Urteil vom 4. April 2018 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Daniel Kipfer Fasciati, Vorsitz Joséphine Contu Albrizio und Martin Stupf, Gerichtsschreiberin Fiona Krummenacher
Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Hansjörg Stadler, Staatsanwalt des Bundes,
und als Privatklägerschaft:
B. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Hanspeter Strickler,
gegen
A., deutscher Staatsangehöriger, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Andreas Damke,
Gegenstand Mehrfacher wirtschaftlicher Nachrichtendienst, worin einmal versucht, mehrfache Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses, worin einmal versucht, Vergehen gegen den unlauteren Wettbewerb Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: SK.2017.52
- 2 - Anträge der Bundesanwaltschaft (TPF pag. 11-925-026 f.): 1. A. sei des mehrfachen wirtschaftlichen Nachrichtendienstes (Art. 273 Abs. 2 StGB), davon einmal versucht (i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), der mehrfachen Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 Abs. 1 StGB), davon einmal versucht (i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) und des Vergehens gegen den unlauteren Wettbewerb (Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 4a Abs. 1 lit b aUWG) schuldig zu sprechen.
2. A. sei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 34 Monaten zu verurteilen. Davon seien 17 Monate zu vollziehen und 17 Monate aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
3. Die am 8. Dezember 2015 in Z./Nordrhein-Westfalen, beschlagnahmten Gegenstände gemäss Ziffer 4 der Anklageschrift vom 2. Oktober 2017 seien bei den Akten zu belassen und nach rechtskräftigem Urteil den Berechtigten herauszugeben.
4. Es sei durch das Gericht die Einziehung von EUR 15‘455.30 zu Gunsten der B. AG in Y. zu verfügen.
5. Darüber hinaus sei durch das Gericht auf eine Ersatzforderung in einer von ihm festzusetzenden Höhe zu erkennen.
6. Die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 15‘380.40, zuzüglich der Kosten des gerichtlichen Verfahrens, seien A. aufzuerlegen.
7. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Andreas Damke, sei aus der Gerichtskasse für seine Aufwendungen ab 20. Juni 2016 zu entschädigen. A. sei im Falle einer Verurteilung zu verpflichten, diese Kosten dem Bund vollumfänglich zurückzuerstatten.
8. Es sei der Kanton YY. als Vollzugskanton zu bestimmen.
Anträge der Privatklägerin: Mit Schreiben vom 23. November 2016 macht der Vertreter der Privatklägerin eine Schadenersatzforderung von CHF 50‘000 geltend (BA pag. 15-01-0038 ff.).
- 3 - Anträge der Verteidigung (TPF pag. 11-925-045 ff.): I. A. sei freizusprechen
1. vom Vorwurf des Versuches des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes (Art. 273 Abs. 1 StGB), angeblich begangen am 8. April 2013 gemäss Ziffer 1.1 der Anklageschrift; ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung;
2. vom Vorwurf des Versuches der Verletzung des Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 Abs. 1 StGB), angeblich begangen am 8. April 2013 gemäss Ziffer 1.2 der Anklageschrift; ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung;
3. vom Vorwurf des Vergehens gegen den unlauteren Wettbewerb (Art. 4a Abs. 1 lit b aUWG, angeblich begangen im Zeitraum Oktober 2011 bis 20. April 2013) gemäss Ziffer 1.3 der Anklageschrift; unter Ausscheidung von Verfahrenskosten im Umfang von einem Drittel und unter Ausrichtung einer Entschädigung im Umfang von einem Drittel des Gesamtverteidigungsaufwandes.
II. Hingegen sei A. schuldig zu erklären
1. des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes, mehrfach begangen im Zeitraum zwischen Oktober 2001 (recte: 2011) bis 20. April 2013 gemäss Ziffer 1.1 der Anklageschrift;
2. der Verletzung des Geschäftsgeheimnisses, mehrfach begangen im Zeitraum zwischen Oktober 2001 (recte: 2011) bis 20. April 2013 gemäss Ziffer 1.2 der Anklageschrift;
und er sei in Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zu verurteilen
1. zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen à CHF 30, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren;
2. zu den anteilsmässigen Verfahrenskosten;
- 4 - 3. Die Zivilforderung der Privatklägerin sei auf den Zivilweg zu verweisen.
III. 1. Es seien die notwendigen Verfügungen von Amtes wegen zu erlassen;
2. Es sei das Honorar der amtlichen Verteidigung gemäss noch einzureichender Honorarnote festzulegen und auszurichten.
Prozessgeschichte: A. Mit Schreiben vom 15. September 2015 reichte der Vertreter der Privatklägerin gegen C. wegen Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 StGB), wegen wirtschaftlichem Nachrichtendienst (Art. 273 StGB) und wegen Erpressung (Art. 156 StGB) bei der Staatsanwaltschaft YY. Strafanzeige ein. Auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft YY. vom 14. Oktober 2015 übernahm die Bundesanwaltschaft das Verfahren und eröffnete eine Strafuntersuchung gegen C. Mit Verfügung vom 11. April 2016 dehnte sie das Strafverfahren auf den Beschuldigten aus wegen Verdachts des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes (Art. 273 StGB) und der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 StGB). Die beiden Verfahren wurden am 20. Mai 2016 in die Hand der Bundesbehörden vereinigt und am 2. November 2016 wieder abgetrennt. B. Am 2. Oktober 2017 erhob die Bundesanwaltschaft bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfachem wirtschaftlichem Nachrichtendienst (Art. 273 Abs. 2 StGB), mehrfacher Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 Abs. 1 StGB) und Vergehen gegen den unlauteren Wettbewerb (Art. 4a Abs. 1 lit b i.V.m. Art. 23 Abs. 1 aUWG). C. Der Beschuldigte blieb der Hauptverhandlung vom 14. Februar 2018 unentschuldigt fern. Mit Datum vom 21. Februar 2018 reichte die Bundesanwaltschaft beim Bundesstrafgericht eine ergänzte/geänderte Anklageschrift gegen den Beschuldigten ein wegen mehrfachem wirtschaftlichem Nachrichtendienst (Art. 273 Abs. 2 StGB), worin einmal versucht (Art. 22 Abs. 1 StGB), mehrfacher Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 Abs. 1 StGB), worin einmal versucht (Art. 22 Abs. 1 StGB), und Vergehen gegen den unlauteren Wettbewerb (Art. 4a Abs. 1 lit b i.V.m. Art. 23 Abs. 1 aUWG).
- 5 - D. Am 26. Februar 2018 stellte das Bundesstrafgericht ein Internationales Rechtshilfeersuchen in Strafsachen an Deutschland, um dem Beschuldigten das rechtliche Gehör zur ergänzten/geänderten Anklageschrift zu gewähren, respektive ihn dazu einvernehmen zu lassen. Die neue Hauptverhandlung am 3. April 2018 fand in Abwesenheit des Beschuldigten, jedoch in Anwesenheit seines Verteidigers und der Bundesanwaltschaft, am Sitz des Gerichts in Bellinzona statt. E. Die an der Hauptverhandlung anwesenden Parteien verzichteten auf eine mündliche Begründung, so dass das Urteilsdispositiv am folgenden Tag sämtlichen Parteien schriftlich eröffnet wurde und dessen Begründung von Amtes wegen erfolgt.
Die Strafkammer erwägt: 1. Prozessuales und Vorfragen 1.1 Zuständigkeit Das Gericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Die Anklage lautet auf mehrfachen wirtschaftlichen Nachrichtendienst, worin einmal versucht, mehrfache Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses, worin einmal versucht, und Vergehen gegen den unlauteren Wettbewerb gemäss Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb [UWG; SR 241]. Beim wirtschaftlichen Nachrichtendienst i.S.v. Art. 273 StGB handelt es sich um eine Straftat des 13. Titels des Strafgesetzbuches. Die Straftaten dieses Titels unterstehen gemäss Art. 23 Abs. 1 lit h StPO der Bundesgerichtsbarkeit, sofern sie u.a. gegen den Bund gerichtet sind. Bei Art. 273 StGB ist dies per se der Fall. Für die Verfolgung der weiteren angeklagten Delikte – Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses und Vergehen gegen den unlauteren Wettbewerb – bestünde grundsätzlich kantonale Zuständigkeit (Art. 22 StPO und Art. 27 Abs. 1 UWG). Mit Verfügung vom 20. Mai 2016 (BA pag. 01-01-0003 f.) und ergänzender Verfügung vom 3. Januar 2018 (TPF pag. 11-510-126 f.) ordnete die Bundesanwaltschaft gestützt auf Art. 26 Abs. 2 StPO die Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörden an. Die Zuständigkeit der Strafkammer des Bundesstrafgerichts ist somit für die angeklagten Straftatbestände gegeben (Art. 19 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 35 Abs. 1 und Art. 36 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]).
- 6 - 1.2 Ermächtigung Die gerichtliche Verfolgung politischer Delikte setzt gemäss Art. 66 Abs. 1 StBOG eine Ermächtigung des Bundesrates voraus. Art. 272 StGB umschreibt ein politisches Delikt. Die Einholung einer Ermächtigung ist daher zwingend. Am 19. Mai 2016 ersuchte die Bundesanwaltschaft um Erteilung der Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung des Beschuldigten (BA pag. 01-02- 0009 ff.); diese wurde vom EJPD am 21. Juni 2016 erteilt (BA pag. 01-02- 0013 ff.). 1.3 Anwendbares Recht Der Beschuldigte soll die ihm zu Last gelegten Taten im Zeitraum Oktober 2011 bis 20. April 2013, respektive bis 26. April 2013, begangen haben (Anklageschrift, S. 2 und 5 f.). Im Zuge der Revision des Korruptionsstrafrechts traten am 1. Juli 2016 Art. 322octies StGB (Bestechung Privater / Bestechen) und Art. 322novies StGB (Bestechung Privater / Sich bestechen lassen) in Kraft, welche die altrechtliche Strafbestimmung gemäss Art. 4a (Bestechen und sich bestechen lassen) i.V.m. Art. 23 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb [aUWG; SR 241, Stand vor 1. Juli 2016]) ablösten. Art. 4a aUWG blieb dabei als zivilrechtliche Norm bestehen. Lediglich die Verweisung auf Art. 4a aUWG wurde in Art. 23 aUWG gestrichen (FERRARI HOFER/VASELLA, in: Amstutz/Roberto/Trüb [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Aufl. 2016, Art. 4a Ziff.1a). Durch die Übernahme in das Kernstrafrecht wurde die Privatbestechung aus dem Kontext des Wettbewerbsrechts gelöst, womit es nach geltendem Recht nicht mehr erforderlich ist, dass die Privatbestechung in den Geltungsbereich des UWG fällt und eine Wettbewerbshandlung vorliegen muss (FRICK, in: Hilty/Arpagaus [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG, 2013, Art. 4a N 12). Seit 1. Juli 2016 ist die Privatbestechung ein Offizialdelikt. Art. 322novies StGB droht dem Täter Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe an. Bei Art. 4a i.V.m. Art. 23 Abs. 1 aUWG lautet die Strafandrohung gleich. Unter Berücksichtigung des strafrechtlichen Rückwirkungsverbots gilt das zum Tatzeitpunkt in Kraft gewesene Recht (Art. 2 Abs. 1 StGB), es sei denn, das neue Recht ist für den Täter das mildere (sogenannte „lex mitior“-Regel; Art. 2 Abs. 2 StGB). Gemäss obiger Ausführung trifft letzteres in concreto nicht zu, womit der Tatvorwurf im Zusammenhang mit dem Darlehen nach altrechtlichem UWG zu prüfen ist (Art. 4a Abs. 1 lit b i.V.m. Art. 23 Abs. 1 aUWG). Wenn nachfolgend von aUWG die Rede ist, ist jeweils das Gesetz in seiner zum Tatzeitpunkt gültigen Fassung gemeint. https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19370083/index.html#a322octies https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19370083/index.html#a322novies
- 7 - In Bezug auf die weiteren angeklagten Delikte (Art. 162 und Art. 273 StGB) kam es im Zeitraum der zur Last gelegten Taten zu keiner Gesetzesrevision, womit sich diesbezüglich die Frage der lex mitior nicht stellt. Hinsichtlich Strafzumessung wird die Frage des milderen Rechts hinten in Erwägung 7.1.1 geprüft. 1.4 Vorfragen an der Hauptverhandlung 1.4.1 Mit Datum vom 31. Januar 2018 reichte die Bundesanwaltschaft beim Gericht neue Beweismittel in Form einer Aktennotiz der Bundeskriminalpolizei vom 29. Januar 2018 ein und beantragte, diese zu den Strafakten zu erkennen und u.a. den Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung protokollarisch dazu zu befragen (TPF pag. 11-510-101 ff.). Das Gericht hiess diese beiden Anträge gut (TPF pag. 11-280-003 f.). 1.4.2 Der Hauptverhandlung vom 14. Februar 2018 blieb der Beschuldigte unentschuldigt fern, so dass er nicht zu den neu aufgefundenen Beweismitteln einvernommen werden konnte (TPF pag. 11-920-001 ff.). Mit Schreiben vom 20. Februar 2018 erteilte das Gericht der Bundesanwaltschaft gestützt auf Art. 333 Abs. 2 StPO die Möglichkeit, eine ergänzte/geänderte Anklageschrift einzureichen. Gleichzeitig teilte es den Parteien mit, dass die Abwesenheit des Beschuldigten auch für den zweiten Hauptverhandlungstermin nicht ausgeschlossen werden könne und dem Beschuldigten das rechtliche Gehör im Sinne von Art. 333 Abs. 4 StPO sowohl betreffend der zusätzlichen Beweismittel als auch betreffend einer allfällig ergänzten Anklageschrift rechtshilfeweise gewährt würde (TPF pag. 11- 300-013). Die Parteien erklärten sich mit dem Vorgehen einverstanden. Mit Schreiben vom 22. Februar 2018 teilte der Verteidiger des Beschuldigten dem Gericht mit, dass der Beschuldigte gegen das Vorgehen gemäss Schreiben vom 20. Februar 2018 und der zusätzlichen rechtshilfeweisen Befragung des Beschuldigten keine Einwände habe (TPF pag. 11-521-006 f.). Die Bundesanwaltschaft reichte innert der vom Gericht angesetzten Frist die ergänzte/geänderte Anklageschrift vom 21. Februar 2018 ein (TPF pag. 11-110-001 ff.). Die Parteien erhielten die Möglichkeit für die rechtshilfeweise Einvernahme eigene Fragen zu formulieren und anschliessend Ergänzungsfragen zu stellen (Art. 148 StPO). Lediglich die Bundesanwaltschaft machte von diesen Rechten Gebrauch (TPF pag. 11-510-128 f.). Am 13. März 2018 wurde der Beschuldigte in Deutschland in Anwesenheit seines Verteidigers rechtshilfeweise zur ergänzten/geänderten Anklageschrift einvernommen (TPF pag. 11-292-020 ff.). 1.4.3 Anlässlich der Hauptverhandlung vom 3. April 2018 wurde den anwesenden Parteien die Möglichkeit gegeben, Vorfragen aufzuwerfen (Art. 339 Abs. 2 StPO).
