Urteil vom 8. Oktober 2019 Strafkammer Besetzung
Bundesstrafrichterin Joséphine Contu Albrizio, Vorsitz, Bundesstrafrichter Martin Stupf und Stefan Heimgartner, Gerichtsschreiberin Regina Derrer Parteien
BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Urs Köhli, Staatsanwalt des Bundes
gegen A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Oliver Kunz und Rechtsanwalt Dr. Christoph Hohler
Gegenstand
Qualifizierte Geldwäscherei, qualifizierte Veruntreuung Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: SK.2018.73
- 2 - Anträge der Bundesanwaltschaft: 1. A. sei schuldig zu sprechen a) der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Art. 305bis Ziff. 2 lit. b StGB bezüglich der Ziff. 1.1. bzw. 1.1.4.1. der Anklageschrift; b) der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Art. 305bis Ziff. 2 StGB bezüglich der Ziff. 1.1. bzw. 1.1.4.2. der Anklageschrift; c) der qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Ziff. 2 StGB bezüglich der Ziff. 1.2. der Anklageschrift. 2. A. sei zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 34 Monaten zu verurteilen, wobei 20 Monate bedingt, 14 Monate unbedingt auszusprechen seien, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren sowie unter Anrechnung der erstandenen Haft. Mit der Freiheitsstrafe sei eine Geldstrafe von 600 Tagessätzen zu je CHF 400.--, entsprechend CHF 240'000.-- zu verbinden, wobei der Vollzug der Geldstrafe bei einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben sei. 3. Die Behörden des Kantons Zürich seien mit dem Vollzug der Freiheitsstrafe zu beauftragen. 4. Die in Ziff. 3.2. der Anklageschrift aufgeführten Ersatzmassnahmen seien nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils aufzuheben. 5. Beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte a) Die in Ziff. 4.1. der Anklageschrift aufgeführte Beschlagnahme von Vermögenswerten sei bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils aufrechtzuerhalten. b) Die in Ziff. 4.2.1., 4.2.3. und 4.2.5. der Anklageschrift aufgeführten beschlagnahmten Akten seien nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils an die Berechtigten herauszugeben. c) Die in Ziff. 4.2.2. und 4.2.4. der Anklageschrift aufgeführten beschlagnahmten Akten seien umgehend an die Berechtigten herauszugeben. 6. Auf der bei der Bank B. AG geführten Bankbeziehung Nr. 1, lautend auf A., seien Vermögenswerte im Umfang von EUR 456'000.-- einzuziehen. 7. Gegen A. sei auf eine Ersatzforderung im Umfang von EUR 544'000.-- zu erkennen.
- 3 - 8. Die Kosten des Vorverfahrens von total CHF 150'400.55, bestehend aus Verfahrenskosten von CHF 125'400.55 und einer Gebühr von CHF 25'000.-- sowie die Kosten des erstinstanzlichen Hauptverfahrens seien A. aufzuerlegen. 9. A. sei keine Entschädigung auszurichten.
Anträge der Verteidigung: 1. A. sei von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen. 2. Sämtliche beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte seien dem Beschuldigten herauszugeben. 3. Von einer Einziehung oder Anordnung einer Ersatzforderung sei abzusehen. 4. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sowie des Vorverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. 5. A. sei eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu bezahlen. Insbesondere sei er zu entschädigen für die ungerechtfertigte Haft vom 1. Juli 2014 bis zum 2. Juli 2014 sowie vom 16. Dezember 2014 bis zum 26. November 2015 (insgesamt 347 Tage). 6. Dem Beschuldigten sei eine angemessene Entschädigung (zzgl. MwSt.) für die Kosten seiner erbetenen Verteidigung auszurichten.
Prozessgeschichte: A. Am 25. April 2012 erstattete die Meldestelle für Geldwäscherei (nachfolgend: MROS) gestützt auf Art. 23 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung vom 10. Oktober 1997 (Geldwäschereigesetz, GwG; SR 955) eine Meldung an die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (BA 5.101.1 ff.). Die zugrundeliegende Verdachtsmeldung i.S.v. Art. 9 GwG vom 20. April 2012 betraf je ein Konto der Gesellschaft C. Corp. und der Gesellschaft D. Inc. – beides panamaische Gesellschaften – bei der Bank E. AG in Zürich (nachfolgend Bank E.), deren wirtschaftlich Berechtigter F.
- 4 war, sowie drei auf F. selbst lautende Privatkonten, ebenfalls bei der Bank E. (BA 5.101.4 ff.). B. Am 27. April 2012 eröffnete die Bundesanwaltschaft (nachfolgend: BA) gegen F. und Unbekannt eine Strafuntersuchung wegen Geldwäscherei. Es bestand der Verdacht, dass dieser seinem Cousin, dem ehemaligen griechischen Verteidigungsminister Apostolos-Athanasios (Akis) Tsochatzopoulos (nachfolgend: Tsochatzopoulos), bei der Weiterleitung von Bestechungsgeldern aus Rüstungsgeschäften, unter anderem mit der russischen Gesellschaft G., über eigene sowie über Drittkonten von ihm zurechenbaren Unternehmen behilflich gewesen war (BA 18.101.2; 21.102.36 ff.). Gleichzeitig führte die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich infolge der MROS-Meldung vom 25. April 2012 eine Strafuntersuchung gegen Unbekannt, bevor sie diese auf entsprechende Übernahmeerklärung der BA hin mit Verfügung vom 23. November 2012 an die BA abtrat (BA 5.100.3 f.; 21.102.36 ff.). C. Im Zuge der mit dieser Strafuntersuchung einhergehenden Ermittlungen der BA erhärtete sich der Tatverdacht gegen A. (nachfolgend: der Beschuldigte) – Kundenberater von F. bei der Bank E. (BA 13.1.3 ff.) –, weshalb die BA am 20. Juni 2014 eine Strafuntersuchung wegen qualifizierter Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. 2 StGB) gegen ihn eröffnete (BA 1.100.1). Am 26. Juni 2014 dehnte die BA die Strafverfolgung gegen den Beschuldigten auf den Tatbestand der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB aus (BA 1.100.2). Am 2. September 2015 wurde die Strafverfolgung gegen den Beschuldigten zusätzlich auf den Tatbestand der qualifizierten Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 i.V.m. 2 StGB ausgedehnt. Aus den bisherigen Ermittlungen ergab sich der Verdacht, dass er gemeinsam mit seinem langjährigen Freund H. unter dem Vorwand (fingierter) Kunstverkäufe Vermögenswerte von den Konten der C. Corp. und der D. Inc. bei der Bank E. auf Konten der Gesellschaft I. (nachfolgend: I.) und der J. Anstalt (von H. resp. ihm kontrollierte Unternehmen [BA 10.208.26 ff.]) bei anderen Banken transferiert hatte, ohne dass der wirtschaftlich Berechtigte F. diesen Transaktionen zugestimmt hatte (BA 1.100.4 ff.; 13.1.407 f.). Gegen H. hatte die BA in der vorliegenden Angelegenheit bereits mit Verfügung vom 12. März 2015 eine Strafuntersuchung wegen qualifizierter Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. 2 StGB eröffnet (BA 1.100.3). D. Der Beschuldigte befand sich vom 1. bis 2. Juli 2014 und vom 16. Dezember 2014 bis 26. November 2015 in Untersuchungshaft (BA 6.1.10 und -917).
- 5 - E. Die BA nahm umfangreiche Beweiserhebungen, unter anderem auf dem Rechtshilfeweg im Ausland, vor: Es wurden verschiedene in die untersuchten Vorgänge involvierte Personen in der Schweiz und in Griechenland befragt (BA 12.1… bis 12.20… und 13.1… bis 13.2…), Akten aus Straf- und Rechtshilfeverfahren, die mit der vorliegenden Angelegenheit zusammenhängen, beigezogen (BA 7.1… bis 7.4…), Bankunterlagen und andere Dokumente ediert (BA 7.100… bis 7.200…) sowie Überwachungsmassnahmen (BA 9.101… bis 9.104…) und Hausdurchsuchungen mit Sicherstellungen und Beschlagnahmen (BA 8.101… bis 8.107…) durchgeführt. F. Am 7. Oktober 2013 wurden Tsochatzopoulos, F. und weitere Beschuldigte in Griechenland erstinstanzlich wegen gewerbsmässiger Geldwäscherei von aus Bestechung stammenden Vermögenswerten zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt (BA B18.101.7.1 ff., insbes. -174; TPF 210.222.8 ff. und -223.83 ff.; vgl. unten II., E. 1.3.1.1). Gemäss diversen Medienberichten wurde dieses Urteil im Fall von Tsochatzopoulos im Oktober 2017 von einem griechischen Berufungsgericht bestätigt, wobei dieses die erstinstanzlich verhängte Freiheitsstrafe um ein Jahr auf 19 Jahre reduzierte (vgl. unten II., E. 1.3.1.1b). Über Eurojust erhältlich gemachten Angaben der griechischen Behörden sowie Medienberichten zufolge wurde das Urteil des griechischen Berufungsgerichts beim Supreme Court, dem letztinstanzlichen Gericht Griechenlands, angefochten (TPF 210.261.1.1 ff., insbes. -6 f.; vgl. auch ekathimerini.com vom 2. Juli 2018, a.a.O.; The National Herald, Former Greek defense minister Tsochatzopoulos freed, pending appeal, 3. Juli 2018, < https://www.thenationalherald.com/206382/former-greek-defense-minister-tsochatzopoulos-freed-pending-appeal/ >, aufgerufen am 23. April 2019). Gemäss Mitteilung von Eurojust vom 31. Juli 2019 wies der Supreme Court mit Entscheid vom 27. Juni 2019 das von Tsochatzopoulos gegen das Urteil des griechischen Berufungsgerichts erhobene Rechtsmittel ab und bestätigte dessen Rechtskraft (TPF 210.224.23 ff., -261.1.14 ff.). G. Bereits am 4. April 2005 verurteilte ein russisches Gericht K. wegen Amtsmissbrauchs mit der Begründung, er habe Dritten in seiner Position als stellvertretender Generaldirektor der G. und zum Schaden dieses vom russischen Staat gegründeten und kontrollierten Unternehmens Gewinne bzw. Vorteile verschafft. Das russische Gericht erachtete es als erwiesen, dass K. seine Kompetenzen missbraucht hatte, indem er am 18. Juli 2000 als Vertreter der G. – in Missachtung von griechischen Richtlinien und des Vertrags Nr. 2 zwischen der G. und
- 6 dem Verteidigungsministerium Griechenlands über die Lieferung von Waffensystemen im Wert von USD 800 Mio. – mit der zypriotischen Firma L. Ltd. (nachfolgend: L.) die Zusatzvereinbarung Nr. 3 über Kompensationsprogramme im Wert von rund USD 80 Mio. abgeschlossen hatte (BA B18.101.4.240 ff., insbes. - 242 ff., -252 ff., -271, -277 ff., -282 f.). H. Mit Verfügung vom 28. August 2017 stellte die BA das Strafverfahren gegen F. wegen Verdachts der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis StGB in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 8 Abs. 3 StPO ein (BA 21.102.36 ff.). I. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2018 stellte die BA das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen des Verdachts der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB und – zufolge Verjährung – auch wegen des Verdachts der qualifizierten Geldwäscherei gemäss Art. 305bis StGB hinsichtlich der ihm bis zum 9. Oktober 2003 vorgeworfenen Geldwäschereihandlungen ein (BA 3.1.1 ff.). J. Gleichentags erhob die BA beim hiesigen Gericht gegen den Beschuldigten Anklage wegen qualifizierter Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB sowie wegen qualifizierter Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Ziff. 2 StGB (TPF 210.100.1 ff.). K. Die Strafuntersuchung gegen H. wurde mit Verfügung vom 19. Dezember 2018 von der Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten abgetrennt (BA 3.2.1 ff.). L. Im Rahmen der Prozessvorbereitung liess das Gericht bislang noch nicht übersetzte wesentliche Teile des erstinstanzlichen griechischen Urteils vom 7. Oktober 2013 (TPF 210.223.1 ff.) sowie ebenfalls noch nicht übersetzte Dokumente der griechischen Behörden im Zusammenhang mit dem Rechtshilfeersuchen der BA vom 15. März 2018 (TPF 210.223.124 ff.) ins Deutsche übersetzen. Weiter wurden der Bericht der Forensischen Finanzanalyse (nachfolgend: FFA-Bericht) – der von der BA im Rahmen der Strafuntersuchung gegen F. in Auftrag gegeben worden war und auf den im Schlussbericht der Bundeskriminalpolizei Bezug genommen wird (BA 10.208.44) – sowie die Aufträge bezüglich der im vorinstanzlichen Dossier liegenden Übersetzungen zu den Akten genommen (TPF 210.400.2, -510.17 ff., insbes. -21 f.). Mit Verfügung vom 11. Juli 2019 entschied die Vorsitzende über Beweis- und andere prozessuale Anträge der Parteien (TPF 210.250.1 ff.). Schliesslich holte das Gericht von Amtes wegen Strafund Betreibungsregisterauszüge, Steuerunterlagen des Beschuldigten sowie Auszüge aus dem britischen und dem griechischen Strafregister ein (TPF 210.231.1.1 ff., -2.1 ff. und -3.1 f.).
- 7 - M. Am 2. April 2019 ersuchten die griechischen Behörden die Schweizer Behörden über Eurojust darum, die Beschlagnahme bzw. Sperrung der für das Strafverfahren in Griechenland relevanten Vermögenswerte aufrechtzuerhalten (TPF 210.261.1.6). N. Mit Schreiben vom 24. Juli 2019 beauftragte das Gericht das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung (nachfolgend: SIR) mit der Erstellung eines Gutachtens zu Fragen zum griechischen Straf(prozess)recht. Dieses reichte sein Gutachten am 8. August 2019 ein. Auf ein vom Verteidiger des Beschuldigten gegen das SIR gestellte Ausstandsgesuch trat die Beschwerdekammer mit Beschluss BB.2019.173 vom 30. September 2019 nicht ein bzw. wies ein zusätzlich gegen die sachverständige Person formuliertes Ausstandsbegehren ab. O. Die Hauptverhandlung wurde am 21. August 2019 in Anwesenheit der BA, des Beschuldigten und seiner privat erbetenen Verteidiger am Sitz des Bundesstrafgerichts in Bellinzona eröffnet. Die Parteiverhandlungen dauerten bis am 23. August 2019 (TPF 210.720.1 ff.). P. In Anwesenheit der BA, des Beschuldigten und seiner Verteidiger eröffnete das Gericht am 14. Oktober 2019 das Dispositiv des vorliegenden Urteils vom 8. Oktober 2019 und begründete es mündlich (TPF 210.930.1 ff.). Q. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2018 meldete der Beschuldigte innert Frist gestützt auf Art. 399 Abs. 1 StPO Berufung an (TPF 210.940.1).
Die Strafkammer erwägt: I. Prozessuales 1. Bundesgerichtsbarkeit 1.1 Die Bundesgerichtsbarkeit für die Beurteilung der vorliegenden Anklage ergibt sich ohne weiteres aus Art. 24 Abs. 1 lit. a StPO. Im Übrigen darf die Strafkammer des Bundesstrafgerichts ihre Zuständigkeit nach Anklageerhebung nur aus besonders triftigen Gründen verneinen (BGE 133 IV 235 E. 7.1, S. 246 f.). Solche wurden vorliegend weder geltend gemacht noch sind sie ersichtlich. 1.2 Die Kompetenz des Kollegialgerichts der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ergibt sich aus Art. 19 Abs. 2 StPO e contrario i.V.m. Art. 36 Abs. 1 und 2 des
- 8 - Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (StBOG; SR 173.71). 2. Anwendbares Recht 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB wird nach geltendem Recht beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten eine Straftat begangen hat. Massgebend ist der Zeitpunkt der Vornahme der tatbestandsmässigen Handlung (POPP/BERKEMEIER, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 2 StGB N. 5). Als Ausnahme bestimmt Art. 2 Abs. 2 StGB, dass eine Tat, die vor Inkrafttreten des Gesetzes begangen wurde, nach dem neuen Recht zu beurteilen ist, wenn dieses für den Täter milder ist (lex mitior). 2.2 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, sich zwischen Dezember 2003 und April 2012 der qualifizierten Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB sowie der qualifizierten Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Ziff. 2 StGB schuldig gemacht zu haben. Der im Tatzeitpunkt geltende Straftatbestand gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Ziff. 2 StGB entspricht – abgesehen von den mit der Revision des Sanktionenrechts, in Kraft seit 1. Januar 2018, einhergehenden Änderungen (Revision vom 19. Juni 2015; AS 2016 1249) – dem Recht im Urteilszeitpunkt. Dasselbe gilt – mit Ausnahme der vorliegend nicht interessierenden Ergänzung um das Herrühren von Vermögenswerten aus qualifizierten Steuervergehen (eingeführt mit dem Bundesgesetz vom 12. Dezember 2014 zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 1. Januar 2016, AS 2015 1389) – für den Straftatbestand von Art. 305bis Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB. Auf die intertemporalrechtlichen Fragen, die sich angesichts der Revision des Allgemeinen Teils (Erstes Buch) des Strafgesetzbuchs vom 13. Dezember 2002 (in Kraft seit 1. Januar 2007; AS 2006 3459) sowie der weiteren Änderung des Verjährungsrechts (in Kraft seit dem 1. Januar 2014 [Revision vom 21. Juni 2013; AS 2013 4417]) und des Sanktionenrechts (in Kraft seit 1. Januar 2018 [Revision vom 19. Juni 2015; AS 2016 1249]) stellen, wird an entsprechender Stelle eingegangen (vgl. I., E. 4; II., E. 3). 3. Untersuchungsgrundsatz und Teilnahmerechte 3.1 Vorbemerkung
- 9 - Die Verteidigung des Beschuldigten wiederholte in der Hauptverhandlung im Wesentlichen die bereits mit Eingabe vom 8. März 2019 gestellten Verfahrens- und Beweisanträge. Diese betrafen hauptsächlich Fragen zum Untersuchungsgrundsatz und zu den Teilnahmerechten (TPF 210.521.3 ff., -721.1 ff.). Sofern es dabei nicht um Hauptfragen ging, entschied das Gericht über diese mit summarisch begründetem prozessleitendem Beschluss gemäss Art. 339 Abs. 3 StPO (TPF 210.720.4 f.). Eine vollständige Begründung solcher Entscheide erfolgt grundsätzlich im Endentscheid (HAURI/VENETZ, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 339 StPO N. 21). 3.2 Antrag auf Rückweisung der Anklage Zunächst stellte die Verteidigung den Antrag, das Verfahren sei zur Ergänzung und zum korrekten Abschluss der Strafuntersuchung an die BA zurückzuweisen. Zur Begründung führte sie aus, das Vorverfahren sei unvollständig und unter systematischer Verletzung der Verfahrensrechte des Beschuldigten durchgeführt worden und es würden nach wie vor unverzichtbare Beweismittel fehlen. Insbesondere seien die beantragten Einvernahmen (teilweise rechtshilfeweise) der Belastungszeugen F. und M. sowie ihres gemeinsamen Rechtsvertreters N. (nachfolgend: RA N.), von H. und O., ehemaliger Kundenberater von vorliegend relevanten Kundenbeziehungen bei der Bank P. SA (vormals Bank Q.), bislang nicht durchgeführt worden. Ferner seien weder die Akten des in der Schweiz geführten Strafverfahrens gegen F. und der damit zusammenhängenden Rechtshilfeverfahren noch das Urteil des griechischen Berufungsgerichts gegen Tsochatzopoulos, F. und weitere Mitbeschuldigte beigezogen worden. Die deshalb notwendige Ergänzung der Strafuntersuchung sei einem anderen Staatsanwalt zu übertragen, da der bislang zuständige Staatsanwalt angesichts der systematischen Verletzung von Verfahrensrechten des Beschuldigten als befangen erscheine (TPF 210.721.1, -47 f. sowie TPF 210.521.3 ff., insbes. -31 ff.). 3.3 Zu den Rügen betreffend die Untersuchungsführung 3.3.1 Der Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 6 StPO besagt, dass die Strafbehörden von Amtes wegen alle Untersuchungshandlungen vorzunehmen und alle Beweise zu erheben haben, die für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person von Bedeutung sind (Abs. 1). Sie müssen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt untersuchen (Abs. 2). Den Strafbehörden obliegt die Ermittlung der «materiellen Wahrheit». Welche Tatsachen für die Beurteilung von Bedeutung sind, ergibt sich aus den materiellstrafrechtlichen Normen, die auf der Grundlage des bestehenden Tatverdachts zur Anwendung kommen. Der Sachverhalt ist insoweit abzuklären, als dies für die Beurteilung der in
- 10 - Frage stehenden konkreten Strafsache erforderlich erscheint. Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, ist nicht Beweis zu führen (Art. 139 Abs. 2 StPO; zum Ganzen WOHLERS, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 6 StPO N. 5 f.; RIEDO/FIOLKA, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 6 StPO N. 2 und 67 ff.; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 6 StPO N. 1). 3.3.2 In ihrem Vorfragenplädoyer beantragte die Verteidigung, sämtliche im Zusammenhang mit diesem Verfahren an die BA gesandten Unterlagen (auch seitens Dritter) seien ins Dossier aufzunehmen und die BA sei aufzufordern, eine vollständige Version ihres Schreibens vom 19. Juni 2018 an die griechischen Behörden zu den Akten zu geben. Insbesondere seien sämtliche Kontakte der BA mit RA N. von Interesse. Sofern die BA in ihrer Stellungnahme vom 10. Mai 2019 diesbezüglich geltend mache, dass es im vorliegenden Verfahren keine Eingaben von Dritten gebe, sei dies nicht zutreffend. So habe die BA in einem Schreiben an RA R. vom 20. April 2015 erklärt, dass bei ihr seitens RA N. ein Schreiben von RA R. aus dem Jahr 2005 eingereicht worden sei. Wie RA N. dieses Schreiben bei der BA eingereicht habe, lasse sich den Akten nicht entnehmen. Überdies erweise sich die Behauptung der BA in ihrer Stellungnahme vom 10. Mai 2019, wonach der Teilsatz im Schreiben vom 19. Juni 2018 «Die für den 4. Juli geplanten Einvernahmen müssen (…)» aus einer Entwurfsvorlage stamme und in der Endversion des Schreibens nicht entfernt worden sei, nach Übersetzung der vollständigen griechischen Version dieses Schreibens in BA 18.101.481 als erfunden (TPF 210.721.1, -4 ff. sowie TPF 210.521.3, -9 f.). Die Verteidigung legte nicht dar, weshalb es für das vorliegende Verfahren erheblich sein soll, in Erfahrung zu bringen, wie RA N. das Schreiben an RA R. bei der BA eingereicht hat. Sofern es dabei um die Behauptung geht, RA N. habe sich mit der BA ausgetauscht, um die Ergänzungsfragen der Verteidigung an F. im Voraus in Erfahrung zu bringen (BA 210.521.22 f.), wird auf die Ausführungen zu den Teilnahmerechten (vgl. I., E. 3.4) verwiesen. Im Übrigen handelt es sich beim Vorbringen, es bestünden weitere Eingaben Dritter, die nicht zu den Akten genommen worden seien, um eine pauschale, unsubstantiierte Behauptung. Die Tatsache, dass die griechische Version des Schreibens vom 19. Juni 2018 (die griechische Version dieses Schreibens datiert vom 20. Juni 2019 [BA 18.101.481]), wie von der Verteidigung dargelegt, vollständig ist, legt nahe, dass die BA dem Übersetzer eine vollständige deutsche Version dieses Schreibens überreicht hatte. Dass die deutsche Version nicht vollständig in den Akten abgebildet ist, ergibt sich demnach aus einem offensichtlichen Versehen als aus einer Vertuschungsabsicht der BA, wie dies die Verteidigung impliziert, zumal der
- 11 - Beschuldigte die in den Akten liegende vollständige griechische Version des Schreibens aufgrund seiner Sprachkenntnisse ohnehin verstanden hat. 3.3.3 Ferner beantragte die Verteidigung erneut die vollständige Übersetzung des erstinstanzlichen griechischen Urteils aus dem Jahr 2013. Dabei machte sie geltend, anhand der in den Akten liegenden Übersetzungen von willkürlich ausgewählten Auszügen aus diesem Urteil sei dieses nicht verständlich. So fehle bspw. eine vollständige Übersetzung der Verteidigungsrede von F. oder auch des Plädoyers der griechischen Staatsanwaltschaft (TPF 210.721.1, -8 ff. sowie TPF 210.521.4, -11). Gemäss Art. 68 Abs. 2 Satz 2 StPO besteht kein Anspruch auf integrale Übersetzung sämtlicher Verfahrensakten; es müssen lediglich die wesentlichen Teile derselben übersetzt werden. Die für das vorliegende Verfahren wesentlichen Teile des griechischen Urteils wurden übersetzt. Hierzu zählen insbesondere die Urteilsbegründung betreffend die Verurteilung von Tsochatzopoulos wegen passiver Bestechung sowie das Urteilsdispositiv betreffend sämtliche Angeklagten bzw. Verurteilten (TPF 210.223.83-120). Die Verteidigung beantragte die Übersetzung zusätzlicher Verfahrensakten (Plädoyers, Verteidigungsreden der Beschuldigten etc.), die jedoch zur Beurteilung des Vorliegens einer rechtsgenüglichen Vortat gemäss Art. 305bis StGB nicht erforderlich sind, zumal ein Urteil vorliegt, auf welches das Gericht abstellen kann. Anhaltspunkte, welche eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung oder Rechtsanwendung durch das griechische Gericht nahelegen würden, sind nicht vorhanden. 3.3.4 Die Verteidigung beantragte sodann, es seien sämtliche Akten des in der Schweiz geführten Strafverfahrens gegen F. (SV.12.0528-OCH) und der damit zusammenhängenden Rechtshilfeverfahren (RH.12.0100-OCH und RH.13.0112-OCH) sowie die Akten des Rechtshilfeverfahrens, das Auslöser für die griechischen Presseartikel im März 2018 gewesen sei, und eine Übersetzung dieser Presseartikel mitsamt der in den Presseartikeln genannten griechischen Verfahrensakten beizuziehen. Bezüglich des rechtserheblichen Sachverhalts liegen nach Ansicht des Gerichts genügend Beweismittel in den Akten und zwar auch solche, welche die Glaubwürdigkeit von F. zu beurteilen erlauben. Diesbezüglich kommt das Gericht denn auch zum Schluss, dass die Aussagen von F. nicht stets glaubhaft sind (vgl. nachfolgend II., E. 1.4.1). Der verlangte Aktenbeizug erschien dem Gericht daher unverhältnismässig bzw. unnötig. Einzig der von der BA auf Aufforderung des Gerichts hin an der Hauptverhandlung ins Recht gelegte Strafbefehl vom
- 12 - 21. August 2017 betreffend F. erachtete das Gericht als wesentlich und erkannte ihn zu den Akten (TPF 210.721.83 ff.). 3.3.5 Die Verteidigung ersuchte ferner um den Beizug der Akten des zweitinstanzlichen griechischen Verfahrens gegen Tsochatzopoulos, F. und andere. Zur Begründung führte sie aus, dass ein Schweizer Gericht zum Beweis der angeblichen Vortat nicht unbesehen auf ein griechisches Urteil wegen Geldwäscherei abstellen dürfe. Selbst wenn dies aber möglich sein sollte, könne vorliegend deshalb nicht auf das erstinstanzliche griechische Urteil abgestellt werden, weil dieses angefochten worden sei. Aus den vom Gericht beigezogenen Presseartikeln gehe zudem hervor, dass das griechische Berufungsgericht die Deliktssumme bezüglich der Geldwäschereivorwürfe von EUR 40 Mio. auf EUR 10 Mio. reduziert habe, womit es offenbar anerkannt habe, dass mindestens ein Teil der Gelder nicht deliktischer Herkunft sei (TPF 210.721.1, -42 f. sowie TPF 210.521.5, -26 ff.). Der Einwand, wonach das Gericht zum Beweis der angeblichen Vortat nicht auf das angefochtene erstinstanzliche griechische Urteil abstellen dürfe, geht fehl. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist hinsichtlich der Geldwäschereivortat kein strikter Nachweis erforderlich (BGE 120 IV 323 E. 3d, S. 328 f.; zuletzt Urteil des Bundesgerichts 6B_1185/2018 vom 14. Januar 2019 E. 2.4). Ein Urteil betreffend die Vortat ist weder in prozessualer noch in materiellrechtlicher Hinsicht eine Voraussetzung für die Anklageerhebung oder die gerichtliche Beurteilung, weshalb es noch weniger auf dessen mangelnde Rechtskraft ankommen kann. Ebenfalls nicht stichhaltig ist das Argument, wonach auf den erstinstanzlich festgestellten Sachverhalt nicht abgestellt werden könne, weil das griechische Berufungsgericht den Deliktsbetrag massgeblich gesenkt habe. Die Reduktion betrifft den Betrag der «gewaschenen» Gelder, nicht die Höhe der erstinstanzlich festgestellten Bestechungsgelder, welche sich gemäss dem erstinstanzlichen Urteil auf über USD 81 Mio. beliefen. Für weitere Ausführungen sei auf die Erwägungen unter II., E. 1.4.2.1 verwiesen. 3.3.6 Im Vorfragenplädoyer hielt die Verteidigung auch am Antrag auf Einvernahme von H. fest. So seien die bisherigen Versuche, H. einzuvernehmen, einzig wegen der Strategie der BA gescheitert (TPF 210.721.1, -43 ff. sowie TPF 210.521.5, - 29 ff.). Ob das Vorgehen der BA mit Blick auf die Einvernahme von H. korrekt war, kann offenbleiben, da das Gericht nicht auf dessen Aussagen abzustellen braucht. So liegen nach Überzeugung des Gerichts genügend Aktenbeweise für eine rechtliche Beurteilung der Überweisungen im Zusammenhang mit den angeblichen
- 13 - Kunstgeschäften vor, so dass aus einer Einvernahme von H. keine neuen Erkenntnisse zu erwarten gewesen wären. 3.3.7 Die Verteidigung beantragte die rechtshilfeweise Einvernahme von O. als Zeugen an der Hauptverhandlung. So habe O. seit den 1990er Jahren nicht nur die Konten von F., sondern auch von anderen in die Affäre um Tsochatsopoulos involvierten Personen bei der Bank P. SA betreut, weshalb seine Einvernahme grossen Erkenntnisgewinn verspreche (TPF 210.721.1, -45 ff. sowie TPF 210.521.5, -30 ff.). Der Antrag auf Einvernahme von O. an der Hauptverhandlung wurde in der Beweisverfügung vom 11. Juli 2019 zwar gutgeheissen und der in Frankreich wohnhafte O. mit Schreiben vom 24. Juli 2019 für die Hauptverhandlung als Zeuge eingeladen. Telefonisch sowie mit Schreiben vom 5. August 2019 teilte O. jedoch mit, aus gesundheitlichen Gründen nicht an der Hauptverhandlung erscheinen zu können. Angesichts seines Alters könne er sich an die weit zurückliegenden Ereignisse ohnehin nicht erinnern (TPF 210.363.18 f.). Vor dem Hintergrund dieser Erklärungen wären aus einer rechtshilfeweisen Einvernahme von O. keine beweisrechtlich relevanten Erkenntnisse zu erwarten gewesen, weshalb das Gericht auf dessen Einvernahme verzichtete. 3.4 Zur Rüge betreffend die Teilnahmerechte 3.4.1 Die Verteidigung beantragte, F., M. und RA N. seien durch das Gericht – allenfalls rechthilfeweise – einzuvernehmen. Zur Begründung monierte die Verteidigung eine systematische Missachtung der Frage- und Teilnahmerechte des Beschuldigten bei den bisherigen Einvernahmen von F. und M. in Griechenland. So sei es dem Beschuldigten und seiner Verteidigung nicht gestattet worden, an diesen rechtshilfeweise durchgeführten Einvernahmen anwesend zu sein. Die BA habe demgegenüber mit mehreren Delegierten daran teilgenommen und die Verteidigung erst rund zwei Monate danach informiert, dass deren fristgerecht eingereichten schriftlichen Ergänzungsfragen aus zeitlichen Gründen nicht hätten gestellt werden können. Die Konfrontationseinvernahme vom 1. Dezember 2016 sei erst rund eineinhalb Jahre später angesetzt worden, wobei sowohl F. als auch M. dafür von den griechischen Behörden nicht mehr als Zeugen, sondern als Angeklagte vorgeladen worden seien. Dies habe es ihnen erlaubt, bereits im Voraus Zugang zum gesamten Fragenkatalog der Verteidigung zu erhalten. Auf den Satz im griechischen Einvernahmeprotokoll von F. (BA 12.9.459), wonach sich dieser beschwert habe, dass ihm die Fragen nicht vorgängig ausgehändigt worden seien, könne aus den nachfolgenden Gründen nicht abgestellt werden: F. sei nicht glaubwürdig; zudem ergebe sich aus dem Protokoll der Einvernahme
- 14 von M. in Griechenland, dass diesem das Recht zugestanden worden sei, von allen Untersuchungsdokumenten Kenntnis zu erlangen, weshalb dasselbe für F. gelten müsse; ohnehin sei M. vor F. einvernommen worden, weshalb F. bereits über M. von den Fragen erfahren haben müsse, zumal beide von RA N. vertreten worden seien; schliesslich weise auch die Quittung in BA B18.101.8.54 darauf hin, dass RA N. vor der Einvernahme von F. eine Kopie des Fragenkatalogs erstellt habe. Des Weiteren seien F. und M. die Dokumente, die ihnen gemäss Instruktion der Verteidigung zusammen mit den Ergänzungsfragen hätten vorgelegt werden sollen, anlässlich der Einvernahme vom 1. Dezember 2016 nicht vorgehalten worden. Es müsse gar davon ausgegangen werden, dass es nie zu einer mündlichen Einvernahme von F. und M. gekommen sei, sondern dass eine von RA N. vorbereitete schriftliche Erklärung eingereicht worden sei. Schliesslich habe die BA versucht, das Verfahren vorzeitig abzubrechen, indem sie der Verteidigung die Absicht vorgetäuscht habe, F., M. und RA N. in der Schweiz resp. in Griechenland, einzuvernehmen, diese Einvernahmen dann aber bewusst habe scheitern lassen: Während sie der Verteidigung mit Schreiben vom 19. Juni 2018 Gelegenheit gegeben habe, einen entsprechenden Fragenkatalog einzureichen, habe sie den griechischen Behörden gleichentags ein Schreiben zugestellt, in dem sie um Absage resp. Verschiebung der entsprechenden Einvernahmen ersucht habe. Just der relevante Absatz dieses Schreibens an die griechischen Behörden vom 19. Juni 2018 befinde sich nicht in den Akten. Am 19. Dezember 2018 habe die BA die Strafuntersuchung durch Anklageerhebung beendet, ohne dass die Zeugen nochmals einvernommen worden wären (TPF 210.721.1, -12 ff. sowie TPF 210.521.4, -11 ff.). 3.4.2 Art. 147 Abs. 1 StPO gesteht den Parteien das Recht zu, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Bei Beweiserhebungen im Ausland wird das Teilnahmerecht nach Massgabe von Art. 148 Abs. 1 lit. a-c StPO bereits dann als gewahrt betrachtet, wenn die Parteien vor der Einvernahme und nochmals nach Einsicht in das entsprechende Befragungsprotokoll schriftlich Fragen stellen können. Bei Einhaltung dieser Voraussetzungen sind Einvernahmen im Ausland auch ohne ein dort vorhandenes resp. ausgeübtes Teilnahmerecht der Parteien verwertbar (Art. 148 StPO e contrario; zum Ganzen: SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, Art. 148 StPO N. 833; SCHLEIMINGER METTLER, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 148 StPO N. 1 f.; WOHLERS, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 148 StPO N. 3-5).
- 15 - 3.4.3 3.4.3.1 Aus den Akten geht hervor, dass F. und M. seit Eröffnung der Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten mehrmals rechtshilfeweise in Griechenland einvernommen wurden (BA 12.9.403 ff.; 12.10.26 ff.). Die griechischen Behörden verweigerten dem Beschuldigten und seiner Verteidigung zwar die persönliche Teilnahme an den Befragungen von F. und M. mit Hinweis auf die Vorgaben der griechischen Strafprozessordnung (BA 18.101.237, -478). Dies kann jedoch einerseits nicht der BA angelastet werden, die sich mehrmals um eine Teilnahme der Verteidigung bemüht hat (BA 18.101.170, -474 und -476). Andererseits wurden F. und M. die Fragen – wie bei Beweiserhebungen im Ausland gesetzlich vorgesehen – gemäss den schriftlichen Fragenkatalogen der Verteidigung (BA 16.101.284 ff., -290 ff.) allesamt anlässlich deren Einvernahmen vom 1. Dezember 2016 durch die griechischen Behörden gestellt (BA 12.9.474 ff.; 12.10.50 ff.). Der Behauptung der Verteidigung, F. seien die Fragen vorgängig ausgehändigt worden, steht die Erklärung von F. anlässlich seiner Einvernahme vom 1. Dezember 2016 entgegen, worin er monierte, dass er «um die Fragen der Anwälte von Herrn A. gebeten [habe], so [dass er seine] Antworten vorbereiten [könne], doch [habe] der Untersuchungsrichter [ihm] dies wegen der Auflage verweigert, dass die Fragen der zu untersuchenden Person nicht im Voraus ausgehändigt werden dürfen» (vgl. 1. Satz des entsprechenden Protokolls; BA 12.9.459). Die von der Verteidigung dagegen vorgebrachten Einwände vermögen dies nicht zu widerlegen. So ist nicht ersichtlich, inwiefern es F. gedient hätte, vorgängig über M. von den Fragen erfahren zu haben, die jenem am 1. Dezember 2016 seitens der griechischen Staatsanwaltschaft gestellt worden waren, da M. andere Fragen gestellt wurden als F. (BA 16.101.284 ff., -290 ff. sowie 12.10.50 ff. und 12.9.474 ff.). Selbst wenn F. und M. vor ihren Einvernahmen Akteneinsicht in die Dokumente der Untersuchung gewährt worden wäre, bedeutet dies noch nicht, dass sie auch Einsicht in die jeweiligen Fragenkataloge der Verteidigung erhielten. Schliesslich bleibt es eine reine Behauptung, dass die Quittung in BA B18.101.8.54 in irgendeinem Zusammenhang mit den behaupteten Kopien der Fragenkataloge steht. Es sind folglich keine schlüssigen Hinweise dafür ersichtlich, dass F. die Fragen vor der Einvernahme ausgehändigt worden wären, weshalb auch der Einwand, er sei vermutlich gar nie mündlich einvernommen worden, jeglicher Grundlage entbehrt. Des Weiteren ist festzustellen, dass die Protokolle der Einvernahmen von F. und M. vom 1. Dezember 2016 dem Beschuldigten gesetzeskonform zur Einsicht zugestellt wurden (BA 16.101.508 ff., insbes. -541 ff.). Dass die Verteidigung nach Erhalt der Befragungsprotokolle von F. Ergänzungsfragen an diesen gestellt hätte bzw. solche von der BA verweigert worden wären, ist den Akten nicht zu entnehmen. Hinsichtlich der für den 4. Juli 2018 geplanten, letztlich aber nicht
- 16 mehr durchgeführten Einvernahme von F. und RA N. geht aus den Akten hervor, dass die Verteidigung des Beschuldigten ausdrücklich auf die Einreichung eines Fragenkatalogs verzichtet hatte (BA 16.101.893 ff.). Der Einwand der Verteidigung, die BA habe das Verfahren vorzeitig abgebrochen, erscheint daher widersprüchlich. Dass diese Einvernahmen seitens der BA mit Schreiben an die griechischen Behörden vom 19. Juni 2018 abgesagt worden seien, geht aus der beigebrachten vollständigen Version dieses Dokuments nicht hervor. Darin ist lediglich von einer Verschiebung dieser Einvernahmen die Rede (TPF 210.721.7). Inwiefern schliesslich die gerügte zeitliche Verzögerung zwischen der Einvernahme von F. im Juni 2015 und der Konfrontation mit den Fragen der Verteidigung am 1. Dezember 2016 die Verteidigungsrechte tangiert haben soll, wird nicht begründet und ist auch nicht ersichtlich. 3.4.3.2 Im Ergebnis kommt das Gericht hinsichtlich der Einvernahmen von F. und M. dennoch zum Schluss, dass das Teilnahme- bzw. Konfrontationsrecht des Beschuldigten bzw. der Verteidigung insofern ungenügend gewahrt wurde, als aus den Einvernahmeprotokollen klar hervorgeht, dass F. und M. die von der Verteidigung zu ihren Fragenkatalogen beigelegten Dokumente von den griechischen Behörden nicht vorgehalten wurden (insbes. BA 12.9.476 ff., F13, 25, 34, 37, 39, 43-45; BA 12.10.51, F8). Eine effektive Konfrontation konnte folglich mit Bezug auf die Fragen, welche sich auf die vorzuhaltenden Dokumente bezogen, nicht stattfinden, weshalb die Antworten von F. und M. auf diese Fragen in sämtlichen Einvernahmeprotokollen nicht verwertbar sind. Im Prinzip verwertbar bleiben – wie zuvor dargelegt – dagegen dokumentenunabhängige Fragen bzw. deren Antworten. Diesbezüglich erachtet das Gericht die Verteidigungsrechte gemäss Art. 148 StPO als gewahrt. Angesichts der vorhandenen Aktenbeweise wird das Gericht jedoch nicht auf die Aussagen von F. und M. abzustellen brauchen (vgl. nachfolgend II., E. 1.4.1); deren Aussagen sind folglich nicht beweiswesentlich. 3.5 Im Ergebnis steht fest, dass die Vorbringen der Verteidigung im Zusammenhang mit der Verfahrensführung durch die BA und die Gewährleistung der Teilnahmerechte unbegründet sind bzw. jedenfalls nicht derartige Verfahrensfehler vorliegen, welche eine Rückweisung der Anklage gerechtfertigt hätten. Die Strafuntersuchung erweist sich als vollständig (Art. 6 StPO). Hinsichtlich der Rüge der Befangenheit verneinte die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts in ihrem abschlägigen Entscheid BB.2018.3/BP.2018.11 vom 18. Dezember 2017 eine Befangenheit des bislang zuständigen Staatsanwaltes (BA 21.102.109 ff.).
- 17 - 4. Verjährung 4.1 Die Verjährungsfrist von Verbrechen – d.h. Taten, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 StGB) – wurde im Rahmen der Revision des Verjährungsrechts vom 21. Juni 2013 nicht verändert und beträgt sowohl nach altem Recht (Art. 97 Abs. 1 lit. b aStGB in der bis 31. Dezember 2013 geltenden Fassung [bis 31. Dezember 2006: Art. 70 Abs. 1 lit. b aStGB]) als auch nach neuem Recht (Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB) 15 Jahre. Das im Tatzeitraum geltende Verjährungsrecht erweist sich gegenüber dem entsprechenden aktuellen Recht somit nicht als strenger, weshalb gemäss Art. 2 StGB ersteres anzuwenden ist. In den Fällen, in denen der Täter die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten ausführt, beginnt die Verjährung an jenem Tag zu laufen, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt (Art. 98 lit. b aStGB). Diese Bestimmung betraf nach der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichts zunächst das sogenannte fortgesetzte Delikt (vgl. z.B. BGE 109 IV 84 E. 1, S. 85 ff.) resp. die sogenannte verjährungsrechtliche Einheit (BGE 117 IV 408 E. 2f, S. 413 f.). Gemäss der durch BGE 131 IV 83 E. 2.4, S. 90 ff. begründeten neuen Rechtsprechung erfasst sie nur noch die Fälle der sogenannten tatbestandlichen oder natürlichen Handlungseinheit. Eine tatbestandliche Handlungseinheit liegt dann vor, wenn das tatbestandsmässige Verhalten begrifflich, faktisch oder doch typischerweise mehrere Einzelhandlungen voraussetzt. Eine natürliche Handlungseinheit ist gegeben, wenn die mehreren Einzelhandlungen auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches zusammengehörendes Geschehen erscheinen (BGE 131 IV 83 E. 2.4.5, S. 93 ff.; 132 IV 49 E. 3.1.1.3, S. 54 f.). Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein (Art. 97 Abs. 3 aStGB). 4.2 Das vorliegende Urteil erging am 8. Oktober 2019. Um zu beurteilen, ob die vor 15 Jahren seit dem Entscheiddatum und damit vor dem 8. Oktober 2004 begangenen angeklagten Geldwäschereihandlungen (Anklageziffern 1.1.3.3.1 bis 1.1.3.3.20) verjährt sind, ist nach dem zuvor Gesagten die Frage zu beantworten, ob sie, zusammen mit den anderen, später erfolgten Geldwäschereihandlungen eine tatbestandliche oder natürliche Handlungseinheit bilden. Eine tatbestandliche Handlungseinheit kann von vornherein ausgeschlossen werden: Gemäss dem Wortlaut von Art. 305bis StGB reicht bereits eine Vereite-
- 18 lungshandlung aus, um den Tatbestand der Geldwäscherei zu erfüllen. Die Bejahung qualifizierender Merkmale i.S.v. Ziff. 2 von Art. 305bis StGB vermag daran nichts zu ändern, da diese nicht die Verjährung, sondern die Strafzumessung betreffen (BGE 124 IV 59 E. 3b/bb, S. 62 ff.; STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 4. Aufl. 2011, §19 N. 18). Eine natürliche Handlungseinheit kann nur mit Zurückhaltung angenommen werden, will man nicht das fortgesetzte Delikt oder die verjährungsrechtliche Einheit unter einer anderen Bezeichnung wieder einführen (BGE 133 IV 256 E. 4.5.3, S. 266). Sie fällt auf jeden Fall ausser Betracht, wenn zwischen den einzelnen Handlungen – selbst wenn diese aufeinander bezogen sind – ein längerer Zeitraum liegt (BGE 131 IV 83 E. 2.4.5, S. 93 ff.). Ein längerer Zeitraum wurde vom Bundesgericht bereits bei einem Monat angenommen (BGE 111 IV 144 E. 3, S. 147 ff.). In casu wurden die vorgeworfenen Transaktionen über einen Zeitraum von mehr als acht Jahren begangen. Die Einzelakte standen demzufolge nicht in einem engen zeitlichen Zusammenhang zueinander (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.44 vom 30. September 2016 und 30. März 2017, Ziff. II E. 3.4, S. 30 f., bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 6B_64/2018 vom 23. November 2018 E. 4.2). Auch waren die einzelnen Transaktionen nicht aufeinander bezogen, sondern stellten in sich abgeschlossene Bankoperationen dar, deren Durchführungszeitpunkt von der – in der alleinigen Disposition des Auftraggebers stehenden – Erteilung des entsprechenden Zahlungsauftrags abhing. Bei dieser Sachlage ist auch eine natürliche Handlungseinheit zu verneinen. 4.3 Nach dem Dargelegten sind die dem Beschuldigten gemäss Anklageschrift zur Last gelegten Geldwäschereihandlungen vom 15. Dezember 2003 bis 5. Oktober 2004 (Anklageziffern 1.1.3.3.1 bis 1.1.3.3.20) bereits verjährt, weshalb das Verfahren hinsichtlich dieser Vorwürfe einzustellen ist (Art. 329 Abs. 4 und 5 StPO). II. Materielles 1. Qualifizierte Geldwäscherei 1.1 Anklagevorwürfe 1.1.1 Die BA wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, als Mitarbeiter der Bank E. in Zürich unter Angabe von falschen Kundendaten Bankbeziehungen eröffnet und zwischen Dezember 2003 und April 2012 gemeinsam mit Tsochatzopoulos, F., S. und T. daran mitgewirkt zu haben, die darauf einbezahlten Gelder in der Höhe von insgesamt rund EUR 21.7 Mio. – in Missachtung bankinterner
- 19 - Regeln zur Verhütung von Geldwäscherei – zu Gunsten des damaligen griechischen Verteidigungsministers Tsochatzopoulos in verschiedene Projekte zu investieren sowie in Griechenland Bargeldbeträge erhältlich zu machen (Anklageziffern 1.1.3.1 bis 1.1.3.8). 1.1.2 Konkret werden dem Beschuldigten als in der fraglichen Zeit zuständigem Kundenberater von F. für die Betreuung dessen Bankbeziehungen bei der Bank E. folgende Vorwürfe gemacht: 1) Investition in eine Buchhandlung von AA. mittels BB. AG (Anklageziffer 1.1.3.1): Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, zulasten des auf F. lautenden Bank E.-Kontos Nr. 4 zwei Zahlungsaufträge genehmigt zu haben: am 26. Juli 2005 einen solchen über EUR 1 Mio. (Anklageziffer 1.1.3.1.1) und am 16. Juni 2006 einen solchen über EUR 500'000.-- (Anklageziffer 1.1.3.1.2; recte: die zweite Zahlung über EUR 500'000.-- erfolgte ab dem auf F. lautenden Konto Nr. 5; vgl. unten II., E. 1.3.1.3b/bb; BA B7.101.3.2.1.156 f.). Beide Zahlungen erfolgten zugunsten eines Kontos bei der Bank CC. in Zürich, lautend auf die von Tsochatzopoulos gegründete BB. AG, von wo sie an AA. weiterüberwiesen worden seien. Mit diesen Beträgen im Umfang von total EUR 1'500'000.-- habe Tsochatzopoulos in eine Buchhandlung von AA. in Athen investiert. 2) Kauf von Goldbarren bei der DD. SA (Anklageziffer 1.1.3.2): Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, zwischen Dezember 2005 und Juli 2007 (recte: Juli 2006) elf Zahlungsaufträge über Beträge zwischen EUR 150'000.-- und EUR 330'000.- - (insgesamt EUR 2'420'000.--) zulasten des auf F. lautenden Kontos Nr. 5 bei der Bank E. zu Gunsten eines Kontos der Genfer Firma DD. SA bei der Bank B. AG genehmigt zu haben, womit Tsochatzopoulos in Gold investiert habe (Anklageziffern 1.1.3.2.1 bis 1.1.3.2.11). Die Goldbarren seien in der Folge irgendwo in der Schweiz verblieben oder nach Griechenland transportiert worden. 3) Kompensationsgeschäfte mit EE. (Anklageziffer 1.1.3.3): Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, zwischen Dezember 2003 und August 2006 in den nachfolgenden Fällen Zahlungsaufträge zulasten der auf F. lautenden Konten Nr. 4, Nr. 5 und Nr. 6 zugunsten der S. – dem Vater des engsten Freundes des Beschuldigten, H. – gehörenden Devisenhandelsgesellschaft EE. mit Büro in Athen genehmigt zu haben (Anklageziffern 1.1.3.3.1 bis 1.1.3.3.68, nachfolgende lit. b-d). Dadurch seien für Tsochatzopoulos Vermögenswerte im Umfang von EUR 16'344'683.-- mittels Kompensationsgeschäften in Athen in bar zur Verfügung gestanden.
- 20 - Das Geschäft der EE. habe auf folgendem Modell basiert: Ein Kunde habe einen Bargeldbetrag von z.B. EUR 100'000.-- in die Büroräumlichkeiten der EE. in Athen gebracht und diese beauftragt, die Bargelder auf ein Konto Y des Kunden X in der Schweiz zu transferieren, ohne eine Geldspur von Griechenland in die Schweiz zu legen. Da die EE. gewusst habe, dass Tsochatzopoulos in der Schweiz über Bestechungsgelder verfügt habe, diese jedoch nicht per Banktransfer nach Griechenland habe überweisen wollen, habe die EE. F. gefragt, ob er bzw. Tsochatzopoulos eventuell EUR 100'000.-- benötige. Bejahendenfalls sei das Bargeld entweder von einem Boten zu Tsochatzopoulos gebracht worden oder F. habe das Geld in den Räumlichkeiten der EE. abgeholt. Mindestens einmal sei das Geld sogar von Tsochatzopolos persönlich abgeholt worden. Zur Kompensation habe Tsochatzopoulos bzw. F. von den Konten Nr. 4 oder Nr. 5 bei der Bank E. in der Schweiz den Betrag von EUR 100'000.-- auf eine sich ebenfalls in der Schweiz oder in Zypern befindende Bankbeziehung der EE. überwiesen. Nach Eingang des Betrags habe die EE. diesen schliesslich nach Abzug einer Kommission an die Bankbeziehung Y des Kunden X in der Schweiz weitergeleitet. Der Beschuldigte sei mit diesem Geschäftsmodell der EE. bestens vertraut gewesen und habe diese Vorgehensweise in allen anklagerelevanten Fällen vorgeschlagen. Im Einzelnen wird dem Beschuldigten die Genehmigung folgender Zahlungsaufträge vorgeworfen: a) Die Vorwürfe gemäss Anklageziffern 1.1.3.3.1 bis 1.1.3.3.20 haben Transaktionen in der Zeit zwischen 15. Dezember 2003 und 5. Oktober 2004 zum Gegenstand. Auf den Inhalt dieser Vorwürfe ist vorliegend nicht näher einzugehen, da diesbezüglich, wie oben (I., E. 4) gezeigt, zufolge Verjährungseintritts keine materielle Beurteilung erfolgt. b) Zwischen 15. Oktober 2004 und 26. Juli 2005 habe der Beschuldigte zwanzig Zahlungsaufträge über Beträge zwischen EUR 180'000.-- und EUR 400'000.-- (insgesamt EUR 4'970'000.--; recte: die Zahlung vom 09.02.2005 [Anklageziffer 1.1.3.3.30] betrug EUR 380'000.--, nicht EUR 880'000.--; vgl. nachfolgend II., E. 1.5.2.1c sowie BA B7.101.3.1.1.177 ff.) sowie einmal USD 210'000.-- zulasten des auf F. lautenden Bank E.-Kontos Nr. 4 und zu Gunsten eines Kontos der EE. bei der Bank P. in der Schweiz (Anklageziffern 1.1.3.3.21, 1.1.3.3.23, 1.1.3.3.25 bis 1.1.3.3.40 sowie 1.1.3.3.42) bzw. bei der Bank FF. in Athen (Anklageziffer 1.1.3.3.24) genehmigt. c) Am 11. November 2004 und am 19. Juli 2007 (recte: 2005) habe er zwei Zahlungsaufträge über einen Betrag von EUR 75'000.-- resp. EUR 120'000.-- zulasten des auf F. lautenden Bank E.-Kontos Nr. 6 und zu Gunsten eines Kontos der
- 21 - EE. bei der Bank P. in der Schweiz (Anklageziffern 1.1.3.3.22 und 1.1.3.3.41) genehmigt. d) Zwischen 19. August 2005 und 1. August 2006 habe er 26 Zahlungsaufträge über Beträge zwischen EUR 50'000.-- und EUR 540'000.-- (insgesamt EUR 5'614'683.--) zulasten des auf F. lautenden Bank E.-Kontos Nr. 5 und zu Gunsten eines Kontos der EE. bei der Bank P. in der Schweiz (Anklageziffern 1.1.3.3.43 bis 1.1.3.3.49 und 1.1.3.3.52) bzw. bei der Bank GG. Nicosia/Zypern (Anklageziffern 1.1.3.3.50, 1.1.3.3.51, 1.1.3.3.53 bis 1.1.3.3.57, 1.1.3.3.61, 1.1.3.3.63 bis 1.1.3.3.66 und 1.1.3.3.68) bzw. bei der Bank HH. (Anklageziffern 1.1.3.3.58 bis 1.1.3.3.60, 1.1.3.3.62 und 1.1.3.3.67) genehmigt. 4) Kompensationsgeschäfte mit der Firma II. SA (Anklageziffer 1.1.3.4): Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, zwischen November 2009 und Juni 2010 drei Zahlungsaufträge zulasten des auf die C. Corp. lautenden Bank E.-Kontos Nr. 7, an dem F. wirtschaftlich berechtigt gewesen sei, zugunsten der S. gehörenden Nachfolgefirma der EE., der II., mit Bankbeziehung bei der Bank JJ. in der Schweiz, wie folgt genehmigt zu haben: am 13. November 2009 und am 29. Januar 2010 je einen Betrag von EUR 48'000.-- und am 11. Juni 2010 einen Betrag von EUR 76'000.-- (Anklageziffern 1.1.3.4.1 bis 1.1.3.4.3). Die II. habe Tsochatzopoulos in Athen mit der im Zusammenhang mit den Überweisungen an die EE. geschilderten Vorgehensweise mit Bargeld in der Höhe von insgesamt EUR 174'000.-- versorgt. 5) Bargeldtransaktionen (Anklageziffer 1.1.3.5): Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, an zwei Bargeldoperationen zugunsten F. beteiligt gewesen zu sein, wodurch diesem am 28. Juli 2010 ein Bargeldbetrag über CHF 20'000.-- (Anklageziffer 1.1.3.5.1) und am 25. August 2010 ein Bargeldbetrag über CHF 30'000.-- (Anklageziffer 1.1.3.5.2) ab dem Bank E.-Konto Nr. 7 (C. Corp.) ausbezahlt worden sei. 6) Zahlungen an M. (Anklageziffer 1.1.3.6): Gemäss Anklageschrift sollen F. und der Beschuldigte mit M. einen alten Freund von F. als formell Zeichnungsberechtigten an der Bank E.-Bankbeziehung Nr. 8 (D. Inc.) eingesetzt haben. Dies, nachdem F. ab Frühling 2010 in der griechischen Presse im Zusammenhang mit mutmasslichen Bestechungsgeldern von Tsochatzopoulos genannt worden sei. M. habe eine Kopie seines Passes sowie Blankounterschriften zur Verfügung stellen müssen, wofür er aus den Bestechungsgeldern von Tsochatzopoulos zwei Zahlungen im Umfang von insgesamt EUR 255'000.-- als Belohnung erhalten habe. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, diese beiden Zahlungen zulasten des Bank E.-Kontos Nr. 8 der D. Inc. wie folgt genehmigt zu haben: Am 23. September 2010 habe er die von ihm selber ausgefüllte «internal payment order
- 22 form» mit Kurzzeichen «A.» im Umfang von EUR 135'000.-- zu Gunsten einer eigens dafür von M. bei der Bank KK. in Istanbul eröffneten Bankbeziehung genehmigt; von dort sei das Geld in zwei Tranchen an nicht bekannte Konten weitertransferiert worden. Am 24. Oktober 2011 habe er auf nicht bekannte Art und Weise den von M. verfassten Zahlungsauftrag vom 21. Oktober 2011 im Umfang von EUR 120'000.-- zu Gunsten der Bankbeziehung von M. bei der Bank KK. in Istanbul genehmigt; von dort sei das Geld in vier Tranchen an nicht bekannte Konten weitertransferiert worden. 7) Zahlung an LL. (Anklageziffer 1.1.3.7): Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 5. April 2012 einen von M. unterzeichneten Zahlungsauftrag im Umfang von EUR 40'000.-- zulasten des Bank E.-Kontos Nr. 8 der D. Inc. und zu Gunsten eines Kontos von LL., der Ex-Ehefrau von S., bei der Bank MM. SA in Athen genehmigt zu haben. Dabei habe der Ersteller des Zahlungsauftrages eine von M. ausgestellte Blankounterschrift verwendet, die auch bei einer Transaktion zugunsten der I. (Anklageziffern 1.1.3.8.5 bzw. 1.2.4.5) verwendet worden sei. 8) Transfers an I. (Anklageziffer 1.1.3.8): Schliesslich wird dem Beschuldigten vorgeworfen, zwischen Juli 2010 und November 2011 die nachfolgenden sieben Überweisungen im Umfang von gesamthaft EUR 960'000.-- an die H. gehörende I. mit IBAN Nr. 9 bei der Bank NN. in London veranlasst zu haben: am 8. Juli 2010 EUR 180'000.-- und am 27. Juli 2010 EUR 230'000.-- zulasten des Bank E.-Kontos Nr. 7 der C. Corp. (Anklageziffern 1.1.3.8.1 und 1.1.3.8.2) sowie am 11. Oktober 2010 EUR 60'000.--, am 23. März 2011 EUR 80'000.--, am 3. Juni 2011 EUR 70'000.--, am 8. September 2011 EUR 160'000.-- und am 16. November 2011 EUR 180'000.-- (Anklageziffern 1.1.3.8.3-1.1.3.8.7) zulasten des Bank E.-Kontos Nr. 8 der D. Inc. 1.1.3 Der Beschuldigte habe dies getan, obwohl er seit 1999 gewusst habe, dass die von F. bei der Bank E. einbezahlten Gelder verbrecherischer Herkunft gewesen seien. Er soll die ihm vorgeworfenen Taten als Mitglied einer Bande begangen haben, welche sich im Zeitraum von Juli 1999 bis April 2012 aus Tsochatzopoulos, F., dem Beschuldigten, S., T. und H. zusammengesetzt habe. Damit habe er sich der bandenmässigen Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 lit. b StGB schuldig gemacht. Zusätzlich seien die dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen als anderer schwerer Fall von Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB zu qualifizieren. 1.2 Tatbestand der qualifizierten Geldwäscherei
- 23 - Gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB macht sich der Geldwäscherei schuldig, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren. Begeht der Täter die Tat als Mitglied einer Verbrechensorganisation, als Mitglied einer Bande, gewerbsmässig oder unter ähnlich erschwerenden Umständen, liegt ein schwerer Fall der Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis Ziff. 2 StGB vor. 1.2.1 Objektiver Tatbestand 1.2.1.1 Mit Blick auf den objektiven Tatbestand wird durch Geldwäscherei in erster Linie die Einziehung, d.h. der Zugriff der Strafbehörden auf eine Verbrechensbeute, vereitelt. Das strafbare Verhalten liegt in der Sicherung der durch die Vortat unrechtmässig erlangten Vermögenswerte. Strafbar ist die Vereitelungshandlung als solche, unbesehen eines Vereitelungserfolgs. Die Geldwäscherei setzt nicht zwingend komplizierte Finanztransaktionen voraus. 1.2.1.2 Gemäss jüngster Rechtsprechung des Bundesgerichts ist Geldwäscherei bei einer Überweisung von der Schweiz ins Ausland jedoch nur dann zu bejahen, wenn die Transaktion geeignet ist, die Einziehung im Ausland zu vereiteln. Auch eine Überweisung vom Ausland in die Schweiz kann tatbestandsmässig sein, unter anderem dann, wenn ihr Transfers vorangegangen sind, die geeignet sind, die Herkunft der Gelder zu verschleiern. Tatobjekt der Geldwäscherei nach Art. 305bis StGB sind alle Vermögenswerte, die aus einem Verbrechen herrühren (BGE 144 IV 172 E. 7.2.2, S. 174 ff.; 129 IV 322 E. 2.2.4, S. 325 ff.; 128 IV 117 E. 7a, S. 131 f., mit Hinweisen; 126 IV 255 E. 3a, S. 261; Urteil des Bundesgerichts 6B_416/2019 vom 4. Juli 2019 E. 4.6; PIETH, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 305bis StGB N. 9 f. und 37 ff., mit Hinweisen). 1.2.1.3 Der Geldwäschereitatbestand verlangt aufgrund seines akzessorischen Charakters neben dem Nachweis der Geldwäschereihandlung sowohl den Nachweis der Vortat – eines Verbrechens im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB – als auch den Nachweis, dass die Vermögenswerte aus eben dieser Vortat herrühren. Der Tatbestand von Art. 305bis StGB ist gemäss Ziff. 3 dieser Bestimmung auch dann erfüllt, wenn die Vortat im Ausland begangen wurde und diese ebenfalls am Begehungsort strafbar ist, wobei sich nach schweizerischem Recht beurteilt, ob die im Ausland begangene Vortat als Verbrechen zu qualifizieren ist. Im Rahmen von Art. 305bis Ziff. 3 StGB findet damit das Prinzip der doppelten Strafbarkeit Anwendung (BGE 136 IV 179; 126 IV 255 E. 3a und 3b/aa, S. 261; ferner PIETH, a.a.O., Art. 305bis StGB N. 67). Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die verbrecherische Herkunft der Vermögenswerte nicht strikte zu beweisen; das Bundesgericht fordert lediglich eine lockere Verbindung zwischen dem Delikt, aus
- 24 dem die Vermögenswerte stammen, und der Geldwäscherei. Insbesondere müssen weder der Täter noch die genauen Umstände der Vortat bekannt sein. Es genügt die Gewissheit, dass die Vermögenswerte aus einem Verbrechen stammen (BGE 138 IV 1 E. 4.2.2 und 4.2.3.2, S. 5 und 7 ff.; ferner PIETH, a.a.O., Art. 305bis StGB N. 36). Entsprechend ist bei im Ausland begangenen Vortaten auch nicht erforderlich, dass diese verfolgt oder von einem Gericht beurteilt wurden (BGE 120 IV 323 E. 3d, S. 328 f.). Ferner muss die Vortat in der Anklageschrift nicht ausdrücklich bezeichnet werden, solange sich den darin beschriebenen Umständen entnehmen lässt, dass die Staatsanwaltschaft davon ausgeht, die interessierenden Vermögenswerte seien verbrecherischer Herkunft (Urteil des Bundesgerichts 6B_1185/2018 vom 14. Januar 2019 E. 2.4). Voraussetzung für einen Schuldspruch wegen Geldwäscherei ist im Weiteren, dass der Einziehungsanspruch auf die verbrecherisch erlangten Vermögenswerte zum Zeitpunkt der Geldwäschereihandlung nicht verjährt ist (Art. 70 StGB). Ist die Vortat im Ausland begangen worden, beurteilt sich deren Verjährung in erster Linie nach dem ausländischen Recht. Dabei ist gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts eine Vereitelungshandlung im Sinne von Art. 305bis StGB auch dann möglich, wenn die Vortat und mithin auch der schweizerische Einziehungsanspruch nach ausländischem Recht verjährt wäre, solange nach dieser ausländischen Regelung ein ausländischer Anspruch auf Einziehung weiterbestünde und die Schweiz dem ausländischen Staat ungeachtet der allenfalls nach inländischem Recht eingetretenen absoluten Verjährung Rechtshilfe für die Durchsetzung dieses Anspruchs gewährt, die Einschränkung von Art. 5 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351.1) somit nicht zur Anwendung gelangt. Dies gilt nach der Rechtsprechung sowohl im Rahmen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR; SR 0.351.1) wie auch bei bilateralen Staatsverträgen, bei denen die Frage des Verjährungseintritts nicht geprüft wird (BGE 117 Ib 53; 126 IV 255 E. 3b, S. 261 ff.; vgl. ferner ACKERMANN/ZEHNDER, in: Ackermann [Hrsg.], Kommentar Kriminelles Vermögen - Kriminelle Organisationen: Einziehung, Kriminelle Organisation, Finanzierung des Terrorismus, Geldwäscherei, Bd. II, 2018, §11, Art. 305bis StGB N. 326 und 331 ff.). Die Frage der Verjährung des Einziehungsanspruchs nach ausländischem Recht ist ein Element des Sachverhalts (TRECHSEL/VEST, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 7 StGB N. 11 mit Verweis auf BGE 104 IV 77 E. 7c, S. 87). Für die Rechtshilfe zwischen Griechenland und der Schweiz sind primär die Bestimmungen des EUeR, dem beide Staaten beigetreten sind, sowie das zu diesem Übereinkommen am 8. November 2001 ergangene zweite Zusatzprotokoll (2. ZP EUeR; SR 0.351.12) massgeblich. Überdies gelangen die Bestimmungen der Art. 48 ff. des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des
- 25 - Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (Schengener Durchführungsübereinkommen, SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62), zur Anwendung, wobei die zwischen den Vertragsparteien geltenden weitergehenden Bestimmungen aufgrund bilateraler Abkommen unberührt bleiben (Art. 48 Abs. 2 SDÜ). Da es vorliegend um die Frage geht, ob dem griechischen Staat ein Anspruch auf Einziehung von Bestechungsgeldern zusteht bzw. im Zeitpunkt der angeklagten Geldwäschereihandlungen (noch) zustand, kommt auch das Übereinkommen vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten (Geldwäschereiübereinkommen, GwUe; SR 0.311.53) zur Anwendung. Ebenso sind das Strafrechtsübereinkommen des Europarates vom 27. Januar 1999 über Korruption (Europarat-Korruptions-Übereinkommen; SR 0.311.55), das hierzu ergangene Zusatzprotokoll vom 15. Mai 2003 (ZP zum Europarat-Korruptions-Übereinkommen; SR 0.311.551), das OECD-Übereinkommen vom 17. Dezember 1997 über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr (OECD-Bestechungs-Übereinkommen; SR 0.311.21; vgl. hierzu auch TPF 2009 111 E. 1.3) und Art. 43 ff. des Übereinkommens vom 31. Oktober 2003 der Vereinten Nationen gegen Korruption (UNCAC; SR 0.311.56) anwendbar. Soweit die Staatsverträge und Zusatzprotokolle bestimmte Fragen weder ausdrücklich noch stillschweigend regeln bzw. das schweizerische Landesrecht geringere Anforderungen an die Rechtshilfe stellt (sog. Günstigkeitsprinzip; BGE 142 IV 250 E. 3, S. 255; 140 IV 123 E. 2, S. 125 f.; 136 IV 82 E. 3.1, S. 84; 135 IV 212 E. 2.3, S. 215; ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, N. 229), sind das IRSG und die dazugehörige Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV; SR 351.11) anwendbar (Art. 1 Abs. 1 IRSG; BGE 143 IV 91 E. 1.3, S. 93; 136 IV 82 E. 3.2, S. 84; 130 II 337 E. 1, S. 339 ff.; vgl. auch Art. 54 StPO). Vorbehalten bleibt die Wahrung der Menschenrechte (BGE 139 II 65 E. 5.4, S. 73 f.; 135 IV 212 E. 2.3, S. 215; 123 II 595 E. 7c, S. 616 ff.; TPF 2008 24 E. 1.1; ZIMMERMANN, a.a.O., N. 211 ff., 223 ff., 681 ff.). 1.2.2 Subjektiver Tatbestand In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, Eventualvorsatz genügt. Der Geldwäscher muss die verbrecherische Herkunft der Vermögenswerte und die Verwirklichung des Vereitelungszusammenhangs, der ihm objektiv zur Last gelegt wird, zumindest in Kauf nehmen, d.h. mit einer möglichen Tatbestandsverwirklichung einverstanden sein. Sein (Eventual-)Vorsatz muss sich dabei auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen, auch auf die Vereitelungshandlung und die Herkunft des Geldes. Dabei genügt es, wenn der Täter die einzelnen Elemente entsprechend der «Parallelwertung in der Laiensphäre» verstanden hat.
