Urteil vom 15. Oktober 2021 Strafkammer Besetzung
Bundesstrafrichter Alberto Fabbri, Einzelrichter Gerichtsschreiber Rafael Schoch Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwältin des Bundes Sabrina Beyeler
gegen A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Manuela Vasiljevic
Gegenstand
Beschimpfung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und Hinderung einer Amtshandlung Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: SK.2021.33
- 2 - SK.2021.33 Der Einzelrichter erkennt: 1. Das Verfahren gegen A. wegen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB wird eingestellt. 2. A. wird schuldig gesprochen: der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB; der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB. 3. A. wird bestraft mit einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je Fr. 10.–, als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. Februar 2018. Die ausgestandene Haft von 1 Tag wird auf die Strafe angerechnet. 4. Der Kanton Zürich wird als Vollzugskanton bestimmt. 5. Auf den Widerruf des bedingten Strafvollzugs der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 11. Juni 2014 ausgesprochenen Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Fr. 140.– wird verzichtet. 6. Auf den Widerruf des bedingten Strafvollzugs der mit Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 19. August 2015 ausgesprochenen Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je Fr. 130.– wird verzichtet. 7. Von den Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 3'500.– (inkl. Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.–) werden A. Fr. 800.– auferlegt. 8. A. wird keine Genugtuung zugesprochen. 9. 9.1. Es wird festgestellt, dass für den ehemaligen amtlichen Verteidiger von A., Rechtsanwalt B., eine Entschädigung von Fr. 6'334.25 (inkl. MWST) festgesetzt und in vollem Umfang ausgerichtet worden ist. 9.2. Rechtsanwältin Manuela Vasiljevic wird für die amtliche Verteidigung von A. mit Fr. 6'193.– (inkl. MWST) von der Eidgenossenschaft entschädigt. 9.3. A. hat der Eidgenossenschaft für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung gemäss Ziffer 9.1.-9.2. Ersatz zu leisten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
- 3 - SK.2021.33 Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Einzelrichter mündlich begründet. Der anwesenden Partei wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt; der Bundesanwaltschaft und Rechtsanwalt B. wird es schriftlich zugestellt. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber
Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird ausgehändigt an: Frau Rechtsanwältin Manuela Vasiljevic, amtliche Verteidigerin von A. (Beschuldigter) Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an: Bundesanwaltschaft Eine auszugsweise Ausfertigung wird zugestellt an: Herrn Rechtsanwalt B. (ehemaliger amtlicher Verteidiger von A.; Dispositiv Ziffer 9.1. sowie zugehörige Erwägungen) Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
- 4 - SK.2021.33 Rechtsmittelbelehrung Das Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es das Urteil mündlich begründet und nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB, eine Behandlung nach Artikel 59 Absatz 3 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht (Art. 82 Abs. 1 StPO). Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen nach der Zustellung des Dispositivs verlangt oder eine Partei ein Rechtsmittel ergreift (Art. 82 Abs. 2 StPO). Berufung an die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts Gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die das Verfahren ganz oder teilweise abschliessen, kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden (Art. 399 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 1 StPO; Art. 38a StBOG).
Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes sowie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).
Die Berufung erhebende Partei hat innert 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Urteils der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG).
Mit der Beschwerde können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO). Einhaltung der Fristen Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Versand: 15. Oktober 2021