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Bundesstrafgericht 21.09.2017 SK.2017.20

21 settembre 2017·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·2,935 parole·~15 min·2

Riassunto

Fahrlässige Widerhandlung gegen das Güterkontrollgesetz.;;Fahrlässige Widerhandlung gegen das Güterkontrollgesetz.;;Fahrlässige Widerhandlung gegen das Güterkontrollgesetz.;;Fahrlässige Widerhandlung gegen das Güterkontrollgesetz.

Testo integrale

Urteil vom 21. September 2017 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Martin Stupf, Einzelrichter Gerichtsschreiberin Anne Kathrin Herzog

Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwältin des Bundes Manuela Graber,

gegen

A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Roland M. Ryser,

Gegenstand Fahrlässige Widerhandlung gegen das Güterkontrollgesetz

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2017.20

- 2 - Anträge der Bundesanwaltschaft:

Gestützt auf Art. 337 StPO wird dem Gericht beantragt, die Beschuldigte A. sei gemäss Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 21. März 2017 zu verurteilen und zu bestrafen. Dem Dispositiv des genannten Strafbefehls können folgende Anträge entnommen werden:

1. A. sei wegen fahrlässiger Widerhandlung gegen das Güterkontrollgesetz (Art. 14 Abs. 1 lit. d i.V.m. Abs. 3 GKG) schuldig zu sprechen.

2. A. sei mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 100.– zu bestrafen. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.

3. A. sei zusätzlich mit einer Busse von Fr. 200.– zu bestrafen; bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 2 Tagen.

4. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 1‘000.– (Fr. 980.– Gebühren und Fr. 20.– Auslagen) seien A. anteilsmässig, ausmachend Fr. 400.–, aufzuerlegen.

5. Nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils sei der Kanton Schaffhausen für den Vollzug als zuständig zu erklären.

Anträge der Verteidigung:

1. Der Strafbefehl vom 21. März 2017 sei aufzuheben und die Beschuldigte von Schuld und Strafe freizusprechen.

2. Die Verfahrenskosten (inkl. des Vorverfahrens) seien dem Staat aufzuerlegen.

3. Die Beschuldigte sei gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO für die Kosten der privaten Verteidigung gemäss Kostennote vom 19. September 2017 zu entschädigen.

4. Die Beschuldigte sei gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO für wirtschaftliche Einbussen mit pauschal Fr. 650.– zu entschädigen.

- 3 - Prozessgeschichte: A. Am 31. August 2016 meldete die Deklarantin A. im Auftrag ihrer Arbeitgeberin, der Firma B. AG, bei der Zollstelle Thayngen ein gebrauchtes CNC-Bearbeitungszentrum, Typ Hermle U1000T, inkl. Zubehör zur Ausfuhr aus der Schweiz mit Bestimmungsland Österreich an. Als Versenderin der Ware fungierte die Firma C. AG, vertreten durch D., welcher für den Export des Guts verantwortlich zeichnete. Die Kontrolle der Lieferung durch das Zollamt Kreuzlingen und die Abklärungen beim Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) ergaben, dass es sich bei der gebrauchten CNC-Maschine um eine bewilligungspflichtige Ware gemäss Güterkontrollgesetz gehandelt haben soll, weshalb die Ausfuhr des Guts durch den Zoll vorläufig blockiert wurde (vgl. TPF pag. 2-100-3 f.). B. Auf Anzeige der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) vom 12. September 2016 eröffnete die Bundesanwaltschaft am 16. September 2016 eine Strafuntersuchung gegen A. wegen Widerhandlung gegen Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter vom 13. Dezember 1996 (Güterkontrollgesetz; GKG, SR 946.202). C. Am 21. März 2017 erliess die Bundesanwaltschaft gegen A. einen Strafbefehl wegen fahrlässiger Widerhandlung gegen das Güterkontrollgesetz gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. d i.V.m. Abs. 3 GKG und verurteilte sie zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 100.–, bedingt erlassen auf eine Probezeit von 2 Jahren, und zu einer Busse von Fr. 200.– (TPF pag. 2-100-3 ff.). D. A. erhob hierauf am 6. April 2017 fristgerecht Einsprache und beantragte, der Strafbefehl sei aufzuheben und die Strafuntersuchung einzustellen (TPF 2-100- 6 f.). E. Nach Ansicht der Bundesanwaltschaft drängte sich keine weitere Beweisabnahme im Sinne von Art. 355 Abs. 1 StPO auf. Sie hielt am Strafbefehl fest (Art. 355 Abs. 3 lit. a StPO) und überwies diesen am 11. April 2017 dem hiesigen Gericht als Anklageschrift zur Durchführung eines Hauptverfahrens (Art. 356 Abs. 1 StPO) (TPF pag. 2-100-1 f.). F. Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte der Einzelrichter des Bundesstrafgerichts die erforderlichen Beweismittel zu den persönlichen Verhältnissen von A. (Strafregister- und Betreibungsregisterauszüge, Steuerunterlagen) sowie zwei Amtsberichte des SECO vom 13. Juli 2017 (mit Beilagen) und vom 24. Juli 2017, namentlich zur Frage der Qualifikation der verfahrensgegenständlichen

