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Bundesstrafgericht 29.03.2023 SK.2023.10

29 marzo 2023·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,935 parole·~10 min·1

Riassunto

Gültigkeit der Einsprache (Art. 354 StPO);;Gültigkeit der Einsprache (Art. 354 StPO);;Gültigkeit der Einsprache (Art. 354 StPO);;Gültigkeit der Einsprache (Art. 354 StPO)

Testo integrale

Verfügung vom 29. März 2023 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Alberto Fabbri, Einzelrichter Gerichtsschreiber Friedo Breitenfeldt

Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes René Eichenberger,

gegen

A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwältin Tanja Knodel

Gegenstand Gültigkeit der Einsprache

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2023.10

- 2 - SK.2023.10 Der Einzelrichter erwägt, dass: − die Bundesanwaltschaft mit Strafbefehl vom 24. November 2022 A. (hinfort: «die Beschuldigte») wegen qualifizierter Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis Ziff. 1 i. V. m. Ziff. 2 StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 100.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Verbindungsbusse von Fr. 3’600.- -, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 36 Tagen, verurteilte, ihr die Verfahrenskosten von Fr. 42'530.60 auferlegte und die Einziehung von Vermögenswerten im Umfang von USD 10'208'660.-- verfügte (TPF pag. 31.100.008 ff.); − keine Zustellung des Strafbefehls an die Beschuldigte unbekannten Aufenthalts erfolgte, wobei die Einziehung der Vermögenswerte im Bundesblatt veröffentlicht wurde (BBl 2022 3138); − Rechtsanwältin Tanja Knodel der Bundesanwaltschaft mit Eingabe vom 13. Januar 2023 anzeigte, dass sie die Beschuldigte seit dem 12. Januar 2023 vertrete und namens und im Auftrag der Beschuldigten folgende Anträge stellte: (1) es sei die Einsprachefrist gegen den in der Strafuntersuchung gegen die Beschuldigte ergangenen Strafbefehl vom 24. November 2022 wiederherzustellen und (2) es sei davon Vormerk zu nehmen, dass gegen den Strafbefehl vom 24. November 2022 Einsprache erhoben werde. Zur Begründung lässt die Beschuldigte insbesondere vorbringen, dass ihr der Strafbefehl ohne ihr eigenes Verschulden nicht persönlich zugestellt worden sei. Die Bundesanwaltschaft habe nicht sämtliche zumutbaren Anstrengungen unternommen, um den Aufenthaltsort bzw. eine allfällige Zustelladresse in Erfahrung zu bringen und das Mittel der amtlichen Publikation zu Unrecht angewendet. Dieses könne entsprechend nicht als fristauslösend betrachtet werden (BA pag. 16.05-0001 ff); − die Bundesanwaltschaft am Strafbefehl festhält und die Akten am 1. Februar 2023 zur Durchführung des Hauptverfahrens an die Strafkammer des Bundesstrafgerichts überwies (TPF pag. 31.100.001); − die Beschuldigte mit Schreiben des Gerichts vom 9. Februar 2023 Gelegenheit zur Stellungnahme erhielt (TPF pag. 31.400.001); − das erstinstanzliche Gericht gemäss Art. 356 Abs. 2 StPO vorfrageweise im Rahmen von Art. 329 Abs. 1 lit. b StPO (nach Eingang der Anklage bzw. der Akten mit dem Strafbefehl) bzw. Art. 339 Abs. 2 lit. b StPO (nach Eröffnung der Hauptverhandlung) über die Gültigkeit der Einsprache entscheidet und es sich dabei um eine Prozessvoraussetzung handelt (RIKLIN, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 356 StPO N. 2);

