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Bundesstrafgericht 26.09.2017 SK.2017.31

26 settembre 2017·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·14,093 parole·~1h 10min·2

Riassunto

Mehrfacher versuchter Mord (Art. 112 StGB i.V.m Art. 22 Abs. 1 StGB), Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a und Abs. 5 sowie Art. 12, Art. 15 Abs. 1 und Art. 16a WG);;Mehrfacher versuchter Mord (Art. 112 StGB i.V.m Art. 22 Abs. 1 StGB), Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a und Abs. 5 sowie Art. 12, Art. 15 Abs. 1 und Art. 16a WG);;Mehrfacher versuchter Mord (Art. 112 StGB i.V.m Art. 22 Abs. 1 StGB), Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a und Abs. 5 sowie Art. 12, Art. 15 Abs. 1 und Art. 16a WG);;Mehrfacher versuchter Mord (Art. 112 StGB i.V.m Art. 22 Abs. 1 StGB), Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a und Abs. 5 sowie Art. 12, Art. 15 Abs. 1 und Art. 16a WG)

Testo integrale

Urteil vom 26. September 2017 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Miriam Forni, Vorsitz Sylvia Frei und Daniel Kipfer Fasciati, Gerichtsschreiber David Heeb Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Hansjörg Stadler, Staatsanwalt des Bundes,

und

als Privatklägerschaft:

1. B.,

2. C.,

3. D.,

alle vertreten durch Rechtsanwalt Christian Schmid,

gegen

A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Fabian Blum,

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2017.31

- 2 - Gegenstand Mehrfacher versuchter Mord, Widerhandlung gegen das Waffengesetz

- 3 - Anträge der Bundesanwaltschaft: 1. A. sei des mehrfachen, vollendeten versuchten Mordes im Sinne von Art. 112 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a und Abs. 5 sowie Art. 12, Art. 15 Abs. 1 und Art. 16a WG schuldig zu sprechen.

2. A. sei zu einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren zu verurteilen. Die ausgestandene Untersuchungshaft und der ausgestandene vorläufige Strafvollzug von total 199 Tagen (per 17. August 2017) seien auf den Vollzug der Freiheitsstrafe anzurechnen.

3. A. sei zudem mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 90.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, zu bestrafen.

4. Die folgenden bei A. zu Hause am 31. Januar 2017 sichergestellten und beschlagnahmten Gegenstände seien nach Rechtskraft des Urteils einzuziehen und unbrauchbar zu machen oder zu vernichten:

- 1 Pistole, Marke AA., Modell PM, Kaliber 9 mm, Nr. PT 1519, 1975, ohne Magazin (Ass.-Nr. 02.02.0001), - 1 Pistolenmagazin mit 6 Patronen, Hersteller Seliot & Bellot, Kaliber 9 mm (handschriftliche) Nummer 899 (Ass.-Nr. 02.02.0002), - 1 Minigripsack mit 47 verschiedenen Pistolenpatronen, Kaliber 7,65 mm und 9 mm, Browning verschiedenster Fabrikate und Los-Bezeichnungen (16 verschiedene Hülsenbodenstempel), Herstellungsjahre 1924 bis mindestens 1979 (Ass.-Nr. 02.02.0003).

Sämtliche beim Wissenschaftlichen Forschungsdienst Zürich unter WFD-Nr. 2002- 0542 sichergestellten Gegenstände seien einzuziehen und zu vernichten.

5. Die folgenden bei A. zu Hause am 31. Januar 2017 beschlagnahmten Gegenstände seien bei den Akten zu belassen und ihm nach rechtskräftigem Urteil zurückzugeben:

- Schweizer Reisepass, Nr. 1, lautend auf A., (Ass.-Nr. 02.01.0001), - Reisepass von Z., Nr. 2, lautend auf A., (Ass.-Nr. 02.01.0002).

6. Die Verfahrenskosten im reduzierten Betrag von Fr. 20‘000.--, zuzüglich die Kosten des gerichtlichen Verfahrens, seien A. aufzuerlegen.

- 4 - 7. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt Fabian Blum, sei aus der Gerichtskasse für seine Aufwendungen zu entschädigen. A. sei im Falle einer Verurteilung zu verpflichten, diese Kosten dem Bund vollumfänglich zurückzuerstatten, wenn er dazu in der Lage ist.

8. Es sei der Kanton Zürich als Vollzugskanton zu bestimmen. Anträge der Privatklägerschaft B., C. und D.: 1. Der Beschuldigte A. sei im Sinne der Anklageschrift schuldig zu sprechen.

2. Der Beschuldigte A. sei zu verpflichten, dem Privatkläger B. eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 10‘000.-- zu bezahlen.

3. Der Beschuldigte A. sei zu verpflichten, der Privatklägerin C. eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 2‘500.-- zu bezahlen.

4. Der Beschuldigte A. sei zu verpflichten, dem Privatkläger D. eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 2‘500.-- zu bezahlen.

5. Dem Beschuldigten seien sämtliche Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

6. Es sei für die Aufwendungen der unentgeltlichen Rechtsvertretung eine Entschädigung (inkl. MWST) gemäss beiliegender Honorarnote von der Bundesanwaltschaft bzw. aus der Bundesstrafgerichtskasse zu entrichten. Anträge der Verteidigung: 1. Der Beschuldigte A. sei vom Vorwurf des mehrfach versuchten Mordes freizusprechen.

2. Der Beschuldigte sei der Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig zu befinden.

3. Der Beschuldigte sei hiefür mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 85.-- zu bestrafen.

Der Vollzug der Geldstrafe sei bedingt aufzuschieben bei einer Probezeit von zwei Jahren.

- 5 - Die Geldstrafe sei durch Anrechnung von 20 Tagen Untersuchungshaft als vollumfänglich abgegolten anzuerkennen.

4. Die beschlagnahmten Gegenstände seien einzuziehen und zu vernichten. Die sichergestellten Pässe seien an den Beschuldigten herauszugeben.

5. Der Beschuldigte sei für die ausgestandene Überhaft angemessen zu entschädigen.

6. Die Genugtuungsforderungen der Privatkläger seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.

7. Dem Beschuldigten seien die Verfahrenskosten (inkl. Kosten der amtlichen Verteidigung) zu maximal 10% aufzuerlegen und ansonsten seien diese auf die Staatskasse zu nehmen.

8. Der amtliche Verteidiger sei gemäss beiliegender Kostennote angemessen aus der Staatskasse zu entschädigen.

9. Der Beschuldigte sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen.

Sachverhalt: A. Am 28. September 2002, 22:04 Uhr, allarmierte E. (Schwester des Privatklägers B.) die Einsatzzentrale der Kantonspolizei X. und orientierte diese über den Erhalt einer Weinflasche in einem verdächtigen Paket, welches auch Kabel enthalten würde (pag. 10.2.12 ff.). B. Die an den Wohnort von E. in Y. ausgerückten Polizeibeamten stellten fest, dass sich in deren Wohnung mehrere Familienangehörige aufhielten. Das verdächtige Paket befand sich, seitlich aufgerissen, auf einem Tisch auf der Terrasse. Im Paketinneren waren ein weisser Draht – der um einen Metallring gewickelt war – und ein Handgranatenzünder zu erkennen. Der Metallring war ein Bestandteil der Handgranatensicherung. Der Handgranaten-Körper war in Alufolie gewickelt. Neben dem Paket befand sich eine Weinflasche (pag. 10.2.15). Aus den vor Ort gemachten Aussagen von E. und deren anwesenden Brüdern B. und F. ging hervor, dass das Paket an die Redaktion der Zeitung G. in X. gesendet und durch E. von dort nach Y. verbracht worden war, in der Absicht, es B. (Geschäftsführer der Zeitung G.) zu übergeben. Dieser sei indessen skeptisch gewesen, weshalb dessen Bruder F. das Paket auf der Terrasse habe öffnen

- 6 wollen und dabei – nach Entnahme einer Weinflasche – den verdächtigen Inhalt entdeckt habe (pag. 10.2.10 ff.). Der in der Folge ebenfalls zum Wohnort von E. aufgebotene Fachspezialist des Wissenschaftlichen Forschungsdienstes der Stadtpolizei X. (WFD), erkannte visuell durch die seitliche Öffnung des Pakets eine weitere innere Verpackung und eine sich dort befindende Handgranate, deren Abzugsring mit einem Draht an einem Haken am Deckel der Aussenverpackung verbunden war. Er durchtrennte vor Ort den Verbindungsdraht vom Abzugsring und stellte das Material sicher (pag. B10.2.1.123; pag 11.3.24). C. Der Kriminaltechnische Dienst der Kantonspolizei X. (KTD) nahm in der Folge die daktyloskopischen Untersuchungen an den Asservaten und technischen Untersuchungen an der Adressetikette der Paketbombe vor (pag. 10.2.20 ff.). Die Analyse der vom Wissenschaftlichen Dienst der Stadtpolizei X. (WD) sichergestellten DNA-Spuren (pag. 10.2.20) erfolgte durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM) (pag. 11.2.1 ff.). Der WFD untersuchte die Beschaffenheit und Funktionsfähigkeit der Paketbombe (pag. B10.2.1.122 ff.). D. Am 14. Oktober 2002 eröffnete die Bundesanwaltschaft (BA) ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren im Sinne der damals geltenden Art. 101 ff. BStP (Bundesstrafprozessordnung) gegen unbekannte Täterschaft wegen Verdachts der (mehrfachen) versuchten, vorsätzlichen Tötung (Art. 111 i.V.m. Art. 22 StGB), Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht (Art. 224 StGB), Entgegennahme und des Aufbewahrens von Sprengstoffen (Art. 226 Abs. 2 StGB), unbewilligter Einfuhr von Kriegsmaterial (Art. 17 Abs. 1 i.V.m. Art. 33 Abs. 1 lit. a KMG) und unbewilligten Verkehrs mit Sprengstoff (Art. 5 i.V. mit Art. 37 Ziff. 1 SprG) (pag. 1.1.1). Nachdem die Strafuntersuchung nicht zur Ermittlung der mutmasslichen Täterschaft führte, verfügte die Bundesanwaltschaft am 16. Oktober 2003 die Einstellung des Verfahrens im Sinne von Art. 106 BStP (pag. 3.1.1. ff.). E. Am 10. Dezember 2016 allarmierte ein Angestellter eines Lokals in X., wegen einer dort stattfindenden tätlichen Auseinandersetzung zwischen mehreren Männern, die Einsatzzentrale der Stadtpolizei X.. Aufgrund der durch die ausgerückten Polizeibeamten vorgefundenen Situation, wurden die Beteiligten, darunter auch A., wegen Raufhandels verzeigt und deren Wangenschleimhautabstriche abgenommen (TPF pag. 7.521.106 ff. und 7.293.9.10). Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons X. beauftragte das IRM mit der Erstellung des DNA-Profils, sowie dessen Eingabe in die Eidgenössische Datenbank und mit der Berichterstattung über übereinstimmende Profile (TPF pag. 7.293.7-8). Die Massnahme

- 7 ergab einen sogenannten Hit (Spurenübereinstimmung) hinsichtlich der am 28. September 2002 vorgefundenen DNA-Spuren auf der bei E. in Y. sichergestellten Paketbombe (s. oben Bst. C) und der DNA von A. (pag. 10.1.34 ff.). F. Am 9. Januar 2017 verfügte die Bundesanwaltschaft die Wiederaufnahme des am 16. Oktober 2003 eingestellten Verfahrens (s. oben Lit. D) und dessen Ausdehnung auf den Beschuldigten A. (pag. 1.1.33 f.). Am 31. Januar 2017 erfolgte am Wohn- und Arbeitsort des Beschuldigten eine Hausdurchsuchung (pag. 8.1.1 ff. und 8.2.1 ff.). Bei ersterer Zwangsmassnahme wurde u.a. eine Pistole und Munition sichergestellt (pag. 8.1.9-10). Gleichentags wurde der Beschuldigte festgenommen (pag. 6.1.4 ff.) und am 2. Februar 2017 in Untersuchungshaft versetzt (pag. 6.1.32 ff.), welche das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 27. April 2017 bis am 27. Juli 2017 verlängerte (pag. 6.1.167 ff.). Mit Verfügung vom 25. April 2017 dehnte die Bundesanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz aus (pag. 1.1.35 f.). Gleichzeitig vereinigte sie das Verfahren in Bezug auf alle erwähnten Tatbestände in der Hand der Bundesbehörden (pag. 1.1.35 f.). G. Mit Anklageschrift vom 5. Mai 2017 erhob die Bundesanwaltschaft bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Anklage gegen A. (Eingang beim Gericht am 8. Mai 2017) wegen mehrfachen versuchten Mordes, Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht und Widerhandlung gegen das Waffengesetz (TPF pag. 6.100.001 ff.). Im Begleitschreiben zur Anklageschrift vom 5. Mai 2017 wies die Bundesanwaltschaft darauf hin, dass Teile der zur Anklage gebrachten Handlungen im September 2017 verjähren würden (TPF pag. 6.100.011). Das Gericht eröffnete am Eingangstag der Anklageschrift das Verfahren unter der Prozessnummer SK.2017.25 (TPF pag. 6.160.001 f.) und liess am 9. Mai 2017 mehrere vor dem 26. September 2017 liegende Zeitfenster für die Hauptverhandlung reservieren (TPF pag. 6.300.001). H. Am 11. Mai 2017 ordnete das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern die Sicherheitshaft für A. an, längstens bis zum 5. August 2017 (TPF pag. 6.880.001, -008). I. Mit Eingabe vom 17. Mai 2017 stellte der Verteidiger des Beschuldigten verschiedene Anträge auf Beweisergänzung (TPF pag. 6.521.009, -017; 7.521.033, -041).