- 4 - Maschine als bewilligungspflichtiges Dual-Use-Gut und zur Verantwortlichkeit von Spediteuren bzw. Zolldeklaranten beim Anmelden von Dual-Use-Gütern. Im Weiteren wies der Einzelrichter mit Verfügung vom 6. September 2017 den Beweisantrag des Verteidigers auf Einvernahme eines Mitarbeiters des SECO als Zeuge ab (TPF pag. 2-220-3 ff.; 2-260-6 ff.; 2-290-18 ff.;…-33 f.; 2-280-1 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung wurde ein nicht aktenkundiges Schreiben inkl. Beilagen des Verteidigers von A. an die Bundesanwaltschaft vom 22. März 2017 zu den Akten erkannt (TPF pag. 2-925-1 ff.). G. Am 21. September 2017 fand die Hauptverhandlung in Anwesenheit der Beschuldigten und ihres Verteidigers am Sitz des Bundesstrafgerichts statt; die Bundesanwaltschaft hatte auf eine Teilnahme an der Hauptverhandlung verzichtet. Gleichentags eröffnete der Einzelrichter das Urteil und begründete es mündlich (TPF pag. 2-970-2). H. Am 22. September 2017 verlangten sowohl die Bundesanwaltschaft, als auch die Verteidigung gestützt auf Art. 82 Abs. 2 lit. a StPO fristgerecht eine schriftliche Begründung des Urteils (TPF pag. 2-970-5 f.;…-7 ff.).

Der Einzelrichter erwägt: 1. Prozessuales 1.1 Zuständigkeit Gemäss Art. 18 Abs. 1 GKG unterstehen die Verfolgung und Beurteilung der Widerhandlungen nach Art. 14 dieses Gesetzes der Bundesstrafgerichtsbarkeit. Die sachliche Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts ist somit gegeben. Die Kompetenz des Einzelgerichts ergibt sich aus Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. Art. 36 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes vom 19. März 2010 (StBOG; SR 173.71). 1.2 Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache Hinsichtlich der Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache, die das Gericht vorfrageweise zu prüfen hat (Art. 356 Abs. 2 StPO), stellen sich keine besonderen Fragen.

- 5 - 2. Materielles 2.1 Die Bundesanwaltschaft wirft der Beschuldigten vor, sich der fahrlässigen Widerhandlung gegen das Güterkontrollgesetz im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 3 GKG schuldig gemacht zu haben, indem sie die verfahrensgegenständliche CNC-Maschine als bewilligungsfrei deklariert und somit unrichtig zur Ausfuhr nach Österreich angemeldet habe. 2.2 Die Beschuldigte weist den Anklagevorwurf von sich (TPF pag. 2-930-5). Sie macht u.a. geltend, es sei nicht rechtsgenüglich nachgewiesen, dass die fragliche CNC-Maschine tatsächlich der Bewilligungspflicht nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter vom 3. Juni 2016 (Güterkontrollverordnung; GKV, SR 946.202.1) unterliege. Zudem habe sie die in der Anklageschrift umschriebene Sorgfaltspflichtverletzung nicht begangen, da für Zolldeklaranten keine derartige Sorgfaltspflicht bestehe (TPF pag. 2-925-6 ff.). 2.3 Das GKG bezweckt u.a. die Kontrolle doppelt verwendbarer Güter (Art. 1 GKG). Als doppelt verwendbar (Dual-Use) gelten gemäss Art. 3 lit. b GKG Güter, die sowohl für zivile als auch für militärische Zwecke verwendet werden können. Dual-Use-Güter sind Waren, welche grundsätzlich für einen zivilen Verwendungszweck konzipiert und hergestellt wurden, deren Verwendung aufgrund ihrer Eigenschaften (z.B. Materialbeschaffenheit oder Leistungsfähigkeit) auch für militärische Zwecke nicht ausgeschlossen werden kann (PETERMANN, Dual-Use, Zürich/St. Gallen 2014, Rn. 288). Welche Güter als doppelt verwendbar gelten, bestimmt der Bundesrat (Art. 2 Abs. 2 GKG) in einer ausführenden Verordnung (GKV) in generell-abstrakter Weise. Gemäss Art. 2 GKV sind die zivil und militärisch verwendbaren Güter in Anhang 2 GKV aufgeführt. Dieser enthält eine Liste, in welcher Waren und Technologien nach technischen Merkmalen kategorisiert sind. 2.4 Nach Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 GKG sind verschiedene Formen fahrlässiger Verletzungen von Pflichten im Bereich der Güterkontrolle unter Strafe gestellt. Gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. d GKG macht sich strafbar, wer Güter nicht oder nicht richtig zur Ein-, Aus-, Durchfuhr oder Vermittlung anmeldet. Der Tatbestand von Art. 14 Abs. 1 lit. d GKG schliesst eine sich aus Art. 3 GKV i.V.m. Anhang 2 zu dieser Verordnung ergebende Bewilligungspflicht mit ein. Die Ausfuhr von Gütern des Anhangs 2 GKV ist der Bewilligungspflicht unterstellt (Art. 3 Abs. 1 GKV). Den objektiven Tatbestand von Art. 14 Abs. 1 lit. d GKG erfüllt, wer ein nach Art. 3 Abs. 1 GKV bewilligungspflichtiges Gut beim Zoll als bewilligungsfrei anmeldet. Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig

- 6 ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). 2.4.1 Beim verfahrensgegenständlichen Gut handelt es sich um ein CNC-gesteuertes Bearbeitungszentrum – eine sog. Fräsmaschine – des Typs Hermle U1000T. Gemäss Anklage, die sich diesbezüglich auf die Beurteilung des SECO stützt, sei diese Maschine aufgrund ihrer technischen Spezifikationen (Positioniergenauigkeit) von der Exportkontrollnummer (EKN) 2B201a Ziff. 1 des Anhangs 2, Teil 2 der GKV erfasst. Das SECO führt in seinen vom Gericht eingeholten Amtsberichten vom 13. und 24. Juli 2017 unter Hinweis auf die im Anhang 2 GKV enthaltene technische Anmerkung zur EKN 2B201 aus, die Positioniergenauigkeit der Werkzeugmaschine müsse mit einem sog. individuellen Testprotokoll dokumentiert werden; als Alternative dazu könnten amtliche Werte für jedes Werkzeugmaschinenmodell herangezogen werden. Ohne ein solches Testprotokoll bzw. einen amtlichen Wert würden CNC-gesteuerte Werkzeugmaschinen immer als genau im Sinne der Kategorie 2 des Anhangs 2, Teil 2 GKV gelten. In casu liege kein amtlicher Wert vor, da keine Messungen vorgenommen worden seien, und es sei zu keinem Zeitpunkt im Zoll-, nachträglichen Bewilligungs- oder Strafverfahren den Behörden ein Testprotokoll vorgelegt worden. Die Ausnahmeregelung von Art. 4 GKV komme vorliegend nicht zur Anwendung, so dass die fragliche Maschine der Bewilligungspflicht nach Art. 3 Abs. 1 GKV unterliege (TPF pag. 2- 290-18 ff.). 2.4.1.1 Diese Auffassung findet im Gesetz keine Stütze. Die vom SECO zitierte technische Anmerkung zur EKN 2B201 lautet, soweit hier von Bedeutung, wie folgt: „Als Alternative zu individuellen Testprotokollen können für jedes Werkzeugmaschinenmodell amtliche Werte für die Positioniergenauigkeit herangezogen werden …“. Aus dieser Vorschrift ergibt sich nicht, jedenfalls nicht mit der dem Bestimmtheitsgebot (Art. 1 StGB) genügenden Klarheit, dass das Testprotokoll zwingend („muss“) von der Exporteurin - in casu: die Firma C. AG - unaufgefordert vorzulegen ist. Eine solche Verpflichtung deckt sich insbesondere auch nicht mit Art. 18 Abs. 1 GKV. Ebenso wenig kann der Schlussfolgerung des SECO gefolgt werden, wonach ohne ein Testprotokoll oder einen amtlichen Wert CNCgesteuerte Werkzeugmaschinen immer als genau im Sinne der Kategorie 2 des Anhangs 2, Teil 2 gelten würden. Eine derartige Schlussfolgerung lässt sich weder aus dem Gesetzes- und Verordnungstext zur Güterkontrollgesetzgebung, noch aus der hier interessierenden technischen Anmerkung zur EKN 2B201 ableiten. Der Darstellung des SECO, wonach in der EKN 2B201 die Erfordernisse für sog. Testprotokolle gesetzlich geregelt seien (TPF pag. 2-290-33), kann nach dem Gesagten nicht gefolgt werden.

