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Bundesstrafgericht 02.07.2024 SK.2024.21

2 luglio 2024·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·13,859 parole·~1h 9min·4

Riassunto

Versuchte Geldfälschung, mehrfache Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Widerhandlung gegen das Waffengesetz.;;Versuchte Geldfälschung, mehrfache Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Widerhandlung gegen das Waffengesetz.;;Versuchte Geldfälschung, mehrfache Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Widerhandlung gegen das Waffengesetz.;;Versuchte Geldfälschung, mehrfache Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Widerhandlung gegen das Waffengesetz.

Testo integrale

Urteil vom 2. Juli 2024 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Martin Stupf, Vorsitz Stefan Heimgartner und Alberto Fabbri Gerichtsschreiberin Elena Inhelder Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Johannes Rinnerthaler

gegen

1. A., zurzeit im vorzeitigen Strafvollzug in der Justizvollzugsanstalt V., amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Ramona Völlmin

2. B., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Fabian Voegtlin

Gegenstand Versuchte Geldfälschung (A.) Versuchte Geldfälschung, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Widerhandlung gegen das Waffengesetz (B.) Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2024.21

- 2 - SK.2024.21 Anträge der Bundesanwaltschaft: 1. A. 1.1 A. sei schuldig zu sprechen der versuchten Geldfälschung (Art. 240 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB). 1.2 A. sei mit einer Freiheitsstrafe von 46 Monaten zu bestrafen, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 38 Tagen sowie die durch den vorzeitigen Strafantritt in Haft verbrachten Tage (Art. 51 StGB). 1.3 Von den Verfahrenskosten (Kosten des Vorverfahrens in der Höhe von Fr. 88'293.15) seien A. Fr. 13'169.15 (Gebühren: Fr. 7'940.--, Auslagen: Fr. 5'229.15) zzgl. der gerichtlich zu bestimmenden Kosten des Hauptverfahrens aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 2. B. 2.1 B. sei schuldig zu sprechen:  der versuchten Geldfälschung (Art. 240 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB);  der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. a und d BetmG);  der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. d WG). 2.2 B. sei mit einer Freiheitsstrafe von 52 Monaten sowie einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 80.--, insgesamt ausmachend Fr. 800.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, zu bestrafen, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 78 Tagen (Art. 51 StGB). 2.3 Von den Verfahrenskosten (Kosten des Vorverfahrens in der Höhe von Fr. 88'293.15) seien B. Fr. 74'124.-- (Gebühren: Fr. 35'700.--, Auslagen: Fr. 38'424.--) zzgl. der gerichtlich zu bestimmenden Kosten des Hauptverfahrens aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

- 3 - SK.2024.21 3. Beschlagnahmte Gegenstände bzw. Datensicherungen 3.1 Die folgenden beschlagnahmten Bargeldbeträge seien zur Deckung der Verfahrenskosten von B. einzuziehen (Art. 267 Abs. 3 i.V.m. Art. 268 Abs. 1 lit. a und Art. 442 Abs. 4 StPO): Ass-ID Gegenstand […] Währung USD - amerikan. Dollar Summe, 1'678.00 Hartgeld, Anz. Noten 15 x 100 / Anz. Noten 4 x 20 / Anz. Noten 9 x 10 / Anz. Noten 8 x 1 Ass-ID: […] […] Währung CHF - Schweizer-Franken Summe, 1'900.00 Hartgeld, Anz. Noten 19 x 100 […] Währung CHF - Schweizer-Franken Summe, 300.00 Hartgeld, Anz. Noten 3 x 100 3.2 Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände seien A. zurückzugeben (Art. 267 Abs. 3 StPO): Ass-ID Gegenstand […] 1 Tagebuch A. (rosafarben) Ass-ID: […] […] Computer K. mini Ass-ID: […] […] SDD-Festplatte C., Portable SSD T7 Ass-ID: […] […] Diverse CD's. Im CD-Etui sind zwei Schlüssel (1. INOCC ohne Nr.; 2. schwarzer Schlüssel Nr. […]) und ein Badge (Nr. […]) exklusive Datenträger «Back Up 13.02.2011» und «Daten vom D. Laptop 19.3.20» Ass-ID: […] 3.3 Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände seien A. nach unwiderruflicher Löschung (wipen) der Daten zurückzugeben (Art. 267 Abs. 3 StPO): Ass-ID Gegenstand […] Mobiltelefon iPhone 13 Pro Max, SIM-Card E., Gerätesperrcode 2. Ass-ID: […] […] Computer HP H. 500 PC Series, Seriennummer […] Ass-ID: […]

- 4 - SK.2024.21 3.4 Der folgende beschlagnahmte Gegenstand sei B. nach unwiderruflicher Löschung (wipen) der Daten zurückzugeben (Art. 267 Abs. 3 StPO): Ass-ID Gegenstand […] Mobiltelefon J. iPhone 12 Pro Max in Lederhülle Ass-ID: […] 3.5 Die folgenden Gegenstände bzw. Datensicherungen seien einzuziehen und als Beweismittel bei den Akten zu belassen: Ass-ID Gegenstand […] Forensische Datensicherung von SDD-Festplatte C., Portable SSD T7 (vgl. Ass-ID: […]) […] Forensische Datensicherung von 1 Festplatte WD, S/N: […] (vgl. Ass-ID: […]) […] Forensische Datensicherung von Computer HP H. 500 PC Series, Serien-Nr. […] (vgl. Ass-ID: […]) […] Forensische Datensicherung von Computer K. mini (vgl. Ass-ID: […]) […] Forensische Datensicherung von Diversen CD's. (vgl. Ass-ID: […]) […] Forensische Datensicherung von Mobiltelefon iPhone 13 Pro Max, SIM-Card E., Gerätesperrcode 2. (vgl. Ass-ID: […]) […] Forensische Datensicherung von Mobiltelefon J. iPhone 12 Pro Max (vgl. Ass-ID: […] […] Forensische Datensicherung von iPhone XS Max (vgl. Ass-ID […]) […] Forensische Datensicherung von SIM-Karte L. ([…]), SIM-Karten-Nr. […], Tel. […] (vgl. Ass-ID […]) […] Forensische Datensicherung von USB Stick M. (vgl. Ass-ID […]) […] Forensische Datensicherung von SIM-Karte […], IMEI-Nr. […], SIM-Karten-Nr. […] (vgl. Ass-ID […]) […] Forensische Datensicherung von Festplatte Marke N., Typ […], Serien-Nr. […] (vgl. Ass-ID […]) […] Forensische Datensicherung von Festplatte O., Typ […], Serien-Nr. […] (vgl. Ass-ID […]) […] Forensische Datensicherung von Festplatte, Marke P., Typ […], Serien-Nr. […] (vgl. Ass-ID […]) […] Forensische Datensicherung von SIM-Karte Q., IMSI-Nr. […], SIM-Karten-Nr. […], Tel. […] (vgl. Ass-ID […] […] Forensische Datensicherung von SD Karte ScanDisk, 64GB (vgl. Ass-ID […])

- 5 - SK.2024.21 Ass-ID Gegenstand […] Forensische Datensicherung von 1 USB-Stick (vgl. Ass-ID […]) […] Forensische Datensicherung von Mobiltelefon R., IMEI-Nr. […], Serien-Nr. […] (vgl. Ass-ID […]) […] 1x 50 US Dollar Note (Nr.: […]) […] 1 Ordner mit Quittungen, Bestellungen zu Druckmaschinen und Zubehör. Vorlagen für 50 Dollar Note 3.6 Im Übrigen seien die beschlagnahmten Gegenstände einzuziehen und zu vernichten (Art. 267 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 69 StGB). 4. Entschädigung der amtlichen Verteidigung 4.1 Rechtsanwältin Ramona Völlmin sei, abzüglich der bereits geleisteten Akontozahlung von Fr. 14'000.--, für die amtliche Verteidigung von A. in gerichtlich zu bestimmender Höhe aus der Kasse der Eidgenossenschaft zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO). A. sei zu verpflichten, dem Bund die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 4.2 Rechtsanwalt Fabian Voegtlin sei für die amtliche Verteidigung von B. in gerichtlich zu bestimmender Höhe aus der Kasse der Eidgenossenschaft zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO). B. sei zu verpflichten, dem Bund die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 5. Vollzug Der Kanton Zürich sei als Vollzugskanton zu bestimmen (Art. 74 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 StPO). 6. Weitere Verfügungen Die weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen.

- 6 - SK.2024.21 Anträge der Verteidigung von A.: 1. Es sei der Beschuldigte A. der versuchten Geldfälschung im Sinne von Art. 240 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2. Es sei der Beschuldigte A. mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu bestrafen, unverzüglich aus der Haft zu entlassen und ihm für die erlittene Überhaft eine Entschädigung in Höhe von Fr. 9’000.-- auszurichten. 3. Es seien dem Beschuldigten das rosafarbene Tagebuch (Ass-ID Nr. […]), die CDs ohne fallrelevante Dateien (Teile von Ass-ID BA Nr. […]), das Mobiltelefon iPhone 13 Pro Max (Ass-ID BA […]), der «Computer K. mini» (Ass-ID BA Nr. […]) sowie die «SSD-Festplatte C.» (Ass-ID BA Nr. […]), herauszugeben. Eventualiter seien dem Beschuldigten das rosafarbene Tagebuch (Ass-ID Nr. […]) und die CDs ohne fallrelevante Dateien (Teile von Ass-ID BA Nr. […]) vollständig, das Mobiltelefon iPhone 13 Pro Max (Ass-ID BA […]) auf die Werkeinstellungen zurückgesetzt sowie der «Computer K. mini» und die «SSD-Festplatte C.» nach Löschung der deliktsrelevanten Dateien herauszugeben. Subeventualiter seien dem Beschuldigten das rosafarbene Tagebuch (Ass-ID Nr. […]) und die CDs ohne fallrelevante Dateien (Teile von Ass-ID BA Nr. […]) vollständig, das Mobiltelefon iPhone 13 Pro Max (Ass-ID BA […]) auf die Werkeinstellungen zurückgesetzt sowie anstelle des «Computers K. mini» sowie der «SSD-Festplatte C.» eine Spiegelung sämtlicher vorhandener und nicht deliktsrelevanter Dateien herauszugeben. 4. Die übrigen sichergestellten Gegenstände, Dateien, Spuren sowie Spurenträger seien nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides einzuziehen und zu vernichten. 5. Es seien die Kosten der Untersuchung im Betrag von Fr. 13’169.15 sowie die Kosten des gerichtlichen Verfahrens im Umfang von 25 %, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten A. aufzuerlegen. 6. Es seien die Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt einer Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Im Umfang von Fr. 2’816.65 seien die Kosten definitiv auf die Staatskasse zu nehmen.

- 7 - SK.2024.21 Anträge der Verteidigung von B.: 1. Herr B. sei vom Vorwurf der mehrfachen Herstellung von Betäubungsmitteln i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG freizusprechen. 2. Herr B. sei schuldig zu sprechen wegen versuchter Geldfälschung i.S.v. Art. 240 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, wegen mehrfachen Besitzes von Betäubungsmitteln i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG sowie wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz i.S.v. Art. 33 Abs. 1 Iit. a WG. 3. Herr B. sei hierfür mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Anrechnung der bereits erstandenen Untersuchungshaft von 78 Tagen, zu bestrafen. 4. Der Vollzug der 24-monatigen Freiheitsstrafe sei bedingt aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 5 Jahren. 5. Eventualiter sei der Vollzug von 6 Monaten Freiheitsstrafe anzuordnen und für die restlichen 18 Monate Freiheitsstrafe sei der Vollzug bedingt aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. 6. Die mit Beschlagnahmebefehl vom 24. November 2023 beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte seien einzuziehen und zu vernichten bzw. zur Kostendeckung zu verwenden. 7. Der mit Strafbefehl vom 2. November 2022 der Staatsanwaltschaft Baden bedingt gewährte Strafvollzug sei nicht zu widerrufen und die Probezeit um 1 Jahr zu verlängern. 8. Unter ausgangsgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.).