- 8 - J. Mit Verfügung vom 22. Mai 2017 bewilligte die vorsitzende Richterin mit Einverständnis der Bundesanwaltschaft den Übertritt von A. in den von ihm beantragten vorzeitigen Strafvollzug (TPF pag. 6.950.001, -006). K. Die Prüfung der Anklageschrift vom 5. Mai 2017 (SK.2017.25) im Sinne von Art. 329 StPO ergab, dass gestützt darauf kein Urteil ergehen konnte, insbesondere und zusammengefasst wegen fehlender Umschreibung der Merkmale des Mordtatbestandes, Widersprüche/Unklarheiten in Bezug auf die geschädigten Personen und formellen Mängeln im Zusammenhang mit dem rechtlichen Gehör der geschädigten Personen. Mit Beschluss vom 22. Mai 2017 sistierte das Gericht das Verfahren SK.2017.25, wies die Anklageschrift vom 5. Mai 2017 an die Bundesanwaltschaft zurück und hob die Rechtshängigkeit des Verfahrens beim Gericht auf (TPF pag. 6.970.001, -010). Gleichzeitig informierte es die Parteien, dass im Hinblick auf die Einreichung einer berichtigten Anklageschrift einstweilen an den provisorisch reservierten Daten für die Hauptverhandlung festgehalten werde. Schliesslich stellte es fest, dass über die gestellten Beweisanträge nicht zu entscheiden sei (TPF pag. 6.970.009). Mit Schreiben vom 14. Juni 2017 ersuchte die Vorsitzende den verfahrensführenden Staatsanwalt des Bundes, die Anwendung der altrechtlichen Verjährungsregeln zu prüfen (TPF pag. 6.300.006). L. Am 27. Juni 2017 reichte die Bundesanwaltschaft eine neue, berichtigte Anklage ein (TPF pag 7.100.001, -10). Sie lautet auf mehrfachen versuchten Mord und auf Widerhandlung gegen das Waffengesetz; der Vorwurf des Sprengstoffdelikts wird nicht mehr erhoben. Das Bundesstrafgericht eröffnete das Verfahren am 28. Juni 2017 unter der Prozessnummer SK.2017.31. M. Mit Verfügungen vom 13. Juli, 9. August und 15. August 2017, entschied die Vorsitzende über Beweismassnahmen (TPF pag. 7.280.001 f.; 7.280.012; 7.280.013). N. Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte die Vorsitzende die erforderlichen Beweismittel zu den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten ein (Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister [TPF pag. 7.221.002], Akten der Vorstrafe vom Untersuchungsamt W. [TPF pag. 7.221.005, -024], Führungsbericht vom Gefängnis X. [TPF pag. 7.241.004 f.], Führungsbericht vom Regionalgefängnis V. [TPF pag. 7.241.006 f.], Leumundsbericht der Kantonspolizei X. [TPF pag. 7.241.008, -011], Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes U. [TPF pag. 7.241.013, -015], Steuererklärungsunterlagen des Steueramtes des

- 9 - Kantons X. von 2013 bis 2015 [TPF pag. 7.261.006, -031], Akten der Staatsanwaltschaft X. aus dem Haftdossier betreffend Raufhandel [TPF pag. 7.293.004, - 010; siehe Lit. E]) sowie einen Bericht des Forensischen Instituts Zürich vom 7. August 2017 zur Frage der Spreizung des Sicherungssplints der Handgranate samt Detail-Fotos (TPF pag. 7.292.003, -009). O. Die Hauptverhandlung fand am 16. und 17. August 2017 am Sitz des Bundesstrafgerichts in Bellinzona statt. Neben dem Beschuldigten wurden der Privatkläger B. als Auskunftsperson und dessen Bruder F. sowie H., vom WFD, als Zeugen einvernommen. Das Urteil der Strafkammer wurde am 26. September 2017 mündlich eröffnet und begründet.

Die Strafkammer erwägt: 1. Prozessuales 1.1 Zuständigkeit Gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. d StPO unterstehen Sprengstoffdelikte im Sinne von Art. 224 bis 226 StGB der Bundesgerichtsbarkeit. Soweit das Verfahren Taten bzw. Tatbestände betrifft, welche nicht genuin in die Bundesgerichtsbarkeit fallen, so kann die Bundesanwaltschaft diese durch Vereinigung der Verfahren in Bundesgerichtsbarkeit überführen (Art. 26 Abs. 2 StPO). Die ursprüngliche Verfahrenseröffnung vom 14. Oktober 2002 bezog sich auf den Verdacht der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung, Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht, Entgegennahme und des Aufbewahrens von Sprengstoffen, unbewilligten Einfuhr von Kriegsmaterial sowie des unbewilligten Verkehrs mit Sprengstoff (vgl. pag. 01.01.002). Eine formelle Vereinigung wurde nicht angeordnet, indessen stellt die gemeinsame Eröffnung der Strafsache mit kantonaler Gerichtbarkeit (mehrfache versuchte vorsätzliche Tötung) in tateinheitlicher Ausübung mit jener in Bundesgerichtsbarkeit (Sprengstoffdelikte), konkludent eine Vereinigung dar. Die Wiederaufnahme des Verfahrens am 9. Januar 2017, das sich gegen Unbekannt und nun auch gegen den Beschuldigten A. richtete, nennt als Tatbestände mehrfacher versuchter Mord und Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht (pag. 01.01.33 f.). Soweit vorliegend gegenüber der ursprünglichen Verfahrenseröffnung neu das Waffengesetz Thema ist, hat der Staatsanwalt des

- 10 - Bundes mit Verfügung vom 25. April 2017 das Verfahren entsprechend ausgedehnt und das gesamte Verfahren hinsichtlich aller Tatbestände und Handlungen in der Hand der Bundesanwaltschaft im Sinne von Art. 26. Abs. 2 StPO vereinigt (pag. 01.01.35 f.). Damit besteht für alle in der (ersten) Anklageschrift vom 5. Mai 2017 angeklagten Tatbestände bzw. Handlungen Bundesgerichtsbarkeit. Die am 27. Juni 2017 – nach Rückweisung der Anklageschrift vom 5. Mai 2017 – eingereichte berichtigte Anklageschrift führt aus Gründen der Verjährung den Vorwurf des Sprengstoffdelikts nicht (mehr) auf. Damit fällt der Anknüpfungspunkt für die Bundeszuständigkeit weg. Das schadet aber gemäss Art. 26 Abs. 3 StPO nicht: Die Bundeszuständigkeit bleibt nach Einstellung des zuständigkeitsbegründenden Tatbestands bestehen. Dies hat auch zu gelten, wenn zufolge übereinstimmenden Lebenssachverhalts, das fallengelassene Delikt nicht durch formelle Teileinstellung erledigt worden ist (s. TPF pag. 7.510.8). 1.2 Verjährung Der Vorwurf des mehrfachen versuchten Mordes bezieht sich auf September 2002. Kurz darauf, am 1. Oktober 2002, trat ein revidiertes Verjährungsrecht in Kraft. Das gemäss Anklage zur Tatzeit des mehrfach versuchten Mordes geltende Verjährungsrecht bzw. insbesondere die vor dem 1. Oktober 2002 (Datum des Inkrafttretens rev. aArt. 70 StGB) geltenden und in casu relevanten Verjährungsbestimmungen lauteten: Die Strafverfolgung verjährt: in 20 Jahren, wenn die strafbare Tat mit lebenslänglichem Zuchthaus bedroht ist; in zehn Jahren, wenn die strafbare Tat mit Gefängnis von mehr als drei Jahren oder mit Zuchthaus bedroht ist; in fünf Jahren, wenn die strafbare Tat mit einer andern Strafe bedroht ist (aArt. 70 StGB). Die Verjährung wird unterbrochen durch jede Untersuchungshandlung einer Strafverfolgungsbehörde oder Verfügung des Gerichts gegenüber dem Täter, namentlich durch Vorladungen, Einvernahmen, durch Erlass von Haft- oder Hausdurchsuchungsbefehlen sowie durch Anordnung von Gutachten, ferner durch jede Ergreifung von Rechtsmitteln gegen einen Entscheid. Mit jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen. Die Strafverfolgung ist jedoch in jedem Fall verjährt, wenn die ordentliche Verjährungsfrist um die Hälfte, bei Ehrverletzungen und bei Übertretungen um ihre ganze Dauer überschritten ist (aArt. 73 Abs. 2 und 3 StGB). Zur Tatzeit sah der Straftatbestand des Mordes (aArt. 112 StGB) dieselbe Strafandrohung wie in der heutigen Fassung vor, namentlich lebenslängliche Freiheitsstrafe (bzw. früher Zuchthaus) oder Freiheitsstrafe (Zuchthaus) nicht unter zehn Jahren. Unter dem zur Tatzeit geltenden Recht verjährte die Tat ohne ver-

- 11 jährungsunterbrechende Handlung in 20 Jahren, resp. mit verjährungsunterbrechenden Handlungen in 30 Jahren. In casu liegen keine verjährungsunterbrechenden Handlungen vor, weshalb die Tat nach 20 Jahren verjährt. Nach heutigem Recht verjährt eine Tat, die als Höchststrafe eine lebenslängliche Freiheitsstrafe vorsieht, in 30 Jahren (Art. 97 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 389 StGB (welches das Prinzip der sog. lex mitior bekräftigt) ist das alte bzw. das zur Tatzeit geltende Verjährungsrecht anwendbar; wenn es milder ist als das neue Recht. Somit ist für die unter Ziffer 1.1 der Anklageschrift vom 27. Juni 2017 vorgeworfene Straftat des (mehrfach versuchten) Mordes, die altrechtliche zwanzigjährige Verjährungsfrist anzuwenden. Die angeklagten Taten würden im September 2022 verjähren. Die unter Ziffer 1.2 der Anklageschrift vom 27. Juni 2017 vorgeworfene Straftat der Widerhandlung gegen das Waffengesetz soll ab August 2013 bis zur Verhaftung des Beschuldigten am 31. Januar 2017 begangen worden sein. Es sind die zur Tatzeit geltenden Verjährungsbestimmungen anzuwenden. Die angeklagte Tat würde Ende Januar 2027 verjähren (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 97 Abs. 1 lit. c und Art. 98 lit. c StGB). 1.3 Anklageprinzip Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklageschrift hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör. Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, was ihr konkret vorgeworfen wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 Abs. 1 StPO). Kernstück der Anklageschrift bildet die Darstellung der der beschuldigten Person zur Last gelegten Tat. Die Darstellung des tatsächlichen Vorgangs ist auf den gesetzlichen Tatbestand auszurichten, der nach Auffassung der Anklage als erfüllt zu betrachten ist, d.h. es ist anzugeben, welche einzelnen Vorgänge und Sachverhalte den einzelnen Merkmalen

- 12 des Straftatbestandes entsprechen. Zu den gesetzlichen Merkmalen der strafbaren Handlung gehören neben den Tatbestandsmerkmalen die Schuldform (sofern vorsätzliches und fahrlässiges Verhalten strafbar ist), die Teilnahmeform (Mittäterschaft, Anstiftung, Gehilfenschaft) sowie die Erscheinungsform (Versuch oder vollendetes Delikt) und allfällige Konkurrenzen. Die tatsächlichen Umstände der Tat – Zeit, Ort, Art der Begehung und Form der Mitwirkung, angestrebter oder verwirklichter Erfolg (einschliesslich Kausalzusammenhang) – sind anzugeben und die einzelnen rechtlichen Elemente des Delikts hervorzuheben (siehe Urteil des Bundesgerichts 6B_963/2015 vom 19. Mai 2016 E. 1.3 mit mehreren Hinwiesen). Der Anklagegrundsatz ist im Hinblick auf die Umschreibungsdichte des vom Gericht zu beurteilenden historischen Lebensvorgangs strenger anzuwenden, wenn der Tatvorwurf oder der strafrechtliche Erfolg von einer gewissen Schwere sind, mithin auch die Auswirkungen des Verfahrens auf den Beschuldigten bedeutender sein könnten (GREINER, Akkusationsprinzip und Wirtschaftsstrafsachen, in: ZStrR 2005, S. 103). 2. Mehrfach versuchter Mord (AS Ziffer 1.1) 2.1 Gemäss Art. 112 StGB macht sich des Mordes schuldig, wer einen Menschen vorsätzlich tötet (Art. 111 StGB) und dabei besonders skrupellos handelt, indem namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich ist. 2.1.1 Mord ist somit eine qualifizierte vorsätzliche Tötung, wobei Art. 112 StGB zunächst die vorsätzliche Verursachung des Todes eines Menschen im Sinne von Art. 111 StGB voraussetzt und für die Qualifizierung als Mord ein besonders skrupelloses Handeln verlangt (vgl. SCHWARZENEGGER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 112 StGB N. 2f.). 2.1.2 Die Qualifikation ist gegeben, wenn der Täter unter Umständen oder mit einer Überlegung tötet, die seine besonders verwerfliche Gesinnung oder seine Gefährlichkeit offenbaren (BGE 101 IV 279 E. 1). Nach der Rechtsprechung zeichnet sich Mord durch eine aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens bei der Durchsetzung eigener Absichten aus. Es geht um die besonders verwerfliche Auslöschung eines Menschenlebens (Urteil des Bundesgerichts 6B_305/2013 vom 22. August 2013 E. 4.4). "Das Gesetz will den skrupellosen, gemütskalten, krass und primitiv egoistischen Täter erfassen, der ohne soziale Regungen ist und sich daher zur Verfolgung seiner eigenen Interessen rücksichtslos über das Leben anderer Menschen hinwegsetzt" (Urteil des Bundesgerichts 6S.10/2004 vom 1. April 2004 E. 4; BGE 127 IV 10 E. 1a, mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6S.163/1998 vom 23. November 1999, Pra 2000

