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Bundesstrafgericht 19.09.2018 SK.2016.19

19 settembre 2018·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·14,605 parole·~1h 13min·5

Riassunto

Mehrfacher Effektenhandel ohne Bewilligung und Missachten von Verfügungen der FINMA.;;Mehrfacher Effektenhandel ohne Bewilligung und Missachten von Verfügungen der FINMA.;;Mehrfacher Effektenhandel ohne Bewilligung und Missachten von Verfügungen der FINMA.;;Mehrfacher Effektenhandel ohne Bewilligung und Missachten von Verfügungen der FINMA.

Testo integrale

Urteil vom 19. September 2018 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichterin Joséphine Contu Albrizio, Einzelrichterin, Gerichtsschreiber David Heeb

Parteien 1. BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Lucienne Fauquex, Staatsanwältin des Bundes und Leiterin Rechtsdienst,

2. EIDGENÖSSISCHES FINANZDEPARTEMENT, Generalsekretariat EFD, vertreten durch Christian Heierli, Gruppenleiter Strafrechtsdienst,

gegen

1. A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Andrea Taormina, 2. B., erbeten verteidigt durch Fürsprecher Thomas M. Müller,

Gegenstand

Mehrfacher Effektenhandel ohne Bewilligung und Missachten von Verfügungen der FINMA Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2016.19

- 2 - Anträge der Bundesanwaltschaft: Die Bundesanwaltschaft stellt keine eigenen Anträge.

Anträge des Eidgenössischen Finanzdepartements: 1. A. sei schuldig zu sprechen:

a. des Effektenhandels ohne Bewilligung gemäss Art. 44 FINMAG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 BEHG, mehrfach begangen in der Zeit vom 5. Februar 2007 bis zum 15. April 2013; b. des Missachtens von Verfügungen der FINMA gemäss Art. 48 FINMAG, begangen vom 2. November 2012 bis zum 10. Dezember 2012.

2. A. sei zu verurteilen:

a. für den Effektenhandel ohne Bewilligung zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, bedingt erlassen auf eine Probezeit von 5 Jahren; b. für das Missachten von Verfügungen der FINMA zu einer Busse von Fr. 1‘500.--; c. zur Bezahlung der Verfahrenskosten, inkl. der Kosten der Untersuchung des EFD in der Höhe von Fr. 8‘000.--.

3. B. sei schuldig zu sprechen des Effektenhandels ohne Bewilligung gemäss Art. 44 FINMAG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 BEHG, mehrfach begangen als Täter und Gehilfe in der Zeit vom 26. Januar 2010 bis zum 15. April 2013.

4. B. sei zu verurteilen: a. zu einer Geldstrafe von 135 Tagessätzen à Fr. 200.--; b. zur Bezahlung der Verfahrenskosten, inkl. der Kosten der Untersuchung des EFD in der Höhe von Fr. 5‘000.--.

5. Der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. November 2010 im Umfang von 2 Jahren gewährte bedingte Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe gegen B. wegen mehrfachen Betruges, mehrfacher Veruntreuung, mehrfacher Urkundenfälschung, Irreführung der Rechtspflege und mehrfacher Geldwäscherei sei zu widerrufen und auch dieser Strafteil unbedingt auszusprechen.

- 3 - Anträge der Verteidigung von A.: 1. Der Beschuldigte A. sei vom Vorwurf des Effektenhandels ohne Bewilligung freizusprechen.

2. Der Beschuldigte A. sei vom Vorwurf des Missachtens von Verfügungen der FINMA freizusprechen. 3. Eventualiter zu 1.: Der Beschuldigte A. sei des Effektenhandels ohne Bewilligung (Art. 44 Abs. 1 FINMAG) schuldig zu sprechen und mit einer Freiheitsstrafe von höchstens 12 Monaten zu bestrafen, mit Gewährung des bedingten Vollzugs unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren.

4. Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen. 5. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen.

Anträge der Verteidigung von B.: 1. Der Beschuldigte B. sei freizusprechen von folgenden Vorwürfen: Des vorsätzlichen Effektenhandels ohne Bewilligung gemäss Art. 44 FINMAG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 BEHG

- begangen vom 20. Mai 2011 bis 27. März 2012 als Täter durch Unterlassung im Rahmen der Geschäftstätigkeit der D. AG; - begangen vom 10. Juli 2010 bis 15. April 2013 als Täter durch Unterlassen im Rahmen der Geschäftstätigkeit der E. AG; - begangen vom 26. Januar 2010 bis 20. September 2012 als Gehilfe im Rahmen der Geschäftstätigkeit der F. AG.

2. Eventualiter seien sämtliche Aktenstücke des Verfahrens 442.2-091, die im Rahmen der verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflichten im Verfahren vor der FINMA erhoben worden sind, sowie sämtliche Aktenstücke, die im Verfahren 442.2-091 ohne Mitwirkungsmöglichkeit der angeschuldigten Person B. erhoben worden sind, umgehend aus den Akten zu weisen.

3. Der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. November 2010 bedingt ausgesprochene Vollzug der Freiheitsstrafe von zwei Jahren sei nicht zu widerrufen.

- 4 - 4. Der beschuldigten Person B. sei eine persönliche Entschädigung für die eigenen, bis heute entstandenen Zeitaufwände von 30 Stunden zuzusprechen, den Betrag von total Fr. 2‘400.-- ausmachend, sowie die Anwaltskosten (zuzüglich MWST) des Verfahrens SK.2016.19 gemäss eingereichter Honorarnote zu Lasten der Bundeskasse vollständig zu ersetzen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zu Lasten der Bundeskasse.

Sachverhalt: A. Gestützt auf eine Anzeige der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) vom 9. April 2013 eröffnete das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) am 15. April 2013 gegen A. (nachfolgend: Beschuldigter 1) und C. ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Verdachts auf Effektenhandel ohne Bewilligung gemäss Art. 44 des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht vom 22. Juni 2007 (Finanzmarktaufsichtsgesetz, FINMAG; SR 956.1) in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über die Börsen und den Effektenhandel (Börsengesetz, BEHG; SR 954.1) (Akten EFD [Verfahrens- Nr. 442.2-091] pag. 010 1; 040 1). Im Nachgang an eine weitere Anzeige der FINMA vom 30. Januar 2014, mit Ergänzung vom 28. Mai 2014, dehnte das EFD das Verwaltungsstrafverfahren wegen Verdachts auf Effektenhandel ohne Bewilligung mit Verfügung vom 8. Januar 2015 auf B. (nachfolgend: Beschuldigter 2) aus. Betreffend des Beschuldigten 1 wurde das Verfahren auf den Verdacht des Missachtens von Verfügungen der FINMA gemäss Art. 48 FINMAG ausgedehnt (EFD pag. 010 4, -58 ff.; 040 84). B. Am 10. Februar 2016 erliess das EFD einen Strafbescheid gegen die Mitbeschuldigte C.. Diese wurde der Gehilfenschaft zum Effektenhandel ohne Bewilligung der Beschuldigten 1 und 2 schuldig gesprochen, mehrfach begangen in der Zeit vom 12. JuIi 2012 bis zum 15. ApriI 2013, und verurteilt zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 190.--, bedingt erlassen auf eine Probezeit von zwei Jahren, sowie zur Bezahlung von Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1‘660.--. Dieser Strafbescheid ist in Rechtskraft erwachsen (EFD pag. 100 1 ff.). C. Da das EFD betreffend des Beschuldigten 1 die Voraussetzungen für eine Freiheitsstrafe für gegeben hält, überwies es die Akten am 24. März 2016 gestützt auf Art. 50 Abs. 2 FINMAG an die Bundesanwaltschaft zuhanden des Bundesstrafgerichts (TPF pag. 30-100-003 ff.). Am 7. April 2016 ging das Dossier

- 5 beim Bundesstrafgericht ein (TPF pag. 30-100-001 f.). Die Einzelrichterin wurde vom Präsidenten der Strafkammer als zuständig erklärt (TPF pag. 30-160-001 f.). D. Nachdem das Gericht vom Verteidiger des Beschuldigten 1 darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass dieser in Kanada verurteilt worden war und eine Haftstrafe verbüsste, ersuchte das Gericht die kanadischen Behörden am 17. August 2016 rechtshilfeweise um die Zustellung der kanadischen Strafakten, insbesondere des begründeten Urteils, mit welchem die Freiheitsstrafe des Beschuldigten ausgesprochen worden war (TPF pag. 30-291-001 ff.). Auf Hinweis des Verteidigers um eine mögliche bedingte Entlassung des Beschuldigten 1 aus dem kanadischen Strafvollzug ersuchte das Gericht die kanadischen Behörden am 31. August 2016 um Auskunft darüber, ob sich der Beschuldigte 1 derzeit noch in Haft befinde bzw. wann die Entlassung (auf Bewährung) vorgesehen sei und unter welchen allfälligen Bewährungsauflagen sowie, ob dieser an der auf den 31. Januar 2017 angesetzten Hauptverhandlung persönlich teilnehmen könne (TPF pag. 30-292-001 f.). E. Das Bundesamt für Justiz (BJ) übermittelte mit Schreiben vom 14. September 2016 rechtshilfeweise ein kanadisches Urteil vom 20. November 2014 über die Beschlagnahme von Geldern des Beschuldigten 1 sowie das Protokoll des diesen betreffenden Gerichtsverfahrens vor dem Provincial Court of Manitoba/Kanada vom 2. Juni 2015 (TPF pag. 30-291-017 ff.). F. Mit E-Mail vom 4. November 2016 leitete das BJ dem Gericht eine Antwort der kanadischen Behörden weiter, wonach dem Beschuldigten 1 seit 19. August 2016 zwar der offene Vollzug („day parole“) gewährt worden war und er ab 1. Juni 2017 bedingt entlassen werden würde, jedoch Kanada während der Bewährungszeit nicht verlassen dürfe (TPF pag. 30-292-006 f.). G. Nachdem die Durchführung eines Abwesenheitsverfahrens gemäss Art. 76 Abs. 1 VStrR aufgrund des ausdrücklichen Teilnahmewillens des Beschuldigten 1 an der Hauptverhandlung und auch eine Verfahrensabtrennung mit Bezug auf den Beschuldigten 2 nicht in Betracht kamen und sich zudem eine Auslieferung aus Kanada gemäss Auskunft des BJ erfahrungsgemäss als äusserst aufwändig, langwierig und kostspielig erwiesen hätte, verfügte die Einzelrichterin am 22. November 2016 die Sistierung des Verfahrens bis zur Aufhebung des Ausreiseverbots gegen den Beschuldigten 1 (TPF pag. 30-970-001 ff.). H. Auf gerichtliche Anfrage des Gerichts an die Bundeskriminalpolizei (BKP) teilte Interpol Ottawa am 5. Juni 2018 mit, dass die Haftstrafe des Beschuldigten 1

- 6 abgeschlossen sei und in den relevanten Datenbanken kein Ausreiseverbot (mehr) ersichtlich sei (TPF pag. 30-293-007). I. Hierauf verfügte die Einzelrichterin am 11. Juni 2018 die Wiederaufnahme des Verfahrens und lud die Parteien zur Stellung von Beweisanträgen ein (TPF pag. 30-810-002 f.). J. Innert Frist beantragte das EFD, es seien die Verfahrensakten zum Urteil 6B090336 (recte: SB090336) des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. November 2010 gegen (u.a.) B. beizuziehen. Das Gericht hiess den Antrag mit Beweisverfügung vom 28. Juni 2018 gut (TPF pag. 30-810-006 ff.). Auf entsprechendes Editionsersuchen der Einzelrichterin trafen die fraglichen Verfahrensakten mitsamt dem Urteil am 10. Juli 2018 beim Gericht ein (TPF pag. 30-294- 002 ff.). Die mit Schreiben vom 30. August 2016 bzw. 22. Juni 2018 gestellten Beweisanträge des Verteidigers des Beschuldigten 2 auf Einvernahme von Zeugen resp. des Beschuldigten 1 auf Entgegennahme von bereits in den Akten enthaltenen Dokumenten wies die Einzelrichterin mit Beweisverfügung vom 28. Juni 2018 ab bzw. trat nicht darauf ein. Hingegen erkannte sie antragsgemäss den Treuhandvertrag zwischen den Beschuldigten 1 und 2 vom 18. Oktober 2010 zu den Akten (TPF pag. 30-810-006 ff.). K. Beide Beschuldigte reichten aufforderungsgemäss das Formular „Persönliche und finanzielle Situation“ ein (TPF pag. 30-261-007 ff.; 30-262-008 ff.). L. Von Amtes wegen holte das Gericht in Anwendung von Art. 75 Abs. 2 VStrR aktuelle Strafregister- und Betreibungsregisterauszüge sowie die Steuerunterlagen bzw. die letzte Veranlagungsverfügung betreffend den Beschuldigten 2 ein (TPF pag. 30-221-001 ff.; 30-222-001 ff.; 30-262-013 ff.). M. Am 16. August 2018 fand die Hauptverhandlung am Sitz des Gerichts in Anwesenheit des Vertreters des EFD sowie der Beschuldigten in Begleitung ihrer jeweiligen Verteidigung statt. Rechtsanwalt Andrea Taormina liess sich mit Zustimmung der Einzelrichterin durch Rechtsanwältin Christa Stamm substituieren (TPF pag. 30-521-022 f.; 30-300-016). Die Bundesanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 13. Juni 2018 auf eine Teilnahme (TPF pag. 30-510-002). Die Einzelrichterin wies gemäss Art. 79 Abs. 2 VStrR darauf hin, dass das Urteil mit den wesentlichen Entscheidgründen den Parteien schriftlich eröffnet wird (TPF pag. 30-920-022).

