Urteil vom 30. August 2021 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Stefan Heimgartner, Vorsitz Martin Stupf und Adrian Urwyler, Gerichtsschreiber Rafael Schoch Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch a.o. Staatsanwalt des Bundes Daniel Vögeli
und als Privatklägerschaft:
1. BANK C. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Sprenger
2. D. BANK AG, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Bättig
3. BANK E. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Erbe
4. BANK F. SA, vertreten durch Rechtsanwalt Reto Marbacher
5. G. AG, vertreten durch H. AG
6. I. AG, vertreten durch H. AG
gegen Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: SK.2020.57
- 2 - SK.2020.57
1. A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Rainer L. Fringeli
2. B., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Friedrich Frank
und als Drittbetroffene:
1. J., vertreten durch Rechtsanwältin Vera Delnon
2. K. AG, vertreten durch Rechtsanwältin Vera Delnon
3. L.
4. M.
5. N. AG, vertreten durch L.
6. O. VERSICHERUNG SA, vertreten durch Rechtsanwalt Martin Romann
7. P. VERSICHERUNG SA, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Dörig Gegenstand 1. Mehrfache Urkundenfälschung, gewerbsmässiger Betrug, eventualiter mehrfache Veruntreuung, subeventualiter qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung, Misswirtschaft, gewerbsmässige Geldwäscherei (A.)
2. Gehilfenschaft zum Betrug (B.)
- 3 - SK.2020.57 Anträge der Bundesanwaltschaft (teilweise zusammengefasst): Betreffend A. 1. Das Strafverfahren gegen A. sei zufolge Verjährung einzustellen hinsichtlich des Vorwurfs der Urkundenfälschung bezüglich der Notifikationsschreiben im Zusammenhang mit den Geschäften Nr. 33 und 35 mit der C. AG; des Vorwurfs der Urkundenfälschung bezüglich der Auftragsbestätigungen, Notifikationsschreiben und der Bestätigungen der Q. SpA und der Beschuldigten im Zusammenhang mit den Geschäften Nr. 37-41 mit der C. AG; des Vorwurfs der versuchten Urkundenfälschung (Geschäft Nr. 41 mit der C. AG); des Vorwurfs des Betrugs bei den Geschäften Nr. 1, 2, 4-7, 9-12, 15, 17, 18, 20, 33 mit der C. AG.
2. A. sei schuldig zu sprechen der mehrfachen Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB); des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB), eventualiter der mehrfachen Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB), subeventualiter der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 StGB); der Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 StGB); der gewerbsmässigen Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 lit. c StGB).
3. A. sei zu einer Freiheitsstrafe von 56 Monaten, eventualiter (bei Verurteilung wegen mehrfacher Veruntreuung bzw. qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung) zu einer Freiheitsstrafe von 46 Monaten, sowie zu einer Geldstrafe von 500 Tagessätzen zu einem Tagessatz von Fr. 3'000.– zu verurteilen. Eventualiter seien bei der Geldstrafe die Tagessätze und die Tagessatzhöhe nach Ermessen des Gerichts festzusetzen. Die von A. vom 23. Februar 2010 bis zum 9. Juni 2010 ausgestandene Untersuchungshaft von 107 Hafttagen sei an die Strafe anzurechnen.
4. Beschlagnahme und Einziehung 4.1. Auf den Antrag der Konkursmasse der G. AG, es sei von der Einziehung von bestimmten beschlagnahmten Vermögenswerten abzusehen, sei nicht einzutreten, eventualiter sei er vollumfänglich abzuweisen.
4.2. Die Anträge von J. und der K. AG um Aufhebung der Beschlagnahme und Absehen von der Einziehung betreffend folgender Vermögenswerte seien vollumfänglich abzuweisen: 4 ½ kg Gold und 5 Goldzertifikate (angeblich von J.);
- 4 - SK.2020.57 Konto bei der D. Bank AG (angeblich von J.); Grundstücke der K. AG Nr. […], […] und […] in U.; Grundstücke der K. AG Nr. […] (74/1000 comproprietà part. […]) und 3/25 des Grundstücks Nr. […] (50/1000 comproprietà part. […]) in V.
4.3. Der Hauptantrag Ziffer 3 der C. AG auf direkte Zuweisung des umfassenden Beschlagnahmegutes an die C. AG zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes sowie der damit korrespondierende Antrag Ziffer 4 auf direkte Zuweisung der noch zu beschlagnahmenden Darlehensforderungen von A. und L. gegenüber der N. AG seien abzuweisen.
4.4. Der Antrag der C. AG gemäss Ziffer 4 sei teilweise gutzuheissen, indem die Darlehensforderungen von A. und L. gegenüber der N. AG in Höhe von insgesamt mindestens Fr. 13'164'901.– zu beschlagnahmen seien und danach wie die anderen Beschlagnahmegüter einzuziehen und zu verwenden seien.
4.5. Sämtliche beschlagnahmten Gegenstande und Vermögenswerte (bzw. deren Verwertungserlöse) seien einzuziehen und in erster Linie mit den Verfahrenskosten der Bundesanwaltschaft und des Bundesstrafgerichts sowie der unbedingten Geldstrafe zu verrechnen und in zweiter Linie bei entsprechendem Verlangen (und unter gleichzeitiger Abtretung der entsprechenden Teilforderung an den Staat) zugunsten der Geschädigten C. AG, D. Bank AG, Bank F. SA und Bank E. AG (und subsidiär und soweit durch vom Schuldspruch umfasste Straftatbestände geschädigt zu Gunsten der Konkursmassen der G. AG und der I. AG) zu verwenden bzw. diesen zur Verwertung und Verteilung analog konkursrechtlicher Grundsätze zu überlassen.
4.6. Im Übrigen seien die Anträge der C. AG zu den Beschlagnahmen abzuweisen, soweit sie im Widerspruch zu den hier gestellten Anträgen stehen.
5. Es sei gegenüber A. sowie nach Ermessen des Gerichts gegenüber weiteren Personen für den nicht durch die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte abgedeckten Schaden der Geschädigten auf jeweils eine nach Ermessen des Gerichts festzusetzende Ersatzforderung zu erkennen, welche bei entsprechendem Verlangen den Geschädigten C. AG, D. Bank AG, Bank F.SA und Bank E. AG sowie bei erkannter Schädigung auch den Konkursmassen der G. AG und I. AG zur gemeinsamen Verwertung und Verteilung analog konkursrechtlicher Grundsätze zuzusprechen sind, soweit sie nicht zur vorgängigen Deckung der Verfahrenskosten der Bundesanwaltschaft und des Bundesstrafgerichts sowie der ausgesprochenen unbedingten Geldstrafe benötigt werden.
- 5 - SK.2020.57 6. Weitere Verfügungen 6.1. Die am 9. Juni 2010 angeordnete Pass- und Schriftensperre sei aufzuheben.
6.2. Die Behörden des Kantons Luzern seien als Vollzugskanton zu bestimmen.
Betreffend B. 1. B. sei vom Vorwurf der Gehilfenschaft zum Betrug (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 25 StGB) zu Lasten der Bank E. AG freizusprechen.
2. Die anteiligen Verfahrenskosten für das Verfahren gegen B. ab Erlass der Einstellungsverfügung vom 30. Juli 2018 seien auf Fr. 250.– festzulegen und von der Bundeskasse zu tragen. Anträge der Privatklägerschaft (teilweise zusammengefasst): Anträge der C. AG 1. A. sei zu verpflichten, der C. AG Fr. 184'674'341.– nebst Zins zu 5 % seit 1. Juli 2021 und aufgelaufenen Zins bis 30. Juni 2021 in Höhe von Fr. 120'640'678.– zu bezahlen.
2. Eventuell sei A. zu verpflichten, der C. AG EUR 116'640'353.– nebst Zins zu 5 % seit 1. Juli 2021 und aufgelaufenen Zins bis 30. Juni 2021 in Höhe von EUR 76'083'658.– zu bezahlen.
3. Sämtliche beschlagnahmten Vermögenswerte von A., L., M., J., der N. AG und der K. AG seien (inklusive darauf erzielter Erträge und Wertsteigerungen) zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes der C. AG zuzuweisen.
4. Die Darlehensforderungen von A. und L. gegenüber der N. AG in Höhe von insgesamt mindestens Fr. 13'164'901.– seien zu beschlagnahmen und zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes der C. AG zuzuweisen.
5. Eventualiter seien die Vermögenswerte gemäss Anträgen 3 und 4 vorstehend einzuziehen und zu Gunsten der C. AG zu verwenden.
6. Es sei gegenüber den nachfolgenden Personen auf eine Ersatzforderung in beantragter Höhe zu erkennen und es seien diese Ersatzforderungen der C. AG zuzusprechen, soweit der Betrag der Ersatzforderung nicht bereits durch die Zuweisung von Vermögenswerten an die C. AG gemäss Anträgen 3 und 4 vorstehend gedeckt ist:
- 6 - SK.2020.57 a) G. AG: Fr. 154'295'962.– b) A.: Fr. 31'276'557.– c) L.: Fr. 12'185'055.– d) N. AG: Fr. 11'650'055.– e) K. AG: Fr. 3'299'627.– f) J.: Fr. 2'583'218.–
7. Es sei gegenüber der P. Versicherung SA auf eine Ersatzforderung in Höhe von Fr. 16'808'935.– zu erkennen und es sei diese Ersatzforderung in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB der C. AG zuzusprechen.
8. Es sei gegenüber der O. Versicherung SA, eventualiter gegenüber der PPPP., auf eine Ersatzforderung in Höhe von Fr. 1'409'187.– zu erkennen und es sei diese Ersatzforderung in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB der C. AG zuzusprechen.
9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A.
Anträge der D. Bank AG 1. A. sei gemäss den Anträgen der Bundesanwaltschaft schuldig zu sprechen und zu sanktionieren.
2. A. sei zu verpflichten, der D. Bank AG Fr. 13'827'971.52 nebst Zins zu 5 % seit 1. Juli 2021 und aufgelaufenen Zins von Fr. 7'951'083.61 zu bezahlen, eventualiter EUR 10'081'263.52 nebst Zins zu 5 % seit 1. JuIi 2021 und aufgelaufenen Zins von EUR 5'796'726.51.
3. Die Darlehensforderungen von A. und L. gegenüber der N. AG in Höhe von insgesamt mindestens Fr. 13'164'901 seien zu beschlagnahmen.
4. Sämtliche beschlagnahmten Vermögenswerte von A., L., M., J., der N. AG und der K. AG seien (inklusive darauf erzielter Erträge und Wertsteigerungen) einzuziehen und zu Gunsten der D. Bank AG zu verwenden bzw. dieser zur Verwertung zu überlassen, gegebenenfalls unter proportionaler Berücksichtigung der zugelassenen Zivilforderungen aller Privatklägerinnen bzw. Geschädigten zu verwenden, sofern diese die Voraussetzung hierfür erfüllen.
5. Eventualiter sei von einer Einziehung der folgenden beschlagnahmten Vermögenswerte gemäss Antrag Ziffer 4 abzusehen und diese für die Verteilung an die Gläubiger im Konkursverfahren der BIue Steel Holding AG in Liquidation zu überlassen:
- 7 - SK.2020.57 a) Beschlagnahmte Wertsachen gemäss Ziffer 18.2 des Anhangs 1 der Anklageschrift: 1) BMW 531i (Pos. Nr. 2) 2) 7 kg Gold bei der Bank S. (Pos. Nr. 3) 3) 14.25 kg Gold bei der Bank S. (Pos. Nr. 4) 4) Diverses in W. beschlagnahmtes Mobiliar (Pos. Nr. 6-63) 5) Diverses in V. beschlagnahmtes Mobiliar (Pos. Nr. 64-128) b) Gesperrte Bankkonti gemäss Ziffer 18.3 des Anhangs 1 der Anklageschrift: 1) Guthaben auf dem Konto IBAN […] bei der Bank T. (Pos. Nr. 1) 2) Guthaben auf dem Konto IBAN […] bei der Bank AA. (Pos. Nr. 2) 3) Guthaben auf dem Konto IBAN […] bei der Bank S. (Pos. Nr. 5) 4) Guthaben auf dem Konto IBAN […] bei der Bank T. (Pos. Nr. 7) 5) Guthaben auf dem Konto IBAN […] bei der Bank S. (Pos. Nr. 8) 6) Guthaben auf dem Konto IBAN […] bei der Bank S. (Pos. Nr. 10) 7) Guthaben auf dem Konto IBAN […] bei der Bank S. (Pos. Nr. 11) 8) Guthaben auf dem Konto IBAN […] bei der Bank T. (Pos. Nr. 12) 9) Guthaben auf dem Konto Nr. […] bei der Bank BB. SA (Pos. Nr. 14) 10) Guthaben auf dem Konto IBAN […] bei der Bank T. (Pos. Nr. 15) c) Immobilien der N. AG gemäss Ziffer 18.4 des Anhangs 1 der Anklageschrift (Pos. Nr. 1, 2, 4) d) Inhaberaktien der N. AG gemäss Ziffer 18.6 des Anhangs 1 der Anklageschrift
6. Subeventualiter sei, falls die beschlagnahmten Vermögenswerte ganz oder teilweise ausschliesslich an die C. AG zugewiesen oder zu deren Gunsten verwendet werden sollten, gegenüber der C. AG auf eine Ersatzforderung in Höhe des Zivilanspruchs der D. Bank AG zu erkennen und diese zu Gunsten der D. Bank AG zu verwenden.
7. Soweit der Betrag des Zivilanspruches der D. Bank AG nicht bereits durch die Verwendung von Vermögenswerten gemäss Antrag Ziffer 4 bzw. die Zusprechung einer Ersatzforderung gemäss Antrag Ziffer 6 gedeckt ist, sei auf eine Ersatzforderung gegenüber folgenden Personen wie folgt zu erkennen und es seien der D. Bank AG Ersatzforderungen wie folgt zuzusprechen: a) A.: Fr. 13'827'971.52 b) L.: Fr. 12'185'055.– c) N. AG: Fr. 11'650'055.– d) K. AG: Fr. 3'299'627.– e) J.: Fr. 2'583'218.–
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8. Die Beschuldigte, eventualiter der Bund, sei zur Zahlung einer Parteikostenentschädigung gemäss Honorarnote an die D. Bank AG zu verpflichten.
