Skip to content

Bundesstrafgericht 04.12.2018 SK.2017.58

4 dicembre 2018·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·14,118 parole·~1h 11min·6

Riassunto

Gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 Abs. 2 StGB).;;Gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 Abs. 2 StGB).;;Gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 Abs. 2 StGB).;;Gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 Abs. 2 StGB).

Testo integrale

Urteil vom 4. Dezember 2018 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichterinnen Joséphine Contu Albrizio, Vorsitz, Miriam Forni und Sylvia Frei, Gerichtsschreiberin Fiona Krummenacher Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch a.o. Staatsanwalt des Bundes Thomas Bosshard,

und

PRIVATKLÄGERSCHAFT (gemäss aktualisiertem separatem Verzeichnis),

gegen

1. A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Michael Kummer,

2. B., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Christoph Hohler,

3. C., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Alois Näf,

Gegenstand Gewerbsmässiger Betrug Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2017.58

- 2 - Anträge der Bundesanwaltschaft (TPF 568-925-424): 1. Es seien die Beschuldigten in allen Punkten im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen. 2. Es sei die Beschuldigte A. mit einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren zu bestrafen. 3. Es sei der Beschuldigte B. mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten zu bestrafen. 4. Es sei der Beschuldigte C. mit einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten zu bestrafen. 5. Es seien die beschlagnahmten Vermögenswerte einzuziehen und, soweit die Voraussetzungen gegeben sind, anteilmässig zugunsten der Privatkläger zu verwenden. 6. Es sei gegen die Beschuldigten auf Ersatzforderungen in nachfolgend genannter Höhe zu erkennen: - Bei der Beschuldigten A.: Fr. 1‘750‘000.-- (TPF 568-925-424) bzw. Fr. 2‘000‘000.-- (TPF 568-925-460); - beim Beschuldigten B.: Fr. 2‘399‘957.--; - beim Beschuldigten C.: Fr. 713‘000.--. 7. Es seien den Beschuldigten die Kosten der Untersuchung und des Gerichtsverfahrens aufzuerlegen. Anträge der Privatklägerschaft: Die Privatkläger haben ihre Anträge jeweils mittels Formular „Privatklage“, welches sie im Vorverfahren von der Bundesanwaltschaft erhielten, geltend gemacht (vgl. Rubrik 15, jeweils 1. Unterordner [„Strafanzeige – Formulare“]). Eine Zusammenstellung ihrer Anträge findet sich in den Anhängen 7a („Übersicht Privatkläger mit Gesamtforderungen“) und 7b („Detailübersicht Privatklagen“) der Anklageschrift. Ein Teil der in diesen Zusammenstellungen aufgeführten Personen haben ihre Privatklage im Sinne von Art. 120 StPO zurückgezogen (vgl. hinten E. 8.2). Anträge der Verteidigung von A. (TPF 568-925-495): 1. Das Strafverfahren gegen A. sei einzustellen. 2. A. sei im Falle des Eintretens auf die Anklage vollumfänglich freizusprechen.

- 3 - 3. Die Zivilklagen und Entschädigungsbegehren aller Privatkläger seien abzuweisen, eventualiter seien die Zivilklagen und Entschädigungsbegehren auf den Zivilweg zu verweisen. 4. Die Kosten des Untersuchungs- und Gerichtsverfahrens seien einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung aus der Bundeskasse zu bezahlen. 5. A. sei eine angemessene Genugtuung aus der Bundeskasse zu bezahlen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen [zzgl. MWST] zu Lasten der Bundeskasse. Anträge der Verteidigung von B. (TPF 568-925-790): 1. B. sei voIIumfängIich freizusprechen. 2. Es sei keine Ersatzforderung anzuordnen. 3. Sämtliche Zivilklagen und Entschädigungsbegehren der Privatkläger seien abzuweisen, eventualiter seien die Zivilklagen auf den Zivilweg zu verweisen. 4. Die Kosten der Untersuchung und des Gerichtsverfahrens seien einschliesslich der Kosten der amtlichen Verteidigung auf die Bundeskasse zu nehmen. 5. B. sei zufolge massiver Verletzung des Beschleunigungsgebotes eine angemessene Genugtuung aus der Bundeskasse zuzusprechen. Anträge der Verteidigung von C. (TPF 568-925-462 und 568-920-014): 1. Der Beschuldigte C. sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Die Zivilklagen gegen den Beschuldigten C. seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. 3. Dem Beschuldigten seien die geleistete Kaution von Fr. 50‘000.--, zzgl. Zins zu 5% seit 1. September 2008, und die beschlagnahmten Unterlagen zurückzuerstatten. Ausserdem seien alle beschlagnahmten und gesperrten Vermögenswerte des Beschuldigten freizugeben. 4. Der Antrag auf Ersatzforderung sei abzuweisen. 5. C. sei eine Genugtuung zuzusprechen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer.

- 4 - Prozessgeschichte: A. Am 3. Juli 2007 ersuchte die Staatsanwaltschaft Mannheim im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen D. und weitere deutsche Staatsangehörige wegen Verdachts des gewerbsmässigen Betrugs das Untersuchungsrichteramt des Kantons Schaffhausen um Durchsuchung des privaten Anwesens und der Geschäftsräumlichkeiten von A. sowie um Beschlagnahme und Herausgabe von beschlagnahmten Unterlagen und Gegenständen (BA 18-200-0001 ff.). Am 31. Juli 2007 wurde die Hausdurchsuchung vollzogen (BA 8-1-1-0001 ff.). B. Als Folge des Vollzuges des deutschen Rechtshilfeersuchens eröffnete das Untersuchungsrichteramt des Kantons Schaffhausen am 3. Oktober 2007 eine Strafuntersuchung gegen A. wegen Verdachts des Betrugs (BA 2-1-0001). Am 5. Oktober 2007 ersuchte es die Bundesanwaltschaft (nachfolgend: BA) um Übernahme des Verfahrens (BA 2-1-0002 ff.). Die BA hiess das Übernahmeersuchen am 25. Oktober 2007 gut (BA 2-1-0006 ff.) und eröffnete am 27. Dezember 2007 gestützt auf die Erkenntnisse aus den Akten des Schaffhauser Strafverfahrens ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen A. wegen Verdachts des Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB (BA 1-1-0001). C. Am 16. November 2006 erhielt die Kantonspolizei Zürich eine Meldung, wonach sich B. betrugsverdächtig verhalte (BA 5-1-0390). Daraufhin wurde dieser am 20. Dezember 2007 erstmals als beschuldigte Person von der Polizei Zug einvernommen (BA 13-2-0001 ff.). Am 28. Dezember 2007 reichte AA. bei der Kantonspolizei Aargau (BA 4-2-0003 ff.), am 14. Februar 2008 BB. bei der Polizeistation Z. (GR) (BA 4-2-0031 ff.) und am 14. Februar 2008 CC. bei der Kantonspolizei Basel-Stadt (BA 2-3-1-0001) Strafanzeigen gegen B. und D. wegen Betrugsverdachts ein. Die Staatsanwaltschaft Graubünden leitete ihre Untersuchungsakten an die BA weiter (BA 2-3-1-0014), woraufhin Letztere am 7. April 2008 gegen B. ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen Verdachts des Betrugs eröffnete (BA 1-2-0001). Am 15. Mai 2008 ersuchte das kantonale Untersuchungsrichteramt des Kantons Aargau die BA um Übernahme der Strafverfahren gegen B. und D. (BA 2-3-1-0016 f.). Die BA hiess das entsprechende Gesuch am 10. Juli 2008 gut (BA 2-3-1-0021 f.). Mit Verfügung vom 12. April 2011 hiess die BA das von der Staatsanwaltschaft des Fürstentums Liechtenstein gestellte Ersuchen um Übernahme der Strafuntersuchung gegen B. vom 16. Dezember 2010 ebenfalls gut (BA 2-3-2-0001 f.). D. Schliesslich eröffnete die BA am 9. Mai 2008 aufgrund der Erkenntnisse aus den bereits hängigen Verfahren auch gegen C. ein gerichtspolizeiliches Ermittlungs-

- 5 verfahren wegen Verdachts des Betrugs (BA 1-3-0001). Am 28. Mai 2008 führte die Bundeskriminalpolizei (nachfolgend: BKP) im Auftrag der BA am Wohnsitz von B. und C. Hausdurchsuchungen durch (BA 8-7-1-0005 ff., 8-9-1-0001 ff.). E. Im Zusammenhang mit dem Anlagesystem um D. eröffnete die BA insgesamt 13 Strafverfahren. Dabei ermittelte sie auch gegen D., bezüglich Taten, die im Verfahren in Deutschland nicht behandelt wurden. F. In Parallel-Sachverhalten wurden in Deutschland mehrere Personen wegen Betrugs verurteilt (BA 5-1-2923 ff., insb. -2929, 18-101-1-1842 ff.), darunter auch D., der vom Landgericht Mannheim am 4. März 2013 wegen Betrugs und vorsätzlichem Handeln ohne Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Jahren und 6 Monaten verurteilt wurde (BA 19-5- 0001 ff.). In der Schweiz wurde D. im Strafbefehlsverfahren am 26. Juni 2014 wegen gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 2 StGB) für die im Verfahren in Deutschland nicht behandelten Taten mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten als Zusatzstrafe zum Urteil des Landgerichts Mannheim bestraft (BA 19-4-0001 ff.). Bis auf die Verfahren gegen D. und die drei Beschuldigten A., B. und C. wurden die übrigen von der BA in diesem Zusammenhang eröffneten Verfahren eingestellt (BA 5-1-2923 ff./-2928/-2930 ff., TPF 568-140-012 ff.). G. Die BA führte umfangreiche Beweiserhebungen – zum Teil auf dem Rechtshilfeweg im Ausland – durch, unter anderem Befragungen einer Vielzahl der in die untersuchten Vorgänge involvierten Personen, Sicherstellungen und Editionen von Unterlagen. Zudem wurden betreffend zwei Beschuldigte diverse Vermögenswerte (Bankguthaben, Wertschriften und eine Immobilie) beschlagnahmt. H. Am 18. März 2016 vereinigte die BA die Verfahren gegen die drei Beschuldigten (BA 1-4-0001 ff.). I. Am 23. Oktober 2017 erhob die BA gegen die drei Beschuldigten bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Anklage wegen gewerbsmässigen Betrugs (TPF 569-100-001 ff.). J. Im Rahmen der Prozessvorbereitung nahm das Gericht mehrere Beweiserhebungen vor, insbesondere lud es verschiedene Personen (mutmassliche Untervermittler und Geschädigte/Privatkläger) zur Einvernahme als Zeugen oder Auskunftspersonen zur Hauptverhandlung vor. Zudem führte das Gericht das von der BA am 15. September 2017 gestellte Rechtshilfeersuchen in Strafsachen an Deutschland zur Einvernahme von DD. weiter (TPF 568-300-003 ff.) und ersuchte das Fürstliche Landgericht Liechtenstein rechtshilfeweise um Auskunftserteilung und Aktenzustellung (TPF 569-257-0001 ff./-0010 ff.). Mit Schrei-

- 6 ben vom 13. Juli 2018 und 5. September 2018 gewährte das Fürstliche Landgericht Liechtenstein dem Gericht die erwünschte Rechtshilfe (TPF 568-257- 008 ff./-018 ff.). K. Mittels Nebenentscheid vom 5. Juni 2018 (SN.2018.10) wies die Vorsitzende das Gesuch des Konkursverwalters der Unternehmung F. in Liquidation um Freigabe von beschlagnahmten Vermögenswerten ab. L. Das Gesuch der Verteidigung von C. vom 13. August 2018 um Einstellung des Strafverfahrens gegen Letzteren sowie das Gesuch der Verteidigung von A. vom 30. August 2018 auf Einvernahme zweier Zeugen wies die Vorsitzende mittels prozessleitender Verfügung vom 1. Oktober 2018 ebenfalls ab (TPF 568-240- 012 ff.). M. Im Vorverfahren konstituierten sich rund 426 Personen als Privatkläger im Zivilund/oder Strafpunkt. In der Zeit zwischen Anklageerhebung und Hauptverhandlung zogen 85 Privatkläger ihre Klage zurück, so dass sich anlässlich der Hauptverhandlung noch 341 Personen als Privatkläger im Zivil- und/oder Strafpunkt am Verfahren beteiligten. N. Die Hauptverhandlung wurde am 15. Oktober 2018 in Anwesenheit der BA, der Beschuldigten und ihrer amtlichen Verteidiger am Sitz des Bundesstrafgerichts in Bellinzona eröffnet. Die Parteiverhandlungen dauerten mit Unterbrüchen bis zum 24. Oktober 2018 (TPF 568-920-001 ff.). O. Am 4. Dezember 2018 eröffnete das Gericht das Urteil und begründete es mündlich in Anwesenheit der BA und der drei Beschuldigten mit ihren Verteidigern (TPF 568-920-018 ff.). P. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2018 verlangte die BA innert Frist i.S.v. Art. 82 Abs. 2 StPO eine schriftliche Begründung des Urteils (TPF 568-510-022). Sieben Privatkläger verlangten ebenfalls fristgerecht ein schriftliches Urteil. Die übrigen Privatkläger verzichteten auf die Zustellung eines schriftlich begründeten Urteils (TPF 568-970-007 f.).

