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Bundesstrafgericht 21.02.2025 SK.2024.39

21 febbraio 2025·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·13,547 parole·~1h 8min·3

Riassunto

Sich bestechen lassen (Art. 322quater StGB), ungetreue Amtsführung (Art. 314 StGB) und Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 StGB);;Sich bestechen lassen (Art. 322quater StGB), ungetreue Amtsführung (Art. 314 StGB) und Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 StGB);;Sich bestechen lassen (Art. 322quater StGB), ungetreue Amtsführung (Art. 314 StGB) und Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 StGB);;Sich bestechen lassen (Art. 322quater StGB), ungetreue Amtsführung (Art. 314 StGB) und Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 StGB)

Testo integrale

Urteil vom 21. Februar 2025 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Alberto Fabbri, Einzelrichter Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács

Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Johannes Rinnerthaler,

und

als Privatklägerschaft:

SBB AG, vertreten durch Rechtsanwältin Sarah Schläppi,

gegen

A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Rolf Liniger Gegenstand Sich bestechen lassen, ungetreue Amtsführung und Verletzung des Amtsgeheimnisses Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2024.39

- 2 - SK.2024.39 Anträge der Bundesanwaltschaft: 1. A. sei schuldig zu sprechen: – des mehrfachen Sich bestechen lassens (Art. 322quater StGB); – der mehrfachen Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 StGB).

2. A. sei mit einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten zu bestrafen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.

3. Von den Verfahrenskosten (Kosten des Vorverfahrens von Fr. 10'000.--) seien A. Fr. 6'000.-- (Gebühren) zuzüglich der gerichtlich zu bestimmenden Kosten des Hauptverfahrens aufzuerlegen.

4. Der Kanton Solothurn sei als Vollzugskanton zu bestimmen.

5. Die weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen. Anträge der Privatklägerschaft: 1. A. sei schuldig zu sprechen: – des Sich bestechen lassens (Art. 322quater StGB), mehrfach begangen; – der ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB), mehrfach begangen; – der Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 StGB).

2. A. sei zu verurteilen zu einer gerichtlich zu bestimmenden Sanktion.

3. A. sei zu verurteilen zu einer Schadenersatzzahlung an die Privatklägerschaft im Umfang von: – Fr. 997.92 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 31. März 2015, unter solidarischer Haftung mit B.; – Fr. 12'972.25 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 19. März 2013, unter solidarischer Haftung mit B.

4. A. sei zu verurteilen zum anteilsmässigen Ersatz der Parteikosten der Privatklägerschaft gemäss eingereichter Honorarnote, unter solidarischer Haftung mit B.

5. A. sei zu verurteilen zur anteilsmässigen Bezahlung der Verfahrenskosten.

6. Allfällige weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen.

- 3 - SK.2024.39 Anträge der Verteidigung: 1. A. sei vom Vorwurf der ungetreuen Amtsführung nach Art. 314 StGB, vom Vorwurf des Sich bestechen lassens nach Art. 322quater StGB und vom Vorwurf der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Art. 320 StGB frei zu sprechen.

2. Die Zivilforderung sei abzuweisen; eventualiter sei die Zivilforderung auf den Zivilweg zu verweisen.

3. Die gesamten Verfahrenskosten seien dem Staat respektive dem Bund, eventuell der Zivilklägerin, aufzuerlegen.

4. A. sei eine Parteientschädigung für die Anwaltskosten in der Höhe der eingereichten Kostennoten, auf der Basis des angemessenen vereinbarten Stundenansatzes und unter Berücksichtigung des Aufwands für die Hauptverhandlung, zuzüglich Mehrwertsteuer, auszurichten.

5. Eventualiter seien im Falle eines teilweisen Schuldspruchs die Kosten gemäss Ziff. 3 und 5 (recte: 3 und 4) der Anträge im Verhältnis des Schuldspruchs und unter Berücksichtigung des unnötigen Aufwands infolge der Verletzung der Parteirechte und der Zusatzkosten infolge der Zweiteilung der Hauptverhandlung zu verlegen.

- 4 - SK.2024.39 Prozessgeschichte: A. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) erstattete am 5. November 2021 bei der Bundesanwaltschaft Strafanzeige im Zusammenhang mit einem verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren gegen B. und dessen Ehefrau C. (verstorben am […] 2022; BA 16-01-0013 ff.). Die ESTV führte darin aus, eine Kontrolle der Mehrwertsteuerabrechnungen der D. AG habe ergeben, dass die D. AG total Fr. 18’282.60 an A. bezahlt habe, wobei in der Buchhaltung der Vermerk «Bauleiter» bei der Schweizerischen Bundesbahnen AG (nachfolgend SBB AG bzw. SBB) angegeben worden sei. Die Zahlungen seien am 25. Juli 2013 sowie am 15. Januar, 18. Februar und 29. April 2015 erfolgt. Abklärungen bei der Steuerverwaltung des Kantons U. hätten ergeben, dass das Konto von A. bei der Bank E., auf welches die Zahlungen der D. AG überwiesen worden seien, nicht in der Steuererklärung von A. angegeben worden sei; letzterer habe die SBB als einzige Arbeitgeberin angegeben. Die Buchhaltung der D. AG enthalte für die Zeit von November 2011 bis März 2015 Rechnungen der D. AG an die SBB für insgesamt 14 Dienstleistungen und Zahlungen der SBB im Betrag von total Fr. 60’238.70, sowie eine weitere Zahlung des Tochterunternehmens Schweizerische Bundesbahnen SBB Cargo AG an die D. AG in der Höhe von Fr. 5’227.20. In der Buchhaltung der D. AG sei A. als Ansprechperson bei der SBB angegeben worden. Die ESTV hielt fest, dass die Strafanzeige, welche mit mehreren Beilagen versehen wurde, gestützt auf Art. 22a Abs. 1 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG; SR 172.220.1) erfolge (BA 05-00-0002 f.). B. Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 30. November 2021 eine Strafuntersuchung gegen A. wegen ungetreuer Amtsführung (Art. 314 StGB) und Sich bestechen lassens (Art. 322quater StGB) und gegen B. wegen Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung (Art. 314 i.V.m. Art. 25 StGB) und Bestechens (Art. 322ter StGB) (BA 01-01-0001). Am 7. März 2023 dehnte die Bundesanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten A. auf den Tatbestand der Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 StGB) aus (BA 01-01-0002). Die SBB AG erklärte sich mit Eingabe vom 16. Dezember 2021 als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt (BA 15-01-0001 f., 07-01-0026 f.). Am 7. Juni 2022 erfolgte – auf Vorladung vom 18. Mai 2022 hin – eine delegierte Einvernahme des Beschuldigten A. durch die Bundeskriminalpolizei (nachfolgend: BKP) (BA 13-01-0003 ff.) und am 9. Juni 2023 – auf Vorladung vom 10. März 2023 hin – die Schlusseinvernahme des Beschuldigten A. (BA 13-01- 0071 ff.). Am 23. Juni 2023 übermittelte die Bundesanwaltschaft den Parteien mittels USB-Stick die Verfahrensakten in elektronischer Form (BA 20-00-0021 f.).

- 5 - SK.2024.39 Am 30. Juni 2023 zeigte Rechtsanwalt Liniger der Bundesanwaltschaft an, dass er mit der Rechtsvertretung des (bis anhin nicht anwaltlich vertretenen) Beschuldigten A. betraut worden sei (BA 16-02-0002 f.). Am 3. Juli 2023 gab die Bundesanwaltschaft dem Verteidiger, wie von diesem am 30. Juni 2023 beantragt, Auskunft über den aktuellen Verfahrensstand (BA 16-02-0005 f.). Mit Eingabe vom 9. August 2023 monierte Rechtsanwalt Liniger, «dass es sich vorliegend um einen Fall einer notwendigen Verteidigung handelt und meinem Mandanten kein Strafverteidiger zur Seite gestellt worden ist». Im Weiteren machte er geltend, dass dem Beschuldigten weder seine Verteidigungs- noch seine Teilnahmerechte gewährt worden seien, weshalb sämtliche auf der Tatsache der ungenügenden Verteidigung und der Missachtung der Teilnahmerechte basierenden Beweiserhebungen nicht verwertbar seien, soweit diese nicht wiederholt würden (BA 16-02-0007 ff.). Die Bundesanwaltschaft führte am 18. August 2023 aus, dass weder zu Beginn noch im Verlauf der Strafuntersuchung noch aktuell die Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung i.S.v. Art. 130 lit. b StPO gegeben (gewesen) seien; sie habe überdies bis vor kurzem beabsichtigt, auf einen persönlichen Auftritt vor Gericht zu verzichten und eine Strafe von unter einem Jahr zu beantragen. Sie wies darauf hin, dass mitzuteilen sei, bezüglich welcher Beweiserhebungen konkret eine Wiederholung verlangt werde; da gesetzliche Gründe für eine Beschränkung der Teilnahmerechte vorgelegen hätten, bestehe keine absolute Unverwertbarkeit (BA 16-02-0011 ff.). Mit Eingabe vom 6. September 2023 beantragte Rechtsanwalt Liniger, dem Beschuldigten A. sei ab Verfahrensbeginn im Sinne einer notwendigen Verteidigung eine amtliche Verteidigung in Form seiner Person zu bestellen. Sodann beantragte er Ansetzung einer angemessenen Frist, um mitzuteilen, bei welchen Beweisen auf eine Wiederholung verzichtet werde, und Verlängerung der Frist, um zu beantragen, bei welchen Beweisen eine Wiederholung verlangt werde (BA 16-02-0015 ff.). Mit Schreiben vom 14. September 2023 wies die Bundesanwaltschaft den Antrag auf Bestellung einer amtlichen Verteidigung im Sinne einer notwendigen Verteidigung ab Verfahrensbeginn ab und verlängerte die Frist zur konkreten Benennung der zu wiederholenden Beweisehebungen zwecks Gewährung der Teilnahme- und Konfrontationsrechte (BA 16-02-0018 ff.); sie verlängerte die Frist bis 24. November 2023 (BA 16-02-0025 f.). Am 1. November 2023 liess die Bundesanwaltschaft dem Verteidiger die schriftliche Schlusseinvernahme des Beschuldigten B. (s. lit. B.5) «zwecks Gewährung der Teilnahmerechte (Ergänzungsfragen)» zukommen (BA 16-02-0027). Mit Eingabe vom 24. November 2023 verzichtete der Verteidiger auf Ergänzungsfragen und hielt fest, der bereits gestellte Antrag auf Wiederholung sämtlicher in Missachtung der Teilnahme- und Verfahrensrechte erfolgten Beweiserhebungen sei im rechtlichen Sinne genügend konkret formuliert, da dem Beschuldigten die Verfahrensrechte durchgehend nicht gewährt worden seien; dieser verzichte nicht auf eine Wiederholung und habe bisher nicht verzichtet (BA 16-02-0029 f.).

- 6 - SK.2024.39 Der Beschuldigte B. war in der Strafuntersuchung ab dem 25. Mai 2022 anwaltlich vertreten (BA 16-01-0001, 13-02-0005). Am 12. Juli 2022 erfolgte eine delegierte Einvernahme des Beschuldigten B. durch die BKP in Anwesenheit des Verteidigers (BA 13-02-0006 ff.). Am 10. März 2023 erfolgte die Vorladung zur Schlusseinvernahme des Beschuldigten B. vom 9. Juni 2023 (BA 13-02-0050 f.). Ab dem 6. April 2023 wurde die Interessenwahrung durch Advokat F. wahrgenommen (BA 16-01-0006 f., 16-01-0010). Mit Schreiben vom 27. Mai 2023 hielt Advokat F. fest, dass offenbar nicht von einem komplexen oder schwerwiegenden Fall die Rede sein könne und «kein Fall einer notwendigen Verteidigung» vorliege, da der Mitbeschuldigte A. nicht anwaltlich vertreten sei bzw. nicht anwaltlich vertreten sein müsse. Er trug an, von einer Schlusseinvernahme des Beschuldigten B. sei abzusehen; stattdessen sei dem Beschuldigten B. im Sinne von Art. 145 StPO die Möglichkeit zu geben, schriftlich zu den Vorhalten Stellung zu nehmen, oder es sei ihm lediglich eine Schlussmitteilung unter Zustellung der Akten zu machen (BA 16-01-0013 f.). Die Bundesanwaltschaft teilte am 1. Juni 2023 mit, dass an der Schlusseinvernahme des Beschuldigten B. festgehalten werde (BA 16-01-0017 f.). Anlässlich der Schlusseinvernahme des Beschuldigten A. vom 9. Juni 2023 erklärte sie auf Ersuchen der Verteidigung und unter Hinweis auf den aktuellen Gesundheitszustand des Beschuldigten B., dass auf eine mündliche Schlusseinvernahme verzichtet und stattdessen eine schriftliche Schlusseinvernahme durchgeführt werde (BA 13-02-0052 f., 16-01-0019). Mit Schreiben vom 23. Juni 2023 (BA 16-01-0020) übermittelte die Bundesanwaltschaft dem Verteidiger einen Fragenkatalog mitsamt Rechtsbelehrung zur schriftlichen Beantwortung durch B. als beschuldigte Person (BA 13-02-0057 ff.) sowie einen Fragenkatalog mitsamt Rechtsbelehrung zur schriftlichen Beantwortung durch B. als Auskunftsperson betreffend die Vorwürfe der Verletzung des Amtsgeheimnisses gegenüber dem Beschuldigten A. (BA 13-02-0054 ff.). Nach mehrfach erstreckter Frist reichte Advokat F. am 31. Oktober 2023 die schriftlichen Antworten von B. zu den beiden Fragenkatalogen ein (BA 16-01-0029, 13-02-0071 ff.). Der Privatklägerin wurde die schriftliche Schlusseinvernahme von B. vom 31. Oktober 2023 zwecks Gewährung ihrer Teilnahmerechte zum Einreichen von Ergänzungsfragen am 30. November 2023 zugestellt (BA 15-01-0009). Die Privatklägerin verzichtete auf das Stellen von Ergänzungsfragen (BA 15-01-0011). Mit Schreiben vom 12. Dezember 2023 hielt die Bundesanwaltschaft fest, dass im Sinne der Anträge von Rechtsanwalt Liniger festgestellt werde, dass folgende Befragungen bisher ohne Gewährung der Teilnahmerechte erfolgt seien: Einvernahme von G. vom 21. März 2022; schriftlicher Bericht der Privatklägerin vom 29. März 2022; schriftlicher Bericht der Privatklägerin im Rahmen der Nachedition der BKP vom 19. Januar 2023. Die Bundesanwaltschaft verfügte, dass die Einvernahme von G. in Anwesenheit der Parteien wiederholt würde; die schriftlichen Befragungen der Privatklägerin vom 29. März 2022 und 19. Januar 2023 würden in geeigneter Form wiederholt, wozu die Beschuldigten innert Frist

- 7 - SK.2024.39 Ergänzungsfragen einreichen könnten. Sie hielt ausserdem fest, dass die Einvernahmen der Beschuldigten A. vom 7. Juni 2022 und B. vom 12. Juli 2022 verwertbar seien und nicht wiederholt würden (BA 16-01-0031 ff.). Am 14. März 2024 teilte die Bundesanwaltschaft mit, dass die Wiederholung der (schriftlichen) Befragungen der Privatklägerin vom 29. März 2022 und 19. Januar 2023 in Form einer parteiöffentlichen mündlichen Einvernahme von H. erfolgen werde (BA 15-01-0018 ff.). Am 26. März 2024 teilte sie den Parteien mit, dass diesbezüglich der Leiter Rechtsdienst Immobilien bei der SBB AG (anstelle von H.) befragt werde (BA 15-01-0026 f.). Die Bundesanwaltschaft befragte in Anwesenheit der Parteien am 12. März 2024 G., Angestellter bei der SBB AG und ehemals Vorgesetzter von A. (BA 12-01-0137 ff.), und am 15. April 2024 I., Leiter Recht & Compliance Immobilien bei der SBB AG, je als Zeuge (BA 12-02-0007 ff.). Am 18. April 2024 zeigte die Bundesanwaltschaft den Parteien den bevorstehenden Abschluss der Strafuntersuchung nach Art. 318 StPO an und erklärte, dass sie beabsichtige, gegen A. und B. wegen der nachstehend genannten Tatbestände (s. lit. C) Anklage zu erheben, und setzte Frist für Beweisanträge an. Den Parteien wurden die Verfahrensakten SV.21.1582-RIN und ein Aktenverzeichnis (Stand 18. April 2024) elektronisch übermittelt (BA 03-01-0001 f.). Der Beschuldigte B. stellte keine Beweisanträge, jedoch verschiedene prozessuale Anträge, welche die Bundesanwaltschaft am 25. Juni 2024 abwies (BA 16-01-0062 ff.). Den vom Beschuldigten A. gestellten Beweisantrag auf Beizug der vollständigen Verfahrensakten des gegen den Beschuldigten B. gerichteten Verwaltungsstrafrechtsverfahrens, wie auch dessen prozessuale Anträge, wies die Bundesanwaltschaft am 25. Juni 2024 ab (BA 16-02-0046 ff.). C. Mit Anklageschrift vom 4. Juli 2024 (Eingang: 8. Juli 2024) erhob die Bundesanwaltschaft bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Strafkammer) Anklage gegen A. wegen Sich bestechen lassens (Art. 322quater StGB), ungetreuer Amtsführung (Art. 314 StGB) und Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 StGB) und gegen B. wegen Bestechens (Art. 322ter StGB) und Gehilfenschaft zu ungetreuer Amtsführung (Art. 314 i.V.m. Art. 25 StGB). D. Mit Verfügung vom 11. November 2024 wurde der Beginn der Hauptverhandlung auf den 5. Februar 2025, 08:30 Uhr, mit Fortsetzung am 7. Februar 2025, festgesetzt, was den Parteien gleichentags mitgeteilt wurde (SK 6.310.039 f.). Die Vorladungen an die Parteien erfolgten am 8. Januar 2025, wobei die Privatklägerschaft vom persönlichen Erscheinen dispensiert wurde (SK 6.320.001 f.). Mit Eingabe per E-Mail vom 3. Februar 2025, 21:50 Uhr, teilte Advokat F. unter Beilage einer ärztlichen Bescheinigung vom 14. Januar 2025 mit, dass der

- 8 - SK.2024.39 Beschuldigte B. aus medizinischen Gründen nicht an der Verhandlung (vom 5. / 7. Februar 2025) teilnehmen könne, und ersuchte um Abnahme und Verschiebung der Hauptverhandlung (SK 6.522.010 ff.). Die Parteien wurden am 4. Februar 2025 zur Einreichung einer Stellungnahme bis 14:00 Uhr des gleichen Tages zum Verschiebungsgesuch eingeladen (SK 6.400.013 f.). Die Bundesanwaltschaft führte aus, das Arztzeugnis vom 14. Januar 2025 sei weitgehend deckungsgleich mit einem vom gleichen Arzt im Rahmen des Vorverfahrens ausgestellten Arztzeugnis vom 8. Juni 2023, weshalb nicht von einer raschen (positiven) Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschuldigten auszugehen sei. Sie erachte indes die Voraussetzungen für eine Dispensation des Beschuldigten (auf dessen allfälliges Gesuch hin) gemäss Art. 336 Abs. 3 StPO als erfüllt; allenfalls sei aufgrund der drohenden Verjährung des Vorwurfs der Verletzung des Amtsgeheimnisses gegenüber dem Beschuldigten A. eine Verfahrenstrennung gemäss Art. 30 StPO zu prüfen (SK 6.510.010 ff.). Die Privatklägerin beantragte Abweisung des Gesuchs, da eine mangelnde Verhandlungsfähigkeit mit dem eingereichten ärztlichen Zeugnis nicht dargetan sei (SK 6.551.030 ff.). Rechtsanwalt Liniger beantragte Gutheissung des Verschiebungsgesuchs. Er führte im Weitern aus, der Beschuldigte A. habe bisher nie die Möglichkeit gehabt, mit dem Beschuldigten B. direkt konfrontiert zu werden. Im Falle eines Fernbleibens des Beschuldigten B. werde der Beschuldigte A. daher um Absetzung und Verschiebung der Verhandlung ersuchen (SK 6.521.014). Mit prozessleitender Verfügung vom 4. Februar 2025 wurde das Gesuch des Beschuldigten B. vorläufig abgewiesen und verfügt, der Beschuldigte B. habe sich zur Abklärung der Verhandlungsfähigkeit durch den Amtsarzt des Kantons V. am 5. und 6. Februar 2025 bereit zu halten. Der Beginn der Hauptverhandlung wurde neu auf Freitag, 7. Februar 2025, 8:30 Uhr, festgesetzt und der erste Verhandlungstag vom 5. Februar 2025 abgesetzt (SK 6.255.001 f.). Mit prozessleitenden Verfügungen vom 5. Februar 2025 wurde die prozessleitende Verfügung vom 4. Februar 2025 angepasst und die Klinik MM. mit der Abklärung der Verhandlungsfähigkeit beauftragt; der Beschuldigte wurde aufgefordert, sich zur Vornahme der erforderlichen Abklärungen bei der Klinik MM. am 6. Februar 2025 um 9:00 Uhr einzufinden (SK 6.255.006 ff., 6.255.009 ff.). Mit prozessleitender Verfügung vom 6. Februar 2025 wurde das Gesuch des Beschuldigten um Verschiebung der Hauptverhandlung abgewiesen, nachdem der Beschuldigte sich unentschuldigt nicht zur Abklärung der Verhandlungsfähigkeit bei der Klinik MM. eingefunden hatte, und verfügt, dass der Beschuldigte am Freitag, 7. Februar 2025, um 8:30 Uhr zur Hauptverhandlung persönlich zu erscheinen habe (SK 6.255.012 f.). E. An der Hauptverhandlung vom 7. Februar 2025 erschienen die Bundesanwaltschaft, die Rechtsvertreterin der Privatklägerschaft, Rechtsanwältin Schläppi, der Beschuldigte A. und sein Verteidiger, Rechtsanwalt Liniger, sowie Advokat F.,

- 9 - SK.2024.39 Verteidiger des Beschuldigten B. Der Beschuldigte B. erschien nicht. Advokat F. erklärte, sein Klient erscheine nicht zur Verhandlung und verweise auf das eingereichte Arztzeugnis; sein Gesundheitszustand sei darin umschrieben (SK 6.720.001 ff.). In der Folge beantragte Advokat F. die Ansetzung einer zweiten Hauptverhandlung und erklärte, der Beschuldigte B. wolle sich nicht dispensieren lassen. Der Verteidiger des Beschuldigten A. äusserte sich zu seinem Antrag vom 4. Februar 2025 auf Verschiebung der Hauptverhandlung (SK 6.720.003). Der Einzelrichter gab den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu den jeweiligen Anträgen der Verteidigungen der Beschuldigten A. und B. Die Bundesanwaltschaft beantragte eine Verfahrenstrennung gemäss Art. 30 StPO hinsichtlich aller Anklagepunkte, insbesondere wegen drohender Verjährung des Vorwurfs der Amtsgeheimnisverletzung gegenüber dem Beschuldigten A., und die Durchführung der Hauptverhandlung gegen den Beschuldigten A. (SK 6.720.003 f.). Die Privatklägerin beantragte Abweisung der Anträge beider Verteidigungen und stellte Antrag auf Durchführung des Abwesenheitsverfahrens, eventuell auf polizeiliche Vorführung des Beschuldigten B., subeventuell auf Abtrennung des Verfahrens im Sinne des Antrags der Bundesanwaltschaft (SK 6.720.003). Die Verteidigungen der Beschuldigten A. und B. widersetzten sich dem Antrag auf Verfahrenstrennung und verlangten eine gemeinsame Beurteilung der Vorwürfe gegen beide Beschuldigte. Rechtsanwalt Liniger machte geltend, bei Nichterscheinen sehe die Strafprozessordnung eine zweite Vorladung vor, weshalb die Parteien neu vorzuladen seien. Advokat F. widersetzte sich dem Antrag auf polizeiliche Vorführung des Beschuldigten B. (SK 6.720.004 ff.). Der Einzelrichter wies mit prozessleitender, mündlich begründeter Verfügung die Anträge von Rechtsanwalt Liniger und von Advokat F. auf Verschiebung der Hauptverhandlung ab, ebenso den Antrag der Privatklägerschaft auf Durchführung des Abwesenheitsverfahrens gegen den Beschuldigten B.; er hielt fest, dass über eine polizeiliche Vorführung von B. derzeit nicht zu befinden sei. Der Antrag der Bundesanwaltschaft und der Subeventualantrag der Privatklägerschaft auf Verfahrenstrennung – Abtrennung des Verfahrens gegen den Beschuldigten B. – wurde gutgeheissen (SK 6.720.006 ff.). Zur Begründung dieser Verfügung wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen (SK 6.720.006 ff.). Der Einzelrichter gab bekannt, dass als Folge der Verfahrenstrennung die Hauptverhandlung mit dem Beschuldigten A. weitergeführt und die Verteidigung des Beschuldigten B., Advokat F., aus der Hauptverhandlung entlassen werde. Er teilte mit, dass über die Fortsetzung des abgetrennten Verfahrens gegen den Beschuldigten B. später entschieden werde (SK 6.720.008). Der Beschuldigte B. erhob am 17. Februar 2025 gegen die am 7. Februar 2025 verfügte Verfahrenstrennung Beschwerde bei der Beschwerdekammer des

- 10 - SK.2024.39 Bundesstrafgerichts (Geschäftsnummer Beschwerdekammer: BB.2025.15). Mit Beschluss der Beschwerdekammer vom 20. Mai 2025 wurde diese abgewiesen. In der Hauptverhandlung vom 7. Februar 2025 (nach erfolgter Verfahrenstrennung) wurde der Beschuldigte A. zur Person und zur Sache befragt (SK 6.731.001 ff., 6.731.004 ff.). Am 21. Februar 2025 wurde das Urteil des Einzelrichters in Anwesenheit der Bundesanwaltschaft, der Privatklägerschaft, des Beschuldigten A. und dessen Verteidigers eröffnet und mündlich begründet (SK 6.720.025 f.). F. Der Beschuldigte und die Privatklägerschaft meldeten innert Frist Berufung an. Der Einzelrichter erwägt: 1. Prozessuales 1.1 Bundesgerichtsbarkeit Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen u.a. die Straftaten des achtzehnten und neunzehnten Titels des Strafgesetzbuches, sofern sie von einem Behördenmitglied oder Angestellten des Bundes oder gegen den Bund verübt wurden (Art. 23 Abs. 1 lit. j StPO). Diese Bestimmungen umfassen u.a. strafbare Handlungen gegen die Amts- und Berufspflicht (Art. 312 – 322bis StGB) und die Bestechung (Art. 322ter – 322octies StGB). Die sachliche Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts für die Taten, welche Gegenstand der Anklage bilden, ist gegeben, soweit eine Bundesbeamteneigenschaft vorliegt bzw. Delikte gegen den Bund verübt wurden. In Bezug auf den Beschuldigten A. besteht Bundesbeamteneigenschaft (hinten E. 1.2). Die sachliche Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts ist gegeben. 1.2 Bundesbeamteneigenschaft 1.2.1 Die Tatbestände der ungetreuen Amtsführung (Art. 314 StGB), der sogenannten aktiven und passiven Bestechung (Art. 322ter und Art. 322quater StGB) und der Vorteilsgewährung respektive -annahme (Art. 322quinquies und 322sexies StGB) setzen das Vorliegen von Beamteneigenschaft voraus. Den Begriff des Beamten verwendet das Gesetz mithin zur Umschreibung einer qualifizierten Tätergruppe im 18. Titel (Art. 312 – 317, 319, 320, 321ter StGB) sowie im 19. Titel (Art. 322quater und 322sexies StGB) des Zweiten Buches. Angriffsobjekt bzw. Täter ist ein Amtsträger, wobei im Falle der aktiven Bestechung dieses Tatbestandselement (Amtsträger) geschütztes Angriffsobjekt ist und jedermann sich als Täter schuldig machen kann (TRECHSEL/VEST, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021 [nachfolgend: Praxiskommentar], Art. 110 StGB N. 11; TRECHSEL/JEAN-RICHARD, Praxiskommentar, vor Art. 322ter