- 3 - SK.2023.10 − der Strafbefehl dem Einspracheberechtigten gemäss Art. 353 Abs. 3 StPO schriftlich eröffnet wird und die Zustellung gemäss Art. 85 Abs. 2 StPO durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung erfolgt; − Parteien mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland in Anwendung von Art. 87 Abs. 2 StPO ein Zustelldomizil zu bezeichnen haben, widrigenfalls Strafbefehle in Anwendung von Art. 88 Abs. 1 lit. c sowie Art. 88 Abs. 4 StPO ohne Weiteres als zugestellt gelten; − die Beschuldigte mit Vollmacht vom 19. September 2012 Rechtsanwalt Alexander Fitzner mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragte und bei diesem ein Zustelldomizil bezeichnete. Rechtsanwalt Alexander Fitzner der Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 12. Oktober 2012 anzeigte, dass er das Mandat niedergelegt habe. Die Beschuldigte auf diese Weise ihr Zustelldomizil aufgab und in der Folge kein alternatives Zustelldomizil bezeichnete (BA pag. 16.03-0001 ff.); − gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts dennoch zumutbare Nachforschungen hinsichtlich des Aufenthaltsortes der beschuldigten Person vorzunehmen sind (Entscheid des Bundesgerichts 6B_1117/2015 vom 6. September 2016 E. 1); − die Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 20. Dezember 2018 bei Rechtsanwalt Thomas Sprenger, dem Rechtsvertreter des Ehemanns der Beschuldigten, nachfragte, ob dieser auch die Interessen der Beschuldigten wahrnehme bzw. an die Beschuldigte gerichtete Mitteilungen entgegennehme, was Rechtsanwalt Thomas Sprenger verneinte (BA pag. 16.04-0028 ff.); − weitere Nachforschungen hinsichtlich des Aufenthaltsortes der Beschuldigten seitens der Bundesanwaltschaft weder geboten noch verhältnismässig gewesen wären, zumal die Beschuldigten bereits seit 2. September 2016 auch in ihrem Heimatstaat China als unbekannten Aufenthaltes gilt und Zustellungen und Beweiserhebungen in besagtem Staate gemäss dem Rechtshilfeführer des Bundesamtes für Justiz als «sehr schwierig» gelten (TPF pag. 31.100.005); − der Beschuldigten der Strafbefehl vom 24. November 2022 folglich am Folgetag rechtsgültig mit fristauslösender Wirkung zugestellt wurde; − das Gericht im Falle einer ungültigen Einsprache, etwa wegen Nichteinhaltung der 10-tägigen Einsprachefrist gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO, mit beschwerdefähigem Beschluss bzw. einer Verfügung darauf nicht eintritt (SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 356 StPO N. 3; SCHWARZEN-

- 4 - SK.2023.10 EGGER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 356 StPO N. 2); − den Parteien vor dem Entscheid des Gerichts über die Vorfragen das rechtliche Gehör zu gewähren ist (Art. 329 Abs. 4 bzw. Art. 339 Abs. 3 StPO); − das Gericht der Beschuldigten mit Schreiben vom 9. Februar 2023 Gelegenheit gab, sich bis spätestens am 27. Februar 2023 zur Eingabe der Bundesanwaltschaft vom 1. Februar 2023 zu äussern (TPF pag. 1.400.001 f.); − die Beschuldigte (Verteidigung) mit Eingabe vom 20. März 2023 Stellung nahm und hierbei folgende Anträge stellte: (1) es sei die Einsprache gegen den Strafbefehl vom 24. November 2022 für gültig zu erklären, (2) es sei anschliessend das Hauptverfahren durchzuführen und der Beschuldigten Frist anzusetzen, sich zur Hauptsache zu äussern und (3) es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der prozessuale Antrag der Bundesanwaltschaft, das Verfahren vorfrageweise auf die Frage der Gültigkeit der Einsprache […] zu beschränken, unterstützt werde. Zur Begründung lässt die Beschuldigte im Wesentlichen vorbringen, der Strafbefehl sei ungültig da er gegen Art. 352 Abs. 1 StPO verstosse, da zum Zeitpunkt von dessen Erlass weder ein Geständnis der Beschuldigten vorgelegen habe noch der Sachverhalt anderweitig geklärt gewesen sei. Zudem seien zwei der vier angeklagten Zahlungen bereits verjährt gewesen und es lege im Übrigen gar keine Geldwäschereihandlung vor, da es sich um Inlandzahlungen gehandelt habe. Des Weiteren seien keine ausreichenden Nachforschungen erfolgt, um der Beschuldigten den Strafbefehl direkt zustellen zu können und die Publikation im Amtsblatt sei zu Unrecht erfolgt (TPF pag. 31.521.004 ff.); − Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO festhält, dass die beschuldigte Person gegen den Strafbefehl bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben kann; − gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen; − die 10-tägige Frist für eine Einsprache gegen den – am 24. November 2022 in Anwendung von Art. 88 Abs. 1 lit. c und Art. 88 Abs. 4 StPO zugestellten – Strafbefehl folglich am Folgetag zu laufen begann und am 5. Dezember 2022 endete; − die Frist gemäss Art. 91 Abs. 2 StPO eingehalten ist, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird;

