Urteil vom 27. November 2023 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Martin Stupf, Vorsitz Stefan Heimgartner und Alberto Fabbri, Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch den Leitenden Staatsanwalt des Bundes Nils Eckmann
und als Privatklägerschaft:
C.
gegen 1. A., amtlich verteidigt durch Advokat Nico Baumgartner
2. B., amtlich verteidigt durch Advokatin Anina Hofer
Gegenstand Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht; Sachbeschädigung; versuchtes Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen, evtl. versuchte Widerhandlungen gegen das Sprengstoffgesetz; strafbare Vorbereitungshandlungen; Widerhandlung gegen das Waffengesetz Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: SK.2023.33
- 2 - SK.2023.33 Anträge der Bundesanwaltschaft: 1. A. 1.1 A. sei schuldig zu sprechen: − der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB); − der Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB); − des versuchten Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB); − der strafbaren Vorbereitungshandlungen im Hinblick auf vorsätzliche Tötung, Mord sowie schwere Körperverletzung (Art. 260bis Abs. 1 lit. a, b, c StGB); − der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG). 1.2 A. sei mit einer Freiheitsstrafe von 96 Monaten zu bestrafen, unter Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 485 Tagen. 1.3 A. sei mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 30.-- zu bestrafen. 1.4 Die Verfahrenskosten seien A. zur Hälfte aufzuerlegen, unter solidarischer Haftung mit B. 2. B. 2.1 B. sei schuldig zu sprechen: − der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB); − der Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB); − des versuchten Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB); − der strafbaren Vorbereitungshandlungen im Hinblick auf vorsätzliche Tötung, Mord sowie schwere Körperverletzung (Art. 260bis Abs. 1 lit. a, b, c StGB). 2.2 B. sei mit einer Freiheitsstrafe von 108 Monaten zu bestrafen, unter Anrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 485 Tagen. 2.3 Die mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 20. November 2020 gegen B. wegen versuchter Erpressung, Gehilfenschaft zu Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch, strafbarer Vorbereitungshandlungen zu Raub, mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz, mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe in der Höhe von
- 3 - SK.2023.33 20 Monaten und die bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 30.-- seien asperationsweise im Umfang von 12 Monaten Freiheitsstrafe und 120 Tagessätzen Geldstrafe zu CHF 30.-- zu widerrufen. 2.4 Die Verfahrenskosten seien B. zur Hälfte aufzuerlegen, unter solidarischer Haftung mit A. 3. Sicherheitshaft A. und B. seien in Sicherheitshaft zu behalten; die Sicherheitshaft sei um 3 Monate zu verlängern (Art. 231 Abs. 1 StPO). 4. Beschlagnahmte Gegenstände bzw. Datensicherungen 4.1 Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände seien A. zurückzugeben (Art. 267 Abs. 3 StPO): − Asservat-ID 46315, 46312, 57881, 57882. 4.2 Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände seien B. zurückzugeben (Art. 267 Abs. 3 StPO): − Asservat-ID 51193, 51192, 51191, 51610, 50663, 30531, 30532. 4.3 Die folgenden Gegenstände bzw. Datensicherungen seien nach Ermessen des Gerichts einzuziehen und als Beweismittel in den Akten zu belassen, zu vernichten bzw. den Berechtigten zurückzugeben: − Asservat-ID 46311, 46313, 51607, 101004, 100837, 51600, 51602, 51609, 51604, 51608, 51601, 51603, 51605, 51606, 100829, 50673, 50674, 50669, 50986 (Inhaber A.); − Asservat-ID 51196, 51195, 51194, 51190, 51185, 51186, 51187, 51188, 51189, 46319, 46318, 46317, 51611, 51612, 51613, 100835, 100834, 100833, 100832, 100831, 100830, 50664, 50665, 50667, 50666, 50668, 30541, 30525, 30526, 30527, 30528, 30529, 30530, 30536, 30538, 30539, 30540, 30543, 30544, 30533, 30537, 30542 (Inhaber B.); − Asservat-ID 51000, 51026, 51025, 51024, 51023, 51022, 51021, 51020, 51019, 51018, 51017, 51016, 51015, 51014, 100843, 51012, 51011, 51010, 51009, 51008, 51007, 51006, 51005, 51004, 51003, 51001 (Tatortspuren); − Asservat-ID 100825, 100824 (Inhaberin D.); − Asservat-ID 100823 (Inhaberin E.); − Asservat-ID 15795, 15796, 15797, 15798, 15799, 15839, 15878, 15879, 15800, 15801 (Inhaber F.); − Asservat-ID 101386 (Inhaber G.).
- 4 - SK.2023.33 5. Verteidigungskosten 5.1 Advokat Nico Baumgartner sei für die amtliche Verteidigung von A. in gerichtlich zu bestimmender Höhe aus der Kasse der Eidgenossenschaft zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO). A. sei zu verpflichten, dem Bund die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 5.2 Advokatin Anina Hofer sei für die amtliche Verteidigung von B. in gerichtlich zu bestimmender Höhe aus der Kasse der Eidgenossenschaft zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO). B. sei zu verpflichten, dem Bund die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 6. Vollzug Der Kanton Basel-Stadt sei als Vollzugskanton zu bestimmen (Art. 74 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 und Art. 34 Abs. 1 StPO). 7. Weitere Verfügungen Die weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen. Anträge der Privatklägerschaft C.: (keine) Anträge der Verteidigung von A.: 1. Der Beschuldigte A. sei hinsichtlich sämtlicher Vorwürfe gemäss Anklageschrift der Bundesanwaltschaft vom 17. August 2023 vollumfänglich und kostenlos von Schuld und Strafe freizusprechen. 1.1 Eventualiter sei der Beschuldigte A. ausschliesslich wegen untauglichen Versuchs des unbefugten Verkehrs mit Sprengmitteln oder pyrotechnischen Gegenständen gemäss Art. 37 Abs. 1 Sprengstoffgesetz (in der Fassung vom 1. Januar 2022) in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und des Verstosses gegen Art. 33 Abs. 1 lit. a des Waffengesetzes schuldig zu sprechen und mit einer bedingten Freiheitsstrafe von nicht mehr als 16 Monaten zu bestrafen, wobei die Bemessung der Probezeit in das Ermessen des Gerichts gelegt wird. Von allen übrigen Vorwürfen sei A. vollumfänglich und kostenlos von Schuld und Strafe freizusprechen.
- 5 - SK.2023.33 2. Die Verfahrenskosten seien in sorgfältigem Ermessen vom Gericht nach dem Prozessausgang zu verteilen. Für die ausgestandenen Untersuchungs-, Sicherheits- und Auslieferungshaft sei der Beschuldigte A. gemäss den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen angemessen zu entschädigen. 3. Der Verteidigung sei eine angemessene Entschädigung gemäss den Bestimmungen über die amtliche Verteidigung von Art. 135 StPO (unter Beachtung der einschlägigen reglementarischen Vorgaben [Art. 11-14 BStKR]) zu entrichten. 4. Vom im Abschnitt 4 der Anklageschrift vom 17. August 2023 aufgelisteten Beschlagnahmegut seien die Gegenstände mit den folgenden Asservat-ID-Nummern unverzüglich, kostenlos und unbeschwert an A., sofern dies nicht bereits geschehen ist, herauszugeben: Asservat-ID 46311, 46315, 50986, 51600, 51601, 51602, 51603, 51604, 51605, 51606, 51607, 51608, 51609. Bezüglich aller anderen am besagten Ort genannten Gegenstände wird auf jegliche Ansprüche verzichtet, und es werden auch keine weiteren Anträge zum Beschlagnahmegut gestellt. Anträge der Verteidigung von B.: 1. Der Beschuldigte B. sei von sämtlichen Vorwürfen vollumfänglich und kostenlos freizusprechen. 2. B. sei für die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft eine Entschädigung in der Höhe von CHF 200.-- pro Hafttag sowie für das Strafverfahren eine angemessene Genugtuung nach Ermessen des Gerichts zu bezahlen. 3. Die beschlagnahmten Gegenstände seien B. herauszugeben. 4. Es seien sämtliche Kosten dem Staat aufzuerlegen und die Honorarnote der amtlichen Verteidigerin sei zu genehmigen.
- 6 - SK.2023.33 Prozessgeschichte: A. Sachverhaltskomplex «Z.» Aufgrund eines mutmasslichen Sprengstoffanschlags an der H.-Strasse … in Y. vom 30. März 2022 eröffnete die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt am gleichen Tag eine Strafuntersuchung gegen Unbekannt (vgl. BA-01-01-01- 0001). Die Bundesanwaltschaft eröffnete gleichzeitig – in mündlicher Absprache mit der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt – ein Verfahren wegen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 StGB) und Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) gegen Unbekannt und erklärte die Verfahrensübernahme (BA-01-01-01-0002; SV.22.0446-REM). Mit Ausdehnungsverfügung vom 11. Juli 2022 dehnte die Bundesanwaltschaft das am 30. März 2022 eröffnete Verfahren gegen Unbekannt wegen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 StGB) und Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) auf A. (nachfolgend: Beschuldigter 1 bzw. A.) und B. (nachfolgend: Beschuldigter 2 bzw. B.) aus (BA-01-01-01-0003; neu SV.22.0446-BSI). B. Sachverhaltskomplex «X.» Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt erhob am 22. Juni 2022 gegen A. und B. Strafanzeige wegen strafbarer Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis StGB) und Widerhandlung gegen Art. 33 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54). Die Anzeige stützte sich auf einen Vorfall vom 20. Juni 2022, bei welchem A. und B. nach X. (DE) gereist sein sollen, um von einem vermeintlichen Verkäufer – einem verdeckten Ermittler der deutschen Behörden – Sprengstoff zu erwerben, um damit eine «Sprengung eines Rohbaus» in Y. durchzuführen. B. habe zudem die Absicht gehabt, zu einem späteren Zeitpunkt eine Pistole mit Schalldämpfer und eine Handgranate zu erwerben. A. und B. wurden nach Übergabe des vermeintlichen «Sprengstoffes», bei welchem es sich um Knetmasse gehandelt habe, von der deutschen Polizei festgenommen und in Untersuchungshaft versetzt (BA-05- 01-0002 f.). Am 27. Juni 2022 eröffnete die Bundesanwaltschaft gegen A. und B. eine Strafuntersuchung wegen Anwerbung, Ausbildung und Reisen im Hinblick auf eine terroristische Straftat (Art. 260sexies StGB) bezüglich des mutmasslichen Sprengstoffkaufs in X. (DE) mit der Absicht, damit in der Schweiz einen Anschlag zu begehen (BA-01-01-02-0001 f.; Verfahrensnummer SV.22.0826-BK). Gestützt auf die Anfragen der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 27. Juni 2022 um Übernahme der Vorverfahren VT.2022.13259 gegen A. und VT.2022.13258 gegen B. wegen strafbarer Vorbereitungshandlungen und Widerhandlung gegen das Waffengesetz erklärte die Bundesanwaltschaft am 15. Jul 2022 die Verfahrensübernahme (BA-02-02-0001 f. -02-02-0003,
- 7 - SK.2023.33 -02-02-0005) und vereinigte die kantonalen Verfahren mit dem Verfahren SV.22.0826-BK gemäss Art. 26 Abs. 2 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 lit. a StPO zur Verfolgung und Beurteilung in der Hand der Bundesbehörden (BA-02-02-0007 ff.). Die Bundesanwaltschaft dehnte das Verfahren gegen A. und B. in Bezug auf den Sachverhaltskomplex «X.» auf den Vorwurf des versuchten Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen gemäss Art. 226 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 StGB sowie eventuell der Widerhandlungen gegen Art. 37 ff. des Bundesgesetzes über explosionsgefährliche Stoffe vom 25. März 1977 (Sprengstoffgesetz, SprstG; SR 941.41) aus (BA-13-01-0054). Sie präzisierte, dass sich der Vorwurf der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (A.) auf den Besitz ohne Berechtigung eines Elektroschockgeräts «Power 200» am 20. Juni 2022 und in der Zeit davor beziehe (BA-13-01-0106). C. Die Verfahren SV.22.0446-ECN (vormals: SV.22.0446-BSI; Sachverhaltskomplex «Z.») und SV.22.0826-BK (Sachverhaltskomplex «X.») wurden per 4. August 2022 unter der Verfahrensnummer SV.22.0446-ECN vereinigt. D. A. wurde am 20. Juni 2022 in X. (DE) wegen versuchten Erwerbs von Sprengstoff verhaftet (vgl. BA-06-02-0026 ff.). Am 21. Oktober 2022 wurde er gestützt auf den Haftbefehl der Bundesanwaltschaft vom 2. September 2022 (BA-06-02-0001 ff.), das Auslieferungsersuchen des Bundesamts für Justiz an Deutschland vom 7. September 2022 (BA-06-02-0013 ff.) und die Auslieferungsbewilligung des Ministeriums der Justiz und für Migration von Baden-Württemberg vom 4. Oktober 2022 (BA-06-02-0017 f.) den Schweizer Strafverfolgungsbehörden übergeben und gleichentags festgenommen (BA-06-02-0026 ff.). Gemäss Angabe der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart vom 10. Oktober 2022 befand sich A. aufgrund eines inländischen Strafverfahrens bis zum 4. Oktober 2022 in Untersuchungshaft und anschliessend bis zur Übergabe an die Schweiz in Auslieferungshaft (BA-06-02-0021 f.). Da A. auf die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes verzichtet hat und auch das Ministerium der Justiz und für Migration von Baden-Württemberg keinen diesbezüglichen Vorbehalt angebracht hat, sind mit der Auslieferung an die Schweiz keine Spezialitätswirkungen verbunden (BA-06-02-0016 ff.). E. B. wurde am 20. Juni 2022 in X. (DE)wegen versuchten Erwerbs von Sprengstoff verhaftet (vgl. BA-06-01-0023 ff.). Am 18. Oktober 2022 wurde er gestützt auf den Haftbefehl der Bundesanwaltschaft vom 2. September 2022 (BA-06-01-0004 ff.), das Auslieferungsersuchen des Bundesamts für Justiz an Deutschland vom 7. September 2022 (BA-06-01-0014 ff.) und die Auslieferungsbewilligung des Ministeriums der Justiz und für Migration von Baden-Württemberg vom 4. Oktober 2022 (BA-06-01-0019 f.) den Schweizer Strafverfolgungsbehörden übergeben und zugleich festgenommen (BA-06-01-0023 ff.).
