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Bundesstrafgericht 26.10.2016 SK.2016.40

26 ottobre 2016·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·333 parole·~2 min·1

Riassunto

Gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 und Abs. 2 StGB), mehrfacher Versuch zu betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB).;;Gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 und Abs. 2 StGB), mehrfacher Versuch zu betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB).;;Gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 und Abs. 2 StGB), mehrfacher Versuch zu betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB).;;Gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 und Abs. 2 StGB), mehrfacher Versuch zu betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB).

Testo integrale

Beschluss vom 26. Oktober 2016 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Miriam Forni, Vorsitz, Peter Popp und Walter Wüthrich, Gerichtsschreiberin Anne Berkemeier Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Carlo Bulletti, leitender Staatsanwalt des Bundes, und

als Privatkläger:

1. A. 2. B. 3. C. 4. D. 5. E. 6. F. gegen

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2016.40

- 2 - 1. G., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Pierre Bydzovsky 2. H., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Simon Bigler 3. I., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Andreas Damke Gegenstand Gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfacher Versuch zu betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage

- 3 - Nach Einsicht in die durch die Bundesanwaltschaft eingereichte Anklageschrift im abgekürzten Verfahren vom 21. September 2016 (TPF pag. 31.100.127 ff.);

unter Hinweis auf die Hauptverhandlung vom 26. Oktober 2016;

nach Prüfung der Voraussetzungen für ein Urteil im abgekürzten Verfahren (Art. 362 Abs. 1 StPO);

beschliesst die Strafkammer: 1. Der Antrag, die Straftatbestände, Sanktionen und Zivilansprüche der Anklageschrift vom 21. September 2016 zum Urteil zu erheben, wird abgelehnt. 2. Die Sache wird zur Durchführung eines ordentlichen Vorverfahrens an die Bundesanwaltschaft unter Zustellung der Akten zurückgewiesen (Art. 362 Abs. 3 StPO). 3. Dieser Beschluss wird in der Hauptverhandlung mündlich eröffnet. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien. Den anlässlich der Hauptverhandlung anwesenden Parteien wird der Beschluss ausgehändigt.

Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Die Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (Art. 362 Abs. 3 StPO)