Anträge der Bank E. AG Die Bank E. AG hat im Hauptverfahren darauf verzichtet, Anträge zu stellen.
Anträge der Bank F. SA 1. A. sei gemäss den Anträgen der Bundesanwaltschaft schuldig zu sprechen und zu sanktionieren.
2. a) A. sei zur Zahlung von Fr. 4'500'000.– nebst Zins von 5 % seit 31. August 2021 und aufgelaufenen Zins bis 30. August 2021 in Höhe von Fr. 2'626'618.15 an die Bank F. SA zu verpflichten.
b) Darüber hinaus sei A. zur Zahlung von Fr. 165'877.65 an die Bank F. SA zu verpflichten, dies zum Ersatz des Schadens infolge von Rechtsverfolgungskosten ausserhalb des Strafverfahrens basierend auf den fakturierten und bezahlten Honorarrechnungen des unterzeichnenden Anwalts; abzüglich der explizit und detailliert im Strafverfahren ausgewiesenen Aufwendungen.
3. a) Die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte seien einzuziehen und (nach Verrechnung mit den Verfahrenskosten der Bundesanwaltschaft und des Bundesstrafgerichts) in Anwendung von Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO, Art. 69, 70, 72 und 73 StGB zu Gunsten der Bank F. SA zu verwenden bzw. dieser zur Verwertung zu überlassen, beides gegebenenfalls unter proportionaler Berücksichtigung der geltend gemachten und belegten Ansprüche anderer Privatklägerinnen bzw. Geschädigten.
b) Die Darlehensforderungen von A. und L. gegenüber der N. AG in Höhe von insgesamt mindestens Fr. 13'164'901.–seien zu beschlagnahmen und in Anwendung von Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO, Art. 69, 70, 72 und 73 StGB zu Gunsten der Bank F. SA zu verwenden bzw. dieser zur Verwertung zu überlassen, gegebenenfalls unter proportionaler Berücksichtigung der geltend gemachten und belegten Ansprüche anderer Privatklägerinnen bzw. Geschädigten.
c) Die Anträge der C. AG auf Einziehung von Vermögenswerten bei der P. Versicherung SA und/oder bei der O. Versicherung SA seien gutzuheissen, sodass diese zusätzlichen Vermögenswerte unter proportionaler Berücksichtigung der geltend gemachten und belegten Ansprüche aller Privatklägerinnen bzw. Geschädigten zur Verwendung bzw. Überlassung zur Verwertung und Verteilung zustehen.
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4. Soweit der Schaden bzw. die Zivilforderungen der Bank F. SA durch die Verwendung bzw. Überlassung zur Verwertung und Verteilung mit den Anträgen in Ziffer 3 oben nicht gedeckt sind, sei auf eine Ersatzforderung gegenüber folgenden Personen wie folgt zu erkennen und es seien der Bank F. SA Ersatzforderungen wie folgt zuzusprechen: a) G. AG: Fr. 2'800'000.– b) A.: Fr. 4'500'000.– c) L.: Fr. 4'500'000.– d) N. AG: Fr. 4'500'000.– e) K. AG: Fr. 3'299'627.– f) J.: Fr. 2'583'218.–
5. Die Beschuldigte, eventualiter der Bund, sei zur Zahlung einer Parteikostenentschädigung gemäss beiliegender detaillierter Honorarnote an die Bank F. SA zu verpflichten.
Anträge der Konkursmasse der G. AG und der I. AG 1. A. sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zur Bezahlung von Fr. 205'867'944.33, eventualiter Fr. 57'381'582.15, zuzüglich Zins von 5 % seit dem 30. ApriI 2010 an die I. AG zu verurteilen.
2. A. sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zur Bezahlung von Fr. 112'704'627.10, eventualiter Fr. 4'701'160.65, zuzüglich Zins von 5 % seit dem 22. September 2010 an die G. AG zu verurteilen.
3. Von der Einziehung folgender beschlagnahmter Vermögenswerte gemäss Ziffer 18 des Anhangs 1 der Anklageschrift (Beschlagnahmegutsliste) bzw. gegebenenfalls des Verwertungserlöses daraus sei abzusehen: a) Gesperrte Bankkonti gemäss Ziffer 18.3 des Anhangs 1 der Anklageschrift: 1) Guthaben auf dem Konto IBAN […] bei der Bank T. (Pos. Nr. 12) 2) Guthaben auf dem Konto IBAN […] bei der Bank S. (Pos. Nr. 11) 3) Guthaben auf dem Konto IBAN […] bei der Bank S. (Pos. Nr. 10) 4) Guthaben auf dem Konto IBAN […] bei der Bank S. (Pos. Nr. 8) 5) Guthaben auf dem Konto IBAN […] bei der Bank AA. (Pos. Nr. 2) 6) Guthaben auf dem Konto IBAN […] bei der Bank T. (Pos. Nr. 7) 7) Guthaben auf dem Konto IBAN […] bei der Bank T. (Pos. Nr. 1) 8) Guthaben auf dem Konto IBAN […] bei der Bank S. (Pos. Nr. 5)
- 10 - SK.2020.57 9) Guthaben auf dem Konto Nr. […] bei der Bank BB. SA (Pos. Nr. 14) 10) Guthaben auf dem Konto IBAN […] bei der Bank T. (Pos. Nr. 15) b) Beschlagnahmte Wertsachen gemäss Ziffer 18.2 des Anhangs 1 der Anklageschrift: 1) 7 kg Gold bei der Bank S. (Pos. Nr. 3) 2) 14.25 kg Gold bei der Bank S. (Pos. Nr. 4) 3) Diverses in W. beschlagnahmtes Mobiliar (Pos. Nr. 8, 10, 11, 13-18, 21-23, 25-32, 35-50, 53-61, 63) 4) BMW 531i (Pos. Nr. 2) c) Immobilien der N. AG gemäss Ziffer 18.4 des Anhangs 1 der Anklageschrift (Pos. Nr. 1, 2, 4) d) Inhaberaktien der N. AG gemäss Ziffer 18.6 des Anhangs 1 der Anklageschrift
Eventualiter seien sämtliche von A. und Dritten beschlagnahmten Vermögenswerte einzuziehen und proportional zu Gunsten der zugelassenen Zivilforderungen aller dies beantragenden Privatklägerinnen – inklusive der G. AG und I. AG – zu verwenden.
4. Soweit keine der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte mehr vorhanden sind und daher gegenüber A. und/oder Dritten auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe erkannt wird, sei diese proportional zu Gunsten der zugelassenen Zivilforderungen aller dies beantragenden Privatklägerinnen – inklusive der G. AG und I. AG – zu verwenden.
5. Von der Begründung einer Ersatzforderung gegenüber der G. AG und der I. AG sei abzusehen. Anträge der Drittbetroffenen (teilweise zusammengefasst): Anträge von J. 1. Folgende beschlagnahmten Vermögenswerte von J. seien diesem unbelastet freizugeben: 4 Barren à 1'000 g GoId (AB 1, 2, 3 und 4) und 1 Barren à 500 g GoId (AB 9) sowie die 5 zugehörigen Gold-Zertifikate; Konto Nr. […], IBAN […], bei der D. Bank AG, X., lautend auf J.
2. Der Antrag Ziffer 3 der C. AG auf Zuweisung der Vermögenswerte von J. sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
- 11 - SK.2020.57 3. Die Anträge der Bundesanwaltschaft und der Privatklägerschaft auf Einziehung der Vermögenswerte von J. und anschliessende Verwendung zur Deckung der Verfahrenskosten und/oder Verwendung zugunsten der Privatklägerschaft seien abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
4. Die Anträge der Privatklägerschaft auf Zusprechung einer Ersatzforderung gegen J. seien abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse oder der Antragssteller.
Anträge der K. AG 1. Folgende beschlagnahmten Vermögenswerte der K. AG seien dieser unbelastet freizugeben: Gründstücke Nr. […], […] und […] in U., eingetragen auf die K. AG; Grundstück Nr. […] (74/1000 comproprietà part. […]) sowie 3/25 des Grundstücks Nr. […] (50/1000 comproprietà part. […]) in V., eingetragen auf die K. AG.
2. Der Antrag Ziffer 3 der C. AG auf Zuweisung der Vermögenswerte der K. AG sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
3. Die Anträge der Bundesanwaltschaft und der Privatklägerschaft auf Einziehung der Vermögenswerte der K. AG und anschliessende Verwendung zur Deckung der Verfahrenskosten und/oder Verwendung zugunsten der Privatklägerschaft seien abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
4. Die Anträge der Privatklägerschaft auf Zusprechung einer Ersatzforderung gegen die K. AG seien abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse oder der Antragssteller.
- 12 - SK.2020.57 Anträge der O. Versicherung SA 1. Der Antrag auf Einziehung von Vermögenswerten, die von der I. AG auf die O. Versicherung SA, eventualiter auf die PPPP., übertragen wurden, sei abzuweisen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten der antragsstellenden Privatklägerinnen, eventuell zulasten der Bundeskasse.
Anträge der P. Versicherung SA 1. Der Antrag auf Einziehung von Vermögenswerten bzw. auf Zusprechung einer Ersatzforderung sei abzuweisen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten der antragsstellenden Privatklägerinnen, eventuell zulasten der Bundeskasse.
Übrige Drittbetroffene Die übrigen Drittbetroffenen haben darauf verzichtet, Anträge zu stellen. Anträge der Verteidigung der Beschuldigten A.: 1. Es sei das Verfahren gegen A. gestützt auf Art. 317 i.V.m. Art. 329 Abs. 4 StPO einzustellen respektive sie sei von sämtlichen Vorhalten von Schuld und Strafe freizusprechen.
2. Es sei A. eine Haftentschädigung von Fr. 300.– pro ausgestandenem Hafttag, ausmachend insgesamt Fr. 32'100.–, zuzusprechen.
3. Es sei A. eine Genugtuung zu Lasten der Bundeskasse von Fr. 10'000.– zuzusprechen.
4. Es sei bei sämtlichen mit Beschlag versehenen Vermögenswerten von A. die Beschlagnahme aufzuheben und diese seien A. wieder zur freien Verfügung auszuhändigen.
5. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass A. sich vorbehält, für den aus dem Verfahren, insbesondere der Beschlagnahme entstandenen Schaden, den Bund behaften zu wollen.
6. Es seien sämtliche pendenten Zwangsmassnahmen, insbesondere die Passsperre aufzuheben.
- 13 - SK.2020.57
7. Es seien die Zivilklagen sämtlicher Zivilklägerinnen abzuweisen.
8. Es seien die Anträge der Bundesanwaltschaft und der Zivilklägerinnen bezüglich Einziehung abzuweisen.
9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Bundes. Anträge der Verteidigung des Beschuldigten B.: 1. B. sei vom Vorwurf der Gehilfenschaft zum Betrug zu Lasten der Bank E. AG vollumfänglich freizusprechen.
2. Die mit Verfügung des Untersuchungsrichteramtes des Kantons Luzern vom 19. März 2010 (Übernahme des Verfahrens durch die Bundesanwaltschaft am 25. März 2010) angeordnete Beschlagnahme von zwei iPhones (N1 [IMEI […]] und N2 [IMEI […]]); diversen Unterlagen (N3-N9, N12-N15 = fünf Sammelcouverts, eine Plastikmappe, vier Ordner sowie ein Hängeregister); zwei Tresorfachschlüsseln Nr. 75 von der Bank CC. (N13) sei aufzuheben und die Gegenstände seien B. herauszugeben.
3. Die von der Bank E. AG gegen B. gestellten Zivilansprüche seien vollumfänglich abzuweisen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zu Lasten der Staatskasse.
- 14 - SK.2020.57 Prozessgeschichte: A. Am 15. Februar 2010 reichte die C. Bank AG (heute: C. AG; nachfolgend: C.) bei der Staatsanwaltschaft Luzern eine Strafanzeige gegen die I. AG (nachfolgend: I.) sowie deren Verantwortlichen, namentlich A., wegen Betrugs und Geldwäscherei ein. Die C. machte in dieser Strafanzeige zusammengefasst geltend, dass sie seit 2002 geschäftlichen Kontakt mit der I. unterhalte. Der geschäftliche Kontakt habe darin bestanden, dass die C. die Tätigkeit der I. (den Handel mit Schmiedepressen) vorfinanziert habe. Hierfür habe die C. der I. die aus dem Weiterverkauf von Schmiedepressen resultierende Forderungen zu 80 % des Nominalbetrags abgekauft, damit die I. die Schmiedepressen habe beschaffen können. Auf dem für den Kundenforderungskauf zu zahlenden Preis habe die I. der C. einen marktüblichen Zins geschuldet. Am 26. Oktober 2009 sei erstmals eine fällige Zahlung der I. ausgeblieben. Per Ende 2009 seien Forderungen im Umfang von EUR 10 Millionen fällig gewesen. Aufgrund dieser Zahlungsausstände habe die C. am 11. Februar 2010 die Schuldner der insgesamt 39 Forderungen, welche der C. abgetreten worden seien, kontaktiert. Die kontaktierten Schuldner hätten gegenüber der C. erklärt, keine Schmiedepressen gekauft und/oder keine Geschäftsbeziehungen mit der I. unterhalten zu haben. Die Schuldner hätten zudem in Abrede gestellt, dass die ihnen zugestellten Dokumente Unterschriften von für sie zeichnungsberechtigten Personen aufweisen würden (zum Ganzen Rubrik BA 05.101). B. Im Februar und März 2010 erstatteten auch die D. Bank AG (nachfolgend: D. Bank), die Bank F.SA (nachfolgend: Bank F.) sowie die Bank E. AG (nachfolgend: Bank E.) bei den Strafverfolgungsbehörden des Kantons Luzern Strafanzeige gegen die I. und deren Verantwortlichen, namentlich die Beschuldigte, insbesondere wegen Betrugs (Rubrik BA 05.103 ff.). C. Am 1. März 2010 erstattete die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) gestützt auf Art. 23 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung vom 10. Oktober 1997 (Geldwäschereigesetz, GwG; SR 955.0) eine Meldung an das Untersuchungsrichteramt des Kantons Luzern. Die zugrundeliegenden Verdachtsmeldungen i.S.v. Art. 9 GwG der Finanzintermediäre DD. Holding AG und Bank S. betrafen Konten mit Bezug auf die Beschuldigte (BA Rubrik 5.201 f.). Am 4. und 10. März 2010 gingen beim Untersuchungsrichteramt des Kantons Luzern zwei weitere MROS-Meldungen betreffend Konten bei der Bank EE., Bank FF., und der Bank GG. AG mit Bezug auf die Beschuldigte ein (BA Rubrik 5.203 f.).
