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Bundesstrafgericht 16.02.2023 SK.2022.51

16 febbraio 2023·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·2,704 parole·~14 min·3

Riassunto

Rückzug der Einsprache; Abschreibung des Verfahrens (Art. 356 Abs. 4 StPO);;Rückzug der Einsprache; Abschreibung des Verfahrens (Art. 356 Abs. 4 StPO);;Rückzug der Einsprache; Abschreibung des Verfahrens (Art. 356 Abs. 4 StPO);;Rückzug der Einsprache; Abschreibung des Verfahrens (Art. 356 Abs. 4 StPO)

Testo integrale

Verfügung vom 16. Februar 2023 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Martin Stupf, Einzelrichter Gerichtsschreiberin Elena Inhelder Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwältin des Bundes Simone Meyer-Burger

gegen

A.,

Gegenstand

Rückzug der Einsprache; Abschreibung des Verfahrens

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2022.51

- 2 - SK.2022.51 Der Einzelrichter erwägt, dass: − die Bundesanwaltschaft (nachfolgend: BA) mit Strafbefehl vom 19. Juli 2022 A. (nachfolgend: der Beschuldigte) wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB) zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 100.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 3 Jahren und unter Anrechnung der ausgestandenen Polizeihaft von 2 Tagen, zu einer Verbindungsbusse von Fr. 1’200.-- sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten von Fr. 500.-- verurteilte, gleichzeitig vom Widerruf der mit Urteil des Bezirksgerichts Willisau vom 16. Juli 2018 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 35 Tagessätzen verzichtete und die Probezeit um 1 Jahr verlängerte (TPF pag. 2.100.004 ff.); − der Strafbefehl dem Beschuldigten am 8. September 2022 durch die Stadtpolizei Zürich persönlich zugestellt wurde; − der Beschuldigte mit Schreiben vom 16. September 2022 (Postaufgabe: 19. September 2022) Einsprache gegen den Strafbefehl erhob (TPF pag. 2.100.007); − die Bundesanwaltschaft den Beschuldigten mit Vorladung vom 4. Oktober 2022 zur Einvernahme als beschuldigte Person auf den 7. November 2022, 13:30 Uhr, vorlud; − sich der Beschuldigte am 7. November 2022 um ca. 08:30 Uhr telefonisch bei der BA meldete und diese darüber informierte, dass er in einem Hotel in U. feststecke und Schmerzen habe, weshalb er den Termin der Einvernahme nicht wahrnehmen könne; die Bundesanwaltschaft ihm daraufhin mitteilte, er müsse bis spätestens am Mittag des gleichen Tages ein Arztzeugnis einreichen; der Beschuldigte der BA mit E-Mail vom 7. November 2022, 23:32 Uhr, ein Arztzeugnis zusandte; − die BA den Beschuldigten am 7. November 2022 neu für den 16. November 2022, 13:30 Uhr, vorlud (Akten BA, nicht paginiert); − die BA in der Folge am Strafbefehl festhielt, diesen am 30. November 2022 der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Strafkammer) als Anklageschrift zwecks Durchführung eines Hauptverfahrens überwies (Art. 356 Abs. 1 StPO) und gleichzeitig auf die Teilnahme an derselben verzichtete (TPF pag. 2.100.001 ff.); − die Strafkammer vorfrageweise über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache entscheidet (Art. 356 Abs. 2 StPO);