- 8 - Abgesehen von einer Präzisierung der Anklageschrift durch die Bundesanwaltschaft, warfen die Parteien keine Vorfragen auf. Unter Hinweis, dass dem Beschuldigten gedient wäre, wenn das Strafverfahren gegen den Beschuldigten ein für alle Mal bald beendet würde, stellte sich der Verteidiger grundsätzlich nicht gegen die Zulassung der ergänzten/geänderten Anklageschrift vom 21. Februar 2018. Gleichzeitig wies er darauf hin, dass eventuell ein Anwendungsfall von Art. 333 Abs. 3 StPO vorliegen könnte (TPF pag. 11-920-005). 1.4.4 Gemäss Art. 333 Abs. 3 StPO steht die Erweiterung der Anklage unter den drei kumulativen Bedingungen, dass das Verfahren dadurch nicht übermässig erschwert, die Zuständigkeit des Gerichts nicht geändert wird und kein Fall von Mittäterschaft oder Teilnahme vorliegt. Während die ersten beiden Bedingungen nie Anlass zur Diskussion gaben, machte der Verteidiger des Beschuldigten mit Schreiben vom 22. Februar 2018 geltend, aufgrund der neu aufgefundenen Beweismittel der Bundeskriminalpolizei und insbesondere eines sich in den amtlichen Akten befindlichen Dokuments (BA pag. 10-01-0132), könnten sich an der rechtshilfeweisen Einvernahme des Beschuldigten möglicherweise rechtsgenügliche Verdachtsgründe bezüglich anderer involvierter Personen im Zusammenhang mit den zur Diskussion stehenden Straftatbeständen ergeben. Daher sei gemäss Art. 333 Abs. 3 StPO ein neues Vorverfahren einzuleiten (TPF pag. 11- 521-006 f.). An der rechtshilfeweisen Einvernahme des Beschuldigten vom 13. März 2018 gab dieser ein schriftlich von ihm vorbereitetes Schreiben zu Protokoll, worin er behauptete, D. (Mitarbeiter der Privatklägerin) sei an der Entwendung Daten mitbeteiligt gewesen (TPF pag. 11-292-043 ff., -053). Die Privatklägerin bestritt dies mit Schreiben vom 16. März 2018 und erklärte, keine Kenntnis davon zu haben, dass D. vertrauliche Daten unbefugt verwendet oder weitergegeben habe. Die Hausdurchsuchungen durch die Bundesanwaltschaft bei D. habe keine dahingehenden Erkenntnisse zutage gefördert. Die Privatklägerin wies zudem darauf hin, dass D. sich nicht immer loyal zum Unternehmen verhalten habe, dies aber zwischenzeitlich geklärt und aufgearbeitet worden sei (TPF pag. 11-561-004). An der Hauptverhandlung vom 3. April 2018 erklärte die Bundesanwaltschaft ebenfalls, keine Beweise für die Anschuldigungen des Beschuldigten gegen D. gefunden zu haben (TPF pag. 11-925-004). Mangels konkreter Hinweise auf Mittäterschaft oder Teilnahme liess das Gericht die ergänzte/geänderte Anklageschrift vom 21. Februar 2018 demzufolge zu (TPF pag. 11-920-005). 1.4.5 Selbst für den Fall, dass es konkrete Hinweise für Mittäterschaft oder Teilnahme gegeben hätte, wäre gleich zu entscheiden: Vom Grundsatz der Verfahrenseinheit (Art. 29 Abs. 1 lit b StPO) kann abgewichen werden, wenn sachliche Gründe vorliegen (Art. 30 StPO). Die Kompetenz
- 9 zur Anwendung der Ausnahmeregelung von Art. 30 StPO liegt vorliegend beim Gericht. Mögliche sachliche Gründe zur Trennung sind namentlich das Gebot der Verfahrensbeschleunigung, die Unerreichbarkeit einer beschuldigten Person oder wenn ein Strafbefehls- oder abgekürztes Verfahren für einen Mitbeteiligten möglich ist. Zudem besteht gemäss Art. 34 Abs. 2 StPO ein Vereinigungsverbot, wenn in einem Fall bereits Anklage erhoben worden ist (BARTETZKO in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. AufI. 2014, Art. 33 N 2 f.; RIKLIN, StPO Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 30 N 2 ff.). Sowohl das Beschleunigungsgebot, als auch das vom Beschuldigten geäusserte Interesse, das Verfahren bald zu Ende zu bringen, sprechen dafür, die ergänzte/geänderte Anklageschrift vom 21. Februar 2018 zuzulassen. 1.5 Strafantrag 1.5.1 Eine Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses und Vergehen gegen den unlauteren Wettbewerb werden nur auf Antrag hin verfolgt (Art. 162 Abs. 3 StGB und Art. 4a i.V.m. Art. 23 Abs. 1 aUWG). Gemäss Art. 118 Abs. 2 StPO ist der Strafantrag bei Antragsdelikten der Konstituierung als Privatkläger gleichgestellt. Die Antragsberechtigung für eine Verletzung gemäss Art. 162 StGB richtet sich nach Art. 30 StGB. Die Antragsberechtigung für eine Verletzung des aUWG richtet sich demgegenüber gemäss Art. 23 Abs. 2 aUWG nach der Zivilklagelegitimation i.S.v. Art. 9 f. aUWG als „lex specialis“. Art. 30 Abs. 1 StGB ist in Bezug auf UWG-Verletzungen nicht anwendbar (HEIM- GARTNER, in: Heizmann/Loacker [Hrsg.], Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), Kommentar, 2018, Art. 23 N 54). Antragsberechtigt i.S.v. Art. 30 Abs. 1 StGB wegen Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses ist vorliegend die B. AG als mutmasslich betroffene Geheimnisherrin. Potentiell unlauteres Verhalten i.S.v. Art. 4a i.V.m. Art. 23 Abs. 1 aUWG bedroht die wirtschaftlichen Interessen der B. AG (vgl. hinten E. 4.5.3). Damit ist die B. AG auch zur Zivilklage gemäss Art. 9 Abs. 1 aUWG legitimiert und damit zur Stellung eines Strafantrages bei Verletzung einer UWG-Norm antragsberechtigt. 1.5.2 Gemäss Art. 304 Abs. 1 StPO muss ein Strafantrag schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll gegeben werden. Das Antragsrecht erlischt nach drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB). In Bezug auf die Kenntnis des Täters genügt der blosse Verdacht nicht. Verlangt wird sichere, zuverlässige Kenntnis, die ein Vorgehen gegen den Täter als aussichtsreich erscheinen lässt und den Antragsberechtigten gleichzeitig davor schützt, wegen falscher Anschuldigung oder übler Nachrede belangt zu werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_72/2011 vom 19. Juli 2011 E. 3.3 und RIEDO, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, Art. 31 N 26 mit Hinweisen). Ein
- 10 - Strafantrag setzt die Umschreibung des Sachverhalts, für den die Strafverfolgung verlangt wird, voraus. Hingegen ist es nicht Sache der antragsstellenden Person, den Sachverhalt rechtlich zu qualifizieren. Selbst eine falsche rechtliche Qualifikation macht den Antrag nicht ungültig. An den Strafantrag dürfen inhaltlich keine überspitzten Anforderungen gestellt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_265/2008 vom 9. Juli 2008 E. 3.3; BGE 131 IV 97 E. 3.1 und 3.3; RIEDO, a.a.O., Art. 30 N 54 m.w.H.). Eine sachliche Beschränkung des Strafantrages ist zulässig, das heisst, der Verletzte darf die Darstellung des Sachverhalts bewusst so gestalten, dass er die Bestrafung nur für einzelne Antragsdelikte verlangt (RIEDO, a.a.O., Art. 30 N 55). 1.5.3 Mit Schreiben vom 15. September 2015 erstattete der Vertreter der B. AG Strafanzeige gegen C. und verlangte dessen Bestrafung wegen Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses i.S.v. Art. 162 StGB, wegen wirtschaftlichem Nachrichtendienst i.S.v. Art. 273 StGB und wegen Erpressung i.S.v. Art. 156 StGB (BA pag. B02-00-001-0015 ff.). Mit Verfügung vom 11. April 2016 dehnte die Bundesanwaltschaft die Strafverfolgung wegen Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses i.S.v. Art. 162 StGB und wegen wirtschaftlichem Nachrichtendienst i.S.v. Art. 273 StGB auf den Beschuldigten aus (BA pag. 01-01-0002). Von dieser Verfügung konnte die Privatklägerin frühestens Kenntnis nehmen, nachdem ihr die Bundesanwaltschaft mittels Schreiben vom 13. Mai 2016 (BA pag. 15-01-0009-0011) sämtliche Verfahrensakten (mit Verfahrensstand 13. Mai 2016) zustellte. Der Vertreter der Privatklägerin machte geltend, dass er aufgrund des Aktenstudiums vom Darlehen zwischen E. und dem Beschuldigten Kenntnis erhielt (BA pag. 12-05-0264 f.). Mit Eingabe vom 26. Juli 2016 verlangte der Vertreter der Privatklägerin somit innert 3-monatiger Frist die Bestrafung des Beschuldigten wegen unlauteren Wettbewerbs im Sinne von Art. 4a Abs. 1 lit b i.V.m. Art. 23 Abs. 1 aUWG (BA pag. 12-05-0262 ff.). In der Eingabe wurde auf Seite 3 unter Ziff. 1c erwähnt, dass der Beschuldigte „ … im Zeitraum zwischen dem 17. bis 23. April 2013 über insgesamt Euro 120‘000.00 im Zusammenhang mit dem Verrat von geheimen Daten der B. AG […] erhalten hat.“ Aufgrund dieser Sachverhaltsumschreibung deckt der Strafantrag auch den Tatvorwurf von Art. 162 StGB ab, obgleich der Tatbestand nicht explizit genannt wird. Zudem konnte der Vertreter der Privatklägerin davon ausgehen, dass seine Strafanzeige vom 15. September 2015 betreffend Geschäftsgeheimnisverrat durch C. auch für weitere an der Tat Beteiligte galt (vgl. Art. 32 StGB und Schreiben des Vertreters der Privatklägerin vom 7. Februar 2018, TPF pag. 11-561-001 f.). 1.5.4 Nach dem Gesagten liegen für eine Strafverfolgung von Art. 162 StGB und Art. 4a Abs. 1 lit b i.V.m. Art. 23 Abs. 1 aUWG gültige Strafanträge vor.
