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Bundesstrafgericht 27.10.2017 SK.2017.36

27 ottobre 2017·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·14,748 parole·~1h 14min·3

Riassunto

Gewerbsmässiger Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 und 2 StGB), mehrfache, teilweise versuchte Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art. 321ter Abs. 1 StGB);;Gewerbsmässiger Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 und 2 StGB), mehrfache, teilweise versuchte Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art. 321ter Abs. 1 StGB);;Gewerbsmässiger Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 und 2 StGB), mehrfache, teilweise versuchte Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art. 321ter Abs. 1 StGB);;Gewerbsmässiger Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 und 2 StGB), mehrfache, teilweise versuchte Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art. 321ter Abs. 1 StGB)

Testo integrale

Urteil vom 27. Oktober 2017 und Berichtigung vom 30. Oktober 2017 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Joséphine Contu Albrizio, Vorsitz, Emanuel Hochstrasser und Daniel Kipfer Fasciati, Gerichtsschreiber Hanspeter Lukacs Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Manuela Graber, Staatsanwältin des Bundes, und als Privatklägerschaft: 1. B., 2. C., 3. D., 4. E., 5. F., 6. G.,

gegen

A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Caroline Ehlert, Gegenstand

Gewerbsmässiger Diebstahl, mehrfache, teilweise versuchte Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2017.36

- 2 - Anträge der Bundesanwaltschaft:

1. A. sei schuldig zu sprechen: - des gewerbsmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB) sowie - der mehrfachen, teilweise versuchten Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Art. 321ter Abs. 1 StGB). 2. A. sei mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten zu bestrafen, davon 18 Monate bedingt vollziehbar (Art. 27, 40, 47 und 49 StGB).

Die Untersuchungshaft von insgesamt 15 Tagen sei auf die verhängte Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB).

3. Für den Vollzug des vorliegenden Urteils sei der Kanton Zürich als zuständig zu erklären (Art. 74 Abs. 2 StBOG i.V.m. Art. 31 StPO).

4. Folgende Beträge seien von den mit Verfügung vom 17. November 2016 gesperrten Konten einzuziehen: - Fr. 39‘000.-- (Art. 70 Abs. 1 StGB); - Fr. 83‘500.-- (Art. 71 Abs. 1 StGB; vgl. Ziff. 6); - Fr. 5‘000.-- (Gebühren Vorverfahren) zzgl. vom Gericht festzulegende Kosten für das Hauptverfahren (Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 442 Abs. 4 StPO; vgl. Ziff. 7); - Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 442 Abs. 4 StPO; vgl. Ziff. 8). Im Restbetrag seien die Kontosperren nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils aufzuheben. 5. Folgende, zur Beweissicherung beschlagnahmten Gegenstände und Dokumente seien nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils nachgenannten Berechtigten herauszugeben: - A009‘404‘642, 58 IBRS-Briefsendungen: Schweizerische Post; - A009‘830‘028, Empfangsscheinbuch der Post: A.; - A009‘830‘040, 2 Quittungen, Einzahlungen auf eigenes Konto: A. 6. A. sei zur Zahlung einer Ersatzforderung in Höhe von Fr. 83‘500.-- zu verpflichten (Art. 71 Abs. 1 StGB), wobei davon Vormerk zu nehmen sei, dass dieser Betrag durch die Einziehung gemäss Ziff. 4 gedeckt sei.

- 3 - 7. Die bisher entstandenen Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 5‘000.-- zuzüglich der durch das Gericht festzulegenden Kosten für das Hauptverfahren seien A. aufzuerlegen (Art. 422 ff. StPO), wobei davon Vormerk zu nehmen sei, dass dieser Betrag durch die Einziehung gemäss Ziff. 4 gedeckt sei.

8. Rechtsanwältin Caroline Ehlert sei für die amtliche Verteidigung von A. in gerichtlich zu bestimmender Höhe aus der Kasse der Eidgenossenschaft zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO).

Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass Rechtsanwältin Caroline Ehlert für die amtliche Verteidigung von A. für das Verfahren im Kanton Zürich mit Fr. 2‘894.95 (inkl. MWST) aus der Kasse der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis entschädigt wurde.

9. A. sei zu verpflichten, der Eidgenossenschaft die Kosten der amtlichen Verteidigung im vollen Umfang zurückzuerstatten (Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO), wobei davon Vormerk zu nehmen sei, dass dieser Betrag durch die Einziehung gemäss Ziff. 4 gedeckt sei.

10. Die Zivilklagen seien auf den Zivilweg zu verweisen.

11. Das Urteil sei nach Eintritt der Rechtskraft den zuständigen Migrationsdiensten zuzustellen (Art. 82 VZAE).

Anträge der Privatklägerschaft:

1. B. (pag. BA 15.9.3):

Es wird 5% Zins für Schadenersatz und Genugtuung verlangt (ohne Bezifferung).

2. C. (pag. BA 15.42.5):

Es wird Schadenersatz von Fr. 1‘600.-- und Genugtuung von Fr. 100.-- verlangt.

3. D. (pag. BA 15.5.3):

Es wird Schadenersatz in der Höhe des entwendeten Betrags zuzüglich 5% Zins verlangt.

- 4 - 4. E. (pag. BA 15.16.3):

Es wird Schadenersatz von Fr. 600.-- verlangt.

5. F. (pag. BA 15.13.3):

Es wird Schadenersatz in der Höhe des einbezahlten Betrags zuzüglich 5% Zins verlangt.

6. G. (pag. BA 15.38.3):

Es wird Genugtuung von Fr. 5‘000.-- verlangt.

Anträge der Verteidigung:

1. Der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen.

2. Die beschlagnahmten Vermögenswerte und Gegenstände sowie Dokumente seien freizugeben und dem Beschuldigten auf erstes Verlangen auszuhändigen.

3. Der Beschuldigte sei für die erlittenen Zwangsmassnahmen angemessen zu entschädigen.

4. Die Forderungen der Privatkläger seien abzuweisen.

5. Unter ausgangsgemässer Kosten- und Entschädigungsfolge.

Prozessgeschichte: A. Am 8. März 2016 erstattete H., Ermittler im Bereich Unternehmenssicherheit bei der Post CH AG, gegen deren Mitarbeiter A. Anzeige bei der Kantonspolizei Zürich (pag. BA 10.1.2). Hierauf eröffnete diese ein Ermittlungsverfahren gegen A. wegen Diebstahls sowie Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses. B. Am 14. März 2016 wurden am individuellen Arbeitsplatz von A. (Niv. 2/G3) im Briefzentrum International in Zürich-Mülligen (BZI) 58 IBRS-Sendungen polizeilich sichergestellt. Hiervon enthielten 33 (pag. BA 15.1.6 ff.; dass die Angabe

- 5 dieser Zahl im Bericht der Kantonspolizei Zürich vom 14. November 2016 mit 35 auf einer irrtümlichen Berechnung beruht, ergibt sich aus dem Bericht selbst, vgl. pag. BA 10.1.77 f.) Bargeld in der Höhe von total Fr. 1'690.-- und EUR 30.-- (pag. BA 10.1.82 ff.). A. wurde gleichentags festgenommen, polizeilich einvernommen und wieder entlassen (pag. BA 10.1.1 sowie 13.1.1 ff.). Anschliessend wurde er durch H. im BZI einvernommen und hierauf von seiner Arbeit freigestellt bzw. fristlos entlassen (pag. BA 10.1.4, -8 ff., -14 ff.; pag. BA 2.0.1). C. Gestützt auf den Anzeigerapport der Kantonspolizei Zürich vom 1. Juli 2016 eröffnete die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis ein Strafverfahren gegen A. wegen Diebstahls sowie Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses. D. Die Kantonspolizei Zürich führte Ermittlungen durch, darunter die Auswertung der Videoaufzeichnungen der Überwachungskameras am Arbeitsort von A. rückwirkend bis zum 18. Januar 2016 (vgl. BA pag. 10.1.1 ff.) sowie die Eruierung von 44 Absendern der sichergestellten Briefsendungen. Hiervon hatten 25 ihren jeweiligen Sendungen Bargeld beigelegt (vgl. BA pag. 10.1.66 ff., -77). Von den 44 Betroffenen konstituierten sich deren sechs als Privatkläger (siehe Rubrum). E. Am 11. August 2016 edierte die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis bei der I. AG Kontounterlagen betreffend A. Am 17. November 2016 edierte sie weitere Unterlagen und verfügte die Sperre von Konten, die auf A. (Privatkonto Nr. 3) bzw. ihn und seine Ehefrau lauten (Privatkonto Nr. 1; Sparkonto Nr. 2) (pag. BA 7.2.1 ff., -31 ff., -34 f., -36 f.). Am 30. November 2016 wurde die Sperre des Privatkontos Nr. 1 im Fr. 40'000.-- übersteigenden Betrag aufgehoben (pag. BA 7.2.65 ff.). F. Die Kantonspolizei Zürich führte am 16. und 25. November 2016 Hausdurchsuchungen in der Wohnung und im Schrebergarten von A. durch und stellte diverse Gegenstände sicher. Die beweisrelevanten Gegenstände, darunter die am 14. März 2016 sichergestellten 58 IBRS-Sendungen (vorne lit. B.), wurden in der Folge von der Bundesanwaltschaft am 19. Mai 2017 beschlagnahmt (pag. BA 8.1.7 f., -67 f.). Die sichergestellten Mobiltelefone wurden A. anlässlich der Schlusseinvernahme vom 31. Mai 2017 ausgehändigt (pag. BA 8.1.69 ff.). G. A. wurde am 16. November 2016 festgenommen. Er befand bis am 30. November 2016 in Untersuchungshaft (pag. BA 6.1.0.1-39). H. Mit Vollmacht vom 18. November 2016 liess sich A. von Rechtsanwältin Caroline Ehlert für das Strafverfahren anwaltlich vertreten (pag. BA 16.1.4). Mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 7. Dezember 2016 wurde A. rückwirkend auf den 18. November 2016 die amtliche Verteidigung gestützt

- 6 auf Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 130 lit. b StPO in der Person von RA Ehlert gewährt (pag. BA 16.1.19 f.). Die Bundesanwaltschaft bestätigte die amtliche Verteidigung (pag. BA 16.1.21 f.). I. Mit Gerichtsstandsanfrage vom 9. Dezember 2016 ersuchte die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis die Bundesanwaltschaft um Übernahme des Verfahrens (pag. BA 2.0.1). Am 23. Dezember 2016 bestätigte die Bundesanwaltschaft die Übernahme des Verfahrens und vereinigte dieses am 9. Januar 2017 gestützt auf Art. 26 Abs. 2 StPO in der Hand der Bundesbehörden (BA pag. 1.0.1 f.). J. Am 31. Mai 2017 führte die Bundesanwaltschaft die Schlusseinvernahme durch (pag. BA 13.1.37 ff.). Am 8. Juni 2017 kündigte sie A. den bevorstehenden Abschluss der Untersuchung gemäss Art. 318 StPO an (pag. BA 16.1.41 f.). K. Am 19. Juli 2017 erhob die Bundesanwaltschaft beim Bundesstrafgericht Anklage gegen A. wegen gewerbsmässigem Diebstahl und mehrfacher Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses (pag. TPF 4.100.1 ff.). L. Von Amtes wegen holte die Strafkammer je einen Strafregister- und Betreibungsregisterauszug sowie Steuerunterlagen betreffend A. ein (pag. TPF 4.221.2, 4.261.4 f., 4.261.12 ff.). Sie ersuchte die Post CH AG um Erstellung eines Sachberichts betreffend IBRS-Sendungen, unter Einbezug der relevanten postrechtlichen Grundlagen (pag. TPF 4.292.1 f.), und um Auskunft darüber, ob A. im Rahmen seiner Tätigkeit mit IBRS-Sendungen in Kontakt gekommen und ob er beim Verlassen der Arbeitsstätte vom Sicherheitsdienst durchsucht worden sei (pag. TPF 4.292.10). Mit Schreiben vom 29. September 2017 erteilte die Post CH AG diese Auskünfte (pag. TPF 4.292.12 ff.). M. Auf Aufforderung der Prozessleitung hin reichte die Bundesanwaltschaft am 26. September 2017 ein Schreiben des Generalsekretariats des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (GS EJPD) vom 15. März 2016 ein, wonach aufgrund einer Praxisänderung des EJPD für die Strafverfolgung von Postangestellten keine Ermächtigung mehr erforderlich sei (pag. TPF 4.510.2 ff.). N. Die Hauptverhandlung fand am 26. Oktober 2017 in Anwesenheit der Bundesanwaltschaft und des Beschuldigten sowie der amtlichen Verteidigerin am Sitz des Bundesstrafgerichts statt. Die Privatkläger erschienen nicht. Das Urteil wurde am 27. Oktober 2017 mündlich eröffnet und begründet. Das Gericht berichtigte am 30. Oktober 2017 Dispositiv-Ziffer 2 und eröffnete dies den Parteien schriftlich.