- 3 - SK.2022.51 − der Strafbefehl vom 19. Juli 2022 die in Art. 353 Abs. 1 StPO aufgelisteten Kriterien beinhaltet und gemäss Art. 353 Abs. 3 StPO formgerecht eröffnet wurde; − die Einsprache vom 16. September 2022 form- und fristgerecht erfolgte (Art. 354 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO); − die Strafkammer den Beginn der Hauptverhandlung auf den 16. Februar 2023, 09:30 Uhr, festsetzte (TPF pag. 2.310.001) und den Beschuldigten sowie den Transportpolizisten B. als Zeugen auf dieses Datum vorlud (TPF pag. 2.331.001 ff.; 2.351.001 ff.; 2.361.001 ff.); − dem Beschuldigten die Vorladung infolge Nichtabholens bei der Post am 9. Januar 2023 durch die Kantonspolizei V. ordnungsgemäss zugestellt wurde (TPF pag. 2.331.004; 2.331.006 ff.); − der Beschuldigte der Strafkammer am 13. Februar 2023, 09:07 Uhr telefonisch mitteilte, dass es ihm nicht möglich sei, an der Hauptverhandlung vom 16. Februar 2023 teilzunehmen, da er seit August 2022 eine gebrochene Nase habe und aus diesem Grund «nicht wirklich reisefähig» sei, wobei er auf Nachfrage, weshalb er dem Gericht dies nicht bereits früher mitgeteilt habe, angab, er sei nicht dazu gekommen, da sein WG-Zimmer in seiner Wohnung in V. ausgebrannt und er mit administrativen Angelegenheiten belastet gewesen sei (TPF pag. 2.310.002 f.); − dem Beschuldigten während besagtem Telefonat mitgeteilt wurde, dass er dem Gericht schnellstmöglich, jedoch spätestens bis vor Beginn der Hauptverhandlung ein Arztzeugnis einreichen müsse, in welchem die behauptete Reiseund/oder Einvernahmeunfähigkeit von einem Arzt bescheinigt wird, ansonsten die Vorladung zur Hauptverhandlung nicht abgenommen und sein Nichterscheinen als unentschuldigt zu qualifizieren ist, womit seine Einsprache als zurückgezogen gelten würde (TPF pag. 2.310.002 f.); − im Schreiben der Strafkammer vom 13. Februar 2023, welches dem Beschuldigten vorab per E-Mail zugestellt wurde, dieser erneut auf die Säumnisfolgen bei unentschuldigtem Nichterscheinen, insbesondere bei fehlendem oder nicht rechtzeitig eingereichtem Arztzeugnis, hingewiesen wurde (TPF pag. 2.310.004 f.); − der Beschuldigte sich mit E-Mail vom 13. Februar 2021, 13:21 Uhr für die Zustellung des vorgenannten Schreibens bedankte und ausführte «Zeugnis folgt, spätestens Morgen Vormittag» (TPF pag. 2.310.006 f.); − dem Gericht am 14. Februar 2023 entgegen den Angaben des Beschuldigten kein Arztzeugnis eingereicht wurde, woraufhin sich die zuständige

- 4 - SK.2022.51 Gerichtsschreiberin mit E-Mail vom 14. Februar 2023, 15:29 Uhr, beim Beschuldigten erkundigte, ob dieses noch gleichentags eintreffen werde (TPF pag. 2.310.008); − der Beschuldigte mit E-Mail vom 14. Februar 2023, 20:32 Uhr, mitteilte, dass er das Zeugnis «Morgen bis 11.00 h senden könne[n]» sollte, er es am Vortag nicht mehr geschafft habe, zum Arzt zu gehen, der Arzt «jedoch informiert [sei] über die Sache» (TPF pag. 2.310.010); − der Beschuldigte sich tags darauf, am 15. Februar 2023, um 14:36 Uhr, telefonisch an die Strafkammer wandte und mitteilte, dass er bis anhin keinen Arzttermin bekommen habe und noch über kein Arztzeugnis verfüge, seine Hausärztin in den Ferien sei, die anderen Ärzte in der Gemeinschaftspraxis wegen Notfällen keine Zeit für ihn hätten, er seinem Psychiater eine E-Mail geschrieben aber noch keine Antwort von diesem erhalten habe und er versuche, so schnell wie möglich ein Arztzeugnis wegen seiner gebrochenen Nase zu bekommen (TPF pag. 2.310.017 f.); − dem Beschuldigten anlässlich des vorgenannten Telefonats erneut die Säumnisfolgen bei unentschuldigtem Fernbleiben an der Hauptverhandlung im Strafbefehlsverfahren erläutert und er abermals darauf hingewiesen wurde, dass das Gericht ein Arztzeugnis bis zum Beginn der Hauptverhandlung benötigte, woraufhin der Beschuldigte bestätigte dies zu wissen und beiläufig erwähnte, er habe noch kein Arztzeugnis, könne deshalb keines einreichen, sonst müsste er eines fälschen (TPF pag. 2.310.017); − der Beschuldigte anlässlich des besagten Telefonats zudem ausführte, er würde sich, wenn «alle Stricke reissen», in den Zug setzen und anreisen, sei dann aber «wohl nicht einvernahmefähig», woraufhin die zuständige Gerichtsschreiberin ihm mitteilte, dass bei bestehender Reisefähigkeit auch keine Zweifel an seiner Einvernahme- und Verhandlungsfähigkeit bestünden, zumal es sich vorliegend um einen überschaubaren strafrechtlichen Vorwurf handle (TPF pag. 2.310.017); − der Beschuldigte sich in der Folge über den Beginn der Hauptverhandlung informierte und nach Nennung der Uhrzeit ausführte, dies sei «schon früh», schliesslich müsse er aus der Deutschschweiz anreisen (TPF 2.310.017 f.); − der Beschuldigte mit E-Mail vom 15. Februar 2023, um 19:14 Uhr der Strafkammer mitteilte, er habe vor drei Stunden bei seinem Psychiater versucht, ein Zeugnis zu bekommen, dieser ihm aber kein Zeugnis ausstellen werde, weil es kein psychisches, sondern ein körperliches, «mechanisches» Leiden sei und er in der Gemeinschaftspraxis seiner Hausärztin zwar einen Termin am 16. Februar 2023

