Verfügung vom 25. Juli 2017 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichterin Joséphine Contu Albrizio, Einzelrichterin Gerichtsschreiberin Anne Kathrin Herzog
Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwältin des Bundes Manuela Graber,
gegen
A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Eugen Koller, Gegenstand
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Rückweisung der Anklage) Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: SK.2017.29
- 2 - Die Einzelrichterin erwägt: I. 1. Am 23. März 2017 (Eingang: 29. März 2017) übermittelte die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV), Kommando Grenzwachtkorps, der Bundesanwaltschaft die Anzeige von Wm B., Grenzwachtposten Z. Ost, vom 23. Februar 2017, zusammen mit der dienstlichen Stellungnahme von POM C., Mobile Kontroll- und Überwachungseinheit der Bundespolizeidirektion Y., und dem Wahrnehmungsbericht von D., Grenzwachtposten Z. West, vom selben Datum (BA pag. 05-00- 0001 ff.). 2. Die Bundesanwaltschaft verzichtete gestützt auf Art. 309 Abs. 4 StPO auf die formelle Eröffnung eines Strafverfahrens gegen den Beschuldigten und erliess am 18. April 2017 gestützt auf die Akten einen Strafbefehl gegen diesen wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 Ziff. 1 StGB). Darin verurteilte sie ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à CHF 70.00, entsprechend CHF 4‘200.00, bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 800.00 (BA pag. 03-00-0002). Der Beschuldigte liess von seinem Verteidiger, Rechtsanwalt Eugen Koller, am 12. Mai 2017 fristgerecht Einsprache dagegen erheben (BA pag. 03-00-0004 ff.). 3. Am 19. Mai 2017 verfügte die Bundesanwaltschaft formell die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten (BA pag. 01-01-0001). 4. Am 16. Juni 2017 wurde der Beschuldigte bei der Bundesanwaltschaft einvernommen (BA pag. 13-01-0003 ff.). 5. Hierauf überwies die Bundesanwaltschaft am 19. Juni 2017 dem hiesigen Gericht den Strafbefehl im Sinne von Art. 356 Abs. 1 StPO mitsamt der Verfahrensakten zur Durchführung eines Hauptverfahrens. Sie teilte mit, dass sie am Strafbefehl vom 18. April 2017 festhalte und beantrage, den Beschuldigten im Sinne des Strafbefehls zu verurteilen und zu bestrafen. Gleichzeitig kündigte sie an, auf eine Teilnahme an der Hauptverhandlung zu verzichten (TPF pag. 2-100-001 f.).
- 3 - 6. Die Einzelrichterin setzte den Termin für die Durchführung der Hauptverhandlung auf den 14. August 2017, mit Reservetag 16. August 2017, an und lud den Beschuldigten sowie dessen Verteidiger hierzu vor (TPF pag. 2-810-001). Gleichzeitig gab sie ihm bzw. dessen Verteidiger die Möglichkeit zur Stellung von Beweisanträgen (TPF pag. 2-300-001). Hierauf verzichtete Rechtsanwalt Koller namens seines Mandanten mit Schreiben vom 14. Juli 2017; zudem gab er bekannt, an der Hauptverhandlung nicht teilzunehmen, da der Beschuldigte zufolge Arbeitslosigkeit nicht in der Lage sei, die Kosten einer anwaltlichen Vertretung zu übernehmen (TPF pag. 2-521-001). 7. Mit Eingabe vom 21. Juli 2017 reichte Rechtsanwalt Koller das durch den Beschuldigten ausgefüllte Formular betreffend seine persönliche und finanzielle Situation mit verschiedenen Beilagen ein (TPF pag. 2-261-005 ff.). II. 1. 