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Bundesstrafgericht 27.03.2024 SK.2024.19

27 marzo 2024·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·883 parole·~4 min·1

Riassunto

Rückzug der Einsprache (Art. 356 Abs. 3 StPO);;Rückzug der Einsprache (Art. 356 Abs. 3 StPO);;Rückzug der Einsprache (Art. 356 Abs. 3 StPO);;Rückzug der Einsprache (Art. 356 Abs. 3 StPO)

Testo integrale

Verfügung vom 27. März 2024 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichterin Joséphine Contu Albrizio, Einzelrichterin Gerichtsschreiber Tornike Keshelava Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwältin des Bundes Simone Meyer-Burger,

und

als Privatklägerschaft:

B., vertreten durch Fortuna Rechtsschutzversicherung, gegen

A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwältin Séverine Haferl, Gegenstand Rückzug der Einsprache Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2024.19

- 2 - SK.2024.19 Die Einzelrichter erwägt, dass: – die Bundesanwaltschaft mit Strafbefehl mit Vereinigungsverfügung vom 1. November 2023 A. wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB) und Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 80.–, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer (Verbindungs-)Busse von Fr. 400.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen derselben ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen, verurteilte und ihm die Verfahrenskosten von Fr. 500.– auferlegte; – A. am 10. November 2023 Einsprache gegen den Strafbefehl erhob; – die Bundesanwaltschaft am Strafbefehl (materiell) festhielt (Art. 355 Abs. 3 lit. a StPO), wobei sie am 18. März 2024 einen sachverhaltsmässig berichtigten Strafbefehl zum Strafbefehl mit Vereinigungsverfügung vom 1. November 2023 erliess; – der Strafbefehl bezüglich des Schuldspruchs, der Sanktionen und der Kostenregelung identisch blieb; – bei der gegebenen Sachlage sich die Einsprache von A. vom 10. November 2023 auf den berichtigten Strafbefehl vom 18. März 2024 erstreckt (vgl. BGE 145 IV 438 E. 1.5.4); – die Bundesanwaltschaft den Strafbefehl vom 18. März 2024 gleichentags als Anklageschrift dem hiesigen Gericht zwecks Durchführung eines Hauptverfahrens überwies (Art. 356 Abs. 1 StPO); – die Einsprache bis zum Schluss der Parteivorträge zurückgezogen werden kann (Art. 356 Abs. 3 StPO) und diesfalls der Strafbefehl zum Urteil wird und in Rechtskraft erwächst (DAPHINOFF, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 356 StPO N. 24; GILLIÉRON/KILLIAS, Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019, Art. 356 N. 13); – A. mit Schreiben seiner Verteidigerin vom 26. März 2024 die Einsprache innert des genannten Zeitraums zurückzog; – der Rückzug unwiderruflich ist (DAPHINOFF, a.a.O., Art. 356 StPO N. 24; GILLIÉRON/KILLIAS, a.a.O., Art. 356 N. 13); – der Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 18. März 2024 somit zum Urteil wird und in Rechtskraft erwächst;

- 3 - SK.2024.19 – das Verfahren SK.2024.19 infolgedessen als gegenstandslos abzuschreiben ist; – sich die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung nach Art. 422–428 StPO bestimmen; – zur Regelung der Kostenfolge bei der Gegenstandslosigkeit des Verfahrens grundsätzlich auf das allgemeine Kriterium abzustellen ist, wonach die entstandenen Verfahrenskosten von jener Partei zu tragen sind, die das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_237/2009 vom 28. September 2009 E. 3.3); – wenn der Einspracherückzug nach Überweisung der Akten an das erstinstanzliche Gericht erfolgt (Art. 356 Abs. 1 StPO), die Rückzug erklärende Person die Kosten zu tragen hat (statt vieler: Verfügung des Bundesstrafgerichts SK.2023.45 vom 18. Dezember 2023; DAPHINOFF, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, Diss. 2012, S. 626; GILLÉRON/KILLIAS, a.a.O., Art. 356 N. 14); – A. demnach – neben den ihm im (nun rechtskräftigen) Strafbefehl auferlegten Kosten des Strafbefehlsverfahrens – die Gerichtskosten zu tragen hat; – der Rückzug der Einsprache wenige Tage nach der Eröffnung des Gerichtsverfahrens erfolgte und der Aufwand des Gerichts minim war; – in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. a und b des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (StBOG; SR 173.71) i.V.m. Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und Art. 7 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) eine minimale Pauschalgebühr von Fr. 200.– festzusetzen ist.

- 4 - SK.2024.19 Die Einzelrichterin verfügt: 1. Das Verfahren SK.2024.19 wird infolge Rückzugs der Einsprache als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.– werden A. auferlegt. 3. Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich eröffnet. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Die Einzelrichterin Der Gerichtsschreiber

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an – Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)

Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).

Versand: 28. März 2024

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