- 5 - SK.2022.51 um 16:15 Uhr erhalten hätte, alle in dieser Praxis aber wissen würden, «dass dies zu spät» sei (TPF pag. 2.310.13); − sich der Beschuldigte am 16. Februar 2023 weder vor Beginn der Hauptverhandlung noch während derselben (bzw. während der laufenden Respektsviertelstunde) telefonisch oder per E-Mail bei der Strafkammer meldete; − die Hauptverhandlung nach Ablauf der Respektsviertelstunde infolge der unentschuldigten Abwesenheit des Beschuldigten am 16. Februar 2023 um 09:49 Uhr als geschlossen, die Einsprache i.S.v. Art. 356 Abs. 4 StPO für zurückgezogen und der Strafbefehl vom 19. Juli 2022 für rechtskräftig erklärt wurde (TPF pag. 2.720.001 f.); − der Beschuldigte mit E-Mail vom 16. Februar 2023 um 12:06 Uhr mitteilte, er sei seit «gut 2 h» auf dem Notfall im Kantonsspital V. und werde in ca. einer Stunde das «Austrittszeugnis» senden; er sich zudem entschuldigte, dass es nicht schneller gegangen sei und anfügte, er habe erst um 5 Uhr morgens einschlafen können und habe beide Wecker nicht gehört (TPF pag. 2.310.019); − der Beschuldigte mit E-Mail vom 16. Februar 2023, 14:46 Uhr, ein Arztzeugnis einreichte (TPF pag. 2.310.020 ff.); − die Einsprache als zurückgezogen gilt, wenn die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fernbleibt und sich auch nicht vertreten lässt (Art. 356 Abs. 4 StPO); − nach der Rechtsprechung ein konkludenter Rückzug der Einsprache nur angenommen werden darf, wenn sich aus dem gesamten Verhalten des Betroffenen der Schluss aufdrängt, er verzichte mit seinem Desinteresse am weiteren Gang des Verfahrens bewusst auf den ihm zustehenden Rechtsschutz, womit der von Art. 356 Abs. 4 StPO an das unentschuldigte Fernbleiben geknüpfte (fingierte) Rückzug der Einsprache voraussetzt, dass sich der Beschuldigte der Konsequenzen seiner Unterlassung bewusst ist und er in Kenntnis der massgebenden Rechtslage auf die ihm zustehenden Rechte verzichtet, weshalb er hinreichend über die Folgen des unentschuldigten Fernbleibens in einer ihm verständlichen Weise zu belehren ist (BGE 146 IV 286 E. 2.2; BGE 146 IV 30 E. 1.1.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_324/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 2.4.3; 6B_1456/2021 vom 7. November 2022 E. 2.1; 6B_1143/2017 vom 1. Juni 2018, E. 1.2); − bei unentschuldigtem Fernbleiben der Einsprache erhebenden Person der Strafbefehl zum Urteil wird und in Rechtskraft erwächst (Art. 356 Abs. 4 i.V.m. Art. 354 Abs. 3 StPO); https://bger.li/146-IV-286