- 7 - 2.4.1.2 Hinzu kommt, dass die Exporteurin - die Firma C. AG - zu keinem Zeitpunkt in einem Testprotokoll die Positioniergenauigkeit des zu exportierenden Guts nachgewiesen hatte und (alternativ) auch keinen amtlichen Wert vorlegte (BA pag. 18.01.4-8). Wenn überhaupt, bestand eine solche Verpflichtung gestützt auf Art. 18 GKV einzig für die Exporteurin. Sie hat gegenüber dem SECO auf dessen Verlangen hin mit den entsprechenden Unterlagen nachzuweisen, dass das Gut zu Recht bewilligungsfrei ausgeführt wurde. Eine gleichlautende, rechtliche Pflicht für Zolldeklaranten oder Spediteure enthält jedoch weder das Güterkontrollgesetz, noch die Verordnung mit den dazugehörigen Anhängen, Güterlisten und technischen Anmerkungen (vgl. auch Überschrift im 5. Abschnitt der GKV: „Pflichten der Exporteurin oder des Exporteurs“). 2.4.1.3 Im Ergebnis war für die Beschuldigte A. als nicht juristisch geschulte Person mangels Klarheit der rechtlichen Grundlagen nicht erkennbar, dass die Exporteurin für die Ausfuhr der fraglichen CNC-Maschine ein Testprotokoll oder einen alternativen Wert hätte vorlegen müssen. Darüber hinaus bestand für sie als Zolldeklarantin keine gesetzliche Verpflichtung, eine allfällige Bewilligungsfreiheit mit entsprechenden Unterlagen nachweisen zu müssen. Infolgedessen hat schon deshalb ein Freispruch zu erfolgen. 2.4.2 Zusätzlich zum Ergebnis in E. 2.4.1.3 ist in Bezug auf den Vorwurf eines allfälligen fahrlässigen Verhaltens der Beschuldigten Folgendes festzustellen: 2.4.2.1 Die beschuldigte Zolldeklarantin gab zu Protokoll, sie habe sich aufgrund des durch das Schweizer Zolltarifsystem TARES generierten Hinweises auf eine mögliche Bewilligungspflicht bei der Exporteurin telefonisch nach der Notwendigkeit einer Bewilligung für die fragliche CNC-Maschine erkundigt. Der für die Exporteurin verantwortliche D. habe ihr erklärt, dass die fragliche Ware nicht bewilligungspflichtig sei (BA pag. 13.01.5;…7). Sie habe anschliessend auf der Rechnung der Exporteurin vom 23. August 2016 den Vermerk „Tel. Rücksprache Kunde: keine Ausfuhrbewilligung nötig“ angebracht (pag. BA 13.01.8). Weitere Verzollungsinstruktionen erhielt die Beschuldigte von der Exporteurin nicht. D. bestätigte im Grundsatz, dass ein derartiges Telefonat stattgefunden habe; er vermochte sich jedoch nicht mehr an den Namen der Anruferin erinnern (BA pag. 13.02.7). Anlässlich der Befragung an der Hauptverhandlung bestätigte die Beschuldigte ihre bisherigen Angaben. Sie ergänzte, dass ihr damals für die fragliche Deklaration einzig die Handelsrechnung und die Vollmacht für die Euro 1 vorgelegen wären, wobei die eigentlichen Exportdokumente - die Ausfuhrdeklaration und die Euro 1 - gefehlt hätten. Sie habe dann begonnen, selber die Deklaration im Computer zu erfassen. Dabei habe sie festgestellt, dass der Warnhinweis betreffend Dual-Use-Güter für eine mögliche Bewilligungspflicht erschienen sei. Da sie in den ihr zur Verfügung stehenden Dokumenten keinen Vermerk