- 7 - Die Einzelrichterin erwägt: 1. Zuständigkeit und Verfahren 1.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1 Satz 2 FINMAG ist das EFD verfolgende und urteilende Behörde bei Widerhandlungen gegen die Strafbestimmungen des FINMAG und der übrigen Finanzmarktgesetze i.S.v. Art. 1 Abs. 1 FINMAG. Zu den Letzteren gehört auch das BEHG (Art. 1 Abs. 1 lit. e FINMAG). 1.2 Art. 50 Abs. 2 FINMAG sieht u.a. vor, dass, wenn das EFD die Voraussetzungen für eine Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme für gegeben hält, die strafbare Handlung der Bundesgerichtsbarkeit untersteht. In diesem Fall überweist das EFD die Akten der Bundesanwaltschaft zuhanden des Bundesstrafgerichts. Die Überweisung, welche den Sachverhalt und die anwendbaren Strafbestimmungen zu enthalten oder auf die Strafverfügung zu verweisen hat, gilt als Anklage (Art. 73 Abs. 2 VStrR). 1.3 Das vorliegende Verfahren hat den Verdacht auf eine Widerhandlung gegen das BEHG, das zu den Finanzmarkterlassen zählt, zum Gegenstand. Das EFD hält mit Bezug auf den Beschuldigten 1 die Voraussetzungen für eine Freiheitsstrafe für gegeben. Das Bundesstrafgericht ist folglich für die Beurteilung der vorliegenden Verwaltungsstrafsache zuständig (Art. 62 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 VStrR). 1.4 Das Verfahren vor Bundesstrafgericht bestimmt sich nach Massgabe der Artikel 73–80 VStrR (Art. 81 VStrR); subsidiär sind die Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) heranzuziehen (Art. 82 VStrR). Der Beschuldigte, die Bundesanwaltschaft und die beteiligte Verwaltung sind Parteien im gerichtlichen Verfahren (Art. 74 Abs. 1 VStrR). Die Vertreter der Bundesanwaltschaft und der Verwaltung müssen nicht persönlich vor Gericht erscheinen (Art. 75 Abs. 4 VStrR). Der Beschuldigte kann auf sein Ersuchen vom Erscheinen befreit werden (Art. 75 Abs. 5 VStrR). 1.5 Das Gericht entscheidet in der Sache und bezüglich der Kosten neu (HAURI, Verwaltungsstrafrecht, Bern 1998, S. 155 f.); hierbei kommt ihm freie Kognition zu (HAURI, a.a.O., S. 149 f.). 2. Anwendbares Recht 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) i.V.m. Art. 2 VStrR wird nach geltendem Recht beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begangen

- 8 hat. Massgebend ist der Zeitpunkt der Vornahme der tatbestandsmässigen Handlung (RIKLIN, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil, Verbrechenslehre, 3. Auflage, Zürich 2007, § 8 N 5; POPP/BERKEMEIER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 2 StGB N. 5). Als Ausnahme bestimmt Art. 2 Abs. 2 StGB, dass eine Tat, welche vor Inkrafttreten des Gesetzes begangen wurde, nach dem neuen Recht zu beurteilen ist, wenn dieses für den Täter das mildere ist (lex mitior). 2.2 Gemäss aArt. 40 lit. b BEHG in der bis zum 31. Dezember 2008 gültigen Fassung wurde mit Busse bis zu Fr. 200’000.-- bestraft, wer vorsätzlich ohne Bewilligung als Effektenhändler tätig war (Übertretung). Mit dem per 1. Januar 2009 in Kraft getretenen FINMAG wurde Art. 40 BEHG aufgehoben und wurden Tätigkeiten ohne Bewilligung im Bereich der Finanzmarktgesetzgebung dem Straftatbestand von Art. 44 FINMAG unterstellt. Die Strafdrohung von Art. 44 FINMAG lautet auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Vergehen). Die fahrlässige Begehung wird mit Busse bis zu Fr. 250’000.-- geahndet. Das neue Recht brachte also eine Verschärfung mit sich. 2.3 Die dem Beschuldigten 1 vorgeworfenen Handlungen fanden (mit Bezug auf die Tätigkeit der E. AG) zwischen dem 5. Februar 2007 und dem 15. April 2013 (vgl. hinten, E. 2.3.4; 3.2; 7.2.3.2) statt, also sowohl vor als auch nach dem Inkrafttreten der Rechtsänderung (E. 2.2). Es ist mithin zu prüfen, ob die Beurteilung nach altem oder nach neuem Recht zu erfolgen hat. 2.3.1 Wo begrifflich, faktisch oder typischerweise mehrere Einzelhandlungen zur Erfüllung des tatbestandsmässigen Verhaltens vorausgesetzt sind, liegt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine tatbestandliche Handlungseinheit vor (BGE 131 IV 83 E. 2.4.5). Die betreffenden Handlungen werden auf diese Weise strafrechtlich zu einer einzigen Straftat zusammengefasst, deren Begehung ähnlich einem Dauerdelikt über einen gewissen Zeitraum hinweg andauert. Folgerichtig ist bei der Strafzumessung zwischen den einzelnen Handlungen eine Konkurrenz ausgeschlossen (ACKERMANN, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 49 StGB N. 72). Demnach ist eine tatbestandliche Handlungseinheit wie ein Dauerdelikt nach neuem Recht zu beurteilen, wenn sie (auch) begangen wurde, nachdem dieses in Kraft trat (Art. 2 Abs. 1 StGB). Bei der Strafzumessung ist in einem solchen Fall zu berücksichtigen, dass die strafbare Verhaltensweise begonnen wurde, als sie (nach altem Recht) noch straflos oder minder strafbar war (POPP/BERKEMEIER, a.a.O., Art. 2 StGB N 11). 2.3.2 Wer als Effektenhändler tätig werden will, bedarf einer Bewilligung der FINMA (Art. 10 BEHG). In Bezug auf die rechtlichen Voraussetzungen für die Qualifika-

- 9 tion als Effekten- bzw. Kundenhändler sowie die Anforderungen der Kontoführung oder Aufbewahrung von Effekten kann auf E. 7.1.2 verwiesen werden. 2.3.3 Die für die Strafbarkeit des unbewilligten Effektenhandels erforderliche Gewerbsmässigkeit setzt regelmässig ein über den Einzelfall hinausreichendes, auf gleichartige Tatwiederholungen gerichtetes Verhalten voraus (vgl. unten, E. 7.1.3). Die gewerbsmässige Effektenhandelstätigkeit eines Kundenhändlers ist somit grundsätzlich als tatbestandliche Handlungseinheit zu behandeln. 2.3.4 Die Effektenhandelstätigkeiten der D. AG und der F. AG fanden in den Jahren 2011 bis 2012 bzw. 2010 bis 2012 statt. Einzig diejenige der E. AG begann bereits im Februar 2007 (Anklage, Ziff. 152, 104), so dass sich die Frage des anwendbaren Rechts stellt. Die E. AG übte ihre Effektenhandelstätigkeit bis zur Einsetzung der Untersuchungsbeauftragten bzw. Eröffnung des Verwaltungsstrafverfahrens durch das EFD am 15. April 2013 aus (Anklage, Ziff. 152, 104 und 126; vgl. unten, E. 7.2.3.2). Der Beschuldigte 1 war seit 1. Juli 2006 als „Managing Director“ (= Geschäftsführer) angestellt (FINMA G01007768 pag. 8/688 ff.) und ab 21. Juli 2006 (Anklage: 2007; vgl. Rz 48) Verwaltungsratspräsident der E. AG (FINMA G1007768 pag. 4/58 f.). Er war sodann seit dem Gründungsjahr 2010 Geschäftsleiter der D. AG, als welchen er sich im von ihm unterzeichneten Aufnahmegesuch vom 1. Dezember 2010 an die SRO PolyReg Allg. Selbstregulierungs-Verein (nachfolgend PolyReg) selber bezeichnete (vgl. unten, E. 6.1.1.2; E. 6.2.1/a) und ab 28. August 2012 Mitglied des Verwaltungsrats (EFD 031 7 f.; E. 6.2.1/a). Schliesslich war er seit deren Gründung am 16. Juli 2008 Verwaltungsrat der F. AG (FINMA 5413914 pag. 8/40; E. 6.2.1/a). Der Beschuldigte 2 war ab 8. September 2010 bis 27. März 2012 Verwaltungsrat der D. AG (EFD 031 7 f.; E. 6.2.2/a) und zusätzlich Buchhalter aller drei Gesellschaften (vgl. unten, E. 6.2.2/d). Die beiden Beschuldigten waren damit über das Jahr 2009 hinaus (bzw. ausschliesslich danach) in die Effektenhandelstätigkeiten der drei Gesellschaften involviert. Auf den gesamten Sachverhalt ist folglich das neue Recht anzuwenden. 3. Verjährungsfrage 3.1 Vorsätzliche Verstösse gegen Art. 44 FINMAG sind gemäss Art. 10 Abs. 3 StGB Vergehen. Hinsichtlich der Frage der Verjährung gelangt gestützt auf Art. 2 Abs. 1 FINMAG die 7-jährige Verfolgungsverjährung gemäss Art. 52 FINMAG zur Anwendung, welche für Übertretungen des FINMAG und der Finanzmarktgesetze gilt, wozu auch das BEHG zählt (vgl. oben, E. 1.1). Wie dargelegt (vgl. oben, E. 2.3.3) ist die vorliegend zu beurteilende Geschäftstätigkeit grundsätzlich

- 10 als tatbestandliche Handlungseinheit zu behandeln. Wenn der Täter die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten ausführt, beginnt die Verjährung mit dem Tag zu laufen, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt (Art. 98 lit. b StGB). Beim Unterlassungsdelikt kann die Verjährungsfrist nicht beginnen, solange die strafbare Unterlassung andauert. Fristauslösend ist der Tag, an dem der Garant hätte handeln sollen oder die Handlungspflicht endet (TRECHSEL/CAPUS, in: Trechsel/Capus [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 98 StGB N. 3). Alternativ kann die unbewilligte Effektenhandelstätigkeit auch als Dauerdelikt betrachtet werden (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2014.36 vom 3. März 2015 E. 1.6; SK.2017.67 vom 12. Juni 2018 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1304/2017 vom 26. Juni 2018 E. 3). Diese Betrachtung rechtfertigt sich insbesondere beim Halten von Effekten auf Rechnung von Anlegern als dauerhafter Zustand (TPF pag. 30-925-011). Diesfalls beginnt die Verjährung an dem Tag, an dem das strafbare Verhalten aufhört (Art. 98 lit. c StGB). 3.2 Die vorliegend zu beurteilenden unerlaubten Effektenhandelstätigkeiten des Beschuldigten 1 dauerten mit Bezug auf die Tätigkeiten der D. AG bis am 7. September 2012, der F. AG bis am 20. September 2012 und der E. AG bis am 15. April 2013 (bis zur Einsetzung der Untersuchungsbeauftragten am 15. April 2013 an [vgl. oben, E. 2.3.4 sowie hinten E. 7.2.3.2]). Die dem Beschuldigten 2 vorgeworfene Unterlassung im Rahmen der Geschäftstätigkeit der D. AG dauerte bis am 27. März 2012, diejenige bzgl. der E. AG bis am 15. April 2013 und die Gehilfenschaft mit Bezug auf die Geschäftstätigkeit der F. AG bis am 20. September 2012. Zu diesen Zeitpunkten begann grundsätzlich – vorbehältlich des Ruhens der Fristen (vgl. unten, E. 3.3) – die Verjährungsfrist zu laufen. 3.3 Mit Verfügung vom 29. Oktober 2013 (vgl. Anklage, Rz 12) stellte die FINMA unter anderem fest, dass die E. AG, D. AG und F. AG sowie die Beschuldigten 1 und 2 ohne Bewilligung gewerbsmässig als Effektenhändler tätig waren. Der Beschuldigte 2 erhob am 28. November 2013 gegen die genannte Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Mit Urteil vom 22. Mai 2014 (B- 6736/2013) wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde von B. ab (EFD pag. 010 0059 ff.). Die Verjährung ruhte somit während des Weiterzugs der Verfügung der FINMA gemäss Art. 11 Abs. 3 VStrR während rund 6 Monaten (vgl. Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2014.36 vom 3. März 2015 E. 1.6; SK.2015.23 vom 24. September 2015 E. 4.4.3 f.). Das Ruhen der Verjährung wirkt nicht nur für die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens, sondern auch für andere Beschuldigte, die betreffend gerichtlich zu klärender Fragen die Bedeutung einer Vorfrage haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_564/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 8.3).

- 11 - 3.4 Nach dem Gesagten ist in Bezug auf die vorliegende Verjährungsfrage unerheblich, ob die Geschäftstätigkeiten der drei Gesellschaften als tatbestandliche Handlungseinheit oder als Dauerdelikt angesehen werden. So oder so handelt es sich bei der unerlaubten Effektenhandelstätigkeit verjährungsrechtlich um eine Einheit. Die Verjährung ist somit für die gesamten Tatvorwürfe kein Strafverfolgungshindernis. Da die vorgeworfenen unerlaubten Tätigkeiten bzw. Unterlassungen der Beschuldigten vor weniger als 7 Jahren endeten, sind sie jeweils als Ganzes noch nicht verjährt. Die Verjährung könnte somit betreffend beider Beschuldigten frühestens im April 2020 eintreten (inkl. der 6 Monate, in denen sie aufgrund des Weiterzugs an das Bundesverwaltungsgericht ruhte). 4. Anklagevorwurf Im Verwaltungsstrafverfahren gilt die durch die Verwaltung zu Handen des Strafgerichts vorzunehmende Überweisung, welche den Sachverhalt und die anwendbaren Strafbestimmungen zu enthalten hat, als Anklage (Art. 73 Abs. 2 VStrR). In der Überweisung des EFD vom 24. März 2016 wird den Beschuldigten 1 und 2 zusammengefasst vorgeworfen, sie hätten als Verwaltungsräte der D. AG und der E. AG, der Beschuldigte 1 auch der F. AG bzw. der Beschuldigte 2 als Buchhalter derselben in der Zeit vom 5. Februar 2007 bzw. 26. Januar 2010 bis 15. April 2013 den durch die drei genannten Gesellschaften betriebenen Effektenhandel ohne Bewilligung zu verantworten und sich damit gemäss Art. 44 Abs. 1 FINMAG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 BEHG schuldig gemacht. Ausserdem habe der Beschuldigte 1 als Verwaltungsrat der D. AG das Missachten der superprovisorischen Verfügung der FINMA vom 30. Oktober 2012 zu verantworten, womit er sich zusätzlich gemäss Art. 48 FINMAG schuldig gemacht habe (TPF pag. 30-100-003 ff.). 5. Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Verteidigungsrechte 5.1 Anklageprinzip 5.1.1 5.1.1.1 Der Beschuldigte 1 rügte eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Er machte im Wesentlichen geltend, die Anklage sei in Bezug auf den Umfang und die Deliktszeiträume der vorgeworfenen Effektenhandelstätigkeiten unklar (TPF pag. 30-925-018). 5.1.1.2 Der Beschuldigte 2 beantragte die Rückweisung des Überweisungsbeschlusses vom 24. März 2016 wegen Verletzung des Anklageprinzips (TPF pag. 30-920- 003). Die Anklage substantiiere zu wenig klar, was effektiv vorgeworfen werde.

