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Bundesstrafgericht 21.06.2023 SK.2022.30

21 giugno 2023·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·13,368 parole·~1h 7min·4

Riassunto

Mehrfache, ungetreue Amtsführung (Art. 314 StGB); mehrfache, qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB) (eventualiter mehrfaches Vergehen gegen das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [Art. 76 aI 6 bzw. 7 BVG]); schwerer Fall von Ausnützen von Insiderinformationen (Art. 154 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 FinfraG, bzw. Art. 40 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 aBEHG); mehrfaches versuchtes Ausnützen von Insiderinformationen (...;;Mehrfache, ungetreue Amtsführung (Art. 314 StGB); mehrfache, qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB) (eventualiter mehrfaches Vergehen gegen das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [Art. 76 aI 6 bzw. 7 BVG]); schwerer Fall von Ausnützen von Insiderinformationen (Art. 154 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 FinfraG, bzw. Art. 40 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 aBEHG); mehrfaches versuchtes Ausnützen von Insiderinformationen (...;;Mehrfache, ungetreue Amtsführung (Art. 314 StGB); mehrfache, qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB) (eventualiter mehrfaches Vergehen gegen das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [Art. 76 aI 6 bzw. 7 BVG]); schwerer Fall von Ausnützen von Insiderinformationen (Art. 154 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 FinfraG, bzw. Art. 40 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 aBEHG); mehrfaches versuchtes Ausnützen von Insiderinformationen (...;;

Testo integrale

Urteil vom 21. Juni 2023 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Stefan Heimgartner, Vorsitz Sylvia Frei und Martin Stupf Gerichtsschreiber Friedo Breitenfeldt

Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch a. o. Staatsanwalt des Bundes Oliver Otto und als Privatklägerschaft

1. B., vertreten durch E.

2. C., vertreten durch Rechtsanwalt Manuel Stengel

3. D. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Sandro Abegglen

gegen

A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Hans Hofstetter

und als Drittbetroffene

F.

Gegenstand Mehrfache ungetreue Amtsführung, mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung (eventualiter mehrfaches Vergehen gegen das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge), schwerer Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2022.30

- 2 - SK.2022.30 Fall von Ausnützen von Insiderinformationen, mehrfaches versuchtes Ausnützen von Insiderinformationen, mehrfache Geldwäscherei

- 3 - SK.2022.30 Anträge der Bundesanwaltschaft: 1. Schuldigsprechung von A. im Sinne der Anklageschrift. 2. Anrechnung der erstandenen Haft. 3. Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren. 4. Vollzug der Freiheitsstrafe. 5. Verpflichtung des A. zur Ablieferung von Fr. 3’116’423.56 als Ersatzforderung für den unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil an den Staat. 6. Aufrechterhaltung der Beschlagnahme der Konto- und Depot-Guthaben, Grundstücke, Uhren, Goldbarren und der Barschaft bis im Zwangsvollstreckungsverfahren betreffend die Verfahrenskosten und Ersatzforderung über Sicherungsmassnahmen entschieden wurde oder die Ersatzforderung und Verfahrenskosten getilgt wurden, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides betreffend Verpflichtung zur Bezahlung der Verfahrenskosten und Ersatzforderung. 7. Kostenauflage. Anträge der Privatklägerschaft B.: 1. Es sei der Beschuldigte im Sinn der Anklage − wegen des gewebsmässigen Betruges i.S.v. Art. 146 Abs. 2 StGB; − eventualiter der mehrfachen ungetreuen Amtsführung im Sinn von Art. 314 StGB; − eventualiter der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB; − eventualiter des mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge im Sinn von Art. 76 Abs. 6 BVG; − eventualiter des mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge im Sinn von Art. 76 Abs. 7 BVG;

- 4 - SK.2022.30 − des schweren Falls von Ausnutzen von Insiderinformationen im Sinn von Art. 154 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 FinfraG und im Sinn von Art. 40 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 aBEHG; − des versuchten mehrfachen Ausnutzens von Insiderinformationen im Sinne von Art. 154 Abs. 1 lit. a FinfraG und im Sinn von Art. 40 Abs. 1 lit. a aBEHG jeweils i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; − der mehrfachen Geldwäscherei im Sinn von Art. 305bis Ziff. 1 StGB; schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. 2. Es sei dem B., E., adhäsionsweise Schadenersatz in der Höhe von Fr. 1‘298’547.45 zuzüglich Zins von 5 % seit dem jeweiligen Datum des einzelnen schädigenden Ereignisses (Ereignisse vom 17. Juni 2008 bis zum 31. Oktober 2014) zuzusprechen. 3. Es seien sämtliche einzuziehenden Gegenstände und Vermögenswerte und/oder deren Verwertungserlöse sowie die vom Beschuldigten zu bezahlenden Geldstrafen, Bussen und Ersatzforderungen gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. a-c StGB dem B. im Umfang von dessen Zivilforderungen von Fr. 1’298’547.45 zuzüglich Zins von 5 % Zins seit dem jeweiligen Datum der einzelnen schädigenden Ereignisse (Ereignisse vom 17. Juni 2008 bis zum 31. Oktober 2014) zuzusprechen. 4. Eventualiter sei die Zuweisung der einzuziehenden Gegenstände und Vermögenswerte und/oder deren Verwertungserlöse sowie die vom Beschuldigten zu bezahlenden Geldstrafen, Bussen und Ersatzforderungen gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. a-c StGB bis zum Entscheid über die Zivilforderung auszusetzen und die Beschlagnahme bis zu diesem Zeitpunkt aufrechtzuerhalten. 5. Die Forderungen der übrigen Privatklägerinnen seien abzuweisen, soweit sie unseren Anträgen entgegenstehen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschuldigten. Anträge der Privatklägerschaft C.: 1. Es sei der Beschuldigte im Sinne der Anklage wegen − des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB; − eventualiter der mehrfachen ungetreuen Amtsführung im Sinne von Art. 314 StGB;

- 5 - SK.2022.30 − eventualiter der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB; − eventualiter des mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge im Sinne von Art. 76 Abs. 6 BVG; − eventualiter des mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge im Sinne von Art 76 Abs. 7 BVG; − des schweren Falls von Ausnützen von Insiderinformationen im Sinne von Art. 154 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 FinfraG und im Sinne von Art. 40 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 aBEHG; − des versuchten mehrfachen Ausnutzens von Insiderinformationen im Sinne von Art. 154 Abs. 1 lit. a FinfraG und im Sinne von Art. 40 Abs. 1 lit. a aBEHG jeweils i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; − der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB; schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. 2. Es sei der C., adhäsionsweise Schadenersatz in der Höhe von Fr. 3’116’423.56 zzgl. 5 % Zins seit dem jeweiligen Datum der einzelnen schädigenden Ereignisse zuzusprechen. 3. Eventualiter zu Rechtsbegehren I sei der C., adhäsionsweise Schadenersatz in der Höhe von Fr. 1’817’476.11 zzgl. 5 % Zins seit dem jeweiligen Datum der einzelnen schädigenden Ereignisse zuzusprechen. 4. Es seien sämtliche einzuziehenden Gegenstände und Vermögenswerte und/oder deren Verwertungserlöse sowie die vom Beschuldigten zu bezahlenden Geldstrafen, Bussen und Ersatzforderungen gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. a-c StGB Im Umfang der Zivilforderungen von Fr. 3’116’423.56 zzgl. 5 % Zins seit dem jeweiligen Datum der einzelnen schädigenden Ereignisse bis zum 15. Mai 2023 der C. zuzusprechen. 5. Eventualiter zu Rechtsbegehren 3 seien sämtliche einzuziehenden Gegenstände und Vermögenswerte und/oder deren Verwertungserlöse sowie die vom Beschuldigten zu bezahlenden Geldstrafen, Bussen und Ersatzforderungen gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. a-c StGB im Umfang der Zivilforderungen von Fr. 1’817’476.11 zzgl. 5 % Zins seit dem jeweiligen Datum der einzelnen schädigenden Ereignisse der C. zuzusprechen.

- 6 - SK.2022.30 6. Subeventualiter sei die Zuweisung der einzuziehenden Gegenstände und Vermögenswerte und/oder deren Verwertungserlöse sowie die vom Beschuldigten zu bezahlenden Geldstrafen, Bussen und Ersatzforderungen gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. a-c StGB bis zum Entscheid über die Zivilforderung auszusetzen und die Beschlagnahme bis zu diesem Zeitpunkt aufrechtzuerhalten. 7. Die Forderungen der übrigen Privatklägerinnen seien abzuweisen. 8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschuldigten. Anträge der Privatklägerschaft D. AG 1. Es sei der Beschuldigte im Sinne der Anklage zum Nachteil der Privatklägerin D. schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen sowie zu verpflichten, der Privatklägerin D. folgende Beträge zu bezahlen: − Fr. 3’116’423.56 zzgl. Zins von 5 % p.a. seit dem 16. Mai 2023; und − Fr. 1’366’223.05 als aufgelaufener Zins von 5 % p.a. seit dem jeweiligen Datum der einzelnen schädigenden Ereignisse bis zum 15. Mai 2023. 2. Es seien die nachfolgend aufgelisteten, beschlagnahmten und gesperrten Vermögenswerte unter Aufhebung der Beschlagnahme und Verzicht auf Einziehung (Art. 70 Abs. 1 in fine StGB) der Privatklägerin D. zur Deckung ihrer Forderung gemäss Ziff. 1 auszuhändigen: − Konto 1 bei der G. AG, lautend auf A. (Buchgeld, Saldo per 07.07.2021: Fr. 6’536.41, BA act. 80201001 ff., insbesondere BA act. 80201012 f.); − E-Trading-Konto 2 bei der G. AG, lautend auf A. (Wertschriften und Buchgeld, Saldo per 07.07.2021: Fr. 784’227.48, BA act. 80201001 ff., insbesondere BA act. 80201012 und 17); − Konto Nr. 3 bei der H. AG, lautend auf A. (Wertschriften und Buchgeld, Saldo per 07.07.2021: Fr. 44’785.06, BA act. 80301001, insbesondere BA act. 80301017 und -20); − Miteigentumsanteil zu ½ von A. am Grundstück: Einfamilienhaus an der I.-Strasse in Z.; Liegenschaft Nr. 4; E-GRID 5 (BA act. 80401001 ff., insbesondere BA act. 804010010); − Miteigentumsanteil zu ½ von A. am Grundstück: Stockwerkeigentum an der J.-Strasse in Z.; Stockwerkeigentum Nr. 6; E-GRID 7 (BA act. 80401001 ff., insbesondere BA act. 804010010);

- 7 - SK.2022.30 − Alleineigentum von A. am Grundstück: Miteigentumsanteil 8 in Y.; E-GRID 9, (BA act. 80501001 ff., insbesondere BA act. 80501012); − Depot 10 bei der K.-Bank, lautend auf A. und F. (Wertschriften, Saldo per 12.07.2021: Fr. 140’807.44, [BA act. 80601001 ff., insbesondere BA act. 80601029]); − Wertschriftendepot 11, Privatkonto 12 und Abrechnungskonto Depot 13 bei der L.-Bank, alle lautend auf A. (Wertschriften und Buchgeld, Saldo per 07.07.2021 insgesamt Fr. 396’966.28, BA act. 80701001 ff., insbesondere BA act. 80701024); − Wertschriftendepot 14 und Abrechnungskonto Depot 15 bei der L.-Bank, lautend auf A. und F. (Wertschriften und Buchgeld, Saldo per 07.07.2021 insgesamt Fr. 409’691.03, BA act. 80701001ff., insbesondere BA act. 80701026); − Armbanduhr IWC, S-Nr. 16; Armbanduhr IWC, Fliegeruhr Mark XVII; 3 Goldbarren à 1 kg inkl. Zertifikate-Nr. 17, 18, 19 (BA act. 80801002 ff., zurzeit als Sachkaution Nr. 20 bei der Kasse der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich); − Bargeld Fr. 8'000.--, GBP 1820, LEI 161 und EUR 925 (insgesamt Fr. 11’282, zurzeit bei der Kasse der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, BA act. 81101001ff.). 3. Eventualiter zu Rechtsbegehren Ziff. 2 seien die nachfolgend aufgelisteten, beschlagnahmten und gesperrten Vermögenswerte unter Aufhebung der Beschlagnahme einzuziehen und die eingezogenen Vermögenswerte und Verwertungserlöse (subeventualiter allfällige Ersatzforderungen, Geldstrafen und Bussen) der Privatklägerin D. im Umfang ihrer Forderungen gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1 zuzusprechen, unter Abtretung ihrer Forderung in diesem Umfang an die Eidgenossenschaft (Art. 73 Abs. 1 und 2 StGB): − Konto 1 bei der G. AG, lautend auf A. (Buchgeld, Saldo per 07.07.2021: Fr. 6’536.41, BA act. 80201001 ff., insbesondere BA act. 80201012 f.); − E-Trading-Konto 2 bei der G. AG, lautend auf A. (Wertschriften und Buchgeld, Saldo per 07.07.2021: Fr. 784’227.48, BA act. 80201001 ff., insbesondere BA act. 80201012 und 17); − Konto Nr. 3 bei der H. AG, lautend auf A. (Wertschriften und Buchgeld, Saldo per 07.07.2021: Fr. 44’785.06, BA act. 80301001, insbesondere BA act. 80301017 und -20);

- 8 - SK.2022.30 − Miteigentumsanteil zu ½ von A. am Grundstück: Einfamilienhaus an der I.-Strasse in Z.; Liegenschaft Nr. 4; E-GRID 5 (BA act. 80401001 ff., insbesondere BA act. 804010010); − Miteigentumsanteil zu ½ von A. am Grundstück: Stockwerkeigentum an der J.-Strasse in Z.; Stockwerkeigentum Nr. 6; E-GRID 7 (BA act. 80401001 ff., insbesondere BA act. 804010010); Alleineigentum von A. am Grundstück: Miteigentumsanteil 8 in Y.; E-GRID 9, (BA act. 80501001 ff., insbesondere BA act. 80501012). Anträge der Verteidigung: 1. A. sei von den Vorwürfen der mehrfachen ungetreuen Amtsführung, der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, des mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die beruflich Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge im Sinne von Art. 76 Abs. 7 BVG, des vollendeten Ausnutzens von Insiderinformationen, des versuchten mehrfachen Ausnutzens von Insiderinformationen sowie vom Vorwurf der mehrfachen Geldwäscherei freizusprechen. 2. A. sei des mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge im Sinne von Art. 76 Abs. 6 BVG für den Zeitraum Juli 2015 bis 30. August 2018 schuldig zu sprechen. 3. A. sei dafür mit einer bedingt zu erlassenden Freiheitsstrafe von 5 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer Verbindungsbusse von Fr. 5’000.-- zu bestrafen. 4. Die Beschlagnahme sämtlicher Vermögenswerte sei aufzuheben und sämtliche beschlagnahmten Vermögenswerte seien dem Angeschuldigten bzw. seiner Ehefrau herauszugeben. 5. Die Zivilklagen der Privatklägerschaft seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten des Staates.