- 7 - Die Strafkammer erwägt: 1. Prozessuales 1.1 Bundesgerichtsbarkeit 1.1.1 Gemäss dem zum Zeitpunkt der jeweiligen Eröffnung der gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren gültigen Art. 337 aStGB (in der bis 31. Dezember 2010 in Kraft gewesenen Fassung; heute mit gleichem Inhalt: Art. 24 StPO) kann die BA bei Verbrechen u.a. des zweiten Titels des StGB eine Untersuchung eröffnen, wenn die Straftaten zu einem wesentlichen Teil im Ausland begangen worden sind oder wenn sie in mehreren Kantonen begangen worden sind und dabei kein eindeutiger Schwerpunkt in einem Kanton besteht (Art. 337 Abs. 2 lit. a i.V.m. Abs. 1 aStGB). Ferner ist für die Bundeszuständigkeit vorausgesetzt, dass keine kantonale Strafverfolgungsbehörde mit der Sache befasst ist oder die zuständige kantonale Strafverfolgungsbehörde die Bundesanwaltschaft um Übernahme des Verfahrens ersucht (Art. 337 Abs. 2 lit. b aStGB). Handlungs- und Erfolgsort gelten gleichermassen als Begehungsort (Art. 8 Abs. 1 StGB). Beim Betrug ist der Erfolgsort sowohl der Ort der schädigenden Vermögensverfügung bzw. der Vermögensschädigung als auch der Ort, an dem die beabsichtigte Bereicherung eingetreten ist oder hätte eintreten sollen (BGE 125 IV 177 E. 2a). 1.1.2 Im Anschluss an das Übernahmeersuchen des Untersuchungsrichteramts Schaffhausen eröffnete die BA am 27. Dezember 2007 ein Verfahren gegen A. wegen Verdachts des Betrugs (vgl. vorne lit. B). Der Tatbestand des Betrugs ist ein Verbrechen des 2. Titels des StGB. Der untersuchte Sachverhalt stand dabei von Anfang an im Zusammenhang mit dem durch D. (anerkanntermassen) von den USA aus betriebenen Schneeballsystem, welchem in der Schweiz eine Vertriebsstruktur von Vermittlern aus verschiedensten Kantonen zur Verfügung stand (vgl. BA 2-1-0002 ff.). Die Vermittlung von Anlagemöglichkeiten von D.s vermeintlichem Anlagesystem führte dazu, dass zahlreiche Anleger in der Schweiz darin investierten (Vermögensverfügung). Der Erfolgsort des betrügerischen Schneeballsystems befindet sich damit an mehreren Orten in der Schweiz (so auch Strafbefehl der BA gegen D. vom 26. Juni 2014, BA 19-4-0001 ff./ -0139). Die vermeintlich strafbaren Handlungen gelten als zu einem wesentlichen Teil in mehreren Kantonen begangen, wobei kein eindeutiger Schwerpunkt besteht. Die Eröffnung der Untersuchung gegen A. nach Art. 24 Abs. 2 StPO begründete Bundesgerichtsbarkeit (Art. 24 Abs. 3 StPO). Nachdem die Staatsan-

- 8 waltschaft Graubünden auf ein eigenes Verfahren gegen B. verzichtete und gegen C. kein kantonales Verfahren geführt wurde (vgl. vorne lit. C und D), dehnte die BA ihre gerichtspolizeilichen Ermittlungen auf die beiden Genannten aus und vereinigte die drei Verfahren mit Verfügung vom 18. März 2018 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 StPO (vgl. vorne lit. H). Die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts für die Beurteilung der Anklage ist damit gegeben. Der Antrag der Verteidigung C.s auf Nichteintreten (TPF 568-925-007 bis -009, 568-920-003) ist folglich unbegründet. Im Übrigen kann die Strafkammer des Bundesstrafgerichts gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ihre sachliche Zuständigkeit nach Anklageerhebung nur aus besonders triftigen Gründen verneinen, so u.a., wenn bereits die Annahme der Ermittlungskompetenz durch die BA als offensichtlich missbräuchlich erscheint (BGE 133 IV 235 E. 7.1, KIPFER, Basler Kommentar, 2. Aufl., 2014, Vor Art. 22-28 StPO N 6). Dies ist vorliegend, wie gesehen, nicht der Fall. 1.1.3 Die Kompetenz des Kollegialgerichts der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ergibt sich aus Art. 19 Abs. 2 StPO e contrario i.V.m. Art. 36 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (StBOG; SR 173.71). 1.2 Parteistellung der Privatkläger Von den 426 Personen, welche sich im Vorverfahren als Privatkläger im Zivilund/oder Strafpunkt konstituiert haben, zogen zwischenzeitlich 85 Privatkläger ihre Klagen zurück (vgl. vorne lit. M und hinten E. 8.2). Die Parteistellungen der verbleibenden Privatkläger sind unbestritten und geben zu keinen Bemerkungen Anlass (Art. 104 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 115 Abs. 1 und Art. 118 f. StPO). 1.3 Anwendbares Recht 1.3.1 Die angeklagten Handlungen erstrecken sich von ca. Mitte Mai 2005 bis ca. Ende August 2007 (B.) bzw. Anfangs September 2007 (C.) bzw. Mitte Oktober 2007 (A.). Die den drei Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen liegen teils vor, teils nach dem Inkrafttreten des revidierten Allgemeinen Teils (Erstes Buch) des Strafgesetzbuchs am 1. Januar 2007 (Revision vom 13. Dezember 2002; AS 2006 3459). Am 1. Januar 2018 traten weitere Änderungen des Sanktionenrechts in Kraft (Revision vom 19. Juni 2015; AS 2016 1249). 1.3.2 Grundsätzlich ist das im Tatzeitpunkt in Kraft gewesene (materielle) Recht anzuwenden (Art. 2 Abs. 1 StGB). Das neue Recht ist anzuwenden, wenn es gegenüber dem im Tatzeitpunkt geltenden Recht das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB).

- 9 - Das Institut der Vermögenseinziehung wurde im Rahmen der Revision des Allgemeinen Teils des StGB vom 13. Dezember 2002 inhaltlich nicht geändert, sondern lediglich unwesentlichen sprachlichen Anpassungen und einer Neugliederung unterzogen (vgl. Art. 59 aStGB und Art. 70/71 StGB; ferner BAUMANN, Basler Kommentar, 4. Aufl., 2018, Art. 70/71 StGB N 11). Die Strafdrohung des Betrugs (Art. 146 StGB) wurde lediglich neu umschrieben, ohne dass der damit verbundene Vorwurf erschwert bzw. der Strafrahmen erweitert worden wäre (BGE 134 IV 82 E. 5). Grundsätzlich kann gesagt werden, dass das am 1. Januar 2007 in Kraft getretene Sanktionenrecht für den Täter günstiger ist; hingegen sind die Änderungen des Sanktionenrechts per 1. Januar 2018 nicht milder (TRECH- SEL/PIETH, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar, 3. Aufl., 2018, Art. 2 StGB N 11). Wie sich nachfolgend ergibt, sind alle drei Beschuldigten freizusprechen (vgl. hinten E. 2.6.4), weshalb vorliegend offenbleiben kann, welches (materielle) Recht das mildere darstellt, und es kann vom geltenden Recht ausgegangen werden (siehe auch hinten E. 6.2). 1.3.3 Das Vorverfahren wurde zum Teil unter altem Prozessrecht (Bundesgesetz vom 15. Juni 1934 über die Bundesstrafrechtspflege [BStP; SR 312.0]) durchgeführt. Die entsprechenden Verfahrenshandlungen behalten gemäss Art. 448 Abs. 2 der seit 1. Januar 2011 in Kraft stehenden StPO ihre Gültigkeit. 2. Gewerbsmässiger Betrug 2.1 Anklagevorwurf Den drei Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, in der Zeitspanne ab ca. 13. Mai 2005 bis ca. Ende August bzw. ca. 6. September bzw. 16. Oktober 2007 zum Nachteil mehrerer Personen für D. bzw. dessen Gesellschaften, G. Inc. und H. Inc., beide mit Sitz in Florida, als Vermittler von angeblichen bzw. vermeintlichen Kapitalanlagen tätig gewesen zu sein, wobei die Gelder in Tat und Wahrheit im Sinne eines Schneeballsystems verwendet worden seien. Sie seien zudem massgeblich am Aufbau und der Organisation der von der Schweiz aus agierenden Vertriebsstruktur beteiligt gewesen (Anklageschrift [nachfolgend: AS] S. 6 f.). Der wesentliche Tatbeitrag der Beschuldigten habe in der Verbreitung des von D. erschaffenen Lügengebäudes bestanden (AS S. 14 ff.), indem sie D.s (unwahre) Angaben als zutreffend und zum Teil von ihnen geprüft vorgegeben hätten, während sie in Wirklichkeit nicht sicher gewusst hätten, ob D.s Angaben tatsächlich der Wahrheit entsprachen (insb. AS S. 50 f.). Die drei Beschuldigten hätten aufgrund verschiedener Hinweise spätestens ab dem 27./28. April 2007

- 10 - (A. und B.) bzw. bereits ab dem 17. November 2006 (C.) in Kauf genommen, dass es sich beim von D. betriebenen Anlagesystem um ein klassisches Schneeballsystem handeln könnte (AS S. 66). Durch diese Irreführung seien zahlreiche Anleger am Vermögen geschädigt worden. Der Vermögensschaden belaufe sich insgesamt auf rund Fr. 100 Mio. (AS S. 75). Anlässlich der Hauptverhandlung führte die BA konkret aus, die Beschuldigten seien sowohl in Bezug auf die Handlungen von D. als auch im Zusammenhang mit dem Aufbau und Betrieb eines Strukturvertriebs für D.s Schneeballsystem dessen Mittäter in der Schweiz gewesen (TPF 568-925-457 Rz. 176). 2.2 Rechtliches 2.2.1 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Gewerbsmässiges Handeln wird gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB qualifiziert bestraft. 2.2.2 Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung. Täuschung ist jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Sie ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, d.h. über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände. Äusserungen oder Prognosen über künftige Vorgänge können zu einer Täuschung führen, wenn sie – in Bezug auf die vom Täter zugrunde gelegten gegenwärtigen Verhältnisse (Prognosegrundlage) – Tatsachen wiedergeben (BGE 135 IV 76 E. 5.1 m.w.H.). Der Tatbestand des Betrugs setzt sodann kein aktives Handeln voraus; er kann auch durch Unterdrückung von Tatsachen beziehungsweise durch Schweigen erfüllt werden (Urteil des Bundesgerichts 6S.407/2002 vom 28. September 2003 E. 1.3). 2.2.3 Die Erfüllung des Tatbestands erfordert eine arglistige Täuschung. Dieses Erfordernis ist nach der Rechtsprechung einerseits erfüllt, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Ein Lügengebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich selbst eine kritische Person täuschen lässt. Als besondere Machenschaften gelten Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt durch Lügen oder Kniffe geeignet sind, das Opfer irrezuführen. Machenschaften sind eigentliche Inszenierungen; sie bestehen aus einem ganzen System von Lügen und setzen damit gegenüber einer blossen Summierung von Lügen höhere Anforderungen an die Vorbereitung, Durchführung und

- 11 - Wirkung der Täuschungshandlung voraus. Sie sind gekennzeichnet durch intensive, planmässige und systematische Vorkehren, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität. Arglist ist aber auch schon bei einfachen falschen Angaben gegeben, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder er nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Das Kriterium der Überprüfbarkeit ist auch bei einem Lügengebäude und bei besonderen betrügerischen Machenschaften von Bedeutung. Arglist wird verneint, wenn das Täuschungsopfer den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dies beurteilt sich unter Berücksichtigung der jeweiligen Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall. Dabei wird einerseits auf besonders schutzbedürftige Opfer Rücksicht genommen und andererseits deren gegebenenfalls vorhandene besondere Fachkenntnis und Geschäftserfahrung in Rechnung gestellt. Auch unter Berücksichtigung des Gesichtspunkts der Opfermitverantwortung erfordert der Tatbestand indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opferverantwortung kann daher nur in Ausnahmefällen bejaht werden (BGE 135 IV 76 E. 5.2; 128 IV 18 E. 3a; 126 IV 165 E. 2a; 122 IV 197 E. 3d, je m.w.H.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann bei Serienbetrügen, bei welchen die Fälle in tatsächlicher Hinsicht gleich gelagert sind und sich bezüglich Opfergesichtspunkten nicht wesentlich unterscheiden, in allgemeiner Weise für alle Einzelhandlungen gemeinsam geprüft werden, ob das Tatbestandsmerkmal der Arglist erfüllt ist. Auf die Einzelfälle ist nur ausführlich einzugehen, soweit sie deutlich vom üblichen Handlungsmuster abweichen (BGE 119 IV 284 E. 5a; Urteile des Bundesgerichts 6B_740/2011 vom 3. April 2012 E. 2.5.1 und 6B_406/2008 vom 12. Dezember 2008 E. 2.4.3.3). 2.2.4 Die arglistige Täuschung muss bei einem anderen einen Irrtum hervorrufen, eine Vorstellung, die von der Wirklichkeit abweicht, wobei nicht notwendig ist, dass sich der Getäuschte eine konkrete Vorstellung bildet (BGE 118 IV 35 E. 2; TRECHSEL/CRAMERI, in Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar, 3. Aufl., 2018, Art. 146 StGB N 14).

- 12 - 2.2.5 Der Getäuschte muss sodann als Folge des Irrtums eine Vermögensverfügung treffen. Diese kann das eigene Vermögen des Irrenden oder ein Drittvermögen betreffen (TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O., Art. 146 StGB N 15; ARZT, Basler Kommentar, 4. Aufl., 2018, Art. 146 StGB N 129 ff.). 2.2.6 Betrug wird vollendet mit dem Eintritt eines Vermögensschadens. Dieser kann auch in einer qualifizierten Vermögensgefährdung liegen, wenn dieser im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (vgl. BGE 129 IV 124 E. 3.1; 123 IV 17 E. 3d m.w.H.). Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise liegt ein objektiver Schaden vor, wenn das Vermögen nach Vornahme der täuschungsbedingten Vermögensverfügung in seinem Gesamtwert wertmässig vermindert ist (BGE 120 IV 122 E. 6 b/bb; Urteil des Bundesgerichts 6B_314/2011 vom 27. Oktober 2011 E. 3.3.1). Ein bloss vorübergehender Schaden genügt; späterer Ersatz schliesst Betrug nicht aus (BGE 122 II 422 E. 3b/aa; 120 IV 122 E. 6b/bb). Bei sog. Schneeballsystemen (Ponzi scheme), d.h. Anlagemodellen, bei denen von Neukunden akquirierte Geldanlagen dafür verwendet werden, früheren Anlegern angebliche Gewinne, Zinsen oder Teile des angelegten Kapitals auszuzahlen, tritt der Schaden gemäss Rechtsprechung bereits mit der Vermögensdisposition des Anlegers ein, da bei solchen Geschäften von vornherein keine Gewähr für die volle Rückleistung des Anlagekapitals besteht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_406/2008 und 6B_425/2008 vom 12. Dezember 2008 E. 2.4.4.3). 2.2.7 In subjektiver Hinsicht wird nebst Vorsatz bzw. Eventualvorsatz (Art. 12 Abs. 1 und Abs. 2 StGB) die Absicht unrechtmässiger Bereicherung vorausgesetzt. Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, muss das Gericht – bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten – aufgrund der Umstände entscheiden. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 138 V 74 E. 8.4.1 m.w.H.). Zwischen der angestrebten Bereicherung und dem Schaden muss ein innerer Zusammenhang bestehen, d.h. der Täter muss den Vorteil unmittelbar aus dem Vermögen des Geschädigten anstreben, so dass die Bereicherung als Kehrseite des Schadens erscheint. Dies drückt sich im Erfordernis der Stoffgleichheit aus. Danach müssen Vorteil und Schaden auf derselben Verfügung beruhen und muss der Vorteil zu Lasten des geschädigten Vermögens gehen (BGE 134 IV 210 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_462/2014 vom 27. August 2015