- 8 - SK.2023.33 B. befand sich bis zur Bewilligung der Auslieferung am 4. Oktober 2022 aufgrund eines deutschen Strafverfahrens in Deutschland in Untersuchungshaft. Da B. nicht auf die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes verzichtet hat, sind mit der Auslieferung an die Schweiz Spezialitätswirkungen im Sinne von Art. 38 IRSG und Art. 14 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1) verbunden (vgl. BA-06-01-0017 ff.). Gestützt auf ein Nachtragsersuchen vom 11. August 2023 betreffend Zustimmung zur nachträglichen Auslieferung von B. im Hinblick auf den allfälligen Widerruf und die Vollstreckung der mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 20. November 2020 gegen B. bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 20 Monaten teilte das Ministerium der Justiz und für Migration von Baden-Württemberg mit Schreiben vom 2. Oktober 2023 mit, dass die Vollstreckung der im Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 20. November 2020 bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe in der Schweiz bewilligt wird, soweit die Verurteilung wegen versuchter Erpressung, Gehilfenschaft zu Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch, strafbare Vorbereitungshandlungen zu Raub, mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz und mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz erfolgt ist. Es hielt fest, dass demgegenüber – mangels beiderseitiger Strafbarkeit bzw. Sanktionierbarkeit – eine Bewilligung der Strafvollstreckung nicht möglich ist, soweit der Verurteilung eine Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz zugrunde liegt. Im Übrigen würden die mit der Auslieferung verbundenen Spezialitätswirkungen gelten. Das Ministerium der Justiz und für Migration von Baden-Württemberg präzisierte mit Schreiben vom 25. Oktober 2023, dass die Auslieferungsbewilligung vom 2. Oktober 2023 auch die im Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 20. November 2020 bedingt verhängte Geldstrafe umfasse, mit Ausnahme der Verurteilung wegen Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz (TPF 18.261.1.016 f., -024 f.). F. Am 24. Oktober 2022 ersuchte die Staatsanwaltschaft Stuttgart (DE) die Bundesanwaltschaft um Übernahme der Strafverfolgung in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Stuttgart gegen A. und B. wegen Verbrechensverabredung gemäss §§ 308 Abs. 1, 30 Absatz 2 deutsches Strafgesetzbuch (D-StGB). Im deutschen Verfahren ging es um einen mutmasslichen Kauf von Sprengstoff C4 durch A. und B., wobei letzterer zunächst die Kontaktnahme mit einem vermeintlichen Veräusserer des Sprengstoffs angebahnt habe und A. und B. am 20. Juni 2022 nach X. gereist seien, um den vermeintlichen Sprengstoff von einem verdeckten Ermittler des Landeskriminalamtes Baden-Württemberg entgegenzunehmen und damit einen schweren Sprengstoffanschlag auf ein Objekt in Y. zu verüben (BA-02-04-0001 ff.). Die Bundesanwaltschaft erklärte mit Schreiben an die Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 1. November 2022 die Annahme des Ersuchens (BA-02-04-0007 ff.).
- 9 - SK.2023.33 G. Mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) vom 24. Oktober 2022 wurde A. bis am 20. Januar 2023 in Untersuchungshaft versetzt (BA-06-02-0044 ff.). Mit Haftentlassungsverfügung vom 13. Dezember 2022 entliess die Bundesanwaltschaft A. per 14. Dezember 2022 aus der Haft (BA-06-02-0067 ff., 06-02-0074 f.). Am 22. Dezember 2022 erliess sie einen Festnahmebefehl, worauf A. am 23. Dezember 2022 festgenommen wurde (BA-06-02-0076 ff.). Mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 25. Dezember 2022 wurde A. bis am 22. März 2023 in Untersuchungshaft versetzt (BA-06-02-0103 ff.). In der Folge wurde die Haft bis am 22. August 2022 verlängert (BA-06-02-0140 ff., -06-02-0173 ff.). Auf Gesuch der Bundesanwaltschaft vom 17. August 2023 ordnete das Zwangsmassnahmengericht am 25. August 2023 Sicherheitshaft zufolge Kollusions- und Ausführungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. b und Art. 221 Abs. 2 StPO) an und versetzte A. bis am 17. November 2023 in Sicherheitshaft (TPF 18.231.7.003 ff.). Auf Gesuch der Strafkammer vom 10. November 2023 verlängerte es die Sicherheitshaft bis zum 27. November 2023 (TPF 18.231.7.090 ff.). H. Mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 21. Oktober 2022 wurde B. bis am 17. Januar 2023 in Untersuchungshaft versetzt (BA-06-01-0068 ff.). Mit Haftentlassungsverfügung vom 13. Dezember 2022 entliess die Bundesanwaltschaft B. per 14. Dezember 2022 aus der Haft (BA-06-01-0142 ff., 06-01-0148 f.). Am 22. Dezember 2022 erliess sie einen Festnahmebefehl, worauf B. am 23. Dezember 2022 festgenommen wurde (BA-06-01-0150 ff.). Mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 25. Dezember 2022 wurde B. bis am 22. März 2023 in Untersuchungshaft versetzt (BA-06-01-0178 ff.). In der Folge wurde die Haft bis am 22. August 2022 verlängert (BA-06-01-0274 ff., -06-01-0341 ff.). Auf Gesuch der Bundesanwaltschaft vom 17. August 2023 ordnete das Zwangsmassnahmengericht am 25. August 2023 Sicherheitshaft zufolge Kollusions- und Wiederholungsgefahr (Art. 221 Abs. 1 lit. b und c StPO) an und versetzte B. bis am 17. November 2023 in Sicherheitshaft (TPF 18.232.7.001 ff.). Auf Gesuch der Strafkammer vom 10. November 2023 verlängerte es die Sicherheitshaft bis zum 27. November 2023 (TPF 18.232.7.158 ff.). I. Die im Zusammenhang mit weiteren gegen A. und einen Drittbeteiligten untersuchten Vorfällen (u.a. mutmasslichen Vermögensdelikten) erfolgte Ausdehnung des Verfahrens wurde mit Bezug auf A. und den Drittbeteiligten mit Verfügung vom 28. Juli 2023 vom Verfahren SV.22.0446-ECN rechtskräftig abgetrennt und entsprechende Aktenstücke ausgesondert (BA-03-00-0001 ff.). J. Am 31. Juli 2023 kündigte die Bundesanwaltschaft gemäss Art. 318 StPO den bevorstehenden Abschluss des Verfahrens gegen A. und B. in Bezug auf die nachfolgend zur Anklage gebrachten Tatbestände an. Die Parteien erhielten Gelegenheit, Beweisanträge zu stellen (BA-03-00-0009 ff.).
- 10 - SK.2023.33 Die Verteidigung von A. teilte am 10. August 2023 mit, dass keine Beweisanträge an die Bundesanwaltschaft gestellt würden (BA-16-03-0066 f.). Die Verteidigung von B. beantragte am 8. August 2023 unter Hinweis auf eine Aktennotiz (BA-10-01-0578), es sei abzuklären, ob aus den Daten des beim Beschuldigten B. sichergestellten Handys Samsung Galaxy A32 Beitrittsdaten des Benutzers für zwei holländische Telegram-Gruppen eruiert werden können, und diese seien alsdann zu den Akten zu nehmen (BA-19-01-0001 f.). Die Bundesanwaltschaft liess der Verteidigung am 14. August 2023 das Ergebnis ihrer diesbezüglichen Abklärungen zukommen (BA-16-02-0119 f.). Die Verteidigung von A. wurde davon mit einer Kopie bedient (BA-16-03-0069 f.). K. Die Bundesanwaltschaft erhob am 17. August 2023 beim Bundesstrafgericht, Strafkammer (nachfolgend: Strafkammer), Anklage gegen A. und B. wegen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB), Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB), versuchten Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), eventuell versuchter Widerhandlungen gegen das Sprengstoffgesetz (Art. 37 Ziff. 1 aSprstG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), und strafbarer Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis Abs. 1 lit. a, b, c StGB). Gegen A. erhob sie zudem Anklage wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG; TPF 18.100.1 ff.). L. Die Verfahrensleitung der Strafkammer lud die Parteien am 22. August 2023 ein, Beweisanträge einzureichen. Die Parteien reichten keine Beweisanträge ein bzw. verzichteten in ihren Eingaben darauf, derzeit Beweisanträge zu stellen. A. und B. reichten auf Einladung hin das ausgefüllte Formular zur persönlichen und finanziellen Situation ein. Die Akten wurden von Amtes wegen um die Führungsberichte der Haftanstalten, je einen Strafregister- und Betreibungsregisterauszug sowie die Steuerunterlagen in Bezug auf beide Beschuldigte ergänzt. M. Die Hauptverhandlung fand am 25. Oktober 2023 vor der Strafkammer in Bellinzona in Anwesenheit der Bundesanwaltschaft, der Beschuldigten und ihrer Verteidiger statt. Die Privatklägerschaft verzichtete auf eine Teilnahme. N. Das Urteil der Strafkammer wurde am 27. November 2023 in Anwesenheit der Parteien, mit Ausnahme der Privatklägerschaft, mündlich eröffnet. Die Sicherheitshaft gegen A. und B. wurde bis zum 26. März 2024 verlängert. O. Die Bundesanwaltschaft sowie die Verteidiger der Beschuldigten A. und B. haben innert Frist bei der Strafkammer Berufung angemeldet.