- 8 - SK.2024.21 Prozessgeschichte: A. Im Rahmen einer am 16. November 2022 von der Kantonspolizei Zürich durchgeführten routinemässigen Kontrolle der vom Beschuldigten B. gemeldeten CBD-Anlagen in U. stellten die Polizeifunktionäre mehrere mit Marihuana gefüllte Säcke sowie einen Pollinator fest. Bei der anschliessend durch die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat angeordneten Hausdurchsuchung der besagten Lagerräumlichkeiten wurde der Beschuldigte A. an einem Tisch sitzend bei der Ausfertigung von Vorlagen für die Herstellung von gefälschten US-Dollarnoten angetroffen, woraufhin er angab, ein Profigeldfälscher zu sein. Bei der anschliessenden Durchsuchung wurde eine professionell eingerichtete Falschgeldwerkstatt vorgefunden und in diesem Zusammenhang wurden diverse Gerätschaften und Materialien, darunter insbesondere in unterschiedlichen Stufen der Produktion stehende Falsifikate von USD 50-Noten sichergestellt. Daneben wurden Gerätschaften zur Betäubungsmittelherstellung sowie Cannabisprodukte vom Typ «Drogenhanf» sichergestellt (BA pag. 2.00.1 ff.). B. Im Anschluss an die Hausdurchsuchung wurden die Beschuldigten A. und B. festgenommen. B. befand sich in der Folge bis am 1. Februar 2023 in Untersuchungshaft; A. bis am 23. Dezember 2023, seitdem befindet er sich auf entsprechendes Gesuch hin im vorzeitigen Strafvollzug (BA pag. 6.01.044). C. Das ursprünglich von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat eröffnete und geführte Verfahren wurde – nach entsprechender Gerichtsstandsanfrage – von der Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 25. November 2022 übernommen (BA pag. 2.1.1 ff.; 2.1.4 ff.). Diese dehnte das Verfahren mit Verfügung vom 6. Juni 2023 betreffend B. auf den Straftatbestand der Widerhandlung gegen das Waffengesetz aus (BA pag. 1.1.5 f.). Mit Verfügung vom 7. Dezember 2023 vereinigte die Bundesanwaltschaft die Strafverfolgung gegen die Beschuldigten A. und B. – infolge teils originärer, teils kantonaler Zuständigkeit – in der Hand der Bundesbehörden (BA pag. 2.00.1 ff.) D. Mit Verfügung vom 23. März 2023 dehnte die Bundesanwaltschaft das Verfahren auf S. und mit Verfügung vom 26. Mai 2023 auf T., wegen Gehilfenschaft zur Geldfälschung, aus (BA pag. 1.1.2 f.). Je mit Strafbefehl vom 20. Februar 2024 verurteilte die Bundesanwaltschaft S. und T. wegen Gehilfenschaft zur versuchten Geldfälschung zu einer bedingten Geldstrafe; die Strafbefehle sind in Rechtskraft erwachsen (BA pag. 3.2.1 ff.; 3.3.1 ff.). E. Mit Verfügung vom 4. Juli 2023 wurde das Verfahren gegen A. wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO eingestellt (BA pag. 3.1.3 ff.). Die Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen.

- 9 - SK.2024.21 F. Am 22. März 2024 erhob die Bundesanwaltschaft bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Anklage gegen A. und B. wegen rubrizierter Straftatbestände (TPF pag. 13.100.001 ff.; näher zu den Anklagevorwürfen E. 2 ff.). G. Mit Verfügung vom 17. April 2024 lud der Vorsitzende die Parteien ein, bis am 30. April 2024 Beweisanträge zu stellen und zu begründen und ordnete gleichzeitig den Beizug der Straf- und Betreibungsregisterauszüge, der Steuerunterlagen sowie der Führungsberichte betreffend die Beschuldigten an (TPF pag. 13.400.001 f.). Die Bundesanwaltschaft und Rechtsanwältin Völlmin verzichteten auf das Stellen von Beweisanträgen (TPF pag. 13.510.001); Rechtsanwalt Voegtlin liess sich innert Frist nicht vernehmen. H. Am 1. Juli 2024 fand die Hauptverhandlung in Anwesenheit der Bundesanwaltschaft sowie der Beschuldigten A. und B. in Begleitung ihrer jeweiligen Verteidigung am Sitz des Bundesstrafgerichts in Bellinzona statt (TPF pag. 13.310.002). I. Das Urteil wurde am 2. Juli 2024 mündlich eröffnet und begründet (TPF pag. 13.930.001 ff.). J. B. und A. meldeten mit Schreiben ihrer Verteidigung vom 3. Juli 2024 innert Frist Berufung gegen das Urteil an (TPF pag. 13.940.001; 13.940.002). Mit Schreiben vom 12. August 2024 zog Rechtsanwältin Völlmin namens und im Auftrag von A. dessen Berufungsanmeldung zurück (TPF pag. 13.940.005). K. Mit Verfügung vom 25. Juli 2024 hiess die Verfahrensleitung das Gesuch von A. um Versetzung in den offenen (vorzeitigen) Strafvollzug gut (Nebenentscheid Verfahrensnummer: SN.2024.16). Seit dem 25. Juli 2024 befindet sich der Beschuldigte A. im vorzeitigen Strafvollzug in der Justizvollzuganstalt V. (TPF pag. 13.231.017 f.).

- 10 - SK.2024.21 Die Strafkammer erwägt: 1. Prozessuales 1.1 Bundesgerichtsbarkeit Das Gericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Die Anklage lautet auf versuchte Geldfälschung im Sinne von Art. 240 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 und Art. 22 Abs. 1 StGB sowie zusätzlich gegen den Beschuldigten B. auf mehrfache Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. a und d des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe vom 3. Oktober 1951 (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.12) und Widerhandlung gegen Art. 33 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 lit. d des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 20. Juni 1997 (Waffengesetz, WG; SR 514.54). Die Bundesgerichtsbarkeit ergibt sich vorliegend somit zum Teil originär (Art. 23 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 26 Abs. 2 StPO) und zum Teil aus der Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörden (Art. 26 Abs. 2 StPO, vgl. auch Prozessgeschichte Lit. C). Die sachliche Zuständigkeit der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ist somit für sämtliche angeklagten Straftatbestände gegeben (Art. 19 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]). Die Kompetenz des Kollegialgerichts der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ergibt sich aus Art. 19 Abs. 2 StPO e contrario i.V.m. Art. 36 Abs. 1 StBOG. 2. A. und B. in Mittäterschaft vorgeworfene versuchte Geldfälschung 2.1 Anklagevorwurf 2.1.1 Gemäss Anklageziffer 1.1.1 sollen sich A. und B. in Mittäterschaft der versuchten Geldfälschung (Art. 240 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) schuldig gemacht haben, indem sie in der Zeit von ca. November 2021 bis 16. November 2022 den grundlegenden Tatablauf und die Arbeitsteilung betreffend Finanzierung und Aufbau einer Falschgeldwerkstatt sowie Herstellung und in Umlauf bringen der dort produzierten Falschgeldnoten gemeinsam geplant und umgesetzt resp. mit der Umsetzung begonnen haben. Während A. vorwiegend für den Aufbau der Falschgeldwerkstatt sowie die Entwicklung und Ausführung des Herstellungsprozesses zur Produktion von falschen, dem äusseren Anschein nach echten USD 50-Noten besorgt gewesen sein soll, habe B. unter anderem die Falschgeldwerkstatt im Umfang von mind. Fr. 132'034.25 finanziert, die Räumlichkeiten für die Falschgeldwerkstatt in U. zur Verfügung gestellt und aktiv beim Aufbau und Herstellungsprozess der Falschgeldnoten assistiert.

- 11 - SK.2024.21 A. und B. sollen dabei diverse Druckvorstufen ausgeführt, einzelne Druckvorgänge erfolgreich umgesetzt und bereits (in unterschiedlichen Stufen der Produktion stehende) Halbfabrikate gemäss den von A. ausgearbeiteten Druckschritten – indes noch kein fertiges Falsifikat einer USD 50-Note – mit einem nominalen Gesamtwert von knapp USD 8'000'000.-- hergestellt haben, wobei sie den Herstellungsprozess am 16. November 2022 soweit optimiert hätten, dass sie am finalen Druckvorgang gewesen sein sollen. Im Rahmen dieses entwickelten, abgestimmten deliktischen Systems sollen sie das Ziel verfolgt haben, – nach Optimierung des Herstellungsprozesses – USD 50-Falschgeldnoten im Nennwert von mind. USD 5'000'000.-- herzustellen. B. hätte dann für das in Umlaufsetzen der Falschgeldnoten besorgt gewesen sein sollen, wobei A. davon Fr. 500'000.-- als Verbrecherlohn hätte erhalten, während B. über den restlichen Verbrechenserlös hätte verfügen sollen. 2.2 Rechtliches 2.2.1 Geldfälschung (Art. 240 Abs. 1 StGB) 2.2.1.1 Der Geldfälschung macht sich strafbar, wer Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten fälscht, um sie als echt in Umlauf zu bringen (Art. 240 Abs. 1 StGB). 2.2.1.2 Geschütztes Objekt ist sowohl schweizerisches als auch ausländisches Geld (Art. 250 StGB). Die Tathandlung liegt im Fälschen, d.h. im Herstellen von Geldzeichen, die den äusseren Anschein echten Geldes erwecken (TPF 2020 26 E. 4.1.1; Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2015.11 vom 6. Mai 2015 E. 3.2; SK.2010.28 vom 1. Dezember 2011 E. 7.3.1; LENTJES MEILI/KELLER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 240 StGB N. 10). Dabei sind an die Ähnlichkeit keine allzu hohen Anforderungen zu stellen; entscheidend ist die Verwechslungsgefahr mit echtem Geld. Entsprechend der Natur der Art. 240 ff. StGB als Gefährdungsdelikte und den Gepflogenheiten des täglichen Geschäftsverkehrs genügt es, wenn das Falsifikat eine ähnliche Gestaltung wie echtes Geld aufweist und auch nur bei bloss flüchtiger Betrachtung als echt erscheint (BGE 123 IV 55 E. 2b; TPF 2020 26 E. 4.1.1; LENTJES MEILI/KELLER, a.a.O., Art. 240 StGB N. 11). Auch bloss einseitig bedruckte Nachahmungen von Banknoten können ggf. Falschgeld im Sinne von Art. 240 ff. StGB sein (TPF 2020 26 E. 4.1.3). 2.2.1.3 In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandselemente (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB) und die Absicht, die Fälschungen als echt in Umlauf zu bringen, erforderlich. Der Täter muss anstreben oder zumindest in Kauf nehmen, dass seine Falsifikate in Verkehr gebracht werden. Die erforderliche Absicht ist auch gegeben, wenn der Fälscher will, dass das Falschgeld überhaupt – von wem auch immer – als echtes Geld verwendet wird (BGE 119 IV 154 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 6B_405/2011 vom 24. Januar 2012 E. 2.2).

- 12 - SK.2024.21 2.2.2 Versuch (Art. 22 Abs. 1 StGB) Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind. Zum Versuch gehört folglich der Entschluss des Täters, eine Straftat zu begehen, und die Umsetzung dieses Tatentschlusses in eine Handlung. Der Täter muss mit der Ausführung der Tat begonnen haben (BGE 140 IV 150 E. 3.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_536/2021 vom 2. November 2022 E. 2.3.2). Zur Ausführung der Tat im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB gehört nach der Rechtsprechung jede Tätigkeit, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zur Tatbestandsverwirklichung den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen. Die Schwelle, bei welcher ein Versuch anzunehmen ist, und nicht mehr blosse Vorbereitungshandlungen vorliegen, darf der eigentlichen Tatbegehung zeitlich allerdings nicht zu weit vorausgehen. Erforderlich ist ein sowohl in räumlich-örtlicher als auch in zeitlicher Hinsicht tatnahes Handeln (BGE 131 IV 100 E. 7.2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_536/2021 vom 2. November 2022 E. 2.3.2). Eine versuchte Geldfälschung nach Art. 240 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB liegt demnach vor, wenn der Täter vorsätzlich und mit der Absicht, die Fälschungen als echt in Umlauf zu bringen, mit der ersten Fälschungshandlung beginnt (NIGGLI, a.a.O., Art. 240 StGB N. 40; LENTJES MEILI/KELLER, a.a.O., Art. 240 StGB N. 18). Vollendet ist das Delikt mit der abgeschlossenen Herstellung einer einzigen Fälschung, welche die objektiven Kriterien erfüllt, d.h. den äusseren Anschein echten Geldes erweckt (NIGGLI, a.a.O., Art. 240 StGB N. 41; LENTJES MEILI/KELLER, a.a.O., Art. 240 StGB N. 19). 2.2.3 Mittäterschaft Nach der konstanten Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter dasteht (BGE 133 IV 76 E. 2.7). Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falls und dem Tatplan für die Ausführung des Delikts so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein genügt zur Begründung von Mittäterschaft nicht. Der Mittäter muss vielmehr bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Tatbestandsmässige Ausführungshandlungen sind nicht notwendige Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft (vgl. BGE 143 IV 361 E. 4.10 S. 371 f.;135 IV 152 E. 2.3.1 S. 155; Urteile des Bundesgerichts 6B_712/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.3.2, nicht publ. in BGE 144 IV 198; 6B_116/2012 vom 30. März 2012 E. 2.3). Dass der Mittäter bei der Fassung des gemeinsamen Tatentschlusses mitwirkt, ist nicht erforderlich; es genügt, dass er sich später den Vorsatz

