3.2.7 Von Bedeutung ist weiter, dass die präparierte Briefpostsendung an H. adressiert war – an dieselbe Person, wie im Falle des Diebstahls von EUR 10'000.-- aus
- 28 - SK.2024.9 der Sendung vom 5.-7. Mai 2021 (Fall 3). Damit besteht ein sachlicher Zusammenhang zwischen diesen Fällen; beide Briefe enthielten Bargeld. 2.3.2.8 Der eingeweihte Zeuge L. sass, wie vorstehend erwähnt, am 6. Juli 2021 auftragsgemäss an seinem Arbeitsplatz und beobachtete den Beschuldigten. Den Aussagen des Zeugen zufolge konnte somit niemand anderes als der Beschuldigte die präparierte Briefpostsendung aus der Fristkiste genommen haben. Was mit dieser Sendung anschliessend geschah, bevor sie von H. am gleichen Tag am Schalter abgeholt wurde, hatte niemand beobachtet. Da aber nur beim Beschuldigten Spuren dieser Briefpostsendung kriminaltechnisch festgestellt werden konnten, ist auszuschliessen, dass einer der beiden anderen Postmitarbeiter – die grundsätzlich auch einen Zugriff auf diese Sendung hatten (vgl. BA 12-06- 0005) – die präparierte Briefpostsendung geöffnet hatte. 2.3.2.9 Eine besondere Auffälligkeit hatte der Zeuge L. bereits anlässlich der ersten Täterfalle am 23. Juni 2021 beobachtet: Der Zeuge stellte fest, dass der Beschuldigte sämtliche Briefpostsendungen aus der Fristkiste im ersten Stock nahm und hinunter in die Postfiliale brachte, danach aber die präparierte Sendung wieder hochbrachte und unter die Fristkiste legte. Dieser Vorgang sei «sowas von komisch» gewesen und entspreche nicht dem üblichen Vorgehen. Später habe eine andere Mitarbeiterin diese Sendung geholt (BA 12-05-0009 f.). 2.3.2.10 Eine Merkwürdigkeit beim Vorfall vom 6. Juli 2021 ist im Umstand zu erblicken, dass der Beschuldigte in der Einvernahme vom 7. Juli 2021 erklärte, er habe die nicht zugestellten eingeschriebenen Couverts bei Postmail geholt und diese an seinem Schalter Nr. 15 auf Fehlleitungen untersucht (BA 13-00-0002 f.). Das Prüfen der Sendungen auf Fehlleitungen gehört offensichtlich nicht zu den üblichen Aufgaben eines Schalterangestellten (Zeuge L., BA 12-05-0011). 2.3.2.11 Aufgrund der überzeugenden und übereinstimmenden Aussagen der Zeugen G. und L. war die Täterfalle einwandfrei präpariert und der fragliche Briefumschlag in einem guten Zustand und korrekt verschlossen. Ein zufälliges Öffnen kann ausgeschlossen werden (BA 12-04-0012 f., 12-05-0012). Die Aussage des Beschuldigten, dass er das fragliche Couvert beim Prüfen der Briefsendungen auf Fehlleitungen hin «schon halb offen» bzw. «leicht offen» vorgefunden habe, ist daher als Schutzbehauptung zu werten (BA 13-00-0002 f.). 2.3.2.12 Damit steht fest, dass der Beschuldigte – namentlich aufgrund der Kontaminierung seiner Hand – als einzige Person in Frage kommt, welche die fragliche Briefpostsendung geöffnet und dabei offensichtlich nach deren Inhalt geforscht hatte; ein anderer Grund für das Öffnen ist nicht ersichtlich und ebenso wenig plausibel. 2.3.2.13 Vor diesem Hintergrund ist wenig überraschend, dass der Beschuldigte bei seiner Anhaltung zunächst erklärte, dass er das «schon halb offen» gewesene Couvert aufgemacht und wieder zugemacht habe; er habe aber nichts entwendet
