Urteil vom 14. November 2023 Strafkammer Besetzung
Bundesstrafrichter Stefan Heimgartner, Einzelrichter Gerichtsschreiber David Heeb Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Vincens Nold
und
als Privatklägerschaft:
1. B. 2. C.
gegen A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Marino Di Rocco
Gegenstand
Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht; einfache Körperverletzung; Beschimpfung; Drohung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: SK.2023.30
- 2 - SK.2023.30 Der Einzelrichter erkennt: I. 1. A. wird schuldig gesprochen: − der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB; − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB; − der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB; − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB; − der Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG. 2. A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten und einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 50.--, jeweils bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren. Die ausgestandene Polizeihaft von 1 Tag wird auf die Strafe angerechnet. 3. Die nachgenannten beschlagnahmten Gegenstände und Aufzeichnungen werden nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils: 3.1 zur Vernichtung eingezogen (Art. 267 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 69 StGB und 31 WG): − Ass.-ID 33887 (A015’719'478), 8 Stück Mega Thunder in 2 Originalverpackungen − Ass.-ID 33888 (A015’719’489), Pfefferspray Defenol CS KO Super − Ass.-ID 33889 (A015’719'843), Pfefferspray CS 3000 Super Defense 3.2 eingezogen und bei den Akten belassen (Art. 267 Abs. 3 StPO): − Pag. 10-001-0009, DVD mit Videoüberwachungssequenzen des Vorfalls vom 1. Januar 2022 − Pag. 10-002-0019, USB-Stick mit Videoüberwachungssequenzen des Vorfalls vom 1. Januar 2022 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 7'400.-- (inkl. Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- und Auslagen des Gerichts von Fr. 20.--) werden A. auferlegt.
- 3 - SK.2023.30 5. Rechtsanwalt Marino Di Rocco wird für die amtliche Verteidigung von A. durch die Eidgenossenschaft mit Fr. 10'647.40 (inkl. MWST) entschädigt. A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung seiner amtlichen Verteidigung Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. II. Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Einzelrichter mündlich begründet. Den anwesenden Parteien wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt; der nicht anwesenden Privatklägerschaft wird es schriftlich zugestellt.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber