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Bundesstrafgericht 18.12.2023 SK.2023.46

18 dicembre 2023·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·2,193 parole·~11 min·1

Riassunto

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (Art. 425 StPO);;Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (Art. 425 StPO);;Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (Art. 425 StPO);;Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (Art. 425 StPO)

Testo integrale

Verfügung vom 18. Dezember 2023 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Martin Stupf, Einzelrichter Gerichtsschreiber David Heeb Partei A. Gesuchsteller

Gegenstand Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2023.46

- 2 - SK.2023.46 Der Einzelrichter erwägt: 1. Mit Urteil SK.2020.19 vom 4. September 2020 verurteilte der Einzelrichter der Strafkammer des Bundesstrafgerichts A. (nachfolgend: Gesuchsteller) wegen mehrfachen In Umlaufsetzens falschen Geldes (Art. 242 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB), mehrfachen Einführens und Lagerns falschen Geldes (Art. 244 Abs. 1 i.V.m. Art. 250 StGB) und gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 900.--, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen, und auferlegte ihm die Verfahrenskosten von Fr. 10'400.-- (Dispositiv-Ziff. I.8). Das Urteil ist rechtskräftig (TPF [SK.2020.19] pag. 7.930.001, -007). 2. Mit Eingabe vom 12. November 2023 ersucht der Gesuchsteller um Erlass der noch zu bezahlenden Verfahrenskosten von Fr. 9'200.-- (TPF pag. 1.100.001). Er bringt vor, dass im Mai 2023 über seine Startup-Firma, die B. AG, der Konkurs eröffnet worden sei und daher das Familienbudget unterhalb des betreibungsrechtlichen Existenzminimums liege. Es sei ihm daher auch langfristig nicht möglich, den offenen Restbetrag zu bezahlen. Er legte seinem Gesuch Belege über seine persönliche und finanzielle Situation bei (Entscheid des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt V.2023.564 vom 24. Mai 2023 betreffend die Konkurseröffnung über die B. AG; Auszug der Bundesanwaltschaft über die Personalien, Berufs- und Familienverhältnisse des Gesuchstellers; Berechnung des Existenzminimums des Pfändungsdienstes des Betreibungsamtes des Kantons Basel-Stadt vom 20. Februar 2023) (TPF pag. 1.100.003, -006). 3. 3.1 Gemäss Art. 363 Abs. 1 StPO trifft das Gericht, welches das erstinstanzliche Urteil gefällt hat, auch die einer gerichtlichen Behörde übertragenen selbstständigen nachträglichen Entscheide, sofern Bund oder Kantone nichts anderes bestimmen. Dazu gehört auch ein Entscheid über Erlass oder Stundung von Verfahrenskosten (vgl. RUCKSTUHL, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 135 StPO N. 25). 3.2 Die zuständige Behörde leitet das Verfahren auf Erlass eines nachträglichen richterlichen Entscheids von Amtes wegen ein, sofern das Bundesrecht nichts anderes bestimmt. Sie reicht dem Gericht die entsprechenden Akten sowie ihren Antrag ein (Art. 364 Abs. 1 StPO). In den übrigen Fällen können die verurteilte Person oder andere dazu berechtigte Personen mit einem schriftlichen und begründeten Gesuch die Einleitung des Verfahrens beantragen (Art. 364 Abs. 2 StPO). In