- 11 - 2. Anklagevorwürfe 2.1 Dem Beschuldigten wird im Wesentlichen vorgeworfen, er habe sich des mehrfachen wirtschaftlichen Nachrichtendienstes, worin einmal versucht (Art. 273 Abs. 2 StGB, Art. 22 Abs. 1 StGB), und der mehrfachen Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses, worin einmal versucht (Art. 162 Abs. 1 StGB, Art. 22 Abs. 1 StGB), strafbar gemacht, indem er als Mitarbeiter der B. AG im Zeitraum Oktober 2011 bis 20. April 2013 vertrauliche Firmen- und Kundendaten aus deren geschäftsinternem System Oracle gesammelt, an seinem Arbeitsplatz in Y. davon pdf-, jpg- und bmp-Dateien mit Adresslisten, Umsatzstatistiken, Offerten- und Auftragslisten, Reiseberichten, Liefer- und Zahlungsbedingungen erstellt, diese in seinen Privatbesitz verbracht und die betreffenden Daten unerlaubt F., seinem Geschäftspartner des privaten deutschen Konkurrenzunternehmens G. und dem chinesischen Geschäftsmann E., Firmeninhaber der H. Ltd in Shanghai, übermittelt und damit diesen Gesellschaften zur Verfügung gestellt habe. 2.2 Konkret wird dem Beschuldigten vorgeworfen (Anklageschrift Ziff. 1.1 und 1.2): - zwischen dem 11. April 2012 und 20. April 2013 insgesamt 7 E-Mails mit besagten vertraulichen Firmen- und Kundendaten aus dem geschäftsinternen System Oracle der B. AG von seinem privaten E-Mail-Account, A.@hotmail.de, aus der Schweiz an die Unternehmensadresse von F., info@unternehmung_G.de, versandt zu haben; - vertrauliche Firmen- und Kundendaten aus dem geschäftsinternen System Oracle der B. AG an seinem Arbeitsplatz bei der B. AG auf einen USB-Stick gespeichert, dann diese Daten (in Form von 3 Dateien) auf seinen privaten Rechner übertragen und anschliessend in seinem Outlook-Postfach (A.@hotmail.de) und auf der Festplatte der Unternehmung G. gespeichert und der Unternehmung G. schliesslich zur Verfügung gestellt zu haben; - der Unternehmung G. vertrauliche Firmen- und Kundendaten aus dem geschäftsinternen System Oracle der B. AG in Papierform zur Verfügung gestellt zu haben; - am 8. April 2013 eine E-Mail mit vertraulichen Firmen- und Kundendaten der B. AG von seinem privaten E-Mail-Account, A.@hotmail.de, aus der Schweiz an die Unternehmensadresse von E., E.@H.ltd.com.cn, und in cc an F., info@unternehmung_G.de, nach China und Deutschland versandt zu haben; und mailto:simonschwarz@hotmail.de mailto:simonschwarz@hotmail.de mailto:info@ubs-online.de mailto:info@ubs-online.de mailto:simonschwarz@hotmail.de mailto:simonschwarz@hotmail.de mailto:changming.chen@lr-bearing.com.cn mailto:info@ubs-online.de
- 12 - - am 8. April 2013 eine E-Mail mit einer Videodatei mit vertraulichen Firmenund Kundendaten der B. AG von seinem privaten E-Mail-Account, A.@hotmail.de, aus der Schweiz an die Unternehmensadresse von E., E.@H.ltd.com.cn, und in cc an F., info@unternehmung_G.de, nach China und Deutschland versandt zu haben, wobei die Übermittlung aufgrund der grossen Datenmenge nicht erfolgreich gewesen sei. 2.3 Zudem wird dem Beschuldigten zusammengefasst vorgeworfen, er habe sich des Vergehens gegen den unlauteren Wettbewerb gemäss Art. 4a Abs. 1 i.V.m. Art. 23 aUWG strafbar gemacht (Anklageschrift Ziff. 1.3), indem er als Gegenleistung für das unter Ziff. 1.1 und 1.2 der Anklageschrift vorgeworfene Zur-Verfügung-Stellen der vertraulichen Firmen- und Kundendaten seiner damaligen Arbeitgeberin B. AG von E., ehemaliger Geschäftspartner (Lieferant) der B. AG, im April 2013 ein zinsloses, zeitlich unbeschränktes Darlehen in der Höhe von EUR 120‘000 gefordert und es schliesslich via E.s Unternehmen H. Ltd erhalten und angenommen habe. 3. Feststellungen zum äusseren Sachverhalt 3.1 Sachbeweise Dem Anklagevorwurf liegen die folgenden Sachbeweise zugrunde: 3.1.1 Der Beschuldigte war vom 1. Oktober 2011 bis zum 17. Mai 2013 als Mitarbeiter in der technischen Abteilung der B. AG in Y. tätig (Schlusszeugnis der B. AG vom 6. Mai 2013, BA pag. 10-01-0088 ff.). Als Wälz- und Gleitlagertechniker unterstand er einer vertraglichen Sorgfalts- und Treuepflicht, die ihn für die Dauer des Arbeitsverhältnisses zur Einhaltung eines Konkurrenzverbots sowie zur Wahrung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses verpflichtete (Art. 2 des Arbeitsvertrags vom 6. Juni 2011, BA pag. 12-01-0013). Sein Brutto-Monatsgehalt betrug CHF 10‘000. Zudem hatte er Anspruch auf ein 13. Monatsgehalt (BA pag. 12-01-0014). Mit Schreiben vom 22. April 2013 kündigte der Beschuldigte sein Anstellungsverhältnis bei der B. AG (BA pag. 12-01-0020). 3.1.2 Gemäss Ferienabrechnung der B. AG vom 26. März 2013 war der Beschuldigte im Jahr 2013 vom 28. Januar bis zum 1. Februar 2013 (5 Tage), vom 11. April 2013 bis zum 12. April 2013 (2 Tage), vom 16. Juli 2013 bis zum 31. Juli 2013 (12 Tage) und vom 23. Dezember 2013 bis zum 2. Januar 2014 (3 Tage) ferienabwesend (BA pag. 15-01-0053). 3.1.3 Gemäss Vertrag vom 21. April 2012 waren der Beschuldigte und F. je zu 50% Eigentümer des Unternehmens G. (BA pag. 13-02-0039). mailto:simonschwarz@hotmail.de mailto:simonschwarz@hotmail.de mailto:changming.chen@lr-bearing.com.cn mailto:info@ubs-online.de
- 13 - 3.1.4 Aus den beim Notariat in Z./Nordrhein-Westfalen eingereichten Unterlagen geht hervor, dass der Beschuldigte und F. am 20. Juli 2015 die I. GmbH mit Sitz in Z./Nordrhein-Westfalen, Deutschland mit einer Beteiligung von je 50% gründeten und deren Geschäftsführer wurden (BA pag. 13-02-0040 ff.). Zweck der I. GmbH war der Handel, die Herstellung und die Entwicklung von Wälzlagern und Gleitlagern. Des Weiteren bestand ein internationaler und nationaler Handel mit Waren (BA pag. 13-02-0052). 3.1.5 Gemäss Vertrag zwischen der I. GmbH (unterzeichnet von F. und dem Beschuldigten) und C. vom 27. Mai 2015 verpflichtete sich C., selbstständig Akquise für die I. GmbH in der gesamten Schweiz durchzuführen. Der Vertrag hielt fest, dass seine Arbeitszeit 20 Wochenstunden nicht überschreiten sollte; er gegen Rechnung einen Maximalbetrag von CHF 1‘200 von der I. GmbH erhalte. Zusätzlich sollte C. weiterhin eine Beteiligung am erzielten Umsatz mit Unternehmung J. China in Höhe von 5% erhalten, welche ihm von der Unternehmung J. China überwiesen würde (BA pag. B18-01-001-0076). 3.1.6 Gemäss Darlehensvertrag („Contract of loan“) vom 11. April 2013 schlossen der Beschuldigte (Darlehensnehmer) und E. (Darlehensgeber) in X./Nordrhein- Westfalen (Deutschland) einen Vertrag über ein unbefristetes, zinsloses Darlehen in der Höhe von EUR 120‘000 ab (BA pag. 10-01-0182; BA pag. 13-02- 0219). 3.1.7 Am 8. Dezember 2015 fanden parallel am Wohnsitz des Beschuldigten in W./Nordrhein-Westfalen (Deutschland) und bei der I. GmbH in Z./Nordrhein- Westfalen (Deutschland) rechtshilfeweise Hausdurchsuchungen statt. Die Staatsanwaltschaft Bonn stellte elektronische Daten sowie physische Dokumente sicher, welche von der Bundeskriminalpolizei ausgewertet wurden (Zwischenbericht der BKP vom 8. April 2016, BA pag. 10-01-0015 ff.). 3.1.8 Zu den sichergestellten E-Mails an F. Die Auswertung des E-Mail-Accounts des Beschuldigen ergab, dass der Beschuldigte im Zeitraum April 2012 bis zum 20. April 2013, also während seiner Anstellung bei der B. AG, von seiner privaten E-Mail-Adresse A.@hotmail.de mehrere E-Mails mit Geschäftsdaten seiner damaligen Arbeitgeberin in Form von E-Mail-Anhängen an F. mit der E-Mail-Adresse F.@web.de, respektive info@unternehmung_G.de (der E-Mail-Adressat der Unternehmung G.), sandte (BA pag. 10-01-0040 ff.). Dieselben Anhänge, welche der Beschuldigte von seinem E-Mail-Account versandte, befanden sich auch in den gelöschten Daten auf der sichergestellten Festplatte der I. GmbH (BA pag. 10-01-0074). Unter den von der Bundeskriminalpolizei ausgewerteten E-Mails befanden sich die nachfolgenden mailto:simonschwarz@hotmail.de mailto:F.@web.de
- 14 sieben E-Mails, die der Anklage zugrunde liegen (Anklageschrift Ziff. 1.1, Seite 3 f. und Ziff. 1.2, Seite 6 f.): 3.1.8.1 E-Mail vom Mittwoch, 11. April 2012, 20:51 Uhr Am 11. April 2012 sandte der Beschuldigte um 20:51 Uhr von seiner privaten E-Mail-Adresse A.@hotmail.de an F. mit der E-Mail-Adresse F.@web.de eine E-Mail mit dem Betreff „Listen“ und zwei E-Mail-Anhängen (BA pag. 12-05-0134). Dazu schrieb der Beschuldigte „Hier mal die Offertenliste und die Umsatzliste von B. AG…“. Die Datei im Anhang 1 der E-Mail mit der Dateibezeichnung „Offertliste 2010.pdf“ wurde am 16. Februar 2011, um 16:53 Uhr, erstellt und beinhaltete eine Liste von insgesamt 299 Seiten, welche jeweils die Überschriften „K.“ und „Kunden-Offertliste“ trugen. Die Liste umfasste die Kundenofferten der B. AG aus dem Jahr 2010. Bei den einzeln genannten Kunden handelte es sich fast ausschliesslich um Unternehmen in der Schweiz. Die Datei im Anhang 2 der E-Mail mit der Dateibezeichnung „z Dezember2011.pdf“ wurde am 3. Januar 2012, um 08:17 Uhr, erstellt und beinhaltete eine Liste von insgesamt 124 Seiten, welche jeweils die Überschriften „K.“ und „Brutto-Kundenumsatz vom 01.01.2011 bis 31.12.2011“ trugen. Die Liste umfasste die Kundenumsätze der B. AG im Jahr 2011. Bei den einzeln genannten Kunden handelte es sich fast ausschliesslich um Unternehmen in der Schweiz (BA pag. 10-01-0050 f.; BA pag. 12-05-0134 ff.). 3.1.8.2 E-Mail vom Montag, 11. Februar 2013, 12:37 Uhr Am 11. Februar 2013 sandte der Beschuldigte um 12:37 Uhr von seiner privaten E-Mail-Adresse A.@hotmail.de an die E-Mail-Adresse der Unternehmung G., info@unternehmung_G.de, eine E-Mail mit acht E-Mail-Anhängen und dem Betreff „Kunden Ultimative Listen“ (BA pag. 12-05-0067). Als Begleittext schrieb der Beschuldigte: „Hey, hab heute mal das System genauer analysiert und es geschafft, die angehängten Listen zu ersteilen... 1. Alle Kunden inkl. Typenbedarf... 2. Alle Kundendaten inkl. der Kontaktadressen... 3. Alle Typen, mit Auflistung, welcher Kunde die bekommt... Vieeeel Spass damit!!! Und falls wir nicht landen können, können wir die Daten immer noch an Unternehmung L. verkaufen! ;-)“ Die Daten in den Anhängen 1 und 2 der E-Mail mit den Dateibezeichnungen „AdresslisteKunden149658.pdf“ und „AdresslisteKunden149660.pdf“ wurden am mailto:svbuero-henseler@web.de
- 15 - 11. Februar 2013, um 11:28 Uhr, respektive um 11:30 Uhr, erstellt und beinhalteten je eine Liste von 169 Seiten, respektive von 492 Seiten, welche jeweils die Überschriften „Adressliste Kunden“ von „K.“ trugen. Die Listen umfassten die Namen und Kontaktadressen von Kunden der B. AG. Bei den einzeln genannten Kunden handelte es sich fast ausschliesslich um Unternehmen in der Schweiz. Die Datei im Anhang 3 der E-Mail mit der Dateibezeichnung „Adresslistel_ieferanten149661.pdf“ wurde am 11. Februar 2013 um 11:32 Uhr erstellt und beinhaltete eine Liste von insgesamt 42 Seiten, welche jeweils die Überschriften „K.“ und „Adressliste Lieferanten“ trugen. Die Liste umfasste die Namen und Kontaktadressen von Lieferanten der B. AG, wobei es sich vorwiegend um Unternehmen in der Schweiz handelte. Die Dateien in den Anhängen 4 bis 8 der E-Mail mit den Dateibezeichnungen „Artikel Umsatzstatistik Vertreter 1 (Export).pdf“, „Artikel Umsatzstatistik Vertreter 21-23.pdf“, „Artikel Umsatzstatistik Vertreter 31-33.pdf“, „Artikel Umsatzstatistik Vertreter 821-823.pdf“ und „Artikel Umsatzstatistik Vertreter 961-963.pdf“ wurden alle am 11. Februar 2013 zwischen 10:56 Uhr und 11:13 Uhr erstellt. Bis auf eine Liste, welche insgesamt 76 Seiten umfasste, waren die übrigen drei Listen mehrere hundert Seiten lang. Sämtliche Seiten wiesen jeweils die Überschriften „K.“ und „Artikel-Umsatzstatistik Vertreter vom 01.01.2012 bis 31.12.2012“ auf. Die vier Listen umfassten die Umsatzstatistiken der B. AG im Jahr 2012. Bei den einzeln genannten Kunden (inklusive Kontaktadressen) der B. AG handelte es sich mit Ausnahme der Liste im Anhang 4 im Wesentlichen um Unternehmen in der Schweiz (BA pag. 10-01-0053 ff.; BA pag. 12-05-0067 ff.). 3.1.8.3 E-Mail vom Montag, 11. Februar 2013, 12:37 Uhr Unmittelbar anschliessend an die vorstehende E-Mail (BA pag. 12-05-0067 ff.) sandte der Beschuldigte am 11. Februar 2013 um 12:37 Uhr eine weitere Liste als E-Mail-Anhang von seiner privaten E-Mail-Adresse A.@hotmail.de an die E-Mail-Adresse info@unternehmung_G.de mit dem Betreff „Kunden Ultimative Listen 2“ (BA pag. 12-05-0094). Dazu schrieb der Beschuldigte: „Und hier noch eine….“. Das Dokument mit der Dateibezeichnung „Artikel-Umsatzstatistik Kunde.pdf“ wurde am 11. Februar 2013 um 11:20 Uhr erstellt und beinhaltete eine Liste von insgesamt 4914 Seiten mit den jeweiligen Überschriften „K.“ und „Artikel-Umsatzstatistik vom 01.01.2012 bis 31.12.2012“. Die Liste umfasste die Artikel-Umsatzstatistik von Kunden der B. AG aus dem Jahr 2012. Bei den einzeln genannten Kunden handelte es sich grösstenteils um Unternehmen in der Schweiz (BA pag. 10-01-0060 f. und BA pag. 12-05-0094 ff.). Daraufhin schrieb F. von info@unternehmung_G.de dem Beschuldigten um 13:27 Uhr: „Hi, Du wirst ja noch zum mister impossible. ;-).“ (BA pag. 10-01-0061). mailto:info@ubs-online.de
- 16 - 3.1.8.4 E-Mail vom Montag, 11. Februar 2013, 17:46 Uhr Am 11. Februar 2013 sandte der Beschuldigte um 17:46 Uhr von seiner privaten E-Mail-Adresse A.@hotmail.de an die E-Mail-Adresse info@unternehmung_G.de eine E-Mail mit dem Betreff „Kunden Ultimative Listen 3“ und sechs E-Mail-Anhänge, welche alle ebenfalls am 11. Februar 2013 erstellt worden waren (BA pag. 12-05-0099). Dazu schrieb der Beschuldigte: „Und hier sämtliche Reiseberichte für 2010, 2011, 2012, 2013, aller Kunden! D.h. wenn irgendwelche Problematiken aufgetreten sind, können wir alles schön nachlesen!!! ;-) Ach ja... auch die Vertretercodes, damit Du sehen kannst, wofür die Nummer steht (z.B. 923, 924 etc.). Und als Schmankerl, die nicht möglichen Lieferungen!!!“ Bei den Dateien in den Anhängen 1 und 2 der E-Mail mit den Dateibezeichnungen „IMAG0132.jpg“ und „IMAG0133.jpg“ handelte es sich jeweils um eine mit einem Mobiltelefon aufgenommene und auf einem A4-Blatt abgebildete Bilddatei. Darauf wurden namentlich Namen oder Umsatzgrössen verschiedenen Nummern zugeordnet. Es handelte sich dabei um Verschlüsselungscodes, welche dem Verständnis der Reiseberichte in den Anhängen 4 bis 6 dienten. Bei Anhang 3 der E-Mail mit der Dateibezeichnung „[…]_nicht lieferbare aufträge.bmp“ handelte es sich um eine vermutlicherweise mittels Bildschirmausdruck ab Computer erstellte Bilddatei mit der Überschrift „K. – Nichtlieferbare Aufträge ([…]_fehllg)“. Die abgebildete Liste führte Kunden auf, welche von der B. AG nicht beliefert werden konnten. Die Dateien in den Anhängen 4 bis 6 der E-Mail mit den Dateibezeichnungen „[…]_reiseberichte 2010.pdf“, „[…]_reiseberichte 2011.pdf“ und „[…]_reiseberichte 2012+2013.pdf“ beinhalteten je eine Liste von über 100 Seiten, welche jeweils die Überschriften „K.“ und „Reiseberichte“ trugen. Bei den drei Listen handelte es sich um die Reiseberichte der B. AG für die Jahre 2011 und 2012 und für das angebrochene Jahr 2013 (1. Januar bis 11. Februar 2013). Die Reiseberichte beschrieben die Abhandlung der einzelnen Kundenbesuche. Die Berichte gaben u.a. Auskunft zur Kundenzufriedenheit, zum Zahlungsverhalten und zum Bedarfspotential der Kunden der B. AG. Bei den Kunden handelte es sich fast ausschliesslich um Unternehmen in der Schweiz (BA pag. 10-01-0062 ff.; BA pag. 12-05-0099 ff.). 3.1.8.5 E-Mail vom Montag, 25. Februar 2013,12:25 Uhr Am 25. Februar 2013 um 12:25 Uhr sandte der Beschuldigte von seiner privaten E-Mail-Adresse A.@hotmail.de an F. mit der E-Mail-Adresse info@unternehmung_G.de eine E-Mail mit dem Betreff „Listen“ und vier E-Mail-Anhängen (BA pag. 12-05-0122). Dazu schrieb der Beschuldigte „Hier noch ein paar Lis-
- 17 ten….“. Die Dateien in den Anhängen 1 bis 3 mit den Dateibezeichnungen „Lieferbedingungen.pdf“, „Sofort Liefercode.pdf“ und „Status-Codes Offerten.pdf“ wurden am 21. Februar 2011 um 08:37 Uhr, respektive um 08:28 Uhr und 08:32 Uhr, erstellt und umfassten je eine Seite. Die Datei im Anhang 4 mit der Dateibezeichnung „Fettliste.pdf“ wurde am 14. Mai 2012 um 14:39 Uhr erstellt und umfasste insgesamt 4 Seiten. Alle vier Anhänge beinhalteten aufgeschlüsselte Bezeichnungen von Text-Codes (BA pag. 10-01-0065 ff.; BA pag. 12-05-0112 ff.). 3.1.8.6 E-Mail vom Freitag, 5. April 2013, 18:43 Uhr Am 5. April 2013 um 12:37 Uhr sandte der Beschuldigte von seinem privaten E-Mail-Account A.@hotmail.de an F. mit der E-Mail-Adresse info@unternehmung_G.de eine E-Mail mit dem Betreff „Ultimative Listen“ und 5 E-Mail-Anhänge (BA pag. 12-05-0120). Dazu schrieb der Beschuldigte (BA pag. 10-01-0067 ff.; BA pag. 12-05-0120 ff.): „Hey, Anbei die Erweiterung der ultimativen Listen. - Katalogdaten von […] alter Lager in Excel-Form. - B. AG Offertenliste ab 2006 (da werden auch die nicht verkauften Lager drinstehen, die nur angeboten wurden?!) - B. AG Reiseberichte ab 2006 Have fun! ©" Die Datei im Anhang 1 mit der Dateibezeichnung „Katalogdaten […].xls“ war eine Excel-Datei, welche am 6. Dezember 2005 erstellt worden war, bestehend aus 46 Tabellen mit insgesamt 403 Seiten. Die Tabellen enthielten technische Daten, respektive Zahlen und Masse von Produkten (BA pag. 10-01-0067 f. und BA pag. 12-05-0121). Die Datei im Anhang 2 mit der Dateibezeichnung „B. AG Offertenliste ab 2006.pdf“, welche am 5. April 2013 um 15:17 Uhr erstellt worden war, beinhaltete eine Liste von insgesamt 217 Seiten mit den jeweiligen Überschriften „K.“ und „Kunden-Offertliste“. Die Offertenliste beinhaltete die von der B. AG ihren Kunden im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 1. April 2013 angebotenen Preise für bestimmte Produkte. Bei den Kunden handelte es sich fast ausschliesslich um Unternehmen in der Schweiz (BA pag. 10-01-0068 und BA pag. 12-05-0122 ff.). Die Dateien in den Anhängen 3 bis 5 mit den Dateibezeichnungen „B. AG Reiseberichte ab 2006.pdf“, „B. AG Reiseberichte ab 2006_nurTechnik.pdf“ und „B. AG Reiseberichte ab 2006_nurVerkauf.pdf“ wurden am 5. April 2013 um 15:17 Uhr, respektive um 15:28 Uhr, erstellt, umfassten 1403 Seiten, respektive 117 und 119 Seiten und wiesen jeweils die Überschriften „K.“ und „Reiseberichte“ auf. Bei den drei Anhängen handelte es sich um die Reiseberichte der B. AG im Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis zum 1. April 2013. Die Reiseberichte beschrieben die Abhandlung der einzelnen Kundenbesuche.