- 8 zur Bewilligungspflicht gefunden habe, habe sie sich bei der Absenderin, der Firma C. AG, telefonisch erkundigt. Nach dem Telefonat sei für sie eindeutig klar gewesen, dass es sich um ein bewilligungsfreies Gut handeln müsse. Sie habe sich auf die Angaben der Firma C. AG verlassen und die Deklaration entsprechend fertiggestellt. Ihre Pflicht als Zolldeklarantin habe darin bestanden, mit dem Kunden abzuklären, ob die Sendung bewilligungspflichtig sei oder nicht. Über technische Kenntnisse verfüge sie nicht und sie wisse auch nicht, was mit einem Testprotokoll oder einem amtlichen Wert gemeint sei (TPF pag. 2-930-5 ff.) 2.4.2.2 Gemäss SECO ist es aufgrund der Zolltarif-Nummer nicht möglich, zu beurteilen, ob Güter der Bewilligungspflicht nach Art. 3 Abs. 1 GKV unterliegen. Das Schweizer Zolltarifsystem TARES gibt lediglich den Hinweis auf eine mögliche Bewilligungspflicht im Rahmen der GKV (TPF pag. 2-290-20 f.;…-27). Dem Merkblatt zur Bewilligungspflicht im TARES ist zudem zu entnehmen, dass der Exporteur die definitive Bewilligungspflicht der Anhänge 2, 3 und 5 der GKV beurteilen müsse (TPF pag. 2-290-30). Mit der Abklärung im TARES, das nur, aber immerhin, auf eine mögliche Bewilligungsflicht nach Güterkontrollgesetz hinweist („Bewilligungspflicht BWIP“) und der korrekten Handlungsweise, nämlich die Exporteurin umgehend wegen der mutmasslich fehlenden Ausfuhrbewilligung zu benachrichtigen, hat die beschuldigte Zolldeklarantin A. vorliegend sämtliche ihr im Rahmen eines Direktverkehrs - das Fahrzeug mit dem zu deklarierenden Gut steht an der Landesgrenze - zumutbaren (güterkontrollrechtlichen) Abklärungen für die Anmeldung des hier interessierenden Guts beim Zoll vorgenommen. Ihre diesbezüglichen Aussagen erscheinen glaubhaft und überzeugend. Als Zolldeklarantin war sie weder gehalten, noch aufgrund der zum Tatzeitpunkt geltenden Güterkontrollgesetzgebung (siehe dazu auch unter E. 2.4.1.2) rechtlich verpflichtet, zusätzliche Abklärungen in Bezug auf die Bewilligungspflicht des fraglichen Guts zu tätigen, sondern durfte sich auf die von der Exporteurin erhaltenen Informationen, die sie schriftlich festhielt, verlassen bzw. auf deren Richtigkeit vertrauen. 2.5 Insgesamt ist der Beschuldigten A. sowohl mangels hinreichender rechtlicher Grundlagen, als auch infolge fehlender Sorgfaltspflichtverletzung kein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten vorzuwerfen. Die Beschuldigte ist folglich freizusprechen. 3. Verfahrenskosten Es bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte für eine allfällige Kostenauferlegung an die freigesprochene Person gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO. Die Verfahrenskosten sind demnach von der Eidgenossenschaft zu tragen.

- 9 - 4. Entschädigungen 4.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO unter anderem Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b). Die von A. geltend gemachte Entschädigung für Übernachtungs- und Reisekosten von Fr. 650.– sind ausgewiesen und hinreichend belegt. Sie sind demzufolge antragsgemäss zu erstatten. 4.2 Über die an A. auszurichtende Entschädigung für die erbetene Verteidigung (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) von Rechtsanwalt Roland M. Ryser wird separat entschieden.

- 10 - Der Einzelrichter erkennt: I. 1. A. wird freigesprochen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Eidgenossenschaft. 3. A. erhält von der Eidgenossenschaft eine Entschädigung von Fr. 650.– für die Beteiligung am Strafverfahren ausbezahlt. 4. Über die Entschädigung von Rechtsanwalt Roland M. Ryser für die erbetene Verteidigung von A. wird separat entschieden. II. Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Einzelrichter mündlich begründet. Der anwesenden Partei wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt. Der Bundesanwaltschaft wird das Dispositiv zugestellt.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter Die Gerichtsschreiberin

Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an: - Bundesanwaltschaft - Rechtsanwalt Roland M. Ryser (Verteidiger von A.)

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an: - Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde

- 11 - Rechtsmittelbelehrung

Beschwerde an das Bundesgericht Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).

Versand: 12. Oktober 2017

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