1.1 Bei einer Überweisung des Strafbefehls an das zuständige Gericht führt dieses – vorbehaltlich der Besonderheiten von Art. 356 StPO – das Verfahren nach Art. 328 ff. StPO durch (siehe auch: SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 356 StPO N 1 f.). Gemäss Art. 329 Abs. 1 StPO prüft die Verfahrensleitung nach Anklageerhebung, ob die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt, die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob Verfahrenshindernisse bestehen. Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung (oder später im Verfahren), dass ein Urteil nicht ergehen kann, so sistiert das Gericht das Verfahren und weist die Anklage – falls erforderlich – zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück (Art. 329 Abs. 2 StPO). Das Gericht entscheidet, ob ein sistierter Fall bei ihm hängig bleibt (Art. 329 Abs. 3 StPO). 1.2 Die Rückweisung der Anklage gestützt auf Art. 329 Abs.2 StPO rechtfertigt sich u.a. dann, wenn die in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise einen etwas anders gearteten Lebensvorgang ergeben als in der Anklage geschildert (STE- PHENSON/ZALUNARDO-WALSER, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 329 StPO N 12) oder der Sachverhalt mit Bezug auf das angeklagte Delikt in wesentlichen Punkten unvollständig erscheint. Dies muss aufgrund der systematischen Stellung von Art. 329 StPO im Kapitel über die Vorbereitung der Hauptverhand-
- 4 lung auch für den Fall gelten, dass sich dies bereits aus den vorliegenden Beweisen ergibt, ohne dass damit eine eigentliche Beweiswürdigung vorgenommen würde. Eine Rückweisung ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch dann gerechtfertigt, wenn wesentliche (unverzichtbare) Beweismittel nicht erhoben wurden (STEPHENSON/ZALUNARDO-WALSER, a.a.O., Art. 329 StPO N 10a). 1.3 Mit der summarischen Prüfung der Anklage soll vermieden werden, dass in formeller oder materieller Hinsicht klar mangelhafte Anklagen zu einer Hauptverhandlung und der mit ihr verbundenen Öffentlichkeitswirkung zum Nachteil des Beschuldigten sowie unnötigem Arbeitsaufwand für alle Beteiligten führen. Sie dient überdies der Prozessökonomie und dem Beschleunigungsgebot (Urteil des Bundesgerichts 1B_304/2011 vom 26. Juli 2011, E. 3.2.2; STEPHENSON/ZALUNA- RDO-WALSER, a.a.O., Art. 329 StPO N 1). 2. Wird ein Strafbefehl an das Gericht überwiesen, gilt er als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO). Die Essentialia der Anklageschrift sind in Art. 325 StPO festgehalten. U.a. sind beschuldigte und geschädigte Person so zu bezeichnen, dass Verwechslungen ausgeschlossen sind (siehe auch: STEPHEN- SON/ZALUNARDO-WALSER, a.a.O, Art. 329 StPO N 2). Damit gilt auch für den Strafbefehl der Anklagegrundsatz, wonach die gerichtliche Beurteilung einer Straftat die genaue Umschreibung des angeklagten Sachverhalts voraussetzt (Art. 9 Abs. 1 StPO). Aus der Doppelfunktion des Strafbefehls ergibt sich, dass die Sachverhaltsumschreibung im Strafbefehl den an eine Anklageschrift gestellten Ansprüchen vollumfänglich genügen muss (BGE 140 IV 188 E. 1.5). Demgemäss bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Das Akkusationsprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).