- 13 - E. 2.3.2). Unrechtmässig ist die beabsichtigte Bereicherung immer dann, wenn sie von der Rechtsordnung missbilligt wird (TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O., Vor Art. 137 StGB N 15; STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, Besonderer Teil I, 7. Aufl., 2010, § 15 N 63; VEST, Allgemeine Vermögensdelikte, in: Ackermann/Heine [Hrsg.], Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, 2013, § 13 N 221). 2.3 Feststellung zum äusseren Sachverhalt 2.3.1 Schneeballsystem von D. Dass D. ein sog. Schneeballsystem betrieben hat, ist unbestritten (12-62-0066/- 0159/-0241 Z. 3 ff.). Aus dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Mannheim vom 4. März 2013 und dem ebenfalls rechtskräftigen Strafbefehl der BA vom 26. Juni 2014 gegen D. sowie aus dessen Einvernahmen ergibt sich Folgendes (BA 19-5-0001 ff., 19-4-0001 ff., 12-62-0001 ff., insb. -0063 ff.): 2.3.1.1 D. gab (wahrheitswidrig) vor, mit vorbörslichem Daytrading unter Einsatz einer speziellen Software zur Marktanalyse, auf dem amerikanischen Aktienmarkt regelmässig so grosse Gewinne erwirtschaften zu können, dass er in sein System angelegtes Kapital ohne namhaftes Verlustrisiko mit bis zu 6% pro Monat verzinsen könne. Um sich für sein vermeintliches Anlagesystem Gelder zu verschaffen, schloss D. jeweils mit den einzelnen Anlegern einen Anlagevertrag bzw. zweckgebundenen Darlehensvertrag ab („Loan Agreement“ [statt vieler: BA 15-0047- 3-0002]). Dabei liess er den Anlegern eine sog. „PROMISSORY NOTE“ zukommen, einen in englischer Sprache abgefassten und mit notarieller Unterschriftsbeglaubigung versehenen Schuldschein bzw. ein Zahlungsversprechen D.s bzw. der G. Inc./H. Inc. (sog. „Borrower“ [Darlehensnehmer]), wonach bei Nichterfüllung des Darlehensvertrages die Anlagesumme sofort vom Anleger, dem Darlehensgeber (sog. „Lender“), zurückverlangt werden könne (statt vieler: BA 15- 0047-3-0001). Nach Überweisung der Anlagesumme durch den einzelnen Anleger wurde diesem der Erhalt vorerst von D. und später von A. jeweils mittels einer sog. „Kapitaleingangsbestätigung“ angezeigt (statt vieler: BA 15-0121-3-0004). Dass D. mit dem derart bei ihm bzw. der G. Inc./H. Inc. angelegten Geld (vorbörslich) Handel betrieb, war jedoch vorgetäuscht. In Wahrheit entwickelte er keine Handelsaktivitäten, betrieb somit kein Daytrading oder andere Börsengeschäfte, sondern bloss Scheintransaktionen (sog. „paper-trading“), nahm die Gelder von Anlagekunden also lediglich entgegen und verwendete diese, um die vertraglich versprochenen (angeblichen) „Renditen“ auszuzahlen, zurückgezogene Anlagesummen zu erstatten, Vermittlungsprovisionen zu finanzieren und für sich selbst, d.h. für seinen „Geschäftsbetrieb“ und seine persönlichen Bedürfnisse. D. erwirtschaftete demzufolge keine Erträge auf den Anlagegeldern. Ein

- 14 - Anlagewille fehlte ihm von Anfang an. D. hat dies insoweit vollumfänglich eingestanden. Dass es sich um ein Umlageverfahren im Sinne eines Schneeballsystems handelte, ergibt sich im Übrigen aus der Art des Zusammenbruchs der D.- Anlage sowie aus dem Umstand, dass Hinweise auf irgendeine Anlagetätigkeit fehlen. D. nahm die Kundengelder über das Geschäftskonto der G. Inc. bzw. später H. Inc. bei der Bank L., später Bank M., ein und zahlte angebliche Erträge, Darlehensrückzahlungen und Provisionen ab demselben Konto aus. Für sein „Geschäftsmodell“ entwarf D. Werbeprospekte wie bspw. „DAY TRADING AK- TIEN-HANDEL MIT SYSTEM“. Mittels Internetauftritten auf der von ihm betriebenen Website „www.o.com“, welche einem unbestimmten Personenkreis öffentlich zugänglich war, veröffentlichte er fingierte Daten bzw. Zahlen über seine angeblich durchgeführten Börsentransaktionen (BA 5-1-0819 ff., 8-2-1-0007, 12- 62-0080/-0150 ff., 12-168-0017, 16-10-0625, 19-4-0009, TPF 568-930-959). 2.3.1.2 Auch D.s mündliche und schriftliche Angaben über seine Person, seine Geschäftsorganisation und seine Kompetenzen entsprachen nicht den Tatsachen und waren zur Täuschung der Anlageinteressenten gedacht. So gab er an, 25 Jahre lang als internationaler Banker tätig gewesen zu sein, zunächst bei der Bank E. und zuletzt 20 Jahre lang bei der Bank N. in New York als Cheftrader für Derivate und Bankgarantiehandel. Er bzw. die G. Inc. verfüge über eine Börsenzulassung sowie einen halben Sitz an der New Yorker Börse (New York Stock Exchange [nachfolgend: NYSE]). Um sich als erfolgreichen Geschäftsmann auszugeben, dienten D. beispielsweise auch die Benutzung von Luxusfahrzeugen und eines privaten Businessfliegers, die Miete einer luxuriösen Villa (vgl. DVD- Zusammenschnitt mit diversen Szenen betreffend Vorträge D.s anlässlich des Besuchs von Vermittlern in Florida im November 2006 im Hotel-Konferenzsaal, in Villa, in Jet etc., BA 18-101-1-1986 f.), gross angelegte Werbekampagnen u.a. in diversen Zeitungen und an Sportveranstaltungen (BA 13-1-0208, 16-10-0661), grosszügige Spenden (BA 5-1-0884/-0938/-0940) sowie nicht zuletzt sein ausgeprägtes Schauspieltalent (vgl. auch hinten E. 2.5.1.1). 2.3.1.3 Aufgrund sämtlicher Beweise steht für das Gericht somit fest, dass D. mittels eines komplexen Lügengebäudes – bestehend aus einer Vielzahl Vertrauen erweckender, aber tatsachenwidriger Behauptungen und seinem Auftreten – den Anschein geschaffen hat, ein erfolgreiches Daytrading mit hohen Renditen zu betreiben, wobei er in Tat und Wahrheit das durch Dritte eingebrachte Geld nicht, wie behauptet, anlegte, sondern im Sinne eines Schneeballsystems grundsätzlich für sich selbst und für die Auszahlung der (angeblichen) Renditen und Provisionen verwendete. Im Laufe des Strafverfahrens anerkannten die Beschuldigten A., B. und C. die Ermittlungsergebnisse in Bezug auf D. bzw. dass dieser ein Schneeballsystem

- 15 betrieben habe (A.: BA 13-1-0412 Z. 8/-0789 Z. 28 ff.) bzw. anlässlich der Hauptverhandlung (B.: TPF 568-925-808 f., Ziff. 4.4; C.: TPF 568-925-463 Rz. 2/-477 Rz. 17). Auch bestätigten sie ihre Mitwirkung innerhalb des vermeintlichen Anlagesystems D.s in den entscheidenden Punkten. Sie gaben jedoch an, selber an die Anlagetätigkeit von D. geglaubt zu haben und bestritten den Vorwurf, sie hätten gewusst oder zumindest damit gerechnet und in Kauf genommen, dass D. ein Schneeballsystem betrieb (AS S. 14 und S. 66; vgl. hinten E. 2.4.1.1). 2.3.2 Mitwirkung und Rolle von A. 2.3.2.1 Die Anklageschrift legt A. zusammengefasst zur Last, an D.s Vertriebssystem teilgenommen, den Vertriebsstandort Schweiz aufgebaut und geleitet und auch selber auf das Anlagemodell Einfluss genommen, es präsentiert bzw. dazu Vermittler ausgebildet und instruiert zu haben. Zudem habe sie die Idee einer Fondsgründung entwickelt. Schliesslich wird A. auch vorgeworfen, mit sog. Direktanlegern selber Verträge im Zusammenhang mit vermeintlichen Anlagen in D.s Anlagesystem abgeschlossen zu haben (AS S. 16 ff.). 2.3.2.2 Diese ihr angelastete Rolle wird von A. nicht bestritten und ist aktenmässig erstellt. Demnach erfuhr A. erstmals im Februar/März 2005 über ein Zeitungsinserat von der Anlagemöglichkeit bei D. und liess sich diese anschliessend von R. sowie D. telefonisch erklären (BA 13-1-0003/-0625 f.). Im Mai 2005 tätigte sie bei D. ihre erste von zahlreichen Anlagen (BA 13-1-0069, 15-1043-3-0007, Anhang 4 der AS, TPF 568-930-006) und besuchte ihn im Juni desselben Jahres in Fort Myers, Florida (BA 13-1-0069). Es folgten insgesamt drei weitere Reisen in die USA zu D., darunter u.a. auch die Reise an die von D. organisierte Tagung im November 2006 in Florida (BA 13-1-0062/-0072/-0089, 16-2-1907, TPF 568- 930-025). Seinen Besuchern in den USA liess D. jeweils den – angeblichen – Handel am Bildschirm mitverfolgen und gewährte auch Einblick in sein Handelskonto (BA 13-1-0073 f./-0896, 13-2-0021 Z. 5 ff., 13-3-0032 Z. 34 ff., TPF 568- 930-011 f./-025 f., 568-930-060, 568-925-037). Nach ihrer ersten Reise zu D. in die USA übernahm A. die Administration für dessen angebliches Daytrading und die Betreuung der Vermittler (BA 13-1-0248/-0251). In diesem Zusammenhang liess sie in Absprache mit D. auf eigene Kosten bei der EE. GmbH zur Vertragsund Provisionsabwicklung die Webapplikation „F.-Admin-Tool“ über die Internet- Domain-Adresse „https://www.p.ch“ erstellen und war dafür besorgt, dass die Vermittler darauf Zugriff erhielten (BA 13-1-0299/-0481/-0792, 12-4-0032, 5-1- 2698 ff., S 8-021-0022-0211). Zudem entwickelte sie nach Vorgaben von D. das Informationsdokument „Daytrading“ (BA 8-2-3-0223/-0254 ff.), finanzierte die Übersetzungen der gesamten Vertragsunterlagen (das „Loan Agreement“ und die „PROMISSORY NOTE“) in diverse Sprachen durch ein Übersetzungsunternehmen (BA 13-1-0077/-1297) und gab sich offiziell als Vertreterin der G. Inc. in

- 16 - Europa aus (BA B 8-141-0001-0007; Schild mit der Bezeichnung „European G. Inc.“ an A.s Geschäftsdomizil in Y. (SH), BA 8-2-1-0009; 13-1-0500). Überdies erteilte A. auf eigene Kosten der FF. Ltd den Auftrag, auf den British Virgin Islands (BVI) den Fonds „Q.“ zu gründen, um die Anlagegelder dorthin einzuzahlen (BA 16-2-0672 f./-0682, 12-171-0006 Z. 23 ff./-0018 Z. 31/-0111 f., TPF 568- 930-142 Z. 41 ff./-146 Z. 37 f., 13-1-0029). 2.3.2.3 A. zählte im Anlagesystem D.s nebst R. und S. sowie T. zum Kader bzw. – gemäss der Bezeichnung D.s – zu der „Gruppe RRRRR.“ (BA 13-1-0003/-0250/ -0268). Ab Ende Januar 2006 stellte sie das Bindeglied bzw. die Zwischenstufe zwischen D. und den Geschäftspartnern und Anlegern dar, da es seither den Geschäftspartnern untersagt war, mit D. in direkten Kontakt zu treten (BA 5-1- 0237, 12-71-0013/-0071, 12-65-0172, 12-66-0064, 13-1-0553/-0557). Im Zusammenhang mit der von ihr betreuten Kundenadministration war A. insbesondere für die Vertragsunterlagen zuständig (vgl. bspw. BA B 8-141-0001-0001 ff., insb. Merkblatt „Fakten“: -0023 ff.). Nach Einführung der Website „www.p.ch“ sandte sie sämtliche Provisionsabrechnungen der Geschäftspartner an D. (BA 13-1- 0293 f.; vgl. bspw. auch Provisionsabrechnung A.s per 31. Juli 2007: BA B 8- 011-0013-0006 ff.). Ausserdem bediente A. die Geschäftspartner mit mehreren Rundschreiben (statt vieler: Rundschreiben vom 27. Dezember 2006 und vom Januar 2007, BA 5-1-1090/-1092 ff.) sowie mit „News“-Meldungen im „F.-Admin- Tool“ (BA 5-1-0322 ff./-2706). Zur administrativen Unterstützung beauftragte sie GG. und instruierte diese entsprechend (BA 10-1-0011, 18-301-4-0758, 12-4- 0016 ff., S 8-031-0014-0001 f.). A. organisierte zudem auf eigene Kosten Informationsveranstaltungen und Schulungen bzw. Mitarbeitertage, welche einerseits dem Verständnis des Software Programms „F.-Admin-Tool“ und des Produkts HHHHH. (Portfolio 3) dienten und andererseits den persönlichen Austausch mit Geschäftspartnern bzw. Untervermittlern ermöglichten (BA 13-3-0173 ff., TPF 568-930-010). 2.3.2.4 A. tätigte für sich selber und auch für ihren Ehemann und ihren Sohn Anlagen in D.s Anlagesystem im Umfang von insgesamt rund USD 1.1 Mio. (vgl. Anhang 4 der AS, BA 10-1-0095 ff., 13-1-0065 Z. 15 ff./-0067 Z. 35). 2.3.2.5 Ab Oktober 2005 vermittelte A. Anleger an D., entweder direkt als Geschäftsinhaberin der Unternehmung I. bzw. Unternehmung F. oder über ihre Gesellschaften J. AG, Marshall Islands, und K. AG in Y. (SH). Dafür erhielten sie bzw. ihre Gesellschaften Provisionen (BA 13-1-0009/-0019 f.). Zusätzlich partizipierte sie an jeder Kundenakquisition durch ihre Geschäftspartner (BA 13-1-0073 Z. 11 ff.). Für mehrere Anleger (bspw. an HH., II., JJ. und KK.) übernahm sie die Bezahlung der Kapitaleinlage, wozu sie von D. ihr Provisionsguthaben verrechnen liess