- 18 - Den Reiseberichten liessen sich u.a. Informationen zur Kundenzufriedenheit, zum Zahlungsverhalten und zum Bedarfspotential der Kunden der B. AG entnehmen. Bei den Kunden handelte es sich fast ausschliesslich um Unternehmen in der Schweiz (BA pag. 10-01-0067 ff.; BA pag. 12-05-0125 ff.). 3.1.8.7 E-Mail vom Samstag, 20. April 2013, 12:58 Uhr Am 20. April 2013 sandte der Beschuldigte um 12:58 Uhr von seiner privaten E-Mail-Adresse A.@hotmail.de an info@unternehmung_G.de eine E-Mail mit dem Betreff „ultimative liste“ und einem E-Mail-Anhang mit der Dateibezeichnung „Artikel Umsatzstatistik aller Kunden bis 03.04.2013.pdf“ (BA pag. 12-05-0141). Die Datei beinhaltete eine Liste von insgesamt 2097 Seiten, welche jeweils die Überschriften „K.“ und „Artikel-Umsatzstatistik Kunde vom 01.01.2013 bis 02.04.2013“ trugen. Bei der Liste handelte es sich um die Umsatzstatistik der B. AG betreffend ihre Kunden für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 2. Mai 2013. Bei den namentlich genannten Kunden handelte es sich fast ausschliesslich um Unternehmen in der Schweiz (BA pag.10-01-0070 f.; BA pag. 12- 05-0141 ff.). 3.1.9 Zu den sichergestellten elektronischen Dateien Gemäss Auswertungsbericht der Bundeskriminalpolizei vom 25. Oktober 2016 (BA pag. 10-01-0040 ff.) wurden auf dem privaten Laptop des Beschuldigten elektronische Dateien sichergestellt und ausgewertet (BA pag. 10-01-0071 ff.). Dieselben elektronischen Dateien wurden auch in den gelöschten Daten auf der Festplatte der I. GmbH vorgefunden (BA pag. 10-01-0074). Die nachfolgenden drei Dateien liegen der Anklage zugrunde (Anklageschrift, Ziff. 1.1, Seite 4 und Ziff. 1.2, Seite 7): 3.1.9.1 Datei: Rillenkugellager Die Datei Rillenkugellager („2007-02-22 Anlage 2h Rillenkugellager Bedarf […].xls“) , welche am 27. Juni 2006 erstellt worden war, bestand aus einer 3seitigen Excel-Tabelle, die mit der Überschrift „Rillenkugellager“ versehen war und u.a. Bestellmenge und Produktstückpreise der B. AG aufführte (BA pag. 10- 01-0071 f.; BA pag. 12-05-0145 ff.; TPF pag. 11-510-091 ff.). 3.1.9.2 Datei: Brutto-Kundenumsatz 2011 Die Datei Brutto-Kundenumsatz 2011 („zDezember 2011.pdf“), welche am 3. Januar 2012 um 08:17 Uhr erstellt worden war, beinhaltete eine Liste von insgesamt 124 Seiten, die jeweils mit den Überschriften „K.“ und „Brutto-Kundenumsatz vom: 01.12.2011 bis: 31.12.2011“ versehen war. Die Datei umfasste eine
- 19 - Liste mit den Brutto-Kundenumsätzen der B. AG im Jahr 2011. Bei den Kunden handelte es sich um Unternehmen aus Deutschland, der Schweiz und anderen Ländern (BA pag. 10-01-0072; BA pag. 12-05-0148 ff.; TPF pag. 11-510-094 ff.). Dabei handelte es sich um die gleichen Daten wie im Anhang 2 der E-Mail vom 11. April 2012, 20:51 Uhr (vgl. vorne E. 3.1.8.1). 3.1.9.3 Datei: Brutto-Kundenumsatz 2012 Die Datei Brutto-Kundenumsatz 2012 („[…]_kunums144342.pdf“), welche am 10. Januar 2013 um 11:28 Uhr erstellt worden war, beinhaltete eine Liste von insgesamt 117 Seiten, die jeweils mit den Überschriften „K.“ und „Brutto-Kundenumsatz vom: 01.12.2012 bis: 30.12.2012“ versehen worden war. Die Datei umfasste eine Liste mit den Brutto-Umsätzen der B. AG im Jahr 2012. Bei den Kunden handelte es sich um Unternehmen aus Deutschland, der Schweiz und anderen Ländern (BA pag. 10-01-0072 f.; BA pag. 12-05-0148 ff.; TPF pag. 11-510- 097 ff.). 3.1.10 Zu den sichergestellten E-Mails an E. Die nachträglichen Abklärungen der Bundeskriminalpolizei (vgl. Aktennotiz der BKP vom 29. Januar 2018 [TPF pag. 11-510-104 ff.], welche das Gericht mit Verfügung vom 1. Februar 2018 zu den Akten nahm [TPF pag. 11-280-003 f.]), ergaben, dass sich in den Rechtshilfevollzugsakten aus Deutschland, abgespeichert im pst-Ordner des Beschuldigten, u.a. die nachfolgenden E-Mails befanden: 3.1.10.1 E-Mail vom Montag, 8. April 2013, 13:00:54 Uhr Am Montag, 8. April 2013, schrieb der Beschuldigte um 13:00:54 Uhr von seiner privaten E-Mail-Adresse A.@hotmail.de an E.s E-Mail-Adresse E.@H.ltd.com.cn und in cc an F. bzw. die Unternehmung G. mit der E-Mail-Adresse info@unternehmung_G.de unter dem Betreff „M.“ und mit dem Vermerk Wichtigkeit „Hoch“ unter anderem (TPF pag. 11-510-108): “Hi E.,
Once again, I would like to thank you very much for the great discussion yesterday! Please find attached the information for Mr. N.. In addition, I have attached the video for the checking process of […] and […] (I think you have it already?).
See you on Thursday.
Very best regards, A.“ mailto:simonschwarz@hotmail.de mailto:changming.chen@lr-bearing.com.cn mailto:info@ubs-online.de mailto:info@ubs-online.de
- 20 - 3.1.10.2 E-Mail vom Montag, 8. April 2013, 13:11:45 Uhr Kurz darauf schrieb der Beschuldigte an E. und wiederum in cc an F. bzw. die Unternehmung G. (TPF pag. 11-510-109): “Sorry…the video is too big for an email. So please find attached only the orders of B. AG…” Im E-Mail-Anhang befand sich ein pdf-Dokument mit der Dateibezeichnung „Orders M..pdf“, welches am 8. April 2013 um 11:40:04 Uhr erstellt worden war und insgesamt 8 Seiten umfasste. Bei den einzelnen Seiten handelte es sich um Daten, welche am 8. April 2013 zwischen 11:30:26 Uhr und 11:36:44 Uhr aus der Oracle-Datenbank der B. AG abgerufen worden waren. Das pdf-Dokument enthielt nebst der Angabe des Lieferanten M. Zhenjiang (gemeint: Chinesisches Unternehmen M. Ltd) u.a. Informationen zu diversen Artikeln, Bestellmengen und zum Lagerbestand der B. AG (TPF pag. 11-510-105 f., -110 ff.). 3.1.11 Zu den physisch sichergestellten Dokumenten Die rechtshilfeweise sichergestellten physischen Dokumente gelangten in Form von zwei Ordnern (Ordner 1 und 2) an die Bundesanwaltschaft (Auswertungsbericht der BKP vom 25. Oktober 2016, BA pag. 10-01-0040 ff., insbesondere BA pag. 10-01-0043). Die nachfolgenden Dokumente liegen der Anklage zugrunde (Anklageschrift Ziff. 1.1, Seite 4 und Ziff. 1.2, Seite 7): 3.1.11.1 „Kundenbedarfsmix-Zusammenzüge verschiedener Firmen“ Gemäss Auswertungsbericht der Bundeskriminalpolizei vom 25. Oktober 2016 (BA pag. 10-01-0040 ff.) beinhaltete der Ordner 2 (BA pag. B18-01-002-0001 ff.) u.a. Datenblätter mit Angaben zu B. AG-Kunden aus der Schweiz und Deutschland in alphabetischer Reihenfolge (laut Anklageschrift „Kundenbedarfsmix-Zusammenzüge verschiedener Firmen“). Aus den Datenblättern ging der jährliche Warengebrauch von einzelnen namentlich genannten Kunden („annual need 2012“) und der Produktepreis der B. AG („B. AG Preis (CHF)“) hervor. Die jeweiligen Datenblätter umfassten die Daten aus dem Jahre 2012 (BA pag. B18-01- 002-0034 ff.). 3.1.11.2 „Weitere Unterlagen betreffend verschiedener Schweizer Kunden“ Im Ordner 1 (BA pag. B18-01-001-0001 ff.) befanden sich ebenfalls Kundenblätter mit Angaben zu B. AG-Kunden (laut Anklageschrift „Weitere Unterlagen betreffend verschiedener Schweizer Kunden“). Aus den Datenblättern geht der jährliche Warengebrauch des Kunden („annual need 2012") und der Produktepreis
- 21 der B. AG („B. AG Price") hervor. Die jeweiligen Datenblätter umfassten die Daten aus dem Jahre 2012 (BA pag. B18-01-001-0093 ff.) 3.1.11.3 Schreiben der B. AG an O. AG vom 10. Juli 2012, Angebot Nr. 2 Im Ordner 1 (BA pag. B18-01-001-0001 ff.) befand sich sodann ein Schreiben der B. AG an die O. AG in V. (Schweiz) vom 10. Juli 2012, worin die B. AG der O. AG ein Angebot (Angebot Nr. 2) unterbreitete (BA pag. B18-01-001-0103; BA pag. 13-02-0208). 3.1.12 Zu den sichergestellten elektronischen Daten im Zusammenhang mit Darlehensvertrag Gemäss Nachtragsbericht der Bundeskriminalpolizei vom 20. Juli 2017 zur Auswertung der elektronischen Daten des Beschuldigten (BA pag. 10-01-0180 ff.) befand sich im E-Mail-Account des Beschuldigten eine grosse Anzahl von E-Mail- Konversationen mit E. (BA pag. 10-01-0181). Die Auswertung der nachfolgenden elektronischen Daten ergab Folgendes: 3.1.12.1 E-Mail-Korrespondenz vom 8. April 2013, 07:01 Uhr, und 9. April 2013, 22:24:25 Uhr Am Montag, 8. April 2013, schrieb der Beschuldigte um 07:01 Uhr von seiner privaten E-Mail-Adresse A.@hotmail.de an E.s E-Mail-Adresse E.@H.ltd.com.cn unter anderem (BA pag. 10-01-0194): “Hi E., Once again, I would like to thank you very much for the great discussion yesterday! […] See you on Thursday.” Im Gegenzug schrieb E. dem Beschuldigten am 9. April 2013 um 22:24:25 Uhr u.a. zurück (BA pag. 10-01-0194): „Thank you, A., F.. We came to Hannover last night […]”. 3.1.12.2 Dokument „Contract of loan. docx” vom 14. April 2013, 17:36:07 Uhr Das beim Beschuldigten sichergestellte elektronische Dokument mit der Bezeichnung „Contract of loan. docx“ wurde gemäss Metadaten durch den Beschuldigten mittels Microsoft Word 2007 am 14. April 2013 um 17:36:07 Uhr erstellt, wobei der Herstellungsort nicht festgestellt werden konnte. Beim Dokument handelte es sich um den Entwurf des vorne unter Erwägung 3.1.6 erwähnten mailto:simonschwarz@hotmail.de mailto:changming.chen@lr-bearing.com.cn
- 22 - Darlehensvertrages zwischen dem Beschuldigten (Darlehensnehmer) und E. (Darlehensgeber), wonach ein unbefristetes, zinsloses Darlehen in der Höhe von EUR 120‘000 ausgerichtet werden sollte. Auf einen bestimmten Rückzahlungstermin wurde ausdrücklich verzichtet („Period is not fixed.“). Für die Rückzahlung des Darlehens wurde vereinbart, dass der Darlehensnehmer zur Rückzahlung verpflichtet sei, sobald es seine finanziellen Verhältnisse zulassen würden („The payback will be carried out when the borrower will be able to.“). Als Unterschriftsdatum war der 11. April 2013 vorgesehen (BA pag. 10-01-0181, -0184 ff.). 3.1.12.3 E-Mail-Korrespondenz vom Montag, 15. April 2013, 15:41 Uhr und 17:09:31 Uhr Am Montag 15. April 2013 sandte E. um 15:41 Uhr von seiner E-Mail-Adresse E.@H.ltd.com.cn dem Beschuldigten mit der privaten E-Mail-Adresse A.@hotmail.de und dem Betreff „Re: Fair“ folgende E-Mail-Nachricht (BA pag. 10-01- 0188): „Hi.A. have received your account no.,will transfer it tomorrow,if any problem,will advise you,hope you can start soon,rgds/E.” Daraufhin schrieb der Beschuldigte gleichentags um 17:09:31 Uhr an E. folgendes E-Mail zurück (BA pag. 10-01-0188): „Hi E., Thanks for the information. Please find attached the short contract that I have mentioned to you. Would you please sign it and send it to me by mail (not email). Thank you very much in advance! Very best regards, A.“ Seiner E-Mail legte der Beschuldigte den am Vortag erstellten Entwurf des Darlehensvertrags im pdf-Format bei („Contract of loan.pdf“). Der Beschuldigte bat E., den beigelegten und vorgängig besprochenen Darlehensvertrag zu unterzeichnen und per Post an ihn zu retournieren (BA pag. 10-01-0181, -0188 ff.). 3.1.12.4 E-Mail-Korrespondenz vom Montag, 22. April 2013, 08:32 Uhr Am 22. April 2013 um 08:32 Uhr machte E. den Beschuldigten mittels E-Mail auf einen Fehler im an ihn zugestellten Darlehensvertrag aufmerksam, wonach der Darlehensvertrag nicht per April 2012 sondern per April 2013 in Kraft treten sollte. Zudem teilte E. dem Beschuldigten mit, dass er ihm noch gleichentags oder spätestens am nächsten Morgen EUR 20‘000 überweisen werde. Wörtlich schrieb E. von seiner E-Mail-Adresse E.@H.ltd.com.cn an die private E-Mail-Adresse mailto:changming.chen@lr-bearing.com.cn
