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Bundesstrafgericht 26.10.2017 SK.2017.14A

26 ottobre 2017·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·499 parole·~2 min·2

Riassunto

Entschädigung der Privatklägerschaft;;Entschädigung der Privatklägerschaft;;Entschädigung der Privatklägerschaft;;Entschädigung der Privatklägerschaft

Testo integrale

Ergänzung vom 26. Oktober 2017 zum Urteil vom 26. September 2017 Strafkammer Besetzung

Bundesstrafrichter Stefan Heimgartner, Einzelrichter Gerichtsschreiber Tornike Keshelava Parteien

BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes Hansjörg Stadler,

und

als Privatklägerschaft:

B. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Hanspeter Strickler,

gegen A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Andreas Landtwing, Gegenstand

Versuchte Erpressung (Urteil vom 26. September 2017); Entschädigung der Privatklägerschaft (Ergänzung vom 26. Oktober 2017)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2017.14

- 2 - Der Einzelrichter erkennt: 1. A. wird verpflichtet, der B. AG eine Parteientschädigung von Fr. 12‘000.– zu bezahlen. 2. Dieser Entscheid ersetzt Dispositiv-Ziffer 8 der Vereinigungs-, Teileinstellungsverfügung und des Strafbefehls der Bundesanwaltschaft vom 20. Februar 2017 im Verfahren SV.16.1898. 3. Für diesen Entscheid werden keine Kosten erhoben. Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber

Zustellung an: - Bundesanwaltschaft - Rechtsanwalt Hanspeter Strickler (Rechtsvertreter der B. AG) - Rechtsanwalt Andreas Landtwing (Verteidiger von A.)

- 3 - Rechtsmittelbelehrung

Das Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es das Urteil mündlich begründet und nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB, eine Behandlung nach Artikel 59 Absatz 3 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht (Art. 82 Abs. 1 StPO). Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen nach der Zustellung des Dispositivs verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO). Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).

Auf eine schriftliche Begründung des Urteils wurde gemäss Art. 82 Abs. 1 StPO verzichtet.

Versand: 26. Oktober 2017

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