Verfügung vom 2. Juli 2025 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichterin Sylvia Frei, Einzelrichterin Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács
Parteien 1. BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Stefan Tränkle, Leiter Rechtsdienst,
2. EIDGENÖSSISCHES FINANZDEPARTEMENT, Generalsekretariat EFD, vertreten durch Christian Heierli, Leiter Strafrechtsdienst,
gegen A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Bertrand Schott,
Gegenstand Rückzug des Begehrens um gerichtliche Beurteilung (Art. 78 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 VStrR); Einstellung des Verfahrens (Art. 78 Abs. 3 VStrR) Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: SK.2024.59
- 2 - SK.2024.59 Die Einzelrichterin erwägt: 1. 1.1 Das Eidgenössische Finanzdepartement (nachfolgend: EFD) eröffnete gestützt auf die Anzeige der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) vom 9. Juni 2021 gegen die Verantwortlichen der Bank B. am 21. März 2023 in Sachen Bank B. ein Verwaltungsstrafverfahren gegen unbekannt wegen Verdachts auf Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 des Bundesgesetzes vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG; SR 955.0) (EFD pag. 040.1). 1.2 Das EFD dehnte das Verfahren mit Verfügung vom 13. April 2023 auf A. sowie weitere Personen aus (EFD pag. 040.2 f.). 1.3 Mit Strafverfügung vom 16. September 2024 sprach das EFD A. wegen Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 GwG, mehrfach begangen in der Zeit vom 25. April 2018 bis zum 28. Februar 2019, schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 15’000.-- sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten von Fr. 5’520.-- (Art. 70 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht [VStrR; SR 313.0]; EFD pag. 100.1 ff.; SK pag. 7.100.8 ff.). 1.4 Mit Schreiben vom 30. September 2024 (Eingang EFD: 1. Oktober 2024) verlangte A. beim EFD die gerichtliche Beurteilung (Art. 72 VStrR; EFD pag. 100.54 ff.; SK pag. 7.100.5 ff.). 1.5 Das EFD überwies in Anwendung von Art. 50 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht vom 22. Juni 2007 (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.1) die Akten mit Schreiben vom 11. Oktober 2024 an die Bundesanwaltschaft zuhanden des Bundesstrafgerichts (SK pag. 7.100.3 f.). 2. 2.1 Die Bundesanwaltschaft reichte mit Eingabe vom 22. Oktober 2024 (Postaufgabe: 23. Oktober 2024) die Akten des EFD zusammen mit dem Begehren um gerichtliche Beurteilung vom 30. September 2024 und der Überweisung des EFD an die Bundesanwaltschaft vom 11. Oktober 2024 bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Strafkammer) ein, wobei die Überweisung als Anklage gilt (Art. 50 Abs. 2 und Art. 53 FINMAG i.V.m. Art. 73 Abs. 2 VStrR; SK pag. 7.100.1 ff.).
- 3 - SK.2024.59 2.2 Das Gericht gibt den Parteien vom Eingang der Akten Kenntnis und prüft, ob ein rechtzeitig eingereichtes Begehren um gerichtliche Beurteilung vorliegt (Art. 75 Abs. 1 VStrR). 2.3 Mit Eingangsanzeige vom 25. Oktober 2024 gab die Strafkammer den Parteien vom Eingang der Akten Kenntnis und bezeichnete die Einzelrichterin der Strafkammer als für den Entscheid zuständig (SK pag. 7.120.1 f.). 2.4 Die Strafverfügung vom 16. September 2024 wurde dem Verteidiger von A. am 18. September 2024 zugestellt (EFD pag. 100.53). Die Frist von zehn Tagen seit Eröffnung gemäss Art. 72 Abs. 1 VStrR endete am Samstag, den 28. September 2024; sie lief am Montag, den 30. September 2024, ab (Art. 31 Abs. 1 VStrR i.V.m. Art. 20 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG]; SR 172.021). Das Begehren um gerichtliche Beurteilung vom 30. September 2024 (Postaufgabe) erfolgte form- und fristgerecht (Art. 72 Abs. 1 und 2 VStrR; EFD pag. 100.54 ff.; SK pag. 7.100.5 ff.). 2.5 Die Einzelrichterin lud die Parteien am 2. Dezember 2024 ein, Beweisanträge bis 7. Januar 2025 schriftlich zu stellen und zu begründen. Sie verfügte gleichzeitig, dass betreffend A. ein Schweizerischer Strafregisterauszug, ein Betreibungsregisterauszug und die Steuerunterlagen bzw. die letzte Veranlagungsverfügung eingeholt werden. Ausserdem lud sie A. ein, das Formular betreffend die persönliche und finanzielle Situation auszufüllen und bis 7. Januar 2025 einzureichen (Art. 75 Abs. 2 VStrR; SK 7.250.1, 7.231.4.1). 