- 23 des Beschuldigten A.@hotmail.de (BA pag. 10-01-0191 ff.): „Hi, A., We will make the transfer of Eur20,000 late this afternoon or tomorrow morning, just found the contract duration : Contract is coming inti effect: April 2012 (I think should be 2013 ). Pls check and send the revised. B.rgds E.“ Daraufhin sandte der Beschuldigte gleichentags um 12:37:56 Uhr E. den Darlehensvertrag in Form eines E-Mail-Anhangs erneut zu, wobei der Zeitpunkt des Inkrafttretens auf dem Darlehensvertrag von „April 2012“ auf „April 2013“ abgeändert worden war. Als Unterschriftsdatum war immer noch der 11. April 2013 vorgesehen (BA pag. 10-01-0181 und -0191 ff.). 3.1.13 Zur sichergestellten E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Beschuldigten und P. (Bank Q.) Gemäss Auswertungsbericht der Bundeskriminalpolizei vom 25. Oktober 2016 (BA pag. 10-01-0040 ff.) konnte u.a. nachfolgende E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Beschuldigten und P., Bankmitarbeiter der Bank Q., gesichert werden (BA pag. 10-01-0180): 3.1.13.1 E-Mail vom 26. April 2013, 12:30 Uhr Gemäss E-Mail vom 26. April 2013 sandte der Beschuldigte um 12:30 Uhr von seiner privaten E-Mail-Adresse A.@hotmail.de an P., P.@bank_Q.de, Bankmitarbeiter der Bank Q., Geschäftsstelle Z./Nordrhein-Westfalen, den unterzeichneten Darlehensvertrag („Contract of loan“) in einem pdf-Format. Im E-Mail-Anhang befanden sich zwei Versionen des Darlehensvertrags: In einer Version wurde der Darlehensvertrag vom Beschuldigten und E. privat unterzeichnet, in der anderen Version befand sich eine vom Beschuldigten und von E., respektive der H. Ltd, unterzeichnete Version (BA pag. 10-01-0180; BA pag. 12-05-0223 f.; BA pag. 13- 02-0219). 3.1.13.2 E-Mail vom 26. April 2013, 15:59 Uhr Mittels E-Mail vom 26. April 2013 teilte der Beschuldigte P. von der Bank Q. die genaue Anschrift des Darlehensgebers sowie den Verwendungszweck des Darlehens mit. Darlehensgeber sei die H. Ltd aus Shanghai (China). Der Betrag des Darlehens diene ihm ausschliesslich zur Sicherstellung eines Gehaltes für die nächsten zwei Jahre, da er nach Deutschland umziehen und versuchen werde, sich selbstständig zu machen (BA pag. 10-01-0080; BA pag. 12-05-0221 f.; BA pag. 13-02-0218). mailto:simonschwarz@hotmail.de mailto:simonschwarz@hotmail.de
- 24 - 3.1.13.3 E-Mail vom 29. April 2013, 08:32:15 Uhr Mittels E-Mail vom 29. April 2013 informierte P. von der Bank Q. den Beschuldigten, dass der Beschuldigte nun über den Darlehensbetrag verfügen könne (BA pag. 12-05-0221; BA pag. 13-02-0217). 3.1.14 Bankeditionen Aus den rechtshilfeweise angeforderten Bankunterlagen der Bank Q. geht hervor, dass der Beschuldigte und seine damalige Ehefrau Kontoinhaber des Girokontos mit der Kontonummer 1 waren (BA pag. 18-01-0036 ff.). Gemäss Bankkontoauszug der Bank Q. vom 5. Januar 2017 (BA pag. 18-01-0047 ff.) wurde ihnen auf dieses Konto von der H. Ltd insgesamt EUR 120‘000 überwiesen, indem am 17. April 2013 eine Teilzahlung von EUR 35‘000, am 18. April 2013 eine Teilzahlung von EUR 35‘000, am 19. April 2013 eine Teilzahlung von EUR 30‘000 und am 23. April 2013 eine Teilzahlung von EUR 20‘000 erfolgte. Entsprechend wurden unter Berücksichtigung der damaligen Umrechnungskurse dem Konto des Beschuldigten und seiner damaligen Ehefrau am 17. April 2013 CHF 34‘980.50, am 18. April 2013 CHF 34‘980.50, am 19. April 2013 CHF 29‘980.50 und am 23. April 2013 CHF 19‘980.50 (insgesamt CHF 119‘922) gutgeschrieben (BA pag. 18-01-0047). 3.2 Personalbeweise 3.2.1 Aussagen R. R., Verwaltungsrats-Präsident und Delegierter des Verwaltungsrats der B. AG, wurde von der Bundesanwaltschaft am 1. Juni 2016 und am 7. Juli 2016 als Auskunftsperson einvernommen (BA pag. 12-05-0005 ff.). 3.2.1.1 Auf Vorhalt von: - E-Mail vom 11. April 2012, 20:51 Uhr, inklusive 2 E-Mail-Anhängen (BA pag. 12-05-0134 ff.); - E-Mail vom 11. Februar 2013, 12:37 Uhr, inklusive 8 E-Mail-Anhängen (BA pag. 12-05-0067 ff.); - E-Mail vom 11. Februar 2013, 12:37 Uhr, inklusive 1 E-Mail-Anhang (BA pag. 12-05-0094 ff.) und - E-Mail vom 20. April 2013, 12:58 Uhr mit 1 E-Mail-Anhang (BA pag. 12-05- 0141 ff.), welche der Beschuldigte an F. gesandt hatte, sagte R. zusammenfassend aus, es handle sich bei den jeweiligen Anhängen um Geschäftsgeheimnisse der B. AG. Die Daten seien nur den eigenen Mitarbeitern zugänglich gewesen, wobei
- 25 der Beschuldigte lediglich von seinem internen Arbeitsplatz aus darauf Zugriff gehabt habe (BA pag. 12-05-0008 ff.; -0020 ff., 0040 ff., -0043 f.). In Bezug auf die E-Mail vom 11. Februar 2013, 12:37 Uhr mit den acht E-Mail-Anhängen (BA pag. 12-05-0067 ff.) ergänzte R. u.a., dass deren Anhang 2 („Adressliste- Kunden149660.pdf“) über sämtliche damaligen Kunden der B. AG Aufschluss gegeben habe (BA pag. 12-05-0010); dass es sich bei Anhang 3 („Adressliste- Lieferanten149661.pdf“) um den kompletten Lieferantenstamm der B. AG per 11. Februar 2013 gehandelt habe (BA pag. 12-05-0011); dass der Hinweis „Vertreter 1“ ein Code für sämtliche Exportkunden der B. AG zum damaligen Zeitpunkt gewesen sei (BA pag. 12-05-0013); und dass die B. AG ihre Kunden nach ihrem Umsatzpotential in verschiedene Vertretercodes in der Schweiz unterteilt habe (BA pag. 12-05-0015). 3.2.1.2 Auf Vorhalt von: - E-Mail vom 11. Februar 2013, 17:46 Uhr, inklusive 6 E-Mail-Anhängen (BA pag. 12-05-0099 ff.) und - E-Mail vom 25. Februar 2013, 12:25 Uhr, inklusive 4 E-Mail-Anhängen (BA pag. 12-05-0122 ff.), welche der Beschuldigte ebenfalls an F. gesandt hatte, erklärte R., es habe sich bei den jeweiligen Dokumenten im Anhang um Daten der B. AG gehandelt. Mit Ausnahme der jeweiligen Anhänge 1 und 2 in den beiden E-Mails, habe es sich um Geschäftsgeheimnisse der B. AG gehandelt. Sämtliches sei nur den eigenen Mitarbeitern zugänglich gewesen, wobei der Beschuldigte nur von seinem internen Arbeitsplatz darauf Zugriff gehabt habe (BA pag. 12-05-0021 ff., -0028 ff.). 3.2.1.3 Auf Vorhalt von: - Datei: Rillenkugellager (BA pag. 12-05-0145 ff.); - Datei: Brutto-Kundenumsatz 2011 (BA pag. 12-05-0148 ff.) und - Datei: Brutto-Kundenumsatz 2012 (BA pag. 12-05-0151 ff.), welche auf dem privaten Laptop als auch auf der gelöschten Festplatte der I. GmbH sichergestellt worden waren, erklärte R., dass es sich um Geschäftsgeheimnisse der B. AG gehandelt habe. Diese seien nur den eigenen Mitarbeitern zugänglich gewesen, wobei der Beschuldigte nur von seinem internen Arbeitsplatz aus darauf Zugriff gehabt habe (BA pag. 12-05-0044 ff.). 3.2.1.4 Auf Vorhalt von: - „Kundenbedarfsmix-Zusammenzüge verschiedener Firmen“ (BA pag. B18- 01-002-0034 ff.); - „Weitere Unterlagen betreffend verschiedener Schweizer Kunden…“ (BA pag. B18-01-001-0093 ff.) und
- 26 - - Schreiben der B. AG an O. AG vom 10. Juli 2012, Angebot Nr. 2 (BA pag. B18-01-001-0103), welche physisch in Papierform bei der I. GmbH sichergestellt worden waren, gab R. an, dass es sich um Geschäftsgeheimnisse der B. AG handle. Diese seien nur den eigenen Mitarbeitern zugänglich gewesen, wobei der Beschuldigte nur von seinem internen Arbeitsplatz darauf Zugriff gehabt habe (BA pag. 12-05-0048 ff.). 3.2.1.5 In Bezug auf E. sagte R. aus, dieser sei als Geschäftsführer und Inhaber der H. Ltd langjähriger Lieferant und Partner der B. AG in China gewesen (BA pag. 12-05-0209). Nach dem Bruch mit E. hätte dieser krampfhaft versucht, mit Mitarbeitern der B. AG in Kontakt zu treten und diese abzuwerben oder gegen die B. AG auszuspielen. Es hätten sich verschiedenste Kunden bei der B. AG gemeldet, da sie durch die Unternehmung G. (heute I. GmbH) bzw. durch die H. Ltd kontaktiert worden seien mit Hinweisen auf das Unternehmen G. (BA pag. 12-05-0058 ff.). 3.2.2 Aussagen F. F. wurde am 15. Juli 2016 als Zeuge rechtshilfeweise durch die Staatsanwaltschaft Bonn einvernommen (BA pag. 12-06-0001 ff.). Gemäss aktueller Arbeitssituation seien er und der Beschuldigte Geschäftsführer der Unternehmung G., heute I. GmbH. F. gab an, dass sie beide je einen Bruttolohn von monatlich EUR 2‘000 erhalten würden (BA pag. 12-06-0013). Auf Vorhalt der sieben E-Mails, die der Anklage zu Grunde liegen, erklärte F. es sei gut möglich, dass er diese damals erhalten habe, da sie an seine E-Mail-Adresse adressiert waren (BA pag. 12-06-0007 f.). Bezüglich der Unternehmung G. sagte F. aus, Mitte 2015 habe E. ihm und dem Beschuldigten angeboten, die Europa-Vertretung für die Marke I. GmbH zu übernehmen. Daher und aufgrund finanzieller Absicherung sei es zum Namenswechsel und zur Gründung der I. GmbH in Z./Nordrhein-Westfalen (Deutschland) gekommen (BA pag. 12-06-0005). Die Frage, ob es sich bei der I. GmbH in Z./Nordrhein-Westfalen um ein 100%iges Tochterunternehmen der Unternehmung J. China (info@unternehmung_J.com) oder der H. Ltd in China gehandelt habe, verneinte F.. Das Unternehmen gehöre ausschliesslich ihm und dem Beschuldigten je zur Hälfte. Er glaube, E. habe ihnen C. verwiesen. E. habe gewollt, dass er und der Beschuldigte C. einstellten, damit dieser für sie tätig wurde, da C. (ehemaliger Mitarbeiter der B. AG) in der Branche bekannt sei. Den Betrag von CHF 1‘200 gemäss Vertrag zwischen C. und der I. GmbH vom 27. Mai 2015 hätte eigentlich E. bezahlen sollen, wenigstens im Erfolgsfalle, wenn sich Aufträge ergeben und bei E. Waren bestellt worden wären. Bisher habe E. allerdings noch gar nichts bezahlt (BA pag. 12-06-0011 f.).