- 11 - SK.2024.39 StGB N. 3). Bei den Bestechungsdelikten den Amtsträgern ausdrücklich gleichgestellt sind Private, die öffentliche Aufgaben erfüllen (Art. 322octies Ziff. 3 StGB). 1.2.2 Als Beamte gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben (Art. 110 Abs. 3 StGB). Der strafrechtliche Beamtenbegriff im Sinne dieser Bestimmung erfasst sowohl institutionelle als auch funktionelle Beamte. Erstere sind die Beamten im öffentlich-rechtlichen Sinn (worunter Angestellte der SBB AG nicht fallen; s. nachstehend E. 1.3) sowie Angestellte im öffentlichen Dienst. Bei Letzteren ist nicht von Bedeutung, in welcher Rechtsform diese für das Gemeinwesen tätig sind. Das Verhältnis kann öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich sein. Entscheidend ist vielmehr die Funktion der Verrichtungen. Bestehen diese in der Erfüllung öffentlicher Aufgaben, so sind die Tätigkeiten amtlich und die sie verrichtenden Personen Beamte im Sinne des Strafrechts. Entscheidend ist, dass der funktionale Beamte Staatsaufgaben wahrnimmt (BGE 135 IV 198 E. 3.3; 141 IV 329 E. 1.3; Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes [Revision des Korruptionsstrafrechts] sowie über den Beitritt der Schweiz zum Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr vom 19. April 1999 [nachfolgend: Botschaft Korruptionsstrafrecht], BBl 1999 5497 ff., 5525 Ziff. 212.12; vgl. zum deutschen Recht: BERND HEINRICH, Die Entwicklung des Begriffs des Amtsträgers, in: wistra 2016 S. 471 ff., insbes. S. 472 f.). 1.2.3 Mit dem Erlass des Bundesgesetzes vom 20. März 1998 über die Schweizerischen Bundesbahnen (SBBG; SR 742.31; in Kraft seit 1. Januar 1999) wurde der Betrieb der Bundesbahn aus der Bundesverwaltung herausgenommen. Die SBB ist eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft (Art. 2 SBBG). Die SBB ist eine mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes betraute Organisation. Sie erbringt als Kernaufgabe Dienstleistungen im öffentlichen Verkehr, namentlich in der Bereitstellung der Infrastruktur, im Personenfernverkehr, im regionalen Personenverkehr und im Güterverkehr sowie in den damit zusammenhängenden Bereichen (Art. 3 Abs. 1 SBBG). Die SBB ist als Konzern mit Stammhaus und organisatorisch getrennten – aber nicht rechtlich verselbständigten – Divisionen (Infrastruktur, Personenverkehr und Immobilien) strukturiert. In eine Tochtergesellschaft ausgelagert ist der Güterverkehrsbereich SBB Cargo (KERN/KÖNIG, in: Biaggini/Häner/Saxer/Schott [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, Zürich/Basel/Genf 2015, N. 9.17). Als eine Kernaufgabe wird im Gesetz die Bereitstellung der Infrastruktur genannt. Damit geht auch der ordentliche Unterhalt der Infrastruktur und das Funktionieren des Bahnverkehrs einher. Um diese Aufgabe zu erfüllen, erwirbt die SBB AG bei Privaten gegen Entgelt Güter oder Dienstleistungen, die sie zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben benötigt (HÄNNI/STÖCKLI, Schweizerisches Wirtschaftsverwaltungsrecht, Bern 2013, N. 704, 706). Dies geschieht im Rahmen von spezialgesetzlich geregelten Beschaffungsverfahren.

- 12 - SK.2024.39 Das öffentliche Vergabewesen ist bis ins Detail Gegenstand eines ausgeklügelten Regelungssystems, das der Rechtsgleichheit unter Bewerbern und auch dem Schutz des staatlichen Budgets dient. Die Vergabe von öffentlichen Aufträgen ist zweifelsfrei Staatstätigkeit (Botschaft Korruptionsstrafrecht, S. 5526 Ziff. 212.13). 1.2.4 Die von der D. AG bei der SBB eingereichten Offerten und von dieser an die D. AG vergebenen bzw. potenziell zu vergebenden Aufträge betrafen Gebäudeaufnahmen und Planherstellungen mittels «CAD-Technik» für Bau- und Umbauprojekte im Zusammenhang mit der Bereitstellung der Bahninfrastruktur (BA 12-01-0006 ff.; BA 13-02-0008 ff.). Die SBB erteilte der D. AG in Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe des Bundes Aufträge. Es handelt sich um eine öffentliche Aufgabe. 1.2.5 Der Beschuldigte war im anklagerelevanten Zeitraum Mitarbeiter der SBB im Bereich Immobilien. Mit öffentlich-rechtlichem Arbeitsvertrag vom 31. März / 10. April 2010 wurde er ab 1. Juli 2010 in der Funktion als «Bauherrenvertreter» angestellt. Per 1. Januar 2021 wurde dieser Vertrag durch einen neuen Arbeitsvertrag ersetzt, mit welchem der Beschuldigte in der Funktion als «Projektleiter Bauprojekte Professional» angestellt wurde (BA 07-01-0039 ff., Beilagen 4 und 8 [elektronische Akten]). Der Beschuldigte war im Rahmen von Beschaffungen der SBB bei der Vergabe von Aufträgen an Unternehmen involviert (hinten E. 1.8). Der Beschuldigte war demnach funktioneller Beamter i.S.v. Art. 110 Abs. 3 StGB. 1.3 Ermächtigung 1.3.1 Die Strafverfolgung von Beamten wegen strafbarer Handlungen, die sich auf ihre amtliche Tätigkeit oder Stellung beziehen, ausgenommen wegen Widerhandlungen im Strassenverkehr, bedarf grundsätzlich einer Ermächtigung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (nachfolgend: EJPD) (Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördenmitglieder und Beamten [Verantwortlichkeitsgesetz, VG; SR 170.32]). Den Bestimmungen des Verantwortlichkeitsgesetzes unterstehen alle Personen, denen die Ausübung eines öffentlichen Amtes des Bundes übertragen ist (Art. 1 Abs. 1 VG), namentlich die Beamten und übrigen Arbeitskräfte des Bundes (Art. 1 Abs. 1 lit. e VG) sowie alle anderen Personen, insoweit sie unmittelbar mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes betraut sind (Art. 1 Abs. 1 lit. f VG). Für die Angestellten der SBB AG gilt zwar das Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (Art. 2 Abs. 1 lit. d BPG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 SBBG); sie erfüllen aber den institutionellen Beamtenbegriff nicht, da mit Erlass des SBBG der Betrieb der Bundesbahn aus der Bundesverwaltung herausgelöst wurde. Die Verantwortlichkeit der SBB AG und ihrer Angestellten richtet sich nach Art. 19 VG. Gemäss Art. 19 Abs. 2 Satz 1 VG finden auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Personals der mit Aufgaben des Bundes betrauten besonderen Organisationen grundsätzlich die Art. 13 ff. und damit auch Art. 15 VG (Ermächtigungsvoraussetzung) entsprechend Anwendung. Gemäss Art. 19

- 13 - SK.2024.39 Abs. 2 Satz 2 VG (in Kraft seit 1. Januar 2010) gilt dies nicht für Angestellte und Beauftragte konzessionierter Transportunternehmen und damit nicht für die Angestellten der SBB AG (vgl. zum Ganzen auch: TPF 2014 150 E. 2.2). 1.3.2 Nach dem vorstehend Gesagten ist bezüglich des Beschuldigten keine Ermächtigung des EJPD zur Strafverfolgung erforderlich. Die Prozessvoraussetzung für eine Strafverfolgung gegen den Beschuldigten ist damit selbstredend erfüllt. 1.4 Anklageprinzip 1.4.1 Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1). Gemäss Art. 325 Abs. 1 StPO bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (lit. f) und die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen (lit. g) (BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65; 141 IV 132 E. 3.4.1 S. 142 f.; Urteile des Bundesgerichts 6B_424/2021 vom 26. Januar 2023 E. 1.2.1; 6B_44/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 5.1; je mit Hinweisen; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085 ff., 1276; LANDS- HUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 325 StPO N. 8, 15). Werden besondere Formen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit wie Versuch, Mittäterschaft oder Teilnahme angeklagt oder wird mehrfache Tatbegehung behauptet, ist in der Anklageschrift darzustellen, durch welche Verhaltensweisen welche Beschuldigten diese erfüllt haben sollen. Bei Gehilfenschaft und Anstiftung ist aufgrund der Akzessorietät der Teilnahme auch die Haupttat selbst zu umschreiben (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., Art. 325 StPO N. 15). Die Festlegung des Sachverhalts ist zentral, weil dadurch der Prozessgegenstand fixiert und der Beschuldigte davor geschützt wird, von einem Vorhalt überrascht zu werden. Auf diese Weise wird in diesem Verfahrensabschnitt ein faires Verfahren i.S.v. Art. 6 Ziff. 1 EMRK gewährleistet (LANDS- HUT/BOSSHARD, a.a.O, Art. 325 StPO N. 8). Entscheidend ist, dass der Beschuldigte genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Solange klar ist, welcher Sachverhalt ihm vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich

- 14 - SK.2024.39 festzustellen. Dieses ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65; 133 IV 235 E. 6.2 f.; 120 IV 348 E. 2b). 1.4.2 Der Beschuldigte machte mit Eingabe vom 15. Oktober 2024 (SK 6.521.009 ff.) sowie in der Hauptverhandlung (SK 6.720.010 ff.) geltend, die Anklageschrift entspreche nicht den gesetzlichen Vorgaben. Das Verfahren sei zu sistieren und die Anklageschrift zur Verbesserung an die Bundesanwaltschaft zurückzuweisen. In der Hauptverhandlung brachte der Beschuldigte folgende Rügen vor: Eine Anklageschrift sei nicht eine Parteischrift. Sie habe nur den Sachverhalt kurz wiederzugeben. Sie solle insbesondere in einem Fall der angeblich fehlenden notwendigen Verteidigung an einen Laien gerichtet sein und diesem die Möglichkeit geben, sich ein Bild vom relevanten Sachverhalt und den ihm zur Last gelegten Anschuldigungen zu geben. Dadurch solle der Beschuldigte als Laie in die Lage versetzt werden, sich selber zu verteidigen oder seinen Verteidiger gehörig zu instruieren. Die Anklageschrift umfasse 39 Seiten und erstrecke sich bei einzelnen Sätzen über bis zu 10 Seiten (z.B. Anklageschrift S. 2 – 11). Diese Endlos- Sätze seien verschachtelt und in zahlreichen Absätzen werde der Satzbau grammatikalisch mit «wobei» und «indem» umgestellt, was die Lesbarkeit und Verständlichkeit zusätzlich erschwere. Die Anklageschrift enthalte in 151 Fussnoten umfangreiche Aktenverweise. Der Beschuldigte, an den die Anklageschrift gerichtet sei, könne sich aufgrund der Fülle der in sich übergreifenden Informationen nicht mehr ein Bild über die ihm vorgeworfenen Tathandlungen verschaffen. In der Kombination von grammatikalischer Unzulänglichkeit, den Verschachtelungen und den zahlreichen Aktenverweisen erschwere sich die Verständlichkeit der Anklageschrift. Es komme hinzu, dass sich die Anklageschrift gegen zwei Beschuldigte richte und die Ausführungen gegen die beiden Beschuldigten nicht sauber getrennt seien. Die Ausführungen gegen den Beschuldigten A. enthielten auch Anschuldigungen gegen den Beschuldigten B. und umgekehrt. Es könne nicht sauber auseinandergehalten werden, welche Tatvorwürfe sich gegen den einen oder anderen Beschuldigten richten würden. Es handle sich um komplexe Tatvorwürfe. Umso wichtiger sei es deshalb, dass diese so dargestellt würden, dass ein juristischer Laie in der Lage sei, die Vorwürfe nachvollziehen zu können. Das Bundesgericht habe im Zusammenhang mit dem rechtlichen Gehör schon festgehalten, dass mehrseitige Dass-Entscheide die Lesbarkeit und Nachvollziehbarkeit erheblich erschweren würden, und es habe vorinstanzliche Entscheide entsprechend aufgehoben. Das Anklageprinzip werde ausgehöhlt, wenn für die Umschreibung des Sachverhalts zu einem wesentlichen Teil auf Aktenverweise zurückgegriffen werde. Laut Bundesgerichtsurteil 6B_424/2021 vom 26. Januar 2023 E. 1.2.2 gehörten weder die Nennung von Beweisen noch Aktenverweise in die Anklageschrift. Die wesentliche Frage sei, ob die Anklageschrift für den juristisch ungeschulten Beschuldigten verständlich sei. In der vorliegenden Form der Anklageschrift sei das nicht gegeben. Der Beschuldigte A. sei nicht in der Lage, die Anklageschrift zu verstehen und seinen Verteidiger