- 17 - (BA 16-2-2940 f., 13-1-0426 f./-0438/-0809, S 8-011-0004-0009 f.). Einige Anleger zogen es vor, ihr Geld direkt bei A. anzulegen (sog. Direktanleger/-kunden). Mit diesen schloss A. über ihre Firma I. bzw. F. einen als Darlehensvertrag bezeichneten Anlagevertrag ab (statt vieler: BA 15-1495-3-0001 ff., BA 13-1-0971 Z. 6 ff./-0032 f.). Das von den Direktanlegern entgegengenommene Kapital legte A. anschliessend im eigenen Namen, unter Verrechnung der ihr zustehenden Provisionsguthaben, bei D. an (BA 13-1-0968/-0970 ff., 16-2-3763 f.). 2.3.2.6 A. gab die (tatsachenwidrigen) Behauptungen von bzw. über D. und dessen Anlagesystem den Interessenten bzw. potentiellen Anlegern weiter. Beispielsweise, dass D. nach einer Banklehre bei der heutigen Bank E. in Zürich bis 2001 als Chefhändler für die Bank N. in New York tätig gewesen sei, sich danach selbständig gemacht habe und über einen halben Sitz an der NYSE verfüge (BA 12- 7-0119 Z. 28 ff., 12-31-0006 Z. 1 ff., 12-165-0012 Z. 4 f., 12-166-0009 Z. 15 ff.). Oder auch, dass D. die Anlagegelder an der NYSE bzw. an der Vorbörse handeln würde (BA 13-1-0005 f./-0627, 12-168-0009 f., 12-65-0047). 2.3.3 Mitwirkung und Rolle von B. 2.3.3.1 Die Anklageschrift legt B. zusammengefasst zur Last, am Vertriebssystem von D.s Anlagesystem teilgenommen, zu dessen Administration beigetragen und den Vertriebsstandort Schweiz aufgebaut zu haben (AS S. 43 ff.). 2.3.3.2 Diese ihm angelastete Rolle wird von B. im Wesentlichen nicht bestritten und ist aktenmässig erstellt. Demnach erfuhr B. erstmals im Jahre 2005 über A. von den (vermeintlichen) Anlagemöglichkeiten bei D. und reiste danach mit ihr in die USA zu D., um sich bei diesem direkt zu informieren (BA 13-2-0008 f.). Später reiste B. weitere Male zu D. in die USA, so u.a. an die von D. organisierte Tagung im November 2006 in Florida (BA 13-2-0019 f.). Auch er erhielt in den USA von D. Einblick ins Handelskonto (vgl. vorne E. 2.3.2.2). Ca. Ende 2005 begann B. über das Vertriebssystem von A. Anleger für D. zu akquirieren (BA 13-2-0008/-0013/ -0023/-0554). Dabei setzte er auch selber Untervermittler ein (BA 13-2-0026) und machte diese mit D. bekannt (BA 13-2-0019/-0026 f.). Mit A. pflegte er einen freundschaftlichen offenen Umgang und stand in häufigem Kontakt mit ihr (BA 13-1-1291 f., 13-2-0018/-0038 f./-0042 f./-0547/-0558). An einige Bekannte verschenkte B. Anlagen und tätigte auch mehrere eigene Anlagen im Umfang von knapp USD 0.5 Mio. (Anhang 5 der AS, TPF 568-925-802). Für eine kurze Zeit mietete er eigens im Zusammenhang mit D.-Anlagen Büroräumlichkeiten in Zug und gab sich als Vertreter der „G. Inc. Europe“ aus (BA 13-1-0572 f., 13-2- 0001 f./-0022). Zur Entlastung von A.s Administrationsaufwand stellte B. den Kontakt zwischen A. und GG. her, welche daraufhin von A. bzw. der Unternehmung F. mit der Besorgung der Administrativaufgaben – u.a. für das Scannen

- 18 und Weiterleiten der Kapitaleingangsbestätigungen, das Einreichen der Vertragsoriginale an die G. Inc. und die Pflege der Daten in der Software „p.ch“ – beauftragt wurde (BA 13-2-0054 f., 13-1-0011, 15-1170-4-0020, 12-4-0002 f. Z. 24 ff. bzw. Z. 8 f./-0004 Z. 11 ff./-0016 ff.). Für seine Vermittlertätigkeit erhielt B. Provisionen und partizipierte ebenfalls an der Kundenakquisition seiner Untervermittler (BA 13-2-0027 f.). Auch B. gab die (tatsachenwidrigen) Angaben und Informationen über D. (z.B., dass dieser ein ehemaliger Banker bei einer namhaften US-Bank gewesen sei und vorbörslich handle) an potentielle Interessenten weiter (BA 13-2-0014 Z. 16 ff., 15-1096-4-0033 Z. 22 f., 12-168-0009 Z. 8 ff.). 2.3.4 Mitwirkung und Rolle von C. 2.3.4.1 Die Anklageschrift wirft C. zusammengefasst vor, am Vertriebssystem von D.s Anlagesystem teilgenommen und am Aufbau des Vertriebsstandorts Schweiz beteiligt gewesen zu sein (AS S. 47 ff.). 2.3.4.2 Diese ihm angelastete Rolle wird von C. im Wesentlichen nicht bestritten und ist aktenmässig erstellt. Demnach lernte C. A. Ende 2005 über B. kennen (BA 13- 1-0294/-0999/-1276, 13-3-0017) und legte Ende Januar 2006 erstmals einen grösseren Betrag (USD 78‘000) bei D. an (BA 13-3-0007, 15-0454-3-0011). Es folgten zwei weitere Anlagen auf seinen Namen sowie zusätzlich eine Anlage für seine Mutter. Insgesamt beliefen sich die eigenen Anlagen C.s auf über USD 0.4 Mio. (BA 13-3-0002, 15-0454-3-0003/-0008, 15-1072-3-0004, Anhang 6 der AS, TPF 568-925-474). Im Juni 2006 schloss er eine Kooperations- und Beteiligungsvereinbarung zwischen seinem Unternehmen LL. AG, Vaduz, und A.s J. AG ab und begann mit der Vermittlung von Kunden für das Anlageprogramm D.s (BA 13-3-0017/-0036/-0071 f.). Für die LL. AG waren mehrere Untervermittler tätig, die ihrerseits D.-Anlagen vermittelten (BA 13-3-0017/-0039). Für seine Vermittlertätigkeit erhielten C. bzw. sein Unternehmen Provisionen. Auch partizipierten er bzw. sein Unternehmen an der Kundenakquisition der Untervermittler (TPF 568-930-055 Z. 4 f., BA 13-3-0040, 10-3-0110 ff.). C. reiste zwei Mal zu D. in die USA. Für sein erstes Treffen mit D. reiste er im Juli 2006 zusammen mit seinem Geschäftspartner MM. nach Fort Myers. Das zweite Treffen mit D. fand anlässlich der Tagung im November 2006 in Florida statt (TPF 568-930-057 Z. 20 ff./-059 Z. 44 ff.). Anlässlich seiner Besuche bei D. erhielt auch er Einblick in dessen Handelskonto (vgl. vorne E. 2.3.2.2). Seinen Kunden gegenüber erklärte C., dass D. eine gut arbeitende Person in den USA sei, die Anlagen mit einem Zins von 6% pro Monat anbiete (BA 13-3-0018 Z. 38 f./-0022 Z. 10 ff.). D. habe sich selbständig gemacht, nachdem er Banker gewesen und im Tradinggeschäft bei Banken tätig gewesen sei (BA 13-3-0023 Z. 5 f., 12-66-0008 Z. 30 ff.). C. zeigte potentiellen Vermittlern D.s Werbeunterlagen bzw. den Informationsprospekt „Day Trading“ (BA 12-66-0064 Z. 17 f., 13-3-0018 Z. 23 ff.). In seiner

- 19 - Rolle als Vermittler verwies er zudem auf die von D. betriebene Internetseite und auf die Möglichkeit, mit A. in Kontakt zu treten (BA 13-3-0022, TPF 568-925-476). 2.4 Konkrete Anklagevorwürfe gegen die Beschuldigten 2.4.1 Vorbemerkungen 2.4.1.1 Den drei Beschuldigten wirft die BA unter den Titeln „Täuschung/Verwendung des Lügengebäudes [von D.]“ sowie „Arglist“ vor, die das Lügengebäude ausmachenden Angaben D.s aktiv als wahr verbreitet und den Anschein erweckt zu haben, sicher zu wissen, dass diese Angaben der Wahrheit entsprachen (AS S. 6 ff., S. 14 ff. und S. 51 ff.). D.s Lügengebäude beinhaltete dabei auch die Vorspiegelung, er würde tatsächlich vorbörslich handeln und hohe Gewinne erwirtschaften, wohingegen er in Tat und Wahrheit ein Schneeballsystem betrieb (vgl. vorne E. 2.3.1). Die Beschuldigten hätten ernstlich damit gerechnet, dass D.s Biografie nicht stimmte und dieser die versprochenen Gewinne nicht nachhaltig erwirtschaftete. Dabei hätten sie billigend in Kauf genommen, dass die den Anlegern versprochenen Gewinne und Provisionen der Vermittler im Wesentlichen aus neu eingehenden Anlagegeldern beglichen wurden, mithin ein klassisches Schneeballsystem vorlag. Die Anklage geht davon aus, dass die Beschuldigten – jedenfalls ab einem bestimmten Zeitpunkt nach ihrem Einstieg in D.s Anlagesystem – gewusst oder zumindest damit gerechnet hatten, dass D. gar keine Gewinne erwirtschaftete, sondern ein Schneeballsystem betrieb (AS S. 66). Dieser Vorwurf wird von allen Beschuldigten grundsätzlich bestritten. Zusammengefasst erklärten sie, an die mündlichen und schriftlichen Schilderungen über D.s Biografie, an das Bestehen seines Anlagesystems sowie an dessen Erfolg geglaubt zu haben und diese Informationen so weitergegeben zu haben, wie sie sie selber erfahren hätten (s. z.B. A.: BA 13-1-0005 f./-0197 Z. 20 ff./-0626 f./ -0629/-0808 Z. 3 ff.; B.: BA 13-2-0014 Z. 16 ff./-0017 Z. 34 ff.; C.: BA 13-3-0022 Z. 41 ff./-0028 Z. 35 ff.) und wie D. sie selber über sich verbreitete (vgl. dazu vorne E. 2.3.1.2). Wussten die Beschuldigten nicht, dass die von ihnen weitergegebenen Angaben in Tat und Wahrheit Lügen waren, und mussten sie auch nicht damit rechnen, dann konnten sie darüber auch nicht täuschen. Die Täuschungshandlung beim Betrug hängt definitionsgemäss mit dem entsprechenden Wissen darüber zusammen, dass man täuscht, dass man dem Gegenüber (qualifizierte) Lügen auftischt. Der Betrug kann nur vorsätzlich begangen werden, wobei sich der Vorsatz auch auf die Täuschung beziehen muss. Was die Beschuldigten wussten oder hätten wissen müssen, ist eine Tatfrage. Ob sie durch die Verwendung dieses

- 20 - Wissens täuschten, ist dagegen eine Rechtsfrage. Da beides miteinander untrennbar korreliert, erfolgt nachfolgend die tatsächliche und gegebenenfalls die rechtliche Würdigung der Anklagevorwürfe gemeinsam. Die Schwierigkeit der vorliegenden Anklage liegt darin zu beweisen, dass die Beschuldigten über die Unwahrheiten und Tatsachenwidrigkeiten Bescheid wussten bzw. dass sie aufgrund verschiedener Umstände davon hätten ausgehen müssen und daher in Kauf nahmen, dass D. in Tat und Wahrheit keinen Handel betrieb, keine Gewinne erwirtschaftete und auch keinen Anlagewillen besass. 2.4.1.2 Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Das Gebot soll sicherstellen, dass der Richter nicht verpflichtet ist, etwas als erwiesen zu erachten, wenn es dies nach seiner Überzeugung nicht ist, oder umgekehrt etwas als nicht erwiesen anzusehen, worüber für ihn kein Zweifel besteht (HOFER, Basler Kommentar, 2. Aufl., 2014, Art. 10 StPO N 58). Überzeugt zeigen darf sich das Gericht nur, wenn es jeden vernünftigen Zweifel ausschliessen kann. Die Überzeugung muss durch gewissenhaft festgestellte Tatsachen und logische Schlussfolgerungen begründet werden; dadurch wird die Herleitung des Beweisergebnisses objektiv nachvollziehbar (HOFER, a.a.O., Art. 10 StPO N 61). Bestehen unüberwindbare Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Nach dem allgemein anerkannten, sinngemäss in Art. 10 Abs. 3 StPO festgehaltenen Grundsatz in dubio pro reo, werden erhebliche und unüberwindbare Zweifel zugunsten des Beschuldigten gewertet. Freilich kann dabei nicht verlangt werden, dass die Tatschuld gleichsam mathematisch sicher und unter allen Aspekten unwiderlegbar feststeht. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel dürfen nicht massgebend sein, weil solche immer möglich sind. Eine theoretische, entfernte Möglichkeit, dass der Sachverhalt anders sein könnte, rechtfertigt keinen Freispruch (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., 2005, S. 247; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., 2017, N 227 und 233). D. selbst gestand, ein Schneeballsystem betrieben und die Anleger getäuscht zu haben, und erklärte, er habe gegenüber den Beschuldigten dieselben falschen Angaben gemacht, wie gegenüber allen übrigen Geldgebern (s. z.B. BA 12-62- 0006/-0066 ff.). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit A. bestätigte er deren Angaben zum äusseren Sachverhalt. Zum Wissensstand von A. und der Mitarbeiter erklärte er, deren „Vorstellungkraft“ weder positiv noch negativ bewerten zu können. Es sei schwierig zu denken, dass „man“ bis zum Schluss an sein Anlagesystem habe glauben können. Zur Vorstellung von A. könne er sich jedoch in keine Richtung äussern (BA 12-62-0073 f.).

- 21 - Die Anklage listet verschiedene Umstände und Verhaltensweisen als Indizien dafür auf, dass die drei Beschuldigten die geschädigten Personen auf arglistige Weise mit Eventualvorsatz getäuscht haben sollen (AS S. 14 ff. und S. 51 ff., insb. S. 60 f., S. 64 und S. 70). Anlässlich des Parteivortrages warf die BA C. Direktvorsatz vor (TPF 568-925-459 Rz. 184). Aufgrund des Anklageprinzips ist indessen der Anklagevorwurf zu prüfen. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind, auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offenlassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_1427/2016 vom 27. April 2017 E. 3 m.w.H.). Mit anderen Worten reichen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Indizien für den Beweis nur aus, wenn sie in ihrer Gesamtheit derart gewichtig sind, dass sie jeden berechtigten Zweifel an der Unschuld des Angeklagten ausräumen. Das heisst insbesondere, dass sie gegenüber allenfalls entlastenden Indizien klar überwiegen müssen und keinen Raum für eine günstige bzw. günstigere Sachverhaltsvariante lassen dürfen. Nachfolgend werden zunächst die gegen alle Beschuldigten gemeinsam formulierten, danach die gegen die einzelnen Beschuldigten zusätzlich erhobenen Anklagevorwürfe geprüft. 2.4.2 Anklagevorwürfe gegen alle Beschuldigten Unter den Titeln „Verwendung des Lügengebäudes“ als Teil der Täuschung und „Arglist“ wirft die Anklage allen drei Beschuldigten sinngemäss u.a. Folgendes vor (AS S. 14 ff. und S. 51 ff.): 2.4.2.1 Sie hätten gegenüber Dritten erklärt, D. in den USA bzw. Florida mehrmals besucht zu haben (AS S. 14, letzter Absatz und S. 51, 2. Absatz) Gemäss Anklageschrift (Fn 340 f.) ergibt sich dies betreffend A. aus den Akten BA 12-71-0010 ff. (Aussagen NN.) und BA 15-0585-4-0022 Rz. 20 ff. (Aussage OO.). Dass die Beschuldigten D. in den USA besuchten, entspricht den Tatsachen und ist unbestritten (vgl. vorne E. 2.3.2.2, 2.3.3.2, 2.3.4.2); darüber täuschten sie folglich nicht. Die Verweise in der Anklage auf die Aussagen von NN. und OO.

- 22 - (Fn. 340 f.) ergeben kein anderes Bild. NN. sagte aus, selber nie bei D. in den USA gewesen zu sein; er wisse aber, dass Treffen in den USA stattgefunden hätten, welche von D. organisiert worden seien (BA 12-71-0010 f. Z. 40, 42 f. bzw. 1 ff.); OO. sagte demgegenüber aus, NN. habe ihm beim ersten Treffen erzählt, in regelmässigem Kontakt mit D. zu sein und immer wieder persönlich nach Amerika zu reisen (BA 15-585-4-0022 Z. 20 ff.). Diese Aussagen stehen den Angaben der Beschuldigten, wonach sie D. besucht hätten, nicht entgegen. Ein Indiz für das Wissen über D.s Schneeballsystem oder dessen Inkaufnahme sind sie ebenfalls nicht. 2.4.2.2 Sie hätten Dritten erklärt, sich von D.s Existenz und dessen Geschäftstätigkeit überzeugt zu haben (AS S. 14, letzter Absatz und S. 51, 2. Absatz) Gemäss Anklageschrift (Fn 43) ergibt sich dies aus den Akten BA 12-183-0005 (Aussagen PP.). Die Beschuldigten anerkennen, sich entsprechend geäussert zu haben. Sie erklärten mehrfach, dass D. ihnen gezeigt habe, wie er vermeintlich tradete – was sie auf einem Bildschirm hätten verfolgen können – und dass sie in sein Handelskonto hätten Einblick nehmen können (vgl. vorne E. 2.3.2.2, 2.3.3.2, 2.3.4.2). Diese Aussagen sind konstant und widerspruchsfrei (z.B. A.: BA 13-1-0070/ -0074/-0152/-0636; B.: BA-13-2-0007 ff./-0015; C.: BA 13-3-0033/-0201). Sie werden von D. bestätigt (BA 13-1-0636 f.). Aktenkundig sind auch ein Bild/Foto sowie ein Video von D. anlässlich einer Vorführung am Bildschirm (BA 13-1- 0711,18-101-1-1986 f.). Insoweit ist den drei Beschuldigten mithin ebenfalls keine Täuschung nachweisbar. Die in Fn. 43 der Anklageschrift angeführte Aussage von PP., wonach A. D. persönlich in Florida aufgesucht habe, sich dessen Geschäftspraktiken erklären liess und D. bei ihr (A.) einen sehr kompetenten Eindruck hinterlassen habe (BA 12-183-0005), belastet sie diesbezüglich nicht, sondern bestätigt das zuvor Gesagte. 2.4.2.3 Sie hätten behauptet, die Angaben D.s überprüft zu haben (AS S. 14, letzter Absatz und S. 51, 1. Absatz) Dazu verweist die Anklageschrift in Fn. 44 auf eine Aussage QQ.s, worin dieser angibt, A. habe gesagt, sie habe „alles“ überprüft (BA 12-67-0005 Z. 22 f.). Danach, was QQ. mit „alles“ gemeint hatte, wurde im weiteren Verlauf der Einvernahme jedoch nicht gefragt. Es ist folglich denkbar, dass A. mit dem Ausdruck „alles überprüft“ das gemeint haben könnte, was sie bei ihren verschiedenen Besuchen bei D. selbst gesehen hatte, insbesondere, dass D. – angeblich – tradete und dabei Gewinne erwirtschaftete und sie Einblick in sein Handelskonto gehabt hatte. Weiter führt die Anklageschrift eine Aussage von RR. an, der meinte, seines Erachtens sei A. ebenfalls bloss ein Opfer D.s. A. habe alle Angelegenheiten

- 23 bezüglich Investitionen von D. persönlich überprüft, u.a. sei sie in den USA gewesen, um D. zu überprüfen (BA 15-1225-4-0107 Z. 7 ff. und -0177). Diese Aussagen entlasten A. und bestätigen wiederum die unbestrittenen Besuche bei D. Eine grosse Anzahl der Geschädigten sagte im Übrigen wie RR. zu Gunsten der Beschuldigten aus (statt vieler: AAA.: BA 12-85-0016 Z. 13 ff., BBB.: BA 12-2- 0079 Z. 14 f., CCC.: BA 12-168-0032 Z. 12 und DDD.: TPF 568-930-141 Z. 10). Zudem gilt auch hier das zuvor Gesagte, nämlich, dass A. mit der Überprüfung das gemeint haben könnte, was sie tatsächlich mit eigenen Augen gesehen hatte. Die Anklageschrift verweist in Fn. 44 ferner auf eine Konfrontationseinvernahme zwischen A. und C. (BA 13-1-0943 Z. 8 ff.), worin C. seine frühere Aussage bestätigte, wonach die Beschuldigte die Tradingergebnisse D.s aus dem Internet täglich bei einer Privatbank in Zürich habe überprüfen lassen. Bereits in jener Einvernahme bestritt A. dies. An der Hauptverhandlung räumte C. ein, dass dies ein Missverständnis gewesen sei (TPF 568-930-061 Z. 30 ff.). In der von der BA zitierten Einvernahme gab C. an, er und auch MM. hätten mit D. telefoniert, um sich über dessen Anlagestrategie zu vergewissern (BA 13-1-0943 Z. 15 bzw. 13-3-0029 Z. 14). An der Einvernahme vor hiesigem Gericht bestätigte C., dass MM. nach dem gemeinsamen Besuch in den USA mit D. gesprochen habe (TPF 568-930-058 Z. 29 ff.). C. will zudem über MM. weitere Überprüfungen vorgenommen haben, indem Letzterer u.a. mit der amerikanischen Börsenaufsichtsbehörde, der United States Securities and Exchange Commission (SEC), telefoniert und sich nach D. erkundigt habe. Die SEC habe laut der Auskunft, die C. von MM. erhalten habe, nichts Negatives über D. mitgeteilt (TPF 568-930-068 Z. 13 ff.). Diese Aussagen können nicht widerlegt werden. Hinsichtlich B. gilt das zu A. Gesagte, nämlich, dass auch er in den USA bei D. war, sich das Anlagesystem erklären liess und Einblick in D.s Handelskonto gehabt hatte (vgl. vorne E. 2.3.2.2). Auch A.s und C.s Aussagen, die Notarin in den USA überprüft zu haben (BA 13-1-0071 Z. 20 ff., 13-3-0003, TPF 568-925-037/-469), steht nichts entgegen. Die Notarin, EEE., existierte tatsächlich und D. bestätigte deren Einsatz (BA 13-1-0631). Der Umstand, dass die Beschuldigten selbst Investitionen tätigten, spricht zwar nicht klar für deren Unkenntnis von D.s Machenschaften – konnten sie doch auch bei einem solchen Wissen auf Gewinne gehofft haben – er kann aber auch darauf hinweisen, dass ihre Abklärungen keine negativen Erkenntnisse zum Vorschein gebracht haben. Aktenkundig bzw. nicht widerlegbar sind zudem weitere spätere Abklärungsbemühungen der Beschuldigten: die Abklärungen von RA NNNNN. bei der Staatsanwaltschaft Hamburg, der von A. mit B.s Einverständnis beauftragt wurde (BA 13-1-0198 f./-1301/-0801 f., TPF 568- 930-019, BA 13-2-0104/-0127), sowie die Abklärungen von A. und C. bei der (damals noch zuständigen) Eidgenössischen Bankenkommission (EBK) und deutschen Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) (BA 13-1-0149 f., TPF 568-930-019 Z. 19 f., BA 13-3-0031, TPF 568-930-061 Z. 18 ff.).

- 24 - Gestützt auf die angegebenen Aktenstellen in Fn. 44 der Anklage ist der Beweis jedenfalls nicht erbracht, dass die Beschuldigten darüber täuschten, die Angaben D.s überprüft zu haben. Die dort festgehaltenen Aussagen von QQ. und RR. bezogen sich nur auf A., stehen mit den Aussagen von A. und dem festgestellten Sachverhalt in keinem Widerspruch und sind teilweise sogar entlastend. 2.4.2.4 Sie hätten eigene D.-Anlagen getätigt bzw. nahestehende Personen solche tätigen lassen und Dritte – wahrheitsgemäss – darauf hingewiesen, dass alle die vereinbarten Renditezahlungen regelmässig erhalten hätten bzw. erhalten würden (AS S. 15, 1. Absatz und S. 52, 3. Absatz) Auch dies wird von den Beschuldigten anerkannt und sagt grundsätzlich nichts über deren Kenntnisse über D.s Machenschaften aus. Für die anschliessende anklägerische Behauptung, die Beschuldigten hätten dies nur getan, um den Eindruck zu erwecken, sie seien vom Anlagemodell D.s überzeugt, verweist die Anklageschrift in Fn. 46 auf eine Aussage von FFF. Dieser gibt an, eben weil C. seiner Mutter die Anlage empfohlen habe, sei es völlig unmöglich, dass C. etwas gewusst habe; niemand würde die eigene Mutter überreden im Wissen, dass es ein Betrugssystem sei; der Vorwurf sei an den Haaren herbeigezogen (BA 12- 170-0014 Z. 10 ff.). Diese Aussage belastet C. nicht. C.s Mutter hatte tatsächlich eigenes Geld bei D. investiert (USD 124'200 und USD 130’000; BA 13-3-0187), wobei naheliegend erscheint, dass C. ihr die Anlage empfohlen hatte. Ein Indiz dafür, dass C. Kenntnis des Schneeballsystems hatte oder ein solches in Kauf nahm, ist dies jedoch nicht. Im gleichen Zusammenhang verweist die Anklageschrift schliesslich in Fn. 347 auf eine Aussage C.s, worin dieser bestätigt, sie (C. und MM.) hätten Kunden gesagt, selbst ins D.-System investiert und gute Erfahrungen damit gemacht zu haben (BA 13-3-0028 Z. 18-20/-0030 Z. 27). Gemäss der Finanzanalyse des Kompetenzzentrums für Wirtschaft und Finanzen der Bundesanwaltschaft (nachfolgend: CCWF) sowie aus zahlreichen Aussagen von Anlegern ergibt sich, dass die Zahlungen bis September 2007 bzw. bis zum Zusammenbruch des Anlagesystems D.s regelmässig und pünktlich ausbezahlt wurden (BA 10-1-0122, 10-2-0086, 10-3-0117, siehe auch Auss. von GGG.: TPF 568-930-152 Z. 1 ff./-0153 Z. 35 ff., HHH.: TPF 568-930-092 Z. 5 und BA 12-177-0011 Z. 25 ff., JJJ.: BA 12-66-0067 Z. 2, CCC.: BA 12-168-0010 Z. 18 ff., KKK.: BA 12-184-0010, LLL.: TPF 568-930-161 Z. 11 f. und BA 12-69- 0005 Z. 1 ff.). Für das Gericht steht damit fest, dass die Beschuldigten bis September 2007 von D. bzw. der G. Inc./H. Inc. Zahlungen erhielten. Wenn C. also gegenüber (potentiellen) Kunden sagte, er habe gute Erfahrungen gemacht, belegt dies keine Täuschung bzw. Täuschungsabsicht. Auch A. und B. täuschten unter den vorgenannten Umständen nicht. Wie nachfolgend ausgeführt (vgl. E. 2.5.1.5), spricht für ihre Überzeugung auch, dass D. mit Notariatsstempel versehene „Saldo- und Renditebestätigungen“ ausstellte (BA 13-1-0703 f., 19-4-