- 27 - 3.2.3 Aussagen C. An der delegierten Einvernahmen durch die Bundeskriminalpolizei vom 8. Dezember 2015 und 28. Januar 2016 machte C., ehemaliger Arbeitnehmer der B. AG, im Wesentlichen folgende Aussagen in Bezug auf E. (BA pag. 13-01- 0003 ff.): Die I. GmbH habe eigentlich E. gehört. E. sei Mitinhaber und habe mit dem Beschuldigten und F. das Unternehmen in Deutschland aufgebaut. E. sei Hersteller und Lieferant für die B. AG gewesen. Als es zwischen der B. AG und E. zu einem Streit gekommen sei, da die B. AG eine eigene Niederlassung in Shanghai eröffnet und E. ausgebotet habe, hätte letzterer die I. GmbH eröffnet. Zudem habe E. ihn (C.) angefragt, ob er für ihn in der Schweiz arbeiten würde. E. habe genau gewusst, welche Kunden die B. AG in der Schweiz beliefert habe. E. habe ihm (C.) jeweils Kunden angegeben, so dass er die Kunden habe anfragen und bei Bedarf eine Offerte stellen können (BA pag. 13-01-0005). Die Firma I. GmbH in Deutschland sei vor circa 5 Jahren gegründet worden (BA pag. 13-01-0013). Der Hintergrund für die Gründung der Firma I. GmbH liege in China (BA pag. 13-01- 0014). E. sei kein direkter Konkurrent der B. AG gewesen, sondern ihr Hersteller. Hingegen sei die Firma I. GmbH ein direkter Konkurrent der B. AG gewesen. Bei der I. GmbH habe es sich um einen neuen Mitbewerber auf dem Markt gehandelt (BA pag. 13-01-0015). Die I. GmbH sei von E. finanziert worden. Er sei immer noch deren grösster Geldgeber (BA pag. 13-01-0017). Bezugnehmend auf seine Aussagen vom 8. Dezember 2015 wurde C. an der Einvernahme durch die Bundesanwaltschaft vom 28. Juli 2016 schliesslich gefragt, woher er wisse, dass E. an der I. GmbH beteiligt sei. C. erklärte, nur zu wissen, dass E. Wälzlager an die I. GmbH gegen Bezahlung geliefert habe. Über eine Beteiligung bei der I. GmbH wisse er nicht genau Bescheid. „Man hat gemeint, dieser Chinese sei finanziell beteiligt an der I. GmbH.“ Mit „Man hat gemeint“ meine er, er sei davon ausgegangen, dass der Betrag von CHF 1‘200, den er monatlich von der I. GmbH erhalten habe, von E. gekommen sei, da es der I. GmbH finanziell nicht so gut gegangen sei (BA pag. 13-01-0038 ff., -0043 ff.). 3.2.4 Schriftliche Aussagen von E. E. wurde von der Bundesanwaltschaft auf informelle Art befragt, um nicht den Weg der internationalen Rechtshilfe beschreiten zu müssen. Der Verteidiger des Beschuldigten war damit einverstanden (Aktennotiz der BA vom 16. September 2016, BA pag. 12-07-0004).
- 28 - Mit E-Mail vom 12. September 2016 erklärte E., die B. AG sei seine frühere Kundin in der Schweiz gewesen und die I. GmbH sei seine derzeitige Kundin in Deutschland (BA pag. 12-07-002). Auf die schriftlich gestellte Frage der Bundesanwaltschaft, weshalb E. dem Beschuldigten das Darlehen von EUR 120‘000 zu den genannten Konditionen gewährt habe (E-Mail der BA vom 21. September 2016, BA pag. 12-07-0006), erklärte E. mit E-Mail vom 11. Oktober 2016 Folgendes: Der Beschuldigte mit seinen zwei Kindern habe diese finanzielle Unterstützung für die Rückkehr nach Deutschland benötigt. Im chinesischen Kulturkreis sei es üblich, Darlehen ohne Zinsen zu gewähren und als Gegenleistung würden I. GmbH/Unternehmung G. seinen Brand auf dem europäischen Markt fördern (BA pag. 12-07-0007). 3.2.5 Aussagen des Beschuldigten 3.2.5.1 Anlässlich der rechtshilfeweise durchgeführten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft Bonn vom 14. Juli 2016 (BA pag. 13-02-0002 ff.) bestätigte der Beschuldigte, von ungefähr November 2011 bis Mai 2013 als stellvertretender Leiter Technik bei der B. AG tätig gewesen zu sein. Er räumte ein, dass auf das Daten- System Oracle der B. AG, worin sich u.a. Daten der B. AG zu deren Preispolitik, Einstands- und Verkaufspreise und Kundenstamm befanden, nur intern zugegriffen werden konnte (BA pag. 13-02-0005). Er habe das Arbeitsverhältnis mit der B. AG beendet, da er nach dem Tod seiner Mutter im Jahr 2012 seinen Vater nicht habe alleine lassen wollen, er Zweifel am ganzen Unternehmen der B. AG gehabt habe und es einen Zwist unter den Mitarbeitern der B. AG gegeben habe. Er habe sich daher entschieden, nach Deutschland zurück zu kehren, wo er selbständig tätig sein wollte (BA pag. 13-02-0005). Vor diesem Hintergrund sei es zur Gründung der Unternehmung G. in Z./Nordrhein-Westfalen (Deutschland) gekommen (BA pag. 13-02-0006). 3.2.5.2 Ursprünglich sei das Unternehmen von F. alleine als Einzelunternehmen gegründet worden. Auf Vorhalt des Vertrags zwischen F. und dem Beschuldigten vom 21. April 2012 bestätigte dieser, dass er und F. sich je zur Hälfte an der Unternehmung G. beteiligt hätten (BA pag. 13-02-0007, - 0011). Er habe seine Arbeitskraft in das Unternehmen eingebracht, wobei er im Zeitpunkt der Gründung noch in der Schweiz ansässig gewesen sei. Auf die Frage, ob es ihm gemäss Anstellungsvertrag mit der B. AG erlaubt war, den Vertrag über die Unternehmung G. mit F. abzuschliessen, räumte der Beschuldigte ein, dass ihm dies wohl eher nicht erlaubt gewesen sei; er glaube, es habe ein Konkurrenzverbot bestanden. Für F., respektive die Unternehmung G., sei er ab dem 21. April 2012 (eventuell auch schon einige Tage vorher) als Berater tätig gewesen, also bereits vor seiner
- 29 - Rückkehr nach Deutschland. F. sei für die Kundenakquisition zuständig gewesen (BA pag. 13-02-0007 f., -0010). Der Beschuldigte erklärte, dass es zur finanziellen Absicherung zum Wechsel von der Einzelfirma G. zur Kapitalgesellschaft I. GmbH gekommen sei (BA pag. 13-02-0010). Er und F. seien bis heute die einzigen, die an der Unternehmung G. (heute I. GmbH) beteiligt seien (BA pag. 13- 02-0031). In den zwei Jahren Tätigkeit Unternehmung G. sei nichts Nennenswertes erfolgt, was aus deren betriebswirtschaftlicher Auswertung hervorginge. Seit der Gründung der I. GmbH sei er durchgehend für diese tätig gewesen. Der Beschuldigte räumte ein, nach seinem Ausscheiden bei der B. AG für die Unternehmung G./I. GmbH viele Kunden der B. AG in der Schweiz und in Deutschland per E-Mail oder Telefon kontaktiert zu haben, in der Hoffnung, sie auch beliefern zu können. Zur Kalkulation von Angeboten seien zum Vergleich jeweils die von der B. AG benutzten Preise hinzugezogen worden. Der Beschuldigte wies darauf hin, dass dieser Versuch nicht erfolgreich gewesen sei, was aus den betriebswirtschaftlichen Auswertungen der I. GmbH hervorgehe (BA pag. 13-02-0012 ff.). C. habe erst mit Abschluss des Arbeitsvertrags vom 27. Mai 2015 für die I. GmbH zu arbeiten begonnen. Er erklärte, dass E. sich bereit erklärt habe, den Arbeitslohn von CHF 1‘200 an C. zu übernehmen (BA pag. 13-02-0012 f.). 3.2.5.3 Auf Vorhalt von: - E-Mail vom 11. April 2012, 20:51 Uhr, inklusive 2 E-Mail-Anhängen; - E-Mail vom 11. Februar 2013, 12:37 Uhr, inklusive 8 E-Mail-Anhängen; - E-Mail vom 11. Februar 2013, 12:37 Uhr, inklusive 1 E-Mail-Anhang; - E-Mail vom 11. Februar 2013, 17:46 Uhr, inklusive 6 E-Mail-Anhängen; - E-Mail vom 25. Februar 2013, 12:25 Uhr, inklusive 4 E-Mail-Anhängen; - E-Mail vom 5. April 2013, 18:43 Uhr, inklusive 5 E-Mail-Anhängen und - E-Mail vom 20. April 2013, 12:58 Uhr, inklusive 1 E-Mail-Anhang, anerkannte der Beschuldigte, diese von seiner privaten E-Mail-Adresse an F., beziehungsweise Unternehmung G., nach Deutschland versandt zu haben. Der Beschuldigte anerkannte überdies, dass die jeweiligen E-Mail-Anhänge Geschäftsgeheimnisse der B. AG enthalten hätten, welche er aus dem Oracle-System der B. AG herausgenommen, davon pdf-Dateien erstellt, auf einem USB- Stick abgespeichert, anschliessend auf seinem damaligen privaten Computer gespeichert und schliesslich an F. gemailt habe. Er habe gewusst, dass er hierzu nicht berechtigt gewesen sei. Er habe dies gemacht, um sich einen leichteren beruflichen Start zu ermöglichen (BA pag. 13-02-0015 ff.). Lediglich in Bezug auf den Anhang „Katalogsdaten […].xls“ im E-Mail vom 5. April 2013 bestritt er, dass es sich dabei um ein Geschäftsgeheimnis gehandelt habe (BA pag. 13-02- 0021 f.).