- 29 - SK.2024.9 oder sonst etwas gemacht (BA 13-00-0002). Auf Nachfrage, ob er das präzisieren könne, erklärte er, das sei bei der Post üblich. Wenn ein Paket offen ankomme, dann schaue jeder Mensch nach, was drin sei, und mache es wieder zu. Er habe das «leicht offen» gewesene Couvert ganz aufgemacht, reingeschaut und es wieder zugemacht. Er habe das «aus purer Neugierde» gemacht; er habe «keine Ahnung». Er habe das Couvert «einfach aus Neugierde» noch ganz geöffnet; es habe ihn «einfach Wunder genommen» (BA 13-00-0002 f.). Er habe gesehen, dass noch ein (anderes) Couvert darin gewesen sei (BA 13-00-0003). Auch dieses Verhalten des Beschuldigten ist als Schutzbehauptung zu werten: Sämtliche befragten Mitarbeiter der Post CH AG dementierten die Erklärung des Beschuldigten und gaben an, dass eine ganz oder teilweise offene Sendung auf keinen Fall geöffnet und nicht in diese hineingeschaut werden dürfe, sondern dem zuständigen Dienst zuzuleiten sei (BA 12-04-00013, 12-05-0012, 12-06- 0007). Als ausgebildeter Postmitarbeiter (TPF 4.731.003) hatte der Beschuldigte Kenntnis vom strafrechtlich geschützten Postgeheimnis bzw. musste ihm dieses bekannt gewesen sein. Er anerkannte denn auch ohne weiteres, mit dem Öffnen des Briefes gegen das Postgeheimnis verstossen zu haben (BA 13-00-0008). Daher ist nicht plausibel, weshalb er das angeblich halb offene Couvert ganz öffnete, statt beispielsweise seine Arbeitskollegin M., welche gemäss Darstellung des Beschuldigten (BA 13-00-0003) – wie auch gemäss Aussage von M. selber als Auskunftsperson (BA 12-06-0005 f.) – die Kiste mit den avisierten Briefpostsendungen zum Scannen an sich nahm, zu informieren, dass sich darunter ein beschädigter Brief befand. Als einziger nachvollziehbarer Grund kommt nur das Nachforschen nach dessen Inhalt in Frage. 2.3.2.14 Ein nicht unerhebliches Indiz, das für eine mögliche Täterschaft des Beschuldigten spricht, sind seine finanziellen Verhältnisse im Zeitraum um den 6. Juli 2021 sowie einige Monate davor. Darauf wird hinten näher eingegangen (E. 2.3.4.6). 2.3.2.15 Eine ebenfalls mögliche Täterschaft des Postmitarbeiters I. – welcher, ausser dem Beschuldigten, als einziger Kundenberater bzw. Schaltermitarbeiter in allen Zeitperioden, in welchen ein Entwenden des Bargeldes aus den Briefpostsendungen in den Fällen 1-4 sowie bei der Täterfalle (Fall 5) in der Postfiliale U. möglich war (d.h. in der Zeit zwischen der Ablage der avisierten Briefsendung in der Fristkiste durch den Briefträger und der Herausgabe an den Kunden am Schalter), Dienst hatte und in der Postfiliale U. anwesend war (BA 12-04-0011, 12-04-0023 und 10-01-0126 [Anwesenheitsliste]) – kann mit objektivierbaren Gründen ausgeschlossen werden. Insbesondere zeigten sich keinerlei Auffälligkeiten in seinen finanziellen Verhältnissen. Für den vom Beschuldigten als Indiz für eine mögliche Täterschaft I.s vorgebrachten Besitz einer Armbanduhr im angeblichen Wert von Fr. 10'000.-- (BA 13-00-0007) liegt eine Quittung für den Erwerb einer Rolex-Uhr am 6. April 2019 zum Preis von Fr. 8'900.-- vor (BA 12-07- 0008, 15-06-0014). Ein sachlicher Zusammenhang mit den angeklagten Diebstählen kann somit ausgeschlossen werden. Der weitere Erwerb einer Tudor-Uhr durch I. zum Preis von ca. Fr. 3'500.-- im Jahr 2020 oder 2021 ist mit dessen
- 30 - SK.2024.9 damaligem Einkommen bei der Post CH AG und seinen Wohnverhältnissen – er wohnte bei seinen Eltern und hatte in U. eine Studiowohnung – erklärbar (BA 12- 07-0008 f.). Im Übrigen zeigten die von I. eingereichten Steuerunterlagen 2020 und 2021 keine Auffälligkeiten (BA 15-06-0003 ff.). 2.3.2.16 Zusammenfassend ist erstellt, dass der Beschuldigte am 6. Juli 2021 in der Postfiliale U. die von der Polizei präparierte Briefsendung, die sich in einem korrekt verschlossenen Briefumschlag befand und ein Couvert mit Bargeld in der Höhe von Fr. 3'010.