- 3 - SK.2023.46 Vollzugsfragen ist die Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug & Vermögensverwaltung, zuständige Behörde (vgl. Art. 75 StBOG). 3.3 Art. 425 StPO betreffend Stundung und Erlass der Kosten bezieht sich in erster Linie auf Forderungen des Staates aus Verfahrenskosten, über welche in einem rechtskräftigen Endentscheid befunden wurde (GRIESSER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 425 StPO N. 1). Stundung und Erlass sind primär im Zeitpunkt aktuell, in dem Kostenentscheide nach Art. 442 Abs. 1 StPO vollstreckt werden. Stundung und Erlass der Forderung aus Verfahrenskosten können auf Gesuch des zahlungspflichtigen Verfahrensbeteiligten oder auch von Amtes wegen erfolgen (JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 425 StPO N. 2). 3.4 Als Zahlungsverpflichteter (auferlegte Verfahrenskosten im Verfahren SK.2020.19) ist der Gesuchsteller zum Einreichen des Gesuchs legitimiert. 3.5 Die Zuständigkeit der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ist ohne Weiteres gegeben, da sie das erstinstanzliche Urteil gefällt hat und das Gesuch den Erlass der Verfahrenskosten zum Gegenstand hat. 4. 4.1 Das Gericht prüft, ob die Voraussetzungen für den nachträglichen richterlichen Entscheid erfüllt sind, und ergänzt wenn nötig die Akten oder lässt weitere Erhebungen durch die Polizei durchführen. Es gibt den betroffenen Personen und Behörden Gelegenheit, sich zum vorgesehenen Entscheid zu äussern und Anträge zu stellen (Art. 364 Abs. 3 und 4 StPO). Das Gericht entscheidet in Verfahren wie dem vorliegenden grundsätzlich gestützt auf die Akten. Es erlässt seinen Entscheid schriftlich und begründet ihn kurz (Art. 365 Abs. 1 und Abs. 2 StPO). 4.2 Der Einzelrichter der Strafkammer forderte den Gesuchsteller mit Schreiben vom 23. November 2023 auf, bis am 1. Dezember 2023 seine aktuellen persönlichen und finanziellen Verhältnisse und die Entwicklung seiner Einkommens- und Vermögenssituation seit dem Urteil der Strafkammer SK.2020.19 vom 4. September 2020 darzulegen und zu belegen (mittels: ausgefülltem Formular über die persönliche und finanzielle Situation; Lohnausweisen; Bankauszügen; Verfügungen über allfällige Sozial- bzw. Ergänzungsleistungen; weitere Belege zu den Lebenskosten [Mietzinsrechnungen; Krankenkassenprämien; Angaben zur Notwendigkeit eines allfälligen Autos für den Beruf etc.]). Mit E-Mail vom 4. Dezember 2023 an die Strafkammer ersuchte der Gesuchsteller um eine Fristverlängerung mit der Begründung, dass er für «die Zusammenstellung der angeforderten, umfassenden Unterlagen» mehr Zeit benötige. Infolgedessen verlängerte der Einzelrichter der Strafkammer dem Gesuchsteller die Frist zur Einreichung der gewünschten

- 4 - SK.2023.46 Unterlagen letztmals bis am 12. Dezember 2023. Der Gesuchsteller liess die Frist ungenutzt verstreichen. 4.3 Von Amtes wegen holte die Strafkammer die Steuerunterlagen des Gesuchstellers ab 2020 sowie einen Betreibungsregisterauszug ein (TPF pag. 1.231.3.002, -016). Die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt stellte dem Gericht die Unterlagen der Jahre 2020 und 2021 zu und teilte mit, dass der Gesuchsteller die Steuerunterlagen für das Jahr 2022 noch nicht eingereicht hat. Seitens der Strafkammer wurden die relevanten Akten, soweit erforderlich und möglich, damit ergänzt. Im Übrigen bilden die Akten des Verfahrens SK.2020.19 Grundlage für den vorliegenden Entscheid. 4.4 Die Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug & Vermögensverwaltung, verzichtete mit Schreiben vom 29. November 2023 explizit auf eine Stellungnahme zum Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten. Als Beilage reichte sie der Strafkammer aufforderungsgemäss ein Aktenverzeichnis über die getätigten Vollzugshandlungen sowie die Vollzugsakten ein (TPF pag. 1.510.003, -058). Aus den Vollzugsakten geht u.a. hervor, dass der Gesuchsteller von den Verfahrenskosten von ursprünglich Fr. 10'400.-- durch Ratenzahlungen Fr. 1'200.-- abbezahlt hat. Die Restanz aus den Verfahrenskosten beträgt somit Fr. 9'200.-- (TPF pag. 1.510.003, -049). Die Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug & Vermögensverwaltung, empfahl dem Gesuchsteller mit E-Mail vom 15. August 2023, für die Restanz beim Bundesstrafgericht ein Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten zu stellen (TPF pag. 1.510.043). 5. 5.1 Gemäss Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden. Diese Bestimmung ist nicht nur im Rahmen der Vollstreckung, sondern auch bei der Festsetzung bzw. Auferlegung der Verfahrenskosten anwendbar. Im Vordergrund steht dabei der Resozialisierungsgedanke (DOMEISEN, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 425 StPO N. 3). Ein (nachträglicher) ganzer oder teilweiser Erlass von Verfahrenskosten gemäss Art. 425 StPO setzt allerdings voraus, dass sich die Verhältnisse des Pflichtigen seit dem Urteil wesentlich geändert haben (Urteil des Bundesstrafgerichtes SK.2015.58 vom 19. April 2016 E. 5.3). 5.2 Zur finanziellen Situation des Gesuchstellers im Urteilszeitpunkt (4. September 2020) ist aufgrund der Verfahrensakten SK.2020.19 Folgendes festzustellen: Der Gesuchsteller war Verwaltungsratspräsident der B. AG und hielt (…) % an deren Aktien. Von der Gesellschaft bezog er jedoch weder Lohn noch Vergütungen. Er verdiente nach eigenen Angaben monatlich Fr. 1'500.-- bis Fr. 2'000.-durch eine Tätigkeit für eine namentlich nicht genannte GmbH in (…). Seine