2.6 Die Bundesanwaltschaft und das EFD erklärten je mit Eingabe vom 4. Dezember 2024 bzw. 6. Dezember 2024, dass sie keine Beweisanträge stellen (SK 7.510.1, 7.511.1). Auch A. erklärte mit Eingabe vom 7. Januar 2025, dass er keine Beweisanträge stellt (SK 7.521.3). A. reichte innert bis 24. Januar 2025 erstreckter Frist das ausgefüllte Formular betreffend die persönliche und finanzielle Situation ein (SK 7.231.4.6 ff., 7.521.1). Die weiteren in E. 2.4 erwähnten Beweisergänzungen von Amtes wegen wurden noch nicht vollzogen. 3. 3.1 Der Beschuldigte kann das Begehren um gerichtliche Beurteilung zurückziehen, solange das Urteil erster Instanz noch nicht eröffnet ist (Art. 78 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 VStrR). In diesem Fall wird das gerichtliche Verfahren eingestellt (Art. 78 Abs. 3 VStrR). Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens trägt die Partei, die den Rückzug erklärt (Art. 78 Abs. 4 VStrR; zu den Kostenfolgen vgl. u.a. Verfügung der Strafkammer SK.2016.37 vom 1. Februar 2017). 3.2 Mit Eingabe seines Verteidigers vom 21. Mai 2025 erklärte A., dass er das Begehren um gerichtliche Beurteilung zurückziehe (SK pag. 7.521.4).
- 4 - SK.2024.59 3.3 Die Einzelrichterin lud die Parteien mit Schreiben vom 22. Mai 2025 ein, sich zum Rückzug des Begehrens um gerichtliche Beurteilung und dessen Folgen zu äussern (SK pag. 7.400.6). Das EFD verzichtete mit Eingabe vom 28. Mai 2025 auf eine Stellungnahme (SK pag. 7.511.2). Die Bundesanwaltschaft reichte keine Stellungnahme ein. 3.4 Der Rückzug des Begehrens um gerichtliche Beurteilung erfolgte rechtzeitig, d.h. vor Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils (Art. 78 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 VStrR). Das gerichtliche Verfahren ist demzufolge einzustellen (Art. 78 Abs. 3 VStrR). Die Strafverfügung des EFD gegen A. vom 16. September 2024 steht infolge des Rückzugs einem rechtskräftigen Urteil gleich (Art. 72 Abs. 3 VStrR). 3.5 A. sind die Kosten des gerichtlichen Verfahrens aufzuerlegen (Art. 78 Abs. 4 VStrR). Es sind keine Entschädigungen zuzusprechen (Art. 99 und 101 i.V.m. Art. 78 Abs. 4 VStrR). 3.6 Der Rückzug des Begehrens um gerichtliche Beurteilung erfolgte frühzeitig und das Gericht hatte im Rahmen der Prozessvorbereitung noch keine wesentlichen Aufwendungen und Kosten (siehe E. 2). Die Gerichtsgebühr wird in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. a und b des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (StBOG; SR 173.71) i.V.m. Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und Art. 7 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) auf Fr. 300.-- festgesetzt. 4. Diese Verfügung ist den Parteien schriftlich zu eröffnen (Art. 79 Abs. 2 VStrR analog).
- 5 - SK.2024.59 Die Einzelrichterin verfügt: 1. Das Strafverfahren SK.2024.59 gegen A. wird infolge Rückzugs des Begehrens um gerichtliche Beurteilung eingestellt. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird A. auferlegt. 3. Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich eröffnet. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Die Einzelrichterin Der Gerichtsschreiber
- 6 - SK.2024.59 Geht an - Bundesanwaltschaft, Herrn Stefan Tränkle, Leiter Rechtsdienst - Eidgenössisches Finanzdepartement, Herrn Christian Heierli, Leiter Strafrechtsdienst EFD - Herrn Rechtsanwalt Bertrand Schott, Verteidiger von A. (Beschuldigter)
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an - Eidgenössisches Finanzdepartement, Generalsekretariat EFD, als Vollzugsbehörde (vollständig; Art. 90 Abs. 1 VStrR) Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO). Rechtsmittel der amtlichen Verteidigung und der Wahlverteidigung Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist (Art. 135 Abs. 3 StPO).
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Wahlverteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist (Art. 429 Abs. 3 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Versand: 3. Juli 2025