- 15 - SK.2024.39 entsprechend zu instruieren. Entsprechend sei das rechtliche Gehör verletzt. Die Anklageschrift genüge nicht den Anforderungen von Art. 325 StPO. Damit liege eine Verletzung des Anklageprinzips vor und die Anklageschrift ist zur Verbesserung an die Bundesanwaltschaft zurückzuweisen (SK 6.720.011 f.). 1.4.3 Die Bundesanwaltschaft und die Privatklägerschaft beantragten Abweisung des Antrags (SK 6.720.014 ff., 6.720.16). 1.4.4 Mit den in der Eingabe vom 15. Oktober 2024 geltend gemachten Rügen gegen die Anklageschrift hat sich das Gericht bereits in der prozessleitenden Verfügung vom 19. November 2024 befasst und diese als unbegründet erklärt (SK 6.232.4.001 ff. Ziff. I.1). Die in der Hauptverhandlung vorgebrachten Rügen überschneiden sich mit jenen in der Eingabe vom 15. Oktober 2024; neue Einwände, welche auf eine Verletzung des Anklageprinzips hinweisen würden, wurden von der Verteidigung nicht vorgebracht. Der Umstand, dass das Verfahren gegen den Beschuldigten B. in der Hauptverhandlung vom Verfahren gegen den Beschuldigten A. abgetrennt wurde, ändert hinsichtlich der Verständlichkeit der Anklageschrift für den Beschuldigten A. und den an die Anklageschrift zu stellenden Voraussetzungen nichts. Es kann deshalb auf die prozessleitende Verfügung vom 19. November 2024 verwiesen werden. Der Antrag auf Rückweisung der Anklageschrift an die Bundesanwaltschaft zur Verbesserung ist abzuweisen. 1.5 Parteirechte 1.5.1 Der Beschuldigte A. beantragte, die wegen Verletzung von Parteirechten unrechtmässig erlangten Ermittlungsergebnisse seien aus den Akten zu weisen. Dies betreffe das Einvernahmeprotokoll des Beschuldigten A. vom 7. Juni 2022, das Einvernahmeprotokoll des Beschuldigten B. vom 12. Juli 2022, das Einvernahmeprotokoll von G. vom 21. März 2022 sowie die Eingaben der SBB AG vom 16. und 21. Dezember 2021, 16. und 24. Februar 2022, 29. März 2022, 10. Mai 2022 und 17. Februar 2023, ausserdem alle aus diesen Beweismitteln folgenden Ermittlungserkenntnisse. Im Eventualstandpunkt beantragte er, es sei festzustellen, dass die genannten Akten und Ermittlungserkenntnisse nicht zu seinen Lasten verwendet werden könnten (SK 6.720.010). Zur Begründung brachte der Beschuldigte im Wesentlichen vor, es sei ihm keine amtliche Verteidigung beigegeben worden, obwohl die Voraussetzungen für eine amtliche (bzw. notwendige) Verteidigung gemäss Art. 130 lit. c StPO vorgelegen hätten. Sowohl in der ersten Einvernahme vom 7. Juni 2022 als auch in der Schlusseinvernahme vom 9. März 2023 sei ihm sogar vom Beizug eines Anwalts abgeraten worden. Erst nach Abschluss der Schlusseinvernahme sei ihm zum Beizug eines Anwalts geraten worden. Bis zum Beizug eines privaten Verteidigers seien ihm sämtliche Teilnahmerechte vorenthalten worden. Er habe weder Gelegenheit zur Anwesenheit bei der Einvernahme des Beschuldigten B. noch bei der Einvernahme von G. gehabt, und die schriftliche Befragung von H. sei ihm nicht einmal zur Kenntnis zugestellt worden. Obwohl den Strafbehörden

- 16 - SK.2024.39 bekannt gewesen sei, dass er keine Ahnung vom Verfahrensrecht gehabt habe, sei ihm nicht einmal empfohlen worden, die Akten anzuschauen. Vor der Schlusseinvernahme vom 9. März 2023 sei ihm der Schlussbericht der BKP vom 20. Februar 2023 weder zugestellt noch wenigstens vorgelegt worden. Er habe zweimal um Akteneinsicht ersucht, doch seien seine Begehren abgewiesen worden. Es sei offenkundig, dass seine Parteirechte einschliesslich des Rechts auf amtliche Verteidigung verletzt worden seien. Sämtliche vor dem Beizug eines Verteidigers am 30. Juni 2023 erhobenen Beweise und Einvernahmen und die daraus hervorgegangenen Folgebeweise seien daher nicht zu seinen Lasten verwertbar (SK 6.720.012, 6.720.16 f., 6.721.058). 1.5.2 Die Bundesanwaltschaft und die Privatklägerschaft beantragten Abweisung des Antrags (SK 6.720.014 ff., 6.720.16). 1.5.3 Notwendige bzw. amtliche Verteidigung 1.5.3.1 Gemäss Art. 130 lit. b StPO muss die beschuldigte Person verteidigt werden, wenn ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme droht. Ausschlaggebend für die Frage der notwendigen Verteidigung ist nicht das abstrakt höchstmögliche, sondern das konkret zu erwartende Strafmass (BGE 143 I 164 E. 2.4.3 S. 170; Urteil des Bundesgerichts 6B_783/2018 vom 6. März 2019 E. 2.4.2). Mitzuberücksichtigen ist dabei ein drohender Widerruf bedingt ausgefällter Freiheitsstrafen (BGE 129 I 281 E. 4.1 S. 285 f.; Urteil des Bundesgerichts 1B_444/2013 vom 31. Januar 2014 E. 2.1). Eine drohende Geldstrafe bzw. deren Widerruf führen nicht dazu, dass ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_444/2013 vom 31. Januar 2014 E. 2; 6B_783/2018 vom 6. März 2019 E. 2.4.2). 1.5.3.2 Gemäss Art. 130 lit. c StPO muss die beschuldigte Person verteidigt werden, wenn sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist. Unter einem eingeschränkten körperlichen Zustand sind dauerhafte körperliche Gebrechen wie Blindheit, Gehörlosigkeit oder Taubstummheit zu verstehen. Auch vorübergehende körperliche Einschränkungen – bspw. wegen Unfalls oder Krankheit – können die Bestellung einer notwendigen Verteidigung erheischen, wenn Verfahrensschritte anstehen, an denen die beschuldigte Person teilnehmen kann oder muss (RUCKSTUHL, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 130 StPO N. 28). Als Einschränkungen des geistigen Zustandes gelten jegliche Formen von geistiger Behinderung, auch leichteste; es genügt, wenn Zweifel daran bestehen, ob die beschuldigte Person das Wesen des Strafverfahrens überhaupt versteht, woran es bereits fehlen kann, wenn wegen einer Abhängigkeitserkrankung eine relevante geistige Beeinträchtigung vorliegt. Auch bei vorübergehenden Einschränkungen, insbesondere bei Menschen in psychischen Krisensituationen oder unter starker medikamentöser Behandlung, kann das Erfordernis erfüllt sein (RUCKSTUHL, a.a.O.,

- 17 - SK.2024.39 Art. 130 StPO N. 30). Als andere Gründe für eine notwendige Verteidigung können solche in Frage kommen, welche die Verteidigungsfähigkeit in gleichem Masse einschränken wie körperliche oder geistige Defizite, wobei ein solcher Grund nur mit Zurückhaltung anzunehmen ist, solange kein Zweifelsfall vorliegt (vgl. BGE 143 I 164 E. 2.4.4), und objektiv gewichtig genug erscheinen muss, sodass bereits vorgenommene Beweiserhebungen wiederholt werden müssen. Ist die Beeinträchtigung nicht schwer genug, kann die beschuldigte Person immer noch eine amtliche Verteidigung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO beantragen (RUCKSTUHL, a.a.O., Art. 130 StPO N. 32). 1.5.3.3 Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird (Art. 131 Abs. 1 StPO). Sind die Voraussetzungen notwendiger Verteidigung bei Einleitung des Vorverfahrens erfüllt, so ist die Verteidigung nach der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft, jedenfalls aber vor Eröffnung der Untersuchung, sicherzustellen (Art. 131 Abs. 2 StPO). Gegebenenfalls ist im Fall notwendiger Verteidigung eine amtliche Verteidigung zu bestellen (Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO). Sodann sieht Art. 158 Abs. 1 StPO vor, dass die Polizei oder Staatsanwaltschaft die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache darauf hinweisen, dass gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden (lit. a), sie die Aussage und die Mitwirkung verweigern kann (lit. b), sie berechtigt ist, eine Verteidigung zu bestellen oder gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung zu beantragen (lit. c) und sie eine Übersetzerin oder einen Übersetzer verlangen kann (lit. d). 1.5.3.4 Wurden in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise erhoben, bevor eine Verteidigerin oder ein Verteidiger bestellt worden ist, so ist die Beweiserhebung nur gültig, wenn die beschuldigte Person auf ihre Wiederholung verzichtet (Art. 131 Abs. 3 aStPO in der bis 31. Dezember 2023 geltenden Fassung [bzw. Wurden in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise erhoben, bevor eine Verteidigerin oder ein Verteidiger bestellt worden ist, so sind diese Beweise nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person auf die Wiederholung der Beweiserhebung verzichtet; Art. 131 Abs. 3 StPO in der seit 1. Januar 2024 geltenden Fassung]; vgl. dazu BGE 141 IV 289 E. 2.3 f.; Urteile des Bundesgerichts 6B_1262/2020 vom 2. August 2022 E. 1.3; 6B_338/2020 vom 3. Februar 2021 E. 2.3.1; 1B_210/2020 vom 3. Juli 2020 E. 1.3). Das Übergangsrecht bestimmt zum anwendbaren Recht: Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt worden sind, behalten ihre Gültigkeit (Art. 448 Abs. 2 StPO). 1.5.3.5 Eine amtliche Verteidigung wird von der Verfahrensleitung überdies angeordnet, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO). Die Verteidigung ist namentlich dann geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/fr/php/aza/http/index.php?lang=fr&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=str&query_words=notwendige+Verteidigung&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F141-IV-289%3Afr&number_of_ranks=0#page289

- 18 - SK.2024.39 Schwierigkeiten bietet, denen der Beschuldigte allein nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO), wobei Art. 132 Abs. 3 StPO den Bagatellfall umschreibt. 1.5.4 Zur Anwendung von Art. 130 lit. c StPO 1.5.4.1 Der Beschuldigte machte nicht geltend, dass er wegen einer vor dem Beizug seines Wahlverteidigers am 30. Juni 2023 bestehenden körperlichen oder geistigen Einschränkung nicht in der Lage gewesen sei, seine Verfahrensinteressen ausreichend wahren zu können. Es finden sich auch keinerlei Hinweise in den Akten, die darauf schliessen würden, dass sein körperlicher oder geistiger Zustand in irgendeiner Weise dauernd oder vorübergehend eingeschränkt gewesen wäre und er aus diesem Grund nicht in der Lage gewesen sei, sich selbst verteidigen zu können. Demnach kann sich nur die Frage stellen, ob «aus anderen Gründen» eine notwendige Verteidigung für den Beschuldigten erforderlich war. 1.5.4.2 Der Beschuldigte räumte ein, dass er zu Beginn der delegierten Einvernahme durch die BKP vom 7. Juni 2022 (BA 13-01-0004) und zu Beginn der Schlusseinvernahme vom 9. Juni 2023 (BA 13-01-0071 ff.) auf die Möglichkeit des Beizugs eines Verteidigers hingewiesen wurde und er diese Rechtsbelehrung verstanden hat. Er brachte vor, im Protokoll der ersten Einvernahme sei anschliessend festgehalten, dass er für diese Einvernahme auf den Beizug eines Anwalts verzichtet habe. Anschliessend stehe im Protokoll, wenn sich herausstelle, dass es sich nicht mehr um einen Bagatellfall handle und eine Verteidigung zur Wahrung der Interessen des Beschuldigten geboten erscheine und der Beschuldigte nicht über die erforderlichen Mittel zur Bezahlung einer Verteidigung verfüge, werde ihm eine amtliche Verteidigung bestellt. Aus der Befragung ohne Verteidigung sei zu folgern, dass die Belehrung betreffend den Beizug einer Verteidigung unter Hinweis darauf erfolgt sei, dass es sich um einen Bagatellfall handle, und dass er durch den Hinweis auf einen Bagatellfall vom Beizug eines Anwalts abgehalten worden sei. Ein Fall notwendiger Verteidigung liege im Übrigen auch dann vor, wenn der Beschuldigte überfordert sei, seine Rechte selbst wahrzunehmen, unabhängig von anderen Kriterien. Er sei zwar auch in der zweiten Einvernahme darauf hingewiesen worden, dass er jederzeit eine Verteidigung nach freier Wahl und auf seine Kosten beiziehen oder eine amtliche Verteidigung beantragen könne. Weiter sei festgehalten worden, dass ihm die Voraussetzungen der amtlichen Verteidigung erläutert worden seien. Er habe erklärt, dass er auf den Beizug eines Anwalts verzichtet habe, «weil die Facts ja da sind» – womit er die Zahlungen gemeint habe. Diese Antwort zeige auf, dass er gar nicht verstanden habe, was Sinn und Zweck der notwendigen Verteidigung seien. Er sei davon ausgegangen, wenn die Unterlagen da seien, benötige er keinen Anwalt. Das zeige auf, dass er in dieser Frage überfordert gewesen sei (SK 6.720.016 f.). 1.5.4.3 Der Beschuldigte verkennt offenbar, dass eine beschuldigte Person nicht den Sinn und Zweck einer notwendigen Verteidigung verstehen muss, denn insoweit greift eine richterliche Fürsorgepflicht (Art. 131 Abs. 1 StPO), sondern vielmehr,