- 5 - SK.2023.46 Ehefrau verdiente monatlich Fr. 4'000.-- bis Fr. 6'000.--. Der Gesuchsteller gab seinerzeit zu Protokoll, dass der ganzen Familie monatlich ungefähr Fr. 5'000.-bis Fr. 6'500.-- plus Kinderzulagen zur Verfügung stehen würden. Auch gab er an, für seine zwei Kinder unterstützungspflichtig zu sein. Der Mietzins betrug Fr. 2'365.--. Vermögen machte er keines geltend. Gemäss Betreibungsregisterauszug hatte er Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 344'502.80 und laufende Pfändungen im Gesamtbetrag von Fr. 23'041.20 (TPF [SK.2020.19] 7.731.003 f.). Die (aktuelle) persönliche und finanzielle Situation des Gesuchstellers im Jahre 2023 präsentiert sich aufgrund der (wenigen) am 18. Dezember 2023 (Entscheiddatum) zur Verfügung stehenden Unterlagen wie folgt: Aus der Berechnung des Existenzminimums durch das Betreibungsamt des Kantons Basel-Stadt vom 20. Februar 2023 geht hervor, dass er und seine Ehefrau (im Februar 2023) ein Erwerbseinkommen von Fr. 3'600.-- (Einkommen Gesuchsteller: Fr. 1'500.--; Einkommen Ehefrau Fr. 2'100.--) erzielten. Demgegenüber betrug das monatliche gemeinschaftliche Existenzminimum Fr. 5'012.-- (TPF pag. 1.100.006). Der monatliche finanzielle Betrag unter dem familiären Existenzminim betrug anfangs 2023 somit Fr. 1'412.--. Der Berechnungstabelle sind jedoch keine Unterlagen (Lohnoder Bankauszüge; Mietzins etc.) beigelegt. Zudem ist sie nicht mehr aktuell. Ebenso sind den am 1. Dezember 2023 von der Bundesanwaltschaft eingereichten Vollzugsakten keinerlei Angaben zu den aktuellen finanziellen Verhältnissen des Gesuchstellers zu entnehmen (TPF pag. 1.510.007, -058). Gemäss dem vom Gericht eingeholten Betreibungsregisterauszug vom 4. Dezember 2023 liegen gegen den Gesuchsteller aus den letzten 20 Jahre 82 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 376'916.85 vor und es bestehen offene Betreibungen im Umfang von Fr. 31'007.80 (TPF pag. 1.231.3.004, -006). 5.3 5.3.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird die im Strafverfahren geltende Offizialmaxime durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert, welche namentlich dann greift, wenn eine Partei das Verfahren durch eigenes Begehren eingeleitet hat. Die Mitwirkungspflicht gilt vorab gerade für solche Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörden und welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht ohne vernünftigen Aufwand erheben können. Das Bundesgericht bejahte die Mitwirkungspflicht eines Gesuchstellers, welcher um Erlass der ihm in einem Strafverfahren auferlegten Verfahrenskosten ersuchte. Es erwog, dass der Gesuchsteller die verlangten Unterlagen pflichtwidrig nicht eingereicht habe. Die Beschwerde wurde daher abgewiesen (Urteil des Bundesgerichts 6B_761/2007 vom 9. Mai 2008 E. 3.3; BGE 128 II 139 E. 2b m.H.). 5.3.2 Nach dem Gesagten dürfte zwar als erstellt gelten, dass eine gewisse – wenn auch nicht gravierende – Verschlechterung der finanziellen Verhältnisse des

