Urteil vom 5. September 2018 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Martin Stupf, Vorsitz, Stefan Heimgartner und Andrea Blum, Ersatzrichterin Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch a.i. Staatsanwältin des Bundes Simone Burger,
und
als Privatklägerschaft:
1. C. AG,
2. D. Verkehrsbetriebe,
3. E.,
4. F.,
5. G.,
6. H., vertreten durch Rechtsanwalt Peter Sutter,
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: SK.2018.13
- 2 gegen
1. A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Andreas Fäh,
2. B., amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Evelyne Angehrn,
Gegenstand Einfache Körperverletzung, mehrfache einfache Körperverletzung, mehrfache Sachbeschädigung, Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht, mehrfaches Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen, Störung des öffentlichen Verkehrs, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Widerhandlung gegen das Waffengesetz
- 3 - (alle Anträge redaktionell sinngemäss)
Anträge der Bundesanwaltschaft (TPF pag. 6.925.21 f.): I. A. 1. A. sei freizusprechen vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB). 2. A. sei schuldig zu sprechen: – der mehrfachen Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB); – der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB); – des mehrfachen sich Verschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 Abs. 2 StGB); – der Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). 3. A. sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten. Davon seien 8 Monate zu vollziehen und 20 Monate aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 12 Tagen sei anzurechnen. 4. A. sei zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 30.--, entsprechend Fr. 1‘800.--. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. 5. Die Verfahrenskosten, ausmachend Fr. 18‘880.--, ohne die vom Gericht festzulegenden Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, seien je zur Hälfte unter solidarischer Haftung A. und B. aufzuerlegen. 6. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Andreas Fäh, sei aus der Gerichtskasse für seine Aufwendungen zu entschädigen. A. sei im Falle einer Verurteilung zu verpflichten, diese Kosten dem Bund vollumfänglich zurückzuerstatten. 7. Es sei der Kanton St. Gallen als Vollzugskanton zu bestimmen. II. B. 1. B. sei schuldig zu sprechen: – der mehrfachen einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB);
- 4 - – der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB); – der Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 Ziff. 1 Abs. 2 StGB); – der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB); – der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 Bst. f und Art. 11 Abs. 1 WG); – der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19a Ziff. 1 BetmG). 2. B. sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 2 Monaten. Davon seien 6 Monate zu vollziehen und 20 Monate aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 23 Tagen sei anzurechnen. 3. B. sei zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 90.--, entsprechend Fr. 5‘400.--. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. 4. B. sei mit einer Übertretungsbusse in der Höhe von Fr. 100.-- zu bestrafen, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 1 Tag. 5. Die folgenden bei B. sichergestellten Gegenstände seien nach Rechtskraft des Urteils einzuziehen und zu vernichten: – 1 Säcklein Marihuana (Ass-Nr. 5), – 1 Plastikkübel Hanfblätter (Ass-Nr. 6), – 1 Sack Hanfblätter (Ass-Nr. 7). 6. Die Verfahrenskosten, ausmachend Fr. 18‘880.--, ohne die vom Gericht festzulegenden Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, seien je zur Hälfte unter solidarischer Haftung A. und B. aufzuerlegen. 7. Die amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin Evelyne Angehrn, sei aus der Gerichtskasse für ihre Aufwendungen zu entschädigen. B. sei im Falle einer Verurteilung zu verpflichten, diese Kosten dem Bund vollumfänglich zurückzuerstatten. 8. Es sei der Kanton St. Gallen als Vollzugskanton zu bestimmen.
- 5 - Anträge der Privatklägerschaft C. AG (BA pag. 15-02-0005): Die Beschuldigten seien zu verpflichten, der Privatklägerin Fr. 2‘595.10 als Schadenersatz zu bezahlen. Anträge der Privatklägerschaft D. Verkehrsbetriebe (BA pag. 15-03-0010 ff. und - 0022): Die Beschuldigten seien zu verpflichten, der Privatklägerin Fr. 2‘695.-- als Schadenersatz zu bezahlen. Anträge der Privatklägerschaft E. (BA pag. 15-04-0010 ff.): Die Beschuldigten seien zu verpflichten, der Privatklägerin Fr. 200.-- als Schadenersatz und Fr. 800.-- als Genugtuung zu bezahlen. Anträge der Privatklägerschaft F.: (entfällt) Anträge der Privatklägerschaft G. (BA pag. 15-06-0010 ff.): Die Beschuldigten seien zu verpflichten, der Privatklägerin Fr. 425.-- als Schadenersatz und eine Genugtuung nach Ermessen des Gerichts zu bezahlen. Anträge der Privatklägerschaft H. (TPF pag. 6.925.21 f.): 1. Die Beschuldigten seien gemäss den Anträgen der Bundesanwaltschaft schuldig zu sprechen und dafür angemessen zu bestrafen. Ergänzend wird beantragt, das zur Anklage gebrachte Verhalten von A. auch im Lichte der mehrfachen einfachen Körperverletzung zu beurteilen. 2. Die Beschuldigten seien zu verpflichten, dem Privatkläger unter solidarischer Haftbarkeit einen Betrag von Fr. 1‘000.-- sowie einen Betrag von Fr. 4‘000.--, je nebst 5% Zins seit dem 21. April 2017, zuzüglich Gerichts- und Anwaltskosten, zu bezahlen. 3. Eventualiter sei der Beschuldigte B. zu verpflichten, dem Privatkläger einen Betrag von Fr. 1‘000.-- sowie einen Betrag von Fr. 4‘000.--, je nebst 5% Zins seit dem 21. April 2017, zuzüglich Gerichts- und Anwaltskosten, zu bezahlen. 4. Unter solidarischer Kosten- und Entschädigungsfolge (gemäss Honorarnote).
- 6 - Anträge der Verteidigung von A. (TPF pag. 6.920.6, 6.925.42 f.): 1. Der Beschuldigte sei freizusprechen von den Vorwürfen: – der mehrfachen Sachbeschädigung; – der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht; – des mehrfachen Erwerbs sowie der Aufbewahrung von verbotenen pyrotechnischen Gegenständen; – der mehrfachen Weitergabe verbotener pyrotechnischer Gegenstände; – der Störung des öffentlichen Verkehrs. 2. Das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil von F. sei einzustellen; allenfalls sei der Beschuldigte freizusprechen. 3. Der Beschuldigte sei der Gefährdung in leichten Fällen durch Sprengstoffe und giftige Gase ohne verbrecherische Absicht schuldig zu sprechen und zu einer teilbedingten Geldstrafe zu verurteilen. 4. Die Zivilklagen von G. und E. seien abzuweisen. In Bezug auf die Zivilklage von H. sei der Beschuldigte auf seiner vollumfänglichen Anerkennung der Zivilforderung vor Gericht zu behaften. 5. Die Verfahrenskosten seien zu 9/10 auf die Staatskasse zu nehmen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen bei Zusprechung einer Entschädigung für die amtliche Verteidigung.
- 7 - Anträge der Verteidigung von B. (TPF pag. 6.920.10, 6.925.59 f.): 1. Der Beschuldigte sei freizusprechen von den Vorwürfen: – der mehrfachen einfachen Körperverletzung; – der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht; – der Störung des öffentlichen Verkehrs; – der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. 2. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen: – der Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 Bst. f und Art. 11 Abs. 1 WG); – der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19a Ziff. 1 BetmG). 3. Der Beschuldigte sei mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 30.-und mit einer Busse von Fr. 200.-- zu bestrafen. 4. Die beschlagnahmten Gegenstände gemäss Anklageschrift Ziff. 4 seien einzuziehen und zu vernichten. 5. a) Die Zivilforderungen der C. AG und der D. Verkehrsbetriebe sowie von F. seien abzuweisen. b) Die Zivilforderungen von G., E. und H. seien abzuweisen; eventuell sei davon Vormerk zu nehmen, dass sie im Grundsatz anerkannt sind, und im Übrigen seien sie auf den Zivilweg zu verweisen. 6. Von einem Widerruf der bedingten Strafe (gemäss Strafbefehl des Untersuchungsamts Gossau vom 27. Mai 2015) sei abzusehen. 7. Die Kosten seien nach Ausgang des Verfahrens zu verlegen, unter Zusprache einer Entschädigung für die amtliche Verteidigung.
- 8 - Prozessgeschichte: A. Am 21. April 2017 um 18:09:17 Uhr detonierte ein pyrotechnischer Gegenstand der Marke Petard Shark 5 Gram (Blitzknallsatz) bei der Bushaltestelle „Olma Messen“ an der St. Jakobstrasse in St. Gallen; ein beinahe voll besetztes Postauto (Eurobus) und ein voll besetzter Bus der D. Verkehrsbetriebe (nachfolgend: D.-Bus) wurden dabei beschädigt. Besagter pyrotechnischer Gegenstand war unmittelbar vorher von einer unbekannten Person vom Aussenbereich des Eingangs F zur Halle 4 des Messegeländes der Frühlings- und Trendmesse St. Gallen (nachfolgend: OFFA) auf die Strasse zwischen die beiden Busse geworfen worden. Durch die Detonation zerbarst beim Postauto und beim D.-Bus je eine Fensterscheibe. F. erlitt als Fahrgast des D.-Busses durch die Glassplitter blutende Kratzer am Rücken. In der Folge konnte dieser Bus die Fahrt nicht fortsetzen. Die Weiterfahrt des Postautos verzögerte sich. Als Polizisten mit den Aufräumarbeiten und der Spurensicherung beim beschädigten D.-Bus beschäftigt waren, wurde um 18:43:40 Uhr erneut ein pyrotechnischer Gegenstand, ebenfalls ein Petard Shark 5 Gram, diesmal aus dem mobilen Pissoir nahe dem Eingang F zur Halle 4 des Messegeländes gezündet und auf die St. Jakobstrasse bzw. in Richtung der dort anwesenden, mit Aufräumarbeiten und Spurensicherung beschäftigten Personen geworfen. Durch die Explosion bzw. den Knall dieses zweiten pyrotechnischen Gegenstandes wurden die sich in unmittelbarer Nähe befindlichen Personen E. (Lenkerin des D.-Busses), G. (Hallenchefin OFFA) und H. (Polizeibeamter Stadtpolizei St. Gallen) leicht verletzt. B. Am 21. April 2017 stellte H. Strafantrag im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 21. April 2017 (BA pag. 15-08-0001). Am 31. August 2017 konstituierte er sich als Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt (BA pag. 15-08-0011 ff.). Am 14. September 2017 orientierte Rechtsanwalt Peter Sutter die Bundesanwaltschaft über seine Mandatierung durch H. (BA pag. 15-08-0018). Am 22. Januar 2018 übermittelte Rechtsanwalt Peter Sutter der Bundesanwaltschaft ein Ton-Audiogramm betreffend eine beim Vorfall vom 21. April 2017 durch H. erlittene Hörschädigung (BA pag. 15-08-0022 ff.). Mit Eingabe vom 28. Februar 2018 bezifferte H. seine Zivilansprüche auf Fr. 1‘000.-- (von den Beschuldigten solidarisch zu tragen) sowie Fr. 4‘000.--, je nebst 5 % Zins seit 21. April 2017, zuzüglich Gerichts- und Anwaltskosten (BA pag. 15-08-0033 f.). C. Am 24. April 2017 stellte die C. AG Strafantrag wegen Sachbeschädigung im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 21. April 2017, konstituierte sich als Privatklägerin im Zivilpunkt und machte Schadenersatz von Fr. 8‘000.-- geltend (BA pag. 15-02-0001). Mit Eingabe vom 15. Januar 2018 wurde die Schadenersatzforderung auf Fr. 2‘595.10 reduziert (BA pag. 15-02-005 ff.).
- 9 - D. Am 26. April 2017 stellten die D. Verkehrsbetriebe (nachfolgend D.) Strafantrag wegen Sachbeschädigung im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 21. April 2017 (BA pag. 15-03-0001). Am 31. August 2017 konstituierten sie sich als Privatkläger im Zivilpunkt und bezifferten ihre Schadenersatzforderung auf Fr. 3‘000.-- (BA pag. 15-03-0010 f.). Später wurde eine Abrechnung eingereicht, die Gesamtkosten von Fr. 2‘695.-- ausweist (BA pag. 15-03-0022). E. Am 26. April 2017 stellte E. Strafantrag im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 21. April 2017 (BA pag. 15-04-0001). Am 15. September 2017 konstituierte sie sich als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt und machte eine Genugtuungsforderung von Fr. 1‘000.-- (Fr. 200.-- für Aufenthalt in Notaufnahme mit Hörtest und Fr. 800.-- für psychische Beeinträchtigung) geltend (BA pag. 15-04-0010 ff.). F. Am 4. Mai 2017 stellte F. Strafantrag im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 21. April 2017 (BA pag. 15-05-0001). Am 1. September 2017 konstituierte sie sich als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt und machte sinngemäss eine Genugtuungsforderung von Fr. 600.-- geltend (BA pag. 15-05-0010 ff.). G. Am 4. Mai 2017 stellte G. Strafantrag im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 21. April 2017 (BA pag. 15-06-0001). Am 7. September 2017 konstituierte sie sich als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt und machte eine Schadenersatzforderung im Umfang von Fr. 425.-- (für Lohnausfall und Hörtest) und eine Genugtuung nach gerichtlichem Ermessen geltend (BA pag. 15-06-0010 f.). H. Die Kantonspolizei St. Gallen tätigte umfangreiche Ermittlungen; u.a. wertete sie Aufnahmen der Videoüberwachung des Messegeländes aus. Das von der Staatsanwaltschaft St. Gallen geführte Verfahren ST.2017.16299 wegen Verdachts der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 StGB), Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB) und Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) wurde am 12. Juni 2017 von der Bundesanwaltschaft unter der Fallnummer SV.17.0842-SH übernommen (BA pag. 02-00-0003). Mit Ausdehnungsverfügung vom 19. Juni 2017 wurde es auf die Tatbestände der Schreckung der Bevölkerung (Art. 258 StGB), Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 StGB) und einfachen bzw. fahrlässigen Körperverletzung (Art. 123 und Art. 125 StGB) ausgedehnt (BA pag. 01-00-0003 f.); ausserdem erfolgte eine Ausdehnung auf I. (BA pag. 01-00-0001). Die Auswertung dessen Mobiltelefons ergab seine Mitgliedschaft resp. Beteiligung am Whatsapp-Gruppenchat „Q.“, woraus sich eine mutmassliche Implikation von A. in Bezug auf die beiden pyrotechnischen Gegenstände ergab (BA pag. 10-01- 0045 ff.). A. wurde nach einer Hausdurchsuchung an seinem Wohnort (BA pag.