- 19 - SK.2024.39 was Gegenstand des Verfahrens ist, d.h., was ihr im Rahmen der Einvernahme oder in anderen Verfahrenshandlungen konkret vorgeworfen wird, damit sie sich wirksam selbst verteidigen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_223/2024 vom 3. September 2024 E. 12). Die Einvernahmeprotokolle vom 7. Juni 2022 und 9. Juni 2023 zeigen auf, dass der Beschuldigte der Befragung folgen konnte, den ihm vorgehaltenen Sachverhalt wie auch den damit im Zusammenhang stehenden strafrechtlichen Vorwurf verstand und auf die Fragen sachgerecht antworten konnte. Aus seinen Antworten wie auch aus dem Ablauf der Befragung geht in keiner Weise hervor, dass er unter einem vorübergehend oder dauernd eingeschränkten geistigen Zustand gelitten hätte und er deshalb die gegen ihn erhobenen Vorwürfe nicht verstanden hätte. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte überfordert gewesen wäre, die ihm vorgehaltenen Sachverhalte zu verstehen und den damit verbundenen strafrechtlichen Vorwurf zu begreifen. Mit dem Hinweis, dass die «Facts ja da sind», womit der Beschuldigte die Zahlungen von B. bzw. der D. AG an ihn gemeint hat (BA 13-01-0073), gab er zum Ausdruck, dass er den an ihn gerichteten Vorwurf verstanden hatte. Er führte klar aus, weshalb diese Zahlungen rein privater Natur seien und keinen Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit hätten (BA 13-01-0075 ff.). Der Beschuldigte konnte in der Einvernahme erfassen, dass es sich um die Vergabe von öffentlichen Aufträgen der SBB AG an (u.a.) die D. AG sowie um Zahlungen handelte, die er von diesem Unternehmen erhalten haben soll. Als Beamter war ihm zudem der Begriff der Bestechung bekannt und er war in dieser Hinsicht im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit sensibilisiert. Sodann ging es um überhöhte Projektkosten aufgrund erhöhter Arbeitsstunden in Offerten und Nachtragsrechnungen, die von ihm genehmigt worden seien, sowie um Geheimnisse der SBB, die er der D. AG offenbart haben soll. Auch diesbezüglich geht aus den Antworten hervor, dass der Beschuldigte die ihm vorgehaltenen Sachverhalte verstand. Der Beschuldigte äusserte sich überdies zu Beginn der Schlusseinvernahme dahingehend, dass er in der Lage sei, der Befragung zu folgen, nachdem er zunächst summarisch über die Vorwürfe orientiert worden war (BA 13-01-0071 f.). Von einem «Überfordertsein» in Bezug auf das Verstehen der ihm vorgehaltenen Vorwürfe kann somit keine Rede sein. Die Möglichkeiten zur Wahrnehmung seiner prozessualen Rechte – namentlich Einsichtnahme in die Akten sowie Beizug eines Wahlverteidigers bzw. Beantragung einer amtlichen Verteidigung – waren dem Beschuldigten überdies hinlänglich bekannt. Er verstand auch deren Bedeutung und war geistig in der Lage zu entscheiden, ob und in welcher Form er diese Rechte wahrnehmen wollte. 1.5.4.4 Fehlte es nach dem Gesagten nicht an der Prozessfähigkeit bzw. der Einvernahmefähigkeit des Beschuldigten oder an dessen Fähigkeit, die Entwicklungen im laufenden Strafverfahren adäquat erfassen zu können, lag kein Fall notwendiger Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. c StPO («aus anderen Gründen») vor.

- 20 - SK.2024.39 1.5.5 Zur Anwendung von Art. 130 lit. b StPO 1.5.5.1 Der Beschuldigte machte nicht explizit geltend, dass die Voraussetzungen von Art. 130 lit. b StPO – drohende Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr – für die Anordnung einer notwendigen Verteidigung vorgelegen hätten. Dies zu Recht. 1.5.5.2 Im Zusammenhang mit der Untersuchung wegen Sich bestechen lassens wurden dem Beschuldigten in der ersten Einvernahme drei von der D. AG auf sein Konto bei der Bank E. erfolgte Zahlungen in der Höhe von Fr. 6’282.60 vom 15. Januar 2015, von Fr. 4’000.-- vom 18. Februar 2015 und Fr. 6’000.-- (recte: Fr. 4’000.--) vom 29. April 2015, gesamthaft Fr. 16’282.60 (recte: Fr. 14’282.60; BA 13-01-0063, 13-01-0067), vorgehalten (BA 13-01-0024). In der Schlusseinvernahme wurde ihm zusätzlich die Entgegennahme eines Geldbetrags von Fr. 4’000.-- von der D. AG am 25. Juli 2013, total Fr. 18’282.60, vorgehalten, wobei ihm vorgeworfen wurde, die Zahlungen seien als Gegenleistung für das pflichtwidrige Erteilen bzw. Vermitteln von bestimmten Aufträgen der SBB AG an das genannte Unternehmen erfolgt. Die in Frage stehenden Auftragsvolumina bezifferte die Bundesanwaltschaft aufgrund der von der D. AG eingereichten Offerten mit Fr. 80’784.-- (drei Offerten im Betrag von Fr. 5'227.20, Fr. 9’504.-- und Fr. 66’052.80 bei der ersten Zahlung von Fr. 4’000.--; siehe Anklage Ziff. 1.1.1a), Fr. 66’052.80 (bei der zweiten Zahlung von Fr. 6’282.60; siehe Anklage Ziff. 1.1.1b), Fr. 9’979.20 (bei der dritten Zahlung von Fr. 4’000.--; siehe Anklage Ziff. 1.1.1c) und Fr. 45’320.-- (bei der vierten Zahlung von Fr. 4’000.--; siehe Anklage Ziff. 1.1.1d; BA 13-01-0071 ff.). Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Anklage die Offerte vom 24. Juli 2013 im Betrag von Fr. 66’052.80 für das Projekt J. CAD-Planerfassung doppelt erfasste, nämlich in Anklage Ziff. 1.1.1a und Ziff. 1.1.1b, womit der tatsächliche Wert des Auftragsvolumens hinsichtlich aller untersuchten (und angeklagten) Vorwürfe Fr. 136'083.20 betrug; im Zeitpunkt der ersten Einvernahme betrug der Wert des Auftragsvolumens gesamthaft Fr. 121'352.--. Im Zusammenhang mit dem Vorwurf der ungetreuen Amtsführung wurde dem Beschuldigten in der Schlusseinvernahme vorgeworfen, er habe durch seine Amtshandlungen bewirkt, dass sich die Kosten der SBB bei den Bauprojekten K. CAD-Planerfassung und L. CAD-Planerfassung durch Erhöhung der Arbeitsstunden von 64 auf 82 bzw. von 36 auf 61 Stunden sowie durch zwei Nachtragsrechnungen von Fr. 1’923.85 bzw. Fr. 5’940.-- erhöht hätten (BA 13-01-0088 ff.). Weiter wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, beim Projekt J. CAD-Planerfassung habe er sich für die finanziellen Interessen der D. AG gegenüber einem weiteren Unternehmen (M. AG), welches von der SBB in diesem Projekt einen Auftrag erhalten habe, eingesetzt (BA 13-01-0092); bei der Erteilung eines Auftrags an die D. AG von knapp Fr. 10’000.-- im Projekt N. CAD-Planerfassung habe er pflichtwidrig einen Rabatt von 10 % nicht eingefordert bzw. diesen durch eine höhere Anzahl Arbeitsstunden kompensieren lassen (BA 13-01-0092 ff.); beim Projekt O. Gebäudeaufnahmen habe er sich dafür eingesetzt, dass die

- 21 - SK.2024.39 D. AG als ortsfremde Anbieterin ein Angebot habe einreichen dürfen, und er habe diesem Unternehmen bereits vor der Absage einen Auszug aus dem vertraulichen Vergabeantrag zukommen lassen (BA 13-01-0094 f.). In der ersten Einvernahme wurden dem Beschuldigten in dieser Hinsicht noch keine konkreten Vorhalte gemacht (BA 13-01-0016 ff.). In der Schlusseinvernahme wurde dem Beschuldigten sodann neu eine Verletzung des Amtsgeheimnisses vorgeworfen, indem er der D. AG in zwei E-Mails vertrauliche Informationen habe zukommen lassen (BA 13-01-0097 ff.). In Bezug auf den Vorhalt in der ersten Einvernahme betreffend fünf jährliche Zahlungen der P. AG an den Beschuldigten in den Jahren 2012 bis 2016 von gesamthaft rund Fr. 53’000.--, zu welchen entsprechende Rechnungen des Beschuldigten an die P. AG vorlagen (BA 13-01-0010 ff.; vgl. dazu Zwischenbericht der BKP vom 27. Januar 2022, BA 10-01-0015 f.), erklärte der Beschuldigte, es habe sich um die Bezahlung von Kosten für die Organisation privater Skievents, welche er als Ski-Instruktor jährlich für dieses Unternehmen durchgeführt habe, gehandelt (BA 13-01-0013). Die Ermittlungen der BKP bestätigten diese Sachdarstellung des Beschuldigten (Schlussbericht der BKP vom 20. Februar 2023, BA 10-01-0043 f.), worauf die Bundesanwaltschaft die Sache nicht weiter untersuchte und dem Beschuldigten nicht mehr vorhielt. Dieser Umstand wird vom Beschuldigten anerkannt (SK 6.721.057). Es handelt sich somit nicht um einen eigentlichen Tatvorwurf gegenüber dem Beschuldigten, sondern um polizeiliche Abklärungen zu einem Sachverhalt, welcher nicht Gegenstand der Strafanzeige gegen den Beschuldigten bildete (s. Prozessgeschichte lit. A). Aufgrund dieser Ausführungen steht fest, dass es sich – entgegen der Auffassung des Beschuldigten – im Zeitpunkt der ersten Einvernahme nicht um einen «viel grösseren Verdacht» handelte als in der späteren Anklage (SK 6.721.057). Auch handelte es sich bei diesen Vorhalten nicht um «einigermassen komplizierte und keinesfalls alltägliche Straftatbestände» (SK 6.721.057), sondern um Abläufe im Rahmen der amtlichen Tätigkeit des Beschuldigten, deren allfällige strafrechtliche Relevanz der Beschuldigte ohne weiteres verstehen konnte, wie dies aus den vorstehenden Erwägungen (E. 1.5.4) hervorgeht. In der ersten Einvernahme ging es im Wesentlichen um die Frage, aus welchen Gründen der Beschuldigte von der D. AG im Jahr 2015 Fr. 14’282.60 und von der P. AG von 2012 bis 2016 rund Fr. 53’000.-- erhalten hatte und um die Frage, ob diese Zahlungen in einem Zusammenhang mit seiner Arbeit bei der SBB bzw. mit Vergaben der SBB an diese Unternehmen stünden – ein Vorhalt, welcher sich in Bezug auf die P. AG praktisch umgehend zerstreute. In der Schlusseinvernahme – wie auch in der Anklage – ging es um einen von der D. AG erhaltenen Betrag von Fr. 18’282.60 sowie die vorstehend umschriebenen Sachverhalte der ungetreuen Amtsführung und der Amtsgeheimnisverletzung. Von einem «viel grösseren Verdacht» in der ersten Einvernahme kann gesamthaft betrachtet nicht die Rede sein, zumal dem Beschuldigten hinsichtlich der Zahlungen der P. AG von rund Fr. 53’000.-- keinerlei konkrete Handlungen im Rahmen von Vergaben der SBB

- 22 - SK.2024.39 an dieses Unternehmen vorgehalten wurden; der Vorhalt ist daher zu relativieren. Auch eine Betrachtung der Vorwürfe nach Einvernahmezeitpunkten zeigt auf, dass die Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung nicht vorlagen. Vor der ersten Einvernahme hatte der Beschuldigte keine Kenntnis vom Verfahren. 1.5.5.3 Im Lichte der Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts zur passiven Bestechung (vgl. etwa Urteile der Strafkammer SK.2009.18 vom 3. November 2009 i.V.m. SK.2007.6 vom 30. Januar 2008 sowie i.V.m. Urteil des Bundesgerichts 6B_916/2008 vom 21. August 2009, 10 Monate Freiheitsstrafe und 30 Tagessätze Geldstrafe [Handlungen im Rahmen von zwei Liegenschaftstransaktionen; Verurteilung wegen Sich bestechen lassens zufolge Annahme von Fr. 15’000.-und einer IWC-Uhr, wegen Vorteilsannahme zufolge Sich versprechen lassens von Fr. 45’000.-- und einer Rolex-Uhr, wegen ungetreuer Amtsführung und Urkundenfälschung im Amt]; Urteil der Strafkammer SK.2009.15 vom 12. Mai 2010 E. 5.4.6, 150 Tagessätze Geldstrafe bzw. unter Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebots 120 Tagessätze Geldstrafe [mehrfaches Sich bestechen lassen zufolge Annahme von total USD 6’000.-- für vier Visumerteilungen und mehrfache Urkundenfälschung im Amt]; im Vergleich dazu: Urteil der Strafkammer SK.2007.6 vom 30. Januar 2008 i.V.m. Urteil des Bundesgerichts 6B_921/2008 vom 21. August 2009, 3 ½ Jahre Freiheitsstrafe und 90 Tagessätze Geldstrafe [Handlungen im Rahmen von mehreren Liegenschaftstransaktionen; mehrfaches Sich bestechen lassen zufolge Annahme von mindestens Fr. 1’000’000.--, mehrfache ungetreue Amtsführung und Urkundenfälschung im Amt]; Urteil der Strafkammer SK.2016.5 vom 6. Dezember 2016 [E. VII.2.2-2.3] i.V.m. Urteil des Bundesgerichts 6B_986/2017 vom 26. Februar 2018, 3 Jahre Freiheitsstrafe und 30 Tagessätze Geldstrafe [Beschuldigter 1; deliktisches Handeln über mehr als drei Jahre hinweg; Einsatzstrafe 14 Monate Freiheitsstrafe und 20 Tagessätze Geldstrafe wegen ungetreuer Amtsführung; Asperation um 22 Monate Freiheitsstrafe und 10 Tagessätze Geldstrafe wegen mehrfachen Sich bestechen lassens in sechs Fällen zufolge erhaltenen Vorteilen von total Fr. 118’945.-- bei Auftragsvergaben im Wert von total Fr. 1,45 Mio., mehrfachen Bestechens in drei Fällen zufolge gewährten Vorteilen von total Fr. 48’342.80 gegen Aufträge im Wert von total Fr. 1,15 Mio. sowie einfacher ungetreuer Amtsführung und Urkundenfälschung]; Urteil der Strafkammer SK.2016.5 vom 6. Dezember 2016 [E. VII.3.2-3.3] i.V.m. Urteil des Bundesgerichts 6B_988/2017 vom 26. Februar 2018, 30 Monate Freiheitsstrafe und – als Zusatzstrafe zu zwei Strafbefehlen – 21 Tagessätze Geldstrafe [Beschuldigter 2; deliktisches Handeln über mehr als drei Jahre hinweg; Einsatzstrafe 10 Monate Freiheitsstrafe und 20 Tagessätze Geldstrafe wegen ungetreuer Amtsführung; Asperation um 20 Monate Freiheitsstrafe und 20 Tagessätze Geldstrafe wegen zweier weiterer Fälle ungetreuer Amtsführung und mehrfachen Sich bestechen lassens in drei Fällen zufolge erhaltenen Vorteilen von total Fr. 48’342.80 gegen Aufträge im Wert von total Fr. 1,15 Mio.]; Urteil der Berufungskammer CA.2022.16 vom 21. Dezember 2023 E. 5.2.3, 4 Jahre Freiheitsstrafe als Einsatzstrafe wegen mehrfachen

- 23 - SK.2024.39 Sich bestechen lassens über einen Zeitraum von sieben Jahren und drei Monaten, Vielzahl von Zuwendungen von total Fr. 1,43 Mio. als Gegenleistung für die Vergabe von Aufträgen im Gesamtvolumen von Fr. 85 Mio.]) hätte dem Beschuldigten für die schwerste(n) Tat(en) – Annahme von Bestechungsgeldern von gesamthaft Fr. 18’282.60 in vier Fällen als Gegenleistung für die Vermittlung bzw. Erteilung von öffentlichen Aufträgen im Wert zwischen Fr. 5'227.20 und Fr. 66’052.80 bzw. von total Fr. 136'083.20 – eine Freiheitsstrafe von erheblich weniger als einem Jahr gedroht. Diese Feststellung gilt auch unter Mitberücksichtigung der Vorhalte im Zusammenhang mit den fünf Zahlungen der P. AG an den Beschuldigten, wobei anzumerken ist, dass diesbezüglich kein Zusammenhang mit irgendwelchen Auftragsvergaben der SBB ersichtlich war und ein solcher auch nicht vorgehalten wurde. Die weiteren untersuchten Vorwürfe der ungetreuen Amtsführung – sofern nicht durch die Bestechung konsumiert – und der Verletzung des Amtsgeheimnisses hätten im Rahmen der Asperation (Art. 49 Abs. 1 StGB) nur zu einer relativ geringen Erhöhung der Freiheitsstrafe geführt bzw. zur Ausfällung einer separaten Geldstrafe führen müssen. Aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips wäre insgesamt zu prüfen gewesen, ob anstelle einer Freiheitsstrafe eine Geldstrafe (deren Höchstmass im Zeitpunkt der mutmasslichen Taten 360 Tagessätze betrug; Art. 34 Abs. 1 aStGB in der bis 31. Dezember 2017 geltenden Fassung) drohte. Drohte nur eine Geldstrafe, fiel eine notwendige Verteidigung ausser Betracht. 1.5.5.4 Aufgrund der im Vorverfahren untersuchten Vorwürfe drohte dem Beschuldigten weder zu Beginn noch im Zeitpunkt der ersten Einvernahme noch in jenem der Schlusseinvernahme eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, weshalb kein Fall einer notwendigen Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. b StPO vorlag. 1.5.6 Zusammenfassend lag in keiner Hinsicht ein Fall einer notwendigen Verteidigung vor. Somit sind die vom Beschuldigten genannten Beweismittel sowie alle weiteren, daraus hervorgegangenen Ermittlungserkenntnisse vorbehaltlos verwertbar. 1.5.7 Nicht gefolgt werden kann dem Einwand des Beschuldigten, er sei in der ersten Einvernahme aufgrund des Hinweises, dass es sich um einen Bagatellfall handle – bzw. dass ihm eine amtliche Verteidigung i.S.v. Art. 132 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 und 3 StPO bestellt werde, wenn sich herausstellen sollte, dass es sich nicht mehr um einen Bagatellfall handle und eine Verteidigung zur Wahrung seiner Interessen geboten erscheine (BA 13-01-004) –, vom Beizug eines Verteidigers abgehalten worden. Der Beschuldigte wurde mehrfach – in den Einvernahmen vom 7. Juni 2022 (BA 13-01-0004) und 9. Juni 2023 (BA 13-01-0071 ff.) – auf die Möglichkeit des Beizugs eines Wahlverteidigers hingewiesen wie auch auf die Möglichkeit, eine amtliche Verteidigung zu beantragen. Ausserdem wurde er in der Vorladung vom 18. Mai 2022 zur Einvernahme vom 7. Juni 2022 auf die Möglichkeit hingewiesen, einen Rechtsbeistand zu bestellen (BA 13-01-0001). Im Protokoll wurde vermerkt, dass er freiwillig auf den Beizug eines

- 24 - SK.2024.39 Rechtsanwalts verzichte (BA 13-01-0003). Von einem «Abhalten» vom Beizug eines Verteidigers durch die Strafverfolgungsbehörden kann somit nicht die Rede sein, ebenso wenig von einer «Empfehlung», keinen Anwalt beizuziehen. Überdies erfolgte im Zusammenhang mit dem Hinweis auf eine allfällige Bestellung einer amtlichen Verteidigung i.S.v. Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO die Belehrung, dass dies fehlende Mittel des Beschuldigten voraussetzen würde. Der Beschuldigte wusste somit, dass eine amtliche Verteidigung, sollte kein Bagatellfall (mehr) vorliegen, vom Nachweis fehlender finanzieller Mittel abhängig sein würde – was bei Vorhandensein solcher Mittel faktisch dem freiwilligen Beizug eines Wahlverteidigers gleichgekommen wäre. Der Beschuldigte verfügte demnach über die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen in Bezug auf seine Verteidigungsmöglichkeiten. Ein Verhalten gegen Treu und Glauben (Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO), wie er dies offenbar den Strafverfolgungsbehörden unterstellen will, liegt nicht vor. 1.5.8 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör, namentlich das Recht, die Akten einzusehen (Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO). Sie können spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen, wobei Art. 108 StPO vorbehalten bleibt (Art. 101 Abs. 1 StPO). Das Gesetz sieht demnach vor, dass das Akteneinsichtsrecht (vorläufig) eingeschränkt werden kann. Es sieht indes nicht vor, dass bei allenfalls verspäteter – jedoch erfolgter – Akteneinsicht Beweiserhebungen und Ermittlungsergebnisse unverwertbar wären. Soweit der Beschuldigte moniert, die Akteneinsicht sei ihm mehrfach verweigert worden und bestimmte Aktenstücke, wie der BKP-Schlussbericht, seien ihm vor bzw. in der Schlusseinvernahme nicht vorgelegt worden, ist darauf hinzuweisen, dass er am 23. Juni 2023 vollumfänglich Akteneinsicht erhielt. Sodann wurde ihm nochmals am 18. April 2024 Akteneinsicht gewährt (Prozessgeschichte lit. B.3 und B.8). Der BKP-Schlussbericht ist im Übrigen kein eigentliches Beweismittel, sondern eine Übersicht über die getroffenen Massnahmen und eine Zusammenfassung der Ermittlungsergebnisse (vgl. Art. 307 Abs. 3 StPO). Die relevanten Ergebnisse wurden dem Beschuldigten im Rahmen der Schlusseinvernahme vorgehalten. Ausserdem wurde dem Beschuldigten in der Schlusseinvernahme eröffnet, welche weiteren Beweismittel – Einvernahmeprotokoll des Beschuldigten B. vom 12. Juli 2022, Unterlagen aus der Nachedition bei der SBB AG vom 17. Februar 2023, Schlussbericht der BKP vom 20. Februar 2023 – seit seiner Einvernahme vom 7. Juni 2022 zu den Akten genommen wurden. Der Beschuldigte hatte demnach Gelegenheit, Einsicht in diese Akten zu verlangen (vgl. BA 13-01-0074). Mithin liegt keine Verletzung der Parteirechte vor, die eine Unverwertbarkeit der erhobenen Beweise zur Folge hätte. 1.5.9 Teilnahmerechte 1.5.9.1 Eine beschuldigte Person hat in einem Strafverfahren das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte, insbesondere bei der

- 25 - SK.2024.39 Befragung von Belastungszeugen – worunter auch Mitbeschuldigte und Auskunftspersonen zu verstehen sind –, anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen (Art. 147 StPO, Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK; BGE 131 I 476 E. 2.2; 125 I 127 E. 6c/ee). Art. 147 Abs. 1 StPO sieht somit ein Teilnahmeund Fragerecht der Parteien, namentlich für die beschuldigte Person, vor (Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO). Kein solches Teilnahmerecht besteht demgegenüber im polizeilichen Ermittlungsverfahren, soweit es sich um selbstständige Ermittlungen gemäss Art. 306 StPO handelt (Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario; BGE 143 IV 397 E. 3.3.2). Ein Teilnahmerecht der Parteien besteht lediglich bei polizeilichen Einvernahmen, welche von der Staatsanwaltschaft an die Polizei delegiert wurden. Beweise, die in Verletzung von Art. 147 StPO erhoben wurden, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war (Art. 147 Abs. 4 StPO; BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; 139 IV 25 E. 4.2 und 5.4.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1092/2022 vom 9. Januar 2023 E. 2.3.1; 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.1). Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessen und hinreichend Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 133 I 33 E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2; je mit Hinweisen). Dies gilt auch für die Einvernahme von Auskunftspersonen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1092/2022 vom 9. Januar 2023 E. 2.3.3; 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.4; je mit Hinweisen). Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind, muss die beschuldigte Person namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage zu prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage zu stellen (BGE 133 I 33 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_426/2023 vom 16. August 2023 E. 2.1.2; 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.4; 6B_383/2019, 6B_394/2019 vom 8. November 2019 E. 8.1.2, nicht publ. in: BGE 145 IV 470; je mit Hinweisen). Dies setzt in aller Regel voraus, dass sich die einvernommene Person in Anwesenheit der beschuldigten Person (nochmals) zur Sache äussert (BGE 140 IV 172 E. 1.5; Urteile des Bundesgerichts 6B_426/2023 vom 16. August 2023 E. 2.1.2; 6B_1092/2022 vom 9. Januar 2023 E. 2.3.3; je mit Hinweis). Dabei ist keineswegs erforderlich, dass die befragte Person ihre Angaben wortwörtlich wiederholt. Sofern sie Angaben zur Sache macht, darf im Rahmen einer Gesamtwürdigung auch auf die Ergebnisse der früheren Beweiserhebung ergänzend zurückgegriffen werden. Denn die Frage, ob bei widersprüchlichen Aussagen oder späteren Erinnerungslücken auf die ersten, in Abwesenheit des Beschuldigten erfolgten Aussagen abgestellt werden kann, betrifft nicht die Verwertbarkeit, sondern die Würdigung der Beweise. Beschränkt sich die neuerliche Einvernahme im Wesentlichen auf eine formale Bestätigung der früheren Aussagen, wird es der beschuldigten Person hingegen verunmöglicht, ihre Verteidigungsrechte wirksam wahrzunehmen (BGE 143 IV 457 E. 1.6.1 ff.; Urteile des Bundesgerichts 6B_426/2023 vom 16. August 2023 E. 2.1.2; 6B_1092/2022 vom

- 26 - SK.2024.39 9. Januar 2023 E. 2.3.3; 6B_986/2022 vom 24. November 2022 E. 1.1; 6B_315/2020 vom 18. Mai 2022 E. 3.3; 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.4; je mit Hinweis). Der Anspruch, einem Belastungszeugen Fragen zu stellen, gilt allerdings nur dann absolut, wenn das betreffende Zeugnis den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellt. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist dabei zu prüfen, wie weit die anderen Beweismittel für sich einen Schuldspruch zu tragen vermöchten. Würden diese allein für einen Schuldspruch zwar nicht ausreichen, aber immerhin einen schweren Tatverdacht begründen, so kann die Berücksichtigung der Aussagen auch ohne Möglichkeit zu einer wirksamen Ausübung des Fragerechts als zusätzlicher Mosaikstein zum Schuldspruch führen, ohne dass dadurch die Verteidigungsrechte verletzt werden (BGE 133 I 33 E. 4.4.1; siehe dazu auch Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2019.55 vom 28. Juli 2020 E. 1.7.2). 1.5.9.2 Einvernahme von B. als beschuldigte Person Der Beschuldigte A. machte geltend, dass er keine Gelegenheit zu einer direkten Konfrontation mit dem Beschuldigten B. gehabt habe und diesem direkt keine Fragen habe stellen können. Dieser Einwand trifft zu: Dem Beschuldigten A. wurde keine Gelegenheit zur Teilnahme an der delegierten Einvernahme des Beschuldigten B. durch die BKP vom 12. Juli 2022 gegeben. Anlässlich der auf Ersuchen des Beschuldigten B. aus gesundheitlichen Gründen schriftlich durchgeführten Schlusseinvernahme, welche in Form einer schriftlichen Beantwortung vom 31. Oktober 2023 eines der Verteidigung zugestellten Fragenkatalogs erfolgte, konnte der Beschuldigte selbstredend nicht anwesend sein. Die Bundesanwaltschaft gab ihm nachträglich Gelegenheit zu schriftlichen Ergänzungsfragen, auf welche Möglichkeit der Beschuldigte verzichtete; dieser beharrte auf einer direkten Konfrontation mit dem Beschuldigten B. (siehe Prozessgeschichte lit. B.4). Eine allfällige Verletzung seines Teilnahmerechts ist darin vorliegend aufgrund der konkreten Umstände jedoch nicht zu erblicken. Der Beschuldigte B. tätigte keine mündlichen oder schriftlichen Aussagen, die den Beschuldigten A. direkt oder indirekt belasten würden. Im Gegenteil: Der Beschuldigte B. erklärte in der ersten Einvernahme zur Verbuchung einer Barzahlung von Fr. 4’000.-- an A. vom 25. Juli 2013, nur er habe bei der D. AG die Möglichkeit gehabt, diese Zahlung vorzunehmen. Es sei sicher keine Bestechung gewesen. Er müsste dem nachgehen; es könnte eine Falschbuchung sein. Auf Vorhalt, es bestehe der Verdacht, dass diese Zahlung für diverse Aufträge der SBB in den Jahren 2012 und 2013 erfolgt sei, erklärte B., wenn es eine Bestechungszahlung gewesen wäre, hätte er sie nicht in der Buchhaltung aufgeführt (BA 13-02-0014 f.). Auch hinsichtlich der drei Banküberweisungen an A. vom 15. Januar, 18. Februar und 29. April 2015 von total Fr. 14’282.60 erklärte B., wenn es Bestechungszahlungen gewesen wären, hätte er sie sicher nicht in der Buchhaltung aufgeführt. Er müsste nachschauen, weshalb diese Beträge

