Verfügung vom 28. Oktober 2024 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Maric Demont, Einzelrichter Gerichtsschreiberin Fiona Krummenacher Parteien 1. BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Jacques Rayroud, Stellvertretender Bundesanwalt 2. EIDGENÖSSISCHES FINANZDEPARTEMENT, vertreten durch Christian Heierli, Leiter Strafrechtsdienst
gegen 1. A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Andrea Taormina 2. B., erbeten verteidigt durch Rechtsanwältin Laura Jetzer
Gegenstand Rückzüge der Strafverfügungen (Art. 78 Abs. 1 VStrR); Einstellung des Verfahrens (Art. 78 Abs. 3 VStrR); Folgen der Verletzung von Ausstandsvorschriften (Art. 60 StPO) Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: SK.2023.5
- 2 - SK.2023.5 Der Einzelrichter erwägt: 1. 1.1 Gestützt auf die Anzeige der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (nachfolgend «FINMA») vom 4. April 2019 und die Anzeigebeilagen (vgl. Akten EFD [Verfahrens- Nr. 442.3-143] 010 1 ff.) eröffnete das Eidgenössische Finanzdepartement (nachfolgend «EFD») am 12. September 2019 gegen unbekannt in Sachen Bank C. AG ein Verwaltungsstrafverfahren nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht vom 22. März 1974 (VStrR; SR 313.0) wegen Verdachts auf Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 des Bundesgesetzes vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereigesetz [GwG]; SR 955.0) (EFD 040 1). 1.2 Mit Verfügung vom 5. September 2022 dehnte die Untersuchungsleiterin D. des EFD (nachfolgend «Untersuchungsleiterin») die verwaltungsstrafrechtliche Untersuchung auf A. und B. (zusammen nachfolgend auch «die Beschuldigten») aus (EFD 040 4). 1.3 Mittels Verfügungen vom 7. September 2022 stellte die Untersuchungsleiterin unter Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme A. und B. je ein Schlussprotokoll zu (Art. 61 VStrR), worin sie die Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 GwG als erfüllt ansah, begangen vom 10. Juni 2013 bis zum 31. Dezember 2015 bzw. bis zum 1. Juli 2016 (EFD 080 7 ff.; 081 3 ff.). A. und B. machten mittels Schreiben vom 10. September 2022 gegenüber der Untersuchungsleiterin Ausstandsgründe geltend und beantragten deren Ausstand sowie die Wiederholung sämtlicher Verfahrenshandlungen, an denen sie mitgewirkt habe (EFD 080 51 ff.; 081 60 f.). Der Leiter Rechtsdienst EFD wies ihre Ausstandsgesuche gegen die Untersuchungsleiterin am 18. Oktober 2022 ab (EFD 080 140 ff.; 081 120 ff.), wogegen A. und B. am 24. Oktober 2022 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend «Beschwerdekammer») erhoben (EFD 090 51 ff.; 091 31 ff.). Das Beschwerdeverfahren wurde unter der Geschäftsnummer BV.2022.40 (Ausstandsgesuch B.) und BV.2022.41 (Ausstandsgesuch A.) geführt. 1.4 Die Gruppenleiterin E. des EFD (nachfolgend «Gruppenleiterin») sprach A. und B. je mit Strafbescheid vom 20. Oktober 2022 der Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 GwG schuldig, begangen in der Zeit vom 10. Juni 2013 bis zum 31. Dezember 2023 bzw. bis zum 1. Juli 2016, und verurteilte sie zu einer Busse von Fr. 50'000.-- bzw. Fr. 30'000.-- (Art. 64 VStrR) (EFD 090 1 ff.; 091 1 ff.). A. und B. beantragten in der Folge beim (Leiter) Rechtsdienst EFD am 24. Oktober 2022 den Ausstand der Gruppenleiterin und Wiederholung der Verfahrenshandlungen, an denen sie mitgewirkt habe (EFD 090 18 ff.; 091 19 ff.). Der Leiter Rechtsdienst EFD wies ihre Ausstandsgesuche am 24. Oktober 2022 ab (EFD 90 149 ff.; 91 127 ff.), wogegen A. und B. am 8. Dezember 2022 Beschwerde bei der
- 3 - SK.2023.5 Beschwerdekammer erhoben (EFD 100 94 ff.; 101 66 ff.). Die Beschwerdeverfahren wurden unter der Geschäftsnummer BV.2022.48 (B.) und BV.2022.49 (A.) geführt. 1.5 Mittels Strafverfügung vom 16. Dezember 2022 sprach das EFD A. wegen Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 Abs. 1 GwG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 GwG in der bis am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung, begangen vom 10. Juni 2013 bis zum 31. Dezember 2015, schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 25'000.-- sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten von Fr. 8'520.-- (EFD 100 1 ff.). Ebenfalls am 16. Dezember 2022 sprach das EFD auch B. wegen Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 37 Abs. 1 GwG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 GwG in der bis am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung, begangen vom 10. Juni 2013 bis zum 1. Juli 2016, schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 10'000.-- sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten von Fr. 8'470.-- (Art. 70 VStrR) (EFD 110 1 ff.). 1.6 A. und B. beantragten mit Schreiben vom 19. bzw. 20. Dezember 2022 beim EFD die gerichtliche Beurteilung (Art. 72 VStrR) (EFD 100 60; 110 55). 1.7 Mit Übermittlungsschreiben vom 4. Januar 2023 überwies das EFD die Akten gemäss Art. 50 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht vom 22. Juni 2007 (Finanzmarktaufsichtsgesetz [FINMAG]; SR 956.1) an die Bundesanwaltschaft (nachfolgend «BA») zuhanden des Bundesstrafgerichts (SK 9.100.003 ff.). Die BA reichte die Akten des EFD zusammen mit den Begehren um gerichtliche Beurteilung am 11. Januar 2023 bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend «Strafkammer») ein (SK 9.100.001 ff.). 1.8 Die Strafkammer lud die Parteien am 18. Januar 2023 dazu ein, Beweisanträge zu stellen und zu begründen (SK 9.400.001 f.). Die BA äusserte sich dazu nicht und das EFD erklärte, auf Beweisanträge zu verzichten (SK 9.511.022 f.). A. und B. beantragten demgegenüber am 20. bzw. 19. Januar 2023, es sei aufgrund pendenter Ausstandsverfahren gegen die Untersuchungsleiterin und die Gruppenleiterin vor der Beschwerdekammer (Geschäftsnummern BV.2022.40/41, BV.2022.48/49) das Strafverfahren zu sistieren (SK 9.521.002 ff.; 9.522.001 ff.). Das EFD teilte mit Stellungnahme vom 26. Januar 2023 mit, sich einer Sistierung des Strafverfahrens aus prozessökonomischen Gründen nicht zu widersetzen und stellte den Entscheid darüber ins Ermessen des Gerichts (SK 9.511.020 f.). 1.9 In Berücksichtigung des Beschleunigungsgebots und des langen Zeitablaufs seit dem vermeintlich strafbaren Verhalten von A. und B. wies die Strafkammer deren Sistierungsanträge mittels prozessleitender Verfügung vom 1. Februar 2023 ab (SK 9.255.001 f.). In der Folge gab sie auch den Anträgen auf Abnahme der Frist zur Stellung von Beweisanträgen bis zum Vorliegen der Entscheide der Beschwerdekammer in den vorgenannten Ausstandsverfahren nicht statt (SK 9.255.003 f.). 1.10 Am 31. März 2023 (Geschäftsnummern BV.2022.40/41) wies die Beschwerdekammer die Beschwerden von A. und B. vom 24. Oktober 2022 betreffend