- 12 - Gemäss Anklagesachverhalt sei unbewilligter Effektenhandel im Zusammenhang mit der D. AG, F. AG und E. AG begangen worden. Den Anträgen sei indessen nicht zu entnehmen, um welche Gesellschaften es sich handle. Zudem würde die Anklage dem Beschuldigten 1 im Zusammenhang mit der E. AG vorwerfen, er habe von mindestens 20 Kunden unbewilligterweise Publikumseinlagen entgegengenommen. Es sei somit nicht klar, wie viele Kunden es tatsächlich gewesen seien (TPF pag. 30-920-003). 5.1.2 Nach dem in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; vgl. auch Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; 140 IV 188 E. 1.3; je mit Hinweisen). Diese muss aus der Anklage ersehen können, was ihr konkret vorgeworfen wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. Dies bedingt eine zureichende, d.h. möglichst kurze, aber genaue (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO) Umschreibung der Sachverhaltselemente, die für eine Subsumtion unter die anwendbaren Straftatbestände erforderlich sind. Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2). Ungenauigkeiten sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr angelastet wird (Urteile 6B_760/ 2017 vom 23. März 2018 E. 1.3; 6B_684/2017 vom 13. März 2018 E. 2; je mit Hinweisen). 5.1.3 a) Vorab ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die Anklageschrift mit einem Umfang von 51 Seiten detailliert die gegen die Beschuldigten erhobenen Vorwürfe des mehrfachen Effektenhandels ohne Bewilligung im Zeitraum vom 5. Februar 2007 bis 15. April 2013 (Beschuldigter 1) bzw. 26. Januar 2010 bis 15. April 2013 (Beschuldigter 2) im Zusammenhang mit der D. AG, F. AG und der E. AG umschreibt. In der Anklageschrift wird weiter dargelegt, wie und in welchem Umfang die Aktienkäufe in eigenem Namen und auf Rechnung der Kunden erfolgten. Schliesslich legt sie einlässlich dar, welche Funktionen und Verantwortlichkeiten die Beschuldigten wahrnahmen. Die Anklageschrift ist angesichts der komplexen Sachlage insgesamt nicht zu beanstanden. Sie genügt insbeson-

- 13 dere den sich aus der Umgrenzungs- und Informationsfunktion ergebenden Anforderungen vollauf. Der in der Anklageschrift zugrunde gelegte Sachverhalt wird konkret und detailliert umschrieben sowie klar umrissen. Die Anklage ist aus sich heraus verständlich. Die Beschuldigten konnten genau erkennen, welche Vorwürfe gegen sie erhoben werden, so dass sie ohne Weiteres in der Lage waren, ihre Verteidigungsrechte angemessen auszuüben. b) Daran ändert nichts, was die Beschuldigten gegen die Anklage einwenden. Die Anklageschrift ist entgegen dem Einwand des Beschuldigten 1 in Bezug auf den umschriebenen Umfang der Effektenhandelstätigkeit nicht zu beanstanden. Aus dem Anklagesachverhalt ist klar zu entnehmen, dass die Beschuldigten durch das Effektengeschäft eine selbstständige und unabhängige Tätigkeit ausgeübt haben, die darauf ausgerichtet war, regelmässig Erträge zu erzielen. Die Anklage nennt den Umfang des Effektenhandels ohne Bewilligung. Ausserdem gibt sie die Deliktszeiträume bzw. den Beginn und den Endzeitpunkt an. Bei gewerbsmässigem Handeln braucht in der Anklage nicht jede einzelne tatbestandsmässige Handlung zeitlich nachgewiesen zu sein, sondern es genügt die Angabe des Deliktszeitraums. Die Anklage wird dem gerecht. Entgegen den Einwänden des Beschuldigten 2 erfüllt die Anklage aber auch sämtliche übrigen gesetzlichen Vorgaben. Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. g StPO bezeichnet die Anklageschrift die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen. Die Anträge des EFD erfüllen diese Vorgaben, welche die Nennung der Gesellschaften nicht voraussetzen. Da das EFD den Beschuldigten vorwirft, für den durch die drei Gesellschaften betriebenen Effektenhandel ohne Bewilligung verantwortlich zu sein, erwähnt es konsequenterweise die mehrfache Tatbegehung. Das Anklageprinzip ist darüber hinaus auch nicht verletzt, soweit die Anklageschrift in Bezug auf die E. AG von einem Effektenhandel ohne Bewilligung für mindestens 20 Kunden ausgeht. Die Frage, ob die E. AG tatsächlich mindestens 20 Kunden hatte, hat das Gericht – soweit entscheidrelevant – im Rahmen der Beweiswürdigung zu beurteilen. Eine Verletzung des Anklageprinzips ist nach dem Gesagten nicht gegeben. 5.2 Rechtliches Gehör 5.2.1 Der Beschuldigte 1 rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 107 Abs. 1 lit. d StPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 EMRK). Er bringt vor, das EFD habe ihn zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen nicht einvernommen (TPF pag. 30-925- 030 f.). 5.2.2 Der aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes

- 14 - Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (Urteil des Bundesgerichts 4A_453/2016 vom 16. Februar 2017 E. 2.1). Der Missbrauch eines Rechts ist aber dann zu bejahen, wenn sich eine Person auf ein Rechtsinstitut (z.B. rechtliches Gehör) beruft, um Ziele zu erreichen, die von der Grundidee dieses Rechtsinstituts nicht erfasst werden. Auch der Beschuldigte im Strafprozess darf mit den ihm zustehenden prozessualen Rechten nicht rechtsmissbräuchliche Ziele verfolgen. Der Missbrauch von Rechten ist insbesondere zu bejahen, wenn mit Berufung auf prozessuale Rechte der Gang der Justiz behindert, der Prozess verschleppt oder das Gericht prozesswidrig belastet werden soll (Urteil des Bundesgerichts 6S.61/2002 vom 16. Mai 2003 E. 3.4). 5.2.3 Das EFD hat dem Beschuldigten 1 Gelegenheit gegeben, zur Strafanzeige der FINMA vom 30. Januar 2014 sowie zum Schlussprotokoll vom 12. Juni 2015 schriftlich Stellung zu nehmen und Ergänzungen der Untersuchung zu beantragen (EFD pag. 020 0024; 091 0001 f.). Mit Schreiben des Verteidigers vom 26. März 2015 sowie 6. Juli 2015 wurde auf eine Stellungnahme verzichtet (EFD pag. 020-0043; 091-0022). Der Beschuldigte hat auch keine Einvernahme beantragt (Art. 37 Abs. 2 und Art. 61 Abs. 2 VStrR). Insofern handelt er entgegen seinem eigenen früheren Verhalten (sog. Verbot des venire contra factum proprium). Das rechtliche Gehör ist darüber hinaus auch nicht verletzt, soweit das EFD nicht von Amtes wegen eine Einvernahme durchführte. Der untersuchende Beamte kann gemäss Art. 40 VStrR mündliche oder schriftliche Auskünfte einholen. Das rechtliche Gehör kann somit ohne Weiteres auf schriftlichem Weg gewährt werden. Im Verwaltungsstrafverfahren vor dem EFD besteht somit kein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung bzw. Einvernahme. Schliesslich wurde die Einvernahme im erstinstanzlichen Verfahren durchgeführt. Der Einwand ist unbegründet. 5.3 Strafprozessuales Fairnessgebot 5.3.1 Der Beschuldigte 1 rügt im Weiteren eine Verletzung des strafprozessualen Fairnessgebots (Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO, Art. 6 Ziff. 3 lit. b EMRK). Er macht geltend, die Hauptverhandlung sei zu kurzfristig angesetzt worden, zumal noch keine Verjährung drohe. Dadurch seien seine Verteidigungsrechte beeinträchtigt worden (TPF pag. 30-925-023 ff.).

- 15 - 5.3.2 Mit dem in Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO enthaltenen Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gerecht zu behandeln, wird der bereits durch Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 1 IPBPR gewährleiste Anspruch auf ein faires Verfahren deklaratorisch bestätigt. Der Anspruch auf ein faires Verfahren beinhaltet die Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens, die das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung zu Art. 4 aBV entwickelt hat, enthält aber darüber hinaus auch Teilgehalte, die über diese Grundsätze hinausgehen (WOHLERS, in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 3 StPO N. 20; BGE 103 V 192 f.). Wichtiger Teilgehalt des Anspruchs auf ein faires Verfahren ist unter anderem die Gewährleistung effektiver Teilhabe- und Verteidigungsrechte (WOHLERS, a.a.O., Art. 3 StPO N. 22; Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK). Dazu gehört ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung der Verteidigung (vgl. Art. 6 Ziff. 3 lit. b EMRK). Gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. b EMRK hat jede angeklagte Person das Recht: ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben. Diese Bestimmung ist Ausprägung der Garantie eines fairen Verfahrens (Urteil des Bundesgerichts 6B_28/2018 vom 7. August 2018 E. 3.2.3). 5.3.3 Zunächst ist zu bemerken, dass das Mandat des Verteidigers mit dem Beschuldigten 1 schon seit Beginn des Verwaltungsverfahrens besteht und die Instruktionen daher schon längst hätten erfolgen können. Vor allem in Anbetracht des ausländischen Wohnsitzes des Beschuldigten 1 kann damit nicht bis kurz vor der Hauptverhandlung zugewartet werden. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Hauptverhandlung im vorliegenden Verfahren bereits ein erstes Mal auf den 31. Januar 2017 angesetzt und erst mit prozessleitender Verfügung vom 22. November 2016 abgesagt worden war, so dass davon auszugehen ist, dass der Verteidiger die Vorbereitungs- und Instruktionsarbeiten im Hinblick auf die erstmals angesetzte Hauptverhandlung bereits getätigt hatte. Seither gab es seitens der Anklage keine Neuerungen. Zudem ist festzuhalten, dass der Verteidiger sowie seine Substitutin das Verfahren bzw. den Sachverhaltskomplex bestens kennen, waren doch beide als Verteidiger bereits im Verwaltungsverfahren mit der Vertretung des Beschuldigten betraut (z.B. FINMA G1007768 pag. 2/136 [Vollmacht der E. AG, unterschrieben vom Beschuldigten 1 am 20.09.2013]). Entgegen der Rüge der Substitutin hatte sie aber auch aus folgendem Grund genügend Vorbereitungszeit: Am 27. Juni 2018 teilte die Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl dem Verteidiger mit Verhandlungsanzeige mit, dass er an einer Einvernahme am 16. August 2018 beiwohnen könne, aber dazu nicht verpflichtet sei. Mit Verfügung der Einzelrichterin des Bundesstrafgerichts vom 28. Juni 2018 wurde dem Verteidiger der Hauptverhandlungstermin vom 16. August 2018 mitgeteilt. Obwohl die Teilnahme an der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl freiwillig war, entschied sich der Verteidiger, sich vor Bundesstrafgericht

- 16 substituieren zu lassen. Die Substitutin hatte somit rund 1 ½ Monate vor Hauptverhandlung Zeit, die entsprechenden Instruktionen vorzunehmen. Sie hatte daher angesichts des nicht ausserordentlichen Schwierigkeitsgrades des Verfahrens und der Aktenkenntnis ausreichend Zeit, sich gehörig vorzubereiten. Die Rüge ist unbegründet. 6. Feststellungen zum Sachverhalt 6.1 Beteiligte Gesellschaften und deren Geschäftstätigkeit 6.1.1 D. AG (gelöscht am 18. Mai 2017) 6.1.1.1 Die D. AG, Z.-strasse in Y. (ZH), ab 30. Mai 2011 mit Zweigniederlassung an der X.-strasse in W. (ZH), wurde am 6. September 2010 vom Beschuldigten 2 gegründet (FINMA 5402317 pag. 4/14 - 21; TPF pag. 30-931-017). Die Gesellschaft gab als statutarischen Zweck insbesondere an: „Erbringung von Anlageberatung an private und institutionelle Kunden mit Sitz in der Schweiz und/oder im Ausland, das Anbieten von speziellen Anlageinstrumenten sowie die Verwaltung von Privatvermögen”. Für die Bankkonten der D. AG bei der Bank G. waren bereits ab 30. März 2011 die Beschuldigten 1 und 2 je einzeln zeichnungsberechtigt (FINMA 5402317 pag. 3/67 - 66). Diese Bankbeziehung war vom Beschuldigten 2, der zunächst einziger Zeichnungsberechtigter war, am 22. September 2010 eröffnet worden (FINMA 5402317 pag. 3/70 - 72). Zudem bestand mit der Bank G. eine E-Banking-Vereinbarung zu Gunsten der E. AG bzw. des Beschuldigten 2, unterschrieben am 23. Marz 2011 von den Beschuldigten 1 und 2 (FINMA 5402317 pag. 3/63 - 62). 6.1.1.2 Die Jahresrechnung 2011 weist in der Bilanz unter Passiven, mittel- und langfristige Verbindlichkeiten, unter anderem die Position „Wertpapiere Kunden“ im Betrag von Fr. 471‘741.-- aus (FINMA 5402317 pag. 8/1/159). Sämtliche Kundenpositionen wurden zudem in einer internen Kundenbuchhaltung durch die Mitbeschuldigte C. gesondert für jeden Kunden nachgeführt (FINMA 5402317 pag. 8/4, 8/1/96 - 114). Die Kundenbuchhaltung und die GwG-Dossiers der D. AG führte die E. AG bzw. die Mitbeschuldigte C. auf dem System der E. AG (FINMA 5402317 pag. 8/010; TPF pag. 30-931-014; 30-920-014). Der Beschuldigte 1 hat das Aufnahmegesuch vom 1. Dezember 2010 in die SRO PolyReg unterschrieben (FINMA 5402317 pag. 8/1/33, 58 - 92). Die D. AG war vom 15. März 2011 bis zu ihrem Ausschluss am 12. Juli 2012 Mitglied beim