- 11 - SK.2023.33 Die Strafkammer erwägt: 1. Prozessuales 1.1 Bundesgerichtsbarkeit ist in Bezug auf die Tatbestände der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht gemäss Art. 224 StGB und des (versuchten) Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen gemäss Art. 226 StGB gestützt auf Art. 23 Abs. 1 lit. d StPO gegeben. Die übrigen Straftatbestände unterliegen gemäss Art. 22 StPO grundsätzlich kantonaler Gerichtsbarkeit; diesbezüglich erfolgte gestützt auf Art. 26 Abs. 2 StPO eine Vereinigung zur Strafverfolgung und Beurteilung der Taten in der Hand der Bundesbehörden (vgl. Prozessgeschichte lit. A und B). Demnach ist für alle angeklagten Taten Bundesgerichtsbarkeit gegeben. 1.2 Die Kompetenz des Kollegialgerichts ergibt sich aus Art. 19 Abs. 2 StPO e contrario i.V.m. Art. 36 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (StBOG; SR 173.71). 1.3 Schweizerische Strafhoheit 1.3.1 Dem Schweizerischen Strafgesetzbuch ist unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht (Art. 3 Abs. 1 StGB). Diese Bestimmung realisiert das Territorialitätsprinzip (POPP/KESHELAVA, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 3 StGB N. 1). Was zu inländischer Tatverübung gehört, bestimmt Art. 8 StGB (POPP/KESHELAVA, a.a.O., Art. 3 StGB N. 5). Nach dieser Bestimmung gilt ein Verbrechen oder Vergehen als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist (Art. 8 Abs. 1 StGB). Der Versuch gilt als da begangen, wo der Täter ihn ausführt, und da, wo nach seiner Vorstellung der Erfolg hätte eintreten sollen (Art. 8 Abs. 2 StGB). Handlung ist dasjenige menschliche Verhalten, welches dem objektiven Tatbestand entspricht. Es kann in mehreren Teilakten bestehen, die alle einen Handlungsort ergeben – nicht nur bei jenen Erfolgsdelikten, da die Handlung gesetzlich allein durch das Resultat determiniert wird, sondern auch bei den schlichten Tätigkeitsdelikten. Handlung ist dabei alles, was die Klammer der natürlichen Handlungseinheit umfasst (POPP/KESHELAVA, a.a.O., Art. 8 StGB N. 4). Bei den Transitdelikten kommt es in den Zwischenräumen zu einem Handlungsort nur, wenn der Tatbestand gerade in einer solchen Transithandlung liegt, wie z.B. beim Tatbestand des Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen gemäss Art. 226 StGB (POPP/KESHELAVA, a.a.O., Art. 8 StGB N. 9). 1.3.2 Gemäss Anklageschrift (S. 14 ff.) haben sich die Beschuldigten A. und B. im Internet über den Kauf von Plastiksprengstoff C4 informiert, über den Messenger- Dienst Telegram (von der Schweiz aus) konkrete Anfragen zum Erwerb von Plastiksprengstoff C4 gemacht, Details der Lieferung via E-Mail (von der Schweiz
- 12 - SK.2023.33 aus) besprochen, das Geld zum Bezahlen des Kaufpreises in der Schweiz bereitgestellt, vom vermeintlichen Anbieter die Lieferung des Sprengstoffs nach Deutschland gewünscht, wo sie den Sprengstoff abholen und bezahlen wollten, um ihn in die Schweiz zu verbringen, wo sie dessen Lagerung bis zur Verwendung im Raum Y. vorgesehen hatten. Sodann seien die Beschuldigten am 20. Juni 2022 mit dem Geld nach X. gereist, um den Sprengstoff in Empfang zu nehmen, mit dem Ziel, ihn in die Schweiz zu verbringen. Damit bestehen hinreichende Anknüpfungspunkte für einen schweizerischen Handlungsort im Sinne von Art. 8 StGB. Die schweizerische Strafhoheit ist damit zu bejahen. 1.4 Beide Beschuldigten bestreiten jegliche Täterschaft (s. hinten E. 2.3). 1.4.1 Im Strafverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Art. 6 Abs. 1 StPO). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Beweisanträge dürfen mithin nur in den engen Grenzen von Art. 139 Abs. 2 StPO abgewiesen werden. Ungeeignet ist ein Beweismittel, wenn es offensichtlich untauglich ist und bei dem daher von vornherein feststeht, dass der angebotene Beweis die streitige Tatsache nicht zu beweisen vermag. Die Ermittlung des wahren Sachverhalts ist von zentraler Bedeutung. Insofern ist es mit Blick auf das Ziel der Erforschung der materiellen Wahrheit erforderlich, dass die Gerichte eine aktive Rolle bei der Beweisführung einnehmen (BGE 144 I 234 E. 5.6.2). Nur wenn die Gerichte ihrer Amtsermittlungspflicht genügen, dürfen sie einen Sachverhalt als erwiesen (oder nicht erwiesen) ansehen und in freier Beweiswürdigung darauf eine Rechtsentscheidung gründen. Der Grundsatz «in dubio pro reo» kann sachlogisch erst zur Anwendung kommen, wenn alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben wurden (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_789/2019 vom 12. August 2020 E. 2.3; zum Ganzen auch: Urteil des Bundesgerichts 6B_110/2020 vom 1. Oktober 2020 E. 1.1.1). Eine tatbestandsmässige, zum Schuldspruch beitragende Tatsache ist rechtserheblich festgestellt, sobald das Gericht erkennt, dass die Zuverlässigkeit des Beweisergebnisses nicht ernsthaft zu bezweifeln ist (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3). 1.4.2 Gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus, wenn unüberwindliche Zweifel daran bestehen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat erfüllt sind. Diese Bestimmung operationalisiert den verfassungsmässigen Grundsatz der Unschuldsvermutung («in dubio pro reo»; Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Sie verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Auf der anderen
- 13 - SK.2023.33 Seite kann keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1). 1.4.3 Die Überzeugung vom Vorliegen rechtlich erheblicher Tatsachen kann direkt oder indirekt gewonnen werden. Oft ist es möglich, unmittelbar die Haupttatsache, die Verübung der Straftat, zu beweisen, wenn beispielsweise ein Zeuge den Beschuldigten beim Begehen der Tat beobachtet hat (HAUSER/SCHWERI/HART- MANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., 2005, § 59 N. 10 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.7). Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Es gilt, die Indizien daraufhin zu überprüfen, ob sie ausschliesslich für eine Hypothese sprechen oder ob sie ambivalent sind, weil sie je nach Kontext unterschiedlich verstanden werden können. Die «In-dubio»-Regel weist den Rechtsanwender an, ernsthaften Anhaltspunkten für alternative Sachverhalte nachzugehen und zu prüfen, ob sich daraus allenfalls ein unüberwindlicher Zweifel ergibt, der es verbietet, den tatbestandsmässigen Sachverhalt anzunehmen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist der Grundsatz nicht anwendbar (Urteile des Bundesgerichts 6B_605/2016 vom 15. September 2016 E. 2.8; 6B_291/2016 vom 4. August 2016 E. 2.1; 6B_527/2014 vom 26. September 2014 E. 2.1). Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4, 2.2.3.6; Urteile des Bundesgerichts 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.2.3, nicht publ. in BGE 147 IV 176; 6B_188/2022 vom 17. August 2022 E. 3.2; 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.2.2; 6B_902/2019 vom 8. Januar 2020 E. 2.2.1; 6B_811/2019 vom 15. November 2019 E. 1.3; je m.H.; 6B_1427/2016 vom 27. April 2017 E. 3). 2. Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB) 2.1 Anklagevorwurf (Anklage Ziff. 1.1.2; Sachverhaltskomplex «Z.») A. und B. wird zusammengefasst vorgeworfen, sie hätten in Mittäterschaft am 29. und 30. März 2022 in der Region Y. eine mit einer Zeitschaltuhr verbundene unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtung (nachfolgend: USBV) transportiert, am 30. März 2023 ca. um 00:23 Uhr vor der Liegenschaft I. in Y. platziert und gleichentags zeitverzögert ca. um 03:53 Uhr explodieren lassen. Dabei sei u.a. fremdes Eigentum in erheblichem Umfang konkret gefährdet worden; auch hätten die Hausbewohner C. und J. sowie Hausangestellte, Gäste, der
- 14 - SK.2023.33 Zeitungsverträger oder andere, zufällig in der Nähe der Detonation anwesende Menschen durch die Wirkungen der Explosion (Druck- und Splitterwirkung, Feuerball) schwere oder tödliche Verletzungen erleiden können. Die Beschuldigten hätten in der verbrecherischen Absicht gehandelt, einerseits fremdes Eigentum in erheblichem Umfang zu zerstören, die in der Liegenschaft I. wohnenden Personen zu bedrohen und einzuschüchtern, diese oder zufällig anwesende andere Personen ohne Rücksicht auf mögliche schwere Verletzungsoder Todesfolgen potenziell zu gefährden und andererseits, um die Grundlage für eine darauffolgende Erpressung von Geld bzw. Bitcoins zu schaffen, indem ihre besondere Gefährlichkeit und ihre ernsthafte Bereitschaft manifestiert werden sollte, im Falle der Nichtbezahlung einer bestimmten Erpressungssumme weitere Explosionen oder ähnliche Attacken zu verursachen. 2.2 Rechtliches 2.2.1 Nach Art. 224 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt. Die Strafandrohung dieser Bestimmung lautet auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden (Art. 224 Abs. 2 StGB). 2.2.2 Der Sprengstoffbegriff gemäss Art. 224 Abs. 1 StGB deckt sich im Wesentlichen mit dem Begriff im Sprengstoffgesetz. Als Sprengstoffe gelten gemäss Art. 5 Abs. 1 SprstG «einheitliche chemische Verbindungen oder Gemische solcher Verbindungen, die durch Zündung, mechanische Einwirkung oder auf andere Weise zur Explosion gebracht werden können und die wegen ihrer zerstörenden Kraft, sei es in freier oder verdämmter Ladung, schon in verhältnismässig geringer Menge gefährlich sind». Darunter fallen Stoffe gemäss Art. 2 der Verordnung über explosionsgefährliche Stoffe vom 27. November 2000 (Sprengstoffverordnung, SprstV; SR 941.411). Nicht unter den Sprengstoffbegriff fallen Molotow- Cocktails (Brandwurfkörper) und Stoffe nach Art. 5 Abs. 2 lit. a SprstG (explosionsfähige Gase, Dämpfe von flüssigen Brennstoffen sowie andere Stoffe, die erst nach einer Vermischung mit Luft explodieren), lit. b (bei der Herstellung chemischer Produkte verwendete Hilfsstoffe oder entstehende Zwischenerzeugnisse, die explosionsgefährlich sind, aber diese Eigenschaft vor Abschluss des Produktionsverfahrens verlieren) und lit. c (explosionsfähige Erzeugnisse und Präparate, die nicht zu Sprengzwecken hergestellt und in den Handel gebracht werden). Die Definition in Art. 5 Abs. 1 SprstG gilt auch für die Art. 224-226 StGB, wobei das Merkmal der zerstörerischen Kraft entscheidend ist (BGE 104 IV 232 E. Ia; 103 IV 241 E. I.1; TPF 2022 97 E. 3.1.1; Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2015.28 vom 7. April 2016 E. 4.1; TRECHSEL/CONINX, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 224 StGB N. 2; ROELLI, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 224 StGB N. 4).
- 15 - SK.2023.33 Feuerwerkskörper und andere gebrauchsfertige Erzeugnisse mit einem Explosivoder Zündsatz, die nicht zum Sprengen bestimmt sind, gelten als pyrotechnische Gegenstände (Art. 7 SprstG). Sie fallen nicht unter den Sprengstoffbegriff von Art. 5 SprstG. Pyrotechnische Gegenstände sind daher grundsätzlich nicht als Sprengstoff im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB zu qualifizieren. Ausgenommen sind Erzeugnisse, die besonders grosse Zerstörungen bewirken oder zum Zwecke der Zerstörung verwendet werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.5.1; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.2.5; 6B_299/2012 vom 20. September 2012 E. 2.2; BGE 104 IV 232 E. 1a; TPF 2022 97 E. 3.1.1; Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2017.17 vom 9. August 2017 E. 4.1.1; SK.2015.28 vom 7. April 2016 E. 4.2). 2.2.3 Art. 224 StGB ist ein konkretes Gefährdungsdelikt und setzt objektiv voraus, dass der Täter durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum konkret in Gefahr bringt (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.2.2; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.2.5; BGE 115 IV 111 E. 3b; 103 IV 241 E. I.1). Die konkrete Gefährdung ist gegeben, wenn eine Verletzung nicht nur möglich, sondern nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge wahrscheinlich ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.1.2; BGE 103 IV 241 E. I.1). Massgebend sind die tatsächlichen Umstände des konkreten Falles. Die Verursachung einer Explosion durch Sprengstoffe ist nicht zwingend gemeingefährlich. Vielmehr kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Es spielt eine erhebliche Rolle, wo der Täter wann eine Explosion welchen Ausmasses verursacht. Der Tatbestand muss daher wenigstens vom Gefährdungserfolg her sachgemäss begrenzt werden. Die Gefahr muss zwar nicht einer Mehrzahl von Personen oder Sachen von grosser Substanz gelten; es genügt die gezielte Gefährdung eines Menschen oder einer fremden Sache, aber gemäss der jüngsten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausschliesslich unter der Voraussetzung, dass sie nicht im Voraus individuell bestimmt, sondern vom Zufall ausgewählt ist. Die besondere Verwerflichkeit des gemeingefährlichen Delikts wird erst dadurch begründet, dass die Opfer unbeteiligte Drittpersonen sind, die nicht individuell ausgewählt wurden und für den Täter als Repräsentanten der Allgemeinheit erscheinen. Demnach muss die Unbestimmtheit nicht in der Zahl der betroffenen Rechtsgüter liegen, sondern darin, welche Rechtsgüter überhaupt in Gefahr geraten. Um die Allgemeinheit zu repräsentieren, müssen die Rechtsgüter vom Zufall ausgewählt sein, selbst wenn im Augenblick des Angriffs bereits feststeht, wen es treffen kann (BGE 148 IV 247 E. 2 und 3). Wie die Gefährdung zu erfolgen hat, umschreibt das Gesetz nicht. Für die Erfüllung des Tatbestandes genügt jeder wie auch immer geartete Umgang mit Sprengstoff oder giftigen Gasen, sofern nur der Gefährdungserfolg eintritt (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.1.2; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.2.5 mit Hinweisen). Demnach ist für die Vollendung der Tat auch nicht erforderlich, dass der Sprengstoff zur Explosion gelangt, solange sich eine (konkrete) Gefahr ergeben hat (ROELLI, a.a.O.,
