Skip to content

Bundesstrafgericht 16.03.2022 SK.2022.8

16 marzo 2022·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·891 parole·~4 min·3

Riassunto

Rückzug der Einsprache; Abschreibung des Verfahrens;;Rückzug der Einsprache; Abschreibung des Verfahrens;;Rückzug der Einsprache; Abschreibung des Verfahrens;;Rückzug der Einsprache; Abschreibung des Verfahrens

Testo integrale

Verfügung vom 16. März 2022 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Martin Stupf, Einzelrichter Gerichtsschreiber Tornike Keshelava Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Johannes Rinnerthaler,

und

als Privatklägerschaft:

B., vertreten durch Rechtsanwalt Michael Weissberg,

gegen

A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Lukas Wyss, Gegenstand Rückzug der Einsprache; Abschreibung des Verfahrens

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2022.8

- 2 - SK.2022.8 Der Einzelrichter erwägt, dass: – die Bundesanwaltschaft mit Strafbefehl vom 5. Januar 2022 A. wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung (Art. 125 Abs. 2 StGB) zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 140.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 700.--, bei schuldhaftem Nichtbezahlen derselben ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen, verurteilte und ihr Verfahrenskosten von Fr. 1’500.-- auferlegte; – A. am 12. Januar 2022 fristgerecht Einsprache gegen den Strafbefehl erhob (Art. 354 Abs. 1 StPO); – die Bundesanwaltschaft am Strafbefehl festhielt (Art. 355 Abs. 3 lit. a StPO) und am 11. Februar 2022 dem hiesigen Gericht den Strafbefehl als Anklageschrift zwecks Durchführung eines Hauptverfahrens überwies (Art. 356 Abs. 1 StPO); – das Gericht die Parteien mit Schreiben vom 18. Februar 2022 zur Stellung von Beweisanträgen bis am 1. März 2022 einlud, wobei die Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 25. Februar 2022 darauf verzichtete und A. bzw. deren Verteidigung am 28. Februar 2022 um eine Fristerstreckung bis Ende März 2022 ersuchte, die das Gericht bis zum 21. März 2022 bewilligte; – die Einsprache bis zum Schluss der Parteivorträge zurückgezogen werden kann (Art. 356 Abs. 3 StPO); der Strafbefehl diesfalls zum Urteil wird und in Rechtskraft erwächst (RIKLIN, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 356 StPO N. 3); – A. mit Schreiben vom 11. März 2022 (Poststempel: 14. März 2022) die Einsprache innert vorgenanntem Zeitraum zurückzog; – der Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 5. Januar 2022 somit zum Urteil wird und in Rechtskraft erwächst; – das Verfahren SK.2022.8 infolgedessen als gegenstandslos abzuschreiben ist; – sich die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung grundsätzlich nach Art. 422-428 StPO bestimmen; – zur Regelung der Kostenfolge bei der Gegenstandslosigkeit des Verfahrens grundsätzlich auf das allgemeine Kriterium abzustellen ist, wonach die entstandenen Verfahrenskosten von jener Partei zu tragen sind, die das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_237/2009 vom 28. September 2009 E. 3.3);

- 3 - SK.2022.8 – wenn der Einspracherückzug nach Überweisung der Akten an das erstinstanzliche Gericht erfolgt (Art. 356 Abs. 1 StPO), die Rückzug erklärende Person die Kosten für das gegenstandslos gewordene Gerichtsverfahren zu tragen hat (statt vieler: Verfügung der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SK.2016.49 vom 20. Januar 2017; DAPHINOFF, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, Diss. 2012, S. 626; GILLIÉRON/KILLIAS, Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019, Art. 356 N. 14); – A. somit – neben den ihr im (nun rechtskräftigen) Strafbefehl auferlegten Kosten des Strafbefehlsverfahrens – die Gerichtskosten zu tragen hat; – in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. a und b des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (StBOG; SR 173.71) i.V.m. Art. 1 Abs. 4, Art. 5 und Art. 7 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) eine minimale Pauschalgebühr von Fr. 200.-festzusetzen ist.

- 4 - SK.2022.8 Der Einzelrichter verfügt: 1. Das Verfahren SK.2022.8 wird infolge Rückzugs der Einsprache als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.-- werden A. auferlegt. 3. Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber

Geht an:  Bundesanwaltschaft, Staatsanwalt des Bundes Johannes Rinnerthaler  Rechtsanwalt Lukas Wyss, Verteidiger von A. (Beschuldigte)  Rechtsanwalt Michael Weissberg, Rechtsvertreter von B. (Privatklägerschaft) Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an  Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)

- 5 - SK.2022.8 Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).

Versand: 16. März 2022

SK.2022.8 — Bundesstrafgericht 16.03.2022 SK.2022.8 — Swissrulings