- 17 - PolyReg, einer anerkannten Selbstregulierungsorganisation (SRO) im Sinne des GeIdwäschereigesetzes (GwG; SR 955.0; EFD pag. 010 12; FINMA 5402317 pag. 2/153). Die schwedische Finanzmarktaufsicht veröffentlichte die D. AG am 25. ApriI 2012 auf ihrer Negativliste, weil die Gesellschaft Anleger mittels ungebetener Anrufe („Cold CaIls“) kontaktiert haben soll (FINMA 5402317 pag. 1/30). 6.1.1.3 Zur Geschäftstätigkeit: a) Die Untersuchungsbeauftragten kamen in ihrem Bericht zum Schluss, dass sich die Geschäftstätigkeit der D. AG seit der Aufnahme ihres Betriebs im Herbst 2010 vollumfänglich auf den Finanzbereich beschränkte (FINMA 5402317 pag. 8/3). Dabei bezeichnete sie sich tatsachenwidrig als „U.“ und als „V.“ (FINMA 5402317 pag. 5/131 f.). Die D. AG nahm Käufe und Verkäufe von Aktien auf Rechnung zahlreicher Kunden vor. Das Spektrum der Handelstätigkeit reichte dabei von Aktien bekannter börsenkotierter Unternehmen, wie z.B. Namenaktien der H. Ltd. (Valor 1222171) oder I. Inc., bis hin zu eingeschränkt handelbaren „SmaII Cap Equity“- und „Venture Cap Equity“-Investments nicht börsenkotierter Gesellschaften (nachfolgend „Penny Stocks”), z.B. einer gewissen J. Inc., K. Inc. sowie L. Ltd. (FINMA 5402317 pag. 8/3 - 6). Die D. AG warb auf ihrer Website sowie auf PR-Websites für ihre Investmentstrategien, „hochprofitable“ Aktien sowie für ihre Vermögensverwaltung (FINMA 5402317 pag. 5/1 - 86; 8/392 - 412). Bei den Akten liegen auch Broschüren mit Kaufempfehlungen, in denen ein als „Head Private Banking & Investment” bezeichneter D. AG-Mitarbeiter (M.) Penny Stock Aktien zum Kauf empfiehlt (FINMA 5402317 pag. 2/113 - 144, 157 - 167). b) Die Akquisition der Kunden erfolgte gemäss den Ergebnissen der Untersuchungsbeauftragten zu einem wesentlichen Teil über aktives Telemarketing, wobei die N. Corp. mit Sitz in Manila eine wesentliche Rolle spielte (FINMA 5402317 pag. 8/8, 12). Dabei handelt es sich um eine philippinische Call-Center Gesellschaft (FINMA 5402317 pag. 5/87). In vorgefundenen Stellenausschreibungen beschreibt sich die N. Corp. als Dienstleistungsunternehmen, das „front office solutions“ für ihre Muttergesellschaft in der Schweiz (gemeint ist offensichtlich die D. AG) erbringe (FINMA 5402317 pag. 8/1/327- 333). Die N. Corp. unterhielt für die D. AG ein beträchtliches Vertriebsnetz. Verschiedenste Personen pflegten namens der D. AG Kundenkontakt zu bestehenden und potentiellen Kunden. Dies ergibt sich vorab aus den Effektenabrechnungen, auf denen Namen verschiedener Kundenberater aufgeführt sind (O., P., M. und Q.). Diese Personen verfügten je über ein Mailkonto mit der Domain „@D.AG.ch”, die auch auf den Effektenabrechnungen vermerkt wurde, zusammen mit dem jeweiligen Namen

- 18 dieser Personen mit der Bezeichnung „U.U.”. P., M. und Q. wurden bereits in den PolyReg Aufnahmegesuchs-Unterlagen der D. AG vom 1. Dezember 2010 als Angestellte der D. AG bezeichnet, unter Angabe von Wohnadressen in England und lrland (FINMA 5402317 pag. 8/1/76 - 78, 86 - 88). Der Beschuldigte 1 stand mindestens per Telefon und E-Mail in Kontakt zu den für die N. Corp. handelnden Personen (FINMA 5402317 pag. 8/1/129 - 147). Am 2. Juni 2012 schickte der Beschuldigte 1 eine E-Mail an RR. und TT. betreffend zukünftig zu verwendende Muster von Handelsbestätigungen der D. AG. Die Anrede ,,Hi team” belegt, dass der Beschuldigte 1 mit den involvierten Personen vertraut war (FINMA 5402317 pag. 8/1/324). In den Akten befinden sich Belege für umfangreiche Telefonkampagnen von Januar 2012 bis Juni 2012; allein am 29./30. Mai 2012 wurden rund 30‘000 Telefonate geführt (FINMA 5402317 pag. 8/1/334 - 337, 8/1/338 - 378, 8/1/379 - 388). Zwei Kunden haben von telefonischen Kontaktaufnahmen seitens der D. AG ohne ihr Zutun berichtet (FINMA 5402317 pag. 2/171, 195, 275 f.; 8/1/389). Die Vermittler der D. AG haben entgegen den angeblichen Weisungen des Beschuldigten 1 potentielle Anleger mittels „Cold Calls“ kontaktiert. Ein Kunde berichtete, dass er hierauf Zahlungen auf das Konto der D. AG bei der Bank G. getätigt habe. Über Internet habe er seinen Account einsehen können (EFD pag. 031 48, - 53, 52). Das entsprechende „Cash Statement“ des Kunden wurde im System der E. AG vorgefunden (FINMA 5402317 pag. 8/1/389 - 391). Die D. AG ihrerseits war erwiesenermassen für den Zahlungsverkehr, die Organisation der Betriebsbuchhaltung sowie die Führung der Kundenbuchhaltung verantwortlich. Aus den Buchhaltungs- und Kontounterlagen der D. AG sind ab 22. März 2011 diverse grössere Zahlungen der D. AG an die N. Corp. ersichtlich, die teilweise den Vermerk „Salaries” tragen (FINMA 5402317 pag. 3/279, 295, 395, 400, 402, 426, 431; 8/9, 8/1/182 - 185, 8/1/247 - 252, 8/1/309 - 312). c) Per 4. September 2012 wies die D. AG buchhalterische Guthaben von 85 Kunden weltweit in der Höhe von Fr. 5'120'797.-- aus (FINMA 5402317 pag. 8/007, 001 308). Im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit nahm die D. AG bis Anfang Oktober 2012 Kundengelder im Umfang von deutlich mehr als Fr. 3 Mio. entgegen FINMA 5402317 (pag. 8/007, 3/005 - 0051). Die D. AG wies gemäss den Erkenntnissen der Untersuchungsbeauftragten von den ihr seit der Aufnahme der Geschäftstätigkeit zugeflossenen Kundengeldern ca. USD 1,5 bis 2,0 Mio. an die N. Corp. (FINMA 5402317 pag. 8/8; 3/5 - 26;

- 19 - 8/1/172 - 233, 240 - 305). Rund Fr. 1,2 Mio. flossen für Aktienkäufe an ausländische „Transfer Agents“ wie das Unternehmen T. (FINMA 5402317 pag. 8/10 f.). Die Untersuchungsbeauftragten nahmen an bzw. konnten nicht ausschliessen, dass die D. AG zusätzlich auch eigene Effektenanlagen tätigte und diese zum Teil mit entgegengenommenen Kundengeldern finanzierte (vgl. FINMA 5402317 pag. 8/6f.; 8/1/158, 235). Daneben bezahlte die D. AG Entschädigungen an die E. AG (Fr. 17‘400.--, USD 42‘900; FINMA 5402317 pag. 3/15 - 17, 47 - 51) und an den Kundenberater M. (EUR 11‘535 und USD 115‘000; FINMA 5402317 pag. 3/16, 22 f., 41). d) Die Abwicklung der Kundenaufträge erfolgte grundsätzlich nach folgendem Muster: Nach Auftragserteilung durch die Kunden nahm die D. AG die für den Erwerb erforderlichen Mittel auf den eigenen Konten der D. AG bei der Bank G. entgegen und bestätigte dem Kunden mittels Abrechnung den erfolgten Erwerb der Titel (FINMA pag. 5402317 8/004). Die erste aktenkundige Einzahlung eines Kunden für „Shares“ datiert vom 20. Mai 2011 (FINMA 5402317 pag. 3/044 f). Belege für eine Auslieferung (Kundenkorrespondenz oder dergleichen) fanden sich in den Gesellschaftsakten nicht, weshalb anzunehmen ist, dass eine Auslieferung der den Kunden in Rechnung gestellten Titel – zumindest bis im Herbst 2012 – nicht erfolgte. Vielmehr war die Regel, dass die D. AG die für die Kunden erworbenen Titel – wohl treuhänderisch – in eigenem Namen hielt. Dabei wurden sämtliche Kundenpositionen in einer internen Kundenbuchhaltung, gesondert für jeden Kunden, nachgeführt. Dies belegt z.B. eine aktenkundige E-Mail vom 30. November 2011, mit welcher der Beschuldigte 1 die Mitbeschuldigte C. anwies, vom USD-Konto der D. AG USD 250’000 an die Gesellschaft „T.” in Kalifornien zu überweisen und diesen Vorgang in der Datenbank als ,,subscription for 1‘500’000 shares AA. at a price of „UDS 0.166666666” einzugeben. Die Überweisung wurde gleichentags so ausgeführt (FINMA 5402317 pag. 8/1/94 f.). Für jeden Kunden konnte aufgrund der Kundenbuchhaltung ein Auszug erstellt werden, aus welchem die für diesen gehaltenen Wertschriftenpositionen wie auch ein aufgrund der erfolgten Wertschriftenabrechnungen verbleibendes Rest-Barguthaben des Kunden ersichtlich sind. Beispiele von Wertschriftenabrechnungen sowie die zugehörigen Gutschriften der Kundenzahlungen auf den Konten der D. AG bei der Bank G. für 8 Kunden finden sich auf FINMA 5402317 pag. 8/1/96 - 114, die entsprechenden Auszüge aus der Kundenbuchhaltung der D. AG per 4. September 2012 auf FINMA 5402317 pag. 8/1/115 - 128. Aus dem Umstand, dass bei Einschreiten der FINMA das Depot der D. AG bei der Bank G. lediglich vorübergehend einige Namenaktien der H. Ltd. enthielt, während aus der internen Kundenbuchhaltung der D. AG hervorgeht, dass die D. AG gegenüber ihren Kunden in weit grösserem Umfang Lieferverpflichtungen für verschiedene bör-

- 20 senkotierte Aktien (z.B. BB., I. Inc., CC. etc.) eingegangen war, kann geschlossen werden, dass sich die D. AG für die gegenüber den Kunden abgerechneten Käufe am Markt teilweise nicht effektiv eindeckte, sondern ihren Kunden gegenüber Short-Positionen einnahm. In all diesen Fällen wurden die effektiv nicht vorhandenen Titel in der Kundenbuchhaltung der D. AG dem Kunden dennoch buchmässig gutgeschrieben. Die D. AG ging derartige Short-Positionen vorab in jenen Fällen ein, bei welchen die D. AG für ihre Kunden börsenkotierte Titel (Large and Mid Cap Equity Investments) kaufte. Den Kunden wurden zunächst börsenkotierte Aktien angeboten und das einbezahlte Geld zurückgestellt. Später wurden die Kunden angefragt, ob sie diese Aktien verkaufen und stattdessen Penny Stocks kaufen wollten. Aus den Akten ergibt sich ferner, dass über 20 Kunden der D. AG auf diese Weise zunächst Aktien von H. Ltd. oder I. Inc. orderten, bevor sie in Penny Stocks investierten (FINMA pag. 5402317 8/002 272/276, 3/027 - 045, 8/001 115/117/119/121 f./198 - 209/267 - 281). Nach den Feststellungen der Untersuchungsbeauftragten ging die D. AG jedoch auch hinsichtlich der SmaII Cap Equity- und Venture Cap Equity Investments Short-Positionen ein. Aus einem vorgefunden E-Mail des Beschuldigten 1 vom 9. August 2012 (FINMA pag. 5402317 8/001 129 - 131) geht hervor, dass sich die D. AG bezüglich eines grossen Teils der an Kunden bereits verkauften Aktien der K. Inc. nachträglich eindecken musste, wobei aus der entsprechenden Aufstellung ebenfalls ersichtlich wird, dass die entsprechenden Titel den Kunden gegenüber in der Regel für USD 0.45 verrechnet worden waren, seitens der D. AG indessen zum tieferen Preis von USD 0.15 je Aktie eingekauft werden konnten. Daraus resultierten für die D. AG hohe Margen. Der Preis für die dannzumal fehlenden 871’791 Aktien zum Preis von USD 130’768.65 wurde am 10. August 2012 ab dem EUR-Konto der D. AG an das Unternehmen T. mit Sitz in den USA überwiesen (FINMA pag. 5402317 8/001 132 f.). Aus verschiedenen E-Mails geht sodann hervor, dass die D. AG den effektiven Einkauf von Aktien, welche den Kunden bereits früher verkauft worden waren, zum grössten Teil überhaupt erst im Sommer/Herbst 2012 veranlasste – dies wahrscheinlich als Folge der gegen die D. AG eingeleiteten Verfahren (PolyReg, FINMA) sowie auf Betreiben eines beigezogenen Rechtsvertreters, welcher die Frage in den Raum stellte, ob die Kundengelder tatsächlich den Instruktionen derselben entsprechend investiert worden seien (FINMA 5402317 pag. 8/1/135 - 143). Eine diesbezüglich letzte Zahlung der D. AG an das Unternehmen T. in der Höhe von USD 40'004 erfolgte am 7. September 2012 zwecks Zeichnung von J. Inc. und Aktien der K. Inc. (FINMA pag. 5402317 3/392/405). Soweit börsenkotierte Effekten für Kunden ausnahmsweise tatsächlich durch die D. AG erworben wurden, sind diese im Depot der D. AG bei der Bank G. für die berechtigten Kunden gesammelt verwahrt worden. Demgegenüber wurden die SmalI Cap Equity und Venture Cap Equity Invest-

- 21 ments der Kunden offenbar lediglich buchmässig in der internen Kundenbuchhaltung der D. AG geführt. Erst im Herbst 2012, d.h. im Zusammenhang mit der bevorstehenden Einstellung ihrer Geschäftstätigkeit, veranlasste die D. AG gleichzeitig mit dem Einkauf fehlender SmaII Cap Equity und Venture Cap Equity Investments der Kunden die Verbriefung in Aktienzertifikate, welche auf den Namen der Kunden ausgestellt wurden (FINMA pag. 5402317 8/001 129 - 131, 132 f. sowie 135 - 143). Separate Kundenkonten oder Kundendepots der einzelnen Anleger bei einem bewilligten Finanzinstitut mit entsprechenden Vermögensverwaltungsvollmachten wurden nicht geführt (FINMA pag. 5402317 8/005, 3 001 - 785). e) Die gesamte Geschäftstätigkeit der D. AG für deren Kunden wurde über die Konten und das Depot der D. AG bei der Bank G. abgewickelt. Für die Kunden wurden mithin keine separaten Konten und/oder Depots bei einer Bank eingerichtet, auf welche die D. AG mittels Verwaltungsvollmacht hätte zugreifen können. f) Die D. AG stellte ihre Geschäftstätigkeit im Herbst 2012 weitgehend ein. Die Homepage der D. AG war nicht mehr aufrufbar, die D. AG unter den damals darauf angegebenen Telefonnummern nicht mehr erreichbar. In diesem Zusammenhang wurden per 1. Oktober 2012 sodann die in der Schweiz vorhandenen Konten saldiert (FINMA pag. 5402317 8/014). Das gegen die D. AG eröffnete Konkursverfahren wurde mit Verfügung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA vom 15. Mai 2017 als geschlossen erklärt und die Gesellschaft am 18. Mai 2017 von Amtes wegen im Handelsregister gelöscht (vgl. SHAB 99/2017 - 23.05.2017). 6.1.2 F. AG (gelöscht am 18. Mai 2017) 6.1.2.1 Die F. AG, mit Sitzadresse ebenfalls an der Z.-strasse in Y. (ZH), und Zweigniederlassung ab 30. Mai 2011 an der X.-strasse in W. (ZH), wurde vom Beschuldigten 1 am 7. Juli 2008 gegründet (FINMA 5413914 pag. 4/2 -14). Sie gab als statutarischen Zweck wie die D. AG insbesondere an: „Erbringung von Anlageberatung an private und institutionelle Kunden mit Sitz in der Schweiz und/oder im Ausland, das Anbieten von speziellen Anlageinstrumenten sowie die Verwaltung von Privatvermögen“. Revisionsstelle war die DD. AG. Über die Bankkonten der F. AG bei der Bank G. war ab 20. Oktober 2008 der Beschuldigte 1 verfügungsberechtigt (FINMA 5413914 pag. 8/58 f.). Im Rahmen der Bankbeziehung mit der Bank EE. war ab 1. Juni 2012 ebenfalls der Beschuldigte 1 einzeln zeichnungsberechtigt, wobei die Mitbeschuldigte C. ab diesem

