Beschluss vom 2. November 2017 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichterin Joséphine Contu Albrizio, Vorsitz, Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser und Stefan Heimgartner, Gerichtsschreiber David Heeb
Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt des Bundes René Eichenberger,
und als Privatklägerschaft:
1. C. Holding (SK.2016.12), vertreten durch Rechtsanwalt Martin Burkhardt,
2. Bank D. (SK.2016.12), vertreten durch Rechtsanwalt Ernst F. Schmid,
3. E. AG (SK.2016.12), vertreten durch Rechtsanwalt Roland Ryser,
4. F. SA en liquidation judiciaire (SK.2016.12 und SK.2017.55), vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Zuberbühler,
Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummern: SK.2016.12+SK.2017.55
- 2 gegen
1. A. (SK.2016.12 und SK.2017.55), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Daniel U. Walder,
2. B. (SK.2016.12), amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Adrian Ramsauer,
Gegenstand
Gewerbsmässiger Betrug, Betrug, (evtl.) Gehilfenschaft oder Anstiftung zu qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung bzw. zu versuchter qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung, alternativ mehrfache, teilweise versuchte Veruntreuung bzw. Gehilfenschaft oder Anstiftung dazu, subalternativ mehrfache, teilweise versuchte qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung bzw. Gehilfenschaft oder Anstiftung dazu, qualifizierte Geldwäscherei, Urkundenfälschung (SK.2016.12)
Gewerbsmässiger Betrug, alternativ mehrfache, teilweise versuchte Veruntreuung subalternativ mehrfache, teilweise versuchte qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung, qualifizierte Geldwäscherei (SK.2017.55)
Rückweisung der Anklagen
- 3 - Die Strafkammer erwägt: I. 1. 1.1 Die Bundesanwaltschaft erhob am 29. Februar 2016 bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts im Verfahren SV.11.0144 (Operationsname G.) Anklage gegen A. und B. wegen gewerbsmässigen Betrugs, Betrugs, (evtl.) Gehilfenschaft oder Anstiftung zu qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung, alternativ mehrfacher, teilweise versuchter Veruntreuung bzw. Gehilfenschaft oder Anstiftung dazu, subalternativ mehrfacher, teilweise versuchter qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung bzw. Gehilfenschaft oder Anstiftung dazu, qualifizierter Geldwäscherei und Urkundenfälschung (SK.2016.12, pag. TPF 421.100.001-270). Im Zusammenhang mit den strafbaren Handlungen nennt die Anklageschrift eine Reihe weiterer, gesondert verfolgter Personen, worunter namentlich auch die F. SA en liquidation judiciaire.
Dieses Verfahren führt das Gericht unter der Verfahrensnummer SK.2016.12 (nachfolgend: G. 1). 1.2 Die auf den 18. April 2017 festgesetzte Hauptverhandlung im Verfahren G. 1 konnte zufolge unentschuldigter Abwesenheit von A. nicht durchgeführt werden. Der neue Termin für die Hauptverhandlung wurde auf den 20. bzw. (für den Fall der Abwesenheit von B.) auf den 27. November 2017 angesetzt (G. 1, pag. TPF 421.810.010). 2. Am 10. Oktober 2017 erhob die Bundesanwaltschaft zu einem im separaten Strafverfahren SV.12.0021 untersuchten Teil des Anklagesachverhalts G. 1 Anklage (einzig) gegen A. wegen gewerbsmässigen Betrugs, alternativ mehrfacher, teilweise versuchter Veruntreuung bzw. subalternativ mehrfacher, teilweise versuchter qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung und wegen qualifizierter Geldwäscherei (SK.2017.55, pag. TPF 24.100.001-071). Die Eingangsanzeige und Bekanntgabe des Spruchkörpers durch den Kammerpräsidenten erfolgten am 23. Oktober 2017, nachdem der Bundesanwaltschaft Gelegenheit eingeräumt wurde, die Verfahrensakten zu vervollständigen (SK.2017.55, pag. TPF 24.160.001 f.). Dieses Verfahren ist am hiesigen Gericht unter der Verfahrensnummer SK.2017.55 hängig (nachfolgend: G. 2).