- 4 - SK.2023.5 Ausstandsbegehren gegen die Untersuchungsleiterin ab (SK 9.921.1.001 ff.; 9.921.2.001 ff.). Demgegenüber hiess sie ihre Beschwerden vom 8. Dezember 2022 betreffend Ausstandsbegehren gegen die Gruppenleiterin (Geschäftsnummern BV.2022.48/49) gut, soweit sie darauf eintrat. Konkret hob die Beschwerdekammer die angefochtenen Ausstandentscheide des EFD vom 2. Dezember 2022 auf und ordnete den Ausstand der Gruppenleiterin im Verwaltungsstrafverfahren gegen A. und B. an (SK 9.921.3.001 ff.; 9.921.4.001 ff.). 1.11 A. und B. stellten innert mehrmals gewährter Fristerstreckung am 31. März 2023 bei der Strafkammer Beweisanträge, wobei A. zudem die Einstellung des Verfahrens beantragte (SK 9.521.045 ff.; 9.522.036 ff.). 1.12 Am 6. April 2023 ersuchten A. und B. (SK 9.521.071 ff.; 9.522.049 ff.) gestützt auf den sie betreffenden Beschluss der Beschwerdekammer vom 31. März 2023 (Geschäftsnummern BV.2022.48/49) die Strafkammer um Aufhebung und Wiederholung sämtlicher Amtshandlungen, an denen die Gruppenleiterin mitgewirkt habe, sowie um Aktenentfernung insbesondere der Auskunfts- und Editionsverfügungen vom 15. März und 9. Juni 2022, des Schlussprotokolls vom 7. September 2022, der Verfügung vom 17. Oktober 2022, des Strafbescheids vom 20. Oktober 2022, der Strafverfügung vom 16. Dezember 2022, der Überweisung an die BA vom 4. Januar 2023 und an das Bundesstrafgericht vom 11. Januar 2023, des Schreibens der Bank C. AG vom 17. Mai und 25. August 2022, je samt Beilagen, und jeglicher internen Entwürfe, E-Mails, Anträge und/oder Notizen der Gruppenleiterin. A. beantragte zudem erneut, das Verwaltungsverfahren sei wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung einzustellen. 1.13 Die Strafkammer lud mit Schreiben vom 11. April 2023 die BA und das EFD zur Stellungnahme ein (SK 9.400.007 f.). Die BA liess sich nicht vernehmen. Das EFD teilte mit Stellungnahme vom 21. April 2023 der Strafkammer mit (SK 9.511.024 ff.), die Strafverfügung gegen A. unter dem Vorbehalt der Zustimmung der BA zurückzuziehen, da die Strafverfolgung verjährt sei, und beantragte die Einstellung des gerichtlichen Verfahrens betreffend A.; dies im Hinblick auf die Einstellung des Untersuchungsverfahrens gegen A. unter Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen durch das EFD. Weiter beantragte das EFD, dass die Gesuche von A. und B. um Aufhebung und Wiederholung vom 6. April 2023 an die Beschwerdekammer weitergeleitet würden. 1.14 Die Strafkammer forderte die BA am 25. April 2023 auf, dem Gericht mitzuteilen, ob sie dem Rückzug der Strafverfügung gegen A. durch das EFD zustimme (SK 9.400.009). Gleichentags leitete sie auch die Eingaben von A. und B. mit den Aufhebungs- und Wiederholungsgesuchen vom 6. April 2023 zuständigkeitshalber an die Beschwerdekammer weiter (SK 9.661.003 f.). Die von der Beschwerdekammer in der Folge eröffneten Verfahren wurden unter der Geschäftsnummern BV.2023.20 und BV.2023.21 geführt.
- 5 - SK.2023.5 1.15 Mit Schreiben vom 1. Mai 2023 teilte die BA der Strafkammer mit, dem Rückzug der Strafverfügung gegen A. durch das EFD zuzustimmen (SK 9.510.001 f.). 1.16 Am 15. Mai 2023 ersuchte die Strafkammer A. im Hinblick auf eine Einstellung, allfällige Ansprüche auf Prozessentschädigung für das gerichtliche Verfahren geltend zu machen (SK 9.400.010 f.). Nach mehrmalig gewährter Fristerstreckung wurde A. schliesslich mittels prozessleitender Verfügung vom 5. Juli 2023 die Frist zur Einreichung allfälliger Ansprüche auf Prozessentschädigung abgenommen (SK 9.255.006 f.). 1.17 Am 4. Juli 2023 beantragte B. die Einstellung des gegen ihn geführten Verwaltungsstrafverfahrens unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (SK 9.522.095 f.). 1.18 Im Nachgang zu den Ausstandsbeschlüssen der Beschwerdekammer vom 31. März 2023 betreffend die Gruppenleiterin (Geschäftsnummern BV.2022.48/49) beurteilte sich erstere mittels Beschlüsse vom 21. Februar 2024 (Geschäftsnummern BV.2023.20/21) als unzuständig hinsichtlich der Gesuche von A. und B. vom 6. April 2023, worin diese um Aufhebung von Verfahrenshandlungen, an denen die Gruppenleiterin mitgewirkt habe, ersucht hatten, und überwies die Sache zuständigkeitshalber zurück an die Strafkammer (SK 9.921.5.001 ff.; 9.921.6.001 ff.). 1.19 Mit Eingabe vom 12. April 2024 informierte das EFD die Strafkammer, die Strafverfügung gegen B. infolge Eintritts der Strafverfolgungsverjährung unter Vorbehalt der Zustimmung der BA zurückzuziehen und beantragte gleichzeitig die Einstellung des gerichtlichen Verfahrens (SK 9.511.042 f.). Die Strafkammer forderte daraufhin die BA am 16. April 2024 auf, dem Gericht mitzuteilen, ob sie dem Rückzug der Strafverfügung gegen B. durch das EFD zustimme (SK 9.400.012). 1.20 Am 18. April 2024 reichte B. zur Eingabe des EFD vom 12. April 2024 eine freiwillige Stellungnahme ein (SK 9.522.097 f.). Auf Einladung der Strafkammer nahm das EFD am 29. April 2024 dazu Stellung (SK 9.511.044 f.). 1.21 Mit Schreiben vom 22. April 2024 teilte die BA mit, dem Rückzug der Strafverfügung gegen B. durch das EFD zuzustimmen (SK 9.510.003 f.). 1.22 Mittels prozessleitender Verfügung vom 2. Mai 2024 ersuchte die Strafkammer A. und B. allfällige Ansprüche auf Prozessentschädigung für das gerichtliche Verfahren, unter Angabe des Arbeitsaufwands, einzureichen (SK 9.400.014 f.). Nach mehrmaliger Fristerstreckung stellten die beiden Beschuldigten am 24. Juni 2024 Anträge auf Entschädigung ihrer Anwaltskosten. Weiter beantragten sie die Einstellung des gesamten Verwaltungsstrafverfahrens sowie (teilweise erneut) die Aufhebung, Entfernung und Vernichtung von vom Ausstandsgrund «kontaminierten» Akten unter Kostenfolgen zu Lasten der Staatskasse (SK 9.521.124 ff.; 9.522.102 ff.). Auf Ersuchen der Strafkammer reichte B. am 24. August 2024 für die geltend gemachten Aufwände seiner erbetenen Verteidigung eine Honorarnote ein (SK 9.255.009; 9.822.016 ff.).