-- enthielt, behändigte, öffnete, nach deren Inhalt forschte und den Briefumschlag wieder verschloss, ohne deren Inhalt zu entnehmen. Eine allfällige andere, theoretisch mögliche Täterschaft kann ausgeschlossen werden. 2.3.3 Nachdem andere Handlungsmotive nicht nachvollziehbar sind und ausgeschlossen werden können, kann als erstellt gelten, dass das Handeln des Beschuldigten ausschliesslich auf das Behändigen des Bargeldinhaltes gerichtet war. Aufgrund der Beschaffenheit der Briefsendung, die wegen des Inhalts von 121 Banknoten (20 Stück à Fr. 50.--, 100 Stück à Fr. 20.--, 1 Stück à Fr. 10.--) eine gewisse Dicke aufwies, und der Aufschrift «B.» auf dem inneren Umschlag musste der Beschuldigte annehmen, dass sich Geld darin befand (BA 11-01-0084, USB- Stick FOR, Rubrik 80616508, Aufnahmen FOR, Aufnahmen Atelier). Von «purer Neugierde», was sich im Briefumschlag befunden haben könnte, kann daher keine Rede sein. Die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten erweisen sich vielmehr als reine Schutzbehauptungen. 2.3.4 Fälle 1-4 2.3.4.1 Im Weiteren ist zu prüfen, ob der Beschuldigte auch für die anderen, zuvor erfolgten Diebstähle – die Fälle 1-4 gemäss Anklage – als Täter in Betracht kommt. 2.3.4.2 In Bezug auf die Briefpostsendungen an F. vom 8. März 2021 und 19. März 2021 (Fälle 1 und 2, je eine Sendung von Bargeld von Fr. 15'000.--), an H. vom 5. Mai 2021 (Fall 3, Sendung von Bargeld von EUR 10'000.--) und an K. vom 1. Juli 2021 (Fall 4, Sendung von Bargeld von EUR 4’200.--) steht fest, dass die jeweiligen Adressaten von der Post eine Abholungseinladung erhielten und nach dem Abholen der Sendung am Postschalter feststellten, dass in der Briefpostsendung das jeweils bei der B. (Fälle 1-3) bzw. bei der J. AG (Fall 4) bestellte Bargeld fehlte, obwohl im Lieferschein der bestellte Geldbetrag und die jeweilige Stückelung aufgeführt waren (Fall 1: BA 10-01-0001 ff./-0018 ff. /-0058 ff.; Fotodokumentation «Datenträger», «Inhalt USB-Stick von FOR, pag. 11-01-0084», Datei «79849437» / Aufnahmen FOR; Fall 2: BA 10-01-0005 ff./-0023 ff.; Fotodokumentation «Datenträger», «Inhalt USB-Stick von FOR, pag. 11-01-0084», Datei «79908057»; Fall 3: BA 10-01-0045 ff.; Fotodokumentation «Datenträger», «Inhalt USB-Stick von FOR, pag. 11-01-0084», Datei «80220071»; BA 12-04-0023; Fall 4: BA 10-01-0116 ff. inkl. Fotodokumentation; BA 12-04-0025). Damit kann als erstellt gelten, dass der Inhalt dieser Briefpostsendungen jeweils in der Zeit
- 31 - SK.2024.9 zwischen der Aufgabe durch den Absender bei der Post und dem Abholen durch den Empfänger am Postschalter durch jemanden entwendet worden war. 2.3.4.3 In Bezug auf die Briefpostsendungen an F. vom 8. März 2021 und 19. März 2021 (Fälle 1 und 2) und an H. vom 5. Mai 2021 (Fall 3) ist als gemeinsames Merkmal festzustellen, dass diese Sendungen professionell geöffnet und nach Entnahme des Inhalts mit Klebestreifen verschlossen wurden. Aufgrund der Anzahl der in diesen Sendungen enthaltenen Banknoten (Fall 1: 24 Banknoten; Fall 2: 32 Banknoten; Fall 3: 132 Banknoten) waren die Dicke und Beschaffenheit aller betroffenen Couverts für eine postinterne Täterschaft auffällig. Der Täterschaft musste bei blosser Behändigung dieser Briefpostsendungen bewusst gewesen sein, dass diese Briefpostsendungen Geld enthalten konnten. 2.3.4.4 In Bezug auf die an H. adressierte Sendung vom 5. Mai 2021 (Fall 3) steht fest, dass H. am 5. Mai 2021 bei der B. Bargeld im Betrag von EUR 10'000.