- 4 - 3. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2017 resp. 1. November 2017 verlangen A. und die F. SA en liquidation judiciare über ihre Rechtsvertreter die Vereinigung der Verfahren G. 1 und G. 2. A. verlangt zusätzlich die Abnahme der Ladung für die auf den 20. November 2017 angesetzte Hauptverhandlung, die F. SA en liquidation judiciare demgegenüber die Durchführung der angesetzten Hauptverhandlung für das gesamte vereinigte Verfahren (SK.2017.55, pag. TPF 24.510.001- 005; pag. 24.561.001). II. 1. Gemäss Art. 328 StPO wird das Verfahren mit Eingang der Anklageschrift beim Gericht rechtshängig. Mit der Rechtshängigkeit gehen die Befugnisse im Verfahren auf das Gericht über. Dazu gehört insbesondere die Prüfung, ob die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind (Art. 329 Abs. 1 lit. a StPO). Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung (oder später im Verfahren), dass ein Urteil nicht ergehen kann, so sistiert das Gericht das Verfahren und weist die Anklage, falls erforderlich, zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück (Art. 329 Abs. 2 StPO). Das Gericht entscheidet, ob ein sistierter Fall bei ihm hängig bleibt (Art. 329 Abs. 3 StPO). 2. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt (nicht hingegen an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde) gebunden (Immutabilitätsprinzip). Demnach darf der Richter innerhalb des angeklagten Sachverhalts keine Änderungen vornehmen (sog. Fixierungsfunktion; vgl. Art. 350 StPO; NIGGLI/HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 9 StPO N. 39). Der Anklagegrundsatz dient damit auch der Verteilung der Aufgaben zwischen den Untersuchungs- bzw. Anklagebehörden einerseits und den Gerichten andererseits (BGE 133 IV 235 E. 6.2). Er stellt sicher, dass die Person, die den Anklagevorwurf erhebt, nicht dieselbe ist, wie diejenige, die ihn zu beurteilen hat (sog. Rollentrennungsfunktion). Diese Rollentrennung und damit die Unparteilichkeit des Gerichts kann dadurch beeinträchtigt werden, dass die Staatsanwaltschaft ihre Rolle nicht oder nur ungenügend wahrnimmt, beispielsweise indem sie die Anklageschrift ungenügend formuliert (vgl. NIGGLI/ HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 9 StPO N. 17, 21, 22 ff., 27). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise
- 5 zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Erforderlich ist dabei auch eine eindeutige Umschreibung des konkreten historischen Sachverhalts. Das Akkusationsprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1; BGE 140 IV 188 E. 1.3; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.; BGE 126 I 19 E. 2a; je mit Hinweisen). Relevant ist das Akkusationsprinzip jedoch auch mit Bezug auf die Rechtskraft des auf den Anklagesachverhalt basierenden Urteils (sog. Grundsatz der Tatidentität) sowie mit Bezug auf den Grundsatz „ne bis in idem“ (Verbot der doppelten Strafbarkeit gemäss Art. 11 StPO; vgl. NIGGLI/HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 9 StPO N. 38). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (vgl. BGE 103 Ia 6 E. 1b; Urteile 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015, E. 2.2, nicht publ. in: BGE 141 IV 437; 6B_1073/2014 vom 7. Mai 2015, E. 1.2; 6B_344/2011 vom 16. September 2011, E. 3, je mit Hinweisen). Für die Frage der Einhaltung des Anklagegrundsatzes massgeblich ist indessen nicht (nur), ob der Angeklagte erkennen konnte, was ihm vorgeworfen wird, sondern auch ob Anklagebehörde und Gericht dies können (NIGGLI/HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 9 StPO N. 46b). 