- 6 - SK.2023.5 2. Rückzüge der Strafverfügungen 2.1 Das Verfahren vor Bundesstrafgericht bestimmt sich nach Massgabe der Art. 73 – 80 VStrR (Art. 81 VStrR); subsidiär sind die Bestimmungen der StPO heranzuziehen (Art. 82 VStrR). Art. 78 Abs. 1 VStrR sieht vor, dass die Verwaltung die Strafverfügung mit Zustimmung der Bundesanwaltschaft zurückziehen kann, solange das Urteil erster Instanz nicht eröffnet ist. Diesfalls wird das gerichtliche Verfahren eingestellt (Art. 78 Abs. 3 VStrR). Der Rückzug der Strafverfügung hat ne-bis-in-idem-Wirkung und die Verwaltungsbehörde hat in der Folge ihr Verwaltungsstrafverfahren einzustellen und in diesem Rahmen über die Kosten- und Entschädigungsfolge des Untersuchungsverfahrens zu befinden (vgl. HEIMGARTNER/KESHELAVA, Basler Kommentar, 2020, Art. 78 VStrR N. 9). 2.2 A. macht geltend, der Ausstandsgrund betreffend die Gruppenleiterin bewirke die Nichtigkeit der Strafverfügung, womit diese nicht zurückgezogen werden könne, sondern aufzuheben sei. Andernfalls liesse sich nach Ansicht A.s eine nichtige Strafverfügung mittels Rückzugs der Aufhebung und Wiederholung entziehen, womit die im Verfahren verwirklichte Unfairness weiterbestehen würde (SK 9.521.124 ff. Rz. 13 ff.). Vor diesem Hintergrund beantragt A. explizit, dass das gesamte Verfahren nicht gestützt auf Art. 329 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 82 VStrR zurückgewiesen, sondern dieses in Anwendung von Art. 329 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 82 VStrR infolge Verjährungseintritts eingestellt werde (SK 9.521.124 ff. Rz. 33 ff.). B. vertritt zusammengefasst die Ansicht, ein Rückzug der Strafverfügung, die er ebenfalls als nichtig bzw. zumindest als ungültig qualifiziere, unzulässig sei und das gesamte Verfahren nach Art. 329 Abs. 4 StPO einzustellen sei (SK 9.522.102 ff. Rz. 11 ff.). Das EFD führt demgegenüber aus, eine Verfahrenseinstellung habe vorliegend sowohl gestützt auf Art. 78 Abs. 3 VStrR infolge Rückzugs der Strafverfügungen als auch infolge Verjährungseintritts nach Art. 329 Abs. 4 StPO zu erfolgen, da ein dauerndes Verfahrenshindernis bestehen würde. Durch den Rückzug der Strafverfügungen würden nach Ansicht des EFD die Anträge von A. und B. auf Aufhebung der Strafverfügungen gegenstandslos werden. Hinsichtlich der von den Beschuldigten beantragten Aufhebung und Wiederholung weiterer Amtshandlungen fehle es ihnen nach Auffassung des EFD an einem Rechtsschutzinteresse, da das Verwaltungsverfahren gegen beide ohnehin einzustellen sei (SK 9.511.044 f.). 2.3 Das EFD zog am 21. April 2023 die Strafverfügung gegen A. und am 12. April 2024 gegen B. – unter Vorbehalt der Zustimmung der BA – zurück (vgl. E. 1.13 und E. 1.19). Die BA stimmte den Rückzügen des EFD am 1. Mai 2023 bzw. am 22. April 2024 zu (vgl. E. 1.15 und E. 1.21). Im Zeitpunkt der Rückzüge lag kein eröffnetes Urteil der Strafkammer vor, insofern waren die Rückzüge der Strafverfügungen zulässig, womit gemäss Art. 78 Abs. 3 VStrR vorliegend das gerichtliche Verfahren von Gesetzes wegen einzustellen ist. Dass ein Vorgehen nach Art. 78 VStrR der in der StPO vorgesehenen Verfahrenseinstellung i.S.v. Art. 329 Abs. 4 StPO nachgehen
- 7 - SK.2023.5 würde, ist aufgrund des Primats der Bestimmungen im VStrR bzw. dem Prinzip der Subsidiarität nicht ersichtlich. Ein Rückzug der Strafverfügung erfolgt in der Regel nur, wenn die Strafverfügung oder das zugrundeliegende Verfahren mit einem Mangel behaftet ist. Vorliegend liegt der Mangel in der Verletzung von Ausstandsvorschriften und der zwischenzeitlich virulenten Verjährung. Somit liegt gerade ein Hauptanwendungsfall von Art. 78 VStrR vor. Der Rückzug der Strafverfügung gemäss Art. 78 VStrR ermöglicht in solchen Konstellationen eine effiziente Prozesserledigung und dient somit der Prozessökonomie. Der Rückzug ist nicht zu begründen und dessen Folgen sind im Gesetz unmissverständlich festgehalten: Das gerichtliche Verfahren wird eingestellt. Inwiefern die blosse Einstellung des gerichtlichen Verfahrens zu einer fortbestehenden Unfairness im Verfahren führe, wie die Beschuldigten monieren, ist nicht ersichtlich, zumal die Strafverfügungen gegen sie zurückgezogen wurden, das EFD nicht auf die Rückzüge zurückkommen kann (vgl. Hinweis von GILLIÉRON/KILLIAS im Zusammenhang mit dem Strafbefehlsverfahren, wonach eine zurückgezogene Einsprache definitiv ist, in: Jeanneret/Kuhn/Perrier Depeursinge [Hrsg.], Commentaire Romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019, Art. 356 StPO N. 13) und darüber hinaus mit dem heutigen Entscheid auch über die Folgen der Verletzung der Ausstandsvorschriften zu verfügen ist (vgl. hinten E. 3). 2.4 Anzumerken ist, dass entgegen der Ansicht der Beschuldigten keine Nichtigkeit auszumachen ist. Eine unter Verletzung der Ausstandsvorschriften vorgenommene Amtshandlung ist grundsätzlich nicht nichtig, sondern bloss anfechtbar. Für die Annahme einer Nichtigkeit muss ein schwerwiegender Fall vorliegen (vgl. BOOG, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 60 StPO N. 3; s.a. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, § 15 N. 1096 ff., insb. N. 1117). Bei der Abgrenzung zwischen blosser Anfechtbarkeit und Nichtigkeit folgt die Rechtsprechung grundsätzlich der sogenannten Evidenztheorie. Danach ist eine Verfügung nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und zudem die Rechtssicherheit dadurch nicht ernsthaft gefährdet wird (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., § 15 N. 1098 m.V.a. Rechtsprechung des Bundesgerichts). Gemäss Bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt im Bereich der Verletzung von Ausstandsregeln insbesondere die Verfolgung persönlicher Interesse ein schwerwiegender Fall dar (vgl. HÄFELIN/MÜL- LER/UHLMANN, a.a.O., § 15 N. 1111 ff.; BGE 136 II 383 E. 4.1 m.w.H.). Die ausstandspflichtige Gruppenleiterin des EFD zog aus den Strafbescheiden, den Strafverfügungen und insofern aus dem weitergeführten Verfahren betreffend die zwei Beschuldigten keinen direkten persönlichen Vorteil. Ebenso wenig sind die Strafverfügungen mit einem grundlegenden materiellen Fehler behaftet. Vorliegend wiegt der für den Ausstand ausschlaggebende gerügte Mangel, dass die Gruppenleiterin lediglich drei Tage nach Überweisung seitens Untersuchungsleiterin die Strafbescheide erliess (vgl. E. 3.4.2), – und ihr mithin ein gewisser «Übereifer» vorgeworfen wurde – nicht als derart schwer. Insofern ist nicht von einer Nichtigkeit auszugehen.
- 8 - SK.2023.5 3. Folgen der Verletzung von Ausstandsvorschriften 3.1 Mittels Beschlüsse vom 21. Februar 2024 beurteilte sich die Beschwerdekammer als unzuständig, über die Folgen der von ihr in den Verfahren BV.2022.48/49 festgestellten Verletzung von Ausstandsvorschriften zu befinden und überwies die Angelegenheit zurück an die Strafkammer (BV.2023.20/21 E. 2.2.5 f.). Die beiden Beschlüsse sind rechtskräftig und die Strafkammer ist mithin zuständig, über die Folgen der verletzten Ausstandsvorschriften zu entscheiden. 3.2 Die Folgen der Verletzung von Ausstandsvorschriften sind im VStrR nicht geregelt, so dass Art. 60 StPO anwendbar ist (Art. 29 Abs. 3 VStrR; BGE 139 IV 246 E. 1.2 und E. 3.2; Entscheid der Beschwerdekammer BV.2014.36 vom 21. Oktober 2014 E. 2.3). Die Feststellung von Ausstandsgründen hat nicht zur Folge, dass die den Ausstand feststellende Behörde die Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, aufhebt oder für nichtig erklärt; die Aufhebung und Wiederholung solcher Amtshandlungen erfolgen nur, wenn diese von einer Partei innert 5 Tagen verlangt wird, nachdem sie vom Entscheid über den Ausstand Kenntnis erhalten hat (vgl. statt vieler Entscheid der Beschwerdekammer BB.2022.69 E. 4.2 m.w.H. und BGE 136 II 383 E. 4.1 m.w.H.; s.a. die das vorliegende Verfahren betreffenden Beschlüsse BV.2022.48 [TPF 2023 112] und BV.2022.49 E. 7 bzw. E. 6 vom 31. März 2023). In Analogie zu Art. 60 Abs. 2 StPO dürfen dagegen Beweise, die nicht erneut erhoben werden können, gleichwohl berücksichtigt werden (vgl. BOOG, a.a.O., Art. 60 StPO N 4). Ergebnisse von Amtshandlungen, die in der Zeit vor Eintritt des Ausstandgrunds erhoben wurden und ihren Niederschlag in den Strafakten gefunden haben, sind nicht aus den Akten zu entfernen; sie bleiben gültig (vgl. KELLER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 60 StPO N. 3; BOOG, a.a.O., Art. 60 StPO N. 1, je m.w.V.). Unter den Begriff «Amtshandlungen» im Sinne von Art. 60 Abs. 1 StPO werden in der Literatur Entscheide im Sinne von Art. 80 StPO und Verfahrenshandlungen subsumiert (vgl. BOOG, a.a.O., Art. 60 StPO N. 1 Fn. 1; KELLER, a.a.O., Art. 60 StPO N. 3; s.a. TPF 2021 74 E. 3.2.3). Die Aufhebung der erfolgten Amtshandlungen bzw. die Aussonderung sämtlicher durch die Befangenheit «kontaminierten» Akten und Verfahrenshandlungen bezweckt, der beschuldigten Person den in Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerte Anspruch auf ein faires Verfahren zu garantieren (vgl. BGE 120 IV 226 E. 4b). 3.3 Der Beschluss BV.2022.48 bzw. BV.2022.49 vom 31. März 2023 über den Ausstand der Gruppenleiterin wurde den Beschuldigten bzw. ihren anwaltlichen Vertretern am 4. bzw. 3. April 2023 zugestellt (SK 9.521.075 ff.; 9.522.053 ff.). A. und B. stellten daraufhin am 6. April 2023 den Antrag auf Aufhebung und Wiederholung von Amtshandlungen sowie Aktenvernichtung / -entfernung (vgl. E. 1.12), womit die 5-tägige Frist (Art. 60 Abs. 1 StPO analog) gewahrt wurde.
- 9 - SK.2023.5 3.4 3.4.1 Die Parteien sind unterschiedlicher Auffassung, ob und allenfalls welche Amtshandlungen als «kontaminiert» gelten und aufzuheben seien. Die Beschuldigten vertreten in ihren Eingaben vom 6. April 2023 die Ansicht (SK 9.521.071 ff., S. 2; 9.522.049 ff. Rz. 5), es seien sämtliche Amtshandlungen seit dem 1. September 2021, als die Beamtin von ihrer damaligen Funktion als Untersuchungsleiterin zur Gruppenleiterin ernannt wurde, vom Ausstandsgrund «kontaminiert» und mithin aufzuheben. Hierzu verweisen sie auf den jeweiligen Beschluss der Beschwerdekammer BV.2022.48/49 und machen geltend, die Beschwerdekammer habe darin u.a. festgehalten, es bestünde der objektive Anschein, dass E. in ihrer Funktion als Gruppenleiterin an den Amtshandlungen der Untersuchungsbeamtin mitgewirkt und ihr Anweisungen erteilt habe. Das EFD vertritt dagegen in seiner Stellungnahme vom 21. April 2023 die Auffassung (SK 9.511.024 ff. Rz. 8 ff.), die Beschwerdekammer habe in BV.2022.48/49 E. 6.3.4 bzw. E. 5.6.4 zur Begründung des Eindrucks, dass bei der Gruppenleiterin der Anschein von Befangenheit bestünde, massgeblich auf den Umstand verwiesen, dass die Gruppenleiterin den Strafbescheid innert dreien Tagen nach Überweisung der umfangreichen Akten seitens der Untersuchungsleiterin erlassen habe. Daraus folge nach Ansicht des EFD, dass die Gruppenleiterin vor der Aktenüberweisung an sie noch nicht im Sinne von Art. 60 Abs. 1 StPO zum Ausstand verpflichtet gewesen sei, sondern dass der von der Beschwerdekammer bejahte objektive Anschein der Befangenheit (als Gesamteindruck unter Berücksichtigung aller relevanten Umständen des konkreten Falles) erst mit Ausübung der erkennenden Funktion i.S.v. Art. 62 VStrR entstanden sei, konkret mit der Unterzeichnung der Strafbescheide gegen die Beschuldigten nur drei Tage nach Überweisung der Untersuchungsleiterin. Mithin würden die bis und mit Verfügung vom 17. Oktober 2022 (Überweisung der Akten an die Gruppenleitung) vorgenommenen Amtshandlungen gültig bleiben, selbst sofern die Gruppenleiterin daran intern mitgewirkt haben sollte. 3.4.2 Wie das EFD in seiner Stellungnahme vom 21. April 2023 zu Recht hervorhebt, hat die Beschwerdekammer in ihren Beschlüssen zum Ausstand der Gruppenleiterin festgehalten, der Umstand, dass letztere zunächst als untersuchende Beamtin gehandelt und später als Gruppenleiterin den Strafbescheid erlassen hat, für sich allein genommen keinen Ausstandsgrund darstellt (zulässige Mehrfachbefassung innerhalb derselben Behörde; BV.2022.48/49 E. 6.3.1 bzw. E. 5.6.1). Für den objektiven Anschein der Gefangenheit (als Gesamteindruck) war gemäss der Begründung der Ausstandsbeschlüsse der Beschwerdekammer gegen die Gruppenleiterin letztlich zentral, dass diese lediglich drei Tage nach Überweisung seitens der Untersuchungsleiterin die Strafbescheide gegen die Beschuldigten erlassen hatte (BV.2022.48/49 E. 6.3.4 bzw. E. 5.6.4). Die Erwägungen der Beschwerdekammer sind insgesamt dahingehend zu verstehen, dass sie den Erlass der Strafbescheide durch die Gruppenleiterin als jenen Moment erkennen, ab dem der Anschein der Befangenheit besteht.
- 10 - SK.2023.5 3.4.3 Ab dem von der Beschwerdekammer festgestellten Zeitpunkt der Befangenheit hätten grundsätzlich keine Amtshandlungen mehr vorgenommen werden dürfen und mithin sind grundsätzlich sämtliche Verfügungen, Beweiserhebungen, amtliche Schriftstücke und amtliche Erhebungen ab und inklusiv dem 20. Oktober 2022 (Stichdatum), an denen die Gruppenleiterin direkt oder indirekt mitgewirkt bzw. beteiligt war – unter Vorbehalt von Art. 60 Abs. 2 StPO – aufzuheben (vgl. E. 3.2 zum Rechtlichen). Dies betrifft somit die Strafbescheide vom 20. Oktober 2022, die Strafverfügungen vom 16. Dezember 2022 sowie die Überweisungsschreiben an die BA vom 4. Januar 2023 und an das Bundesstrafgericht vom 11. Januar 2023. Deren Aufhebung und Wiederholung ist nachfolgend zu prüfen. 3.4.4 Die Strafbescheide vom 20. Oktober 2022 können nicht mehr aufgehoben werden, da sie aufgrund der jeweiligen Einsprache der Beschuldigten bereits damals automatisch dahingefallen sind – dies im Unterschied zu Strafbefehlsverfahren, wonach gemäss Art. 355 Abs. 3 lit. a StPO die Staatsanwaltschaft nach Einsprache am Strafbefehl festhalten kann (vgl. BURRI/EHMANN, Basler Kommentar, 2020, Art. 69 VStrR N. 2). Hinsichtlich der Strafverfügungen, die vom Leiter Rechtsdienst des EFD unterzeichnet sind, anerkennt das EFD, dass die Gruppenleiterin daran zumindest mittelbar involviert gewesen sei, indem diese im Einspracheverfahren ihre Meinung eingebracht habe, was schliesslich in die Strafverfügungen miteingeflossen sei (SK 9.511.024 ff. Rz. 16 f.). Da das EFD mit Zustimmung der BA die Strafverfügungen bereits zurückgezogen hat, verbleibt keine Amtshandlung, die aufgehoben werden könnte. Ein Rückzug während eines laufenden Ausstandsverfahrens ist zulässig und die Strafverfügungen sind somit zurückgezogen (vgl. E. 2). Aufhebungen von zurückgezogenen Strafverfügungen sind faktisch nicht mehr möglich. Gleiches gilt für die Überweisungsschreiben an die BA vom 4. Januar 2023 und an das Bundesstrafgericht vom 11. Januar 2023. Durch den Rückzug der Strafverfügungen und die daraus folgende Einstellung des gerichtlichen Verfahrens, ist die Aufhebung der Überweisung bereits eingeleitet worden. Zusammenfassend sind die Aufhebungsanträge der Beschuldigten daher abzuweisen. 3.5 Am 6. April 2023 stellten A. und B. zusätzlich zum Aufhebungs- auch ein Wiederholungsgesuch (SK 9.521.071 ff., S. 2; 9.522.049 ff.), wonach sämtliche Amtshandlungen, die seit der Beförderung der Gruppenleiterin am 1. September 2021 vorgenommen wurden, zu wiederholen seien. Da das EFD im Anschluss an die Wiederholungsgesuche die Strafverfügungen gegen die Beschuldigten zurückgezogen hat, sind – wie bereits ausgeführt – das gerichtliche Verfahren und anschliessend durch das EFD ihr Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Als Folge der Rückzüge der Strafverfügungen ist eine Wiederholung der Amtshandlungen somit nicht mehr möglich. Darüber hinaus fehlt es den Beschuldigten an einem rechtlich geschützten Interesse, gegen sie gerichtete
- 11 - SK.2023.5 Ermittlungshandlungen wiederholen zu lassen, obschon die Einstellung des Verfahrens bereits feststeht. Nach Auffassung des EFD scheint mittlerweile die Verjährung eingetreten zu sein, so dass sich eine Wiederholung ebenfalls als obsolet erweisen würde. Auf die Wiederholungsgesuche der Beschuldigten ist daher nicht einzutreten. 3.6 3.6.1 Parallel zur Aufhebung und Wiederholung ersuchten A. und B. am 6. April 2023 um Aktenentfernung gestützt auf Art. 141 Abs. 5 StPO (SK 9.521.071 ff., S. 3; 9.522.049 ff. Rz. 9). Mit Stellungnahme vom 29. April 2024 machte das EFD unter Verweis auf dessen Eingabe vom 21. April 2023 Rz. 18 geltend, lediglich unter Verletzung einer Ausstandspflicht erhobene Beweismittel seien aus den Akten auszuscheiden, nicht jedoch aufgehobene Entscheide (SK 9.511.044 f. S. 2). B. wendet hiergegen ein, das Bundesstrafgericht selber nehme keine Unterscheidung zwischen «Beweismitteln» und anderen «Dokumenten» vor (SK 9.522.102 ff. Rz. 8). 3.6.2 Grundsätzlich sind vom Ausstand «kontaminierte» Akten (vorbehältlich Art. 60 Abs. 2 StPO) auszuscheiden, wobei Art. 141 Abs. 5 StPO zur Anwendung gelangt. Art. 141 Abs. 5 StPO besagt, dass die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise aus den Strafakten entfernt werden, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet werden. Der Sinn von Art. 60 Abs. 1 StPO besteht darin, dass sämtliche durch die Befangenheit «kontaminierten» Akten und Verfahrenshandlungen aus dem Verfahren entfernt werden, um dem Beschuldigten ein faires Verfahren zu garantieren (vgl. KELLER, a.a.O., Art. 60 StPO N. 3; SK.2020.48 E 3.3.7.3; Entscheid der Beschwerdekammer BB.2012.118-119 E. 2.3.). Für die Entfernung aus den Akten ist daher die Kontamination, nicht aber die Unterscheidung, ob Beweismittel oder Verfahrenshandlung, massgebend. Hierdurch kann dem Betroffenen besser zu einem fairen Verfahren verholfen werden. Somit sind die Strafbescheide vom 20. Oktober 2022, die Strafverfügungen vom 16. Dezember 2022 sowie die Überweisungsschreiben an die BA vom 4. Januar 2023 und an das Bundesstrafgericht vom 11. Januar 2023 (jeweils inkl. der sich in den Akten befindenden physischen und/oder elektronischen Kopien davon) aus den Akten zu entfernen und bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und anschliessend zu vernichten. 4. Verfahrenskosten Die Verlegung der Kosten des gerichtlichen Verfahrens bestimmt sich nach Art. 78 Abs. 4 VStrR. Dieser besagt, dass bei einem Rückzug der Strafverfügung oder des Begehrens um gerichtliche Beurteilung die Partei die Kosten für das gerichtliche Verfahren trägt, die den Rückzug erklärt. Aufgrund dieser Spezialnorm beurteilt sich die Kostenverlegung für das gerichtliche Verfahren gerade nicht nach Art. 417 - 428 StPO, wie auch Art. 97 Abs. 1 VStrR explizit festhält.
- 12 - SK.2023.5 Da vorliegend das EFD die Strafverfügungen zurückzog, trägt das EFD bzw. der Bund die Kosten des gerichtlichen Verfahrens. 5. Entschädigung 5.1 Sowohl A. als auch B. beantragen eine Prozessentschädigung für das gesamte Verwaltungsstrafverfahren (SK 9.521.124 ff. Rz. 35 ff.; 9.522.102 ff. Rz. 24 ff.). 5.2 Art. 101 Abs. 1 VStrR besagt, dass im gerichtlichen Verfahren Art. 99 VStrR sinngemäss gilt, wobei das Gericht auch über die Entschädigung für Nachteile im Verfahren vor der Verwaltung entscheidet. Gemäss Art. 99 Abs. 1 VStrR ist der beschuldigten Person, gegen die das Verfahren eingestellt oder die nur wegen Ordnungswidrigkeit bestraft wird, auf Begehren eine Entschädigung für die Untersuchungshaft und für andere Nachteile, die sie erlitten hat, auszurichten. Die Entschädigung geht zu Lasten des Bundes (Art. 99 Abs. 3 VStrR). Dass vorliegend bloss über die Entschädigung im gerichtlichen Verfahren zu befinden ist, ergibt sich aus der Bestimmung von Art. 78 Abs. 4 VStrR, wonach lediglich das gerichtliche Verfahren einzustellen ist. Dies hat im Übrigen auch den Vorteil, dass die Strafkammer nicht über geltend gemachte Aufwände zu befinden hat, die nicht ihr Verfahren betreffen. Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge sind auf entsprechendes Begehren hin auch die notwendigen Verteidigungskosten zu erstatten. Bezüglich der Notwendigkeit der Parteikosten darf kein allzu strenger Massstab angelegt werden, denn Verteidigungskosten müssen im Sinne dieser Bestimmung grundsätzlich dann als notwendige Auslagen anerkannt werden, wenn die Verteidigung im Zeitpunkt, als sie in Anspruch genommen wurde, zulässig war und die Kosten unmittelbar durch das Verfahren bedingt und aus Vorkehren entstanden sind, welche sich bei sorgfältiger Interessenwahrung als geboten erweisen oder doch in guten Treuen verantworten lassen (vgl. BGE 115 IV 156 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 6B_655/2011 vom 20. Februar 2012 E. 5.2). 5.3 Die Entschädigung richtet sich nach dem Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren vom 31. August 2010 (BStKR; SR 173.713.162). Auf die Berechnung der Entschädigung der Wahlverteidigung sind die Bestimmungen über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung anwendbar (Art. 10 BStKR). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe sachliche oder rechtliche Komplexität, beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Straf- und Berufungskammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit. Der Stundenansatz für Praktikanten beträgt in der Regel Fr. 100.-- (vgl.
- 13 - SK.2023.5 Entscheid der Beschwerdekammer BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1; Urteil der Strafkammer SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1; Urteil der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts CA.2019.24 vom 5. Juni 2020 E. 5.1.4). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstsätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 Abs. 1 BStKR). Bei besonderen Verhältnissen kann ein Pauschalbetrag vergütet werden (Art. 13 Abs. 4 BStKR). Gemäss Art. 14 BStKR kommt die Mehrwertsteuer zum Honorar und den Auslagen hinzu. 5.4 A. 5.4.1 A. machte mittels Eingabe vom 24. Juni 2024 für das gerichtliche Verfahren einen Arbeitsaufwand seiner Verteidigung von insgesamt Fr. 22'410.50 (inkl. Kleinspesenpauschale von 1 % und MWST), bestehend aus rund 99 Stunden Arbeitstätigkeit bei einem Stundenansatz von Fr. 230.-- (Anwaltstätigkeit) und Fr. 180.-- (für Mitarbeiterin «KB»), geltend. Die ausgewiesene Arbeitszeit ab Überweisung der Strafverfügung an die Strafkammer vom Januar 2023 bis zum Rückzug der Strafverfügung gegen A. anfangs Mai 2023 beträgt 64.6 Stunden. Die nach Rückzug geltend gemachten Arbeitszeit beläuft sich auf 34.3 Stunden. 5.4.2 Keine Entschädigung erfolgt für die in Rechnung gestellten Rechtsabklärungen (Positionen 22., 27.02., 09., 13., 31.03.2023, 26., 27.04.2024). Da in der Honorarnote jeweils mehrere Leistungsträger (z.B. rechtliche Abklärungen und Entwurf Einstellungsantrag) pro Position aufgelistet werden, lässt sich nicht exakt aufschlüsseln, wieviel Arbeitszeit beim einzelnen Leistungsträger effektiv anfiel. Ermessensweise sind die genannten Positionen mit Rechtsabklärungen daher um rund einen Viertel, entspricht 7.2 Stunden, zu kürzen (davon 3.2 h à Fr. 180.-- und 4 h à Fr. 230.--). Der geltend gemachte Aufwand im Zusammenhang mit dem Einstellungsantrag (Positionen 22., 27.02., 01., 09., 10., 13., 14., 2x 29. und 2x 31.03.2023), wozu teilweise auch Besprechungszeit zwischen Anwalt und «KB» veranschlagt wurde, ist überhöht und die internen Doppelspurigkeiten sind nicht aus der Staatskasse zu entschädigen. Die genannten Positionen führen wiederum teilweise verschiedene Leistungsträger auf. Sie sind ermessensweise um rund einen Viertel, entsprechend 10.4 Stunden, zu kürzen (davon 8.4 h à Fr. 180.-- und 2 h à Fr. 230.--). Gleichfalls als übersetzt gestalten sich die veranschlagten Aufwände zur Stellungnahme an die Beschwerdekammer betreffend Zuständigkeit von 16.2 Stunden (Positionen 27.04., 04., 05., 11., 18. und 30.05.2023). Angemessen erscheint eine Kürzung um rund einen Viertel, entsprechend 4 Stunden à Fr. 230.--. Zu streichen sind die nie spezifizierten E-Mail-Korrespondenzen («E-Mails») und Telefonate («Telefonat»). Da wiederum eine Vermischung von Leistungsträgern vorliegt, sind diese Positionen ermessensweise insgesamt um 2 Stunden à Fr. 230.-- zu kürzen. Schliesslich gestaltet sich die veranschlagte Arbeitszeit (Positionen vom 19., 20. und 22.06.2024) für die Eingabe vom 24. Juni 2024 betreffend Aufhebung und
- 14 - SK.2023.5 Wiederholung von Amtshandlungen und Prozessentschädigung von insgesamt 15.2 Stunden als übersetzt. Ermessensweise sind diese um einen Viertel, d.h. um 3.8 Stunden à Fr. 230.--, zu kürzen. Der veranschlagte Stundenansatz für die Arbeitstätigkeit von «KB» – laut Homepage der erbetenen Verteidigung war «KB» im Zeitpunkt der veranschlagten Arbeitsleistung noch ohne Anwaltspatent – ist praxisgemäss auf Fr. 100.-- zu reduzieren, d.h. es sind 28 Stunden à Fr. 80.-- abzuziehen. 5.4.3 Zusammengefasst ist A. für die erbetene Verteidigung mit Fr. 13'743.20 (inkl. Kleinspesenpauschale und MWST) zu entschädigen. 5.5 B. 5.5.1 B. machte mittels Eingabe vom 24. Juni 2024 bzw. mit nachgereichter Honorarnote seiner Verteidigung vom 27. August 2024 für das Verwaltungs- und Gerichtsverfahren Anwaltskosten von insgesamt Fr. 63’703.10 (inkl. Kleinspesenpauschale von 1 % und MWST), bestehend aus 256.03 Stunden Arbeitstätigkeit bei einem Stundensatz von Fr. 230.-- (Hauptverteidigerin) bzw. Fr. 180.-- (aushelfende Anwältin), geltend. Die ausgewiesene Arbeitszeit ab Überweisung der Strafverfügung an die Strafkammer im Januar 2023 bis zum Rückzug der Strafverfügung gegen B. gegen Ende April 2024 beträgt rund 71 Stunden. Die nach Rückzug geltend gemachte Arbeitszeit beläuft sich auf rund 24 Stunden. 5.5.2 Die Eidgenossenschaft hat lediglich Aufwendungen zu tragen, die der Wahrung der Rechte im Strafverfahren dienten und verhältnismässig waren. Interne Doppelspurigkeit, interne Besprechungen oder blosse administrative Tätigkeiten sowie unspezifizierte Positionen und Rechtsabklärungen sind nicht auf die Staatskasse zu nehmen. Vorliegend ist lediglich über eine Parteienschädigung für das gerichtliche Verfahren zu befinden. Insofern sind sämtliche Positionen vor dem 16. Januar 2023 in der Honorarnote zu streichen. Leistungen im Zusammenhang mit den bei der Beschwerdekammer anhängig gemachten Beschwerden zu Ausstandsgesuchen sind ebenfalls nicht zu entschädigen. Die Zusprechung einer Parteientschädigung für die vor der Beschwerdekammer geführten Ausstandsverfahren fiel in deren Kompetenz (vgl. Zusprechung einer Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- an B. in BV.2022.48 Dispositiv-Ziff. 2). Entsprechend sind sämtliche Kostenpunkte zu streichen, die derlei Ausstandsverfahren betrafen (Positionen 20.01., 03., 08.02, 03., 27.04., 01., 07., 09., 12., 16.06.2023; insgesamt 14.5 Stunden). Für das konnexe Verfahren vor der Beschwerdekammer betreffend Zuständigkeit zur Beurteilung der Folgen bei verletzten Ausstandsvorschriften ist vorliegend eine Parteientschädigung geschuldet. Die dafür veranschlagten Aufwände (Positionen 01., 04., 05., 25., 28., 29.05.2023) zur Stellungnahme an die Beschwerdekammer von