- 13 - Nr. 73 E. 2c). Für die Qualifikation verweist das Gesetz in nicht abschliessender Aufzählung auf äussere (Ausführung) und innere (Beweggrund, Zweck) Merkmale. Diese müssen nicht alle erfüllt sein, um Mord anzunehmen. Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung der äusseren und inneren Umstände der Tat. Zu den für die Beurteilung der Verwerflichkeit oder Gefährlichkeit erheblichen Umständen zählen nach der Rechtsprechung nicht bloss die Tatumstände im eigentlichen Sinne, sondern ebenso Gegebenheiten und Verhaltensweisen vor und nach der Tat, soweit sie Aufschluss geben können über die Persönlichkeit des Täters, dessen Einstellung sowie über die in ihm zur Zeit der Tat ablaufenden psychischen Vorgänge (BGE 127 IV 10 E. I 1a). Die für eine Mordqualifikation konstitutiven Elemente sind zwar jene der Tat selber, Vorleben und Verhalten nach der Tat sind indessen heranzuziehen, soweit sie tatbezogen sind und ein Bild der Täterpersönlichkeit geben (s. Urteil des Bundesgerichts 6B_305/2013 vom 22. August 2013 E. 4.4). Ob eine besondere Skrupellosigkeit vorliegt, ist also im Sinne einer Gesamtwürdigung aller äusseren und inneren Umstände des konkreten Falles zu werten (BGE 118 IV 122 E. 2b; BGE 120 IV 265 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 6B_21/2010 vom 4. März 2011 E. 6.3; Urteil des Bundesgerichts 6S.163/1998 vom 23. November 1999, Pra 2000 Nr. 73 E. 2c). Im Rahmen dieser Gesamtwürdigung kann auch die Kaltblütigkeit bzw. die Gefühlskälte ein Indiz für fehlende Skrupel darstellen (SCHWARZENEGGER, a.a.O., Art. 112 StGB N. 17). 2.1.3 Die Beweggründe gehören zu den inneren Antrieben, die einen Täter zur Tötung motivieren (SCHWARZENEGGER, a.a.O., Art. 112 StGB N. 9). Zu den besonders verwerflichen Beweggründen zählen (zum Ganzen siehe auch SCHWARZENEGGER, a.a.O., Art. 112 StGB N. 9 ff. mit Hinweisen) die folgenden: – die Habgier (so bei Raubmord, vgl. auch BGE 127 IV 10 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_232/2012 vom 8. März 2012 E. 1.1, oder Tötung gegen Entgelt [Auftragsmord], vgl. auch ANDREAS DONATSCH, Strafrecht III, 10. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, S. 11); – die Rache (so wenn mit der Tötung ohne ernsthaften, nachvollziehbaren Grund Rache geübt wird, DONATSCH, a.a.O., S. 11; z.B. Versenden einer Paktbombe wegen beendeter Liebesbeziehung vgl. BGE 120 IV 10); – der extreme Egoismus bzw. die extreme Geringschätzung des fremden Lebens (so wenn die Tötung dazu dient, eigene, im Verhältnis zum Leben des Opfers unbedeutende Interessen durchzusetzen, so dass sie als völlig sinnlos erscheint, z.B. Eliminationsmord, vgl. auch BGE 127 IV 10 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_232/2012 vom 8. März 2012 E.1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_305/2013 vom 22. August 2013 E. 4.4); http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2010&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F87-IV-113%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page113

- 14 - – die Mordlust und die sexuelle Befriedigung (SCHWARZENEGGER, a.a.O., Art. 112 StGB N. 15 f., sowie – der fundamentalistische oder politische Beweggrund (so wenn die Tötung aus religiösem oder politischem Fanatismus geschieht, der bis zur totalen Missachtung des Lebens anderer Menschen führt; vgl. auch BGE 127 IV 10 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_305/2013 vom 22. August 2013 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_232/2012 vom 8. März 2012 E. 1.1; DONATSCH, a.a.O., S. 11). Der fundamentalistische oder politische Beweggrund ist als eines der spezifischen Merkmale des Mordes zu betrachten, weil der Fanatismus des Täters seine Geisteshaltung enthüllt und die besondere und dauernde Gefahr offenbart, die er für diejenigen darstellt, welche seine Ansichten nicht teilen. 2.1.4 Mit dem besonders verwerflichen Zweck ist im Unterschied zum besonders verwerflichen Beweggrund das äusserliche Ziel der Tat gemeint (z.B. Eliminationsmord, vgl. SCHWARZENEGGER, a.a.O., Art. 112 StGB N. 13; DONATSCH, a.a.O., S. 11 f.). Nachdem hinter dem verwerflichen Zweck praktisch immer auch ein besonders verwerflicher Beweggrund des Täters steht, kommt diesem Regelbeispiel einer besonderen Skrupellosigkeit kaum selbstständige Bedeutung zu (SCHWARZENEGGER, a.a.O., Art. 112 StGB N. 19). 2.1.5 Bei der besonders verwerflichen Art der Ausführung stehen der äussere Geschehensablauf der Tötung und die eingesetzten Tatmittel im Vordergrund (SCHWAR- ZENEGGER, a.a.O., Art. 112 StGB N. 21). Es sind verschiedene Erscheinungsformen zu unterscheiden, in Frage kommen (zum Ganzen vgl. SCHWARZENEGGER, a.a.O., Art. 112 StGB N. 21 ff.): – die ausserordentliche Grausamkeit (so wenn der Täter dem Opfer an Intensität oder Dauer grössere physische oder psychische Schmerzen, Leiden oder Qualen zufügt, als sie mit einer Tötung notwendigerweise verbunden sind, Sadismus, vgl. auch DONATSCH, a.a.O., S. 12; BGE 77 IV 57 E. 3); – die Heimtücke (hinterlistiges Vorgehen, so wenn der Täter zuerst das Vertrauen des Opfers erschleicht, um es dann unter Ausnützung seiner Arglosigkeit zu töten; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_305/2013 vom 22. August 2013 E. 4.4; DONATSCH, a.a.O., S. 12); – der Einsatz von Gift, Feuer oder ähnlicher Tatmittel mit erheblicher Gefährdung von weiteren Menschen (so wenn das eingesetzte Tötungsmittel Wirkungen auf Leib und Leben einer Vielzahl von anderen Menschen hat, die der Täter nicht kontrollieren kann, wie z.B. die Herbeiführung eines Flugzeugabsturzes oder die Verursachung einer Explosion in einem Wohn- oder Geschäftshaus; vgl. auch BGE 120 IV 10 [Paketbombe]). Der Einsatz bestimmter Tatmittel alleine vermag die Qualifikation nicht zu begründen (vgl. SCHWARZENEGGER, a.a.O., Art. 112

- 15 - StGB N. 20; STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 7. Aufl., Bern 2010, Art. 112 StGB N. 24). Sie können aber Indiz für die besondere Skrupellosigkeit sein. 2.1.6 Für die Erfüllung des subjektiven Tatbestands genügt Eventualvorsatz. Der Vorsatz muss neben der Tötungshandlung auch die objektive Seite der die besondere Skrupellosigkeit bzw. Verwerflichkeit ausmachenden Umstände umfassen, insbesondere hinsichtlich der Art der Ausführung, beispielsweise das Wissen um die Unkontrollierbarkeit des gewählten Tötungsmittels (Gefährdung anderer Menschen). Dabei ist aber nicht notwendig, dass der Täter sie selber ebenfalls als besonders verwerflich einschätzt. Massgebend ist das Bewusstsein im Moment der Tatausführung (SCHWARZENEGGER, a.a.O., Art. 112 StGB N. 27). Dass der Täter den Tod „nur“ in Kauf nimmt, schliesst die besondere Skrupellosigkeit der Tat nicht aus (DONATSCH, a.a.O., S. 14). 2.1.7 Art. 260bis Abs. 1 lit. b StGB setzt bei Mord auch Vorbereitungshandlungen unter Strafe. Der Versuch wird hingegen in Art. 22 StGB geregelt: Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Versuch; Art. 22 Abs. 1 StGB). Ein strafbarer Versuch liegt erst vor, wenn der Täter mit der Ausführung der Tat begonnen hat (NIGGLI/MA- EDER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 22 StGB N. 1). 2.2 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, am 25. September 2002 an seinem Wohnort in ZZ. eine mit einer Splitterhandgranate versehene funktionsfähige Paketbombe hergestellt und sie am 26. September 2002 mit der Absenderangabe „I.“, postalisch von der Poststelle YY. aus an die Redaktion der Zeitung G. in X. geschickt zu haben, in der Absicht, Mitglieder der Redaktion der Zeitung G. (welcher zum damaligen Zeitpunkt die Privatkläger B. – Geschäftsführer – D. und C. angehörten, wie auch J.) und (eventualvorsätzlich) allfällige sich in der Nähe befindenden Personen, durch die beim Öffnen der Paketbombe ausgelöste Explosion, zu töten. Nachdem ein Mitarbeiter der Zeitung das Paket am 27. September 2002 in Abwesenheit des Geschäftsführers dem Briefkasten entnommen und auf dem Schreibtisch von B. deponiert habe, sei es von E. – Schwester von B. – und deren Sohn, von den Räumlichkeiten der Zeitung an deren Wohnort in Y. gebracht worden, in der Absicht, es B. bei Gelegenheit zu überreichen. Am 28. September 2002 hätten sich mehrere Familienangehörige (darunter auch die Brüder F. und B.) am Wohnort von E. aufgehalten. Anlässlich dieses Familientreffens habe F.

- 16 das Paket in Anwesenheit von zwei Kindern auf der Terrasse unkonventionell (stirnseitig) geöffnet und eine sich darin befindliche Weinflasche entnommen. Daraufhin seien Drähte erkennbar gewesen und die Familie habe die Polizei alarmiert.

Der Beschuldigte habe besonders skrupellos gehandelt, weil er der Redaktion „einen Denkzettel“ habe „verpassen” wollen und namentlich das Paket als (ungefährliche) Weinsendung deklariert und dem Paket auch tatsächlich eine gefüllte Weissweinflasche beigefügt habe, um die perfide Tarnung als Weinsendung noch zu perfektionieren und weil sich sein Vorgehen gegen Personen gerichtet habe, mit denen er in keiner Beziehung gestanden sei und weil er mit seinem Vorgehen in totaler Verachtung fremden menschlichen Lebens seine Opfer als Repräsentanten der Zeitung G. umgebracht hätte. Die Umsetzung des Sprengkörpers in der Paketbombe sei deshalb unterblieben, weil das Paket unkonventionell, stirnseitig geöffnet worden sei. Beim konventionellen Öffnen (durch Aufklappen/Öffnen auf der Oberseite) hätte der am Abzugsring der Handgranate verbundene Draht, den Sicherungssplint aus dem Handgranatenzünder gezogen, wobei der Sprengkörper nach ca. 3,2 bis 4,2 Sekunden explodiert wäre mit tödlicher Druckschädigung bzw. physiologischen Schäden bis zu einem Abstand von 1,6 bis 1,8 m und mit wirksamer (tödlicher) Splitterverteilung, im Rahmen der freien Ausbreitung, von 5 bis 9 m.

- 17 - 2.3 2.3.1 E. und deren Brüder B. und F., wurden im Oktober 2002, wenige Tage nach der Sicherstellung des Pakets, polizeilich protokollarisch zur Sache befragt. Am 3. März 2017, nach der Festnahme des Beschuldigten, erfolgte eine weitere Einvernahme von B. durch die Bundeskriminalpolizei. Auf Anordnung der Bundesanwaltschaft erging letztere nicht parteiöffentlich (pag. 10.2.138). Anlässlich der gerichtlichen Hauptverhandlung wurden B. und F. in Anwesenheit des Beschuldigten und dessen Verteidigers befragt. 2.3.1.1 E. erklärte am 3. Oktober 2002 (pag. 12.3.1 ff.), sie habe am Freitag, 27. September 2002, ein an G. adressiertes Paket, welches offensichtlich Wein enthalten sollte, mitgenommen, um es ihrem Bruder zu geben. Ihr Bruder und dessen Frau seien am folgenden Samstagabend bei ihr zu Besuch gewesen und sie habe ihren Sohn K. gebeten, das Paket aus dem Kofferraum ihres Autos zu holen. B. sei nach der Betrachtung des Pakets sofort skeptisch gewesen. Er habe entsprechend geäussert, dass er keinen Wein bestellt habe und dass die fragliche Sendung als Geschenkpaket etwas seltsam sei. B. habe sich schon seit langem bedroht gefühlt und sich dementsprechend verhalten. Seine Angehörigen hätten die Sache jedoch etwas lockerer genommen, so auch der andere anwesende Bruder, F., der keine Bedenken geäussert habe und, in Begleitung ihres 12-jährigen Sohnes K. und B.’s 5-jährigem Sohn L., unvermittelt auf den Balkon gegangen sei. Glücklicherweise habe F. dann das Paket so geöffnet, dass der Zünder nicht ausgelöst worden sei. Aufgrund der vorgefundenen Situation hätten sie dann unverzüglich die Polizei informiert. 2.3.1.2 B. sagte am 2. Oktober 2002 aus, das gelbe Postpaket habe am Freitag, 27. September 2002, zwischen 9 bis 10 Uhr im Milchkasten der Firma G. in X. gelegen. M., der Mann seiner älteren Schwester, welcher auch in der Firma arbeite, habe das Paket aus dem Milchkasten genommen und es im Büro deponiert. In der Folge habe ihm sein Schwager mitgeteilt, dass ein Paket mit Wein eingetroffen sei. Weil er öfter bei seiner Schwester E. zu Besuch sei, habe sie das Paket schliesslich für ihn mitgenommen. Am Samstagabend habe sie ihren Sohn angewiesen, das Paket aus dem Auto zu holen. Er sei sehr skeptisch gewesen, da es als Weinpaket ungewöhnlich ausgesehen und vor allem, weil er keinen Wein erwartet habe. Nach kurzem Hin und Her habe man sich schliesslich doch entschieden, dieses auf dem Balkon zu öffnen. Sein Bruder F., welcher ebenfalls bei seiner Schwester zu Besuch gewesen sei, habe das Paket geöffnet. Er habe die Stirnseite aufgerissen und dem Paket eine Weinflasche entnommen, mit dem Boden voran. Dabei sei er sozusagen assistiert worden von dessen beiden 5und 12- jährigen Neffen. Sofort hätten sie festgestellt, dass etwas nicht stimmen