- 10 - 08-03-0002 ff.) am 29. Juni 2017 polizeilich festgenommen (BA pag. 06-01- 0001). I. Mit Ausdehnungsverfügungen vom 28. Juni 2017/3. Juli 2017 wurde die gegen I.und Unbekannt geführte Strafuntersuchung auf A. ausgedehnt (BA pag. 01-00- 0003 ff.). A. liess sich ab 29. Juni 2017 durch Rechtsanwalt Andreas Fäh verteidigen; dieser wurde am 14. März 2018 als amtlicher Verteidiger von A. eingesetzt (BA pag. 16-02-0038). Mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2017 wurde A. in Untersuchungshaft versetzt (BA pag. 06- 01-0016 ff.). A. wurde am 10. Juli 2017 aus der Haft entlassen (BA pag. 06-01- 0030). Mit Verfügung vom 7. September 2017 wurde die Strafverfolgung gegen A. auf den Tatbestand des sich Verschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen ausgedehnt (BA pag. 01-00-0013). Mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Bern vom 13. September 2017 wurde die gegen A. angeordnete rückwirkende Überwachung der diesem oder anderen, zur Haushaltung an seiner Wohnadresse gehörenden Personen zugestellten Postsendungen vom 19. Dezember 2016 bis 22. Dezember 2017 genehmigt (BA pag. 09-01-0015 ff.). J. Mit Ausdehnungsverfügungen vom 3./5. Juli 2017 wurde das Verfahren auf B. als mutmasslichen Werfer des zweiten pyrotechnischen Gegenstandes ausgedehnt (BA pag. 01-00-0005 f., -0011 f.). K. Am 4. Juli 2017 erfolgte eine Hausdurchsuchung am Wohnort von B., die Zufallsfunde (pyrotechnische Gegenstände, Marihuana, eine CO2-Pistole Hämmerli P26) zutage brachte (BA pag. 08-04-0005 bis -0013). Gleichentags wurde B. festgenommen (BA pag. 06-02-0005). B. wurde mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2017 in Untersuchungshaft versetzt (BA pag. 06-02-0022 ff). Am 6. Juli 2017 wurde Rechtsanwältin Evelyne Angehrn als amtliche Verteidigerin von B. bestellt (BA pag. 16-01-0004 f.). Mit Ausdehnungsverfügung vom 17. Juli 2017 wurde die Strafverfolgung gegen B. auf die Tatbestände der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19a BetmG) und das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. g und Art. 11 WG) ausgedehnt (BA pag. 01-00-0011 f.). Nach einmaliger Haftverlängerung (Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Bern vom 24. Juli 2017; BA pag. 06-02-0037 ff.) wurde B. am 23. Juli 2017 aus der Untersuchungshaft entlassen (BA pag. 06-02-0048 f.). L. Am 2. Februar 2018 kündigte die Bundesanwaltschaft den Parteien den Abschluss der Untersuchung an. Sie stellte in Aussicht, gegen A. und B. Anklage zu erheben und das Verfahren gegen I. einzustellen (BA pag. 16-02-0017 f.). Mit
- 11 - Verfügung vom 20. Februar 2018 vereinigte die Bundesanwaltschaft das Verfahren SV.17.0842-SH gegen I., A. und B. gemäss Art. 26 Abs. 2 StPO in der Hand der Bundesbehörden (BA pag. 01-00-0013 ff.). M. Mit Einstellungsverfügung vom 13. März 2018 stellte die Bundesanwaltschaft die Strafuntersuchung SV.17.0842-SH gegen I. ein (BA pag. 03-01-0001). N. Am 23. März 2018 erhob die Bundesanwaltschaft gegen A. und B. Anklage beim Bundestrafgericht wegen einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) (betreffend A.), mehrfacher einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) (betreffend B.), mehrfacher Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) (A.), Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB) (A. und B.), mehrfachen sich Verschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 Abs. 2 StGB) (A.), Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) (A. und B.), Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB) (B.), Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) (B.), Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 Bst. f und Art. 11 Abs. 1 WG) (B.) (TPF pag. 6.100.1 ff.). O. Das Gericht eröffnete am 27. März 2018 das Hauptverfahren unter der Geschäftsnummer SK.2018.13 (TPF pag. 6.160.001). Die Verfahrensleitung setzte den Parteien Frist bis 25. April 2018 für Beweisanträge an (TPF pag. 6.300.001). P. Mit Eingabe vom 10. April 2018 beantragte die Bundesanwaltschaft die Befragung von J., Forensisches Institut Zürich (FOR), durch das Gericht als Sachverständiger zu den Berichten des FOR vom 19. Mai 2017, 6. Oktober 2017 und 7. März 2018, sofern das Gericht davon ausgehen sollte, dass die genannten Berichte nicht verwertbar sein sollten (TPF pag. 6.510.001 f.). Die Verteidiger der Beschuldigten A. und B. verzichteten innert erstreckter Frist am 9. Mai 2018 auf Beweisanträge (TPF pag. 6.521.002, 6.522.004). Der Privatkläger H. reichte am 23. April 2018 einen Untersuchungsbericht des Kantonsspitals St. Gallen vom 18. April 2018 ein (TPF pag. 6.566.001). Q. E., F., G. und H. wurden mit Schreiben vom 5. Juni 2018 aufgefordert, dem Gericht sämtliche Arztberichte und Unterlagen, die ihre laut Strafantrag erlittenen Körperverletzungen dokumentieren und belegen, einzureichen, soweit sich diese nicht bereits in den Akten befinden (TPF pag. 6.300.007).
- 12 - Alle Privatkläger wurden mit Schreiben vom 5. Juni 2018 darauf hingewiesen, dass sie ihre zivilrechtlichen Ansprüche – soweit dies noch nicht erfolgt ist – spätestens in der Hauptverhandlung zu beziffern und zu begründen haben, sowie die Beweismittel einzureichen oder zu nennen haben, soweit sich diese nicht bereits in den Akten befinden. Die Privatkläger wurden gleichzeitig darauf hingewiesen, dass die Zivilklage u.a. auf den Zivilweg verwiesen wird, wenn die Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert wird (TPF pag. 6.300.005, 6.300.007). R. Von Amtes wegen wurden folgende Beweise erhoben: Beim Bundesamt für Polizei (Fedpol) ein Amtsbericht vom 28. Juni 2018 über die von A. bestellten pyrotechnischen Gegenstände (TPF pag. 6.295.017 ff.), beim FOR ein Gutachten vom 15. August 2018 zur Gefährlichkeit dieser pyrotechnischen Gegenstände (TPF pag. 6.296.023 ff.), bei der Kantonspolizei St. Gallen, Kompetenzzentrum Forensik, ein forensischer Untersuchungsbericht (Betäubungsmittelanalyse) vom 4. Juli 2018 über die bei B. sichergestellten Hanfblätter (TPF pag. 6.297.003 ff.) und beim Fedpol ein Amtsbericht vom 15. Mai 2018 betreffend die bei B. sichergestellte CO2-Pistole, Marke Hämmerli P26 (TPF pag. 6.295.010 ff.). Im Weiteren wurden die Akten um je einen Strafregister- und Betreibungsregisterauszug, einen Leumundsbericht, einen Führungsbericht der Haftanstalt sowie um die aktuellen Steuerunterlagen der Beschuldigten ergänzt. Ausserdem wurden die Akten bezüglich der Vorstrafen der beiden Beschuldigten beigezogen. S. Am 9. August 2018 reichte die Bundesanwaltschaft dem Gericht eine präzisierte Anklageschrift, datiert vom 3. August 2018, ein (TPF pag. 6.110.005, 007 ff.). T. Den Parteien wurde am 21. August 2018 mitgeteilt, dass das Gericht den in Anklage Ziff. 1.1.1 betreffend A. und Ziff. 1.2.1 betreffend B. unter dem Tatbestand von Art. 224 Abs. 1 StGB, Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht, angeklagten Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht auch unter dem Tatbestand von Art. 225 Abs. 1 StGB (Gefährdung ohne verbrecherische Absicht) prüfen werde (TPF pag. 6.300.009). U. Die Hauptverhandlung fand am 4. September 2018 in Anwesenheit der Bundesanwaltschaft, der Beschuldigten, der Verteidiger und des Privatklägers H. sowie seines Rechtsvertreters am Sitz des Gerichts statt. Die anwesenden Parteien verzichteten auf eine mündliche Urteilseröffnung (TPF pag. 6.920.5).
- 13 - Die Strafkammer erwägt: 1. Prozessuales 1.1 Zuständigkeit Das Gericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Die Anklage lautet auf einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB), mehrfache einfache Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB), mehrfache Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB), mehrfaches sich Verschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 Abs. 2 StGB), Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 Ziff. 1 Abs. 2 StGB), Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB), Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) und Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 Bst. f und Art. 11 Abs. 1 WG). Gemäss Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (StBOG; SR 173.71) i.V.m. Art. 23 Abs. 1 lit. d StPO unterstehen vorliegend die Tatbestände von Art. 224 und 226 StGB der Bundesgerichtsbarkeit. Für die Verfolgung der übrigen Delikte sind die Kantone zuständig (Art. 22 StPO). Sind in einer Strafsache sowohl Bundes- als auch kantonale Zuständigkeit gegeben, kann die Staatsanwaltschaft des Bundes die Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörden oder der kantonalen Behörden anordnen (Art. 26 Abs. 2 StPO). Die Bundesanwaltschaft hat die Verfahren mit Verfügungen vom 20. Februar 2018 in ihrer Hand vereinigt. Die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts für die Beurteilung aller Anklagepunkte ist somit gegeben. 1.2 Prozessvoraussetzungen 1.2.1 Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1 StGB). Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB). Die antragsberechtigte Person kann ihren Strafantrag zurückziehen, solange das Urteil der zweiten kantonalen Instanz noch nicht eröffnet ist (Art. 33 Abs. 1 StGB). Wer seinen Strafantrag zurückgezogen hat, kann ihn nicht nochmals stellen (Art. 33 Abs. 2 StGB). Zieht die antragsberechtigte Person ihren Strafantrag gegenüber einem Beschuldigten zurück, so gilt der Rückzug für alle Beschuldigten (Art. 33 Abs. 3 StGB). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). Die geschädigte Person kann jederzeit
- 14 schriftlich oder mündlich zu Protokoll erklären, sie verzichte auf die ihr zustehenden Rechte. Der Verzicht ist endgültig (Art. 120 Abs. 1 StPO). In Bezug auf die Anklage sind die Tatbestände der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 StGB) und der Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) nur auf Antrag strafbar. 1.2.2 F., E., G. und H. stellten rechtzeitig und formgültig hinsichtlich des Tatbestands der Körperverletzung Strafantrag (Prozessgeschichte Bst. B, E, F, G), ebenso die D. und die C. AG hinsichtlich des Tatbestands der Sachbeschädigung (Prozessgeschichte Bst. C, D). Die Prozessvoraussetzung des Strafantrags (Art. 30 StGB) ist – mit Ausnahme von F. (vgl. E. 1.2.3) – erfüllt und die Parteistellung als Privatklägerschaft ist somit gegeben. 1.2.3 Vor Beginn der Hauptverhandlung zog F. ihren Strafantrag zurück (TPF pag. 6.925.41). Die Prozessvoraussetzung ist entfallen. Das Verfahren gegen den Beschuldigten A. ist bezüglich Anklagepunkt 1.1.2 (Vorwurf der einfachen Körperverletzung zum Nachteil von F.) einzustellen (Art. 329 Abs. 4 StPO). 1.3 Beweisverwertbarkeit 1.3.1 Im Vorverfahren wurden, bevor eine mutmassliche Täterschaft eruiert werden konnte und somit ohne Anwesenheit der Beschuldigten oder ihrer Verteidiger, die Privatkläger E. (BA pag. 12-01-0001 ff.), F. (BA pag. 12-02-0001 ff.), G. (BA pag. 12-03-0001 ff.) und H. (BA pag. 12-05-0001 ff.), letzterer indes auch in der Hauptverhandlung (TPF pag. 6.933.1 ff.), je als Auskunftsperson befragt. K. wurde zunächst als Auskunftsperson (BA pag. 12-06-0004 ff.) und in Anwesenheit der Verteidiger von A. und B. als Beschuldigter (BA pag. 12-06-0016 ff.) und L. als Auskunftsperson (BA pag. 12-13-0004 ff.) einvernommen; diesbezüglich wurde die Verteidigung über den Einvernahmetermin orientiert; sie nahm nicht teil (BA pag. 12-13-0002). M.wurde als Auskunftsperson befragt (BA pag. 12-15- 0003 ff., 0016 ff.). Die Verteidiger verzichteten auf eine Teilnahme (BA pag. 12- 15-0016). 1.3.2 Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK gibt dem Beschuldigten mindestens das Recht, Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten. Diese Bestimmung ist grundsätzlich verletzt, wenn eine Verurteilung ausschliesslich oder wesentlich auf eine Zeugenaussage gestützt wird und der Beschuldigte weder im Ermittlungsverfahren noch in der Hauptverhandlung die Möglichkeit hatte, den Zeugen zu befragen (MEYER-LADE- WIG/NETTESHEIM/VON RAUMER [Hrsg.], EMRK Europäische Menschenrechtskonvention, Handkommentar, 4. Aufl. 2017, Art. 6 EMRK N. 241). Der Begriff „Zeuge“ wird autonom ausgelegt und erfasst jede Person, deren Aussage wesentlich sein kann (MEYER-LADEWIG/NETTESHEIM/VON RAUMER, a.a.O., Art. 6 EMRK N. 240).