- 25 - 0009). Dazu sagte D. selbst aus (BA 12-62-0008): „Die Notarin habe ich quasi als Sicherheitsgefühl für die Kunden eingesetzt. In der Anfangsphase wurde jedes Dokument notariell beurkundet im III.-Store in Cape Coral. Danach wechselte ich in ein anderes III.-Store, welches näher zu Bonita Springs war. Da war ich schon umgezogen. Dort habe ich die Notarin EEE. kennen gelernt. Nachdem sie mitbekommen hat, wie viel Volumen dies hat und wie viel Geld man verdienen kann, hat sie mir angeboten, dies privat zu machen. Wir haben das dann privat in ihrem Haus gemacht. […] EEE. hat mir den Stempel gegeben, mit einem Schreiben, welches uns berechtigt hat, diesen zu verwenden. Die Verträge hat dann MMM. bearbeitet und gestempelt“. D. beteuerte sodann gegenüber seinen Vertriebspartnern in einem Rundschreiben, alle Kunden würden ihre Abrechnungen und Auszahlungen pünktlich erhalten (BA 13-1-0218 f., TPF 568-930-074 Z. 24 ff.) und publizierte seine vermeintlichen – gemäss Zeugenaussagen plausiblen (vgl. hinten E. 2.5.1.2) – Tradingergebnisse auf seiner Website „www.o.com“ (BA 13-1-0635 f. Z. 20 ff. bzw. Z. 5 ff./-0706 bis -0710), was die Annahmen der Beschuldigten ebenfalls bestärken konnte und jedenfalls nicht deren Wissen über die der Machenschaften D.s oder deren Inkaufnahme indiziert. 2.4.2.5 Sie hätten sich in unregelmässigen Abständen getroffen, insbesondere zu gemeinsamen Mittagessen, wobei sie sich jeweils über den aktuellen Stand ihrer Geschäfte informiert und das weitere Vorgehen besprochen hätten (AS S.15, 2. Absatz) Hinsichtlich der Mittagessen verweist die Anklageschrift in Fn. 47 f. auf Aussagen von II. und NNN. II. sagte aus, er habe B. über A. kennengelernt. Es habe einmal ein Essen gegeben, bei dem B. auch eingeladen gewesen sei. Genauso sei der Kontakt mit C. zu Stande gekommen (BA 15-1049-4-0143 Z. 20 ff. bzw. 29 f.). Ob II. damit meinte, der Kontakt mit C. sei über A. oder zusätzlich anlässlich eines Essens zustande gekommen, geht aus der Einvernahme von II. nicht klar hervor. NNN.s Aussage hierzu lautete, dass er „glaube“, B. sei mit A. und C. jeweils zum Mittagessen gegangen (BA 15-1402-4-0046 Z. 1). Entgegen der Anklage sprach damit keiner der beiden von Essen im Plural. Der Beweis dafür, dass die Beschuldigten anlässlich dieser Treffen oder Mittagessen strafrechtlich Relevantes besprochen hätten, wird mit den zitierten Aussagen nicht erbracht. Weitere Hinweise dazu liegen nicht vor und wurden von der BA auch nicht geltend gemacht (TPF 568-925-435 Rz. 59). 2.4.2.6 Sie hätten das Anlagekonzept D.s gegenüber Dritten als seriöses, höchstkompetent betriebenes System usw. vorgestellt und dies mit ihren guten Erfahrungen aus ihren Eigeninvestitionen untermauert (AS S. 15, 3. Absatz und S. 52, 3. Absatz)

- 26 - Es ist erstellt, dass die Beschuldigten bis September 2007 – als D. bereits flüchtig war (seit 31. Juli 2007, BA 19-4-0011) – Zahlungen von der H. Inc. erhielten. Vor diesem Hintergrund stellt die positive Bewertung ihrer persönlichen Erfahrungen mit dem Anlagesystem D.s bzw. dessen Bezeichnung als seriös und höchstkompetent nicht offensichtlich eine Lüge dar (vgl. vorne E. 2.4.2.4). Dass die Beschuldigten ihre Eigenanlagen bis zum Schluss nicht kündigten, sondern verlängerten oder neue Anlagen abschlossen, kann auch ein Indiz dafür sein, dass sie in das Anlagesystem vertrauten. A. hat nie einen Anlage-/Darlehensvertrag bei D. gekündigt und noch am 16. Juli 2007 eine weitere eigene Anlage über USD 25‘000 getätigt (TPF 568-930-006 Z. 10 ff., BA 10-1-0095 ff., 15-1041-4-0023 und Anhang 4 der AS). Auch B. hat nie einen Anlagevertrag gekündigt und verlängerte noch am 27. Juni 2007 einen auslaufenden Anlagevertrag mit der Anlagesumme von USD 42'659 (BA 10-2-0043 f., 15-1383-4-0085 und Anhang 5 der AS). C., der ebenfalls nie eine Anlage in D.s Anlagesystem vorzeitig gekündigt hat, verlängerte im März 2007 einen bestehenden Anlagevertrag mit der Anlagesumme von USD 20‘000 für ein weiteres Jahr (BA 22-0-0055 Rz. 279 i.V.m. BA 10-3- 0006/-0095, Anhang 6 der AS und Vertragsverlängerung C.s [BA 15-0454-0003/ -0006, 13-3-0003]). Dass er zwei seiner Anlagen auslaufen liess bzw. nicht verlängerte, erklärte C. damit, dass er aufgrund des desolaten Zustands der Liegenschaft in X. (GR) die Hypothek runterbringen musste und Renovationsbedarf bestand (TPF 568-930-055 Z. 33 ff./-056 Z. 29 ff.). Dieses Vorgehen ist nachvollziehbar, die Erklärung von C. somit plausibel und jedenfalls nicht widerlegbar (TPF 568-930-055 Z. 33 ff.). 2.4.2.7 Sie hätten Anlagen verschenkt bzw. finanziert, damit die so involvierten Beschenkten künftig selber Anlagen machten oder solche in ihrem Bekanntenkreis anpreisen würden (AS S. 15, zuunterst und S. 16, 2. Absatz) Dieser Vorwurf wird unter Anklageziffer 1.3. (AS S. 14 ff.) gegenüber allen drei Beschuldigten erhoben. Es liegen jedoch keine Hinwiese dafür vor, dass C. je eine Anlage verschenkt hat, und die Anklageschrift liefert auch nur einen Aktenhinweis bezüglich A. Unbestritten ist, dass A. in einigen Fällen selber das Kapital für D.-Anlagen Dritter aufgebracht hat bzw. von ihrer Provision hat verrechnen lassen, wobei sie bei einer Rückzahlung der Anlage die Einlage wieder zurückerstattet bekommen wollte (BA 13-1-0078 Z. 32 ff.). Unbestritten ist schliesslich auch, dass die Beschuldigten die (vermeintliche) Anlage vermittelten bzw. dafür Kunden akquirierten und entsprechend handelten. Dies ist jedoch kein Hinweis dafür, dass sie über D.s Schneeballsystem Bescheid wussten oder ein solches in Kauf nahmen.

- 27 - 2.4.2.8 Sie hätten sich am von D. vorgesehenen Prozedere bezüglich Unterzeichnung diverser Dokumente und schliesslich Zurverfügungstellung einer vermeintlich notariell beglaubigten Vertragskopie beteiligt (AS S. 52, 4. Absatz) Dazu verweist die Anklageschrift in Fn. 348 wiederum auf eine Aussage von NN. Darin erklärt dieser jedoch lediglich, dass er die Vertragsdokumente für die Kunden von A. erhalten habe und der unterzeichnete Vertrag wieder an A. retourniert worden sei; schliesslich sei auch ein notariell beglaubigter Vertrag zurückgekommen (BA 12-71-0076 Z. 10 ff.). Inwiefern dies den Anklagevorwurf gegenüber sämtlichen Beschuldigten belegen soll, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen legt dies auch nicht dar, dass A. (oder auch B. und C.) Zweifel an der Authentizität der Verträge und der notariellen Beglaubigungen hegten (oder dass sie solche hätten hegen müssen). 2.4.2.9 Sie hätten insbesondere zu D. und dessen G. Inc.-Gesellschaften keine konkreten Erkundigungen bzw. Nachforschungen angestellt (AS S. 52, 5. Absatz) Dazu wird auf Erwägung 2.4.3.2 verwiesen (Handlungen zur Überprüfung der Angaben von D.). 2.4.2.10 Sie hätten gewusst, dass es für Kunden bzw. Anleger unmöglich oder zumindest sehr beschwerlich gewesen wäre, D. in den USA zu überprüfen, u.a. auch deswegen, da gemäss ausdrücklicher Weisungen A.s mit D. kein direkter Kontakt mehr erlaubt gewesen sei (AS S. 52, letzter Absatz und S. 65, Mitte) Die Anklage suggeriert, die Überprüfung D.s bzw. das Aufdecken seiner Lügen wäre möglich gewesen, hätten die Anleger direkten Kontakt mit ihm haben können. Diese Annahme ist fraglich, denn die schauspielerischen Leistungen D.s waren gerade Teil seines Lügengebäudes. Eine persönliche Kontaktnahme hätte das Schneeballsystem nicht offengelegt oder den Schein der beispielsweise im Internet publizierten Fehlinformationen geschwächt. Grundlage der Anklage (vgl. AS S. 7 sowie BA 22-0-0027 Rz. 124-126) ist denn auch zu Recht, dass D. niemanden eingeweiht hatte, auch die Beschuldigten nicht (vgl. BA 18-101-1-1908, 12-62-0073 Z. 7/-0079 Z. 3 f./-0172 Z. 22/-0236 Z. 5). 2.4.2.11 Sie hätten ab ca. Ende April 2007 konkret damit gerechnet, dass es sich bei D. um einen von den deutschen Strafverfolgungsbehörden gesuchten und zur Verhaftung ausgeschriebenen sowie des mehrfachen Betrugs verdächtigten Mittäter eines bereits verurteilten Betrügers („OOO.“) gehandelt habe (AS S. 66, 2. Absatz) In der hierzu als Beweis in Fn. 411 der Anklageschrift zitierten Einvernahme von C. sagt dieser lediglich aus, es habe Gerüchte um einen Gerichtsfall in Hamburg

- 28 gegeben, und er habe geglaubt, A. würde dieser Sache nachgehen (BA 13-3- 0030 Z. 42 ff.). Laut A. habe sie D. anlässlich der Tagung in Florida im November 2006 mit den Negativmeldungen im Zusammenhang mit der Verurteilung OOO.s konfrontiert. D. habe die Bekanntschaft mit OOO. bereitwillig zugegeben und erklärt, er habe OOO. damals mit einer Fondsgründung beauftragt. Als kein Geld geflossen sei, habe man sich zerstritten. Mit dieser Erklärung D.s sei die Sache für sie, A., erledigt gewesen (BA 13-1-0029/-0144 f.; TPF 568-930-016 Z. 7 ff.). A. anerkannte, den Zeitungsartikel in „Die Welt“ vom 15. Februar 2007 betreffend Verurteilung OOO.s durch das Landgericht Hamburg wegen Betrugs ca. im Februar/März 2007 gelesen zu haben (BA 13-1-0198 Z. 2 ff.). Das Urteil, in welches A. und B. in der Folge Einblick gehabt hätten, sei gemäss übereinstimmenden Aussagen A.s und B.s lediglich ein aus dem Internet mit unvollständigen, geschwärzten Passagen versehener Ausdruck gewesen. Dies habe ihnen einen unseriösen Eindruck vermittelt. Auch sei dessen Authentizität nicht nachgewiesen gewesen. Entscheidend sei auch gewesen, dass die Aussagen OOO.s gemäss Urteilsbegründung teilweise widersprüchlich gewesen seien. Dies habe sowohl bei A. als auch bei B. Skepsis ausgelöst (TPF 568-930-019 Z. 33 ff., BA 13- 1-0198, 13-2-0041 Z. 31 ff./-0043 Z. 8 f./-0044 Z. 4 ff./-0103 Z. 28). In der Folge beauftragte A. RA NNNNN. mit weiteren Erkundigungen, wobei dessen Nachforschungen erfolglos verliefen (13-1-0198 f./-0801 f./-1301, TPF 568-930-019). Aktenkundig ist das Schreiben von RA NNNNN. an die Staatsanwaltschaft Hamburg vom 26. April 2007; darin gibt RA NNNNN. an, A. befinde sich in höchster Sorge um das Kapital ihrer Kunden (BA 13-1-0235 f.). Dazu erklärte A. im Vorverfahren, RA NNNNN. habe diese Formulierung gewählt, um die rechtlich erhöhten Anforderungen an eine gerichtliche Auskunftserteilung glaubhaft zu machen (BA 13-1-0200 Z. 1 ff.). Dies lässt sich jedenfalls nicht widerlegen. Im Rundschreiben vom 27. April 2007 an die Vermittler (BA 13-1-0612) hielt A. fest: „Richtig ist ebenfalls, dass D. den verurteilten OOO. gekannt hat und für diesen einen Fond hätte auflegen sollen. Die jedoch jetzt genannten Vorwürfe sind aus Sicht von D. absolut haltlos. D. wäre bereit, sich einer Befragung zu stellen: Aber Sie wissen selber, was dies bedeuten könnte: D. würde bis zur genauen Klärung der Umstände in U-Haft genommen. Was wiederum für uns bedeuten würde: D. könnte nicht mehr handeln und die Renditen könnten nicht mehr ausbezahlt werden! Ist dies in Ihrem Sinne? Und im Sinne Ihrer Kunden? Wohl eher nicht. Ich fordere Sie daher auf, Ihre Kunden über den heutigen Sachverhalt aufzuklären und ihnen die Möglichkeit zu bieten, die Verträge rückabzuwickeln, oder von thesaurierend auf monatliche Auszahlung umzustellen“. In der Hauptverhandlung erklärte sie, dass sie angenommen habe, die Sache mit OOO. würde sich in Luft auflösen bzw. sei ein Humbug (TPF 568-930-019 Z. 33 ff./-023 Z. 27 ff.). A.s Vertrauen in D. dürfte schliesslich auch mit ihrer Erfahrung im Zusammenhang mit der Falschmeldung durch die Wirtschaftsfahndung PPP. (vgl. hinten E. 2.5.1.3)