- 13 - SK.2024.21 seiner Mittäter zu eigen macht (BGE 130 IV 58 E. 9.2.1). Die Begründung für diese Praxis liegt unter anderem darin, dass gerade raffinierte Delinquenten sich bei der Tatausführung häufig im Hintergrund halten und die «Handarbeit» andern überlassen. Solche Delinquenten sind Mittäter, obschon sie sich zur Zeit der Tatausführung allenfalls an einem ganz anderen Ort aufhalten und auf den Geschehensablauf und die Details der Tatausführung keinen Einfluss mehr haben (BGE 108 IV 88 E. I.2/a). Immer aber ist entscheidend, dass der Beteiligte sich dem Tatentschluss unter Bedingungen oder im Masse assoziiert, dass er nicht als nebensächlicher, sondern hauptsächlicher Teilnehmer erscheint («qui le font apparaître comme un participant non pas secondaire, mais principal», BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; Urteil 6B_1052/2020 vom 19. Juli 2021 E. 2.1.2). Insofern ist Mittäterschaft gleichwertiges koordiniertes Zusammenwirken bei Begehung einer strafbaren Handlung (TRECHSEL/GETH, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 13 Vor Art. 24 StGB; TRECHSEL/NOLL/PIETH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 7. Aufl. 2017, S. 192). In subjektiver Hinsicht verlangt Mittäterschaft Vorsatz und einen gemeinsamen Tatentschluss, der auch bloss konkludent bekundet werden kann, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 133 IV 76 E. 2.7; 130 IV 58 E. 9.2.1; 126 IV 84 E. 2c/aa S. 88; Urteil des Bundesgerichts 6B_950/2016 vom 10. April 2017 E. 2.1.2). 2.3 Tatsächliche und rechtliche Würdigung betreffend die den Beschuldigten A. und B. in Mittäterschaft vorgeworfene versuchte Geldfälschung 2.3.1 Vorliegen von Falschgeld 2.3.1.1 Zunächst erfordert der Tatbestand der Geldfälschung gemäss Art. 240 Abs. 1 StGB das Vorliegen von Falschgeld. Nach dem Gesetzeswortlaut wird eine Verwechslungsgefahr durch die Wiedergabe oder Nachahmung der Gesamtheit einer Seite oder des grössten Teils einer Seite einer Banknote auf einem Material und in einer Grösse, die mit Material und Grösse des Originals übereinstimmen oder ihnen nahekommt, geschaffen. Bei einseitig bedruckten Falsifikaten liegt ein Falsifikat mithin bereits dann vor, wenn die bedruckte Seite nicht die gesamte Abbildung einer echten Banknote wiedergibt, sondern bloss deren grössten Teil (TPF 2020 26 E. 4.1.1; BGE 123 IV 55 E. 2b). 2.3.1.2 Im Rahmen der Hausdurchsuchung vom 16. November 2022 wurden in den Räumlichkeiten in U. unter anderem ein Flachbettscanner zum Einscannen der Notenbilder in hoher Auflösung (Ass-ID. […]), eine Offsetmaschine u.a. zum Druck der Fadenbeschriftung (Ass-ID.[…]), ein Planschneider sowie 36'000 Druckbögen Melamine Overlay Papier (Ass-ID. […]) sichergestellt. Neben diesen für die Herstellung von Falschgeld benötigten Materialien und Gerätschaften, liegen insbesondere diverse Klischees mit einzelnen Elementen der USD 50-Noten sowie in jeweils unterschiedlichen Stufen der Produktion stehende (Halb-)Falsifikate bei den Akten (BA pag. 10.2.103 ff.; vgl. Ass-IDs. […]; […]; […]), indes keine – weder ein- noch beidseitig – vollständig bedruckte USD 50-Note. Die

- 14 - SK.2024.21 besagten Fabrikate erscheinen auch bei flüchtiger Betrachtung nicht als echt, womit die objektiven Kriterien von Art. 240 ff. StGB, nämlich das Vorliegen von Falschgeld, nicht erfüllt sind. Es handelt sich folglich bei den bei den Akten liegenden (Halb-)Fabrikaten nicht um Falschgeld, sondern lediglich um in diesem Zeitpunkt noch unfertige bzw. in Produktion stehende Falsifikate, die durch das Vornehmen der in der Anklageschrift umschriebenen weiteren (mindestens) zehn Druckschritte erst noch hätten fertiggestellt werden sollen, um den Anschein von echten USD 50-Noten zu erwecken. Insofern wurden neben der Beschaffung der für die Herstellung von Falschgeld benötigten Gerätschaften und Materialien sowie der Durchführung diverser Druckvorstufen, wie insbesondere die Herstellung von Fotopolymerklischees (BA pag. 10.2.31 ff.; -133; Ass-IDs. […], […], […], […]), auch schon die ersten Druckschritte umgesetzt und somit mit dem Druck der ersten Falsifikate, um diese später – d.h. nach Vervollständigung des Druckprozesses resp. sämtlicher Druckschritte – in Umlauf zu bringen, begonnen (BA pag. 10.2.99 ff.; -129 ff.; -133 ff.; -164 ff.; 13.1.170). Die Finalisierung des Herstellungsprozesses scheiterte allem Anschein nach einzig infolge der am 16. November 2022 durchgeführten Hausdurchsuchung. Insofern war der «point of no return» offensichtlich bereits überschritten. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der erste von den Beschuldigten umgesetzte Druckschritt (zu den einzelnen Druckschritten nachfolgend E. 2.3.2.1) durch die falsche Anzahl der Wiederholungen des Mikrotexts «50 USD» fehlerbehaftet war, zumal die Handlungen vorliegend ohnehin im Versuchsstadium geblieben sind. Vielmehr war die Umsetzung des ersten Druckschrittes – entgegen den Vorbringen der Verteidigungen – trotz dieses Fehlers erfolgreich. Ohnehin wird nicht die perfekte Fälschung unter Strafe gestellt, sondern es genügt eine Verwechslungsgefahr mit echten Banknoten, die bei einer Finalisierung des Druckvorgangs ohne weiteres bestanden hätte. Die Frage, wie weit die Umsetzung des geplanten Druckprozesses zum Zeitpunkt der Verhaftung der Beschuldigten schon gereift war, insbesondere ob der finale, serienmässige Druck der (vollständigen) Falsifikate – wie von der Anklage behauptet – kurz bevorstand, ist für die Beurteilung des Vorliegen des Versuchs (im Gegensatz zur Strafzumessung resp. der Schwere des Verschuldens, vgl. dazu E. 4) einzig insofern relevant, als die Rechtsgutgefährdung selbst im Rahmen des Versuchsstadiums noch nicht sehr weit fortgeschritten war. Damit wurde vorliegend unlängst mit den ersten Fälschungshandlungen begonnen, womit ein Versuch der Geldfälschung im Sinne von Art. 240 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB vorliegt.

- 15 - SK.2024.21 2.3.2 Mittäterschaftliches Vorgehen von A. und B. 2.3.2.1 Tathandlung und Täterschaft des Beschuldigten A. a) Der Beschuldigte A. ist vollumfänglich geständig und anerkennt den Vorwurf gemäss Anklageschrift. So gestand er unter detaillierter Darlegung der entsprechenden Produktionsschritte die benötigten Maschinen und Materialien ausgesucht, bestellt und die Halbfabrikate angefertigt zu haben und räumte ein, dass die Perfektionierung des Druckvorgangs kurz bevorstand und sie demnächst mit einer Auflage fertig gewesen wären (BA pag. 13.1.6; -84; -197 f.). Gedruckt hätten sie dann, so der Beschuldigte A., gefälschte USD 50-Noten im Gesamtwert von USD 5 Mio., wovon etwa 2 USD Mio. brauchbar gewesen resp. in Umlauf gebracht worden wären, davon hätte er ca. eine halbe Million erhalten sollen (BA pag. 13.1.7; -84; -197 f.). Fertig geworden sei bis zum Zeitpunkt seiner Festnahme indes keine einzelne USD 50-Falschgeldnote (BA pag. 13.1.31). Ebenso räumte er ein, dass der Mitbeschuldigte B., die Räumlichkeiten zur Verfügung stellte und die Geräte und Materialien finanzierte, da dieser im Unterschied zu ihm vom Prozess des Druckens selbst keine Ahnung habe (BA pag. 13.1.10; - 39). b) Das Geständnis von A. erscheint i.S.v. Art. 160 StPO glaubhaft und steht im Einklang mit den Sachbeweisen, insbesondere den beschlagnahmten Utensilien (siehe vorne Prozessgeschichte Lit. A; BA pag. 10.2.103 ff.). In einem von A. verfassten Schreiben zuhanden der Strafverfolgungsbehörden, betitelt «50$ Banknote kopieren, Benötigte Maschinen, Geräte und Material» listete dieser zudem detailliert die beschafften Geräte sowie die einzelnen Druckschritte auf (BA pag. 10.2.129 ff.; -133 ff.; B1.10.2.9 ff.). Anhand dieser Auflistung konnten auch die einzelnen Druckschritte eruiert und nachvollzogen werden, in welchen Stufen sich die noch in Produktion stehenden Halbfabrikate befanden. Darüber hinaus führte der Beschuldigte Tagebuch, in welchem er insbesondere diverse von ihm vorgenommene Handlungen in Zusammenhang mit dem Aufbau und dem Herstellungsprozess notierte. Darin hielt er unter anderem auch fest: «Alles zusammen reicht für knapp 5 Millionen» (BA pag. 10.2.62; B1.10.2.138 ff.). In besagtem Tagebuch finden sich zudem diverse Einträge, wonach A. zusammen mit B. (Spitzname «[...]», BA pag. 13.2.189) Testdrucke und diverse Drucke vorgenommen hat und diesen insofern belastet («Hatte mit [...] Testdrucke gemacht und die wurden super», B1.10.2.138 f.; «Musste mit [...] die Bogen trocknen [...] die sind nun okay.» B1.10.2.151; «[...] herausgefunden, dass das Gelb auf der einen Seite zu wenig leuchtet», B1.2.152); «Das Leuchtgelb ist aber nach wie vor viel zu stark. Mit dem Gelb kann ich nichts mehr ändern. Ist echt Scheisse. Muss mit B. eine Lösung finden. Am Ende war dann de Irisdruck gut gelaufen.», B1.10.2.170; «War am Nachmittag mit [...] am drucken.», B1.10.2.171).

- 16 - SK.2024.21 2.3.2.2 Tathandlung und Täterschaft des Beschuldigten B. a) Der Beschuldigte B. ist geständig, mit dem Mitbeschuldigten A. versucht zu haben, gefälschte USD 50-Noten herzustellen (BA pag. 13.2.7; TPF pag. 13.721.100 ff.). Er, so der Beschuldigte B., sei dabei als Investor aufgetreten, da er von den Fälschungshandlungen keine Ahnung habe (BA pag. 13.2.60 f.). Das Ziel sei es gewesen, Falschgeld im Wert von ca. 2 Mio. herzustellen, nicht 5 USD Mio. (BA pag. 13.2.61; -195), wovon A. dann (gewaschene) Fr. 500'000.-- hätte haben wollen (BA pag. 13.2.63; -195). Er habe mit der Zeit mit der Falschgeldproduktion aufhören wollen, da er gesehen habe, dass der Beschuldigte A. es «nicht schaffen» würde, sich dann aber wieder überreden lassen (BA pag. 13.2.71; -141). Dass B. tatsächlich zeitweise mit der geplanten Herstellung von Falschgeld aufhören wollte, hielt auch der Beschuldigte A. in seinem Tagebuch fest (B1.10.2.117 f.). Dennoch zeigte er sich nur kurze Zeit später – und insbesondere auch kurz vor seiner Verhaftung – wieder motiviert, da er dem Mitbeschuldigten A. am 12. November 2022 und damit nur wenige Tage vor der Hausdurchsuchung via Telegram schrieb: «Wir schaffen bin 100% sicher. Jetzt Haben wir Erfarun[g] mit Maschine» und «Wird gut» (BA pag. 8.1.66 f.).

b) Hinsichtlich der Finanzierung der Falschgeldwerkstatt ist zunächst erstellt und im Übrigen auch unbestritten, dass der Beschuldigte B. sowohl die benötigten Räumlichkeiten in U., als auch dem Mitbeschuldigten A. ein Zimmer in einer Wohngemeinschaft in W. (AG) kostenlos zur Verfügung gestellt hat (BA pag. 13.2.63 f.; 185). In Bezug auf die Höhe der Finanzierung der Falschgeldwerkstatt ergibt sich aus den Akten, dass sich diese auf insgesamt Fr. 132'034.25 belief (BA pag. 14.00.1 ff.; 8.2.7 ff.; -14 ff.; 10.2.191 f.).

Der Beschuldigte gab im Rahmen der Einvernahme vom 4. Januar 2023 und damit zu Beginn des Verfahrens an, die Bezahlung der Gerätschaften und Materialien, die der Mitbeschuldigte A. ausgesucht habe, habe er entweder via Bankzahlung – in Höhe von Fr. 25'000.-- bis 30'000.-- – vorgenommen oder dem Mitbeschuldigen A. die Gelder im Umfang von Fr. 60'000.-- bis 80'000.-- in bar zur Bezahlung übergeben (BA pag. 13.2.62). Im Rahmen der Schlusseinvernahme anerkannte er dann zwar die Bankzahlung in Höhe von mind. Fr. 45'920.30 über das Geschäftskonto der AA. GmbH bei der Bank BB. (BA pag. 13.2.184), hingegen bestritt er die Höhe der Barzahlungen an den Mitbeschuldigen A., einerseits in Höhe von mind. Fr. 32'280.--, welcher davon mind. Fr. 20'772.77 auf seine Prepaidkarte transferierte, um die Einkäufe aus China mittels MM. zu begleichen (BA pag. 7.6.163 f.; -166; -169; -176; 10.2.191 f.; - 191 f.; 13.1.40; -182), andererseits die Barzahlungen an A. im Betrag von EUR 11'500.-- und Fr. 40'000.--, insgesamt somit rund Fr. 51'949.50 (BA