- 7 - O. Die Bundesanwaltschaft verlangte mit Eingabe vom 30. Oktober 2017 eine schriftliche Urteilsbegründung (pag. TPF 4.510.6). Die Strafkammer erwägt: 1. Prozessuales 1.1 Zuständigkeit 1.1.1 Das Gericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Die Anklage lautet auf gewerbsmässigen Diebstahl und mehrfache Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses. Nach Art. 22 StPO obliegt die Verfolgung und Beurteilung strafbarer Handlungen grundsätzlich den Kantonen, soweit sie nicht der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen. Ist in einer Strafsache sowohl Bundes- als auch kantonale Zuständigkeit gegeben, kann der Staatsanwalt des Bundes die Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörden oder der kantonalen Behörden anordnen (Art. 26 Abs. 2 StPO). Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen unter anderem Straftaten des achtzehnten Titels, sofern sie von einem Behördenmitglied oder Angestellten des Bundes oder gegen den Bund verübt wurden (Art. 23 Abs. 1 lit. j StPO). Der Tatbestand der Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses gemäss Art. 321ter Abs. 1 StGB steht im achtzehnten Titel. 1.1.2 Gemäss Art. 2 des totalrevidierten Bundesgesetzes über die Organisation der Schweizerischen Post vom 17. Dezember 2010, in Kraft seit 1. Oktober 2012, (Postorganisationsgesetz, POG; SR 783.1) ist die Post eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft. In diese Rechtsform wurde sie deswegen überführt, weil damit die Organisation der Post besser auf die spezifischen Bedürfnisse des Bundes und dessen öffentliche Interessen an den Aufgaben der Schweizerischen Post ausgerichtet werden konnte (HÄNER, in: Biaggini/Häner/Saxer/Schott [Hrsg.], Fachbuch Verwaltungsrecht, Zürich/Basel/Genf 2015, N. 28.49). Das entsprechende Fachgesetz sieht in Art. 9 Abs. 1 POG denn auch vor, dass das Personal der Post privatrechtlich angestellt ist. Postangestellte erfüllen den institutionellen Beamtenbegriff daher grundsätzlich nicht. Im Bereich der Briefpost bis zu 50 Gramm hat aber die Post nach wie vor einen ausschliesslichen Leistungsauftrag des Bundes (sog. „reservierter Dienst“; vgl. Art. 18 Abs. 1 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [PG; SR 783.0]). Angesichts dieses nach wie vor vorhandenen Briefmonopols erscheint es daher plausibel, dass in diesem Bereich keine privatrechtliche Aktiengesellschaft gegründet wurde (HÄNER, a.a.O., N. 28.49). Nicht unter das Monopol fällt gemäss Art. 18 Abs. 2 lit. b PG die ins Ausland abgehende Briefpost (vgl. auch Botschaft zum Postgesetz [PG] vom

- 8 - 20. Mai 2009, BBl 2009 5181, 5224). Die Post CH AG erfüllt indes als verselbständigte Einheit des Bundes in jedem Fall öffentliche Aufgaben (vgl. auch Botschaft zum POG, BBl 2009 5265, 5295 sowie Corporate-Governance Bericht des Bundesrates, BBl 2006 8233, 8242), ist doch die Grundversorgung, wozu gemäss Art. 14 Abs. 2 lit. a PG auch Auslandsendungen gehören, gemäss Art. 92 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (Bundesverfassung, BV; SR 101) dem Bund vorbehalten. Die im Bereich der Grundversorgung tätigen Angestellten der Post CH AG erfüllen im Strafrecht daher zumindest den funktionellen Beamtenbegriff (BGE 135 IV 198 E. 3.3). Bezüglich Art. 321ter StGB gelten demnach Angestellte der Post CH AG als Beamte. Als ehemaliger Mitarbeiter der Post CH AG trifft dies auf den Beschuldigten zu. Die Voraussetzungen der Bundesgerichtsbarkeit gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. j StPO sind erfüllt. Die sachliche Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts ist gegeben. 1.1.3 Der in kantonale Kompetenz fallende Tatbestand des gewerbsmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB ist gestützt auf Art. 26 Abs. 2 StPO in Bundeskompetenz überführt worden (pag. BA 1.0.1 f.; vorne lit. H.). 1.2 Ermächtigung zur Strafverfolgung 1.2.1 Das Vorliegen einer Ermächtigung bei Verfahren gegen Beamte gilt als Prozessvoraussetzung gemäss Art. 339 Abs. 2 lit. b StPO (HAURI/VENETZ, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 339 StPO N. 13). Die Strafkammer erhob dies in der Hauptverhandlung von Amtes wegen zur Vorfrage (pag. TPF 4.920.2). Die Parteien erhoben keine prozessualen Einwendungen (pag. TPF 4.920.2). 1.2.2 Gemäss Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG; SR 170.32) bedarf die Strafverfolgung von Beamten wegen strafbarer Handlungen, die sich auf ihre amtliche Tätigkeit oder Stellung beziehen, ausgenommen wegen Widerhandlungen im Strassenverkehr, einer Ermächtigung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD). Kantonale Strafverfolgungsbehörden, bei denen solche Fälle angezeigt werden, haben unverzüglich um diese Ermächtigung nachzusuchen und dringliche sichernde Massnahmen zu treffen (Art. 15 Abs. 2 VG). Die Bestimmung bezweckt den Schutz des Beamten vor Belästigung durch ungerechtfertigte Strafanzeigen und gleichzeitig einen reibungslosen Gang der Verwaltung (BGE 139 IV 161 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). Eine Ermächtigung ist selbst nach Beendigung der Amtstätigkeit erforderlich (BGE 106 Ib 273 E. 3c). Den Bestimmungen des

- 9 - Verantwortlichkeitsgesetzes unterstehen alle Personen, denen die Ausübung eines öffentlichen Amtes des Bundes übertragen ist (Art. 1 Abs. 1 VG), namentlich die Beamten und übrigen Arbeitskräfte des Bundes (Art. 1 Abs. 1 lit. e VG) sowie alle anderen Personen, insoweit sie unmittelbar mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betraut sind (Art. 1 Abs. 1 lit. f VG). Für die Anwendbarkeit des Verantwortlichkeitsgesetzes ist nicht erforderlich, dass eine mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betraute Person in einem Dienstverhältnis zum Bund, sei es öffentlichrechtlicher oder privatrechtlicher Natur, steht (BGE 94 I 639; 88 II 444). Es ist nicht einmal notwendig, dass ihr selber durch ein Organ des Bundes die Wahrnehmung einer entsprechenden Aufgabe übertragen worden ist. Es genügt, wenn ihr Arbeitgeber oder Vorgesetzter mit einer öffentlichrechtlichen Aufgabe des Bundes betraut worden ist und dieser Auftrag den Beizug von entsprechenden Mitarbeitern in sich schliesst (BGE 106 Ib 273 E. 2a). Die Verantwortlichkeit der mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betrauten besonderen Organisationen und ihres Personals richtet sich nach Art. 19 VG. Gemäss Art. 19 Abs. 2 Satz 1 VG finden auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Personals solcher Organisationen grundsätzlich die Artikel 13 ff. und damit auch Art. 15 VG entsprechend Anwendung. Hiervon ausgenommen sind lediglich Angestellte und Beauftragte konzessionierter Transportunternehmen, z.B. der SBB AG (Art. 19 Abs. 2 Satz 2 VG; Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG über die Bahnreform 2 vom 20. März 2009, in Kraft seit 1. Januar 2010 [AS 2009 5597]). 1.2.3 Vorliegend hat die Bundesanwaltschaft keine Ermächtigung zur Strafverfolgung eingeholt, und zwar gestützt auf eine Praxisänderung des EJPD, wonach für Postangestellte keine Ermächtigung mehr erforderlich sei. Das EJPD begründet dies in einer Verfügung vom 27. Januar 2016 damit, dass Art. 11 Abs. 2 POG extensiv auszulegen sei und die dort vorgesehene Nichtanwendung des Verantwortlichkeitsgesetzes auf die Frage der (zivilrechtlichen) Haftung der Post, ihrer Organe und ihres Personals auch die strafrechtliche Verantwortlichkeit betreffe und daher keine Ermächtigungsverfügung mehr erteilt zu werden brauche (TPF pag. 4.510.5). Dazu sei bemerkt, dass das EJPD bis zu dieser Praxisänderung unter Geltung des POG (in Kraft seit 1. Oktober 2012) noch gegenteiliger Auffassung war (Entscheid SK.2016.25 vom 12. Dezember 2016 Prozessgeschichte lit. A und E. 2.2 sowie Ermächtigungsverfügung des EJPD vom 12. März 2014). 1.2.4 Auch wenn der strafrechtliche Begriff des Beamten (im Allgemeinen im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB oder punktuell im Sinne von Art. 321ter StGB) und derjenige nach Verantwortlichkeitsgesetz grundsätzlich denselben Grundüberlegungen folgen (so BGE 70 IV 219; vgl. ROLAND HAUENSTEIN, Die Ermächtigung in Beamtenstrafsachen des Bundes, Bern 1995, S. 29), bedeutet dies nicht, dass sie in http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2014&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=%2288+II+439%22&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F94-I-628%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page639 http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2014&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=%2288+II+439%22&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F94-I-628%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page639 http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2014&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=%2288+II+439%22&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F88-II-439%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page444

- 10 allen Fällen deckungsgleich sind. Die Verantwortlichkeit der Post CH AG (als einer mit öffentlichrechtlichen Aufgaben des Bundes betrauten und ausserhalb der ordentlichen Bundesverwaltung stehenden Organisation) und ihres Personals richtet sich nach Art. 19 VG. Gemäss Art. 19 Abs. 2 Satz 1 VG findet Art. 15 VG (Ermächtigung zur Strafverfolgung) entsprechend Anwendung. Gemäss Art. 19 Abs. 2 Satz 2 VG (Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG über die Bahnreform 2 vom 20. März 2009, in Kraft seit 1. Januar 2010 [AS 2009 5597]) gilt dies nicht für Angestellte und Beauftragte konzessionierter Transportunternehmen, z.B. für die Angestellten der SBB AG (vgl. BBl 2005 2525; BBl 2007 2730). Letztere gelten zwar als Beamte im Sinne des Strafrechts, für deren Strafverfolgung bedarf es jedoch keiner Ermächtigung gemäss Art. 15 Abs. 1 VG (TPF 2014 150 E. 2.2). Eine explizite Ausnahme für die Angestellten der Post CH AG ist in Art. 19 Abs. 2 VG hingegen nicht vorgesehen. Das gegenüber dem VG jüngere POG schliesst jedoch in Art. 11 Abs. 2 POG die Anwendbarkeit des VG für die Haftung der Post, ihrer Organe und ihres Personals aus. Diese richtet sich gemäss der genannten Bestimmung nach den Vorschriften des Privatrechts. Die Botschaft zum POG führt hierzu aus, dass auf verselbständigte Einheiten des Bundes, welche öffentliche Aufgaben erfüllen, im Haftungsfall (zwar) grundsätzlich das VG zur Anwendung kommen würde. Wenn diese Einheiten ihre Tätigkeiten aber im Wesentlichen am Markt und im Rahmen des Privatrechts ausüben, d.h. ihre Rechtsbeziehungen rein privatrechtlich ausgestaltet haben, werde die Anwendbarkeit des VG stossend. Gemäss dem Corporate Governance-Bericht des Bundesrates sollten verselbständigte Einheiten sowie ihre Organe und Mitarbeiter in solchen Fällen ausschliesslich nach Privatrecht haften (BBl 2009 5265, 5295; BBl 2006 8233, 8273 f.). Dabei bezieht sich der genannte Bericht u.a. auf die Post und die SBB. 1.2.5 Das EJPD ist die zuständige Behörde für die Erteilung der Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen Bundesangestellte nach Art. 15 VG. Gemäss seiner neuen Praxis ist bei Postangestellten nach neuem Recht keine solche Ermächtigung mehr erforderlich. Damit ist die Prozessvoraussetzung zur Strafverfolgung nach Art. 19 Abs. 2 i.V.m. Art. 15 Abs. 1 VG als gegeben zu erachten (Art. 329 Abs. 1 lit. b StPO). 1.3 Beweisverwertbarkeit 1.3.1 Am 13. April 2016 wurde J. Prozess- und Qualitätsverantwortlicher im BZI, von der Kantonspolizei Zürich als Auskunftsperson einvernommen, ohne Beisein des Beschuldigten oder dessen Verteidigerin (pag. BA 12.1.1 ff.). Zu jenem Zeitpunkt war noch kein Strafverfahren eröffnet worden, sondern lediglich ein polizeiliches Ermittlungsverfahren (vgl. vorne lit. A und C). Auch aus dem Inhalt des Einver-

- 11 nahmeprotokolls ergibt sich, dass es sich nicht um eine von der Staatsanwaltschaft an die Polizei delegierte Einvernahme handelt. Im polizeilichen Ermittlungsverfahren besteht kein Anspruch auf Parteiöffentlichkeit, soweit es sich, wie vorliegend, um selbständige Ermittlungen der Polizei nach Art. 306 f. StPO und nicht um eine von der Staatsanwaltschaft an die Polizei (vor oder nach Eröffnung der Strafuntersuchung) delegierte Einvernahme handelt (Art. 312 Abs. 2 StPO; SCHLEIMINGER METTLER, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 147 StPO N. 7a). 1.3.2 Die vorgenannte polizeiliche Einvernahme von J. erfolgte, ohne dass eine Ermächtigung zur Aussage bzw. eine Entbindung vom Amtsgeheimnis bei der Post CH AG eingeholt worden wäre. Eine solche liegt jedenfalls nicht bei den Akten. Der Auskunftsperson steht gestützt auf Art. 170 Abs. 1 StPO ein Zeugnisverweigerungsrecht aufgrund des Amtsgeheimnisses zu, wenn sie in die Kategorie Beamter, Behördenmitglied bzw. öffentlicher Angestellter fällt. J. führte hinsichtlich seiner Aufgaben aus, er führe eine Qualitätskontrolle und Optimierung über die Arbeitsabläufe, Laufzeit, Sicherheitsbestimmungen und weiteres durch. Wenn er Probleme im Arbeitsprozess oder dergleichen sehe, wende er sich an die Teamleiter. Der Beschuldigte sei einem Teamleiter unterstellt gewesen (pag. BA 12.1.1 Ziff. 3 f.). Daraus ist zu schliessen, dass J. sich u.a. mit Arbeitsprozessen im Bereich der Grundversorgung befasste, in welcher auch der Beschuldigte tätig war. Demnach fällt J. unter den Beamtenbegriff (vorne E. 1.1.2). Beim Zeugnisverweigerungsrecht nach Art. 170 StPO, welches weder den Beamten usw. noch die beschuldigte Person, sondern primär staatliche Interessen schützen soll, hat die Praxis bisher die Auffassung vertreten, dass die ohne Ermächtigung erfolgte Aussage zwar dienst- und allenfalls strafrechtliche Folgen für den Aussagenden nach sich ziehen kann, jedoch nicht zur Unverwertbarkeit der Aussage führt (SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N. 892 m.w.H., u.a. auf ZR 2007 Nr. 80 S. 305; ders., Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 170 N. 4; im Ergebnis auch VEST/HORBER, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 170 N. 8 bzw. Fn. 27). Dieser Ansicht kann vorliegend gefolgt werden. Soweit J. Aussagen zu Lasten des Beschuldigten gemacht hat, sind diese demnach verwertbar.