- 30 - 3.2.5.4 Auf Vorhalt der Tabelle Rillenkugellager und die Listen Brutto-Kundenumsatz 2011 und Brutto-Kundenumsatz 2012 räumte der Beschuldigte ein, dass es sich dabei um Daten vom Rechner der B. AG gehandelt habe, welche er auf einem USB-Stick mitgenommen und an F. bei der Unternehmung G./I. GmbH in Deutschland weitergeleitet habe. Er erklärte, hierzu nicht berechtigt gewesen zu sein (BA pag.13-02-0024 f.). 3.2.5.5 Auf Vorhalt der sog. „Kundenbedarfsmix-Zusammenzüge verschiedener Firmen“ und „Weitere Unterlagen betreffend verschiedener Schweizer Kunden“ erklärte der Beschuldigte, dass er die zugrundeliegenden Daten aus dem Rechner der B. AG heraus auf einen USB-Stick gespeichert und sodann in Deutschland in der Firma G. die vorliegende Liste (BA pag. B18-01-002-0034 ff.) erstellt, respektive Kundendaten (BA pag. B18-01-001-0093 ff.) zusammengestellt habe. Er habe Daten derjenigen Kunden zusammengestellt, die ihm erfolgsversprechend erschienen, also jene Kunden betrafen, die einen grossen Umsatz mit wenigen Produkttypen versprachen. Der Beschuldigte erklärte, hierzu nicht berechtigt gewesen zu sein (BA pag. 13-02-0024 ff.). Zum Schreiben der B. AG an O. AG vom 10. Juli 2012, Angebot Nr. 2, erklärte der Beschuldigte, dass er nicht wisse, wie dieses konkrete Dokument in die Unterlagen der I. GmbH gekommen sei. Er ginge davon aus, dass er dieses Dokument ebenfalls mit den anderen Daten bei der B. AG abgespeichert und mitgenommen habe. Wiederum erklärte der Beschuldigte, dass er auch in diesem Fall nicht zur Datenweitergabe an die Unternehmung G. berechtigt gewesen sei (BA pag. 13-02-0028). 3.2.5.6 Der Beschuldigte bestritt, dass F. ihn unterstützt oder aufgefordert habe, Daten und Dokumente der B. AG an ihn beziehungsweise die Unternehmung G. (heute I. GmbH) weiterzuleiten (BA pag. 13-02-0034). Weder von F., noch von der Unternehmung G. habe er für die von ihm übermittelten Daten der B. AG Geld erhalten (BA pag. 13-02-0034). Mit der Weitergabe der Daten der B. AG habe er bezweckt, sich möglichst schnell ein Grundeinkommen zu sichern (BA pag. 13- 02-0036). 3.2.5.7 Im Zusammenhang mit E. sagte der Beschuldigte aus, dass es 2012 zwischen der B. AG und E. zum Bruch gekommen sei. Die B. AG habe daraufhin E. für bereits produzierte Ware nicht mehr bezahlt. Bereits während seiner Zeit bei der B. AG und auch nach seiner Rückkehr nach Deutschland sei er auf privater Ebene von E. kontaktiert worden. Dieser habe ihn angefragt, ob er ihm für bereits produzierte Wälzlager, für die E. keine Kunden fand, Kunden zuhalten könne. Er habe dies erst immer abgelehnt, da er das nicht für richtig gehalten habe (BA pag. 13-02-0009). Der Beschuldigte bestritt, die Kundendaten, welche er bei der B. AG mitgenommen habe, an E. weitergegeben zu haben. Er habe ihm lediglich Kundennamen mitgeteilt, damit dieser selber versuchen konnte, Kunden
- 31 abzuwerben (BA pag. 13-02-0028). Der Beschuldigte anerkannte, dass er insgesamt EUR 120‘000 als Darlehen von E. erhalten habe (BA pag. 13-02-0031). Er bestritt jedoch, dass ihm der Abschluss des Darlehensvertrages vom 11. April 2013 durch den Arbeitsvertrag vom 6. Juni 2011 mit der B. AG verboten war. Schliesslich bestritt der Beschuldigte, dass es sich bei den Teilzahlungen zwischen dem 17. April 2013 und dem 23. April 2013 von insgesamt EUR 120‘000 um ein Entgelt von E. für die Lieferungen von Daten der B. AG an die I. GmbH gehandelt habe (BA pag. 13-02-0032). 3.2.5.8 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte in der Einvernahme den Vorwurf anerkannte, im Zeitraum April 2012 bis kurz vor seinem Austritt aus der B. AG Ende April 2013 bei mehreren Gelegenheiten vertrauliche Geschäftsdaten der B. AG an seinem früheren Arbeitsplatz unbefugt gespeichert und im Anschluss der Unternehmung G. in Z./Nordrhein-Westfalen (Deutschland) zugänglich gemacht zu haben. Er anerkannte, Geschäftsgeheimnisse der B. AG, die er aufgrund seines Arbeitsvertrags mit der B. AG zu bewahren hatte, an die Unternehmung G. verraten zu haben, um diese weitergegebenen Daten für sich und die Unternehmung G. zu verwenden. Hingegen bestritt der Beschuldigte den Vorwurf, für die Lieferung von Daten der B. AG an die I. GmbH ein Entgelt in Form des Darlehens von E. erhalten zu haben (BA pag. 13-02-0032, -0036). 3.2.5.9 Anlässlich der rechtshilfeweisen Einvernahme vom 13. März 2018 anerkannte der Beschuldigte bis auf den Bestechungsvorwurf grundsätzlich die Vorwürfe der Bundesanwaltschaft gemäss ergänzter/geänderter Anklageschrift vom 21. Februar 2018 (TPF pag. 11-292-047, -049). Der Beschuldigte bestritt abermals, das Darlehen von E. im Betrag von EUR 120‘000 im Austausch für die unerlaubten Weitergaben von internen Daten der B. AG erhalten zu haben. Er sei in keiner Beziehung zu E. gestanden und habe ihn erst bei der B. AG kennengelernt. E. habe ihn bis jetzt nicht zur Rückzahlung des Darlehens aufgefordert, da E. wisse, dass er (gemeint der Beschuldigte selber) keine finanziellen Ressourcen mehr habe. Es sei vereinbart gewesen, dass der Beschuldigte die Darlehenssumme zurückzahlen würde, wenn er dazu in der Lage sei. In China sei es Usus, Darlehen ohne Frist zu vereinbaren. Auf die Frage, welcher Zusammenhang zwischen der I. GmbH und E. bestehe, antwortete der Beschuldigte, dass letzterer in China die Rechte am Branding der I. GmbH besitze. E. verkaufe ihnen, respektive der I. GmbH Europe, die Kugellager und sie würden versuchen, diese an ihre Kunden weiterzuverkaufen (TPF pag. 11-292-049 f.). Auf Vorhalt der beiden E-Mails vom 8. April 2018 des Beschuldigten an E. (und in cc an F.), erklärte der Beschuldigte, ein Video und die Oracle-Bilder mit seiner Mobil-Kamera gemacht zu haben. Er anerkannte, E. die aus dem Oracle-System abgerufenen Daten im E-Mail-Anhang gesandt zu haben. Zudem habe er versucht, E. eine Videodatei
- 32 zu senden. Die Video-Datei, dessen Versand fehlschlug, habe D. und ihn bei der Prüfung eines […]-Kugellagers gezeigt, damit E. hätte sehen können, wie deren Prüfung zu erfolgen habe und diese zu keinen Kunden-Reklamationen führen würde. Er bestritt, hierzu nicht berechtigt gewesen zu sein. Bzgl. der Datenweitergabe (Bilder aus dem Oracle-System) an E. bzw. die H. Ltd stellte sich der Beschuldigte auf den Standpunkt, dass diese keine Geschäftsgeheimnisse darstellten (TPF pag. 11-292-047 ff.). Schliesslich bestätigte der Beschuldigte, am Sonntag, 7. April 2013, an einem Treffen mit E. in U./Baden-Württemberg (Deutschland) teilgenommen zu haben (TPF pag. 11-292-053). 4. Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 Abs. 1 StGB) Gemäss Art. 162 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis verrät, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte. 4.1 Täterschaft Bei Art. 162 Abs. 1 StGB handelt es sich um ein Sonderdelikt, das heisst Täter kann nur sein, wer gegenüber dem Geheimnisherrn einer Geheimhaltungspflicht, sei es aus besonderer vertraglicher Vereinbarung oder aus Art. 321a Abs. 4 OR, unterliegt. Derjenige, der als Täter i.S.v. Art. 162 Abs. 1 StGB den Verrat begeht, kann nicht gleichzeitig Täter i.S.v. Art. 162 Abs. 2 StGB sein (vgl. NIGGLI/HAGEN- STEIN, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, Art. 162 N 6 f. und 21 ff. mit Hinweisen). 4.2 Verrat 4.2.1 Als Verrat gemäss Art. 162 Abs. 1 StGB gilt die pflichtwidrige Offenbarung von (Fabrikations- oder Geschäfts-) Geheimnissen gegenüber Personen, die von der Kenntnis ausgeschlossen bleiben sollen. Er kann durch mündliche oder schriftliche Mitteilung oder ähnliche Handlungen erfolgen (NIGGLI/HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 162 N 25). 4.2.2 Umstritten ist, ob die Tat erst mit der Kenntnisnahme durch den Geheimnisempfänger oder bereits mit der Übergabe oder der Einräumung der Möglichkeit der Kenntnisnahme des Geheimnisses an Dritte vollendet wird (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts SK. 2016.14 vom 16. Mai 2017 E. 2.2.2). Das Bundesgericht hat sich dazu bislang, soweit ersichtlich, nicht direkt geäussert. Aufschlussreich ist indessen die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 320 StGB (Verletzung des Amtsgeheimnisses) und Art. 321 StGB (Verletzung des Berufsgeheimnis-
- 33 ses). In diesen Bestimmungen wird die Tathandlung in der deutschen Fassung des Gesetzes mit dem Ausdruck "offenbaren" umschrieben, während in der französischen und der italienischen Fassung der Begriff – "révéler" bzw. "rivelare" – verwendet wird, derselbe Begriff also wie in Art. 162 Abs. 1 StGB. Laut Bundesgericht offenbart ein Geheimnis im Sinne von Art. 320 StGB, wer es einer dazu nicht ermächtigten Drittperson zur Kenntnis bringt oder dieser die Kenntnisnahme zumindest ermöglicht (BGE 142 IV 65 E. 5.1). Beim Geheimnisverrat im Sinne von Art. 321 StGB umfasst der Begriff des Offenbarens jede Art der Bekanntgabe des Geheimnisses, insbesondere auch die Aushändigung von Schriftstücken oder anderen Sachen, die das Geheimnis verraten (BGE 112 Ib 606 E. b; 75 IV 71 E. 1). Eine Kenntnisnahme des Geheimnisses durch den Empfänger ist demnach für die Tatvollendung im Rahmen von Art. 320 oder 321 StGB nicht erforderlich. Die Aushändigung bzw. die Übergabe der geheimen Information oder die Ermöglichung der Kenntnisnahme genügt. In diesem Sinne wurde bereits mit Urteilen des Bundesstrafgerichts SK.2016.4 vom 16. Mai 2017 E. 2.2.2 und SK.2013.37 vom 10. Dezember 2013 E. 3.2.1 entschieden. Kommt es nicht zur Übergabe der Information oder der Ermöglichung der Kenntnisnahme, sondern wird diese lediglich angekündigt oder angeboten, wird Versuch anzunehmen sein (DO- NATSCH, Strafrecht III, a.a.O., S. 336). 4.2.3 Kein tatbestandsmässiges Handeln liegt hingegen vor, wenn ein Geheimnis ausgenützt wird, ohne dessen Preisgabe an Dritte (NIGGLI/HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 162 N 27). 4.3 Geheimniseigenschaft 4.3.1 Geschützt werden lediglich Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse. Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse unterscheiden sich nicht immer deutlich (NIG- GLI/HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 162 N 17 mit Hinweisen). Generell beziehen sich Fabrikationsgeheimnisse auf technische Belange wie Art und Weise eines Verfahrens und der Herstellung eines Produktes. Geschäftsgeheimnisse betreffen demgegenüber den Bereich des Vertriebs und die Vermögenslage des Unternehmens, wie z.B. Umsätze, Kundenlisten, Bilanzen, Lohnlisten, Preiskalkulationen, Rabatte und Prämien, Einkaufs- und Bezugsquellen. Auch Vorbereitungen für strategische Ausrichtungen wie Fusionen und Übernahmen sind typischerweise Geschäftsgeheimnisse (BGE 142 II 268 E 5.2.3 f.; 109 Ib 56 je mit Hinweisen; NIGGLI/HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 162 N 17 ff.). 4.3.2 Geheim ist eine Tatsache, wenn sie weder allgemein bekannt noch allgemein zugänglich ist, von der demnach ausser dem Geheimnisherrn nur ein beschränkter Personenkreis weiss (relative Unbekanntheit). Zudem muss der Geheimnis-
- 34 herr an deren Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse (Geheimhaltungsinteresse) sowie den Willen haben, dieses tatsächlich geheim zu halten (Geheimhaltungswille) (BGE 118 Ib 547 E. 5a; 109 Ib 47 E. 5c; 80 IV 22 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_496/2007 vom 9. April 2008 E. 5.1; TRECHSEL/JEAN- RICHARD-DIT-BRESSEL, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 162 N 2). 4.3.3 Die Preisgabe der Information muss einen (negativen) Einfluss auf das Geschäftsergebnis bzw. den wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens haben können. Die geheim zu haltende Tatsache muss für den Geheimnisherrn von wirtschaftlichem Wert sein und ihr Bekanntwerden geeignet sein, den Wettbewerb der Konkurrenz zu steigern oder sonst den eigenen Betrieb zu schädigen (BGE 118 Ib 547 E. 5; 109 Ib 47 E. 5c; Urteil des Bundesgerichts 6B_496/2007 vom 9. April 2008 E. 5.1; NIGGLI/HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 162 N 9; TRECH- SEL/JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, a.a.O., Art. 162 N 6, je mit Hinweisen). 4.3.4 Der objektive Tatbestand von Art. 162 StGB setzt weiter voraus, dass es sich bei den preisgegebenen Informationen um Tatsachen handelt, wobei nur die Vertraulichkeit wahrer Tatsachen geschützt ist (TRECHSEL/ JEAN-RICHARD-DIT-BRES- SEL, a.a.O, Art. 162 N 3). Geschützt ist nicht die Tatsache an sich, sondern das Wissen um sie, welches das Geheimnis bildet (NIGGLI/HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 162 N 11 mit Hinweisen). 4.4 Art. 162 StGB ist ein Vorsatzdelikt, die fahrlässige Begehung ist somit nicht strafbar. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Bezüglich des Verrats (Art. 162 Abs. 1 StGB) wird vorausgesetzt, dass der Täter um den geheimen Charakter der Tatsache gewusst und den Verrat im Bewusstsein um seine Verpflichtung, das Geheimnis zu bewahren, begangen hat. Geht der Täter irrtümlicherweise davon aus, dass der Geheimnisherr mit der Mitteilung einverstanden sei oder meint er, der Mitteilungsempfänger gehöre zum Kreis der Geheimnisträger, unterliegt er einem Sachverhaltsirrtum gemäss Art. 13 StGB. Ein Irrtum ist nicht leichthin anzunehmen (NIGGLI/HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 162 N 32 ff. mit Hinweisen). 4.5 Subsumption objektiver Tatbestand 4.5.1 Zur Tätereigenschaft des Beschuldigten Der Beschuldigte als Arbeitnehmer der B. AG war sowohl gesetzlich gemäss Art. 321a Abs. 4 OR als auch vertraglich aufgrund von Art. 2 seines Arbeitsvertrages vom 21. April 2012 (BA pag. 12-01-0013 ff.) zur Geheimniswahrung verpflichtet. Die Tätereigenschaft von Art. 162 Abs. 1 StGB liegt somit vor.