- 6 - SK.2022.51 − der Beschuldigte in der Vorladung vom 2. Januar 2023 und mit Schreiben vom 13. Februar 2023 sowie anlässlich der obgenannten Telefonate explizit auf die Rechtsfolgen gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO, wonach die Einsprache als zurückgezogen gilt, wenn die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fernbleibt und sich auch nicht vertreten lässt, aufmerksam gemacht wurde und er sich folglich der Konsequenzen seiner Unterlassung bewusst war; − der Beschuldigte hinreichend und mehrmals über die Folgen des unentschuldigten Fernbleibens in einer ihm verständlichen Weise belehrt wurde und dennoch der Hauptverhandlung fernblieb; − der Beschuldigte der Strafkammer das seit Tagen in Aussicht gestellte Arztzeugnis nachweislich erst nach dem Abschluss der Hauptverhandlung und somit verspätet zugestellt hatte (TPF pag. 2.310.019 ff.; 2.720.001 f.); − der Beschuldigte sich indes darüber im Klaren war, dass das Arztzeugnis vor Beginn der Hauptverhandlung der Strafkammer hätte zugestellt werden müssen, zumal er in seiner E-Mail vom 15. Februar 2016 selbst festhielt, er wisse, dass ein Arzttermin am Tag der Hauptverhandlung um 16:15 Uhr zu spät sei; − der Beschuldigte bereits Anfang Januar 2023 über den Hauptverhandlungstermin vom 16. Februar 2023 in Kenntnis gesetzt worden war; − sein, das Fernbleiben begründende, gesundheitliche Leiden gemäss seinen Angaben schon seit August 2022 (bzw. seit sechs Monaten) besteht und es ihm somit ohne Weiteres möglich gewesen wäre, sein Nichterscheinen mit einem Arztzeugnis rechtzeitig zu belegen; − das eingereichte Arztzeugnis zudem lediglich belegt, dass sich der Beschuldigte am 16. Februar 2023 in ambulanter Behandlung befand und ihm eine hundertprozentige Arbeitsunfähigkeit für diesen Tag attestiert, sich indes nicht zur Frage äussert, ob es dem Beschuldigten möglich gewesen wäre, an der Verhandlung teilzunehmen (TPF 2.310.021 f.); − der Beschuldigte denn auch in keiner Weise begründet, inwiefern von der attestierten Arbeitsunfähigkeit auf eine Reise- oder Einvernahme- respektive Verhandlungsunfähigkeit geschlossen werden muss; − nicht ersichtlich ist, weshalb dem Beschuldigten in Folge eines seit rund sechs Monaten bestehenden Nasen(bein)bruchs die Verhandlungsfähigkeit abgehen sollte; − sich die Abwesenheit des Beschuldigten an der Hauptverhandlung unter diesen Umständen nicht entschuldigen lässt;