- 29 sowie mit der von D. verbreiteten Einstellung erklärbar sein, Dritte würden dem D.-System den Erfolg missgönnen und ihm mittels falscher Gerüchte Steine in den Weg legen (vgl. hinten E. 2.5.1.3). Unter diesen Umständen ist nicht erwiesen, dass die Verurteilung OOO.s das Vertrauen von A., B. und C. in das Anlagesystem D.s entscheidend erschüttert hat und sie von einem Schneeballsystem auszugehen hatten. 2.4.3 Zusätzliche Anklagevorwürfe gegen A. Mit Bezug auf A. beschreibt die Anklageschrift auf S. 16 ff. sowie S. 53 ff. verschiedene zusätzliche Umstände und Verhaltensweisen, die eine eventualvorsätzliche arglistige Täuschung begründen sollen (vgl. nachfolgend E. 2.4.3.1 ff.). Wie bereits vorne (E. 2.3.2) dargelegt, bestreitet A. den äusseren Sachverhalt, wie er in der Anklageschrift unter den Titeln „Teilnahme am Vertriebssystem“, „Aufbau und Leitung des Vertriebsstandorts Schweiz“, „Einflussnahme auf das Anlagemodell“, „Administration“, „Fondsgründung“, „Präsentation Anlagemodell / Ausbildung und Instruktion von Vermittlern“ sowie „Direktanleger“ aufgeführt wird (Anklageziffer 1.3.1., S. 16 ff.), im Wesentlichen nicht. Konkret bestritten werden einzig gewisse Sachverhaltspunkte, wie z.B. die angeblichen gemeinsamen Treffen/Mittagessen, welche vorne bereits erörtert wurden (vgl. E. 2.4.2.5), sowie die Motivation bzw. das Ziel der Fondsgründung (TPF 568-925-510 Rz. 78 ff., vgl. hierzu hinten E. 2.4.3.4). Bestritten werden zudem die gestützt auf die objektiven Sachverhaltsumstände von der Anklagebehörde getroffenen rechtlichen Schlüsse (vgl. AS S. 66 f.), wonach A. aufgrund all dessen ab ca. Anfangs 2005 bzw. jedenfalls vor dem 27./28. April 2007 an D.s bzw. an dessen Anlagesystem zweifelte und die heute Geschädigten mit Eventualvorsatz arglistig getäuscht haben soll (TPF 568-925-490 ff., insb. -498 Rz. 11/ -501 f. Rz. 28 ff./-541 ff.). 2.4.3.1 Investorenwarnung der österreichischen Finanzmarktaufsicht und deren angebliche Beschönigung Am 22. November 2006 hat die österreichische Finanzmarktaufsicht (nachfolgend: öFMA) in Bezug auf die G. Inc. eine sog. Investorenwarnung veröffentlicht. Darin hielt die öFMA fest, dass die G. Inc. über keine Konzession zur Vornahme bestimmter Finanzdienstleistungen in Österreich verfüge (BA 5-1-405). Die Anklage wirft A. vor, die österreichische Investorenwarnung gegenüber „Dritten“ insofern dementiert zu haben, als sie erklärt habe, dies sei lange vorbei und „es sei nun sauber“ (AS S. 24, 2. Absatz; S. 58, 4. Absatz; S. 64, Z. 2.5). Hierzu verweist die Anklageschrift in Fn. 131 auf die entsprechende Aussage von JJJ. JJJ. führte am 28. Mai 2008 aus, die Investorenwarnung bei seinen Recherchen

- 30 entdeckt zu haben. A. oder C. hätten dies „dementiert und sei lange vorbei und sei nun sauber; es sei “nur“ Österreich, welches ohnehin nicht betroffen sei“ (BA 12-66-0010). Neun Jahre später, am 27. März 2017, wurde JJJ. diese Aussage wieder vorgelegt, wobei er sie bestätigte („Ja, ich denke das war so“; BA 12- 66-0076). JJJ. konnte somit nicht genau sagen, wer (ob A. oder C.) mit ihm über die Investorenwarnung gesprochen hatte. Die Anklageschrift erhebt den entsprechenden Vorwurf sowohl gegenüber A. wie auch gegenüber C. (bspw. S. 55, letzter Absatz; S. 63, 2. Absatz; S. 64, Mitte; zu C. vgl. hinten E. 2.4.5.1d). Anlässlich der Hauptverhandlung stellte C. klar, dass er es gewesen sei, der sich gegenüber JJJ. bezüglich der Warnung der öFMA geäussert habe, und zwar in dem Sinne, dass D. keine Konzession für Österreich besass (TPF 568-930-065 Z. 42 ff.). Der entsprechende Vorwurf in Bezug auf A. ist somit nicht erwiesen. Ebenfalls im Zusammenhang mit der Investorenwarnung vom 22. November 2006 wirft die Anklage A. zudem vor, versucht zu haben, diese zu relativieren oder zu beschönigen, um Zweifel über D. zu zerstreuen, obwohl sie nicht gewusst habe, ob die Geschäfte von D. bzw. der G. Inc. sauber gewesen seien (AS S. 58, 4. Absatz). Zum Beweis verweist die Anklageschrift in Fn. 382 auf eine Aussage von QQQ. in BA 15-0598-4-0039 Z. 22 ff. QQQ., welcher zuvor angab, von NN. und A. über das Anlageprodukt informiert worden zu sein (BA 15-598-4-0028), führt an jener Stelle aus, es sei ihm gesagt worden, die Finanzanlagen D.s seien ohne Risiko. Einen Zusammenhang mit der österreichischen Investorenwarnung bzw. zum damit verknüpften Anklagevorwurf gegen A. ergibt sich daraus indessen nicht. 2.4.3.2 Rundschreiben Juni 2006 bzw. Darstellung „DIE FAKTEN“ Die Anklageschrift wirft A. vor, im mit dem Rundschreiben „Juni 2006“ zugestellten Dokument „DIE FAKTEN“ insbesondere die Anlage-Variante A (Daytrading- Anlage mit 5% oder 6% Zins-Rendite pro Monat, Kapitalschutz durch eine notarielle Schuldanerkennung des Traders und sofortigem Zugriff auf das Portfolio) als möglichst attraktiv und sicher dargestellt und gegenüber Dritten bewusst verbreitet zu haben, es handle sich dabei um Daytrading mit Kapitalschutz (AS S. 26 f. und S. 56 f.). Die Beschuldigte verfasste die Darstellung „DIE FAKTEN“ (BA B 8-141-0001- 0024 ff.) gemäss eigenen Angaben nach Vorgaben D.s (BA 13-1-0635 Z. 43 ff./ -0706 ff.). Dafür, dass A. diese in Eigenregie verfasst haben könnte, bestehen keine Hinweise, und dies erscheint aufgrund der erstellten Geschäftsbeziehung zu D. auch nicht wahrscheinlich. Belege dafür, dass sie an den Wahrheitsgehalt der dargestellten Anlagevarianten – die sich auf die Höhe der Rendite und die Art des Kapitalschutzes bezogen – Zweifel hatte, sind nicht ersichtlich.

- 31 - 2.4.3.3 Rundschreiben vom 27. Dezember 2006 Bezogen auf die Weigerung der Banken, Gelder an die oder von den G. Inc.- Gesellschaften zu transferieren, wirft die Anklage A. vor, mit dem Rundschreiben vom 27. Dezember 2006 (BA 5-1-1089 f.) ihren Geschäftspartnern das Vorgehen der Banken damit erklärt zu haben, dass es diesen nicht passe, dass die G. Inc.- Kunden erfahren würden, welche Gewinne im Daytrading erzielt und wie wenig die Banken davon abgeben würden; dies, obwohl sie erkannt habe, dass diese Erklärung nicht plausibel gewesen sei und andere Gründe für das Verhalten der Banken zu befürchten gewesen seien (AS S. 34, 5. Absatz und S. 54, letzter Absatz). A. bestreitet den Vorwurf und gibt an, in diesem Rundschreiben D.s Erklärung zum Verhalten der Banken wiedergegeben zu haben (TPF 568-930-017 Z. 14 f./ -020 Z. 25 f.). Dass D. auf einen Missstand bei den Banken hinwies, geht auch aus anderen Aktenstellen hervor. B., HHH., RRR. sowie A. selbst führten aus, dass D. anlässlich der Tagung im November 2006 in Florida davon gesprochen habe, künftig wehe von den Banken ein rauer Wind entgegen bzw. es sei möglich, dass Banken nicht mehr überweisen würden (BA 13-1-0628, 13-2-0047 Z. 44, 12-177-0021 Z. 21 f., 12-52-0008/-0026 Z. 26 f./-0094). In einer E-Mail an die „Gruppe RRRRR.“ vom 26. Februar 2007, kündigte D. sodann an, er werde „ab sofort gegen jede Bank und deren Bankangestellten rechtliche Schritte inform [recte: in Form] von einstweiliger Verfügung ueber meinen Rechtsanwalt, OOOOO., einleiten.“ Er werde hierfür sämtliche Kosten tragen, benötige allerdings die jeweiligen Namen der Kunden, die Anschrift der betreffenden Bank inklusive Sachbearbeiter der Bank (BA 13-1-0211/-0196 Z. 13 ff.). D.s Anwalt OOOOO. verfasste in der Folge tatsächlich Schreiben an Banken, in denen er aufzeigte, weshalb die Gerüchte gegen D. falsch seien und in scharfem Ton mit der Einleitung rechtlicher Schritte drohte (z.B. an Bank SSS. (D) vom 12. März 2007 [BA 12-170-0150 ff.] und an Bank TTT. (D) vom 18. März 2007 [BA 12-170-0152 ff.]). Auch in seinem undatierten Schreiben an alle Vertriebspartner spricht D. davon, dass „Die Bankenlobby [uns] aus dem Geschäft draussen haben [will]“ (BA 13-1-0218). Dass A. und andere Anleger D. die bankenfeindlichen Erklärungen abnahmen (vgl. z.B. TPF 568-930-020 f., BA 12-73- 0009 Z. 20 ff., 12-177-0021 Z. 21 f., TPF 568-930-095), erscheint vor diesem Hintergrund plausibel. 2.4.3.4 Fondsgründung A. wird in der Anklage vorgeworfen, aufgrund der Negativmeldungen und Gerüchte (um die D.-Anlagen) der FF. AG (recte: Ltd) 2016 den Auftrag erteilt zu haben, einen Fonds zu gründen, um darauf Gelder von Anlegern und Vermittlern

- 32 einzuzahlen und die Anlagegelder bei der Bank L. und Bank M. abzuziehen. Weiter habe sie die Fondsgründung angekündigt, um bei den Geschäftspartnern den Eindruck zu erwecken, durch die Überführung der angelegten Gelder in den Fonds würde die Sicherheit zusätzlich erhöht (AS S. 34, Mitte und letzter Absatz sowie S. 58, 3. Absatz). A. gab an, aufgrund der diversen Meldungen und Gerüchte im Internet die Absicht gehabt zu haben, einen speziellen Fonds zu gründen, in den die zukünftigen Anlagegelder und auch die bereits vermittelten Gelder geflossen wären. D. hätte eine beschränkte Handlungsvollmacht erhalten, sozusagen eine „Zug-um-Zug- Strategie“ (BA 13-1-0009). Bereits im Januar 2006 hätten sie und ihre Gruppe beschlossen, einen Fonds zu gründen und nur noch einen Teil bei D. anzulegen und einen anderen Teil der Gelder im Fonds abzusichern (BA 13-1-0628 f.). Auch D. habe eine Absicherung tätigen wollen mittels Zero Bonds (BA 13-1-0629). Die Fondsgründung war gemäss Aussagen A.s die Umsetzung dieser anfänglichen Absicherungsidee (TPF 568-925-511/-522) und hätte gemäss den gesetzlichen Vorgaben gegründet werden sollen (TPF 568-925-522). Der im Jahre 2007 am Fondsgründungsprozess beteiligte DDD. (s. BA 12-171-0018/-0042/-0057) erklärte, es sei nie Thema gewesen, D. könnte ein Schneeballsystem betreiben (TPF 568-930-142 Z. 27 ff.). Die Absicht der Fondsgründung ist somit unbestritten. Dass eine allfällige Sicherheitsoptimierung der Gewinnung von Kunden oder dem allgemeinen Geschäftsruf dienen kann, ist geschäftsnotorisch. Einen Beweis dafür, dass A. Kenntnis eines Schneeballsystems hatte oder ein solches in Kauf nahm, stellt dies indessen nicht dar. 2.4.3.5 Unter dem Titel „Arglist“ wird A. vorgeworfen, sie habe Anlegern gesagt, sie kenne D. persönlich, habe ihn in den USA besucht; er würde dort das Live-Trading vorführen, und grosse Investoren seien bereits dorthin gereist, um es live zu sehen (AS S. 54 zuoberst). Dass (auch gewichtige) Investoren D. in den USA besucht haben, ist aktenkundig und erstellt (s. BA 12-168-0005/-0020 f. Z. 28 ff.; AS Anhang 2 und auch vorne E. 2.3.2.2). Inwiefern solche Äusserungen die Gutgläubigkeit von A. widerlegen, ist nicht klar. 2.4.3.6 A. soll einem Teil der Vermittler und Anleger angegeben haben, selber USD 12 Mio. bei D. angelegt zu haben (vgl. S. 56 Mitte der AS). Hierzu führt die Anklage in Fn. 372 einzig eine Aussage von AAAA. an (BA 12- 31-0005 Z. 29 ff.); gleichlautende Aussagen anderer Anleger liegen nicht vor. Dies kann zur Annahme von Arglist nicht genügen.

- 33 - 2.4.3.7 Ebenfalls unter dem Titel „Arglist“ wird A. sodann vorgeworfen, potentiellen Anlegern die Funktionsweise von D.s Anlagesystem erklärt zu haben (AS S. 56, 2. Absatz). Dies wird von A. nicht bestritten (vgl. vorne E. 2.3.2.6). Auch dies belegt indessen keinen Betrugsvorsatz bzw. ein arglistiges Vorgehen. 2.4.3.8 Rundschreiben vom 24. März und 27. April 2007 Weiter wirft die Anklage A. vor, im Rundschreiben vom 24. März 2007 betreffend Zivilklage der Bank N. gegen D. die Angelegenheit bagatellisiert bzw. beschönigt zu haben, indem sie Dritten sinngemäss zu verstehen gegeben habe, sie habe keine Zweifel, dass sich alles klären werde (AS S. 58, 2. Absatz). Auch im Rundschreiben vom 27. April 2007 habe sie D. ihr Vertrauen ausgesprochen und durch das gleichzeitige Angebot der Rückabwicklungsmöglichkeit bestehende Anleger bei der Stange halten bzw. zu weiteren Vertragsabschlüssen motivieren wollen (AS S. 58, 5. Absatz). Die Anklage verzichtet bezüglich dieses Vorwurfs auf Aktenverweise. Indessen vermag auch dieser Vorwurf nicht zu belegen, dass A. ihr Vertrauen in D.s Anlagenkonzept lediglich vortäuschte und nicht daran glaubte, dass sich die Angelegenheit klären werde. A. sagte immer wieder aus, dass sie D. bis zuletzt für vertrauenswürdig gehalten habe (BA 13-1-0808/-0629, TPF 568-925-534 Rz. 184/ -541 ff.). Für das Gegenteilt liegt kein Nachweis vor. Vielmehr untermauern mehrere Akten ihre Version, so bspw.: - das Rundschreiben vom 16. April 2007, worin A. auf die Rückabwicklungsmöglichkeit hinweist (BA 13-1-0841 f.), - ihr Rundschreiben vom 27. April 2007, worin A. erklärt: „Ich vertraue D. auch weiterhin voll und ganz“ (BA 13-1-0612 f.), - der Umstand, dass A. noch am 16. Juli 2007 eine eigene Anlage über USD 25‘000 tätigte (BA 10-1-0097 und Anhang 4 der AS), - ihre E-Mail vom 8. August 2007 – zu einem Zeitpunkt, als D. sich bereits auf der Flucht befand (vgl. vorne E. 2.4.2.6) – worin sie ihm schreibt, es müsse „ausschliesslich der Nachweis gebracht werden, dass noch alle Gelder vorhanden [seien] und es sich nicht um ein Schneeballsystem [handle].“ Sie „versteh[e] nicht, warum dies so lange dauern [könne]…“ (BA 13-1-0820), - ihr Rundschreiben vom 23. August 2007 mit erneutem Hinweis auf die Rückabwicklungsmöglichkeit (BA 13-1-0912 f.),