- 18 konnte, denn die Flasche sei mit einem auffallenden Klebeband versehen gewesen und überdies seien Drähte oder ein Kabel und sogar ein Zünder ersichtlich gewesen. Sie hätten dann sofort die Polizei informiert. Es seien 5 Erwachsene und 5 Kinder in der Wohnung gewesen, als das Paket geöffnet worden sei. Er habe vor dem Vorfall von jenem Samstag keine Drohungen oder Hinwiese erhalten, dass sich etwas Derartiges ereignen könnte. Es sei nichts Spezielles vorgefallen, er habe keine Anrufe erhalten und keine verdächtige Beobachtung gemacht. Auch danach sei er in diesem Zusammenhang nicht kontaktiert worden. Er vermute die Täterschaft aus dem Umfeld der politischen Gegner des Präsidenten N. und somit auch der Zeitung G.. Verschiedene Angestellte der Zeitung seien im XX. schon Opfer von Anschlägen und Drohungen gewesen (pag. 12.1.1 ff.). In der Einvernahme vom 3. März 2017 ergänzte B. seine Aussage insofern, als er sich viele Gedanken darüber gemacht habe, wer ihn habe ermorden wollen. Er lebe heute ein anderes Leben. Er lebe eher zurückgezogen und für sich alleine. Er meide die Öffentlichkeit und lebe immer noch mit dem Gefühl, dass etwas passieren könne. Die Paketbombe habe sein Leben verändert und er denke oft auch im Schlaf daran, ob ihn jemand ermorden komme. Er sei seither isoliert gewesen und habe aus Angst nirgends hingehen können. Der Name A. sage ihm nichts. Er sei ihm nicht klar, warum A. ihn habe umbringen wollen. Er sei sich fast sicher, dass dieser im Auftrag eines Dritten gehandelt habe (pag. 12.1.6 ff.). In der Hauptverhandlung vom 16. August 2017 bestätigte B. als Auskunftsperson (Privatkläger) im Wesentlichen seine im Vorverfahren gemachten Aussagen (TPF pag. 7.933.1 ff.). Ergänzend und in Kenntnis der gleichentags durch seinen Bruder F. getätigten Aussagen, erklärte er, die Zeitung G. habe zunächst eine Redaktion im Land XX. eröffnet und etwa vier Jahre später eine weitere in der Schweiz. Er sei bezüglich beiden Standorten Hauptredaktor und Hauptherausgeber gewesen. Normalerweise hätten sich unterschiedlich viele Personen in den Räumlichkeiten der Redaktion (gemeint in X.) aufgehalten. Die Zeitung habe freiwillige Mitarbeiter und Korrespondenten gehabt. Zur fraglichen Zeit sei sie die grösste Tageszeitung vom Land WW. und erfolgreich gewesen. Sie hätten mehrere Gäste gehabt, auch Präsidenten und Minister. Sie hätten Präsident N. unterstützt und deshalb von kommunistischen Kreisen Drohungen erhalten. Journalisten der Redaktion im XX. seien im XX. getötet und Mitarbeiter von N. seien dort erschossen worden. Als sein Schwager ihn über das Paket telefonisch informiert habe, habe dieser ihm gesagt, dass es von einer Weinhandlung komme und habe den Namen O. erwähnt. Da er – B. – einen O. gekannt habe, welcher amerikanischer Botschafter in VV. gewesen sei, habe er angenommen, das Paket stamme von diesem O.. Seine Schwester habe das Paket für ihn von der Redaktion abgeholt. Sie hätten sich oft gesehen und fast wöchentlich getroffen.

- 19 - Am fraglichen Samstag hätten er, seine Frau, seine zwei Söhne, seine Eltern, sein Bruder, eine ältere Schwester und eine oder zwei Töchter dieser Schwester sich bei seiner zweiten Schwester und deren Kindern aufgehalten. Er denke, es seien 7 Erwachsene und 5 Kinder dort gewesen. Als er das Paket gesehen habe, sei es ihm für O. (den von ihm angenommen Absender) etwas einfach vorgekommen. Er habe gesagt, sie hätten Drohungen erhalten und es wäre vielleicht gut, zu warten und das Paket noch nicht aufzumachen. Wenn er sich richtig erinnere, sei dann sein Bruder gekommen und habe gesagt, ihr habt alle Angst und ich mache es auf. Der Bruder sei in einer Entfernung von 2 bis 3 Meter auf die Terrasse gegangen und habe das Paket geöffnet. Sein Neffe und sein (B‘s) damals vierjähriger Sohn seien F. gefolgt. Vom Wohnzimmer aus, habe man F. beim Öffnen des Pakets sehen können. Im Gegensatz zu seinem Bruder, erinnere er sich bezüglich die Abfolge so, dass dieser mit dem Paket wieder in die Stube gekommen sei. Er – B. – habe da glaublich Drähte gesehen und habe gesagt, das Paket sei sofort zu entfernen und es sei die Polizei zu rufen. Auf Nachfrage erklärte er, dass bei der Redaktion G. keine E-Mail eingegangen sei, welche darüber gewarnt hätte, dass ein Paket eingehen würde. 2.3.1.3 F. sagte am 15. Oktober 2002 aus, am fraglichen Samstagabend spontan seine Schwester E. besucht zu haben, was er häufig mache. Auch sein Bruder B. sei mit seiner Familie bei der Schwester zu Besuch gewesen. Als E. und sein Bruder B. über ein Paket gesprochen hätten, habe E. deren Sohn K. in die Garage geschickt, um es aus dem Auto zu holen. K. habe dann das Postpaket auf den Stubentisch gestellt. Seinem Bruder sei das Paket nicht geheuer gewesen. Er (F.) habe es nicht so ernst genommen wie sein Bruder und bemerkt, dass er es öffnen wolle. Sein Bruder habe ihn aber angeherrscht, dieses auf keinen Fall hier, sondern auf dem Balkon zu öffnen. Die beiden Kinder, der vierjährige K. und der zwölfjährige L. hätten ihn (F.) begleitet. Er habe das Paket auf den Balkontisch gestellt. Warum er das Paket auf der Stirnseite geöffnet habe, könne er sich nicht erklären, vielleicht weil Wein in der Verpackung sein sollte, vielleicht weil die Frontseite mit Klebeband zugeklebt gewesen sei. Er glaube, dass er das Paket auf die Stirnseite gestellt und einfach aufgerissen habe. Es habe sich recht leicht öffnen lassen und gleich sei auch der Boden einer Weinflasche sichtbar gewesen. Er habe die Flasche herausgezogen. Sie schien an irgendetwas geklebt gewesen zu sein. Dann habe er noch einige Zeitungen, welche als Verpackungsmaterial beigelegt gewesen seien, herausgezogen. Er habe dann die Flasche den Anwesenden in der Wohnstube gezeigt und darauf hingewiesen, dass etwas nicht stimmen könne, weil nach dem Herausziehen der Zeitungen, etwas Holz und Drähte sichtbar gewesen seien. Er habe das geöffnete Paket gezeigt, worauf sein Bruder gesagt habe „nur weg damit“. Er habe das Paket schliesslich wieder

- 20 auf dem Balkon deponiert. Als mögliche Täterschaft komme das Lager der politischen Gegner seines Bruders in Frage. Es habe im Laufe der Jahre immer wieder Drohungen gegeben (pag. 12.5.1 ff.). An der Hauptverhandlung vom 16. August 2017 sagte F. als Zeuge aus (TPF pag. 7.932.1 ff.), seine Schwester habe am fraglichen Abend ihren Sohn zum Auto geschickt, um das Paket zu holen. Seinem Bruder sei das Paket verdächtig vorgekommen und dieser habe gesagt, sie sollten es entfernen. Zwar hätte die Firma oft Werbepakete oder Geschenkpakete erhalten, aber meistens nur über die Festtage, wie Weihnachten oder Neujahr. Er habe seinem Bruder gesagt, dass er es öffnen werde. Er sei auf den Balkon der Wohnung gegangen und habe begonnen es zu öffnen. Auf dem Balkon seien der 12-jährige Sohn der Schwester und der 5- oder 6- jährige Sohn seines Bruders gewesen. Zunächst habe er das Paket konventionell (an der Oberseite) öffnen wollen. Er habe schliesslich davon abgelassen, weil es stark mit Klebeband zugeklebt gewesen sei. Nach zwei bis drei Versuchen, habe er es nicht öffnen können. Er habe dann das Paket von der Seite her aufgemacht, den Boden einer Flasche und daneben zerknülltes Zeitungspapier gesehen. Nachdem er begonnen habe das Zeitungspapier zu entfernen, habe er etwas Verdächtiges gesehen. Es sei Nacht gewesen und die Lichter des Balkons hätten vom Paketinneren zurückgestrahlt. Ob er die Falsche aus dem Paket genommen habe, wisse er nicht mehr, vielleicht schon. Er habe das Paket auf dem Balkontisch gelassen, sei hineingegangen und habe gesagt, das Paket sei verdächtig. Fast die gesamte Familie habe sich in der Wohnung aufgehalten, sein Bruder, seine Schwestern, deren Kinder und seine Eltern. Er sei sich nicht sicher, ob sein Bruder das Paket angeschaut habe, er glaube es aber. Auf Vorhalt seiner Aussage bei der Polizei, wonach er das Paket nach dem Öffnen in die Wohnung gebracht habe, meinte der Zeuge, die Aussage bei der Polizei sei glaubwürdiger. 2.3.2 Wie bereits oben (Lit. E) erwähnt, wurden auf der sichergestellten Paketbombe DNA-Spuren von A. festgestellt (pag. 10.1.34 ff.). Das IRM stellte bei der Auswertung des Handgranatenkörpers und -zünders ein vollständiges DNA-Profil des Beschuldigten (pag. 10.1.38; PCN 48-801625-90) und beim weissen Klebeband, womit das Innenpaket mit dem Geschenkpaket fixiert worden war (pag. 11.3.43, vgl. Abbildung 29), ein Teilprofil, d.h. ein inkomplettes DNA-Profil des Beschuldigten, fest (pag. 10.1.39; PCN 48-801627-86). Schliesslich ergab eine inkomplette Mischspur ab den braunen Klebebandabschnitten im Paket anteilmässiges Spurenmaterial des Beschuldigten (pag. 10.1.38; PCN 48-801628- 84). Solches braunes Klebeband wurde einerseits zur Fixierung des Schlüsselbrettchens am Innen-Deckel des Postpakets und andererseits zur Fixierung der Weissweinflache verwendet (pag. 11.3.29, 41).

- 21 - 2.3.3 Der Beschuldigte hat bereits im Rahmen der Eröffnung der Festnahme am 31. Januar 2017 anerkannt, das fragliche Paket mit der Handgranate am 25. September 2002 an seinem damaligen Wohnort in ZZ. zusammengestellt und es am 26. September 2002, mit der Absenderangabe „I.“, postalisch von der Poststelle YY. aus an die Redaktion der Zeitung G. in X.. geschickt zu haben. Die Handgranate habe er 2001 in Z. geschenkt erhalten, als er dort für die P. als Dolmetscher tätig gewesen sei. Mit Ausnahme der Weinflasche habe er die Bestandteile der Paketbombe in der Q. in YY. besorgt, so auch ein mit Haken versehenes Holzbrettchen (Schlüsselbrett). Das Paket habe er präpariert, um der Redaktion von G. einen „Denkzettel“ zu verpassen, denn die Zeitung habe 1997 oder 1998 Texte über Flüchtlinge/Vertriebene aus dem XX. verfasst und deren Fluchtorte publiziert, worauf dort ein Massaker stattgefunden habe. In Bezug auf den Zusammenbau der Paketbombe sagte er aus, er habe den Sprengkörper so präpariert, dass er sicher nicht in die Luft gegangen wäre. Er habe die Bombe (gemeint: Handgranate) ca. in die Mitte des Postpakets hingelegt, dass sie nicht explodiere. Das Brett mit dem Kleiderhaken (gemeint: Schlüsselbrett) habe er mit doppelseitigem Klebeband an den Deckel des Pakets geklebt. Der Haken (vom Schlüsselbrett) sei nicht mit der Bombe in Berührung gekommen und habe sie nicht entsichern können. Er sei sich sicher gewesen, dass das doppelseitige Klebeband noch vor dem Eintreffen des Pakets beim Empfänger heruntergefallen wäre. Auf Nachfrage im Zusammenhang mit den Zielpersonen sagte er aus, dass er die in der fraglichen Redaktion tätigen Personen nicht gekannt habe. Er habe lediglich gewusst, wo sich die Redaktion befinde. Er habe sich auch nicht vorgängig bei der Zeitung über die beanstandete Berichterstattung beschwert. In Bezug auf die Paketbombe habe er niemanden informiert. Soweit er sich erinnere, habe er weder schriftlich noch mündlich eine entsprechende Mitteilung getätigt (pag. 13.1.6 ff.). 2.3.3.1 In der Folge bestätigte der Beschuldigte grundsätzlich diese Aussagen. Anlässlich der Einvernahme vom 3. Februar 2017 präzisierte er sodann, dass er zu Hause einen Test durchgeführt habe, eine Funktionskontrolle, ob die Bombe (Handgranate) funktioniere. Dazu habe er den Deckel des Pakets um ca. 90° geöffnet. Dabei habe sich das Teil, welches er mit doppelseitigem Klebeband und einem zusätzlichen quer gelegten Klebebandstreifen am Deckel angebracht habe (Schlüsselbrett), gelöst und sei schräg heruntergehangen. Nur an einer Ecke sei es noch am Deckel befestigt gewesen. Er habe es mit der Hand wieder zurück an den Deckel gedrückt. Er habe das gleiche Klebeband mit dem Kleiderhaken wieder gegen den Deckel gedrückt. Er habe am Tag vor der Post (gemeint:

- 22 - Versand/Postaufgabe) zuhause die Paketbombe zusammengebaut. Die Entscheidung das Paket herzustellen, habe er am Tag gefasst, als er es getan habe. Am selben Tag habe er in einer Postfiliale auch das hierzu verwendete Postpaket beschafft. Er könne sich nicht daran erinnern, dass der Haken am Schlüsselbrett mit der Handgranate verbunden gewesen sei bzw. dass zwischen Abzugsring und Haken ein Draht befestigt gewesen sei. Woher die Weinflasche gestammt habe, wisse er nicht mehr. An der Bombe selbst habe er nichts manipuliert. Er habe geglaubt, dass die Handgranate nicht scharf sei. Als man sie ihm in Z. geschenkt habe, sei ihm gesagt worden, dass sie nicht speziell explodieren könne. Er sei sich sicher gewesen, dass die Bombe nicht hochgehen würde. Er habe der Redaktion von G. einen „Denkzettel“ verpassen wollen, wegen deren Berichterstattung über die Fluchtorte der XX. Bevölkerung in den Jahren 1997 bis 1999. Sein Entschluss sei vermutlich ausgelöst worden durch einen Jahrestag oder einen Bericht im Fernsehen über ein Massaker im Kriegsgebiet. Er entschuldige sich für seine Tat und sei froh, dass niemand zu Schaden gekommen sei. (pag. 13.1.23 ff.). 2.3.3.2 Am 3. März 2017 sagte der Beschuldigte gleichbleibend aus, dass er an seinem Wohnort einen Test durchgeführt habe. Er habe zwar einen Draht verwendet, dieser sei aber nicht mit einem Haken des Schlüsselbrettes verbunden gewesen. Bei der Probe sei die Handgranate fest im Paket fixiert gewesen und ein Teil seiner Konstruktion (Brettchen, Haken, Klebeband) habe sich gelöst. Der Draht sei mit der Flasche verbunden gewesen. Der Haken habe nicht mit der Bombe in Verbindung kommen können. Ein bis zwei Tage bevor er das Paket zusammengestellt habe, habe er bei einem P.-Kampfkollegen telefonisch nachgefragt, ob die Bombe (Handgranate) scharf sei. Dieser habe ihm am Telefon keine Antwort geben wollen (pag. 13.1.40 ff.). 2.3.3.3 Am 11. April 2017 sagte der Beschuldigte auf Nachfrage aus, dass er nicht wisse, warum er „I.“ als Absender angegeben habe. Er könne sich auch nicht mehr daran erinnern, warum er beim Adressat den Zusatz „vertraulich/geschäftlich“ habe anbringen lassen. Als er beim Test zuhause gesehen habe, dass das Schlüsselbrett heruntergefallen sei, habe er die Drahtverbindung vom Haken gelöst, nach unten gelegt und das Paket verschlossen. An den Draht habe er sich erst erinnern können, nachdem er die technische Zeichnung des WFD gesehen habe. Als er den Test gemacht habe, habe er gesehen, dass mit der Paketbombe und dem Draht etwas habe passieren können. Vor dem Versand des Pakets oder kurz danach, bzw. auf jeden Fall danach, am Abend nach der Paketaufgabe oder am Folgetag, habe er der Zeitung G. vom account R.@T. eine E-Mail zugestellt. Darin habe er der Zeitung geschrieben, dass sie von einem Unbekannten ein Paket erhalten würden, welches „nichts Schönes“ enthalten würde. Damit habe er dip-

- 23 lomatisch sagen wollen, das Paket solle nicht geöffnet werden. G. habe geantwortet: „Wir sind politisch an der Macht und werden es euch zeigen, ihr Drecksäcke“. Er habe niemanden töten, sondern lediglich der Redaktion G. einen Denkzettel verpassen wollen. Auf keinen Fall habe er die Familie B., E., F. einbeziehen wollen (pag. 13.1.69 ff.). 2.3.3.4 In der Hauptverhandlung vom 16. August 2017 bestätigte der Beschuldige im Wesentlichen seine im Vorverfahren gemachten Aussagen. Er habe das Paket aufgrund einer Kurzschlussreaktion zusammengebaut, nachdem er einen Dokumentarfilm gesehen habe, der über Massaker an Zivilisten im XX.krieg berichtet habe. Er habe das Paket zufällig so zusammengebaut und hernach telefonisch einem P.-Kämpfer darüber berichtet. Dieser habe ihm gesagt, dass nichts passieren könne. Die Handgranate habe er 2001 in Z. bekommen. Warum er sie im Paket in Alufolie umwickelt habe, wisse er nicht. Vor dem Versenden des Pakets habe er in seinem Schlafzimmer einen Test gemacht. Er habe gemerkt, dass es mit dem Deckel und dem Draht gefährlich werden könnte. Er glaube, dass er den Draht vom Haken weggenommen habe. Auch habe er gemerkt, dass der Haken den Ring nicht berühren konnte. Dann habe er gleich wieder das Brett an den Deckel geklebt. Er habe gedacht, das funktioniere nicht und könne nicht explodieren. Den Draht habe er, soweit er sich erinnere, zur Seite gelegt, das Paket zugemacht und am nächsten Tag verschickt. Auf die Frage, wozu der Draht gedacht gewesen sei, erklärte er, den Test habe er mit dem Draht gemacht. Dabei habe er recht viel Kraft anwenden müssen. Er habe nichts dabei gedacht. Er habe aber bemerkt, dass etwas bewegt werden könne, darum habe er den Draht vom Haken weggenommen. Er könne sich nicht an die Drahtverbindung erinnern, die in den WFD-Berichten beschrieben sei und könne sich auch nicht erklären, warum diese so fotografiert worden sei. Wer in der Redaktion von G. arbeitete, habe er nicht genau gewusst. Er habe weder die Familie B., E., F., noch die Familie C., D. gekannt. Nach dem Versand des Pakets an G. habe er dieser via E-Mail sinngemäss geschrieben, dass ein Paket komme, welches eine Handgranate enthalte, dass es aber nur ein Denkzettel sei für die Texte, welche G. damals über die Aufenthaltsorte von Zivilisten geschrieben habe. Damit habe er noch sicherer sein wollen, dass das Paket nicht geöffnet werde. Er habe eine Antwort bekommen. Die Redaktion habe geschrieben: „Ihr Drecksäcke. Wir werden die Macht im XX. erhalten. Unsere Partei wird die Macht im XX. erhalten. Wir werden es euch heimzahlen.“ Es sei sofort politisch geworden. Seine Handlung sei ganz sicher falsch gewesen. Im Nachhinein habe er gelesen, was so eine Handgranate anrichten könne. Er würde nichts lieber in seinem Leben, als dies rückgängig machen (TPF pag. 7.931.001, -020). 2.3.4 Der Aufbau und die Funktion der Paketbombe wurde vom WFD untersucht und ist aus dessen Berichten vom 10. Dezember 2002, 24. Januar, 16. März und

- 24 - 4. August 2017 zu entnehmen (pag. B10.2.1.122 ff.; pag. 11.1.12 ff.; pag. 11.3.23 ff.; TPF pag. 2.292.003, -009). Anlässlich der Hauptverhandlung wurde H., vom WFD bzw. des Forensischen Instituts in Zürich und Verfasser der Berichte, befragt (TPF pag 7.934.002 ff.). 2.3.4.1 Wie den obgenannten Berichten zu entnehmen ist, wurden als Verpackung zwei von der Schweizerischen Post vertriebene unterschiedlich grosse Pakete (sog. PostPac) benutzt, eines der Geschenklinie (verziert mit einer gedruckten Geschenkschlaufe, s. pag. B10.2.1.126 und pag. 11.3.29) der Grösse 2 (320 x 244 x 120 mm) und ein weiteres, kleineres PostPac-Paket der Grösse 0 (229 x 162 x 40 mm). Das kleinere Paket PostPac Grösse 0 (Innenverpackung), befand sich im inneren des PostPac-Pakets der Grösse 2 (Geschenkverpackung). Auf der Aussenseite der Geschenkverpackung, oben, war die Adressetikette angebracht. Auf der Innenseite des Deckels der Geschenkverpackung war mit doppelseitigem Klebeband und braunem Paketklebeband ein Schlüsselbrett angeklebt, welches einen einzigen Haken aufwies. Die Innenverpackung war mit Tesa-Verlegeband am Innenboden der Geschenkverpackung fixiert. In der Innenverpackung befand sich eine funktionsfähige Splitterhandgranate Typ F1 mit gestreckten Sicherungssplints. Der Handgranaten-Körper war mit Alufolie ummantelt und diese mit Tesa-Verlegeband umwickelt, wobei die Handgranate in deren Position in der Innenverpackung fixiert war. In den Deckel der Innenverpackung war eine Öffnung (birnenförmiges Loch) geschnitten worden. Der Abzugsring der Handgranate ragte durch diese Öffnung und war mit einem weissen Draht mit dem Haken des Schlüsselbrettes am Deckel der Aussenverpackung verbunden. Zeitungspapier in der Geschenk- und in der Innenverpackung diente als Polstermaterial (pag. B10.02.001.123; B10.02.001.125, -127; 11.01.13, -15; 11.03.26, -27 und 11.03.31, -35). Im Zusammenhang mit der Beschaffenheit der fraglichen Splitterhandgranate hält der Bericht des WFD vom 24. Januar 2017 fest, dass diese ca. 50 bis 60 g Sprengstoff (TNT) enthalte. Bei freier, halbkugelförmiger Ausbreitung der Luftstosswelle sei bis zu einem Abstand von ca. 0,6 bis 0,8 m mit tödlichen Druckschädigungen und bis zu einem Abstand von 1,6 bis 1,8 m mit physiologischen Schäden zu rechnen (pag. 11.1.16). Wirksame, tödliche Splitter würden sich bis 9 m verbreiten, der Splitterradius bestehe bis 30 m und der Gefährdungsradius 150 bis 200 m (pag. 11.1.17). Der Sicherungssplint sei nicht mehr in der Originalposition gewesen. Die Handgranate habe einen nur noch leicht gespreizten Sicherungssplint gehabt (pag. 11.1.8; pag. 11.3.24, -26; pag. 11.3.31 f.; TPF pag. 2.292.4; TPF pag. 2.292.005; TPF pag. 7.934.007). Die Sicherungssplints seien zusammengedrückt und (nur) leicht gespreizt gewesen, was den Auszugswiderstand massiv, vergleichsweise auf ca., 0,5 bis 0,6 kg, verringert habe (pag. 11.1.13, -14 und pag. 11.3.26). Je weniger der Splint gespreizt sei, umso weniger Zuggewicht sei notwendig, um die Handgranate zu entsichern. Im gesicherten Originalzustand seien die Sicherungssplints um den Zünder gebogen

- 25 - (s. TPF pag. 7.292.007 f., Bericht des Forensischen Instituts Zürich vom 4. August 2017) und deren Auszug durch die Öffnung am Zünder damit erschwert. Die Zündung der Handgranate sei deshalb nicht erfolgt, weil das Paket seitlich geöffnet worden sei und deshalb der Draht keinen Zug auf den Abzugsring ausgeübt habe (pag. B10.02.001.123; 11.1.15), bei konventionellem Öffnen sei anzunehmen, dass der Auslösemechanismus voll funktionsfähig gewesen sei (pag. 11.3.26) 2.3.4.2 Anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte H., vom WFD bzw. des Forensischen Instituts in Zürich den Inhalt der durch ihn verfassten Berichte (TPF pag 7.934.002 ff.). Im Rahmen der Einvernahme erklärte er, am 28. September 2002 nach Y. ausgerückt zu sein, wo er das teilweise geöffnete Paket, welches sich auf der Terrasse befunden habe, entschärft habe. In Bezug auf die Zusammensetzung des Pakets verwies er zunächst auf die aktenkundige Prinzip-Skizze. Er erklärte, dass das Paket aus einem Aussenpaket und einem Innenpaket bestanden habe. Im Innenpaket habe sich die Handgranate befunden, welche eine Verbindung über den Abzugsring, den Draht und dem Schlüsselbrett, aufgewiesen habe. Das Schlüsselbrett sei an der Innenseite des Deckels der Aussenverpackung angeklebt gewesen. Hinweise dafür, dass das Schlüsselbrett nicht am Deckel gehalten habe, lägen keine vor. Bei einer ordentlichen Öffnung über den Deckel, hätte auch noch eine Hebelwirkung stattgefunden. Auch würden keine Hinweise dafür bestehen, dass das Schlüsselbrett zweimal angeklebt worden sei, denn es würden keine entsprechenden Passstellen vorliegen. Wenn ein Klebeband zweimal an den selben Ort geklebt werde, führe dies zu einem Spurensatz. Der Sicherungssplint sei durch Abbildungen aktenkundig dokumentiert worden. Die stationierten Polizeibeamten, welche als erste vor Ort gewesen seien, hätten diese Fotos erstellt. Auf diesen Abbildungen sei die Spreizung des Sicherungssplints zu erkennen. Im Handgranaten-Körper sei Sprengstoff enthalten und der Zünder intakt gewesen. Hiezu reichte der Zeuge Röntgenbilder der fraglichen Handgranate ins Recht (TPF pag. 7.925.005). Wäre das Paket auf ordentliche Weise geöffnet worden, hätte über die Zugverbindung von Schlüsselbrett und Draht der Sicherungssplint aus der Handgranate gezogen werden können. 2.4 2.4.1 Die Aussage des Beschuldigten, wonach er die Paketbombe zusammengebaut und sie Ende September 2002 an die Redaktion der Zeitung G. in X. verschickt habe, ist glaubhaft, sie wird nicht nur durch die ihm zuzuordnenden DNA-Spuren auf dem Sprengkörper und der inneren Verpackung (E. 2.3.2 und Lit. E) untermauert, sondern auch durch die Übereinstimmung mit den Ausführungen des