- 27 - SK.2024.39 überwiesen worden seien; das sei sicher falsch verbucht worden. Es seien sicher keine Provisionen gewesen. B. führte weiter aus, der zeitliche Zusammenhang mit den Offerten der D. AG an die SBB müsse bei allen drei Zahlungen ein Zufall sein. Die zwei runden Beträge von Fr. 4’000.-- hätten etwas mit der Bank E. und nicht mit der SBB zu tun. Der andere, ungerade Betrag müsse eine Unternehmerrechnung gewesen sein. B. erklärte auf Frage hin, falls er Belege dafür habe, dass diese Zahlungen nicht mit der Tätigkeit von A. bei der SBB in Zusammenhang stünden, würde er diese der Strafverfolgungsbehörde zur Verfügung stellen (BA 13-02-0015 bis -0017). In der schriftlichen Schlusseinvernahme stellte B. den Vorhalt nicht in Abrede, dass die D. AG die in Frage stehenden vier Zahlungen an A. im Betrag von total Fr. 18’262.60 vorgenommen hatte, erklärte jedoch, dass diese Überweisungen auf einer mündlichen Provisionsvereinbarung mit A. ca. aus den Jahren 1998 / 1999 basieren würden, als A. noch bei der Bank E. angestellt gewesen sei. Die Provisionen hätten sich aus den Bemühungen von A. ergeben, die Dienstleistungen seiner früheren Unternehmen Q. AG bzw. R. AG bei anderen Unternehmen – u.a. bei der Bank S. – zu empfehlen, und auf deren Webseiten ein «Testimonial» zu schreiben. Die Provisionen seien um mehrere Jahre verspätet über seine neue Firma D. AG ausgerichtet und verbucht worden. Es seien keine Bestechungszahlungen (BA 13-02-0071 ff.). Aufgrund dieser Aussagen des Beschuldigten B. steht fest, dass hinsichtlich des Bestechungsvorwurfs keine den Beschuldigten A. belastende Aussagen vorliegen. Soweit es um den Empfang der Zahlungen als solchen geht, wurde dieser vom Beschuldigten A. gar ausdrücklich anerkannt (BA 13-01-0075 ff.). Der Beschuldigte B. bestritt sodann die weiteren Vorwürfe, welche in der Anklage als ungetreue Amtsführung von A. bzw. als Gehilfenschaft zur ungetreuen Amtsführung von B. umschrieben sind. B. erklärte zusammenfassend, dass sämtliche Offerten und Rechnungen der D. AG gegenüber der SBB korrekt gestellt worden seien (BA 13-02-0075 ff.). Den Beschuldigten A. belastende Aussagen liegen auch in diesem Zusammenhang nicht vor. Im Zusammenhang mit dem Vorwurf der mehrfachen Amtsgeheimnisverletzung tätigte B. weder als beschuldigte Person in der ersten Einvernahme vom 12. Juli 2022 betreffend den Auszug aus einem Vergabeantrag (BA 13-02-0012) noch als Auskunftsperson in der schriftlichen Einvernahme vom 31. Oktober 2023 (BA 13-02-0081) Aussagen, welche den Beschuldigten A. belasten. Den Beschuldigten A. belastende Aussagen von B. liegen nach dem Gesagten in keiner Hinsicht vor. Somit besteht keine Verletzung von dessen Teilnahmerecht, die eine Konfrontationseinvernahme mit B. gebieten würde. 1.5.9.3 Einvernahme von B. als Auskunftsperson In der Hauptverhandlung machte der Beschuldigte geltend, B. habe in der Schlusseinvernahme z.B. zu Frage Ziff. 30 – Vorhalt im Zusammenhang mit einer Rabattgewährung von 10 % auf einer Rechnung vom 16. März 2015

- 28 - SK.2024.39 (BA 13-02-0077 f.) – den Vorbehalt angebracht, dass er die Details nach so vielen Jahren nicht mehr rekonstruieren könne und sich weitere Ausführungen nach Vornahme vertiefter Abklärungen dazu vorbehalte. Es sei deshalb davon auszugehen, dass B. nach dieser Einvernahme weitere Abklärungen gemacht habe; diese seien aber nicht Gegenstand der schriftlichen Befragung gewesen. Das Ergebnis dieser zusätzlichen Abklärungen durch B. sei nicht bekannt. Er habe das Recht, über diese zusätzlichen Abklärungen von B. Kenntnis zu erhalten. Zudem habe er selber (A.) in der Einvernahme in der Hauptverhandlung zu verschiedenen Fragen keine Auskunft geben können; zu diesen könne nur B. etwas sagen, so zur Höhe der (inkriminierten) Zahlungen, zu deren Stückelung, zum zeitlichen Zusammenhang mit den in der Anklage genannten Projekten, zum angeblichen Konnex mit den Projekten laut Anklage und zu den Verbuchungstexten in der Buchhaltung der D. AG (SK 6.720.020). Vorab ist festzuhalten, dass der Beschuldigte diese Fragen ohne weiteres in Form schriftlicher Ergänzungsfragen hätte stellen können. Darauf hat er ausdrücklich verzichtet. Es ist nicht ersichtlich, weshalb diesbezüglich eine direkte Konfrontation mit B. – bzw. nunmehr dessen Einvernahme als Auskunftsperson – erforderlich sein sollte, zumal es sich nicht um belastende Elemente handelt, welche der Beschuldigte in direkter Konfrontation hinterfragen können müsste. Der Beschuldigte B. hatte zudem in der ersten Einvernahme zu Protokoll gegeben, dass er entlastende Unterlagen zu den Akten geben würde (E. 1.5.9.2). Da solche Unterlagen nicht nur A., sondern auch B. selbst – aufgrund der Spiegelbildlichkeit des Bestechungsvorwurfs – entlasten würden, kann davon ausgegangen werden, dass B. keine weiteren entlastenden Indizien ausfindig machen konnte. Eine weitere Einvernahme ist daher entbehrlich. Soweit der Beschuldigte geltend machte, das Gericht habe auch entlastenden Umständen und Indizien nachzugehen, ist in antizipierter Beweiswürdigung (s. E. 2.3) festzuhalten, dass allfällige Detailangaben von B. zum Hintergrund der Zahlungen an A. den von diesem vorgebrachten entlastenden Argument kein zusätzliches Gewicht zu verleihen vermöchten. Demnach kann von einer weiteren Befragung von B. abgesehen werden (Art. 139 Abs. 2 StPO). 1.5.9.4 Einvernahme von G. G. wurde in der delegierten Einvernahme durch die BKP vom 21. März 2022 als Zeuge befragt. Diese Einvernahme erfolgte nicht parteiöffentlich (BA 12-01-0003 ff.). G. bestätigte anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 12. März 2024 in Anwesenheit des Beschuldigten und dessen Verteidiger grundsätzlich seine früheren Aussagen, wobei der Beschuldigte sein Fragerecht wirksam ausüben konnte (BA 12-01-0137 ff.). Somit ist auch die delegierte Einvernahme vom 21. März 2022 vorbehaltlos verwertbar.

- 29 - SK.2024.39 1.5.9.5 Einvernahme von H. Die Privatklägerschaft wird als Auskunftsperson einvernommen (Art. 178 lit. a StPO). Als solche ist sie zur Aussage verpflichtet (Art. 180 Abs. 2 StPO). Im Vorverfahren wurden mit der Privatklägerschaft (SBB AG) zwei schriftliche Befragungen durchgeführt (schriftlicher Bericht der Privatklägerin vom 29. März 2022 und schriftlicher Bericht der Privatklägerin im Rahmen der Nachedition der BKP vom 19. Januar 2023). Den Fragenkatalog beantwortete H. Zur Wahrung der Teilnahmerechte der Parteien führte die Bundesanwaltschaft in der Folge eine mündliche Einvernahme durch, wofür eine Befragung mit H. vorgesehen war. Da diese erklärte, sie habe sich für die Beantwortung des Fragenkatalogs auf Auskünfte von Mitarbeitern der SBB abstützen müssen und müsste dies auch in einer mündlichen Einvernahme tun – bzw. könnte auf die gestellten Fragen keine Angaben zur Sache machen –, wurde an deren Stelle I. parteiöffentlich, in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers, einvernommen (Prozessgeschichte lit. B.7; BA 12-01-0007 ff.). Die Verteidigung konnte das Fragerecht wirksam ausüben (BA 12-01-0016 ff.). Somit sind auch die – unter entsprechender Rechtsbelehrung – erfolgten schriftlichen Aussagen der Privatklägerschaft vorbehaltlos verwertbar. 1.5.9.6 Schriftliche Eingaben der SBB AG Bei den von der Verteidigung genannten Eingaben der SBB AG (vorne E. 1.5.1) handelt es sich – soweit es nicht um die vorgenannten schriftlichen Befragungen geht (E. 1.5.9.5) – um Unterlagen, welche diese der Bundesanwaltschaft bzw. der BKP auf entsprechende Aufforderung hin einreichte. Bei Akteneditionen besteht kein Teilnahmerecht. Die Parteien haben die Möglichkeit, im Rahmen der Akteneinsicht Beweisgegenstände einzusehen (Art. 192 Abs. 3 StPO). Der Beschuldigte erhielt im Vorverfahren vollumfänglich Akteneinsicht (Prozessgeschichte lit. B.3 und B.8). Eine Verletzung von Parteirechten liegt nicht vor. 1.5.10 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Verletzung von Parteirechten vorliegt und die vom Beschuldigten genannten Beweismittel, wie auch sämtliche aus diesen hervorgegangenen weiteren Ermittlungsergebnisse, verwertbar sind. 1.6 Aktenedition und Zufallsfund 1.6.1 Der Beschuldigte beantragte, dass aufgrund unzulässiger Aktenedition folgende unrechtmässig erlangten Ermittlungsergebnisse des Vorverfahrens aus den Akten zu weisen seien: Beilagen zur Strafanzeige gemäss Ziff. 5 des Aktenverzeichnisses der Untersuchungsakten; Akten gemäss Ziff. 7 des Aktenverzeichnisses; Ermittlungsergebnisse gemäss Ziff. 10 des Aktenverzeichnisses; Einvernahmen gemäss Ziff. 12 und 13 des Aktenverzeichnisses; Rechtshilfeakten der ESTV gemäss Ziff. 18 des Aktenverzeichnisses. Im Eventualstandpunkt beantragte der Beschuldigte, es sei festzustellen, dass die vorgenannten Akten und Ermittlungserkenntnisse nicht zu seinen Lasten verwendet werden könnten (SK 6.720.011).