- 9 - SK.2022.30 Prozessgeschichte: A. Am 4. Dezember 2017 erstattete die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) beim Kantonalen Untersuchungsamt des B.s Strafanzeige gegen A. (hinfort: «der Beschuldigte») wegen Verdachts auf ungetreue Geschäftsbesorgung. In der Anzeige wird zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschuldigte als Portfoliomanager seit dem 1. Januar 2003 beim B. bzw. ab dem 1. November 2014 bei der C. für die Verwaltung zweier Teilvermögen («M.» und «N.») des Umbrella-Fonds «O.» verantwortlich gewesen sei. Als Fondsleitung habe die D. AG geamtet. Gemäss ersten Abklärungen der FINMA habe der Beschuldigte in der Zeit von 1. Januar 2013 bis 30. April 2016 über 3'500 private Transaktionen abgewickelt, die eine grosse Parallelität zu den von diesem im Rahmen seiner Funktion als Portfoliomanager verwalteten vorgenannten Teilvermögen aufweisen würden. Es bestehe daher der Verdacht, dass er Informationen über bevorstehende, grossvolumige Börsengeschäfte der durch ihn verwalteten Teilvermögen mittels privater Transaktionen für sich ausgenutzt habe, indem er seine privaten Kauf- und Verkaufsaufträge mit denjenigen für die von ihm verwalteten Teilvermögen abgestimmt habe, um zu seinen Gunsten entsprechende Gewinne zu realisieren (BA 20101001 ff.). B. Am 14. Dezember 2017 übermittelte das kantonale Untersuchungsamt des B.s die Strafanzeige zwecks Durchführung eines Ermächtigungsverfahrens an die Anklagekammer des B.s (BA 10101001 ff.). Mit Entscheid vom 21. Dezember 2017 erteilte die Anklagekammer des B.s die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen den Beschuldigten (BA 10101003 ff.). C. Am 22. Januar 2018 wurden gestützt auf einen entsprechenden Antrag zwei ausserkantonale Staatsanwälte der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich für das vorliegende Strafverfahren eingesetzt (BA 10201001 ff.). D. Mit Verfügung vom 13. April 2018 eröffnete die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen ungetreuer Amtsführung gemäss Art. 314 StGB und ungetreuer Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 StGB (BA 10101009). E. Anschliessend nahm die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich mehrere Ermittlungshandlungen vor; mitunter führte sie mehrere Hausdurchsuchungen durch, edierte verschiedenste Unterlagen und beschlagnahmte mehrere Vermögenswerte des Beschuldigten und seiner Ehefrau F. (BA Rubrik 04 und 08). F. Der Beschuldigte befand sich vom 26. September 2018, 6.05 Uhr, bis 27. September 2018, 19.15 Uhr, in Haft (BA 80101001 ff.). In dieser Zeit fanden zwei Hafteinvernahmen mit dem Beschuldigten statt (BA 50101001 ff.; 50101055 ff.).

- 10 - SK.2022.30 G. Anschliessend nahm die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich weitere Beweiserhebungen vor, namentlich ernannte sie am 11. Juli 2019 – nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs – P. der Q. AG als Sachverständigen und beauftragte diesen mit der Erstellung eines Gutachtens im Zusammenhang mit dem vorliegend relevanten Sachverhalt (BA 41601065 ff.). Das schriftliche Gutachten wurde am 15. Oktober 2019 erstattet (BA 41601107) und am 10. Januar 2020 ergänzt (BA 41501164). H. Am 10. Februar 2020 stellte die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich ein Ersuchen um Verfahrensübernahme an die Bundesanwaltschaft, da der dem Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt voraussichtlich ebenfalls den Tatbestand des Ausnützens von Insiderinformationen gemäss Art. 154 FinfraG erfülle und die Verfolgung und Beurteilung gemäss Art. 156 Abs. 1 FinfraG ausschliesslich der Bundesgerichtsbarkeit unterstünden (BA 10101010 ff.). I. Am 14. September 2020 bestätigte die Bundesanwaltschaft die Verfahrensübernahme und Weiterführung des Verfahrens in Bundeskompetenz (BA 10101015) und setzte gleichzeitig die das Verfahren bisher geführten ausserkantonalen Staatsanwälte der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich als ausserordentliche Staatsanwälte des Bundes ein (BA 10401001 ff.). J. Anschliessend wurden weitere Ermittlungshandlungen vorgenommen, namentlich fand am 20. November 2020 eine weitere Einvernahme des Beschuldigten sowie am 8. Juli 2021 die Schlusseinvernahme mit diesem statt (BA 50201001 ff.; 50301001 ff.) K. Mit Schreiben vom 9. Juli 2021 kündigte die Bundesanwaltschaft den Parteien den bevorstehenden Abschluss des Vorverfahrens an, informierte sie über die beabsichtigte Anklageerhebung gegen den Beschuldigten und setzte ihnen eine Frist von 10 Tagen zur Stellung von Beweisanträgen, die – aufgrund entsprechender Anträge – bis zum 31. August 2021 erstreckt wurde (BA 70101025 ff.; 70401013 ff.; 70601362 ff.; 70701003 ff.). Die Privatklägerschaft verzichtete darauf, Beweisanträge zu stellen (BA 70401013 ff.; 70601369; 70701003 ff.). Die Verteidigung beantragte mit Schreiben vom 24. August 2021 zwei Ergänzungen des Gutachtens der Q. AG (BA 70101030 ff.). Mit Verfügung vom 8. September 2021 wies die Bundesanwaltschaft beide Beweisanträge ab (BA 70101037 ff.). L. Am 30. Juni 2022 erhob die Bundesanwaltschaft bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Anklage (TPF pag. 24.100.001) gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher ungetreuer Amtsführung (Art. 314 StGB), mehrfacher qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB), eventu-

- 11 - SK.2022.30 aliter mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Art. 76 al. 6 und 7 BVG), eines schweren Falles von Ausnützen von Insiderinformationen (Art. 154 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 FinfraG resp. Art. 40 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 aBEHG), mehrfachen versuchten Ausnützens von Insiderinformationen (Art. 154 Abs. 1 lit. a FinfraG resp. Art. 40 Abs. 1 aBEHG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) und mehrfacher Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB). M. Mit Verfügung vom 20. Juli 2022 lud der Vorsitzende die Parteien ein, bis zum 3. August 2022 Beweisanträge zu stellen und zu begründen (TPF pag. 24.400.001 f.). Die Frist wurde letztlich aufgrund entsprechender Anträge der Parteien bis zum 31. August 2022 verlängert (TPF pag. 24.400.004 f.). Die Verteidigung wiederholte mit Schreiben vom 26. August 2022 ihre im Vorverfahren gestellten und durch die Bundesanwaltschaft abgewiesenen Beweisanträge (TPF pag. 24.521.007 ff.). Am 29. September 2022 hiess der Vorsitzende den Antrag des Beschuldigten auf Ergänzung des von der Q. AG im Rahmen des Vorverfahrens erstellten Gutachtens gut. Zudem erteilte er einen Gutachtensauftrag an das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung (TPF pag. 24.250.003 ff.). Die übrigen Verfahrensbeteiligten verzichten auf die Stellung von Beweisanträgen. N. Die Hauptverhandlung fand am 6. Juni 2023 in Anwesenheit der Bundesanwaltschaft, des Beschuldigten in Begleitung seines Verteidigers sowie Vertretern der Privatklägerschaft B., C. sowie D. AG am Sitz des Bundesstrafgerichts statt. Die Drittbetroffene F. verzichtete auf eine Teilnahme an der Hauptverhandlung. O. Das Urteil wurde am 21. Juni 2023 mündlich eröffnet und begründet. P. Die Bundesanwaltschaft, die Privatklägerschaft B., C. und D. AG sowie der Beschuldigte meldeten allesamt fristgerecht Berufung gegen das Urteil an.

- 12 - SK.2022.30 Die Strafkammer erwägt: 1. Prozessuales 1.1 Zuständigkeit Die angeklagten Straftaten unterstehen gestützt auf Art. 44 aBEHG bzw. Art. 156 Abs. 1 FinfraG i.V.m. Art. 26 Abs. 2 StPO der Bundesgerichtsbarkeit. Damit ist die Zuständigkeit des Kollegialgerichts der Strafkammer des Bundesstrafgerichts gegeben (Art. 19 StPO i.V.m. Art. 35 Abs. 1 und Art. 36 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 [StBOG; SR 173.71]). 1.2 Schweizerische Strafhoheit 1.2.1 Rechtliches Dem Schweizerischen Strafrecht ist grundsätzlich nur unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht (Art. 3 Abs. 1 StGB). Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist (Art. 8 Abs. 1 StGB). Dem schweizerischen Strafrecht sind gemäss Art. 7 Abs. 1 StGB (aktives Personalitätsprinzip) ferner unterworfen, wer als Schweizer Bürger im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, ohne dass die Voraussetzungen der Art. 4-6 (Verbrechen oder Vergehen im Ausland gegen den Staat, Straftaten gegen Minderjährige im Ausland, gemäss staatsvertraglicher Verpflichtung verfolgte Auslandtaten) erfüllt sind, wenn die Tat auch am Begehungsort strafbar ist oder der Begehungsort keiner Strafgewalt unterliegt (lit. a), der Täter sich in der Schweiz befindet oder ihr wegen dieser Tat ausgeliefert wird (lit. b) und nach schweizerischem Recht die Tat die Auslieferung zulässt, der Täter jedoch nicht ausgeliefert wird (lit. c). Eine Auslieferung ist nach schweizerischem Recht zulässig, wenn die Tat nach dem Recht sowohl der Schweiz als auch des ausländischen Staates mit einer freiheitsbeschränkenden Sanktion im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Sanktion bedroht ist (Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG). Dem Beschuldigten werden verschiedene Handlungen vorgeworfen. Die Mehrheit hiervon soll er in der Schweiz begangen haben. Diesbezüglich ist die schweizerische Strafhoheit ohne Weiteres gegeben (Art. 3 Abs. 1 StGB). Die Anklage wirft dem Beschuldigten unter dem Gesichtspunkt der Geldwäscherei aber auch vor, dass er an verschiedenen Bankschaltern und Geldautomaten im Ausland (Deutschland, Frankreich, Österreich, Rumänien, Spanien, Ungarn, Vereinigtes Königreich [England]) Bargeld, das aus einem Verbrechen herrühre, bezogen und dadurch die Sicherstellung, Beschlagnahme und Einziehung dieser Gelder erschwert habe. Diese mutmasslichen Auslandbarbezüge wurden nicht im Sinne

- 13 - SK.2022.30 von Art. 3 Abs. 1 StGB in der Schweiz begangen. Deshalb und mangels Vorliegens der Voraussetzungen von Art. 4-6 StGB ist näher zu prüfen, ob die Voraussetzungen des aktiven Personalitätsprinzips gemäss Art. 7 Abs. 1 StGB erfüllt sind. Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Bargeldbezüge fallen unter den Tatbestand der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB, der eine Höchststrafe von 3 Jahren Freiheitsstrafe vorsieht. Zudem war und ist der Beschuldigte Schweizer Bürger und befindet sich bis heute in der Schweiz. Schliesslich stellt die Geldwäscherei entsprechend den vorgenannten Strafandrohungen ein Auslieferungsdelikt i.S.v. Art. 35 IRSG dar, sodass die Auslieferung grundsätzlich zulässig ist. Der Beschuldigte wird indes wegen seiner Schweizer Staatsbürgerschaft nicht ausgeliefert (Art. 25 Abs. 1 BV; Art. 7 Abs. 1 IRSG). Genauer zu beleuchten ist die Frage des Erfordernisses der beidseitigen Strafbarkeit i.S.v. Art. 7 Abs. 1 lit. a StGB hinsichtlich der Geldwäschereihandlungen sowie der entsprechenden Vortaten. 1.2.2 Gutachterauftrag Zu diesem Zweck erteilte die Verfahrensleitung dem Schweizerischen Institut für Rechtsvergleichung am 13. Oktober 2022 einen Gutachtensauftrag mit folgender Fragestellung: «(1) Wie lautete der Geldwäschereitatbestand (inkl. Strafandrohung) zu nachstehenden Zeitpunkten im Strafrecht folgender Staaten? (a) in Frankreich am 5. September 2017 (b) in Rumänien am 20. Oktober 2015 und 15. September 2016 (c) in Spanien am 14. Januar 2015 (d) in Ungarn am 23. April 2016, 9. August 2016 und 31. Oktober 2017 (e) in England am 5. Mai 2014, 30. Oktober 2014, 21. März 2015, 5. Mai 2015 und 20. Oktober 2017? (2) Fanden die jeweiligen ausländischen Geldwäschereitatbestände zu den vorgenannten Zeitpunkten auch auf Personen Anwendung, welche die Vortat begangen haben? (3) Waren nachfolgende Delikte, wenn in der Schweiz begangen, taugliche Vortaten für die jeweiligen ausländischen Geldwäschereitatbestände zu vorgenannten Zeitpunkten? (a) qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB) (b) ungetreue Amtsführung (Art. 314 StGB) (c) schwerer Fall von Ausnützen von Insiderinformationen (Art. 154 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 FinfraG bzw. Art. 40 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 aBEHG)? (4) Bildeten sämtliche, durch eine Vortat gemäss Ziffer 3 erlangten Vermögenswerte unabhängig ihrer Höhe taugliche Tatobjekte der jeweiligen ausländischen Geldwäschereitatbestände? Falls nein, ab welcher Höhe waren sie erfasst?» (TPF pag. 24.264.2.014 ff.). Am 17. Januar 2023 wurde das Gutachten dem Gericht vorgelegt (TPF pag. 24.264.2.039 ff.). 1.2.3 Frankreich Das Gutachten hält zum französischen Recht zusammengefasst Folgendes fest: Das Strafgesetzbuch stelle die «allgemeine Geldwäscherei» in Artikel 324-1 unter Strafe. Die Geldwäschereihandlung bestehe aus zwei Elementen: einem ma-