- 16 - SK.2023.33 Art. 224 StGB N. 7; TRECHSEL/CONINX, a.a.O., Art. 224 StGB N. 4). Angesichts der hohen Strafdrohung und des Umstands, dass der Tatbestand schon im Falle der Gefährdung einer einzigen Person erfüllt sein kann, ist indes eine eher grosse Wahrscheinlichkeit der Verletzung von Leib, Leben sowie Eigentum und damit eine eher nahe Gefahr erforderlich (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.1.2; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.4.2). 2.2.4 Subjektiver Tatbestand Art. 224 Abs. 1 StGB erfordert zunächst Gefährdungsvorsatz. Dieser liegt vor, sobald der Täter die Gefahr kennt und trotzdem handelt. Nicht erforderlich ist, dass der Täter die Verwirklichung der Gefahr, sei es auch nur eventuell, gewollt hat. Sodann ist eine verbrecherische Absicht verlangt. Diese besteht darin, dass der Täter den Sprengstoff einsetzt, um vorsätzlich ein darüber hinausgehendes Verbrechen oder Vergehen zu verüben (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.2.3; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.2.5). In verbrecherischer Absicht handelt auch, wer nicht rechtmässig und sachgerecht Sprengstoff einsetzt und dabei – aufgrund der gesetzten Gefahr – eventualvorsätzlich in Kauf nimmt, dass es zu einer Körperverletzung oder Sachbeschädigung kommt. Gestützt auf den Willen des historischen Gesetzgebers zieht das Bundesgericht die Schlussfolgerung, dass unter Art. 225 StGB (Gefährdung ohne verbrecherische Absicht; fahrlässige Gefährdung) fällt, wer bei einer rechtmässigen Handhabung von Sprengstoff z.B. zu industriellen oder Forschungszwecken Personen oder fremdes Eigentum gefährdet, aber nicht verletzen will. Nicht auf Art. 225 StGB berufen kann sich demgegenüber, wer Leib, Leben oder Eigentum Dritter durch Sprengstoff ohne legalen Zweck einer konkreten Gefahr aussetzt, wenn er dabei in Kauf nimmt, dass es aufgrund der gesetzten Gefahr zu einer Körperverletzung oder Sachbeschädigung kommt. Auch wer mit dem eigentlichen Ziel handelt, Personen zu erschrecken, nicht jedoch zu verletzen, ist nach Art. 224 StGB und nicht nach Art. 225 StGB strafbar, wenn er durch die von ihm gesetzte Gefahr eine Verletzung von Personen oder Eigentum eventualvorsätzlich in Kauf nimmt (Urteil des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.7.2 m.w.H.). Sodann handelt der Täter mit verbrecherischer Eventualabsicht, wenn ihn die Aussicht auf den bloss möglichen, nicht sicheren Eintritt des Erfolges nicht von der bewussten und gewollten Begehung der Tat abhält (Urteile des Bundesgerichts 6B_79/2019 vom 5. August 2019 E. 1.2.3; 6B_1248/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.6.3, 4.6.4; vgl. TPF 2022 97 E. 3.2.2). 2.2.5 Mittäterschaft Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Mittäterschaft kann durch tatsächliches Mitwirken bei der Ausführung begründet werden. Tatbestandsmässige Ausführungshandlungen sind indes keine notwendige Voraussetzung. Nicht erforderlich
- 17 - SK.2023.33 ist ferner, dass der Mittäter bei der Fassung des gemeinsamen Tatentschlusses mitwirkt. Es reicht, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht, wobei konkludentes Handeln genügt (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_127/2021 vom 27. September 2021 E. 4.1). Bei der Mittäterschaft hat jeder Mittäter innerhalb der durch den Tatplan gesteckten Grenzen für die Tat als Ganzes einzustehen und muss sich die Taten seiner Mittäter grundsätzlich zurechnen lassen. Das Konzept der Mittäterschaft bewirkt mithin eine materiell-rechtlich begründete Beweiserleichterung bei der Zurechnung von Teilaspekten einer Tat an die Mittäter. Führen verschiedene Personen gemeinsam strafbare Handlungen insbesondere in örtlich, zeitlich oder funktionell unterschiedlichen Zusammenhängen arbeitsteilig aus, verwehrt das Institut der Mittäterschaft dem einzelnen Mittäter den Einwand, ein anderer habe die fragliche Teilhandlung ausgeführt. Es muss somit nicht jedem Beteiligten jede Teilhandlung eines komplexen Tatgeschehens im Detail nachgewiesen und zugeordnet werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_81/2013 vom 5. September 2013 E. 2.5; 6B_557/2012 vom 7. Mai 2013 E. 2.7). 2.3 In tatsächlicher Hinsicht ist vorab zu prüfen, ob die Beschuldigten A. und B. die ihnen vorgeworfenen Straftaten vom 30. März 2022 verübt haben. Beide Beschuldigte bestritten im Vorverfahren sowie in der Hauptverhandlung jegliche Tatbeteiligung im Zusammenhang mit den Vorwürfen gemäss den Sachverhaltskomplexen «Z.» und «X.». Auf deren Aussagen wird unter dem hier erörterten Vorwurf gemäss Art. 224 StGB gesamthaft eingegangen. 2.3.1 A. machte im deutschen Strafverfahren wegen «Vorbereitung eines Explosionsoder Strahlungsverbrechens» im Zusammenhang mit dem mutmasslich versuchten Erwerb von Sprengstoff in X. (DE) keine Aussagen (Einvernahmen vom 21./22. Juni 2022; BA B-02-04-002-0426 ff.; B-02-04-001-0234 ff.). In der delegierten Einvernahme der Bundeskriminalpolizei (BKP) vom 21. Oktober 2022 erklärte A. zum Vorwurf, dass er und B. für den Sprengstoffanschlag vom 30. März 2022 an der H.-Strasse … in Y. verantwortlich seien: «Ich bin unschuldig, ich habe nie etwas damit zu tun». An dieser Aussage hielt er nach Vorspielen der Aufzeichnung der Überwachungskamera der fraglichen Liegenschaft fest. Zum Vorwurf, dass er mit B. am 20. Juni 2022 versucht habe, in X. (DE) Sprengstoff zu kaufen und dabei verhaftet worden sei, sagte er: «Ich sage gar nichts. Ich bin unschuldig. Ich habe nichts damit zu tun» (BA-13-01-0007). In der Einvernahme durch die Bundesanwaltschaft vom 21. Oktober 2022 erklärte A. zu diesen Vorwürfen: «Ich bin unschuldig»; «Ich sage gar nichts»; «Ich habe nichts damit zu tun» (BA-13-01-0012). In der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 24. Oktober 2022 machte A. zum Haftantrag der Bundesanwaltschaft vom 22. Oktober 2022 (BA- 06-02-0032 ff.) keine Angaben zur Sache und gab zu Protokoll: «Ich habe nichts davon gemacht; ich bin unschuldig»; «Ich habe alles gesagt; ich bin unschuldig.
- 18 - SK.2023.33 Ich habe nichts gemacht» (BA-06-02-0045). Es erfolgten keine weiteren Einvernahmen des Beschuldigten im Rahmen von Haftanordnungen. In den folgenden Einvernahmen im Vorverfahren verweigerte A. grundsätzlich die Aussage bzw. er beantwortete Fragen mit «nein». Er erklärte wiederholt, er sei unschuldig und habe nichts damit zu tun (Einvernahmen vom 10. November 2022, 23. Dezember 2022, 8. Februar 2023, Konfrontationseinvernahme mit B. vom 11. Mai 2023, Konfrontations- und Schlusseinvernahme mit B. vom 28. Juli 2023; BA-13-01-0019 ff., 13-01-0027 ff., 13-01-0044 ff., 13-01-0053 ff., 13-01-0105 ff.). Auf Vorhalt des Inhalts von abgehörten Telefongesprächen ab seiner Mobiltelefon-Rufnummer mit D. vom 15. und 17. Dezember 2022 erklärte A. u.a.: «Das war dummes Geschwätz, mehr nicht. Das war einfach so dahingesagt» (BA-13-01-0035); bzw. «Es war eigentlich alles dummes Geschwätz» (BA- 13-01-0036). In der Hauptverhandlung machte er vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. 2.3.2 B. machte im deutschen Strafverfahren wegen «Vorbereitung eines Explosionsoder Strahlungsverbrechens» im Zusammenhang mit dem mutmasslich versuchten Erwerb von Sprengstoff in X. (DE) keine Aussagen (Einvernahmen vom 21./22. Juni 2022; BA B-02-04-002-0418 ff.; B-02-04-001-0182 ff.). In der delegierten Einvernahme der BKP vom 18. Oktober 2022 verweigerte B. Aussagen zu den Vorwürfen, wonach er und A. für den Sprengstoffanschlag vom 30. März 2022 an der H.-Strasse … in Y. verantwortlich seien, und er mit A. am 20. Juni 2022 versucht habe, in X. (DE) Sprengstoff zu kaufen und dabei verhaftet worden sei (BA-13-02-0001 ff.). Auch in der Einvernahme durch die Bundesanwaltschaft vom 19. Oktober 2022 verweigerte er Aussagen zu diesen Vorwürfen (BA-13-02-0005 ff.). In der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 21. Oktober 2022 machte B. zum Haftantrag der Bundesanwaltschaft vom 19. Oktober 2022 (BA- 06-01-0054 ff.) keine Aussage (BA-06-02-0068 ff.). Es erfolgten keine weiteren Einvernahmen des Beschuldigten im Rahmen von Haftanordnungen. In den folgenden Einvernahmen verweigerte B. die Aussage (Einvernahmen vom 10. November 2022, 23. Dezember 2022, 8. Februar 2023; BA-13-02-0015 ff., 13-02-0022 ff., 13-02-0039 ff.; Konfrontationseinvernahme vom 11. Mai 2023, Konfrontations- und Schlusseinvernahme mit A. vom 28. Juli 2023; BA-13-01- 0053 ff., 13-01-0105 ff.). Auf Vorhalt des Inhalts von abgehörten Telefongesprächen, welche A. mit D. am 15. und 17. Dezember 2022 geführt hatte, verweigerte er die Aussage (BA-13-02-0027 f., 13-02-0040 ff.). In der Hauptverhandlung bestritt der Beschuldigte B. alle Vorwürfe vollumfänglich und erklärte, er sei unschuldig; er distanziere sich ganz klar davon, einen Menschen vorsätzlich oder eventualvorsätzlich gefährdet zu haben oder in Kauf genommen zu haben, einen Menschen zu töten oder zu verletzen. Im Übrigen machte er von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch.
- 19 - SK.2023.33 2.4 Sachliche Beweismittel 2.4.1 Laut Rapport der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 30. März 2022 ging an jenem Tag um 03:57 Uhr eine Meldung ein, wonach es zu einer Explosion gekommen sei. Nach weiteren Meldungen aus der Anwohnerschaft habe als Tatort die Liegenschaft I. in Y. eruiert werden können. Bei dieser Liegenschaft handle es sich um ein freistehendes Einfamilienhaus mit angebauter Garage und einem grossen Umschwung mit Bepflanzung. Die Bewohner C. und J. hätten sich zur Tatzeit im Haus befunden. Gemäss den polizeilichen Feststellungen, welche vor Ort anhand der Aufzeichnungen der Videoüberwachungskameras, die den Eingangsbereich der Liegenschaft abdeckten, gemacht werden konnten, sei eine unbekannte Person am 30. März 2023 um 00:23 Uhr von der K.-Strasse her zu Fuss gekommen, habe sich zur Liegenschaft I. begeben und dort im Eingangsbereich bei der Rabatte einen unbekannten Gegenstand deponiert. Anschliessend habe sich die Person entfernt und sei vermutlich mit einer weiteren Person durch die L.-Strasse in Richtung M.-Strasse gegangen. Um 03:53 Uhr sei am Ort des deponierten Gegenstandes eine Stichflamme sowie eine darauffolgende Explosion mit Druckwelle entstanden, welche Sachschaden am und im Haus verursacht habe. Weiter hätten diverse Äste des danebenstehenden Baumes geglüht. Der Polizeibericht hält folgende Sachschäden fest: Fensterscheiben inklusive Rahmen im Erdgeschoss und drei Fensterscheiben im ersten Obergeschoss zerborsten; diverse Gegenstände im Haus beschädigt. Aufgrund der Detonation bzw. Druckwelle seien die Fensterscheiben zerborsten und dahinterliegende Gegenstände beschädigt worden (BA-10-02-0001 ff.). Die festgestellten Schäden wurden fotografisch dokumentiert (BA-10-02-0008 ff.). Gemäss dem Kriminaltechnischen Untersuchungsbericht der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Abteilung Forensik, vom 24. November 2022 habe beim Eintreffen der Polizei bei der Liegenschaft I. ein grosser Sachschaden festgestellt werden können. Eine Vielzahl von Scheibenfeldern der Fenster und Eingangstüren seien auf der Nordseite zerborsten gewesen und Pflanzen im Bereich des Haupteinganges hätten Brandschäden aufgewiesen. Da zu diesem Zeitpunkt eine Gasexplosion nicht habe ausgeschlossen werden können, sei die Evakuierung des Ehepaars C.J. erfolgt. Da das Anwesen über eine Videoanlage mit mehreren Kameras verfüge und das Geschehnis im Aufzeichnungsbereich liege, sei eine Sichtung der Videosequenzen erfolgt. Nach der Zeitvorgabe des Aufzeichnungsgerätes sei für den 30. März 2022, 00:23 Uhr, eine unbekannte Person zu erkennen, welche sich mit zwei Tragtaschen dem freistehenden Anwesen genähert habe. Zielstrebig habe diese Person die Tragtaschen links neben der Haupteingangstür in die Rabatte gestellt. Eine weitere Person habe sich im Bereich der kreuzenden Fusswege, N.-Strasse und L.-Strasse, aufgehalten. Nachdem ein Täter die beiden Tragtaschen hingestellt habe, sei es nach 3,5 Stunden, um 03:53 Uhr, zur Umsetzung einer unkonventionellen Spreng- und/oder Brandvorrichtung (USBV) gekommen. Bei der Auslösung seien unmittelbar nacheinander zwei Explosionen erfolgt, bei welchen jeweils ein Feuerball im Bereich der
- 20 - SK.2023.33 Rabatte und dem nahestehenden Baum zu sehen gewesen sei (BA-10-01-0195). Eine Fotodokumentation zeigt von der Explosion herrührende Fragmente sowie am Gebäude (Fenster, Türen), an Gegenständen im Haus und an Pflanzen (Götterbaum, Rhododendron) in der Nähe des Explosionszentrums entstandene Schäden auf (BA-10-01-0225 bis BA-10-01-0250). Die Distanz vom Explosionszentrum zur Fassade des Hauptgebäudes beträgt 520 cm, jene zum Götterbaum 150 cm (BA-10-01-0246). Laut Einsatzrapport der Berufsfeuerwehr Y., welche am 30. März 2022 um 04:20 Uhr vor Ort eintraf, sei der Hausbewohner C. gut ansprechbar gewesen; er sei im Bett gelegen und habe keinen gesundheitlichen Schaden aufgewiesen. Auch dessen Ehefrau J. habe keinen gesundheitlichen Schaden aufgewiesen. Gemäss Aussagen von C. und aufgrund der Tatsache, dass Glassplitter im Inneren des Hauses gelegen hätten, müsse die Druckwelle von aussen entstanden sein (BA-10-01-0025 ff, -0029). 2.4.2 Das Forensische Institut Zürich (nachfolgend: FOR) nahm am 30. März 2022 bei der Liegenschaft I. eine systematische Spurensicherung um das Explosionszentrum, auf dem Vorplatz des Hauses, der angrenzenden Strasse sowie in der der Strasse gegenüberliegenden Wiese vor und erstellte am 25. Juli 2022 einen Spurenbericht (BA-11-01-0001 ff.). Laut Bericht habe sich im Bereich des Eingangs des Hauses unter einem Strauch ein Krater (Explosionszentrum) mit einer Dimension von etwa 45 x 45 cm und einer Tiefe von etwa 25 cm befunden. Im Umfeld des Kraters seien diverse Kartonfragmente erkennbar gewesen. Im untersuchten Bereich seien Kartonteile, Kunststoff- und Textilfragmente, Schrauben und Elektrobauteile sichergestellt und im Wiesland eine Batterie aufgefunden worden. Auf dem Hausdach sei Kleinmaterial sichergestellt worden. Beim Explosionszentrum seien Proben für Laboruntersuchungen entnommen worden. An der der Explosion zugewandten Seite des Hauses sei ein grosser Sachschaden entstanden. Die Fenster seien auf allen Stockwerken (Keller, Erdgeschoss und erster Stock) mehrheitlich geborsten und die Fensterrahmen grösstenteils beschädigt worden; dahinterliegende Gegenstände seien weggeschleudert worden. Der (zum Explosionszentrum) nahestehende Götterbaum habe an einer Stelle Brandspuren aufgewiesen. Am 5. April 2022 seien nachträglich zusätzliche Proben für Branduntersuchungen entnommen worden. Dabei seien Schrauben, welche im Götterbaum gesteckt hätten, sichergestellt worden. Laut Spurenbericht ergab die Auswertung der Analysenresultate der Schmauchuntersuchungen den Hinweis auf die Verwendung eines energetischen Gemisches auf Basis von Kalium, Perchlorat und Aluminium (z.B. Blitzknallsatz) (BA-11-01-0010). Die Untersuchung Brandanalytik ergab – ausser für die Brandprobe ab Götterbaum explosionsseitig – keine Rückstände von Brandlegungsmitteln, jedoch liessen sich in der erwähnten Brandprobe Spuren eines Gemisches von Kohlenwasserstoffen (Aliphaten und Aromaten) nachweisen. Derartige Flüssigkeiten fänden hauptsächlich als «Verdünner» in verschiedenster Zusammensetzung Verwendung (BA-11-01-0010). In Bezug auf die Wirkladung der