- 26 - Beschuldigten zu festgestellten Elementen des Paketinhalts, zum ermittelten Versandort und den Angaben auf der Adressetikette. 2.4.2 Der Beschuldigte ist, wie ausgeführt, insoweit geständig. Er gibt jedoch an, er habe nicht die Absicht verfolgt, eine funktionstüchtige Bombe zu versenden, sondern habe mit der Zustellung der Handgranate nur eine Warnung an die Redaktion der Zeitung übermitteln wollen. Die Bombe hätte, nach seinem Tatplan gar nicht funktionstüchtig sein sollen und hätte auch beim konventionellen Öffnen nicht detonieren sollen. Insbesondere sei die Handgranate nicht funktionsfähig gewesen, zwischen Verpackung bzw. dem sich darin befindenden Schlüsselbrett und Draht habe keine Verbindung zum Abzugsring der Handgranate bestanden, so dass beim Öffnen der Verpackung kein Zug auf den Abzugsring ausgeübt worden wäre, und beim Öffnen der Verpackung an der Oberseite wäre das Schlüsselbrett heruntergefallen, was er durch selbst durchgeführte Test habe beobachten können. Im Übrigen habe ihm auch ein P.-Kämpfer telefonisch bestätigt, dass die Paketbombe nicht funktionsfähig sei. In objektiver Hinsicht stehen diesen Aussagen das Untersuchungsergebnis des WFD bzw. des Forensischen Instituts in Zürich und die Beobachtungen bzw. die Fotoaufnahmen der vor Ort anwesenden Polizeibeamten gegenüber, welche teilweise auch in den Aussagen der Geschwister B., E., F. Bestätigung finden. 2.4.2.1 Was die Aussagen der Geschwister B., E., F. betrifft, ist indessen zunächst zu prüfen, ob diese in Beachtung von Art. 147 Abs. 1 StPO erfolgt sind, welcher bestimmt, dass die Parteien das Recht haben, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen, wobei sich die Anwesenheit der Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen nach Artikel 159 StPO richtet. Bei Einvernahmen, welche die Staatsanwaltschaft an die Polizei delegiert, besteht das Teilnahmerecht der Parteien ebenso (Art. 312 Abs. 2 StPO). Beweise, die in Verletzung von Art. 147 Abs. 1 StPO erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war (Art. 147 Abs. 4 StPO). Nach der Rechtsprechung des EGMR und des Bundesgerichts genügt es den Anforderung von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK, wenn die beschuldigte Person oder die Verteidigung im Laufe des gesamten Verfahrens einmal eine angemessene und geeignete Gelegenheit erhalten hat, von ihrem Konfrontationsrecht Gebrauch zu machen (WOH- LERS in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 147 StPO N. 13, mit Hinweisen). Der Beschuldigte muss in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage zu prüfen und ihren Beweiswert in kontradiktorischer Weise in Frage zu stellen. Das kann entweder im Zeitpunkt, in welchem der Belastungszeuge seine Aussage macht, oder auch in einem späteren Verfahrensstadium erfolgen (Urteil

- 27 des Bundesgerichts 6B_510/2013 vom 3. März 2014 E. 1.3.2). Insofern wurden die Beweisabnahmen mittels Einvernahme von B. und F. im Rahmen der Gerichtsverhandlung geheilt; dort sagten der Privatkläger und der Zeuge in Anwesenheit des Beschuldigten und dessen Verteidigers aus und stellten sich deren Zusatzfragen (TPF pag. 7.932.001, -009; 7.933.001, -010). E. wurde hingegen lediglich am 3. Oktober 2002 einvernommen. Damals wurde das Verfahren nicht gegen den Beschuldigten geführt, weshalb ein Teilnahmerecht aus objektiven, von den Strafverfolgungsbehörden nicht zu vertretenden Gründen, nicht möglich war. E. hätte indessen nach Verhaftung des Beschuldigten mit diesem konfrontiert werden können. Nachdem dies nicht erfolgt ist, sind die Aussagen von E. nicht zum Nachteil des Beschuldigten zu verwerten. Die Untersuchungsberichte des WFD bzw. des Forensischen Instituts in Zürich wurden nicht in Beachtung der Bestimmungen von Art. 182 ff. StPO in Auftrag gegeben. Dieser Umstand wurde ebenso durch die Einvernahme des Verfassers der Berichte im Sinne von Art. 187 Abs. 2 StPO durch das Gericht geheilt. 2.4.2.2 Die nach Alarmierung der Polizei als erste am Wohnort von E. eingetroffenen Polizeibeamten haben die sich dort befindliche Paketbombe fotografisch festgehalten (pag. 11.3.29 ff:). Der als Zeuge befragte Sachverständige hat die auf den Bildern vor Ort festgehalte Situation bestätigt (E. 2.3.4.1 und 2.3.4.2). Darauf zu erkennen ist, dass ein weisser Verbindungsdraht auf einer Seite bis zum Schlüsselbrett reichte und auf der anderen in die Öffnung des Innenpakets mit der Handgranate (pag. 11.3.31, -32). Ebenfalls sind die Enden des Sicherungssplints zu erkennen (pag. 11.3.31), welche nicht auseinandergebogen sind.

An der Hauptverhandlung wandte die Verteidigung ein, dass gemäss Polizeibericht der Kantonspolizei X. vom 29. September 2002 (pag. 10.2.10 ff, insb. …13) und dem Informationsbericht der BKP vom 4. Oktober 2002 (pag. B10.2.1.3) der Draht am Abzugsring und (mittels Klebeband) an der Weinflasche befestigt war.

Hiezu fällt indessen zunächst auf, dass sich die Weinflasche beim Eintreffen des ausgerückten Polizeibeamten der Kantonspolizei X. nicht (mehr) im Paket befand. Dies geht einerseits aus den Aussagen von B. und F. hervor, ist aber auch auf den vor Ort getätigten Fotoaufnahmen ersichtlich (pag. 13.3.29). Eine Verbindung zwischen Flasche und Draht war zum damaligen Zeitpunkt somit nicht feststellbar. Auf den Fotos ist zwar erkennbar, dass sich auf der dem Paket entnommen Weinflasche ein Klebestreifen befand, womit dieser befestig war, ist nicht erstellt. Selbst wenn (auch) dieser eine Klebestreifen eine Verbindung mit der Handgranate bzw. dem Abzugsring aufgewiesen hätte, würde dies nicht ausschliessen, dass der Paketdeckel mit einem Draht am Abzugsring der Handgranate verbunden war.

- 28 - Die Verbindung zwischen Haken des Schlüsselbretts und Abzugsring wurde sodann bei der Entschärfung durch den Fachspezialisten des WFD und der späteren Untersuchung der Vorrichtung festgestellt (s. oben E. 2.3.4.1 und 2.3.4.2). Diese Feststellung hat der Experte anlässlich der Zeugeneinvernahme bestätigt. Es gibt keinerlei Elemente, die an dieser Feststellung zweifeln liessen. Im Übrigen stimmt der den Fotoaufnahmen erkennbare Weg des Drahtes damit überein. Gleiches gilt in Bezug auf den Zustand des Sicherungssplints. Die Feststellungen des Experten stimmen mit den Fotoaufnahmen des Zustandes am Tatort überein (s. pag. 13.3.29). Somit ist sowohl die Drahtverbindung zwischen dem am Paketdeckel angebrachten Schlüsselbrett und dem Abzugsring der Handgranate erstellt, als auch der Umstand, dass sich die Handgranate mit gestreckten Splintenden im Paket befunden hat. 2.4.2.3 Dass die Handgranate funktionstüchtig war, ergibt sich aus den Untersuchungen des WFD-Experten. Diese sind durch die Röntgenaufnahmen der Handgranate untermauert, die Handgranate enthielt Sprengstoff und war intakt. Deren Explosionsfähigkeit ist somit erstellt. 2.4.2.4 Die Untersuchungen des WFD-Experten ergaben keine Hinwiese darauf, dass sich das Schlüsselbrett, bei einem Versuch das Paket zu öffnen, gelöst hätte. Bei den durch den Experten mit einer entsprechend vorbereiteten Attrappe, geschah das nicht (pag. 11.3.25-26; 11.3.41). Das Schlüsselbrett war sowohl mit doppelseitigem Klebeband als auch mit gelb-braunem Klebeband und somit mehrfach fixiert. Wie den Abbildungen des Spurenmaterials zu entnehmen ist, war der untere Doppelklebestreifen grösser als das Schlüsselbrett selbst und das gelbbraune Klebeband breiter (pag. 11.3.34). Aufgrund der gestreckten Sicherungssplit war die notwendige Zugwirkung reduziert, und damit auch die Möglichkeit einer Ablösung des Schlüsselbretts. Die Haftung des Schlüsselbretts ist somit erstellt. Die Angabe des Beschuldigten, dass er nach der Zusammensetzung des Pakets einen Test vorgenommen habe, wobei sich das Schlüsselbrett gelöst und er es hernach wieder an den Kartondeckel gedrückt habe, ist als Schutzbehauptung zu werten. Die Vornahme eines Versuchs mit der Original-Paketbombe um zu testen, ob diese explodiert oder nicht, ist schon deshalb merkwürdig, weil der Tester damit bewusst sein Leben aufs Spiel setzt, denn wäre er sich tatsächlich sicher, dass die Paketbombe nicht explodieren kann, würde er keinen Test durchführen müssen, um zu sehen, ob das so ist oder nicht. Dass das Schlüsselbrett nicht heruntergefallen und wieder an den Deckel gedrückt worden ist, ergibt sich auch aus den fehlenden Passspuren (pag. 11.3.35). Der WFD untersuchte anhand von „Durchlicht“ die gesamte Hinterseite des Klebebandes nach Partikeln, welche bei einem mehrfachen Anbringen des Klebebandes vorhanden gewesen

- 29 wären (TPF pag. 7.934.8; pag. 11.3.35). Aufgrund des fehlenden Spurenversatzes ist eine zweimalige Verwendung des Klebebandes auszuschliessen und somit auch die Vornahme eines Test, wie vom Beschuldigten geltend gemacht und beschrieben. Anlässlich der Hauptverhandlung wandte die Verteidigung sodann ein, dass die Vornahme des Tests, die gestreckten Sicherungssplints erkläre (TPF pag. 7.925.076). Das geht insofern nicht auf, als dass zum Strecken des Splints bzw. der zwei im gesicherten Zustand gekrümmten Metallbügel, auf diesen Zug auszuüben ist, wobei sich die zwei Splintbügel in Bezug auf den Abzugsring auf der gegenüberliegenden Seite der Zünderabdeckung befinden. Der Beschuldigte hat nie angegeben, an den Splintbügeln manipuliert, diese gestreckt oder zusammengedrückt oder daran vor dem geschilderten Test ein Draht oder ähnliches befestigt zu haben. Die Splintbügel wurden in dem von Beschuldigten beschriebenen Test nie einbezogen. Daran hätte er aber ziehen müssen, um sie zu strecken, nicht am Abzugsring. 2.4.2.5 Zusammengefasst ist somit erstellt, dass die fragliche Handgranate mit Sprengstoff beladen und funktionsfähig war, deren Sicherungssplints zusammengedrückt bzw. gestreckt waren, was die nötige Zugkraft für die Entfernung des Abzugsrings verringert hat, die Handgranate in einem Innenpaket, am Aussenpaket befestigt und somit fixiert war, und dass am Abzugsring der Handgranate ein Draht angebracht war, dessen weiteres Ende, durch eine birnenförmige Öffnung am Deckel des Innenpakets, zu einem am Innendeckel des Aussenpakets befestigten Schlüsselbrett führte und an einem sich dort befindenden Haken befestigt war. Dadurch wäre beim Öffnen des Deckels des Aussenpakets bzw. Aufheben der oberen Deckelseite eine Zugkraft auf den Draht und somit auf den damit verbundenen Abzugsring ausgeübt worden, womit der Sicherungssplint herausgezogen und die Handgranate initiiert worden und der sich darin befindliche Sprengstoff explodiert wäre. Als Kriegswaffe führt die Explosion einer Handgranate zum Tod der Menschen in deren inneren Wirkungskreis. 2.4.3 In subjektiver Hinsicht gibt der Beschuldigte an, keine Tötungsabsicht gehabt zu haben und davon ausgegangen zu sein, dass die Paketbombe nicht explodieren könne. 2.4.3.1 Die Erklärungen des Beschuldigten hiezu sind schon in sich widersprüchlich und überzeugen nicht. So gab er einerseits an, geglaubt zu haben, dass die Handgranate nicht scharf sei. Als man sie ihm in Z. geschenkt habe, sei ihm gesagt worden, dass sie nicht speziell explodieren könne. Er sei sich sicher gewesen, dass die Bombe nicht hochgehen würde. Andererseits erklärte er, die geschenkte Handgranate bei sich zu Hause an einer erhöhten Stelle in der Vitrine aufbewahrt