- 5 - 3. 3.1 Der Erlass eines Strafbefehls durch die Staatsanwaltschaft setzt voraus, dass die beschuldigte Person im Vorverfahren den Sachverhalt eingestanden hat oder dieser anderweitig ausreichend geklärt ist (Art. 352 Abs. 1 StPO). 3.2 Der Sachverhalt ist eingestanden, wenn die beschuldigte Person im Rahmen eines glaubwürdigen Geständnisses (Art. 160 StPO) die Darstellung der im Vorverfahren bis dahin ermittelten objektiven und subjektiven Tatumstände insbesondere in einer polizeilichen oder staatsanwaltschaftlichen Einvernahme anerkennt (SCHWARZENEGGER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 352 StPO N 4). 3.3 Alternativ zum Geständnis reicht nach Art. 352 Abs. 2 StPO ein anderweitig ausreichend geklärter Sachverhalt für eine Verurteilung mittels Strafbefehl aus. 3.3.1 Die ausreichende Klärung des Sachverhaltes erfolgt in der Untersuchung. Diese ist Teil des Vorverfahrens, welches aus dem Ermittlungsverfahren der Polizei und der Untersuchung der Staatsanwaltschaft besteht (Art. 299 Abs. 1 StPO). Die Untersuchung ist somit Aufgabe der Staatsanwaltschaft. In der Untersuchung klärt sie den Sachverhalt tatsächlich und rechtlich so ab, dass sie das Vorverfahren (mit Strafbefehl, Anklage oder Einstellungsverfügung) abschliessen kann (Art. 308 Abs. 1 StPO; Art. 318 Abs. 1 StPO). Zur Feststellung, ob gegen eine beschuldigte Person ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben, oder das Verfahren einzustellen ist, sind im Vorverfahren Erhebungen zu tätigen und Beweise zu sammeln (Art. 299 Abs. 2 StPO). Die Untersuchung umfasst sämtliche strafprozessualen Erhebungen (vorwiegend Beweiserhebungen), welche nach Einleitung des Untersuchungsverfahrens bis zur Anklageerhebung, Strafbefehlsausfällung oder Verfahrenseinstellung vorgenommen werden (OMLIN, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 308 StPO N 10). Bei Erhebung einer Anklage hat die Untersuchung dem Gericht die für die Beurteilung von Schuld und Strafe wesentlichen Grundlagen zu liefern (Art. 308 Abs. 3 StPO). Das ist auch dann zu beachten, wenn ein Strafbefehl als Anklage überwiesen wird. Täterschaft und Schuld müssen durch die (Vor-) Verfahrensakten ausreichend geklärt und belegt sein. Der Sachverhalt wird im Strafbefehlsverfahren grundsätzlich gleich abgeklärt wie im ordentlichen Verfahren und er hat mit ebenso hoher Wahrscheinlichkeit dem wirklichen Sachverhalt zu entsprechen, wie der Sachverhalt, der einem gerichtlichen Urteil zugrunde liegt (DAPHINOFF, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, Diss. Freiburg 2012, S. 254 ff., m.w.H.).
- 6 - 3.3.2 Ob ausreichende Beweise für eine Anklage vorliegen, ist vor deren Erhebung und somit im Vorfeld der Gerichtsverhandlung durch die Strafverfolgungsbehörden abzuklären (siehe auch: OMLIN, a.a.O., Art. 308 StPO N 9). Auch wenn es dem Gericht unbenommen ist, Beweise zu ergänzen bzw. zu vervollständigen, ist es Aufgabe der Staatsanwaltschaft, ein korrektes und vollständiges Vorverfahren durchzuführen und die entsprechenden Erhebungen bzw. Beweissammlungen zu tätigen (Art. 299 Abs. 1 und 2 StPO). Dies ergibt sich auch aus dem Grundsatz der Rollentrennung, einem Teilaspekt des Anklageprinzips. Er statuiert die Unvereinbarkeit der Rollen von Ankläger und Gericht (siehe auch: NIG- GLI/HEIMGARTNER, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 9 StPO N 2, 17). Das Gericht ist nicht der verlängerte Arm der Untersuchungsbehörde. Es kann zwar Beweise ergänzen oder vervollständigen, wohl aber wäre es unzulässig, wesentliche Beweise selbstständig durch dieses zu erheben, sodass ihm eine jedenfalls teilweise staatsanwaltschaftliche Rolle zukäme (siehe auch: NIG- GLI/HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 9 StPO N 28). Der Staatsanwaltschaft steht es somit nicht frei, auf die Durchführung der Strafuntersuchung zu verzichten und beim Gericht Anklage zu erheben in der Annahme, dass dieses die entsprechenden Beweismassnahmen treffen werde, welche die Grundlage der Beurteilung von Schuld und Strafe und somit auch von Schuld- oder Freispruch bilden. Ist eine Anklage oder der Erlass eines Strafbefehls zu erwarten, klärt die Staatsanwaltschaft sodann die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person ab (Art. 308 Abs. 2 StPO). 