- 15 - 1.3.3 Die Beschuldigten A. und B. wurden nicht mit allen Auskunftspersonen konfrontiert; teilweise erklärten sie Verzicht auf Teilnahme an der Einvernahme. Soweit sie nicht die Möglichkeit hatten, ihr Fragerecht nach Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK auszuüben, kann sich ein Schuldspruch nicht ausschliesslich oder wesentlich auf die betreffenden Auskunftspersonen bzw. deren Aussagen stützen. 2. Anklagesachverhalt 2.1 A. wird in der Anklageschrift zusammengefasst Folgendes vorgeworfen: A. habe am 21. April 2017 in St. Gallen anlässlich der OFFA aus dem Aussenbereich von Halle 4 unweit des Eingangs F (Raucherzone beim Rolltor) einen von drei pyrotechnischen Gegenständen der Marke Petard Shark 5 Gram (PS5), die er in einem Rucksack mitgenommen habe, gezündet und auf die befahrene St. Jakobstrasse, in Richtung der Bushaltestelle „Olma-Messen“ stadteinwärts direkt zwischen zwei Verkehrsbusse geworfen. Beim verwendeten pyrotechnischen Gegenstand handle es sich um einen Blitzknallkörper mit einer Nettoexplosivstoffmasse von ca. 5 g, welcher zur Einfuhr in die Schweiz für Vergnügungszwecke nicht zugelassen sei und als bodenknallender Feuerwerkskörper qualifiziert werde. Der von A. geworfene pyrotechnische Gegenstand habe auf der St. Jakobstrasse zwischen dem stadteinwärts fahrenden, an der Bus-Haltestelle „Olma-Messen“ wartenden, voll besetzten D.-Bus der Linie 3 (Kurs-Nr. 2; GTB Nr. 3) und dem stadtauswärts fahrenden, beinahe voll besetzten Eurobus der C. AG (Fahrzeug 1), der sich kurz vor der anderen Bushaltestelle „Olma-Messen“ befunden habe, umgesetzt. A. habe sich beim Werfen des pyrotechnischen Gegenstandes in der Menschenmenge im Freien hinter dem Kassenhäuschen im Eingangsbereich F auf dem OFFA-Gelände befunden. Er habe sich beim Wurf in die Hocke begeben und so die Wurfbahn mangels ausreichender Sicht nicht kontrollieren können. Durch den Knalldruck des sehr laut explodierenden pyrotechnischen Gegenstands seien Personen, die sich innerhalb eines Radius‘ von 40 Metern vom Umsetzungs- bzw. Detonationspunkt auf und neben der St. Jakobstrasse befunden hätten (Chauffeure und jeweils zahlreiche Passagiere im Eurobus und im D.-Bus, weitere Personen in der Nähe dieser Busse, im Eingangsbereich F der OFFA und in anderen Fahrzeugen, welche in der Nähe vorbeifuhren), an Leib und Leben gefährdet worden und es sei fremdes Eigentum in diesem Radius (besagte zwei Busse, weitere Fahrzeuge auf der St. Jakobstrasse, angrenzende Gebäude zu dieser Strasse) konkret gefährdet worden. Durch den Knalldruck sei beim Eurobus und beim D.-Bus je eine Glasscheibe zerborsten. Dabei sei der D. ein Schaden von Fr. 2‘695.-- und der C. AG ein Schaden von Fr. 2‘595.10 entstanden. Durch Glassplitter habe die beim geborstenen Fenster im D.-Bus sitzende Passagierin F. blutende Kratzer am Rücken erlitten. Zudem sei durch diesen Vorfall die Weiterfahrt des Eurobusses verzögert und diejenige
- 16 des D.-Busses verhindert worden (Buswechsel, Kursausfall). A. habe wissentlich, willentlich und in verbrecherischer Absicht gehandelt und mit dem gezielten Wurf des gezündeten pyrotechnischen Gegenstandes auf die befahrene St. Jakobstrasse in St. Gallen die Verletzung zahlreicher Personen sowie die Beschädigung fremden Eigentums (genannte Busse) in bedeutendem Ausmass verursachen und den Verkehrsfluss stören wollen oder dies zumindest in Kauf genommen. F. habe dabei auch tatsächlich Verletzungen erlitten. A. habe mutmasslich am 20. und 22. Dezember 2016 eine grössere Menge pyrotechnischer Gegenstände („Polen-Böller“) bei M. für insgesamt Fr. 683.-- erworben, bezahlt (jeweils durch seine Freundin oder seine Mutter) in vier Tranchen à Fr. 114.-- am 19. Dezember 2016, Fr. 300.-- am 21. Dezember 2016, Fr. 69.-am 29. Dezember 2016 und Fr. 200.-- am 1. Februar 2017. Diese Gegenstände seien in zwei Postpaketen an seine Wohnadresse in Z. geliefert worden, wo er sie einstweilen gelagert habe. Ein 1.640 kg schweres Paket sei ohne Absender am Schalter der Poststelle Basel 2 am 17. Dezember 2016 um 14:05 Uhr aufgegeben und am 20. Dezember 2016 in Z. zugestellt worden; dieses habe sog. „Polen-Böller“ enthalten. Das andere, 3.450 kg schwere Paket mit Absender M. sei am Schalter der Poststelle Basel 2 am 21. Dezember 2016 um 13:46 Uhr aufgegeben und am 22. Dezember 2016 in Z. zugestellt worden; dieses habe die folgenden Gegenstände enthalten: 60 Stück Crazy Robots, 80 Stück FP3, 10 Stück Tiger Boom, 1 Stück Super Cobra, 4 Stück Black Thunder und 30 Stück JC05. Bei den pyrotechnischen Gegenständen dieser zwei Pakete handle es sich um Blitzknallkörper, welche zur Einfuhr in die Schweiz für Vergnügungszwecke nicht zugelassen seien und als bodenknallende Feuerwerkskörper qualifiziert würden. A. habe sie wissentlich und willentlich erworben und aufbewahrt und auch gewusst, dass sie zu verbrecherischem Gebrauch bestimmt gewesen seien, was sich im teilweisen Einsatz durch ihn und B. am 21. April 2017 an der St. Jakobstrasse in St. Gallen manifestiert habe. Am 21. April 2017 habe A. drei pyrotechnische Gegenstände der Marke Petard Shark 5 Gram (PS5) an die OFFA mitgenommen. Nachdem er einen davon gezündet und geworfen habe, habe er einen anderen dem ihm damals nicht bekannten B., zwischen 18:00 Uhr und 18:44 Uhr, in der Nähe des Eingangs F zur Halle 4 der OFFA, wo sich zahlreiche Personen aufgehalten hätten, übergeben; den dritten Gegenstand habe er am selben Ort einer anderen, nicht bekannten Person übergeben. Bei den pyrotechnischen Gegenständen handle es sich um Blitzknallkörper mit einer Nettoexplosivstoffmasse von ca. 5 g, welche zur Einfuhr in die Schweiz für Vergnügungszwecke nicht zugelassen seien und als bodenknallende Feuerwerkskörper qualifiziert würden. A. habe die Übergaben wissentlich und willentlich vorgenommen und wissen oder annehmen müssen, dass die
- 17 - Gegenstände zu verbrecherischem Gebrauch bestimmt gewesen seien. Letzteres habe sich beim späteren Wurf durch B. manifestiert. 2.2 B. wird in der Anklageschrift zusammengefasst Folgendes vorgeworfen: B. habe einen pyrotechnischen Gegenstand der Marke Petard Shark 5 Gram (PS5), kurz nachdem er diesen Gegenstand am 21. April 2017 in St. Gallen an der OFFA von A. erhalten habe, im Aussenbereich von Halle 4 von der Pissoiranlage beim Eingang F der OFFA gezündet und von dort aus auf die befahrene St. Jakobstrasse in Richtung der Bushaltestelle „Olma-Messen“ geworfen. Der Gegenstand sei seitlich vor dem an dieser Bushaltestelle stehenden D.-Bus der Linie 3 (Kurs-Nr. 2; GTB Nr. 3), der aufgrund der Beschädigung durch den Böllerwurf von A. nicht mehr habe weiterfahren können, gelandet und habe sich dort umgesetzt. B. habe sich beim Werfen in der seitlich durch Planen abgeschirmten und nach oben offenen Pissoiranlage vor der Halle 4 im Eingangsbereich F der OFFA befunden und dadurch die Wurfbahn mangels ausreichender Sicht nicht kontrollieren können. Durch den Knalldruck des sehr laut explodierenden pyrotechnischen Gegenstandes seien Personen innerhalb eines Radius von 40 Metern vom Umsetzungs- bzw. Detonationspunkt (die mit Aufräumarbeiten wegen des aufgrund der ersten, durch A. verursachten Explosion beschädigten Busses im Eingangsbereich F beschäftigt waren oder sich in anderen Fahrzeugen befanden, die in der Nähe vorbeifuhren) an Leib und Leben sowie fremdes Eigentum in diesem Radius konkret gefährdet worden. E. (Chauffeuse des D.-Busses) habe aufgrund der Detonation eine Gehörsverletzung am rechten Ohr (Knalltrauma), G. (Hallenchefin der OFFA) eine Gehörsverletzung an beiden Ohren (leichtes Pfeifen, Sausen und Druck) und H. (Polizist der Stadtpolizei St. Gallen) eine Gehörsverletzung am linken Ohr (Tinnitus) sowie durch den Fall zu Boden eine Zerrung am linken Oberschenkel erlitten. Der Polizist H. sei dadurch in einer Amtshandlung – der Sachverhaltsaufnahme sowie der Durchführung und Anordnung erster Ermittlungen in Folge des von A. geworfenen Gegenstandes – behindert worden und habe diese Handlung nicht zu Ende führen können. Der öffentliche Verkehr sei gefährdet bzw. gestört worden. B. habe wissentlich und willentlich gehandelt und mit dem Wurf des pyrotechnischen Gegenstandes die Verletzung zahlreicher Personen, die Beschädigung fremden Eigentums in bedeutendem Ausmass sowie die Störung des Verkehrs gewollt oder dies zumindest in Kauf genommen. B. habe unbefugt 2 g Marihuana in einem Minigrip, 10 g getrocknete Hanfblätter in einem Plastikkübel sowie 240 g getrocknete Hanfblätter in einem Plastiksack besessen und zwecks Eigenkonsums bis zur Hausdurchsuchung am 4. Juli 2017 aufbewahrt, wobei er wissentlich und willentlich gehandelt habe.
- 18 - B. habe Ende 2016/Anfang 2017 ohne Berechtigung eine CO2-Pistole der Marke Hämmerli P26, 4 Dosen dazugehörige Munition sowie 2 CO2-Patronen von L.in Besitz genommen, besessen bzw. bis zur Hausdurchsuchung am 4. Juli 2017 aufbewahrt, wobei er wissentlich und willentlich gehandelt habe. 3. Äusserer Sachverhalt 3.1 Tathergang und Täterschaft 3.1.1 Aussagen des Beschuldigten A. 3.1.1.1 Nach anfänglicher Aussageverweigerung (BA pag. 13-03-003 bis -0013) machte A. am 30. Juni 2017 gegenüber der Kantonspolizei St. Gallen und gleichentags später anlässlich der Hafteinvernahme durch die Bundesanwaltschaft hinsichtlich der Anklagevorwürfe folgende Aussagen: Er habe am Freitag, dem 21. April 2017, am Mittag, um ca. 12:00 Uhr oder 13:00 Uhr, das Gelände der OFFA betreten und sich die Ausstellung angeschaut. Er habe Weisswein (Margritli), Gin oder Wodka und Bier konsumiert und sei betrunken gewesen. Er habe sich dann um ca. 16:00 Uhr aus der Halle 4 in die Raucherzone begeben. Im „Vollsuff“ habe er dann um ca. 18:00 Uhr in einem kleinen Fächlein seines Rucksacks einen Böller gefunden, diesen herausgenommen und in den Hosensack genommen. Er sei etwas später in die Menge gestanden und habe gesehen, dass zwei Busse heranfahren würden. Er habe gewartet bis die beiden Busse stillgestanden hätten, da dort keine Personen durchgehen würden. Er sei in die Hocke gegangen, damit ihn niemand sehe, habe den Böller angezündet und ihn rund 20 Meter auf die St. Jakobstrasse zwischen die zwei Busse geworfen, um die Leute zu erschrecken. Durch die Detonation sei Sachschaden entstanden (kaputte Scheibe an einem Bus). Er habe jedoch weder Leute verletzen noch Sachschaden anrichten wollen. Ihm sei nicht bewusst gewesen, wie laut ein Böller sein könne. Er kenne sich nicht aus mit diesen Sachen; er habe gedacht, es seien „Weiberfürze“. Nachdem er gesehen habe, was passiert sei, sei er in Panik geraten und habe nichts mehr mit diesen Sachen zu tun haben wollen. Daher habe er die restlichen zwei Böller im Eingangsbereich der Halle 4 an zwei ihm unbekannte Personen, eine davon mit einer weissen Kappe, verschenkt. Diese habe ihm gesagt, dass sie den Böller jetzt werfen würde. Er habe dann gesehen, wie die unbekannte Person mit der weissen Kappe nach hinten zur Toilette gegangen sei. Kurz darauf sei der Böller geflogen gekommen und es habe, rund 40 Minuten nach der ersten Explosion, gekracht. Den Wurf selber habe er nicht gesehen. Er sei auch abends noch ein bisschen in Panik gewesen, habe die OFFA dann ca. zwischen 20:00 Uhr und 21:00 Uhr verlassen, um in der Stadt noch etwas trinken zu gehen (BA pag. 13-03-0019 bis 13-03-0039). Diese Aussagen bestätigte A. auch anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit B. vom 10. Juli 2017 (BA pag. 13-03-0062 ff.)