- 21 - SK.2023.33 USBV hielt das FOR fest, dass aufgrund der Dimensionen, der Form und der Beschaffenheit der sichergestellten Kartonfragmente diese Fragmente von abgebrannten, zylinderförmigen pyrotechnischen Gegenständen, wie z.B. Blitzknallkörpern, stammen könnten. Die Menge des Spurenmaterials und die Aufzeichnungen der Überwachungskameras, auf welchen zwei Explosionen erkennbar seien, würden auf mehrere pyrotechnische Gegenstände hindeuten. Eine genaue Artikel-/Herstellerbestimmung sei nicht möglich. Zum Brandmittel stellte das FOR fest, dass es sich um eine Kunststoffflasche mit brennbarer Flüssigkeit («Verdünner») handle (BA-11-01-0012 f.). Zum Zündsystem (Auslösesystem und [An-]Zündmittel) hielt das FOR fest, aufgrund der Fragmente dürfte es sich um einen Lithium-Ionen-Akkumulator («Batterie») als Energiequelle und eine Zeitschaltuhr zur Zeitverzögerung handeln. Die diversen Elektro- und Elektronikteile könnten von der USBV stammen; die Funktion dieser Teile sei nicht bekannt (BA-11-01-0014 ff.). Auf dem Vorplatz seien mehrere Senkkopfschrauben gefunden worden; zwei Senkkopfschrauben hätten im Götterbaum, welcher nahe des Explosionszentrums stehe, gesteckt. Schrauben könnten als Beiladung in einer USBV, zur Verstärkung des Haupteffekts, verwendet werden. Die kleine Anzahl Schrauben deute jedoch darauf hin, dass es sich nicht um eine Beiladung handle; die Schrauben könnten von einem Gehäuse oder einer anderen Komponente der Vorrichtung stammen (BA-11-01-0017). Die Textil- und Kunststofffragmente würden aufgrund der Aufzeichnungen der Videoüberwachung darauf hinweisen, dass diese von den Taschen stammen könnten, in denen die USBV-Komponenten transportiert worden seien (BA-11-01-0018). Zum Aufbau der USBV hielt das FOR fest, als Wirkladung seien wahrscheinlich mehrere pyrotechnische Gegenstände mit Blitzknallsatz in Kombination mit einer brennbaren Flüssigkeit (Gemisch von Kohlenwasserstoffen, z.B. «Verdünner») in einer handelsüblichen Kunststoffgetränkeflasche (z.B. PET-Flasche) verwendet worden. Die auf den Videoaufzeichnungen sichtbaren Umsetzungen (Explosion und Explosion mit Feuerball) würden zu einer solchen Wirkladung passen. Die Wirkladung sei durch ein elektrisches Auslösesystem zeitverzögert ausgelöst worden. Aufgrund der Videoaufzeichnungen stehe fest, dass sich die USBV ca. 3,5 Stunden nach dem Deponieren vor Ort umgesetzt habe. Hinweise auf eine Beiladung lägen nicht vor. Eine exakte Rekonstruktion der USBV sei nicht möglich (BA-11-01-0018). 2.4.3 Die Bundesanwaltschaft beauftragte das FOR am 26. April 2023 mit der Erstellung eines Gutachtens nach Art. 184 StPO bezüglich der Zusammensetzung, Funktionsweise, Zündung und Herkunft der bei der Liegenschaft I. am 30. März 2022 umgesetzten USBV (BA-11-01-0024 ff.). Das FOR erstattete am 26. Mai 2023 sein Gutachten (BA-11-01-0074 ff.). Es verweist darin auf den Spurenbericht vom 25. Juli 2022, in welchem die wesentlichen Erkenntnisse zur Zusammensetzung der für die Verursachung der Explosion vom 30. März 2022 verwendeten USBV festgehalten worden seien (BA-11-01-0077). Das FOR erstellte anhand der Aufzeichnungen der Videoüberwachung der Liegenschaft I. eine Analyse mittels Einzelbildextraktion der Videoaufzeichnung
- 22 - SK.2023.33 ACCC8EFDA90A vom 30. März 2022, ab 00:23:10 Uhr (BA-11-01-0099 bis 11- 01-0110) und ab 03:52:58 Uhr (BA-11-01-0113 bis 11-01-0138). Gemäss Videoanalyse ist Folgendes zu erkennen (BA-11-01-0088 f.): Zum Deponieren der USBV um ca. 00:23 Uhr: Auf dem Video sind zwei Personen zu sehen (in der Fotodokumentation weiss bzw. gelb markiert). Die weiss markierte Person bleibt im Hintergrund und bewegt sich lediglich im Bereich der Strassenlaterne. Die gelb markierte Person nähert sich über den Vorplatz dem Gebäude und deponiert zwei Gegenstände, die sie mutmasslich in zwei Tragtaschen mitführt, unter dem Gebüsch am rechten Bildrand. Die Person bückt sich, deponiert die Gegenstände und bewegt sich nach gut 4 Sekunden bereits wieder rückwärts weg. Anschliessend geht sie zurück über den Vorplatz und verschwindet nach hinten in Richtung oberer Bildrand respektive zur weiss markierten zweiten Person. Das FOR hält dazu fest: Aufgrund der kurzen Zeitdauer beim Deponieren der beiden Taschen unter dem Gebüsch musste die USBV bereits fertig vorbereitet mitgebracht worden sein. Zum Umsetzen der USBV mit Folgebrand um ca. 03.53 Uhr: Das FOR hält dazu fest: Beim Frame 0353_0022 sind unter dem Gebüsch am rechten Bildrand erste Lichteffekte und Funken zu sehen (Abb. 27). Die erste Explosion entwickelt sich innert knapp 1 Sekunde bis zur maximalen Intensität (Abb. 28 bis 37). Anschliessend ist eine dichte Rauch- oder «Dampfwolke» zu sehen, die rasch aufsteigt (Abb. 38 bis 41). Auf Frame 0353_0055 (Abb. 41) ist am untersten Bildrand ein auffälliger Effekt zu sehen, in dem die untersten Bildzeilen stark überblendet sind, was auf den Beginn der zweiten Explosion zurückzuführen ist. Das nächste Einzelbild, Frame 0353_0056 (Abb. 42), ist fast vollständig überblendet, was auf eine extrem helle Explosion hinweist. Die extreme Helligkeit beurteilt das FOR als Folge der Explosion, kombiniert mit einer heftigen Verpuffung (d.h. einem extrem schnellen Abbrand) des vermutlich als Aerosolwolke vorhandenen Brandmittels. Anschliessend nimmt die Helligkeit kontinuierlich rasch ab (Abb. 43 bis 57). Danach sind einzelne Brandherde zu sehen, deren Intensität innert den folgenden ca. 50 Sekunden rasch abnimmt (Abb. 58 bis 78). Das FOR hält fest, dass zwei Explosionen in einem zeitlichen Abstand von ca. 2 Sekunden erfolgten, wobei die zweite deutlich intensiver und extrem viel heller war. Die extreme Helligkeit ist Folge der Explosion kombiniert mit einer heftigen Verpuffung des vermutlich als Aerosolwolke vorhandenen Brandmittels. Ob der zeitliche Versatz beabsichtigt oder zufällige Folge der immer leicht variierenden Abbrenndauer der Anzündmittel von pyrotechnischen Gegenständen war, kann aufgrund des hohen Zerstörungsgrads und der massiven Fragmentierung der ursprünglichen Komponenten der USBV nicht gesagt werden. Bezüglich der Zusammensetzung und Funktionsweise der USBV hielt das FOR fest: Zur Wirkladung: Die beschmauchten, teilweise angesengten Kartonscheiben bzw. Fragmente (Abb. 79 bis 82), die weiteren Kartonfragmente, vermutlich von Kartonrohren (Abb. 83), und die drei kleinen Kartonrohre (Abb. 84) dürften von pyrotechnischen Gegenständen mit einem Durchmesser von ca. 60 mm stammen. Es sind keine Überreste eines Dekors oder von Beschriftungen vorhanden. Es liessen sich nur auf dem Asservat A016'052'827 (Brandprobe ab
- 23 - SK.2023.33 Götterbaum explosionsseitig) Rückstände von Brandlegungsmitteln nachweisen. Es handelt sich um Spuren eines Gemisches von verschiedenen Kohlenwasserstoffen, was für «Verdünner» typisch ist. Weiter konnte im Asservat A016'052'827 ein Anteil von Ethanol (Alkohol) sowie von in Brennspritzubereitungen verwendeten Vergällungsmitteln nachgewiesen werden, was für gekauften «Verdünner» unüblich ist. Brennspritprodukte umfassen neben normalem Brennsprit auch Brandgele auf Brennspritbasis. Eine Konsultation der Datenbank von bodenknallenden pyrotechnischen Gegenständen der deutschen Polizei ergab nur zwei pyrotechnische Gegenstände mit einem Durchmesser von ca. 60 mm. Es handelt sich um ein Produkt mit dem Namen «Delovâ Rana», als Variante 2 bezeichnet, das eine Länge von ca. 81 mm hat und einen Blitzknallsatz mit einer Nettoexplosivstoffmasse (NEM) von ca. 47 g aufweist. Bei den Kartonfragmenten und Kartonhülsen könnte es sich um Überreste von drei pyrotechnischen Gegenständen der Marke «Delovâ Rana», Variante 2, handeln. Nicht auszuschliessen, aber nicht plausibel erklärbar sei, dass die pyrotechnischen Gegenstände selbst hergestellt worden seien. Das Brandmittel dürfte sich in einer handelsüblichen Getränkeflasche befunden haben. Zum Zündsystem: Im Spurenmaterial sind zahlreiche Trümmerteile vorhanden, die als Zündsystem verwendet werden könnten. Allerdings sind diese Trümmerteile derart stark fragmentiert, dass sich keine konkreten Aussagen zu Art und Funktion des Zündsystems machen liessen. Es bestehen Hinweise für die Verwendung einer elektromechanischen Zeitschaltuhr («Timer»), welche auf eine halbe Stunde genau eingestellt werden kann (Abb. 87 bis 89). Eine zeitliche Verzögerung der Zündung von vier Stunden ist dadurch möglich. Die Zeitdifferenz zwischen dem Deponieren der USBV und den Explosionen beträgt 3,5 Stunden, was einem ganzen Vielfachen von 30 Minuten entspricht. Die Überreste eines Lithium-Ionen-Akkumulators (Abb. 86) könnten sowohl die Funktion einer Energiequelle für einen elektronischen «Timer» gehabt als auch als Energiequelle für die eigentliche Anzündung gedient haben. Hinweise auf alternative Zündmechanismen bestehen nicht (BA-11-01-0092 ff.). Aufgrund des hohen Zerstörungsgrades der Trümmerteile konnte das FOR weder eine Aussage dazu machen, wie die USBV aufgebaut war, noch dazu, wie sie gezündet worden ist. Zur Frage, wie der in der Videoaufzeichnung ersichtliche Feuerball zu erklären sei, verwies es auf seine Videoanalyse (BA-11-01-0093 f.). Anhand der Videoanalyse konnte das FOR zum Umstand, dass die Täterschaft am 30. März 2022, 00:23 Uhr, zwei Gegenstände deponierte hatte, die um 03:53 Uhr explodierten, keine (zusätzlichen) Aussagen machen (BA-11-01- 0095). Zur Frage, ob die USBV aus explosionsstofftechnischer Sicht als «Sprengstoff» zu betrachten sei, sowie zur Frage ihrer zerstörerischen Kraft und zum Gefährdungspotenzial, hielt das FOR fest: Die Auswertung der Analysenresultate der Schmauchuntersuchungen ergab den Hinweis auf die Verwendung eines energetischen Gemisches auf Basis Kalium, Perchlorat und Aluminium (z.B. Blitzknallsatz). Blitzknallsätze sind sehr energiereiche pyrotechnische Systeme, die
- 24 - SK.2023.33 mit hoher Reaktionsgeschwindigkeit umsetzen. Dementsprechend gross sind Explosionsdruck und Knalleffekt. Blitzknallsätze aus pyrotechnischen Gegenständen haben eine grosse Zerstörungskraft. Diese wird durch eine allfällige Verdämmung noch verstärkt. Zum Ablauf der beiden Explosionen sowie zur Verpuffung des Brandmittels bei der zweiten Explosion verwies das FOR auf die vorstehend zitierte Videoanalyse und die Fotodokumentation (Einzelframes) im Bildanhang (Abb. 28 bis 78). Es hielt fest: Sowohl die Explosionen der Blitzknallsätze als auch die Verpuffung des Brandmittels und die Folgebrände waren derart heftig, dass für Personen in der näheren Umgebung eine konkrete Gefahr in Form von schweren Verletzungen oder Verbrennungen bestand (BA-11-01-0093). Am 23. Juni 2023 beantwortete das FOR Ergänzungsfragen (BA-11-01-0163 ff.). Den Sachverhalt «Z.» betreffend hielt es zur Frage, welche Besonderheiten bei der Zündung von Explosivstoffen mittels Fernzündung bekannt seien (Frage 6), fest: «Eine Zündung mittels Fernzündung hat zur Folge, dass der Bereich der Sprengung nur mit zusätzlichen Mitteln (Evakuation, Absperrung, Überwachung, Kommunikation, Sicherheitspersonal etc.) unter Kontrolle gehalten werden kann. Je grösser die Distanz zwischen Sprengvorrichtung und Zündstelle ist, desto schwieriger ist es festzustellen, ob sich zum Zeitpunkt der Sprengung Lebewesen in der kritischen Zone befinden. Aus diesem Grund umfasst ein Sicherheitsdispositiv bei zivilen Sprengarbeiten im urbanen Gebiet die Evakuation des Gefahrenbereichs, eine konsequente Absperrung sowie die permanente Aufrechterhaltung des entsprechenden Sicherheitsdispositivs. Ohne diese Sicherheitsmassnahmen besteht die konkrete Gefahr, dass Personen durch die Sprengwirkung getötet oder (schwer) verletzt werden» (BA-11-01-0173). 2.4.4 A. und B. wurden am 14. Dezember 2022 aus der Untersuchungshaft entlassen (Prozessgeschichte lit. G und H). Die BKP konnte mittels Observation feststellen, dass sich A. umgehend ein neues Mobiltelefon besorgte. Die neue Mobiltelefonnummer 1 wurde von der BKP eruiert (BA-10-01-0275). In der Folge wurde von der Bundesanwaltschaft auf diesen Anschluss eine Echtzeit-Telefonüberwachung gemäss Art. 269 StPO und Art. 57 VÜPF angeordnet und vom Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern am 19. Dezember 2022 für die Dauer vom 15. Dezember 2022 bis am 14. März 2023 genehmigt (BA-09-01-04-0001 ff.). Die aktive Telefonkontrolle wurde am 15. Dezember 2022 um 16:40 Uhr aufgeschaltet und bis am 23. Dezember 2023 durchgeführt (BA-09-01-04-0014 f., BA-10-01-0275, -0929). Die Gespräche wurden transkribiert und von der BKP ausgewertet (BA-10-01-0307 ff., 10-01-0930 ff.). Am 15. Dezember 2022 führte A. von 16:51 Uhr bis 17:31 Uhr ein Telefongespräch mit D. D. war bis zu diesem Zeitpunkt bereits zweimal, zuletzt am 12. Dezember 2022, einvernommen worden (E. 2.5.8). Folgende Dialoge wurden u.a. aufgezeichnet (BA-10-01-0278 ff., 10-01-0930 ff.): − A.: «Ja, aber der O. hat mich fast verpetzt, […] der hat alles gesagt, was er weiss, alles. Komplett.» D.: «Sicher nicht.» A.: «Doch, doch […]».