- 30 - SK.2024.39 Zur Begründung brachte der Beschuldigte im Wesentlichen vor, Ursprung des Strafverfahrens gegen ihn sei die Strafanzeige der ESTV vom 5. November 2021. Dieser sei zu entnehmen, dass die Anzeige auf eine Untersuchung der ESTV, Abteilung Mehrwertsteuer, gegen B. und C. sel. im Zusammenhang mit der D. AG zurückgehe. Es gehe in jenem Verwaltungsstrafverfahren um Mehrwertsteuerfragen. Es seien im Rahmen einer Durchsuchung Dokumente behändigt worden, die unter anderem ihn betreffen würden. Diese ihn betreffenden Unterlagen seien durch die ESTV zwar anlässlich einer Hausdurchsuchung bei B. behändigt worden, doch seien sie, insbesondere der gesamte E-Mail-Verkehr, später an B. zurückgegeben worden und würden daher nicht länger Gegenstand des Verwaltungsstrafverfahrens bzw. der Akten der ESTV bilden. Eine formelle Beschlagnahme sei nie erfolgt. Die Durchführung einer Durchsuchung und die Behändigung von Unterlagen bedürften einer klaren rechtlichen Grundlage. Die rechtlichen Grundlagen dieses Vorgehens, insbesondere der Behändigung der ihn betreffenden Unterlagen, seien den Akten nicht zu entnehmen. Die Rechtmässigkeit werde bestritten. Ohne genügende rechtliche Grundlage seien diese Unterlagen im vorliegenden Verfahren nicht verwertbar. Da diese Unterlagen aber gar nicht Gegenstand der von der ESTV beschlagnahmten Akten bilden würden, sondern an B. zurückgegeben worden seien, hätten sie von der ESTV auch nicht im Rahmen eines Editionsbegehrens der Bundesanwaltschaft an diese herausgegeben werden können. Die Akten seien auch unter diesem Aspekt nicht gegen ihn verwertbar. Aufgrund dieses unkorrekten Vorgehens seien in der Folge ihn betreffende Unterlagen bei der Steuerverwaltung des Kantons U. eingeholt worden. Die Behändigung der Unterlagen, welche ihn betreffen würden, sei im Rahmen des gegen B. und C. sel. gerichteten Verwaltungsstrafverfahrens erfolgt, und die Edition der B. und dessen Ehefrau betreffenden Steuerunterlagen sei in einem Zeitpunkt erfolgt, in welchem gegen ihn (den Beschuldigten) gar kein Verdacht bestanden habe, geschweige denn ein Verfahren gegen ihn eröffnet gewesen sei. Auch die Edition von Akten bei anderen Behörden, insbesondere von Akten von Personen, die in dem betreffenden Verfahren oder in einem anderen Verfahren nicht beteiligt seien, bedürfe einer genügenden rechtlichen Grundlage. Eine auf das Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht gestützte abstrakte Amtshilfe allein genüge für die Herausgabe von persönlichen Unterlagen eines Unbeteiligten nicht. Vorliegend fehle es an einer gesetzlichen Grundlage für eine entsprechende Aktenedition. Das Vorliegen eines vollständigen, begründeten Rechtshilfegesuchs sei in jedem Fall zwingende Grundlage für eine derartige Aktenedition; ein solches liege jedoch nicht vor. In einem Rechtshilfeersuchen müsse dargelegt werden, in welche Akten konkret Einsicht verlangt werde, und inwiefern diese im Strafverfahren, vorliegend im Verwaltungsstrafverfahren gegen B., von Nutzen sein könnten. Es sei nicht dargelegt worden, in welchem Verfahren und ob überhaupt im Rahmen eines Verfahrens diese Unterlagen benötigt würden. Es sei auch nicht dargelegt worden, inwiefern die verlangten Akten für das laufende Verfahren von Belang sein könnten. Es sei nicht dargelegt worden, welcher Sachverhalt Grundlage für den Verdacht gegen die

- 31 - SK.2024.39 beschuldigte Person – d.h. gegen A. – sei. Die Unterlagen seien bloss abstrakt «im Rahmen einer Abklärung» verlangt worden. Es handle sich bei der Aktenedition bei der Steuerverwaltung des Kantons U. um eine unzulässige «fishing expedition». Voraussetzung für die Verwertbarkeit eines Zufallsfundes sei, dass die Zwangsmassnahme, anlässlich derer der Zufallsfund gemacht worden sei, zulässig gewesen sei. Der Zufallsfund beruhe auf einer unkorrekten Aktenedition, somit auf einer unzulässigen Zwangsmassnahme. Daraus folge, dass auch alle gestützt auf diese unverwertbaren Akten edierten Unterlagen und erlangten Erkenntnisse und die gestützt darauf angeordneten Untersuchungshandlungen und erzielten Untersuchungsergebnisse nach Art. 141 Abs. 4 StPO unverwertbar seien. Ausser den bei der ESTV edierten Akten seien auch alle bei der SBB AG und bei der Bank E. edierten Akten und die gestützt auf diese Akten erfolgten Einvernahmen unverwertbar oder zumindest nicht zulasten des Beschuldigten verwertbar (SK 6.720.012 f., 6.721.059 ff.). 1.6.2 Die Bundesanwaltschaft und die Privatklägerschaft beantragten Abweisung des Antrags (SK 6.720.014 ff., 6.720.16). 1.6.3 Die Erfüllung der Pflicht zur Anmeldung als steuerpflichtige Person sowie die Steuerabrechnungen und -ablieferungen werden von der ESTV überprüft (Art. 77 des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer vom 12. Juni 2009; Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20). Die ESTV kann bei steuerpflichtigen Personen Kontrollen durchführen, soweit dies zur Abklärung des Sachverhalts erforderlich ist. Zu diesem Zweck haben diese Personen der ESTV den Zugang zu ihrer Buchhaltung sowie zu den dazugehörigen Belegen zu gewähren. Dasselbe gilt für auskunftspflichtige Drittpersonen nach Art. 73 Abs. 2 MWSTG (Art. 78 Abs. 1 MWSTG). Als Kontrolle gilt auch das Einfordern und die Überprüfung von umfassenden Unterlagen durch die ESTV (Art. 78 Abs. 2 MWSTG). Als auskunftspflichtige Person gilt gemäss Art. 73 Abs. 2 MWSTG u.a., wer als steuerpflichtige Person in Betracht fällt (lit. a) oder wer Leistungen erhält oder erbracht hat (lit. c). Auskunftspflichtige Drittpersonen haben der ESTV auf Verlangen kostenlos alle Auskünfte zu erteilen, die für die Feststellung der Steuerpflicht oder für die Berechnung der Steuerforderung gegenüber einer steuerpflichtigen Person erforderlich sind (Art. 73 Abs. 1 lit. a MWSTG). Gemäss Art. 75 Abs. 1 MWSTG unterstützen sich die Steuerbehörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden gegenseitig in der Erfüllung ihrer Aufgaben; sie haben sich kostenlos die zweckdienlichen Meldungen zu erstatten, die benötigten Auskünfte zu erteilen und Akteneinsicht zu gewähren. Gemäss Art. 96 MWSTG (Steuerhinterziehung) und Art. 98 MWSTG (Verletzung von Verfahrenspflichten) sind entsprechende Verfehlungen strafbar. Die Strafverfolgung obliegt bei der Inlandsteuer und der Bezugsteuer der ESTV (Art. 103 Abs. 2 MWSTG). Diese richtet sich nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht vom 22. März 1974 (VStrR, SR 313.0; Art. 103 Abs. 1 MWSTG).

- 32 - SK.2024.39 Gemäss Art. 30 Abs. 1 VStrR haben die Verwaltungsbehörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden den mit der Verfolgung und Beurteilung von Verwaltungsstrafsachen betrauten Behörden in der Erfüllung ihrer Aufgabe Rechtshilfe zu leisten; sie haben ihnen insbesondere die benötigten Auskünfte zu erteilen und Einsicht zu gewähren in amtliche Akten, die für die Strafverfolgung von Bedeutung sein können. 1.6.4 Aufgrund einer Strafanzeige der ESTV vom 5. November 2021 eröffnete die Bundesanwaltschaft am 30. November 2021 gegen A. und B. eine Strafuntersuchung und ersuchte die ESTV am 30. November 2021 und 18. Januar 2022 um Gewährung von Rechtshilfe, d.h. Einsichtnahme in Strafakten im Zusammenhang mit der erwähnten Strafanzeige (BA 18-01-0001 ff., 18-01-0040 ff.). Diesen Rechtshilfeersuchen kam die ESTV am 17. Dezember 2021 und 28. Januar 2022 nach (BA 18-01-0004 ff., 18-01-0043). Weitere Auskünfte zum Verwaltungsstrafverfahren erteilte die ESTV gestützt auf ein ergänzendes Rechtshilfeersuchen der Bundesanwaltschaft vom 10. Juni 2024 (BA 18-01-0047 ff., 18-01-0050 ff.). Aus den rechtshilfeweise beigezogenen Akten der ESTV ergibt sich Folgendes: 1.6.4.1 Die ESTV eröffnete am 9. November 2017 eine Strafuntersuchung gegen B. und dessen Ehefrau C. sel. wegen Abgabebetrugs (Art. 14 VStrR), Steuerhinterziehung (Art. 96 MWSTG) und Verletzung der Verfahrenspflichten (Art. 98 MWSTG). Anlässlich von Durchsuchungen vom 13. Dezember 2017 am Sitz der D. AG, der T. AG, der AA. Holding AG und der BB. AG sowie am Wohnsitz der beschuldigten Personen (d.h. des Ehepaars B. und C.) wurden Unterlagen und Gegenstände sichergestellt, welche von der ESTV mit Verfügung vom 21. Juli 2021 als Beweismittel gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a VStrR beschlagnahmt wurden. Gemäss Verzeichnis der beschlagnahmten Unterlagen und Gegenstände handelt es sich dabei um eine forensische Kopie der sichergestellten elektronischen Datenträger (BA 18-01-0036 f.). Die ESTV führte zur Begründung an, der Tatverdacht – zusammengefasst eine teilweise erhebliche Verkürzung der Steuerforderungen zulasten des Staates durch eine nicht korrekte und vollständige Abrechnung der Mehrwertsteuer durch B., teilweise auch durch dessen Ehefrau C. sel., bei den vorgenannten Gesellschaften im Zeitraum von 2012 bis 2017 sowie eine erhebliche Verkürzung der Steuerforderung zulasten des Staates, eventuell durch arglistiges Verhalten, durch B. bei der einfachen Gesellschaft D. AG / CC. AG im Zeitraum 2010 bis 2011 – liege aufgrund der Ergebnisse der Mehrwertsteuerkontrollen der D. AG von 2012 und 2014 und der buchhalterischen Auswertung der Unterlagen und Gegenstände, welche bei dieser Gesellschaft und bei den übrigen Steuerpflichtigen am 13. Dezember 2017 sichergestellt worden seien, vor. Die mutmassliche Korrektur der Steuerforderung wurde mit insgesamt Fr. 302’173.-- beziffert (BA 18-01-0032 ff.). Die Durchsuchungsbefehle betreffend die Geschäftsräumlichkeiten der D. AG und der weiteren Gesellschaften sowie die Durchsuchungsbefehle betreffend die Wohnräumlichkeiten von B. und C. sel. wurden vom Direktor ESTV am

- 33 - SK.2024.39 8. Dezember 2017 gestützt auf Art. 48 Abs. 3 VStrR ordnungsgemäss unterzeichnet (BA 18-01-0072 f., 18-01-0074 f.). Wie sich dem Antrag des Strafdienstes der Hauptabteilung Mehrwertsteuer der ESTV (nachfolgend: Strafdienst) an den Direktor ESTV auf Unterzeichnung von Hausdurchsuchungsbefehlen gemäss Art. 48 VStrR vom 8. Dezember 2017 (BA 18-01-0061 ff.) entnehmen lässt, ergab eine am 2. Juli 2012 und 27. Januar 2014 durchgeführte Kontrolle der Geschäftsjahre 2007 bis 2011 der D. AG eine Steuernachbelastung für die Mehrwertsteuer von rund Fr. 55’000.--; diese Steuerschuld wurde nach Abweisung von Einsprachen beglichen. Nachforschungen bei der Steuerverwaltung des Kantons V. – welche sich auf Art. 75 Abs. 1 MWSTG stützen konnten – ergaben, dass diese u.a. betreffend die D. AG eine Revision durchgeführt und bezüglich der von ihr festgestellten Sachverhalte betreffend die D. AG und weitere Gesellschaften (T. AG, BB. AG, AA. Holding AG) Anzeige wegen Schwindelgründung und Steuerbetrug eingereicht hatte. Der Strafdienst ermittelte aus den edierten Bankunterlagen und namentlich den Steuerakten der Steuerverwaltung des Kantons V. provisorisch die mehrwertsteuerlichen Faktoren. Ein Vergleich der bei der ESTV eingereichten Abrechnungen mit den Angaben der Steuerverwaltung des Kantons V. (Steuerrevision der Jahre 2012 bis 2015) ergab in Bezug auf die D. AG eine Nachbelastung von mutmasslich Fr. 100’000.--. Die Abklärungen ergaben demnach einen begründeten Verdacht auf ein in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht relevantes Verhalten durch Nichtverbuchen und Nichtdeklarieren mehrwertsteuerpflichtiger Einnahmen bzw. unvollständige Buchhaltung in Bezug auf die D. AG. Aus den Akten der ESTV ergeben sich keine Hinweise darauf, dass die Überprüfung der Steuerabrechnungen und die Kontrollen bei der D. AG (und weiteren Gesellschaften) durch die ESTV nicht rechtmässig erfolgt wären. Die fraglichen Durchsuchungen und Beschlagnahmen beruhen somit auf einer gesetzlichen Grundlage, und es lag hierfür ein hinreichender Tatverdacht vor. 1.6.4.2 Ins Leere stösst die Einwendung des Beschuldigten, die ESTV habe die behändigten Unterlagen, namentlich den gesamten E-Mail-Verkehr, gar nicht formell beschlagnahmt, sondern an B. zurückgegeben, weshalb diese nicht länger Teil des Aktenbestandes der ESTV bzw. des Verwaltungsstrafverfahrens gegen B. bilden würden und daher nicht an die Bundesanwaltschaft hätten herausgegeben werden dürfen, und dass diese Unterlagen bzw. die entsprechenden Erkenntnisse im vorliegenden Strafverfahren gegen ihn nicht verwertbar seien. Durchsuchungen von Wohnungen und anderen Räumen können angeordnet werden, wenn es wahrscheinlich ist, dass sich Gegenstände oder Vermögenswerte, die der Beschlagnahme unterliegen, oder Spuren der Widerhandlung darin befinden (Art. 48 Abs. 1 VStrR). Vom untersuchenden Beamten sind namentlich Gegenstände mit Beschlag zu belegen, die als Beweismittel von Bedeutung sein können (Art. 46 Abs. 1 lit. a VStrR). Als Vollzugsformen fallen sämtliche nach der StPO zulässigen Beschlagnahmeformen in Betracht, wie physische

- 34 - SK.2024.39 Sicherstellung, Spiegelung von Datenträgern, Grundbuch- und Kontosperre etc. (HEIMGARTNER, in: Frank/Eicker/Markwalder/Achermann [Hrsg.] Basler Kommentar, Verwaltungsstrafrecht, 2020, Art. 46 VStrR N. 29). Handelt es sich um Unterlagen, die (nur) in elektronischer Form vorhanden sind, erfolgt die Beschlagnahme mithin in Form einer Spiegelung des Datenträgers. Physische Unterlagen

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