- 12 - 2. Gewerbsmässiger Diebstahl 2.1 Anklagevorwurf 2.1.1 Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, er habe sich des gewerbsmässigen Diebstahls schuldig gemacht, indem er spätestens ab ca. 18. Januar 2016, mutmasslich bereits ab 1. Juli 2015 bzw. nach seinen Ferien ab 3. August 2015 bis zu seiner Festnahme am 14. März 2016, im Rahmen seiner Arbeitstätigkeit, der Sortierung von Postsendungen, in seiner Funktion als Mitarbeiter des Briefzentrums Zürich-Mülligen jede zweite Woche an insgesamt 70 Tagen in der Frühschicht eine unbestimmte Anzahl, jedoch mindestens 4‘060 zur Weiterleitung nach Australien sortierte IBRS-Sendungen im Bereich ID Export, Bereich Sortierung CCRI/IBRS (Niv. 2/L4) entwendet, an seinen Arbeitsplatz (Niv. 2/G3) geschafft, im Laufe seiner Arbeitsschicht geöffnet und sich die darin befindlichen Bargeldbeträge – erfahrungsgemäss von Fr. 10.-- bis Fr. 100.-- pro IBRS-Sendung bzw. den Gesamtbetrag von mindestens Fr. 122‘500.-- bei 4‘060 Sendungen – zum Nachteil einer unbestimmten Anzahl von Geschädigten angeeignet und sich damit unrechtmässig bereichert habe (Anklage Ziffer 1.1). 2.1.2 Konkret wird dem Beschuldigten vorgeworfen, sich jeweils in der Frühschicht während seiner Arbeitspause mit zwei leeren grauen Briefbehältern in den Bereich ID Export, Bereich Sortierung CCRI/IBRS (Niv. 2/L4) begeben zu haben, obschon er dort keine Arbeiten zu verrichten gehabt habe. Dort habe er die bereits zur Weiterleitung sortierten Sendungen nach Australien durchsucht, die IBRS-Sendungen mit dem Aufdruck „Reply Paid“ in einen von ihm mitgeführten leeren grauen Briefbehälter gelegt und anschliessend den zweiten von ihm mitgeführten leeren grauen Briefbehälter über den ersten Briefbehälter mit den IBRS-Sendungen gestülpt. Anschliessend habe er sich mit den beiden leer scheinenden grauen Briefbehältern und den IBRS-Sendungen zurück an seinen Arbeitsplatz (Niv. 2/G3) begeben, wo er diese neben seinem Computer deponiert habe. An seinem Arbeitsplatz (Niv. 2/G3) habe er die IBRS-Sendungen unbemerkt in seine Kleidung bzw. Schuhe gesteckt und diese nach Ende seiner Arbeitsschicht mit sich genommen. Den Lebensunterhalt für sich und seine Ehefrau habe er im Zeitraum von Juli 2015 bis November 2016 alleine durch die von Juli 2015 bis März 2016 entwendeten IBRS-Sendungen bestritten, ohne von September 2015 bis November 2016 Geldbezüge ab seinen Konten zu tätigen. Er habe gewusst, dass sich in den zur Weitersendung nach Australien sortierten IBRS-Sendungen mit dem Aufdruck „Reply Paid“ Bargeld befunden habe, und dass die entsprechenden Empfänger nicht mit der Zustellung der an sie adres-

- 13 sierten IBRS-Sendungen gerechnet bzw. die Absender keinen Sendungsnachweis erwartet hätten. Auch habe er gewusst, dass die täglich ca. 500 im Briefzentrum eintreffenden IBRS-Sendungen weder gezählt noch gebündelt noch die Briefbehälter, in denen sich die IBRS-Sendungen befunden hätten, gewogen würden. Er habe gewusst, dass es bei täglich ca. 500 im Briefzentrum eintreffenden IBRS-Sendungen nicht auffalle, wenn einige Sendungen fehlen würden. Indem der Beschuldigte von Juli 2015 bis und mit 14. März 2016 in mindestens 70 Malen eine unbestimmte Anzahl, jedoch mindestens 4‘060 bereits zur Weitersendung nach Australien sortierte IBRS-Sendungen mit dem Aufdruck „Reply Paid“ im Gesamtwert von mindestens Fr. 122‘500.-- zur Aneignung in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht weggenommen und für sich persönlich Einkünfte in diesem Umfang erzielt habe, habe er die Kosten seiner Lebensgestaltung finanziert und mithin die deliktische Tätigkeit nach Art eines Berufs ausgeübt. 2.2 Beweisergebnis 2.2.1 Vorbemerkung Als die für die Sortierung der IBRS-Sendungen zuständige Mitarbeiterin realisiert hatte, dass nach der Mittagspause Sendungen fehlten, begann sie, diese vor und nach der Mittagspause zu wägen (Aussage K., E. 2.2.2.3). Da sich ihr Verdacht bestätigt hatte, informierte sie ihre Vorgesetzten. Die Post CH AG erkannte mittels des Videoüberwachungssystems, dass der Beschuldigte sich in der Mittagspause an den Arbeitsplatz dieser Mitarbeiterin begab, dort Sendungen holte und sie an seinen Arbeitsplatz verbrachte. Hierauf erfolgte die Strafanzeige gegen den Beschuldigten (vorne lit. A). Bei der am 14. März 2016 am Arbeitsplatz des Beschuldigten durchgeführten polizeilichen Kontrolle konnten 58 IBRS-Sendungen vorgefunden und sichergestellt werden (vorne lit. B). 2.2.2 Personalbeweise 2.2.2.1 Aussagen des Beschuldigten a) Der Beschuldigte gab in der polizeilichen Einvernahme vom 14. März 2016 – nach anfänglichem Bestreiten und nachdem ihm zwei Videosequenzen der Überwachungskamera vom 14. März 2016, 13:06 und 13:07 Uhr, gezeigt worden waren – zu, die an diesem Tag sichergestellten IBRS-Sendungen in einem grauen Briefbehälter an seinem Arbeitsplatz deponiert zu haben. Es habe sich dabei um Sendungen nach Australien gehandelt (pag. BA. 13.1.2 f.). In der zweiten polizeilichen Einvernahme vom 16. November 2016 bestätigte der Beschuldigte, die

- 14 bereits sortierten IBRS-Sendungen im Bereich ID Export, Bereich Sortierung CCRI/IBRS (Niv. 2/L4), aus einem Briefbehälter herausgenommen und in einen mitgeführten Briefbehälter gelegt zu haben. Danach habe er sich an seinen Arbeitsplatz (Niv. 2/G3) begeben und die Briefbehälter mit den IBRS-Sendungen dort deponiert (pag. BA 13.1.19, Ziff. 7). Auf Vorhalt, anhand der Video-Überwachungen habe festgestellt werden können, dass er 16 Mal solche IBRS-Sendungen genommen und an seinem Arbeitsplatz deponiert habe, antwortete der Beschuldigte, ja, das könne sein. Er habe die Sendungen in seiner halbstündigen Pause genommen und sie nach dieser Pause jeweils wieder aufs Band gelegt. Die Sendungen seien dann wieder zurückgegangen (pag. BA 13.1.20 Ziff. 18 f.). Auf die Frage, weshalb er das 16 Mal gemacht habe, sagte er, er habe das mehrmals gemacht, wisse aber nicht mehr, wie viele Male (pag. BA 13.1.20 Ziff. 20). Auf erneuten Vorhalt, dass in den vom 18. Januar 2016 bis 14. März 2016 erstellten Videoaufnahmen ersichtlich sei, dass er an 16 Tagen IBRS-Sendungen aus dem vorerwähnten Bereich genommen habe, räumte er ein, es könne sein, dass es 16 Mal gewesen seien (pag. BA 13.1.23 f. Ziff. 48). Auf Vorhalt mehrerer Videoaufnahmen bestätigte er, dass es sich um ihn handle (pag. BA 13.1.21 ff.). Er habe erst seit Anfang Jahr IBRS-Sendungen genommen, nicht im letzten Jahr (pag. BA 13.1.23 Ziff. 45). Bei der postinternen Befragung hatte er angegeben, lediglich drei oder vier Mal Sendungen genommen zu haben (pag. BA. 13.1.10). In der Hafteinvernahme vom 17. November 2016 erklärte der Beschuldigte, er habe zwei bis fünf Mal IBRS-Sendungen genommen; er habe jeweils 15, 20, 30 oder mehr IBRS-Sendungen mitgenommen (pag. BA 6.0.17 f.). In der polizeilichen Einvernahme vom 16. November 2016 sagte er hingegen, dass es pro Mal 10 oder auch 50 Sendungen gewesen sein könnten (pag. BA. 13.1.23, Ziff. 47). Den auf der Videoaufnahme sichtbaren leeren grauen Briefbehälter habe er deswegen über den die Sendungen enthaltenden Briefbehälter gestülpt, damit niemand die Sendungen im (unteren) Briefbehälter habe sehen können (pag. BA 13.1.2, Ziff. 25). Auf Vorhalt der Videosequenz vom 17. Februar 2016, 13:07:24 Uhr, erklärte er, er habe abgewartet, bis der andere dort arbeitende Mitarbeiter weggegangen sei, damit er unbemerkt die IBRS-Sendungen habe nehmen können. Er habe nicht gewollt, dass jemand denke, er stehle etwas (pag. BA 13.1.23, Ziff. 44). Er habe mit den bereits sortierten IBRS-Sendungen nichts zu tun gehabt. Er habe lediglich manchmal die unsortierten IBRS-Sendungen nach der Ankunft in den Bereich der Sortierung bringen müssen (pag. BA 13.1.20, Ziff. 14). Zur Aussage von H. in der Konfrontationseinvernahme vom 31. Mai 2017, wonach auf den Videoaufzeichnungen zu sehen sei, wie der Beschuldigte die IBRS- Sendungen an seinem Arbeitsplatz jeweils in blaue Stapelboxen lege, entgegnete der Beschuldigte, an seinem Arbeitsplatz kämen falsche Sendungen an.

- 15 - Diese würden sie kontrollieren und da hintun. Die blauen Kisten, welche er benutze, würden unten bearbeitet. Da drin seien nicht nur ein Brief, sondern 50 Briefe, und zwar Inlandbriefe (pag. BA 12.3.17, Z. 5 ff.). In der Einvernahme vom 16. November 2016 gab er auf Vorhalt der Videosequenz vom 2. Februar 2016 zu, die Briefbehälter getauscht, also die IBRS-Sendungen an seinem Arbeitsplatz aus dem grauen in einen blauen Briefbehälter gelegt zu haben (pag. BA 13.1.21, Ziff. 28 f.). In der Schlusseinvernahme erklärte der Beschuldigte, sämtliche Briefe, d.h. auch sämtliche IBRS-Sendungen, gingen zuerst durch seine Hände, bevor sie in den Bereich Sortierung gelangten. Wenn er IBRS-Sendungen hätte stehlen wollen, hätte er daher nicht dorthin zu gehen brauchen, denn er habe sie sowieso (schon) in der Hand gehabt (pag. BA 13.1.39, Z. 1 ff.; 13.1.49, Z. 22 ff.). b) Der Beschuldigte bestritt, die IBRS-Sendungen in der Absicht an seinen Arbeitsplatz verbracht zu haben, sie nach Hause zu nehmen oder zu stehlen (pag. BA 13.1.3, Ziff. 18; 13.1.9, Frage 4). Wenn er die Briefe hätte stehlen wollen, dann hätte er dies vor 20 Jahren, zu Beginn seiner Anstellung bei der Post, getan, als er noch kein Geld gehabt habe, nicht heute (pag. BA 13.1.39, Z. 7 f.). Es gäbe zudem keine Chance, Briefe aus der Post nach Hause zu nehmen. Er sei nicht dumm; er wisse, dass es überall Kameras habe (pag. BA 13.1.40, Z. 20, 22 ff.). Er habe dies nur aus Spass getan, um die Frau, welche die Briefe sortiere – „K.“ –, zu ärgern (pag. BA 13.1.3, Ziff. 18 f.) bzw. damit die anderen Streit bekommen würden (pag. BA 13.1.20, Ziff. 20; 13.1.21, Ziff. 28). Der Beschuldigte erklärte dies sinngemäss mit einer tieferen Lohnklasse für umfangreichere Arbeiten im Vergleich zu anderen Kollegen, die in einer höheren Lohnklasse eingeteilt gewesen seien (pag. BA 13.1.39, Z. 21 ff.). Er habe die Sendungen nach der 15 Uhr- Pause an denselben Ort zurückbringen wollen (pag. BA. 13.1.4, Ziff. 26; 13.1.9, Fragen 6/7). Mit Bezug auf die vor dem 14. März 2016 genommenen Sendungen gab er an, diese wieder an denselben Ort zurückgebracht zu haben (pag. BA. 13.1.11, Frage 18). Dies sagte er in der Hafteinvernahme vom 17. November 2016 generell für die von ihm behändigten IBRS-Sendungen: Er habe die Couverts während der Pause geholt und nach der Pause wieder zurück gebracht (pag. 6.0.18, Ziff. 28). Später sagte er hingegen aus, er habe die Sendungen nach seiner halbstündigen Pause – womit er offenbar die Mittagspause von 13 Uhr gemeint hatte – im selben Briefbehälter jeweils wieder aufs Band gelegt, worauf diese wieder zurückgegangen seien (pag. BA 13.1.20 f., Ziff. 18 f., 24, 26; 13.1.21 f., Ziff. 31). Dies wiederholte er auch anlässlich der Einvernahme des Zeugen H. am 31. Mai 2017. Er habe nach der Pause die Briefe in der Box genommen und sie aufs Förderband gestellt. Er sei dabei von seinem Arbeitsplatz zuerst nach links, dann nach rechts gegangen, und dort habe er die Box mit den Briefen aufs Förderband gestellt (pag. BA 12.3.8, Ziff. 26 f.). Auf Vorhalt, dass es

- 16 sich bei sämtlichen an seinem Arbeitsplatz sichergestellten Sendungen um solche gehandelt habe, welche an Lotterien nach Australien und ähnlichem gehen und mit hoher Wahrscheinlichkeit Bargeld beinhalten würden, verneinte er, dies gewusst zu haben. Er habe nicht geschaut, welche Sendungen es gewesen seien, sondern habe einfach hineingegriffen (pag. BA 13.1.3, Ziff. 21-23). Bei der postinternen Befragung hatte er hingegen erklärt, gewusst zu haben, dass diese Sendungen nach Australien gehen würden (pag. BA 13.1.10, Frage 9). c) Zu seiner finanziellen Situation befragt, gab der Beschuldigte ein monatliches Nettoeinkommen zusammen mit seiner Ehefrau von ca. Fr. 8‘000.-- bzw. seit seiner Entlassung aus der Post im März 2016 von Fr. 7‘000.-- an (pag. BA 13.1.24, Ziff. 50, 52). Seit ca. Juli oder August 2015 lebe er mit seiner Ehefrau beim Sohn; sie hätten deshalb keine Mietkosten. Die Lebenshaltungskosten würden sich auf die Ausgaben für die Krankenkasse für sich und seine Ehefrau von monatlich ca. Fr. 700.-- sowie einen monatlichen Beitrag für Lebensmittel an seinen Sohn von ca. Fr. 300.-- bis Fr. 400.-- beschränken (pag. BA 13.1.24, Ziff. 51). In der Schlusseinvernahme gab er zusätzlich Telefonkosten von Fr. 30.-- an (pag. BA 13.1.49, Ziff. 12 f.). Vor Juli 2015 habe er Mietkosten für die damalige Wohnung von monatlich Fr. 2‘600.-- gehabt; diese habe er bezahlen müssen (pag. BA 13.1.25, Ziff. 67). Diese Aussage korrigierte er in der Schlusseinvernahme dahingehend, dass ihm seine Söhne für den Mietzins je Fr. 1‘500.-- gegeben hätten, er mithin nicht für den Mietzins aufgekommen sei (pag. BA 13.1.46, Z. 7 f.). Er habe bis zu diesem Zeitpunkt in ca. 2-Monats-Intervallen jeweils das gesamte Guthaben von seinem Konto sowie dem gemeinsamen Konto mit seiner Ehefrau abgehoben. Das Geld habe er für Lebensmittel, Miete und Ferien in Mazedonien gebraucht (pag. BA 13.1.25 f., Ziff. 66, 68). Auch habe er einen Kebab-Stand bzw. später ein Restaurant mit fünf Angestellten geführt, von dessen Einnahmen er gelebt habe. Er habe einen monatlichen Umsatz von ca. Fr. 30‘000.-- bis Fr. 50‘000.-- bzw. einen monatlichen Gewinn von Fr. 10‘000.-- bis Fr. 20‘000.-erzielt. Den Gewinn habe er jeweils zu Hause deponiert (BA 6.0.21 f., Ziff. 64 f., 67 f.; 13.1.43, Z. 12 f.). An der Hafteinvernahme vom 17. November 2016 gab er an, den Kebab-Stand zwei Jahre zuvor für Fr. 30‘000.-- verkauft zu haben, weil die Polizei ihm Auflagen gemacht habe. Er bestätigte auf Frage hin, den Erlös aus dem Verkauf bei den Steuern angegeben zu haben. Einen Teil des Verkaufserlöses habe er zu Hause aufbewahrt, den anderen Teil Verwandten ausgeliehen (pag. BA 6.0.22, Ziff. 64, 70-72). Er habe zudem seiner Schwester in Mazedonien Fr. 20‘000.-- geliehen (pag. BA 13.1.25 f., Ziff. 69). In der Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 28. November 2016 erklärte er, in den vergangenen zwei Jahren wiederholt Geld abgehoben zu haben, um es Kollegen zu leihen (pag. BA 13.1.31, Ziff. 16). Später sagte er aus, er habe das Geld bereits zu einem früheren Zeitpunkt von der Bank abgehoben und es dann zu

