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Bundesstrafgericht 14.06.2018 SK.2017.22

14 giugno 2018·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·13,690 parole·~1h 8min·6

Riassunto

Mehrfaches Erteilen falscher Auskünfte (Art. 45 Abs. 1 FINMAG);;Mehrfaches Erteilen falscher Auskünfte (Art. 45 Abs. 1 FINMAG);;Mehrfaches Erteilen falscher Auskünfte (Art. 45 Abs. 1 FINMAG);;Mehrfaches Erteilen falscher Auskünfte (Art. 45 Abs. 1 FINMAG)

Testo integrale

Urteil vom 14. Juni 2018 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Martin Stupf, Einzelrichter Gerichtsschreiber David Heeb Parteien 1. BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Lucienne Fauquex, Staatsanwältin des Bundes und Leiterin Rechtsdienst,

2. EIDGENÖSSISCHES FINANZDEPARTEMENT, Generalsekretariat EFD, vertreten durch Fritz Ammann, Leiter Rechtsdienst EFD,

gegen

A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Friedrich Frank, Gegenstand Mehrfaches Erteilen falscher Auskünfte (Art. 45 Abs. 1 FINMAG)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2017.22

- 2 - Anträge der Bundesanwaltschaft:

Die Bundesanwaltschaft stellt keine eigenen Anträge.

Anträge des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD):

1. A. sei schuldig zu sprechen des mehrfachen Erteilens falscher Auskünfte gemäss Art. 45 Abs. 1 FINMAG, begangen am 16. Januar 2014 und am 26. Februar 2014.

2. A. sei zu verurteilen: a) zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen à Fr. 200.--, bedingt erlassen auf eine Probezeit von 2 Jahren; b) zur Bezahlung der Verfahrenskosten, inkl. der Kosten des Vorverfahrens des EFD in Höhe von insgesamt Fr. 4‘500.--.

Anträge der Verteidigung:

Im Rahmen der Vorfragen:

1. Das gegen A. geführte Verwaltungsstrafverfahren sei gemäss Art. 8 StPO analog einzustellen.

2. Eventualiter sei das gegen A. geführte Verfahren nach Leistung einer vom Gericht festzulegenden Wiedergutmachung gemäss Art. 2 VStrR i.V.m. Art. 53 StGB einzustellen.

Im Rahmen des Plädoyers:

1. A. sei von den vom EFD in der Strafverfügung vom 29. März 2017 erhobenen Vorwürfen vollumfänglich freizusprechen.

2. Eventualiter sei im Verurteilungsfall nach Art. 8 StPO i.V.m. Art. 52 und Art. 54 StGB von einer Strafe abzusehen.

3. Subeventualiter sei im Verurteilungsfall nach Art. 2 VStrR i.V.m. Art. 53 StGB nach einer vom Gericht festzulegenden Wiedergutmachung von einer Strafe abzusehen.

4. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Bundes.

- 3 - Prozessgeschichte: A. Gestützt auf eine Strafanzeige der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (nachfolgend: FINMA) vom 5. Januar 2015 eröffnete das Eidgenössische Finanzdepartement (nachfolgend: EFD) am 24. März 2016 in Anwendung von Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht vom 22. Juni 2007 (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.1) gegen A. (nachfolgend: Beschuldigter) ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Verdachts auf Erteilten falscher Auskünfte gemäss Art. 45 FINMAG (EFD pag. 40.1). B. Mit Strafbescheid des EFD vom 30. Januar 2017 wurde der Beschuldigte des Erteilens falscher Auskünfte gemäss Art. 45 Abs. 1 FINMAG, begangen am 16. Januar 2014, schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 190.--, bedingt erlassen auf eine Probezeit von 2 Jahren, sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten von Fr. 2‘620.--, verurteilt (EFD pag. 90.1-12). C. Der Beschuldigte erhob am 1. März 2017 fristgerecht Einsprache und beantragte den Erlass einer Einstellungsverfügung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge (EFD pag. 90.14-26). D. Mit Strafverfügung des EFD vom 29. März 2017 gemäss Art. 70 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht vom 22. März 1974 (Verwaltungsstrafrechtsgesetz, VStrR; SR 313.0) wurde der Beschuldigte des Erteilens falscher Auskünfte gemäss Art. 45 Abs. 1 FINMAG, begangen am 16. Januar 2014 und 26. Februar 2014, schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 190.--, bedingt erlassen auf eine Probezeit von 2 Jahren, sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten von Fr. 3‘740.--, verurteilt (EFD pag. 100.1-24). E. Der Beschuldigte verlangte mit fristgerechter Eingabe an das EFD vom 10. April 2017 die gerichtliche Beurteilung gemäss Art. 72 VStrR (EFD pag. 100.26). F. Am 18. April 2017 überwies das EFD die Akten nach Art. 50 Abs. 2 FINMAG an die Bundesanwaltschaft zuhanden des Bundesstrafgerichts und verwies auf ihre Strafverfügung vom 29. März 2017 (TPF pag. 4.100.3). Am 25. April 2017 ging das Dossier beim Bundesstrafgericht ein (TPF pag. 4.100.1). G. Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte das Gericht von Amtes wegen in Anwendung von 75 Abs. 2 VStrR die erforderlichen Beweismittel zu den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten ein (Strafregister- und Betreibungsregisterauszug sowie die aktuellen Steuerunterlagen [TPF pag. 4.221.4; 4.261.33; 4.261.35-42) und erkannte den Bericht in der B. vom 28. Mai 2014 zu den Verfahrensakten (TPF pag. 4.280.20-22). Mit Verfügung vom 31. Juni 2017,

- 4 - 9. November 2017 und 23. Februar 2018 entschied der Einzelrichter über die Beweisanträge und erkannte auf Antrag der Verteidigung, die Akten des Enforcement-Verfahrens der FINMA (Nr. G01027629) gegen die C. AG, der damaligen Arbeitgeberin des Beschuldigten, zu den Akten (TPF pag. 4.280.5-8). H. Die Hauptverhandlung fand am 13. und 14. Juni 2018 in Anwesenheit des Eidgenössischen Finanzdepartements EFD sowie des Beschuldigten in Begleitung seines Hauptverteidigers am Sitz des Bundesstrafgerichts in Bellinzona statt. Die Bundesanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 10. Mai 2017 auf eine Teilnahme (TPF pag. 4.510.1). Das Urteil der Strafkammer wurde am 14. Juni 2018 mündlich eröffnet. Der Einzelrichter wies darauf hin, dass die schriftliche Begründung des Urteils gemäss Art. 79 Abs. 2 VStrR später zugestellt wird. Der Einzelrichter erwägt: 1. Prozessuales und Vorfragen 1.1 Zuständigkeit Gemäss Art. 50 Abs. 1 Satz 2 FINMAG ist das EFD verfolgende und urteilende Behörde bei Widerhandlungen gegen die Strafbestimmungen des FINMAG und der übrigen Finanzmarktgesetze i.S.v. Art. 1 Abs. 1 FINMAG. Art. 50 Abs. 2 FINMAG sieht u.a. vor, dass die strafbare Handlung der Bundesgerichtsbarkeit untersteht, wenn die gerichtliche Beurteilung verlangt worden ist. In diesem Fall überweist das EFD die Akten der Bundesanwaltschaft zuhanden des Bundesstrafgerichts. Die Überweisung, welche den Sachverhalt und die anwendbaren Strafbestimmungen zu enthalten oder auf die Strafverfügung zu verweisen hat, gilt als Anklage (Art. 73 Abs. 2 VStrR). Die Überweisung verweist vorliegend auf die Strafverfügung des EFD vom 29. März 2017 (oben Bst. D.). Das vorliegende Verfahren hat den Verdacht auf mehrfache Widerhandlungen gegen das Finanzmarktgesetz zum Gegenstand. Nachdem fristgerecht innert 10 Tagen nach Eröffnung der Strafverfügung gerichtliche Beurteilung verlangt wurde, ist die Strafkammer des Bundesstrafgericht für die Beurteilung sachlich zuständig (Art. 72 VStrR i.V.m. Art. 35 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 [Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71]).

- 5 - 1.2 Verfahren Das Verfahren vor Bundesstrafgericht bestimmt sich nach Massgabe der Artikel 73 - 80 VStrR (Art. 81 VStrR); subsidiär sind die Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) heranzuziehen (Art. 82 VStrR). Das Gericht entscheidet in der Sache und bezüglich der Kosten neu (HAURI, Verwaltungsstrafrecht, Bern 1998, S. 155 f.); hierbei kommt ihm freie Kognition zu (HAURI, a.a.O., S. 149 f.). Das Urteil ist mit den wesentlichen Entscheidungsgründen den Parteien schriftlich zu eröffnen unter Angabe der Rechtsmittelbelehrung (Art. 79 Abs. 2 VStrR). 1.3 Einstellung des Verfahrens 1.3.1 Der Verteidiger beantragte im Rahmen der Vorfragen die Einstellung des Verfahrens analog Art. 8 Abs. 1 StPO. Eventualiter sei das gegen den Beschuldigten geführte Verfahren nach Leistung einer vom Gericht festzulegenden Wiedergutmachung gemäss Art. 2 VStrR i.V.m. Art. 53 StGB einzustellen. 1.3.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bildet Art. 8 Abs. 1 StPO keine Grundlage für die Einstellung des Verfahrens durch das Gericht nach der Anklageerhebung in den Anwendungsfällen von Art. 52 bis 54 StGB (Urteile des Bundesgerichts 6B_117/2018 vom 28. Mai 2018 E. 1.2 und 6B_983/2017 vom 20. März 2018 E. 1.2). Diese in BGE 135 IV 27 begründete Rechtsprechung gilt auch unter der StPO (BGE 139 IV 220 E. 3.4.7). Art. 2 VStR ändert daran nichts, da es sich lediglich um eine Verweisungsnorm handelt (E. 5.2.1). Sowohl der Hauptals auch der Eventualantrag sind daher abzuweisen. 1.4 Würdigungsvorbehalt 1.4.1 Will das Gericht den Sachverhalt rechtlich anders würdigen als die Staatsanwaltschaft (bzw. in casu das EFD) in der Anklageschrift, so eröffnet es dies den anwesenden Parteien und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme (Art. 344 StPO). Ein solcher Würdigungsvorbehalt will sicherstellen, dass das Gericht nicht eine rechtliche Würdigung des Sachverhalts vornimmt, zu der der Beschuldigte nicht hat Stellung nehmen können. 1.4.2 Der Einzelrichter gab den Parteien an der Hauptverhandlung folgenden Würdigungsvorbehalt bekannt: In der Anklageschrift wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 16. Januar 2014 und 26. Februar 2014 gegenüber der FINMA falsche Auskünfte erteilt. Infolgedessen stellt sich – entgegen dem Schuldspruch durch das EFD (Bst. D) – die Frage nach einer mehrfachen Begehung des Tatbestands von Art. 45 Abs. 1 FINMAG. Für die weiteren Erwägungen fällt daher dieser Anklagesachverhalt in Betracht. Der Würdigungsvorbehalt hat im Übrigen

- 6 keine wesentliche Neuausrichtung der Verteidigung zur Folge und der Verteidiger konnte sich dazu äussern, so dass die Verteidigungsrechte umfassend gewahrt wurden. 2. Anklagevorwurf In der Strafverfügung des EFD vom 29. März 2017, welche vorliegend als Anklageschrift gilt, wird dem Beschuldigten zusammengefasst vorgeworfen, er habe am 16. Januar 2014 und 26. Februar 2014 als Geschäftsleitungsmitglied der C. AG im Rang eines Direktors gegenüber der FINMA wissentlich falsche Auskünfte im Zusammenhang mit der Herausgabe von Daten der Zentralstelle für Kreditinformation (nachfolgend: ZEK) an den Kreditvermittler D. erteilt. Er habe damit gegen Art. 45 Abs. 1 FINMAG verstossen (TPF pag. 4.100.6-28). 3. Feststellungen zum Sachverhalt 3.1 Funktion des Beschuldigten, des Kreditvermittlers und der ZEK 3.1.1 Die C. AG mit Sitz in Zürich verfügt über eine Bewilligung der FINMA als Bank (FINMA pag. 10/4). Ihr Geschäftsbereich umfasst insbesondere die Gewährung von Konsumkrediten (EFD pag. 31.1; FINMA pag. 10/4). Der Beschuldigte war anfangs 2014 General Counsel und Teil der fünfköpfigen Geschäftsleitung der C. AG im Rang eines Direktors mit Kollektivunterschrift zu zweien (TPF pag. 4.930.7; FINMA pag. 6/36 f.; 1/152; EFD pag. 31.3). Diese Funktion hatte er seit 2007. Er war bis 2012 für die Bereiche Legal und Compliance verantwortlich. Ab 2012 leitete er ausschliesslich den Bereich Legal (FINMA pag. 6/37). Im September 2014 wurde der Beschuldigte von der C. AG freigestellt (FINMA pag. 1/251). 3.1.2 Die E. GmbH bzw. D. war von 2008 bis 2013 der wichtigste Kreditvermittler der C. AG (FINMA pag. 1/31; 1/107; 1/114). Sein Kerngeschäft war die Akquise von Neukunden (TPF pag. 4.925.49). 3.1.3 Die ZEK ist die schweizerische Evidenzzentrale für Bonitätsinformationen aus Kreditgeschäften natürlicher und juristischer Personen. Sie registriert positive und negative Meldungen über Kredit-, Leasing- und Kreditkarteninteressenten sowie über Verpflichtungen und Bonität von Kreditnehmern, Leasingnehmern und Karteninhabern (siehe https://www.zek.ch/de-ch/kredit-leasingnehmer). Alle Kreditbanken der Schweiz haben Zugriff auf das ZEK. https://www.zek.ch/de-ch/kredit-leasingnehmer