- 15 - SK.2020.57 D. Am 18. März 2010 ging eine weitere Strafanzeige der C. ein. Diese richtete sich gegen den ehemaligen Verantwortlichen für das Kreditgeschäft und stellvertretenden Geschäftsleiter der C., B. Er wurde u.a. der Gehilfenschaft zum Betrug im Zusammenhang mit den Finanzierungen der Schmiedepresse-Geschäften der I. beschuldigt (BA 05.102-0001 ff.). E. Zuständig zur Durchführung des Strafverfahrens war zu Beginn das Untersuchungsrichteramt des Kantons Luzern, Abteilung Wirtschaftskriminalität (BA 02.100-0001). Am 3. März 2010 stellte dieses eine Gerichtsstandanfrage zu Handen der Bundesanwaltschaft (BA 02.100-0002 ff.), worauf Letztere am 25. März 2010 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen A. und B. (nachfolgend zusammen: die Beschuldigten) sowie gegen weitere Personen wegen Verdachts des Betrugs (Art. 146 StGB), der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) sowie der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) eröffnete (BA Rubrik 1.100). Im Laufe der Ermittlungen wurde die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten auf weitere Straftatbestände ausgedehnt (BA Rubrik 1.200). F. Die Beschuldigte A. befand sich vom 23. Februar bis 9. Juni 2010 in Untersuchungshaft. Nach ihrer Entlassung wurden Ersatzmassnahmen angeordnet (BA 06.001-0004/0220). Zum Zeitpunkt der Urteilseröffnung blieb die am 9. Juni 2010 angeordnete Pass- und Schriftensperre in Bezug auf sämtliche Staatsbürgerschaften sowie die Beschlagnahme des deutschen Reisepasses Nr. […] lautend auf die Beschuldigte aufrechterhalten. G. Der Beschuldigte B. befand sich am 24. März 2010 in Polizeihaft (BA 06.005- 0004/0046). H. Die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Luzern sowie die Bundesanwaltschaft führten umfangreiche Beweiserhebungen durch, insbesondere Befragungen einer Vielzahl von in die untersuchten Vorgänge involvierten Personen. Sodann wurden im Vorverfahren diverse Vermögenswerte von der Beschuldigten und den in die untersuchten Vorgänge involvierten beschwerten Dritten beschlagnahmt. I. Die Bundesanwaltschaft trennte verschiedentlich das Verfahren in Bezug auf einzelne andere beschuldigte Personen vom übrigen Verfahren ab (BA Rubrik 1.400). Am 30. Juli 2018 stellte sie die Verfahren gegen sämtliche Mitbeschuldigten von A., einschliesslich B., «im Zusammenhang mit der Finanzierung von Schmiedepressen der C. an die I. sowie im Zusammenhang mit Finanzierungen der D. Bank, der Bank E. sowie der Bank F. an die I.» ein (BA Rubrik 3.001 ff.). Die besagten Einstellungsverfügungen sind – mit Ausnahme
- 16 - SK.2020.57 der Einstellungsverfügung betreffend B. – inzwischen in Rechtskraft erwachsen. Gegen die Einstellungsverfügung betreffend B. erhob die Bank E. am 17. August 2018 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Die Beschwerdekammer führte das Verfahren unter der Geschäftsnummer BB.2018.146 (BA Rubrik 21.116; zum weiteren Verfahrensgang dieses Beschwerdeverfahrens vgl. Lit. K). J. Am 28. September 2018 erhob die Bundesanwaltschaft bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Anklage gegen die Beschuldigte A. wegen mehrfacher Urkundenfälschung sowie Versuchs dazu, gewerbsmässigen Betrugs, eventualiter mehrfacher Veruntreuung, subeventualiter qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung, Misswirtschaft und gewerbsmässiger Geldwäscherei (SK.2018.54, TPF 100.005 ff.). Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts wies mit Beschluss vom 6. Dezember 2018 die Anklageschrift an die Bundesanwaltschaft zurück, weil sie nicht dem Anklageprinzip genügte (SK.2018.54, TPF 932.001 ff.). K. Nach Verbesserung der Anklageschrift im Sinne des Rückweisungsbeschlusses erhob die Bundesanwaltschaft am 13. Februar 2019 erneut Anklage gegen A. wegen der genannten Delikte (SK.2019.10, TPF 100.001 ff.). Mit Schreiben vom 14. Mai 2019 erkundigte sich die Strafkammer des Bundesstrafgerichts bei der Bundesanwaltschaft über den Verfahrensstand der bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts pendenten verschiedenen Beschwerdeverfahren betreffend die von der Bundesanwaltschaft verfügten Einstellungen in Bezug auf mitbeschuldigte Personen (SK.2019.10, TPF 400.004 f.). Mit Schreiben vom 22. Mai 2019 reichte die Bundesanwaltschaft u.a. den Beschluss der Beschwerdekammer BB.2018.146 vom 7. Mai 2019 mit einer Stellungnahme ein (SK.2019.10, TPF 510.039 ff.; 510.052 ff.). Die Beschwerdekammer hiess im genannten Entscheid die Beschwerde der Bank E. betreffend die Einstellung des Verfahrens gegen B. vom 30. Juli 2018 gut und wies die Bundesanwaltschaft an, das Verfahren weiterzuführen und gegen den Beschuldigten B. Anklage zu erheben. In der Folge wies die Strafkammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss SK.2019.10 vom 5. Juli 2019 die Anklageschrift zur Ergänzung mit Sachverhaltselementen (im Sinne einer Eventualanklage) in Bezug auf eine eventuell dem Beschuldigten B. zuzurechnende Mitwirkung zurück, weil die Anklageschrift bei einer eventuellen Beteiligung des Beschuldigten B. nicht dem Anklageprinzip genügte (SK.2019.10, TPF 932.001 ff.). L. Die Bundesanwaltschaft erhob am 22. Juli 2020 erneut Anklage gegen die Beschuldigte A. wegen der genannten Delikte (SK.2020.28, TPF 100.001 ff.), verzichtete jedoch darauf diese im Sinne des Rückweisungsbeschlusses SK.2019.10 vom 5. Juli 2019 mit Sachverhaltselementen (im Sinne einer Even-
- 17 - SK.2020.57 tualanklage) zu ergänzen (SK.2020.28, TPF 100.223). In der gleichen Anklageschrift erhob die Bundesanwaltschaft zudem Anklage gegen den Beschuldigten B. wegen Verdachts der Gehilfenschaft zum Betrug. Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts wies mit Beschluss SK.2020.28 vom 4. August 2020 das Verfahren zwecks Durchführung einer mündlichen Schlusseinvernahme des Beschuldigten B. zum bisher nicht vorgehaltenen Vorwurf der Gehilfenschaft zum Betrug zurück (SK.2020.28, TPF 933.001 ff.). M. Nach durchgeführter Schlusseinvernahme mit B. erhob die Bundesanwaltschaft am 20. November 2020 erneut Anklage gegen die Beschuldigten wegen der genannten Delikte (TPF 100.001 ff.). N. Mit Verfügungen vom 27. November 2020 lud der Vorsitzende die Parteien ein, bis zum 11. Dezember 2020 Beweisanträge zu stellen und zu begründen (TPF 400.001). Auf Gesuch des Verteidigers hin wurde diese Frist mehrmals, letztmals bis am 27. Februar 2021, erstreckt (TPF 401.001 f.). Der Verteidiger (mit Schreiben vom 1. März 2021 [TPF 521.003]) und die übrigen Parteien verzichteten auf die Stellung von Beweisanträgen. Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte der Vorsitzende von Amtes wegen die erforderlichen Beweismittel zu den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten (Straf- und Betreibungsregisterauszüge, Steuerunterlagen [TPF 231.1 ff.]) ein. Mit Verfügungen vom 27. April 2021 und 25. Juni 2021 entschied er überdies von Amtes wegen über die an der Hauptverhandlung durchzuführenden Einvernahmen (TPF 250.003; 255.004). O. Die Hauptverhandlung fand vom 30. Juni 2021 bis 2. Juli 2021 in Anwesenheit der Bundesanwaltschaft, der beiden Beschuldigten und ihrer Verteidiger sowie der Rechtsbeistände der C., der Konkursmassen der G. AG und I. AG, von J., der K. AG, der O. Versicherung SA (nachfolgend: O. Versicherung) sowie der P. Versicherung SA (nachfolgend: P. Versicherung) am Sitz des Bundesstrafgerichts statt. Persönlich anwesend waren überdies die Drittbetroffenen J. und M. Die übrigen Privatklägerinnen (D. Bank, Bank F. und Bank E.) und Drittbetroffenen (L. und N. AG) verzichteten auf eine Teilnahme an der Hauptverhandlung. Das Urteil wurde am 30. August 2021 mündlich eröffnet. P. In der Folge meldeten die Bundesanwaltschaft (mit Schreiben vom 7. September 2021), die Beschuldigte A. (mit Schreiben vom 6. September 2021), die C. (mit Schreiben vom 31. August 2021), die Bank F. (mit Schreiben vom 8. September 2021) sowie die Konkursmassen der G. AG und I. AG (mit Schreiben vom 6. September 2021) fristgerecht Berufung gegen das Urteil an. Mit Schreiben vom 6. September 2021 teilte der amtliche Verteidiger der Beschuldigten A. dem
- 18 - SK.2020.57 Gericht mit, dass er auch L. sowie die N. AG vertrete und meldete gleichzeitig in deren Namen Berufung gegen das Urteil an.
- 19 - SK.2020.57 Die Strafkammer erwägt: 1. Formelles 1.1 Zuständigkeit 1.1.1 Das Gericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Gemäss dem zum Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens gültigen Art. 337 aStGB (in der bis 31. Dezember 2010 in Kraft gewesenen Fassung; heute mit gleichem Inhalt: Art. 24 StPO) unterstehen die vorliegend zur Anklage gebrachten Delikte der Bundesgerichtsbarkeit, wenn sie zu einem wesentlichen Teil im Ausland oder in mehreren Kantonen begangen worden sind und dabei kein eindeutiger Schwerpunkt in einem Kanton besteht; bei der Urkundenfälschung und den angeklagten Vermögensdelikten ist für die Bundeszuständigkeit ferner vorausgesetzt, dass keine kantonale Strafverfolgungsbehörde mit der Sache befasst ist oder die zuständige kantonale Strafverfolgungsbehörde die Bundesanwaltschaft um Übernahme des Verfahrens ersucht. Diese Voraussetzungen sind vorliegend unstreitig erfüllt, besteht doch aufgrund der im Ausland domizilierten (angeblichen) Verkäufer und Käufer der Schmiedepressen ein entsprechender Auslandbezug. Im Übrigen darf die Strafkammer des Bundesstrafgerichts ihre sachliche Zuständigkeit nach Anklageerhebung nur aus besonders triftigen Gründen verneinen (BGE 133 IV 235 E. 7.1). Solche wurden von den Parteien nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich. Die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts für die Beurteilung der angeklagten Straftatbestände ist somit gegeben. 1.1.2 Die Kompetenz der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (Kollegialgericht) ergibt sich aus Art. 19 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 36 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (StBOG; SR 173.71). 1.2 Anwendbares Recht 1.2.1 Prozessrecht Das Vorverfahren wurde zum Teil unter altem Prozessrecht (Bundesgesetz vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege [BStP]) durchgeführt. Seit Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung [StPO]; SR 312.00) gilt für das vorliegende Verfahren die StPO (Art. 448 Abs. 1 StPO). Die unter altem Prozessrecht angeordneten oder durchgeführten Verfahrenshandlungen behalten ihre Gültigkeit (Art. 448 Abs. 2 StPO).
- 20 - SK.2020.57 1.2.2 Materielles Recht 1.2.2.1 Gemäss dem strafrechtlichen Rückwirkungsverbot (Art. 2 Abs. 1 StGB) gilt grundsätzlich das alte Recht. Art. 2 Abs. 2 StGB sieht indes vor, dass das neue Recht anzuwenden ist, wenn es für den Täter das mildere ist als das zum Zeitpunkt der Tat geltende (sog. lex mitior; vgl. in Bezug auf die Verjährung auch Art. 389 StGB). Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (Grundsatz der konkreten Vergleichsmethode; BGE 134 IV 82 E. 6.2.1). Entsprechend dem Grundsatz der Alternativität gelangt jedoch in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht zur Anwendung. Hat der Täter indessen mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist (BGE 134 IV 82 E. 6.2.3). 1.2.2.2 Die Beschuldigte A. soll die ihr zur Last gelegten Taten in der Zeit zwischen 2002 bis Februar 2010 begangen haben, mithin teils vor und teils nach den Revisionen des Verjährungsrechts (aArt. 70 ff. StGB) am 1. Oktober 2002 (AS 2002 2993 2996 3146) und des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs am 1. Januar 2007 (AS 2006 3459) sowie vor den Revisionen von Art. 97 StGB (Verfolgungsverjährung) am 1. Januar 2014 (AS 2013 4417), von Art. 305bis StGB am 1. Januar 2016 (AS 2015 1389) und des Sanktionenrechts am 1. Januar 2018 (AS 2016 1249). Im Übrigen bestehen keine relevanten Unterschiede zwischen dem zum Tatzeitpunkt und dem heute geltenden Recht. Auf die aus den vorgenannten Revisionen ergebenden intertemporalen Fragen wird an der entsprechenden Stelle eingegangen. 1.2.2.3 Der Beschuldigte B. soll die ihm zur Last gelegte Tat in der Zeit zwischen Oktober bis November 2009 begangen haben, mithin vor der Revision des Sanktionenrechts am 1. Januar 2018 (AS 2016 1249). Der Beschuldigte wird, wie noch zu zeigen sein wird (vgl. E. 7), vollumfänglich freigesprochen, weshalb die Frage nach dem anwendbaren Sanktionenrecht offen bleiben kann. 1.3 Verjährung Wie noch zu zeigen sein wird, sind die der Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen teilweise verjährt. Obwohl die Frage nach dem Eintritt der Verjährung prozessualer Natur ist, wird darauf – aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit – jeweils erst im Rahmen der angeklagten Delikte eingegangen (vgl. E. 3.2; 4.2; 0; 6.3 f.).