- 22 - Zeitpunkt über Onlinedienste ebenfalls Zugriff auf die Konten hatte (FINMA 5413914 pag. 3/117, 189 - 192, 8/3). Für die Konten der F. AG verfügte die E. AG über Verwaltungsvollmachten (FINMA 5413914 pag. 3/112, 184 - 186). Aus den bei den Akten liegenden diversen Kundenverträgen ist ersichtlich, dass der Beschuldigte 1 Zeichnungsvereinbarungen sowie Vermögensverwaltungsverträge in der Regel persönlich und einzeln zeichnete (FINMA 5413914 pag. 8/70 f.). Die F. AG war wie die D. AG Mitglied bei der SRO PolyReg (EFD pag. 010 13). Die polnische Finanzmarktaufsicht veröffentlichte die F. AG auf ihrer Website, weil die Gesellschaft unerlaubt Aktien und Commodity Options angeboten habe (FINMA 5413914 pag. 5/2). Gegenüber der FINMA bestätigte ein Kunde die telefonische Kontaktaufnahme durch Vermittler ohne sein Zutun (FINMA 5413914 pag. 2/108). Im Oktober 2010 erhielt die SRO PolyReg zudem Anfragen, weil Anleger mehrfach unaufgefordert von Mitarbeitern der F. AG kontaktiert worden waren (FINMA G1007768 pag. 1/27). Die E. AG stellte für die F. AG das Geschäftsdomizil an der X.-strasse zur Verfügung. Gemäss der schweizerischen Domain-Registrierungsstelle ist „E. AG / A.” Halter der F. AG-Domain (FINMA 5413914 pag. 5/14). Die E. AG war auch an der Gründung der F. AG beteiligt. Der Beschuldigte 1 hielt in einem Dokument der E. AG fest: „F. AG has been recently incorporated by E. AG as the ‚new’ entity under which FF. and GG. wiIl focus their operation” (FINMA 5413914 pag. 8/56). Am 15. Juni 2011 erfolgte seitens HH. Ltd. eine Einlieferung von 67'630'000 Aktien der II. Ltd. im Wert von Fr. 244'529.45 in das Depot der F. AG. Diese Gutschrift erfolgte erfolgsneutral, indem ein gleich hoher Betrag gleichzeitig unter dem Vermerk „Wertpapiere Kunden im Depot" als kurzfristiges Fremdkapital gebucht wurde (Konten 1400 / 2099; vgl. FINMA 5413914 pag. 8/8). 6.1.2.2 Zur Geschäftstätigkeit: a) Die Untersuchungsbeauftragten kamen in ihrem Bericht zum Schluss, dass sich auch die Geschäftstätigkeit der F. AG seit der Aufnahme ihres Betriebs im Herbst 2008 vollumfänglich auf den Finanzbereich beschränkte (FINMA 5413914 pag. 8/3). Konkret handelte sie wie die D. AG auf Rechnung von Kunden mit Aktien (FINMA 5413914 pag. 8/3 - 14). Sie verkaufte Aktien von Gesellschaften mit Sitz auf den Turks und Caicos Inseln an Privatpersonen. Dabei handelte es sich gemäss den sichergestellten Kundendossiers um Aktien folgender Gesellschaften: JJ. Ltd., KK. Ltd., LL. Ltd. sowie MM. Ltd. Sowohl die Werthaltigkeit der angepriesenen und für Kunden erworbenen Aktien als auch die Angemessenheit der Preise für die nicht an geregelten Märkten gehandelten Aktien bleibt fraglich. Immerhin ist erstellt, dass die Aktien zu EUR 1 bis EUR 4 pro Stück an Anleger

- 23 verkauft wurden, was einem Vielfachen des Nominalwerts von USD 0.01 entspricht (FINMA 5413914 pag. 8/6). Die F. AG unterhielt ein professionelles, hauptsächlich von Spanien aus operierendes Netz von Vertriebspersonen. Die Untersuchungsbeauftragten stellten undatierte Agentenverträge sowie Abrechnungen für Vermittler in Barcelona und Madrid für monatliche Perioden zwischen April 2011 und Juli 2012 sicher (FINMA 5413914 pag. 8/11 - 13, 427 - 461). Die Verträge sahen vor, dass die Vermittler die Aktien der Zielgesellschaften aktiv vermarkteten. Die F. AG verpflichtete sich im Gegenzug, eine Provision von 15% des von den Anlegern investierten Betrages auszuzahlen (FINMA 5413914 pag. 8/427 - 450). b) Die Untersuchungsbeauftragten stellten bei der F. AG eine Zertifikatsliste mit auf die F. AG lautenden Aktien von Zielgesellschaften sicher. Die Originalzertifikate fehlten (FINMA 5413914 pag. 8/20, 487 - 500). In den Akten finden sich Kundenschreiben, die diese Darstellung stützen (vgl. FINMA 5413914 pag. 8/22, 509 - 515). Der Rechtsvertreter des Beschuldigten 1 übergab den Untersuchungsbeauftragten eine Aufstellung aller angeblich zur Neuausstellung retournierten Zertifikate. Daraus ist ersichtlich, dass spätestens ab 26. Januar 2010 (erste belegte Zeichnung von Aktien auf Rechnung von Kunden) und mindestens bis zum 13. September 2012 Aktienzertifikate in grosser Zahl auf Rechnung von Kunden auf die F. AG ausgestellt worden waren (FINMA 5413914 pag. 8/22, 516 - 522). Aus der Buchhaltung ist ersichtlich, dass der letzte Kauf von Aktien der KK. Ltd. durch die F. AG auf Rechnung von Kunden am 20. September 2012 erfolgte (FINMA 5413914 pag. 8/389). c) In den Räumlichkeiten der E. AG konnten insgesamt 266 Kundendossiers der F. AG sichergesteilt werden (FINMA 5413914 pag. 8/3 f., 6). Diesen zufolge erfolgte der Verkauf der Aktien stets nach dem gleichen Muster. Die Kunden unterzeichneten zunächst ein als „F. AG Instruction Form“ bezeichnetes Formular, mit dem die F. AG ermächtigt wurde, bestimmte Aktien gegen die Entrichtung einer Gebühr für den unterzeichnenden Kunden zu erwerben. Das erste derartige Dokument datiert vom 5. Mai 2010 (FINMA 5413914 pag. 8/110). Die Instruktionen der Kunden an die F. AG lauteten wie folgt (FINMA 5413914 pag. 8/100 f., 109 f., 118 f., 130 f., 137 f., 154 f., 167 f., 176 f., 186 f., 193 f.): „In consideration of the payment of €_ paid into the F. AG account at Bank G., I hereby authorise F. AG to subscribe on my behalf to shares of the Company discussed with a representative of F. AG at €_ per share, with the payment amount to include all applicable fees. I also request F. AG hold all Shares on my behalf and understand that F. AG will provide a statement indicating any amounts of Shares so held upon request.”

- 24 - Mittels von ihm unterzeichneter „Subscription Agreements“ zeichnete der Beschuldigte 1 in der Folge namens der F. AG die Titel in vereinbarter Zahl und zum vereinbarten Preis. Die Agreements waren zusätzlich unterschrieben von der Mitbeschuldigten C. als „notary of witness“, die bestätigte, dass der Beschuldigte 1 am Tag der Subscription vor ihr erschienen und zur Ausführung der Subscription „on behalf of the subscriber” ermächtigt sei. Diese Verträge sind für alle von der F. AG gehandelten Aktientitel (JJ. Ltd., KK. Ltd., LL Ltd. sowie MM. Ltd.) inhaltlich identisch (FINMA 5413914 pag. 8/5, 82 - 85, 95 - 97, 104 - 106, 125 - 127, 162 - 164 171 - 173, 181 - 183). Das erste derartige aktenkundige „Subscription Agreement“ datiert vom 18. Mai 2010 (FINMA 5413914 pag. 8/106). Nach der Überweisung des Kaufpreises von den Konten der F. AG an die Zielgesellschaften liess sich die F. AG physische Aktienzertifikate ausstellen. Auf diesen wird die F. AG als Inhaberin („Record Holder”) ausgewiesen (FINMA 5413914 pag. 8/81, 93f., 112, 144 - 146, 180, 201). Schliesslich bestätigte die F. AG den Kunden mittels einer „Private Placement Confirmation“ den Titelerwerb. Darin weist die F. AG die Kunden darauf hin, dass vom bezahlten Betrag eine Gebühr von 2% des Kaufpreises einbehalten werde und die F. AG nicht die Emittentin der Aktien sei (FINMA 5413914 pag. 8/5, 98 f., 117, 129, 136, 151, 166, 175, 185). d) Die F. AG nahm in den Jahren 2011 und 2012 über eigene Konten gemäss einer Zusammenstellung der Untersuchungsbeauftragten Kundengelder in der Höhe von rund Fr. 4,55 Mio. entgegen und erzielte durch Aktienverkäufe Kommissionserträge von rund Fr. 80'000.-- (FINMA 5413914 pag. 8/7 f., 10, 294 - 357, 364 - 414). Wesentlich höhere Erträge erzielte die F. AG in Form von ,,Honoraren”, welche die Emittentinnen an die F. AG bezahlten. Diese beliefen sich auf insgesamt Fr. 1,173 Mio. (FINMA 5413914 pag. 8/7 f., 12 f., 32). Wie die D. AG richtete auch die F. AG für ihre Kunden keine separaten Konten oder Depots der einzelnen Anleger bei bewilligten Finanzinstituten (Banken oder EffektenhändIer) ein (FINMA 5413914 pag. 3/1 - 205). e) Gemäss Feststellungen der Untersuchungsbeauftragten überwies die F. AG die ihr zugeflossenen Kundengelder zu einem grossen Teil an die Emittentinnen (Fr. 4,27 Mio.; FINMA 5413914 pag. 8/7 f.). Von den vereinnahmten Honoraren flossen sodann rund Fr. 991‘000.-- für Kommissions- und Salärzahlungen an die NN. Inc. (vgl. unten, E. 6.1.3.2/j). Diese bezahlte die spanischen Vermittler (FINMA 5413914 pag. 8/7 ff., 3/36 - 107; FINMA G1007768 pag. 3E/1 56 - 1 94). Ab September 2012 bezahlte die F. AG ihre Vermittler in Spanien direkt und überwies rund EUR 40’000 an diverse Personen (FINMA 5413914 pag. 8/12 f., 457 - 461; 3/139 - 152). In den Jahren 2011 und 2012 bezahlte die F. AG zudem

- 25 - Pauschalbeträge von insgesamt Fr. 161'500.-- an die E. AG (FINMA 5413914 pag. 8/15f., 408). f) Auch wenn der Vertrieb von Effekten hauptsächlich aus dem Ausland (Spanien) heraus erfolgte, so spielten die in der Schweiz (namentlich durch den Beschuldigten 1 und die Mitbeschuldigte C.) erbrachten Arbeiten im gesamten Vertriebskonzept der F. AG eine wesentliche Rolle. Insbesondere wurden sämtliche Finanztransaktionen von der F. AG in der Schweiz veranlasst. Darüber hinaus wurden die Kundendossiers in der Schweiz geführt und die von den Kunden gekauften Aktien gezeichnet und in die Kundenbuchhaltung geführt (vgl. oben, E. 6.1.1.2). g) Die Vermittler der F. AG in Spanien stellten ihre Aktivitäten trotz der superprovisorischen Verfügung der FINMA vom 16. November 2012 nicht ein. Am 7. Mai 2013 stellte ein Anleger der FINMA Dokumente zu, woraus ersichtlich ist, dass die Vermittler für die F. AG nach wie vor Aktien der Zielgesellschaften an Privatanleger verkauften (FINMA 5413914 pag. 2/99 - 109). h) Das gegen die F. AG eröffnete Konkursverfahren wurde mit Verfügung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA vom 15. Mai 2017 als geschlossen erklärt und die Gesellschaft am 18. Mai 2017 von Amtes wegen im Handelsregister gelöscht (vgl. SHAB 99/2017 - 23.05.2017). 6.1.3 E. AG (heute in Liquidation) 6.1.3.1 Die E. AG (heute in Liquidation), X.-strasse in W. (ZH), wurde am 30. Juni 2006 gegründet (u.a. vom Beschuldigten 1, handelnd für die NN. Inc. als deren alleiniger Direktor und Aktionär). Die E. AG gab als statutarischen Zweck insbesondere an: „Erbringung von Anlageberatung an private und institutionelle Kunden mit Sitz in der Schweiz und/oder im Ausland, insbesondere in, aber nicht beschränkt auf, Nordamerika, das Anbieten von speziellen Anlageinstrumenten sowie die Verwaltung von Privatvermögen“ (FINMA G01007768 pag. 4/1 - 58). Hauptaktionärin der E. AG ist mit 63,5% die vom Beschuldigten 1 kontrollierte NN. Inc.. Die Mitbeschuldigte C. hält seit 31. Dezember 2007 einen Minderheitsanteil von zuerst 0,5%, später 1,0% (FINMA G01007768 pag. 8/705, 808). Die E. AG verlegte ihre Büros am 8. Januar 2013 von der X.-strasse in W. (ZH) an das damalige Privatdomizil der Mitbeschuldigten C. (EFD pag. 010 3; 073 165 - 167). Für sämtliche bekannten Bankverbindungen der E. AG verfügten sowohl der Beschuldigte 1 als auch die Mitbeschuldigte C. über Einzelzeichnungsberechtigung.