- 7 - Die in diesem Strafverfahren interessierenden Auskünfte des Beschuldigten an die FINMA stehen im Zusammenhang mit der Herausgabe von Kundendaten der ZEK an den Kreditvermittler D.. 3.2 Integrity Case Am 13. April 2011 erhielt die C. AG den anonymen Hinweis durch den damaligen Leiter der Filiale Zürich, in welchem auf Missstände im dortigen Vermittlungsgeschäft im Zusammenhang mit dem Hauptvermittler D. hingewiesen wurde (FINMA pag. 1/216, 198, 115). Im Wesentlichen wurde beanstandet, die C. AG würde D. für Kreditneuanträge in grösserem Ausmass ZEK- und bankinterne AB00-Auszüge in Papierform herausgeben (FINMA pag. 1/198; Beilage 28, pag. 1/232-548). Unrechtmässig war die Datenherausgabe, wenn es sich um mögliche Neukunden handelte. Die erwähnten Auszüge beinhalteten sensible Kundendaten (Kreditwürdigkeit etc.) im Zusammenhang mit der Kreditvergabe. Ausserdem wurde im anonymen Hinweis beanstandet, dass D. einigen Kunden den Kredit vor Ablauf der Widerrufsfrist sofort auszahle (FINMA pag. 1/216). 3.2.1 Der Beschuldigte wurde am 13. April 2011 über die Vorfälle informiert und empfahl eine bankinterne Untersuchung (FINMA pag. 1/196). In der Folge fanden bei der C. AG im Rahmen des sog. Integrity Case interne Untersuchungen zur Zusammenarbeit mit D. bezüglich der Datenübermittlung (Herausgabe von ZEKund AB00-Auszügen) und dem Kreditauszahlungsprozess statt. Zur Abklärung des Sachverhalts wurden im April 2011 durch die C. AG Befragungen mit den Mitarbeitern der Filiale Zürich durchgeführt, welche die Vorwürfe bestätigten (FINMA pag. 1/100-115). Auch der Beschuldigte war bei der Durchführung einer Mitarbeiterbefragung beteiligt (FINMA pag. 1/100-111). Den Gesprächsprotokollen vom April 2011 ist namentlich Folgendes zu entnehmen: - D. war der wichtigste Kreditvermittler der Filiale Zürich (FINMA pag. 1/114, 107); - Die AB00 / ZEK-Informationen wurden immer als Print Screens im Paket an D. abgegeben. Sie enthielten für die Abklärungen teilweise ganze Stapel Zettel mit Angaben von Name, Vorname, Geburtsdatum und teilweise vom Wohnort (FINMA pag. 1/100, 101 f.); - D. hat die verlangten AB00-Auszüge regelmässig erhalten. Die AB00-Auszüge wurden ihm immer als Print-Screen herausgegeben (FINMA pag. 1/105); - Sofern ein Kunde im Banksystem vermerkt war, hat D. die verfügbaren Systemdaten erhalten (FINMA pag. 1/105); - Die Herausgabe von Kundendaten an D. war wichtig für den Erfolg bzw. Abschluss des Geschäfts (FINMA pag. 1/107); - Das weisungswidrige Auszahlungsprozedere durch D. (Auszahlung der Kredite vor Ablauf der Widerrufsfrist) galt als Standard (FINMA pag. 1/112).

- 8 - 3.2.2 Am 21. Juli 2011 erhielt der Sales Director Agent Business der C. AG einen Verweis, weil die Filiale Zürich seit Jahren unerlaubterweise Daten (AB00- und ZEK- Daten) in Form von Print Screens an D. herausgab (FINMA pag. 1/62-63). Der Beschuldigte hat den Verweis zuvor gelesen (FINMA pag. 6/27). 3.3 Ombudsverfahren 3.3.1 Im Anschluss an den Integrity Case fand das bankinterne Ombudsverfahren betreffend die gemeldeten Missstände statt (FINMA pag. 1/215). 3.3.2 Gemäss internem Untersuchungsbericht (Ombuds Investigation Report) vom November 2011 wurden 20 interne „Interviews“ durchgeführt. Dem Untersuchungsbericht ist u.a. Folgendes zu entnehmen (FINMA pag. 1/139-141): - Kundendaten vom Kreditregister sind in den letzten Jahren wiederholt weisungswidrig mit dem externen Kreditvermittler (gemeint: D.) geteilt worden (FINMA pag. 1/140); - Der Kreditvermittler (gemeint: D.) zahlte den Kredit nach der Unterzeichnung des Vertrags sofort aus. Hierbei lasse er sich vom Kunden den Geldempfang mittels Blankounterschrift bestätigen. Die Bank zahlt den Betrag dem Kreditvermittler nach Ablauf der Widerrufsfrist (FINMA pag. 1/140). 3.3.3 Am 8. September 2011 fand eine Telefonkonferenz mit dem Beschuldigten statt. Der Beschuldigte ist im Gesprächsprotokoll (sog. „Minutes of Call“) als Gesprächsteilnehmer aufgeführt. Dem „Minutes of the Call“ ist zu entnehmen, dass D. AB00-Ausdrucke und ZEK-Daten übergeben worden waren (FINMA pag. 1/93 f.). Die Sitzungsteilnehmer sind davon ausgegangen, dass D. ungefähr 40‘000 Kundendaten lagere (FINMA pag. 1/93). In diesem Zusammenhang wurde von Datenmissbrauch („data misuse“) gesprochen (FINMA pag. 1/93). 3.3.4 Gemäss Revisionsbericht vom 23. November 2011 wurde der „inkorrekte Auszahlungsprozess“ sowie die Herausgabe von AB00- und ZEK-Daten in Form von Printscreens im April 2011 eingestellt (FINMA pag. 1/51). Der Revisionsbericht wurde dem Beschuldigten zur Kenntnis zugestellt (FINMA pag. 6/27). Am 30. November 2011 fügte er in der „Stellungnahme von Legal und Compliance“ eine Bemerkung hinzu (FINMA pag. 1/45). Er bekräftige die Bemerkungen von Compliance, indem er anmerkte: „Die Bemerkungen von Compliance werden durch Legal bestätigt und unterstützt.“ 3.3.5 An der Sitzung vom 28. November 2011 kündigte unter anderem der Beschuldigte die Geschäftsbeziehung mit der E. GmbH (FINMA pag. 1/66).

- 9 - 3.3.6 Am 3. Januar 2012 wurde der Ombudsfall abgeschlossen (FINMA pag. 1/138). Der Beschuldigte war bei der Erstellung des Abschlussberichts („Ombuds Investigation Report“) beteiligt. Er leitete die Finalisierung des Aktionsplans (FINMA pag. 1/134, 1/125-134, 138). 3.3.7 Anlässlich einer Filialleitertagung vom 2. Februar 2012 erstellte der Beschuldigte eine Präsentation. Diese thematisierte als Reaktion auf die unzulässige Herausgabe von AB00- und ZEK-Auszüge an D. die folgenden Missstände (FINMA G01027629 1 pag. 399-548, 403): - „Weitergabe von Kundeninformationen (AB00 & ZEK-Prints); - „Umgehung der Vorschriften bezüglich Widerrufsfrist und Auszahlungsprozesse“; - „Auszahlungsquittungen mit Blanko- Unterschrift“. 3.3.8 Der Beschuldigte fasste in der Aktennotiz vom 23. März 2012 den „Integrity Case und den Ombudsfall“ zusammen und fügte den „Ombuds Investigation Report“ bei (FINMA pag. 1/139-144, 150). Er wies darauf hin, dass die durchgeführten Interviews vom April 2011 die Vorwürfe im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit mit D. bestätigt hätten (FINMA pag. 1/144). 3.3.9 Gemäss einer vom Beschuldigten überarbeiteten Gesprächsnotiz vom 31. August 2012 hatte der damalige Leiter der Filiale Zürich an einem gemeinsamen Treffen erwähnt, dass D. im Besitz tausender Kundendaten sei (FINMA pag. 1/185; EFD pag. 030.10, 12). 3.3.10 Mit Schreiben der Verteidigung an die FINMA vom 30. Juni 2016 wurde gegenüber dem EFD Folgendes mitgeteilt: „Meinem Mandant war das bankinterne Vorgehen gegen den Kreditvermittler bekannt“ (EFD pag. 20.13). 3.3.11 Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass der Beschuldigte an den beiden internen Untersuchungen, welche u.a. die Zusammenarbeit mit D. zum Gegenstand hatten, nicht bloss leitend beteiligt war, sondern die Untersuchungsergebnisse kannte (insb. FINMA pag. 1/195; 1/138; 1/253-548; EFD pag. 010.32). 3.4 Stellungnahme der C. AG an die ZEK Am 22. Oktober 2013 stellte die ZEK an die C. AG bzw. mit dem Vermerk „Persönlich/Vertraulich“ an den Beschuldigten ein Auskunftsersuchen im Zusammenhang mit der unzulässigen Weitergabe von ZEK-Kundendaten an Kreditvermittler (FINMA pag. 1/5 f.). Die C. AG zog für die Erstellung der Stellungnahme eine Anwaltskanzlei bei. Der Beschuldigte betreute die beauftragte Kanzlei Ende Oktober/anfangs November 2013 bei der Erstellung der Entwürfe (EFD pag. 30.15 ff.). Im Entwurf vom 4. November 2013 wurde davon ausgegangen, dass die Weitergabe der ZEK-Daten während mehrerer Jahre erfolgte und „Daten von

- 10 rund 40‘000 Personen weitergegeben wurden“ (EFD pag. 30.20). Diese Anzahl von weitergegebenen Kundendaten war dem Beschuldigten aufgrund der internen Untersuchung bereits bekannt (siehe hierzu E. 3.3.3). Im zweiten Entwurf vom 12. November 2013 zu Handen des Beschuldigten will die C. AG nicht ausschliessen können, dass eine „grössere Zahl von ZEK-Datenbankinhalten“ dem Agenten physisch übergeben worden sei (EFD pag. 30.23 ff., 27). Die C. AG bzw. der Beschuldigte machte schliesslich in der Stellungnahme an die ZEK vom 18. November 2013 (wider besseren Wissens und entgegen den Tatsachen) geltend, es entspreche nicht der Praxis der Bank, dass im Rahmen der Vermittlung von Kreditverträgen einem Kreditvermittler konkrete ZEK-Daten offengelegt würden (FINMA pag. 1/11). Weiter hielt das Schreiben fest, im Zusammenhang mit der Vermittlung von Kreditverträgen seien in der Vergangenheit im Einzelfall tatsächlich ZEK-Datenbankinhalte durch einzelne Mitarbeiter einer Filiale der Bank mit einem einzelnen Agenten besprochen und teilweise mutmasslich auch an diesen weitergegeben worden (FINMA pag. 1/10). Der genaue Umfang der Weitergabe im Einzelfall sei der Bank nicht bekannt (FINMA pag. 1/9). Die Stellungnahme wurde vom Beschuldigten mitunterschrieben (FINMA pag. 1/7). 3.5 Verfahren der FINMA 3.5.1 Am 2. Juli 2013 gelangte D. an die FINMA und machte geltend, die C. AG habe gegen das Datenschutzgesetz und das Bankgeheimnis verstossen. Er stellte verschiedene Dokumente zur Verfügung (EFD pag. 10.29). 3.5.2 Mit Schreiben vom 19. November 2013 forderte die FINMA die C. AG im Zusammenhang mit der mutmasslichen missbräuchlichen Weitergabe und Verwendung von Auszügen der ZEK-Datenbank an D. gestützt auf Art. 29 Abs. 1 FINMAG ein erstes Mal auf, Abklärungen zu tätigen und ihr die Auskünfte zukommen zu lassen (FINMAG pag. 1/1-4). Die klaren Anweisungen und der Fragebogen der FINMA lauteten auszugsweise wie folgt: „1. Bitte untersuchen Sie – ausgehend von der eingangs erwähnten Zusammenarbeit mit dem Kreditvermittler E. GmbH resp. Herrn D. (…) – eine mögliche missbräuchliche Verwendung von ZEK-Daten durch ihr Institut. (…) a. Beschreibung der Zusammenarbeit Ihres Instituts mit Kreditvermittlern allgemein (…), unter Beilage der massgeblichen internen Richtlinien; b. Umschreibung des Kreditgewährungsprozesses bei Ihrer Bank (vom Kreditantrag und über die Bonitätsprüfung bis hin zur Auszahlung) für die Jahre 2008-2013, inkl. der Zusammenarbeit mit den Kreditvermittlern in diesem Prozess, unter Beilage allfälliger interner Richtlinien; c. Darstellung, welche Dokumente und Informationen über die neuen/potentiellen Kreditnehmer Ihre Bank jeweils vorgängig den Kreditvermittlern zwecks Akquisition in den Jah-

- 11 ren 2008-2013 zukommen liess. Insbesondere interessiert uns, ob es – über die Beziehung mit der E. GmbH resp. Herrn D. hinaus – Hinweise gibt, dass Informationen aus der ZEK-Datenbank den Kreditvermittlern durch Angestellte Ihrer Bank zwecks Akquisition mitgeteilt wurden; d. Umschreibung der internen Regelung und Massnahmen Ihres Instituts zur Vermeidung möglicher Missbräuche der ZEK-Datenbank seit 2008, unter Beilage der entsprechenden Regelung; e. Umschreibung der Geschäftsbeziehung Ihres Instituts mit der E. resp. Herrn D. seit deren Aufnahme, unter Angabe, inwieweit diese den allgemeinen Vorgaben gemäss Bst. a.-d. hiervor entspricht bzw. abweicht (…)“ (FINMA pag. 1/2). 3.5.3 Mit Schreiben der C. AG vom 25. November 2013 teilten der Verwaltungsratspräsident und der Beschuldigte der FINMA mit, dass der unterzeichnende A., „General Counsel, Managing Director“, die bankinternen Abklärungen leite (EFD pag. 30.222 f.). Als Kontaktperson gegenüber der FINMA erscheint im Briefkopf ausschliesslich der Beschuldigte (EFD pag. 30.222). Als Beilage wurde die (tatsachenwidrige) Stellungnahme der C. AG an die ZEK vom 18. November 2013 eingereicht (vgl. E. 3.4). 3.5.4 Der Beschuldigte war überdies in leitender Funktion zuständig für die Koordination mit der beigezogenen Anwaltskanzlei bei der Ausarbeitung des Antwortschreibens an die FINMA (EFD pag. 30.216-232; 20.13; FINMA pag. 1/190). Die Anwaltskanzlei liess dem Beschuldigten Entwürfe für das Antwortschreiben an die FINMA zukommen, welche er bankintern besprach und überarbeitete (EFD pag. 30.67-214). Das Antwortschreiben der C. AG an die FINMA vom 16. Januar 2014 wurde vom Beschuldigten mitunterschrieben (FINMA pag. 1/25-38). Im Briefkopf ist wiederum ausschliesslich der Beschuldigte als zuständige Ansprechsperson aufgeführt (vgl. E. 3.5.3). Im Schreiben wurde darauf hingewiesen, dass die C. AG für die Beantwortung der Fragen eine interne Untersuchung durchgeführt habe (FINMA pag. 1/36). Die Auskünfte lauten im Wesentlichen wie folgt: - „Durch technische und organisatorische Einschränkungen ist es (…) unwahrscheinlich, dass die ZEK-Datenbank für Werbe- oder Akquisitionszwecke überhaupt genutzt werden kann“ (FINMA pag. 1/36). „Im Rahmen der internen Untersuchung wurden keine Hinweise gefunden, dass den Kreditvermittlern von der Bank bzw. von deren Mitarbeitern in den Jahren 2008-2013 jeweils vorgängig Dokumente und Informationen über neue bzw. potentielle Kreditnehmer zu Werbe- und Akquisitionszwecken übermittelt worden wären“ (FINMA pag. 1/35). „Insbesondere konnten auch keine Hinweise gefunden werden, dass den Kreditvermittlern im untersuchten Zeitraum Informationen aus der ZEK-Datenbank über neue bzw. potentielle Kreditnehmer durch Mitarbeiter der Bank zwecks Akquisition zur Verfügung gestellt wurden. Die Untersuchung ergab lediglich, dass einzelnen Kreditvermittlern im Rahmen des Kreditgewährungsprozesses