- 17 - Hause gehabt (pag. BA 12.3.8, Ziff. 29). Seit Juli 2015 habe er so gut wie kein Bargeld abgehoben. Er habe dieses nicht mehr gebraucht, weil er und seine Ehefrau seither bei ihrem Sohn wohnen und für den Rest nicht viel brauchen würden (pag. BA 13.1.26, Ziff. 70 f.). Auf Frage, wie er seit Juli 2015 den Lebensunterhalt für sich und seine Ehefrau bestritten habe, gab er in der polizeilichen Einvernahme vom 16. November 2016 und in der Hafteinvernahme vom 17. November 2016 an, seiner Schwester – L. – vor ca. einem Jahr Fr. 20‘000.-- geliehen zu haben. Sein Schwager – M. – habe ca. eine Woche bzw. zwei oder drei Wochen vor der Festnahme (16. November 2016) Fr. 10‘000.-- zurückbezahlt; kürzlich habe er weitere Fr. 10‘000.-- von Verwandten zurückerhalten, denen er Geld gegeben habe (pag. BA 13.1.26, Ziff. 72; 13.1.49, Z. 28 ff.). N. habe ca. im August/September 2016 Fr. 10‘000.-- zurückbezahlt (pag. BA 13.1.31 f., Ziff. 24; 13.1.34). Drei oder vier Monate zuvor habe er Fr. 30‘000.-- von Verwandten zurückerhalten, welche er ca. eine Woche vor der Hafteinvernahme vom 17. November 2016 auf sein Konto einbezahlt habe (pag. BA 6.0.23, Ziff. 74-76). In der Schlusseinvernahme erklärte der Beschuldigte, im Jahr 2015 alle zwei Monate Geld abgehoben und seinen Kollegen ausgeliehen zu haben. Diese hätten ihm das Geld zurückbezahlt, einer Fr. 40‘000.--, ein anderer Fr. 30‘000.--. Beide Beträge habe er dann bei der Bank einbezahlt (pag. BA 13.1.44, Z. 31 ff.). Zu verschiedenen Einzahlungen grösserer Beträge im Jahr zuvor gab der Beschuldigte an, die Einzahlung über Fr. 20‘000.-- vom 17. September 2015 sei eine Rückzahlung von verschiedenen Verwandten, die ihm Geld geschuldet hätten. Dasselbe gelte für die Einzahlung vom 3. November 2015 über Fr. 10‘000.--. Woher das Geld für die Einzahlung über Fr. 9‘000.-- vom 21. Oktober 2015 stamme, könne er sich nicht mehr erinnern (pag. BA. 13.1.26 f., Ziff. 75-77). Das Darlehen von Fr. 30‘000.-- an O., dem Besitzer eines albanischen Klubs in Z., habe er zu Silvester 2015 zurückerhalten (pag. BA. 13.1.32, Ziff. 26-29; 13.1.34). Gemäss Belegen habe er ihm diesen Betrag am 1. Februar 2014 gewährt (pag. BA 12.3.8, Ziff. 28; 13.1.49, Z. 36 f., 13.1.54). Auf Vorhalt der im Postbüchlein eingetragenen Zahlungen gab der Beschuldigte an der Einvernahme vom 28. November 2016 an, diese mit den monatlichen Rückzahlungen von Fr. 2‘000.-- bis Fr. 3‘000.-eines Kollegen – P.– beglichen zu haben, dem er ein bis eineinhalb Jahre zuvor Fr. 20‘000.-- geliehen habe (pag. BA 13.1.30, -31). Das Geld habe er zu Hause in bar aufbewahrt (pag. 13.1.31). Auf die Frage, weshalb er die monatlichen Rückzahlungen in der früheren Einvernahme nicht erwähnt habe, sagte er, dass er nicht danach gefragt worden sei (pag. BA 13.1.30). Zwei Personen, denen er Darlehen gewährt habe, habe er betreiben müssen: Q. und „R.“, ein ehemaliger Mitarbeiter des Restaurants (pag. BA 13.1.46, Z. 14, 13.1.49, Z. 19 ff.). In der Hauptverhandlung erklärte er, dass es sich bei letzterem um R. handle. Auf Frage, weshalb er am 30. Mai 2016 eine Gutschrift des Betreibungsamts Zürich

- 18 über Fr. 46.70 mit dem Vermerk „R.“ erhalten habe, erklärte er, das wisse er nicht mehr (pag. TPF 4.930.10 [Einvernahme-Protokoll S. 10]). d/aa) In der Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte auf die Frage, was seine Aufgabe mit Bezug auf die eintreffenden Postsendungen gewesen sei, dass sie darin bestanden habe, die Kisten (Briefbehälter) an bestimmten Orten zu platzieren. In diesen Kisten seien die verschiedenen Briefe gewesen, die im BZI eingetroffen seien. Es habe bereits sortierte Briefe gegeben und solche, die er selber habe sortieren müssen. Seine Aufgabe in Bezug auf IBRS-Sendungen sei gewesen, jede Kiste zu kontrollieren. Die IBRS-Sendungen seien zuerst zu ihm gekommen; er habe sie dann zu bestimmten Personen gebracht. Auf die Frage, ob er die Briefe, die am Arbeitsplatz von Frau K. nach Ländern sortiert und in Kisten gewesen seien, habe weiterverarbeiten müssen, sagte er, diese Sendungen seien zuerst zu ihm gekommen. Er habe sie sortiert und anschliessend an eine andere Person weitergegeben. Diese Zwischenperson habe sie an eine andere Person zur Sortierung weitergegeben. Nachdem er die Briefe weitergegeben habe, sei seine Aufgabe beendet gewesen (EV-Protokoll S. 5 f.). Der Beschuldigte erklärte, er bestätige seine frühere Aussage nicht, wonach es 16 Mal gewesen sein könnten, dass er Briefe am Arbeitsplatz von Frau K. an seinen Arbeitsplatz gebracht habe. Er ergänzte, dass es sein könne, dass er dort Briefe abgeholt habe. Es sei ihm aber nicht verboten gewesen, Briefe zu holen und weiterzugeben. Der Beschuldigte bestätigte seine frühere Aussage, dass er Briefe weggenommen habe, um Frau K. zu ärgern, oder dass er dies aus Spass getan habe. Er gab als Grund an, er und sein Arbeitskollege seien sehr verärgert gewesen, weil ihnen niemand an ihrem Arbeitsplatz geholfen habe. Sein Arbeitskollege habe vorgeschlagen, etwas zu tun. Dieser habe gesagt, zwei Personen wollten Briefe dieser Frau verstecken. Die beiden hätten gesagt, dass sie etwas bewegen wollten, damit die Vorgesetzten in Kenntnis darüber gesetzt würden, dass die anderen Arbeitskollegen ihnen nicht helfen wollten. Auf die Frage, warum dann er die Briefe genommen habe und nicht jene Kollegen, die diese Idee gehabt hätten, sagte der Beschuldigte, die beiden Kollegen hätten gar nicht mit dieser Frau zusammenarbeiten, sondern diese Frau ärgern wollen. Sie hätten mit ihm in der gleichen Abteilung arbeiten wollen (EV-Protokoll S. 6). bb) Dem Beschuldigten wurden sodann vier Videoaufzeichnungen vorgehalten. 1. Videosequenz: 18. Januar 2016, 13:02:44 Uhr Hierzu sagte der Beschuldigte aus, er erkenne sich auf dem Video. Er befinde sich am Ort N2/L4, wo Einschreiben-Briefe verschickt würden. Das sei auch der Arbeitsplatz von Frau K., aber nicht nur sie habe dort gearbeitet. Auf Vorhalt,

- 19 dass man auf dem Video sehe, wie er ankomme, dann Behälter anhebe, aus einem unteren Behälter Briefe nehme und diese in eine graue Kiste lege, sagte er, vielleicht habe es sehr viele Postsendungen gehabt und deshalb habe er diese genommen und dorthin platziert. Er wisse nicht mehr, um was für Sendungen es sich gehandelt habe. Wahrscheinlich habe er etwas genommen oder gebracht. Das Nehmen von Sendungen an diesem Ort habe zu seinen Aufgaben gehört. Wenn es Sendungen gegeben habe, die er dorthin habe bringen müssen, habe er sie dorthin gebracht. Es habe auch Sendungen gegeben, die er von dort aus an einen andern Ort habe bringen müssen. Er könne sich nicht mehr an diesen Vorfall erinnern. Es könne sein, dass er Briefe mitgebracht oder von dort abgeholt habe und sie mit einer Kiste mitgenommen habe (EV-Protokoll S. 7). 2. Videosequenz: 19. Januar 2016, 13:04:59 Uhr Hierzu sagte der Beschuldigte aus, er erkenne sich auf dem Video. Er befinde sich an seinem Arbeitsplatz. Auf Vorhalt, dass man sehe, wie er Sendungen von einer grauen Box in eine blaue Box lege und dann eine blaue Box darüber lege, sagte er, die Kisten seien nach Ländern bestimmt. Bei Kisten, die halbleer gewesen seien oder nur wenige Sendungen enthalten hätten, gebe es in der Nähe von seinem Arbeitsplatz eine bestimmte Kiste, in welche er diese wenigen Sendungen aus den halbleeren Kisten gelegt habe. Wenn diese Kiste voll gewesen sei mit Sendungen aus verschiedenen Ländern, wie Italien oder Frankreich, habe er die Sendungen verschicken dürfen. Er habe nicht eine leere oder halbleere Kiste weiterschicken dürfen. Er habe die Möglichkeit gehabt, mehrere Kisten, bis zu 20, übereinander zu platzieren. Wenn z.B. eine Kiste für Italien mit 20 Briefen gekommen sei, habe er sie separat hingestellt. Dann sei eine Kiste nach Frankreich gekommen, diese habe er da hingestellt. Er habe drei, vier Kisten nach Italien hingestellt, eine über die andere, dann nach Frankreich fünf, sechs Kisten übereinander. Er habe die Kisten nicht wegschicken können, wenn sie nicht voll gewesen seien. Eine Kiste nach Italien etwa, die nur zwei Briefe enthalten habe, habe er nicht wegschicken können. Wenn dann eine halbvolle oder volle Kiste nach Italien angekommen sei, habe er noch zwei, drei Briefe nach Italien genommen und sie hineingelegt. Die leere Kiste habe er oben drauf gestellt. Wenn eine volle Kiste nach Italien gekommen sei, habe er die andere Kiste genommen und sie gefüllt. Er habe sie codiert und weggeschickt. Bei diesen Sendungen, die er von der grauen Kiste in die blaue Kiste gelegt habe, habe es sich sicher nicht um die Briefe gehandelt, die er bei Frau K. geholt habe (EV-Protokoll S. 7 f.). 3. Videosequenz: 2. März 2016, 14:19:51 Uhr Hierzu sagte der Beschuldigte aus, er erkenne sich auf dem Video. Er befinde sich an seinem Arbeitsplatz. Auf Vorhalt, dass man sehe, wie er ab 14:20:48 Uhr

- 20 eine blaue Box anhebe und aus der darunter liegenden Box weisse Couverts herausnehme und sich anschliessend mit diesen Couverts bücke, erklärte er, er wisse schon, was er mache. Diese Kisten seien drinnen mit Zetteln versehen. Die Kisten seien von einem anderen Land gekommen. Die Zettel seien alt, deshalb habe er sie herausnehmen müssen, er habe die Kisten putzen müssen. Er habe die Kisten nicht mit diesen Zetteln verschicken können. Danach habe er die Kisten mit den normalen Briefen auffüllen können. Die Zettel habe er in einen Kübel (Papierkorb) werfen müssen. Dieser befinde sich unterhalb des Tisches beim Förderband. Es gebe an verschiedenen Orten Kübel, fast an jeder Ecke; fast täglich würden zwei mit solchen Papierabfällen gefüllt. Er habe sich gebückt, um einen Kübel zu erreichen und den Zettel fortzuwerfen (EV-Protokoll S. 8 f.). 4. Videosequenz: 2. März 2016, 15:01:19 Uhr Hierzu sagte der Beschuldigte aus, er erkenne sich auf dem Video. Er befinde sich an seinem Arbeitsplatz. Er erklärte, bei der Maschine, die im Vordergrund sichtbar und mit „Umpacken“ angeschrieben sei, handle es sich um ein Band; es sei eine Art Lift. Auf der Rückseite dieser Maschine, da wo die Videokamera nicht hinsehe, sei es voll mit Kassetten (Kisten). Wenn sie zu wenig Arbeit gehabt hätten, hätten sie diese Kassetten reinigen müssen. Er wisse nicht mehr, was er gemacht habe, als er sich gebückt habe. Es könne sein, dass er etwas gereinigt habe. Es könne auch sein, dass er gewisse Briefe dorthin gelegt habe oder dass er mit einer Kassette irgendetwas zu tun gehabt habe. Auf die Frage, wohin er diese Briefe gelegt habe, sagte er, an diesen Ort bringe man auch andere Briefe. Es gebe diverse Kassetten. Er wisse nicht mehr genau, was er gemacht habe. Auf Vorhalt, dass man hier seine beiden Füsse sehe und ob es sein könne, dass er den linken Schuh ausziehe, die weissen Couverts in den Schuh hineinlege und den Schuh wieder anziehe, verneinte er dies (EV-Protokoll S. 8 f.). 2.2.2.2 Aussagen J. J. wurde von der Kantonspolizei Zürich am 13. April 2016 als Auskunftsperson befragt (pag BA 12.1.1 ff.). Seine Aussagen sind verwertbar (vorne E. 1.3). a) J. sagte aus, der Beschuldigte arbeite seit Sommer/Herbst 2007 im BZI (vorher bei der Sihlpost). Dieser sei ihm nicht direkt, sondern einem Teamleiter unterstellt gewesen. An Letzteren wende er, J., sich, wenn er Probleme im Arbeitsprozess oder in den Abläufen erkenne (pag. BA 12.1.1, Ziff. 3 f.; -2, Ziff. 7).