- 7 - SK.2022.51 − der Beschuldigte mit seinen diversen Kontaktaufnahmen in der Zeit vom 13. bis 15. Februar 2023 unmissverständlich zu erkennen gab, nichts unversucht zu lassen, ein Arztzeugnis erhältlich zu machen, um keinesfalls an der Hauptverhandlung erscheinen zu müssen; − der Beschuldigte der Strafkammer die Zustellung eines Arztzeugnisses mehrfach in Aussicht stellte, das Arztzeugnis dennoch entgegen den wiederholten Zusicherungen des Beschuldigten bis zur Hauptverhandlung ausblieb; − es dem Beschuldigten indes ohne Weiteres möglich gewesen wäre, die Strafkammer am 16. Februar 2023 vor oder unmittelbar nach Beginn der Hauptverhandlung telefonisch oder per E-Mail zu kontaktieren und über die Verhinderung zu informieren; − sich das gesamte Verhalten des Beschuldigten unter den gegebenen Umständen als Hinhaltetaktik und somit als rechtmissbräuchlich im Sinne eines widersprüchlichen Verhaltens erweist; was umso mehr gilt, weil er bereits im Rahmen des Vorverfahrens bei der BA das geforderte Arztzeugnis erst nach Beginn der Einvernahme, zu welcher er damals ebenfalls nicht erschienen ist, einreichte; − aus der Kenntnis der Säumnisfolgen und dem gesamten Verhalten des Beschuldigten sowie seinem tatsächlichen Fernbleiben von der Hauptverhandlung nach Treu und Glauben auf ein Desinteresse im vorgenannten Sinne zu schliessen ist, wobei sein Verhalten nicht anders gedeutet werden kann, als dass er in Kenntnis der massgebenden Rechtslage bewusst auf seine Rechte verzichtet hat; − im Ergebnis ein konkludenter Rückzug der Einsprache gegen den Strafbefehl vorliegt (Art. 356 Abs. 4 StPO); − der Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 19. Juli 2022 somit zum Urteil wird und in Rechtskraft erwächst; − das Verfahren SK.2022.51 infolgedessen als gegenstandslos abzuschreiben ist; − bei Säumnis die Frist wiederhergestellt werden kann, wenn die Partei eine Frist versäumt und ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde, wobei sie glaubhaft zu machen hat, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft (Art. 94 StPO); − eine Krankheit dann ein unverschuldetes, zur Wiederherstellung führendes Hindernis darstellt, wenn und solange sie jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln verunmöglicht, es somit auf den Zeitpunkt des Krankheitseintritts und dessen Ausmass ankommt (Urteile des Bundesgerichts 6B_1329/2020 vom

- 8 - SK.2022.51 20. Mai 2021 E. 1.3.3; 6B_1039/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 3.2; 1B_741/2012 vom 14. Januar 2013 E. 3; je mit Hinweisen); − ein solcher Krankheitszustand nicht bewiesen ist und darüber hinaus auch nicht geltend gemacht wird; − auch sonst keine Wiederherstellungsgründe im Sinne von Art. 94 StPO ersichtlich sind und solche auch nicht geltend gemacht werden; − die Säumnis als dann zum vornherein nicht unverschuldet ist, will der Beschuldigte nach eigenen Angaben insbesondere seine Wecker am Morgen des 16. Februars 2023 nicht gehört haben; − sich die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung grundsätzlich nach den Art. 422 ff. StPO bestimmen; − zur Regelung der Kostenfolge bei der Gegenstandslosigkeit des Verfahrens grundsätzlich auf das allgemeine Kriterium abzustellen ist, wonach die entstandenen Verfahrenskosten von jener Partei zu tragen sind, die das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_237/2009 vom 28. September 2009, E. 3.3); − der Beschuldigte demnach – neben den ihm im (nun rechtskräftigen) Strafbefehl auferlegten Kosten des Strafbefehlsverfahrens – die Gerichtskosten zu tragen hat; − infolge der Anreise des Zeugen, der zwecks Wahrung des Konfrontationsanspruchs des Beschuldigten zur Hauptverhandlung vorgeladen wurde, Auslagen in der Höhe von Fr. 27.50.-- entstanden sind (TPF pag. 2.861.001); − in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. a und b des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (StBOG; SR 173.71) i.V.m. Art. 1 Abs. 4, Art. 5, Art. 7 lit. a und Art. 17 f. des Reglements des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren vom 31. August 2010 (BStKR; SR 173.713.162) eine minimale Gebühr von Fr. 300.-- festzusetzen und dem Beschuldigten, neben den Auslagen für den Zeugen von Fr. 27.50, entsprechend insgesamt Fr. 327.50.-- aufzuerlegen sind.

- 9 - SK.2022.51 Der Einzelrichter verfügt: 1. Das Verfahren SK.2022.51 wird infolge Rückzugs der Einsprache als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 327.50 werden A. auferlegt. 3. Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter Die Gerichtsschreiberin

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an − Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)

Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).

Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).

Versand: 17. Februar 2023

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