- 17 - SK.2024.21 pag. 14.00.1; BA pag. 8.2.115 f.; B1.10.2.179; 13.1.41; -182), zur Begleichung eines Teils der Kosten der Bestellung bei der CC. mbH (BA pag. 13.2.183 ff.). Dabei führte er an, dass A. nicht gewollt habe, dass er bei der Geldübergabe resp. der Bezahlung dabei sei, und er nicht wisse, ob dieser das Geld wirklich übergeben habe (BA pag. 13.2.183 ff.). Da der Beschuldigte B. damit nicht die Bargeldübergabe an A. in Frage stellt, sondern vielmehr die Höhe der von A. angeblich bezahlten Rechnungen für Materialien und Gerätschaften für die Falschgeldwerkstatt, und er darüber hinaus selbst anfänglich des Verfahrens einräumte, A. rund Fr. 60'000.-- bis Fr. 80'000.-- in bar übergeben zu haben, sind seine Aussagen im Rahmen der Schlusseinvernahme als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Der Umfang der Finanzierung wurde im Rahmen des Parteivortrags seitens des Verteidigers namens und im Auftrag des Beschuldigten B. – vor der erdrückenden Beweislage – denn auch anerkannt und ist insofern nunmehr unbestritten (TPF pag. 13.721.103)

c) Neben der Finanzierung der Falschgeldwerkstatt im vorgenannten Umfang ist erstellt und im Grundsatz unbestritten, dass der Beschuldigte B. den Mitbeschuldigten A. bei der Installation der Gerätschaften und Bereitstellung der Materialien sowie – zumindest punktuell – bei dem Herstellungsprozess unterstützte. So chauffierte er den Beschuldigten A. zu den Räumlichkeiten in U., versorgte ihn – während dieser mit der Herstellung der Falschgeldnoten beschäftigt war – mit Mahlzeiten, entsorgte Abfälle/fehlerhafte Drucke resp. sogenannte Makulatur der Druckvorgänge und unterstützte ihn vereinzelt beim Zuschneiden des Papiers und beim Trocknen (BA pag. 13.2.178 ff.; -188 f.; vgl. auch TPF pag. 13.721.106.). Darüber hinaus ist erstellt und unbestritten, dass der Beschuldigte B. für das in Umlaufsetzen der Falschgeldnoten besorgt gewesen wäre (BA 13.2.71; -186; -188; -191; TPF pag. 13.721.110). Dass der Beschuldigte B. durchaus mehr als nur die Finanzierung der Falschgeldwerkstatt im Sinne eines im Hintergrund agierenden Investors übernahm (was an der rechtlichen Qualifikation indes ohnehin nichts ändern würde), wird auch durch die Aussage des Beschuldigten A., wonach die Arbeiten während der Auslandsabwesenheit B.s «mehr oder weniger» stillgestanden seien, untermauert (TPF pag. 13.731.12). 2.3.2.3 Ergebnis betreffend Mittäterschaft a) Erstellt – und im Übrigen auch unbestritten – ist nach dem Gesagten, dass die beiden Beschuldigten A. und B. gemäss dem gemeinsamen Tatplan zum Aufbau einer Falschgeldwerkstatt zur Herstellung und in Umlauf Setzen der in dieser Weise fabrizierten Falschgeldnoten arbeitsteilig vorgingen. Dies, indem A., aufgrund seiner fachlichen Kenntnisse, insbesondere den Aufbau der Falschgeldwerkstatt übernahm, die Herstellung der Druckplatten und Klischees

- 18 - SK.2024.21 vornahm sowie den Herstellungsprozess entwickelte und ausführte (BA pag. 13.1.4; -33 f.; -39 f.). Damit war er für den technisch-operationellen Teil verantwortlich. Demgegenüber finanzierte B. die dafür benötigten Materialien und Maschinen und stellte die entsprechenden Räumlichkeiten – für die Falschgeldwerkstatt einerseits und als Wohnstätte für A. andererseits – zur Verfügung (BA pag. 13.2.60; -181; -191). Zudem unterstützte er A. bei einzelnen Handlungen in Zusammenhang mit dem Herstellungsvorgang resp. Druckprozess, so insbesondere beim Zuschneiden und Trocknen des Papiers. Insofern haben die beiden Beschuldigten einen gemeinsamen Tatplan entwickelt und einen gemeinsamen Tatentschluss gefasst, wobei hinsichtlich der Planung, Vorbereitung und Ausführung der Tat ein partnerschaftliches, mehrheitlich arbeitsteiliges, teilweise jedoch auch gemeinsames und letztlich ein komplementäres Vorgehen vorliegt. Offensichtlich hätte keiner der beiden Beschuldigten ohne den anderen tätig werden können, da es dem einen an den finanziellen und logistischen Mitteln und dem anderen an den erforderlichen Fachkenntnissen fehlte. Entsprechend vermag der Beschuldigte B. aus seinen wiederholt betonten fehlenden Fachkenntnissen im Bereich der Geldfälschung nichts zu seinen Gunsten abzuleiten (BA pag. 13.2.189; -208; TPF pag. 13.721. 104 ff.). Zumindest hat ihn die fehlende Fachkenntnis nicht daran gehindert, den Beschuldigten A. bei einzelnen Handlungen im Rahmen des Druckvorganges zu unterstützen. Zudem ist dieses arbeitsteilige Vorgehen bei der Mittäterschaft gerade immanent. Im Umfang der jeweiligen Tatbeiträge liegt zudem ein Gleichgewicht vor, womit die für eine Mittäterschaft geforderten Elemente vorliegend gegeben sind. Es bestehen somit keine Zweifel am mittäterschaftlichen Handeln von A. und B. In welchem Umfang (Anzahl und Gesamtwert) mittels des vorangehend beschriebenen mittäterschaftlichen Handelns Falschgeld hätte hergestellt und letztlich in Umlauf gesetzt werden sollen, ist indes umstritten. Während der Beschuldigte A. einräumt, dass sie avisierten, gefälschte USD 50-Noten im Gesamtwert von USD 5 Mio. herzustellen, wovon etwa USD 2 Mio. brauchbar gewesen resp. in Umlauf gebracht worden wären (BA pag. 13.1.7; -84; -197 f.) und sie hierfür auch genügend Material gehabt hätten, bestreitet der Beschuldigte B., die beabsichtigte Herstellung von Falschgeld in vorgenannter Höhe. Ziel sei es gewesen, Falschgeldnoten im Wert von USD 2 Mio. herzustellen, wovon A. Fr. 500'000.-- verlangt und er den Rest behalten hätte (BA pag. 13.2.63; -195). Der Beschuldigte A. bestätigte auch in der Hauptverhandlung wiederholt, dass sie beabsichtigt hatten, Falsifikate im Wert von USD 5 Mio. zu drucken und Mitte Januar «die erste Ladung» von ungefähr USD 2 Mio. fertig gedruckt (aber noch nicht einer detaillierten Einzelprüfung unterzogen) gewesen wäre (TPF pag. 13.731.12). Der Druck der restlichen Falsifikate bis USD 5 Mio. hätte dann noch ca. 2 Monate gedauert (TPF pag. 13.731.13). B. äusserte sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache (TPF pag. 13.732.1 ff.).

- 19 - SK.2024.21 Damit ist zwar nicht die Höhe der avisierten Gesamtmenge der zu produzierenden Falschgeldnoten unstrittig, wohl aber, dass letztlich 50-Dollar-Falschgeldnoten im Wert von USD 2 Mio. den perfektionistischen Qualitätsansprüchen von A. genügten und in der Folge in Umlauf hätten gebracht werden sollen. Wenn es dem gemeinsamen Tatplan entsprach, resp. Ziel war, USD 2 Mio. in Umlauf zu setzen, wie beide Beschuldigten übereinstimmend aussagten, dann müssten zwangsläufig Falsifikate in weit grösserem Umfang produziert werden. Dies musste auch dem Beschuldigten B. klar gewesen sein resp. von diesem zumindest in Kauf genommen worden sein, da er den detaillierten Produktionsvorgang und die für die Produktion der von ihm avisierten, in Umlauf zu setzenden USD 2 Mio. mangels eigener Fachkenntnisse (dem mittäterschaftlichen Vorgehen entsprechend) dem Beschuldigten A. überliess. Folglich bestand hinsichtlich der weiteren USD 3 Mio. seitens des Beschuldigten B. zumindest Eventualabsicht. Für einen Mittäterschaftsexzess – wie es die Verteidigung B.s geltend macht – verbleibt somit kein Raum (TPF pag. 13.721.118). Rückschlüsse auf die Anzahl der gemäss dem gemeinsamen Tatplan zu druckenden Falsifikate lassen sich aus dem in diesem Zusammenhang bestellten Papier – insgesamt 36 Ries Papier à 500 Bogen im Format 70 x 100 cm, d.h. 18'000 Bogen – ableiten (Ass-ID. […]). Diese Ressourcen hätten gemäss Abklärungen der Bundeskriminalpolizei auch unter Berücksichtigung von Druckversuchen und Makulaturen für den Druck von USD 50-Noten im Nominalwert von rund USD 8 Mio. gereicht (BA pag. 10.2.53). Sichergestellt wurden im Rahmen der Hausdurchsuchung vom 16. November 2022 Halbfabrikate in unterschiedlichen Stufen der Produktion mit einem Nennwert von knapp USD 8 Mio., davon 15'748 Druckbögen mit Nennwert von insgesamt USD 3'149'600.-schwarz gedruckter Sicherheitsfaden mit Mikrotext (Druckstufe 1); 23'400 Druckbögen mit Nennwert von insgesamt USD 4'680'000.-- schwarz gedruckter Sicherheitsfaden mit Mikrotext und schwarzem Wasserzeichen (Druckstufen 1 bis 3); 405 Druckbögen mit Nennwert von insgesamt USD 8’100.-- schwarz gedruckter Sicherheitsfaden mit Mikrotext, Wasserzeichen und beschichteter Vorderseite (Druckstufen 1 bis 4; BA pag.10.2.99 ff; 13.1.61; -192). Aus den Akten ergibt sich weiter, dass der Beschuldigte A. am 24. April 2022 in seinem Tagebuch Folgendes festhielt: «Wasserzeichen für drei Millionen gedruckt» und am 3. Mai 2022 ausführte: «alles zusammen reicht für knapp 5 Millionen» (BA pag. 10.02.0062; B1.10.02.0023; B1.10.02.0025). Vor diesem Hintergrund wäre es lebensfremd anzunehmen, dass die – nach Finalisierung des Druckvorgangs geplante – Produktion der Falsifikate ausgerechnet bei einem Betrag von USD 2 Mio. hätte gestoppt werden sollen, wenn nach dreimaligem Scheitern erstmals eine Serie erfolgreich produziert worden wäre, zumal das Material für den Druck von weiteren ca. USD 3 Mio. unstrittig vorhanden war. Folglich kann nicht zweifelhaft sein, dass die Beschuldigten A. und B. das Ziel verfolgten, USD 50-Falschgeldnoten im Umfang von rund USD

- 20 - SK.2024.21 5 Mio. herzustellen. Dass dabei letztlich einige Falsifikate den hohen Qualitätsanforderungen des Beschuldigten A. nicht genügt hätten resp. bei solchen Druckvorgängen erfahrungsgemäss gewisse Makulatur angefallen und somit nicht die gesamten USD 5 Mio. Falschgeldnoten in Umlauf gebracht worden wären, spielt dabei keine Rolle. Nach den vorstehenden Ausführungen ist davon auszugehen, dass die Gesamtmenge der zu druckenden USD 50-Falschgeldnoten USD 5 Mio. beträgt. 2.3.2.4 Handlungseinheit Eine natürliche Handlungseinheit wird allgemein angenommen, wenn mehreren Einzelhandlungen auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches zusammengehörendes Geschehen erscheinen (BGE 133 IV 256 E. 4.5.3). Da die Beschuldigten A. und B. einen gemeinsamen Tatplan zur serienmässigen Herstellung von Falsifikaten im Wert von rund USD 5 Mio. durch Entwicklung eines nahezu perfekten Druckverfahrens beschlossen und mit dem Druckvorgang bereits begonnen hatten, ist aufgrund des engen räumlichen, zeitlichen und handlungsmässigen Zusammenhangs der Einzelakte in der vorliegenden Konstellation von einer Handlungseinheit auszugehen. Letztlich sprechen die zahlreichen Produktionsmittel zwar dafür, dass mehrmals Falsifikate hätten hergestellt werden sollen, ansonsten sich ein derartiger Aufwand finanziell gar nicht gelohnt hätte. Mit der serienmässigen Produktion der Falsifikate – sehr wohl aber mit den einzelnen Druckschritten – wurde indes zum Zeitpunkt der hier die strafbaren Handlungen unterbrechenden Hausdurchsuchung noch nicht begonnen, da der Druckvorgang noch nicht finalisiert war. Der Prozess zur Herstellung von Falschgeld ist vielschichtig und von Versuchen, Erfolgen und Misserfolgen, bis hin zur Finalisierung des Druckprozesses geprägt, wobei das Ziel, letztlich serienmässig Falschgeldnoten herzustellen, stets das gleiche war. Folglich rechtfertigt es sich, vorliegend dem Tatplan entsprechend von einer natürlichen Handlungseinheit auszugehen.