- 21 - SK.2020.57 1.4 Vorfragen 1.4.1 Der Verteidiger der Beschuldigten A. warf in der Hauptverhandlung diverse Vorfragen i.S.v. Art. 339 Abs. 2 StPO auf und beantragte gestützt auf Art. 329 Abs. 4 StPO die Einstellung des Verfahrens gegen die Beschuldigte, eventualiter die Rückweisung der Anklage gemäss Art. 329 Abs. 2 StPO (TPF 721.001 ff.). Das Gericht entschied über diese Anträge mit einem prozessleitenden Beschluss gemäss Art. 339 Abs. 3 StPO, der vom Vorsitzenden summarisch begründet wurde (TPF 720.004 f.). Eine vollständige Begründung solcher Entscheide erfolgt grundsätzlich im Endentscheid (HAURI/VENETZ, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 339 StPO N. 21). 1.4.2 Unter dem Gesichtspunkt der Achtung der Menschenwürde machte der Verteidiger zusammengefasst geltend, dass das Verfahren nun seit mehr als 11 Jahren andauere. Dies müsse aufgrund der jahrelangen psychischen Belastung für die Beschuldigte und der Beschlagnahme sämtlicher Vermögenswerte und Einkünfte der Beschuldigten als menschenunwürdige Behandlung beanstandet werden (TPF 721.002). Hierzu ist festzuhalten, dass es zwar zutrifft, dass die Verfahrensdauer übermässig lang ist. Dies begründet allerdings kein Verfahrenshindernis, welche die Einstellung des Verfahrens oder die Rückweisung der Anklageschrift i.S.v. Art. 329 StPO zur Folge hätte. Vielmehr ist die Verfahrensdauer im Rahmen der Strafzumessung unter dem Aspekt des Beschleunigungsgebots (Art. 5 StPO) zu berücksichtigten (vgl. E. 8.7). Auch die Beschlagnahme der Vermögenswerte der Beschuldigten hindert die Durchführung des Hauptverfahrens nicht, ist doch über den Verbleib der beschlagnahmten Vermögenswerte gerade im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). 1.4.3 Weiter machte der Verteidiger unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf ein faires Verfahren geltend, dass er als neuer amtlicher Verteidiger aufgrund der Aktenmenge des vorliegenden Falles nicht ausreichend Zeit gehabt habe, um sich angemessen auf die Hauptverhandlung vorzubereiten (TPF 721.002 f.). Die Beschuldigte war während des gesamten Verfahrens amtlich verteidigt. Nach der dritten Rückweisung der Anklageschrift durch das Bundesstrafgericht am 4. August 2020 (vgl. Lit. L) beantragte der damals eingesetzte amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt HH., gegenüber der Bundesanwaltschaft am 31. August 2020 aus gesundheitlichen Gründen seine Entlassung aus dem amtlichen Mandat und die Einsetzung des jetzigen amtlichen Verteidigers (BA 16.101-1190). Gleichzeitig reichte er eine durch die Beschuldigte am 20. August 2020 unterschriebene Vollmacht für den jetzigen amtlichen Verteidiger ein (BA 16.101-1191). Mit Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 9. September 2020 wurde Rainer L. Fringeli
- 22 - SK.2020.57 als amtlicher Verteidiger der Beschuldigten eingesetzt (BA 16.101-1197 f.). Gleichentags wurden ihm die gesamten Verfahrensakten der Bundesanwaltschaft sowie die (zurückgewiesene) Anklageschrift zugestellt (BA 16.101-1211). Spätestens ab diesem Zeitpunkt war es ihm möglich, sich in das vorliegende Verfahren einzuarbeiten. Demnach standen dem amtlichen Verteidiger bis zur am 30. Juni 2021 beginnenden Hauptverhandlung mehr als 9 Monate zur Vorbereitung zur Verfügung, was trotz des Aktenvolumens sowohl unter dem Aspekt des Fairnessgebots als auch dem Recht auf wirksame Verteidigung ausreichend ist. Überdies wurde er – nach erneuter, im Wesentlichen unveränderter Anklageerhebung (vgl. Lit. L, M) – vom Gericht frühzeitig, konkret am 10. Dezember 2020, über die Daten der Hauptverhandlung informiert (TPF 331.004 f.). Es wäre für ihn daher möglich gewesen, ein Verschiebungsgesuch (vgl. Art. 331 Abs. 5 StPO) einzureichen, was er aber unterlassen hat. 1.4.4 1.4.4.1 Schliesslich wendete der Verteidiger zusammengefasst ein, dass das Vorverfahren mangels mündlicher Schlusseinvernahme mit der Beschuldigten A. nicht gesetzeskonform zum Abschluss gebracht worden sei, weswegen kein Urteil ergehen könne. Er verweist dabei insbesondere auch auf den Beschluss des Bundesstrafgerichts SK.2020.28 vom 4. August 2020, mit welchem das Gericht im vorliegenden Fall die Anklage zwecks Durchführung einer mündlichen Schlusseinvernahme mit dem Mitbeschuldigten B. zurückgewiesen hat (TPF 721.003 f.; vgl. zur Rückweisung Lit. L). 1.4.4.2 In umfangreichen und komplizierten Vorverfahren befragt die Staatsanwaltschaft die beschuldigte Person vor Abschluss der Untersuchung nochmals in einer Schlusseinvernahme und fordert sie auf, zu den Ergebnissen Stellung zu nehmen (Art. 317 StPO). Mit der Durchführung einer Schlusseinvernahme werden verschiedene Ziele verfolgt: Die Bestimmung dient einerseits dazu, in konzentrierter, übersichtlicher Form die Deliktsvorwürfe und die Haltung der beschuldigten Person dazu festzuhalten. Die im weiteren Verfahrensverlauf mit den Akten befasste Strafbehörde soll sich anhand der Schlusseinvernahme sofort ein Bild über den Fall machen können. Andererseits stellt die Schlusseinvernahme eine Selbstkontrolle für den Staatsanwalt dar, der dadurch veranlasst wird festzustellen, ob die Deliktsvorwürfe genügend abgeklärt sind. Darüber hinaus bildet die Schlusseinvernahme Teil des rechtlichen Gehörs (Urteil des Bundesgerichts 6B_676/2013 vom 28. April 2014 E. 3.2.4 mit Hinweisen; BOSSHARD/LANDSHUT, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 317 StPO N. 1). Nach der Rechtsprechung handelt es sich bei Art. 317 StPO um eine Ordnungsvorschrift. Eine Schlusseinvernahme ist demnach nicht zwingend und ihr Unterbleiben hat keine Auswirkungen auf die Gültigkeit der Anklage (Urteil des Bundesgerichts 6B_98/2016 E. 3.4.2 mit Hinweisen). Möglich ist allerdings, dass das Gericht das
- 23 - SK.2020.57 Fehlen einer Schlusseinvernahme als behebbaren Mangel betrachtet und den Fall an die Staatsanwaltschaft zurückweist (BOSSHARD/LANDSHUT, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 317 StPO N. 1; Beschluss des Bundesstrafgerichts SK.2020.28 vom 4. August 2020). 1.4.4.3 Dem Verteidiger ist beizupflichten, dass es sich beim vorliegenden Verfahren um ein umfangreiches und kompliziertes Verfahren handelt, bei welchem die Durchführung einer Schlusseinvernahme geboten erscheint. Vorliegend ergibt sich aus den Akten und ist unbestritten, dass keine mündliche Schlusseinvernahme mit der Beschuldigten A. stattgefunden hat. Vielmehr hat die Bundesanwaltschaft bewusst auf eine solche verzichtet und stattdessen – wie bereits am 19. November 2014 angekündigt (BA 16.101-0829 f.) – dem damaligen amtlichen Verteidiger mit Verfügung vom 19. Dezember 2017 einen Entwurf der Anklageschrift übermittelt und diesem eine Frist bis zum 16. Februar 2018 gesetzt, um sich im Sinne einer Schlusseinvernahme schriftlich zu äussern und Beweisanträge zu stellen (BA 16.101-1099 f.). Auf Gesuch des damaligen amtlichen Verteidigers vom 16. Februar 2018 wurde diese Frist bis zum 16. April 2018 verlängert (BA 16.101-1111 ff.). Anschliessend erfolgten mehrere schriftliche Eingaben des damaligen amtlichen Verteidigers, in denen er zum Anklageentwurf und den im Vorverfahren getätigten Ermittlungen Stellung nahm, auf Beweisanträge verzichtete und mitteilte, dass er auf die Anklageerhebung warte (Schreiben vom 16. April 2018 [BA 16.101-1115 ff.], 11. Mai 2018 [BA 16.101-1119] und 12. September 2018 [BA 16.101-1147 ff.]). Mit Schreiben vom 14. Dezember 2018 wandte er sich erneut an die Bundesanwaltschaft und gab u.a. an, dass das Verfahren gegen die Beschuldigte hätte eingestellt werden müssen; diesen Mangel könne man jetzt noch heilen, indem der zuständige a.o. Staatsanwalt des Bundes «statt sich in unlösbaren Irrungen und Wirrungen des grossen Aktenberges zu verlieren», die von ihm (dem Verteidiger) beantragte Schlusseinvernahme durchführe, sodass dieser ihn davon überzeugen könne, dass das Verfahren einzustellen sei (BA 16.101-1150 f.). Anschliessend stellte der damalige amtliche Verteidiger einen Antrag auf Einsichtnahme in geschäftliche E-Mailkorrespondenz des Mitbeschuldigten, welcher abgewiesen wurde (BA 16.101-1158 ff.; 1171 ff.). Nach weiterer Korrespondenz und inzwischen erfolgter zweiter Rückweisung der Anklageschrift beantragte der damalige amtliche Verteidiger am 30. Oktober 2019 erneut die Einstellung des Verfahrens, eventualiter die Vorlage einer dritten Version der Anklageschrift (BA 16.101-1181 ff.). Unter Berücksichtigung der verschiedenen Ziele einer Schlusseinvernahme ist die Beschuldigte bei nicht durchgeführter mündlicher Schlusseinvernahme einzig in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör betroffen. Dieser Anspruch gilt nicht absolut und es kann darauf verzichtet werden (vgl. BGE 137 IV 33 E. 9.2). Wie gezeigt, reichte der damalige amtliche Verteidiger der Beschuldigten nach der von
- 24 - SK.2020.57 der Bundesanwaltschaft angesetzten Frist zur Durchführung einer schriftlichen Schlusseinvernahme mehrere Stellungnahmen ein, mit welchen er sich unter anderem zum Anklageentwurf und den darin enthaltenen Vorwürfen äusserte. Damit nahm er im Namen der Beschuldigten das von der Bundesanwaltschaft offerierte Angebot zur Durchführung einer schriftlichen Schlusseinvernahme an und verzichtete implizit auf eine mündliche Schlusseinvernahme. Im Schreiben vom 14. Dezember 2018 gab er zwar an, eine Schlusseinvernahme beantragt zu haben, ein entsprechender ausdrücklicher Antrag zur Durchführung einer mündlichen Schlusseinvernahme findet sich in den Akten jedoch nicht. Zudem beantragte er in diesem Schreiben – wie bereits zuvor – ausdrücklich die Anklageerhebung. Insgesamt hat die Beschuldigte deshalb, insbesondere unter Berücksichtigung des Charakters von Art. 317 StPO als Ordnungsvorschrift, der tatsächlich eingereichten schriftlichen Stellungnahmen und dem ausdrücklichen Ersuchen um Anklageerhebung, auf die Durchführung einer mündlichen Schlusseinvernahme verzichtet. Bereits deshalb bildet die fehlende mündliche Schlusseinvernahme kein Verfahrenshindernis, welche die Einstellung des Verfahrens oder Rückweisung des Verfahrens zur Folge hätte. Im Übrigen konnte sich die Beschuldigte auch anlässlich des Hauptverfahrens ausführlich zu den ihr seit Jahren bekannten Anklagevorwürfen äussern, was sie auch getan hat (TPF 731.008 ff.). Dass das Gericht in seinem Beschluss vom 4. August 2020 betreffend den Mitbeschuldigten B. zum Schluss gekommen ist, mangels mündlicher Schlusseinvernahmen von B. sei das Vorverfahren nicht gesetzeskonform abgeschlossen worden und die Anklageschrift zurückgewiesen hat (vgl. Lit. L), ändert daran nichts. Der Verteidiger der Beschuldigten A. übersieht, dass die Rückweisung nicht alleine aufgrund der fehlenden mündlichen Schlusseinvernahme des Mitbeschuldigten erfolgte, sondern vielmehr, weil dieser im Vorverfahren gar nie zum angeklagten Vorwurf der Gehilfenschaft zum Betrug befragt worden ist (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts SK.2020.28 vom 4. August 2020 E. 3.4). Demgegenüber wurde die Beschuldigte im Vorverfahren mehrfach und ausgiebig zu den angeklagten Vorwürfen mündlich einvernommen (BA 13.001-0001 ff.). Die Durchführung einer mündlichen Schlusseinvernahme mit der Beschuldigten hätte es dem hiesigen Gericht zwar – im Sinne der weiteren Zielsetzungen von Art. 317 StPO – erlaubt, sich schneller ein Bild über den Fall zu machen. Dieser Umstand allein ändert am gesetzeskonformen Abschluss des Vorverfahrens aber nichts. Im Übrigen war sich das Gericht bei Fällung seines Beschlusses vom 4. August 2020 dieser Sachlage durchaus bewusst. Aufgrund des impliziten Verzichts der Beschuldigten auf Durchführung einer mündlichen Schlusseinvernahme, der ohnehin bereits langen Verfahrensdauer und den im Vorverfahren durchgeführten und für das Hauptverfahren noch geplanten Einvernahmen hat
- 25 - SK.2020.57 es aber darauf verzichtet, die Anklageschrift auch wegen der fehlenden mündlichen Schlusseinvernahme der Beschuldigten zurückzuweisen. 1.4.5 Als Ergebnis ist festzuhalten, dass die vom Verteidiger der Beschuldigten vorgebrachten Vorfragen weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit ein Verfahrenshindernis bilden, das die Einstellung des Verfahrens oder die Rückweisung der Anklageschrift erfordert. 1.5 Anklagegrundsatz 1.5.1 Der Verteidiger der Beschuldigten machte in seinem Parteivortrag eine Verletzung des Anklagegrundsatzes wie folgt geltend: Die Eventualanklage wegen mehrfacher Veruntreuung umschreibe nicht genügend klar, inwiefern der Beschuldigten Vermögenswerte anvertraut worden seien (TPF 721.289). 1.5.2 Da die Beschuldigte – wie noch zu zeigen sein wird – im Sinne der Hauptanklage wegen gewerbsmässigen Betrugs schuldig gesprochen wird, erübrigt sich die Prüfung der Eventualanklage (vgl. E. 4.9.2). Es kann demnach offen bleiben, ob die Eventualanklage dem Anklagegrundsatz genügt. Eine weitergehende Verletzung des Anklagegrundsatzes wurde nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich (vgl. aber E. 3.5.2.2 betreffend den durch die Anklageschrift bei der Falschbeurkundung umgrenzten Gegenstand).
1.6 Beweisverwertbarkeit 1.6.1 Bericht «II.» der Abteilung Forensische Finanzanalyse vom 30. November 2017 1.6.1.1 Die Abteilung Forensische Finanzanalyse der Bundesanwaltschaft (nachfolgend: FFA) erhielt von der Bundesanwaltschaft den Auftrag, die Mittelflüsse und die Buchungssystematik der I. sowie deren Muttergesellschaft und Schwestergesellschaften zu analysieren (BA 11.104-0008; vgl. E. 3.4.2.4). Die Ergebnisse hat die FFA in ihrem Bericht «II.» vom 30. November 2017 (nachfolgend: FFA-Bericht II., Teil I bis V [BA 11.104-0001 ff.]) festgehalten. Der Verteidiger der Beschuldigten A. machte in seinem Parteivortrag geltend, dass dieser Bericht mangelhaft und als Parteigutachten zu bezeichnen sei. Zudem sei das Gutachten nicht automatisierter Bestandteil der Anklage (TPF 721.290). 1.6.1.2 Die FFA ist Teil der Bundesanwaltschaft und erbringt Analyse- und Unterstützungsleistungen in verschiedenen Kompetenzbereichen (Art. 1 Abs. 1 lit. b und Art. 11 des Reglements über die Organisation und Verwaltung der Bundesanwaltschaft vom 26. Februar 2021 [SR 173.712.22]). Beim FFA-Bericht II. handelt
- 26 - SK.2020.57 es sich aufgrund der Ausstellerin des Berichts nicht um ein Gutachten i.S.v. Art. 182 ff. StPO, sondern um einen amtlichen Bericht gemäss Art. 195 Abs. 1 StPO. Als solcher ist er als sachliches Beweismittel (Art. 192 ff. StPO) verwertbar. Dass der Bericht unverwertbar wäre, wird von der Verteidigung sodann auch nicht explizit geltend gemacht. Welcher Beweiswert dem Bericht zukommt, ist im Übrigen eine Frage der Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO). 1.6.2 Rechtshilfeweise eingeholte Auskünfte 1.6.2.1 Die Bundesanwaltschaft hat bei den im Ausland domizilierten (angeblichen) Vertragspartnern der I. auf dem Rechtshilfeweg Auskünfte zu den (angeblich) mit diesen abgeschlossenen Kaufverträgen eingeholt, welche in Form von (nach ausländischem Recht durchgeführten) Einvernahmen erstattet wurden (BA Rubrik 18.309 ff.; vgl. E. 3.4.2.2). Da die Beschuldigte und ihre Verteidigung an diesen Einvernahmen nicht teilgenommen haben, stellt sich die Frage nach deren Verwertbarkeit. 1.6.2.2 Die Parteien haben nach Art. 147 Abs. 1 StPO das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Im Rechtshilfeverfahren ist gemäss Art. 148 Abs. 1 StPO dem Teilnahmerecht der Parteien Genüge getan, wenn diese zuhanden der ersuchten ausländischen Behörde Fragen formulieren können, nach Eingang des erledigten Rechtshilfegesuchs Einsicht in das Protokoll erhalten und schriftliche Ergänzungsfragen stellen können. Beweise, die in Verletzung dieser Bestimmungen erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, deren Teilnahmerecht nicht gewährt worden ist (Art. 148 Abs. 2 i.V.m. Art. 147 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 145 StPO kann die Strafbehörde eine einzuvernehmende Person einladen, an Stelle einer Einvernahme oder zu ihrer Ergänzung einen schriftlichen Bericht abzugeben. Nach der Rechtsprechung sind schriftliche Berichte im Sinne von Art. 145 StPO nur mit Zurückhaltung einzuholen. Sie dürften im Wesentlichen nur in Fällen, bei denen technische oder komplexe, nur im Zusammenhang mit Belegen verständliche Vorgänge darzustellen sind (Bankabfragen), oder bei Massendelikten Bedeutung erlangen (Urteil des Bundesgerichts 6B_835/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 2.2 m.w.H.). Die Einholung eines schriftlichen Berichts darf die Rechte der Parteien nicht einschränken. Danach ist einerseits die schriftlich befragte Person etwa auf ihre Rechte und Pflichten hinzuweisen. Andererseits sind bei der Einholung schriftlicher Berichte die Teilnahmerechte der beschuldigten Person zu wahren. Dabei ergibt sich freilich aus der Sache, dass das Recht der Parteien, bei Beweiserhebungen anwesend zu sein und der einvernommenen Person Fragen zu stellen, bei schriftlichen Berichten nicht unmittelbar gewahrt werden kann. Sofern die berechtigte Person auf ihre Rechte nicht ausdrücklich verzichtet, genügt es
- 27 - SK.2020.57 daher, ihr Gelegenheit zu geben, sich zu den schriftlichen Ausführungen zu äussern und eine ergänzende Einvernahme des Verfassers des Berichts zu beantragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_690/2015 vom 25. November 2015 E. 3.3.1). Dies muss auch für im Ausland rechtshilfeweise eingeholte schriftliche Berichte gelten, sind gemäss Art. 148 StPO in Bezug auf das Teilnahmerecht bei im Ausland erfolgten Beweisabnahme doch weniger strenge Anforderungen zu beachten, als bei Beweisabnahmen, die im Inland erfolgen (vgl. E. 1.6.2.2). 1.6.2.3 Die Bundesanwaltschaft hat in den entsprechenden internationalen Rechtshilfeersuchen ausdrücklich um Auskunftserteilung – und nicht um rechtshilfeweise Durchführung einer Einvernahme – von rund 50 in verschiedenen Staaten domizilierten Gesellschaften ersucht (vgl. BA Rubrik 18.309 ff.; vgl. E. 3.4.2.2). Aufgrund der rechtshilfeweise erbetenen Massnahme und der Vielzahl von erbetenen Auskunftserteilungen sind die von diesen Gesellschaften erstatteten Auskünfte formell als schriftliche Berichte im Sinne von Art. 145 StPO zu qualifizieren. Der Verteidigung der Beschuldigten wurde Gelegenheit gegeben, Stellung zu diesen eingeholten Berichten zu nehmen und Ergänzungsanträge zu stellen (BA 16.101-0868; -0894). Damit wurde dem Teilnahmerecht Genüge getan. Gegenteiliges wurde von der Verteidigung sodann auch nicht geltend gemacht. Die rechtshilfeweise eingeholten Auskünfte sind demnach verwertbar. 1.7 Beweisanträge 1.7.1 Der Verteidiger der Beschuldigten A. beantragte anlässlich der Hauptverhandlung Kopien von Handnotizen zu den Akten einzureichen, welche von J. (vgl. zu seiner Person und Rolle E. 2.1.3; 2.3.3.2d) stammen sollen. Er machte sinngemäss geltend, die Notizen seien dazu geeignet, die Echtheit der der Beschuldigten vorgeworfenen Geschäfte betreffend Verkauf von Schmiedepressen zu beweisen. Diese Dokumente wurden zu den Akten genommen (TPF 720.007 f.) und J. wurde anlässlich der Hauptverhandlung zu diesen befragt (TPF 763.016). Da Letzterer anlässlich seiner Zeugenbefragung die Authentizität dieser Dokumente teilweise bestritt, beantragte der Verteidiger überdies die Erstellung eines Gutachtens über deren Echtheit (TPF 720.009). 1.7.2 J. bestritt die Echtheit der Dokumente nur teilweise, indem er den bestrittenen Teil dieser Notizen anlässlich seiner Zeugenbefragung durchstrich (TPF 763.016). Nicht durchgestrichen und folglich nicht bestritten wurde insbesondere der Teil der Notizen, welcher die Namen von (angeblichen) Vertragspartnern der I. aufführt (vgl. TPF 763.031 ff.). Diese Teile sind bei den Akten und unterliegen der freien Beweiswürdigung des Gerichts (Art. 10 Abs. 2 StPO). Inwiefern dem bestrittenen Teil der Handnotizen zusätzlicher Beweiswert zukommen soll, hat
- 28 - SK.2020.57 der Verteidiger weder im Beweisverfahren, namentlich anlässlich der Zeugenbefragung von J., noch in seinem Parteivortrag hinreichend dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Zudem sind die Vorgänge, auf die sich der Beweisantrag bezieht, nach Auffassung des Gerichts aufgrund des vorhandenen Beweismaterials bereits hinreichend geklärt (vgl. E. 3.4.3). Es ist nicht zu erwarten, dass die Erstellung eines Gutachtens über die Echtheit der Notizen zu relevanten zusätzlichen Erkenntnissen führen würde. Im Übrigen erscheint der Antrag aufgrund des über 10 Jahre andauernden Verfahrens und der mehrmaligen Möglichkeit Beweisanträge zu stellen (vgl. insbesondere BA 16.101-1099; TPF 400.001-002), auch verspätet. Der entsprechende Beweisantrag wird daher abgewiesen. 2. Überblick über die I. und die mit ihr verbundenen Gesellschaften Die der Beschuldigten A. vorgeworfenen Delikte weisen einen engen Zusammenhang zur I. und zu mit ihr verbundenen Gesellschaften auf. In tatsächlicher Hinsicht ist deshalb vorab Folgendes festzuhalten: 2.1 Gründung und Struktur der Unternehmens-Gruppe 2.1.1 Muttergesellschaft der I. ist die G. AG (nachfolgend: G.). Aus dem Handelsregister ergibt sich Folgendes: Sie wurde am 6. November 2003 im Handelsregister eingetragen. Deren Zweck bestand im Erwerb, der Veräusserung und Verwaltung von Beteiligungen, dem Abschluss von Joint Ventures sowie dem Kauf, der Verwaltung und der Veräusserung von Liegenschaften. Einziger Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift war im anklagerelevanten Zeitraum ab Gründung bis zum 23. November 2009 JJ. und ab dem 23. November 2009 KK. (BA B11.104.001- 0280). Mit Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten III von Luzern-Stadt vom 22. September 2010 wurde über die G. der Konkurs eröffnet (BA B11.104.001- 0280). Nach der FFA ist L., Ehemann der Beschuldigten A., Alleinaktionär der G. (BA 11.104-0006). Die G. selbst hielt gemäss Jahresrechnungen für die Jahre 2004 bis 2008 100 %-ige Beteiligungen an folgenden Gesellschaften: I., Q. SpA (nachfolgend: Q.), LL. AG, MM. AG (früher: MM.a. AG [bis 2005 Beteiligung von 83 %]), NN. GmbH sowie – ab 2008 zusätzlich – an der OO. AG (heute: OO.a. AG in Liquidation) und an der R. AG (nachfolgend zusammen: die Tochtergesellschaften [BA B11.104.001-0355; -0361; -0368; -0375; 0383]). Nachfolgend ist lediglich näher auf die I. und die Q. einzugehen. Die übrigen Tochtergesellschaften sind, wie noch zu zeigen sein wird (vgl. E. 2.2.6 in fine), für den Anklagesachverhalt nicht von entscheidender Bedeutung, weshalb auf diese nicht bzw. nur vereinzelt bei entsprechender Relevanz eingegangen wird.
- 29 - SK.2020.57 2.1.2 Hinsichtlich der I. ergibt sich aus dem Handelsregister Folgendes: Sie wurde am 11. Juli 1994 im Handelsregister eingetragen. Bei der Gründung der G. wurden sämtliche Aktien der I. als Sacheinlage in die G. eingebracht. Der Zweck der I. bestand im Handel mit und der Vermittlung von Waren, Maschinen und Anlagen aller Art sowie im Erwerb und der Verwaltung von Beteiligungen von Immobilien. Einziger Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift war ab Gründung bis zum 26. Januar 2004 JJ., in der Zeit vom 26. Januar 2004 bis 23. November 2009 KK. und anschliessend ab dem 23. November 2009 PP. Zudem verfügte die Beschuldigte A. in der Zeit vom 16. März 2000 bis 29. April 2010 über eine Einzelprokura. Mit Urteil des Bundesgerichts vom 30. April 2010 wurde über die I. der Konkurs eröffnet (BA B11.104.001-0001). 2.1.3 Die Q. bestand gemäss den Auszügen aus dem Handelsregister bereits vor der Gründung der G. Sie wurde am 8. Mai 2001 als Q. SrL im italienischen Handelsregister eingetragen, spätestens am 21. Oktober 2004 in die Q. SpA umgewandelt und anschliessend in die G. integriert. Einzige Gesellschafterin («socio unico») war seit 2004 die G. Der Zweck der Q. bestand u.a. im Verkauf, Kauf, Export, Import und der Installation von Werkzeugmaschinen und Maschinen aller Art («vendita, acquisto, esportatzione, importazione […] di macchine utensili e macchinari di ogni tipo […]»). Einziger Geschäftsführer («amministratore unico») der Q. war J., u.a. für die Zeit vom 26. März 2004 für drei Jahre sowie vom 29. Mai 2007 bis zur Genehmigung der Bilanz am 31. Dezember 2009 (BA B11.104.002-0100 ff.; -0110 ff.). 2.2 Operatives Geschäft: Handel mit Schmiedepressen 2.2.1 Die Bundesanwaltschaft wirft der Beschuldigten vor, die angeklagten Handlungen im Zusammenhang mit angeblichen Scheingeschäften der I. und G. im Bereich des Handels mit Schmiedepressen begangen zu haben, wobei jedenfalls die Q. tatsächlich auch in diesem Bereich tätig gewesen sein soll (vgl. Anklageschrift S. 16). Nachfolgend ist in allgemeiner Hinsicht näher auf diesen Handel mit Schmiedepressen einzugehen. 2.2.2 Im bei den Akten liegenden Internetauftritt der I. steht hierzu Folgendes: «Seit 1995 […] bietet die I. AG eine grosse Auswahl an schweren Maschinen für die Metallverarbeitungsindustrie. […] Im Jahr 2001 [wurde] die Firma Q. s.p.a. übernommen und zu einer umfassenden Service-Gesellschaft als Komplettanbieter ausgebaut. […] Mehr Informationen über Produkte und Dienstleistungen erhalten Sie bei der Q. s.p.a.» (BA B11.104.001-0006). Auf der Internetseite der Q. werden die Produkte und Dienstleistungen sodann detailliert beschrieben (vgl. BA B11.104.002-0122 ff.).
- 30 - SK.2020.57 2.2.3 Die Beschuldigte gab im Vorverfahren an, die I. handle mit Schmiedepressen. Diese Schmiedepressen habe die I. schwerpunktmässig bei «QQ.» in Z. eingekauft. Der Einkauf sei dabei über die Q. abgewickelt worden, welche die Fiskalvertretung der I. in Italien gewesen sei. Das Geld für den Einkauf der Schmiedepressen habe die Q. von der G. aus dem Cash-Pool erhalten. Für das Management des Cash-Pools sei sie selbst zuständig gewesen, insbesondere habe sie – nach Prüfung, dass entsprechendes Guthaben vorhanden gewesen sei – die Zahlungen des Cash-Pools ausgelöst (BA 13.001-0387 Z. 15; -0388 Z. 1 ff.; - 0860 Z. 1 ff.; -0988 Z. 24 f.); dies sei «ausführlich auch im IKS beschrieben» (BA 13.001-0387 Z. 15). Die QQ. habe die Schmiedepresse immer nur an die Q. geliefert. Neben den Einkäufen für die I., habe die Q. aber auch Schmiedepressen für sich selbst eingekauft (BA 13.001-0005 f. Z. 27; -0009 Z. 43; -0612 Z. 9 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte die Beschuldigte diese Aussagen (TPF 731.009 ff.). Hierbei präzisierte sie, dass die I. selbst nicht mit Maschinen gehandelt habe, sondern deren operatives Geschäft lediglich in der Finanzierung der Schmiedepressen bestanden habe; für den Einkauf und Verkauf sei die Q. zuständig gewesen (TPF 731.016). Der anschliessende Weiterverkauf der so beschafften Schmiedepressen an die Käufer sei über die Q. erfolgt. Bei den Käufern habe es sich um Kunden der Q. gehandelt, d.h. die Kaufverträge – bzw. die Auftragsbestätigungen, welche eigentliche Kaufverträge substituierten (BA 13.001-0024 Z. 2; -0228 Z. 4 ff.) – seien jeweils zwischen der Q. und den Käufern abgeschlossen worden (BA 13.001-0005 f. Z. 27; -0006 Z. 30; -0013 Z. 75; -0014 Z. 79; -0016 Z. 98). Buchhalterisch habe es sich aber um Kunden der I. gehandelt (BA 13.001-0006 Z. 30). Die Kunden hätten den Kaufpreis für die Schmiedepressen sodann immer an die Q. bezahlt, welche das Geld an die G. weitergeleitet habe. Letztere habe das Geld anschliessend an die I. weitergeleitet, sodass diese das Geld an die das Geschäft finanzierenden Banken zurückzahlen konnte (BA 13.001-0009 Z. 44; -0612 Z. 9 ff.). Die I. habe selbst kein Geld von Vertragspartnern erhalten (BA 13.001-0600 Z. 19). Dies bestätigte die Beschuldigte im Wesentlichen auch an der Hauptverhandlung, soweit sie sich daran erinnern konnte (TPF 731.011 f.). Den konkreten Ablauf eines Verkaufsgeschäfts beschrieb die Beschuldigte wie folgt: Als externe Partner seien beim operativen Geschäft auch zwei Versicherungsgesellschaften (O. Versicherung und P. Versicherung), welche die Geschäfte versichert hätten, sowie die C., welche die Geschäfte vorfinanziert habe, beteiligt gewesen (vgl. hierzu näher E. 4.4.1). Sobald ein Verkauf stattgefunden habe, sei sie hierüber durch J. informiert worden. Diese Information habe sie der Assistenz der Geschäftsleitung weitergegeben. Diese habe anschliessend bei den Versicherungsgesellschaften abgeklärt, ob das Geschäft versicherbar sei. Sofern dies möglich gewesen sei, habe sie anschliessend bei der C. nachgefragt, ob eine Finanzierung des Geschäfts möglich sei (BA 13.001-
- 31 - SK.2020.57 0065 Z. 244; -0226 Z. 30 ff.). Die C. habe im Rahmen der Prüfung der Finanzierung fortlaufend Unterlagen von der I. verlangt, namentlich die vorliegend relevanten Auftragsbestätigungen (BA 13.001-0026 Z. 11; -0033 Z. 132; -0856 Z. 1 f.), Notifikationsschreiben (BA 13.001-0060 Z. 228 ff.; -0856 Z. 1 f.) und Acceptance Certificates (BA 13.001-1084 Z. 2 ff.; -1104 Z. 34 ff.; vgl. zu diesen Dokumenten E. 3.4.2.1). Diese der C. einzureichenden Unterlagen habe die Beschuldigte zusammen mit den bei der I. arbeitenden RR. und SS. entgegengenommen und gesammelt. Anschliessend seien diese Unterlagen an die C. gesendet worden. Ab 2009 habe die I. betreffend die Finanzierung eines Geschäfts mit dem Vertragspartner DDD1. SpA (nachfolgend: DDD1.) Kontakte mit der Bank E. gepflegt. Der Ablauf sei dabei im Wesentlichen gleich wie mit der C. gewesen (BA 13.001-0078 Z. 344 ff.; -0227 Z. 8 ff.). Auch diese Ausführungen zum Ablauf der Finanzierungen und des Verkaufs einer Maschine bestätigte sie anlässlich der Hauptverhandlung im Wesentlichen (TPF 731.016/018/020 ff.). 2.2.4 J. gab im Vorverfahren an, die Q. habe mit Schmiedepressen gehandelt (BA 13.004-0359). Im Zeitraum von 2002 bis 2010 habe die Q. nur Schmiedepressen vom Hersteller QQ. über verschiedene Händler gekauft. Diese Geschäfte habe er selbst geführt und abgeschlossen (BA 13.004-0680 f.; -0683). Teilweise seien Schmiedepressen auch für das Lager bestellt worden, d.h. obwohl noch kein Käufer vorhanden gewesen sei. Für den Entscheid zum Einkauf von Schmiedepressen auf Lager seien er und die Beschuldigte zuständig gewesen (13.004- 0682; -0684). Die Einkäufe der Schmiedepressen seien nach der Übernahme der Q. durch G. im Jahr 2004 teilweise über italienische Banken und teilweise durch die Holding finanziert worden (BA 13.004-0686 f.; -0699; -0711). In letzterem Fall habe er das Geld jeweils bei der Beschuldigten angefordert (BA 13.004-0690; - 0705). Woher die G. das entsprechende Geld hatte, wisse er nicht; er habe vermutet aus dem persönlichen Vermögen und von Banken (BA 13.004-0707). Entgegen der Beschuldigten machte J. allerdings geltend, mit dem von der G. bzw. aus dem Cash-Pool erhaltenen Geld nie Schmiedepressen für die I. gekauft zu haben, sondern immer nur Schmiedepressen für die Q. selbst (BA 13.004-0715 f.). Er habe lediglich in den Jahren 1999 bis 2003 im Namen und Auftrag der I. Schmiedepressen eingekauft und verkauft (BA 13.004-0091 f.). Diese Ausführungen bestätigte J. anlässlich seiner Zeugeneinvernahme an der Hauptverhandlung (TPF 763.006 ff.). Hierbei präzisierte er, dass die Q. zwar Geld vom Cash- Pool der G. erhalten habe. Bei diesen Zahlungen habe es sich aber nicht um Einzelfinanzierungen von Maschinen gehandelt, sondern um ganz allgemeine Zahlungen der Muttergesellschaft an die Tochtergesellschaft (TPF 763.007 f.). 2.2.5 In den Akten befinden sich u.a. folgende Verträge zwischen den Gesellschaften der Unternehmens-Gruppe:
- 32 - SK.2020.57 2.2.5.1 Vertrag mit dem Titel «Auftrag gemäss Artikel 17 DPR 633 vom 26. Oktober 1972» zwischen der I. und der Q. vom 5. Dezember 2001 mit folgendem Inhalt (BA B11.104.002-0176): «Gemäss Artikel 17 Absatz 2 DPR 633 vom 26.10.1972 mit Änderungen durch DPR 687 vom 23.12.1971 und DPR 793 vom 30.12.1981 können die Pflichten und Rechte der italienischen Mehrwertsteuergesetzgebung im Zusammenhang mit Operationen, die in Italien von oder gegenüber Subjekten ohne Wohnsitz und stabile Organisation in Italien durchgeführt werden, im ordentlichen Verfahren auch durch einen in Italien niedergelassenen Vertreter erfüllt oder ausgeübt werden. […] I. ernennt und konstituiert Q. als ihren Vertreter im Sinne von Artikel 17 Absatz 2 DPR 633 vom 26.10.1972 mit Änderungen durch DPR 687 vom 23.12.1973 und DPR 793 vom 30.12.1981, und Q. nimmt diese Ernennung an.» 2.2.5.2 Vertrag mit dem Titel «Globaler Treasury- und Cash-Pooling-Vertrag» zwischen der G. als Treasury-Management-Company einerseits und der I., der Q. und weiteren Tochtergesellschaften als Betriebsgesellschaften andererseits. Dieser Vertrag datiert vom 22. März 2004 und wurde am 1. Dezember 2006 um weitere Tochtergesellschaften als Betriebsgesellschaften ergänzt (nachfolgend: Cash- Pooling-Vertrag [B11.104.001-0451 ff.]). Nach dem Cash-Pooling-Vertrag sei die Verantwortung für die globale Treasury- und Cash-Management-Funktion der G. übertragen worden. Weiter ist festgehalten, dass die Tochter- bzw. Betriebsgesellschaften bereit seien, ihre liquiden Mittel über den kurzfristigen Bedarf an Umlaufkapital hinaus der G. zu überlassen und diese Mittel dann bei Bedarf als Investition und kurzfristiges Umlaufvermögen wieder einzusetzen (vgl. Präambel und Ziff. 3 des Cash-Pooling-Vertrags). Gemäss dem sich in den Akten befindenden und bei der I. sichergestellten Dokument betreffend das interne Kontrollsystem der G. Gruppe sei Ziel und Nutzen eines internen Kontrollsystems u.a. der Schutz des Geschäftsvermögens (BA B08.106.0438-0002 ff.). Das dazugehörige Dokument «Schutz des Geschäftsvermögens» hält unter dem Titel «Liquiditätsplanung» fest, dass die Beschuldigte die Liquidität plane und die Kontrolle über die Zahlungsausgänge über den Cash-Pool habe (BA B08.106.0438-0014). 2.2.6 Nach dem Gesagten ist Folgendes unbestritten und kann als erstellt betrachtet werden: Von der Unternehmensgruppe waren lediglich die Q., I. und G. in den Handel mit Schmiedepressen involviert. Gegenüber der QQ. sowie den Käufern der Schmiedepressen ist jeweils nur die Q. aufgetreten. Die I. und die G. waren
- 33 - SK.2020.57 mittelbar in den Schmiedepressenhandel involviert, indem sich diese um die Finanzierung der entsprechenden Geschäfte gekümmert haben. Der I. kam dabei die Aufgabe zu, mit den Banken, namentlich der C. und der Bank E., Finanzierungsverträge auszuhandeln. Das so erhaltene Geld wurde jeweils in den von der G. betriebenen Cash-Pool einbezahlt, wovon zumindest ein Teil an die Q. floss. Ob es sich dabei um Einzelfinanzierungen – wie von der Beschuldigten geltend gemacht wird – oder um allgemeine Finanzierungen – wie von J. geltend gemacht wird – handelte, kann offengelassen werden. Die übrigen Tochtergesellschaften waren in diesen Handel mit Schmiedepressen nicht involviert, weshalb sie für den Anklagesachverhalt nicht von Relevanz sind. Dies ergibt sich für die LL. AG, die MM. AG und die OO. AG bereits aus dem im Handelsregister eingetragenen Zweck (BA B11.104.002-0001; -0195; -0205). In Bezug auf die NN. GmbH ergibt sich aus dem Handelsregistereintrag, dass deren Zweck zwar u.a. auch im Handel mit Industriemaschinen bestand. Gestützt auf die Akten und die Aussagen der Beschuldigten ist aber erstellt, dass die NN. GmbH keine externe Geschäftstätigkeit im Zusammenhang mit dem Handel von Schmiedepressen ausübte, sondern lediglich für die Unternehmens-Gruppe Serviceleistungen – wie etwa die Vermietung von Fahrzeugen – erbracht hat (BA B11.104.002-0055 ff.; 13.001-005; 13.002-0118). Schliesslich ist auch in Bezug auf die R. AG im Handelsregister erwähnt, dass diese bezweckt mit Maschinen und Anlagen aller Art zu handeln. Die R. AG wurde allerdings erst am 4. September 2008 gegründet und war gemäss Aussagen der Beschuldigten – wie die übrigen Tochtergesellschaften – nicht in den Handel mit Schmiedepressen involviert (TPF 731.013). 2.3 Stellung der Beschuldigten innerhalb der I. 2.3.1 Die Bundesanwaltschaft wirft der Beschuldigten vor, im anklagerelevanten Zeitraum Einzelzeichnungsberechtigte und Geschäftsführerin bzw. faktisches Organ der I. gewesen zu sein. Insbesondere habe sie als einzige die Übersicht über sämtliche Abläufe und Geschäftsvorgänge gehabt und habe die Unternehmung gelenkt und die obersten und verbindlichen Weisungen erteilt (Anklageschrift S. 12). 2.3.2 Als mit der Geschäftsführung befasst gelten nicht nur Personen, die ausdrücklich als Verwaltungsrat ernannt worden sind (Art. 716 Abs. 2 OR) oder denen die Geschäftsführung nach Art. 716b OR übertragen worden ist. Dazu gehören vielmehr auch Personen, die faktisch die Funktion eines Geschäftsführers ausüben, indem sie etwa diesem vorbehaltene Entscheide treffen oder die eigentliche Geschäftsführung besorgen und so die Willensbildung der Gesellschaft massgebend beeinflussen (faktische Organe; vgl. BGE 126 IV 237 E. 4 mit Hinweisen).
- 34 - SK.2020.57 2.3.3 Unbestritten ist, dass die Beschuldigte im Anklagezeitraum formell lediglich über eine Einzelprokura verfügte (vgl. E. 2.1.2) und somit weder eine formelle Organstellung innerhalb der I. inne hatte noch ihr die Geschäftsführung formell übertragen worden ist. Zu prüfen bleibt, ob die Beschuldigte faktisch die Geschäftsführung ausübte und deshalb als faktisches Organ der I. zu qualifizieren ist: 2.3.3.1 Die folgenden Aussagen der Beschuldigten sowie ihres Ehemanns sprechen gegen eine faktische Organstellung der Beschuldigten: a) Die Beschuldigte machte im Vorverfahren zusammengefasst Folgendes geltend: Es treffe zwar zu, dass sie über eine Einzelzeichnungsberechtigung verfügt habe (BA 13.001-0003 Z. 16), sie sei aber nie Geschäftsführerin der I. gewesen (BA 13.001-0050 Z. 192; -0383 Z. 8 ff.). Die I. habe ohnehin gar nicht über einen Geschäftsführer verfügt, sondern lediglich über einen Verwaltungsrat (BA 13.001-0296 Z. 22 ff.). Ihre Tätigkeit bei der I. habe sich vielmehr auf Verwaltungstätigkeiten und Koordinationsaufgaben innerhalb der I. beschränkt (BA 13.001-0033 Z. 132; 0064 Z. 236). Insbesondere habe sie sich um das Personal gekümmert, dieses «in gewisser Weise» geführt. Zudem mache sie «noch ein bisschen» die Koordination des Aussenauftritts der I. Ihre Position beschrieb sie als «Chefsekretärin» mit «ein paar Kompetenzen mehr» bzw. «Büroleiterin» (BA 13.001-0003 Z. 12 ff.; -0296 Z. 15). Andere hätten sie allenfalls als Geschäftsführerin wahrgenommen, da sie überall dabei und präsent gewesen sei bzw. ihre Mitarbeitenden immer unterstützt habe. Sie habe aber lediglich die Entscheide der Verwaltungsräte ausgeführt (BA 13.001-0065 Z. 236; -0074 Z. 313; -0296 Z. 20 ff.; -0386 Z. 19 ff.). Auch anlässlich der Hauptverhandlung bestritt die Beschuldigte, Geschäftsführerin gewesen zu sein. Auf Frage nach ihrer Funktion gab sie an «alles gemacht» zu haben, insbesondere habe sie sich um personelle Angelegenheiten und den Cash-Pool gekümmert und sei für die Kommunikation nach aussen sowie zwischen den Tochtergesellschaften zuständig gewesen (TPF 731.013 f.). Ihre Ansprechperson sei aber immer JJ. gewesen, auch später als KK. Verwaltungsrat gewesen sei (TPF 731.014). Weiter gab sie zu Protokoll, dass für den Einkauf und Verkauf der Schmiedepressen J. und für die Finanzierung – das operative Geschäft der I. – KK. zuständig gewesen sei (TPF 731.016). b) Auch L. gab im Vorverfahren an, dass die Beschuldigte keinen «Chefposten» bei der I. gehabt habe. Es habe keine Geschäftsführung gegeben; der Verwaltungsrat habe die operativen Entscheide gefällt (BA 12.001-0018; -0034; -0039). 2.3.3.2 Die übrigen, sich im engsten geschäftlichen Umfeld der Beschuldigten befindenden Personen bezeichneten diese hingegen durchwegs als Geschäftsführerin der I:
- 35 - SK.2020.57 a) JJ., welcher im Zeitraum von 1994 bis 2004 einziger Verwaltungsrat der I. und im Zeitraum von 2003 bis 2009 einziger Verwaltungsrat der G. war, führte im Vorverfahren aus, dass er für die Buchhaltung zuständig gewesen sei; die Buchungen habe er aber nicht selbst vorgenommen (BA 12.007-0067 f.; -0097 ff.). Die Beschuldigte habe im Zusammenhang mit der Buchführung keine Aufgaben wahrgenommen, hierfür sei die Buchhaltungsabteilung zuständig gewesen (BA 12.007-0100 Z. 5). Sie sei aber Geschäftsführerin der I. gewesen. Er selbst sei mit dem operativen Geschäft nicht befasst gewesen, insbesondere habe er keinen Kundenkontakt gehabt und folglich auch keine Einkaufs- und Verkaufsgespräche geführt (BA 12.007-0068 Z. 10 ff.; -0072 Z. 30 ff.). Die Einkaufs-, Verkaufs- und Finanzierungsgeschäfte seien von der Beschuldigten geführt worden (BA 12.007-0074 Z. 1 ff.; -0079 Z. 16 ff.). L. habe ihm gesagt, dass er sich betreffend das Tagesgeschäft an sie halten solle (BA 12.007-0007 Z. 14 ff.; -0066 Z. 16 ff.; -0202 Z. 18 ff.). Rapportiert habe er aber immer der Beschuldigten, von welcher er auch Weisungen erhalten habe (BA 12.007-0070 Z. 10 ff.; -0072 Z. 11 f.). Kongruent zu diesen Aussagen gab er in einem zivilrechtlichen Parallelverfahren vor Bezirksgericht Zürich als Zeuge an, die Beschuldigte sei die Geschäftsführerin der I. gewesen und habe das tägliche Geschäft organisiert, begleitet und verantwortet. Sie habe die Maschinenhandelsgeschäfte getätigt und sei der Kopf der I. gewesen (vgl. Urteil und Beschluss des Bezirksgerichts Zürich CG140069-L/U vom 5. Februar 2021 S. 24 [TPF 551.118]). b) KK., der im Zeitraum von 2004 bis 2009 einziger Verwaltungsrat der I. und ab 2009 einziger Verwaltungsrat der G. war, führte im Vorverfahren zusammengefasst aus, dass er sich lediglich um das Rechnungswesen gekümmert habe, ohne aber selbst Buchungen vorzunehmen (BA 13.003-0145; -0158). Für Letzteres sei TT. (siehe unten lit. g) zuständig gewesen (BA 13.003-0159 f.). Um das operative Geschäft, die Maschinengeschäfte und deren Versicherung und Finanzierung, habe sich die Beschuldigte gekümmert; dies ergebe sich auch aus dem Treuhandvertrag zwischen ihm und L. (BA 13.003-0091 f.; -0101; -0163 Z. 23 f.). Die Beschuldigte sei Geschäftsführerin der I. gewesen; auch schon als JJ. Verwaltungsrat gewesen sei (BA 13.003-0092; -0160). Diese Aussagen stimmen im Wesentlichen mit den Zeugenaussagen von KK. im erwähnten Zivilverfahren vor Bezirksgericht Zürich überein: Er führte damals aus, er sei immer davon ausgegangen, dass die Beschuldigte das Unternehmen geführt habe. Es seien ihm keine anderen starken Persönlichkeiten innerhalb der I. bewusst gewesen (vgl. Urteil und Beschluss des Bezirksgerichts Zürich CG140069-L/U vom 5. Februar 2021 S. 23 [TPF 551.117]). Anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte KK. seine Aussagen. Hierbei präzisierte er, dass er zwar – wie dies schon JJ. gemacht habe – die Verträge, die im vorgelegt worden seien, unterschrieben habe, die Geschäfte aber durch die Beschuldigte geführt worden seien (TPF 761.004/008/013).
- 36 - SK.2020.57 c) PP., der im Zeitraum von 2009 bis 2010 einziger Verwaltungsrat der I. war, führte im Vorverfahren aus, dass er selbst für die Buchhaltung zuständig gewesen sei (BA 13.002-0169; -0173). Er habe sich mit den täglichen Abläufen nicht befasst (BA 13.002-0115 Z. 12). Die Beschuldigte sei seine Chefin gewesen. Diese sei Dreh- und Angelpunkt und – mit Ausnahme der NN. GmbH und der Q. – Geschäftsführerin der gesamten G. Gruppe gewesen (BA 13.002-0111 Z. 17; -0113 Z. 8 f.; -0117 Z. 18 f.; -0125). Er habe die Geschäftsführung zwar nicht ausdrücklich der Beschuldigten übertragen, diese habe die Geschäftsführung aber ausgeführt (BA 13.002-0115 Z. 27 f.). Auch im erwähnten Zivilverfahren vor Bezirksgericht Zürich führte er aus, die Beschuldigte sei Dreh- und Angelpunkt des gesamten Unternehmens gewesen. Alle Entscheidungen seien über sie gelaufen. Seines Wissens sei sie nicht weisungsgebunden gewesen. Weitere Personen, die in das operative Geschäft der I. Einfluss genommen hätten, seien ihm nicht bekannt (vgl. Urteil und Beschluss des Bezirksgerichts Zürich CG140069- L/U vom 5. Februar 2021 S. 24 [TPF 551.118]). d) J., der im anklagerelevanten Zeitraum Geschäftsführer der Q. war, führte im Vorverfahren in Bezug auf die Stellung der Beschuldigten zusammengefasst Folgendes aus: Die Beschuldigte habe ihm nie genau gesagt, wem die G. bzw. die I. gehöre. Aufgrund der Kompetenzen bzw. Befugnisse der Beschuldigten habe er aber angenommen, dass die Beschuldigte Teilhaberin sei (BA 13.004-0349 Z. 14 ff.; -0358 Z. 18 ff.). Für ihn sei die Beschuldigte die Besitzerin der Unternehmensgruppe und folglich auch der Q. gewesen. Die Beschuldigte sei immer einzig und allein seine Bezugsperson zur G. gewesen (BA 13.004-0357 Z. 39 ff.; -0691 Z. 5). Weiter habe er sie «fast täglich» über die Tätigkeit der Q. informiert, sodass diese «detailliert, regelmässig und vollständig» informiert gewesen sei (BA 13.004-0357 Z. 25 ff.). Insbesondere habe er sie über praktisch alle Verkaufsverhandlungen, welche er geführt habe, informiert (BA 13.004-0359 Z. 42 ff.; -0710). Direkt sei die Beschuldigte aber nie an den Einkaufs- und Verkaufsgesprächen bzw. an den entsprechenden Verhandlungen der Q. beteiligt gewesen (BA 13.004-0704). Anlässlich der Hauptverhandlung gab J. zu Protokoll, dass A. seine Ansprechperson gewesen sei; er habe «alles immer nur mit ihr» besprochen (TPF 763.004). Die ehemaligen Verwaltungsräte JJ., PP. und KK. kenne er, habe aber praktisch keinen Kontakt zu ihnen gehabt (TPF 763.004 f.). e) RR. gab im Vorverfahren an, 14 Jahre bei der I. gearbeitet zu haben; zuerst als kaufmännische Mitarbeiterin und ab 2005/2006 als Assistentin der Geschäftsleitung (BA 12.002-0031 Z. 15; -0035 Z. 12). Die Geschäftsleitung habe aus der Beschuldigten bestanden und diese sei ihre Vorgesetzte gewesen (BA 12.002- 0035 Z. 36; -0043 Z. 30). Diese Aussagen stehen im Einklang mit den von ihr als
- 37 - SK.2020.57 Zeugin im erwähnten Zivilverfahren vor Bezirksgericht Zürich gemachten Aussagen, wonach die Beschuldigte «(alleinige) Geschäftsführerin» gewesen sei (vgl. Urteil und Beschluss des Bezirksgerichts Zürich CG140069-L/U vom 5. Februar 2021 S. 25 [TPF 551.118]). Anlässlich der Hauptverhandlung gab RR. zu Protokoll, dass nicht nur die Beschuldigte zuständig gewesen sei, sondern auch KK. als Verwaltungsrat (TPF 762.003). Weiter führte sie aus, dass sie nicht genau wisse, wer verantwortlich gewesen sei. Sie sei zu KK. oder der Beschuldigten gegangen, wenn etwas gewesen sei; es sei «immer wieder verschieden» gewesen (TPF 762.004). Im Übrigen bestätigte sie ihre Aussagen im Wesentlichen (TPF 762.003 ff.). f) SS. gab im Vorverfahren an, seit April 2005 bei der I. gearbeitet zu haben; zuerst als Telefonistin und ab Herbst 2005 habe sie die Assistenz der Geschäftsleitung, RR., unterstützt (BA 12.004-0029; -0050 Z. 5 ff.). Die Beschuldigte sei ihre Chefin und Geschäftsführerin der I. gewesen (BA 12.004-0028). Diese Aussagen wiederholte sie als Zeugin auch im vorgenannten Zivilverfahren vor Bezirksgericht Zürich. Ergänzend führte sie aus, die Beschuldigte sei eine starke Führungsperson gewesen. Dass sie vom Verwaltungsrat enge Vorgaben gehabt habe, denke sie nicht. Sie habe nicht das Gefühl gehabt, die Beschuldigte sei KK. untergeordnet gewesen – schon eher umgekehrt. Die Beschuldigte habe gewusst, was sie mache; sie habe die Geschäfte gemacht und dann die Unterschriften der Verwaltungsräte benötigt, weil das die Geschäftsform gewesen sei. Das Ganze sei von der Beschuldigten ausgegangen; sie habe die Fäden gezogen bei der I. (vgl. Urteil und Beschluss des Bezirksgerichts Zürich CG140069-L/U vom 5. Februar 2021 S. 26 [TPF 551.119]). g) TT. gab im Vorverfahren zusammengefasst an, dass sie seit 2001 u.a. – zusammen mit ihrem Team der Buchhaltungsabteilung – zuständig für die Verbuchung von Debitoren und Kreditoren der I. zuständig gewesen sei (BA 12.003- 0018 Z. 19 ff.; -0025 Z. 1 ff.). Die Beschuldigte habe sie als Geschäftsführerin wahrgenommen, da sie alles unterschrieben und die Orders verteilt habe (BA 12.003-0020 Z. 7/12). 2.3.3.3 Überdies sprechen folgende Sachbeweise für eine faktische Geschäftsführungsund Organstellung der Beschuldigten innerhalb der I.: a) Bereits dem Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern 11 01 125 vom 29. Juli 2002 (BA 18.105-0124 f.), welchem eine zivilrechtliche Leistungsklage gegen die I. im Zusammenhang mit der Bestellung mehrerer Schmiedepressen aus den Jahren 1996 und 1998 zugrunde lag, ist zu entnehmen, dass das Amtsgericht Luzern-Land als Vorinstanz die Beschuldigte in diesem Verfahren als faktisches Organ der I. qualifiziert hatte. Dies begründete die Vorinstanz damit, dass
- 38 - SK.2020.57 die faktische Organstellung der Beschuldigten aufgrund eines anderen Verfahrens im Kanton Luzern bereits gerichtsnotorisch sei und sich im Übrigen auch daraus ergebe, dass die Beschuldigte im Namen der I. mehrere Dokumente allein unterschrieben habe. Das Obergericht des Kantons Luzern bestätigte in seinem Urteil, dass die Beschuldigte faktisches Organ der I. war (BA 18.105-0030). Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen. b) In den Akten befinden sich ferner zwei Treuhandverträge zwischen dem Ehemann der Beschuldigten, L., als Auftragsgeber und den jeweiligen Verwaltungsräten der I., JJ. und KK., als Beauftragte (Treuhandvertrag mit JJ. vom 22. Juni 1994 [BA B08.109.013-0451 ff.]; Treuhandvertrag mit KK. vom 14. Januar 2004 [BA B08.109.014-0411 ff.]). Nach diesen Treuhandverträgen sei L. Eigentümer sämtlicher Aktien der I. (Ziff. 1 der Treuhandverträge). Den Treuhandverträgen ist u.a. auch Folgendes zu entnehmen: «Der Auftraggeber übergibt dem Beauftragten sämtliche Aktien [der I.] zur treuhänderischen Verwaltung und setzt ihn als Verwaltungsrat dieser Gesellschaft ein. Dieser verpflichtet sich, sämtliche Funktionen nach bestem Wissen und Gewissen, zu erfüllen die nach Gesetz und Statuten der Gesellschaft einem Verwaltungsratsmitglied obliegen. Er übt diese Funktion als Vertreter des Auftraggebers gemäss dessen Weisungen aus, die laufend und rechtzeitig durch ihn persönlich oder durch eine von ihm bevollmächtigte Mittelsperson erteilt werden» (Ziff. 2 der Treuhandverträge). Weiter: «Der Beauftragte wird sich mit den laufenden Geschäften der Gesellschaft in der Regel nicht zu befassen haben und ist nicht verpflichtet, irgendwelche Handlungen zu vollziehen, sofern er nicht vom Auftraggeber entsprechend angewiesen oder aufgrund schweizerischer Bestimmungen dazu gehalten ist» (Ziff. 4 des Treuhandvertrags). JJ. und KK. haben übereinstimmend angegeben, dass L. als sogenannte «Mittelsperson» gemäss Ziff. 2 der jeweiligen Treuhandverträge die Beschuldigte eingesetzt habe. Diese habe den Verwaltungsräten die entsprechenden Weisungen für das operative Geschäft erteilt (BA 12.007-0069 Z. 27 ff.; 13.003-0151 f.;-0155 Z. 5 ff., TPF 761.005). c) Die vorgenannten Aussagen von JJ. und KK., wonach sie sich nicht mit dem operativen Geschäft zu befassen hatten, werden auch durch Art. 28 der Statuten der I. gestützt, wonach der Verwaltungsrat einzelne seiner Funktionen einem oder mehreren Mitgliedern (Delegierten) oder Dritten, die nicht unbedingt Aktionäre zu sein brauchen (Direktoren), übertragen kann (BA B11.104.001-0019 ff.). Auch das Organisationsreglement der G. Gruppe vom 1. Januar 2008 (BA B08- 106-0438-0006 ff.) stützt deren Aussagen. Diesem ist zu entnehmen, dass der Verwaltungsrat die Leitung und Aufsicht sowie die Kontrolle über die Geschäftsführung ausübt. Er lässt sich durch die Direktion regelmässig über den Geschäftsgang orientieren (Ziff. 2.4 des Organisationsreglements). Weiter wird im Organisationsreglement festgehalten, dass der Direktion die Geschäftsführung
- 39 - SK.2020.57 vollumfänglich delegiert ist (Ziff. 4.1 des Organisationsreglements). Dies deckt sich auch mit dem Organigramm der G. und den angeschlossenen Tochtergesellschaften (BA B11.104.001-0045). d) In den Akten befindet sich sodann ein sog. Fact Book über die G. Gruppe vom April 2009 (BA B05.103-0023 ff.). Diesem ist u.a. Folgendes zu entnehmen: «Das Fact Book wurde von der AAA. GmbH […] in Zusammenarbeit mit der G. AG und ihrer verbundenen Unternehmen […] erstellt […]» (S. 24 des Fact Books). Die Mandatsvereinbarung mit der AAA. GmbH, die zur Herstellung des Fact Book führte, wurde durch die Beschuldigte unterschrieben (BA B08.106.0493-0017). Hinsichtlich der Organisation der G. Gruppe wird Folgendes ausgeführt: «Die G. Gruppe ist über die einzelnen Gesellschaften in zwei wesentlichen Bereichen organisiert. Die kaufmännische Leitung mit Marketing und Finanzen obliegt der Geschäftsführerin Frau A. Die technische Leitung mit den Schwerpunkten Planung, Koordination und Ausführung sowie Verkauf wird durch Herrn J. wahrgenommen» (S. 42 des Fact Book). Das Fact Book führt die Beschuldigte sodann sowohl ausdrücklich als Geschäftsführerin der G. als auch der I. auf (S. 15 f. des Fact Book). 2.3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sowohl die Verwaltungsräte der I. als auch die anderen in oder mit der I. arbeitenden Personen die Beschuldigte in mehreren Einvernahmen vor unterschiedlichen Behörden konstant und übereinstimmend als Geschäftsführerin der I. bezeichneten (vgl. E. 2.3.3.2). Diese Aussagen decken sich sodann mit den vorhandenen Sachbeweisen, namentlich Gesellschafts- und Geschäftsunterlagen der I. (vgl. E. 2.3.3.3). Hiervon massgebend sind insbesondere die erwähnten Treuhandverträge, welche im Zusammenhang mit den Aussagen der Beschuldigten zu lesen sind. In den jeweiligen Verträgen ist klar ausgeführt, dass sich die Verwaltungsräte nicht mit der operativen Geschäftstätigkeit der I. zu befassen hatten, sondern entweder durch L. selbst oder eine sog. Mittelsperson instruiert worden sind. Die Beschuldigte gab selbst mehrmals zu Protokoll, dass ihr Ehemann L. keine operative Funktion innerhalb der I. ausgeübt habe. Dieser habe «null Ahnung» vom Geschäft gehabt und sich auch nicht um dieses gekümmert (BA 13.001-0018 Z. 115; -0245 Z. 6 ff./24 ff.; TPF 731.014). Dies lässt den Schluss zu, dass L. die Weisungen nicht selbst den jeweiligen Verwaltungsräten gegeben, sondern vielmehr eine Mittelsperson hierfür eingesetzt hatte. Dies stützt sich auch auf das Organisationsreglement und Organigramm der I., wonach der Direktion – wenn auch nicht formell korrekt, sondern nur faktisch – die gesamte Geschäftsführung delegiert worden ist. Welche andere Person als die Beschuldigte die Funktion dieser Mittelsperson hätte wahrnehmen sollen, wird von der Beschuldigten nicht geltend gemacht und ist auch aus den Akten nicht ersichtlich. Schliesslich wird die Be-
- 40 - SK.2020.57 schuldigte im Fact Book, welches sie selbst in Auftrag gegeben hatte, ausdrücklich als Geschäftsführerin der I. bezeichnet. Nach dem Gesagten bestehen für das Gericht keine Zweifel, dass die Beschuldigte im anklagerelevanten Zeitraum faktisches Organ der I. gewesen ist, welche weisungsungebunden von den Verwaltungsräten und den anderen Mitarbeitenden der I. und mit ihr verbundenen Tochtergesellschaften handeln konnte. 2.3.5 Die gegen diese faktische Organstellung vorgebrachten entlastenden Einwände vermögen weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit an diesem Ergebnis etwas zu ändern: 2.3.5.1 Die Aussagen der Beschuldigten selbst erscheinen für das Gericht nicht glaubhaft und sind als Schutzbehauptungen zu werten. Dies insbesondere deshalb, da sie nicht nur im Widerspruch zu den übrigen Personal- und Sachbeweisen, sondern in gewissem Masse bereits im Widerspruch zu sich selbst stehen: Sowohl im Vor- als auch im Hauptverfahren war es der Beschuldigten problemlos möglich, den Ablauf eines Maschinenhandelsgeschäfts und die hierfür nötigen Dokumente zu beschreiben (vgl. E. 2.2.3). Ihre diesbezüglichen Aussagen zeigen, dass sie die (angebliche) operative Geschäftstätigkeit der I. durchaus verstanden hat und darin auch verwickelt war, hätte sie andernfalls doch nicht in einem so hohen Detaillierungsgrad und mit entsprechender Präzision Aussagen treffen können. Ferner war die Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen nicht nur für die gesamte (konzern-)interne und externe Kommunikation der I. (vgl. E. 2.3.3.1) und somit für typische Geschäftsführungsaufgaben zuständig. Sie war überdies auch alleine für das Management des Cash-Pools der gesamten Unternehmensgruppe verantwortlich (vgl. E. 2.3.3.1). Über diesen Cash-Pool sind im anklagerelevanten Zeitraum Beträge im dreistelligen Millionenbetrag geflossen (vgl. E. 3.4.2.4). Dass eine Person, welche in eigener Kompetenz über solch hohe Beträge verfügen kann, lediglich eine untergeordnete Stellung innerhalb eines Unternehmens haben soll, ist realitätsfremd und divergiert mit üblichen unternehmerischen Kompetenzregelungen. Die Widersprüchlichkeit ihrer Aussagen zeigt sich auch darin, dass sie im Hauptverfahren zwar einerseits angab, KK. sei für das operative Geschäft der I. – die Finanzierungen für den Schmiedepressehandel – zuständig gewesen; gleichzeitig aber einwendet, sich stets – auch nachdem KK. Verwaltungsrat wurde – an JJ. gehalten zu haben (vgl. E. 2.3.3.1). Festzuhalten ist schliesslich, dass auch der an der Hauptverhandlung vorgebrachte Einwand, der Treuhandvertrag zwischen L. und KK. sei gefälscht, nicht überzeugt. Die Beschuldigte gab an, man sehe eindeutig, dass der ursprüngliche Vertrag zwischen L. und JJ. auf «KK. und L.» redigiert worden sei (TPF 731.015); dies wurde von KK. bestritten (TPF 761.004). Die beiden Treuhandverträge liegen bei den Akten (BA B08.109.013-0451 ff.; BA B08.109.014-0411 ff.). Diese
- 41 - SK.2020.57 stimmen zwar inhaltlich überein, unterscheiden sich aber in ihrer Form voneinander, namentlich Schriftart, Formatierung und Länge des Vertrags, was gegen eine Verfälschung spricht. Auch L. selbst hat im Vorverfahren nie vorgebracht, dass der Vertrag gefälscht sei (vgl. BA 13.006-0001 ff.), obwohl ihm dieser vorgelegt worden ist (vgl. BA 13.006-0012 Z. 115 ff.). Es liegen daher keine Anhaltspunkte für eine Fälschung des Treuhandvertrages mit KK. vor. 2.3.5.2 Auch die entlastenden Aussagen vom Ehemann der Beschuldigten, L., können das Beweisergebnis nicht umstossen. Diese sind bereits deshalb nicht glaubhaft, da L. doch sowohl gemäss eigenen Aussagen (BA 12.001-0002; 0004) als auch gemäss Aussagen der Beschuldigten (BA 13.001-0018 Z. 115; -0245 Z. 6 ff./24 ff.; TPF 731.004) gar nicht in die operative Tätigkeit der I. involviert war und entsprechend nicht wissen konnte, wer faktisch operative Entscheide gefällt hat. 2.3.5.3 Die vom Verteidiger im Parteivortrag vorgebrachten Einwände gehen an der Sache vorbei: Dieser machte einerseits geltend, die Beschuldigte sei im Handelsregister lediglich als Prokuristin mit Einzelunterschrift eingetragen. Die Geschäftsführung sei ihr weder durch den Verwaltungsrat delegiert worden noch existiere ein entsprechendes Organisationsreglement mit Fixierung der Delegationsgrundsätze (TPF 721.248 f./251/253). Damit macht er sinngemäss geltend, dass der Beschuldigten formell keine Organstellung zukam und ihr die Geschäftsführung nicht formell gültig (Art. 716b OR) übertragen war. Bei dieser Argumentation übersieht er, dass er mit diesen Einwänden lediglich eine formelle, nicht aber eine faktische Organstellung der Beschuldigten widerlegen könnte, ist für Letztere doch gerade nicht massgebend, ob die Beschuldigte im Handelsregister als Organ eingetragen oder ihr die Geschäftsführung gemäss Art. 716b OR gültig übertragen worden ist. Andererseits brachte der Verteidiger vor, dass eine Vielzahl von Verträgen gerade nicht durch die Beschuldigte, sondern durch die Verwaltungsräte unterschrieben worden seien (TPF 721.250/25