- 25 - SK.2023.33 D.: «Welcher O., der von YYY. oder so?» A.: «Der O.». D.: «Der Kleine?» A.: «Jaja […]» (BA-10-01-0283). − A.: «B. hat sich in die Hosen geschissen, Mann. Wegen dem haben die mich aufgesucht, der hat keine Eier gehabt, um das hinzulegen. Ich musste das machen. Ich musste den Transport von W. nach Y., ich musste hingehen und das hinlegen. Und der hat 50 % bekommen. Und der Hurensohn provoziert ‘ich habe Nerven aus Stahl, ich habe keine Angst blablabla'. Ich habe auch keine Angst.» (BA-10-01-0287). − A.: «Der B. ist schlimmer, glaub es mir, der hat vor einem Jahr schon einmal etwas gemacht, wo einer unter den Zug gegangen ist wegen ihm.» D.: «Was?» A.: «Da hat er 40 Millionen Bitcoins bekommen, aber es ist am Tag auf dem Konto, als das andere Arschloch gesprungen ist, hat das ganze Passwort mit in den Tod genommen. Jetzt gibt es irgendwo ein Konto mit 40 Millionen Bitcoins und keiner kann zugreifen.» […] «Der hat ja schon einmal eine ganze Folterkammer gehabt und alles, dann haben sie ein paar Leute gefoltert und so weiter.» D.: «Der B.»? A.: «Jaja.» D.: «Spinner, wirklich.» (BA-10-01-0287). − A.: «Das stimmt, ich weiss es. Der hat mich ja ein Jahr lang gesucht, der wollte mich unbedingt, ein Jahr lang hat er mich gesucht, jeden Tag hat er mich gesucht.» D.: «Wollte er Dir etwas machen?» A.: «Nein, der hat keine Eier gehabt, der hat mich gesucht, um das zu machen. Der kommt beim ersten Gespräch, bist Du dabei oder nicht? Und ich so, ja um was geht's?» […] «Bist du dabei oder nicht?» […] «Ich so, also ich bin dabei, habe ich gesagt.» […] «Oh Scheisse, was habe ich gemacht. Aber mach mal, kein Problem, neue Erfahrungen sammeln.» D.: «Diese Villa im Z.?» A.: «Ja.» D.: «Die zwei Kinder von diesem Siech, der dort drinnen wohnt? Die sind mit meinen Eltern in die Klasse gegangen.» A.: «Nein, die sind, der war alleine dort drinnen. Der hat keine Kinder.» D.: «Die sind erwachsen, die sind erwachsen.» A.: «Eben, die wohnen in V., ich weiss.» D.: «Wieso weisst Du das alles Alter? Weil sie auch darauf sind auf den Briefen?» A.: «Nein, ich habe mich schon informiert, Mann, bevor ich irgendetwas gemacht habe.» […] «Wir sind auch mal fünf Wochen vorher den ganzen Weg abchecken gegangen, wir haben alles angeschaut und alles, wo können wir es hin machen, wie kann man es am besten machen, wo sind die Kameras.» […] «Und ich weiss, wenn der B. etwas macht, finden sie keine Spuren, das habe ich gesehen von anderen Vorfällen. Der hat mir alles gezeigt, ich habe alles gelesen. Der Bulle hat gesagt, wenn er der […] finden sie keine Spuren, da können sie noch lange suchen. Wegen dem habe ich auch sofort ja gesagt, ich mache mit.» D.: «Scheisse Junge. Sie haben auch nichts gefunden.» A.: «Ja, ich weiss, ich weiss.» D.: «Es ist einfach so behindert, Alter.» A.: «Zum Glück haben wir kein Rizin hinein gemacht, wir haben noch 20 Tabletten Rizin gehabt, Mann. Die haben wir ins WC geworfen.» (BA-10-01-0288 f.).
- 26 - SK.2023.33 Am 17. Dezember 2022 von 13:38 Uhr bis 16:10 Uhr führte A. ein weiteres Telefongespräch mit D., wobei er der Anrufende war. Folgende Dialoge wurden u.a. aufgezeichnet (BA-10-01-0330 ff., 10-01-0934 ff.): − A.: «Der hat keine Eier, Mann, der ist gut im Planen, aber zum Durchsetzen hat er keine Chance. Nichts, der kann gut planen. Alles, da ist er top, aber sonst in der Durchsetzung ist er eine Null, eine Niete, er hat Angst. Er hat sich sogar zwei, drei Wochen nach VV. (IT) verpisst nach dem ganzen Scheiss […]»; […] «Und der andere verpisst sich dann nach VV. (IT), geht in die Ferien mit der Mutter» [ …]. «Ich sagte ihm, nehmt mich doch mit. Er meinte, nein, nein, ich bin mit Familie, mit Mutter und so, aber von Mutter hat er nie ein Foto geschickt, nur von sich. Und dann immer am Schreiben: ’Und wie sieht es aus? Sind sie schon gekommen, sind sie noch nicht gekommen? Weisst du schon mehr und blablabla.' Ich so, nein komm zurück in die Schweiz, Arschloch» (BA-10-01-0343 f.). − A.: «Nein, Mann, der hatte richtige psychische Probleme. Der konnte drei, vier Tage nicht mehr schlafen. Dann ging er nach VV. (IT).» D.: «Für Ferien.» A.: «Nein, zum Abschalten, Kopf frei bekommen, weil er Angst gehabt hat, dass er in den Knast muss.» [ …]. «Er hat noch gesagt, wenn sie die ersten zwei, drei Wochen nicht kommen, dann sind wir durch. Dann haben wir es bestanden. Die ersten zwei Wochen sind die Schlimmsten, hat er gesagt» (BA-10-01-0344). − A.: «Im Planen ist er top, ok, den Weg habe ich ausgesucht, den Spazierweg von der P.-Strasse bis hinauf, den habe ich ausgesucht. Der ging durch einen Wald und Wiese bis zum Waldspital, dann gingen wir dort durch ein Wohnquartier durch diesen Park. Da hat es nirgends Kameras. Das (den Weg) sind wir zweimal abgelaufen.» D.: «Alter.» A.: «Das habe ich alles ausgesucht, das war mein Plan. Der andere wollte durch, nicht mit dem Bus, aber er wollte durch die normale Strasse laufen, da kommt alle 15 Meter eine Busstation mit Kameras, Mann, da wollte er laufen. Auffälliger geht's ja nicht. Da kann man ja genauso gut gerade mit dem Tram gehen» (BA-10-01-0345). − A.: «Nein, nein. Wir wollten Geld erpressen. Wir wollten Geld erpressen. Wir haben gesehen im Darknet, der hat viel Bitcoins und so, hat viel Geld, wir hatten eine Liste, Mann, mit etwa 50 Leuten in der Umgebung von Y., dann hast du da alle Konten gesehen, wer am meisten Geld hat mit Adressen, mit ganzer Familie, Adresse alles drauf gewesen. Dann gingen wir abchecken, ok, so so so, alles anschauen gegangen, dann haben wir einen Plan gemacht. Wir wollten bei vier Leuten etwas ‘hinmachen’, wegen dem, ein Wixer bezahlt nicht, wenn wir es bei vier machen, bezahlt sicher bestimmt einer» (BA-10- 01-0347). − D.: «Macht einfach keine Pläne mehr zusammen, ich sage es einfach wie es ist.» A.: «Wieso, der Plan war ja gut, die Ausführung eigentlich auch, nur der Kauf ist Scheisse gelaufen.» D.: «Oh fuck. Aber habt ihr schon einmal
- 27 - SK.2023.33 Sprengstoff gekauft? Meine Fresse, wieso hat der das nicht ‘geschnallt’?» A.: «Ja, aber das hat er in Amsterdam gekauft für 25'000 Franken. Vor zwei Jahren war das, dann hat er es 1,5 Jahre gelagert in einer Garage, er hat eine Garage gemietet. Er hat es dort gelagert, 1,5 Jahre lang.» […]. «Aber das war der grösste Bullshit, Mann. Das hat nicht mal etwas gemacht.» D.: «Wir haben es ja gesehen […].» A.: «Nein, die Explosion selber habe ich nicht gesehen, nur wie ich hinlaufe, aber die Explosion selber habe ich nicht gesehen.» D.: «Hast du nicht gesehen?» A.: «Nein, habe ich nicht gesehen, erst jetzt, gestern, vorgestern, als ich geschaut habe im Internet.» D.: «Ach was, das haben sie euch nie gezeigt?» A.: «Nein, die Explosion selber haben sie uns nie gezeigt. Nein gar nicht. Scheiss [… (unverständlich)] mit Benzin, es ist eine Chemiebombe gewesen.» D.: «Mann, Jesus. Was habt ihr erwartet, dass es gleich an die Decke fliegt, oder was?» A.: «Ich habe gesagt, unter Auto machen, aber das Scheiss-Auto war in der Garage» (BA-10-01-0349 f., -0936). − D.: «[ …] Wann hast Du Geburtstag? Am Silvester, am 31. hast Du?» A.: «Ja.» D.: «[ …] Du hast jedes Jahr an Deinem Geburtstag Feuerwerk. […].» A.: «Hätten wir es an Silvester gemacht, wäre es nochmals ein anderer Erfolg gewesen» (BA-10-01-0352). − D.: «[…] Für B. wird nicht viel sprechen […].» A.: «Bei mir hat der ja alles gehabt. Ich habe ihm alles bezahlt. Jeden Tag habe ich ihm 100 Stutz in den Arsch geschoben, damit wir Zeit generieren konnten.» […] «Meine Wohnung war ja die Hauptwohnung, wo alles stattgefunden hat. Und so weiter. Von dem haben sie ja alles getroffen und geplant, haben sie ja gesagt. Da haben sie ja nicht mal unrecht» (BA-10-01-0368, -0937). − A.: «Deine erste Aussage war halt ein bisschen so, ein bisschen zwischendrin, so muss ich's sagen. Und dann die zweite, der O., der hat mich noch mehr verdächtigt, und zwar richtig.» D.: «Nein, nein, nein. Du kannst eines wissen, A., meine Aussage, die ich gemacht habe, alles was ich gesagt habe, was vielleicht gegen euch gewesen sein könnte, das haben die mir alles schon vorgewiesen, das haben die alles schon gewusst. Die haben euch schon im Z., das Gespräch in der Q.-Strasse, das haben die abgehört, wie auch immer, das weiss ich nicht, aber das haben sie alles gewusst.» A.: «Da haben wir nur einmal telefoniert, nicht mal etwas geschrieben, nichts.» D.: «Die haben Dich wahrscheinlich schon vorher abgehört. Meine Kollegin sagt, dass sie Dich vermutlich schon lange beschattet haben, weil der B. hat wie lange schon mit denen geschrieben? Du hast es gesagt, ein halbes Jahr oder nicht?» A.: «Mit wem?» D.: «Der mit dem Sprengstoff.» A.: «1 Monat.» D.: «Die haben sicher schon 6 Monate gegen euch ermittelt. Aber 100 Prozent. Die Zahl habe ich nicht von irgendwo her. Die haben schon seit Anfang Jahr gegen euch ermittelt. 2022. Gegen B. und gegen Dich, weil sie gewusst haben, dass ihr irgendetwas plant. [ …] da muss jemand vorher zur Polizei gegangen sein und ausgepackt haben. Irgendjemand, der irgendwie davon