-- bestellte (BA 10-01-0059). Gemäss Angaben von H. erhielt sie am 7. Mai 2021 um ca. 11.00 Uhr eine Abholungseinladung, und sie holte noch am selben Tag, um ca. 16.15/16.30 Uhr, das Couvert bei der Postfiliale in U. ab (BA 10-01-0059). Auf der Postfiliale U. wurde die Abholung dieser Sendung am 7. Juli 2021 um 16.32 Uhr registriert, wobei die Herausgabe durch den Beschuldigten erfolgte (BA 12- 04-0016, -0023). Dabei fällt auf, dass diese Briefpostsendung gerade nicht, wie es dem vorgesehenen Prozedere entsprechen würde, von einem der Schaltermitarbeiter elektronisch als «Ankunft» (d.h. als im Bereich Postschalter im Erdgeschoss eingetroffen und zur Herausgabe an die Kundschaft bereitstehend; BA 12-04-0012, 12- 05-0010, 12-06-0004, 12-07-0004 f.) registriert worden war (BA 12-04-0016, - 0023). Für das Abholen der avisierten Sendungen im ersten Stock gibt es keine fixe Arbeitszuteilung; dies erfolgte durch einen der Schaltermitarbeiter, welcher gerade Zeit hat. Auch das Registrieren bzw. Scannen der avisierten Sendungen als «Ankunft» am Postschalter erfolgt durch einen der Schaltermitarbeiter, der gerade Zeit für diese Aufgabe hat, und nicht notwendigerweise durch diejenige Person, welche die avisierten Sendungen im ersten Stock abholt und ins Erdgeschoss bringt. Dabei kommt es vor, dass an einem Arbeitstag verschiedene Mitarbeiter die avisierten Sendungen als «Ankunft» registrieren (BA 12-04-0010, 12- 04-0012, 12-06-0004 ff., 12-07-0004 f.). Laut dem Zeugen G. ist diese Registrierung eine Pflicht der Schalterbeamten. Er hielt fest, dass diese Pflicht bei der Sendung gemäss Fall 3 nicht befolgt wurde (BA 12-04-0016). Der Zeuge L. erklärte, aufgrund der Registrierung der Briefpostsendungen als «Ankunft» könne genau festgestellt werden, wo eine eingeschriebene Sendung verloren gegangen sei bzw. wo sie sich gerade befinde (BA 12-05-0010). Es steht fest, dass der Beschuldigte am 7. Mai 2021 in der Postfiliale U. anwesend war und von 07.20 bis 10.45 Uhr und von 13.40 bis 18.15 Uhr Dienst hatte (BA 12-04-0023); auch an den beiden Vortagen vom 5. und 6. Mai 2021 hatte er
- 32 - SK.2024.9 zu diesen Zeiten Dienst (BA 10-01-0069). Erstellt ist, wie bereits erwähnt, dass die Aushändigung der Briefpostsendung an H. am Schalter am 7. Mai 2021 um 16.32 Uhr durch den Beschuldigten erfolgte (BA 12-04-0016, -0023, -0024). Spätestens im Moment der physischen Aushändigung der Briefpostsendung an H. hätte der Beschuldigte demnach erkennen müssen, dass diese noch nicht als «Ankunft» registriert worden war – ein Vorgang, welcher vor der Herausgabe der Briefpostsendung ohne weiteres noch hätte nachgeholt werden können und auch müssen. Diese Unterlassung erscheint umso mehr als sonderbar und unerklärlich, als der Beschuldigte anschliessend, d.h. ab 17.23 Uhr, noch alle restlichen avisierten Sendungen dieses Tages registrierte (BA 12-04-0016 und 12-04-0024 [Auszug Kassenjournal vom 7. Mai 2021]). 2.3.4.5 Bezüglich der an F. adressierten Briefpostsendungen vom 8. März 2021 und 19. März 2021 (Fälle 1 und 2) steht – wie bereits erwähnt – fest, dass der Beschuldigte im Zeitraum, in welchem sich die beiden Briefpostsendungen im Schalterbereich in der Postfiliale U. befanden (d.h. in der Zeit zwischen der Registrierung der Sendung als «Ankunft» und der Herausgabe an F.), Dienst hatte, nämlich am 11. und 12. März 2021 (Fall 1) sowie am 19. und 22. März 2022 (Fall 2; BA 12- 04-0015 f., -0023). Am 19. März 2021, als die zweite Sendung als «Ankunft» registriert wurde (Fall 2), war der Beschuldigte anwesend. In beiden Fällen war er zudem am