3. Art. 29 StPO enthält, gemäss der ausdrücklichen Marginalie der Bestimmung, den Grundsatz der Verfahrenseinheit. Dieses Prinzip bildet seit langem ein Wesensmerkmal des schweizerischen Straf- und Strafverfahrensrechts (BGE 138 IV 214 E. 3.2; BGE 138 IV 29 E. 3.2). Es besagt unter anderem, nicht zuletzt unter dem Gesichtspunkt der sachlichen Zuständigkeit, dass mehrere Straftaten einer einzelnen Person in der Regel in einem einzigen Verfahren verfolgt und beurteilt werden. Zur Vereinigung der Verfahren ist ausreichend, dass die Person wegen mehrerer Straftaten verdächtigt, beschuldigt oder angeklagt ist (BARTE- ZKO, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 29 StPO N. 5 ff.). Der Grundsatz der Verfahrenseinheit gilt auch bei Vorliegen von Mittäterschaft oder Teilnahme (vgl. Art. 29 Abs.1 lit. a und b StPO). Bezweckt wird die Verhinderung sich widersprechender Urteile, sei dies bei der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung. Er gewährleistet somit das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 BV). Überdies dient er der Prozessökonomie (BGE 138 IV 29 E. 3.2).
- 6 - III. 1. 1.1 Die von der Bundesanwaltschaft im Verfahren G. 2 eingereichte Anklage betrifft die mutmasslich deliktische Erlangung von EUR 11 Mio. der F. SA en liquidation judiciare durch A.. Diese sollen Teil der gemäss Anklageschrift G. 1 durch A. zum Nachteil der C. Holding mutmasslich verbrecherisch erlangten EUR 100 Mio. sein. Die Anklage G. 2 betrifft somit denselben Lebensvorgang, nämlich eine „Teilmenge“ der Anklage G. 1. Eine Vereinigung der beiden Verfahren erscheint gestützt auf Art. 29 StPO sowie die dargelegte Lehre und Rechtsprechung (vgl. vorne, E. 3) daher zwingend. 1.2 Eine Vereinigung der beiden Verfahren durch das Gericht selber ist jedoch nur möglich, wenn sich der Sachverhalt gemäss der (neueren) Anklageschrift G. 2 nahtlos in den Hauptsachverhalt gemäss der (ersten) Anklageschrift G. 1 einfügt und dabei der Anklagegrundsatz gewahrt bleibt. Gerade Letzteres ist jedoch nicht der Fall: Die Anklageschrift G. 1 wirft A. (u.a.) qualifizierte Geldwäscherei an den mutmasslich verbrecherisch erlangten EUR 100 Mio. der C. Holding vor, dies u.a. durch Vermischung der (übrig gebliebenen) EUR 89 Mio. der C. Holding mit EUR 11 Mio. der F. SA en liquidation judiciare auf einem von der F. SA en liquidation judiciare verwalteten Anlagefondskonto. Diesbezüglich soll A. (u.a.) gemeinsam mit H. als damaligem (einzigem) Vertreter der F. SA en liquidation judiciare bandenmässig gehandelt haben. Konkret spricht die Anklageschrift G. 1 davon, dass sich A. die „Verschleierungshandlungen“ von H. „zuzurechnen“ habe (vgl. Anklage G. 1 Ziff. 1.2.5.1.13, S. 154 ff., i.V.m. Anklage G. 1 Ziff. 1.2.4.1.4, S. 108 ff., und Anklage G. 1 Ziff. 1.2.5.6.1, S. 167). Die Anklageschrift G. 1 (S. 3 f.) bezeichnet H. sowie die F. SA en liquidation judiciare denn auch als Mitbeschuldigte im Verfahren gegen A. und B.. Das entsprechende Verfahren gegen H. und die F. SA en liquidation judiciare wurde vom Hauptverfahren