Verfügung vom 22. März 2023 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Martin Stupf, Einzelrichter Gerichtsschreiber Rafael Schoch Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Johannes Rinnerthaler und als Privatklägerschaft:
1. B.
2. C. AG
gegen
A. Gegenstand Gültigkeit der Einsprache Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: SK.2023.15
- 2 - SK.2023.15 Der Einzelrichter erwägt, dass − A. (nachfolgend: der Beschuldigte) mit Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 12. Januar 2023 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB), Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) und geringfügiger Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter StGB) zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 30.– sowie zu einer Übertretungsbusse von Fr. 100.– verurteilt wurde und ihm die Verfahrenskosten von Fr. 500.– auferlegt wurden (BA Rubrik 5); − der Strafbefehl dem Beschuldigten – nach vorgängiger erfolgloser postalischer Zustellung – am 15. Februar 2023 durch die Kantonspolizei Zürich zugestellt wurde und er dessen Empfang quittierte (BA Rubrik 8); − der Beschuldigte mit Schreiben vom 2. März 2023 (Postaufgabe am 3. März 2023) Einsprache gegen den Strafbefehl erhob (BA Rubrik 9); − die Bundesanwaltschaft mit Eingabe vom 7. März 2023 den Strafbefehl und die Akten an die Strafkammer des Bundesstrafgerichts überwies unter Hinweis, dass die Einsprache verspätet erfolgt sei; − die Strafkammer als erstinstanzliches Gericht gemäss Art. 356 Abs. 2 StPO vorfrageweise im Rahmen von Art. 329 Abs. 1 lit. b StPO (nach Eingang der Anklage bzw. der Akten mit dem Strafbefehl) über die Gültigkeit der Einsprache entscheidet und es sich dabei um eine Prozessvoraussetzung handelt (RIKLIN, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 356 StPO N. 2); − das Gericht im Falle einer ungültigen Einsprache mit beschwerdefähiger Verfügung darauf nicht eintritt (vgl. SCHWARZENEGGER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 356 StPO N. 2); − den Parteien vor dem Entscheid des Gerichts über die Vorfragen das rechtliche Gehör zu gewähren ist (Art. 329 Abs. 4 StPO); − der Beschuldigte mit Schreiben des Gerichts vom 9. März 2023 Gelegenheit erhielt, sich bis zum 16. März 2023 zur Gültigkeit der Einsprache schriftlich zu äussern; − er sich innert Frist nicht hat vernehmen lassen; − Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO festhält, dass gegen den Strafbefehl bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen seit der Zustellung schriftlich Einsprache erhoben werden kann; − Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen (Art. 90 Abs. 1 StPO);
- 3 - SK.2023.15 − die Frist eingehalten ist, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO); − der vorliegende Strafbefehl die von Gesetz und Rechtsprechung geforderten Elemente enthält; − die 10-tägige Frist für eine Einsprache gegen den – am 15. Februar 2023 gültig zugestellten – Strafbefehl am 16. Februar 2023 zu laufen begann und bei Postaufgabe der Einsprache am 3. März 2023 folglich bereits abgelaufen war; − sich die Einsprache nach dem Gesagten als verspätet und damit als ungültig erweist; − im Ergebnis auf die Einsprache nicht einzutreten ist; − sich die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung grundsätzlich nach den Art. 422-428 StPO bestimmen; − bei Säumnis und fehlerhaften Verfahrenshandlungen die Strafbehörde Verfahrenskosten und Entschädigungen ungeachtet des Verfahrensausgangs der verfahrensbeteiligten Person auferlegen kann, die sie verursacht hat (Art. 417 StPO); − der Beschuldigte durch seine verspätete Einsprache das vorliegende gerichtliche Verfahren und damit dessen Kosten verursacht hat; − in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 3 lit. b des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (StBOG; SR 173.71) i.V.m. Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und Art. 7 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) eine Gebühr von Fr. 300.– festzusetzen ist.
- 4 - SK.2023.15 Der Einzelrichter verfügt: 1. Auf die Einsprache von A. gegen den Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 12. Januar 2023 wird nicht eingetreten. 2. Die gerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 300.– werden A. auferlegt. 3. Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich eröffnet. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber
- 5 - SK.2023.15 Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an − Staatsanwalt des Bundes Johannes Rinnerthaler (Bundesanwaltschaft) − A. (Beschuldigter) − B. (Privatklägerschaft) − C. AG (Privatklägerschaft) Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an − Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig) Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Versand: 22. März 2023