- 19 und anlässlich der Schlusseinvernahme durch die Bundesanwaltschaft vom 25. Januar 2018 (BA pag. 13-03-0082 bis 13-03-0087). 3.1.1.2 In der Schlusseinvernahme vom 25. Januar 2018 sagte A. zum Erwerb der an der OFFA verwendeten pyrotechnischen Gegenstände aus, er sei via Instagram auf M. gestossen. Er habe ihn angeschrieben und von ihm die Auskunft erhalten, welche Böller er an Lager habe und welche er bestellen müsse. Er habe etwas bestellt, wisse aber nicht mehr was genau. Er habe im Zusammenhang mit seiner Bestellung vier Zahlungen an M. gemacht bzw. veranlasst (Fr. 114.-- am 19. Dezember 2016, Fr. 300.-- am 21. Dezember 2016, beide durch N.; Fr. 69.-- am 29. Dezember 2016, Fr. 200.-- am 1. Februar 2017, beide durch O.). Seine Freundin (N.) und seine Mutter (O.) hätten für ihn per Kreditkarte bezahlt; sie hätten nicht gewusst, dass er pyrotechnische Gegenstände kaufe. Er bestätigte, dass er am 22. Dezember 2016 in seiner Wohnung das Öffnen des Pakets mit dem Handy per Video festgehalten habe; es könne sein, dass er das Video, das auf dem Handy von K. sichergestellt wurde, an K. gesendet habe. Die an der OFFA verwendeten bzw. an B. und eine weitere Person weitergegebenen pyrotechnischen Gegenstände würden aus diesem Paket stammen. Gemäss Bericht des FOR vom 6. Oktober 2017 enthielt dieses Paket 60 Blitzknallkörper Crazy Robots, 80 Blitzknallkörper FP3, 10 Blitzknallkörper Tiger Boom, 1 Blitzknallkörper Super Cobra, 4 Blitzknallkörper Black Thunder und 30 Blitzknallkörper JC05 (BA pag. 13-03-0079 bis 13-03-0085). 3.1.1.3 A. bestätigte in der Hauptverhandlung im Wesentlichen seine im Vorverfahren gemachten Aussagen (TPF pag. 6.931.1 ff.). Er erklärte zum Anklagevorwurf, wonach er am 21. April 2017 anlässlich der OFFA einen pyrotechnischen Gegenstand geworfen habe, er habe diesen Böller bewusst zwischen die beiden Busse geworfen, weil er keine Absicht gehabt habe, Personen zu verletzen; der einzige Ort dazu sei zwischen den Bussen gewesen. Er habe niemanden verletzen wollen und nicht gewusst, dass dies geschehen könnte. Er bekenne sich schuldig, den Sachschaden an den Bussen verursacht zu haben. Er sei nicht davon ausgegangen, dass sich innerhalb eines Radius von 40 m vom Detonationspunkt Leute befinden würden, weil sich zwischen den beiden Bussen keine Leute befunden hätten. Er habe nur Leute erschrecken wollen. Er sei sich nicht bewusst gewesen, dass er mit dem Böller Leute verletzen könnte, die in der Nähe waren. Er habe gewusst, dass die von ihm bestellten pyrotechnischen Gegenstände nicht erlaubt seien. Er habe aber nicht gewusst, wie laut sie seien; er habe sie zuvor noch nie getestet gehabt. Es treffe zu, dass er bei M. Ende 2016 das Paket mit den pyrotechnischen Gegenständen bestellt habe. Als er den ersten Böller geworfen habe, sei er ob der Detonation und der Wucht erschrocken. Deshalb habe er die beiden anderen Böller loswerden wollen und sie andern Personen übergeben. Nachdem er erfahren habe, dass Frau F. verletzt worden sei, habe
- 20 er sich sofort bei dieser entschuldigt und ihr erklärt, dass ihm das nicht recht sei und er den Schaden begleichen wolle (TPF pag. 6.931.4 f.). 3.1.2 Aussagen des Beschuldigten B. 3.1.2.1 In der Einvernahme durch die Kantonspolizei St. Gallen vom 4. Juli 2017 erklärte B., dass die bei der Hausdurchsuchung vom 4. Juli 2017 bei ihm gefundenen 5 g Marihuana (Ass.-Nr. 5) und die Pflanzenrückstände von Hanf (Ass.-Nr. 6 und 7) ihm gehörten. Das Marihuana habe er für den Eigenkonsum (Rauchen) erworben, er wisse aber nicht mehr wo und zu welchem Preis. Die Pflanzen habe er an einem Waldrand geerntet, um daraus Tee zu machen. Die 8 pyrotechnischen Gegenstände der Marke Thunder (Ass.-Nr. 2) habe er vor drei bis vier Jahren für einen 1. August-Anlass gekauft (BA pag. 13-04-0007–0010). In der polizeilichen Einvernahme vom 4. Juli 2017 sowie in der Hafteinvernahme vom 5. Juli 2017 und der Schlusseinvernahme vom 24. Juli 2017 durch die Bundesanwaltschaft erklärte B., dass die bei ihm sichergestellte CO2 Pistole der Marke Hämmerli P26 wie auch die vier Dosen Munition und die zwei CO2 Patronen seinem Kollegen L. gehörten; dieser habe die Pistole legal erworben. Er habe früher mit L. in einem Schiesskeller in einem Industriegebiet auf eine Zielscheibe geschossen. Diesen Schiesskeller hätten sie abgeben müssen, weshalb er alle Sachen aus dem Raum mit zu sich nach Hause genommen habe. Er habe danach L. mehrmals telefonisch mitgeteilt, dass sich die Pistole noch immer bei ihm befinden würde. L. habe ihm jeweils geantwortet, dass er sich in den nächsten Tagen bei ihm melden werde, was jedoch nie geschehen sei (BA pag. 13-04-0008, 13-04-0016 f, 13-04-0038 ff. und 13-04-0045). 3.1.2.2 B. machte zu Beginn der Ermittlungen gegen ihn lediglich Aussagen zu den anlässlich der Hausdurchsuchung vom 4. Juli 2017 an seinem damaligen Wohnort gefundenen Betäubungsmitteln (Marihuana) und der Pistole (E. 3.1.2.1), während er die Vorwürfe bezüglich des Böllerwurfs an der OFFA vom 21. April 2017 abstritt bzw. die Aussage dazu verweigerte (BA pag. 13-04-003 bis 13-04-0022). In der Einvernahme vom 24. Juli 2017 durch die Bundesanwaltschaft legte er betreffend den Vorfall an der OFFA vom 21. April 2017 ein Geständnis ab. Seine Aussagen lauteten im Wesentlichen wie folgt: Er sei am 21. April 2017 den ganzen Tag allein an der OFFA gewesen. Er habe gesehen, dass aus der Raucherzone ein Böller geworfen worden sei. Er habe den Knall und den weissen Rauch wahrgenommen. Er habe beobachtet, dass der Bus auf der St. Jakobstrasse nach dem Böllerwurf nicht mehr weitergefahren sei; Fussgänger habe er keine bemerkt. Er habe nicht gesehen, wer den ersten Böller geworfen habe. Danach sei er in die Halle neben dem Pissoir gegangen, um etwas zu trinken. Er habe an diesem Tag ein Glas Wein, ein paar Liter Bier und wahrscheinlich noch ein Glas
- 21 - Wodka getrunken und sei betrunken gewesen. Es sei ihm aber bewusst gewesen, was er tue. Als er herausgekommen sei, habe A. ihm einen Böller übergeben. Er sei dann zum Pissoir gegangen und habe den Böller in seiner alkoholbedingten Dummheit über die Abdeckung auf die St. Jakobstrasse geworfen. Er habe nicht gesehen, ob sich dort Personen befunden hätten. Sein Böllerwurf habe sich rund 30 bis 60 Minuten nach dem ersten ereignet. Der Sachschaden sei aber durch den ersten Böllerwurf verursacht worden. Seine Handlung sei ein grosser Fehler gewesen; es tue ihm leid. Es sei ihm wohl nicht richtig bewusst gewesen, ansonsten er es nicht getan hätte (BA pag. 13-04-0040–0046). 3.1.2.3 B. bestätigte in der Hauptverhandlung im Wesentlichen seine im Vorverfahren gemachten Aussagen (TPF pag. 6.932.1 ff.). Er anerkannte die Anklagevorwürfe, wonach er am 21. April 2017 einen Böller geworfen und dadurch den laufenden Verkehr gestört und einen Polizisten in seiner amtlichen Handlung behindert habe. Er erklärte, er habe niemanden verletzen wollen; es tue ihm leid, dass Personen verletzt worden seien. Er habe keine Ahnung gehabt, was für Auswirkungen dieser Böller habe. B. anerkannte weiter, mit dem Besitz des Marihuanas und der Hanfblätter gegen das Betäubungsmittelgesetz und mit dem Besitz einer CO2-Pistole, vier Dosen dazugehöriger Munition und zwei CO2-Patronen gegen das Waffengesetz zuwidergehandelt zu haben (TPF pag. 6.932.3 f.). 3.1.3 Aussagen von Auskunftspersonen 3.1.3.1 In der Einvernahme als Auskunftsperson durch die Kantonspolizei St. Gallen vom 26. April 2017 (BA pag. 12-01-0001 ff.) erklärte E. zum Vorfall vom 21. April 2017, sie sei als Chauffeuse im D.-Bus, Linie 3, stadteinwärts gefahren und habe bei der Haltestelle Olma Messen angehalten, um Passagiere ein- und aussteigen zu lassen. Als sie die Türen habe schliessen wollen, habe sie in den Rückspiegel geschaut, ob alles in Ordnung sei. Sie habe gerade losfahren wollen, als sie von links her einen sehr lauten Knall wahrgenommen habe. Sie sei erschrocken und habe von Fahrgästen gehört, dass eine Scheibe geborsten sei. Sie habe gesehen, dass eine Fensterscheibe auf der Seite zur Strasse halbwegs noch im Rahmen gewesen sei. Da es viele Passagiere im Bus gehabt habe, habe sie gefragt, ob jemand verletzt worden sei. Eine Frau habe von der geborstenen Scheibe Glassplitter im Nacken gehabt. Sie habe diese aufgefordert, im Bus zu bleiben. Die anderen Passagiere seien ausgestiegen. Den Vorfall habe sie der Leitstelle gemeldet. Als die Polizei gekommen sei, habe sie mit einem Polizisten den Schaden am Bus begutachtet. Ausser der Fensterscheibe sei nichts beschädigt gewesen. Von Mitarbeitern des Sicherheitsdienstes habe sie erfahren, dass vom OFFA-Gelände, aus der Zone Pissoir/Raucherzone/Kassahäuschen, ein Gegenstand geworfen worden sei. Sie sei mit dem Polizisten H. und der Hallenchefin G. beim Bus gestanden. H. habe die geborstene Scheibe in einem Sack entsorgt,
- 22 während ein anderer Polizist den Verkehr geregelt habe. Dieser habe plötzlich „Achtung“ gerufen. Sie habe zuerst nicht verstanden, was er damit gemeint habe. Sie habe dann kurz gesehen, wie ein Knallkörper zwischen ihren Beinen hindurch gerollt sei. Es sei ein kleiner, zylindrischer, blauer Gegenstand gewesen. Sie habe sich gerade noch wegdrehen können, als dieser schon explodiert sei. Die Explosion sei ungefähr einen halben Meter von ihr entfernt erfolgt. Es habe einen ungeheuerlich lauten Knall gegeben. 3.1.3.2 In der Einvernahme als Auskunftsperson durch die Kantonspolizei St. Gallen vom 4. Mai 2017 (BA pag. 12-02-0001 ff.) erklärte F. zum Vorfall vom 21. April 2017, sie habe mit ihrem Mann bei der Bushaltestelle Olma Messen gewartet. Als der D.-Bus angehalten habe, seien sie eingestiegen und sie habe sich ans Fenster gesetzt, mit dem Rücken in Fahrtrichtung. Kurz danach habe es einen ungeheuerlichen Knall gegeben und die Fensterscheibe neben ihr sei geborsten. Der Knall sei von ihrer Seite her und von aussen gekommen. Alle seien erschrocken und sie seien wieder aus dem Bus gestiegen. Sie hätten nicht gewusst, was passiert sei. Kurz darauf sei die Polizei mit zwei Mann eingetroffen. 3.1.3.3 In der Einvernahme als Auskunftsperson durch die Kantonspolizei St. Gallen vom 4. Mai 2017 (BA pag. 12-03-0001 ff.) erklärte G. zum Vorfall vom 21. April 2017, der Polizist H. sei zu ihr ins Büro in der OFFA gekommen und habe wegen einer beschädigten Busscheibe nach Abfallsäcken gefragt. Sie sei ihm gefolgt und zusammen hätten sie die beschädigte Scheibe des D.-Busses entfernt. H. habe die Scheibe ganz herausgeschlagen und sie habe den Abfallsack innenseitig im Bus hingehalten. Danach habe sie mit der Buschauffeuse E. die Glasscherben auf der Strasse zusammengewischt. H. habe ihnen dazu den Abfallsack hingehalten. In diesem Moment habe sie eine Stimme gehört, die „Achtung“ gerufen habe. H. habe angenommen, dass sich ein Fahrzeug nähere. Er habe sie seitlich gefasst und zur Seite des Busses gedrückt. Wiederum habe jemand „weg!“ gerufen. Sie hätten aber nichts gesehen und seien weggerannt, um aus der Gefahrenzone zu kommen. Gleichzeitig habe sie einen sehr lauten Knall wahrgenommen. Bei dieser Aktion habe sich H. irgendwie am Bein verletzt, als er versucht habe, sie wegzuziehen. Sie habe dann zu jemandem gesagt, man solle die Sanität rufen. Sie habe nicht gesehen, was den Knall verursacht habe. Sie habe nur gespürt, dass etwas an ihre rechte Hüfte geprallt sei. Sie erklärte weiter, dass sie vom ersten Knall nichts wahrgenommen habe, da sie in der Halle an einer Sitzung gewesen sei. 3.1.3.4 In der delegierten Einvernahme als Auskunftsperson durch die Bundeskriminalpolizei vom 9. November 2017 und in der Einvernahme durch die Bundesanwaltschaft vom 25. Januar 2018 bestätigte M., einer Person aus Z. bzw. A. im Dezember 2016 auf Bestellung Feuerwerk bzw. „Polen-Böller“ für gesamthaft Fr.