- 21 - SK.2024.21

2.3.2.5 Subjektiver Tatbestand der Beschuldigten A. und B. Der subjektive Tatbestand ist im Wesentlichen unbestritten und ergibt sich ohne Weiteres aus dem vorangehend ausgeführten Vorgehen der Beschuldigten A. und B., das unzweifelhaft zeigt, dass sie im Zeitpunkt der jeweiligen Tathandlungen vorsätzlich und in der Absicht handelten, gefälschte Banknoten herzustellen, um diese in Umlauf zu bringen. Angestrebt und geplant war dabei, wie vorgehend ausgeführt, Falsifikate im Umfang von rund USD 5 Mio. herzustellen, um letztlich, angesichts der hohen Qualitätsanforderungen, mindestens USD 2 Mio. in Umlauf zu setzen (E. 2.3.2.3b). Dass die Produktion dabei nicht finalisiert werden konnte resp. diverse Halbfabrikate infolge Qualitätsmängel entsorgt werden mussten, ändert daran nichts. Das besondere subjektive Unrechtsmerkmal der Absicht des in Umlaufsetzens hat lediglich anlässlich der Fälschungshandlung vorzuliegen. Dies ist vorliegend offensichtlich der Fall und der subjektive Tatbestand demnach bei beiden Beschuldigten erfüllt. 2.3.2.6 Ergebnis Zusammenfassend haben sich die Beschuldigten A. und B. jeweils der versuchten Geldfälschung im Umfang von USD 5 Mio. gemäss Art. 240 Abs.1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. 3. Die übrigen dem Beschuldigten B. vorgeworfenen Straftaten 3.1 Mehrfache Herstellung und mehrfacher Besitz von Betäubungsmitteln (Art. 19 Abs. 1 lit. a und lit. d BetmG) 3.1.1 Dem Beschuldigten B. wird in Anklageziffer 1.2.1 zudem mehrfache Herstellung von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG vorgeworfen, indem dieser in einem unbekannten Zeitraum, jedoch spätestens bis zum 16. November 2022, unbefugt mit Hilfe eines Pollinators aus Drogenhanf 24.4671 kg Cannabisharz (Haschisch) gewonnen und dieses teilweise mit einer Presse zu Haschischblöcken gepresst habe, wobei der THC-Gehalt den Grenzwert von 1 % jeweils überschritten habe. Weiter soll er mit Hilfe einer Extraktionsanlage 16 Liter Cannabisextrakt mit einem THC-Gehalt von 1.9 % gewonnen haben. 3.1.2 Die Anklage wirft dem Beschuldigten B. in Anklageziffer 1.2.2 alsdann vor, 256.643 kg Cannabismaterial, 24.4671 kg Cannabisharz (Haschisch), 16 Liter Cannabisextrakt sowie ca. 15'000 Cannabissamen, jeweils der Kategorie «Drogenhanf» mit einem THC-Gehalt von über 1 %, ab einem unbekannten Zeitpunkt und bis am 16. November 2022 besessen und sich damit des mehrfachen Besitzes von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG strafbar gemacht zu haben.

- 22 - SK.2024.21 3.1.3 Rechtliches 3.1.3.1 Art. 19 Abs. 1 BetmG untersagt generell alle Handlungen, die dazu führen, dass Betäubungsmittel in den Umlauf geraten oder allfälligen Konsumenten zugänglich gemacht werden (Urteil 6B_1440/2019 vom 25. Februar 2020 E. 2.3.1 mit Hinweis). Nach Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer Betäubungsmittel unbefugt anbaut, herstellt oder auf andere Weise erzeugt. Als Herstellen gelten dabei alle zur Erzeugung von Betäubungsmitteln geeigneten Verfahren. Zur Vollendung des Delikts gehört dabei kein Herstellungserfolg, es genügt vielmehr, dass mit einem Betäubungsmittel gearbeitet wird, womit bereits mit Beginn des Herstellungsvorganges die Vollendung eintritt. Gemäss lit. d desselben Artikels macht sich auch strafbar, wer Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt. Besitz im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes setzt grundsätzlich Herrschaftsmöglichkeit, d.h. die tatsächliche Möglichkeit des Zugangs zur Sache und das Wissen darum, wo sie sich befindet, sowie Herrschaftswillen, d.h. den Willen, die Sache der tatsächlichen Möglichkeit gemäss zu beherrschen voraus (BGE 119 IV 269 m.w.V.). Die Bestimmung ist als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltet (BGE 118 IV 200 E. 3f; Urteil 6B_932/2018 vom 24. Januar 2019 E. 1.2.4, nicht publ. in: BGE 145 IV 146; je mit Hinweis). Der subjektive Tatbestand von Art. 19 BetmG verlangt Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Namentlich ist ausreichend, dass der Täter den Charakter des Stoffs als Betäubungsmittel, die Menge des Betäubungsmittels und das Fehlen einer erforderlichen Bewilligung in Kauf nimmt (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, 3. Aufl. 2016, Art. 19 N 114 f.) In den meisten Fällen erfüllt ein Täter, der dem Betäubungsmittelgesetz zuwiderhandelt, gleichzeitig mehrere der in den verschiedenen Absätzen von Art. 19 Abs. 1 BetmG aufgezählten Tathandlungen. Dabei stellt sich die Frage, ob echte Realkonkurrenz im Sinne einer wiederholten Deliktsbegehung vorliegt. Echte Idealkonkurrenz ist demgegenüber nicht möglich (HUG/BEELI, Betäubungsmittelgesetz, 1. Aufl. 2016, Art. 19 N. 163 ff.). So ist der Besitz verschiedenartiger Betäubungsmittel nur als eine einzige Tathandlung zu qualifizieren (HUG/BEELI, a.a.O., Art. 19 N. 604). 3.1.3.2 Strafbar ist nur, wer «unbefugte» Handlungen mit Betäubungsmitteln vornimmt. Das Unrecht liegt im Verstoss gegen das Bewilligungssystem, welchem der Verkehr mit Betäubungsmitteln unterliegt. Unbefugt handelt, wer nicht über die notwendige behördliche Bewilligung verfügt oder mit einem gemäss Art. 8 Abs. 1 BetmG generell verbotenen Betäubungsmittel umgeht (ALBRECHT, Handkommentar, Art. 19-28l BetmG, 3. Aufl. 2016, Art. 19 BetmG N. 29 f.; BGE 95 IV 179). 3.1.3.3 Zu den verbotenen Betäubungsmitteln gehören namentlich abhängigkeitserzeugende Stoffe des Wirkungstyps Cannabis (Art. 2 lit. a BetmG), soweit sie nicht zu

- 23 - SK.2024.21 medizinischen Zwecken verwendet werden (Art. 8 Abs. 1 lit. d BetmG). Hanfpflanzen oder Teile davon, die einen durchschnittlichen Gesamt-THC-Gehalt von mindestens 1 % aufweisen, und sämtliche Gegenstände und Präparate, welche einen Gesamt-THC-Gehalt von mindestens 1% aufweisen oder aus Hanf mit einem Gesamt-THC-Gehalt von mindestens 1% hergestellt werden, sind als Drogenhanf und damit verbotene Betäubungsmittel zu qualifizieren (Art. 1 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit dem Verzeichnis d [Anhang 5] der BetmVV-EDI; vgl. BGE 145 IV 513 E. 2.3 S. 516 ff.). Demgegenüber gelten Hanfprodukte, die einen THC-Gehalt von unter 1 % aufweisen, nicht als Drogenhanf, sondern als Industriehanf. 3.1.4 Tatsächliches 3.1.4.1 Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 16. November 2022 wurden in den von der Garage DD. GmbH gemieteten Räumlichkeiten in U. – deren einziges Organ, Gesellschafter und Geschäftsführer der Beschuldigte B. ist – 256.643 kg Cannabispflanzenmaterial, 24.4671 kg Cannabisharz (Haschisch), 16 Liter Cannabisextrakt sowie im von der AA. GmbH – deren Geschäftsführer ebenfalls der Beschuldigte B. ist – gemieteten Raum in W. (AG) ca. 15'000 Cannabissamen aus deren Tresor sichergestellt (BA pag. 8.00.4 ff.). Diese Räume verfügten zudem über eine fachmännisch installierte Lüftungsanlage, wie dies auch bei grossgewerblichen Hanfplantagen üblicherweise der Fall ist (BA pag. 11.1.3). In den Räumlichkeiten in U. wurden zudem Gerätschaften zur Betäubungsmittelherstellung vorgefunden, namentlich ein Pollinator, eine Extraktionsanlage und eine Presse (BA pag. 8.00.4 f.; 11.1.2). 3.1.4.2 Im Vorverfahren verweigerte der Beschuldigte B. in Zusammenhang mit den ihm vorgeworfenen Betäubungsmitteldelikten zunächst die Aussage (BA pag. 13.2.2 ff.), räumte später aber ein, eine Pollinatormaschine gebaut zu haben, die zur Herstellung von Pollinat aus CBD-Hanf-Abfall hätte dienen sollen, die aber kaputt gegangen sei (BA pag. 13.2.7). Hinsichtlich der sichergestellten 256.643 kg Cannabismaterial gab er an, dieses von jemandem – dessen Namen er nicht nennen wolle – zur Verarbeitung zu Pollinat erhalten zu haben (BA pag 13.2.7; -34; --130; - 199). Dass es sich dabei um Drogenhanf handelte, habe er gewusst, relativierte indes, dass es lediglich Abfall sei (BA pag. 13.2.7; -35; - 201). Den Wert des verarbeiteten Materials bezifferte der Beschuldigte zunächst mit Fr. 10'000.-- bis Fr. 12'000.-- (BA pag. 13.2.34), später im Verfahren mit Fr. 15'000.-- bis Fr. 20'000.-- (BA pag. 13.2.198). Für die Verarbeitung des Materials zu Pollinat hätte er Fr. 2'000.-- erhalten sollen (BA pag. 13.2.34; -198; - 201). Da der Pollinator jedoch defekt gewesen sei, habe er effektiv kein Pollinat hergestellt (BA pag. 13.2.113; -116; -197 f.). B. bestritt, Drogenhanf produziert zu haben und verneinte die Frage, ob der Pollinator, die Presse oder Extraktionsanlage zur Verarbeitung von Drogenhanf benutzt worden sei (BA pag. 13.2.33). Von dieser Version abweichend räumte er im Rahmen der Schlusseinvernahme ein, dass er am Tag seiner Verhaftung einen Teil des Materials in den Pollinator

- 24 - SK.2024.21 gefüllt und diesen gedreht habe, woraufhin die Maschine kaputt gegangen sei (BA pag. 13.2.201). Die gleiche Person, von welcher er das Cannabismaterial zur Verarbeitung erhalten habe, habe ihm auch das Pollinat (Haschisch) gebracht und ihm mitgeteilt, sie hole das gesamte Hasch, d.h. die gepressten Blöcke und den Hasch-Staub in zwei Tagen – zusammen mit dem von ihm aus dem Cannabismaterial herzustellenden Pollinat – wieder ab (BA pag. 13.2.34; -130). Auch das Cannabisextrakt habe er von derselben Person erhalten (BA pag. 13.2.131; -199). Anders als beim Cannabismaterial habe er, so der Beschuldigte, bei den Haschischblöcken und dem Cannabisextrakt indes nicht gewusst, dass es sich um Drogenhanf handle (BA 13.2.202; -205). Im Rahmen des Parteivortrags anlässlich der Hauptverhandlung führte die amtliche Verteidigung des Beschuldigten B. aus, dass der Besitz der Betäubungsmittel – mit Ausnahme der ca. 15'000 Cannabissamen – anerkannt werde (TPF pag. 13.721.116). In diesem Zusammenhang erläuterte die Verteidigung des Beschuldigten B. zudem, dass dieser die Person nicht namentlich nennen wollte, aus (Todes-)Angst vor möglichen Repressalien (TPF pag. 13.721.113). Zur Untermauerung, dass es sich dabei gerade nicht um Schutzbehauptungen seines Mandanten handle, führte die Verteidigung im Rahmen des Plädoyers unter Einreichung diverser Dokumente Folgendes aus: Am 4. April 2024 sei der Beschuldigte in seinem Fahrzeug von einem anderen Fahrzeug, dessen Insassen eine Sturmhaube getragen hätten, verfolgt worden. Daraufhin habe er die Kantonspolizei Aargau avisiert, welche das Fahrzeug in der Folge anhalten konnte. Die Insassen des Fahrzeuges wurden gemäss Antrag auf Entsiegelung und Durchsuchung der Staatsanwaltschaft Baden vom 9. April 2024 als EE., GG. und HH. identifiziert. Der Beifahrer GG. trug in einem Holster am Gürtel rechts eine geladene und gesicherte, in den Registraturen der Polizei nicht verzeichnete Pistole […] mit sich. HH. trug Handschellen auf sich. GG. gab im Rahmen seiner Einvernahme zudem zu Protokoll, dass er sich im Auftrag einer Drittperson zur Garage des Beschuldigten B. begeben habe, um diesem mitzuteilen, dass sein Mandant nicht auf die Geldschulden von Fr. 400'000.-- verzichte (TPF pag. 13.721.132 f.). Hinsichtlich der aus dem Tresor sichergestellten Cannabissamen gab der Beschuldigte an, diese auf einer CBD-Messe in X. für ca. Fr. 300 bis 500 gekauft zu haben, wobei ihm der Verkäufer mitgeteilt habe, dass es sich um CBD-Samen handle (BA pag. 13.2.116; TPF pag. 13.731.20). Nur wenig später, gab der Beschuldigte auf die Frage, weshalb er die Samen noch nicht angepflanzt habe, zu Protokoll, «weil ich nicht wusste, was es für Samen sind.» (BA 13.2.117). Auf Frage, ob er CBD-Samen üblicherweise im Tresor aufbewahre, antworte der Beschuldigte, er habe dies gemacht, damit ihm die Samen niemand stehlen könne (BA pag. 13.2.204).