- 26 - So braucht er nicht zu wissen, dass die Handlung, aus welcher die Vermögenswerte stammen, ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 StGB ist, sondern nur, dass die Vermögenswerte aus einer schwerwiegenden Vortat stammen, die erhebliche Sanktionen nach sich zieht; dabei genügt gemäss Botschaft des Bundesrates zu Art. 305bis StGB, dass der Täter die Vortat für schwerwiegender hält als ein Bagatelldelikt (vgl. Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches [Gesetzgebung über Geldwäscherei und mangelnde Sorgfalt bei Geldgeschäften], vom 12. Juni 1989 [nachfolgend: Botschaft Geldwäscherei], BBl 1989 II, 1061, 1085). Die konkreten Umstände der Vortat braucht der Geldwäscher nicht zu kennen; vielmehr genügt es, wenn Verdachtsgründe die Möglichkeit einer strafbaren Vortat nahelegen. Diese Umstände, die den Verdacht nahelegen, das Geld stamme aus einer verbrecherischen Vortat, muss der Geldwäscher kennen. Er braucht nicht zu wissen, dass das Gesetz die entsprechende Qualifikation vornimmt (z.B. Diebstahl, qualifizierte Veruntreuung, Betrug, qualifizierte Betäubungsmitteldelikte), jedoch muss er die für die Subsumtion erforderlichen Umstände kennen (BGE 138 IV 1; 129 IV 238 E. 3.2.2, S. 243; 122 IV 211 E. 2e, S. 217; 119 IV 242 E. 2b, S. 247 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_900/2009 vom 21. Oktober 2010 E. 6.1 [nicht publiziert in BGE 136 IV 179]; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2007.24 vom 10. Oktober 2008 E. 3.2.4; TRECHSEL/PIETH, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 305bis StGB N. 21, mit Hinweisen; CAPPA, La norma penale sul riciclaggio di denaro, in Bollettino OATi Nr. 40/2010, S. 45; CORBOZ, Les infractions en droit suisse, vol. II 2010, Art. 305bis StGB N. 42; DO- NATSCH/WOHLERS, Strafrecht IV, 4. Aufl. 2011, S. 482; CASSANI, Commentaire du droit pénal suisse, Code pénal suisse, Partie spéciale, vol. 9 1996, Art. 305bis StGB N. 51; PIETH, a.a.O., Art. 305bis StGB N. 59; ACKERMANN/ZEHNDER, a.a.O., § 11, Art. 305bis StGB N. 672 ff.; STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 7. Aufl. 2013, § 57 N. 32). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft so genannte innere Tatsachen. Bei Fehlen eines Geständnisses kann der Richter aus äusseren Umständen sowie aus Regeln der Lebenserfahrung auf jene inneren Tatsachen schliessen. Gemäss Rechtsprechung hat der Richter auf das Einverständnis der Tatbestandsverwirklichung zu schliessen, wenn sich dem Täter der Erfolg seines Verhaltens als so wahrscheinlich aufdrängte, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme dieses Erfolges ausgelegt werden kann (BGE 101 IV 42 E. 4, S. 46). Zu den äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, zählt die Rechtsprechung unter anderem die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die tatsächliche
- 27 - Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 125 IV 242 E. 3c, S. 251 f.; 119 IV 1 E. 5a, S. 2 ff.). Zu den relevanten Umständen können aber auch die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung gehören (BGE 125 IV 242 E. 3c, S. 251 f., mit Hinweisen). Der Schluss, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, darf jedoch nicht allein aus der Tatsache gezogen werden, dass sich dieser des Risikos der Tatbestandsverwirklichung bewusst war und dennoch handelte. Denn dieses Wissen um das Risiko der Tatbestandsverwirklichung wird auch bei der bewussten Fahrlässigkeit vorausgesetzt. Diese unterscheidet sich vom Eventualdolus einzig im Willensmoment, indem der bewusst fahrlässig handelnde Täter (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf vertraut, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintrete, sich das Risiko der Tatbestandserfüllung mithin nicht verwirklichen werde. Demgegenüber nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab, auch wenn er ihn nicht billigt (BGE 96 IV 99 S. 101; 103 IV 65 E I.2, S. 67 ff.). 1.2.3 Qualifikation Nach Art. 305bis Ziff. 2 StGB liegt ein schwerer Fall der Geldwäscherei unter anderem dann vor, wenn der Täter als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat, handelt (lit. b). Aus der Formulierung des Gesetzes («insbesondere») ergibt sich, dass auch andere als die in Ziff. 2 lit. a-c aufgezählten schweren Fälle denkbar sind. Dabei müssen die Taten in objektiver und subjektiver Hinsicht gleich schwer wiegen wie die im Gesetz genannten Beispiele (BGE 114 IV 164 E. 2b, S. 167 f.; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2014.33 vom 3. Juni 2015 E. 4.3). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt Bandenmässigkeit vor, wenn sich zwei oder mehrere Täter mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer – d.h. mehr als zwei (Urteil des Bundesgerichts 6B_1047/2008 vom 20. März 2009 E. 4.1) – selbstständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Dieser Zusammenschluss ist es, der den Einzelnen psychisch und physisch stärkt, ihn deshalb besonders gefährlich macht und die Begehung von weiteren solchen Straftaten voraussehen lässt. Das Qualifikationsmerkmal der Bande setzt gewisse Mindestansätze einer Organisation, etwa Rollen- oder Arbeitsteilung, und eine Intensität des Zusammenwirkens in einem Masse voraus, dass von einem stabilen Team gesprochen werden kann, auch wenn dieses nur kurzlebig ist. Ist demgegenüber schon die Zusammenarbeit derart locker, dass http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=6B_1013%2F2010&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F114-IV-164%3Ade&number_of_ranks=0#page164
- 28 von Anfang an nur ein loser und damit völlig unbeständiger Zusammenhalt besteht, liegt keine Bande vor. Für den Vorsatz hinsichtlich der Bandenmässigkeit ist wesentlich, ob der Täter die Tatsachen kannte und wollte, aus denen das Gericht den rechtlichen Schluss auf bandenmässige Tatbegehung zieht. Bandenmässigkeit ist erst anzunehmen, wenn der Wille der Täter auf die gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von Delikten gerichtet ist (vgl. BGE 124 IV 86 E. 2b, S. 88 f.; 124 IV 286 E. 2a, S. 293 f.; 135 IV 158 E. 2 und 3, S. 158 ff.; TRECH- SEL/PIETH, a.a.O., Art. 305bis StGB N. 25 mit Verweis auf TRECHSEL/CRAMERI, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 139 StGB N. 16 f.; PIETH, a.a.O., Art. 305bis StGB N. 65 mit Verweis auf NIGGLI/RIEDO, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 139 StGB N. 118 ff., je mit Hinweisen; vgl. auch Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2010.33 vom 5. Mai 2011 E. 3.5.1). 1.2.4 Geldwäschereiregelung 1.2.4.1 Das Bundesgesetz vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und die Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, aGwG) sah in Art. 7 eine Dokumentationspflicht vor. Konkret wurde darin ausgeführt, dass der Finanzintermediär über die getätigten Transaktionen und weitere nach dem Gesetz erforderlichen Abklärungen Belege so erstellen musste, dass fachkundige Dritte sich ein zuverlässiges Urteil über die Transaktionen und Geschäftsbeziehungen sowie über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes bilden konnten. Ferner musste er die Belege so aufbewahren, dass er allfälligen Auskunfts- und Beschlagnahmebegehren der Strafverfolgungsbehörden innert angemessener Frist nachkommen konnte. 1.2.4.2 Weitere während des relevanten Zeitraums geltende Regelungen zur Verhinderung von Geldwäscherei sahen mit Blick auf die erforderlichen Abklärungen zum Klienten und zur Herkunft dessen Vermögens sowie zum Hintergrund von Transaktionen Folgendes vor: a) Gemäss Art. 17 f. und 20 der Verordnung der Eidgenössischen Bankenkommission zur Verhinderung der Geldwäscherei vom 18. Dezember 2002 (EBK- Geldwäschereiverordnung; GwV EBK) und Art. 14 bis 16 der Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung vom 8. Dezember 2010 (Geldwäschereiverordnung FINMA; GwV FINMA, SR 955.033.0) ist der Finanzintermediär bei Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen mit erhöhten Risiken zur Abklärung, Plausibilisierung und Dokumentation verschiedener Punkte verpflichtet. Art. 15 Abs. 2 lit. e GwV FINMA bzw. 17 Abs. 2 lit. e GwV EBK verlangen dabei Recherchen zum Ursprung des Vermögens der Vertragspartei sowie des wirtschaftlich Berechtig-
- 29 ten. Die erforderlichen Abklärungen sollen nach Feststellung der erhöhten Risiken umgehend und so schnell wie möglich erfolgen. Art. 12 GwV EBK sowie das Rundschreiben der EBK «Richtlinien zur Bekämpfung und Verhinderung der Geldwäscherei» vom 26. März 1998 (EBK-Rundschreiben, BA 10.208.274) definieren im Anhang Anhaltspunkte für Geldwäscherei. Anhaltspunkt A2 des EBK- Rundschreibens schreibt explizit vor, dass Erklärungen des Kunden zu den wirtschaftlichen Hintergründen von Transaktionen plausibilisiert werden müssen und nicht alle Angaben einfach ohne weiteres akzeptiert werden können. Der Anhaltspunkt A22 nennt die Überweisung an eine andere Bank ohne Angabe des Empfängers, der Anhaltspunkt A23 die Annahme von Geldüberweisungen anderer Banken ohne Angabe des Namens oder der Nummer des Kontos des Begünstigten oder des Auftraggebers (BA 10.208.283 f.). Diese Anhaltspunkte wurden praktisch unverändert in die aktuelle GwV FINMA 2010 übernommen (vgl. Anhang zur genannten Verordnung, Ziff. 3.2.6 f.). b) Das «Private Banking, Private Wealth Management Compliance Manual» der Bank E. in der Version von Oktober 1999 (nachfolgend: Compliance Manual 10/1999) bestimmt in Kapitel 5.4 u.a., dass «[t]he duties to establish and record the identity of the client and to find out background information on a client are best practice and arise under Swiss Anti-Money Laundering Regulations. Each IA must learn and record all essential facts relating to the financial and personal background of the account holder as well as the identity and background of the beneficial owner of the assets, if different from the account holder. […] [T]he Customer Profile and Advisory & Portfolio Management Profile must be fully completed by the IA or SA prior to opening of a new account reflecting a detailed description of the client‘s personal and financial background and source of wealth.» Kapitel 5.5 hält sodann fest, dass «Each IA is obligated to obtain sufficient information from new or existing clients to reasonably establish that the client‘s funds are not Iikely to emanate from criminal activities. The detailed rules for banks are set out in the 1998 Due Diligence Convention (CDB98). […] Violation of these rules may constitute a criminal offence. […] Every employee must report any suspicion of possible money laundering acts immediately to PWM Management [...] without informing the client thereof. For example, significant changes in account activity, unusual requests or planned transactions without underlying economic reason or outside the client‘s normal pattern must be brought to the attention of PWM Management [...].» Die Compliance Notice vom 19. September 2000 sah ebenfalls vor, dass «[d]etailed information on a client‘s and beneficial owner‘s activities must be obtained prior to account opening to identify the source of wealth/income, which has to be wholly legitimate». Bezüglich Bartransaktionen (physical cash transactions) wurde gemäss Kapitel 14.3 des Compliance Manuals 10/1999 eine sorgfältige Abklärung, eine «proper due
- 30 diligence», bezüglich dem wirtschaftlichen Hintergrund und dem Zweck erwartet. Diese Abklärungen mussten mit dem Formular «Clarification of Physical Transactions» dokumentiert werden, welches durch den Law & Compliance Manager unterzeichnet werden musste. Bartransaktionen sollten eine seltene Ausnahme («a rare exception») sein. Gemäss Kapitel 14.4 des Compliance Manuals 10/1999 waren Checkeinlieferungen wie Cash-Transaktionen zu behandeln. Für Überweisungen sah Kapitel 14.1 vor, dass jederzeit eine sorgfältige Due Diligence einzuhalten und für jede Transaktion der finanzielle Hintergrund abzuklären war. Jede verdächtige Transaktion, die nicht dem Kundenprofil entsprach resp. wirtschaftlich sinnlos erschien, war sofort dem PWM-Management zu melden. Zu jeder Überweisung gehörte standardmässig der schriftliche Kundenauftrag und das Formular «internal payment order» (BA 7.101_Bank E.\DT\7.101- 352\Workstream 3\3. Compliance Manuals_h. Bank E. AG Private Banking, Private Wealth Management Compliance Manual, version October 1999.pdf; BA 7.101_Bank E.\DT\7.101-352\Workstream 3\5. Compliance Notices_f. Compliance Notice Due Diligence, version September 2000.pdf, Abschnitt «Source of Wealth/Income»). c) In Art. 3 Rz. 22 der «Vereinbarungen über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken» aus dem Jahre 1998 (VSB98; BA 10.208.234 ff., -242 f.) ist festgehalten, dass bei der Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten u.a. dann Zweifel an der wirtschaftlichen Berechtigung angebracht sind, (…) sofern der Bank die finanziellen Verhältnisse der Person, die eine Eröffnung gemäss Art. 3 beantragt, bekannt sind, die mitgebrachten oder in Aussicht gestellten Werte aber ausserhalb dieses finanziellen Rahmens liegen (…). Art. 7 VSB98 sieht unter dem Titel «Kapitalflucht» ein Verbot der aktiven Beihilfe zum Kapitaltransfer aus Ländern vor, deren Gesetzgebung die Anlage von Geldern im Ausland einschränkt. Als Formen der aktiven Beihilfe erwähnt Art. 7 in Rz. 46, lit. b explizit die Mitwirkung im Ausland bei der Organisation von Kompensationsgeschäften, wenn die Bank weiss oder nach den gesamten Umständen wissen muss, dass die Kompensation der Kapitalflucht dient. Gemäss Rz. 45 ist Art. 7 nicht auf den Kapitaltransfer aus der Schweiz ins Ausland anwendbar (vgl. BA 10.208.234 ff., -250). d) Das EBK-Bulletin Nr. 42 aus dem Jahr 2002 (< https://www.finma.ch/FinmaArchiv/ebk/f/publik/bulletin/pdf/bull42.pdf >, aufgerufen am 5. Dezember 2019) sowie der EBK-Jahresbericht aus dem Jahr 2000 (< https://www.finma.ch/FinmaArchiv/ebk/d/publik/bericht/pdf/jb00.pdf >, aufgerufen am 5. Dezember 2019) halten fest, dass die Tatsache, wonach Gelder von einer grossen bzw. anderen Bank in der Schweiz stammen, die Empfängerbank nicht davon befreie, eigene
- 31 - Abklärungen zu treffen, sei dies zum persönlichen und wirtschaftlichen Hintergrund des Vertragspartners oder zum wirtschaftlichen Hintergrund von Transaktionen. Das EBK-Bulletin Nummer 41 aus dem Jahr 2000 (< https://www.finma.ch/FinmaArchiv/ebk/f/publik/bulletin/pdf/bull41.pdf >, aufgerufen am 5. Dezember 2019) erwähnt zudem explizit, dass die Begründung, die eingehenden Gelder stammen von renommierten in- und ausländischen Banken, unzureichend sei und die Herkunft von einer renommierten Bank bzw. das Unterhalten einer Bankverbindung des Kunden bei einer Drittbank kein Grund sei, auf eigene Abklärungen zu verzichten. Dies, weil eine Vorgängerbank eine Geschäftsbeziehung gerade wegen Zweifeln bezüglich der Herkunft von Vermögenswerten abgebrochen haben könnte. 1.3 Beweismittel 1.3.1 Sachbeweise 1.3.1.1 Urteile der griechischen Strafgerichte im Verfahren gegen Tsochatzopoulos et al. a) Mit Urteil des Dreiköpfigen Appellationsgerichts («Efetion») für Verbrechen von Athen (erstinstanzliches griechisches Gericht) vom 7. Oktober 2013 wurden neben weiteren Personen Tsochatzopoulos, F., OO., S., T. und AA. erstinstanzlich wegen mittäterschaftlich begangener gewerbsmässiger Geldwäscherei im Zusammenhang mit Einkünften aus «der andauernden passiven Bestechung» von Tsochatzopoulos zu Lasten der griechischen öffentlichen Hand jeweils zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt (TPF 210.223.83 ff.). aa) Das erstinstanzliche griechische Gericht zog in seiner Urteilsbegründung die nachfolgenden Schlüsse: «Aufschlussreich für das während der Dienstzeit des ersten Angeklagten [Tsochatzopoulos] innerhalb des Ministeriums für Nationale Verteidigung geformte Klima und die herrschenden Zustände waren die Aussagen zahlreicher, laut Bericht vom Untersuchungsausschuss des Parlaments im Jahre 2004 einvernommenen Zeugen, aus denen hervorgeht, dass in den Büros und Fluren des Ministeriums für Nationale Verteidigung nahezu täglich mannigfache Makler, Vermittler, Werbefachmänner, Zwischenpersonen und Waffenhändler ungehemmt wie in heimischer Umgebung ein- und ausgingen, um die von ihnen vertretenen Waffensysteme zu propagieren. (…). Dies war also das im Zusammenhang mit Rüstungsbeschaffungen vorherrschende Milieu, als [Tsochatzopoulos] dazu berufen war, seinen Aufgaben als Minister für Nationale Verteidigung nachzugehen, welcher, wie sogleich nachstehend dargelegt und bewiesen wird, die ihm in dieser Umgebung gebotenen Chancen vollends ausschöpfte, um seine illegale Bereicherung zu erreichen. Insbesondere stimmte er
- 32 sich mit den Vertretern der gigantischen Waffenbeschaffungsfirmen ab, die mit allen Mitteln danach strebten, ihre Produkte in Griechenland abzusetzen, verlangte und erhielt von ihnen Geld, um seine Befugnisse im Zusammenhang mit der Vergabe der von Griechenland benötigten, zu beschaffenden U-Boote und Waffensysteme zu Gunsten ihrer Interessen auszuüben. Es war ihm bewusst und erwiesenermassen gleichgültig, dass die Beschaffungsfirmen die rechtswidrigen Provisionen (Bestechungsgelder) auf den griechischen Staat abwälzen und damit die Interessen des griechischen Fiskus schädigen würden, dessen hohes Amt des Verteidigungsministers er damals innehatte.» Das erstinstanzliche griechische Gericht gelangte zur Überzeugung, dass «sich lückenlos beweisen [lasse], dass [Tsochatzopoulos], im Zeitraum vom 25.09.1996 bis zum 23.10.2001 [als] Minister für Nationale Verteidigung in Athen, um die in den Bereich seiner Amtspflichten fallende Auftragsvergabe zur Beschaffung und Überholung von Unterseebooten an die deutsche Firma PP. im Rahmen der Verträge «QQ.» vom 15.02.2000 bzw. «RR.» vom 31.05.2002 samt Offsetleistungen vorzunehmen» [Anmerkung: Dabei handelt es sich um Sachverhaltselemente, die nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind] «sowie um am 26.02.1999 die Vergabe des Auftrags zur Beschaffung der Waffensysteme TOR-M1 samt Offsetleistungen an die russische Firma G. vorzunehmen, von den vorgenannten Firmen fortgesetzt bestochen worden ist [;] und zwar forderte und erhielt er bei Verletzung seiner Pflichten, jeweils in der Zeit zwischen dem Frühjahr 1997 und – zu unbekannten Zeitpunkten zwar – in jedem Fall jedoch vor seinen vorgenannten Handlungen und vor Abschluss der obigen Verträge das Versprechen, dass er von PP. und G. Geldgeschenke (Schmiergelder) erhalten würde. Diese Beträge hat er tatsächlich zu verschiedenen Zeitpunkten vor und nach Abschluss der Verträge, wie oben ausgeführt, erhalten.». Das erstinstanzliche griechische Gericht erachtete es demnach als erstellt, dass Tsochatzopoulos in seiner Eigenschaft als damaliger (griechischer) Minister für Nationalverteidigung in der Zeitspanne vom 25. September 1996 bis 23. Oktober 2001 geldwerte Vorteile verlangt und auch erhalten habe, damit er eine zu seinen Pflichten gehörende Handlung vornehme. So habe er sich unter anderem für die hier interessierende Vergabe des Auftrags zur Beschaffung der Flugabwehrraketensysteme TOR-M1 samt Offsetleistungen an die russische Rüstungsfirma G. von dieser bestechen lassen, indem er sich zwischen dem Frühjahr 1997 und vor Abschluss der entsprechenden Verträge seitens dieser Firma Gelder in der Höhe von CHF 32'404'000.--, USD 1'748'000.- - und GRD 98'500'000.-- habe versprechen lassen. Diese Beträge seien ihm zu verschiedenen Zeitpunkten vor und nach Abschluss der Verträge auch tatsächlich ausbezahlt worden (BA B18.101.7.192f., -200 f., -259, TPF 210.223.91 f.).
- 33 bb) Am 26. Februar 1999 hätten der durch Tsochatzopoulos bevollmächtigte Leiter der Hauptabteilung Rüstung, OO., und der Vertreter der G., K., den Beschaffungsantrag Nr. 2 abgeschlossen. Inhalt sei die Lieferung von 21 Flugabwehrraketensystemen TOR-M1 und weiteren zusammenhängenden Leistungen im Auftragswert von USD 800 Mio. gewesen, mit Option auf Beschaffung weiterer 29 Systeme gleicher Ausführung. Der Vertrag sei zustande gekommen, obwohl die Waffensysteme gemäss einem Bericht der sog. Hauptabteilung Rüstung vom 21. September 1998 mit dem einheitlichen Luftverteidigungssystem Griechenlands nicht kompatibel gewesen seien. Gleichentags hätten der von Tsochatzopoulos eigens hierzu bevollmächtigte OO. und K., der Vertreter von G., den Offsetvertrag Nr. 10 für die Erbringung der sich aus dem Hauptvertrag ergebenden Offsetpflichten abgeschlossen. Darin sei die Firma SS. AG (nachfolgend: SS.) mit der Übermittlung von Informationen und Dokumenten zwischen dem Verteidigungsministerium und G. beauftragt worden, obwohl die SS. die vertraglich vereinbarten Voraussetzungen dafür nicht erfüllt habe. Am 18. Juli 2000 hätten K. im Namen der G. und TT., der Geschäftsführer der kurz zuvor, am 2. Juni 2000, gegründeten zypriotischen Offshore-Firma L. Ltd., den Vertrag Nr. 3 unterzeichnet. Damit habe G. die L. beauftragt, mit dem griechischen Verteidigungsministerium eine Vereinbarung über die Offsetprogramme für Rechtsdienstleistungen und weitere Handlungen herbeizuführen. Im Gegenzug habe sich die G. verpflichtet, der L. 10% des Vergütungswertes des Hauptvertrages und der Offsetprogramme zu zahlen, mithin USD 81'869'568.--. Dies seien die «Schmiergelder» gewesen, die die L. an die griechischen Entscheidungsträger für den Beschaffungsauftrag der Flugabwehrraketensysteme TOR-M1 zu verteilen hatte, insbesondere an den ehemaligen Minister (BA B18.101.7.192 f., -202 ff.). Konkret seien am 27. September 2000 von der russischen Bank AAA., Moskau, Russland, USD 21'081'757.-- auf das Konto Nr. 11 der L. bei der Bank BBB. auf Zypern überwiesen worden. Von diesem Konto der L. seien am 28. September 2000 folgende Beträge auf Konten der CCC. Ltd. bei der Bank P. S.A. in Genf (vormals Bank Q. [Suisse] SA; nachfolgend: Bank P.) überwiesen worden: am 28. September 2000 USD 2.5 Mio. (auf Konto Nr. 12) und USD 16’857'229.90 (auf Konto Nr. 13) und am 2. Oktober 2000 USD 1 Mio. (auf Konto Nr. 13). Am 2. November 2000 sei seitens der G. zudem direkt ein Betrag von USD 4 Mio. auf das Konto Nr. 13 der CCC. Ltd. bei der Bank P. überwiesen worden. Insgesamt seien von der G. damit USD 25'081'757.-- an die CCC. Ltd. geflossen, welche als Muttergesellschaft der SS. und L. in keiner Weise in den Offsetvertrag involviert gewesen sei. Der von ihr vereinnahmte Betrag habe genauestens einem Anteil von 10% des Gesamtbetrages in Höhe von USD 250'817'571.-- entsprochen, welcher am 24. April 2000 von der Hauptabteilung Rüstung des (griechischen) Ministeriums für Nationale Verteidigung auf das Offsetkonto von G. als
- 34 - Entgelt für deren aus dem Offsetvertrag resultierenden Erfüllungspflichten im Voraus überwiesen worden sei. Die zuvor genannten Gelder im Umfang von USD 25'081'757.-- seien daraufhin von den Konten der CCC. Ltd. bei der Bank P., die sich in der Verfügungsmacht von TT. befunden hätten, in Form von Checks abgeflossen. Die Checks seien zu Gunsten zweier von Tsochatzopoulos faktisch beherrschten Firmen ausgestellt worden, für welche F. als wirtschaftlich Berechtigter vorgeschoben worden sei: der DDD. SA (nachfolgend: DDD.) und der EEE. Keine der beiden Firmen habe irgendetwas mit den Beschaffungsverträgen der Flugabwehrraketensysteme TOR-M1 zu tun gehabt und sei auch nicht an der Erfüllung des Offsetvertrags Nr. 10 beteiligt gewesen. Konkret seien auf Anweisung von TT. an die Bank P. am 26. und 27. Juni 2000, am 24. November 2000, 5. Januar 2001, 13. März 2001 und 7. Juni 2001 insgesamt sechs Checks mit den Nrn. 14, 15, 16, 17, 18 und 19 in Gesamthöhe von CHF 16'202'000.-- zu Gunsten der Firma DDD. und weitere Checks mit den Nrn. 20, 21, 22, 23 und 24 über dieselben Einzelbeträge in Gesamthöhe von CHF 16'202'000.-- zugunsten der EEE. ausgestellt worden. Ebenfalls auf Anweisung von TT. an die Bank P. sei am 30. Juni 1998 ein Check in der Höhe von USD 1'748'000.-- zu Gunsten der DDD. ausbezahlt worden. Der grösste Teil dieser Checkbeträge sei auf die von F. bei der Bank E. gehaltenen Konten einbezahlt worden. Diese Konten hätten wie untereinander verbundene Trichter zur vollkommenen Verschleierung der rechtswidrigen Zahlungen an Tsochatzopoulos funktioniert. So sei auf das Bank E.-Konto Nr. 4 lautend auf F. der Gesamtbetrag von CHF 27'154'000.-- (CHF 15'054'000.-- + 8'100'000.-- + 4'500'000.--) überwiesen worden. Dieser Betrag sei der höchste unter jenen gewesen, die TT. auf die Konten der DDD. und der EEE. überwiesen habe. Der Check vom 30. Juni 1998 über USD 1'748'000.-- zu Gunsten der DDD. sei ferner auf das Bank E.-Konto Nr. 5, lautend auf F., überwiesen worden. F. sei für Tsochatzopoulos Person uneingeschränkten Vertrauens gewesen; er habe eng mit dem ehemaligen Minister zusammengearbeitet, sei sein Geheimnishüter gewesen und habe Tsochatzopoulos mit allen Mitteln beschützt. Dieses soeben beschriebene Bestechungsunternehmen sei vom erfahrenen Waffenhändler TT. und dessen aus ungeklärten Umständen verstorbenen Mitarbeiters FFF. organisiert und von leitenden Angestellten der G., K. und GGG., die später von der russischen Justiz wegen Amtsmissbrauchs verurteilt wurden (vgl. vorne, Lit. G), sowie vom ehemaligen Minister Tsochatzopoulos geplant worden. In der Folge habe Tsochatzopoulos die fraglichen Bestechungsgelder teils auf das Konto der S. und T. gehörenden EE. bei der Bank P. SA einbezahlt. Die EE. habe das Geld anschliessend – nach Abzug einer Kommission von 5 bis 10% – zugunsten des ehemaligen Ministers in Griechenland in bar ausbezahlt. Teils
- 35 habe Tsochatzopoulos die Gelder – über die von ihm kontrollierte Firma HHH. Ltd. (nachfolgend: HHH.) – in Immobilien angelegt, darunter in die Immobilien an der Z.-Strasse 33 und an der Y.-Strasse 3 in Athen bzw. – über die ebenfalls von ihm kontrollierte Gesellschaft BB. AE (dt.: AG) – in die Buchhandlung «III. AE» von AA. (BA B18.101.7.209 ff., -317 ff.; TPF 210.223.99 ff.). cc) Zusammengefasst kam das erstinstanzliche griechische Gericht zum Schluss, dass Tsochatzopoulos in der Zeitspanne zwischen Anfang 1998 bis mindestens April 2010 gemeinsam mit anderen Personen an einer (Anfang 1998 gegründeten) Organisation teilgenommen habe, die den Zweck verfolgt habe, die aus dem Hauptverbrechen der fortgesetzten passiven Bestechung zulasten des griechischen Staates resultierenden Einnahmen zu legalisieren (zu waschen). Über die Organisation seien illegale Einkünfte in beträchtlicher Höhe über ein gut aufgebautes und kompliziertes Netz von inländischen, aber auch von Offshore- Gesellschaften und mit der Benutzung einer grossen Menge von Bankkonten zur Verwischung der Spuren der aus diesem Hauptverbrechen stammenden Gelder durch labyrinthische Bahnen verborgen und platziert worden (TPF 210.223.99 f., -119). Während das erstinstanzliche griechische Gericht Tsochatzopoulos und weitere Personen vor diesem Hintergrund wegen gewerbsmässig begangener Geldwäscherei gemäss griechischem Recht verurteilte, wies es im Urteil darauf hin, dass eine Verurteilung wegen passiver Bestechung ausser Betracht falle, weil für Straftaten von Ministern, welche zwingend mit deren Amtspflichten verbunden seien, eine kurze Verjährungsfrist gelte, die bei Eröffnung der Strafverfolgung gegen Tsochatzopoulos am 1. Juli 2011 bereits verstrichen gewesen sei. Die für die Strafbarkeit der Geldwäscherei auch nach griechischem Recht zwingend erforderliche Vortat, in casu die passive Bestechung von Tsochatzopoulos, prüfte das griechische Gericht inzident (BA 18.101.07.69 f., -192f., -200 f., -259; TPF 210.223.91 f.). b) Verschiedenen Presseartikeln zufolge wurde das erstinstanzliche Urteil im Fall von Tsochatzopoulos im Oktober 2017 von einem griechischen Berufungsgericht (zweitinstanzliches griechisches Gericht) bestätigt. Es wurde davon berichtet, dass das Berufungsgericht dabei sowohl auf die passive Bestechung im Zusammenhang mit der Beschaffung der russischen Raketen TOR-M1 (G.) als auch auf die – hier nicht weiter interessierende – passive Bestechung im Zusammenhang mit der Beschaffung deutscher U-Boote (PP.) abstellte. Ferner geht aus den Presseartikeln hervor, dass das zweitinstanzliche griechische Gericht bezüglich des Geldwäschereivorwurfs von einer Deliktssumme von EUR 10 Mio., statt wie das erstinstanzliche Gericht von EUR 40 Mio., ausging und die erstinstanzlich
- 36 verhängte Freiheitsstrafe um ein Jahr auf 19 Jahre reduzierte (TPF 210.250.008 ff.). c) Mit Entscheid vom 27. Juni 2019 wies der Supreme Court das von Tsochatzopoulos gegen das Urteil des griechischen Berufungsgerichts erhobene Rechtsmittel ab, womit die Verurteilung des ehemaligen Ministers in Rechtskraft erwuchs (TPF 210.224.23 ff., -261.1.14 ff.; vgl. vorne, Lit. F.). 1.3.1.2 Rechtsgutachten des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung (SIR) Wie unter II., E. 1.2.1.3 ausgeführt, setzt eine Verurteilung wegen Geldwäscherei voraus, dass der Einziehungsanspruch auf die verbrecherisch erlangten Vermögenswerte zum Zeitpunkt der Geldwäschereihandlung noch nicht verjährt ist (Art. 70 StGB), was eine Tatfrage darstellt (vgl. II., E. 1.2.1.3). Ist die Vortat im Ausland begangen worden, beurteilt sich die Verjährung des Einziehungsanspruchs nach dem ausländischen Recht. Demnach beurteilt sich die Frage, ob der (griechische) Einziehungsanspruch auf die aus der passiven Bestechung von Tsochatzopoulos in Griechenland stammenden Vermögenswerte zum Zeitpunkt der Geldwäschereihandlungen in der Schweiz bereits verjährt war, vorliegend nach griechischem Recht. Vor diesem Hintergrund beauftragte das Gericht das SIR am 24. Juli 2019 mit der Erstellung eines Gutachtens zur Frage, wie die Verjährung der Einziehung von aus passiver Bestechung stammenden Vermögenswerten im griechischen Straf(prozess)recht im Zeitpunkt der vor dem Bundesstrafgericht angeklagten Geldwäschereihandlungen (2003-2012) geregelt war resp. ob eine solche Einziehung nach griechischem Straf(prozess)recht überhaupt verjähren könne und falls ja, innert welcher Frist sie verjähren würde. Ferner unterbreitete das Gericht dem SIR die Frage, ob das griechische Recht im Zeitpunkt der angeklagten Geldwäschereihandlungen (2003-2012) mit Bezug auf den staatlichen Einziehungsanspruch auf Vermögenswerte, die von Ministern verbrecherisch erlangt wurden, ebenfalls kürzere Verjährungsfristen bzw. die Immunität vorsah wie dies für die Strafverfolgung gemäss Art. 86 der griechischen Verfassung der Fall war (TPF 210.661.6 ff.). Mit Gutachten vom 8. August 2019 beantwortete das SIR – unter Beizug einer sachverständigen Person für griechisches Recht – die vom Gericht gestellten Fragen wie folgt: Das griechische Recht kennt einerseits die Einziehung als Nebenstrafe (seit 1. Juli 2019: Art. 68 des griechischen StGB; zuvor: aArt. 76 des griechischen StGB), andererseits die – vorliegend interessierende – Einziehung auf Grundlage der Geldwäschereigesetzgebung. Die im Jahr 1995 eingeführte Geldwäschereigesetzgebung (Gesetz 2331/1995) wurde zunächst im Jahr 2008 (Gesetz 3691/2008) und jüngst im Jahr 2018 (Gesetz 4557/2018) revidiert. Sowohl die beiden früheren, vorliegend relevanten Gesetzesversionen (Art. 46 des
- 37 - Gesetzes 3691/2008 und davor Art. 2 Abs. 6 und 8 des Gesetzes 2331/1995), als auch das aktuelle Gesetz (Art. 40 des Gesetz 4557/2018) sahen resp. sehen vor, dass bei Geldwäschedelikten die Einziehung unabhängig von einer strafrechtlichen Verurteilung wegen einer Vortat, wie passive Bestechung, angeordnet werden konnte resp. kann. Die Einziehung ist gemäss Gutachten seit Einführung der Geldwäschereigesetzgebung im Jahr 1999 überdies selbst dann möglich, wenn das gestützt auf diese Gesetzgebung geführte Strafverfahren eingestellt wurde, bspw. zufolge Verjährung der Vortat und/oder der Geldwäschereihandlung. Die Verjährung der Vortat und/oder der Geldwäschereihandlung steht der strafrechtlichen Einziehung demnach nicht entgegen, sofern das Strafverfahren gestützt auf die Geldwäschereigesetzgebung geführt wurde. Das griechische Recht sah demnach von 2003 bis 2012 keine Verjährungsfristen für den in der Geldwäschereigesetzgebung vorgesehenen Einziehungsanspruch auf Vermögenswerte vor. Art. 86 der griechischen Verfassung bezieht sich auf die Verfolgungsverjährung, nicht aber auf die Verjährung der Beschlagnahme oder Einziehung von verbrecherisch erlangten Vermögenswerten (TPF 210.661.47 ff.). 1.3.1.3 Bankunterlagen zu den Kontobewegungen betreffend die Bankverbindungen von F. bei der Bank E. a) Zuflüsse auf die F.-Konten bei der Bank E. und interne Transfers aa) Die im erstinstanzlichen griechischen Urteil dargestellten Eingänge auf die Konten der CCC. Ltd. bei der Bank P. (vgl. II., E. 1.3.1.1a) sind aktenmässig belegt (BA 07.104.45 f.; B7.104.2.1.1.3, -14; B7.104.2.2.3, -12 ff.; B7.104.2.2.1.4, -16 ff.). Der am 28. September 2000 auf das Konto der CCC. Ltd. gutgeschriebene Betrag von USD 16’857'229.90 wurde gleichentags im Umfang von USD 16'855'000.-- auf das Privatkonto Nr. 25 von TT. (lautend auf ihn selbst und seine Ehefrau, JJJ.) bei der Bank P. weitergeleitet (BA B7.104.2.2.1.13 f.). Die Auswertung der edierten Bankunterlagen durch das Kompetenzzentrum Wirtschaft und Finanzen (CCWF) vom 1. September 2015 (vgl. CCWF-Bericht in SV.12.0528: BA 11.101.1 ff.) hat ergeben, dass seitens der G. zwischen dem 2. Juni 1999 und dem 13. Februar 2001 insgesamt USD 71'287'668.56 auf Konten der TT. zuzurechnenden Firmen KKK. Ltd. (nachfolgend: KKK. [Konto Nr. 26]; total USD 44'480'281.73) und LLL. Ltd. (nachfolgend: LLL. [Konto Nr. 27]; total USD 26'807'386.83) bei der Bank P. Genf überwiesen wurden (SV.12.0528: BA 11.101.11, Fn. 7; B11.101.1.289 f., -317). Vom Konto der KKK. bei der Bank P. wurde anschliessend ab 3. Juni 1999 bis 13. Februar 2001 der Betrag von USD 34'293'795.-- in 13 Tranchen auf das Privatkonto Nr. 25 von TT. bei der Bank P. Genf übertragen (vgl. BA B6.1.1.93; SV.12.0528: B11.101.1.289 f., mit entsprechenden Verweisen auf die Bankunterlagen; entgegen dem CCWF-Bericht ist die
- 38 - Überweisung über USD 1'250.-- vom 8. April 1999 nicht zu berücksichtigen, da diese vor Eingang der Gelder seitens der G. [ab 2. Juni 1999; vgl. oben] erf