- 6 - SK.2023.46 Gesuchstellers im Zeitraum vom Urteilszeitpunkt im September 2020 bis Februar 2023 festzustellen ist. Für die Beurteilung des Gesuches sind jedoch ausschliesslich die aktuellen finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers relevant. Trotz Aufforderung der Strafkammer (inkl. gewährter Fristverlängerung) versäumte es der Gesuchsteller, dem Gericht innert Frist seine finanzielle Situation (Stand: November/Dezember 2023) mit den ihm zweifelsfrei bekannten, relevanten Unterlagen zu belegen. Um dieser Obliegenheit nachzukommen, wäre er zumindest gehalten gewesen, dem Gericht die leicht beizubringenden jüngsten Lohnausweise und das (ihm vom Gericht zugestellte) Formular über die persönliche und finanzielle Situation ausgefüllt einzureichen. Die Beibringung dieser Unterlagen war zeitlich angemessen, verhältnismässig und zumutbar. In dieses Bild passt, dass der Gesuchsteller offenbar auch dem Steueramt die Steuerunterlagen 2022 noch nicht eingereicht hat. Sein Untätigbleiben hat zur Folge, dass das Gericht über keine verlässlichen aktuellen Angaben und Unterlagen über seine wirtschaftlichen Verhältnisse verfügt. Die Strafkammer kann daher mangels ausreichender Beweisgrundlage keine vollständige objektive Beurteilung der aktuellen finanziellen Lage des Gesuchstellers vornehmen, was er infolge unterlassener Mitwirkungspflicht zu verantworten hat. Ein vollständiger Erlass der Verfahrenskosten ist daher nicht gerechtfertigt. Gleichwohl ist (nebst der Existenzminimumberechnung durch das Betreibungsamt des Kantons Basel-Stadt vom 20. Februar 2023) mit Blick auf den aktuellen Betreibungsregisterauszug zumindest festzustellen, dass sich die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers seit dem Urteilszeitpunkt tendenziell verschlechtert haben: So hat sich der Gesamtbetrag der Verlustscheine und der laufenden Pfändungen seit dem Urteilszeitpunkt um Fr. 32'414.05 bzw. Fr. 7'966.40 erhöht. Trotz dieser finanziellen Zusatzbelastung zeigte sich der Gesuchsteller bemüht, die Restschuld zumindest in Raten zu begleichen, was aus den Vollzugsakten mit der umfangreichen Korrespondenz zwischen ihm und der Vollzugsbehörde hervorgeht. In Abwägung sämtlicher Umstände fällt vorliegend einzig ein teilweiser Erlass der Verfahrenskosten in Betracht. 5.3.3 Nur am Rande bleibt darauf hinzuweisen, dass die Konkurseröffnung vom (…) über die B. AG vorliegend nicht entscheidrelevant ist, da der Gesuchsteller von dieser Gesellschaft bereits im Urteilszeitpunkt (4. September 2020) keinen Lohn etc. bezog. Für die Festsetzung der Verfahrenskosten im Verfahren SK.2020.19 war die finanzielle Situation dieser Gesellschaft ohne Belang.

- 7 - SK.2023.46 5.4 In Gesamtwürdigung aller Umstände erscheint ein teilweiser, nicht jedoch (wie vom Gesuchsteller beantragt) vollständiger Erlass der Verfahrenskosten als gerechtfertigt. Die Kostenreduktion auf einen Betrag von Fr. 5'000.-- ist den Umständen angemessen. 6. Für diesen Entscheid sind keine Kosten zu erheben.

- 8 - SK.2023.46 Der Einzelrichter verfügt:

1. Das Gesuch von A. um Erlass der Verfahrenskosten wird teilweise gutgeheissen und die Forderung aus den Verfahrenskosten gemäss Ziff. I.8 des Dispositivs des Urteils des Bundesstrafgerichts SK.2020.19 vom 4. September 2020 wird auf den Betrag von Fr. 5'000.-- reduziert. Soweit weitergehend wird das Gesuch abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Diese Verfügung wird A. und der Bundesanwaltschaft, Urteilsvollzug & Vermögensverwaltung, schriftlich eröffnet. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).

Versand: 18. Dezember 2023

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