- 12 gewisse Informationen aus der ZEK-Datenbank über bestehende oder potentielle Kunden, welche einen Kreditantrag eingereicht hatten, sowie nahestehende Drittpersonen zugänglich gemacht wurden“. Die Weitergabe (…) erfolgte grundsätzlich im Zusammenhang mit der Begründung von abgelehnten Kreditgesuchen gegenüber den Kreditvermittlern“ (FINMA pag. 1/35). - „Die Mitteilung erfolgt meistens mündlich, sporadisch auch schriftlich (per Fax oder elektronisch). Darüber, ob tatsächlich physische Ausdrucke aus der ZEK-Datenbank an Kreditvermittler weitergegeben wurden, besteht allerdings keine abschliessende Evidenz“ (FINMA pag. 1/31). - „Grundsätzliche Unterschiede in der Geschäftsbeziehung zu E. GmbH resp. D. (im Vergleich zu den allgemeinen Vorgaben der C. AG) bestanden keine.“ „Da E. GmbH bzw. D. der grösste Kreditvermittler der Bank war, war das Verhältnis zwischen ihm und der betreuenden Filiale Zürich naturgemäss verhältnismässig eng.“ (FINMA pag. 1/31). Im Antwortschreiben wurden der Integrity Case (E. 3.2), das Ombudsverfahren (E. 3.3) sowie der Revisionsbericht vom 23. November 2011 (E. 3.3.4) nicht erwähnt. 3.5.5 Mit zweitem Auskunftsersuchen der FINMA vom 14. Februar 2014 wurde die C. AG zur Einreichung weiterer Informationen aufgefordert. Sie hatte unter anderem anhand von 30 von D. stammenden Auszügen mit AB00- und ZEK-Daten mitzuteilen, von wem und zu welchem Zweck AB00- und ZEK-Auszüge an D. übergeben worden waren und ob es sich im Zeitpunkt der Übergabe bzw. des Ausdrucks um eine bereits bestehende Kundenbeziehung handelte (FINMA pag. 1/39 f.). 3.5.6 Die von der C. AG beigezogene Anwaltskanzlei erstellte für das Antwortschreiben einen Entwurf, welcher bankintern mit dem Beschuldigten besprochen und mehrmals überarbeitet wurde (EFD 30.233 ff.). Die Arbeiten standen weiterhin unter der Leitung des Beschuldigten (FINMA pag. 1/185). Mit zweitem Antwortschreiben der C. AG an die FINMA vom 26. Februar 2014 wurde über den Integrity Case und den Ombudsfall informiert (FINMA pag. 1/41-161). Die bankinternen Untersuchungsergebnisse betreffend die 30 von D. stammenden Auszüge wurden in einer gekürzt eingereichten Tabelle festgehalten (FINMA pag. 1/41- 44). Die vollständige Version der Tabelle, welche der Beschuldigte am 20. Februar 2014 der Anwaltskanzlei zukommen liess (EFD pag. 30.235-244), enthielt im Gegensatz zur verkürzten Fassung, welche der FINMA eingereicht wurde, in einer letzten Spalte zusätzliche Angaben. Ausserdem liess sich einer separaten Spalte entnehmen, ob im Zeitpunkt des Ausdrucks bestehende Kundenbeziehungen durch D. vermittelt worden waren. Die Auskünfte in der letzten Spalte waren auf die alleinige Information gekürzt worden, ob es sich um eine vorbestehende Kundenbeziehung handelte. Die Spalte zu D. wurde entfernt. Der Tabelle war somit nicht mehr zu entnehmen, dass in 29 von 30 Fällen zum Zeitpunkt des

- 13 - AB00- bzw. ZEK-Ausdrucks keine vorbestehende Beziehung zu D. festgestellt werden konnte (TPF pag. 4.100.17). Die der FINMA eingereichte Version der Tabelle wich somit in wesentlichen Punkten von der ursprünglichen Fassung ab. In Bezug auf den Verwendungszweck wurde die Auskunft erteilt, es liesse „sich heute nicht mehr eruieren, von wem und zu welchem Zweck diese Auszüge D. übergeben wurden“ (FINMA pag. 1/155). Das zweite Antwortschreiben wurde vom Beschuldigten mitunterschrieben. Im Briefkopf erscheint wiederum er als zuständige Kontaktperson (FINMA pag. 1/152, 161). 3.5.7 Ende Februar 2014 übergab D. der FINMA ca. 48‘000 Sichtmappen mit AB00und ZEK-Auszügen, welche von der C. AG stammten (EFD pag. 10.6). 3.5.8 Mit Schreiben der Verteidigung an die FINMA vom 30. Juni 2016 wurde Folgendes mitgeteilt: „Unbestritten ist, dass A. als General Counsel für die bankinternen Abklärungen der FINMA Anfragen die Leitung bzw. Koordination übernahm“ (EFD pag. 20.13). 3.5.9 Nach dem Gesagten steht zweifelsfrei fest, dass die bankinternen Abklärungen und die Antwortschreiben unter der Leitung des Beschuldigten standen. 3.6 Massnahmen der FINMA 3.6.1 Der Untersuchungsbericht der von der FINMA beigezogenen Anwaltskanzlei F. AG vom 17. Juli 2014 hat im Wesentlichen ergeben, dass (FINMA pag. 1/178- 207): - es bankintern unter anderem aufgrund des Ombudsfalls zahlreiche Unterlagen gab, welche auf eine missbräuchliche Verwendung von ZEK-Daten im Fall D. hinwiesen; - in der Filiale Zürich jahrelang systematisch AB00- und ZEK-Auszüge an D. herausgegeben und regelmässig der Auszahlungsprozess durch Blankoquittungen umgangen wurde (FINMA pag. 1/203); - diese Unterlagen dem Beschuldigten bekannt waren und zum Teil selbst von ihm erstellt wurden (FINMA pag. 1/201); - entsprechend den Aussagen von Mitarbeitern im Rahmen des Ombudsverfahrens D. physische Ausdrucke von ZEK- und AB00-Auszügen übergeben wurden (FINMA pag. 1/186). 3.6.2 Gemäss Verfügung der FINMA vom 19. Dezember 2014 soll die C. AG aufsichtsrechtliche Bestimmungen bzw. die Auskunfts- und Mitwirkungspflicht nach Art. 29 FINMAG schwer verletzt haben (EFD pag. 10.3-25, 17 f., 24). 3.6.3 Mit Verfügung der FINMA vom 19. Juni 2015 (Gewährsverfahren) stellte die FINMA im Zusammenhang mit dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt

- 14 eine Verletzung des Erfordernisses der Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit durch den Beschuldigten fest. Die Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen (EFD pag. 10.28-45). 3.7 Aussagen des Beschuldigten und des Zeugen 3.7.1 Der Beschuldigte wurde am 8. Mai 2014 bei der Untersuchungsbeauftragen F. AG sowie am 22. April 2015 durch die FINMA einvernommen (FINMA pag. 6/1- 39). Er machte im Wesentlichen geltend, dass es sich nicht um falsche Auskünfte gehandelt habe. An der Hauptverhandlung vom 13. Juni 2018 wurde der Beschuldigte insbesondere damit konfrontiert, was er zur Personalie D. und zur Herausgabe von AB00und ZEK-Auszügen im fraglichen Zeitraum (Frühjahr 2011 bis zur Beendigung der Geschäftsbeziehung im März 2012) berichten könne. Der Beschuldigte erklärte, er habe D. zwar nicht persönlich gekannt, jedoch gewusst, dass D. zu den wichtigsten Kreditvermittlern gehörte. Es sei im Frühjahr 2011 und 2012 zu zwei Treffen mit D. gekommen. Man habe D. gesagt, dass er sich weisungskonform verhalten müsse und es keinesfalls gehe, dass Mitarbeiter bedroht oder genötigt würden. D. habe gegen Weisungen der C. AG verstossen; mutmasslich gegen Auszahlungsprozesse und mutmasslich gegen das Teilen von ZEK-Informationen. Das Gespräch zwischen ihm und D. habe sich möglicherweise nur um die Mitarbeiter gehandelt, damit D. diese mit Anstand behandle. Der Beschuldigte verneinte die Frage, ob die Problematik der Herausgabe von AB00- und ZEK- Daten ein Thema bei der Besprechung mit D. gewesen sei. Man habe es lediglich als möglich erachtet, dass D. derartige Daten haben könnte. Er (der Beschuldigte) habe aber zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnis gehabt, dass allenfalls AB00- oder ZEK-Auszüge an D. herausgegeben worden seien. Er habe vor dem Antwortschreiben vom 16. Januar 2014 nicht über den Umfang der an D. herausgegebenen AB00- und ZEK-Daten Bescheid gewusst. Von einer tatsächlichen Datenherausgabe an D. habe er zu keinem Zeitpunkt gewusst. Der Beschuldigte fasste auf entsprechende Nachfrage zusammen, dass ihm weder die Herausgabe von Kundendaten an D. noch der Umfang bekannt gewesen sei. Auf Vorhalt einer Aussage von D. in der Voruntersuchung, wonach es die Strategie der Bank gewesen sei, aus dem Balkan stammende und in der Schweiz wohnhafte Personen gezielt zu bewerben bzw. von der Konkurrenz abzuwerben, erklärte der Beschuldigte, diese Strategie sei ihm nicht bekannt gewesen. Auf die Frage, wie erfolgreich D. für die C. AG gewesen sei, gab er zu Protokoll, dies könne er nicht sagen, weil er es nicht wisse. Ausserdem wurden dem Beschuldigten an der Hauptverhandlung zahlreiche Unterlagen aus dem Integrity Case und dem Ombudsverfahren vorgelegt (Gesprächsprotokolle vom April 2011; Ombuds Investigation Report vom November

- 15 - 2011; Gesprächsprotokoll [sog. Minutes of the call] vom 8. September 2011; Revisionsbericht vom 23. November 2011; Diverse E-Mails sowie Ombuds Investigation Report vom November 2011; Aktennotiz des Beschuldigten vom 23. März 2012; Inhaltsverzeichnis betreffend die Aktennotiz des Beschuldigten vom 23. März 2012; Verweis der G. vom 21. Juli 2011; Gesprächsnotiz vom 31. August 2012; erster Entwurf der Stellungnahme der C. AG an die ZEK vom 4. November 2013; zweiter Entwurf der Stellungnahme der C. AG an die ZEK vom 12. November 2013; Schreiben der C. AG vom 25. November 2013). Im Wesentlichen äusserte sich der Beschuldigte dazu wie folgt: Die Gesprächsprotokolle vom April 2011 habe er nicht gekannt. Den Ombuds Investigation Report vom November 2011 habe er nicht gesehen. Am Call (gemeint: an der Telefonkonferenz) vom 8. September 2011 habe er nicht teilgenommen. Der Revisionsbericht vom 23. November 2011 sei ihm zur Kenntnis gebracht worden. Der Beschuldigte bejahte die Frage, dass er die Einstellung des inkorrekten Auszahlungsprozesses durch D. unmittelbar nach Bekanntwerden Mitte April 2011 angeordnet habe. Auf Vorhalt der Aktennotiz vom 23. März 2012, wonach der Integrity Case und der Ombudsfall zusammengefasst wurden sowie der Ombuds Investigation Report vom November 2011 beigefügt ist, bestätigte er, dass diese Notiz von ihm stamme. Auf Vorhalt einer Gesprächsnotiz vom 31. August 2012, wonach der damalige Leiter der Filiale Zürich an einem Treffen erwähnt habe, dass D. im Besitz tausender Kundendaten sei, sagte er aus, er könne sich an das Gespräch erinnern. Der Beschuldigte räumte auf Vorhalt des von ihm vorbereiteten zweiten Entwurfs einer Stellungnahme der C. AG an die ZEK vom 12. November 2013 ein, von einer grösseren Anzahl von ZEK-Datenbankinhalten, welche dem Agenten D. physisch übergeben worden seien, Kenntnis gehabt zu haben. Mit dieser Angelegenheit, die ihm das EFD zum Vorwurf mache, habe er bis am 13. April 2011 zu tun gehabt, danach sei er erst wieder ab Oktober 2013 damit befasst gewesen, als ein ad hoc - Team zusammengestellt worden sei (TPF pag. 4.930.1-36). 3.7.2 Der Kreditvermittler D. wurde vom Gericht als Zeuge zur Sache befragt. Auf Vorhalt des Protokolls vom 2. Mai 2014 der mündlichen Befragung durch die Untersuchungsbeauftrage F. AG, Zürich, bestätigte er, seit Ende 2002 regelmässig von den zuständigen Mitarbeitern der C. AG-Filiale Zürich AB00- und ZEK-Auszüge erhalten zu haben. Die Strategie der Bank sei es gewesen, aus dem Balkan stammende und in der Schweiz wohnhafte Personen gezielt abzuwerben bzw. von der Konkurrenz abzuwerben. Er bejahte die Frage, wonach der Beschuldigte in die Herausgabe der Kundendaten involviert gewesen sei. Weiter erklärte er, der Beschuldigte habe von der Herausgabe der Kundendaten zu 100% Bescheid gewusst. Die Herausgabe der ZEK-Daten sei auch zur Akquirierung von Neukunden erfolgt. Meistens seien es Kunden der Konkurrenz gewesen. Der Beschul-