- 5 - SK.2023.10 − nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Rechtsmittelbelehrung grundsätzlich einen Hinweis auf den Fristenlauf von Art. 91 Abs. 2 StPO enthalten muss, wenn der Zustellungsempfänger – wie vorliegend – im Ausland wohnhaft ist (BGE 145 IV 259 E. 1.4.3); − die Beschuldigte somit korrekt über den Fristenlauf und die fristwahrenden Zustellungsmodalitäten bezüglich ihrer Einsprache informiert wurde; − die Einsprache seitens der Beschuldigten erst mit Eingabe vom 13. Januar 2023 erfolgte; − die Einsprachefrist somit versäumt wurde; − bei Säumnis die Frist wiederhergestellt werden kann, wenn die Partei eine Frist versäumt und ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde, wobei sie glaubhaft zu machen hat, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft (Art. 94 StPO); − selbst die Rechtskraft des Urteils (oder Entscheids) des Gerichts die Wiederherstellung einer (Rechtsmittel-)Frist nicht auszuschliessen vermag (RIEDO, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 94 StPO N. 3 und N. 21); − die Beschuldigte in ihrer Einsprache vorbrachte, sie habe die Einsprachefrist versäumt, da sie auf Grund der fehlenden Zustellung durch die Publikation im Bundesblatt vom Strafbefehl «überrascht» worden sei (BA pag. 16.05-0001 ff.); − das Bundesgericht in einer ähnlich gelagerten Konstellation in Bezug auf die Zuständigkeit erwog, dass die Staatsanwaltschaft das Wiederherstellungsverfahren zu sistieren hat, bis das erstinstanzliche Gericht über die Gültigkeit der Einsprache (Einhaltung der Einsprachefrist) entschieden hat (BGE 142 IV 201 E. 2.5), was die Bundesanwaltschaft vorliegend auch tat (TPF pag. 31.100.003); − die Bundesanwaltschaft somit für ein allfälliges Wiederherstellungsverfahren zuständig wäre (vgl. BGE 142 IV 201 E. 2); − ein allfälliges Wiederherstellungsverfahren aber vorliegend nichts daran ändert, dass der Strafbefehl ohne gültige Einsprache (mangels rechtzeitiger Einsprache) zum rechtskräftigen Urteil wird (Art. 354 Abs. 3 StPO); − im Ergebnis auf die Einsprache nicht einzutreten ist;

- 6 - SK.2023.10 − sich die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung grundsätzlich nach den Art. 422 - 428 StPO bestimmen; − bei Säumnis und fehlerhaften Verfahrenshandlungen die Strafbehörde Verfahrenskosten und Entschädigungen ungeachtet des Verfahrensausgangs der verfahrensbeteiligten Person auferlegen kann, die sie verursacht hat (Art. 417 StPO); − die Beschuldigte durch ihre verspätete Einsprache das vorliegende gerichtliche Verfahren und damit dessen Kosten verursacht hat, weshalb ihr diese aufzuerlegen sind; − in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 3 lit. b des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (StBOG; SR.173.71) i.V.m. Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und Art. 7 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) eine pauschale Gebühr von Fr. 300.-- festzusetzen ist.

- 7 - SK.2023.10 Der Einzelrichter verfügt: 1. Auf die Einsprache von A. gegen den Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 24. November 2022 wird nicht eingetreten. 2. Die gerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden A. auferlegt. Die auferlegten Verfahrenskosten werden durch Verrechnung mit eingezogenen Guthaben beglichen. Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich eröffnet. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber

Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an − Bundesanwaltschaft − Rechtsanwältin Knodel (erbetene Verteidigerin der Beschuldigten) Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an − Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)

- 8 - SK.2023.10 Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).

Versand: 29. März 2023

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