3.4 Das Bundesgericht hat in mehreren Urteilen festgehalten, dass die Beweiserhebung primär Sache der Staatsanwaltschaft sei und nur im Ausnahmefall, insbesondere unter den Voraussetzungen von Art. 343 und Art. 349 StPO, dem Gericht obliege. Wenn die summarische Anklageprüfung ergebe, dass ein unverzichtbares Beweismittel nicht erhoben wurde, rechtfertige es sich nicht, die Beweisabnahme in der Hauptverhandlung abzuwarten (Urteil des Bundesgerichts 1B_304/2011 vom 26. Juli 2011, E. 3.2.2). In BGE 141 IV 39 E. 1.6.2 bestätigte das Bundesgericht die zitierte Rechtsprechung und hielt zusammenfassend fest, dass aufgrund von Art. 329 Abs. 2 StPO die Rückweisung einer Anklage an die Staatsanwaltschaft zur Erhebung unverzichtbarer Beweise zulässig ist, wobei allerdings in Anbetracht von Art. 343 StPO betreffend die gerichtliche Beweisabnahme Zurückhaltung geboten sei. Welche Beweismittel letztlich als unverzichtbar und welche nur, aber immerhin, als wünschbar zu qualifizieren sind, kann sich indes zwangsläufig erst aus einer Beurteilung der Umstände des jeweiligen Einzelfalles ergeben. Das Gericht hat diesen Entscheid in pflichtgemässer Ausübung seines Ermessens zu fällen (HAGENSTEIN/ZURBRÜGG, Das Strafbefehlsverfahren nach eidg. StPO – liegt die Einheit in der Vielfalt?, ZStrR 2012, S. 395 ff., S. 407).
- 7 - 4. Die Untersuchung ist in Beachtung der geltenden Verfahrensregeln und somit auch in Berücksichtigung der Verfahrensrechte der Parteien und der Beteiligten durchzuführen. 4.1 Parteien haben zahlreiche prozessuale Rechte wie z.B. Akteneinsichtsrechte, Teilnahmerechte an Verfahrenshandlungen, das Recht, einen Rechtsbeistand beizuziehen, Stellungnahmerechte, Beweisantragsrechte (Art. 107 Abs. 1 StPO) oder das Recht zur Erhebung von Rechtsmitteln (Art. 382 StPO). Alle Beweisabnahmen, ob eigenhändig durch den Staatsanwalt durchgeführt oder von diesem an eine Hilfsperson delegiert, erfolgen geheim, sind aber parteiöffentlich (Art. 73 und 147 StPO; OMLIN, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 311 StPO N 13). 4.2 Zu den im Strafverfahren zu beachtenden Teilnahmerechten der Parteien gehört insbesondere auch das Konfrontationsrecht des Beschuldigten (Art. 147 Abs. 4 StPO). 4.3 Wird die geschädigte Person im Rahmen des Strafverfahrens in ihren Rechten unmittelbar betroffen, so stehen ihr die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu (Art. 105 Abs. 2 StPO). Ebenfalls als geschädigte Person gilt jene Person, gegen deren Rechtsgüter sich der strafbare Versuch einer Tathandlung richtet (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 115 StPO N 12, 29). Art. 105 Abs. 2 StPO sieht bereits im Vorfeld der Konstituierung als Privatklägerschaft spezifische Verfahrensrechte der geschädigten Person vor, welche der effizienten Ausübung offensiver Rechte dienen, z.B. das Akteneinsichtsrecht, damit sich die geschädigte Person für oder gegen die Konstituierung als Privatklägerschaft entscheiden kann. Der Privatklägerschaft kommen die Verfahrensrechte der Partei zu (siehe auch: MAZZUC- CHELLI/POSTIZZI, a.a.O., Art. 115 N 13 f.). Will die geschädigte Person von ihrem Recht auf Zivil- und/oder Strafklage Gebrauch machen, so hat sie die Erklärung gegenüber den Strafverfolgungsbehörden spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben (Art. 118 Abs. 3 StPO). Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin (Art. 118 Abs. 3 und 4 StPO). Die geschädigte Person kann uneingeschränkt Parteirechte beanspruchen, solange sie noch keine Gelegenheit hatte, sich zur Frage der Konstituierung zu äussern (KÜFFER, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 105 StPO N 9).