- 23 - 683.-- in zwei Paketen geschickt zu haben. Das Geld sei von dessen Freundin in Teilbeträgen auf sein Bankkonto überwiesen worden. Das eine Paket habe 2-5 kg gewogen und verschiedene Böller (Crazy Robots, PF3, Tiger Boom, Super Cobra, Black Thunder, JC5) und Stopfmaterial enthalten (BA pag. 12-15-0005 bis 12-15-0010 und 12-15-018 bis 12-15-0023). 3.1.3.5 In der Einvernahme als Auskunftsperson durch die Kantonspolizei St. Gallen vom 26. Juli 2017 erklärte L., dass die anlässlich der Hausdurchsuchung am damaligen Wohnort von B. sichergestellte CO2-Pistole Hämmerli P26 ihm gehöre. Er habe sie 2012 via Internet im Softgun-Shop für Fr. 400.-- bis Fr. 500.-- mit fünf Büchsen Munition gekauft. Er und B. hätten damit im Proberaum von B. geschossen. Dann habe er sie dort gelassen, um später nochmals schiessen zu können. Er habe aber gemerkt, dass B. nicht sein „Typ“ sei. Die Waffe habe ihn dann nicht mehr interessiert. B. habe ihn mehrmals angerufen und gefragt, ob er die Waffe abholen würde. Er habe dies am Telefon bestätigt, sei jedoch nie vorbeigegangen und habe später die Anrufe nicht mehr entgegengenommen, weil er keinen Kontakt mehr gewollt habe (BA pag. 12-13-006 ff.). 3.1.3.6 In der Hauptverhandlung schilderte H., Polizist bei der Stadtpolizei St. Gallen, als Auskunftsperson befragt, seine Wahrnehmungen vom 21. April 2017 (TPF pag. 6.933.1 ff.). Er erklärte, er habe seit sieben Jahren die Einsatzleitung an der OFFA. Er sei mit einem Dienstkollegen als Fusspatrouille an der OFFA im Einsatz gewesen. Sie hätten sich am Haupteingang befunden, als sie einen lauten Knall gehört hätten, den sie aber nicht hätten lokalisieren können. Nach zwei Minuten hätten sie eine Mitteilung per Funk erhalten, dass sie zur Bushaltestelle an der St. Jakobstrasse gehen müssten, beim oberen Bereich des Eingangs F zur Halle. Sie seien sofort dorthin gegangen und hätten den Bus gesehen, der auf der nördlichen Strassenseite mit Fahrtrichtung stadteinwärts gestanden sei, mit einer beschädigten Scheibe über der zweiten Achse. Unterhalb der Scheibe hätten sie zwei Einschläge festgestellt. Beim rechten Einschlag hätten sie einen Riss festgestellt, der hoch bis zur Mitte der Scheibe gegangen sei. Sie hätten begonnen, die Situation zu fotografieren, auch vom Bus hin zum Bereich des Kassahäuschens. Sie hätten wegen der Art des Tatbestands die Kantonspolizei herbeigerufen. Er habe sich dann in die Halle zu Frau G. begeben und Abfallsäcke geholt. Diese sei mit ihm auf die Strasse gekommen; sie hätten die Abfallsäcke innen und aussen über der Scheibe befestigt. Dann habe er die Scheibe mit dem Schlagstock eingedrückt, damit die Scherben in den Sack fallen würden. Danach seien sie mit der Verkehrsregelung beschäftigt gewesen, sein Dienstkollege in der Nähe der Führerkabine des Busses und er selber im Bereich zwischen dem Bus und dem Kassahäuschen. Als Frau G. und Frau E. die Scherben fast fertig zusammengewischt gehabt hätten, sei er zu ihnen gegangen und habe geholfen,
- 24 die letzten Scherben in den Abfallsack zu tun. Unterdessen hätten sie die Meldung erhalten, dass auch noch ein Postauto beschädigt worden sei. Sein Kollege habe plötzlich „Achtung“ gerufen. Er habe aufgrund des Strassenverkehrs und der vorbeigehenden Leute nur das gehört, aber nicht gewusst, was passiert sei. Er habe an ein Warnzeichen gedacht und gemeint, dass vielleicht ein Fahrzeuglenker ihn übersehen hätte und auf ihn zufahre. Er habe deshalb Frau G. gegen die Seite des Busses gedrückt und in Richtung stadtauswärts, von wo der Verkehr gekommen sei, geschaut. Er habe festgestellt, dass sich kein Fahrzeug nähere. Sein Kollege habe weiter geschrieben, aber er habe immer noch nicht gewusst, was los sei. Er habe in diesem Moment nur noch weggehen wollen. Er habe Frau G. am Rücken gepackt und sie weggestossen. Nachdem er einen Schritt gemacht habe, habe es eine Explosion gegeben. Er sei noch einige Schritte weiter bis zum Ende des Busses gegangen, weil er nicht gewusst habe, was passiert sei, und er Panik gehabt habe. Er sei dann zu Boden gegangen, weil er Schmerzen am Bein gehabt habe. Sie seien vor Ort durch die Sanität erstmals begutachtet worden. Dann seien sie zu Fuss in die Notaufnahme des Kantonsspitals gegangen. Dort habe er bemerkt, dass an seinem Hosenbein sowie an jenem von Frau G. blaue Splitter anhaften würden; diese hätten sie der Kantonspolizei übergeben. Er sei nach der Untersuchung im Spital zurück an die OFFA gegangen und habe seinen Dienst beendet (TPF pag. 6.933.2-4). 3.1.4 Die Kantonspolizei St. Gallen erstellte am Tatort Fotos der beschädigten Busse (BA pag. 10-01-0010 ff., 10-01-0059 f.) und wertete die Videobilder (Innenaufnahmen) aus dem Postauto sowie der Hallenüberwachung (Raucherzone vor Halle 4) der OFFA aus (CD BA pag.10-01-0067, 10-01-0116, 10-01-0197 bis 10- 01-0200; UBS Stick BA pag. 10-01-0201 bis 10-01-0203 und 10-01-0028 ff., 10- 01-0039, 10-01-0043, 10-01-0067 ff., 10-01-0083 ff.). Die Videobilder aus dem Postauto zeigen die Wucht der Detonation des ersten Böllers. Die Videobilder der Hallenüberwachung (Zeit: 18:09:17 Uhr) zeigen betreffend den ersten Böller keine Detonation, jedoch ein stadtauswärts fahrendes Postauto und einen stadteinwärts fahrenden, stehenden Bus. In einem bestimmten Moment ist zu sehen, wie plötzlich ein Grossteil der sich in der Raucherzone zahlreich aufhaltenden Personen den Kopf Richtung St. Jakobstrasse dreht. Betreffend den zweiten Böller zeigen die Videobilder (Zeit: 18:43:40 Uhr) den immer noch an der Bushaltestelle stehenden, durch den ersten Böller beschädigten D.-Bus sowie Füsse und Beine von Personen, die mit Aufräumarbeiten und Spurensicherung beschäftigt sind. Bei der Zeit 18:43:40 Uhr ist ersichtlich, wie der zweite Böller auf der Strasse vor dem Bus detoniert, wobei nicht ersichtlich ist, woher der Böller geworfen wurde, und wie erneut ein Grossteil der sich in der Raucherzone befindlichen Personen in Richtung St. Jakobstrasse schaute (BA pag. 10-01-0028 f.).
- 25 - 3.1.5 Aufgrund des ausgewerteten Bildmaterials sowie der Aussagen der Beschuldigten und der Auskunftspersonen sind sowohl der Tathergang als auch die Täterschaft der Beschuldigten A. und B. und damit der in der Anklageschrift beschriebene äussere Ablauf der Geschehnisse vom 21. April 2017 erstellt. Ebenso erstellt ist die Bestellung von pyrotechnischen Gegenständen durch A. im Dezember 2016 und die Aufbewahrung dieses Materials bei sich zuhause, ferner dessen Weitergabe solchen Materials an zwei Personen am 21. April 2017. In Bezug auf B. sind die Handlungen im Zusammenhang mit den angeklagten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittel- und Waffengesetz erstellt. 3.2 Amtliche Berichte und Gutachten 3.2.1 Betreffend die am 21. April 2017 anlässlich der OFFA geworfenen pyrotechnischen Gegenstände erstellte das FOR zu Handen der Kantonspolizei St. Gallen am 19. Mai 2017 anhand der sichergestellten Überreste einen Untersuchungsbericht (BA pag. 11-01-0001 ff.). Laut Bericht handle es sich bei beiden Gegenständen um Blitzknallkörper der Marke Petard Shark PS5, Label Supremo Pirotechnika U.A.B. Litauen, hergestellt auf der Basis von Perchlorat, Kalium und Aluminium, mit einer Nettoexplosivstoffmasse (NEM) von ca. 5 g. Diese seien für die Einfuhr als pyrotechnischer Gegenstand zu Vergnügungszwecken nicht zugelassene pyrotechnische Artikel, da sie zur Kategorie der am Boden knallenden Feuerwerkskörper gehörten (mit Hinweis auf Art. 8a des Bundesgesetzes über explosionsgefährliche Stoffe vom 25. März 1977 [Sprengstoffgesetz, SprstG; SR 941.41]; Art. 31 der Verordnung über explosionsgefährliche Stoffe vom 27. November 2000 [Sprengstoffverordnung, SprstV; SR 941.411]). Blitzknallsätze seien sehr energiereiche Systeme mit hoher Reaktionsgeschwindigkeit und mit entsprechend grossem Explosionsdruck und Knalleffekt (BA pag. 11-01-0001 ff.). 3.2.2 Mit Bericht vom 7. März 2018 zu Handen der Bundesanwaltschaft äusserte sich das FOR zur Gefährlichkeit dieser Gegenstände. Aus technischer Sicht bestehe bei direktem Kontakt mit dem detonierten Sprengkörper ein erhebliches Verletzungs- bzw. Zerstörungspotential, welches mit zunehmender Distanz rasch abnehme. Der Sicherheitsabstand betrage 40 m bzw. 30 m für Personen mit Schutzausrüstung. Bei Unterschreitung dieser Distanz bestehe eine Gefährdung. Eine unsachgemässe Anwendung, wie beispielsweise Werfen, könne schwerwiegende Verletzungen verursachen. Der Artikel dürfe nicht gezündet werden, wenn sich Personen innerhalb der Gefahrenzone befinden würden. Zum Anzünden müsse der Artikel auf den Boden gestellt und dürfe nicht in der Hand gehalten werden. Es seien Ohrenstöpsel und Schutzhandschuhe zu tragen. Nach dem Anzünden müsse man sich sofort 30 m entfernen (BA pag. 11-01-0021 f.).