- 21 - Zu den drei Aufgaben des Beschuldigten gehörten gemäss Aussage von J. Erstens das Abbinden: bereits handsortierte Sendungen in einem Stapel zusammenbinden und für den Versand bereit machen; Zweitens das Umpacken: bereits durch Fördertechnik sortierte Sendungen in eine Kiste umpacken und für den Versand bereit machen; Drittens Säcke abhängen: bereits sortierte Säcke mit sperrigen Sendungen/kleine Pakete zuschnüren und für den Versand bereit machen (pag. BA 12.1.2, Ziff. 10). Der Beschuldigte habe im 2-Wochen-Rhythmus gearbeitet: Tagschicht von 10.00 bis 19.00 Uhr, Nachtschicht von 22.00 bis 5.00 Uhr (pag. BA 12.1.2., Ziff. 11); während der Tagschicht habe er von 13.00 bis 13.30 Uhr Mittagspause gehabt sowie eine Kurzpause von 15 Minuten um ca. 16.00 Uhr. Die Pausen seien fix eingeteilt gewesen (pag. BA 12.1.2, Ziff. 12 f.). b) J. erklärte, bei den am Arbeitsplatz des Beschuldigten sichergestellten IBRS- Sendungen handle es sich um Lotterieanmeldungen aus Australien, denen man Bargeld beifügen müsse (pag. BA 12.1.3, Ziff. 16). Diese Sendungen kämen aus den Briefkastenleerungen, würden über ein postalisches Zentrum nach Produkt, noch nicht nach Land, vorsortiert und im BZI angeliefert. Die Mitarbeiter des BZI würden die Sendungen dann nach Land sortieren und kommissionieren, d.h. in Bünde abbinden und zählen sowie für den Versand ins Ausland bereit machen (pag. BA 12.1.3, Ziff. 17). Gewogen würden die Sendungen nicht. Die Mitarbeiterin, welche bemerkt habe, dass etwas nicht stimme, habe die Sendungen von sich aus gewogen, um feststellen zu können, dass Briefe verschwinden würden (pag. BA 12.1.3, Ziff. 21). Es könne sein, dass der Beschuldigte die Briefbehälter mit den IBRS-Sendungen vom Abbinden zum Sortierplatz IBRS bringe; mit den (dort bereits) sortierten Sendungen habe er gar nichts zu tun (pag. BA 12.1.3, Ziff. 23). Die IBRS-Sendungen am Ort, an dem der Beschuldigte sie behändigt und an seinen Arbeitsplatz gebracht habe, seien zu jenem Zeitpunkt noch nicht gebündelt und gezählt, sondern erst nach Land sortiert gewesen. Die Mitarbeiterin stelle die Briefbehälter mit den Sendungen mit Lotterieanmeldungen bewusst immer unter andere Briefbehälter, da sie wisse, dass viel Bargeld darin enthalten sei (pag. BA 12.1.4, Ziff. 25). In einer Sendung seien Fr. 10.-- bis Fr. 100.--. Pro Tag träfen mehrere Tausend IBRS-Sendungen ein, wovon ca. 500 Lotteriesendungen (pag. BA 12.1.4, Ziff. 26 f.). Den Mitarbeitern im BZI sei bekannt, dass die IBRS-Sendungen mit Lotterieanmeldungen Bargeld enthielten. Diese Sendungen gäbe es seit vielen Jahren. Es habe schon früher Vorfälle mit Sendungen gegeben, die weggekommen seien. Einen Kläger gäbe es nie, da die Geschädigten nicht wüssten, dass ihr Geld nicht ankomme (pag. BA 12.1.4, Ziff. 28 f.).

- 22 - 2.2.2.3 Aussagen K. K., seit 2007 bei der Post CH AG als Logistikerin in der Abteilung eingeschriebene Express im BZI tätig, wurde am 30. November 2006 von der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis als Zeugin einvernommen. Die Post CH AG erteilte ihr am 29. November 2016 die Ermächtigung zur Aussage und entband sie vom Amtsgeheimnis (pag. BA 12.2.2). a) K. gab an, seit 1989 bei der Post und seit 15 Jahren mit dem Beschuldigten zusammen zu arbeiten (pag. BA 12.2.4, Ziff. 5, 8). Die Stimmung im Team sei gut gewesen. Der Beschuldigte habe immer gemotzt, weil er die zweite Lohnklasse gehabt habe, sie und andere jedoch die dritte. Dies sei so gewesen, weil sie (anders als der Beschuldigte) Schulungen besucht hätten (pag. BA 12.2.6 f.). b) K. erklärte, sie arbeite in zwei Schichten, von 10.00 bis 19.00 Uhr und von 22.00 bis 05.20 Uhr. Im Tagdienst sortiere sie die Rückscheine und die Couverts, wie diejenigen, die der Beschuldigte entwendet habe, z.B. Lotterien aus Australien oder Bestellungen aus Italien. Die Sendungen würde sie zunächst im Gestell sortieren und lege sie danach in verschiedene Kisten. Jedes Land habe eine Kiste oder zwei. Die Kiste Australien lege sie auf die unterste Kiste Deutschland und darauf andere Kisten, zuoberst Holland. Dies tue sie, weil ihr Vorgänger gesagt habe, er habe die Sendungen bereits gebündelt ins Gestell gelegt und es seien dann ganze Bündel verschwunden. Dies tue sie noch vor der Pause, die von 13.00 bis 13.30 Uhr dauere. Nach der Pause sortiere sie die Rückmeldungen der eingeschriebenen Briefe und zähle die Sendungen nach Australien, weil der Empfänger das Porto bezahlen müsse. Die Anzahl und das Gewicht schreibe sie auf einen Zettel, wobei das ganze Bündel gewogen werde. Die Stückzahl und das Gewicht gebe sie dann in den Computer ein. Danach kämen die Säcke in verschiedene Rollis, womit ihre Arbeit erledigt sei (pag. BA 12.2.4 f., Ziff. 9-13). c) Dass Sendungen gefehlt hätten, habe sie gemerkt, weil nach der Pause die Kisten nicht mehr verdeckt, sondern alles offen gewesen sei. Zudem sei in der Kiste Australien nicht mehr die gleiche Menge (Couverts) gewesen; ein Teil habe gefehlt. Dies habe sie ungefähr einen Monat vor der Entlassung des Beschuldigten festgestellt (pag. BA 12.2.5 f., Ziff. 13-15). Ab diesem Zeitpunkt habe sie die Kiste Australien von sich aus vor und nach der Pause gewogen und jeweils das Gewicht von vorher und nachher auf einen Zettel aufgeschrieben, den sie ihrem Chef, Herrn J., oder Herrn S. gegeben habe (pag. BA 12.2.6, Ziff. 16).

- 23 - 2.2.2.4 Aussagen H. H., seit August 2013 Ermittler im Bereich Unternehmenssicherheit bei der Post CH AG, wurde am 30. November 2016 von der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis und am 31. Mai 2017 von der Bundesanwaltschaft als Zeuge einvernommen (pag. BA 12.3.3 ff., 12.3.12 ff.). Die Post CH AG erteilte ihm am 29. November 2016 die Ermächtigung zur Aussage und entband ihn vom Amtsgeheimnis (pag. BA 12.3.2). Er erklärte in der Hauptverhandlung, dass diese Ermächtigung auch für die Einvernahme vor Gericht gelte (TPF pag. 4.930.14). a) H. sagte aus, er habe vom BZI die Meldung erhalten, dass über Mittag Sendungen verschwinden würden, dies im Bereich der Endsortierung (pag. BA 12.3.4 f., Ziff. 8, 10). Letztere finde am Arbeitsplatz von Frau K. statt (pag. BA 12.3.6, Ziff. 18). Er habe seit Beginn seiner Tätigkeit bei der Post immer wieder solche Meldungen erhalten, die erste glaublich 2014. Es sei darum gegangen, dass weniger Sendungen vorgelegen hätten, als vorbereitet worden seien, oder Sendungen aufgerissen worden seien, wobei jedoch unklar gewesen sei, ob diese bereits aufgerissen in Zürich angekommen seien oder ob dies dort gemacht worden sei. Im vorliegenden Fall habe die Mitarbeiterin jedoch die Sendungen vor und nach der Mittagspause gewogen, so dass sich der Verdacht erhärtet habe, dass die Sendungen im BZI weggekommen seien. Bekannt sei ebenfalls der Zeitraum gewesen (pag. BA 12.3.5, Ziff. 9; -14, Z. 12 ff., 23 f.). b) Die Absender der fraglichen (IBRS-)Sendungen würden diese mit Bargeldbeträgen zwischen Fr. 20.-- und Fr. 100.-- aufgeben (pag. BA 12.3.6, Ziff. 20). Soweit ihm bekannt sei, wisse jeder Mitarbeiter, dass sich in den IBRS-Sendungen Bargeld befinde (pag. BA 12.3.5, Ziff. 13). Die Sendungen würden nirgends erfasst. Der Absender erfahre nie, ob die Sendung angekommen sei, und der Empfänger wisse nicht, dass er eine Sendung erhalten sollte (pag. BA 12.3.6 Ziff. 20). c) Der Zeuge gab hinsichtlich Kontrollen der Mitarbeiter beim Verlassen des Gebäudes an, dass Stichproben gemacht würden, bei welchen Effekten, z.B. Taschen, kontrolliert würden (pag. BA 12.3.6, Ziff. 16). Auf die Frage nach Entsorgungsmöglichkeiten im Gebäude sagte er aus, es habe Fälle von mit aufgerissenen leeren Couverts verstopften WCs gegeben. Auch hinter den Verkleidungen im WC habe man solche Couverts gefunden. Die Abfallkübel würden kontrolliert, nicht jedoch die grossen Abfallkübel in den Pausenräumen. Die Möglichkeiten, etwas zu verstecken, seien riesig (pag. BA 12.3.6, Ziff. 17). d) Anlässlich seiner Einvernahme vom 31. Mai 2017 erläuterte der Zeuge alle der ihm vorgespielten 16 Aufzeichnungen der Überwachungskameras im BZI:

- 24 aa) Videoaufzeichnungen vom 18. Januar 2016:  Man könne sehen, wie Herr A. zum Arbeitsplatz mit den IBRS-Sendungen komme, eine Kiste nehme, die Sendungen darin lege und eine leere Kiste oben drauflege (13:02:44 Uhr; pag. 12.3.15, Z. 25 f.).  Auf dem zweiten Video (13:03:33 Uhr) sei ebenfalls zu sehen, wie Herr A. auf direktem Weg zu seinem Arbeitsplatz zurückgehe. Die Videosequenzen seien überschneidend. Herr A. habe somit keine Zeit (gehabt), zwischendurch irgendwohin zu gehen und etwas anderes zu machen (pag. 12.3.15 f., Z. 27 f./ 1 f.).  Auf der dritten Kameraeinstellung (13:03:45 Uhr) sei zu sehen, wie Herr A. vom Arbeitsplatz mit den IBRS-Sendungen zu seinem Arbeitsplatz gehe. Unten rechts sei der Arbeitsplatz mit den IBRS-Sendungen und oben rechts derjenige von Herrn A. Man sehe, wie Herr A. 2 Briefbehälter mit sich trage, der untere gefüllt mit Briefsendungen und der obere leer darüber gestapelt (pag. 12.3.16, Z. 3 ff.).  Bei der zweitletzten Kameraeinstellung (13:04:40 Uhr) sehe man Herrn A. an seinem Arbeitsplatz (pag. 12.3.16, Z. 8).  Die letzte Videosequenz (14:04:03 Uhr) sei überspielt worden. Zuvor sei zu sehen gewesen, wie Herr A. eine Stapelbox (blau) nehme und diese obenauf staple, einen Briefbehälter nehme und die IBRS-Sendungen in eine Stapelbox (blaue Box) leere (pag. 12.3.16, Z. 9 ff.). bb) Videoaufzeichnungen vom 19. Januar 2016:  Im ersten Video (13:03:42 Uhr) sehe man, wie Herr A. mit zwei Boxen komme und die Sendung ab dem Rollwagen nehme. Dann laufe er weg, zu seinem Arbeitsplatz zurück (pag. 12.3.16, Z. 14 f.).  Im zweiten Video (13:04:59 Uhr) seien zwei leere Stapelboxen zu sehen. Herr A. lege den ersten leeren Behälter auf das Förderband und fülle die Briefsendungen in eine der Stapelboxen. Den leeren Briefbehälter stelle er dann ebenfalls auf das Förderband und gehe mit der Stapelbox weg. Ab 13:00 Uhr wäre er eigentlich in der Pause (pag. 12.3.16, Z. 16 ff.).  Im dritten Video (13:05:22 Uhr) sei zu sehen, wie Herr A. die blaue Box wegstelle und weglaufe. Er komme dann wieder zurück und mache etwas an der blauen Box. Die Box werde wieder weggestellt und er verlasse den Arbeitsplatz (pag. 12.3.16, Z. 20 ff.).  In der vierten Videosequenz (14:39:22 Uhr) sei zu sehen, wie Herr A. etwas an der Stapelbox mache. Er habe diese angehoben und darunter komme etwas Weisses hervor. Er lange mehrmals in die blaue Stapelbox hinein (pag. 12.3.16, Z. 23 ff.). cc) Videoaufzeichnungen vom 20. Januar 2016:  Die erste Aufnahme (13:01:23 Uhr) zeige, wie Herr A. von links her komme. Er hole die leeren Boxen meist von hinten links, wo die leeren Boxen stehen würden. Er nehme die Sendungen nach bekanntem modus operandi und laufe wieder weg (pag. BA 12.3.17, Z. 1 ff.).  Das zweite Video (13:01:52 Uhr) zeige, wie Herr A. auf der rechten Seite neben den Maschinen zu seinem Arbeitsplatz gehe und dort wieder mit den Kisten hantiere. Er nehme wieder eine blaue Stapelbox und stelle diese hin (pag. BA 12.3.17, Z. 4 ff.).  Im dritten Video (13:02:39 Uhr) sei zu sehen, wie Herr A. die zuvor gestapelten Kisten nehme (pag. BA 12.3.17, Z. 7 ff.). dd) Videoaufzeichnungen vom 22. Januar 2016:  Im ersten Video (13:01:11 Uhr) sehe man oben links Herrn A. Er nehme wieder zwei Briefboxen, gehe zum Arbeitsplatz mit den IBRS-Sendungen, fülle die untere Box mit den IBRS-