- 28 - SK.2023.33 gewusst hat. Der B. muss sicherlich mit jemandem darüber gesprochen haben und dieser Jemand muss etwas gesagt haben, anders kann ich mir das nicht erklären, warum die von allem gewusst haben. Ich weiss, dass Du nicht mit jedem darüber redest.» A.: «Ich nehme an, mein alter Dealer ging nicht zu den Bullen, der schuldet mir noch 10'000 Franken. Aber der von der Q.-Strasse, sein Onkel, sein Cousin, ein Block weiter, vielleicht gingen sie zu dem, der hatte ja Kontakt mit der Bundesanwaltschaft. Der hat mir ja vorher schon alles erklärt, dass sie nichts haben. Nach zwei, drei Monaten, nach zwei Monaten als das war da im Z. Da hat er mir gesagt, er habe Kontakt aufgenommen mit einem Bundesanwalt, also es war eine Frau, wahrscheinlich genau die Frau, nehme ich jetzt mal an, und er hat sie gefragt, ob sie wissen, wer das gewesen ist. Sie haben ihm schon damals gesagt, sie haben gar nichts, nur ein halber Schuhabdruck und einer ist Schweizer. Und dann wusste ich, es kann uns nichts passieren. […] Sie haben 10 % von der Beweislage gehabt und sie haben auf eine zweite Bombe gewartet. Und die wäre ja auch fast gekommen» (BA-10-01-0373 ff.). − A.: «Alles gut, passiert nicht viel, Standard-Sachen halt, wie früher. So Sachen wie das jetzt, Z., ein halbes Jahr, Jahr warten, das stimmt. Im Januar wäre eine Aktion geplant gewesen, wenn alles geklappt hätte. Dann wäre im Januar noch eine Aktion geplant gewesen. In eine Villa einsteigen mit Waffen, Schutzmaske, den Typen bedrohen, dass er sein Bankkonto leert, direkt auf unsere Konten schickt, sobald es auf unserem Konto ist, können die Bullen nichts mehr machen. Das wäre eine saubere Sache gewesen, wären dort hinausgegangen und fertig. Vielleicht in Knast, kommen wieder raus und wir wären Millionäre gewesen» (BA-10-01-0394). Am 22. Dezember 2022 von 18:00 Uhr bis 18:38 Uhr führte A. ein weiteres Telefongespräch mit D., wobei er der Anrufende war. Folgende Dialoge wurden u.a. aufgezeichnet (BA-10-01-0396 ff., 10-01-0941 ff.): − A.: «Der B. hat das zwei Jahre geplant. Er wollte ja zuerst nach ZZ. gehen. Er hat die Bombe mit nach ZZ. genommen, dann ist er aber zu mir gekommen, weil er sie nicht hinlegen wollte, in ZZ., keine Ahnung, warum, wegen Kameras und viele Leute und so, blablabla. Ist hierhin gekommen mit der Bombe. Ich habe nichts gewusst, dass er eine Bombe dabeihatte. Und dann hat er die Bombe wieder mit nach W. genommen. Der Vollidiot». [ …] «Und dann kam eben das Z. auf» (BA-10-01-0398 f.). − A.: «Er hat mir schon von Anfang an erklärt, was passiert, wenn sie uns festnehmen und so. Das habe ich vor ihnen alles gewusst. Bevor wir überhaupt etwas gemacht haben, hat er mir alles erklärt. [ …] Aber ich habe mich dann drauf eingelassen. Ich habe mich drauf eingelassen und fertig. [ …] Aber ich konnte auch keinen Rückzieher mehr machen, weil ich ja alles schon gewusst habe. [ …] Aber der Idiot, der plant das ein Jahr lang, geht mit einer Bombe nach ZZ., kommt mit einer Bombe zu mir in die Wohnung und sagt mir das aber erst nach vier Monaten, als das im Z. bereits passiert war, er
- 29 - SK.2023.33 habe eigentlich zuerst das in ZZ. machen wollen, aber er habe sich nicht getraut wegen zu vielen Kameras. Deswegen kam er dann auf mich» (BA-10- 01-0404). − A.: «Ja, ich bin dort, der hinläuft.» D.: «Im Z.?» A.: «Ja.» D.: «Nein?» A.: «Doch!» D.: «A.!» A.: «Ich bin der, der hingelaufen ist und…»; D.: «Und er stand hinten bei den Laternen?» A.: «Eh ja, der Vollidiot.» [ …] «Und dann noch schön in die Kamera, statt um die Ecke warten.» D.: «Hei nein... A.... ich hätte nie gedacht, dass du das gemacht hast. Du bist ganz anders gelaufen.» A.: «Eh, normal... ich habe schon gewusst, dass ich meinen Gang verstellen muss und alles.» D.: «Ich bin die ganze Zeit davon ausgegangen, er sei es gewesen. Ich hätte... wenn ich eine ehrliche Antwort hätte geben müssen beim Video... und hätte müssen tendieren wer könnte das sein auf dem Video von euch zwei, dann hätte ich 100 % B. gewettet... 100 % B.…» A.: «Nein, der Fettsack ist hinten gestanden, hat gar nichts gemacht...»; D.: «Hei, ich muss mir das Video gleich nochmal reinziehen... Nein, A., nein...»; A.: «Ich bin zuerst hingelaufen und dann noch mal zurück, weil das Auto weg war. Da bin ich noch mal zurück und habe gefragt, wo ich das jetzt hinlegen soll, das Auto sei weg. Ich könne es nicht unter das Auto machen... ja, dann machst du es irgendwo an der Hauswand, im Gebüsch oder so, wo er es nicht gerade sieht.» D.: «Und dann bist du zurückgelaufen und dann habt ihr gezündet?» A.: «Nein, nicht gerade gezündet. Es war eine Zeitschaltuhr von vier Stunden eingeschaltet. Dann sind wir den ganzen Weg zurückgelaufen...»; D.: «Habt ihr es euch nicht mal angeschaut?». A.: «Nein, wir sind nach Hause gegangen, habe alles aufgeräumt. Kleider ausgezogen, alles in den Abfall geworfen... direkt weg in den Container gemacht... komplett... alles was damit zu tun hatte, alles... haben die Wohnung geputzt. Dann haben wir noch eine Pizza bestellt...»; [ …] «...der andere scheisst sich in die Hose, Mann... kann die ganze Nacht nicht pennen, ich schön am Pizza essen, einen Joint am Rauchen, einen Faden am Ziehen. Die ganze Zeit auf die Uhr geschaut, wann ist vier Uhr am Morgen, wann ist vier Uhr am Morgen» (BA-10- 01-0405 f.). − D.: «Aber häh…, wieso habt ihr das gemacht? Einfach so?» A.: «Wir wollten den erpressen, Mann... Fünf Millionen in Bitcoins... aber der andere... der B. ist ja einen Tag später nach VV. (IT) verschwunden der Vollidiot... also eigentlich eine Woche später... Wir hätten nach zwölf Tagen ein Erpresserschreiben schreiben wollen... über Darknet-E-Mail... keine Ahnung, wie das System heisst... auf jeden Fall ist er nach drei Wochen zurückgekommen und da war schon ein Monat vergangen, Mann... Keine Sau hat es mehr interessiert, weisst du was ich meine... Die Drohung war für den Arsch […]; «Der andere verschwindet einfach, weil er Druck bekommen hat. Konnte vier Tage nicht pennen, da ist er einfach nach VV. (IT) verschwunden» […]; «Und ich jeden Tag am Konsumieren, Mann... jeden Tag Party gemacht, weil ich gedacht habe, die Bullen kommen rein und nehmen mich fest. Habe noch
- 30 - SK.2023.33 5'000 Franken durchgelassen innerhalb einer Woche» […]; «Weil ich dachte, wenn ich eh schon in den Knast gehe, kann ich es wenigstens noch etwas geniessen»; D.: «Hei, die hätten euch niemals für das drangenommen... nie... aber das Scheiss X.»; A.: «Sie haben auf eine zweite Bombe gewartet... sie haben auf eine zweite Bombe gewartet und das habe ich gewusst» (BA-10- 01-0406 f.). − D.: «Ich sage einfach, A.… und das wird dir dein Anwalt auch sagen, wenn B. aufmacht, ist das der späteste Moment, in dem du reden musst. Wenn B. zu reden beginnt, musst du auch reden, nicht dass du der Arsch bist in dieser Nummer.» A.: «Das hat er schon gesagt, das hat er schon gesagt.» D.: «Das ist das wichtigste, wenn du... ich sage einfach… ich will einfach nur... mich interessiert nicht, was mit B. ist» A.: «Ja, hätte ich von Anfang an die Fresse aufgemacht, wäre ich gar nicht verhaftet worden, Mann. Dann wäre ich direkt nach der Verhaftung wieder entlassen worden.» D.: «Genau... fertig und du hättest darüber lachen können, dass er jetzt drinsitzt, vermutlich.» A.: «Dann wären sie... dann wären sie auch nie drauf gekommen wegen Z., dann hätten sie nur das wegen Sprengstoffkauf gemacht und fertig» (BA-10-01-0409 f.). − D.: «Aber schwör 100 % du bist das auf dem Video?! […].» A.: «100... ohne Scheiss, das bin ich.» D.: «Alter, ich hätte meine Hand ins Feuer gelegt und hätte geschworen, das bist nicht du.» A.: «Doch, doch.» […] «Ich habe es auch von W. nach Y. transportiert beim zweiten Mal, im Rucksack. Und weisst du wo wir Übergabe gemacht haben? Bei der Kirche. Neben dem Bullenposten, bei den Bullen, vis-a-vis vom Bullenposten haben wir Übergabe gemacht.» D.: «Der wohnt ja dort in der Nähe, oder?» A.: «Ja, weiter hinten, ja. Bei […] haben wir auf dem Areal Übergabe gemacht in einer Tasche.» […] «Und dann, und dann war auch noch dabei, ich musste voraus gehen, der ist etwa 10 Minuten später mit dem Zug gekommen». D.: «Obwohl er dort wohnt.» A.: «Nein, ich musste nach Y., an dem Tag als wir es gemacht haben, da musste ich ja das Zeug holen, das Zeug holen, dann bin ich voraus gegangen am Bahnhof, dann ist er hinterher gezottelt und im Zug ist er zwei Waggons weiter hinten gesessen als ich. Zwei Waggons weiter hinten.» […] «Weil er gedacht hat, wir werden vielleicht im Zug schon gefickt. Und in Y. bin ich direkt gelaufen zu mir in die Wohnung und er ist noch schnell in R. gegangen, weisst du, hat sich schön Zeit gelassen, falls sie im Video herausfinden würden, weisst du, dass es keinen Zusammenhang gibt.» D.: «Nein, wirklich, Du bist jetzt einfach, bald hast du es geschafft, das wird jetzt einfach eine Weile dauern bis alles fertig ist mit den Ermittlungen, aber du hast es geschafft und dann halte dich fern von so Abschaum.» A.: «Schlussendlich, als ich gemerkt habe, dass sie nicht zahlen, habe ich den Spiess umgekehrt, habe gedacht, dann gehe ich lieber in den Knast und dann hole ich halt Schadenersatz rein, fertig, was ist das Problem, so komme ich auch an Geld» (BA- 10-01-0413 f.).