- 15 - SK.2023.5 rund 16.75 Stunden erweisen sich allerdings als übersetzt. Angemessen erscheint eine Kürzung um rund einen Viertel, d.h. um 4.12 Stunden. Ebenfalls als überhöht gestalten sich die veranschlagten Aufwände im Zusammenhang mit dem Einstellungs- / Aufhebungsantrag vom Juni 2024 (Positionen 10., 12., 13., 20., 21., 22., 23.06.2024). Ermessensweise sind sie um rund einen Viertel, d.h. um 4.4 Stunden, zu kürzen. Die geltend gemachten Aufwände im Zusammenhang mit den zahlreichen Fristerstreckungsgesuchen («FEG») inkl. jeweilige Kenntnisnahme der verfügten Fristverlängerung sind zu streichen (Positionen 20., 27.01., 02., 06.02., 03., 15., 16.03., 05., 17., 19., 31.05.2023, 14., 29.05., 07., 10.06.2024; insgesamt 4.14 Stunden). Solche Aufwände sind nicht vom Staat zu übernehmen. Ermessensweise ist mangels separierter Auflistung um rund einen Viertel, d.h. um 1 Stunde, zu kürzen. Nicht zu entschädigen sind auch die nicht spezifizierten E-Mail-Korrespondenzen («div. E-Mails») (Positionen 16., 18.01., 15.02., 29., 30.03., 02., 04., 26.04., 03., 05., 19., 31.05., 09.06.2023, 17.04., 15., 23., 28.05., 07., 24.06.2024). Mangels separierter Auflistung sind sie ermessensweise um 3 Stunden zu kürzen. Als nicht mehr im Sinne einer effizienten, gebotenen Verteidigung erscheinen die zahlreichen geltend gemachten E-Mail-Korrespondenzen mit dem Klienten (statt vieler: Positionen 17., 19., 24., 3x 27., 30.01.2023). Sofern sich darunter Übermittlungsschreiben befanden, so wären diese ebenfalls nicht zu entschädigender administrativer Aufwand. Angemessen erscheint eine Kürzung um 3 Stunden. Zu streichen sind sodann die geltend gemachten Rechtsabklärungen und das Aktenstudium gegen Ende des Verfahrens (Positionen 26., 27.04., 18.05., 03.07.2023, 2x 15.04., 17., 21.05., 10.,12., 20., 21.06.2024). Ermessensweise sind diese Positionen um einen Viertel zu kürzen, d.h. um 4.26 Stunden. 5.5.3 Zusammengefasst ist B. für die erbetene Verteidigung mit Fr. 15'253.70 (inkl. Kleinspesenpauschale und MWST) zu entschädigen. 6. Vollzug Für den Vollzug des vorliegenden Urteils ist gemäss Art. 90 Abs. 1 VStrR das EFD zuständig.
- 16 - SK.2023.5 Der Einzelrichter verfügt: I. 1. Das gerichtliche Strafverfahren SK.2023.5 wird infolge Rückzugs der Strafverfügungen gegen A. und B. eingestellt. 2. Die Akten werden an das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) rücküberwiesen. 3. Die Aufhebungs- und Wiederholungsgesuche von A. und B. werden abgewiesen, sofern darauf eingetreten wird. 4. Die Strafbescheide vom 20. Oktober 2022 und die Strafverfügungen vom 16. Dezember 2022 i.S.v. A. und B. sowie die Überweisungsschreiben des Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) an die Bundesanwaltschaft vom 4. Januar 2023 und der Bundesanwaltschaft an das Bundesstrafgericht vom 11. Januar 2023, jeweils inklusiv der sich in den Akten befindenden physischen und/oder elektronischen Kopien davon, werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet. 5. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens trägt der Bund. 6. A. wird vom Bund für die Aufwendungen im Zusammenhang mit der erbetenen Verteidigung im gerichtlichen Verfahren mit Fr. 13'743.20 entschädigt. 7. B. wird vom Bund für die Aufwendungen im Zusammenhang mit der erbetenen Verteidigung im gerichtlichen Verfahren mit Fr. 15'253.70 entschädigt. 8. Der Vollzug der vorliegenden Verfügung erfolgt durch das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD). II. Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich eröffnet.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Die Gerichtsschreiberin
- 17 - SK.2023.5 Geht an − Bundesanwaltschaft, Herrn Jacques Rayroud, Stellvertretender Bundesanwalt − Eidgenössisches Finanzdepartement EFD, Herrn Christian Heierli, Leiter Strafrechtsdienst − Herrn Rechtsanwalt Andrea Taormina, Verteidiger von A. (Beschuldigter) − Frau Rechtsanwältin Laura Jetzer, Verteidigerin von B. (Beschuldigter) Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an − Eidgenössisches Finanzdepartement, Generalsekretariat EFD, als Vollzugsbehörde (vollständig) (Art. 90 Abs. 1 VStrR) Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO). Rechtsmittel der amtlichen Verteidigung und der Wahlverteidigung Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist (Art. 135 Abs. 3 StPO).
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Wahlverteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist (Art. 429 Abs. 3 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Versand: 28. Oktober 2024