- 25 - Sendungen, stelle die leere obenauf und gehe zu seinem Arbeitsplatz. Er gehe immer gleich vor (pag. BA 12.3.17, Z. 13 ff.).  Im zweiten Video (13:02:02 Uhr) sei wieder zu sehen, wie Herr A. auf der rechten Seite zu seinem Arbeitsplatz gehe, die Briefboxen obenauf lege, um das Förderband herumlaufe und die beiden Briefboxen wieder aufnehme (pag. BA 12.3.17, Z. 16 ff.).  Im dritten Video (13:02:39 Uhr) sehe man, wie Herr A. die Briefboxen nehme, sie wieder in eine Stapelbox fülle und eine leere Kiste obenauf stelle (pag. BA 12.3.17, Z. 19 f.). ee) Videoaufzeichnungen vom 1. Februar 2016:  Das erste Video (13:02:32 Uhr) zeige wieder, wie Herr A. von oben links her komme und zwei leere Briefboxen am Arbeitsplatz mit den IBRS-Sendungen hinstelle. Er laufe dann weg, weil möglicherweise jemand am Arbeitsplatz daneben zugegen gewesen sei. Er komme später zurück und greife vier Bunde, fülle diese in die eine Briefbox und stelle die zweite leere Briefbox oben drauf (pag. BA 12.3.17, Z. 23 ff.).  Die zweite Szene (13:04:20 Uhr) zeige, wie Herr A. unten rechts um die Maschinen zu seinem Arbeitsplatz gehe (pag. BA 12.3.17, Z. 27).  Das dritte Video (13:05:32 Uhr) zeige, wie Herr A. wieder zwei leere Briefboxen auf das Förderband lege (pag. BA 12.3.17, Z. 28). ff) Videoaufzeichnungen vom 2. Februar 2016:  Das erste Video (13:05:43 Uhr) zeige, wie Herr A. von rechts her zum Arbeitsplatz mit den IBRS-Sendungen komme. Diesmal habe er nur eine Briefbox. Die losen IBRS-Sendungen würden an diesem Arbeitsplatz gebündelt. Wenn es diejenigen vom Wagen seien, seien sie bereits gebündelt gewesen (pag. BA 12.3.18, Z. 3 ff.).  Im zweiten Video (13:07:18 Uhr) sehe man, wie Herr A. zwei Briefbehälter hinstelle, den oberen wegnehme und den unteren mit den Sendungen leere. Er stelle links in die blaue Stapelbox etwas hinein und stelle eine andere Box darüber. Danach gehe er weg (pag. BA 12.3.18, Z. 7 ff.). gg) Videoaufzeichnungen vom 3. Februar 2016:  Man sehe im ersten Video (13:09:24 Uhr), wie Herr A. ankomme. Er gehe nach links hinten und komme mit zwei Briefbehältern zurück. Den einen Briefbehälter hebe er an und fülle Sendungen in den unteren Behälter, stelle den oberen Behälter wieder drauf und gehe weg (pag. BA 12.3.18, Z. 12 ff.).  Das zweite Video (13:10:51 Uhr) zeige, wie Herr A. unten links ins Bild komme und zu seinem Arbeitsplatz gehe. Dann sei er wieder an den blauen Boxen (pag. BA 12.3.18, Z. 15 f.). hh) Videoaufzeichnungen vom 15. Februar 2016:  Kamera 1 (13:02:02 Uhr) zeige, wie Herr A. links hereingekommen und nach hinten die Behälter holen gegangen sei. Er nehme eine Box weg und fülle etwas hinein. Man sehe es nicht ganz klar, da er in der rechten Hand die Box halte. Er fülle aber etwas hinein und gehe dann mit den zwei Boxen wieder weg (pag. BA 12.3.18, Z. 19 ff.).  Im zweiten Video (13:04:28 Uhr) sei Herr A. an seinem Arbeitsplatz, stelle die zwei Briefbehälter ab und laufe weg (pag. BA 12.3.18, Z. 22 f.).

- 26 ii) Videoaufzeichnungen vom 16. Februar 2016:  Das erste Video (13:04:28 Uhr) zeige, wie Herr A. die leeren Briefbehälter wegstelle und die blaue Stapelbox beiseite stelle (pag. BA 12.3.19, Z. 2 f.).  Im zweiten Video (13:09:33 Uhr) sehe man, wie Herr A. von unten her komme. Vor dem Postwagen hebe er einen Briefbehälter weg und fülle den unteren Behälter mit IBRS-Sendungen. Dieses Mal habe er aus zwei verschiedenen Briefbehältern Sendungen genommen. Danach stelle er die zwei Behälter zusammen und laufe weg (pag. BA 12.3.19, Z. 6 ff.).  Im dritten Video (13:11:44 Uhr) sei Herr A. an seinem Arbeitsplatz, nehme eine blaue Box runter und stelle eine obenauf. Die zwei leeren Briefbehälter stelle er wieder beiseite (pag. BA 12.3.19, Z. 10 f.).  Das vierte Video (13:12:08 Uhr) zeige dieselbe Sequenz wie zuvor, einfach aus einer anderen Perspektive. Gemäss der Uhrzeit werde Herr A. jetzt wieder in die Pause gehen, einfach mit 12 Minuten Verspätung (pag. BA 12.3.19, Z. 12 ff.). jj) Videoaufzeichnungen vom 17. Februar 2016:  Im ersten Video (13:07:24 Uhr) komme Herr A. von links mit zwei Briefbehältern. Er stehe am Postwagen und hebe den einen Briefbehälter weg. Dann gehe er weg, vermutlich wegen der Person mit dem Gabelstapler. Er komme aber zurück und gehe vorbei. Dann komme er nochmals und laufe kurz weg, um dann nochmals zurück zu kommen. Er nehme ein paar Sendungen aus dem Wagen, schaue noch in die anderen Boxen, stelle dann die leere auf die volle Box und gehe in Richtung Arbeitsplatz weg (pag. BA 12.3.19, Z. 17 ff.).  Das zweite Video (13:30:13 Uhr) zeige, wie Herr A. zu seinem Arbeitsplatz komme und eine Box runternehme. Mehr sehe er (der Zeuge) hier aber auch nicht. Herr A. sei vermutlich in der „Hocke" (pag. BA 12.3.19, Z. 23 f.). kk) Videoaufzeichnungen vom 18. Februar 2016:  Video eins (13:05:36 Uhr) zeige, wie Herr A. nach hinten gehe und zwei Briefboxen hole. Dann komme er nach vorne, schaue sich um und gehe zu den „Fächli". Er nehme eine Box hervor und fülle irgendetwas in die Box, schaue sich weiter um, ducke sich und gehe mit den beiden Kisten weiter Richtung Arbeitsplatz. Er nehme die Sendungen aus einem „Wägeli", wo Briefbehälter drauf stehen würden (pag. BA 12.3.19, Z. 27 ff.).  Im zweiten Video (13:08:41 Uhr) sehe man Herrn A. an seinem Arbeitsplatz, wo er zwei Briefbehälter hinstelle, sich ducke und dann aus dem Bild gehe (pag. BA 12.3.20, Z. 1 f.).  Das dritte Video (13:30:36 Uhr) zeige Herrn A. an seinem Arbeitsplatz. Er gehe zu den blauen Boxen und man sehe ihn dann hinter der Maschine, die aussehe wie ein Lift (pag. BA 12.3.20, Z. 3 f.). ll) Videoaufzeichnung vom 19. Februar 2016:  Die Aufnahme (13:07:04 Uhr) zeige, wie Herr A. links im Bild zu seinem Arbeitsplatz komme und irgendetwas bei den blauen Boxen mache (pag. BA 12.3.20, Z. 7 ff.). mm) Videoaufzeichnungen vom 29. Februar 2016: Der Zeuge beschrieb die Videoaufnahme bereits in der Einvernahme vom 30. November 2016 wie folgt: Hierauf sehe man Herrn A. am Arbeitsplatz von Frau K. Er staple die Behälter um und schaue noch, was es unten drin habe. Danach sehe man ihn mit zwei Behältern weggehen. Auf der nächsten Kameraeinstellung sehe man Herrn A. mit den Behältern durchgehen. Dann sehe man um 13.03 Uhr, wie er die beiden leeren Behälter an seinem Arbeitsplatz auf

- 27 das Förderband lege. Danach sehe man, wie er vom linken Stapel mehrere blaue Behälter auf den rechten Stapel stelle (pag. BA 12.3.5 f., Ziff. 15). Am 31. Mai 2017 beschrieb der Zeuge die vier Videosequenzen wie folgt:  Video 1 (13:00:26 Uhr): Man sehe Herrn A., wie er zwei Briefboxen bereitstelle und danach weglaufe. Etwas weiter weg schaue er sich um. Der Zeuge H. äusserte hierzu die Vermutung, dass Herr A. weggelaufen sei, weil ein anderer Mitarbeiter vorbeigegangen sei. Er (Herr A.) komme zurück zum Arbeitsplatz und fülle sicherlich einmal etwas in eine Briefbox. Dann gehe er mit den Briefboxen weg (pag. BA 12.3.20, Z. 12 ff.).  Video 2 (13:02:14 Uhr) zeige, wie ein anderer Mitarbeiter vorbeigehe und sich Herr A. vermutlich deshalb entferne. Herr A. komme wieder zurück (pag. BA 12.3.20, Z. 16 f.).  Video 3 (13:02:55 Uhr): Herr A. komme rechts ins Bild, gehe aber bei den Sortierstellen hindurch. Er nehme nicht den Hauptgang, sondern laufe zwischen den Maschinen hindurch. Das sei eine Ansicht, die rechts vom Gang sei, wo man sehe, wie der Beschuldigte zwischen den Sortierungen hindurch laufe. Mittig links gehe Herr A. durch. Er komme bei seinem Arbeitsplatz an. Man sehe, wie er zu den blauen Boxen gehe. Er ducke sich, stelle die beiden leeren Briefbehälter weg und verlasse dann seinen Arbeitsplatz (pag. BA 12.3.20, Z. 18 ff.).  Video 4 (13:03:30 Uhr): Man sehe, wie Herr A. etwas umsortiere. Der Stapel werde auch grösser (pag. BA 12.3.20, Z. 24). nn) Videoaufzeichnungen vom 1. März 2016:  Video 1 (13:09:54 Uhr): Herr A. komme ins Bild und gehe nach hinten links, hole zwei Briefbehälter, gehe zum Arbeitsplatz, stelle eine (Box) zur Seite und staple dann ein paar Sendungen um. So, wie es aussehe, stelle er es dar, als würde er dort arbeiten. Dann gehe er weg zu seinem Arbeitsplatz (pag. BA 12.3.21, Z. 1 ff.).  Video 2 (13:11:06 Uhr): Das sei die Ansicht auf den Hauptkorridor. Herr A. komme von rechts ins Bild und gehe den Gang entlang zu seinem Arbeitsplatz, in der linken Hand die beiden Briefbehälter (pag. BA 12.3.21, Z. 4 f.).  Video 3 (13:11:15 Uhr): Herr A. gehe Richtung Arbeitsplatz, bleibe vermutlich kurz hinter dem Gestell stehen und gehe dann in die „Hocke". Er nehme irgendetwas herunter und stelle eine blaue Box hin (pag. BA 12.3.21, Z. 6 f.). oo) Videoaufzeichnungen vom 2. März 2016: Der Zeuge beschrieb die Videosequenz in der Einvernahme vom 30. November 2016 wie folgt: Man sehe, wie Herr A. zu seinem Arbeitsplatz zurückkomme und etwas in einer blauen Box hinein hantiere. Dann lege er andere blaue Boxen auf diese blaue Box. Später sehe man, wie er jeweils die Boxe anhebe, etwas herausnehme und sich bücke. Es müsse etwas beim Bein geschehen. Die Szene sei dort verdeckt, doch man sehe klar, dass er sich bücke und dann weggehe. Dann sehe man, wie er in Richtung Aufenthaltsraum gehe und beim Treppenhaus verschwinde (pag. BA 12.3.7, Ziff. 24). Am 31. Mai 2017 beschrieb der Zeuge die Videosequenzen wie folgt:  Video 1 (13:06:09 Uhr): Herr A. sei nach hinten gegangen und komme mit zwei Briefbehältern zurück. Er habe diese zusammengestülpt und gehe damit zum „Wägeli". Er sei irgendetwas am Umsortieren und stelle den leeren Briefbehälter wieder oben drauf. Er gehe damit zurück zum Arbeitsplatz (pag. BA 12.3.21, Z. 10 ff.).  Video 2 (13:07:14 Uhr): Herr A. komme von rechts ins Bild und gehe wieder rechts zwischen den Maschinen hindurch (pag. BA 12.3.21, Z. 13 f.).