- 26 - 3.2.3 Betreffend die von A. per Postpaket am 22. Dezember 2016 erhaltenen und von ihm gefilmten pyrotechnischen Gegenstände (BA pag. 10-01-0011 ff.) erstellte das FOR zu Handen der Bundesanwaltschaft am 6. Oktober 2017 anhand des Videos IMG_2333.mp4 einen Kurzbericht (BA pag. 11-01-0008 ff.). Laut diesem Bericht enthielt das Paket folgende pyrotechnischen Gegenstände: 60 Stück Blitzknallkörper Crazy Robots, Label Triplex, Polen, ca. 6 g NEM; 80 Stück Blitzknallkörper FP3, Label Jorge, Polen, ca. 3 g NEM; 10 Stück Blitzknallkörper Tiger Boom, Label Privatex Pyro, Slowakei, ca. 3.5 g NEM; 1 Blitzknallkörper Super Cobra 6, Hersteller Di Blasio Elio, Italien, ca. 28 g NEM; 4 Stück Blitzknallkörper Black Thunder, Hersteller Pirogiochi, Italien, ca. 25 g NEM; 30 Stück Blitzknallkörper JC05, Label Jorge, Polen, ca. 0.8 g NEM. Im Bericht wird weiter ausgeführt, dass bodenknallendes Feuerwerk wie dieses oft missbräuchlich verwendet werde. Es enthalte einen brisanten Blitzknallsatz. Blitzknallsätze seien sehr energiereiche Systeme mit hoher Reaktionsgeschwindigkeit und mit entsprechend grossem Explosionsdruck und Knalleffekt. Es handle sich um für die Einfuhr als pyrotechnischer Gegenstand zu Vergnügungszwecken nicht zugelassene pyrotechnische Artikel, da sie zur Kategorie der am Boden knallenden Feuerwerkskörper gehörten (Art. 8a SprstG; Art. 31 SprstV). 3.2.4 Das Gericht unterbreitete mit Gutachtensauftrag vom 20. Juli 2018 dem FOR, Gutachter P., die Frage, ob die Gegenstände PS5 (Petard Shark), Crazy Robots, FP3, Tiger Boom, Super Cobra 6, Black Thunder und JC05 (oder einzelne davon) eine grosse Zerstörung bewirken könnten, sowie die von der Bundesanwaltschaft eingereichten Ergänzungsfragen betreffend den Gefährdungsradius dieser Gegenstände ab Umsetzungs- bzw. Detonationspunkt und betreffend deren Gefährlichkeit, insbesondere in Bezug auf den PS5, betreffend die Gefährdung des im Untersuchungsbericht des FOR vom 19. Mai 2017 beschriebenen PS5 und betreffend den Sicherheitsabstand für einen PS5 oder einen Sprengkörper vergleichbarer Beschaffenheit / NEM (TPF pag. 6.296.14 ff.). Gemäss dem Gutachten des FOR vom 15. August 2018 (TPF pag. 6.296.23 ff.) handle es sich bei den genannten Gegenständen um für die Einfuhr als pyrotechnischer Gegenstand zu Vergnügungszwecken nicht zugelassene pyrotechnische Artikel bzw. um am Boden knallendes Feuerwerk (Art. 8a SprstG; Art. 31 SprstV) mit brisanten Blitzknallsätzen, somit um sehr energiereiche Systeme mit hoher Reaktionsgeschwindigkeit mit entsprechend grossem Explosionsdruck und Knalleffekt. Für die Beurteilung der Gefährlichkeit bzw. des Zerstörungspotentials seien die Nettoexplosivstoffmasse des enthaltenen Blitzknallsatzes sowie die Distanz des Objektes zum Explosionspunkt entscheidend. Die Zerstörungskraft
- 27 nehme mit zunehmender Distanz rasch ab. Auch sei entscheidend, ob der pyrotechnische Gegenstand lediglich berührt oder aber in der Hand gehalten bzw. eingeschlossen oder mit der Person oder dem Objekt verklebt oder auf andere Weise noch stärker verdämmt werde. Direkt anliegend oder unter Einschluss (sogenannt verdämmt) sei die Wirkung am grössten. In der Nähe von Glas, Metall etc. könnten sich durch die Explosion zudem Splitter und Scherben bilden, die beim Wegschleudern auch über grössere Distanz zusätzlichen Schaden anrichten oder Personen verletzen könnten (TPF pag. 6.296.30 f.). In Bezug auf den Petard Shark PS5 hält das Gutachten fest, der Gegenstand müsse zum Anzünden auf den Boden gestellt und dürfe nicht in der Hand gehalten werden; unsachgemässe Anwendung, wie z.B. Werfen, könne schwerwiegende Verletzungen verursachen. Bei direktem Kontakt mit dem explodierenden Sprengkörper bestehe ein erhebliches Verletzungs- und Zerstörungspotenzial (TPF pag. 6.296.32 f.). Generell werde bei Ladungen ab ca. 10 g Blitzknallsatz, die direkt am Körper umsetzten, von einer erheblichen Zerstörung des Gewebes bzw. bei Betroffenheit von vitalen Strukturen von lebensbedrohlichen Verletzungen ausgegangen (TPF pag. 6.296.34). Das Gutachten stellt für die untersuchten Gegenstände folgende Nettoexplosivstoffmassen und Sicherheitsabstände bzw. Gefährdungsradien (GR) fest, wobei die Gefährdungsradien von den Sicherheitsabständen abgeleitet würden (TPF pag. 6.296.34): Super Cobra 6 28 g NEM, 50 m GR (wobei dieser auf der Verpackung nicht angegeben sei, da das Produkt die Klassifizierung F4 aufweise und nur für Personen mit Fachkenntnis zugelassen sei); Black Thunder 18 g NEM, 30 m GR; PS5 Funke 5 g NEM, 40 m GR; PS5 Supremo 5 g NEM, 15 m GR; Crazy Robots max. 5 g NEM, 40 m GR; Tiger Boom max. 3.5 g NEM, 25 m GR; FP3 2.1 g NEM, 25 m GR; JC05 max. 0.8 g NEM, 25 m GR. 3.3 Körperverletzungen der Privatkläger 3.3.1 E. Als Auskunftsperson befragt sagte E. am 26. April 2017 aus, ihr Gehör sei vom Knall in Mitleidenschaft gezogen worden. Sie habe ein Surren in den Ohren gehabt; die Abklärung im Kantonsspital habe als Befund ein Knalltrauma ergeben. Sie habe am Anfang Schmerzen vor allem im rechten Ohr gehabt, mehr so ein taubes Gefühl, das in einem Geräusch geendet habe und nun relativ gut abgeklungen sei. Es gehe ihr wieder gut (BA pag. 12-01-0001 ff.). E. hielt auf dem Formular betreffend Privatklage fest, sie sei in der Notaufnahme des Kantonsspitals St. Gallen gewesen und habe eine Nachkontrolle mit Hörtest für Fr. 200.-machen lassen müssen. Sie habe eine psychische Beeinträchtigung erlitten; sie sei schreckhaft geworden und zucke jedes Mal zusammen, wenn es knalle (BA pag. 15-04-0011). Es liegen keine ärztlichen Berichte oder andere Beweismittel vor, welche die angeklagte gesundheitliche Beeinträchtigung belegen würden.
- 28 - 3.3.2 F. In der Einvernahme als Auskunftsperson vom 4. Mai 2017 erklärte F., sie habe eine leichte Körperverletzung erlitten (ohne diese näher zu bezeichnen) und habe sicherlich die folgenden zwei Nächte nicht gut geschlafen. Sie habe aber keinen Arzt aufgesucht und sei infolgedessen nicht im Besitz eines Arztzeugnisses (BA pag. 12-02-0004). E. (Buschauffeuse des D.-Busses; E. 3.1.3.1) erklärte als Auskunftsperson, auf ihre Frage, ob jemand verletzt worden sei, habe sich eine Passagierin gemeldet und angegeben, dass sie von der geborstenen Scheibe Glassplitter in den Hals/Nacken bekommen habe und dass vermutlich beim Herausfischen der Glassplitter die Haut leicht verletzt worden sei (BA pag. 12-01-0003). Gemäss Bericht der Kantonspolizei St. Gallen vom 15. Mai 2017 (BA pag. 10-01- 0001 ff.) habe F. leichte Schnittwunden an Hals und Oberkörper durch das Wegwischen von Glassplittern erlitten; sie sei im D.-Bus direkt neben dem beschädigten Fenster gesessen (Bericht S. 2 und 7). Andere Beweismittel bezüglich der Art und Schwere der Verletzungen liegen nicht vor. 3.3.3 G. Als Auskunftsperson befragt sagte G. am 4. Mai 2017 (BA pag. 12-03-0001 ff.) aus, sie habe nach dem Vorfall vom 21. April 2017 ein leichtes Pfeifen, Sausen und einen Druck im Ohr gehabt und sei noch am gleichen Tag im Spital untersucht worden; es seien aber keine bleibenden Schäden festgestellt worden. Sie habe danach weiterarbeiten wollen, habe aber vom Vorgesetzten ein Arbeitsverbot erhalten und zwei Tage, d.h. bis zum Ende der OFFA, nicht mehr gearbeitet. Anschliessend habe sie Ferien gehabt. G. hielt auf dem Formular betreffend Privatklage fest, sie habe einen Lohnausfall von Fr. 350.-- und für einen Hörtest Auslagen von Fr. 75.-- gehabt (BA pag. 15-06-0013). Es liegen jedoch keine ärztlichen Berichte oder andere Beweismittel vor, welche die angeklagte gesundheitliche Beeinträchtigung oder die behaupteten Kostenpositionen belegen würden. 3.3.4 H. H. wurde durch die Kantonspolizei St. Gallen am 8. Mai 2017 als Auskunftsperson befragt (BA pag. 12-05-0001 ff.). In der Hauptverhandlung erklärte er als Auskunftsperson, er sei am 21. April 2017 im Kantonsspital St. Gallen untersucht worden. Er habe dem untersuchenden Arzt gesagt, dass er wahrscheinlich eine Zerrung am linken Oberschenkel habe, seine Sorge aber dem Gehör gelte, weil schon viele Dienstkollegen wegen der Fussball-Hooliganszene einen Gehörsverlust erlitten hätten. Er habe nach dem Knall ein Pfeifen im Ohr und ein Taubheitsgefühl gehabt und habe nicht viel hören können. Ein Hals-, Nasen-, Ohrenspezialist habe ihn untersucht und ihm gesagt, dass er keinen mechanischen Schaden am Gehör habe, dass sich aber ein Tinnitus entwickeln könnte. H. erklärte weiter,
- 29 er habe am Tag nach dem Vorfall unter einer plötzlich aufgetretenen Gleichgewichtsstörung gelitten, die etwa 15 Minuten lang gedauert habe. Am folgenden Montag sei im Kantonsspital St. Gallen bei einem Gehörtest festgestellt worden, dass er bei 3000 Hz und 20 dB einen Tinnitus habe. Der Arzt habe erklärt, dass die Gleichgewichtsstörungen daher rühren würden, dass sein Gleichgewichtsorgan durch die Druckwelle gereizt sei; das könne noch mindestens 14 Tage andauern. Er habe in der Folge kein privates Fahrzeug gelenkt. Auf Patrouille sei er jeweils nur Beifahrer gewesen und habe den Aktivgehörschutz getragen. Im Grossraumbüro habe er ein Gerät, bei dem er die Lautstärke reduzieren könne, getragen. Er habe nicht mehr ferngesehen und Radio gehört. Er habe zwischendurch immer wieder den Tinnitus gehabt. Er habe sich notiert, wann der Tinnitus auftrete, und dabei festgestellt, dass im Zeitraum vom 14. Januar 2018 bis am 29. April 2018 der Tinnitus insgesamt 14 Mal aufgetreten sei, jeweils in einer Länge von 3 bis 20 Sekunden. Er leide aktuell noch unter dem Tinnitus, aber nicht mehr in dieser Häufigkeit. Er habe keine Einschränkungen mehr im Beruf, im Alltag oder im Privatleben. Wenn aber beruflich nachts in einer Situation geflüstert werden müsse und der Tinnitus eintrete, müsse er das Gespräch für einige Sekunden unterbrechen, bis der Tinnitus weg sei. Mit dem linken Ohr könne er dann nicht alles mitbekommen. Er habe keine ärztliche Behandlung und keine Therapie gehabt. Der Arzt habe ihm nicht sagen können, ob der Tinnitus wieder weggehe oder schlimmer werden könne; dieser habe gesagt, eine abschliessende Beurteilung sei nicht möglich (TPF pag. 6.933.4 f., 6.933.7). Der Rechtsvertreter von H. reichte im Vorverfahren am 22. Januar 2018 ein im Kantonsspital St. Gallen am 24. April 2017 über H. erstelltes Ton-Audiogramm ein. Dieses weist einen „Tinnitus links 20 dB bei 3000 Hz“ aus (BA pag. 15-08- 0023). Der Rechtsvertreter erklärte, es handle sich nicht um eine irreversible Schädigung. Der Tinnitus und die damit verbundene Gleichgewichtsstörung hätten sich nach einigen Monaten „ausgewachsen“ (BA pag. 15-08-0022). Dem Untersuchungsbericht des Kantonsspitals St. Gallen vom 18. April 2018 (TPF pag. 6.566.2 f.) bzw. dem in der Hauptverhandlung eingereichten (unterzeichneten) Untersuchungsbericht vom 19. April 2018 (TPF pag. 6.925.23 f.) betreffend den aktuellen Status nach dem Knalltrauma vom 21. April 2017 ist zu entnehmen, dass das Hörvermögen von H. in einem unauffälligen, altersentsprechenden Bereich ist. Gemäss Reintonaudiogramm ist rechts- und linksseitig die Hörschwelle unter 20 dB. Die Untersuchung ergab einen „Tinnitus links bei 2000 Hz und 20 dB über der Schwelle“. Der Sinuston komme laut, bleibe und flache nachher ab, bei einer Zeitdauer zwischen 3 und 20 Sekunden. Die Schweregradeinschätzung mittels Tinnitus Handicap Inventory Fragebogen ergebe 16 Punkte, was einer leichten Einschränkung im Alltag (Grad 1) entspreche. Laut Bericht komme H. im Alltag mit dem Ohrgeräusch zurecht.
- 30 - 3.4 Sachbeschädigungen der Privatkläger A. anerkannte anlässlich der Hauptverhandlung den durch seinen Böllerwurf vom 21. April 2017 verursachten Sachschaden, d.h. je eine zerborstene Scheibe an den beiden Bussen der D. und der C. AG, sowie die entsprechenden Zivilforderungen der D. im Umfang von Fr. 2‘695.-- (BA pag. 15-03-0018 bis 15-03-0022) und der C. AG im Umfang von Fr. 2‘595.10 (BA pag. 15-02-0005 bis 15-02-0014; TPF pag. 6.931.4, 6.931.9). 4. Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB; Anklage Ziff. 1.1.1 [A.], Ziff. 1.2.1 [B.]) 4.1 Rechtliches 4.1.1 Nach Art. 224 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt. 4.1.2 Der Sprengstoffbegriff gemäss Art. 224 Abs. 1 StGB deckt sich im Wesentlichen mit dem Begriff im Sprengstoffgesetz. Als Sprengstoffe gelten nach Art. 5 Abs. 1 SprstG "einheitliche chemische Verbindungen oder Gemische solcher Verbindungen, die durch Zündung, mechanische Einwirkung oder auf andere Weise zur Explosion gebracht werden können und die wegen ihrer zerstörenden Kraft, sei es in freier oder verdämmter Ladung, schon in verhältnismässig geringer Menge gefährlich sind". Darunter fallen Stoffe gemäss Art. 2 der Sprengstoffverordnung. Nicht unter den Sprengstoffbegriff fallen Molotow-Cocktails (Brandwurfkörper) und Stoffe nach Art. 5 Abs. 2 SprstG (gemäss lit. a: explosionsfähige Gase, Dämpfe von flüssigen Brennstoffen sowie andere Stoffe, die erst nach einer Vermischung mit Luft explodieren; gemäss lit. b: bei der Herstellung chemischer Produkte verwendete Hilfsstoffe oder entstehende Zwischenerzeugnisse, die explosionsgefährlich sind, aber diese Eigenschaft vor Abschluss des Produktionsverfahrens verlieren; gemäss lit. c: explosionsfähige Erzeugnisse und Präparate, die nicht zu Sprengzwecken hergestellt und in den Handel gebracht werden). Die Definition in Art. 5 Abs. 1 SprstG gilt auch in Bezug auf Art. 224-226 StGB, wobei das Merkmal der zerstörerischen Kraft entscheidend ist (BGE 104 IV 232 E. Ia; 103 IV 241 E. I.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2015.28 vom 7. April 2016 E. 4.1; TRECHSEL/CONINX, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 224 StGB N. 2; ROELLI/ FLEISCHANDERL, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 224 StGB N. 4).