- 34 - - eine E-Mail vom 28. August 2007 von D. an die Führungscrew, worin er vorgibt, die Rückabwicklung von Kundengeldern stehe kurz bevor und die Abrechnungen für den Monat August würden wie gewohnt ausgeführt werden (BA 13-1-0908 f.), - das Schreiben von A. vom 31. August 2007, worin sie D. sagt, es sei „…unabdingbar, dass Sie […] volle Unterstützung auch geben, um diese Sache ein für alle Mal vom Tisch zu kriegen“ (BA 13-1-0910). 2.4.3.9 Schliesslich wird A. unter dem Titel der „Arglist“ vorgeworfen, Direktanlegern versprochen zu haben, für einen allfälligen Ausfall persönlich geradezustehen, und dabei verschwiegen zu haben, dass sie einen solchen nicht hätte decken können (AS S. 59 f.). Die Darlehensverträge mit den Direktanlegern wurden jeweils von A. als Geschäftsinhaberin des Einzelunternehmens F. abgeschlossen (statt vieler: BA 15- 1495-3-0001 ff.). A. haftete damit persönlich (vgl. MEIER-HAYOZ/FORSTMOSER/ SETHE, Gesellschaftsrecht, 12. Aufl., 2018, § 26 N 20). Entsprechend anerkannte sie im Konkursverfahren der Unternehmung F. in Liquidation alle fraglichen Forderungen (BA 13-1-1004 Z. 20 ff.; statt vieler: BA 15-0771-4-0001 f., ferner BA 18-301-4-1654 f./-1855 ff., TPF 568-930-003 Z. 11 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung sagte A. hierzu aus, sie habe damals gedacht, sie hätte unglaublich viel Geld bei D. angelegt (TPF 568-930-014 Z. 26 f.). Auch dieser Vorwurf belegt ein arglistiges Vorgehen somit nicht. 2.4.4 Zusätzliche Anklagevorwürfe gegen B. Mit Bezug auf B. beschreibt die Anklageschrift auf S. 43 ff. sowie S. 60 ff. ebenfalls verschiedene zusätzliche Umstände und Verhaltensweisen, welche eine eventualvorsätzliche arglistige Täuschung begründen sollen (nachfolgende E. 2.4.4.1 ff.). Auch hier ist vorweg zu bemerken, dass der äussere Sachverhalt, wie ihn die Anklageschrift unter dem Titel „Teilnahme am Vertriebssystem“ (Anklageziffer 1.3.2.1., AS S. 43) wiedergibt, im Wesentlichen von B. nicht bestritten wird (vgl. vorne E. 2.3.3.2 und TPF 568-920-016 ff.). Hinsichtlich der Bezeichnung G. Inc. Europe liess B. über seinen Verteidiger an der Hauptverhandlung erklären, diese nach seiner ersten Einvernahme im Dezember 2006 nicht mehr verwendet zu haben (TPF 568-925-817). Gegenteilige Beweise oder Anhaltspunkte finden sich in den Akten nicht. Ebenso wird seitens B. der äussere Sachverhalt unter dem Titel „Aufbau des Vertriebsstandorts Schweiz“ (Anklageziffer 1.3.2.2.,

- 35 - AS S. 43 ff.), mit Ausnahme der vorgeworfenen Instrumentalisierung TT.s zur angeblichen Kundenanlockung (AS S. 46, 1. Absatz, bzw. S. 61 f., 5. Absatz f.; vgl. nachfolgend, E. 2.4.4.8), grundsätzlich nicht bestritten (vgl. vorne E. 2.3.3.2 und TPF 568-920-016 ff.). 2.4.4.1 Unter dem Titel „Täuschung“ wirft die Anklageschrift B. vor, den Kontakt zwischen A. und GG. hergestellt zu haben (AS S. 44, zuoberst). Dies ist unbestritten und insoweit erstellt (vgl. vorne E. 2.3.3.2; TPF 568-920- 016 f.). Weshalb dies ein Element arglistiger Täuschung darstellen soll, ist jedoch nicht ersichtlich. 2.4.4.2 Der Vorwurf, B. habe gegenüber Interessenten falsche Angaben gemacht, insbesondere erklärt, es bestehe kein Risiko (AS S. 45, 1. Zeile), ist beispielsweise durch die Aussage von CCC. widerlegt (BA 12-168-0006 Z. 14 f./-0010 Z. 1 ff.). 2.4.4.3 Der Vorwurf, B. habe Interessenten (BBBB.) Renditeabrechnungen anderer Kunden gezeigt, um den Eindruck zu erwecken, das System würde funktionieren (AS S. 46, 2. Absatz), entspricht der Aussage BBBB.s (BA 12-115-0011 Z. 15- 27) und mag auch zutreffen. Auch diese würde jedoch nicht belegen, dass B. Kenntnis des Schneeballsystems hatte oder ein Schneeballsystem in Kauf nahm. Sofern nicht glaubhaft widerlegt ist, dass der Beschuldigte vom Bestehen des Anlagesystems überzeugt war (vgl. vorne E. 2.4.2.4, 2.4.2.6), vermag das vorgeworfene Verhalten keine arglistige Täuschung zu begründen. 2.4.4.4 B. wird vorgeworfen, er habe zusammen mit dem Vermittler CCCC. gegenüber Dritten, welche Bedenken über ein Schneeballsystem geäussert hätten, erklärt, er und CCCC. seien schon lange dabei und erhielten die Renditen regelmässig ausbezahlt (AS S. 46, 3. Absatz). Die BA stützt diesen Vorwurf auf eine Aussage von DDDD. (Fn. 299 der AS). Eine Konfrontationseinvernahme zwischen B. und DDDD. fand nicht statt, insofern können allfällige belastende Aussagen zum Nachteil B.s grundsätzlich nicht verwertet werden. Zum angegeben Zeitrahmen ist jedoch festzuhalten, dass B. Ende 2005 bei D. eingestiegen ist (BA 13-2-0008 Z. 28 ff.), auch wenn er seine erste Anlage (wie DDDD.) erst am 1. Juni 2006 tätigte (BA 10-2-0043, Anhang 5 der AS; BA 12-9-0007, 15-0477-3-0018). Wann CCCC. erstmals investierte, geht aus den Akten nicht eindeutig hervor. Aus der polizeilichen Auswertung der sichergestellten Provisionsabrechnungen ergibt sich, dass CCCC. in der Zeit von März 2006 bis April 2007 als Untervermittler von B. aufgeführt war, wobei sechs Personen Namens CCCC. Anlagen tätigten (BA 5-1-0024 f./-2008 f./-2064/-2095 f.). Gemäss DDDD. sei seine Nachbarin, EEEE., mit CCCC. befreundet gewesen und er (DDDD.) habe CCCC. als Nachbar mindestens zehn Jahre gekannt.

- 36 - EEEE. habe DDDD. die Anlage beschrieben, dessen Ehefrau überzeugt und ein Treffen mit CCCC. und B. vorgeschlagen. CCCC. wurde nie einvernommen. Insofern lässt die Aussage DDDD.s keine gesicherten Schlüsse über dessen Rolle zu. Dass B. nicht an das rechtmässige Funktionieren der Anlage geglaubt und in Kauf genommen hat, dass D. betrügerisch vorgeht bzw. ein Schneeballsystem betreibt, ist jedoch auch aufgrund DDDD.s Aussagen nicht erwiesen. 2.4.4.5 Gestützt auf eine Aussage von FFFF. (Fn. 392 der AS) wird gegen B. der Vorwurf erhoben, er habe gegenüber Interessenten zumindest teilweise – wider besseres Wissen – angegeben, dass D. überall in London, Tokio, New York etc. über Trader verfüge (AS S. 62, 2. Absatz). B. wurde zu diesem Punkt nicht befragt und hat sich zu dieser Aussage FFFF.s nicht geäussert. Die Behauptung, D. verfüge in verschiedenen Metropolen über Trader, wäre geeignet gewesen, einen potentiellen Anleger mit dem (angeblichen) beruflichen Erfolg von D. zu beeindrucken und ihn zur Anlage zu motivieren. Dass sich B. auf diese Weise geäussert hat, kann ohne weitere untermauernde Indizien nicht zweifelsfrei angenommen werden. Jedenfalls würde selbst eine solche Behauptung nicht belegen, dass B. ein Schnellballsystem in Kauf genommen hat. 2.4.4.6 B. soll zudem behauptet haben, D. zeige in den USA das Trading live, obwohl er selber nie ein Trading live gesehen habe bzw. hätte merken müssen, dass er nie ein solches gesehen hatte (Anklageziffer 3.3., S. 70). Zunächst fällt auf, dass die Anklageschrift andernorts (S. 51, zuunterst) ausführt, die Beschuldigten hätten es allenfalls nicht gemerkt, wenn das Trading nicht live gewesen wäre. Der Vorwurf gegenüber B. in Anklageziffer 3.3. steht damit im Widerspruch. Zudem stützt sich die Anklage hierzu, wie der Fn. 426 f. zu entnehmen ist, auf Aussagen GGGG.s (BA 12-30-0009 f. Z. 23 ff.), wonach er ca. Mitte 2007 seine Anlage habe kündigen wollen und mit „einem Mann in Deutschland“ telefoniert habe, welcher habe einräumen müssen, dass das Trading bei D. nicht live gewesen sei. Die Einvernahme von GGGG. wurde B. oder seinem Verteidiger nicht angezeigt (vgl. BA 12-30-0001) und kann grundsätzlich nicht zu Lasten des Beschuldigten verwendet werden. Es ist jedoch ohnehin unklar, ob GGGG. von B. gesprochen hat. Ebenso unklar ist, seit wann der Gesprächspartner von GGGG. über die Trading-Aufzeichnung Bescheid gewusst haben soll. Ein Beweis dafür, dass B. D.s Machenschaften in Kauf nahm, liegt somit auch hier nicht vor. 2.4.4.7 Des Weiteren wirft die Anklageschrift B. vor, er habe im Bestreben, Anleger zu einem Vertragsabschluss zu bewegen, behauptet (AS S. 44 f.):

- 37 a) D. habe 25 Jahre lang bei den Banken gearbeitet; D. sei Chefhändler der Bank N. gewesen, was er selber (teilweise mit CCCC.) überprüft habe; D. sei ein „Mega-Hirsch“; Er kenne D. persönlich und habe alles überprüft, indem er bei diesem in den USA bzw. Florida gewesen sei (AS S. 44, 5. Absatz und S. 45, 3. und 4. Absatz) Die B. vorgeworfenen Äusserungen in Bezug auf D.s Lebenslauf entsprachen dem, was B. von D. und A. erfahren hatte (BA 13-2-0014 Z. 27) bzw. was B. in den USA bei D. gesehen und was D. allen Vermittlern und (potentiellen) Anlegern vorgespiegelt hatte (BA 18-101-1-1853, 12-52-0005, vgl. vorne E. 2.3.3.2). CCCC. konnte nie einvernommen werden. Es ist jedoch erstellt, dass B. mehrmals bei D. in Florida war und sich vor Ort ein eigenes Bild von ihm machen konnte, indem er beispielsweise D.s Geschäftsdomizil besuchte und Einsicht in dessen Handelskonto erhielt (vorne E. 2.3.2.2, 2.3.3.2). Insofern entsprechen die vorgeworfenen Äusserungen bloss dem, was B. in Erfahrung gebracht hatte bzw. was ihm mitgeteilt worden war. Ein täuschendes Verhalten seitens B. ist damit jedenfalls nicht dargetan. b) D.s System sei noch besser als das der Banken; D. würde über gute Computer verfügen, mit denen er Hochrechnungen tätige, welche viel schneller seien als alle anderen; Banken würden nicht gerne über dieses System sprechen, da ihre Systeme schlechter und die Banker neidisch seien (AS S. 44, 6. Absatz und S. 45, 5. und 6. Absatz) Auch diese B. vorgeworfenen Äusserungen entsprechen dem, was er anlässlich seiner Besuche in Florida gesehen hatte bzw. was D. dazu ausführte: So erklärte D. beispielsweise im Artikel (…) (BA 12-170-0185) und in der Daytrading-Broschüre (BA 13-1-0709), er führe im Gegensatz zu herkömmlichen Brokern die Orders direkt mit maximaler Geschwindigkeit aus. Dass B. D.s bankenfeindlichen Äusserungen (von denen er teilweise via A. erfuhr; vgl. vorne E. 2.4.3.3) Glauben schenkte, ist ebenfalls nicht widerlegbar. c) Für D. würden (beispielsweise) 12 Trader und 3 Analysten arbeiten (AS S. 44, 7. Absatz) D. selbst erklärte gegenüber Vermittlern und Anlegern, zahlreiche Mitarbeiter bzw. Trader seien für ihn tätig (bspw. 23 feste und 95 freie [BA 5-1-0743], 20 feste und 50 freie [BA 5-1-0774/-0817, 15-1176-1-0049], 25 feste und 220 freie Mitarbeiter [BA 5-1-0929], bzw. 12 Trader und 3 Analysten [BA 12-52- 0007 oben], ferner: BA 13-1-0709). Zudem versprach er mittels eines Rundschreibens seinen Vertriebspartnern, er werde „die Infrastruktur in New York“ einem ausgewählten Kreis offenlegen (BA 13-1-0818 f., ferner BA 13-1-0807

- 38 - Z. 4 ff., vgl. auch hinten E. 2.5.1.2 am Ende). B.s Aussage, wonach er diese Informationen primär von D. selbst erhalten habe (BA 13-2-0009 Z. 10), ist daher glaubhaft. Die vorgeworfenen Äusserungen beinhalten folglich bloss Informationen, welche B. von D. erhalten hatte. Dass B. davon wusste oder hätte damit rechnen müssen, dass diese nicht zutrafen, und sie dennoch weitergab, ist hingegen nicht erstellt. d) Man könne sich den Gewinn jederzeit auszahlen lassen (AS S. 45, 2. letzter Absatz) Die Anklage stützt sich diesbezüglich auf die Aussage von HHHH. (Fn. 294 der AS), der aus

SK.2017.58 — Bundesstrafgericht 04.12.2018 SK.2017.58 — Swissrulings