- 28 -  Video 3 (13:07:27 Uhr): Man sehe, wie Herr A. aussen herum zu seinem Arbeitsplatz gehe (pag. BA 12.3.21, Z. 15).  Video 4 (13:08:10 Uhr): Herr A. stelle die zwei leeren Briefbehälter wieder aufs Band und gehe weg (pag. BA 12.3.21, Z. 16).  Video 5 (14:19:51/15:01:19 Uhr): Herr A. sei am Arbeitsplatz und gehe mit dem blauen Behälter weg. Irgendetwas Weisses sei drin. Er greife hinein und nehme etwas heraus. Er nehme einen Briefbehälter. Er hebe eine der blauen Boxen an; darunter habe es etwas Weisses. Er greife hinein und nehme etwas heraus. Danach gehe er in die „Hocke" und mache etwas. Er ducke sich und habe etwas in der linken Hand. Zur nächsten Szene beschrieb der Zeuge, Herr A. stecke sich etwas in die Hosen oder Socken. Vom Format her könnten es IBRS-Sendungen sein. Herr A. komme später hinter der Maschine hervor, ducke sich und gehe zurück. Dann habe er es nicht mehr in der Hand (pag. BA 12.3.21, Z. 17 ff.). pp) Videoaufzeichnungen vom 14. März 2016:  Auf dem ersten Video (13:06:07 Uhr) sehe man unten rechts den Arbeitsplatz jener Frau, welche die Sendungen gewogen habe. Links unten im Bild sehe man, wie Herr A. vorbeigelaufen sei. Er habe zwei leere Briefbehälter geholt und gehe zum Wagen mit den IBRS-Sendungen. Man sehe, wie er zwei Bündel in einen Behälter lege und einen leeren Behälter oben drauflege. Nun gehe er zu seinem Arbeitsplatz zurück (pag. BA 12.3.15, Z. 6 ff.).  Die Ansicht im vorherigen Video sei von rechts her gewesen. Im zweiten Video (13:07.19 Uhr) sehe man die Frontansicht. Der Arbeitsplatz der besagten Mitarbeiterin sei rechts unten, nicht sichtbar im Bild. Man sehe, wie Herr A. vom Arbeitsplatz dieser Mitarbeiterin auf direktem Weg zu seinem Arbeitsplatz gehe (pag. BA 12.3.15, Z. 12 ff.).  Die letzte Kameraaufnahme (13:07:31 Uhr) sei auf den Arbeitsbereich von Herrn A. gerichtet. Unterhalb des Bildes sehe man den Bereich, wo Herr A. zuvor durchgegangen sei. Links unten sehe man, wie Herr A. zu seinem Arbeitsplatz komme. Er stelle die Kisten ab und laufe wieder weg (pag. BA 12.3.15, Z. 16 ff.). Der Zeuge ergänzte, die Videos seien für die Fahrbahnüberwachung gedacht. Die Post könne damit niemanden eines bestimmten Delikts überführen. Was man aber sagen könne sei, dass der Beschuldigte die IBRS-Sendungen vom Arbeitsplatz weggenommen habe, obwohl er dies nicht gedurft habe. Die Sendungen würden an jenem Arbeitsplatz endverarbeitet, in Säcke abgepackt, plombiert und verschickt. Die einzigen Personen, die diese Sendungen bearbeiten dürften, seien diejenigen, welche dort eingeteilt seien (pag. BA 12.3.22, Z. 13 ff.). e) Zur Aussage des Beschuldigten, er habe die Sendungen nach der Pause jeweils wieder zurückgelegt, erklärte der Zeuge, dass er auf den Aufzeichnungen geschaut habe, was der Beschuldigte bis Dienstschluss gemacht habe. Er habe jedoch nirgends gesehen, dass er wieder zurückgegangen sei zur Endverarbeitung, welche an K.‘s Arbeitsplatz stattfinde (pag. BA 12.3.6, Ziff. 18; -7 f., Ziff. 25; -15, Z. 7 f.). In der Hauptverhandlung bestätigte dies der Zeuge (EV-Protokoll S. 3 [TPF pag. 4.930.15 ff.]), wobei er sagte, dass er die genauen Aufgaben und den Arbeitsablauf des Beschuldigten nicht kenne (EV-Protokoll S. 6). Er erklärte, es sei denkbar, dass der Beschuldigte die Briefe wieder an den Arbeitsplatz von

- 29 - K. zurückgebracht hätte, doch habe diese ihm gesagt, sie habe die Briefe vor und nach der Mittagspause gewogen sowie vor dem Versacken, welches zwischen 17.30 und 19.00 Uhr erfolge. Das Gewicht der IBRS-Sendungen mit Destination Australien, welche K. nach der Mittagspause als reduziert festgestellt habe, habe sich bis zum Versacken nicht mehr verändert. Der Sack werde dann plombiert; nach dem Versacken könne man nichts mehr in den Sack hineinlegen. Diese Wägungen habe K. mindestens während zwei Wochen gemacht, bevor sie das Verschwinden von IBRS-Sendungen gemeldet habe (EV-Protokoll S. 3 und 6). Die Wägungen vor und nach der Mittagspause habe sie auf seinen Vorschlag hin gemacht; das sei nicht eine Standardprozedur (EV-Protokoll S. 4). Der Zeuge ergänzte, dass man aufgrund der täglichen Zählung der IBRS-Sendungen das Verschwinden von Briefen nicht habe feststellen können, da die Zählung wegen der Fakturierung des Portos an den Empfänger erfolge; die Zahl sei der Saldo nach Wegnahme von Briefen. Das Zählen erfolge nicht am Mittag, sondern erst vor dem Versacken. Auch wegen täglicher Schwankungen der Anzahl eintreffender Sendungen hätte man einzig gestützt auf diese Zählung kein Verschwinden von Briefen feststellen können (EV-Protokoll S. 5). Der Zeuge bestätigte, dass in IBRS-Sendungen praktisch immer Bargeld enthalten sei. Bei den Postmitarbeitern sei dies bekannt gewesen (EV-Protokoll S. 3). Das Personal sei schon vor dem Aufdecken dieser Sache darauf hingewiesen worden, dass solche Sendungen verschwänden. Es komme jedoch auch vor, dass durch den Transport Sendungen beschädigt würden. Es habe Boxen, in welche solche Sendungen zu werfen seien (EV-Protokoll S. 4 f.). 2.2.3 Sachbeweise 2.2.3.1 Dem Anklagevorwurf liegen die folgenden sachlichen Beweismittel zugrunde: a) 58 IBRS/CCRI-Sendungen mit dem Aufdruck „Reply Paid“ „Australia“ wurden im BZI aus einem grauen, am Arbeitsplatz des Beschuldigten (Niv. 2/G3) unter dessen Arbeitstisch abgestellten Briefbehälter sichergestellt (pag. BA 10.1.18). 33 dieser IBRS-Sendungen beinhalteten Bargeld von insgesamt Fr. 1‘690.-- und EUR 30.--, umgerechnet mithin ca. Fr. 1‘726.-- (pag. BA 10.1.75 f., 10.1.82-84). b/aa) Laut Personalblatt (Stand: 8. März 2016) trat der Beschuldigte am 1. Februar 2001 bei der Post CH AG ein. Ab dem 23. September 2007 war er im BZI Zürich-Mülligen tätig. Als Funktionsbezeichnung ist „Mitarbeiter/-in Sortierung BZ II“ angegeben (vgl. DVD_BZI_Aufnahmen_10-01-0021, Unterfaszikel „Diebstahl BZI i.S. A.“, Unterfaszikel [Printscreen] „A.“).

- 30 bb) Aus den Einsatzplänen des Beschuldigten für den Zeitraum 1. Juli 2015 bis 14. März 2016 ist ersichtlich, dass der Beschuldigte im Monat Juli 2015 in den Ferien war und ab 3. August 2015 bis 31. Dezember 2015 an 49 Tagen (pag. BA 18.3.4 ff.) sowie vom 4. Januar 2016 bis und mit 16. März 2016 an 21 Tagen (pag. BA 10.1.10 ff.), mithin an gesamthaft 70 Tagen für die Arbeitsschicht am Vormittag (ab 10.00 Uhr, 11.00 Uhr oder selten ab 12.00 Uhr) eingeteilt war. cc) Der Beschuldigte wurde gemäss Auskunft der Post CH AG im Zeitraum vom 3. August 2015 bis 14. März 2016 beim Verlassen der Arbeitsstätte bzw. in der Parking-Garage des BZI zweimal, am 15. und 29. September 2015, vom Sicherheitsdienst des BZI kontrolliert (jeweils Fahrzeugkontrolle ohne Vorkommnisse) (pag. TPF 4.292.12). Der Zeuge H. erklärte in der Hauptverhandlung, diese Daten habe er vom Sicherheitsdienst des BZI erhalten. Auf die Frage, ob auch die Person kontrolliert worden sei, erklärte er, wenn eine Kontrolle stattfinde, dann erfolge effektiv nur eine Taschenkontrolle, aber keine Personenkontrolle oder Effektenkontrolle; das dürfe der Sicherheitsdienst nicht durchführen. Mit Taschen meine er Handtaschen, Rucksack, Jackentaschen, Hosentaschen. Der Mitarbeiter müsse diese selber leeren, der Kontrolleur dürfe nicht hineingreifen. Er nehme an, dass die Schuhe nicht kontrolliert würden (EV-Protokoll S. 4). Der Beschuldigte sagte aus, er sei mehrmals kontrolliert worden, bestimmt zweimal pro Monat, genau wisse er es nicht mehr. Nur die Kleider (Hosentaschen) seien kontrolliert worden; Taschen habe er nicht dabei gehabt (EV-Protokoll S. 10). c) Gemäss dem von H. unterzeichneten Sachbericht der Post CH AG vom 29. September 2017 läuft der Prozess im Zusammenhang mit der Verarbeitung von IBRS-Sendungen im BZI folgendermassen ab (pag. TPF 4.292.12 ff.): aa) Die IBRS-Sendungen treffen in grauen Briefbehältern via Förderband im Export-Bereich im BZI ein. Jeder Briefbehälter ist mit einem Code-Label und der Inhaltsangabe versehen. Auf dem hierzu dem Schreiben beigelegten Foto ist auf dem grauen Briefbehälter eine Etikette mit einem Strichcode sowie der Bezeichnung „Ausland“ sowie „ID Sendungen 157“ zu sehen. In den Briefbehältern befinden sich eingeschriebene Briefe, Post Express Sendungen sowie IBRS-Briefe. Die Sendungen bleiben danach im Briefbehälter. Die folgende Sortierung erfolgt durch speziell ausgebildetes Personal und beinhaltet u.a. die Trennung der drei Postprodukte (R, XP und IBRS). Der beschriebene Ablauf findet sowohl in der Tagschicht als auch in der Nachtschicht statt. IBRS-Sendungen werden in der Tagschicht nach Ländern sortiert und für den täglichen Versand vorbereitet, dies wiederum durch speziell ausgebildetes Personal. Das hierzu beigefügte Foto zeigt den Arbeitsplatz Sortierung (Niv. 2/L4; vgl. auch pag. BA 10.1.13). Die Sortierung und das Versandprozedere erfolgen nur in diesem Bereich.

- 31 bb) Zur Tätigkeit des Beschuldigten wird ausgeführt, diese habe u.a. darin bestanden, die ankommenden Briefbehälter vom Förderband zu entnehmen und dem ID-Bereich bzw. der Sortierstelle zu übergeben. Damit sei die für den Beschuldigten mit dieser Sendungsgattung verbundene Tätigkeit beendet gewesen. d) In den Akten befinden sich eine Daten-CD „Überwachungsaufnahmen (See- Tec Player)“ (pag. BA 10.1.20 ff.) sowie eine Daten-CD Sequenzen der Überwachungskamera (AVI) (pag. BA 10.1.0 ff.). Diese enthalten Videoaufzeichnungen von 16 Tagen: 18.-20. und 22. Januar 2016, 1.-3., 15.-19. und 29. Februar 2016 sowie 1., 2. und 14. März 2016. Sie wurden bei der Einvernahme des Zeugen H. vom 31. Mai 2016 in Anwesenheit des Beschuldigten vorgespielt (pag. BA 12.3.15-21; E. 2.2.2.4d). Davon wurden dem Beschuldigten vier Aufnahmen in der Hauptverhandlung vorgehalten (E. 2.2.2.1d/bb). Von den Aufzeichnungen des SeeTec Players befinden sich bezüglich 19. Januar 2016, 13:03:43-13:04:02 Uhr, 17. Februar 2016, 13:09:36-13:30:37 Uhr, und 2. März 2016, 14:20:50- 15:01:44 Uhr, zusätzlich Bildausdrucke in den Akten (vgl. pag. BA 10.1.22-60). Das Gericht ist nach Sichtung der Videoaufnahmen von der Richtigkeit der inhaltlichen Beschreibung durch den Zeugen H. überzeugt. Die dem Beschuldigten in der Hauptverhandlung vorgehaltenen Sequenzen (E. 2.2.2.1d/bb) sowie ausgewählte weitere Sequenzen können wie folgt beschrieben werden: aa) 18. Januar 2016, 13:02:44 Uhr: Der Beschuldigte geht zum Arbeitsplatz Sortierung IBRS [Niv.2/L4], hebt einen Briefbehälter weg, nimmt aus dem darunter liegenden Couverts heraus und legt sie in eine leere graue Kiste. Darüber legt er eine zweite leere graue Kiste und läuft mit diesen zwei Kisten weg. Der Beschuldigte bestreitet nicht, am Arbeitsplatz von K. diese Briefe genommen zu haben. Seine Erklärung, dass das Nehmen von Briefen an diesem Ort und Weiterbringen zu seinen Aufgaben gehört habe, wird durch den Sachbericht der Post CH AG und die Aussage von J. entkräftet und ist nicht glaubhaft. bb) 19. Januar 2016, 13:04:59 Uhr (sowie 2. Februar 2016, 13:07:18, ab 13:08:18 Uhr): Der Beschuldigte leert an seinem Arbeitsplatz weisse Couverts aus dem grauen Briefbehälter in eine blaue Box und legt eine leere blaue Box darüber. Der Beschuldigte bestätigte auf Vorhalt der Videosequenz vom 19. Januar 2016, 13:04:59 Uhr, dass er Sendungen aus der grauen Kiste in die blaue Box umgeleert habe. Dies habe er getan, weil er nicht halbleere Boxen oder Boxen mit nur wenigen Briefen habe weiterleiten dürfen. Solche Boxen habe er jeweils mit Briefen aus anderen Boxen aufgefüllt und dann die leere Box darüber gestellt.