- 31 - Feuerwerkskörper und andere gebrauchsfertige Erzeugnisse mit einem Explosivoder Zündsatz, die nicht zum Sprengen bestimmt sind, gelten als pyrotechnische Gegenstände (Art. 7 SprstG). Sie fallen nicht unter den Sprengstoffbegriff von Art. 5 SprstG. Pyrotechnische Gegenstände sind daher grundsätzlich nicht als Sprengstoff im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB zu qualifizieren. Ausgenommen sind Erzeugnisse, die besonders grosse Zerstörungen bewirken oder zum Zwecke der Zerstörung verwendet werden (BGE 104 IV 232 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 6B_299/2012 vom 20. September 2012 E. 2.2; Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2015.28 vom 7. April 2016 E. 4.2). 4.1.3 Art. 224 StGB setzt voraus, dass der Täter durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in konkrete Gefahr bringt (vgl. BGE 115 IV 111 E. 3b). Die Gefahr muss nicht einer Mehrzahl von Personen oder Sachen von grosser Substanz gelten; es genügt die gezielte Gefährdung eines bestimmten Menschen oder einer bestimmten fremden Sache (BGE 103 IV 241 E. I.1; 115 IV 113; CORBOZ, Les infractions en droit suisse, Volume II, 3. Aufl., Bern 2010, Art. 224 StGB N. 12). Deshalb erfüllt bereits der taugliche Versuch eines Sprengstoffattentats den Tatbestand von Art. 224 StGB (RO- ELLI/FLEISCHANDERL, a.a.O., Art. 224 StGB N. 7; Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2015.28 vom 7. April 2016 E. 4.1). 4.1.4 Der subjektive Tatbestand erfordert zunächst Gefährdungsvorsatz. Dieser liegt vor, sobald der Täter die Gefahr kennt und trotzdem handelt; nicht erforderlich ist hingegen, dass der Täter die Verwirklichung der Gefahr, sei es auch nur eventuell, gewollt hat (BGE 103 IV 241 E. I.1). Die verbrecherische Absicht bezieht sich auf das Handlungsziel des Täters. Dieses muss in der Verwirklichung eines (anderen) Verbrechens oder – über den Wortlaut hinaus – Vergehens bestehen, wie beispielsweise Delikte gegen Leib und Leben oder Sachbeschädigung; eine angestrebte Übertretung reicht dagegen nicht aus (ROELLI/FLEISCHANDERL, a.a.O., Art. 224 StGB N. 9; TRECHSEL/CONINX, a.a.O., Art. 224 StGB N. 7). Gemäss Bundesgericht (BGE 103 IV 241 E. I.1 m.H.a. BGE 80 IV 117 S. 121) genügt eine entsprechende Eventualabsicht (wobei sich die Doktrin auf Grund des hohen Regelstrafrahmens kritisch dazu äussert; vgl. dazu DONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, Strafrecht IV, Delikte gegen die Allgemeinheit, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2017, S. 50; STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 7. Aufl., Bern 2013, § 29 N. 20; ROELLI/FLEISCHANDERL, a.a.O., Art. 224 StGB N. 9). Eventualvorsatz liegt vor, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Der Richter darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich diesem der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich
- 32 aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4). 4.2 Subsumtion objektiver Tatbestand (A. und B.) 4.2.1 Es ist vorerst zu prüfen, ob es sich bei den beiden pyrotechnischen Gegenständen (Böllern), welche die Beschuldigten A. und B. am 21. April 2017 in St. Gallen anlässlich der OFFA auf die St. Jakobstrasse geworfen haben, um Sprengstoffe oder giftige Gase im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB handelt. Bei beiden Gegenständen handelt es sich gemäss Untersuchungsbericht des FOR vom 19. Mai 2017 um Blitzknallkörper, d.h. sehr energiereiche Systeme mit hoher Reaktionsgeschwindigkeit und entsprechend grossem Explosionsdruck und Knalleffekt, hergestellt auf der Basis von Perchlorat, Kalium und Aluminium (ca. 5 g NEM), der Marke Petard Shark PS5, Label Supremo Pirotechnika U.A.B. Litauen. Diese gehören zu den am Boden knallenden Feuerwerkskörpern und sind daher für die Einfuhr zu Vergnügungszwecken nicht zugelassen (Art. 8a SprstG und Art. 31 SprstV). Gemäss Bericht des FOR vom 7. März 2018 besteht aus technischer Sicht bei direktem Kontakt mit dem detonierten Sprengkörper ein erhebliches Verletzungs- bzw. Zerstörungspotential, das mit zunehmender Distanz rasch abnimmt. Der Sicherheitsabstand beträgt 40 m bzw. 30 m für Personen mit Schutzausrüstung. Bei Unterschreitung dieser Distanz besteht eine Gefährdung. Eine unsachgemässe Anwendung, wie beispielsweise Werfen, kann schwerwiegende Verletzungen verursachen. Der Artikel darf nicht gezündet werden, wenn sich Personen innerhalb der Gefahrenzone befinden. Zum Anzünden muss der Artikel auf den Boden gestellt und darf nicht in der Hand gehalten werden, wobei Ohrenstöpsel und Schutzhandschuhe zu tragen sind und man sich nach dem Anzünden sofort 30 m entfernen muss (E 3.2.1, 3.2.2). Im Gutachten des FOR vom 15. August 2018 wird das Vorstehende bestätigt und weiter ausgeführt, dass sich durch die Explosion der untersuchten pyrotechnischen Gegenstände, darunter der Petard Shark PS5 (Fabrikat Supremo), in der Nähe von Glas, Metall etc. Splitter respektive Scherben bildeten und weggeschleudert würden. Diese könnten auch über eine grössere Distanz zusätzlichen Schaden anrichten oder Personen verletzen (TPF pag. 6.296.31). Der Petard Shark PS5 ist demnach ein Erzeugnis, das besonders grosse Zerstörungen bewirken kann. Das FOR führt im Gutachten vom 15. August 2018 aus, der bei der Verwendung einzuhaltende Sicherheitsabstand ergebe sich aus der Gebrauchsanweisung; diese sei auf der Verkaufspackung aufgedruckt (TPF pag. 6.296.33 und pag. 6.296.37-42 [Anhang 1 Abbildung 1-6]). Beim Gegenstand PS5, Label Supremo, ist diese mehrsprachig (u.a. Englisch) aufgedruckt, wobei ein Sicherheitsabstand
- 33 von 15 m angegeben ist (TPF pag. 6.296.37 [Anhang 1 Abbildung 1]). Das Gutachten hält fest, beim PS5, Fabrikat Funke, betrage der Sicherheitsabstand 40 m und beim PS5, Fabrikat Supremo, – offenbar in Übereinstimmung mit einer EU- Richtlinie – 15 m (TPF pag. 6.296.27, 6.296.33). Laut Schlussfolgerung des Gutachters seien aufgrund eines Quervergleichs die Angaben zum Fabrikat Funke mit einem Sicherheitsabstand von 40 m plausibel (TPF pag. 6.296.33 unten). Das FOR stellte im Bericht vom 19. Mai 2017, wie erwähnt, fest, dass am 21. April 2017 das Fabrikat Supremo verwendet worden ist (BA pag. 11-01-0002); dies wird im Bericht des FOR vom 7. März 2018 bestätigt (BA pag. 11-01-0021). Ob die Beschuldigten A. und B. gemäss Gutachten einen Sicherheitsabstand von 40 m oder, wie beim verwendeten Fabrikat Supremo angegeben, von 15 m hätten einhalten müssen, kann offen bleiben, wie sich im Folgenden ergibt. Der von A. gezielt zwischen die beiden sich auf der St. Jakobstrasse befindenden Busse geworfene Böller detonierte mit einem lauten Knall, wobei an beiden gut bzw. voll besetzten Bussen je eine Fensterscheibe zerbarst und eine D.-Passagierin (F.) durch Glasscherben verletzt wurde. Durch die Aussagen von E. ist zudem belegt, dass an der Haltestelle mehrere Passagiere zu- und ausstiegen und die Türen offen waren, als der Knallkörper explodierte. Innerhalb des Gefährdungsradius von 15 m befanden sich mehrere Personen und die beiden Busse. Damit fällt der derart verwendete pyrotechnische Gegenstand Petard Shark PS5 unter den Sprengstoffbegriff nach Art. 224 Abs. 1 StGB. Der von B. auf die St. Jakobstrasse vor den D.-Bus, in unmittelbare Nähe der mit Aufräumarbeiten beschäftigten Personen (E. und G.) und der zwei mit der Verkehrssicherung beschäftigten Polizisten geworfene Böller detonierte mit einem lauten Knall, wobei der Polizist H. eine Gehörsverletzung erlitt. Innerhalb des Gefährdungsradius von 15 m befanden sich mehrere Personen und ein Bus. Damit fällt auch der derart verwendete pyrotechnische Gegenstand Petard Shark PS5 unter den Sprengstoffbegriff nach Art. 224 Abs. 1 StGB. 4.2.2 In Bezug auf die konkrete Gefährdung ist erstellt, dass sowohl A. als auch B. den jeweiligen Sprengkörper zündeten und warfen, als sie von Menschen (im Eingangsbereich F der Halle und der Raucherzone) umgeben waren. A. gab an, er sei zum Werfen in die Menge gestanden (BA pag. 13-03-0020). Gleich verhält es sich bei B., der den Sprengkörper aus dem Pissoir heraus warf. Eine konkrete Gefährdung von Menschen bestand demnach sowohl bei A. als auch bei B. schon am Wurfstandort, da die gezündeten Sprengkörper dem Werfenden aus der Hand hätten gleiten oder aufgrund der nicht beeinflussbaren Zeitverzögerung zwischen dem Zünden und der Detonation schon vor dem Werfen, und damit in unmittelbarer Nähe von zahlreichen Menschen, hätten detonieren können. Beide Sprengkörper wurden in den Bereich einer Bushaltestelle geworfen, wobei sich
- 34 beim ersten Wurf zahlreiche Personen in den beiden Bussen und beim zweiten Wurf mehrere Personen vor dem D.-Bus aufhielten. Der zweite Böller landete gemäss Aussagen von E. direkt neben ihr und rollte zwischen ihren Beinen hindurch, bevor er explodierte (BA pag. 12-01-0003). H. hat sich nach seinen Aussagen nach der Landung des Böllers noch zwei Schritte entfernen können, bevor dieser explodierte (BA pag. 12-06-0003). Mit dem Werfen wurden die Gegenstände nicht vorschriftsgemäss verwendet, und der vom Hersteller vorgeschriebene Sicherheitsabstand von 15 m wurde von beiden Beschuldigten nicht annähernd eingehalten. Innerhalb dieses Radius befanden sich bei beiden Würfen zahlreiche Personen sowie Sachen (Fahrzeuge). Dass in diesem Bereich eine konkrete Gefährdung für Personen und Sachen bestand, zeigen die von F. (E. 3.3.2) und H. (E. 3.3.4) erlittenen Verletzungen sowie die zerborstenen Fensterscheiben an den Bussen (E. 3.4) auf. 4.2.3 Die Beschuldigten A. und B. haben somit mit dem Zünden und Werfen der Sprengkörper den objektiven Tatbestand von Art. 224 Abs. 1 StGB erfüllt. 4.3 Subsumtion subjektiver Tatbestand 4.3.1 A. A. zündete und warf den Sprengkörper wissentlich und willentlich. Er wusste, dass bei unsachgemässer Verwendung eine Gefahr vom Sprengkörper ausging. Auf dieses Wissen um die Gefahr ist schon deshalb zu schliessen, weil er wenige Monate zuvor eine grössere Menge Sprengkörper erworben hatte. Auch wenn ihm die genaue Lautstärke und Wirkung des verwendeten Böllers nicht bekannt gewesen sein mag, so war ihm dessen Gefahrenpotential bekannt. In der Hauptverhandlung erklärte A., der Händler habe ihm etwas zur Bestellung vorgeschlagen, was er dann auch bestellt habe. Er habe erst nachher gesehen, was er genau bestellt habe. Er sei sich nicht bewusst gewesen, dass es sich um gefährliche Ware handle. Er habe aber gewusst, dass man Sicherheitsabstände einhalten müsse. Er habe auch gewusst, dass die Gegenstände illegal seien. Er habe den eingesetzten Böller zuerst testen wollen, das dann jedoch nicht getan. Ob je nach Hersteller 15 m bzw. 40 m Sicherheitsabstand eingehalten werden müssten, habe er nicht gewusst. Er habe die Herstellerangaben oder die Gebrauchsanweisung nicht gelesen. Er habe nur Leute erschrecken, aber nicht schädigen wollen. Er habe gewusst, dass er Knallkörper bestellt habe, aber gedacht, sie seien etwas lauter als die in der Schweiz erhältlichen Gegenstände. Er habe nicht erwartet, dass sie derart laut seien und einen solchen Schaden anrichten könnten, wenn man sie an den falschen Ort werfe (TPF pag. 6.931.8 f., 6.931.11). Beim Whatsapp-Gruppenchat „Q.“ vom 13. Februar 2017, der offenbar im Zusammenhang mit einem auswärtigen Fussballspiel des FC St. Gallen geführt wurde,