- 30 zu haben, damit die Kinder nicht daran haben gelangen können (pag. 13.1.11). Wäre er davon ausgegangen, dass die Handgranate nicht funktioniert, hätte er sich keine Fragen nach der Gefährdung der Kinder stellen müssen. Gleiches gilt für die angeblich eingeholte telefonische Auskunft bei einem P.-Kämpfer (die nach seinen Aussagen einmal vor und einmal nach dem Test im Schlafzimmer erfolgt sein soll), aber auch für den angeblichen Test der Bombe selbst. Hätte der Beschuldigte tatsächlich angenommen, das die Handgranate nicht explodieren kann, hätte er sich weder bei einem Dritten über die Explosionsgefahr erkundigen noch einen Test durchführen müssen. Wie oben ausgeführt, ist indessen nicht erstellt, dass der Beschuldigte, einen solchen Test überhaupt durchgeführt hat. Wenig überzeugend ist auch, dass ein P.-Kämpfer eine auf die erstellte Weise zusammengebaute Paketbombe, telefonisch als unbedenklich deklariert haben soll. Zur weiteren Angabe des Beschuldigten, nach dem Versand des Pakets, die G.-Redaktion mit einer E-Mail davor gewarnt zu haben, widerspricht seinen Angaben zum Vorsatz ebenso. Wäre die Paketbombe nicht gefährlich gewesen, hätte die Zeitung auch nicht gewarnt werden müssen. Dass der Beschuldigte diese E-Mail tatsächlich geschickt hat, ist indessen nicht erstellt. Er hat davon erst in späteren Einvernahmen berichtet. Zudem ist anzunehmen, dass die Redaktionsmitglieder von G. den Ermittlungsbeamten vom Erhalt einer solchen E- Mail in den Tagen um den 27. September 2002 berichtet hätten, denn diese E- Mail hätte ja schon 2002 zur Ermittlung der Täterschaft führen können. 2.4.3.2 Zum subjektiven Aspekt brachte die Verteidigung im Rahmen des Plädoyers sodann vor, dass – wie sich auch aus der Zeugenaussage eines am 31. Januar 2017 zur Festnahme des Beschuldigten ausgerückten Polizisten ergebe – der Beschuldigte davon ausgegangen sei, die Festnahme erfolge im Zusammenhang mit dem P.-Tribunal in UU.. Erst nachdem er den vorgeworfenen Sachverhalt als Kurzbeschrieb des Hausdurchsuchungsbefehls habe nachlesen können, sei dem Beschuldigten klar geworden, worum es gegangen sei. Dazu habe er aber immer festgehalten, dass die Bombe nicht hätte explodieren sollen und er niemanden habe töten wollen. Des Weiteren habe der Beschuldigte anlässlich einer Strafuntersuchung wegen Raufhandels 2016 einer DNA-Untersuchung zugestimmt und 2015 habe er nach einem Selbstunfall im Strassenverkehr die Polizei gerufen. Das hätte er wohl nicht getan, wenn er einen Tötungsvorsatz gehabt hätte. Diese Argumente vermögen die Annahme des Vorsatzes des Beschuldigten im September 2002 nicht zu entkräften. Zwischen der Herstellung der Paketbombe und der Festnahme vom 31. Januar 2017 lagen über 14 Jahre. Das P.-Tribunal bzw. das Sondergericht zur Ahndung der Kriegsverbrechen im XX. wurde ebenfalls im Januar 2017 operativ. Da erstaunt es nicht, dass der Beschuldigte, bekennender ehemaliger P.-Angehöriger, Ende Januar 2017 zunächst einen Zusammenhang mit diesem Tribunal annahm. Auch dass der Beschuldigte 2015

- 31 oder 2016 nicht mit Konsequenzen aus der Tat von 2002 rechnete, nachdem er nach dem Paketversand 2002 nie mehr etwas darüber vernommen hatte, ist nicht weiter erstaunlich, Richtig ist, dass der Beschuldigte stets gesagt hat, dass die Paketbombe nicht hätte explodieren sollen. Dies macht insbesondere in Berücksichtigung des Aufbaus einer funktionsfähigen ausgetüftelten Konstruktion indessen keinen Sinn und ist somit offensichtlich eine Schutzbehauptung. Die Verteidigung erwähnte schliesslich auch das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat als weiteres Indiz gegen die Annahme des Tötungsvorsatzes. Der Beschuldigte habe nach seinem Versuch keine weitere Tat unternommen. Die BKP sei selbst davon ausgegangen, dass die Täterschaft in Zukunft noch einmal versuchen werde, eine Gewalttat zu verüben. Das sei jedoch nie der Fall gewesen, was dafür spreche, dass der erste Versuch gar nicht die Tötung einer Person der Redaktion von G., sondern nur deren Einschüchterung zum Ziele gehabt habe. Dieses Argument vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Eine aus Sicht der Täterschaft misslungene Straftat, ist nicht nur dann vorsätzlich begangen, wenn sie wiederholt wird. 2.4.3.3 Aufgrund des Aufbaus und der Gestaltung der Paketbombe war der beschriebene Explosionsvorgang naheliegend und offensichtlich gewollt. Einen anderen Schluss lässt die funktional zusammengebaute und durchdachte Sprengfalle vernünftigerweise nicht zu. Das Paket mit der Geschenkverzierung und dem Absendervermerk einer Weinhandlung hätte zum unbekümmerten Öffnen verleiten sollen. Die mehrfache Klebevorrichtungen am Schlüsselbrett und des Innenpakets mit der Handgranate am Boden des Geschenkpakets förderte eine genügende Zugkraft. Der Draht war an den Abzugsring angebracht und die Sicherungssplints kaum gespreizt bzw. gebogen, so dass deren Entfernung vereinfacht war. Nichts an diesem Aufbau deutet auf eine Attrappe hin, die lediglich dem Schein nach wie eine Paketbombe hätte aussehen sollen. Die Konstruktion war auf die Sprengung ausgerichtet. Das Gesagte lässt nur einen einzigen Schluss zu, nämlich, dass der Beschuldigte mit der Paketbombe den Tod der Mitarbeiter der Redaktion G. in X. herbeiführen wollte. Der direkte Vorsatz zur mehrfachen vorsätzlichen Tötung ist erstellt. Indem der Beschuldigte die Paketbombe der Redaktion der Zeitung G. senden liess, musste ihm ferner klar gewesen sein, dass dieses Paket in Anwesenheit weiterer, zufällig in den Geschäftsräumlichkeiten der Zeitung anwesender Personen (z.B. Besucher, Reinigungspersonal, Handwerker), hätte geöffnet werden können. Der Beschuldigte hat somit den Tod dieser weiteren Personen zumindest billigend in Kauf genommen. 2.5 Die Paketbombe ist schliesslich nicht explodiert, weil F. diese nicht vom Deckel her geöffnet und somit – durch den dort an einem Haken befestigten Draht –

- 32 keinen Zug auf den Abzugsring der Handgranate ausgeübt hat. Dass die Handgranate nicht explodiert ist, ist dem Umstand zu verdanken, dass F. die Paketbombe unkonventionell bzw. seitlich geöffnet hat. Nach der Entnahme einer Weinflasche und als durch die seitliche Öffnung die Sprengvorrichtung im Innern erkennbar war, hat er von weiteren Manipulationen am Paket abgesehen. Der vom Beschuldigten beabsichtigte Erfolg ist somit ausgeblieben. Er hat alles unternommen, um seine Tötungsabsicht in die Tat umzusetzen. Der Beschuldigte hat mit dem Versand des Pakets alles gemacht was er konnte, um die von ihm beabsichtigen Taterfolge herbeizuführen. Mit der Übergabe der Paketbombe an die Post hatte er keinen Einfluss darüber, ob, wie und von wem das Paket geöffnet wird. Nachdem der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eingetreten ist, ist der Tatbestand der (mehrfachen) vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB als vollendeter Versuch (Art. 22 Abs. 1 StGB, E. 2.1.7) erfüllt. 2.6 Zu prüfen ist weiter, ob für die Mordqualifikation das konstitutive Tatbestandsmerkmal des besonders skrupellosen Handelns nach Art. 112 StGB gegeben ist. Ein vollendeter Mordversuch liegt vor, wenn die weiteren Tatbestandselemente im Sinne von Art. 112 StGB (siehe oben E. 2.1.2 - 2.1.5) erfüllt sind. 2.6.1 Die Anklageschrift wirft dem Beschuldigten insofern das Mordqualifikationsmerkmal der besonderen Skrupellosigkeit vor, weil (Anklageschrift S. 6):  er der Redaktion einen Denkzettel hat verpassen wollen;  er das Paket als (ungefährliche) Weinsendung deklariert und dem Paket auch tatsachlich eine gefüllte Weissweinflasche beigefügt hat, um die perfide Tarnung als Weinsendung noch zu perfektionieren;  sich sein Vorgehen gegen Personen gerichtet hat, mit denen er in keiner Beziehung gestanden sei und weil er mit seinem Vorgehen in totaler Verachtung fremden menschlichen Lebens seine Opfer als Repräsentanten der Zeitung G. umgebracht hätte. 2.6.1.1 Zum „Denkzettel“ (E. 2.6.1, erster Unterabschnitt): Der Beschuldigte hat stets wiederholt, dass er der Redaktion G. aufgrund einiger ihm missfallender Artikel einen Denkzettel habe verpassen wollen. Sein Motiv lag somit in der Bestrafung der Redaktionsmitglieder. Er wollte der Redaktion eine Lektion erteilen, was auch einen Vergeltungsakt erfasst. Sein Beweggrund lag somit in einem Racheakt im Zusammenhang mit der Berichterstattung der Redaktionsmitglieder der Zeitung. Der Beschuldigte handelte daher aus einem besonders verwerflichen Beweggrund im Sinne von Art. 112 StGB (s. oben E. 2.1.3). 2.6.1.2 Zur „Weinsendung“(E. 2.6.1, zweiter Unterabschnitt): Bei der Paketbombe war von einer Weinzustellung auszugehen. Obschon die Verpackungsart in gewisser Hinsicht (Kartonschachtel umwickelt mit braunem Klebestreifen) für eine Enothek

- 33 etwas bescheiden gewirkt haben mag, vermochte dies allein nicht zu verhindern, in die Falle zu tappen. So hat denn auch F. am Paket, ohne Bedenken im Beisein seiner Neffen bzw. zweier Knaben im Alter von ca. 5 und 12 Jahren, manipuliert und es geöffnet. Dass eine Weinhandlung als Absender aufgeführt war, die Paketmasse und das Gewicht des Pakets für den Versand – mindestens – einer Weinflasche geeignet war, förderte die Unbekümmertheit gegenüber der Zustellung. Wein ist als Geschenkgabe nicht ungewöhnlich und kann als solche für Dritte ohne Weiteres durch eine Weinhandlung an den Beschenkten zugestellt werden. Auf dem Postpaket, war eine Geschenkschlaufe gedruckt. Die Tarnung war somit heimtückisch und die Art der Ausführung besonders verwerflich im Sinne der besonderen Skrupellosigkeit von Art. 112 StGB (s. oben E. 2.1.5). 2.6.1.3 Zu den „Opfern “ (E. 2.6.1, dritter Unterabschnitt): Der Beschuldigte kannte weder den Verleger noch andere Personen aus der Redaktion. Auch wusste er nichts über die Arbeitsabläufe der Redaktion in X., über die Anordnung der Geschäftsräumlichkeiten oder die dortigen Gegebenheiten. Die Handgranate hätte bei einer Explosion unkontrolliert eine Vielzahl von Menschen treffen bzw. töten und verletzen können. Der Beschuldigte nahm billigend in Kauf, alle sich beim Öffnen des Pakets anwesenden Personen tödlich zu verletzen, unabhängig von deren tatsächlichen Tätigkeit oder Stellung bei der Zeitung. In den Räumlichkeiten einer Zeitung können sich schliesslich neben den Redaktionsmitgliedern auch andere Personen aufhalten, beispielsweise weitere Angestellte oder Besucher, Boten, Handwerker, Techniker usw. Am Tag des Eintreffens des Pakets war beispielweise die Schwester von B., welche nicht bei der Zeitung arbeitete, dort. Dadurch legte der Beschuldigte ein geringschätziges Verhalten gegenüber menschlichen Lebens an den Tag. Die Verachtung menschlichen Lebens zeigt sich im Unterschied zur vorsätzlichen Tötung hier auch in der Gefährdung einer Vielzahl, vom Täter nicht identifizierbaren, Menschen Der Beschuldigte hatte keine Kontrolle über die möglichen Opfer. Er nahm billigend in Kauf, alle bei Paketöffnung in der Redaktion Anwesenden, unbestimmbare und ihm unbekannte Menschen, zu töten. Diese Personen hätten keine Chance gehabt, der Explosion zu entkommen. Es kann von einer Sprengfalle gesprochen werden. Eine Vorrichtung, die gebaut ist um zu töten und unerwartet explodiert, wenn eine Person eine scheinbar ungefährliche Handlung – wie das das Öffnen eines Geschenkpakets – vornimmt. Es liegt somit auch in dieser Hinsicht eine besonders verwerfliche Ausführungsart im Sinne der besonderen Skrupellosigkeit von Art. 112 StGB vor (oben E. 2.1.5). 2.6.2 In seinem Plädoyer anlässlich der Hauptverhandlung bezog sich der Staatsanwalt des Bundes auf den fundamentalistischen oder politischen Beweggrund als besonders verwerflichen Beweggrund für die Mordqualifikation. Der Beschuldigte habe seine damalige extreme, gewaltorientierte politische Haltung über das Leben anderer gestellt (TPF pag. 7.925.027).

