Skip to content

Bundesstrafgericht 23.04.2018 SK.2018.7

23 aprile 2018·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·593 parole·~3 min·6

Riassunto

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Art. 285 StGB, Ziff. 1;;Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Art. 285 StGB, Ziff. 1;;Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Art. 285 StGB, Ziff. 1;;Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Art. 285 StGB, Ziff. 1

Testo integrale

Urteil vom 23. April 2018 Strafkammer Besetzung

Bundesstrafrichter Martin Stupf, Einzelrichter Gerichtsschreiberin Fiona Krummenacher Parteien

BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwältin des Bundes Kathrin Streichenberg,

und

als Privatklägerschaft:

B., vertreten durch Rechtsanwalt Nils Eckmann,

gegen A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Remo Gilomen,

Gegenstand

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2018.7

- 2 - Der Einzelrichter erkennt: I. 1. A. wird freigesprochen. 2. Die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 2‘200 (Gebühr des Vorverfahrens: CHF 700, Gerichtsgebühr: CHF 1‘500) werden von der Eidgenossenschaft getragen. 3. Über die Entschädigung von Rechtsanwalt Remo Gilomen für die erbetene Verteidigung von A. wird separat entschieden. Weitergehende Entschädigungen werden abgewiesen. 4. Das Entschädigungsbegehren der Privatklägerin B. wird abgewiesen. II. Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Einzelrichter mündlich begründet. Den anwesenden Parteien wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt; der nicht anwesenden Bundesanwaltschaft wird es zugestellt.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter Die Gerichtsschreiberin

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:  Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)

- 3 - Rechtsmittelbelehrung

Das Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es das Urteil mündlich begründet und nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB, eine Behandlung nach Artikel 59 Absatz 3 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht (Art. 82 Abs. 1 StPO). Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen nach der Zustellung des Dispositivs verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO). Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO). Beschwerde an das Bundesgericht Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).

Auf eine schriftliche Begründung des Urteils wurde gemäss Art. 82 Abs. 1 StPO verzichtet.

Versand: 23 April 2018

SK.2018.7 — Bundesstrafgericht 23.04.2018 SK.2018.7 — Swissrulings