- 14 - SK.2022.30 teriellen Element, das in zwei Bereiche unterteilt werden könne und einem gemeinsamen subjektiven Element: dem Vorsatz. Was das materielle Element betrifft, so seien die beiden Formen der Geldwäscherei in den Absätzen 1 und 2 des Artikels 324-1 des Strafgesetzbuches geregelt. Der Straftatbestand der Geldwäscherei könne entweder in der Beihilfe zur Herkunftsverschleierung von Vermögenswerten und Einkünften (Abs. 1), oder in der Unterstützung eines Geschäfts, dessen Erträge aus einem Verbrechen oder Vergehen stammten (Abs. 2), bestehen. Was das subjektive Element betreffe, so sei Vorsatz notwendig. Für die erste Form, die in Absatz 1 von Artikel 324-1 des Strafgesetzbuches genannt werde, müsse der Beschuldigte Kenntnis von der Existenz der Haupttat haben. Bei der zweiten Form nach Absatz 2 müsse der Beschuldigte wissen, dass das Geschäft, an dem er mitwirke, den direkten oder indirekten Ertrag aus einem Verbrechen oder Vergehen zum Gegenstand habe. Die Strafandrohung sei in den Artikeln 324-1 und 324-2 des Strafgesetzbuches geregelt, wobei der erste die einfache Geldwäscherei und der zweite die schwere Geldwäscherei unter Strafe stelle. Die Begehung von Geldwäschedelikten setze die Begehung eines Verbrechens oder Vergehens als Vortat voraus. Dessen objektiven und subjektiven Elemente müssten erfüllt sein. Zunächst müsse die Vortat nach französischem Recht strafbar sein. Die zweite Voraussetzung sei die schuldhafte Erfüllung der Vortat. Zudem müsse diese dem Täter einen Gewinn verschaffen (Artikel 324-1 Abs. 1 Strafgesetzbuch) oder einen sonstigen Ertrag hervorbringen (Artikel 324-1 Abs. 2 Strafgesetzbuch). In der Lehre umstritten sei, ob der Vortäter sein eigener Geldwäscher sein könne, was die Rechtsprechung jedoch bejahe. So sei die Kumulierung des Straftatbestands der Geldwäscherei mit demjenigen der Vortat zulässig, wenn die Taten auf einen unterschiedlichen Vorsatz zurückzuführen seien. Gemäss französischem Strafrecht könne die Vortat auch im Ausland begangen worden sein. Vorliegend kämen grundsätzlich Betrug, Korruptionsdelikte oder Veruntreuung als Vortaten in Frage. Ein Mindestdeliktbetrag werde nicht vorausgesetzt (TPF pag. 24.264.2.043 ff.). 1.2.4 Rumänien Zum rumänischen Recht ist dem Gutachten zusammengefasst Folgendes zu entnehmen: Dieses kenne mit Art. 29 des Gesetzes 656/2002 ebenfalls eine Geldwäschereistrafnorm. Gemäss der Rechtsprechung des rumänischen Verfassungsgerichts könne der Vortäter sein eigener Geldwäscher sein. Hinsichtlich der Vortat kenne das rumänische Recht den sog. all crime-Ansatz, wonach sämtliche Straftatbestände des rumänischen Strafrechts, darunter die rumänischen Äquivalente der ungetreuen Amtsführung, ungetreuen Geschäftsführung sowie der Insiderstrafnorm, mögliche Vortaten bildeten. Auch ausländische Vortaten seien von der rumänischen Geldwäschereistrafnorm erfasst. Ein Mindestdeliktbetrag werde nicht vorausgesetzt (TPF pag. 24.264.2.055 ff.).

- 15 - SK.2022.30 1.2.5 Spanien Zum spanischen Recht führt das Gutachten Folgendes aus: Auch dieses kenne mit Art. 301 des spanischen Strafgesetzbuchs einen Geldwäschereistraftatbestand. Nach dieser Bestimmung begehe Geldwäscherei, wer Vermögenswerte erwerbe, besitze, verwende, umwandle oder mit sich führe und dabei wisse, dass sie aus einer von ihm oder einem Dritten (in Spanien oder im Ausland) begangenen kriminellen Tätigkeit stammten oder wer eine andere Handlung vornehme, um deren unrechtmässige Herkunft zu verbergen oder der Person, die an der Straftat beteiligt gewesen sei, dabei zu helfen, sich der Strafverfolgung zu entziehen. Geldwäscherei könne auch durch grobe Fahrlässigkeit begangen werden. Der Vortäter könne sein eigener Geldwäscher sein. Auch Spanien kenne den all crime-Ansatz, wonach jeder Tatbestand des spanischen Strafrechts eine Vortat zur Geldwäscherei darstellen könne, darunter das jeweilige Äquivalent im spanischen Strafrecht der ungetreuen Amtsführung, der ungetreuen Geschäftsführung sowie des Insiderhandels. Ein Mindestdeliktbetrag bestehe lediglich im Falle des Insiderhandels (EUR 500'000.--). Ebenfalls erfasst seien ausländische Vortaten (TPF pag. 24.2642.059 ff.). 1.2.6 Ungarn Gemäss den Ausführungen des Gutachtens habe das ungarische Recht zum Tatzeitpunkt eine Geldwäschereistrafnorm aufgewiesen, die jedoch in ihrem Anwendungsbereich nicht deckungsgleich mit derjenigen des Schweizer Rechts sei. So seien die infrage kommenden Art. 399 sowie 400 des ungarischen Strafgesetzbuches lediglich auf körperliche Gegenstände anwendbar. Zwar wende die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs diese Tatbestände ebenfalls auf Buchgeld sowie Kryptowährungen an, dies jedoch contra legem und ohne weitere Begründung. Der Gutachter kommt deshalb zum Schluss, dass Geldwäscherei nach dem zum damaligen Zeitpunkt in Kraft gewesenen Recht lediglich an körperlichen Gegenständen (Sachen) habe begangen werden können. Als Vortat komme jegliche Straftat in Betracht – darunter das jeweilige Äquivalent im ungarischen Strafrecht der ungetreuen Amtsführung, der ungetreuen Geschäftsführung sowie des Insiderhandels – bei der es sich nicht um eine blosse Übertretung handle. Gemäss ungarischer Rechtsprechung und Literatur spiele es keine Rolle, ob die Vortat innerhalb oder ausserhalb Ungarns begangen worden sei. Ein Mindestdeliktbetrag sei nicht vorgesehen (TPF pag. 24.264.2.067 ff.). 1.2.7 England Das Gutachten äussert sich folgendermassen zur Rechtslage in England (und Wales) zum Tatzeitpunkt: Mit dem Proceeds of Crime Act (POCA) bestehe eine Geldwäschereistrafnorm. Diese bestrafe namentlich die Ausfuhr, den Besitz, die Erlangung von Vermögenswerten krimineller Herkunft für sich selbst oder für einen Dritten. Auch England kenne den sogenannten all crime-Ansatz, weshalb

- 16 - SK.2022.30 sämtliche Straftatbestände infrage kämen, darunter das jeweilige Äquivalent im englischen Strafrecht der ungetreuen Amtsführung, der ungetreuen Geschäftsführung sowie des Insiderhandels. Ein Mindestdeliktbetrag (GBP 250.--) bestehe lediglich bei der Beurteilung von Handlungen von Finanzinstituten (TPF pag. 24.264.2.079 ff.). 1.2.8 Würdigung Die Ausführungen im Rahmen des Gutachtens des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung vom 17. Januar 2023 können als vollständig, nachvollziehbar und schlüssig bezeichnet werden. Im Ergebnis besteht kein triftiger Grund, um von den Schlussfolgerungen im genannten Bericht in fachlicher Hinsicht abzuweichen, womit grundsätzlich darauf abgestellt werden kann. 1.2.9 Frankreich Es ist zu prüfen, ob das Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit für die in Frankreich begangenen Geldwäschereihandlungen gegeben ist. Zunächst ist festzuhalten, dass Geldwäscherei in Frankreich zum Tatzeitpunkt eine strafbare Handlung darstellte. Als Vortat gemäss französischem Recht kommt Art. 313-1 des französischen Strafgesetzbuchs in Frage. Hierbei handelt es sich um den Tatbestand des Betrugs («escroquerie»). Betrug ist gemäss französischer Rechtsauffassung die Tatsache, dass eine natürliche oder juristische Person entweder durch die Verwendung eines falschen Namens oder einer falschen Eigenschaft, durch den Missbrauch einer wahren Eigenschaft oder durch betrügerische Machenschaften getäuscht wird, um sie so zu ihrem eigenen Schaden oder zum Schaden eines Dritten dazu zu bringen, Geld, Werte oder einen beliebigen Vermögenswert zu übergeben, eine Dienstleistung zu erbringen oder eine Handlung vorzunehmen, die eine Verpflichtung oder Entlastung bewirkt («L'escroquerie est le fait, soit par l'usage d'un faux nom ou d'une fausse qualité, soit par l'abus d'une qualité vraie, soit par l'emploi de manœuvres frauduleuses, de tromper une personne physique ou morale et de la déterminer ainsi, à son préjudice ou au préjudice d'un tiers, à remettre des fonds, des valeurs ou un bien quelconque, à fournir un service ou à consentir un acte opérant obligation ou décharge»). Im Sinne einer summarischen Prüfung kann das Verhalten des Beschuldigten unter diesen Tatbestand subsumiert werden. So nutzte der Beschuldigte erwiesenermassen seine Stellung als Portfoliomanager dazu aus, einen vermögenswerten Vorteil zu erzielen und schädigte auf diese Weise seinen jeweiligen Arbeitgeber. Im Ergebnis besteht die beidseitige Strafbarkeit für die durch den Beschuldigten in Frankreich begangenen Geldwäschereihandlungen. 1.2.10 Rumänien Aus den Feststellungen des Gutachtens geht hervor, dass die Geldwäscherei zum Tatzeitpunkt im rumänischen Recht eine Straftat darstellte. Zudem bestand

- 17 - SK.2022.30 ein Äquivalent zur ungetreuen Amtsführung im rumänischen Recht. Im Ergebnis besteht die beidseitige Strafbarkeit für die durch den Beschuldigten in Rumänien begangenen Geldwäschereihandlungen. 1.2.11 Spanien Aus den Feststellungen des Gutachtens geht hervor, dass die Geldwäscherei zum Tatzeitpunkt im spanischen Recht eine Straftat darstellte. Zudem bestand ein Äquivalent zur ungetreuen Amtsführung im spanischen Recht. Im Ergebnis besteht die beidseitige Strafbarkeit für die durch den Beschuldigten in Spanien begangenen Geldwäschereihandlungen. 1.2.12 Ungarn Aus den Feststellungen des Gutachtens geht hervor, dass die Geldwäscherei zum Tatzeitpunkt im ungarischen Recht eine Straftat darstellte. Zwar sei die Rechtslage bezüglich des Buchgelds als Geldwäschereiobjekt zum Tatzeitpunkt unklar gewesen, jedoch gehe aus der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes hervor, dass dieses von der ungarischen Geldwäschereistrafnorm erfasst (gewesen) sei. Folglich fielen die Handlungen des Beschuldigten aus ungarischer Sicht unter den Tatbestand der Geldwäscherei. Zudem bestand ein Äquivalent zur ungetreuen Amtsführung im ungarischen Recht. Im Ergebnis besteht die beidseitige Strafbarkeit für die durch den Beschuldigten in Ungarn begangenen Geldwäschereihandlungen. 1.2.13 England Aus den Feststellungen des Gutachtens geht hervor, dass die Geldwäscherei zum Tatzeitpunkt im englischen (und walisischen) Recht eine Straftat darstellte. Zudem bestand ein Äquivalent zur ungetreuen Amtsführung im englischen Recht. Im Ergebnis besteht die beidseitige Strafbarkeit für die durch den Beschuldigten in England begangenen Geldwäschereihandlungen. 1.2.14 Ergebnis Im Ergebnis ist das Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit i.S.v. Art. 7 Abs. 1 lit. a StGB bei sämtlichen dem Beschuldigten vorgeworfenen Geldwäschereihandlungen erfüllt und es besteht folglich schweizerische Strafhoheit hinsichtlich der betreffenden Auslandstaten. 1.3 Anwendbares Recht 1.3.1 Gemäss dem strafrechtlichen Rückwirkungsverbot (Art. 2 Abs. 1 StGB) gilt grundsätzlich das alte Recht. Art. 2 Abs. 2 StGB sieht indes vor, dass das neue Recht anzuwenden ist, wenn es für den Täter das mildere ist als das zum Zeitpunkt der Tat geltende (sog. lex mitior; vgl. in Bezug auf die Verjährung auch