- 26 - Bei der Bank G. bestand diese Berechtigung für den Beschuldigten 1 ab 1. September 2006, bei der Bank OO. ab 9. November 2011, bei der Bank PP. ab 1. Dezember 2011 und bei der Bank QQ. ab 2. September 2008 (FINMA G01007768 pag. 8/661 - 675). Die E. AG verfügte über Verwaltungsvollmachten und Zeichnungsberechtigungen an Konten und Depots mehrerer Gesellschaften, für die der Beschuldigte 1 als Gesellschaftsorgan handelte (EFD pag. 030 26 - 28; FINMA G01007768 pag. 8/286, 296, 298 - 300, 302). Die E. AG war ebenfalls Mitglied bei der SRO PolyReg (EFD pag. 010 13). Die schwedische Finanzmarktaufsicht veröffentlichte am 21. Dezember 2010 und ein weiteres Mal am 3. März 2013 auch die E. AG auf der Negativliste, weil sie Anleger mittels „CoId CaIIs“ kontaktiert habe (FINMA G01007768 pag. 5/35 f.). 6.1.3.2 Zur Geschäftstätigkeit: a) Das Kerngeschäft der E. AG bestand in der externen Vermögensverwaltung (FINMA G01007768 pag. 8/803 - 804). Über ihre Website bot die E. AG unter den Titeln „V.“ und „VV.“ Investment-Lösungen für Personen an, die ihr Vermögen in der Schweiz anlegen wollten (FINMA G01007768 pag. 5/1 - 13). Die erste Speicherung dieses Inhalts im Web-Archiv „VVV.“ erfolgte am 9. Juni 2008 (EFD pag. 031 56 - 67). b) Die Kundenvermögen wurden über Offshore-Gesellschaften angelegt, die vielfach vom Beschuldigten 1 als Organ kontrolliert wurden (vgl. oben, E. 6.1.3.1). Gegenüber Dritten wurden diese Offshore Gesellschaften als Kunden der E. AG bezeichnet (eröffnet ab 17. Mai 2006), was die ,,offizielle” Kundenzahl der E. AG auf über 100 erhöhte (FINMA G01007768 pag. 8/803 - 804; 302, 1/34, 25). Die Zuordnung der Kundennummern zu den einzelnen Kunden geht aus „PolyReg Client Lists” hervor (FINMA G01007768 pag. 8/274 - 310). c) Die Betreuung der Kunden war umfassend und beinhaltete von der Gründung von Offshore-Gesellschaften über den Kauf und Verkauf von Effekten und Immobilien bis hin zur Beschaffung von Kreditkarten und Bezahlung von Rechnungen ein breites Spektrum an finanziellen Dienstleistungen (FINMA G01007768 pag. 8/804). Die E. AG verwaltete die Kundenvermögen autonom und bezog hierfür eine „Management Fee“ in der Höhe von 1% des verwalteten Vermögens. Die Anlageentscheide für die Kunden traf der Beschuldigte 1 (TPF pag. 30-932- 014 ff.). d) Das Protokoll der Verwaltungsratssitzung der E. AG vom 4. Dezember 2006 hält fest, dass der Verwaltungsrat das Geschäftsmodell mit Zeichnungen von

- 27 - Aktien durch die E. AG auf Rechnung ihrer Kunden unterstütze. Das Protokoll ist vom Beschuldigten 1 unterschrieben (FINMA G01007768 pag. 8/255 - 260). e) Der Beschuldigte 1 nahm mindestens zwischen September 2008 und 2012 Zeichnungen von Aktien im Namen der E. AG vor (FINMA G01007768 pag. 8/179 - 202, 792). Unterlagen belegen, dass derartige Aktienkäufe auf Rechnung von Kunden erfolgten (FINMA G01007768 pag. 8/802, 792 - 794). So zeichnete die E. AG für ihre Kunden z.B. im Jahr 2010 im Rahmen einer Sammelzeichnung 1 Mio. Aktien der „AAA. Inc.“ und überwies laut Buchhaltung Fr. 374'325.-- (CAD 350’000) an die Zielgesellschaft (FINMA G01007768 pag. 8/614). Die Kaufpreiszahlungen erfolgten über die E. AG oder über „Offshore-Gesellschaften”, wobei den Kunden die Kaufpreiszahlungen über ein internes Bilanzkonto weiterbelastet wurden (FINMA G01007768 pag. 8/614 - 615, 637 - 642, 725, 801). In der Bilanz der E. AG wurde eine Rückstellung für „Wertpapiere Kunden” als Passivum geführt, das per 30. September 2012 auf Fr. 15,6 Mio. beziffert war und ziemlich genau den Finanzanlagen der E. AG entsprach (FINMA G01007768 pag. 8/472 - 473, 609). Weitere Aktienzeichnungen tätigte der Beschuldigte 1 namens anderer Gesellschaften, z.B. der BBB., c/o E. AG, am 21. Februar 2008 (EFD pag. 072 53 - 64). f) Mit der CCC. Inc. schloss der Beschuldigte 1 namens der E. AG am 12. Oktober 2007 ein „Consulting Agreement“ ab. Dieses sah u.a. die Vermittlung von Investoren durch den Consultant an die Auftraggeberin vor (EFD pag. 072 37 - 40). In der Folge zeichnete der Beschuldigte 1 namens der E. AG (und gemäss Consulting Agreement offenbar auf Rechnung von Investoren) zwischen 12. Juni 2008 und 30. März 2010 Aktien der CCC. Inc. (EFD pag. 072 2 - 36). g) Aus der in den Geschäftsunterlagen der F. AG vorgefundenen Zertifikatsliste sowie aus mehreren auf dem Server der E. AG abgespeicherten Excel-Listen geht hervor, dass die E. AG für mindestens 20 Kunden Aktien in eigenem Namen hielt und die Aktienzertifikate an ihrem Geschäftssitz aufbewahrte (FINMA G01007768 pag. 8/218, 235, 236 - 251). Die Zertifikate lauteten in vielen Fällen auf die E. AG, wobei Listen mit dem Betreff „Firmwide Position” Auskunft über die effektiv wirtschaftlich berechtigten Kunden gaben (z.B. „DDD. Inc.”, datiert auf 5. Februar 2007: FINMA G01007768 pag. 8/203 - 218, 792 - 793; „EEE. Inc.”, datiert auf 15. März 2012: 8/221 - 235, 242, 245, 793 - 794). h) Am 23. März 2011 veranlasste der Beschuldigte 1 namens der E. AG, dass Aktien der Unternehmung FFF. und der LL. Ltd., die bisher auf die R. AG regis-

- 28 triert waren, neu auf eine GGG. SA ausgestellt werden sollten. Die Mitbeschuldigte C. bestätigte als „Secretary” der R. AG den diesbezüglichen Beschluss der R. AG durch deren „Managing Director“, den Beschuldigten 1 (EFD pag. 072 114 - 123). Bei der R. AG handelte es sich um eine Treuhandgesellschaft, die finanzielle Dienstleistungen jeder Art, treuhänderische Tätigkeiten sowie Beratungen für Unternehmen anbot. Bei Einschreiten der FINMA am 30. Oktober 2012 verfügten HHH. sowie die Beschuldigten 1 und 2 über Unterschriftsberechtigung für die Konten der R. AG bei der Bank III.. E-Banking-Zugänge bestanden für den Beschuldigten 2 sowie für dessen Sohn JJJ. (FINMA 5402317 pag. 8/1/468 - 475). Die R. AG nahm effektiv Gelder von Kunden der E. AG an, z.B. im JuIi 2012 von der E. AG USD 45’592 (FINMA 5402317 pag. 8/24, 8/1/627; 3/643, 633, 311). Die R. AG wurde auch tatsächlich als Zwischengesellschaft für Effektentransaktionen der E. AG verwendet (FINMA G01007768 pag. 8/786). Auf einer Zertifikatsliste der F. AG wird die R. AG in elf Fällen als Inhaberin von Zertifikaten diverser Gesellschaften aufgeführt (FINMA 5402317 pag. 8/1/488 f., 491). Der Wert dieser Aktien ist unbekannt. Aktien der „LL. Ltd. und „Unternehmung FFF." wurden zu EUR 1 und EUR 2.50 an Kunden verkauft, was einem Ankaufswert der auf die R. AG lautenden Bestände von mehr als EUR 500‘000 entspräche. i) Eine weitere Geschäftsaktivität der E. AG lag im Verkauf von auf Freihandelsplattformen „gelisteten” Aktien für Kunden. So verkaufte die E. AG über einen längeren Zeitraum intensiv Aktien der U.U.U. „gelisteten” „KKK. Inc.”, die im firmeneigenen Depot lagen, in eigenem Namen. Der Kurs der Aktie brach in der Folge stark ein (FINMA G01007768 pag. 3B/247, 257 - 258, 261, 268, 279 - 282, 292 - 301, 312 - 314, 359 - 362; 8/798; 5/34). Die Transaktionserträge über Fr. 1,3 Mio. schrieb die E. AG intern dem Konto eines Kunden gut. Anschliessend bezahlte die E. AG diese Gelder an diverse Drittgesellschaften (u.a. die NN. Inc.) zulasten des besagten Kundenkontos wieder aus (FINMA G01007768 pag. 8/798, 331 - 332, 409 - 411). Die Titel der „KKK. Inc.” im Depot der E. AG gehörten der LLL Inc. (FINMA G01007768 pag. 2/162). Die LLL. Inc. ist eine Gesellschaft mit Sitz in Panama. j) Unter den vom EFD beschlagnahmten Unterlagen befand sich ein Aktionärsbindungsvertrag betreffend Aktien der E. AG aus dem Jahr 2007 (EFD pag. 073 149 - 1 55). Auf welche Zeitpunkte sich die verschiedenen im Vertrag genannten und nachfolgend wiedergegebenen Prozentangaben beziehen, kann offen bleiben. Parteien dieses Vertrages waren: die NN. Inc. (65,5%/62% der Aktien; vgl.

- 29 unten, E. 6.1.3.2/j; 6.2.1/b); MMM. (9%; vgl. das Consulting Agreement zwischen E. AG, handelnd durch den Beschuldigten 1, und MMM. vom 25. Oktober 2008, EFD pag. 073 141, sowie das Portrait von MMM. als Vice President und Portfolio Manager der E. AG auf deren Homepage, EFD pag. 031 58); die NNN. est., Liechtenstein (13,5%/10%); OOO. (5%); PPP. (5%); QQQ. (2%/5%) und die Mitbeschuldigte C. (0%/2%). Per 6. Juni 2011 wurde die Mitbeschuldigte C. im Aktienregister mit 1% der Aktien aufgeführt (FINMA G01007768 pag. 8/705; vgl. auch 8/808, 765, 733). Die NN. Inc. ist eine Gesellschaft mit Sitz auf den Britischen Jungferninseln (BVI). Die E. AG verfügte über eine Vermögensverwaltungsvollmacht für Konten der NN. Inc. (FINMA G01007768 pag. 3E/ 254 - 255). k) Die Kundenliste der E. AG umfasste über eine längere Periode mehrere dutzend Kunden. Das verwaltete Vermögen belief sich noch per 30. September 2011 auf rund Fr. 100 Mio.. Erst danach nahm es stetig ab und betrug per März 2013 noch rund Fr. 8 Mio. (FINMA G01007768 pag. 8/177, 790). Gemäss Kundenliste hatte die E. AG per 31. März 2013 noch 16 Kunden (FINMA G01007768 pag. 8/724). Entsprechend sanken die Erträge aus dem Vermögensverwaltungsgeschäft von rund Fr. 800'000.-- im Jahr 2011 auf rund Fr. 270'000.-- im Jahr 2012 (FINMA G01007768 pag. 8/797 - 800). Daneben erzielte die E. AG im selben Zeitraum Erträge aus dem Geschäft mit Retrozessionen (rund Fr. 280'000.--) sowie aus den namentlich von der D. AG, der F. AG und dem Unternehmen S. bezahlten Administrationsgebühren (FINMA G01007768 pag. 8/394 - 403, 519 - 535, 607, 785 - 786, 799 - 800). l) Gemäss Verfügung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA vom 29. Oktober 2013 wurde über die E. AG der Konkurs mit Wirkung ab 30. Oktober 2013, 08.00 Uhr, eröffnet (vgl. SHAB 221/2013 - 14.11.2013). Das Konkursverfahren ist noch nicht abgeschlossen (vgl. SHAB 64/2018 - 04.04.2018). 6.2 Beteiligte natürliche Personen 6.2.1 Beschuldigter 1 a) Der Beschuldigte 1 hatte am 27. Juli 2012 eine Generalversammlung unter seiner alleinigen Anwesenheit durchgeführt und sich selber in den Verwaltungsrat der D. AG gewählt. Er war seit 28. August 2012 als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat im Handelsregister eingetragen (EFD pag. 031 7). Im Aufnahmegesuch vom 1. Dezember 2010 in die SRO PolyReg bezeichnete er sich als Kontaktperson und Geschäftsleiter (FINMA 5402317 pag. 8/1/33, 58 - 92).