abgetrennt und ist nach wie vor bei der Bundesanwaltschaft hängig. Demgegenüber blendet die Anklageschrift G. 2 die beschriebenen mutmasslichen Geldwäschereihandlungen von A. und H. aus und wirft A. (wiederum) qualifizierte Geldwäscherei mit Bezug auf die mutmasslich deliktisch erlangten EUR 11 Mio. der F. SA en liquidation judiciare als Teil der EUR 100 Mio. der C. Holding vor (unter bandenmässiger Begehung mit anderen, separat verfolgten Personen; vgl. Anklage G. 2, Ziff. 1.1.2.3 und Ziff. 1.1.2.4.1). Gegen A. resultiert damit eine doppelte Anklage zum identischen Lebensvorgang, zumindest in Bezug auf die EUR 11 Mio. Wei-
- 7 tere Unklarheiten schaffen die gemäss Anklage G. 1 nach Haupt-, Eventual- sowie Alternativanklagen äusserst kompliziert dargestellten Geldwäschereivorwürfe sowie die Tatsache, dass diese in der Anklage G. 2 zwar unverändert wiederholt werden, jedoch nur zum Teil, so dass für den Beschuldigten wiederum teilweise doppelte Anklagen zu den identischen Vorgängen resultieren. Zudem bleibt unklar, was dem Beschuldigten letztlich „per Saldo“ – d.h. nach Eliminierung der beiden Anklagen immanenten Redundanzen – vorgeworfen wird. Würden die Verfahren nicht vereinigt werden müssen, sondern getrennt beurteilt werden können, stünden der später zu beurteilenden Anklage bzgl. der identischen Vorwürfe zum selben (abgeurteilten) Lebenssachverhalt ab dem Moment der Rechtskraft des ersten Urteils die Grundsätze der „res iudicata“ und des daraus folgenden „ne bis in idem“ entgegen. Auch diese Überlegung bestätigt, dass die doppelt formulierten Anklagevorwürfe dem Akkusationsprinzip zuwiderlaufen, unabhängig davon, ob die Verfahren zu vereinigen oder getrennt zu führen sind. 1.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die doppelte Anklage der teilweise identischen Vorwürfe ohne Vereinigung die Gefahr widersprüchlicher Entscheide schaffen sowie den Prinzipien der „res iudicata“ bzw. des „ne bis in idem“ entgegenstehen würde, eine Vereinigung jedoch das Gericht dazu zwingen würde, die Anklageschriften zu interpretieren – dies auch zufolge der sich aus der doppelten Anklage ergebenden weiteren Unklarheiten mit Bezug auf die „per Saldo“-Vorwürfe – und den dergestalt eruierten Anklagesachverhalt selber neu zu formulieren. Das Gericht müsste dazu gewissermassen die Rolle des Staatsanwalts übernehmen, was unzulässig ist. Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden und darf ihn nicht verändern (vgl. oben, E. II. 2). Überdies hätte dieses Vorgehen zur Folge, dass der dem Urteil zugrundeliegende Sachverhalt auf den vom Gericht selber interpretierten Sachverhalt basieren würde und damit nicht identisch wäre mit den Sachverhalten gemäss den beiden Anklageschriften. Damit aber wäre der dem Anklageprinzip ebenfalls inhärente Grundsatz der Tatidentität verletzt (siehe vorne, E. 2). 2. 2.1 Aufgrund dieser Ausführungen ergibt sich, dass die vorliegend zwingende Vereinigung der beiden Anklageschriften nicht durch das Gericht vorgenommen werden kann, denn die daraus resultierende, „fusionierte“ Anklageschrift würde das Anklageprinzip in seiner Umgrenzungs- (wozu auch der Grundsatz der Tatidentität gehört), Fixierungs- sowie Rollentrennungsfunktion verletzen. Die Anklagen im Verfahren SK.2016.12 (G. 1) und SK.2017.55 (G. 2) sind daher an die Bundesanwaltschaft zurückzuweisen, welche die Verfahren zu vereinigen und hie-