- 16 digte habe auch gewusst, zu welchem Zweck ihm (D.) die ZEK-Auszüge übergeben worden seien. Es seien mehr als zwei Treffen mit dem Beschuldigten gewesen. Bei den Treffen im Kreditinstitut sei es jedesmal darum gegangen, wie neue Kunden gewonnen werden könnten. Auch die Herausgabe von Kundendaten sei jedesmal Gesprächsthema mit dem Beschuldigten gewesen. Der Zeuge bestätigte, dass der Beschuldigte „absolute“ Kenntnis über die Herausgabe von AB00und ZEK-Daten gehabt habe. Es seien 300‘000 Daten gewesen und der Beschuldigte habe „absolut“ gewusst, dass er (D.) im Besitz dieser Daten sei. Es treffe auch zu, dass er Ende Februar 2014 der FINMA ca. 48‘000 Auszüge mit AB00und ZEK-Auszügen, welche von der C. AG gestammt hätten, übergeben habe. Auf Vorhalt des Berichts der B. vom 28. Mai 2014 (“___”; abrufbar unter: https://www.___) bestätigte er, dass er für die C. AG mit den Bankdaten aus dem Kleinkreditregister bzw. den ZEK-Auszügen Bankkunden von der Konkurrenz habe abwerben müssen. Er wiederholte abermals, dass dem Beschuldigten der Umfang (der Herausgabe) von 250‘000 bis 300‘000 Daten zu 100% bekannt gewesen sei. Es treffe zu, das er (D.) die AB00- und ZEK-Auszüge auch paketweise in Form von Print Screens erhalten habe. In Bezug auf den Kreditauszahlungsprozess sagte er aus, die führenden Kräfte der Bank bzw. der Beschuldigte hätten „absolut“ gewusst, dass man die Auszahlung vorzeitig gemacht habe, um nicht die 7- oder 14-tätige Frist abzuwarten (TPF pag. 4.930.37-52). 4. Mehrfaches Erteilen falscher Auskünfte (Art. 45 Abs. 1 FINMAG) 4.1 Gemäss Art. 45 Abs. 1 FINMAG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich (unter anderem) der FINMA falsche Auskünfte erteilt. 4.2 Die Strafdrohung von Art. 45 FINMAG soll davor schützen, dass die FINMA durch falsche Angaben in ihrer Tätigkeit gestört und damit die Funktionsfähigkeit des Finanzmarkts in Frage gestellt wird. Zentrales Schutzobjekt der Strafnorm ist unmittelbar jedoch nicht die Funktionsfähigkeit des (schweizerischen) Finanzmarktes, sondern die ungestörte Aufsichtstätigkeit. Da für die Erfüllung des Tatbestands weder eine Beeinträchtigung noch eine konkrete Gefährdung der Funktionsfähigkeit des Finanzmarkts vorausgesetzt wird, handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt (SCHOB/WOHLERS, in: Watter/Vogt [Hrsg.], Basler Kommentar, BEHG FINMAG, 2. Aufl., Basel 2011, Art. 45 FINMAG N. 2). Die Konzeption von Art. 45 FINMAG als abstraktes Gefährdungsdelikt bringt es mit sich, dass strafbar eine Falschauskunft als solche ist, unabhängig vom Wissensstand der Behörde.

- 17 - 4.3 Der objektive Tatbestand setzt voraus, dass eine falsche Auskunft erteilt wird. Eine Auskunft ist falsch, wenn sie nicht der Wirklichkeit entspricht. Dies ist auch dann der Fall, wenn zwar alle Angaben für sich gesehen richtig sind, die Auskunft aber insgesamt einen falschen Eindruck erzeugt, weil die Angaben unvollständig sind oder aufgrund der Art und Weise der Darstellung einen verzerrten Gesamteindruck hervorrufen (SCHOB/WOHLERS, a.a.O., Art. 45 FINMAG N. 5). Die Beaufsichtigten haben der FINMA entsprechend dem Grundsatz der Vollständigkeit sämtliche Auskünfte zu erteilen und Unterlagen einzureichen, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt. Ist der Tatbestand der Erteilung falscher Auskünfte einmal vollendet, entfällt er nicht durch nachträglich richtigstellende Auskünfte. In subjektiver Hinsicht verlangt die Tatvariante von Art. 45 Abs. 1 FINMAG Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz muss die Erkenntnis erfassen, dass gegenüber einem der in der Norm genannten Adressaten eine inhaltlich unzutreffende Auskunft abgegeben wird (SCHOB/WOHLERS, a.a.O., Art. 45 FIN- MAG N. 11). 4.4 Gemäss Art. 29 Abs. 1 FINMAG müssen die Beaufsichtigten unter anderem der FINMA alle Auskünfte erteilen und Unterlagen herausgeben, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt. Inhalt der Pflicht gemäss Art. 29 Abs. 1 FINMAG ist es, der Behörde auf ihr Verlangen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen herauszugeben, die im Machtbereich des Verpflichteten bereits verfügbar sind (TRUFFER, in: Watter/Vogt [Hrsg.], Basler Kommentar, BEHG FINMAG, 2. Aufl., Basel 2011, Art. 29 FINMAG N. 2). 4.5 In Analogie zu Art. 306 StGB (falsche Beweisaussage der Partei) ist das durch Art. 45 Abs. 1 FINMAG geschützte Rechtsgut das Interesse des Staates, anlässlich der Beweisführung der Finanzmarktaufsicht die Wahrheit zu erfahren. Formell bezieht sich der Rechtsschutz auf ein korrektes Beweisverfahren, materiell auf die inhaltliche Richtigkeit der Aussage (DELNON/RÜDY, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StGB, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 306 StGB N. 5). Es spielt keine Rolle, ob ein Brief, Fragebogen, Mail etc. eine einzige unwahre Auskunft enthält oder gleich mehrere. Entweder sind Auskünfte wahr oder falsch. Das Ausmass der Unwahrheit spielt in Bezug auf den Schuldpunkt keine Rolle. Aus diesem Grund hat, wer z.B. in einem Brief mehrere falsche Auskünfte erteilt oder unwahre Beilagen mitliefert, die Tat nicht mehrfach begangen. Dies entspricht der Fallkategorie der Handlungseinheit, wenn mehrere Einzelhandlungen rechtlich als Einheit anzusehen sind, wenn sie auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches zusammengehörendes Geschehen erscheinen (BGE 131 IV 83 E. 2.4.5). Und wenn sich in einem Brief eine von

- 18 mehreren als falsch angeklagten Auskünfte nicht als unwahr herausstellt, ist die beschuldigte Person insoweit nicht freizusprechen. Mehrfachtäter ist hingegen, wer auf mehrere zeitlich auseinanderliegende Auskunftsbegehren falsch antwortet, und freizusprechen ist, wer in einem konkreten Fall komplett wahr Auskunft erteilt hat. 5. Subsumtion betreffend die Auskünfte vom 16. Januar 2014 und vom 26. Februar 2014 5.1 Subsumtion objektiver Tatbestand 5.1.1 Im ersten Auskunftsersuchen der FINMA vom 19. November 2013 wurde die C. AG zusammengefasst aufgefordert, eine missbräuchliche Verwendung von ZEK- Daten durch die Bank zu untersuchen und ihr die entsprechenden Ergebnisse mitzuteilen. Nebst den Resultaten der Untersuchung hatte die Antwort gegenüber der FINMA gemäss deren Anweisung Ausführungen zu weiteren Punkten zu enthalten, insbesondere zur Herausgabe der ZEK-Daten an Vermittler und zur Konformität der gelebten Zusammenarbeit zwischen der C. AG und dem Kreditvermittler D. mit internen Vorgaben. Zum Zeitpunkt des Auskunftsersuchens vom 19. November 2013 haben der C. AG bzw. dem Beschuldigten umfangreiche Ergebnisse zu früheren Untersuchungen zum Integrity Case und zum Ombudsfall vorgelegen. Diese Ergebnisse hat der Beschuldigte gegenüber der FINMA nicht offen gelegt. Die vom Beschuldigten als Linksunterzeichner mitunterschriebene Auskunft war daher unvollständig (TPF pag. 100.15). Die Auskünfte des Beschuldigten vom 16. Januar 2014 waren ausserdem aus folgenden Gründen in mehrfacher Hinsicht falsch im Sinne von Art. 45 Abs. 1 FINMAG: a) Entgegen den Erkenntnissen aus den internen Untersuchungen (Integrity Case, Ombudsverfahren [E. 3.2 f.]) teilte der Beschuldigte der FINMA mit, dass die interne Untersuchung „lediglich“ ergeben habe, dass einzelnen Kreditvermittlern im Rahmen des Kreditgewährungsprozesses gewisse Informationen aus der ZEK-Datenbank über bestehende oder potentielle Kunden, welche einen Kreditantrag eingereicht hatten, zugänglich gemacht wurden (E. 3.5.4). Diese Auskunft war in Bezug auf die tatsächliche Situation nachweislich verharmlosend, die Realität verzerrend und daher falsch, da sie nicht den tatsächlichen Ergebnissen der bankinternen Untersuchungen (E. 3.2 f.) entsprach. b) Aufgrund der Telefonkonferenz vom 8. September 2011 war dem Beschuldigten bewusst, dass D. rund 40‘000 Kunden- bzw. ZEK-Daten herausgegeben wurden (E. 3.3.3). Aber auch dem ersten Entwurf des Beschuldigten an die ZEK vom

- 19 - 4. November 2013 ist zu entnehmen, dass Daten von rund 40‘000 Personen weitergegeben worden seien (E. 3.4). Ausserdem ist beweismässig erstellt, dass D. Ende Februar 2014 der FINMA ca. 48‘000 Sichtmappen mit AB00- und ZEK- Auszügen, welche von der C. AG stammten, übergab (EFD pag. 10.6). Dies wurde vom Zeugen D. anlässlich der Hauptverhandlung vom 13. Juni 2018 bestätigt (TPF pag. 4.930.47). Auch dem Bericht der B. vom 28. Mai 2014 ist klar zu entnehmen, dass diese Grössenordnung zutrifft. Laut dem Zeugen D. an der Hauptverhandlung vom 13. Juni 2018 sollen es sogar rund 300‘000 Kundendaten gewesen sein (TPF pag. 4.930.46 f.). Die Auskünfte des Beschuldigten gegenüber der FINMA waren somit erneut falsch, da sie einen unvollständigen und tatsachenwidrigen Gesamteindruck vermittelten. c) Auch die Auskunft des Beschuldigten, die Weitergabe von Kundendaten sei „grundsätzlich im Zusammenhang mit der Begründung von abgelehnten Kreditgesuchen gegenüber den Kreditvermittlern“ erfolgt, trifft nicht zu. Aufgrund der rund 40‘000 an D. herausgegebenen Kundendaten ist nicht plausibel, dass diese grundsätzlich im Zusammenhang mit abgelehnten Kreditgesuchen herausgegeben wurden. Diesbezüglich sagte der Zeuge D. an der Hauptverhandlung vom 13. Juni 2018 mehrmals glaubwürdig aus, dass die ZEK-Auskünfte meistens dazu dienten, unfair Bankkunden bei der Konkurrenz abzuwerben (TPF pag. 4.930.45). Die Herausgabe der ZEK-Daten an D. erfolgte somit zweifelsohne zwecks Akquirierung von neuen Kreditnehmern, wie dies auch im Beitrag der B. vom 28. Mai 2014 absolut nachvollziehbar dargestellt wurde. Dafür erhielt D. von der C. AG Provisionen. Laut dem Bericht der B. überwies sie ihm allein im Jahre 2011 Provisionen in der Höhe von 1‘416‘789.--. d) Ebenso war die Auskunft, dass die Kundendaten „meistens mündlich, sporadisch auch schriftlich per Fax oder elektronisch“ herausgegeben worden seien, verharmlosend, die Tatsachen verzerrend und daher falsch. Gleiches gilt für die Auskunft, dass darüber, „ob tatsächlich physische Ausdrucke aus der ZEK-Datenbank an Kreditvermittler weitergegeben wurden, keine abschliessende Evidenz“ bestehe. Diesbezüglich kann auf mehrere Gesprächsprotokolle mit Mitarbeitern der C. AG vom April 2011 verwiesen werden, die auch dem Beschuldigten vorgehalten wurden. Den Gesprächsprotokollen ist zweifelsfrei zu entnehmen, dass die AB00- und ZEK-Daten meistens in Form vom Print Screens herausgegeben wurden – und zwar stapel- bzw. paketweise (E. 3.2.1). Selbiges hat der Zeuge D. an der Hauptverhandlung denn auch bestätigt (TPF pag. 4.930.48). Ebenso belegt die an der Hauptverhandlung gezeigte Videosequenz mit Unmengen von Schachteln von Kundendaten im Büro des Zeugen D. diese Tatsache. Zum gleichen Schluss kommt auch die von der FINMA eingesetzte untersu-