- 30 - Gemäss eigenen Aussagen war der Beschuldigte 1 Alleinaktionär der D. AG (TPF pag. 30-931-012; 30-925-043). Das Aktienzertifikat wurde vom Beschuldigten 2 aufbewahrt (FINMA 5402317 pag. 8/1/93). Der Beschuldigte 1 bezog von der D. AG Lohn. Aus den Kontoblättern der Jahresrechnung 2012 sowie aus den Bankunterlagen geht hervor, dass der Beschuldigte 1 bis Juni 2012 jeweils monatlich Fr. 468.75 vom CHF-Konto der D. AG bei der Bank G. als Lohn bezog (FINMA 5402317 pag. 8/1/242, 304). Als einziger Verwaltungsrat der F. AG mit Einzelunterschrift war seit dem 16. Juli 2008 einzig der Beschuldigte 1 im Handelsregister eingetragen (FINMA 5413914 pag. 4/13; EFD pag. 031 10). Auf der Website und in einer Firmenbroschüre wurde der Beschuldigte 1 als „Managing Director“ der F. AG bezeichnet, der für die Strategie, die Beratung sowie für die Führung des Teams verantwortlich sei (FINMA 5413914 pag. 5/12, 16). In den Akten befinden sich für den Standort der F. AG in der Schweiz Arbeitsvereinbarungen mit dem Beschuldigten 1 und der Mitbeschuldigten C. sowie mit einer weiteren Person (FINMA 5413914 pag. 8/416 - 426). Lohnzahlungen an den Beschuldigten 1 sind aus den Kontoblättern 2011 und 2012 nicht ersichtlich. Der Beschuldigte 1 war ab 21. JuIi 2006 als Verwaltungsratspräsident und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift, ab 29. Oktober 2012 nur noch als Präsident des Verwaltungsrates der E. AG im Handelsregister eingetragen. Neben ihm war ab 30. Januar 2008 nur noch OOO., kanadischer Staatsangehöriger, in Ontario/Kanada (Mitglied mit Kollektivunterschrift zu zweien) als Verwaltungsrat im Handelsregister eingetragen (FINMA G01007768 pag. 4/58; EFD pag. 031 1). Mit der E. AG bestand ein Arbeitsvertrag als „Managing Director” (FINMA G01007768 pag. 8/684 - 688). Wie bei der F. AG (vgl. oben, E. 6.1.2.1) wurde auch auf der Website der E. AG unter „Team” der Beschuldigte 1 als „Managing Director“ der Gesellschaft bezeichnet. Ebenfalls als Team-Mitglied aufgeführt war ein RRR. als „Portfolio Manager/Database Administrator” (FINMA G01007768 pag. 5/9 - 10). Insbesondere aufgrund der diesbezüglich glaubwürdigen Aussagen der Mitbeschuldigten C. beim EFD wird als erwiesen erachtet, dass die Entscheide für die E. AG nur der Beschuldigte 1 traf (EFD pag. 060 8). b) Seit 25. Januar 2008 war der Beschuldigte 1 im Handelsregister als Verwaltungsrat der R. AG mit Einzelunterschrift eingetragen (FINMA 5402317 pag. 4/9 - 13; EFD pag. 031 5). Gemäss Auszug des “Public Registry Office Of Panama” vom 9. September 2011 fungierte unter anderem der Beschuldigte 1 (nebst dem Beschuldigten 2 sowie der Mitbeschuldigten C.) als Direktor der LLL. Inc. mit Einzelunterschrift (FINMA G01007768 pag. 3B/793). Der Beschuldigte 1 ist ausser-

- 31 dem seit 2006 alleiniger Direktor der Gesellschaft NN. Inc.. Er ist auch deren Aktionär und bezeichnete sich gegenüber Banken als einziger wirtschaftlich Berechtigter an der NN. Inc. (FINMA 5413914 pag. 8/415; G01007768 pag. 3E/205 - 237, 216, 219; 8/299, 703, 704, 765). Als alleiniger wirtschaftlich Berechtigter an der NN. Inc. kontrollierte der Beschuldigte 1 somit die E. AG mehrheitlich. c) Nach dem Gesagten war der Beschuldigte 1 im anklagerelevanten Zeitraum einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat der D. AG (ab 28. August 2012, zuvor Geschäftsführer), der F. AG und der E. AG sowie des Unternehmens S. und der R. AG. Bei einigen dieser Gesellschaften war er zudem Geschäftsführer und/oder Aktionär (FINMA 5402317 pag. 4/4 – 6; vgl. oben, E. 6.1.1 – 6.1.3). Er war zudem an diversen weiteren in- und ausländischen Gesellschaften beteiligt. Er hat die E. AG operativ geleitet (FINMA G0100768 pag. 8/766). 6.2.2 Beschuldigter 2 a) Der Beschuldigte 2 war vom 8. September 2010 bis zum 27. März 2012 als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat der D. AG im Handelsregister eingetragen, anschliessend bis 24. Juli 2012 kurz sein Sohn JJJ. (FINMA 5402317 pag. 4/21; EFD pag. 031 7). Wie noch aufzuzeigen sein wird, war er – entgegen der Anklageschrift – nicht Verwaltungsrat der E. AG (vgl. unten, E. 6.4.2.2/c). Zwischen der E. AG und dem Beschuldigten bestand aber ein Arbeitsvertrag als „Managing Director” (FINMA G01007768 pag. 8/684 - 688). b) Vom 25. Januar 2008 bis zum 8. Februar 2011 war der Beschuldigte 2 Präsident des Verwaltungsrats der R. AG mit Einzelunterschrift (FINMA 5402317 pag. 4/13; EFD pag. 31 5). Vom 8. Februar 2011 bis zum 20. August 2012 übernahm diese Rolle dessen Ehefrau, HHH. (FINMA 5402317 pag. 4/9 - 13). Der Beschuldigte 2 bezog für das Jahr 2012 einen Bruttolohn von Fr. 42‘000.-- (FINMA 5402317 pag. 8/1/642, 2/306). Er war vom 5. Juni 2009 bis zum 27. März 2012 zudem einziger einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat des Unternehmens S. (EFD pag. 031 45 f.). Gemäss Auszug des „Public Registry Office of Panama” vom 9. September 2011 fungierte unter anderem der Beschuldigte 2 (nebst dem Beschuldigten 1 sowie der Mitbeschuldigten C.) als Direktor der LLL. Inc. mit Einzelunterschrift (FINMA G01007768 pag. 3B/793; vgl. oben, E. 6.1.3.2/i). c) In einer schriftlichen Erklärung vom 10. August 2012 bestätigte der Beschuldigte 1, dass der Beschuldigte 2 in seinem Auftrag diverse Verwaltungsratsmandate und Aufgaben als Sekretär wahrgenommen habe. Der Beschuldigte 2 sei

- 32 dabei für das Erstellen der Buchhaltungen sowie der Steuererklärungen verantwortlich gewesen, hingegen nicht für die operative Tätigkeit sowie für die jeweiligen Finanztransaktionen und Vermögensanlagen. Auf Verlangen werde der Beschuldigte 2 nun aus sämtlichen Verwaltungsratsmandaten und als Sekretär entlassen. Dies werde der Beschuldigte 1 so schnell wie möglich veranlassen, und er verpflichte sich, den Beschuldigten 2 für seine Tätigkeiten schadlos zu halten FINMA G01007768 pag. 2/139). d) Der Beschuldigte 2 war als Partner der SSS. AG zuständig für die Finanzbuchhaltung der D. AG, der F. AG, des Unternehmens S., der E. AG und der R. AG (vgl. z.B. zur Buchhaltung der F. AG FINMA 5413914 pag. 8/16, 294 - 357). Er führte aber die Finanzbuchhaltung nicht selber (vgl. unten, E. 6.4.2.2/b). Ausserdem war er zuständig für die Steuererklärungen sowie treuhänderischen Belange des Beschuldigten 1 (vgl. EFD pag. 060 6). Er hatte jeweils zu einem bestimmten Stichtag Einblick in die Jahresrechnungen (Bilanz und Erfolgsrechnung) der involvierten Gesellschaften, nicht aber in einzelne Buchungen (TPF pag. 30-931- 017). 6.2.3 C. Die mit Strafbescheid des EFD vom 10. Februar 2016 (vgl. oben, Lit. B.) rechtskräftig verurteilte Mitbeschuldigte C. war seit dem 16. November 2011 als Vizedirektorin der E. AG mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen (FINMA G01007768 pag. 4/58; EFD pag. 031 1). Bereits seit 5. JuIi 2006 bestand ein Arbeitsvertrag mit der E. AG (40-Stunden-Woche, monatliches Gehalt brutto Fr. 7000.--; FINMA G01007768 pag. 8/679 - 683; FINMA 5402317 pag. 3A 167, 236, 250). Zudem verfügte sie über einen Arbeitsvertrag mit der F. AG vom 12. Dezember 2008 und bezog von dieser zunächst Lohn (FINMA 5413914 pag. 8/421 - 425; 3/25ff.). Die Kundenbuchhaltung und die GwG-Dossiers der D. AG führte die E. AG bzw. die Mitbeschuldigte C. auf dem System der E. AG (FINMA 5402317 pag. 8/010; TPF pag. 30-931-014; 30-920-014). Ausserdem nahm C. die Überweisungen vor. Ebenso führte die Mitbeschuldigte C. die Kundenbuchhaltung für die F. AG über das System der E. AG (FINMA 5413914 pag. 8/15; EFD pag. 060 9). Im April 2013 erhielt die Mitbeschuldigte C. immer noch das Gehalt von der E. AG, hingegen „schon lange nichts mehr“ von der F. AG (EFD pag. 060 4). Die Mitbeschuldigte C. wurde auf der Website der E. AG unter „Team” als „Vice President” aufgeführt (FINMA G01007768 pag. 5/9 - 10). Gemäss Auszug des “Public Registry Office of Panama” vom 9. September 2011 fungierte unter anderem die Mitbeschuldigte C. (nebst den Beschuldigten 1 und 2) als Direktorin der LLL. Inc. mit Einzelunterschrift (FINMA G01007768 pag. 3B/793).

- 33 - 6.3 Aufsichtsrechtliches Verfahren der FINMA 6.3.1 Am 12. Juli 2012 führte ein Sanktionsverfahren der SRO PolyReg gegen die D. AG zu deren Ausschluss aus der SRO sowie zur Auferlegung einer Strafzahlung in Höhe von Fr. 100'000.-- (FINMA 5402317 pag. 1/31 - 40; 2/28 -35). 6.3.2 Wegen Verdachts auf Entgegennahme von Publikumseinlagen setzte die FINMA daraufhin mit superprovisorischer Verfügung vom 30. Oktober 2012 Untersuchungsbeauftragte bei der D. AG und bei der R. AG ein (FINMA 5402317 pag. 9/1 - 11). In Ziff. 6 des Verfügungsdispositivs wurde den Organen dieser beiden Gesellschaften unter Androhung einer Busse gemäss Art. 48 FINMAG namentlich die Pflicht auferlegt, „den Untersuchungsbeauftragten sämtliche Informationen und Unterlagen zu den Geschäftsaktivitäten zur Verfügung zu stellen“. Gemäss Ziff. 11 des Verfügungsdispositivs war diese Anordnung sofort vollstreckbar, und einer allfälligen Beschwerde war die aufschiebende Wirkung entzogen (FINMA 5402317 pag. 2/90). Die Verfügung wurde nicht angefochten. 6.3.3 Am 10. November 2012 informierten die Untersuchungsbeauftragen die FINMA darüber, dass sich in den Akten der D. AG auch Kundendossiers der F. AG befanden, die auf eine finanzmarktrechtlich bewilligungspflichtige Geschäftstätigkeit hinwiesen (FINMA 5413914 pag. 1/81 - 84). Wegen Verdachts auf unerlaubten Effektenhandel setzte die FINMA die Untersuchungsbeauftragten daraufhin mit superprovisorischer Verfügung vom 16. November 2012 auch bei der F. AG ein (FINMA 5413914 pag. 9/1 - 13). 6.3.4 Die D. AG kooperierte im Rahmen der Untersuchungen der FINMA nicht vollumfänglich. Der Fragebogen der FINMA blieb unbeantwortet (FINMA 5402317 pag. 9/8; 2/54 - 55). Den Untersuchungsbeauftragten wurde unter Berufung auf das Anwaltsgeheimnis zunächst ab 2. November 2012 seitens des Rechtsvertreters der D. AG kein Einblick in Akten der Gesellschaft gewährt, die sich zum Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens in seinem Besitz befanden (FINMA 5402317 pag. 2/99 - 100). Nach wiederholten Aufforderungen seitens der FINMA sowie der von dieser eingesetzten Untersuchungsbeauftragten, die Akten an die Untersuchungsbeauftragten herauszugeben, unter Hinweis auf die drohende Busse nach Art. 48 FINMAG wegen Missachtens der superprovisorischen Verfügung vom 30. Oktober 2012 (vgl. oben, E. 6.3.2), kam der Rechtsvertreter der D. AG diesen Aufforderungen schliesslich nach Einwilligung des Beschuldigten 1 mit Schreiben vom 10. Dezember 2012 nach. Er machte dabei namens der D. AG den Vorbehalt, dass die mit diesem Schreiben herausgegebenen Unterlagen nicht für Zwecke der Strafverfolgung verwendet werden dürften (FINMA 5402317 pag. 2/103 - 104,108 - 112, 196,198 - 199, 201 - 202).

- 34 - 6.3.5 Die Untersuchungsbeauftragten waren gezwungen, sich aufgrund der vorhandenen und im Rahmen der Aktenerhebung an den Geschäftssitzen der D. AG, der F. AG und der R. AG sichergestellten Unterlagen (Papier und elektronische Daten) ein Bild zu erarbeiten (FINMA 5402317 pag. 8/30 - 31; FINMA 5413914 pag. 8/23). 6.3.6 Die Untersuchungsbeauftragten hielten in ihren Berichten fest, dass auch die E. AG in die Geschäftstätigkeiten der D. AG und der F. AG involviert sei (FINMA 5402317 pag. 8/10, 25 - 26; FINMA 5413914 pag. 8/2, 15 - 16). Daraufhin setzte die FINMA die Untersuchungsbeauftragten mit superprovisorischen Verfügungen vom 15. und 29. April 2013 auch bei der E. AG und beim Unternehmen S. ein (FINMA G01007768 pag. 9/1 - 17). 6.3.7 Mit Verfügung vom 29. Oktober 2013 stellte die FINMA u.a. fest, dass die E. AG, D. AG, F. AG, R. AG sowie die Beschuldigten 1 und 2 ohne Bewilligung gewerbsmässig als Effektenhändler tätig waren. Die FINMA stellte enge personelle, organisatorische und wirtschaftliche Verflechtungen zwischen der D. AG, F. AG, E. AG und R. AG fest. Über diese Gesellschaften eröffnete die FINMA per 30. Oktober 2013 den Konkurs. In Bezug auf das Unternehmen S. stellte die FINMA keine Verletzung der Finanzmarktgesetze fest. Die FINMA verbot den Beschuldigten 1 und 2 unter Hinweis auf die Strafbestimmung von Art. 48 FIN- MAG, finanzmarktrechtlich bewilligungspflichtige Tätigkeiten auszuüben oder dafür Werbung zu machen, mit Publikation dieser Verbote auf der Internetseite der FINMA (EFD pag. 032 1 - 34). 6.3.8 Eine vom Beschuldigten 2 dagegen erhobene Beschwerde (EFD pag. 010 41 - 55, 61) wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 22. Mai 2014 ab, soweit es darauf eintrat. Es stellte insbesondere fest, dass die D. AG gewerbsmässig als Effektenhändlerin tätig gewesen war, ohne über eine entsprechende Bewilligung der FINMA verfügt zu haben, die F. AG ohne Bewilligung gewerbsmässig in eigenem Namen und auf Rechnung von Kunden mit Effekten gehandelt hatte und die E. AG gewerbsmässig ohne Bewilligung als Effektenhändlerin tätig gewesen war (E. 4.1.1 - 4.1.3 des Urteils; EFD pag. 010 68 f.). Dieses Urteil ist rechtskräftig. 6.3.9 Der Einzelrichter des Kantonsgerichts Zug eröffnete über das Unternehmen S. mit Entscheid vom 3. November 2014 den Konkurs. Am 11. Mai 2015 stellte der Richter das Konkursverfahren mangels Aktiven ein. Am 21. September 2015 wurde die Gesellschaft im Handelsregister gelöscht (EFD pag. 031 81).