- 25 - SK.2024.21 3.1.5 Rechtliche Würdigung 3.1.5.1 Vorliegen von Betäubungsmitteln Gemäss dem Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 30. Januar 2023 handelt es sich bei den, im Rahmen der Hausdurchsuchung vom 16. November 2022 in den Räumlichkeiten der Garage DD. GmbH konfisziertem 24.4671 kg Cannabisharz, 16 Litern Cannabisextrakt, sowie 256.643 kg Cannabispflanzenmaterial (BA pag. 8.0.4 f.), jeweils um Pflanzenmaterial des Typs Drogenhanf mit einem den Grenzwert von 1 % jeweils übersteigenden THC-Gehalt (BA pag. 11.1.40 1 ff.; -45 ff.; -106 ff.). Laut Gutachten beläuft sich der stichprobeartig bestimmte THC-Gehalt bei 16.131 kg Pollinat (Ass-ID. […]) auf 6.3 %, bei den 7 Blöcken Haschisch im Zwischenbereich auf 1.4 % (Ass-ID. […]) und bei 644 Gramm Pollinat (Ass-ID. […]) auf 12 % (BA pag. 11.1.47 ff.). Der THC-Gehalt des sichergestellten Cannabisextrakts liegt bei 1.9 % (BA pag. 11.1. 48 ff.), jener des stichprobeartig geprüften, in schwarzen Abfallsäcken verpackten Cannabispflanzenmaterials bei 3.7 % (BA pag. 11.1.49). Gemäss demselben Gutachten handelt es sich gemäss den durchgeführten Voruntersuchungen auch bei den in den Räumlichkeiten der AA. GmbH im Rahmen der Hausdurchsuchung vom 16. November 2022 im Tresor sichergestellten rund 15'000 Cannabissamen um solche vom Typ Drogenhanf mit einem Gesamt-THC-Gehalt von über 1 % (BA pag. 11.1.50). Damit ist erstellt, dass es sich bei den sichergestellten 24.4671 kg Cannabisharz, 16 Litern Cannabisextrakt, 256.643 kg Cannabispflanzenmaterial sowie den rund 15'000 Cannabissamen jeweils um Pflanzenmaterial des Typs Drogenhanf mit einem den Grenzwert von 1 % übersteigenden THC-Gehalt und folglich um Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes handelt. Der Einwand des Beschuldigten, es handle sich bei den 256.643 kg Cannabismaterials vom Typ Drogenhanf nur um Abfall, ohne nennenswerten Wert, vermag nichts an der Qualifizierung als Betäubungsmittel der sichergestellten Cannabiserzeugnissen zu ändern. Gemäss dem Bericht des Forensischen Instituts Zürich ist dieses Cannabismaterial, bestehend aus getrocknetem, zerkleinerten Pflanzenmaterial, insbesondere Blütenmaterial als cannabinoidhaltigster Teil der Pflanze, als verkehrsfähig einzustufen, da es geeignet ist zur Anreicherung durch Pollinieren (mechanisches Abtrennen der cannabinoidreichen Drüsenhaare) und der Weiterverarbeitung zu Cannabisharz (Haschisch) oder zur Anreicherung durch Extraktion (BA pag. 11.1.107). Es ist auch nicht nachvollziehbar, wieso der Beschuldigte aus angeblich wertlosem Abfall hätte Pollinat herstellen und dafür seinen eigenen Angaben zufolge auch noch hätte vergütet werden sollen. Entsprechend sind seine diesbezüglichen Aussagen als reine Schutzbehauptungen zu werten.

- 26 - SK.2024.21 3.1.5.2 Besitz von Betäubungsmitteln a) Der Beschuldigte B. hat die in seinen Räumlichkeiten sichergestellten 256.643 kg Cannabismaterial, 24.4671 kg Cannabisharz (Haschisch), 16 Liter Cannabisextrakt sowie ca. 15'000 Cannabissamen erwiesener- und unbestrittenermassen besessen. Der Einwand des Beschuldigten im Vorverfahren, das Cannabismaterial sei nicht «sein Besitz» (gemeint: sein Eigentum) und er habe dies nur «genommen», um damit Pollinat herzustellen (BA pag. 13.2.201), vermag daran nichts zu ändern. Vorliegend geht es gerade nicht um die Frage des umgangssprachlichen Besitzes, sondern einzig um die Verfügungsmacht und den Herrschaftswillen des Beschuldigten, der fraglos bestanden hat. Der objektive Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG ist somit erfüllt. b) In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte in Bezug auf das Cannabismaterial wissentlich und willentlich. Das Cannabismaterial war in seinem Besitz, damit er es zu Pollinat verarbeiten konnte, wobei er um dessen Betäubungsmittelqualität wusste. Der Vorsatz ist auch hinsichtlich des Cannabisextraktes sowie des Pollinats gegeben und selbst wenn – seinen Angaben entsprechend – angenommen würde, dass er dieses von derselben ominösen Person wie das Cannabismaterial zur Lagerung erhalten hat, so hätte er in diesem Fall umso mehr davon ausgehen müssen, dass es sich wie beim Cannabismaterial um Drogenhanf handelte. In Bezug auf die Cannabissamen ist ebenfalls von einem vorsätzlichen Handeln auszugehen. Der Umstand, dass er diese im Tresor aufbewahrte, weil er fürchtete, dass ihm diese sonst jemand hätte stehlen können, weist deutlich darauf hin, dass es sich um wertvolle Samen und somit um solche des Typs Drogenhanf handelte (BA pag. 13.2.204). Dass er die hier relevanten Samen auf einer CBD- Messe in X. für insgesamt Fr. 300.-- bis Fr. 500.-- erworben haben will (BA pag. 13.2.116), ist nicht glaubhaft, bezeichnete er dies doch selber als äusserst günstig, was wiederum gegen eine Aufbewahrung derselben im Tresor sprechen würde. Seine widersprüchlichen Aussagen sind somit als Schutzbehauptungen zu werten. Nach dem Gesagten wusste der Beschuldigte B. um die Betäubungsmittelqualität der bei ihm sichergestellten Cannabismaterialien und er besass diese offensichtlich mit Wissen und Willen. Vor diesem Hintergrund ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 19 Abs.1 lit. d BetmG erfüllt. 3.1.5.3 Mehrfache Herstellung von Betäubungsmitteln a) Dass der Beschuldigte B., wie von der Anklage behauptet, die 16 Liter Cannabisextrakt sowie ca. 24 kg Cannabisharz (Haschisch) hergestellt hat, wird von ihm auch bestritten und lässt sich nicht rechtsgenügend nachweisen. Zwar wurde im Rahmen der Hausdurchsuchung eine entsprechende Extraktionsanlage

- 27 - SK.2024.21 aufgefunden. Dass diese jedoch zur Herstellung des hier in Rede stehenden Cannabisextraktes verwendet wurde, ergibt sich nicht aus den Akten. Darüber hinaus wurde in den vom Beschuldigten B. angemieteten Räumlichkeiten zwar auch ein von ihm selbst gebauter Pollinator aufgefunden, auf dem ebenfalls Rückstände von betäubungsmittelhaltigem Pollinat sichergestellt wurden. Allein dieser Umstand stellt noch kein hinreichender Beweis dafür dar, dass B. die bei ihm sichergestellten ca. 24 kg Cannabisharz hergestellt hat. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte B. nach eigenen Angaben versucht hat, das ihm angeblich von einer Person übergebene Cannabismaterial mittels des von ihm selbst konstruierten Pollinators zu pollinieren, was ihm aber letztlich nicht gelungen ist, womit sich die Rückstände auf dem Pollinator ohne weiteres erklären lassen. Gerade in dieser Hinsicht wirft ihm die Anklage aber keine Herstellung, sondern einzig Besitz vor. Entsprechend ist in dubio pro reo davon auszugehen, dass der Beschuldigte B. das Cannabisextrakt und das Cannabisharz nicht selbst hergestellt, sondern lediglich besessen hat. 3.1.5.4 Ergebnis Zusammengefasst ist der Beschuldigte B. wegen Besitzes von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG schuldig zu sprechen. 3.2 Widerhandlung gegen das Waffengesetz 3.2.1 Anklagevorwurf Dem Beschuldigten B. wird schliesslich vorgeworfen, seit spätestens dem Jahr 2020 und bis am 16. November 2022 ohne Berechtigung einen Schlagring besessen zu haben. 3.2.2 Rechtliches 3.2.2.1 Gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 20. Juni 1997 (Waffengesetz, WG; SR 514.54) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich (Art. 333 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 StGB) ohne Berechtigung u.a. Waffen besitzt. Für die Tatbegehung genügt Eventualvorsatz. Dieser ist gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält und in Kauf nimmt (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 m.H.). 3.2.2.2 Als Waffen gelten gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. d WG, Geräte, die dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen, namentlich Schlagringe, Schlagruten, Schlagstöcke, Wurfsterne und Schleudern. Zum Besitz einer Waffe ist berechtigt, wer den Gegenstand rechtmässig erworben hat (Art. 12 WG). Das Waffengesetz unterstellt gewisse Waffen einem Erwerbsverbot (Art. 5 Abs.1-2 WG; sog. verbotene Waffen). Im Übrigen wird zum Erwerb einer nicht verbotenen Waffe grundsätzlich ein

- 28 - SK.2024.21 Waffenerwerbsschein benötigt (Art. 8 Abs. 1 WG; sog. bewilligungspflichtige Waffen), ausgenommen davon sind bestimmte Waffen gemäss Art. 10 WG, insbesondere Imitations- und Soft-Air-Waffen, die aufgrund ihres Aussehens mit echten Feuerwaffen verwechselt werden können. 3.2.3 Tatsächliches Der fragliche Schlagring liegt bei den Akten (Asservat-ID: […]). Er wurde im Rahmen der Hausdurchsuchung vom 16. November 2022 in der Küche, aufbewahrt in einem Korb in der Küchenablage, sichergestellt (BA pag. 8.5.22; -90). Gemäss Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 4. April 2023 verfügt der Beschuldigte B. über keinerlei waffenrechtliche Bewilligung für den sichergestellten Schlagring (BA pag. 10.1.0301 ff.). Der Beschuldigte B. gab im Vorverfahren an, im Jahr 2019 bzw. 2020 einen Occasion-Personenwagen II. gekauft, den Schlagring in diesem gefunden und dann an seinem Wohnort in der Küche aufbewahrt zu haben. Er habe zwar gewusst, dass es ein Schlagring sei, nicht aber, dass er als Waffe gelte und verboten sei, für ihn sei das «einfach ein Spielzeug» gewesen (BA pag. 13.2.42; -132; -206 f.). An diesen Aussagen hielt er auch im Rahmen der Hauptverhandlung fest (TPF pag. 13.732.0021). 3.2.4 Rechtliche Würdigung 3.2.4.1 Der sichergestellte Schlagring gilt als Waffe im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. d WG. Der Besitz bedarf einer entsprechenden Bewilligung, ansonsten er verboten ist (Art. 8 Abs. 1 WG). Über eine solche Bewilligung verfügte der Beschuldigte B. nicht (E. 3.2.3). Demnach hat er den Schlagring ohne Berechtigung besessen. Der objektive Tatbestand von Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 4 lit. d WG ist erfüllt. 3.2.4.2 Vorab ist festzuhalten, dass die Ausführungen des Beschuldigten B., er habe den Schlagring in einem von ihm gekauften Occasion-Fahrzeug gefunden und diesen nach Hause genommen, als Schutzbehauptungen zu qualifizieren sind: Er konnte den angeblichen Kauf weder zeitlich näher eingrenzen noch diesbezüglich Kaufunterlagen vorweisen. Seine Aussage, er habe die rechtliche Qualifikation des Schlagringes als Waffe nicht gekannt, vermag ihn ebenfalls nicht zu exkulpieren. Vielmehr besass B. den Schlagring mit Wissen und Willen, ohne über eine entsprechende Bewilligung zu verfügen. Insofern ist auch der subjektive Tatbestand zu bejahen. Die Frage, ob der Beschuldige wusste, dass sein Verhalten der Rechtsordnung widerspricht, ist eng mit dem sog. Verbotsirrtum in Sinne von Art. 21 StGB verknüpft. Demnach handelt nicht schuldhaft, wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält, mithin irrtümlich und aus zureichenden Gründen annimmt, sein Tun sei erlaubt. Ein Verbotsirrtum ist

- 29 - SK.2024.21 ausgeschlossen, wenn der Täter aufgrund seiner laienhaften Einschätzung (sog. Parallelwertung in der Laiensphäre) weiss, dass sein Verhalten der Rechtsordnung widerspricht (Urteil des Bundesgerichts 6B_141/2020 vom 9. Juli 2020 E. 1.2.1 m.H.). Das Wissen um die Strafbarkeit gehört nicht zum Vorsatz, weshalb ein allfälliger Subsumtionsirrtum insoweit irrelevant ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_274/2021 vom 1. Dezember 2021 E. 1.4.1). Ein diesbezüglicher Rechtsirrtum wurde nicht vorgebracht und dessen hohe Anforderungen liegen in casu a priori offensichtlich nicht vor, weswegen darauf auch unter dem Aspekt der Schuld nicht näher einzugehen ist. Vielmehr wusste der Beschuldigte B., dass es sich bei dem hier in Frage stehenden Gegenstand um einen Schlagring handelt. Dass ein Schlagring nicht, wie von ihm vorgebracht, ein Spielzeug, sondern eine Waffe darstellt und Waffen in den meisten Staaten Regulierungen unterliegen, gilt als allgemein bekannt und musste auch dem Beschuldigten B. geläufig gewesen sein (vgl. dazu Urteil BGer 6B_311/2020 E. 3.4.2). Zumindest hätte er Anlass dazu gehabt, an der Legalität des Schlagringes zu zweifeln und sich entsprechend zu informieren. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe wurden weder geltend gemacht noch ergeben sich solche aus den Akten. 3.2.4.3 Im Ergebnis ist der Beschuldigte B. der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 4 lit. d und Art. 28b WG schuldig zu sprechen. 4. Strafzumessung 4.1 Rechtliches 4.1.1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). 4.1.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Gemäss Rechtsprechung ist die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur möglich, wenn das Gericht im