- 18 - SK.2022.30 Art. 389 StGB). Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (Grundsatz der konkreten Vergleichsmethode; BGE 134 IV 82 E. 6.2.1). Entsprechend dem Grundsatz der Alternativität gelangt jedoch in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht zur Anwendung. Hat der Täter indessen mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist (BGE 134 IV 82 E. 6.2.3). 1.3.2 Der Beschuldigte soll die ihm zur Last gelegten Handlungen im Zeitraum vom 17. Juni 2008 bis 30. August 2018 begangen haben, mithin teils vor und teils nach der Revision von Art. 97 StGB (Verfolgungsverjährung) vom 1. Januar 2014 (AS 2013 4417), der teilweisen Aufhebung des aBEHG und Inkrafttretens des FinfraG bzw. der Überführung der entsprechenden Straf- und weiteren Bestimmungen vom aBEHG ins FinfraG am 1. Januar 2016 (AS 2015 5339) und der Revision des Sanktionenrechts vom 1. Januar 2018 (AS 2016 1249). Im Übrigen bestehen keine relevanten Unterschiede zwischen dem zum Tatzeitpunkt und dem heute geltenden Recht. 1.4 Ermächtigung Dem Beschuldigten werden teilweise Verbrechen und Vergehen, die dessen Amtsführung beim B. bzw. bei der C. betreffen, vorgeworfen (zur Beamtenstellung des Beschuldigten vgl. E. 3.4.1). Die hierfür im B. erforderliche Ermächtigung zur Strafverfolgung der Anklagekammer (Art. 7 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 17 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung des B.s [EG-StPO; sGS 962.1]) wurde mit Entscheid vom 21. Dezember 2017 erteilt (BA 10101003 ff.). 1.5 Verjährung 1.5.1 Die Anklage wirft dem Beschuldigten unter anderem vor, sich aufgrund von im Zeitraum vom 1. Mai 2013 bis 31. Dezember 2013 vorgenommenen verlustbringenden Transaktionen des mehrfachen versuchten Ausnützens von Insiderinformationen (Art. 40 Abs. 1 lit. a aBEHG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht zu haben. 1.5.2 Zur Klärung der Frage der Verjährung bedarf es einer antizipierten Subsumtion des qualifizierten Falls. Dies, weil dort die Verjährungsfrist aufgrund der angedrohten Strafe bei 15 Jahren liegt. Der qualifizierte Fall gemäss Art 40 aBEHG Abs. 2, der einen Vermögensvorteil von mehr als einer Million Franken voraussetzt, liegt nur dann vor, wenn gestützt auf ein und dieselbe Information ein Nettogewinn in dieser Höhe erzielt wird. Geschieht dies mittels mehrerer Transaktionen, so müssen diese in natürlicher Handlungseinheit erfolgen. In casu liegt

- 19 - SK.2022.30 a priori weder ein Ausnützen von ein und derselben Information noch eine natürliche Handlungseinheit vor. Da die Verfolgungsverjährung für Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren bedroht waren bis zum 31. Dezember 2013 lediglich 7 Jahre betrug, wären sämtliche vor diesem Datum begangenen Insiderdelikte am 31. Dezember 2020 verjährt gewesen. Für Taten ab dem 1. Januar 2014 beträgt die Verjährungsfrist 10 Jahre, sodass alle späteren Insiderdelikte gemäss Abs. 1 von Art. 40 aBEHG bzw. Art. 154 FinfraG noch nicht verjährt sind. Dies betrifft konkret die vom Beschuldigten unter dem Aspekt des versuchten Ausnützens von Insiderinformationen vorgenommenen Handlungen im Zusammenhang mit folgenden drei Transaktionen: − Transaktion vom 14. Mai 2013 (ID 1630) − Transaktion vom 23. Mai 2013 (ID 1644) − Transaktion vom 13. Juni 2013 (ID 1663) 1.5.3 Das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen versuchten mehrfachen Ausnützens von Insiderinformationen ist in dieser Hinsicht einzustellen. 2. Schwerer Fall des Ausnützens von Insiderinformationen sowie mehrfaches versuchtes Ausnützen von Insiderinformationen 2.1 Anklagevorwurf Betreffend den Anklagevorwurf kann im Wesentlichen auf die bei der ungetreuen Amtsführung gemachten Ausführungen verwiesen werden (E. 3.1). Unter dem Gesichtspunkt des schweren Falls des Ausnützens von Insiderinformationen wird dem Beschuldigten indes lediglich ein Teil der vorne beschriebenen Transaktionen vorgeworfen. Konkret werden ihm 705 Transaktionen vorgeworfen, die er im Zeitraum vom 1. Mai 2013 bis 30. August 2018 vorgenommen und mittels derer er einen persönlichen Ertrag von Fr. 2'402'346.47 erzielt haben soll. Zudem wirft die Bundesanwaltschaft dem Beschuldigten versuchtes Ausnützen von Insiderinformationen aufgrund von 69 Transaktionen vor, in denen ein Verlust resultiert habe. 2.2 Rechtliches 2.2.1 Vorliegend stellt sich zunächst die Frage des anwendbaren Rechts. Der Beschuldigte soll die ihm zur Last gelegten Handlungen im Zeitraum vom 1. Mai 2013 bis 30. August 2018 begangen haben. Der Tatbestand des Ausnützens von Insiderinformationen sowie dessen qualifizierter schwerer Fall war in der Zeit vom 1. Mai 2013 bis 31. Dezember 2015 durch Art. 40 aBEHG geregelt. Per 1. Januar 2016 wurde der Insidertatbestand – zusammen mit weiteren einschlägigen Bestimmungen – vom aBEHG ohne materielle Änderung in das FinfraG übertragen (AS 2015 5339; Botschaft zum Finanzmarktinfrastrukturgesetz [FinfraG] vom

- 20 - SK.2022.30 3. September 2014, BBl 2014 7483, 7587). Unter Berücksichtigung des strafrechtlichen Rückwirkungsverbots (Art. 2 Abs. 1 StGB) ist mangels milderen Rechts für die im Zeitraum vom 1. Mai 2013 bis 31. Dezember 2015 mutmasslich vorgenommenen Handlungen das aBEHG in seiner damals geltenden Fassung massgebend. Die Beurteilung der ab dem 1. Januar 2016 bis zum 30. August 2018 mutmasslich begangenen Handlungen richtet sich hingegen nach den Bestimmungen des FinfraG in seiner damals geltenden Fassung. 2.2.2 Des Ausnützens von Insiderinformationen macht sich unter anderem strafbar, wer als Organ oder Mitglied eines Leitungs- oder Aufsichtsorgans eines Emittenten oder einer den Emittenten beherrschenden oder von ihm beherrschten Gesellschaft oder als eine Person, die aufgrund ihrer Beteiligung oder aufgrund ihrer Tätigkeit bestimmungsgemäss Zugang zu Insiderinformationen hat, sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil verschafft, indem er eine Insiderinformation dazu ausnützt, Effekten, die an einer Börse oder einer börsenähnlichen Einrichtung bzw. einem Handelsplatz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, zu erwerben oder zu veräussern (Art. 40 Abs. 1 lit. a aBEHG in der ab dem 1. Mai 2013 bis 31. Dezember 2015 geltenden Fassung bzw. Art. 154 Abs. 1 lit. a FinfraG in der ab dem 1. Januar 2016 bis zum 31. Juli 2021 geltenden Fassung). Ein schwerer Fall des Ausnützens von Insiderinformationen liegt vor, wenn durch die vorgenannte Handlung ein Vermögensvorteil von mehr als einer Million Franken erzielt wird (Art. 40 Abs. 2 aBEHG in der ab dem 1. Mai 2013 bis 31. Dezember 2015 geltenden Fassung bzw. Art. 154 Abs. 2 FinfraG). 2.2.3 Täter gemäss Art. 40 Abs. 1 lit. a aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 lit. a FinfraG sind sog. Primärinsider. Zwischen der Position des Primärinsiders und der Kenntniserlangung der Insiderinformation muss ein funktionaler Zusammenhang bestehen. Erforderlich ist, dass die konkrete Tätigkeit der fraglichen Person notwendig damit einhergeht, dass sie die Insiderinformation erfährt. Dies kann darauf zurückzuführen sein, dass die Information zur ordnungsgemässen Erledigung der Tätigkeit benötigt wird oder dass die fragliche Person bei dem Sachverhalt mitwirkt, auf den sich die Information bezieht (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2017.3 vom 8. Juni 2017 E. 3.1; SETHE/FAHRLÄNDER, in: Sethe et al. [Hrsg.], Schulthess Kommentar, Kommentar zum Finanzmarktinfrastrukturgesetz [FinfraG], 2017, Art. 154 FinfraG N. 10; WOHLERS/PFLAUM, in: Watter/Bahar [Hrsg.], Basler Kommentar, Finanzmarktaufsichtsgesetz/Finanzmarktinfrastrukturgesetz, 3. Aufl. 2019, Art. 154 FinfraG N. 27 f.). 2.2.4 Tatobjekt ist eine Insiderinformation. Als solche gilt eine vertrauliche Information, deren Bekanntwerden geeignet ist, den Kurs von Effekten, die an einer Börse oder einer börsenähnlichen Einrichtung bzw. einem Handelsplatz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, erheblich zu beeinflussen (Art. 2 lit. f aBEHG in der ab dem 1. Mai 2013 bis 31. Dezember 2015 geltenden Fassung bzw. Art. 2 lit. j FinfraG in der ab dem 1. Januar 2016 bis zum 31. Juli 2021 geltenden Fassung).

- 21 - SK.2022.30 2.2.4.1 Es ist näher auf den Begriff der Information einzugehen. Dieser wurde mit der per 1. Mai 2013 in Kraft getretenen Revision der Insiderstrafnorm und deren Überführung ins aBEHG eingeführt, nachdem unter dem alten Recht (aArt. 160 Ziff. 1 StGB in der bis zum 30. April 2013 geltenden Fassung) noch der Terminus der Tatsache verwendet wurde. Damit wurde der Straftatbestand an die in der Europäischen Union gebräuchliche Terminologie angepasst. Eine Ausdehnung des sachlichen Anwendungsbereichs der Strafnorm war mit dieser terminologischen Änderung nicht verbunden (Botschaft zur Änderung des Börsengesetzes [Börsendelikte und Marktmissbrauch], BBl 2011 6873, 6885). Das Bundesgericht hielt bereits in Bezug auf das alte Recht fest, dass als Tatsachen i.S.v. aArt. 161 Ziff. 1 StGB reale firmeninterne oder -externe Sachverhalte gelten und darunter unter anderem auch Pläne oder feste Absichten fallen, jedenfalls soweit sie ein bestimmtes Mass an Konkretisierung und Realisierungswahrscheinlichkeit erlangt haben (BGE 145 IV 407 E. 3.2). Dies gilt gemäss Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts auch für das unter dem aBEHG und FinfraG geltenden Recht (siehe Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2017.19 vom 19. Dezember 2017 E. 4.8.4; SK.2020.59 vom 10. Mai 2021 E. 3.3; SK.2020.36 vom 22. Juni 2021 E. 2.4.9). Ob darüber hinaus weitere Umstände als Insiderinformationen gelten wird in casu zu zeigen sein (vgl. E. 2.4.15). 2.2.4.2 Die Information muss vertraulich sein. Als vertraulich gilt eine Information, wenn sie nicht allgemein, sondern nur einem beschränkten Personenkreis bekannt ist (BGE 145 IV 407 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1052/2017 vom 12. Juni 2018 E. 3.2). Dies ist in casu ohne Weiteres der Fall, da lediglich der Beschuldigte über betreffende Informationen verfügte. 2.2.4.3 Seit der Revision des Insidertatbestands im Jahr 2013 (BBl 2011 6873 ff. 6885 f.) können gemäss Art. 2 lit. j FinfraG nicht mehr nur (interne) unternehmens-, sondern auch (externe) marktbezogene Informationen, d.h. solche die sich ausschliesslich auf Transaktionen von Aktien etc. eines Unternehmens beziehen, gegebenenfalls Insiderinformationen darstellen (SETHE/FAHRLÄNDER, a.a.O., 507 m.Hinw.; Art. 2 lit. j., N 61 ff.; FAHRLÄNDER, Der revidierte schweizerische Insiderstraftatbestand, Diss. Zürich 2015, S. 211). Die vorliegend im Raum stehenden Informationen in Form von bevorstehenden Aktienkäufen in erheblichem Umfang kommen demgemäss als tatbestandsmässige Insiderinformationen in Betracht. 2.2.4.4 In der Lehre umstritten (pro, REMUND, L’exploitation d’informations d’initiés selon les articles 154 et 142 LIMF, Diss. Lausanne 2021, S. 470; SETHE/FAHRLÄNDER, Art.154, N 137; contra BSK FinfraG-WOHLERS/PFLAUM, Art. 154 N 40) und von der Rechtsprechung bisher nicht geklärt ist die Frage ob es sich auch bei vom Primärinsider selbst geschaffenen inneren Tatsachen, namentlich eigenen Plänen und Absichten, ggf. um Insiderinformationen gemäss Art. 2 lit. f aBEHG bzw. Art. 2 lit. j FinfraG handeln kann (vgl. zum alten Recht: Urteil des Bundesgerichts 1A.110/2002 vom 26. November 2002, E. 4.4). In diesem Zusammenhang fragt sich grundsätzlich, ob sogenanntes Frontrunning ggf. ebenfalls den Tatbestand