- 35 konnten A. u.a. die Mitteilungen „I nimm böller mit on mass“ und „Im zug tätsche lo da züg“ zugeordnet werden (BA pag. 10-01-0143). In der Hauptverhandlung sagte A., er könne sich an diesen Chat nicht erinnern (TPF pag. 6.931.6). Auch aus diesem Chat kann indessen geschlossen werden, dass ihm das Gefahrenpotential von Knallkörpern bewusst war. Nicht entscheidend ist, ob er wusste, welcher Sicherheitsabstand konkret einzuhalten gewesen wäre und welchen Schalldruck der Sprengkörper bewirken konnte. Er wusste, dass ein Sicherheitsabstand notwendig war, und traf nicht die minimalsten Sicherheitsvorkehren, sondern zündete den Sprengkörper in unmittelbarer Nähe von Menschen und warf ihn zwischen zwei praktisch vollbesetzte Busse. Seine Aussage, wonach er gewartet habe, bis die Busse stillgestanden hätten, da dort keine Personen durchgehen würden (E. 3.1.1.1), zeigt auf, dass er sich einer konkreten Gefahr durchaus bewusst war. A. wusste, dass sich am frühen Abend zahlreiche Personen im Aussenbereich des Messegeländes, namentlich im Eingangsbereich F der Halle und der Raucherzone, sowie bei der Bushaltestelle bzw. in den Bussen aufhalten würden, wie auch, dass sich zwei Busse in diesem Bereich befanden. Er hielt es für möglich, Personen oder Sachen zu gefährden bzw. Personen verletzen oder Sachschaden verursachen zu können. Er kannte die Gefahr und handelte trotzdem. Mithin nahm er Körperverletzungen und Sachbeschädigungen in Kauf und handelte dabei in der Eventualabsicht, Menschen an Leib und Leben zu verletzen und fremdes Eigentum zu beschädigen. Der Gefährdungsvorsatz und die verbrecherische Absicht sind zu bejahen. 4.3.2 B. B. zündete und warf den Sprengkörper wissentlich und willentlich. In der Hauptverhandlung erklärte er zwar, er habe keine Ahnung gehabt, was für Auswirkungen dieser kleine Böller habe, und sei sich nicht bewusst gewesen, dass er mit seinem Vorgehen Personen oder Sachen in Gefahr bringen oder verletzen bzw. beschädigen könnte; er habe nie mit solchen Gegenständen zu tun gehabt. Er habe sich keine Gedanken gemacht, was für einen Gegenstand er von A. erhalten habe. Er räumte jedoch ein, dass er gewusst habe, dass es Sicherheitsabstände brauche, doch habe er nicht gewusst, wie gross dieser mindestens hätte sein müssen (TPF pag. 6.932.3, 6.932.5 f.). B. wusste mithin, dass eine Gefahr vom Sprengkörper ausging. Dies geht auch aus dem Umstand hervor, dass er nach eigenen Aussagen die zuvor erfolgte Detonation des ersten (von A. geworfenen) Böllers miterlebt, den Knall und den weissen Rauch wahrgenommen und beobachtet hatte, dass ein Bus auf der St. Jakobstrasse nicht mehr weiterfahren konnte (TPF pag. 6.932.4 ff.). Unglaubhaft ist daher seine Aussage, dass er nicht gesehen haben will, ob sich beim Wurf des Sprengkörpers, den er nach eigener Angabe 30 bis 60 Minuten nach der ersten Detonation vorgenommen hatte, Personen im Bereich der Bushaltestelle befanden (TPF pag. 6.932.5). Aufgrund des
- 36 - Beweisergebnisses (u.a. Video-Aufzeichnungen) kann ausgeschlossen werden, dass B. den Polizisten H., der sich unmittelbar vor dem Bus in Sichtweite vom Wurfstandort aufhielt und mit Verkehrssicherung und Aufräumarbeiten beschäftigt war, vor dem Wurf nicht wahrgenommen hatte (TPF pag. 6.933.5 f. [H.]). Ausserdem befanden sich zahlreiche Personen im Eingangsbereich F der Halle und im Bereich des Pissoirs, von wo aus B. den Sprengkörper warf. Wie bereits bei A. ausgeführt, ist auch bei B. nicht entscheidend, ob er wusste, welcher Sicherheitsabstand konkret einzuhalten gewesen wäre und welchen Schalldruck der Sprengkörper bewirken konnte. Aufgrund der Intensität der ersten Detonation, der Vielzahl von Messebesuchern und des Verkehrsaufkommens nahm B. mit dem Böllerwurf zumindest in Kauf, Personen und Sachen zu gefährden bzw. Personen zu verletzen und Sachschaden anzurichten. Er erklärte zwar, dass er sicher niemanden habe verletzen wollen. Er kannte indessen die Gefahr und handelte trotzdem. Mithin handelte er mit Gefährdungsvorsatz und in verbrecherischer Eventualabsicht. 4.3.3 Nach dem Gesagten sind bei beiden Beschuldigten sowohl der Gefährdungsvorsatz als auch eine verbrecherische (Eventual-)Absicht gegeben. Beide Beschuldigte erfüllen somit auch den subjektiven Tatbestand von Art. 224 Abs. 1 StGB. Die Würdigung des Sachverhalts unter Art. 225 StGB entfällt bei dieser Sachlage. 4.4 Die Beschuldigten A. und B. haben nach dem Gesagten jeweils den Tatbestand von Art. 224 Abs. 1 StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. 4.5 Es liegen keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe vor. A. und B. haben je bezüglich Art. 224 Abs. 1 StGB tatbestandmässig, rechtswidrig und schuldhaft gehandelt und sind entsprechend für schuldig zu befinden. 5. Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 Abs. 2 StGB; Anklage Ziff. 1.1.5 [A.]) 5.1 Rechtliches 5.1.1 Nach Art. 226 Abs. 2 StGB macht sich strafbar, wer Sprengstoffe, giftige Gase oder Stoffe, die zu deren Herstellung geeignet sind, sich verschafft, einem andern übergibt, von einem andern übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind. 5.1.2 Art. 226 StGB trägt der Bedeutung und Gefährlichkeit von Sprengstoffdelikten Rechnung, indem er bestimmte Vorbereitungs- und Beihilfehandlungen zu Art. 224 StGB selbständig mit Strafe bedroht und damit den Schutz gegen die Gefährdung mit Sprengstoff und giftigen Gasen weiter ausdehnt. Im Gegensatz
- 37 zu den konkreten Gefährdungsdelikten gemäss Art. 224 und 225 StGB handelt es sich bei Art. 226 StGB um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, weshalb der Nachweis einer konkret herbeigeführten Tat nicht erforderlich ist. Gemäss Absatz 2 macht sich strafbar, wer sich Sprengstoffe oder giftige Gase oder (Grundoder Ausgangs-) Stoffe, die zu deren Herstellung geeignet sind, verschafft, einem anderen übergibt, von einem anderen übernimmt, sie aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft (ROELLI/FLEISCHANDERL, a.a.O. Art. 226 StGB N. 2 und 5 m.w.H.). 5.1.3 In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass der Täter weiss oder annehmen muss, dass der Sprengstoff oder das giftige Gas zu verbrecherischem Gebrauch bestimmt ist, weshalb Art. 226 StGB nur Vorbereitungs- und Beihilfehandlungen zu Art. 224 StGB erfasst. Nicht erforderlich ist, dass der Täter eine genaue Vorstellung davon hat. Blosse Fahrlässigkeit genügt nicht, hingegen Eventualdolus (ROELLI/FLEISCHANDERL, a.a.O., Art. 224 StGB N. 7). Art. 226 Abs. 1-3 StGB treten als mitbestrafte Vortat zurück, wenn der Täter vorsätzlich den Tatbestand von Art. 224 StGB erfüllt. Übergibt der Täter, der Sprengstoff selber strafbar verwendet, einen Teil des Sprengstoffes einem anderen und weiss dabei oder muss annehmen, dass dieser zu verbrecherischem Gebrauch bestimmt ist, liegt echte Realkonkurrenz vor (ROELLI/FLEISCHANDERL, a.a.O. Art. 224 StGB N. 9 m.w.H.). 5.2 Erwerb und Aufbewahrung von verbotenen pyrotechnischen Gegenständen (Anklage Ziff. 1.1.5.1) 5.2.1 Subsumtion objektiver Tatbestand 5.2.1.1 Der von A. am 21. April 2017 verwendete pyrotechnische Gegenstand sowie die zwei von A. an B. und an eine unbekannte Person übergebene pyrotechnischen Gegenstände des Typs Petard Shark PS5 sind Sprengstoffe im Sinne von Art. 224 StGB (E. 4.2). A. erwarb diese Gegenstände im Dezember 2016 von M. und bewahrte sie bei sich zuhause bis zum OFFA-Besuch vom 21. April 2017 auf (E. 3.1.1.2 und 3.1.3.1). Der Erwerb und die Aufbewahrung von Sprengstoffen sind in Bezug auf diese drei Gegenstände erfüllt. 5.2.1.2 A. erwarb im Dezember 2016 weitere pyrotechnische Gegenstände, nämlich: 60 Stück Blitzknallkörper Crazy Robots, Label Triplex, Polen, ca. 6 g NEM; 80 Stück Blitzknallkörper FP3, Label Jorge, Polen, ca. 3 g NEM; 10 Stück Blitzknallkörper Tiger Boom, Label Privatex Pyro, Slowakei, ca. 3.5 g NEM; 1 Blitzknallkörper Super Cobra 6, Hersteller Di Blasio Elio, Italien, ca. 28 g NEM; 4 Stück Blitzknallkörper Black Thunder, Hersteller Pirogiochi, Italien, ca. 25 g NEM; 30 Stück Blitzknallkörper JC05 Label Jorge, Polen, ca. 0.8 g NEM (E. 3.2.3).
- 38 - Das FOR äusserte sich zur Gefährlichkeit dieser Gegenstände im Gutachten vom 15. August 2018 (E. 3.2.4). Aufgrund der gutachterlichen Feststellungen sind zumindest der Blitzknallkörper Super Cobra 6 und die vier Blitzknallkörper Black Thunder, welche eine deutlich über der Schwelle von ca. 10 g Blitzknallsatz für lebensgefährliche Verletzungen aufweisende Nettoexplosivstoffmasse aufweisen (TPF pag. 6.296.34), wegen des grossen Zerstörungspotentials und der erheblichen Gefährlichkeit (vgl. BGE 104 IV 232 E. 1a) als Sprengstoffe im Sinne von Art. 224 StGB zu qualifizieren. Wie es sich damit bei den anderen pyrotechnischen Gegenständen verhält, braucht nicht abschliessend beurteilt zu werden. Durch das Erwerben und das Aufbewahren der vorgenannten Gegenstände hat A. den objektiven Tatbestand von Art. 226 Abs. 2 StGB erfüllt. Zu seinen Gunsten ist davon auszugehen, dass es sich bei diesen pyrotechnischen Gegenständen sowie den drei Gegenständen des Typs Petard Shark PS5 (E. 5.2.1.1) um eine Gesamtbestellung und damit um eine einfache Widerhandlung handelt. 5.2.2 Subsumtion subjektiver Tatbestand A. handelte wissentlich und willentlich, indem er wusste, dass die von ihm erworbenen und aufbewahrten pyrotechnischen Gegenstände zu verbrecherischem Gebrauch bestimmt waren; das wird durch deren teilweisen Einsatz durch ihn selbst und B. am 21. April 2017 an der OFFA bestätigt. In diesem Sinne sind zudem seine Mitteilungen im Chat „Q.“ vom 13. Februar 2017 zu werten (E. 4.3.1.1). Damit ist der Tatbestand in subjektiver Hinsicht erfüllt. Das Aufbewahren des von A. selber geworfenen Sprengkörpers ist indes als mitbestrafte Vortat bereits von Art. 224 Abs. 1 StGB erfasst (E. 4.4 und 5.1.3). 5.3 Mehrfache Weitergabe verbotener pyrotechnischer Gegenstände (Anklage Ziff. 1.1.5.2) 5.3.1 Subsumtion objektiver Tatbestand Die zwei von A. an B. und an eine weitere, unbekannte Person übergebene pyrotechnischen Gegenstände des Typs Petard Shark PS5 sind Sprengstoffe im Sinne von Art. 224 StGB (E. 4.2). A. hat mit der Weitergabe der beiden Gegenstände an die genannten Personen den objektiven Tatbestand von Art. 226 Abs. 2 StGB erfüllt. Es liegt dabei mehrfache Tatbegehung vor. 5.3.2 Subsumtion subjektiver Tatbestand A. handelte wissentlich und willentlich, da er wusste bzw. annehmen musste, dass die beiden Gegenstände zu verbrecherischem Gebrauch bestimmt waren. Diese Absicht wurde denn auch durch den Böllerwurf von B. am 21. April 2017
- 39 umgesetzt. A. erklärte, er sei durch die Detonation und die Wucht des ersten Sprengkörpers erschrocken, habe Panik gehabt und die anderen beiden Sprengkörper loswerden wollen; er habe nichts mehr damit zu tun haben wollen. Er habe gesehen, dass die Busse beschädigt worden seien (TPF pag. 6.931.5 f.). Mit der Weitergabe der pyrotechnischen Gegenstände nach der von ihm verursachten Detonation an ihm unbekannte Personen und der widerspruchslosen Entgegennahme durch diese (TPF pag. 6.932.5; BA pag. 13-03-0036) musste er damit rechnen, dass die Sprengkörper eingesetzt werden könnten, zumal B. ihm beim Erhalt des Böllers gesagt habe, dass er diesen jetzt werfen werde (BA pag. 13- 03-0036, -0026). B. bestritt zwar, dies A. gesagt zu haben (BA pag. 13-04-0019); in der Hauptverhandlung erklärte er, er glaube, er habe nichts gesagt (TPF pag. 6.932.5), während A. erklärte, er wisse nicht mehr, wie B. reagiert habe (TPF pag. 6.931.7). Die erste Aussage von A. ist jedenfalls ein gewichtiges Indiz dafür, dass er wusste oder annehmen musste, dass B. den pyrotechnischen Gegenstand ebenfalls an der OFFA einsetzen werde. Damit ist der Tatbestand hinsichtlich der Weitergabe in subjektiver Hinsicht erfüllt. Es liegt auch in subjektiver Hinsicht mehrfache Tatbegehung vor. 5.4 Die Anklage wirft A. in Ziff. 1.1.5.1 und 1.1.5.2 mehrere Tatvarianten vor, die alle unter den Tatbestand des Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen im Sinne von Art. 226 Abs. 2 StGB zu subsumieren sind. A. hat diesen Tatbestand nach dem G