- 8 raus eine einzige, dem Akkusationsprinzip im Sinne der Erwägungen nachlebende sowie den Erfordernissen gemäss Art. 325 Abs. 1 StPO genügende Anklage einzureichen haben wird. 2.2 Die im Verfahren G. 1 bereits angesetzte Hauptverhandlung ist demzufolge abzusagen und die Vorladungen sind abzunehmen. 2.3 Die Rückweisung erscheint auch mit Blick auf die Verjährungsfrage sowie das Beschleunigungsgebot unproblematisch: Angesichts der angeklagten Straftaten und des Tatzeitpunktes (2010 – 2011) steht eine Verjährung nicht unmittelbar bevor. Hinsichtlich des Beschleunigungsgebots muss hingegen damit gerechnet werden, dass eine das Akkusationsprinzip verletzende Vereinigung im Hauptverfahren die Aufhebung/Rückweisung des Urteils der Strafkammer durch das Bundesgericht zur Folge hätte, was das Verfahren in nicht einschätzbarer Weise verlängern würde. Die Fusionierung der beiden Anklageschriften unter Ausräumung sämtlicher Unklarheiten und doppelter Anklagen durch den zuständigen Staatsanwalt dürfte sich hingegen in vergleichsweise geringer Zeit bewältigen lassen. 3. Die Anträge von A. und der F. SA en liquidation judiciare vom 27. Oktober 2017 bzw. 1. November 2017 sind zufolge Rückweisung der Anklagen gegenstandslos. Auf diese ist mithin nicht einzutreten. 4. Das Verfahren ist nach dem Gesagten zu sistieren. Die Rechtshängigkeit wird wieder auf die Bundesanwaltschaft übertragen, unter Retournierung der Akten. 5. Für diesen Entscheid sind keine Kosten zu erheben.
- 9 - Die Strafkammer beschliesst: 1. Die Anklagen in den Verfahren SK.2016.12 und SK.2017.55 werden zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen an die Bundesanwaltschaft zurückgewiesen. 2. Das Verfahren wird sistiert. Die Rechtshängigkeit wird zurück an die Bundesanwaltschaft übertragen, unter Retournierung der Akten. 3. Die im Verfahren SK.2016.12 auf den 20. bzw. 27. November 2017 angesetzte Hauptverhandlung wird abgesagt und die Vorladungen werden abgenommen. 4. Auf die Anträge von A. und der F. SA en liquidation judiciare vom 27. Oktober 2017 bzw. 1. November 2017 wird zufolge Gegenstandslosigkeit nicht eingetreten. 5. Es werden keine Kosten erhoben. 6. Dieser Beschluss wird den Parteien mitgeteilt.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
- 10 - Geht an (Gerichtsurkunde) Bundesanwaltschaft, Herrn René Eichenberger, Staatsanwalt des Bundes Herrn Rechtsanwalt Daniel U. Walder, Verteidiger von A. (Beschuldigter) Herrn Rechtsanwalt Adrian Ramsauer, Verteidiger von B. (Beschuldigter) Herrn Rechtsanwalt Martin Burkhardt, Vertreter von C. Holding (Privatklägerschaft) Herrn Rechtsanwalt Ernst Schmid, Vertreter von Bank D. (Privatklägerschaft) Herrn Rechtsanwalt Roland M. Ryser, Vertreter von E. AG (Privatklägerschaft) Herrn Rechtsanwalt Tobias Zuberbühler, Vertreter von F. SA en liquidation judiciaire (Privatklägerschaft) Frau Rechtsanwältin Tanja Knodel, Vertreterin der I. AG und J. AG (Drittbetroffene) Herrn Rechtsanwalt Markus Wille, Vertreter der Unternehmung K. (Drittbetroffene) Geht an (Einschreiben mit AR) Frau L. (Drittbetroffene) Herrn Rechtsanwalt Cédric Schirrer, Vertreter der M. S.A. (Drittbetroffene)
Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts
Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO).