Beschluss vom 4. August 2020 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Stefan Heimgartner, Vorsitz Martin Stupf und Sylvia Frei, Gerichtsschreiber Rafael Schoch Parteien 1. BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch a.o. Staatsanwalt des Bundes Daniel Vögeli,
und
als Privatklägerschaft:
1. C. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Sprenger,
2. D. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Bättig,
3. E. SA, vertreten durch Rechtsanwalt Reto Marbacher,
4. F. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Erbe,
5. KONKURSMASSE DER G. AG, vertreten durch H. AG,
6. KONKURSMASSE DER I. AG, vertreten durch H. AG,
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: SK.2020.28
- 2 - SK.2020.28
gegen
1. A., amtlich verteidigt durch Advokat Georg Wohl,
2. B., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt André A. Girguis, Gegenstand 1. Mehrfache Urkundenfälschung, gewerbsmässiger Betrug, eventualiter mehrfache Veruntreuung, subeventualiter qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung, Misswirtschaft, gewerbsmässige Geldwäscherei
2. Verdacht der Gehilfenschaft zum Betrug
Rückweisung der Anklageschrift
- 3 - SK.2020.28 Die Strafkammer erwägt: 1. 1.1 Die Bundesanwaltschaft erhob am 28. September 2018 bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Anklage gegen A. wegen mehrfacher Urkundenfälschung sowie Versuchs dazu, gewerbsmässigen Betrugs, eventualiter mehrfacher Veruntreuung, subeventualiter qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung, Misswirtschaft und gewerbsmässiger Geldwäscherei (SK.2018.54, TPF pag. 100.005, -145). 1.2 Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts wies mit Beschluss vom 6. Dezember 2018 die Anklageschrift an die Bundesanwaltschaft zurück, weil sie nicht dem Anklageprinzip genügte (SK.2018.54, TPF pag. 932.001, -006). 1.3 Nach Verbesserung der Anklageschrift im Sinne des Rückweisungsbeschlusses erhob die Bundesanwaltschaft am 13. Februar 2019 erneut Anklage gegen A. wegen der genannten Delikte (SK.2019.10, TPF pag. 100.001, -211). 1.4 Mit Schreiben vom 14. Mai 2019 erkundigte sich die Strafkammer des Bundesstrafgerichts bei der Bundesanwaltschaft über den Verfahrensstand der bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts pendenten verschiedenen Beschwerdeverfahren betreffend die von der Bundesanwaltschaft verfügten Einstellungen in Bezug auf mitbeschuldigte Personen (SK.2019.10, TPF pag. 400.004, -005). Mit Schreiben vom 22. Mai 2019 reichte die Bundesanwaltschaft u.a. den Beschluss der Beschwerdekammer BB.2018.146 vom 7. Mai 2019 mit einer Stellungnahme ein (SK.2019.10, TPF pag. 510.039, -044; 510.052, -069). 1.5 Die Beschwerdekammer hiess im genannten Entscheid die Beschwerde der F. AG betreffend die Einstellung des Verfahrens gegen B. vom 30. Juli 2018 gut und wies die Bundesanwaltschaft an, das Verfahren weiterzuführen und gegen B. Anklage zu erheben. 1.6 Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts wies mit Beschluss vom 5. Juli 2019 die Anklageschrift zur Ergänzung mit Sachverhaltselementen (im Sinne einer Eventualanklage) in Bezug auf eine eventuell B. zuzurechnende Mitwirkung zurück, weil die Anklageschrift bei einer eventuellen Beteiligung von B. nicht dem Anklageprinzip genügte (SK.2019.10, TPF pag. 932.001, -010). 1.7 Die Bundesanwaltschaft erhob am 22. Juli 2020 erneut Anklage gegen A. wegen der genannten Delikte, verzichtete jedoch darauf, diese im Sinne des Rückweisungsbeschlusses vom 5. Juli 2019 mit Sachverhaltselementen (im Sinne einer