- 8 - III. 1. Aus Dispositiv-Ziff. 1 des Strafbefehls vom 18. April 2017 ergibt sich, dass der Beschuldigte der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen wurde. 1.1 Art. 285 Ziff. 1 StGB stellt unter anderem denjenigen unter Strafe, der einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb seiner Amtsbefugnisse liegt, hindert oder während einer Amtshandlung tätlich angreift. Gewalt ist gemäss herrschender Lehre wie beim Tatbestand der Nötigung auszulegen und umfasst damit jede physische Einwirkung einer gewissen Intensität. Liegt aktiver Widerstand gegen eine Amtshandlung vor, der nicht mit den von Art. 285 StGB vorausgesetzten Mitteln erfolgt, bzw. nicht die dort geforderte Intensität aufweist, ist er unter Art. 286 StGB zu subsumieren. Die Rechtsprechung hat in diesem Sinne beispielsweise das „Um-sich-Schlagen“ bei der Festnahme oder das „Beschimpfen und Bespucken“ als Gewalt i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB verneint, jedoch als Tathandlung gemäss Art. 286 StGB bejaht (HEIMGARTNER, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 286 StGB N. 6 f.; Urteil Obergericht ZH vom 6. April 1953, in ZR 1954, Nr. 71, S. 155). Die letzte Tatbestandsvariante gemäss Ziff. 1 von Art. 285 StGB besteht im tätlichen Angriff während einer Amtshandlung. Der diesbezügliche objektive Tatbestand ist bereits mit dem – in Handlung umgesetzten – Versuch erfüllt, eine Tätlichkeit zu verüben. Der tätliche Angriff ist damit auch dann vollendet, wenn die körperliche Einwirkung ausbleibt (HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 15, m.w.H.). Auch die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung lässt das „Um-sich-Schlagen“ bei der Festnahme für sich allein nicht genügen, sondern stets und nur im Kontext mit anderen, eine aktive (v.a. physische) Gegenwehr darstellende Verhaltensweisen. Demgemäss hat es den so gearteten aktiven Wiederstand, worunter das Um-sich-Schlagen, im Sinne einer Gesamtbetrachtung als Hinderung einer Amtshandlung mittels Gewalt (Urteil 6B_871/2014 vom 24. August 2015, E. 3.3: Um-sich-Schlagen, Todesdrohungen, versuchter Faustschlag ins Gesicht des Polizeibeamten; Urteil 6B_659/2013 vom 4. November 2013, E. 1.2: Umsich-Schlagen, Schreien, versuchter Kopfstoss gegen den Polizeibeamten) bzw. als tätlicher Angriff während einer Amtshandlung (Urteil 6B_708/2009 vom 14. Dezember 2009, E. 2.2, 2.4: Losstürmen auf einen Polizeibeamten und diesen packen, massive Gegenwehr in Form von Um-sich-Treten mit den Füssen sowie Um-sich-Schlagen mit den Händen) qualifiziert.