- 20 chungsbeauftragte Anwaltskanzlei. Der Beschuldigte war in die bankinternen Untersuchungen nachweislich direkt involviert und erhielt die Ergebnisse regelmässig zugesandt. e) Schliesslich war auch die Auskunft des Beschuldigten, es bestünden keine grundsätzlichen Unterschiede in der Geschäftsbeziehung zu D. im Vergleich zu den internen Vorgaben im Kreditgewährungsprozess, offensichtlich falsch (E. 3.5.4). Dem internen Untersuchungsbericht der C. AG im Rahmen des Ombudsverfahrens ist mit aller Deutlichkeit zu entnehmen, dass die AB00- und ZEK- Kundendaten seit Jahren weisungswidrig an D. mitgeteilt wurden (E. 3.3.2). Ausserdem ist aufgrund des internen Berichts beweismässig erstellt, dass das Kreditauszahlungsprozedere von D. den internen Weisungen widersprach. 5.1.2 Mit dem zweiten Auskunftsersuchen der FINMA vom 14. Februar 2014 wurde die C. AG zur Einreichung weiterer Informationen aufgefordert. Die FINMA hat von der C. AG unter anderem anhand 30 von D. stammenden Auszügen mit AB00und ZEK-Daten eine Erklärung verlangt, von wem und zu welchem Zweck AB00und ZEK-Auszüge an D. übergeben worden seien und ob es sich im Zeitpunkt der Übergabe um eine bereits bestehende Kundenbeziehung gehandelt habe. Zunächst ist festzustellen, dass der Beschuldigte erst bei diesem zweiten Antwortschreiben die FINMA über den Integrity Case und den Ombudsfall informierte. Die C. AG wertete die 30 von D. stammenden Auszüge bankintern aus und hielt die Ergebnisse in einer Tabelle fest. Die vollständige Version der Tabelle, welche der Beschuldigte am 20. Februar 2014 zur Vorabprüfung der beigezogenen Anwaltskanzlei zukommen liess, enthielt in einer separaten Spalte Angaben, ob im Zeitpunkt des Ausdrucks bestehende Kundenbeziehungen durch D. vermittelt worden waren. Gemäss Liste konnte diese nur in einem einzigen Fall festgestellt werden. Sie enthielt somit Angaben zum Zweck der weitergegebenen Auszüge. Mit Antwortschreiben an die FINMA vom 26. Februar 2014 wurde eine Tabelle eingereicht, bei welcher die Information entfernt wurde, dass in der grossen Mehrheit der Fälle im Zeitpunkt des Ausdrucks der AB00- und ZEK-Auszüge keinerlei Beziehung der Kunden zu D. bestand. Der Verwendungszweck liess sich deshalb nicht mehr entnehmen. Der Beschuldigte unterdrückte tatsachenwidrig den relevanten Hinweis gegenüber der FINMA, dass die Herausgabe der Daten an D. zu Akquisitionszwecken erfolgte. Die Auskunftserteilung war somit nicht vollständig und daher falsch. Anhand der vollständigen Tabelle wäre ersichtlich gewesen, dass die Herausgabe somit nicht zur Begründung eines abgelehnten Kreditantrages erfolgte, wie dies noch im Schreiben vom 16. Januar 2014 behauptet worden war. Die entfernte Tabelle wäre somit von grosser Relevanz mit Blick auf die von der FINMA gestellte Frage gewesen, da sie ein klarer Hinweis

- 21 dafür war, dass die Herausgabe der Auszüge zu Akquisitionszwecken erfolgte. Die FINMA musste infolgedessen die Beilagen als vollständig erachten, was nicht zutreffend war. Der Beschuldigte teilte überdies der FINMA – entgegen den internen Untersuchungsergebnissen – wahrheitswidrig mit, dass sich nicht mehr eruieren lasse, zu welchem Zweck die Auszüge D. übergeben worden seien (E. 3.5.6). Auch diese Darstellung entsprach wahrheitswidrig nicht den Tatsachen. Die unvollständige Angabe und die falsche Auskunft waren geeignet, die Aufsichtstätigkeit der FINMA zu behindern und konnten keinesfalls durch die gleichzeitige Einreichung von Beilagen zu den bankinternen Untersuchungen geheilt werden. 5.1.3 Zusammenfassend waren die relevanten Auskünfte in den Antwortschreiben des Beschuldigten an die FINMA vom 16. Januar und 26. Februar 2014 falsch im Sinne von Art. 45 Abs. 1 FINMAG. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte gestützt auf Art. 29 Abs. 1 FINMAG verpflichtet war, die bereits verfügbaren Erkenntnisse aus den internen Untersuchungen den Tatsachen entsprechend im ersten Antwortschreiben vom 16. Januar 2014 gegenüber der FINMA offenzulegen, was er aber nicht tat (E. 4.4). Daran ändert nichts, dass er mit Antwortschreiben vom 26. Februar 2014 die FINMA nachträglich über die internen Untersuchungen informierte und Unterlagen zum Integrity Case und Ombudsfall nachreichte (E. 3.5.6). Die falschen Auskünfte vom 16. Januar 2014 an die FINMA wurden dadurch nicht geheilt, da der Tatbestand von Art. 45 Abs. 1 FINMA bereits vollendet und die Aufsichtstätigkeit der FINMA in der Zwischenzeit abstrakt und konkret gefährdet war (E. 4.3). 5.2 Strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschuldigten 5.2.1 Art. 2 VStrR bestimmt, dass für Taten, die in der Verwaltungsgesetzgebung des Bundes mit Strafe bedroht sind, die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches gelten, soweit das VStrR oder das einzelne Verwaltungsgesetz nichts anderes bestimmt. Das FINMAG enthält keine eigene Norm, welche die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Unternehmens und seiner Organe regelt. In Anwendung von Art. 2 VStrR kommt diesbezüglich daher Art. 6 VStrR zur Anwendung. 5.2.2 Wird eine Widerhandlung unter anderem beim Besorgen der Angelegenheiten einer juristischen Person begangen, so sind die Strafbestimmungen auf diejenigen natürlichen Personen anwendbar, welche die Tat verübt haben (Art. 6 Abs. 1 VStrR). 5.2.3 Der Straftatbestand von Art. 45 FINMAG ist ein Sonderdelikt. Taugliche Täter sind allein die Personen, welche nach den Finanzmarktgesetzen zur Erteilung

- 22 von Auskünften verpflichtet sind. Die Pflicht der Beaufsichtigten, der FINMA Auskünfte zu erteilen, folgt aus Art. 29 Abs. 1 FINMAG (SCHOB/WOHLERS, a.a.O., Art. 45 FINMAG N. 2; E. 4.4). Handelt es sich bei dem Auskunftspflichtigen um eine juristische Person, sind die Organe des Auskunftspflichtigen, geschäftsführenden Gesellschafter und tatsächlich leitenden Personen auch dann verantwortlich, wenn sie die Tat nicht selbst verüben, sondern es unterlassen, diese abzuwenden (SCHOB/WOHLERS, a.a.O., Art. 45 FINMAG N. 4). Für die Erfüllung der Auskunftspflicht sind die Organe und Gewährsträger der Beaufsichtigten verantwortlich (Botschaft FINMAG, BBl 2006, 2880). 5.2.4 Der Beschuldigte war Geschäftsleitungsmitglied im Rang eines Direktors, General Counsel und zeichnungsberechtigtes Organ mit Kollektivunterschrift zu zweien (E. 3.1.1). Er unterzeichnete die beiden Antwortschreiben der C. AG als Linksunterzeichner in seiner Funktion als Chefjurist, General Counsel und Leiter Legal der Bank. Er war in dieser Funktion auch bankintern mit der Leitung der Abklärungen zur Beantwortung der FINMA-Anfragen betraut. Überdies war er in leitender Funktion zuständig für die Koordination mit der beigezogenen Anwaltskanzlei bei der Ausarbeitung der Antwortschreiben. Die C. AG war beaufsichtigte Bank und daher gemäss Art. 29 Abs. 1 FINMAG zur vollständigen und wahrheitsgemässen Auskunftserteilung verpflichtet. Mit Schreiben der C. AG vom 25. November 2013 bezeichnete der Verwaltungsratspräsident den Beschuldigten gegenüber der FINMA als Leiter der bankinternen Abklärungen (EFD pag. 30.222). Die erforderliche Sondereigenschaft von Art. 45 Abs. 1 FINMA ist somit beim Beschuldigten als Gewährsträger erfüllt. Die falschen Auskünfte wurden unter seiner Leitung erstellt und durch ihn an die FINMA mitgeteilt. Sie sind ihm aufgrund seiner Unterschriften zurechenbar. Auch in der mit Antwortschreiben vom 26. Februar 2014 eingereichten Tabelle wurde unter der Verantwortung des Beschuldigten die Information entfernt, dass in der grossen Mehrheit der Fälle im Zeitpunkt des Ausdrucks der AB00- und ZEK-Auszüge keinerlei Beziehung der Kunden zu D. bestand. Ausserdem räumte die Verteidigung im Plädoyer mehrmals ein, dass der Beschuldigte für die Auskünfte gegenüber der FINMA verantwortlich sei (TPF pag. 4.925.32, 52). 5.2.5 Nach dem Gesagten sind dem Beschuldigten die gegenüber der FINMA erteilten Falschauskünfte im Sinne von Art. 6 Abs. 1 VStrR strafrechtlich zuzurechnen, womit er den objektiven Tatbestand von Art. 45 Abs. 1 FINMAG erfüllt hat. 5.3 Subsumtion subjektiver Tatbestand 5.3.1 Zunächst kann in Bezug das umfassende Vorwissen des Beschuldigten, bevor die FINMA ihre Auskunftsersuchen an die C. AG stellte, auf die Erwägungen 3.2-

- 23 - 3.5 verwiesen werden. Der Beschuldigte leitete unbestrittenermassen die bankinternen Untersuchungen bezüglich der Zusammenarbeit mit dem Kreditvermittler D. und kannte die Untersuchungsergebnisse des internen Revisionsberichts, des Integrity Cases und des Ombudsverfahrens (EFD pag. 30.222; 20.13; E. 3.5.3 f.; E. 3.3.11; 3.8.1; FINMA pag. 1/139-144, 150). Auch die Verteidigung räumte ein, dass dem Beschuldigten das bankinterne Vorgehen gegen D. bekannt gewesen sei (EFD pag. 20.13). Aufgrund der durchgeführten Interviews bzw. Gesprächsprotokolle vom April 2011 war der Beschuldigte über das ungefähre Ausmass der Weitergabe von AB00- und ZEK-Daten an D. im Bilde (E. 3.2.1). Er wusste angesichts des ersten Entwurfs des Schreibens vom 4. November 2013 an die ZEK, dass ZEK-Daten von rund 40‘000 Personen an D. weitergegeben wurden (E. 3.4; FINMA pag. 1/93). Dieselbe Kenntnis hatte er auch durch seine Teilnahme an der Telefonkonferenz vom 8. September 2011 (E. 3.3.3). Auch der Revisionsbericht vom 23. November 2011 war dem Beschuldigten bekannt, in welchem der inkorrekte Auszahlungsprozess sowie die Herausgabe von AB00- und ZEK-Daten in Form von Printscreens thematisiert wurde (E. 3.3.4; FINMA pag. 1/51). Gemäss diesem Bericht wurde die Herausgabe der AB00- und ZEK-Daten in Form von Printscreens Mitte April 2011 eingestellt. Der Beschuldigte hatte diesen Bericht kommentiert. Er hatte somit Kenntnis vom Inhalt des Berichts und damit auch von der Praxis, AB00- und ZEK-Daten in Form von Printscreens an D. herauszugeben. Ausserdem ordnete er Mitte April 2011 die Einstellung der Herausgabe der Daten bzw. des inkorrekten Auszahlungsprozesses durch D. an. Schliesslich lässt auch die Präsentation des Beschuldigten anlässlich der Filialleitertagung vom 2. Februar 2012 darauf schliessen, dass er im Zeitpunkt der Erteilung der Falschauskünfte von der physischen Herausgabe von AB00- und ZEK-Auszüge wusste bzw. Kenntnis hatte (E. 3.3.7). Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens war der Beschuldigte ebenfalls hauptverantwortlich. So koordinierte er die Zusammenarbeit mit der beigezogenen Anwaltskanzlei und überarbeitete die Entwürfe. Ausserdem unterschrieb er die beiden (inkriminierten) Antwortschreiben vom 16. Januar bzw. vom 26. Februar 2014 und hatte integral Kenntnis von deren Inhalt. Er handelte daher im Bewusstsein darüber, dass die Angaben mehrfach nicht den Tatsachen entsprachen und nicht vollständig waren (siehe E. 5.1), obwohl er von der FINMA ausdrücklich auf die gesetzliche Mitwirkungspflicht gemäss Art. 29 Abs. 1 FINMAG hingewiesen wurde. Als Fürsprecher des Kantons Bern (mit Zusatzausbildungen), Head Legal und General Counsel einer Bank waren ihm die Pflichten und Rechtsfolgen bekannt bzw. mussten ihm bekannt sein. 5.3.2 Dem Beschuldigten war mindestens seit April 2011 bewusst, dass bankintern (insbesondere) D. das eigentliche Problem darstellte und diesem Kundendaten zugänglich gemacht wurden. Das Wissen des Beschuldigten ist in Bezug auf die

- 24 vorliegend wesentlichen Sachverhaltselemente (Art und Umfang der Herausgabe von ZEK-Daten, Zweck der Herausgabe, Auszahlungsmodalität), die von ihm am 16. Januar 2014 und 26. Februar 2014 falsch dargestellt worden sind, durch zahlreiche Dokumente hinreichend belegt. Damit ist zu folgern, dass er bereits zum Zeitpunkt des ersten tatrelevanten Antwortschreibens vom 16. Januar 2014 aufgrund der internen Untersuchungsergebnisse vollumfänglich Kenntnis von den relevanten Tatsachen hatte, welche die FINMA von ihm erfragte und er verpflichtet gewesen wäre, diese korrekt und wahrheitsgetreu offenzulegen, was er jedoch wider besseres Wissen nicht tat. Falsch war demzufolge seine Auskunft, wonach die ZEK-Daten meistens mündlich herausgegeben worden seien (E. 3.5.4). Den Gesprächsprotokollen vom April 2011 ist klar zu entnehmen, dass die AB00- und ZEK-Daten immer in Form von Print Screens an D. herausgegeben wurden (E. 3.2.1). Er wusste ganz genau, dass rund 40‘000 ZEK-Auskünfte an D. herausgegeben wurden, und er legte dies nicht offen. Ausserdem war seine Auskunft in Bezug auf die Unterschiede in der Zusammenarbeit mit D. im Vergleich zu anderen Kreditvermittlern bewusst und willentlich falsch. Beweismässig ist erstellt, dass der Beschuldigte über den Verwendungszweck der weitergegebenen ZEK-Daten zwecks Akquirierung von Neukunden im Bilde war (E. 3.8.1, 5.1.1 c). Der Beschuldigte wusste, dass D. auch mit Kundendaten versorgt wurde, von denen der Bank keine Kreditanträge vorlagen. Wissentlich falsch war seine Auskunft, die Kundendaten seien grundsätzlich im Zusammenhang mit der Begründung von abgelehnten Kreditgesuchen weitergegeben worden. Nicht anders verhält es sich mit dem Antwortschreiben vom 26. Februar 2014: Seine Auskunft, wonach sich nicht mehr eruieren liesse, zu welchem Zweck die Auszüge an D. herausgegeben worden seien, war vorsätzlich falsch (E. 3.5.6; 3.8.1; 5.1.2). Indem der mit Schreiben vom 26. Februar 2014 eingereichten Tabelle die Information entfernt wurde, dass in der grossen Mehrheit der Fälle im Zeitpunkt des Ausdrucks der AB00- und ZEK-Daten keinerlei Beziehung der Kunden zu D. bestanden habe, wurde eine für die FINMA relevante Information vom Beschuldigten bewusst und willentlich unterdrückt (siehe E. 5.1.2). Aufgrund der Präsentation des Beschuldigten an der Filialleitertagung vom 2. Februar 2012 ist auch belegt, dass der Beschuldigte die Praxis der Kreditauszahlungen vor Ablauf der Widerrufsfrist mit Blankounterschrift kannte. 5.3.3 Mit seinen Aussagen anlässlich der Hauptverhandlung vom 13. Juni 2018 (E. 3.7.1) vermag der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten abzuleiten: Zu Beginn der Befragung gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe im Zeitpunkt der Schreiben vom 16. Januar 2014 und 26. Februar 2014 weder Kenntnis von der physischen Herausgabe der ZEK- und AB00-Daten sowie vom Umfang der herausgegebenen Daten gehabt. Er wisse nichts davon, dass rund 40‘000 Kundendaten an D. herausgegeben worden sein sollen. Ausserdem entziehe es sich

- 25 seiner Kenntnis, zu welchem Zweck diese Herausgabe erfolgt sein soll. Der Beschuldigte betonte mehrmals, Vieles beruhe auf Mutmassungen und vom Hörensagen, jedoch nicht auf Fakten. Diese Behauptungen sind nicht nur unglaubwürdig; sie stehen auch in diametralem Gegensatz zum Beweisergebnis und zu der vom Beschuldigten im Vorverfahren gewählten Verteidigungsstrategie: Im Antwortschreiben an die FINMA vom 16. Januar 2014 erwähnte er die E. GmbH bzw. D. als den grössten Kreditvermittler der Bank, der sich fast täglich in der Zürcher Filiale aufgehalten habe und es seien mit ihm auch ZEK-Datenbankeninhalte besprochen worden (EFD 442.6.022). Im Rahmen der Befragung an der Hauptverhandlung räumte er erst nach Vorhalt eines von ihm selbst vorbereiteten Entwurfs einer Stellungnahme an die ZEK ein, von einer grösseren Anzahl von ZEK-Daten, welche dem Agenten D. physisch übergeben worden seien, Kenntnis gehabt zu haben (TPF pag. 4.930.24 f.). Abgesehen davon, dass sich die Grössenordnung der an D. herausgegeben Daten aus einer Vielzahl von Akten ergibt, welche dem Beschuldigten aufgrund der bankinternen Untersuchungen bekannt waren, bestätigte auch der Zeuge D. den Umfang (TPF pag. 4.930.46 f.). In ähnlicher Weise äusserste sich der Beschuldigte zum Bericht über die interne Revision vom 23. November 2011, welchem zu entnehmen ist, dass die Herausgabe von Kundendaten im Form von Printscreens Mitte April 2011 eingestellt worden sei. Der Beschuldigte kommentierte diesen Bericht und hielt am 30. November 2011 wörtlich Folgendes fest: „Die Bemerkungen von Compliance werden durch Legal bestätigt und unterstützt.“ Damit hatte er nachweislich nicht nur Kenntnis vom Inhalt des Berichts, sondern auch von der in der C. AG Bank gelebten Praxis, wonach AB00- und ZEK-Auszüge an D. in Form von Printscreens herausgegeben wurden. Erst nach Vorhalt dieses internen Revisionsberichts vom 23. November 2011 relativierte der Beschuldigte seine Aussagen in Bezug auf sein fehlendes Wissen von der physischen Herausgabe der Kundendaten an D., indem er angab, Mitte April 2011 die Einstellung des inkorrekten Auszahlungsprozesses durch D. angeordnet zu haben. 5.3.4 Das Gericht kommt zweifelsfrei zum Schluss, dass der Beschuldigte als damaliges verantwortliches Geschäftsleitungsmitglied (General Counsel und Managing Director) der C. AG gegenüber der FINMA auf deren beiden Auskunftsersuchen in den Antwortschreiben vom 16. Januar und 26. Februar 2014 wissentlich und willentlich tatsachenwidrige, den Gesamteindruck verzerrende, unvollständige, beschönigende und somit falsche Auskünfte erteilte. Nach dem Gesagten ist die vorsätzliche Tatbegehung durch den Beschuldigten erstellt und somit auch der subjektive Tatbestand von Art. 45 Abs. 1 FINMAG erfüllt. 5.4 Im Ergebnis hat der Beschuldigte mit Schreiben vom 16. Januar 2014 in mehrfacher Hinsicht falsche Auskünfte im Sinne von Art. 45 Abs. 1 FINMAG erteilt. Aufgrund der tatbestandlichen Handlungseinheit hat er aber die Tat nicht mehrfach

- 26 begangen (E. 4.5). Mit Schreiben vom 26. Februar 2014 hat er in einfacher Hinsicht falsche Auskünfte im Sinne von Art. 45 Abs. 1 FINMAG erteilt. Die beiden Antwortschreiben liegen zeitlich auseinander und haben einen unterschiedlichen Zweck. Es lag jeweils eine neue Entschlussfassung vor. Somit ist mehrfache Tatbegehung gegeben. 5.5 Nach dem Gesagten hat der Beschuldigte den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 45 Abs. 1 FINMAG mehrfach erfüllt. 5.6 Schuld 5.6.1 Der Verteidiger brachte im Rahmen des Plädoyers vor, der Beschuldigte habe sich in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum befunden (TPF pag. 4.925.52-57). Er habe sich in guten Treuen auf die Empfehlungen der beigezogenen Anwaltskanzlei in Bezug auf die Antwortschreiben verlassen dürfen (TPF pag. 4.925.57). Er habe daher ohne Schuld gehandelt (TPF pag. 4.925.52). 5.6.2 Gemäss Art. 21 StGB handelt nicht schuldhaft, wer bei der Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält. War der Irrtum vermeidbar, so mildert das Gericht die Strafe. Ein Verbotsirrtum ist gegeben, wenn dem Täter trotz Kenntnis des unrechtsbegründenden Sachverhalts das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit fehlt (STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 4. Aufl., Bern 2011, § 11 N. 46 f.). Der Rechtsirrtum (Verbotsirrtum) betrifft die Konstellation, bei welcher der Täter in Kenntnis aller Tatumstände und somit vorsätzlich handelt, aber sein Tun versehentlich für erlaubt hält (Urteil des Bundesgerichts 2A.460/2003 vom 11. August 2004, E. 3.5). Ein Verbotsirrtum liegt nur vor, wenn der Täter meint, kein Unrecht zu tun (TRECH- SEL/JEAN-RICHARD, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 21 StGB N. 4; TRECH- SEL/NOLL, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 6. Aufl., Zürich/Basel/Genf, § 29 A. 1.; Urteil des Bundesgerichts 6B_395/2009 vom 20. Oktober 2009, E. 5.1). Der Irrtum bezieht sich in diesem Fall auf die Rechtswidrigkeit der konkreten Tat (Urteil des Bundesgerichts 2A.460/2003 vom 11. August 2004, E. 3.5; vgl. weiterführend BGE 129 IV 238 E. 3 S. 240 ff.). Art. 21 StGB anerkennt einen Irrtum über die Rechtmässigkeit als unvermeidbar, wenn der Täter "nicht weiss und nicht wissen kann", dass er rechtswidrig handelt (TRECHSEL/JEAN- RICHARD, a.a.O., Art. 21 StGB N. 6). Zureichend ist ein Grund nur dann, wenn dem Täter aus seinem Rechtsirrtum kein Vorwurf gemacht werden kann, weil er auf Tatsachen beruht, durch die sich auch ein gewissenhafter Mensch hätte in die Irre führen lassen (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, a.a.O., Art. 21 StGB N. 6; BGE 98 IV 293 E. 4.a m.w.H.). Die Anforderungen der Rechtsprechung für einen unvermeidbaren Verbotsirrtum aufgrund anwaltlicher Beratung sind sehr hoch

- 27 - (BGE 98 IV 293 E. 4a; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.23 vom 24. September 2015 E. 4.7.3). 5.6.3 Im hiesigen Kontext (E. 5.1-5.6) ist der Einwand des unvermeidbaren Verbotsirrtums nicht zu hören: Zunächst ist festzuhalten, das auch die Verteidigung in ihrem Plädoyer einräumte, dass der Beschuldigte die hier relevanten Aussagen zu verantworten habe, da er die Auskünfte gegenüber der FINMA erteilte (TPF pag. 4.925.32, 52). Die Anwaltskanzlei H. AG wurde vom Beschuldigten als Hilfsperson zur Beratung hinzugezogen, wie die Antwortschreiben an die FINMA lauten sollten. In den Akten findet sich dazu ein reger Meinungsaustausch. Die Anwaltskanzlei mag aufgrund des Beratermandats Vorschläge unterbreitet haben. Der definitive Entscheid, was der FINMA als Auskunft übermittelt werden sollte, lag jedoch stets beim Beschuldigten – in seiner Funktion als Chefjurist (Head Legal) und General Counsel der beaufsichtigten Bank. Dass dem so ist, zeigt auch ein Schreiben des Beschuldigten an die FINMA vom 25. November 2013, mit welchem er der Aufsichtsbehörde mitteilte, die bankinternen Abklärungen stünden unter seiner Leitung, in seiner Funktion als General Counsel der Bank. Ausserdem konnte nur der Beschuldigte beurteilen, ob der Inhalt der Auskünfte auf der Sachverhaltsebene richtig war, da sich die Anwaltskanzlei für die Vorschläge wiederum auf die Sachverhaltsinformationen des Beschuldigten stützte. Ein auskunftspflichtiger Anwalt, welcher in juristischen Belangen (namentlich Compliance-Fragen) eine Hilfsperson beizieht, kann sich gegenüber Dritten (in casu die FINMA) nahezu nie erfolgreich auf einen Verbotsirrtum berufen. Entsprechend hoch sind die Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für einen Verbotsirrtum aufgrund anwaltlicher Beratung. Hinzu kommt, dass es sich beim Beschuldigten um einen juristischen Fachmann handelt. Als Geschäftsleitungsmitglied der C. AG war er nicht nur der Chefjurist der Bank, sondern zeichnete im fraglichen Zeitraum (im Jahre 2011) auch für die Compliance verantwortlich. Aufgrund seiner juristischen und ökonomischen Aus- und Weiterbildungen (Rechtsanwalt sowie Inhaber eines LL.M. und eines MBA) waren ihm die rechtlichen Vorgaben, Umstände und Konsequenzen bekannt. Vor diesem Hintergrund war es für ihn ohne weiteres möglich, die Bedeutung und Tragweite der Auskunftsersuchen der FINMA zu verstehen, danach zu handeln (d.h. die bankinterne Untersuchung zu leiten) und mit der in beiden Fällen als Hilfsperson beigezogenen Anwaltskanzlei gegenüber der FINMA inhaltlich den Tatsachen entsprechende, korrekte, ehrliche, unzweideutige, vollständige und den Gesamteindruck nicht verzerrende Auskünfte zu erteilen. Ein Schuldausschlussgrund gemäss Art. 21 StGB liegt nach dem Gesagten nicht vor. Der Einwand ist daher unbegründet.

- 28 - 5.7 Anträge des Beschuldigten auf Strafbefreiung 5.7.1 Der Verteidiger beantragte eventualiter, es sei im Verurteilungsfall nach Art. 8 StPO i.V.m. Art. 52 StGB von einer Strafe abzusehen (TPF pag. 4.920.12). Gemäss Art. 52 StGB sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Mit der Regelung hat der Gesetzgeber nicht beabsichtigt, dass bei allen Bagatellstraftaten generell auf eine strafrechtliche Sanktion verzichtet wird. Eine Strafbefreiung kommt nur bei Delikten in Frage, bei denen keinerlei Strafbedürfnis besteht. Auch bei einem Bagatelldelikt kann daher wegen Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen eine Strafbefreiung nur angeordnet werden, wenn es sich von anderen Fällen mit geringem Verschulden und geringen Tatfolgen qualitativ unterscheidet. Das Verhalten des Täters muss im Quervergleich zu typischen unter dieselbe Gesetzesbestimmung fallenden Taten insgesamt – vom Verschulden wie von den Tatfolgen her – als unerheblich erscheinen, so dass die Strafbedürftigkeit offensichtlich fehlt. Die Behörde hat sich mithin am Regelfall der Straftat zu orientieren. Für die Anwendung der Bestimmung bleibt somit nur ein relativ eng begrenztes Feld (zum Ganzen: BGE 135 IV 130 E. 5.3.2 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_983/2017 vom 20. März 2018 E. 2.4). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die Taten wiegen weder bezüglich Schuld noch Tatfolgen deutlich weniger schwer als der typische Regelfall des tatbestandsmässigen Verhaltens und sind nicht als geringfügig im Sinne von Art. 52 StGB einzustufen. Der Beschuldigte machte mehrfach falsche Auskünfte gegenüber der FINMA. Das Verschulden wiegt daher nicht mehr leicht. Aber auch die Tatfolgen sind nicht mehr leicht, wurde doch die Aufsichtstätigkeit der FINMA abstrakt und konkret gefährdet. Der Antrag ist daher abzuweisen. 5.7.2 Der Verteidiger beantragte ausserdem eventualiter, es sei im Verurteilungsfall nach Art. 8 StPO i.V.m. Art. 54 StGB von einer Strafe abzusehen (TPF 4.910.12). Im Wesentlichen wird geltend gemacht, dass der Beschuldigte im Falle einer Verurteilung sein Anwaltspatent und damit seine Erwerbsgrundlage verlieren würde. Gemäss Art. 54 StGB sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen ist, dass eine Strafe unangemessen wäre. Der Voraussetzung der Unmittelbarkeit kommt eine einschränkende Funktion zu (BGE 137 IV 105 E. 2.3.2). Das Gesetz verlangt somit einen Zusammenhang zwischen den Folgen der Tat und der dadurch erlittenen Beeinträchtigung. Als nicht unmittelbare Folgen werden in Literatur und