Tag der Abholung der Sendung anwesend. Der Beschuldigte nahm zwar weder die Registrierung der Sendungen als «Ankunft» vor, noch war er es, der sie an F. herausgab (BA 12-04-0015 f., -0023). Auf dem ersten an F. adressierten Couvert konnten jedoch seine Fingerabdrücke festgestellt werden (E. 1.3.3; BA 10-01-0018 ff., 11-01-0001 ff.). Da der Beschuldigte in Bezug auf diese Sendung weder die Registrierung als «Ankunft» machte noch die Sendung an die Kundin herausgab (BA 12-04-0023), ist dies als gewichtiges Indiz für seine Täterschaft zu werten. Dies umso mehr, weil er am 10. März 2021 (Datum der Registrierung als «Ankunft») nicht Dienst hatte und seine daktyloskopischen Spuren nicht etwa anlässlich des Holens der Fristkiste mit den avisierten Sendungen im ersten Stock – was durch einen anderen Postmitarbeiter erfolgt sein musste – oder beim anschliessenden «Scannen» dieser Briefpostsendungen auf das Couvert gelangt sein konnten. 2.3.4.6 Zu seiner Vermögenssituation im fraglichen Zeitraum, welche aufgrund seines deklarierten Einkommens als Postmitarbeiter nicht nachvollziehbar ist, konnte der Beschuldigte keine plausiblen Erklärungen machen (vgl. vorne E. 2.3.2.14). Es wäre ihm ohne weiteres möglich gewesen, entlastende, das heisst seine Vermögenszuflüsse und angebliche Nebeneinkünfte erklärende Belege vorzulegen. Die zum Teil erheblichen Vermögenszuflüsse in Form von Bareinzahlungen auf das Konto des Beschuldigten bei der N. AG – am 17. April 2021 in der Höhe von Fr. 5'000.-- und am 2. Mai 2021 in der Höhe von Fr. 8'000.-- – sind nicht mit dessen damaligen Arbeitseinkommen von monatlich ca. Fr. 4'200.-- netto (BA 13-00-0004) erklärbar, und es ist nicht ersichtlich, wie er seinen im fraglichen
- 33 - SK.2024.9 Zeitraum teilweise aufwändigen Lebensstil anders hätte finanzieren können. Der Beschuldigte erklärte zwar vor Gericht, dass er seit Jahren monatlich einen Betrag von Fr. 1'600.-- von seinem Konto abhebe und seinem Vater übergebe, der es für ihn aufbewahre. Wenn er Geld benötige, hole er es beim Vater ab und bezahle seine Ausgaben bzw. zahle das Geld auf sein Konto ein (TPF 4.731.011 ff., 4.731.016 f.). Für diese Behauptung fehlen jegliche Belege, weshalb sie als Schutzbehauptung zu werten ist. Auch die Aussage des Beschuldigten, dass er aus Handel mit Markenschuhen und -kleidern – damals wie heute – einen Nebenerwerb von monatlich Fr. 2'500.-- erziele (TPF 4.731.004), ist durch keinerlei Anhaltspunkte belegt und ebenfalls als Schutzbehauptung zu werten. Des Weiteren sind auch angebliche regelmässige Gewinne aus Pokerspiel und Online- Casino – mit Ausnahme eines Online-Casino-Gewinns von Fr. 5'152.-- im Februar 2021 (BA 10-02-0033 f.) – nicht erstellt (TPF 4.731.004 f., 4.731.017). Erstellt ist hingegen, dass der Beschuldigte gelegentlich Online-Casino spielte (BA 10-02-00034) und gemäss eigener Aussage regelmässig an Pokerturnieren teilnahm, wobei jeder Teilnehmer einen Einsatz von Fr. 500.-- leistete. Solche Glücksspiele sind offensichtlich mit erheblichen Auslagen verbunden. Zu simpel erscheint daher die Erklärung des Beschuldigten, «manchmal gewinnt man, manchmal nicht» (TPF 4.731.005). Der Beschuldigte will zudem bei Online-Casinos in den letzten Jahren Gewinne von bis zu ca. Fr. 10'000.-- bis Fr. 15'000.-jährlich erzielt und dabei nur geringe Verluste erlitten haben (TPF 4.731.005). Gemäss den allgemein bekannten Wahrscheinlichkeitsstatistiken sind indes bei Casino-Spielen die Verlustchancen erheblich grösser als die Gewinnchancen. Sodann greift die Erklärung des Beschuldigten zu kurz, dass er den Kleiderhandel nur als Hobby und keine Firma betreibe und deshalb die Einkünfte von monatlich Fr. 2'500.-- nicht in der Steuererklärung deklariert habe (TPF 4.731.004). Belege oder Indizien, die seine Behauptungen untermauern, liegen nicht vor. Zu den Ausgaben des Beschuldigten sind verschiedene Auffälligkeiten festzustellen. Anlässlich der Hausdurchsuchung am Wohnort des Beschuldigten wurde eine Armbanduhr Rolex Submariner, Seriennummer 6, zum Kaufpreis von Fr. 13'600.--, inkl. auf den Namen des Beschuldigten lautender Kaufquittung, datierend vom 27. März 2021, sichergestellt (BA 10-02-0033, 10-02-0023). Auf Vorhalt erklärte der Beschuldigte am 7. Juli 2021, das Geld für diese Uhr stamme von ihm; zusätzlich habe er im Online-Casino ca. Fr. 6'000.-- gewonnen, und am 1. März 2021 habe er zum Geburtstag Geld erhalten (BA 13-00-0006 f.). Vor Gericht erklärte der Beschuldigte auf Vorhalt, dass dieser Kauf weniger als eine Woche nach dem zweiten Diebstahl erfolgte und der Kontostand seines N.-Kontos im Zeitpunkt des Uhrenkaufs bzw. während des ganzen Monats März 2021 im Bereich von +/- Fr. 1'000.-- lag: «Ich will dazu nur sagen: Wenn man die edierten Kontoauszüge genau anschaut, sieht man auch, dass ich jeden Monat Fr. 1'600.- - in bar bezogen habe, und das seit 2013, und das jeden Monat. Das ist sicher auf den Kontoauszügen ersichtlich» (TPF 4.731.011). Die Bundeskriminalpolizei (BKP) wertete die edierten Kontoauszüge des Privatkontos des Beschuldigten
- 34 - SK.2024.9 mit IBAN […] und des Sparkontos mit IBAN […] bei der N. aus. Andere Kontoverbindungen des Beschuldigten bei der N. bestanden nicht (BA 10-02-0036 ff., 07-01-0001 ff.). Der Kontoauszug für das Sparkonto betraf die Zeitspanne vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2022 (BA 07-01-0042). Es konnte lediglich ein Kontoübertrag vom Privatkonto auf das Sparkonto in der Höhe von Fr. 250.-- mit Valuta 30. Juli 2021 festgestellt werden. Abgesehen von diesem Übertrag befand sich kein Vermögen auf dem Sparkonto (BA 10-02-0035 f.). Bezüglich des Privatkontos wurde zunächst von der Staatsanwaltschaft See/Oberland am 12. Juli 2021 die Edition der Kontoauszüge für die Periode 1. März 2021 bis 31. Mai 2021 verfügt (BA 07-01-0001 ff.). Folgende Bargeldbezüge sind ersichtlich (Valutadatum): 1. März 2021 Fr. 1'000.--, 25. März 2021 Fr. 3'204.50, 2. April 2021 Fr. 1'000.--, 17. April 2021 Fr. 50.--, 22. April 2021 Fr. 400.--, 24. April 2021 Fr. 100.--, 25. April 2021 Fr. 700.--, 28. April 2021 Fr. 100.--, 12. Mai 2021 Fr. 80.- -, 14. Mai 2021 Fr. 20.--, 15. Mai 2021 Fr. 200.--, 28. Mai 2021 Fr. 100.--, 29. Mai 2021 Fr. 100.--. Ausserdem erfolgten Belastungen als «Gemischte Transaktionen»: 23. April 2021 Fr. 3'644.25, 27. Mai 2021 Fr. 3'432.25 (BA 07-01-0010 ff.). Ausser den bereits erwähnten Bareinzahlungen am 17. April 2021 von Fr. 5'000.- - und am 2. Mai 2021 von Fr. 8'000.-- erfolgte am 24. März 2021 eine Bareinzahlung im Betrag von Fr. 600.-- (BA 07-01-0010). Am 6. Januar 2022 verfügte die Bundesanwaltschaft sodann die Edition der Kontoauszüge betreffend das Privatkonto für die Periode 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2021 (BA 07-01-0025 ff.). Die BKP ermittelte, dass der Bargeldbezug vom 25. März 2021 von Fr. 3'204.50 in einem Umfang von Fr. 1'604.50 im Zusammenhang mit Posteinzahlungen vom gleichen Tag für diverse Rechnungen stand (BA 10-02-0038, -0041, -0111, TPF 4.721.031). Dieser Bargeldbezug konnte somit höchstens z