- 22 - SK.2022.30 von Art. 154 FinfraG zu erfüllen vermag (bejahend, da nicht erforderlich sei, dass die inkriminierte Information dem Insider von aussen zukomme, REMUND, a.a.O., S. 470; SETHE/FAHRLÄNDER, a.a.O., Art. 154, N 60, 126 ff., 138). Beim klassischen Frontrunning hat der Vermögensverwalter, Treuhänder oder Händler die Information über die Transaktion bestimmungsgemäss von einem Dritten erlangt, sodass ohne Weiteres eine Insiderinformation vorliegt und die ausnutzende Person eine Primärinsiderstellung einnimmt (SETHE/FAHRLÄNDER, a.a.O., Art.154, N 60). Vorliegende Konstellation ist insoweit atypisch als der Beschuldigte selber selbständig die betreffenden Transaktionsentscheide getroffen hat. Weder der Wortlaut noch die Gesetzesmaterialien enthalten einen Hinweis darauf, dass selber geschaffene Informationen keine Insiderinformationen darstellen könnten. Ein Teil der Lehre plädiert indes dafür, dass selbst gefasste Transaktionsabsichten vom Anwendungsbereich der Insiderstrafnorm auszunehmen seien, weil der Wortlaut zu weit gefasst sei (BSK FinfraG-WOHLERS/PFLAUM, Art. 154 N 40). Eine derartige teleologische Reduktion lässt sich jedenfalls dann nicht begründen, wenn die betreffende Information der ausnützenden Person juristisch fremd ist, weil er für einen Dritten Transaktionen ausführt (in fine SETHE/FAHRLÄNDER, Art.154, N 12). Dies ist in casu der Fall, weil der Beschuldigte als Vertreter der M.N.O.-Fonds gehandelt hat. Mithin könnte sich der Beschuldigte bei gegebener Kursrelevanz des Tatbestands schuldig machen, indem er als Vermögensverwalter der M.N.O.-Fonds kurz vor Ausführung der von ihm auf dessen Vermögen getroffenen Order für sein Privatvermögen entsprechende Effekten gehandelt hat (vgl. mutatis mutandis SETHE/FAHRLÄNDER, Frontrunning durch Vermögensverwalter als Insiderdelikt, in: Jositsch et al. (Hrsg.), Festschrift für Andreas Donatsch, Zürich 2017, 499 ff., 511). 2.2.4.5 Qualitativ wird vorausgesetzt, dass die vertrauliche Information kursrelevant ist, d.h. voraussichtlich bei ihrem Bekanntwerden geeignet ist, den Kurs von Effekten, die an einer Börse oder einer börsenähnlichen Einrichtung bzw. einem Handelsplatz in der Schweiz zum Handel zugelassen sind, erheblich zu beeinflussen (Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches [Streichung von Art. 161 Ziff. 3 StGB] vom 8. Dezember 2006; BBl 2007 439, 444; Botschaft zur Änderung des Börsengesetzes vom [Börsendelikte und Marktmissbrauch] vom 31. August 2011, BBl 2011 6873, 6885; Botschaft zum Finanzmarktinfrastrukturgesetz [FinfraG] vom 3. September 2014, BBl 2014 7483, 7587). Massgebend für die Beurteilung des Kursbeeinflussungspotentials ist eine objektivierende Betrachtungsweise ex ante. Im Zeitpunkt der Tat müssen für den Insider sowohl die Ausschlagrichtung (nach oben oder unten) als auch deren Intensität in groben Zügen vorhersehbar sein (BGE 145 IV 407 E. 3.2; TPF 2019 4 E. 4.6). 2.2.4.6 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts beurteilt sich die Erheblichkeit der Kursveränderung in Anlehnung an das US-amerikanische Insiderrecht nach dem sog. Reasonable Investor Test (so auch REMUND, a.a.O., S. 373 f., LEUENBERGER/THORMANN, Öffentliche Übernahmen und das revidierte

- 23 - SK.2022.30 Insiderhandelsverbot, in: Mergers & Acquisitions IV, 2014, S. 221 f., FAHRLÄN- DER, a.a.O., S. 280 ff., die feste Grenzwerte ablehnen). Demnach ist die Kurserheblichkeit gegeben, wenn ein vernünftiger Anleger die Information mit erheblicher Wahrscheinlichkeit als Teil der Grundlage seiner Anlageentscheidung nutzen würde (BGE 145 IV 407 E. 3.4.1; näher TPF 2019 4 E. 4.6). Auch die FINMA sieht ausdrücklich von der Nennung konkreter Grenzwerte ab (Anhörungsbericht FINMA-RS 13/8, 16; BSK-HOCH/HOTZ, Art. 2 lit. j FinfraG, N. 20). Da die Kursrelevanz von unsicheren Informationen über unsichere Sachverhalte sowohl von der Zutreffenswahrscheinlichkeit der Informationen als auch von der Existenzoder Eintrittswahrscheinlichkeit des Sachverhalts abhängt, wird der Reasonable Investor Test – ebenfalls in Anlehnung an das US-amerikanische Recht – zuweilen durch den Probability Magnitude Test ergänzt (FAHRLÄNDER, a.a.O., S. 299; vgl. dazu E. 2.4.16). 2.3 Gutachten Q. 2.3.1 Im Vorverfahren beauftragte die Bundesanwaltschaft P. und S., beide Partner bei der Q. AG, zur Erstellung eines Gutachtens. Zweck war zunächst die Beantwortung der Frage, welche Transaktionen auf dem privaten H.-Konto des Beschuldigten mit den ab 2008 für die Teilfonds «M.» und «N.» des Umbrellafonds «O.» durch den Beschuldigten als Portfoliomanager getätigten Transaktionen übereinstimmen. Weiter war die Frage zu beantworten, wie viel Ertrag (nach Abzug der durch H. verrechneten Kommissionen) für den Beschuldigten aus den identifizierten korrespondierenden Transaktionen resultierte. Zuletzt bildete zudem die Frage, ob die Sachverständigen in ihren Analysen weitere Statistiken gefunden hätten, die Anlass zu weiteren Bemerkungen geben würden. Das Gutachten wurde am 15. Oktober 2019 fertiggestellt und anschliessend zu den Verfahrensakten genommen (BA 41601). 2.3.2 Am 12. Oktober 2022 beauftragte die Strafkammer des Bundesstrafgerichts P. und T., beide Partner bei der Q. AG, mit der Erstellung eines weiteren Gutachtens (vgl. E. M). Zweck war zunächst die Beantwortung der Frage, in welchem Verhältnis die jeweiligen Fondskäufe zur Gesamtkapitalisierung des jeweiligen Titels im jeweiligen Zeitpunkt standen, in dem der Beschuldigte angeblich für sich privat die mit den angeblichen Fondskäufen korrespondierenden Effektenkäufe getätigt hat (nachfolgend: Handlungszeitpunkt). Weiter war die Frage nach dem Verhältnis der jeweiligen Fondskäufe zur Anzahl der im jeweiligen angeblichen Handlungszeitpunkt an der Börse gehandelten Aktien der jeweiligen Gesellschaft (sog. free float) zu beantworten. Sodann bildete die Frage nach der Höhe des durchschnittlichen täglichen Handelsvolumens der jeweiligen Effekten innerhalb der letzten 20 Börsentage vor dem erstmaligen angeblichen privaten Kauf der Effekten durch den Beschuldigten pro Ereignis mit mindestens einem privaten Kauf innerhalb von fünf Tagen vor einem Fondskauf und mindestens einem privaten Verkauf innerhalb von zwei Tagen nach dem Fondskauf Gegenstand des

- 24 - SK.2022.30 Gutachterauftrags. Weiter war die Frage zu beantworten, ob im jeweiligen angeblichen Handlungszeitpunkt eine Veränderung des Kurses der jeweiligen Effekten gestützt auf das angebliche Wissen über die bevorstehenden Fondskäufe für einen verständigen Anleger voraussehbar war und – falls ja – in welchem Ausmass. Schliesslich war zu beantworten, in welchem Ausmass sich der Kurs der jeweiligen Effekten unmittelbar nach den jeweiligen angeblichen Fondskäufen tatsächlich verändert hat bzw. welcher Anteil einer allfälligen Preisänderung direkt auf die Fondskäufe zurückgeführt werden kann. Das Gutachten wurde am 7. Dezember 2022 fertiggestellt und anschliessend zu den Verfahrensakten genommen. Grundlage für die Ausfertigung des Gutachtens bildeten die privaten Transaktionslisten des Beschuldigten bei der H., Fonds-Transaktionslisten, die von der C. bereitgestellt wurden sowie Marktdaten, die einerseits von der R. AG zur Verfügung gestellt und andererseits über die U.-Datenplattform bezogen wurden (TPF pag. 24.264.1.023 ff.). 2.3.3 Die Ausführungen im Rahmen beider Gutachten der Q. AG können als vollständig, nachvollziehbar und schlüssig bezeichnet werden. Im Ergebnis besteht kein triftiger Grund, um von den Schlussfolgerungen im genannten Bericht in fachlicher Hinsicht abzuweichen, womit grundsätzlich darauf abgestellt werden kann. 2.4 Äusserer Sachverhalt und Kurserheblichkeit 2.4.1 Unbestritten und erstellt ist, dass der Beschuldigte für die Vermögensverwaltung des B. Amts für Vermögensverwaltung bzw. der C. zuständig war und in diesem Zusammenhang in «Alleinregie» die entsprechenden Investitionen tätigte (hierzu E. 3.4.1). Strittig ist einzig deren Qualifikation als Insiderhandel i.S.v. Art. 40 aBEHG bzw. Art. 154 FinfraG. 2.4.2 Die folgenden Erwägungen basieren auf den Feststellungen des Gutachtens Q. vom 12. Oktober 2022 bzw. den dem Gutachten zugrundeliegenden Datensätzen. 2.4.3 In den Zeitraum zwischen dem 1. Mai 2013 und dem 30. August 2018 fielen 776 Ereignisse. Diese wurden für die Fragen 1 und 2 in Unterereignisse gegliedert für die Tage mit privaten Effektenkäufen («Handlungstage») pro Ereignis. Von den daraus resultierenden 1196 Unterereignissen konnten 1193 (99,7 %) mit Index-Daten verknüpft werden. Für den restlichen, marginalen Teil von drei Unterereignissen waren keine Daten verfügbar, weshalb er von der Analyse ausgeschlossen wurde. 2.4.4 Das Verhältnis zwischen den Fondskäufen zur Gesamtkapitalisierung der betreffenden Gesellschaften lag bei 99,5 Prozent der Unterereignisse zwischen 0 und 0,5 Prozent mit einem Median von 0,060 Prozent.

- 25 - SK.2022.30 2.4.5 Das Verhältnis zwischen den Fondskäufen zum Free Float (gemäss R. frei handelbare Effekten) lag bei 99,5 Prozent der Unterereignisse zwischen 0 und 0,8 Prozent mit einem Median von 0,089 Prozent. 2.4.6 Das Verhältnis zwischen dem Betrag der Fondskäufe (in CHF) zum durchschnittlichen Handelsvolumen (in CHF) während der 20 Tage vor dem ersten Handlungszeitpunkt pro Ereignis betrug bei 408 von 772 Ereignissen (52,8 %) über 25 Prozent, bei 267 Ereignissen (34,6 %) über 50 Prozent und bei 131 Ereignissen (17,0 %) gar über 100 %. Mit anderen Worten war der Umfang der Fondskäufe regelmässig beträchtlich im Vergleich zum durchschnittlichen Handelsvolumen. 2.4.7 In sämtlichen Fällen war im jeweiligen Handlungszeitpunkt eine Veränderung des Kurses der jeweiligen Effekten gestützt auf das angebliche Wissen über die bevorstehenden Fondskäufe für einen Anleger grundsätzlich voraussehbar. 2.4.8 Der zu erwartende prozentuale Preisanstieg betrug nach dem Quadratwurzelgesetz durchschnittlich 1,1 Prozent und im Median 0,88 Prozent. Bei 327 Ereignissen (42,6 Prozent) war der zu erwartende Preisanstieg höher als 1 Prozent. 2.4.9 Die durchschnittliche Preisänderung unmittelbar nach den Fondskäufen betrug +0,35 Prozent, was zwei Grössenordnungen höher ist als die durchschnittliche tägliche Rendite von 0,005 Prozent des Swiss Performance Index («SPI») zwischen 1. Mai 2013 und 30. August 2018 und mehr als zwanzig Mal höher als die durchschnittliche tägliche Rendite von +0,013 Prozent für alle relevanten Effekten während desselben Zeitraums. Bei 266 Ereignissen war die Preisänderung negativ, bei 34 Ereignissen gab es keine Änderung, und bei 476 Ereignissen gab es eine positive Preisänderung. 2.4.10 Es kann konstatiert werden, dass die erwartete Preisänderung mithin nicht mit der tatsächlich beobachteten Preisänderung korrespondiert, was indes nicht weiter erstaunt (vgl. dazu E. 2.4.11). Aus dem Anhang des Gutachtens «Ereignislisten» lässt sich überdies herauslesen, dass selbst in den Fällen, in welchen der Kurs der betreffenden Effekten einen Anstieg verzeichnete, letzterer nicht immer auf das Ereignis (die Aktienkäufe für die Fonds) zurückzuführen war. Gestützt auf das Gutachten resp. die diesem zugrunde liegende Analyse kann nicht geschlossen werden, dass in jedem Fall durch die Käufe der Effekten die zu erwartende Kursveränderung eingetreten ist. Wie sogleich aufgezeigt wird, sind zwar andere Gesichtspunkte für die Annahme einer potentiellen Kurserheblichkeit massgebend. Da es indes eines dadurch verschafften Vermögensvorteils bedarf, ist gleichwohl ein adäquat kausaler Zusammenhang zwischen der Verwendung der Insiderinformation und des (Buch-)Gewinns vorauszusetzen. Fehlt es an einem solchen Nachweis kommt lediglich eine Versuchsstrafbarkeit in Betracht. Zusammenfassend ist in casu eine differenzierte Betrachtung der inkriminierten Effektenkäufe unerlässlich.