- 31 - SK.2023.33 2.5 Persönliche Beweismittel 2.5.1 Zu den Aussagen der Beschuldigten A. und B. wird auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen (E. 2.3). 2.5.2 C. gab in der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel- Stadt vom 5. April 2022 zu Protokoll, dass es einen unglaublichen «Höllenklapf», einen unheimlich lauten Klapf, gegeben habe. Als die Polizei in den Überwachungskameras nachgeschaut habe, habe man gesehen, was passiert sei. Er habe zum Zeitpunkt der Explosion im Bett in seinem Schlafzimmer geschlafen; seine Ehefrau sei in ihrem Schlafzimmer gewesen; andere Personen hätten sich nicht im Haus aufgehalten. Die Schlafzimmer lägen auf der Südseite des Hauses, während die Explosion auf der Nordseite gewesen sei. In seinem Schlafzimmer sei die Balkontüre durch die Druckwelle aufgedrückt worden, einen Spalt weit jedenfalls, ebenso im Schlafzimmer seiner Ehefrau. Wenn sie «unten» gewesen wären, wären sie «mause» (BA-12-01-0002 f.). C. erklärte, es seien ihm keine Personen aufgefallen, welche das Umfeld des Hauses ausgekundschaftet hätten. Er habe keine Drohungen oder Ankündigungsschreiben erhalten, auch kein Bekennerschreiben. Er sei nicht erpresst worden und habe mit niemandem Streit. Er sei von 1962 bis 2008 CEO des Familienunternehmens S. gewesen und sei Verwaltungsratspräsident. Das Unternehmen sei in der Lebensmittelbranche aktiv, in der Schweiz und in ZZZ., wo es eine grosse Fabrik und eine Plantage besitze. Es seien ihm keine Aufforderungen zu Geldzahlungen unter Androhung von Nachteilen gegenüber dem Unternehmen S., Familienangehörigen oder sonst nahestehenden Personen bekannt (BA-12-01-0004 ff.). In der Einvernahme als Auskunftsperson (Privatklägerschaft) vom 15. März 2023 (Konfrontationseinvernahme mit A. und B.) erklärte C. auf die Frage, was er beim Vorfall vom 30. März 2022 festgestellt habe, es habe eine unerhört zünftige Detonation, eine Riesenexplosion, gegeben. Sie (er und seine Ehefrau) hätten auf der Südseite geschlafen, die Explosion sei auf der Nordseite gewesen. Im ersten Moment habe er gedacht, ein Blitz habe in das Haus eingeschlagen. Der Alarm sei sofort ausgelöst worden, alle Nachbarn seien gekommen, die Polizei sei gekommen. Auf der Frontseite sei alles zertrümmert gewesen. Die schwere, doppelt gesicherte und einbruchsichere Eichentüre habe es «weggeblasen», sie sei eingedrückt worden, alle Frontscheiben seien kaputt gegangen, die Rhododendren-Pflanzen habe es entblättert, und das Erdreich sei voller Scherben gewesen. Man habe vorne nicht mehr ins Haus hineingehen können, man habe von hinten her hineingehen müssen. Wenn sie die Schlafräume auf der Nordseite gehabt hätten, wäre er heute nicht hier, sie wären alle tot, auch seine Frau. Die Namen der Beschuldigten A. und B. habe er noch nie gehört. Er habe keine Hinweise auf eine finanziell motivierte Tat; es seien keine erpresserischen Forderungen gestellt worden (BA-12-01-0015 ff., -0021). Auf Vorhalt des Telefongesprächs zwischen A. und D. vom 15. Dezember 2022, bei welchem A. sagte, er habe sich schon informiert, «die sind, der war alleine
- 32 - SK.2023.33 dort drinnen», der habe keine Kinder bzw. er wisse, dass diese in V. wohnen würden (BA-10-01-0288), erklärte C., keines seiner Kinder wohne in V., doch sein Sohn T., CEO der S.-Gruppe, habe bis vor zwei, drei Jahren dort gewohnt. Der diesbezügliche Eintrag im Handelsregister betreffend die AA. AG, welcher V. als Wohnsitz seines Sohnes T. angebe, sei veraltet (BA-12-01-0018 f.). 2.5.3 J. gab in der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 5. April 2022 zu Protokoll, sie habe nach der Explosion zuerst gedacht, dass junge Leute beim Spielplatz mit Feuerwerk geschossen hätten, das komme manchmal vor, und sei zu ihrem Mann nach vorne gegangen. Im Türmchen seien drei Fenster offen gewesen; dann sei sie zur Eingangstüre gegangen und habe gesehen, dass die Scheiben und die Türe stark beschädigt seien. Die Polizei sei bereits da gewesen, bevor sie diese habe verständigen können. Sie habe die Eingangstüre nicht öffnen können. Dann habe sie beim Bediensteteneingang öffnen wollen, aber dort seien überall Trümmer herumgelegen. Die Polizei sei dann via Gartentür hereingekommen. Zum Zeitpunkt der Explosion seien nur sie und ihr Mann im Haus gewesen. Sie sei im Bett, in ihrem Schlafzimmer auf der Ostseite, gewesen. Im ersten Stockwerk sei sie durch die Explosion nicht unmittelbar gefährdet gewesen, aber wenn sie sich im Erdgeschoss aufgehalten hätte, dann hätte es sie getroffen (BA-12-02-0002). 2.5.4 U., Tochter von C. und J., wohnhaft an der H.-Strasse … in Y., gab in der delegierten Einvernahme durch die BKP als Auskunftsperson vom 4. Juli 2022 zu Protokoll, sie sei am 30. März 2022 in der Nacht erwacht, weil es einen Knall gegeben habe. Sie sei aufgestanden, um die Kameras zu kontrollieren, und habe ihren Partner (BB.) geweckt; dieser habe dann um das Haus herum kontrolliert. Als ihr Partner später zum Flughafen gefahren sei, habe er die Polizei vor dem Haus ihrer Eltern gesehen und sie angerufen, worauf sie ihre Eltern angerufen habe. Die Eltern hätten gesagt, eine Bombe sei vor der Türe gewesen. Sie könne sich nicht vorstellen, weshalb dort eine Sprengladung platziert worden sei (BA- 12-15-0002). Sie habe auf ihren Überwachungskameras festgestellt, dass einige Tage zuvor eine Person sich auf die Einfahrt ihres Hauses begeben habe und wieder gegangen sei. Diese Person habe sich ähnlich bewegt wie die Person, welche den Sprengsatz platziert habe (BA-12-15-0003). U. erklärte sinngemäss, sie habe keine Kenntnis davon, dass die Sprengladung mit Aktivitäten der Firma S. oder mit ihrer Familie zu tun haben könnte. Das Unternehmen werde von ihrem Bruder geführt und sie helfe dort aus, wo es nötig sei (BA-12-15-0003 ff.). 2.5.5 BB., wohnhaft an der H.-Strasse … in Y., gab in der delegierten Einvernahme durch die BKP vom 4. Juli 2022 als Auskunftsperson zu Protokoll, seine Partnerin (U.) sei die Tochter des Geschädigten C. Sie habe am 30. März 2022 eine Explosion gehört, ihn geweckt und ihm gesagt, es habe getönt wie eine Bombe; er selber habe geschlafen und nichts gehört. Er habe um das Haus herum nachgeschaut, aber nichts feststellen können. Am nächsten Tag habe er früh zum
- 33 - SK.2023.33 Flughafen gehen müssen und sei daher beim Elternhaus seiner Partnerin vorbeigefahren, wo er «viel Polizei» gesehen habe. Er habe angehalten und gefragt, ob etwas mit den Eltern sei. Die Polizei habe ihm gesagt, es habe nur Sachschaden gegeben. Er habe seine Partnerin benachrichtigt; diese habe ihn anschliessend über den Sachverhalt informiert. Er könne sich überhaupt nicht vorstellen, weshalb dort eine Sprengladung platziert worden sei (BA-12-12-0002). BB. bestätigte, dass er seit 2011 in der Funktion als CEO der CC. Group tätig sei. Er könne sich nicht vorstellen, dass die Sprengladung ihm als CEO der CC. Group gegolten haben könnte (BA-12-12-0003 f.). Er erklärte sinngemäss, ihm sei im Unternehmen oder aus dessen Umfeld nichts bekannt, das mit dieser Sprengladung in Zusammenhang stehen könnte. Seit dem letzten Vorfall, der Blockade eines Schlachthofes im Jahr 2018, sei es ruhig geworden (BA-12-12-0003 ff.). 2.5.6 E. gab in der delegierten Einvernahme durch die BKP als Auskunftsperson vom 30. Juni 2022 zu Protokoll, sie sei die Schwester des Beschuldigten 1; den Beschuldigten 2 kenne sie gar nicht und sie wisse nicht, wer das sei (BA-12-04- 0002). Sie erklärte, ihr Bruder sei schon lange arbeitslos, eigentlich seit dem Abschluss der Lehre als Strassenbauer. Seine (Ex-)Freundin sei in seiner Wohnung auf ihn losgegangen, worauf er ins Spital habe gehen müssen. Dann sei er in der Klinik TT. in Y. gewesen. Als er herausgekommen sei, habe er ihr gesagt, er wolle sich an der Freundin rächen, sie z.B. in die Luft sprengen. Das sei vor ca. einem Monat gewesen. Er habe ihr das auf WhatsApp geschrieben; auf sein Drängen habe sie das gelöscht. Danach habe sie nichts mehr gehört, bis er nach X. gegangen sei und ihr das WhatsApp mit dem Couvert und dem Geld geschickt habe. Aber bei ihm wisse man nie, ob er es dann wirklich mache oder ob es nur Geschwätz sei. Er sei auf dem Sozialamt und habe immer Schulden bei Kollegen. Sie wisse, dass er schon lange mit Betäubungsmitteln zu tun habe, angefangen habe es mit Cannabis; er habe Kokain oder etwas anderes verkauft, sie wisse aber nicht, ob er das noch tue. Er baue immer wieder «Scheisse» und sei auch schon zusammengeschlagen worden. Er habe ihr vor drei oder vier Wochen gesagt, er müsse einen grösseren Geldbetrag beschaffen, aber sie habe nicht gewusst weshalb (BA-12-04-0001 ff.). Auf Vorhalt einer auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten 1 sichergestellten WhatsApp-Kommunikation mit ihr vom 20. Juni 2022, 12:42 Uhr, welche ein Foto mit einem offenen Briefumschlag mit mehreren 50 Euro-Scheinen und die Mitteilung «So halb drei Bini in X.» zeigt (BA-12-04-0010), erklärte E., das habe er ihr geschickt, er habe es aber auch im WhatsApp-Status gehabt. Sie habe nicht gewusst, was er damit vorgehabt habe. Sie habe angenommen, er habe Drogen kaufen wollen, das sei das Naheliegendste gewesen, da er immer solche Kontakte gehabt habe. Sie nehme an, dass er deswegen gesagt habe, er müsse Geld organisieren. Auf Vorhalt, dass der Beschuldigte 1 in X. habe Sprengstoff kaufen wollen und dabei verhaftet worden sei, erklärte E., von Sprengstoff habe sie nichts gewusst; das könnte höchstens wegen seiner Ex-Freundin sein (BA-12-04-0006 f.).
- 34 - SK.2023.33 2.5.7 DD. gab in der delegierten Einvernahme durch die BKP als Auskunftsperson vom 4. Juli 2022 zu Protokoll, sie sei die Schwester des Beschuldigten 1; den Beschuldigten 2 kenne sie nicht so gut; sie habe vielleicht sein Gesicht einmal gesehen, aber der Name sage ihr nichts (BA-12-05-0002). Sie erklärte, ihr Bruder habe eine Lehre als Strassenbauer gemacht, sei aber derzeit arbeitslos; am vergangenen Dienstag hätte er (über ein Temporärbüro) im Strassenbau arbeiten beginnen können. Er habe seinen Lebensunterhalt mit Drogenverkauf bestritten und Cannabis und Kokain verkauft. Er habe auch viel gestohlen. Sie habe ihm auch schon Geld geliehen, damit er habe Essen kaufen können. Früher sei er viel zusammengeschlagen worden. Von Waffen oder Sprengstoff wisse sie nichts; sie glaube, er besitze einen Schlagstock (BA-12-05-0004). Auf Vorhalt einer auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten 1 sichergestellten WhatsApp-Kommunikation vom 20. Juni 2022, 12:43 Uhr, welche u.a. ein Foto mit einem offenen Briefumschlag mit mehreren 50 Euro-Scheinen zeigt mit der Mitteilung «Bin am halb drei in X.», worauf DD. ihren Bruder fragte «Was machsch in X.» und dieser antwortete «Paar Sachen abhole» (BA-12-04-0010), erklärte DD., das habe er ihr geschickt, auch die Fotos von sich im Zug. Sie wisse eigentlich nur, was er geschrieben habe und habe ihm dann viel Spass gewünscht. Ihr erster Gedanke sei gewesen, er gehe Drogen kaufen. Sie habe vorher nicht gewusst, dass er nach X. wolle. Sie könne nur vermuten, dass er mit dem Geld habe Drogen kaufen wollen. Auf Vorhalt, dass der Beschuldigte 1 in X. habe Sprengstoff kaufen wollen und dabei verhaftet worden sei, erklärte DD., sie habe keine Ahnung, wozu ihr Bruder Sprengstoff habe verwenden wollen (BA-12-05-0005 ff.). 2.5.8 D. gab in der delegierten Einvernahme durch die BKP als Auskunftsperson vom 5. Juli 2022 zu Protokoll, sie kenne A. schon länger, seit ihrer Jugendzeit, sie hätten eine Art Freundschaft. Vor drei Jahren sei er wieder in ihr Leben getreten (BA-12-06-0002 f.). In Bezug auf B. erklärte D. auf Vorhalt eines Fotos (Beilage 1, BA-12-06-0010), diesen habe sie in einem Heim in W. kennengelernt; er sei kurzzeitig mit ihr im gleichen Heim gewesen. Seit 2015 habe sie keinen Kontakt mehr mit ihm gehabt (BA-12-06-0004). D. erklärte, sie stehe mit A. auf WhatsApp in Kontakt. Auf dem Huawei-Mobiltelefon habe sie Nachrichten von A. zur Explosion im Z. erhalten. Auf dem HTC- Mobiltelefon habe sie Nachrichten von A. vom 20. Juni 2022 erhalten, als er auf dem Weg nach X. gewesen sei. Da habe es auch Bilder von ihm, vom Reiseplan und vom Geld, das er dabeigehabt habe. Das sei für sie einfach Geschwätz gewesen. Das letzte Mal habe sie an Ostern mit A. Kontakt gehabt, als er ihr und ihrem Mann gesagt habe, er sei das «im Z.» gewesen, zusammen mit «B.» (BA- 12-06-