- 34 - Die Verteidigung wandte zu Recht ein, dass dieses Qualifikationsmerkmal nicht Gegenstand der Anklage bildet, weshalb dessen Berücksichtigung das Anklageprinzip verletzen würde (TPF pag. 7.925.098). Tatsächlich führt die Anklageschrift in der Umschreibung der Mordqualifikationsmerkmale keinen politischen Beweggrund auf. Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegeben Sachverhalt gebunden. Nachdem der politische Beweggrund in der Anklageschrift nicht aufgeführt ist, ist in Berücksichtigung des Anklageprinzips (s. oben E. 1.3) dieses Merkmal für die Mordqualifikation nicht zu prüfen. 2.6.3 Nachdem jedoch die zur Anklage gebrachten Mordqualifikationsmerkmale erfüllt sind (s. oben E. 2.6.1; 2.6.1.1-2.6.1.3), sind die Tatbestandsmerkmale von Art. 112 StGB (bezogen auf den Versuch gemäss Art. 22 StGB) in objektiver Hinsicht erfüllt. Subjektiv war dem Beschuldigten sein Rachemotiv („Denkzettel“) bekannt. Die Tarnung als Geschenk (Postpaket mit gedruckter Geschenkschlaufe, Weinhandlung als Absender, Bestückung mit Weinflasche) war durchdacht und gewollt. Der Beschuldigte adressierte die Paketbombe an die Redaktion von G.. Er beabsichtigte somit, die sich dort aufhaltenden ihm nicht bekannten Menschen zu töten. Weiter kann auch auf die Ausführungen in E. 2.4.3; 2.4.3.1-2.4.3.3 verwiesen werden. Die Tatbestandsmerkmale von Art. 112 StGB sind daher auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Der Beschuldigte hat sich somit des mehrfach versuchten Mordes im Sinne von Art. 112 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. 3. Widerhandlung gegen das Waffengesetz (WG, AS Ziffer 1.2) 3.1 Dem Beschuldigten wird weiter vorgeworfen, in der Zeit von August 2013 bis zur Hausdurchsuchung vom 31. Januar 2017, ohne Bewilligung eine Pistole der Marke AA. samt Munition bei sich zuhause aufbewahrt zu haben. 3.2 Gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG wird der vorsätzliche, unberechtigte Besitz von Waffen, wesentlicher Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Faustfeuerwaffen bzw. Pistolen sind Waffen im Sinne des Gesetzes (Art. 4 Abs. 1 lit. a WG). Zum Besitz von Waffen i.S.v. Art. 4 Abs. 1 lit. a WG ist berechtigt, wer den Gegenstand rechtmässig (u.a. aufgrund eines Waffenerwerbsscheins) erworben hat (Art. 12 WG i.V.m. Art. 8 ff. WG). Gemäss Art. 16a WG ist zum Besitz von Munition i.S.v. Art. 4 Abs. 5 WG berechtigt, wer diese rechtmässig erworben

- 35 hat. Munition darf nur von Personen erworben werden, die zum Erwerb der entsprechenden Waffe berechtigt sind (Art. 15 WG). Am 31. Januar 2017 wurden am Domizil des Beschuldigten eine Faustfeuerwaffe (eine Pistole der Marke AA., Kaliber 9 mm, Nr. PT 1519), ein Pistolenmagazin mit 6 Patronen (Kaliber 9 mm) und insgesamt 47 Patronen (2 Patronen Kaliber 9 mm, 45 Patronen Kaliber 7.65 mm, Browning) sichergestellt. Der Beschuldigte hat angegeben, die Pistole und die Munition 2013 in seinem Haus anlässlich von Umbauarbeiten gefunden zu haben. Er habe sie danach entsorgen bzw. der Polizei überreichen wollen (TPF pag. 7.931.011). Am 21. Februar 2017 wurde die Ehefrau des Beschuldigten (in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers) zur Sache befragt. Auch sie führte aus, die Waffe bei Arbeiten am Haus gefunden zu haben. Sie hätten beabsichtigt gehabt, sie zu entsorgen (pag. 12.8.20). 3.3 Aus den Sicherstellungen und die Aussagen des Beschuldigten und seiner Ehefrau ergibt sich, dass der Beschuldigte die sichergestellte Pistole und die Munition mehrere Jahre ohne Berechtigung behalten bzw. aufbewahrt hat, obschon er keinen Waffenerwerbsschein und keine entsprechende Besitzberechtigung besass, was er wusste. Der angeklagte Sachverhalt ist in objektiver und subjektiver Hinsicht erstellt. Der Beschuldigte hat sich daher des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG schuldig gemacht. 4. Strafzumessung 4.1 4.1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Dem (subjektiven Tatverschulden) kommt somit bei der Strafzumessung eine entscheidende Rolle zu (BGE 136 IV 55 E. 5.4). Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat der Richter dieses Verschulden zu bewerten. Er hat

- 36 im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55 E. 5.5). Der Gesetzgeber hat einzelne Kriterien aufgeführt, welche für die Verschuldenseinschätzung von wesentlicher Bedeutung sind und das Tatverschulden vermindern bzw. erhöhen (BGE 136 IV 5.5 und 5.6). Das Gesetz führt indes weder alle in Betracht zu ziehenden Elemente detailliert und abschliessend auf, noch regelt es deren exakte Auswirkungen bei der Bemessung der Strafe. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Dabei ist es nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; 134 IV 17 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_650/2007 vom 2. Mai 2008 E. 10.1). 4.1.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat – d.h. derjenigen Tat, die mit der schwersten Strafe bedroht ist – und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip). Gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB darf das Gericht das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen, wobei es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden ist (Art. 49 Abs. 1 StGB). 4.1.3 Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. In einem zweiten Schritt hat es diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei es ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_405/2011 und 6B_406/2011 vom 24. Januar 2012 E. 5.4; 6B_1048/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.1; 6B_218/2010 vom 8. Juni 2010 E. 2.1; 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.2.2; 6B_297/2009 vom 14. August 2009 E. 3.3.1; 6B_579/2008 vom 27. Dezember 2008 E. 4.2.2, je m.w.H.). Die tat- und täterangemessene Strafe ist dabei grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der (schwersten) anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Der ordentliche Strafrahmen wird bei Vorliegen von Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgründen nicht automatisch erweitert; er ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte

- 37 - Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Mit der Gesamtstrafe ist die für das schwerste Delikt gesetzlich festgelegte Mindeststrafe in jedem Fall zu überschreiten (ACKERMANN, Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 49 StGB N. 121). 4.1.4 Die Strafschärfungsregel von Art. 49 Abs. 1 StGB greift nur, wenn mehrere gleichartige Strafen, also z.B. mehrere Geldstrafen oder zeitige oder lebenslange Freiheitsstrafen ausgesprochen würden (BGE 137 IV 249 E. 3.4.2; BGE 137 IV 57 E. 4.3.1; BGE 138 IV 120 E. 5.2). Geldstrafen und Freiheitsstrafen sind ungleichartige Strafen (ACKERMANN, a.a.O. Art. 49 StGB N. 90). Für den Fall, dass die konkurrierenden Tatbestände alternativ unterschiedliche Strafarten androhen (z.B. Freiheitsstrafe oder Geldstrafe), kann das Gericht in den Grenzen des gesetzlichen Höchstmasses der Strafart eine (einzige) Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB aussprechen, sofern es der Ansicht ist, es würde für jedes dieser Delikte im Einzelfall diese gleichartige Strafe ausfällen. Hält es hingegen in einem Fall eine Freiheitsstrafe, im andern eine Geldstrafe für angemessen, müssen die Strafen kumulativ ausgefällt werden (ACKERMANN, a.a.O. Art. 49 StGB N. 92). 4.1.5 Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Art. 49 Abs. 2 StGB will das Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten (siehe auch Urteil Bundesgerichts 6B_414/2009 vom 21. Juli 2009 E. 3.4.2 in Bezug auf Art. 68 Ziff. 2 aStGB). Der erste Entscheid bleibt hinsichtlich Strafdauer sowie Straf- und Vollzugsart unabänderlich, da er in Rechtskraft erwachsen ist; das die Zusatzstrafe ausfällende Gericht kann aber im Rahmen der massgebenden gesetzlichen Vorschriften bei der gedanklichen Bestimmung der Gesamtstrafe eine andere Strafart und eine andere Vollzugsart wählen. Das Gericht hat darüber im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nach seinem eigenen Ermessen zu befinden und sich zu fragen, welche Strafe es im Falle einer gleichzeitigen Verurteilung in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB ausgesprochen hätte (BGE 133 IV 150 E. 5.2.1; siehe auch Urteil Bundesgerichts 6B_414/2009 vom 21. Juli 2009 E. 3.4.2 in Bezug auf Art. 68 Ziff. 2 aStGB). Dazu muss er die neu zu beurteilenden Straftaten mit den bereits beurteilten als ein Ganzes betrachten und nach seinem Ermessen und unter Berücksichtigung sämtlicher strafschärfenden, - mildernden, -erhöhenden und -mindernden Faktoren eine hypothetische Gesamtstrafe festlegen (Urteil Bundesgerichts 6B_414/2009 vom 21. Juli 2009 E. 3.4.2). Das Gericht hat nach seinem Ermessen gedanklich eine Gesamtstrafe festzulegen und in den Strafzumessungser-

- 38 wägungen zu beziffern. Ausgehend von dieser hypothetischen Gesamtbewertung bemisst es anschliessend unter Beachtung der rechtskräftigen Grundsatzstrafe die Zusatzstrafe (BGE 133 a.a.O; 109 IV 90 E. 2.d). Von der hypothetischen Gesamtstrafe ist die Dauer der in den rechtskräftigen Entscheiden ausgefällten Strafen in Abzug zu bringen. Dabei ergibt sich die für die neu zu beurteilenden Straftaten auszufällende Zusatzstrafe aus der Differenz zwischen der hypothetischen Gesamtstrafe und der Grundstrafe (BGE 132 IV 102 E. 8.2; Urteil Bundesgerichts 6B_414/2009 vom 21. Juli 2009 E. 3.4.2 m.w.H.; siehe zum Ganzen ACKERMANN, a.a.O. Art. 49 StGB N. 167; Urteil des Bundesgerichts 6B_684/2011 vom 30. April 2012 E. 4.2 [nicht publ. in: BGE 138 IV 120]; Urteil des Bundesgerichts 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 2.2 [nicht publ. in: BGE 137 IV 57]). 4.1.6 In die hypothetische Gesamtstrafe einzubeziehen sind auch Dauerdelikte, deren Tathandlung oder -unterlassung über den Zeitpunkt der Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils im früheren Verfahren andauern (Urteil Bundesgerichts 6B_414/2009 vom 21. Juli 2009 E. 3.4.2 m.H. auf ACKERMANN, a.a.O. Art. 49 StGB N. 66). 4.1.7 Bei der Beurteilung von Straftaten, welche der Täter teils vor und teils nach einer früheren Verurteilung begangen und für welche er nach Ansicht der Strafbehörden gleichartige Strafen verwirkt hat, verbindet sich die Rechtsfigur der retrospektiven Konkurrenz mit der Beurteilung einer oder mehrerer neuer Taten. Inhaltich geht es um die Strafzumessung bei teilweiser retrospektiver Konkurrenz (ACKER- MANN, a.a.O. Art. 49 StGB N. 184). Hat der Richter Straftaten zu beurteilen, die der Täter teils vor und teils nach einer früheren Verurteilung begangen hat, so ist ebenfalls eine Gesamtstrafe auszufällen. Wiegt die vor dem ersten Entscheid verübte Tat schwerer, so ist hiefür gemäss Art. 68 Ziff. 2 aStGB (neu: Art. 49 Abs. 2 StGB) eine – hypothetische – Zusatzstrafe zum ersten Urteil auszufällen und deren Dauer wegen der nach dem ersten Urteil begangenen Tat in Anwendung von Art. 68 Ziff. 1 aStGB (neu: Art. 49 Abs. 1 StGB) angemessen zu erhöhen. Ist die nach dem ersten Urteil verübte Tat die schwerere, so ist von der für diese Tat verwirkten Strafe auszugehen und deren Dauer wegen der vor der ersten Verurteilung begangen Tat nach Art. 68 Ziff. 1 aStGB (neu: Art. 49 Abs. 1 StGB) angemessen zu erhöhen, und zwar unter Berücksichtigung des Umstands, dass für die frühere Tat gemäss Art. 68 Ziff. 2 aStGB (neu: Art. 49 Abs. 2 StGB) eine – hypothetische – Zusatzstrafe zum ersten Urteil auszufällen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_414/2009 vom 21. Juli 2009 E. 3.4.3; BGE 116 IV 14 E. 2b; BGE 115 IV 17 E. 5b/bb; BGE 69 IV 54 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 6S.74/2006 vom 3. Juli 2006 E.

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