- 30 - SK.2024.21 konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (sog. konkrete Methode). 4.1.3 Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Für die Dauer der verlängerten Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. Erfolgt die Verlängerung erst nach Ablauf der Probezeit, so beginnt sie am Tag der Anordnung (Art. 46 Abs. 2 StGB). 4.2 Strafzumessung betreffend den Beschuldigten A. 4.2.1 Der Beschuldigte wurde wegen versuchter Geldfälschung schuldig gesprochen. Der Strafrahmen bei Geldfälschung beträgt 1-20 Jahre Freiheitsstrafe (Art. 240 Abs. 1 StGB). Aufgrund des Strafmilderungsgrundes des Versuchs (Art. 22 Abs. 1 StGB) wird der Strafrahmen gestützt auf Art. 48a StGB nach unten erweitert, sodass theoretisch auch eine tiefere Strafe möglich wäre. Eine solche kommt vorliegend aber a priori nicht in Betracht. 4.2.2 Tatkomponenten Hinsichtlich der objektiven Schwere der Tat fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte rund ein Jahr, nämlich von Mitte November 2021 bis 16. November 2022, mit der Herstellung der perfekten 50 US-Dollar-Banknote beschäftigt war. Vor dem Hintergrund des Beweisergebnisses, dass es sein Ziel war, Falschgeld im Wert von 5 Millionen herzustellen, um es anschliessend als echt in Umlauf zu bringen, wird deutlich, dass das geschützte Rechtsgut in erheblichem Masse gefährdet war. Der Beschuldigte hat nicht nur einen enormen Zeit- und Arbeitsaufwand betrieben, sondern auch eine Vielzahl von Geräten und Maschinen angeschafft. Aufgrund seines beruflichen Werdegangs, seiner umfassenden Kenntnisse und seiner langjährigen Erfahrung im Bereich der Falschgeldherstellung ging er bei der Tatausführung mit hoher Professionalität, besonderer Raffinesse und teilweise auch Kreativität vor. In subjektiver Hinsicht fällt zunächst sein finanzielles Motiv ins Gewicht, einen Verbrecherlohn von Fr. 500'000.-- erzielen zu wollen. Da er die perfekte Fälschung anstrebte, viel Zeit in die Verbesserung der Fälschungsqualität investierte und dabei eine enorme Beharrlichkeit an den Tag legte, ist ihm eine sehr hohe kriminelle Energie und ein ausgeprägter deliktischer Wille zu attestieren. Auch wenn er mit einer AHV-Rente von monatlich ca. Fr. 950 und

- 31 - SK.2024.21 Ergänzungsleistungen eine eher bescheidene Altersrente bezieht, wäre es ihm als Alleinstehender ohne gesetzliche Unterstützungspflichten ohne weiteres möglich gewesen, sich nicht kriminell zu betätigen. Gesamthaft ist das Tatverschulden als knapp noch nicht mittelschwer zu qualifizieren. Unter Berücksichtigung der versuchten Tatbegehung (Art. 22 Abs. 1 StGB) erachtet das Gericht eine Einsatzstrafe von 60 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. 4.2.3 Täterkomponenten Der heute […]-jährige Beschuldigte wuchs in Y. im Kanton Zürich auf. Er ist geschieden und kinderlos. Er schloss eine vierjährige Lehre als Buchdrucker ab und absolvierte zudem eine Zusatzlehre als Offsetdrucker. Während seiner beruflichen Tätigkeit war er für diverse Druckereien in unterschiedlichen Funktionen im In- und Ausland tätig. Die persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten geben im Übrigen zu keinen Bemerkungen Anlass und sind daher neutral zu würdigen. Der Beschuldigte ist einschlägig vorbestraft: Er wurde in Thailand mit Urteil des Provincial Court of Samut Prakan vom 18. November 2011 wegen Geldfälschung zu einer Gefängnisstrafe von 20 Jahren verurteilt, welche aufgrund seines Geständnisses auf 10 Jahre reduziert wurde. Mit Verfügung der Bewährungs- und Vollzugsdienste vom 3. August 2015 wurde er am 13. August 2015, bei einem Strafrest von 605 Tagen, bedingt und mit Bewährungshilfe aus dem Strafvollzug entlassen. Die Probezeit ist am 9. April 2017 abgelaufen. Die Vorstrafe ist deutlich straferhöhend zu berücksichtigen. Dem Beschuldigten ist hingegen zugute zu halten, dass er ein umfassendes, schlüssiges und in sich stimmiges Geständnis abgelegt hat. Zudem kooperierte er mit den Strafverfolgungsbehörden: Er war bereit, sein Vorgehen bei der Herstellung des Falschgeldes, namentlich die einzelnen Druckvorgänge, in mehreren Schreiben zu erläutern. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann ein Geständnis grundsätzlich zu einer Strafmilderung von 20 % bis 33 % führen (BGE 121 IV 202 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 6B_687/2016 vom 12. Juli 2017 E. 1.5.2.; ablehnend 6B_412/2014 vom 27. Januar 2015 E. 2.6). Vorliegend sind die Voraussetzungen für eine Strafmilderung von 33 % klar gegeben. Der Beschuldigte lässt jedoch bis heute keinerlei Einsicht und Reue für sein rechtswidriges Handeln erkennen. Er bedauert nicht seine Straftaten, sondern die Tatsache, dass es ihm erneut nicht gelungen ist, die perfekte Falschgeldnote herzustellen. Immerhin hat er mehrfach betont, dass er sich in Zukunft auch aus Altersgründen nicht mehr mit der Herstellung von Falschgeld beschäftigen wolle. Dennoch wirkt sich seine bisher uneinsichtige Haltung leicht straferhöhend aus.

- 32 - SK.2024.21 Eine besondere Strafempfindlichkeit ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1225/2019 vom 8. April 2020 E. 2.2.3; 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 3.4; je mit Hinweisen). Vorliegend fällt weder aufgrund des Gesundheitszustands noch des Alters des Beschuldigten eine Strafminderung in Betracht. Entgegen der Auffassung der Verteidigung führt die Verfahrensdauer zu keiner zusätzlichen Strafreduktion: Die Strafuntersuchung wurde ab der Hausdurchsuchung vom 16. November 2022 von den Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Kantonspolizei Zürich effizient geführt. Es mussten eine Vielzahl von elektronischen Daten betr. Falschgeld (insbesondere vom Beschuldigten A.) ausgewertet und durch die Spezialisten des Kommissariats Falschgeld verifiziert werden. Die Anklageerhebung erfolgte bereits im März 2024 und in den Akten finden sich keinerlei Verfahrensunterbrüche, die strafmindernd zu berücksichtigen wären. 4.2.4 Im Ergebnis überwiegen in deutlichem Masse die strafreduzierenden Täterkomponenten. Aufgrund aller relevanten Strafzumessungsfaktoren erweist sich eine Freiheitsstrafe von 48 Monaten als tat- und verschuldensangemessen. 4.3 Strafzumessung betreffend den Beschuldigten B. 4.3.1 Während für die versuchte Geldfälschung die hierfür auszusprechende Sanktionsart konkret festgelegt ist (Freiheitsstrafe), stehen bei den übrigen vom Beschuldigten verübten Delikten (mehrfache Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und eine Widerhandlung gegen das Waffengesetz) verschiedenartige Sanktionen zur Verfügung. In letzterem Fall wählt das Gericht zuerst die Art der Strafe, wobei es dem Verschulden des Täters, der Angemessenheit der Strafe, ihren Auswirkungen auf den Täter und auf seine soziale Situation sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung trägt. Bei der Wahl der Sanktionsart steht dem Gericht ein Ermessen zu (BGE 147 IV 241 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_696/2021 vom 1. November 2021 E. 5.2). Neben der für die versuchte Geldfälschung von Gesetzes wegen auszufällenden Freiheitsstrafe erachtet das Gericht diese Sanktionsart auch für die vom Beschuldigten begangene Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz als angemessen, da die Taten hinsichtlich Tatort, Tatmotiv und (teilweise) kongruente Dauer des inkriminierten Verhaltens eine gewisse Konnexität aufweisen. Für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz kommt hingegen wegen des noch näher darzulegenden sehr leichten Verschuldens nur eine Geldstrafe in Betracht. 4.3.2 Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens des schwersten Delikts festzusetzen. Der ordentliche

- 33 - SK.2024.21 Rahmen ist dann zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die angedrohte Strafe im konkreten Fall als zu hart oder zu mild erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.7 f.). Schwerste Straftat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB bildet vorliegend die versuchte Geldfälschung gemäss Art. 240 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. Der Strafrahmen dieses Delikts reicht von Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bis zu zwanzig Jahren Freiheitsstrafe (Art. 240 Abs. 1 i.V.m. Art. 40 Abs. 2 Satz 1 StGB). Aufgrund des Strafmilderungsgrundes des Versuchs (Art. 22 Abs. 1 StGB) wird der Strafrahmen gestützt auf Art. 48a StGB nach unten erweitert, sodass theoretisch auch eine tiefere Strafe möglich wäre. Eine solche kommt vorliegend aber a priori nicht in Betracht. Die versuchte Geldfälschung ist mit einer Freiheitsstrafe zu ahnden, welche wegen der Verurteilung wegen Besitzes von Betäubungsmitteln im Sinne des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen ist. 4.3.3 Einsatzstrafe für die versuchte Geldfälschung 4.3.3.1 Zu den Tatkomponenten ergibt sich Folgendes: In Bezug auf die objektive Tatschwere kann im Wesentlichen auf die Ausführungen zum Beschuldigten A. verwiesen werden (vgl. E. 4.2.2 hievor). Der Beschuldigte A. war gewissermassen der spiritus rector der Falschgeldproduktion. Ohne die umfassende Finanzierung und die Anmietung der entsprechenden Räumlichkeiten durch den Beschuldigten B. hätte aber eine derart professionelle Falschgeldwerkstatt nie eingerichtet und betrieben werden können. Aufgrund der Mittäterschaft waren die Rollen der Beschuldigten komplementär ausgestaltet. Dem Beschuldigten (B.) ist darüber hinaus ein besonders verwerfliches Verhalten vorzuwerfen, da er sogar seinen in diesem Zusammenhang wegen Gehilfenschaft verurteilten Sohn (siehe Prozessgeschichte lit. D.) zu Hilfsarbeiten in der Falschgeldwerkstatt heranzog. Angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte alles darangesetzt hat, auf diese Weise ca. 5 Millionen gefälschte USD 50-Noten herzustellen, hat er das geschützte Rechtsgut erheblich gefährdet. Ihm ist daher eine hohe kriminelle Energie zu attestieren. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte gezielt und direktvorsätzlich. Er erhoffte sich aus der kriminellen Tätigkeit einen hohen Erlös. Erschwerend kommt hinzu, dass er im Tatzeitraum in äusserst komfortablen finanziellen Verhältnissen lebte, teure Fahrzeuge besass und generell an einen gehobenen Lebensstandard gewöhnt war. Es wäre ihm daher ein sehr Leichtes gewesen, von dieser kriminellen Tätigkeit gänzlich Abstand zu nehmen. 4.3.3.2 Insgesamt ist dem Beschuldigten ein mittelschweres Tatverschulden vorzuwerfen und es rechtfertigt sich, auch bei ihm die Einsatzstrafe (unter Berücksichtigung des Versuchs) auf 60 Monate festzulegen. 4.3.4 Asperation wegen der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz

- 34 - SK.2024.21 4.3.4.1 Der Strafrahmen beträgt Geldstrafe oder – wie vorliegend relevant – Freiheitsstrafe von 3 Tagen bis zu 3 Jahren (Art. 19 Abs. 1 BetmG i.V.m. Art. 40 Abs. 1 StGB). 4.3.4.2 Hinsichtlich der objektiven Schwere der Tat ist insbesondere festzuhalten, dass das geschützte Rechtsgut der Volksgesundheit nur in geringem Masse gefährdet wurde. Zwar konnten beim Beschuldigten grosse Mengen an Drogenhanf sowie Cannabissamen, Cannabisharz und Cannabisextrakt sichergestellt werden. Mit THC-Gehalten zwischen 1,4 % und maximal 12 % handelte es sich jedoch um (eher) weiche (illegale) Drogen mit geringem THC-Gehalt und ohne beträchtlich schädigende Wirkung auf die körperliche Gesundheit von Menschen. Zudem wurde der Drogenhanf nicht in Umlauf gebracht oder verkauft. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz und liess sich auch bei dieser illegalen Tätigkeit von eigennützigen und rein finanziellen Motiven leiten. Die Vermeidbarkeit ist eindeutig gegeben und es wurde bereits darauf hingewiesen, dass er nicht auf einen weiteren illegalen Zusatzverdienst angewiesen gewesen wäre. Insgesamt ist von einem leichten Tatverschulden auszugehen und die bisherige Einsatzstrafe von 60 Monaten ist in Anwendung des Asperationsprinzips um 5 Monate zu erhöhen. 4.3.5 Zu den Täterkomponenten ist Folgendes festzuhalten: 4.3.5.1 Der […]-jährige Beschuldigte ist im Kosovo geboren und lebt seit ca. seinem 13. Lebensjahr in der Schweiz. Nach der obligatorischen Schulzeit absolvierte er eine Anlehre als Autolackierer. Zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung lebte er getrennt von seiner Ehefrau, mit der er zwei volljährige Söhne hat. Er ist Geschäftsführer der Autoreparaturwerkstatt Garage DD. GmbH, wobei deren finanzielle Situation nach seinen eigenen Angaben angespannt ist. Der Beschuldigte verfügt gemäss der letzten rechtkräftigen Steuerveranlagung aus dem Jahre 2020 über erhebliche Vermögenswerte: Unter anderem besitzt bzw. besass er mehrere Fahrzeuge (Harley Davidson, Corvette Cabrio aus dem Jahr 1964, Lamborghini Aventador) im Wert von über Fr. 300'000.-- und sein steuerbares Vermögen belief sich im Jahr 2020 auf Fr. 427'024.--. Mit Ausnahme der Hypothek auf seinem Wohnhaus ist er schuldenfrei. Insgesamt wirken sich die persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten neutral auf die Strafzumessung aus. 4.3.5.2 Der Beschuldigte weist drei Vorstrafen auf: Die erste Vorstrafe aus dem Jahr 2015 betrifft Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz. Bei der zweiten Vorstrafe (Begehungszeitraum: 16. November 2016 bis 18. Februar 2019) handelt es sich um einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 2. November 2022 wegen Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB). Der Beschuldigte wurde zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 170.-- mit einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Busse von

- 35 - SK.2024.21 Fr. 1’200.-- verurteilt. Bei der dritten Vorstrafe handelt es sich um ein Urteil des Cour d’appel de Colmar vom 9. Dezember 2022 wegen Geldwäscherei (begangen am 29. Januar 2018) sowie wegen nicht deklarierter Ein- bzw. Ausfuhr von Bargeld oder Wertpapieren im Wert von mind. EUR 10'000.--. Der Beschuldigte wurde zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr, unter Ansetzung von einer Probezeit von 5 Jahren, verurteilt. Die Vorstrafen sind leicht straferhöhend zu berücksichtigen. Die Verurteilung wegen Unterlassung der Buchführung aus dem Jahr 2022 fällt in die Probezeit. Da der Beschuldigte rückfällig geworden ist, stellt sich die Frage des Widerrufs dieser Vorstrafe nach Art. 46 StGB (vgl. vorne E. 4.1.3). Da die Vorstrafe nicht einschlägig ist, die Tatbegehung mehr als fünf Jahre zurückliegt und das Verschulden aufgrund der verhängten Strafe leicht wiegte, kann auf einen Widerruf verzichtet werden. 4.3.5.3 Ein Wohlverhalten des Beschuldigten seit der Entlassung aus der Untersuchungshaft ist zu erwarten und führt demzufolge nicht zu einer Strafmilderung. 4.3.5.4 Strafmildernd wirkt sich die Strafempfindlichkeit aus: Das Gericht berücksichtigt, wie sich die Strafe auf das Leben des Täters auswirkt. Neben dem Umstand, dass der Beschuldigte zu einer empfindlichen Freiheitsstrafe verurteilt wird, kommt hinzu, dass er sich derzeit in einer schwierigen privaten Situation – insbesondere familiär – befindet, wie er anlässlich der Hauptverhandlung glaubhaft geschildert hat. Dabei ist auch das zu den Akten gereichte ärztliche Gutachten zu berücksichtigen, das dem Beschuldigten aufgrund seiner psychischen Verfassung bis auf weiteres keine bzw. in Zukunft allenfalls eine 50 %-ige Erwerbstätigkeit attestiert. 4.3.5.5 Im Vorverfahren hatte der Beschuldigte eher den Umstand bedauert, dass er viel Geld investiert hatte und letztlich finanziell nichts aus diesem illegalen Geschäft «herausbekommen» habe. Anlässlich der Hauptverhandlung schien er seine Taten, beeindruckt und gezeichnet durch die erlittenen familiären und privaten Konsequenzen, ernsthaft und aufrichtig zu bereuen. Diese späte Reue kann leicht strafmildernd berücksichtigt werden. 4.3.5.6 Im Ergebnis überwiegen auch beim Beschuldigten B. die strafreduzierenden Täterkomponenten. Aufgrund aller relevanten Strafzumessungsfaktoren erweist sich eine Freiheitsstrafe von 52 Monaten als tat- und verschuldensangemessen. 4.3.6 Für den Schuldspruch wegen der Widerhandlung gegen das Waffengesetz erachtet das Gericht aufgrund des sehr leichten Tatverschuldens und unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 80.-- als angemessen. Der Anklagevorwurf wurde vom Beschuldigten und seiner Verteidigung anlässlich der Hauptverhandlung sowohl beweismässig als auch rechtlich anerkannt. Die Voraussetzungen des

- 36 - SK.2024.21 bedingten Vollzugs sind vorliegend ohne Weiteres erfüllt und dem Beschuldigten wird eine Probezeit von 2 Jahren auferlegt (Art. 42 Abs. 1 i.V.m. Art. 44 Abs. 1 StGB). 4.4 Vollzug Die Freiheitsstrafen sind zu vollziehen (Art. 42 Abs. 1 StGB e contrario). Die ausgestandene Haft und der vorzeitige Strafvollzug von insgesamt 595 Tagen (Beschuldigter A.) bzw. von 78 Tagen (Beschuldiger B.) wird auf den Vollzug der Strafe angerechnet (Art. 51 StGB). 4.5 Vollzugskanton Für den Vollzug der ausgesprochenen Strafen ist der Kanton Zürich zuständig (Art. 74 Abs. 1 und 2 StBOG). 5. Beschlagnahmte Gegenstände  Einziehung 5.1 Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 StPO). Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 Abs. 2 StGB). 5.2 Im Vorverfahren wurden diverse Gegenstände und Vermögenswerte beschlagnahmt, insbesondere Gerätschaften aus der Falschgeldwerkstatt sowie Betäubungsmittel (BA pag. 8.0.64 ff.). Mitunter wurden von den beschlagnahmten Datenträgern forensische Datensicherungen erstellt, wovon diverse, relevante Dateien als Beweismaterial zu den Akten genommen wurden. Da diese bereits Bestandteil der Akten des vorliegenden Verfahrens bilden, erübrigt sich eine Einziehung derselben. Ähnlich verhält es sich hinsichtlich der Spurenträger, mit denen an den Tatorten Spuren, namentlich DNA-Abstriche und Fingerabdrücke

- 37 - SK.2024.21 genommen wurden. Es handelt sich hier nicht um Beschlagnahmungen, die einzuziehen wären, sondern um Mittel der Spurensicherung. 5.2.1 Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte Die Bundesanwaltschaft beantragte die Einziehung und Verwendung der beschlagnahmten Vermögenswerte zur anteilsmässigen Deckung der auferlegten Verfahrenskosten (TPF pag. 13.721.49). Die Beschuldigten haben dagegen nicht opponiert. Das in den vom Beschuldigten B. gemieteten Räumlichkeiten beschlagnahmte Bargeld in Höhe von Fr. 1'900.-- (Ass-ID […]) sowie USD 1'678.-- (Ass-ID. […]), der auf dem Konto der Eidgenössischen Finanzverwaltung befindliche Betrag in Höhe von Fr. 300.-- (Kontonummer: 1., Ass-ID: […]) sowie die beschlagnahmten USD 50.-- (Ass-ID. […]) werden in Anwendung von Art. 267 Abs. 3 StPO zur Deckung der dem Beschuldigten B. auferlegten Verfahrenskosten (siehe dazu nachfolgend E. 6.2) verwendet. 5.2.2 Rückgabe an den Beschuldigten A. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und bereits vorab mit Eingabe vom 20. Juni 2024 beantragte Rechtsanwältin Völlmin namens und im Auftrag von A., die Herausgabe des Tagebuchs, der SSD-Festplatte C. sowie des Computer K. mini (TPF pag. 13.521.2 ff.;13.721.67). Seitens der übrigen Parteien wurde dagegen nicht opponiert resp. die Bundesanwaltschaft beantragte ihrerseits ebenfalls die Herausgabe der vorgenannten Gegenstände (TPF pag. 13.721.52). Mangels Vorliegens eines Einziehungsgrundes sind die nachfolgenden Gegenstände nach Eintritt der Rechtskraft dem Beschuldigten A. zurückzugeben: Ass-ID Beschreibung […] 1 Tagebuch A. (rosafarben) […] SDD-Festplatte C., Portable SSD T7 […] Computer K. mini Dasselbe gilt auch für die beschlagnahmten diversen CD’s (Asservat-ID […]). Diese sind dem Beschuldigten A., ohne die deliktisch relevanten Daten «Back Up 13.02.2011» und «Daten vom D. Laptop 19.3.20», herauszugeben. Die vorgenannten beiden Datensätze sind einzuziehen und zu vernichten (siehe dazu nachfolgend E. 5.2.5).

- 38 - SK.2024.21 Schliesslich sind auch die folgenden beiden beschlagnahmten Gegenstände, nach vollständiger Löschung sämtlicher Daten, dem Beschuldigten A. zurückzugeben: Ass-ID Beschreibung […] Mobiltelefon iPhone 13 Pro Max, inkl. SIM-Card E., zuhanden von A. […] Computer HP H. […], Seriennummer […] zuhanden von A. 5.2.3 Rückgabe an den Beschuldigten B. Dem Beschuldigten B. ist das Mobiltelefon J. iPhone 12 Pro Max (Asservat-ID […]), nach vollständiger Löschung sämtlicher Daten, zurückzugeben. 5.2.4 Einziehung zuhanden der Akten Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und verbleiben bei den Akten: Ass-ID Beschreibung […] 1 Ordner mit Quittungen, Bestellungen zu Druckmaschinen und Zubehör. Vorlagen für die 50 Dollar Note 5.2.5 Vernichtung resp. Verwertung der übrigen Sicherstellungen Bei sämtlichen übrigen beschlagnahmten Gegenständen gemäss Ziff. 4 der Anklageschrift vom 22. März 2024 handelt es sich um Halbfabrikate gefälschter Banknoten bzw. Gegenstände, die zur Herstellung falschen Geldes oder zur Begehung anderer Delikte gedient haben oder dazu bestimmt waren. Folglich sind diese zur Verwertung resp. Vernichtung einzuziehen und ein allfälliger Verwertungserlös wird an die Verfahrenskosten angerechnet (Art. 69 StGB, Art. 249 StGB). 6. Verfahrenskosten 6.1 6.1.1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird, ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO (Art. 426 Abs. 1 StPO). 6.1.2 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO; Art. 1 Abs. 1 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR;

- 39 - SK.2024.21 SR 173.713.162]). Die Gebühren sind für die Verfahrenshandlungen geschuldet, die im Vorverfahren von der Bundeskriminalpolizei und von der Bundesanwaltschaft sowie im erstinstanzlichen Hauptverfahren von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts durchgeführt oder angeordnet worden sind (Art. 1 Abs. 2 BStKR). Die Höhe der Gebühr richtet sich nach Bedeutung und Schwierigkeit der Sache, der Vorgehensweise der Parteien, ihrer finanziellen Situation und dem Kanzleiaufwand (Art. 5 BStKR); sie bemisst sich nach Art. 6 und Art. 7 BStKR. Die Auslagen umfassen die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche Verteidigung, Übersetzungen, Gutachten, Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kosten (Art. 422 Abs. 2 StPO; Art. 1 Abs. 3 BStKR). Im Vorverfahren beträgt die Gebühr für die polizeilichen Ermittlungen Fr. 200.-bis Fr. 50'000.-- und für die Untersuchung im Falle einer Anklageerhebung Fr. 1'000.-- bis Fr. 100'000.-- (Art. 6 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 lit. c BStKR). Im Hauptverfahren vor dem Kollegialgericht beträgt die Gebühr Fr. 1'000.-- bis Fr. 100'000.-- (Art. 7 lit. b BStKR). 6.2 Die Bundesanwaltschaft beziffert die auferlegbaren Verfahrenskosten des Vorverfahrens insgesamt mit Fr. 88'293.15 (recte: 86'255.45; Gebühr: Fr.44'640.-- [recte: Fr. 43'640.--]; Auslagen: 42'615.45 zzgl. Fr. 1'037.10 für seit der Anklageerhebung eingegangener Rechnungen bezüglich Lagerkosten [TPF pag. 13.721.049]), bestehend aus Kosten betr. den Beschuldigten A. von Fr. 13'169.15 (Gebühr: Fr. 7'940.--; Auslagen: Fr. 5'229.15) und betr. den Beschuldigten B. von Fr. 77'124.-- (Gebühr: Fr. 35'700.--; Auslagen: 38'424.--). Die Gebühren liegen innerhalb des gesetzlichen Gebührenrahmens von Art. 6 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 lit. c BStKR und sind angemessen. Die Auslagen sind ausgewiesen (vgl. BA-Rubrik 24). Die Gebühr für das erstinstanzliche Hauptverfahren wird unter Berücksichtigung der in E. 6.1 erwähnten Kriterien auf Fr. 5‘000.-- festgesetzt (Fr. 2‘000.-- für den Verfahrenskomplex betr. den Beschuldigten A. und Fr. 3‘000.-- für den Verfahrenskomplex betr. den Beschuldigten B.). Insgesamt betragen die Verfahrenskosten somit Fr. 91‘255.45, wovon Fr. 15‘169.15 auf den Beschuldigten A. und Fr. 76‘086.30 auf den Beschuldigten B. entfallen. 6.3 Die Verfahrenskosten sind den beiden Beschuldigten je vollumfänglich aufzuerlegen; die Kostenauflage erscheint angesichts der finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten nicht unbillig und steht auch in einem vernünftigen Verhältnis zur Strafe.

- 40 - SK.2024.21 7. Entschädigung der amtlichen Verteidigung 7.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- (Art. 12 Abs. 1 BStKR). In Ermangelung ausserordentlicher Umstände betragen die Stundenansätze für Rechtsanwälte praxisgemäss Fr. 230.-- für Anwaltstätigkeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit (statt vieler: Entscheide des Bundesstrafgerichts BB.2019.45 vom 18. September 2019 E. 3.1 und SK.2018.47

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