- 9 - 1.2 Art. 285 StGB konsumiert zwar Art. 126 StGB, nicht jedoch Art. 123 StGB (HEIM- GARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 29; TRECHSEL/PIETH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 285 StGB N. 16). 1.3 Ausländische Beamte und Behörden sowie internationale Organisationen und deren Funktionäre fallen nach der bundesgerichtlichen Praxis nicht unter den Begriff „Beamte“ und „Behörden“ i.S.v. Art. 285 f. StGB (HEIMGARTNER, a.a.O., Vor Art. 285 StGB N. 8, m.w.H.). 2. Der Sachverhaltsumschreibung im Strafbefehl vom 18. April 2017 lässt sich zum Tatverhalten u.a. entnehmen, dass der Beschuldigte, als ein Beamter ihn am Handgelenk fasste, sich wehrte, indem er um sich schlug (BA pag. 03-00-0001). Diese Sachverhaltsumschreibung stützt sich auf den Anzeigerapport bzw. der dienstlichen Stellungnahme bzw. dem Wahrnehmungsbericht der drei involvierten Beamten (BA pag. 05-01-0004 ff., -0021 ff. und -0025 f.). Die dort beschriebenen Ereignisse werden jedoch im Anklagesachverhalt nur unvollständig wiedergegeben. Gemäss den genannten Aktenbeweisen habe der Beschuldigte nämlich nicht nur wahllos um sich geschlagen, sondern auch gezielt zum Faustschlag gegen den Kopf bzw. das Gesicht von Wm B. ausgeholt sowie versucht, in Richtung POM C. zu treten bzw. effektiv gegen diesen gekickt (BA pag. 05-00- 0022, -0025). 2.1 2.1.1 Diese zusätzlichen Sachverhaltsangaben, welche die Anklageschrift nicht enthält, sind im Lichte der zitierten Rechtsprechung (vgl. oben, E. 1.1) für die Prüfung der Strafbarkeit gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB bzw. für die Abgrenzung zu Art. 286 StGB relevant. Damit erweist sich der Anklagesachverhalt im Vergleich zu den vorliegenden Aktenbeweisen in einem wesentlichen Punkt als unvollständig. Dies ist auch mit Rücksicht auf die stark unterschiedlichen Strafdrohungen der beiden Delikte von Bedeutung. 2.1.2 Auch wurden die mutmasslich geschädigten Beamten und deren Stellung im Verfahren nicht rechtskonform vor Anklageerhebung ermittelt (Art. 115 Abs. 1 und 118 Abs. 1, 3 – 4 StPO), die entsprechenden Prozessvoraussetzungen sind somit nicht erfüllt. Als Folge davon wurde die Anklageschrift nicht ordnungsgemäss erstellt: Im Strafbefehl vom 18. April 2017 fehlen die entsprechenden notwendigen Essentialia, namentlich die Daten der mutmasslich geschädigten Beamten
- 10 und die Angaben über deren allfälligen Konstituierung als Privatkläger. Auch weitere Verfahrensrechte wurden missachtet: Die Beweiserhebungen wurden nicht parteiöffentlich getätigt (Art. 107 Abs. 1 StPO), wobei dieser Mangel bis zur Klärung der Frage, ob sich die mutmasslich Geschädigten als Privatkläger konstituieren, auch bei diesen zu heilen wäre. 2.1.3 Mit Bezug auf die vorgenannten Punkte wurde mithin das Anklageprinzip verletzt (vgl. oben, E. II. 2.). 2.2 2.2.1 Die fraglichen zusätzlichen Vorwürfe, insbesondere der versuchte Faustschlag gegen das Gesicht von Wm B. könnten im Lichte der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung als (versuchte) einfache Körperverletzung zu qualifizieren sein, nicht bloss als Tätlichkeit (vgl. ROTH/BERKEMEIER, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 123 StGB N. 57; ROTH/KESHELAVA, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 126 StGB N. 5). 