- 29 - Judikatur der Verlust des guten Rufes oder einer Arbeitsstelle wegen der Delinquenz angesehen (RIKLIN, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Balser Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 54 StGB N. 35). Ebenso wenig ins Gewicht fallen die allfälligen aufsichts- und standesrechtlichen Folgen einer Bestrafung (Urteil des Bundesgerichts 6B_925/2014 vom 23. Dezember 2014 E. 3.2). Der Verteidiger bringt mittelbare Folgen vor. Mittelbare Folgen, die sich aus rechtmässigen Reaktionen der Strafverfolgungsbehörden auf das gesetzeswidrige Verhalten ergeben, sind ohne Bedeutung für die Frage der Strafbarkeit. Unbeachtlich ist daher die Beeinträchtigung der Karriere des Beschuldigten durch ein Urteil. Der Antrag ist daher abzuweisen. 5.7.3 Der Verteidiger beantragte subeventualiter, es sei im Verurteilungsfall nach Art. 2 VStrR i.V.m. Art. 53 StGB von einer Strafe abzusehen (TPF pag. 4.920.12). Gemäss Art. 53 StGB sieht die zuständige Behörde unter anderem von einer Bestrafung ab, wenn der Täter den Schaden gedeckt oder alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um das von ihm bewirkte Unrecht auszugleichen, wenn: die Voraussetzungen für die bedingte Strafe (Art. 42 StGB) erfüllt sind (lit. a) und das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Strafverfolgung gering sind (lit. b). Die beschuldigte Person muss die Normverletzung anerkennen (BGE 137 I 16 E. 2.3 m.w.H.). In Bezug auf das Erfordernis des geringen öffentlichen Strafverfolgungsinteresses in Art. 53 StGB geht es nach der Lehre um das infolge der Unrechtswiedergutmachung verringerte Strafbedürfnis (BGE 135 IV 12 E. 3.4.3). Bei nicht allzu schwerwiegenden Straftaten gegen individuelle Interessen und einem Verletzten, der die Wiedergutmachungsleistung akzeptiert, wird häufig auch das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung entfallen (RIKLIN, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 53 StGB N. 29 m.w.H.). Öffentliche Interessen stehen bei Delikten im Zentrum, die sich nicht gegen Individualrechtsgüter richten. Sie sollen sich an den Strafzwecken (Prävention einer Strafe und Schuldausgleich) orientieren; unter diesem Gesichtspunkt ist zu prüfen, ob sich weitere strafrechtliche Reaktionen aufdrängen (RIKLIN, a.a.O., Art. 53 StGB N. 29). Die Strafdrohung von Art. 45 FINMAG soll davor schützen, dass unter anderem die Aufsichtsbehörde (FINMA) durch falsche Angaben in ihrer Tätigkeit gestört und damit die Funktionsfähigkeit des Finanzmarkts in Frage gestellt wird (SCHWOB/WOHLERS, in: Watter/Vogt [Hrsg.], Basler Kommentar, Börsengesetz / Finanzmarktaufsichtsgesetz, 2. Aufl., Basel 2011, Art. 45 FINMAG N. 2). Gerade bei einem solchen Straftatbestand, der die Integrität des Finanzplatzes schützen soll, besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an der Strafverfolgung, zumal es um nichts Geringeres geht, als den (schweizerischen) Finanzplatz vor Missbrauch zu schützen.

- 30 - Vorliegend scheitert die Anwendung von Art. 53 StGB bereits an der Voraussetzung des geringen öffentlichen Interesses an einer Strafverfolgung. Es handelt sich um einen bedeutenden Fall von mehrfachen Falschauskünften einer Bank gegenüber der FINMA als Aufsichtsbehörde. Die Falschauskünfte erfolgten im Rahmen von Abklärungen der FINMA im Zusammenhang mit einem der bedeutendsten Konsumkreditanbieter der Schweiz und mit ihrem wichtigsten Kreditvermittler. Vorliegend besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an der Strafverfolgung, da es unter anderem um die physische Herausgabe von rund 40‘000 Kundendaten an einen einzelnen Kreditvermittler geht und der Beschuldigte in diesem Kontext der FINMA mehrfache Falschauskünfte erteilte, was die Funktionsfähigkeit des Finanzmarktes potentiell beeinträchtigt und dem Ansehen des Finanzplatzes Schweiz geschadet hat. Die Aufsichtstätigkeit der FINMA wurde dadurch abstrakt und konkret gefährdet. Die Vorwürfe fanden auch Verbreitung in den Medien. In Bezug auf das vorhandene öffentliche Interesse am Verwaltungsstrafverfahren kann exemplarisch auf den Bericht in der B. vom 28. Mai 2014 im Zusammenhang mit der erwähnten Herausgabe der Kundendaten durch die C. AG an den Kreditvermittler D. verwiesen werden (TPF pag. 4.280.20). Ebenso machte auch die Verteidigung im Schreiben vom 30. Mai 2018 geltend, das mediale Interesse dürfte erheblich sein (TPF pag. 4.521.19). Das öffentliche Interesse an einer weiteren Strafverfolgung steht daher einem Strafverzicht entgegen. Ausserdem hat der Beschuldigte die Normverletzung nicht anerkennt. Damit erübrigt es sich, die übrigen Tatbestandselemente von Art. 53 StGB zu prüfen. Die Voraussetzungen für einen Schuldspruch ohne Sanktion sind nicht erfüllt. Der Antrag ist abzuweisen. 5.8 Weitere Einwände des Beschuldigten 5.8.1 Die Verteidigung beantragte, die Aussagen des Zeugen D. anlässlich der Hauptverhandlung vom 13. Juni 2018 sowie sämtliche Verweise auf seine Aussagen seien wegen der fehlenden Glaubwürdigkeit nicht zu würdigen (TPF pag. 4.920.16). Der Zeuge D. wurde vom Einzelrichter zu Beginn der Einvernahme auf die Zeugnis- und die Wahrheitspflicht und auf die Strafbarkeit eines falschen Zeugnisses nach Art. 307 StGB aufmerksam gemacht (TPF pag. 4.930.37). Der Zeuge bestätigte, die Belehrung verstanden zu haben. Die Parteien wurden mit dem Zeugen konfrontiert und konnten ihm Fragen stellen (TPF pag. 4.930.37-52). Mag die Art und Weise, wie sich der Zeuge anlässlich der Hauptverhandlung gebärdete und seine nicht immer fragebezogenen Aussagen für die Anwesenden bisweilen etwas befremdlich gewirkt haben, so ist im Ergebnis doch festzustellen,

- 31 dass seine Antworten inhaltlich mit den objektiven Beweisen (E. 3.2-3.5) übereinstimmten und der Zeuge schlüssig und widerspruchsfrei zu den in diesem Verfahren interessierenden Kernpunkten Auskunft gab. Damit ist die Zeugeneinvernahme sowohl in formeller, als auch in materieller Hinsicht ohne weiteres verwertbar. Der Antrag der Verteidigung ist folglich abzuweisen. 5.8.2 Die Verteidigung verweist in ihrem Plädoyer integral auf ihre Ausführungen bzw. Einwände im Vorverfahren. Der Vollständigkeit halber ist daher nachfolgend auch auf diejenigen Einwände einzugehen, welche vor dem EFD vorgebracht wurden. 5.8.2.1 Die Verteidigung brachte vor dem EFD vor, der Beschuldigte sei nicht verantwortlich für die Antwortschreiben an die FINMA vom 16. Januar 2014 und 26. Februar 2014 (EFD pag. 90.15 f.). An der Hauptverhandlung machte sie geltend, der Beschuldigte sei verantwortlich (TPF pag. 4.925.32, 52). Die Frage der Verantwortlichkeit des Beschuldigten ist damit geklärt. Im Übrigen kann auf die E. 5.2.4 verwiesen werden. 5.8.2.2 Der Beschuldigte machte geltend, er habe an der Telefonkonferenz vom 8. September 2011 aufgrund eines Militärdienstes nicht teilgenommen (TPF pag. 4.930.16; FINMA pag. 1/93 f.; 6/8). b) In Bezug auf die Telefonkonferenz kann auf E. 3.3.3 verwiesen werden. Nicht ernsthaft zu bezweifeln ist, dass der Beschuldigte teilgenommen hat, ist er doch im „Minutes of the Call“ als einer von drei Gesprächsteilnehmer aufgeführt. Ausserdem wären die Telefongespräche ohne den Beschuldigten mit lediglich zwei Teilnehmern wohl kaum als „Konferenz“ bezeichnet worden. Schliesslich schliesst ein Militärdienst keineswegs aus, dass der Beschuldigte an der Telefonkonferenz teilnahm, gab er doch zu Protokoll, während des Militärdiensts mittels Mobilfunkgeräten beruflich zu kommunizieren (FINMA pag. 6/26). Der Einwand ist unbegründet. 5.8.2.3 Die Verteidigung brachte vor, der Beschuldigte habe der FINMA mit Schreiben vom 25. November 2013 die Stellungnahme der C. AG an die ZEK vom 18. November 2013 beigelegt. Es handle sich daher beim Antwortschreiben vom 16. Januar 2014 im Gesamtkontext nicht um falsche Auskünfte (TPF pag. 4.925.45; EFD 90.17). b) Das Antwortschreiben des Beschuldigten vom 16. Januar 2014 bleibt selbst unter Berücksichtigung der Stellungnahme an die ZEK vom 18. November 2013 falsch, da auch diese Auskünfte verharmlosend, die Tatsache verzerrend und mehrheitlich falsch waren (E. 3.4). So teilte der Beschuldigte der ZEK trotz Kennt-

- 32 nis der bankinternen Untersuchungsergebnisse (E. 3.3.3 „ungefähr 40‘000 Kundendaten“) mit, dass der genaue Umfang der Herausgabe von ZEK-Daten nicht bekannt sei. Der Einwand ist unbegründet. 5.8.2.4 Die Verteidigung machte im Plädoyer geltend, die umfangreichen Unterlagen, welche mit Schreiben vom 26. Februar 2014 der FINMA eingereicht worden seien, seien auch für das Antwortschreiben vom 16. Januar 2014 zu berücksichtigen (TPF pag. 4.925.45). Die Angaben im Schreiben vom 16. Januar 2014 seien somit im Gesamtkontext nicht als Falschauskünfte anzusehen (TPF pag. 4.925.45). In Bezug auf die fehlende Heilung der falschen Auskünfte an die FINMA vom 16. Januar 2014 durch die nachträgliche Einreichung von Unterlagen am 26. Februar kann auf E. 5.1.3 verwiesen werden. Der Einwand ist unbegründet. 5.8.2.5 In Bezug auf das Antwortschreiben vom 26. Februar 2014 wurde seitens der Verteidigung im Plädoyer vorgebracht, es liege keine Falschauskunft vor (TPF pag. 4.925.46). Im Schlussprotokoll vom 12. August 2016 würde stehen, dass der Mangel der entfernten Tabelle durch die gleichzeitige Einreichung der Beilagen zur bankinternen Untersuchung geheilt werde (TPF pag. 4.925.46). Der Einwand ist im jetzigen Verfahrensstadium ohne Relevanz. Das EFD fasst im Schlussprotokoll lediglich die Ergebnisse der Untersuchung zusammen. Selbstverständlich steht es dem EFD frei, bei einer Einsprache gegen den Strafbescheid die Untersuchung zu ergänzen und/oder den Sachverhalt in der Strafverfügung anders rechtlich zu würden (Art. 69 Abs. 1 VStrR). Dies war vorliegend der Fall und ist somit nicht zu beanstanden. Der Einwand ist unbegründet. 5.8.2.6 Die Verteidigung wandte ein, das Auskunftsbegehren der FINMA vom 19. November 2013 sei unpräzise formuliert (TPF pag. 4.925.45, 57; EFD pag. 90.23). Die FINMA hätte nicht einfach „alle sachdienlichen Informationen“ verlangen dürfen (TPF pag. 4.925.45; EFD pag. 90.23). In Bezug auf den Inhalt des Auskunftsersuchens der FINMA vom 19. November 2013 kann auf E. 3.5.2 verwiesen werden. Der Auskunftsbericht der C. AG hatte nebst den Resultaten der bankinternen Untersuchung klar umschriebene Punkte abzudecken. Aufgrund des präzis formulierten Fragebogens war für die C. AG hinreichend verständlich, welche Auskünfte von ihr verlangt wurde. Diesbezüglich hatte sie eine vollumfängliche Auskunfts- und Herausgabepflicht (E. 4.4). Aber selbst eine allenfalls unpräzis gestellte Frage seitens der FINMA – wovon hier nicht ausgegangen wird – würde keinesfalls die bewusst falschen Auskünfte des Beschuldigten rechtfertigen. Der Einwand ist daher unbegründet.