- 26 - SK.2022.30 2.4.11 Im Allgemeinen bedarf es einer Wertung, unter welchen Prämissen ein reasonable investor (vgl. E. 2.2.4.6) das Wissen um das kursrelevante Ereignis mit erheblicher Wahrscheinlichkeit als Teil der Grundlage seiner Anlageentscheidung nutzen würde (TPF 2019 4 E. 4.6). Um die ex ante-Kurserheblichkeit objektivierbar festzustellen, werden wie vorliegend Finanzmarktanalysen erstellt, die anhand der gängigen Methoden die aufgrund der Kennzahlen zu erwartenden Kursveränderungen berechnet. Soweit wie in casu die Kursveränderungen die Folge von feststehenden marktbezogenen Informationen (Transaktionen) darstellen, kann diese theoretisch zu erwartende Kursveränderung mittels der Parameter der täglichen Volatilität, des Transaktionsumfangs und des täglichen Handelsvolumens berechnet werden (sog. Square Root Law; vgl. Gutachten Q., S. 25). Selbstredend tritt in der Realität die prognostizierte Veränderung i.d.R. nicht wie berechnet ein, weil Märkte bisweilen irrational auf Ereignisse reagieren oder andere nicht einbezogene Marktbewegungen den Markt beeinflussen. Indes ist aus der Warte der Massfigur des reasonable investors die aufgrund der bekannten Kennzahlen zu erwartende Kursveränderung massgebend. 2.4.12 Im US-amerikanischen Rechtskreis wird für die Frage, ob ein vernünftiger Anleger gestützt auf die Kenntnis auch die betreffenden Effekten kaufen würde, weiter berücksichtigt, wie hoch bei einer ex ante-Betrachtung die Wahrscheinlichkeit ist, dass das Ereignis eintritt (sog. Probability Magnitude Test). Das dieser Theorie zugrunde liegende Kriterium, dass vernünftige Investoren einen Kauf- oder Verkaufsentscheid mitunter davon abhängig machen, wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, dass das prognostizierte Ereignis eintritt oder nicht, erscheint plausibel (vgl. dazu REMUND, a.a.O., S. 136). Kurzum: desto unsicherer ein Ereignis ist, desto höher muss die Signifikanz der zu erwartenden Kursveränderung sein, damit diese als derart erheblich bewertet wird, als dass ein vernünftiger Investor einen Transaktionsentscheid trifft. Umgekehrt gilt demgemäss: Je sicherer das Ereignis eintritt, je weniger signifikant muss der impact auf den Kurs sein, damit ein vernünftiger Investor dieses mutmassliche Ereignis als Grundlage seiner Anlageentscheidung nutzt. Obschon der Probability Magnitude Test nicht auf die vorliegende Art von «Ereignis» zugeschnitten ist, sondern auf handelsbezogene Ereignisse, wie etwa Merger & Acquisition, kann aus der diesem «Test» zugrunde liegenden finanzpsychologischen Hypothese abgeleitet werden, dass der Grad der Sicherheit des Ereigniseintritts ein Kriterium im Transaktionsentscheidungsprozess eines vernünftigen Anlegers darstellt. 2.4.13 In Fällen des Frontrunnings, wie in casu, ist die Wahrscheinlichkeit, dass das fragliche Ereignis eintritt, 100 %, weil der frontrunner a priori mit Sicherheit weiss, dass er die betreffenden Effekten später (für den Dritten) im beschlossenen Volumen kaufen resp. verkaufen wird. Dementsprechend sind in solchen Konstellationen die Anforderungen an das Kursveränderungspotenzial des Ereignisses tiefer.

- 27 - SK.2022.30 2.4.14 Weiter ist in Betracht zu ziehen, wie ein vernünftiger Investor das Verlustrisiko der entsprechenden Effektenkäufe ex ante beurteilt hätte. Hierzu kann vorliegend festgehalten werden, dass es sich beim Beschuldigten um einen erfahrenen Anleger handelte, der grundsätzlich gestützt auf eigene Analysen und Prognosen Anlageentscheide fällte und dies auf sehr erfolgreiche Weise. Mithin ist davon auszugehen, dass er grundsätzlich – neben den durch die prognostizierten markt- resp. titelbezogenen Kursbewegungen – von (für seine Titel) positiven Kursveränderungen durch die nachfolgenden Transaktionen ausging (vgl. mutatis mutandis Urteil des Bundesstrafgerichts vom 22. Juni 2021, SK.2020.36 E. 2.4.13.11; 2.4.6). Aufgrund der Art der Käufe und Verkäufe (Aktien, SPI-Titel) hielt sich zudem sein Verlustrisiko in engen Grenzen. Das vorliegende Setting würde bei der Massfigur des verständigen Anlegers mit gleichem Anlagehorizont (sog. day trader) dazu führen, dass schon relativ geringfügige potentielle Tagesgewinne resp. Gewinne innerhalb von wenigen Tagen als opportunities angeschaut respektive ein Kaufentscheid gefällt würde. 2.4.15 In casu festzusetzen ist, bei welchen Transaktionen bei objektiver Betrachtung nach dem Reasonable Investor Test davon auszugehen war, dass durch die nachfolgenden Käufe für die Fonds der Kurs auf signifikante Weise beeinflusst würde. Aufgrund des im Grossen und Ganzen in allen Fällen übereinstimmenden modus operandi und ähnlichen Handels- und Marktumständen kann diesbezüglich ein und derselbe Kursanstiegsschwellenwert festgesetzt werden. Als Schwellenwert hat das Gericht vorliegend einen Wert von 2.5 % als adäquat betrachtet. Neben den oben skizzierten Umständen wurde dabei einerseits berücksichtigt, dass ab einem solchen Wert (in Kombination) mit der angenommenen günstigen Titel- resp. Marktprognose eine beträchtliche Tages- resp. Wochenrendite erlangt werden kann. Andererseits wurde in Betracht gezogen, dass bei einem Wert unter dieser Schwelle nach Abzug von Kommissionen und Steuern der prognostizierte Gewinn für einen vernünftigen Trader nicht als hinreichender Grund für eine Anlageentscheidung dieser Art erscheint. Eine pauschale Annahme, dass bei sämtlichen Transaktionen ein signifikanter Gewinn in Aussicht stand – wie es die Bundesanwaltschaft geltend macht – scheitert am Umstand, dass diese Hypothese nicht objektivierbar ist. Hat sich doch aus der Analyse der Kennzahlen durch die Finanzmarktanalyse ergeben, dass der prognostizierte impact der Transaktionen teilweise marginal war. In diesem Sinne kann auch der pauschalen Betrachtungsweise der Bundesanwaltschaft nicht gefolgt werden, wonach gestützt auf den durchschnittlich zu erwartenden Kursanstieg von 1.1 % bei sämtlichen Käufen für die M.N.O.-Fonds eine Kursrelevanz anzunehmen sei. Vielmehr muss für jede Transaktion der Nachweis erbracht sein, dass sie potentiell erheblich kursrelevant war (vgl. dazu E. 2.2.4.5 f.).

- 28 - SK.2022.30 2.4.16 An dieser Stelle sei betont, dass dieser Wert einzelfallbezogen gestützt auf den Reasonable Investor Test unter Berücksichtigung der konkreten Umstände festgesetzt wird. Das Gericht will damit in keiner Weise seine bisherige Praxis relativieren (TPF 2019 4 E. 4.6), welche ältere Lehrmeinungen verworfen hat, die für die Annahme der Kurserheblichkeit grundsätzlich auf Schwellenwerte abgestellt hat (vgl. dazu E. 2.2.4.6). 2.4.17 Wie aus der nachfolgenden Tabelle ersichtlich ist, nahm der Beschuldigte insgesamt 44 Transaktionen mit einem (infolge der nachfolgenden Käufe für die Fonds) prognostizierten Kursanstieg von über 2.5 % vor. Dabei hat bei 5 Transaktionen ein Verlust resultiert und bei 10 Transaktionen war der impact der inkriminierten Käufe auf den generierten Gewinn gleich Null resp. negativ. Mithin waren die Gewinne in diesen Fällen auf andere Ereignisse resp. die Marktentwicklung zurückzuführen. Soweit der impact der Käufe negativ war, waren auch die (aus anderen Gründen entstandenen) Kursgewinne nicht adäquat kausale Folge des inkriminierten Ausnützens der Insiderinformation. Die betreffenden trades wurden als blosse Versuche qualifiziert. Insgesamt hat der Beschuldigte durch den Insiderhandel einen Gewinn von Fr. 175'758.80 (und einen Verlust von rund Fr. 16'050.--) erzielt.

- 29 - EREIGNIS ID ERWARTETE PREISBEEINFLUSSUNG PROZENT ZURECHENBARER ANTEIL PROZENT GEWINN VERLUST 1970 2.6712 57.87 894.51 2133 2.5910 -74.79 2166 3.0739 -53.31 2234 2.9052 26.59 2240.15 2237 2.7256 27.08 728.23 2250 6.7906 10.11 29035.07 2254 4.1462 -20.19 -4732.4100 2259 3.5624 28.47 1181.37 2272 6.2494 16.84 23830.65 2281 3.6095 66.76 15134.4 2319 3.7155 37.01 8514.07 2485 2.9978 -115.69 2523 6.6499 -23.14 -646.4300 2525 6.3278 -13.84 2578 2.6467 -13.37 2613 4.2639 -538.01 2527 3.6521 9.38 688.18 2630 2.6019 48.55 285.83 2667 2.5976 151.42 452.23 2691 3.0820 -150.12 2705 2.6581 54.46 170.88 2708 2.9342 28.69 7860.81 2763 2.8249 186.12 -2174.3500 2769 6.7028 -11.57 -739.2500 2773 6.9054 6.29 3044.92 2782 3.2331 23.67 16564.54 2787 3.3223 -24.75 2806 2.7786 50.62 11814.28 2829 3.2187 NULL 6198.55 2848 2.5520 76.17 9228.2 2852 3.4608 NULL 4596.3 2864 3.8497 25.74 1871.93 2875 3.4083 47.21 1583.87 2890 2.6027 36.08 3521.32 2892 3.2938 26.15 2234.79 2919 2.6209 483.63 1968.95 2922 2.8795 -259.14 2943 2.7587 47.20 8334.09 2958 5.2291 -13.18 -7756.9300 2967 3.5895 70.98 2221.87 2969 2.5734 NULL 4325.74 2987 4.0444 -11.18 3012 5.2578 64.83 1028.6 3043 3.4070 37.82 6204.47

TOTAL 175’758.80 -16’049.37

- 30 - SK.2022.30 2.4.18 «Ausnützen» setzt eine Kausalität zwischen Kenntnis der Insiderinformation und dem Handeln des Insiders voraus. Ein solches Ausnützen lag bei genannten Transaktionen in casu vor. Zwar hatte der Beschuldigte zunächst aufgrund seiner research und den von ihm erstellten markt- resp. titelbezogenen Kursprognosen den Transaktionsentscheid für die Fonds gefällt. Indes entschied er dann aufgrund dieses Wissens um die spätere Transaktion zunächst die betreffenden Titel privat für sich zu kaufen. Den Transaktionen lag somit eine zweifache Kausalität zugrunde. Eine derartige Mitkausalität genügt nach h.L. für die Annahme eines tatbestandsmässigen Ausnützens (vgl. FAHRLÄNDER, a.a.O., S. 350; RE- MUND, a.a.O., S. 458). Aufgrund des systematischen parallelen Vorgehens des Beschuldigten ist zudem klar, dass er die betreffenden Geschäfte ohne das Wissen um die späteren Transaktionen für die Fonds nicht in gleicher Weise vorgenommen hätte. Insoweit wäre auch nach der von einer Mindermeinung vertretenen Auffassung, dass die Kenntnis der Insiderinformation das entscheidende Transaktionsmotiv (conditio sine qua non) gewesen sein muss, eine Kausalität gegeben (vgl. REMUND, a.a.O., S. 458 m.Hinw.); ist doch nach dieser Meinung zu untersuchen, ob die Parameter der Transaktion (Art der Effekten, Volumen, Preis und Zeitraum) anders ausgefallen wären ohne die Kenntnis der Information (BSK FinfraG-HOCH/HOTZ, Art. 142 N 29). In casu hätte der Beschuldigte ohne die Kenntnis der parallelen Transaktionen jedenfalls nicht zu diesem Zeitpunkt die betreffenden Effekten im gleichen Volumen privat gehandelt. Dies ergibt sich ohne Weiteres aus seiner Vorgehensweise. Insoweit ist nach beiden Theorien die für das Ausnützen erforderliche Kausalität gegeben. 2.4.19 In subjektiver Hinsicht musste dem Beschuldigten als erfahrenem Anleger in diesem Bereich bewusst sein, dass die relativ hoch volumigen Käufe für die Fonds, die Kurse der von ihm privat erworbenen Titel erheblich beeinflussen könnten und er durch das Ausnützen dieser Kenntnisse einen unter anderem darauf zurückzuführenden Gewinn generieren könnte. Es ist somit von vorsätzlichem Vorgehen auszugehen. Auffällig ist auch, dass der Beschuldigte stets zuerst für sich privat gekauft hat. Dieser Umstand lässt nur den Schluss zu, dass er systematisch von den nachfolgenden – durch die Transaktionen für die Fonds – zu erwartenden Kursbewegungen profitieren wollte. Auch hat der Beschuldigte mit dem Vorsatz gehandelt, einen Vermögensvorteil zu erlangen, was er zumindest indirekt eingestand (vgl. TPF pag. 24.731.015). In Bezug auf die Transaktionen, bei denen nach dem Reasonable Investor Test in objektivierbarer Weise eine erhebliche Kursveränderung in Aussicht stand, der Beschuldigte indes keine resp. aus anderen Gründen einen Kursgewinn machte, liegt indes ein diesbezüglicher Versuch vor. Strebte der Beschuldigte doch selbstredend auch hier einen Vermögensvorteil an. Bei den übrigen Transaktionen trifft letzteres zwar auch zu, doch fehlt es diesbezüglich (mangels erheblicher Kursrelevanz) in objektiver Hinsicht am Tatbestandselement der Insiderinformation. Aus dogmatischen Gründen (Ermangelung einer minimalen Rechtsgutsgefährlichkeit; vgl. mutatis mutan-