2.2.2 Mit diesen zusätzlichen, sachverhaltlich relevanten Vorwürfen sowie deren möglichen rechtlichen Qualifikation (vgl. oben, E. III. 2.1.1 und 2.2.1) wurde der Beschuldigte anlässlich seiner Einvernahme durch die Bundesanwaltschaft am 16. Juni 2017 nicht konfrontiert, sondern lediglich mit dem generellen Vorwurf des Um-sich-Schlagens bzw. der „körperlichen Gewalt gegenüber den Beamten“ (vgl. BA pag. 13-01-0005, Z. 13 ff.). Der Beschuldigte gestand den ihm vorgeworfenen Anklagesachverhalt – soweit er ihm vorgehalten wurde – im Übrigen nicht vollumfänglich ein, sondern bestritt die ihm vorgeworfenen Beschimpfungen. Eine Konfrontationseinvernahme fand nicht statt. 2.2.3 Auch unterliess es die Bundesanwaltschaft abzuklären, ob der involvierte deutsche Beamte POM C. (Angehöriger der mobilen Kontroll- und Überwachungseinheit der Bundespolizeidirektion Y.) überhaupt als Beamter i.S.v. Art. 285 i.V.m. Art. 110 Abs. 3 StGB gelten kann. Diesbezüglich wären bei der EZV bzw. dem Grenzwachtkorps zumindest die rechtlichen Grundlagen für die Kooperation mit der deutschen Bundespolizei zu edieren gewesen. 2.2.4 Schliesslich erfolgte auch keine Abklärung der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten im Sinne von Art. 308 Abs. 2 StPO (vgl. oben, E. II. 3.3.2). 2.2.5 Bezüglich der obgenannten Punkte wurde mithin der strafrechtlich relevante Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt, weshalb die Voraussetzungen für den Erlass eines Strafbefehls nicht erfüllt sind (vgl. oben, E. II. 3.).
- 11 - 2.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass in Ermangelung einer rechtsgenüglichen und rechtskonformen Sachverhaltsabklärung der als Anklage überwiesene Strafbefehl vom 18. April 2017 sämtliche Prozessvoraussetzungen nicht erfüllt. Aufgrund der Verletzung des Anklageprinzips ist die Anklageschrift im Übrigen nicht ordnungsgemäss erstellt. Aufgrund des Ausgeführten kann vorliegend kein Urteil ergehen. Das Verfahren ist zu sistieren und die Anklageschrift (i.e. der als Anklageschrift überwiesene Strafbefehl) vom 18. April 2017 – mit Retournierung der Akten – an die Bundesanwaltschaft zurückzuweisen (Art. 329 Abs. 2 StPO). Die Rechtshängigkeit verbleibt nicht beim Gericht (Art. 329 Abs. 3 StPO). 2.4 Zufolge der Rückweisung ist die auf den 14. August 2017 (mit Reservetag 16. August 2017) bereits angesetzte Hauptverhandlung abzusetzen und die hierzu ergangenen Vorladungen sind abzunehmen. Aus demselben Grund ist das vom Beschuldigten am 21. Juli 2017 im Sinne eines Gesuchs um Einsetzung von Rechtsanwalt Eugen Koller als amtlicher Verteidiger (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO) eingereichte Formular zu seiner persönlichen und finanziellen Situation (vgl. oben, E. I. 7.) mitsamt Beilagen zuständigkeitshalber an die Bundesanwaltschaft weiterzuleiten.
- 12 - Die Einzelrichterin verfügt: 1. Das Verfahren SK.2017.29 wird sistiert. 2. Die Anklage (i.e. der als Anklage überwiesene Strafbefehl) vom 18. April 2017 gegen A. wird im Sinne der Erwägungen an die Bundesanwaltschaft zurückgewiesen. 3. Die Rechtshängigkeit verbleibt nicht beim Gericht. Die Akten werden der Bundesanwaltschaft retourniert. 4. Die auf den 14. August 2017 (mit Reservetag 16. August 2017) angesetzte Hauptverhandlung wird abgesetzt und die hierzu ergangenen Vorladungen werden abgenommen. 5. Das Gesuch um amtliche Verteidigung von A. wird zuständigkeitshalber an die Bundesanwaltschaft weitergeleitet. 6. Dieser Entscheid wird den Parteien schriftlich mitgeteilt. 7. Es werden keine Kosten erhoben.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Die Einzelrichterin Die Gerichtsschreiberin
- 13 - Rechtsmittelbelehrung
Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).
Versand: 25. Juli 2017