- 33 - 5.8.2.7 Der Verteidiger machte sinngemäss geltend, die FINMA habe von D. detaillierte Angaben gehabt (TPF pag. 4.925.56; TPF pag. 4.521.7). Für die Frage, ob der Beschuldigte falsche Auskünfte erteilt habe, sei der Kenntnisstand der FINMA im Zeitpunkt der Auskünfte relevant gewesen. Die Vorabklärungen der FINMA gestalteten sich wie folgt:

- Am 2. Juli 2013 gelangte D. an die FINMA und stellte folgende Dokumente zur Verfügung (FINMA G01027629 1 pag. 41, 13-1); a) ein A-4 Dokument in Sachen I. (AB00-Ausdruck); b) drei Dokumente A4 in Sachen J. (AB00- und ZEK-Ausdrucke); c) fünf Fotos A4 von farbigen Bundesordnern; d) zwei blanko unterschriebene A4-Seiten von vermittelten Kunden. - Mit Schreiben vom 25. September 2013 reichte der Anwalt von D. der FINMA rund 500 Seiten mit weiteren Kundendossiers ein. Diese beinhalteten AB00und ZEK-Ausdrucke (FINMA G01027629 1 pag. 45-47; 47-001-531). - Mit Blick auf die verharmlosenden Auskünfte der C. AG vom 16. Januar 2014 sah sich die FINMA veranlasst, am 7. Februar 2014 einen Augenschein im Büro von D. in Zürich vorzunehmen. D. lagerte dort tausende vertrauliche Kundendossiers (FINMA G01027629 1 pag. 405, 406, 289). Dies war der dokumentierte Kenntnisstand der FINMA im Zeitpunkt der ersten Auskunft der C. AG vom 16. Januar 2014. Der FINMA lagen somit lediglich Hinweise vor, dass die C. AG dem Kreditvermittler D. AB00- und ZEK-Daten herausgegeben haben soll. Die FINMA hatte aber keine Belege zum Umfang, der Art, der Form und dem Verwendungszweck der herausgegebenen Kundendaten. Die FINMA hatte als Aufsichtsbehörde die Pflicht, diesen gewichtigen Vorwürfen nachzugehen, indem sie die C. AG in Anwendung von Art. 29 FINMAG zur Auskunft verpflichtete. Hinzu kommt, dass für die Beurteilung, ob der Beschuldigte gegenüber der FINMA falsche Auskünfte nach Art. 45 FINMAG erteilte, der Kenntnisstand der FINMA zum Zeitpunkt der Auskünfte des Beschuldigten unerheblich ist. Art. 45 FINMA ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt, weshalb strafbar bereits eine falsche Auskunft als solche ist, unabhängig vom Wissensstand der FINMA und unabhängig davon, ob die Falschauskunft entsprechend zu einer konkreten Gefährdung der Finanzmarktaufsicht und der Funktionsfähigkeit des Finanzmarkts geführt hat (wird (SCHWOB/WOHLERS, a.a.O., Art. 45 FINMAG N. 2). Der Einwand ist somit unbegründet. 5.8.2.8 Der Verteidiger beruft sich auf den Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit („nemo tenetur-Prinzip“). Er beantragt, es seien die vom Beschuldigten erbrachten Beweise nicht verwertbar (EFD pag. 90.25). Der Beschuldigte sei von der

- 34 - FINMA nicht belehrt worden, dass er die Auskünfte hätte verweigern können (EFD pag. 90.24 f.). Nach dem verfahrensrechtlichen Grundsatz, der unter anderem aus Art. 32 BV sowie aus Art. 6 Abs. 1 EMRK abgeleitet wird, ist grundsätzlich niemand gehalten, sich im Hinblick auf eine strafrechtliche Verantwortlichkeit im Verwaltungsstrafverfahren selbst zu belasten, also aktiv zu seiner eigenen Überführung und Verurteilung beizutragen (nemo tenetur se ipsum accusare; TRUFFER, a.a.O., Art. 29 FINMAG N. 21; BGE 142 IV 207 E. 8). Gemäss Art. 29 Abs. 1 FINMAG besteht aber im Verwaltungsverfahren der FINMA für Beaufsichtigte eine Mitwirkungspflicht. Die Mitwirkungspflicht basiert auf dem Grundgedanken, dass sich die Finanzmarktakteure mit der Übernahme einer bestimmten bewilligungspflichtigen Tätigkeit, welche der Staat aufgrund ihrer besonderen Gefährlichkeit für gewichtige öffentliche Interessen, wie etwa funktionsfähige Finanzmärkte (siehe E. 4.2 und 6.3.3), unter die Aufsicht der FINMA gestellt hat, freiwillig und wissentlich in ein besonderes Rechtsverhältnis zum Staat begeben, von welchem sie auch profitieren. Im Rahmen solcher „Sonderstatus- bzw. Sonderrechtsverhältnisse“ dürfen Grundrechte stärker eingeschränkt werden als im gewöhnlichen Hoheitsverhältnis zwischen Staat und Bürgern, und zwar in dem Masse, wie es die Natur des finanzmarktaufsichtsrechtlichen Sonderstatusverhältnisses verlangt (MACULA, Mitwirkungspflichten nach Art. 29 FINMAG – zulässige Grenzen strafprozessualer Selbstbelastungsfreiheit, recht, 34. Jg./2016, Heft 1, S. 44). Mit Blick auf die Finanzmarktaufsicht steht dahinter der Gedanke, dass die FINMA ihre präventiven Aufgaben in Kenntnis aller relevanten Umstände wahrnehmen können muss, um die Gefährlichkeit solcher Tätigkeiten zum Schutz öffentlicher Interessen effizient auf ein vertretbares Minimum zu reduzieren. Das ist naturgemäss ohne Informationen aus erster Hand nicht möglich. Deshalb werden die Mitwirkungspflichten zugunsten der FINMA von Lehre und Rechtsprechung weit ausgelegt (MACULA, a.a.O., S. 44 m.w.H.). Mit der Unterstellung unter das besondere Rechtsverhältnis haben sich die Finanzmarkteure der entsprechenden Spezialgesetzgebung von Art. 29 FINMAG inklusive ihrer besonderen Auskunfts- und Herausgabepflichten unterworfen. Gemäss Bundesgericht kann sich auch eine juristische Person grundsätzlich auf das strafprozessuale Verbot des Selbstbelastungszwangs berufen (BGE 142 IV 207 E. 8.3.3). Der „nemo tenetur“- Grundsatz ist jedoch in dem Sinne restriktiv zu handhaben, dass der aufsichtsrechtliche und strafprozessuale Zugriff auf Unterlagen, welche das beschuldigte Unternehmen aufgrund verwaltungsrechtlicher (insbesondere wie Banken konzessionsrechtlicher) Gesetzesvorschriften erstellen, aufbewahren und dokumentieren muss, nicht unterlaufen werden darf (BGE 142 IV 207 E. 8.3.3, 8.18.3; 140 II 384 E. 3.3.4 S. 392 f. m.H.). Gerade im Rahmen von Finanzdelikten stehen die Strafverfolgungsbehörden regelmässig vor schier unüberwindbaren Beweisschwierigkeiten (DAVID WYSS, Marktaufsicht in der Schweiz – eine Bestandesaufnahme,

- 35 - SZW 2011, 567 und 570; MACULA, a.a.O., S. 44); dies umso mehr, wenn die Informationen aus dem Verwaltungsverfahren einem Beweisverwertungsverbot unterstünden, weshalb ein Beweisverwertungsverbot im Strafprozess hinsichtlich der mittels finanzmarktrechtlicher Mitwirkungspflichten gemäss Art. 29 FINMAG erlangter Informationen die Strafverfolgung in diesen Fällen faktisch verunmöglichen würde (MACULA, a.a.O., S. 44-45). Art. 29 Abs. 1 FINMA ist somit Ausdruck des gesetzgeberischen Willens, dass Erkenntnisse aus Verwaltungsverfahren mit Konnex zum Verwaltungsstrafverfahren in dieses einzubeziehen sind. Ob die von der FINMA eingereichten Unterlagen im Verwaltungsstrafverfahren verwertet werden dürfen, ist aber insbesondere mit Blick auf die Rechtsprechung zu Art. 6 Ziff. 1 EMRK zu entscheiden. Nach der Praxis des EGMR und des Bundesgerichts gilt das Selbstbelastungsprivileg von Art. 6 EMRK als ungeschriebenes Grundrecht nicht „absolut“ (BGE 142 IV 207 E. 8.4). Es verstösst gegen das Gebot der praktischen Konkordanz der Verfassungsinteressen, das Anliegen des Schutzes von Verfahrensrechten zu verabsolutieren und das ebenfalls verfassungsrechtliche Anliegen der Wirksamkeit des materiellen Rechts zu vereiteln. Gerade bei juristischen Personen ist eine differenzierte Abwägung vorzunehmen zwischen ihren grundrechtlich garantierten Verfahrensrechten und dem öffentlichen Interesse an einer effizienten strafprozessualen Wahrheitserforschung. In jedem Einzelfall ist zu entscheiden, ob mit ungehörigem Zwang auf den Beschuldigten eingewirkt wurde oder nicht. Nicht gegen Art. 6 Ziff. 1 EMRK verstossen daher blosse Aufforderungen, in einem Verwaltungs- oder Strafverfahren Dokumente einzureichen, die nicht mit einer Strafdrohung wegen Ungehorsams verbunden sind (BGE 142 IV 207 E. 8.3.2). In einem aufsichtsrechtlichen Verwaltungsverfahren gilt dies insbesondere, wenn für die Editionsadressaten eine verwaltungsgesetzliche Pflicht besteht, entsprechende Dokumente zu erstellen, aufzubewahren und den zuständigen Behörden zur Verfügung zu stellen (BGE 142 IV 207 E. 8.3.2; 140 II 384 E. 3.3.4). Im Verwaltungsverfahren der FINMA gilt eine solche spezialgesetzliche Mitwirkungspflicht bzw. Auskunfts- und Herausgabepflicht gestützt auf Art. 29 Abs. 1 FINMAG. In dem bereits mehrfach zitierten BGE 142 IV 207 ff. beschränkte sich die FINMA auf die aufsichtsrechtliche Einholung einer Auskunft bei einer Bank nach Art. 29 Abs. 1 FINMAG. Die Aufforderung war nicht strafbewehrt bzw. die FINMA hat für den Fall der Auskunftsverweigerung keine Strafe angedroht (BGE 142 IV 207 E. 8.11). Das Bundesgericht verneinte daher ein absolutes Beweisverwertungsverbot (BGE 142 IV 207 E. 8.18.1). Das Bundesgericht schloss, dass bei strafrechtlich beschuldigten juristischen Personen, insbesondere bei Banken, welche den Gesetzesvorschriften des Geldwäschereigesetzes unterliegen, das Selbstbelastungsprivileg im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK restriktiv anzuwenden ist (BGE 142 IV 207 E. 8.18.3).

- 36 - Nach dem Gesagten steht fest, dass die Auskünfte des Beschuldigten und die Akten des Enforcementverfahrens verwertbar sind. Die FINMA als Aufsichtsbehörde verlangte vom Beschuldigten gestützt auf Art. 29 FINMAG die Erteilung von Auskünften und drohte in den Auskunftsersuchen vom 19. November 2013 und 14. Februar 2014 mit keinerlei Zwangsmitteln. Nach dem Gesagten würde aber nur dies zu einer strafprozessualen Unverwertbarkeit der falschen Auskünfte führen (BGE 142 IV 207 E. 8.3.1 f., E. 8.11). Der Beschuldigte hätte sich persönlich durch eine umfassende und den Tatsachen entsprechende Auskunftserteilung gegenüber der FINMA keiner strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt. Aus alledem folgt ein Vorrang der finanzmarktrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 29 Abs. 1 FINMAG gegenüber der Selbstbelastungsfreiheit. Die Erteilung der mehrfachen falschen Auskünfte ist nicht durch das Verbot des Zwangs zur Selbstbelastung gerechtfertigt. Der Einwand ist daher unbegründet. 5.8.2.9 Die Verteidigung machte geltend, zwischen dem Beschuldigten und der C. AG habe gemäss Art. 321a OR eine Treue- bzw. Geheimhaltungspflicht bestanden. Diese Geheimhaltungspflicht würde auch bei der Auskunfts- und Meldepflicht gemäss Art. 29 FINMAG Anwendung finden (EFD pag. 90.23). Der Beschuldigte sei somit nicht verpflichtet gewesen, seinen Arbeitgeber zu belasten (EFD pag. 90.24). Die Treue- und Geheimhaltungspflicht gemäss Art. 321a OR findet ihre Grenzen in entgegenstehenden höherwertigen Interessen (siehe PORTMANN/RUDOLPH, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Basler Kommentar, 6. Aufl., Basel 2015, Art. 321a OR N. 25). Solche höherrangigen Interessen bestehen vorliegend in der Auskunfts- und Herausgabepflicht gemäss Art. 29 Abs. 1 FINMAG (E. 4.4). Die Auskunfts- und Herausgabepflicht sowie die Meldepflicht der Beaufsichtigten sind gewichtige Aufsichtsinstrumente der FINMA. Sie dienen dazu, dass die FINMA ihre Aufgaben in voller Kenntnis wahrnehmen kann und sind daher von grundlegender Bedeutung (SCHOB/WOHLERS, a.a.O., Art. 45 FINMAG N. 1). Entsprechend dem Normzweck ist das Interesse am Schutz der Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte höherrangig zu werten als die Geheimhaltungspflicht des Beschuldigten. Die Pflicht, wahrheitsgemäss Auskünfte zu erteilen, geht somit dem Geheimhaltungsinteresse der C. AG vor. Die Geheimhaltungspflicht vermag die mehrfachen Falschauskünfte gegenüber der FINMA nicht zu rechtfertigen, weshalb auch dieser Einwand unbegründet ist. 5.9 Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe sind keine gegeben. 5.10 Der Beschuldigte ist demzufolge wegen mehrfachen Erteilens falscher Auskünfte gemäss Art. 45 Abs. 1 FINMAG schuldig zu sprechen.

- 37 - 6. Strafzumessung 6.1 Am 1. Januar 2018 ist das neue Sanktionenrecht in Kraft getreten. Sofern es für den Beschuldigten das mildere Recht ist, beurteilt sich die Sanktion nach den neuen Normen (Art. 2 Abs. 2 StGB). Diese Bestimmung gilt ebenfalls für das Verwaltungsstrafverfahren (Art. 333 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 2 VStrR; BGE 123 IV 84 E. 3a und 116 IV 258 E. 3b). Gemäss neuer geltenden Fassung von Art. 34 StGB beträgt die Geldstrafe höchstens 180 (und nicht mehr 360) Tagessätze. Wie nachfolgend ausgeführt wird (vgl. E. 6.4.1), hält das Gericht für das mehrfache Erteilen falscher Auskünfte eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen für angemessen. Vorliegend erweist sich somit das neue Recht nicht als milder. 6.2 6.2.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Dem (subjektiven Tatverschulden) kommt somit bei der Strafzumessung eine entscheidende Rolle zu (BGE 136 IV 55 E. 5.4). Ausgehend von der objektiven Tatschwere hat der Richter dieses Verschulden zu bewerten. Er hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen (BGE 136 IV 55 E. 5.5). Der Gesetzgeber hat einzelne Kriterien aufgeführt, welche für die Verschuldenseinschätzung von wesentlicher Bedeutung sind und das Tatverschulden vermindern bzw. erhöhen (BGE 136 IV 5.5 und 5.6). Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Dabei ist es nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; 134 IV 17 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_650/2007 vom 2. Mai 2008 E. 10.1). 6.2.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat – d.h. derjenigen Tat, die mit der schwersten Strafe bedroht ist – und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip). Gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB darf das Gericht das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen, wobei es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden ist (Art

SK.2017.22 — Bundesstrafgericht 14.06.2018 SK.2017.22 — Swissrulings