- 32 cc) 2. März 2016, 14:19:51 Uhr: Der Beschuldigte hebt ab Minute 14:20:48 Uhr eine blaue Briefbox an, nimmt weisse Couverts heraus und bückt sich damit. Dabei hält er etwas Weisses in der linken Hand; aufgrund von Format und Farbe muss es sich um die zuvor aus der blauen Box entnommenen Couverts handeln. Dabei ist der Beschuldigte teilweise von einer Maschine („Umpacken AB 840“) verdeckt. Als er noch gebückt bzw. in der Hocke ist, ist das weisse Etwas in seiner Hand ab Minute 14:21:04 Uhr nicht mehr zu sehen. Als er aufsteht, hat er nichts mehr in der Hand. Was er genau mit den Couverts macht, ist nicht sichtbar. Die Darstellung des Beschuldigten, dass er Etiketten oder Zettel aus dem Innern der Kiste habe entfernen und wegwerfen müssen und er sich aus diesem Grund mit dem Zettel zu einem Abfallkorb unter dem Arbeitstisch gebückt habe, ist nicht glaubhaft. Der Zeuge H. erklärte, er habe keine solchen Handlungen auf den Aufnahmen festgestellt. Es habe im Innern der Kisten keine Zettel; hingegen sei auf der Aussenseite ein (weisses) Label angebracht (EV-Protokoll S. 5). Letzteres ergibt sich auch aus dem Sachbericht der Post CH AG (pag. TPF 4.292.14). dd) 2. März 2016, 15:01:19 Uhr: Der Beschuldigte begibt sich hinter die liftartige Maschine („Umpacken AB 840“), so dass er etwas weniger als zur Hälfte von ihr verdeckt wird. In Minute 15:01:38 Uhr ist zu sehen, wie er den linken Schuh auszieht, weisse Couverts hineinstülpt und den Schuh wieder anzieht. Obwohl er teilweise von der Maschine verdeckt ist, sind dennoch beide Füsse sowie das beschriebene Vorgehen sichtbar. Ein Verstecken der Couverts in den Schuhen ist angesichts des üblicherweise kleinen Formats der IBRS-Sendungen möglich: Die am 14. März 2016 am Arbeitsplatz des Beschuldigten sichergestellten 58 Sendungen messen 14,4-19,9 cm (Länge) x 9 cm (Breite). Lediglich 2 Sendungen sind etwas grösser, mit 22,0 bzw. 22,7 cm Länge bei 11 bzw. 11,2 cm Breite. Der Beschuldigte bestreitet diesen Vorhalt. Er erklärte, er wisse nicht mehr, was er gemacht habe, als er sich gebückt habe. Die im Video nicht sichtbare Rückseite der Maschine, bei der es sich um eine Art Lift handle, sei voll mit Kisten. Vielleicht habe er Kisten reinigen müssen oder er habe Briefe dorthin gelegt oder er habe mit einer Kiste etwas zu tun gehabt. Wenn sie nichts zu tun gehabt hätten, hätten sie diese Kassetten reinigen müssen. Diese Erklärung des Beschuldigten ist indessen eine Mutmassung und nicht eine Darstellung aus Erinnerung. Sie widerspricht überdies dem eindeutigen Inhalt dieser Videoaufzeichnung. ee) 14. März 2016, 13:06:07 Uhr: Der Beschuldigte holt zwei leere graue Briefbehälter und begibt sich damit zum Arbeitsplatz Sortierung (Niv. 2/L4). Hier hebt er von den sich dort befindlichen drei Kistenstapeln die zwei oberen des mittleren Stapels an und greift in die darunterliegende Kiste. Er nimmt weisse Couverts

- 33 heraus und legt sie in eine der mitgeführten grauen Briefbehälter. Nach dem üblichen Vorgehen legt er den zweiten mitgeführten, leeren Briefbehälter darüber und läuft mit den beiden Behältern in der Hand in Richtung seines Arbeitsplatzes. ff) 14. März 2016, 13:07:31 Uhr: Die Kameraeinstellung zeigt den Arbeitsplatz des Beschuldigten (Niv. 2/G3). Ein Mitarbeiter mit einem Wagen mit Brief- und Paketpost erscheint. Während jener die Post ab dem Wagen auf die Gestelle umräumt, gelangt der Beschuldigte von der anderen Seite an seinen Arbeitsplatz. Er legt die grauen Briefbehälter unter seinen Arbeitstisch und läuft wieder weg. e) In einer Email informiert H. den zuständigen Zürcher Staatsanwalt über die Resultate der Gewichtsmessungen der IBRS-Sendungen mit Destination Australien, welche die für die Sortierung zuständige Mitarbeiterin K. am 1. und 2. März 2016 vorgenommen hatte. Demnach betrug das Gewicht der Australien-Kiste am 2. März 2016 vor der 13-Uhr-Pause 3‘410 Gramm und nach der Pause 2‘890 Gramm, mithin 520 Gramm weniger (pag. BA 7.3.1). f) Den Kontoauszügen der I. betreffend die auf den Beschuldigten (Nr. 3) bzw. auf ihn und seine Ehefrau lautenden (Nr. 1 und Nr. 2) Konti für den Zeitraum 1. Januar 2015 bzw. 23. September 2015 bis 17. November 2016 sind folgende Kontobewegungen zu entnehmen (vgl. pag. BA 7.2.8 ff. und -58 ff., -20 ff. und - 61 ff. sowie -30 und -64): aa) Ausgänge: Abgesehen von kleineren Beträgen für Kontoführungsgebühren oder Rechnungen sind von Januar 2015 bis Juni 2015 ca. alle zwei Monate grössere Bargeldbezüge ersichtlich, mit welchen jeweils praktisch das gesamte Guthaben abgehoben wurde, sowie zwei Bezüge im September 2015 und ein Bezug im März 2016: Fr. 14‘000.-- und Fr. 9‘000.-- (03.01.2015; pag. BA 7.2.8, -20), Fr. 11‘050.-- und Fr. 6‘220.-- (25.02.2015; pag. BA 7.2.9, -21), Fr. 9‘000.-- und Fr. 5‘000.-- (25.04.2015; pag. BA 7.2.10, -22), Fr. 10‘750.70 und Fr. 5‘977.60 (26.06.2015; pag. BA 7.2.11, -23), Fr. 8‘000.-- (21.09.2015; pag. 7.2.12), Fr. 1‘000.-- (23.09.2015; pag. BA 7.2.24) sowie Fr. 3‘000.-- (22.03.2016; pag. BA 7.2.16). Diese Bezüge ergeben ein Total von rund Fr. 83‘000.--. Der Beschuldigte will hiervon Darlehen an Verwandte bzw. Kollegen gewährt haben (E. 2.2.2.1c): im Januar 2015 Fr. 20‘000.-- an Q., was mit den Ausgängen (Fr. 14‘000.-- und Fr. 9‘000.--) in jenem Monat gedeckt wäre, im November 2015 Fr. 20‘000.-- an seine Schwester und Fr. 20‘000.-- an P., was mit den Bezügen von Fr. 39‘000.-- zwischen 17. September 2015 und 9. November 2015 ebenfalls praktisch gedeckt wäre. Das Darlehen von Fr. 30‘000.-- an O. sei am 1. Februar 2014 gewährt worden (vgl. pag. BA 13.1.49, Z. 36 f., -54). Der Beschuldigte sagte

- 34 aus, er habe das Geld zum Teil bereits schon früher abgehoben und zu Hause aufbewahrt. Es ist zu Gunsten des Beschuldigten von diesem Sachverhalt auszugehen, da Kontoauszüge erst ab 1. Januar 2015 vorliegen. bb) Eingänge: Abgesehen von den durchschnittlichen monatlichen Lohneingängen des Beschuldigten von Fr. 5‘000.-- und dessen Ehefrau von Fr. 3‘000.-- bzw. ab August 2016 den monatlichen Zahlungen der Arbeitslosenkasse T. und ab Oktober 2016 der SUVA für den Beschuldigten sowie verschiedenen Rückzahlungen von Ämtern oder Banken (z.B. Rückzahlung Mietkaution am 12.01.2016 von Fr. 7‘382.10 [pag. 7.2.15]; U. Pensionskasse am 17.02.2016 Fr. 487.80 [pag. BA 7.2.16], kleinere Beträge von der V. Krankenkasse [pag. BA 7.2.11, -18], der AHV [pag. BA 7.2.14, -18], der Billag [pag. BA 7.2.15]) erfolgten mehrere Bareinzahlungen im fünfstelligen Bereich: Fr. 20‘000.-- (17.09.2015; pag. BA 7.2.12), Fr. 9‘000.-- (21.10.2015; pag. BA 7.2.30), Fr. 10‘000.-- (03.11.2015; pag. BA 7.2.25), Fr. 20‘000.-- (01.11.2016; pag. 7.2.64) und Fr. 20‘000.-- (09.11.2016; pag. BA 7.2.62), ausmachend total Fr. 79‘000.--. Mit Valuta 30. Mai 2016 ging eine Gutschrift des Betreibungsamtes Zürich von Fr. 46.70 mit Vermerk „R.“ ein (pag. 7.2.17; E. 2.2.2.1c). Laut Aussage des Beschuldigten stammen diese Eingänge aus Darlehensrückzahlungen von Verwandten bzw. Kollegen: Fr. 30‘000.-- von O. an Silvester 2015, Fr. 30‘000.-- von Verwandten ca. im Juli/August 2016, Fr. 10‘000.-- von N. am 1. November 2016 und weitere Fr. 10‘000.-- von seiner Schwester Anfang November 2016 (E. 2.2.2.1c). Dies ergibt ein Total von Fr. 80‘000.--, was sich praktisch mit dem vorstehend eruierten Betrag grösserer Eingänge deckt. g) Anlässlich der Hausdurchsuchung (vorne lit. F) wurden zwei Quittungen betreffend die Einzahlung von jeweils Fr. 20‘000.-- auf je eines der Konten des Beschuldigten bei der I. sichergestellt (pag. BA 8.1.65), die erste Einzahlung mit Datum vom 1. November 2016 (Empfängerkonto: Nr. 2), die zweite mit Datum vom 9. November 2016 (Empfängerkonto: Nr. 1). h) Laut Postbüchlein des Beschuldigten datiert die letzte Mietzinszahlung an die Liegenschaftsverwaltung im Betrag von Fr. 2‘565.-- vom 2. September 2015. Dies bestätigt seine Aussage betreffend Höhe der Miete und Aufgabe der eigenen Mietwohnung im Sommer 2015, um beim Sohn zu wohnen (E. 2.2.2.1c). 2.2.3.2 Behauptete Darlehensgewährungen sowie Verkauf des Kebab-Standes a) Der Beschuldigte reichte Kopien von Personalausweisen von drei der von ihm bezeichneten Darlehensnehmer ein, versehen mit Handnotizen – auf Albanisch,

- 35 in der Schlusseinvernahme mündlich zu Handen des Protokolls übersetzt – zu Betrag, Datum des Erhalts und der jeweiligen Rückzahlung sowie einer Unterschrift: - Schweizer Aufenthaltsbewilligung Q., gültig bis 16.10.2016: „Am 12.02.2015 habe ich Fr. 20‘000.-- von A. bekommen“ (pag. BA 13.1.49, Z. 31-33; 13.1.51); - mazedonischer Reisepass P., gültig bis 12.02.2022, sowie Schweizer Aufenthaltstitel, gültig bis 28.08.2019: „Ich bestätige, Fr. 10‘000.-- werden zurückgegeben am 30.04.2016, sig. P.“ sowie „20‘000 Total. Jeden Monat gebe ich Fr. 2‘000.-- zurück“ (pag. BA 13.1.49, Z. 33-35; 13.1.52 f.); - Aufenthaltstitel O., gültig bis 22.04.2019: „Am 01.02.2014 habe ich von A. Fr. 30‘000.-- erhalten, bestätigt am 28.12.2014“ (pag. BA 13.1.49, Z. 36 f.; 13.1.54 f.). b) Gemäss Auskunft des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 14. Februar 2017 sowie den durch das Gericht edierten Steuerunterlagen (pag. TPF 4.261.13 ff.) deklarierte der Beschuldigte – entgegen seiner Aussage im Vorverfahren (pag. BA 6.0.23, 13.1.30 f.; vgl. auch 13.1.43) – in den Jahren 2013-2015 in den Steuererklärungen keine an Drittpersonen gewährte Darlehen. Dasselbe gilt für den Erlös aus dem behaupteten Verkauf seines Kebab-Standes (pag. BA 18.1.98). Auch in der Steuererklärung 2016 erklärte er dies nicht (pag. TPF 4.261.17, 23). 2.2.4 Zusammenfassend ist aufgrund der Beweislage als erstellt anzusehen, dass der Beschuldigte in der Zeit vom 18. Januar 2016 bis 2. März 2016 an insgesamt 15 Tagen IBRS-Sendungen aus einer Kiste am Arbeitsplatz Sortierstelle behändigte, sie in einen von ihm mitgebrachten Briefbehälter legte, einen leeren, von ihm ebenfalls mitgebrachten Behälter darüber legte und so die IBRS-Sendungen an seinen Arbeitsplatz verbrachte, wo er sie in einen blauen Behälter umleerte. Erstellt ist weiter, dass er im späteren Verlauf des Tages diese IBRS-Sendungen in seinen Schuhen, allenfalls auch anderweitig unter seiner Kleidung, versteckte. Nicht glaubhaft ist die Behauptung des Beschuldigten, er habe die Briefe am gleichen Tag wieder aufs Band gelegt bzw. sie in den Arbeitsablauf zurückgebracht.

- 36 - 2.3 Subsumtion 2.3.1 Rechtliches 2.3.1.1 Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Die Tathandlung besteht in der Wegnahme der Sache, d.h. im Bruch fremden und in der Begründung neuen Gewahrsams an der Sache (STRATHENWERTH/WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 3. Aufl., Bern 2013, Art. 139 StGB N. 3 m.w.H.). Der Gewahrsamsbruch besteht dabei darin, dass dem Gewahrsamsinhaber der Gewahrsam, also dessen Verfügungsmöglichkeit über die Sache, gegen oder zumindest ohne seinen Willen aufgehoben wird. Dies beispielsweise durch Verstecken der Sache innerhalb der Herrschaftssphäre des Gewahrsamsträgers. Vollendet ist die Tat mit der Begründung des neuen Gewahrsams. Entscheidend ist hierbei das Ergreifen der Sache auf eine Weise, welche die Herrschaftsmacht des Berechtigten aufhebt, dem Täter also die Möglichkeit der Wegschaffung verschafft (sog. Ablation) und er dadurch die alleinige Einwirkungsmöglichkeit erhält (Apprehensionstheorie). Ergreifen mit der Möglichkeit der Wegschaffung ist üblicherweise gegeben, wenn der Täter die Sache auf sich trägt, in oder unter seinen Kleidern, Taschen, in seinem Auto. Entsprechend ist auch zu entscheiden, wenn sich der Täter noch im Herrschaftsbereich eines anderen aufhält. Mit dem Verstecken der Sache am Körper oder in seinen Kleidern begründet der Täter seinen Gewahrsam daran. Dies auch dann, wenn z.B. das Geschäft Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat, wie etwa elektronische Sicherungsschranken (vgl. zum Ganzen: NIGGLI/RIEDO, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 139 StGB N. 51, 64 f., mit Hinweis auf BGE 98 IV 83 S. 84, 92 IV 89 S. 91; STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 7. Aufl., Bern 2010, §13 N. 88; STRATENWERTH/WOHL- ERS, a.a.O., Art. 139 StGB N. 8). Beendet ist die Tat erst mit dem Eintritt der Bereicherung (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., Art. 139 StGB N. 78). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich. Weiter muss der Täter Aneignungs- sowie Bereicherungsabsicht haben (STRATHENWERTH/WOHLERS, a.a.O., Art. 139 StGB N. 7). 2.3.1.2 Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft, wenn er gewerbsmässig stiehlt (Art. 139 Ziff. 2 StGB). Gewerbsmässigkeit ist bei berufsmässigem Handeln gegeben. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die der Täter für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art

- 37 eines Berufs ausübt. Eine quasi „nebenberufliche“ deliktische Tätigkeit kann genügen. Wesentlich ist, dass sich der Täter, wie aus den gesamten Umständen geschlossen werden muss, darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen; dann ist die (für die Qualifizierung) erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben. Der Täter muss dabei die Tat bereits mehrfach begangen haben, in der Absicht gehandelt haben, ein Erwerbseinkommen zu erlangen, und aufgrund seiner Taten muss darauf geschlossen werden, er sei zu einer Vielzahl von unter den entsprechenden Straftatbestand fallenden Taten bereit gewesen (BGE 123 IV 113 E. 2c mit Hinweis auf BGE

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