- 31 - SK.2022.30 dis BGE 140 IV 150 E. 3.6) ist zweifelhaft, ob untaugliche Versuche des Ausnützens von Insiderinformationen bei fehlender hinreichender Kursrelevanz überhaupt strafbar sein können. Vorliegend fällt eine Strafbarkeitsprüfung von untauglichen Versuchen aufgrund des Ausnützens einer untauglichen «Insiderinformation» schon deshalb ausser Betracht, weil solche nicht angeklagt wurden. 2.5 Ergebnis Im Ergebnis erfolgt in 727 Fällen ein Freispruch, in 29 Fällen ein Schuldspruch wegen Ausnützens von Insiderinformationen, in 15 wegen Versuchs dazu. Angesichts des erlangten Vermögensvorteils von Fr. 175'758.80 liegt a priori kein schwerer Fall i.S.v. Art. 40 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 aBEHG bzw. Art. 154 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 FinfraG vor (vgl. im Übrigen E. 1.5.2), weswegen diesbezüglich ein Freispruch erfolgen muss. 3. Mehrfache ungetreue Amtsführung 3.1 Anklagevorwurf 3.1.1 Die Anklage wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, in der Zeit vom 17. Juni 2008 bis 30. August 2018 sein privates Handelsverhalten auf seinem Konto bei der H. AG mit dem in seiner Funktion als Portfoliomanager beim E. des B.s (1. Januar 2003 bis 31. Oktober 2014) und bei der C. (1. November 2014 bis 30. August 2018) vorgenommenen geschäftlichen und das die Verwaltung von Vorsorgegeldern der zweiten Säule der Angestellten des B.s betreffende Handelsverhalten in Bezug auf Aktien der M. und N., die an der Schweizer Börse R. AG zum Handel zugelassen seien, abgestimmt zu haben. Insgesamt soll er dadurch im vorgenannten Zeitraum private Erträge von insgesamt Fr. 3'116'423.25 erzielt haben, indem er jeweils maximal 5 Handelstage vor den geschäftlichen Käufen für die M. und N. insgesamt 1’190 private Kauftransaktionen betreffend gleicher Aktientitel getätigt habe und anschliessend maximal 2 Handelstage nach den geschäftlichen Transaktionen entsprechende private Verkaufstransaktionen vorgenommen habe (näher zu den konkret vorgeworfenen Transaktionen vgl. Anhänge A-C der Anklageschrift). 3.1.2 Konkret habe der Beschuldigte in seiner Funktion als Portfoliomanager für das E. des B.s und die C. jeweils selbständig über Zeitpunkt, Umfang und Art der von ihm vorgenommenen Käufen für die M. und N. entscheiden können. Er habe sich im Zeitpunkt als er die vorgenannten privaten Aktienkäufe getätigt habe, bereits dazu entschlossen, gleiche Aktientitel für die M. und N. zu kaufen. Aus seiner Erfahrung habe er zudem gewusst, dass sein geplantes geschäftliches Handelsverhalten eine Kurssteigerung im privat gekauften Aktientitel zur Folge haben könnte. Entsprechend habe er sein Wissen um die geplanten geschäftlichen Aktienkäufe dazu verwendet, um jeweils vorgängig – vor der entsprechenden geschäftlichen Transaktion – privat gleiche Aktien zu kaufen und anschliessend –

- 32 - SK.2022.30 nach getätigter geschäftlicher Transaktion – aufgrund der dadurch jeweils vorausgesehenen und herbeigeführten Kurssteigerung seine privat gekauften Aktien mit einem Gewinn zu verkaufen. Indem der Beschuldigte sein privates und geschäftliches Handelsverhalten wie beschrieben aufeinander abgestimmt und daraus persönlich Gewinne erzielt habe, habe er die ihm obliegenden gesetzlichen und vertraglichen Pflichten verletzt (die Treue- und Sorgfaltspflicht; das Verbot des «front/parallel running»; das Verbot von Eigengeschäften; das Gebot, Interessenskonflikte zu vermeiden; das Verbot, seine Stellung zur Erlangung von persönlichen Vermögensvorteilen auszunutzen). Weiter habe er diese persönlichen Gewinne im Umfang von insgesamt Fr. 3'116'423.56 unter Verletzung seiner Offenlegungs- und Herausgabepflicht weder gegenüber dem E. des B.s und der C. offengelegt noch die Gewinne an diese herausgegeben. 3.1.3 Durch die Handlungen des Beschuldigten sei dem B. und der C. einerseits ein finanzieller Schaden von insgesamt Fr. 3'116'423.56 (Fr. 1'298'947.45 [recte: Fr. 1'298'547.45] zum Nachteil des B.s bzw. Fr. 1'817'876.11 zum Nachteil der C.) entstanden, indem der Beschuldigte die ihm durch den vorgenannten, abgestimmten Handel persönlich angefallenen Erträge nicht herausgegeben habe. Andererseits sei auch ein ideeller Schaden entstanden, indem das vom Beschuldigten vorgenommene abgestimmte Handelsverhalten das Legalitätsprinzip schwer verletzt habe. Die Handlungen des Beschuldigten hätten daher das Vertrauen der Bürger darin beeinträchtigt, dass der Beschuldigte als Portfoliomanager beim B. bzw. bei der C. entsprechend dem Legalitätsprinzip gehandelt habe. Insgesamt habe sein Handeln dem öffentlichen Ansehen des B.s und der C. geschadet. 3.2 Rechtliches 3.2.1 Der ungetreuen Amtsführung macht sich strafbar, wer als Mitglied einer Behörde oder als Beamter bei einem Rechtsgeschäft die von ihm zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigt, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Art. 314 StGB). 3.2.2 Bei Art. 314 StGB handelt es sich um ein echtes Sonderdelikt. Der Tatbestand kann nur von einem Behördenmitglied oder einem Beamten erfüllt werden. Als Beamter gelten die Beamten und Angestellten einer öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege sowie die Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder provisorisch bei einer öffentlichen Verwaltung oder der Rechtspflege angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben (Art. 110 Abs. 3 StGB). Entscheidend für die Beamtenstellung ist, ob die übertragene Funktion amtlicher Natur ist, das heisst, ob sie zur Erfüllung einer dem Gemeinwesen zustehenden öffentlich-rechtlichen Aufgabe übertragen wurde (BGE 141 IV 329 E. 1.3 mit Hinweisen). Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann den Tatbe-

- 33 - SK.2022.30 stand von Art. 314 StGB auch ein Beamter erfüllen, der selbst zwar keine endgültigen Entscheidungen trifft, jedoch aufgrund seines Fachwissens und seiner Stellung faktische Entscheidungskompetenz hat. Wer als Beamter einen Entscheid derart beeinflusst, kann die öffentlichen Interessen auch schädigen, wenn er formell nicht selbst entscheidet (BGE 114 IV 133 E. 1a; Urteile des Bundesgerichts 6B_128/2014 vom 23. September 2014 E. 5.2.2; 6B_343/2020 vom 14. Dezember 2021 5.1). Ein Vermögensschaden liegt gemäss Bundesgericht vor, wenn bei tatsächlicher Schädigung durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nicht-Verminderung der Passiven oder Nicht-Vermehrung der Aktiven sowie dann, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist (BGE 121 IV 104 E. 2c). 3.2.3 Das tatbestandsmässige Verhalten von Art. 314 StGB setzt ein rechtsgeschäftliches Handeln für das Gemeinwesen voraus, insbesondere beim Abschluss privater oder öffentlich-rechtlicher Verträge. Hierunter fällt etwa der Kauf von Aktien (BGE 91 IV 71). Der Unrechtsgehalt der ungetreuen Amtsführung besteht darin, dass der Beamte bei einem Rechtsgeschäft private Interessen auf Kosten der öffentlichen bevorzugt (Urteile des Bundesgerichts 6B_916/2008 vom 21. August 2009 E. 7.5, nicht publ. in BGE 135 IV 198; 6B_343/2020 vom 14. Dezember 2021 5.1). Die vom Täter zu wahrenden öffentlichen Interessen können nach der Rechtsprechung sowohl finanzieller als auch ideeller Art sein (BGE 114 IV 133 E. 1b; Urteil des Bundesgerichts 6B_343/2020 vom 14. Dezember 2021 5.1). Sie müssen durch das Rechtsgeschäft selber und dessen rechtliche Wirkungen geschädigt werden (BGE 101 IV 407 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_343/2020 vom 14. Dezember 2021 5.1). Eine Beeinträchtigung ideeller öffentlicher Interessen liegt etwa vor, wenn das Vertrauen der Bürger in die Integrität der Verwaltung und die rechtsgleiche Behandlung erheblich erschüttert ist (BGE 114 IV 133 E. 1b; Urteil des Bundesgerichts 6B_343/2020 vom 14. Dezember 2021 5.1). 3.2.4 Subjektiv ist Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB), sowie die Absicht erforderlich, sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. 3.3 Aussagen des Beschuldigten 3.3.1 Anlässlich seiner Einvernahme vom 26. September 2018 (Hafteinvernahme) gab der Beschuldigte Folgendes zu Protokoll: Er sei seit der Gründung der Fonds für deren Verwaltung zuständig (BA 50101003 Z. 11 f.). Anlässlich seiner Einvernahme vom 8. Juli 2021 gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass es für ihn «fraglich» sei, ob er bei der Pensionskasse eine Funktion im öffentlichen Dienst inne-

- 34 - SK.2022.30 gehabt habe. Er habe lediglich den Auftrag gehabt, «diese Vermögen» zu verwalten. Eine Pensionskasse sei für ihn «eine normale Stiftung, ein normaler Arbeitgeber» (BA 50301003). Anlässlich der Hauptverhandlung äusserte sich der Beschuldigte sinngemäss (TPF pag. 24.731.005 f.). 3.3.2 Die Frage, ob er sein privates Effektenkaufverhalten mit den von ihm geschäftlich für die M. und N. vorgenommenen Kauf- und Verkaufsaufträgen abgestimmt habe, bejahte er und erklärte, dies gemacht zu haben, da dies gute Investitionen gewesen seien (BA 50101004 Z. 21 ff.; BA 50101005 Z. 26). Aus diesem Grund habe er jeweils «parallel mitinvestiert» (BA 50101005 Z. 30). Auf Vorhalt, dass er durch ein solches Abstimmen private Gewinne erwirtschaftet habe, gab er zu Protokoll, dass er «dies zwar gemacht» habe, die Gewinne indes nicht durch das Abstimmen entstanden seien, «sondern weil es kluge Investitionen» gewesen seien (BA 50101016 Z. 77). Das Verbot von frontrunning gemäss Art. 48j BVV 2 kenne er zwar nicht im Wortlaut, habe aber gewusst, dass eine solche Norm existiere. Seines Erachtens habe er die Kenntnis der geschäftlichen Kauf- und Verkaufsaufträge aber nicht «ausgenutzt» (BA 50101017 Z. 81). Anlässlich seiner Einvernahme vom 20. November 2020 wiederholte der Beschuldigte seine Auffassung, wonach die Pensionskasse, aufgrund seines Verhaltens keinen Nachteil erlitten habe (BA 50201008). Zudem gab der Beschuldigte an, nie Fondsgelder für private Transaktionen eingesetzt zu haben (BA 50301008). Anlässlich der Hauptverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, den äusseren Sachverhalt zwar grundsätzlich zu akzeptieren, das Wort «abgestimmt» gefalle ihm jedoch nicht (TPF pag. 24.731.004). Er habe zwar gewusst, dass er sich da auf «dünnem Eis» bewege und sein Verhalten gegenüber sich selbst so gerechtfertigt, dass er keinen Vorteil daraus ziehe. Er habe lediglich dieselben guten Investment-Ideen umsetzen wollen, die er für seine Arbeitgeber umgesetzt habe (TPF pag. 24.731.008). Danach gefragt, wie viele Transaktionen er getätigt habe, gab der Beschuldigte an, dies nicht mehr zu wissen, aber es seien «einige» gewesen (BA 50101004 Z. 25). 3.3.3 Die Investitionsentscheide für die Fonds habe er selbständig getroffen (BA 50101005 Z. 33; BA 50101006 Z. 34). Niemand anders habe entscheiden können (BA 50101008 Z. 50). Anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte diese Aussage mit der Präzisierung, dass es sich im Bereich «Aktien Schweiz» so verhalten habe (TPF pag. 24.731.005). Auf Nachfrage gab der Beschuldigte an, die privaten Käufe unter anderem vom Arbeitsplatz aus getätigt zu haben (BA 50101007 Z. 45). 3.3.4 Der Beschuldigte bestätigte, dass er sein Konto bei H. gegenüber den Steuerbehörden bewusst nicht deklariert habe. Dies deshalb, da er aufgrund der von ihm häufig vorgenommenen Transaktionen steuerrechtlich nicht als qualifizierter Anleger mit erhöhter Besteuerung habe gelten wollen (BA 50101017 f.). Einen Teil des sich auf diesem Konto bei der H. befindlichen Vermögen habe er unter anderem auf ein Konto bei der G. überwiesen und deshalb – um nicht erklären zu

- 35 - SK.2022.30 müssen, wie dieses Geld erwirtschaftet worden sei – auch letzteres Konto habe er gegenüber den Steuerbehörden nicht angegeben (BA 50101018 f.). Der Beschuldigte wiederholte diese Aussagen anlässlich der Hauptverhandlung im Wesentlichen, präzisierte jedoch, dass er nicht wisse, ob die Kontoeröffnung möglicherweise erfolgt sei, nachdem er aufgehört habe seine Steuern zu deklarieren (TPF pag. 24.731.018). 3.4 Zu den einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen 3.4.1 Beamter In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten, dass der Beschuldigte zunächst auf den 1. Januar 2003 eine Stelle als Fachspezialist E. des B.s innehatte. Diese Stelle hatte der Beschuldigte gestützt auf eine Anstellungsverfügung des E.s des B.s vom 27. September 2002 angetreten, die ihre rechtliche Grundlage wiederum in der Verordnung über den Staatsdienst fand (BA 41301220 f.). Es besteht daher kein Zweifel daran, dass es sich um eine Anstellung als öffentlichrechtlicher Angestellter handelte (BA 41301220). Ab dem 1. November 2014 war der Beschuldigte bei der C. als Portfoliomanager tätig, wobei sein Aufgabenbereich keine Veränderung erfuhr (BA 41301220 ff.; 41301008 ff.). Die C. erfüllt die Aufgaben einer Vorsorgeeinrichtung nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Art. 1 Abs. 2 Gesetz über die B. Pensionskasse). Der Beschuldigte, der mit der Verwaltung der Vorsorgegelder betraut war, übte somit auch nach dem (rein formellen) Arbeitgeberwechsel eine Funktion im Dienst der Öffentlichkeit aus. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte sowohl während seiner Tätigkeit beim E. als auch derjenigen bei der C. als Beamter i.S.v. Art. 110 Abs. 3 StGB zu qualifizieren war (siehe BGE 141 IV 329). 3.4.2 Rechtsgeschäftliches Handeln für das Gemeinwesen Der Beschuldigte war während seiner Anstellung beim E. des B.s bzw. der C. seit Lancierung der Teilvermögen M. und N., deren Vermögen insbesondere aus den Vorsorgegeldern der zweiten Säule der Kantonsangestellten B. bestanden, für deren Bewirtschaftung verantwortlich. Der Beschuldigte entschied dabei im Rahmen seiner Tätigkeit selbständig über den Auf- und Abbau von Aktienpositionen und legte selbständig die Parameter (Zeitpunkt Ordereingabe, Ordergrösse, Preislimite [limitiert/unlimitiert etc.) der dafür nötigen einzelnen Transaktionen innerhalb der von ihm betreuten Teilvermögen fest (BA 50101002 ff., insbesondere BA 50101006). Im Ergebnis steht fest, dass der Beschuldigte im Rahmen seines Aufgabenbereichs rechtsgeschäftlich für das B. Gemeinwesen handelte.

