Skip to content

Bundesstrafgericht 03.03.2017 SK.2016.54

3 marzo 2017·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·1,293 parole·~6 min·2

Riassunto

Fahrlässige Gefährdung durch Sprengstoffe, mehrfache fahrlässige Körperverletzung, fahrlässige Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz; Rückzug der Einsprache; Abschreibung des Verfahrens.;;Fahrlässige Gefährdung durch Sprengstoffe, mehrfache fahrlässige Körperverletzung, fahrlässige Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz; Rückzug der Einsprache; Abschreibung des Verfahrens.;;Fahrlässige Gefährdung durch Sprengstoffe, mehrfache fahrlässige Körperverletzung, fahrlässige Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz; Rückzug der Einsprache; Abschreibung des Verfahrens.;;Fahrlässige Gefährdung durch Sprengstoffe, mehrfache fahrlässige Körperverletzung, fahrlässige Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz; Rückzug der Einsprache; Abschreibung des Verfahrens.

Testo integrale

Verfügung vom 3. März 2017 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Martin Stupf, Einzelrichter, Gerichtsschreiber David Heeb

Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Hansjörg Stadler, Staatsanwalt des Bundes,

und

als Privatklägerschaft:

B.,

gegen

A., erbeten verteidigt durch Advokat Silvio Bürgi,

Gegenstand

Fahrlässige Gefährdung durch Sprengstoffe, mehrfache fahrlässige Körperverletzung, fahrlässige Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz; Rückzug der Einsprache (Art. 356 Abs. 3 StPO); Abschreibung des Verfahrens

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2016.54

- 2 - Der Einzelrichter erwägt, dass

- die Bundesanwaltschaft mit Strafbefehl vom 26. September 2016 A. wegen Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase ohne verbrecherische Absicht (Art. 225 Abs.1 StGB), fahrlässiger Körperverletzung (Art. 125 Abs. 1 StGB) und Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz (Art. 93 SprstV i.V.m. Art. 14 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 und Art. 38 Ziff. 1 SprstG) zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je Fr. 110.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, zu einer Busse von Fr. 800.-und zur Bezahlung der Verfahrenskosten von Fr. 710.-- verurteilte (pag. 3 100 004, -7); - A. mit Schreiben vom 14. Oktober 2016 Einsprache erhob (pag. 3 100 008 f.); - die Bundesanwaltschaft am Strafbefehl festhielt (Art. 355 Abs. 3 lit a StPO) und am 11. November 2016 dem hiesigen Gericht den Strafbefehl als Anklageschrift zwecks Durchführung eines Hauptverfahrens überwies (Art. 356 Abs. 1 StPO); - das Gericht gemäss Art. 356 Abs. 2 StPO vorfrageweise über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache entscheidet; - der Strafbefehl vom 26. September 2016 die in Art. 353 Abs. 1 StPO aufgelisteten Kriterien beinhaltet und gemäss Art. 353 Abs. 3 StPO formgerecht eröffnet wurde; - die geforderte Geldstrafe innerhalb des zulässigen Sanktionenrahmens liegt (Art. 352 Abs. 1 lit. b StPO); - die Einsprache vom 14. Oktober 2016 form- und fristgerecht erfolgte (Art. 354 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO); - die Hauptverhandlung mit Verfügung vom 15. Dezember 2016 auf den 15. März 2017 (Reservetag: 16. März 2017) angesetzt wurde; - sich das Gericht mit Verfügung vom 18. Dezember 2017 im Sinne von Art. 344 StPO eine andere rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts vorbehielt, und zwar hinsichtlich des Tatbestands der fahrlässigen Gefährdung durch Sprengstoffe gemäss Art. 225 Abs. 1 StGB, der mehrfachen fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB sowie der fahrlässigen Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz gemäss Art. 38 Ziff. 1 und 2 SprstG i.V.m. Art. 17 und Art. 14 Abs. 1 und 2 SprstG i.V.m. Art. 93 SprstV (pag. 3 280 001 f.); - die Einsprache bis zum Schluss der Parteivorträge zurückgezogen werden kann (Art. 356 Abs. 3 StPO), diesfalls der Strafbefehl zum Urteil wird und in Rechtskraft

- 3 erwächst (FRANZ RIKLIN, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 356 StPO N. 4); - A. mit Schreiben vom 28. Februar 2017 die Einsprache zurückzog; - der Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 26. September 2016 somit zum Urteil wird und in Rechtskraft erwächst; - das Verfahren SK.2016.54 infolgedessen als gegenstandslos abzuschreiben ist; - sich die Kosten des gerichtlichen Verfahrens und deren Verlegung grundsätzlich nach den Art. 422–428 StPO bestimmen; - zur Regelung der Kostenfolge bei der Gegenstandslosigkeit des Verfahrens grundsätzlich auf das allgemeine Kriterium abzustellen ist, wonach die entstandenen Verfahrenskosten von jener Partei zu tragen sind, die das gegenstandslos gewordene Verfahren verursacht hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_237/2009 vom 28. September 2009, E. 3.3); - A. durch den Rückzug der Einsprache die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens SK.2016.54 verursacht hat; - wenn der Einspracherückzug nach Überweisung der Akten an das erstinstanzliche Gericht erfolgt (Art. 356 Abs. 1 StPO), die Rückzug erklärende Person die Kosten zu tragen hat (statt vieler: Verfügung des Bundesstrafgerichts SK.2016.49 vom 20. Januar 2017; MICHAEL DAPHINOFF, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, Diss. Zürich/Basel/Genf, S. 626; GWLADYS GILLIÉRON/MARTIN KILLIAS, Commentaire Romand, Code de procédure pénale suisse, Basel 2011, Art. 356 StPO N. 14); - A. demnach die Kosten des Verfahrens zu tragen hat; - neben den im (nun rechtskräftigen) Strafbefehl auferlegten Kosten für das Strafbefehlsverfahren zusätzlich die Kosten für die nach der Einspracheerhebung vorgenommenen Verfahrensschritte hinzukommen (MICHAEL DAPHINOFF, a.a.O., S. 626); - der Rückzug der Einsprache kurz vor der Hauptverhandlung erfolgte und das Gericht daher im Rahmen der Prozessvorbereitung bereits einige Kosten und Auslagen hatte (Einholung von Unterlagen zu den persönlichen Verhältnissen sowie eines Amtsberichts des wissenschaftlichen Forschungsdienstes WFD, etc.); - in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 lit. a und b des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (StBOG; SR 173.71) i.V.m. Art. 1 Abs. 4, Art. 5

- 4 und Art. 7 lit. a des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) eine Pauschalgebühr von Fr. 500.-- festzusetzen ist.

- 5 - Der Einzelrichter erkennt: 1. Das Verfahren SK.2016.54 wird infolge Rückzugs der Einsprache als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden A. auferlegt. 3. Diese Verfügung wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts

Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber

Geht an  Bundesanwaltschaft, vertreten durch Herrn Hansjörg Stadler, Staatsanwalt des Bundes  Advokat Silvio Bürgi, Verteidiger von A. (Beschuldigter)  Herrn B.,

Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an:  Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)

Hinweise auf Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Postfach 2720, 6501 Bellinzona, geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).

- 6 - Beschwerde an das Bundesgericht Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 93 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist zulässig, wenn Vor- und Zwischenentscheide einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).

Versand: 3. März 2017

SK.2016.54 — Bundesstrafgericht 03.03.2017 SK.2016.54 — Swissrulings