- 35 - 6.3.10 Mit Verfügung vom 25. Februar 2015 stellte die FINMA den Konkurs über die R. AG mangels Aktiven ein. Die Gesellschaft wurde am 9. Juli 2015 im Handelsregister gelöscht (EFD pag. 031 83 f.). 6.4 Vorbringen der Beschuldigten 6.4.1 Beschuldigter 1 6.4.1.1 Nemo-tenetur se ipsum accusare a) Der Beschuldigte 1 beruft sich auf den Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit („nemo-tenetur-Prinzip“). Er macht geltend, die zwangsweise Erhebung von Beweisen durch die FINMA sei unzulässig gewesen. Bereits die Einsetzung der Untersuchungsbeauftragten habe einen unzulässigen Zwang begründet, nicht erst die Androhung einer Busse. Die erhobenen Geschäftsakten sowie die zwangsweise durchgeführten Einvernahmen seien nicht rechtmässig erhoben bzw. durchgeführt worden. Er verzichte gleichwohl auf einen Aktenaussonderungsantrag. Die Verletzung des „nemo-tenetur-Grundsatzes“ sei aber bei der Strafzumessung zu berücksichtigen (TPF pag. 30-925-026, -030). b) Gemäss Art. 141 Abs. 1 und 5 i.V.m. Art. 158 Abs. 2 StPO sind unverwertbare Beweise zwingend aus den Strafakten zu entfernen. Es kann somit nicht offen bleiben, ob bereits der Einsatz von Untersuchungsbeauftragten sowie die zwangsweisen durchgeführten Einvernahmen unzulässig waren. Das Gericht hat von Amtes wegen zu prüfen, welche Beweismittel mit Rücksicht auf den „nemotenetur-Grundsatz“ allenfalls nicht verwertbar und aus den Akten zu entfernen sind. Der ausdrückliche Verzicht des Beschuldigten 1, alle in Verletzung des „nemo-tenetur-Grundsatzes“ erlangten Beweismittel aus den Akten zu entfernen, ist daher unerheblich. c) Gemäss der Rechtsprechung des EGMR steht das “nemo-tenetur”-Prinzip der Verwendung für die im Aufsichtsverfahren erlangten Beweismittel „which may be obtained from the accused through the use of compulsory powers, but which have an existence independent of the will of the suspect“ nicht entgegen – Beweismittel also, die bereits bestehen (pre-existing) und unabhängig vom Willen des Beschuldigten durch die Behörden anderweitig erlangt werden können (vgl. Urteil des EGMR vom 17. Dezember 1996, Saunders gegen Vereinigtes Königreich, Aktenzeichen: 19187/91, § 69; SCHWOB/WOHLERS in: Watter/Vogt [Hrsg.], Basler Kommentar, Börsengesetz/Finanzmarktaufsichtsgesetz, 2. Aufl., Basel 2011, Art. 38 FINMAG N. 13). Ist dies jedoch nicht der Fall, ist die Verwertung solcher Beweismittel nicht von vornherein unzulässig. Zur Beurteilung, ob das

- 36 - Recht zu schweigen und sich nicht selbst belasten zu müssen, verletzt ist, ist gemäss EGMR auf die Natur und den Grad des angewandten Zwangs zur Erlangung des Beweismittels abzustellen (vgl. Urteil des EGMR vom 29. Juni 2007, O’Halloran und Francis gegen Vereinigtes Königreich, Aktenzeichen: 15809 und Nr. 25624/02, § 55 ff.; BGE 140 II 384 E. 3.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_439/2010 vom 29. Juni 2010 E. 5.3). Ein Verwertungsverbot besteht demnach bei der Anwendung von „improper compulsion“, was bei einer Busse von GBP 300 noch nicht der Fall ist, jedoch bei Androhung von bis zu 2 Jahren Freiheitsstrafe (vgl. Urteil des EGMR vom 10. September 2002, Allen gegen Vereinigtes Königreich, Aktenzeichen: Nr. 7657/01, § 1; Urteil des EGMR vom 17. Dezember 1996, Saunders gegen Vereinigtes Königreich, Aktenzeichen: 19187/91, § 70). Angesichts dessen, dass der EGMR in seiner neueren Judikatur die strikte Differenzierung zwischen zulässiger Pflicht zur Duldung und unzulässigem Zwang zur aktiven Mitwirkung endgültig und ausdrücklich aufgegeben hat (vgl. Urteil des EGMR vom 11. Juli 2006, Jalloh c. Deutschland, Aktenzeichen: 54810, §§ 102, 112 ff. mit Anm. GAEDE, HRRS 2006, S. 241 ff.; fortgeführt und bestätigt durch Urteil des EGMR vom 29. Juni 2007, O’Halloran und Francis c. Vereinigtes Königreich, Aktenzeichen: 15809/02, 25624/02, §§ 53 ff.), wird man davon ausgehen müssen, dass der EGMR die Verpflichtung zur Vorlage von pre-existing documents als mit dem nemo-tenetur-Grundsatz vereinbar ansieht, weil sich hier der Zwang zur aktiven Mitwirkung auf Beweismittel bezieht, „which has an existence independent of the will of the suspect“ (SCHWOB/WOHLERS a.a.O., Art. 38 FINMAG N. 13). Nach der EGMR-Rechtsprechung ist somit neu sogar die aktive Mitwirkung bei der Beschaffung von pre-existing documents zulässig. d) Daraus folgt, dass die Ergebnisse des aufsichtsrechtlichen Verfahrens für das Verwaltungsstrafverfahren nicht a priori unverwertbar sind. Die Verpflichtung, eine Tatsache bekannt zu geben, bedeutet nicht immer eine unzulässige Selbstanschuldigung. In casu wurde den Organen der drei untersuchten Gesellschaften im Aufsichtsverfahren mit superprovisorischen Verfügungen vom 30. Oktober 2012 (betreffend D. AG und R. AG) bzw. 16. November 2012 (betreffend F. AG) sowie 15. April 2013 (betreffend E. AG) und 29. April 2013 (betreffend Unternehmen S.) mit dem Hinweis auf ihre Mitwirkungspflichten (Zurverfügungstellen von Informationen und Unterlagen) Busse gemäss Art. 48 FINMAG (bis Fr. 100‘000.--) angedroht. Dies stellt zweifelsohne eine „improper compulsion“ i.S. der Strassburger Rechtsprechung dar. Entsprechend sind diejenigen Beweismittel aus dem Aufsichtsverfahren nicht verwertbar, welche unter Androhung ungebührlichen Zwangs geschaffen wurden und deren Herausgabe von den Beschuldigten verweigert wird. Entsprechend dem EGMR und den Lehrmeinungen

- 37 gilt aber das nemo-tenetur nicht bei „pre-existing documents“. In Bezug auf die Verwertbarkeit der Beweismittel ist daher nachfolgend zu differenzieren, ob diese pre-existing oder neu geschaffen wurden. e) Gemäss Art. 36 Abs. 1 FINMAG kann die FINMA eine unabhängige und fachkundige Person damit beauftragen, bei einer oder einem Beaufsichtigten einen aufsichtsrechtlich relevanten Sachverhalt abzuklären oder von ihr angeordnete aufsichtsrechtliche Massnahmen umzusetzen (Untersuchungsbeauftrage oder Untersuchungsbeauftragter). Es liegt im pflichtgemässen Ermessen der FINMA, wann sie von einem solchen Tatbestand bzw. eines aufsichtsrechtlich relevanten Sachverhalts ausgeht. Aufsichtsrechtlich relevant sind zunächst einmal Verstösse gegen das FINMAG sowie gegen die Finanzmarktgesetze gemäss Art. 1 FINMAG und gegen die dazugehörigen Ausführungserlasse (MAURENBRECHER/ TERLINDEN, in: Watter/Vogts [Hrsg.], Börsengesetz, Finanzmarktaufsichtsgesetz, 2. Aufl., Basel 2011, Art. 36 FINMAG N. 14). Die Tätigkeit der Untersuchungsbeamten ist ein aufsichtsrechtliches Mittel, damit die FINMA ihre verwaltungsrechtliche Aufsichtstätigkeit ausführen kann. Ihre Einsetzung stellt daher keinen strafrechtsähnlichen Zwang dar. Die von den Beschuldigten 1 und 2 herausgegebenen Geschäftsdokumente waren allesamt „pre-existing“ und hätten mittels Hausdurchsuchung durch das EFD bzw. die Untersuchungsbeauftragten sichergestellt werden können. Folglich lag keine erzwungene Mitwirkung vor. Der Einsatz der Untersuchungsbeauftragten stellt daher keine „improper compulsion“ i.S. der EGMR-Rechtsprechung dar, zumal ein solcher gesetzlich vorgesehen ist. Nach dem Gesagten steht der nemotenetur-Grundsatz der Verwertbarkeit sämtlicher Geschäftsunterlagen (pre-existing) nicht entgegen. f) Nicht verwertbar sind hingegen diejenigen Beweismittel aus dem Aufsichtsverfahren, welche unter Androhung ungebührlichen Zwangs neu geschaffen wurden und deren Verwertung von den Beschuldigten verweigert wurde. Dies betrifft die Einvernahmen mit den Untersuchungsbeauftragten (Beschuldigter 1: Einvernahmen vom 1. November 2012 [FINMA 5402317 pag. 8/1/1 -16], 16. Januar 2013 [FINMA pag. 5402317 pag. 8/1/30 - 43], 29. Januar 2013 [FINMA 5402317 pag. 8/1/44 -53 bzw. FINMA 5413914 pag. 8/26 - 38], 24./25. Juni 2013 [FINMA G01007768 pag. 8/767 - 744] / Beschuldigter 2: Einvernahme vom 2. November 2012 [FINMA 5402317 pag. 8/1/17 - 29]). Dasselbe gilt für die Aussagen von C., welche A. (teils) belastet (FINMA G01007768 pag. 8/735 - 714). Diese Beweismittel können nicht verwertet werden, jedenfalls nicht, soweit sie belastende Aussagen enthalten. Das Gericht folgt in dieser Hinsicht Sabine Gless (in: Niggli/Heer/Wiprächtiger,[Hrsg.], Basler Kommentar, Art. 141 StPO N. 111 ff.).

- 38 - 6.4.1.2 Keine Effektenhandelstätigkeit der D. AG a) Der Beschuldigte 1 macht geltend, die D. AG habe keinen Effektenhandel betrieben. Er habe die N. Corp. im Namen der D. AG mehrfach angemahnt, keine Cold Calls durchzuführen und die Aktienzertifikate den Kunden tatsächlich auszuliefern. Per August 2012 hätten alle Kunden, bis auf wenige Ausnahmen, die bestellten Aktienzertifikate aus- und zugestellt erhalten (FINMA 5402317 pag. 2/330). Mit diesem Argument gesteht der Beschuldigte implizit ein, dass die Aktien zuvor gerade nicht auf den Namen der Kunden ausgestellt worden waren. Dieser Einwand ändert somit nichts am Anklagevorwurf bzw. am tatbestandsmässigen Handeln (vgl. unten, E. 7.4.2.1; 7.4.3.2, 7.4.4). b) Der Beschuldigte 1 sei nie davon ausgegangen, dass die D. AG für mehr als 20 Kunden Gelder verwaltet habe (FINMA 5402317 pag. 2/328 f.) Dieser Einwand ist angesichts der Anzahl von Kunden (85 Anleger) und vereinnahmten Gelder (mehr als Fr. 3 Mio.), die der Beschuldigte 1 als effektiver Geschäftsführer kennen musste, unglaubwürdig. Hierfür spricht auch die E-Mail des Beschuldigten 1 vom 24. Juli 2012, worin er sich im Zusammenhang mit der D. AG auf 131 Kunden bezieht. c) Der Beschuldigte bringt weiter vor, die N. Corp. habe die wesentlichen inhaltlichen Geschäftstätigkeiten durch die D. AG durchgeführt (FINMA 5402317 pag. 2/325). Für das Gericht ist erwiesen, dass wesentliche Geschäfts- bzw. Effektenhandelstätigkeiten durch die D. AG erbracht wurden (vgl. 6.1.1.3). Aber auch wenn die D. AG operative Tätigkeiten an die N. Corp. delegiert haben sollte, entlastet dies den Beschuldigten 1 bezüglich seiner Verantwortlichkeiten als Verwaltungsrat mit Bezug auf Handlungen der N. Corp. nicht. 6.4.1.3 Ad F. AG: Der Beschuldigte 1 bringt vor, die Neuausstellung der Aktienzertifikate auf die Namen der jeweils berechtigten Kunden sei im Zeitpunkt der Aufnahme der Untersuchungshandlungen der FINMA bereits im Gang gewesen (FINMA 5413914 pag. 2/136). Verwiesen wird auf entsprechende Schreiben an zwei Anleger, welche vom 12. November 2012 datieren (FINMA 5413914 pag. 8/509, 512). Der Erwerb von Aktien in eigenem Namen und auf Rechnung von Kunden sei lediglich ein Zwischenstadium gewesen. Die Tatsache, dass die F. AG ihr Vorgehen bereits geändert habe, sei zu berücksichtigen (TPF pag. 30-925-019). Der Beschuldigte 1 bestreitet den Effektenhandel der F. AG im eigenen Namen auf Rechnung von Kunden nicht. Er bringt vielmehr vor, die Neuausstellung der

- 39 - Aktienzertifikate auf die jeweils berechtigten Kunden sei im Zeitpunkt der Aufnahme der Untersuchungshandlungen bereits im Gang gewesen. Dies ändert jedoch nichts an der vorangegangenen, bewilligungspflichtigen Tätigkeit bzw. am tatbestandsmässigen Handeln (vgl. unten, E. 7.2.2; 7.4.2.2; 7.4.3.2). Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die Vertreter in Spanien weiterhin Aktien im eigenen Namen auf Rechnung von Kunden verkauften (oben, E. 6.1.2.2 lit. h). Der Einwand geht daher fehl. 6.4.1.4 Ad E. AG: Der Beschuldigte 1 bringt vor, die auf ihren Namen lautenden Aktienzertifikate seien nur vorübergehend von der E. AG für die Kunden aufbewahrt worden. Da die Banken die Einlieferung von nicht gelisteten Zertifikaten in Depots abgelehnt hätten, habe die E. AG jeweils vorübergehend Zertifikate gehalten, bis diese auf die Kunden hätten übertragen werden können. Dies sei jedoch aus Praktikabilitätsgründen und auf Anraten der Banken bloss eine Übergangslösung gewesen (TPF pag. 30-925-019; FINMA G1007768 pag. 2/163). Der Beschuldigte 1 bestreitet mithin nicht, dass die E. AG teilweise zumindest – vorübergehend – Aktienzertifikate für Kunden in ihren Depots hielt/aufbewahrte. Das vorübergehende Halten ändert an der Tatbestandsmässigkeit jedoch nichts bzw. genügt. Der Einwand ist unbegründet. 6.4.2 Beschuldigter 2 6.4.2.1 Nemo-tenetur se ipsum accusare De

SK.2016.19 — Bundesstrafgericht 19.09.2018 SK.2016.19 — Swissrulings