- 36 - SK.2022.30 3.4.3 Schädigung von zu wahrenden öffentlichen Interessen 3.4.3.1 Vom 1. Januar 2005 bis 31. Juli 2011 präsentierte sich die Rechtslage wie folgt: Personen und Institutionen, die mit der Anlage und Verwaltung von Vorsorgevermögen betraut waren, durften Eigengeschäfte tätigen, sofern solche Geschäfte durch die zuständigen Organe nicht ausdrücklich untersagt worden waren und nicht missbräuchlich waren (Art. 53a lit. a des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG] vom 25. Juni 1982 [BVG; SR 831.40; in der bis zum 31. Juli 2011 geltenden Fassung] i.V.m. Art. 48f Abs. 1 BVV 2 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 18. April 1984 [BVV 2; SR 831.441.1; in der bis zum 31. Juli 2011 geltenden Fassung]). Gemäss Art. 48f Abs. 2 BVV 2 (in der bis zum 31. Juli 2011 geltenden Fassung) war namentlich das Ausnützen eines kursrelevanten Informationsvorsprunges zur Erlangung eines Vermögensvorteils (lit. a) und das sog. Frontrunning, das Tätigen von Anlagen in Kenntnis von geplanten oder beschlossenen Transaktionen der Vorsorgeeinrichtung (lit. c) missbräuchlich, unabhängig davon, ob daraus Vermögensvorteile resultieren oder nicht. 3.4.3.2 Seit 1. August 2011 sind die Eigengeschäfte in Art. 48j BVV 2 geregelt, der festhält, dass «Personen und Institutionen, die mit der Vermögensverwaltung betraut sind, im Interesse der Einrichtung handeln müssen. Sie dürfen insbesondere nicht die Kenntnis von Aufträgen der Einrichtung zur vorgängigen, parallelen oder unmittelbar danach anschliessenden Durchführung von gleichlaufenden Eigengeschäften («Front / Parallel / After Running») ausnutzen». 3.4.3.3 Des Weiteren verpflichtete sich der Beschuldigte, mittels Unterschrift zur Einhaltung des Reglements über die Einhaltung der Loyalitäts- und Integritätsvorschriften der C. (BA 41301268, 41301053). Diesem ist in Ziff. 5, Abschnitt 3, Folgendes zu entnehmen: ««Front Running» (Geschäft in Kenntnis künftiger Transaktionen der PK), «Parallel Running» (gleichzeitiges Handeln) und «After Running» (Anhängen eines Eigengeschäftes) sind verboten. Betroffene Personen dürfen Transaktionen in Anlageinstrumente oder davon abgeleiteten Werten erst dann tätigen, wenn die ihnen bekannten kursrelevanten Transaktionen der C. vollständig und seit mindestens 48 Stunden abgeschlossen sind». 3.4.3.4 Die Weisung zu den Loyalitäts- und Integritätsvorschriften des BVG (BA 41301266) und später das Reglement über die Einhaltung der Loyalitäts- und Integritätsvorschriften der C. erklärten den Verhaltenskodex der ASIP-Charta und die Fachrichtlinie des Schweizerischen Pensionskassenverbands als für ihre Mitarbeiter verbindlich anwendbar. Beide fanden spätestens ab dem Jahr 2010 Anwendung auf den Beschuldigten (BA 41301262). In «Teil 2 – Materielle Vorteile» (beide Versionen) wird in Ziff. 2.1 festgehalten: «(...) PK-Verantwortliche dürfen darüber hinaus keine persönlichen Vermögensvorteile entgegennehmen,

- 37 - SK.2022.30 die ihnen ohne ihre Stellung bei der PK nicht gewährt wurden. (...). Die PK-Verantwortlichen haben jährlich gegenüber dem obersten Organ schriftlich zu erklären, dass sie sämtliche weiteren Vermögensvorteile der PK abgeliefert haben. (...)». In Ziff. 2.2 («Handelsaktivität der in die Vermögensverwaltung involvierten Personen») heisst es: «(...) Die involvierten Personen dürfen ihre Stellung nicht zur Erlangung von persönlichen Vermögensvorteilen verwenden (...)» und dass «die PK (...) für Eigengeschäfte von involvierten Personen geeignete Weisungen» erlässt, «die verhindern sollen, dass (...) c. die involvierten Personen ihre Stellung in der PK zur Erlangung von persönlichen Vermögensvorteilen ausnutzen können (...), wie beispielsweise durch Missbrauch von Insider-Informationen (...), «front, parallel und after running» (...)». 3.4.3.5 Mit seinem Verhalten verstiess der Beschuldigte unbestrittenermassen gegen das Verbot abgestimmter Transaktionen («front, parallel bzw. after running») und handelte gegen die ihm obliegenden Pflichten als Beamter des B.s. 3.4.4 Schaden und Kausalität 3.4.4.1 Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft beträgt der durch den Beschuldigten verursachte Schaden zulasten des Gemeinwesens Fr. 3’116’423.56, wobei dies den Erträgen des Beschuldigten im Rahmen von dessen abgestimmten trades entspreche. Diese Auffassung ist abzulehnen. Der Schaden des Gemeinwesens (Amt für Vermögensverwaltung des B.s bzw. C.) ist vielmehr in Anwendung des klassischen Schadensbegriffs zu eruieren (Differenztheorie). Folglich ist der Vermögensstand der Geschädigten bei Ausbleiben der Tathandlungen des Beschuldigten demjenigen nach Begehung der Tathandlungen gegenüberzustellen. Dadurch, dass der Beschuldigte mittels Frontrunning private Transaktionen tätigte bevor er anschliessend im Auftrag seiner Arbeitgeberin Titel erwarb, trieb er den Preis derselben in die Höhe. Auf diese Weise war der Einstiegskurs bei Erwerb der Titel für die Arbeitgeberin höher, als dies der Fall gewesen wäre, hätte der Beschuldigte keine privaten trades getätigt. Angesichts der Kursschwankungen und den relativ geringfügigen privaten Käufen, dürfte der zulasten des Gemeinwesens verursachte Schaden eher geringfügig ausgefallen sein. Unbestritten ist jedoch, dass der Beschuldigte durch seine Handlungen, mit denen er sowohl gegen die von ihm unterzeichneten Weisungen und Loyalitätserklärungen als auch gegen die Gesetzgebung über die Pensionskassen verstiess, dem B. einen nicht unerheblichen ideellen Schaden zufügte. So war das Abstimmen privater und geschäftlicher Kauf- und Verkaufsaufträge sowie insbesondere das Frontrunning geeignet, das Vertrauen der Bürger darin, dass der Beschuldigte als Portfoliomanager beim Amt für Vermögensverwaltung des B.s, bzw. später der C., dem Legalitätsprinzip entsprechend handelte, zu beeinträchtigen. Soweit die Vorwürfe im Rahmen dieses Verfahrens an die Öffentlichkeit gelangten, was spätestens im Rahmen der öffentlichen Hauptverhandlung bzw. der entsprechenden Medienberichterstattung der Fall war, trat dieser ideelle Schaden denn auch tatsächlich ein. Im Ergebnis schädigte das Verhalten des Beschuldigten das

- 38 - SK.2022.30 öffentliche Ansehen des B.s und der C. Im Ergebnis erfüllte er den Tatbestand der mehrfachen ungetreuen Amtsführung vorsätzlich. 3.4.5 Vorsatz und unrechtmässige Vorteilsabsicht Der Beschuldigte handelte mit Gewinnabsicht, was er auch selbst zu Protokoll gab (hierzu oben E. 3.3.1). Aufgrund der gezielten Platzierung von orders vor dem Kauf von Titeln auf Rechnung des Gemeinwesens agierte der Beschuldigte vorsätzlich und planmässig. Zugleich tat er alles um seine Spuren zu verwischen, etwa in dem er diejenigen Konti, die Spuren zu den illegitimen Transaktionen beinhalteten, gegenüber dem Gemeinwesen verschwieg. Zugleich unterschrieb er regelmässig den Code of Conduct inklusive dessen Regeln betreffend Eigentranskationen, die ihm von seiner Arbeitgeberin vorgelegt wurden (BA 41301259 ff.; hierzu unten E. 4.3.2). 3.4.6 Ergebnis Im Ergebnis erfüllte der Beschuldigte mehrfach den Tatbestand der ungetreuen Amtsführung i.S.v. Art. 314 StGB. 4. Mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung, eventualiter mehrfaches Vergehen gegen das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge 4.1 Anklagevorwurf 4.1.1 Betreffend den Anklagevorwurf kann im Wesentlichen auf die bei der ungetreuen Amtsführung gemachten Ausführungen verwiesen werden (E. 3.1). Ergänzend ist festzuhalten, dass dem Beschuldigten unter dem Aspekt der ungetreuen Geschäftsbesorgung zusätzlich vorgeworfen wird, dass er in Verletzung seiner Offenlegungs- und Herausgabepflicht die persönlichen Gewinne im Umfang von insgesamt Fr. 3'116'423.25 weder dem B. und der C., noch der der Fondsleitung, D. AG, offengelegt und herausgegeben habe. Dadurch sei dieser ein Schaden in Höhe von insgesamt Fr. 3'116'423.25 entstanden. 4.1.2 Eventualiter habe sich der Beschuldigte gemäss Anklage wegen der vorgenannten Handlungen des mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge gemäss Art. 76 al. 6 und 7 BVG strafbar gemacht. 4.2 Rechtliches Der ungetreuen Geschäftsbesorgung macht sich strafbar, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung

- 39 - SK.2022.30 zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Subjektiv ist Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Eine qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB liegt vor, wenn der Täter in der Absicht handelt, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern. 4.3 Zu den einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen 4.3.1 Geschäftsführereigenschaft Der Beschuldigte traf selbstständig Anlageentscheide und verwaltete das ihm anvertraute (nicht unerhebliche) Pensionskassenvermögen. Er ist somit ohne Weiteres als Geschäftsführer i.S.v. Art. 158 Ziff. 1 StGB zu qualifizieren. 4.3.2 Treuepflicht 4.3.2.1 Während den Beschuldigten unbestrittenermassen eine Treuepflicht gegenüber seinem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber traf, stellt sich die Frage, ob ihn eine solche ebenfalls gegenüber der D. AG traf. 4.3.2.2 Der Verwaltung der Pensionskassenvermögen lag ein Vertrag zwischen der D. AG und der C. vom 1. Oktober 2014 zugrunde (hinfort: «Vermögensverwaltungsvertrag»). Dieser statuiert verschiedene Pflichten der C. Vermögensverwalterin, darunter eine allgemeine Sorgfaltspflicht (Ziff. 3 des Vermögensverwaltungsvertrags), die Verpflichtung, von missbräuchlichen Handlungen wie etwa Kursmanipulation abzusehen (Ziff. 3.8) sowie die D. AG in Bezug auf die Prüfung zur Einhaltung des Code of Conduct zu unterstützen (Ziff. 4.8); letzteres namentlich mithilfe von Fragebögen. Am 8. Januar 2016, 1. Januar 2017 sowie 24. Oktober 2017 wurde der Vertrag jeweils ohne wesentliche inhaltliche Änderung aktualisiert bzw. wurden Anhänge vereinbart. Der Beschuldigte war zu keinem Zeitpunkt Vertragspartei dieses Vermögensverwaltungsvertrags. 4.3.2.3 Zwecks Bestätigung der Einhaltung der Bestimmungen des Code of Conduct, der namentlich das Frontrunning untersagt (hierzu oben E. 0) wurde dem Beschuldigten jährlich zwischen 2009 und 2017 ein Bestätigungsformular vorgelegt. Dieses unterzeichnete der Beschuldigte sowie der jeweils verantwortliche Compliance Officer der C. Aus dem Wortlaut dieser Bestätigungen geht hervor, dass diese in Umsetzung von Ziff. 3.8 des Vermögensverwaltungsvertrags erfolgten. So sind die Bestätigungen denn auch hinsichtlich des Beschuldigten in der dritten Person verfasst: «Hiermit wird nach bestem Wissen und Gewissen bestätigt, dass [der Beschuldigte] alle Vorgaben und Auflagen gemäss SFA ‘Verhaltensregeln bei der schweizerischen Fondswirtschaft’ bei den oben erwähnten Fonds eingehalten hat» (BA 41301259 ff). D

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