- 35 - 4.5.2 Zum Verrat der anklagerelevanten Tatobjekte Wie unter Erwägung 4.2 erläutert, setzt das Tatbestandselement des Verrats gemäss Art. 162 Abs. 1 StGB voraus, dass der Täter das Geheimnis einem unbefugten Dritten offenbart. Der Beschuldigte anerkannte an der Einvernahme im Vorverfahren, die E-Mails vom 11. April 2012 (20:51 Uhr), 11. Februar 2013 (17:46 Uhr), 25. Februar 2013 (12:25 Uhr), 5. April 2013 (18:43 Uhr), 20. April 2013 (12:58 Uhr) und die beiden E-Mails vom 11. Februar 2013 (12:37 Uhr) verfasst und an F. bei der Unternehmung G. in Deutschland versandt zu haben (BA pag. 13-02-0015 ff.). F. stellte deren Empfang nicht in Abrede (BA pag. 12-06- 0007 f.). Ebenfalls unbestritten ist, dass der Beschuldigte die drei elektronischen Dateien (Tabelle Rillenkugellager, Listen Brutto-Kundenumsatz 2011, Brutto- Kundenumsatz 2012) und die in Papierform sichergestellten Unterlagen (sog. „Kundenbedarfsmix-Zusammenzüge verschiedener Firmen“, „Weitere Unterlagen betreffend verschiedener Schweizer Kunden“, Offerte der B. AG an O. AG vom 10. Juli 2012 (Angebot Nr. 2) während seiner Anstellung bei der B. AG mitgenommen und F., respektive der Unternehmung G./I. GmbH in Deutschland, zur Verfügung gestellt hat (BA pag. 13-02-0024 ff.). Der Beschuldigte gab zu vorgenannten, den Tatobjekten zugrunde liegenden Informationen ohne Berechtigung aus dem Daten-System Oracle der B. AG, auf das er als damaliger Arbeitnehmer der B. AG nur intern Zugriff hatte, herausgenommen zu haben (BA pag. 13-02-0005, -0015 ff.). Letzteres deckt sich mit der Aussage von R., wonach die betroffenen Daten nur den eigenen Mitarbeitern der B. AG zugänglich gewesen waren (BA pag. 12-05-0008 ff., -0020 ff., -0028 ff., -0034 ff., -0040 ff., -0043 ff., -0048 ff.). Es ist somit in objektiver Hinsicht unbestritten (BA pag. 13-02-0015 ff.) und aktenmässig erstellt (Auswertungsbericht der BKP vom 25. Oktober 2016, BA pag. 10-01-0040 ff.), dass der Beschuldigte die vorgenannten in den Tatobjekten enthaltenen Informationen, auf welche damals nur ein beschränkter Personenkreis Zugriff hatte, einer betriebsfremden Person und damit einem unberechtigten Dritten, nämlich F., respektive der Unternehmung G./I. GmbH, weitergegeben bzw. zugänglich gemacht und dadurch einen Verrat im Sinne der fraglichen Strafbestimmung begangen hat. An der rechtshilfeweisen Einvernahme vom 13. März 2018 anerkannte der Beschuldigte, auch die E-Mail vom 8. April 2013 (13:11:45 Uhr) mit den aus dem Oracle-System stammenden Bildern verfasst und an E. versandt, respektive mit E-Mail vom 8. April 2013 (13:00:54 Uhr) ihm eine Videodatei zuzustellen versucht zu haben (TPF pag. 11-292-047 ff.). Da die angebliche Videodatei nicht übermittelt werden konnte, fand bezüglich der E-Mail vom 8. April 2013 (13:00:54 Uhr) kein Verrat statt. Hingegen ist es in Bezug auf die E-Mail vom 8. April 2013 (13:11:45 Uhr) in objektiver Hinsicht unbestritten (TPF pag. 11-292-047 ff.) und aktenmässig erstellt (Aktennotiz der BKP vom 29. Januar 2018, TPF pag. 11-
- 36 - 510-104 ff.), dass der Beschuldigte die im Tatobjekt enthaltenen Informationen aus dem Oracle-System der B. AG, auf welche damals nur ein beschränkter Personenkreis Zugriff hatte, einer betriebsfremden Person und damit einem unberechtigten Dritten, nämlich E. bzw. H. Ltd und F. bzw. Unternehmung G./I. GmbH, weitergegeben bzw. zugänglich gemacht und dadurch einen Verrat im Sinne der fraglichen Strafbestimmung begangen hat. 4.5.3 Zur Geheimniseigenschaft der anklagerelevanten Tatobjekte 4.5.3.1 Bei den durch den Beschuldigten weitergegebenen Informationen handelte es sich konkret um (vgl. vorne E. 3.1.8, E. 3.1.9, E. 3.1.10.2, E. 3.1.11): - Kunden-Offerten der B. AG im Jahr 2010 (Liste) [E-Mail vom 11. April 2012, 20:51 Uhr, Anhang „Offertliste 2010.pdf“]; - Brutto-Kundenumsatz der B. AG im Zeitraum 1.12.2011-31.12.2011 aufgeteilt nach Vertretern, respektive Umsatzpotential (Liste) [E-Mail vom 11. April 2012, 20:51 Uhr, Anhang „z Dezember2011.pdf“*]; - Kundenadressen der B. AG (2 Listen) [E-Mail vom 11. Februar 2013, 12:37 Uhr, Anhänge „AdresslisteKunden149658.pdf“, „AdresslisteKunden149660.pdf“]; - Lieferantenadressen der B. AG (Liste) [E-Mail vom 11. Februar 2013, 12:37 Uhr, Anhang „Adresslistel_ieferanten149661.pdf“]; - Umsatzstatistiken der B. AG im Zeitraum 1.1.2012-31.12.2012, aufgeteilt nach Vertretercodes, respektive Umsatzpotential (4 Listen) [E-Mail vom 11. Februar 2013, 12:37 Uhr, Anhänge „Artikel Umsatzstatistik Vertreter 1 (Export).pdf“, „Artikel Umsatzstatistik Vertreter 21-23.pdf“, „Artikel Umsatzstatistik Vertreter 31-33.pdf“, „Artikel Umsatzstatistik Vertreter 821-823.pdf“]; - Artikel-Umsatzstatistik der B. AG aufgeteilt nach Kunde im Zeitraum 1.1.2012-31.12.2012 (Liste) [E-Mail vom 11. Februar 2013, 12:37 Uhr, Anhang „Artikel-Umsatzstatistik Kunde.pdf“]; - Verschlüsselungscodes der B. AG (2 Bilddateien mit Codes) [E-Mail vom 11. Februar 2013, 17:46 Uhr, Anhänge „IMAG0132.jpg“, „IMAG0133.jpg“]; - Aufträge, welche die B. AG ihren Kunden nicht liefern konnte (Liste) [E-Mail vom 11. Februar 2013, 17:46 Uhr, Anhang „[…]_nicht lieferbare aufträge.bmp“]; - Reiseberichte der B. AG im Zeitraum 1.1.2011-31.12.2011, 1.1.2012- 31.12.2012, 1.1.2013-11.2.2013 (3 Listen) [E-Mail vom 11. Februar 2013, 17:46 Uhr, Anhänge „[…]_reiseberichte 2010.pdf“, „[…]_reiseberichte 2011.pdf“, „[…]_reiseberichte 2012+2013.pdf“]; - Verschlüsselungscodes der B. AG betr. Lieferbedingungen, Sofort Liefercode, Status-Codes Offerten und Fettlisten welche zur Entschlüsselung von Kürzeln dienten (4 Listen) [E-Mail vom 25. Februar 2013, 12:25 Uhr,
- 37 - Anhänge „Lieferbedingungen.pdf“, „Sofort Liefercode.pdf“, „Status-Codes Offerten.pdf“, „Fettliste.pdf“]; - Produkte der B. AG mit technischen Daten (Tabelle) [E-Mail vom 5. April 2013, 18:43 Uhr, Anhang „Katalogdaten […].xls“]; - Offerten der B. AG im Zeitraum 1.1.2008-1.4.2013 (Liste) [E-Mail vom 5. April 2013, 18:43 Uhr, Anhang „B. AG Offertenliste ab 2006.pdf“]; - Reiseberichte der B. AG im Zeitraum 1.1.2006-1.4.2013 (3 Listen) [E-Mail vom 5. April 2013, 18:43 Uhr, Anhänge „B. AG Reiseberichte ab 2006.pdf“, „B. AG Reiseberichte ab 2006_nurTechnik.pdf“, „B. AG Reiseberichte ab 2006_nurVerkauf.pdf“]; - Umsatzstatistik der B. AG im Zeitraum 1.1.2013-2.5.2013 (Liste) [E-Mail vom 20. April 2013, 12:58 Uhr, Anhang „Artikel Umsatzstatistik aller Kunden bis 03.04.2013.pdf“]; - Produkte Rillenkugellager und Spannlager der B. AG mit Stückpreisen und Herstellerbezeichnung (Tabelle) [Datei „2007-02-22 Anlage 2h Rillenkugellager Bedarf […].xls“]; - Brutto-Kundenumsatz der B. AG im Zeitraum 1.12.2011-31.12.2011 aufgeteilt nach Vertretern, respektive Umsatzpotential (Liste) [Datei „zDezember 2011.pdf“; entspricht Anhang „z Dezember2011.pdf“ der E-Mail vom 11. April 2012, 20:51 Uhr; vorstehend gekennzeichnet mit: *]; - Brutto-Kundenumsatz der B. AG im Zeitraum 1.12.2012-31.12.2012 (Liste) [Datei „[…]_kunums144342.pdf“]; - Informationen zu diversen Artikeln, Bestellmengen und Lagerbestand der B. AG betr. Lieferant M. Zhenjiang [E-Mail vom 8. April 2013, 13:11:45 Uhr, Anhang „Orders M..pdf“,]; - Kundendaten der B. AG im Jahr 2012 (Kundendatenblätter) [sog. „Kundenbedarfsmix-Zusammenzüge verschiedener Firmen“, BA pag. B18-01-002- 0034 ff.]; - Weitere Kundendaten der B. AG im Jahr 2012 (Kundendatenblätter) [sog. „Weitere Unterlagen betreffend verschiedener Schweizer Kunden“, BA pag. B18-01-001-0093 ff.]; und - Offerte der B. AG an Kundin O. AG [BA pag. B18-01-001-0103]. 4.5.3.2 Anlässlich der Einvernahme im Vorverfahren anerkannte der Beschuldigte, dass es sich bei den weitergegebenen Daten um Geschäftsgeheimnisse der B. AG gehandelt habe (BA pag. 13-02-0015 ff., -0036). Lediglich in Bezug auf den Anhang „Katalogsdaten […].xls“ der E-Mail vom 5.April 2013 bestritt er, damit ein Geschäftsgeheimnis verraten zu haben (BA pag. 13-02-0021 f.). Auch R. erklärte an seiner Einvernahme, dass es sich bei sämtlichen den Tatobjekten zugrunde liegenden Informationen, mit Ausnahme der jeweiligen Anhänge 1 und 2 der beiden E-Mails vom 11. Februar 2013, 17:46 Uhr (BA pag. 12-05-0099 ff.) und vom
- 38 - 25. Februar 2013, 12:25 Uhr (BA pag. 12-05-0122 ff.), welche lediglich Geschäftsinterna betrafen (BA pag. 12-05-0021 ff., -0028 ff.), um Geschäftsgeheimnisse der B. AG gehandelt habe (BA pag. 12-05-0008 ff.). Mit Schreiben vom 26. Juli 2016 (BA pag. 12-05-0262 ff.) relativierte der Rechtsvertreter der Privatklägerin diese Aussage insofern, als er darauf hinwies, dass es sich auch bei den Geschäftsinterna um schutzwürdige wirtschaftliche Tatsachen der B. AG gehandelt habe (BA pag. 12-05-0265 f.). a) Der Einwand des Beschuldigten, wonach der Anhang „Katalogsdaten […].xls“ im E-Mail vom 5. April 2013 kein Geschäftsgeheimnis darstellte, trifft zu, ist jedoch insofern irrelevant, als mit gleicher E-Mail u.a. eine Offertenliste der B. AG versandt worden war (vgl. BA pag. 10-01-0067 ff.; BA pag. 12-05-0125 ff.). Die Offertenliste, aus der u.a. Kundennamen hervor gingen, ist ein Geschäftsgeheimnis im Sinne der Rechtsprechung, da sie für die B. AG von wirtschaftlichem Wert sind. Durch deren Bekanntwerden könnte die Konkurrenz möglicherweise ihre Wettbewerbsstellung steigern, indem Informationen dazu geeignet sind, der B. AG Kunden abzuwerben. b) Zu den Text-Codes aa) Zu den vier Text-Codes-Listen im E-Mail vom 25. Februar 2013, 12:25 Uhr („Lieferbedingungen.pdf“, „Sofort Liefercode.pdf“, „Status-Codes Offerten.pdf“, „Fettliste.pdf“) Gemäss R. würden die einzelnen Bezeichnungen, die mit Text-Codes versehen sind, im Kundenstamm beim Kunden hinterlegt (BA pag. 12-05-0029). Das Gericht konnte sich davon überzeugen, dass Text-Codes für verschiedene Fettbezeichnungen beispielsweise in Kundendatenblättern (BA pag. B18-01-002- 0034 ff.) und in der Kunden-Offertenliste 2010 (Anhang der E-Mail vom 11. April 2012, BA pag. 12-05-0134ff.) von der B. AG verwendet wurden. Auch die Verwendung der Text-Codes betreffend Status-Offerten konnte in der Kunden-Offertenliste 2010 festgestellt werden. Nicht ersichtlich ist allerdings die Verwendung der Text-Codes betreffend Lieferbedingungen und Sofort-Liefercode in den übrigen Daten der eingeklagten Tatobjekte. Die Text-Codes für die Fette und für die Status-Offerten ermöglichten es Eingeweihten, aus den Kundenofferten der B. AG zusätzliche Informationen zu gewinnen, i.e.: welche Fette für die Kugellagerprodukte verwendet wurden und in welchem Vertragsabschlussstadium sich die einzelnen Kundenbestellungen befanden. Es bestand daher an ihrer Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse. Demgegenüber stellen die beiden E-Mail- Anhänge „Lieferbedingungen.pdf“ und „Sofort Liefercode.pdf“ keine Geschäfts-
- 39 geheimnisse der B. AG dar, da ihre konkrete Anwendung in den übrigen verratenen Daten der B. AG nicht verifiziert werden kann und sie für sich alleine gesehen keinen wirtschaftlichen Wert aufweisen. bb) Zu den beiden Text-Codes Darstellungen im E-Mail vom 11. Februar 2013, 17:46 Uhr („IMAG0132.jpg“, „IMAG0133.jpg“) Die Codes auf den beiden Bilddateien „IMAG0132.jpg“ und „IMAG0133.jpg“ geben u.a. Aufschluss darüber, welche Zahl („Code“) welchem Umsatzbedarf zugeordnet wurde. Die Codes, respektive Kürzel, wurden in den Umsatzstatistiken der B. AG („Artikel Umsatzstatistik Vertreter 21-23.pdf“, „Artikel Umsatzstatistik Vertreter 31-33.pdf“, „Artikel Umsatzstatistik Vertreter 821-823.pdf“ und „Artikel Umsatzstatistik Vertreter 961-963.pdf“ der E-Mail vom 11. Februar 2013, 12:37 Uhr, BA pag. 10-01-0053 ff./BA pag. 12-05-0067 ff.) verwendet. Auch diese Codes ermöglichten, zusätzliche Informationen aus den Geschäftsdaten der B. AG zu ziehen, indem mittels aufgeschlüsseltem Code (Nummern waren stellvertretend für verschiedene Umsatzbedürfnisse) das jeweilige Umsatzpotential pro Kunde in den Umsatzstatistiken der B. AG offenbart wurde (so auch die Aussage von R., BA pag. 12-05-0015). Es bestand daher ein schutzwürdiges Interesse, diese Text-Codes geheim zu halten. Dies verdeutlicht auch die E-Mail vom 11. Februar 2013, 17:46 Uhr, wonach der Beschuldigte F. von der Unternehmung G. darauf hinwies, dass sich im Anhang die Vertretercodes befanden, damit jener sehen konnte, wofür die Nummern standen (BA pag. 12-05-0099). Bei den beiden E-Mail-Anhängen handelte es sich somit um Informationen, die zum wirtschaftlichen Erfolg eines Unternehmens beitragen können. Auch sie haben einen wirtschaftlichen Wert und stellen Geschäftsgeheimnisse dar. 4.5.3.3 E-Mail-Anhang 2 der E-Mail vom 11. April 2012 umfasste die gleichen Daten wie bei der übermittelten Datei Brutto-Kundenumsatz 2011 (vgl. BA pag. 12-05- 0138 ff., 12-05-0148 ff. und E. 3.1.9.2). Der Anklageschrift kann nicht entnommen werden, weshalb der Datei Brutto-Kundenumsatz 2011 ein eigenständiger Gehalt gegenüber dem E-Mail-Anhang zukommen soll. Die Datei Brutto-Kundenumsatz 2011 stellt kein Geschäftsgeheimnis dar, da die darin enthaltenen Informationen mit Zustellung der E-Mail vom 11. April 2012 bereits offenbart wurden. 4.5.3.4 Anlässlich der rechtshilfeweisen Einvernahme im Hauptverfahren bestritt der Beschuldigte, dass es sich bei den Bildern aus dem Oracle-System und beim angeblichen Video in den beiden E-Mails vom 8. April 2018 (TPF pag. 11-510- 108 f.) um Geschäftsgeheimnisse der B. AG gehandelt habe (TPF pag. 11-292- 049). Dies im Gegensatz zur Privatklägerin, deren Vertreter mit Schreiben vom 7. Februar 2018 erklärte, bei den Daten gemäss E-Mail vom 8. April 2013 handle es sich um Geschäftsgeheimnisse (TPF pag. 11-561-001 f.). Der Einwand des
- 40 - Beschuldigten, wonach die übersandten Oracle-Bilder betreffend M. kaum Geschäftsgeheimnisse darstellten, da E. selber, im eigenen System nachvollziehen könne, welche Lager von der M. an die B. AG gingen, ist in zweierle