Urteil vom 5. Juni 2014 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Walter Wüthrich, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni, Gerichtsschreiberin Anne Berkemeier Keshelava Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Lienhard Ochsner, Staatsanwalt des Bundes,
gegen A., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Beat Zürcher
Gegenstand Rückweisungsurteil des Bundesgerichts Kosten- und Entschädigungsfolgen, Genugtuung Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: SK.2014.1
- 2 - Anträge des Gesuchstellers: 1. Es sei A. eine Entschädigung für ausgestandene Untersuchungshaft von Fr. 31'800.-zuzusprechen. 2. Es sei A. eine Entschädigung für weitere Persönlichkeitsverletzungen in der Höhe von Fr. 35'000.-- zuzusprechen. 3. Es sei A. eine Entschädigung seiner Reisespesen von insgesamt Fr. 4'920.-- zuzusprechen. 4. Es seien A. Fr. 450.-- für Verpflegungskosten zuzusprechen. 5. Es sei A. für erlittenen Lohnausfall mit Fr. 702'000.-- zu entschädigen. 6. Es sei A. für entgangenen Geschäftsgewinn ein Betrag in der Höhe von Fr. 1'750'000.-- zuzusprechen. 7. a. Es sei aufgrund des unbekannten Verbleibs einer Halskette sowie eines Fingerrings, die bei A. beschlagnahmt worden seien, ein Schaden von Fr. 2'000.-- zu ersetzen. b. Es sei A. der Schaden, der ihm daraus erwachsen ist, dass er seine Berechtigung an der F. SA nicht beweisen könne, in der Höhe von USD 132'649.18 zu ersetzen.
Anträge der Bundesanwaltschaft: Mit Schreiben vom 28. März 2014 verzichtete die Bundesanwaltschaft auf eine Stellungnahme.
Sachverhalt: A. A. (nachfolgend: Gesuchsteller) wurde mit Urteil SK.2011.5 vom 21. März 2012 der Strafkammer des Bundesstrafgerichts (nachfolgend: Urteil der Strafkammer) von allen gegen ihn erhobenen Vorwürfen freigesprochen. Die ihn betreffenden Verfahrenskosten wurden ihm auferlegt und er wurde verpflichtet, der Eidgenossenschaft für die Kosten der amtlichen Verteidigung Ersatz zu leisten. Eine Entschädigung wurde nicht zuerkannt. Die geleistete Kaution und beschlagnahmten Vermögenswerte wurden zur Kostendeckung zurückbehalten. Sowohl die Bun-
- 3 desanwaltschaft als auch (u.a.) der Gesuchsteller legten Beschwerde dagegen beim Bundesgericht ein (TPF 2.988.003 ff.). B. Das Bundesgericht hob mit Urteil 6B_250/2013 vom 13. Januar 2014 in Gutheissung der Beschwerde des Gesuchstellers das Urteil der Strafkammer in den Punkten Dispositiv Ziff. I/3 (Kostenauflage), I/4.3 (Verpflichtung des Beschwerdeführers, der Eidgenossenschaft für die Entschädigung der amtlichen Verteidigung Ersatz zu leisten), I/5 (Verweigerung der Entschädigung) und I/2.2 (Verwendung der Kaution) auf. C. Mit Beschluss SN.2014.1 vom 11. Februar 2014 entschied die Strafkammer des Bundesstrafgerichts über Dispositiv Ziff. I.2.2 und gab die Kaution in der Höhe von Fr. 100'000.-- per sofort frei (TPF 3 955 001 f.). D. Mit Verfügung SK.2014.1 vom 28. Januar 2014 wurde der Gesuchsteller dazu aufgefordert, seine allfälligen Ansprüche geltend zu machen (TPF 6 160 003 f.). E. Innert erstreckter Frist reichte Fürsprecher Zürcher mit Eingabe vom 18. März 2014 namens des Gesuchstellers sein Entschädigungsgesuch ein (TPF 3 521 005). F. Mit Schreiben vom 25. März 2014 forderte der Verfahrensleiter die Verteidigung dazu auf, folgende Dokumente und Belege, die G. SA betreffend, nachzureichen (TPF 3 410 003 f.): Arbeitsvertrag/Auftrag Gesuchsteller – G. SA, gültig im August 2004; Lohn-/Entschädigungszahlungen G. SA an den Gesuchsteller im Jahr 2004; Revidierte Jahresrechnungen der G. SA per 2002 – 2004; Steuererklärungen/-veranlagungen betreffend den Gesuchsteller für 2002 bis 2004; Personifizierte AHV-Abrechnungen der G. SA 2002 bis 2004 und Pensionskassen-Einzahlungsbelege der G. SA 2002 bis 2004 bezüglich den Gesuchsteller, sofern für diesen nach Erreichen von dessen 65. Altersjahr im November 2000 noch AHV- und Pensionskassenbeiträge bezahlt worden sind. G. Mit Schreiben vom 26. März 2014 ersuchte der Verfahrensleiter die Verteidigung zudem, dem Gericht zu unterbreiten (TPF 3 410 005): Vor dem 31. August 2004 gültige Anschlussverfügung der G. SA und/oder des Gesuchstellers bei einer anerkannten Selbstregulierungsorganisation (SRO) gemäss Art. 24 ff. GwG, oder vor dem 31. August 2004 gültige Bewilligung der FINMA für die G. SA und/oder für den Gesuchsteller zur Betätigung als Finanzintermediär nach Art. 14 GwG;
- 4 - Beleg über die Streichung der G. SA und/oder des Gesuchstellers durch die SRO bzw. den Entzug der Bewilligung durch die FINMA. H. Die Bundesanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 28. März 2014 auf eine Stellungnahme zum Entschädigungsgesuch (TPF 3 510 001). I. Am 30. April 2014 übermittelte der Verteidiger einen Teil der angeforderten Dokumente. Er teilte mit, dass der Gesuchsteller keinen schriftlichen Arbeitsvertrag mit der G. SA abgeschlossen und keine monatlichen Lohnabrechnungen nebst den bereits eingereichten erstellt habe. Hinsichtlich der Einkünfte müsse auf die Steuerveranlagungen für die Jahre 2002 bis 2004 abgestellt werden, wobei die Veranlagung für 2004 infolge Verhaftung des Gesuchstellers nicht mehr repräsentativ sei. Die letzte Jahresrechnung/Bilanz der G. SA sei diejenige für das Jahr 2001. Revidierte Jahresrechnungen für 2002 bis 2004 hätten wegen Beschlagnahme der Unterlagen durch die Bundesanwaltschaft nicht erstellt werden können und es bestünden für die Jahre 2002 bis 2004 auch keine Steuererklärungen. Der Gesuchsteller sei nach Einschätzung veranlagt worden. Für die Jahre 2002 bis 2004 habe er weder Pensionskassen- noch persönliche AHV- Beiträge bezahlt. Er habe AHV-Beiträge nur noch auf dem Geschäftsgewinn errichtet. Die Beitragsverfügung 2002 habe der Gesuchsteller nicht ausfindig machen können, jene für 2004 dürfte zufolge Verhaftung nicht mehr repräsentativ sein. Fürsprecher Zürcher übermittelte die Bewilligung der Kontrollstelle GwG für die G. SA und den Widerruf der Bewilligungen der G. SA und des Gesuchstellers vom 18. Februar bzw. 13. September 2005 (TPF 3 521 031 ff.). Er ersuchte darum, die Frist zur Einreichung eines Vermögensstatus' zu sistieren (TPF 3 521 029 f.). J. Das Gericht teilte Fürsprecher Zürcher mit Schreiben vom 6. Mai 2014 mit, dass es bereit sei, das Verfahren wunschgemäss zu sistieren und wies auf die Möglichkeit der Teilsistierung (in concreto: lediglich die Ziff. 5 des Gesuchs vom 18. März 2014 betreffend) hin (TPF 3 410 006). K. Am 7. Mai teilte Fürsprecher Zürcher namens seines Mandanten mit, dieser sei mit der Teilsistierung des Verfahrens, d.h. hinsichtlich Ziff. 6 seiner Eingabe vom 18. März 2014, einverstanden (TPF 3 521 069). L. Mit Schreiben vom 8. Mai 2014 teilte der Verfahrensleiter dem Verteidiger mit, dass das Gericht über die Ziffern 5 und 6 der Eingabe vom 18. März 2014 erst entscheiden werde, wenn die angeforderten Unterlagen betreffend die G. SA eingetroffen seien. Bis dahin gelte der entsprechende Teil des Verfahrens als sistiert (TPF 3 410 007).
- 5 - M. Mit Schreiben vom 27. Mai 2014 reichte der Verteidiger seine Kostennote ein (TPF 3 721 002 f.). Gleichzeitig übermittelte er ein Schreiben des Konkursamts Z. vom 26. Mai 2014, welches die aktuellen Saldi von vier Konten der G. SA enthält. Der Konkursbeamte habe fernmündlich zur Kenntnis gebracht, dass er mehr nicht mitteilen könne. Fürsprecher Zürcher ersuchte das Gericht um Mitteilung, wieweit noch versucht werden müsse, weitere Informationen zu erhalten (TPF 3 521 072). N. Mit Schreiben vom 3. Juni 2014 hob der Vorsitzende die Teilsistierung auf und stellte in Aussicht, dass das Gericht aufgrund der vorhandenen Akten entscheiden werde (TPF 3 410 008).
Die Strafkammer erwägt: 1. Prozessuales 1.1 Nimmt das Bundesstrafgericht einen Fall nach Rückweisung durch das Bundesgericht wieder auf, so wird eine weitere Hauptverhandlung nur durchgeführt, wenn dies zur Vervollständigung des Sachverhalts (Entscheid SK.2005.5 der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 19. Oktober 2005 E. 1.3) oder zur Wahrung des rechtlichen Gehörs der Parteien (TPF 2007 60 E. 1.4) nötig erscheint. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. In Bezug auf das rechtliche Gehör ist anzufügen, dass dem Gesuchsteller Gelegenheit gegeben wurde, sich schriftlich zu den Kosten- und Entschädigungspunkten zu äussern, und die Bundesanwaltschaft zu den entsprechenden Begehren des Gesuchstellers Stellung nehmen konnte. 1.2 Anwendbar ist vorliegend ausschliesslich das neue Verfahrensrecht (vgl. SK.2011.5 E. 8; Art. 453 Abs. 2 StPO). 2. Das Bundesgericht hob das Urteil der Strafkammer in Bezug auf die Kostenauflage auf (vgl. E. B vorstehend). In diesem Zusammenhang stellte es fest, dass nicht ersichtlich bzw. nicht hinreichend begründet worden sei, inwiefern welches Verhalten des freigesprochenen Gesuchstellers normwidrig war und inwiefern respektive in welchem Umfang durch welches normwidrige Verhalten das Verfahren eingeleihttp://links.weblaw.ch/BSTGER-SK.2005.5 http://links.weblaw.ch/TPF_2007_60
- 6 tet beziehungsweise dessen Durchführung erschwert wurde (TPF 4 100 007, …009). Die Umstände, die im aufgehobenen Urteil der Strafkammer zur Kostenauflage gegenüber dem Gesuchsteller geführt hatten, sind dort genannt (Urteil der Strafkammer E. 9.2.4, 9.2.5, 9.2.6 und 9.2.7). Sie beziehen sich insbesondere auf Handlungen oder Verhalten des Gesuchstellers, welche die Einleitung des Verfahrens (im Sinne von Art. 426 Abs. 2 StPO) bewirkt hatten, und somit die anklagerelevante Zeit von ca. 1993 bis 2002 betreffen. Eine weiter gehende Begründung, wie vom Bundesgericht gefordert, ist heute nicht mehr möglich. Insoweit ist festzustellen, dass die von der Strafkammer geltend gemachten Gründe für eine Kostenauflage materiell nicht genügen. Die Verfahrenskosten sind daher auf die Staatskasse zu nehmen. 3. Der Gesuchsteller verlangt eine Entschädigung aus verschiedenen Titeln (TPF 3 521 005 ff.), namentlich für ausgestandene Untersuchungshaft (E. 5 nachfolgend), eine Genugtuung für weitere Persönlichkeitsrechtsverletzungen (E. 6 nachfolgend), Fahr- und Verpflegungskosten anlässlich von Einvernahmen, Besprechungen mit seinem Anwalt und während der Hauptverhandlung (E. 7 nachfolgend), Erwerbsausfall (E. 8 nachfolgend), entgangenen Geschäftsgewinn (E. 9 nachfolgend) sowie zwei weitere Schadenspositionen (E. 10 nachfolgend). 4. Gemäss Art. 429 StPO hat die beschuldigte Person bei vollständigem oder teilweisem Freispruch oder bei Einstellung des Verfahrens Anspruch darauf, für ihre Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a) sowie für die wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b) entschädigt zu werden und eine Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug, zu erhalten (lit. c). Art. 429 StPO regelt die Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche der beschuldigten Person für den Fall von vollständigem oder teilweisem Freispruch oder von Einstellung des Strafverfahrens gegen sie. Der Gesetzesartikel begründet eine Kausalhaftung des Staates. Der Staat muss den gesamten Schaden wieder gutmachen, der mit dem Strafverfahren in einem Kausalzusammenhang im Sinne des Haftpflichtrechts steht (GRIESSER, in Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 429 StPO N. 2). Somit stellt Art. 429 StPO, soweit die Ansprüche der beschuldigten Person betreffend, eine in Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten vom 14. März 1958 (Verantwortlichkeitsgesetz; VG; SR 170.32) vorbehaltene besondere Haftpflichtbestimmung dar. Allfällige Ansprüche
- 7 dritter, nicht beschuldigter Personen hingegen werden aufgrund des klaren Wortlauts nicht gestützt auf Art. 429 StPO beurteilt, d.h. nicht vom Strafgericht. 5. Haftentschädigung 5.1 Mit Art. 429 lic. c StPO ist eine schwere Verletzung anzunehmen und eine Genugtuung zuzusprechen, wenn sich die beschuldigte Person in Untersuchungshaft befand (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1329; WEHRENBERG/BERNHARD, Basler Kommentar, Basel 2011, Art. 429 StPO N. 27; GRIESSER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 429 StPO N. 7; Urteil des Bundesgerichts 6B_53/2013 vom 8. Juli 2013 E. 2.2). Der ungerechtfertigte Freiheitsentzug ist ein Unterfall einer Persönlichkeitsverletzung, bei der die Dauer das wesentliche und zudem ein objektives Bemessungskriterium darstellt (HÜT- TE/DUCKSCH/GUERRERO, Die Genugtuung, Eine tabellarische Übersicht über Gerichtsentscheide, 3. Aufl., Zürich 2005, Tabelle XI/1 Austausch 8/05, Ziff. 1). Zur Bemessung der Genugtuung bei sich nachträglich als ungerechtfertigt erweisender Untersuchungshaft existiert eine umfangreiche bundesgerichtliche Rechtsprechung (z.B. Urteil des Bundesgerichts 6B_53/2013 vom 8. Juli 2013 E. 3.2, 1P.589/1999 vom 31. Oktober 2000 E. 4, je mit weiteren Hinweisen; Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BK.2011.13 vom 19. September 2011 E. 2.2.1, BK.2007.2 vom 30. August 2007 E. 3.2, je mit weiteren Hinweisen). Zur Festlegung der Genugtuungshöhe wird auf die Schwere der Persönlichkeitsrechtsverletzung analog Art. 49 Abs. 1 OR abgestellt (Urteil des Bundesgerichts 6B_53/2013 E. 3.2; BGE 135 IV 43 S. 47 E. 4.1; 113 IV 93 S. 98 E. 3a). Die Festlegung der Höhe der Genugtuung beruht auf richterlichem Ermessen. Bei dessen Ausübung kommt den Besonderheiten des Einzelfalls grosses Gewicht zu (WEH- RENBERG/BERNHARD, a.a.O., Art. 429 StPO N. 28). Allgemein gilt der Grundsatz, dass es genugtuungserhöhende sowie -vermindernde Faktoren gibt. Solche sind z.B. der Grund des Freiheitsentzuges (d.h. das vorgeworfene Delikt und dessen Schwere), die Haftempfindlichkeit (d.h. empfundene Kränkungen, Schmerzen und Verminderung der Lebensfreude, der seelischen Integrität, Haft über Weihnachten, am Geburtstag, etc.), das soziale Umfeld (d.h. z.B. Verhaftung am Arbeitsplatz, Verhaftung brachte viel Publizität etc.), die Unbescholtenheit (d.h. Leumund), das Verschulden (d.h. ob der Beschuldigte durch sein notorisches deliktisches Verhalten die Inhaftierung geradezu provoziert oder verlängert hat). Zusammenfassend muss bei der Ermittlung der Genugtuung und deren Höhe auf die Schwere der tatsächlichen erfolgten Verletzung der Persönlichkeit des Geschädigten in physischer, psychischer und sozialer Hinsicht abgestellt werden. Die Geldsumme ist unabhängig von (finanziellem) Umfeld oder Intelligenz festzulegen
- 8 - (HÜTTE/DUCKSCH/GUERRERO, a.a.O., S. 105 ff.; WEHRENBERG/BERNHARD, a.a.O., Art. 429 StPO N. 28). Das Bundesgericht erachtet bei kürzeren Freiheitsentzügen Fr. 200.-- pro Tag als angemessene Genugtuung, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder eine geringere Entschädigung zu rechtfertigen vermögen (Urteil des Bundesgerichts 6B_745/2009 vom 12. November 2009 E. 7.1; 8G.12/2001 vom 19. September 2001 E. 6b/bb). Psychische Belastungen im Ausmass, wie sie wohl mit jedem Strafverfahren verbunden sind, genügen für die Erhöhung des Tagessatzes nicht (SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 429 StPO N. 11). Bei längerer Untersuchungshaft (von mehreren Monaten Dauer) ist der Tagessatz in der Regel zu senken, sog. degressive Erhöhung, da die erste Haftzeit besonders schwer ins Gewicht fällt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_574/2010 vom 31. Januar 2011, E. 2.3; 6B_745/2009 vom 12. November 2009, E. 7.1, je mit weiteren Hinweisen). Gemäss Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts wird dabei in der Regel ein Tagessatz von Fr. 100.-- angenommen (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2010.14 vom 23. März 2011, E. 37; BK.2006.14 vom 12. April 2007, E. 2.2). Des Weiteren setzt ein Genugtuungsanspruch einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der Tätigkeit des Staates und der immateriellen Unbill voraus, was bei Haft ohne Weiteres als gegeben erachtet wird (Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2009.5 vom 28. Oktober 2009, E. 6.3; BK.2009.5 vom 19. Juni 2009, E. 3.1, je mit weiteren Hinweisen). 5.2 Der Gesuchsteller befand sich vom 31. August 2004 bis 14. Dezember 2004 (VA BA 6.8 pag. 7 f. und …317 f.), d.h. 106 Tage lang, in Untersuchungshaft im Regionalgefängnis Thun. Er macht eine Entschädigung von Fr. 300.-- pro Hafttag geltend; Total Fr. 31'800.--. Sein Rechtsbeistand begründet die Höhe der beantragten Genugtuung nicht weiter (TPF 3 521 005). 5.3 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Gesuchsteller anlässlich seiner Einvernahme am Tage seiner Verhaftung am 31. August 2004 angab, einmal eine Lungenembolie erlitten zu haben, wegen seiner Venen in ärztlicher Behandlung zu sein und Medikamente dagegen mit sich zu führen (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 6.8 pag. 59 Z. 11 ff.). Derzeit habe er "nur" Venenprobleme und sei sonst gesund (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 6.8 pag. 76 Z. 16). In der Verhandlung seiner Haftsache am 2. September 2004 reichte der Anwalt des Gesuchstellers Arztzeugnisse, welche die gesundheitlichen Probleme, namentlich Thrombosen und Probleme mit der Blutzirkulation des Gesuchstellers dokumentieren, ein (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 6.8 pag. 26 und 31 ff.). Nach rund einer Woche in Untersuchungshaft klagte der Gesuchsteller darüber, dass es ihm sehr schlecht gehe. Er habe seit drei Tagen erhöhte Blutdruckwerte und Embolie-
- 9 probleme (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 6.8 pag. 207 Z. 9 ff.). Der Gefängnisarzt sollte den Gesuchsteller noch am selben Tag besuchen (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 6.8 pag. 216 Z. 12). Am 24. September 2004 reichte Fürsprecher Zürcher namens seines Klienten ein Haftentlassungsgesuch ein (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 6.8 pag. 40 ff.). Dieses wurde am 30. September 2004 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 6.8 pag. 259 ff.). Die am 11. Oktober 2004 dagegen erhobene Beschwerde (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 6.8 pag. 266 ff.) wurde von der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Entscheid BK_H 167/04 vom 29. Oktober 2004 abgewiesen (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 6.8 pag. 301 ff.). Anlässlich seiner Einvernahme vom 29. Oktober 2004 teilte der Gesuchsteller mit, dass er sich im Inselspital einer Untersuchung habe unterziehen müssen. Dort sei an seiner Niere ein bösartiger Tumor entdeckt worden (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 13.8 pag. 158 Z. 10). Es handelte sich um ein Nierenzellkarzinom (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 13.8 pag. 186 f.). Knapp zwei Wochen später sagte der Gesuchsteller aus, dass es ihm nicht gut gehe und dass er jeden Tag elf Tabletten einnehmen müsse (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 13.8 pag. 158 Z. 10). Nach Hinterlegung von Fr. 100'000.-- Kaution wurde der Gesuchsteller am 14. Dezember 2004 aus der Haft entlassen (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 6.8 pag. 317 f.). Die gesundheitlichen Probleme des Gesuchstellers während der Untersuchungshaft, insbesondere die Entdeckung eines bösartigen Tumors und die dadurch hervorgerufenen existentiellen Ängste, wirken sich genugtuungserhöhend aus. Die durch diesen Befund beeinträchtigte psychische Verfassung des Gesuchstellers führt zu einer leicht erhöhten Haftempfindlichkeit. Die Tatsache, dass der Gesuchsteller an seinem Geburtstag inhaftiert war, wirkt sich leicht genugtuungserhöhend aus. Zwischen Wohn- (Y.) und Haftort (Thun) bestand offensichtlich eine grössere Distanz; Kontakt zu Familie und Freunden war dem Gesuchsteller dennoch möglich und dieser bestand auch. Seine Frau sowie seine Tochter erhielten eine Besuchserlaubnis (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 6.8 pag. 367, 380 f.). Die Ehefrau des Gesuchstellers litt während der Untersuchungshaft desselben an gesundheitlichen Problemen (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 6.8 pag. 371) und sie wurde in dieser Zeit mindestens einmal operiert (VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 6.8 pag. 375). Dieser Umstand wirkt sich leicht genugtuungserhöhend aus; die Distanz zwischen Wohn- und Haftort jedoch nicht. Genugtuungsreduzierende Aspekte sind keine auszumachen. Die Höhe der Genugtuungssumme für die im Zusammenhang mit der Untersuchungshaft erlittene Unbill lässt sich naturgemäss nicht berechnen, sondern nur abschätzen. Allgemein gültige Ansätze aufzustellen, ist unmöglich (vgl. E. 8.1 vorstehend). Ausgehend von einem Tagessatz von Fr. 200.-- und unter Berücksichti-
- 10 gung sowohl der als genugtuungserhöhend zu qualifizierenden gesundheitlichen Probleme, der wegen seiner angeschlagenen Gesundheit leicht erhöhten Haftempfindlichkeit sowie der sich leicht genugtuungserhöhend auswirkenden Haft an seinem Geburtstag und die Krankheit seiner Frau als auch der degressiven Erhöhung der Summe aufgrund der 106 Tage währenden Haft des Gesuchstellers, ist unter Berücksichtigung der nicht zusätzlich beantragten Verzinsung seither - eine Haftentschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 30'000.-- zuzusprechen. 6. Genugtuung 6.1 Der Gesuchsteller ersucht um eine Genugtuung von Fr. 35'000.-- dafür, dass er an seiner Privatliegenschaft und in seinen Geschäftsräumlichkeiten in Z. einen öffentlichen nicht zu übersehenden Polizeieinsatz über sich ergehen lassen musste und weil er von der Bundesanwaltschaft und dem damaligen Untersuchungsrichter und der Presse während 10 Jahren als (Zigaretten-) Mafioso gebrandmarkt worden sei. Damit sei eine massive Beeinträchtigung der sozialen und gesellschaftlichen Stellung einerseits des Gesuchstellers persönlich, andererseits seines persönlichen Umfeldes, einhergegangen (TPF 3 521 005). 6.2 Wie in Art. 429 lit. c StPO verankert, muss eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse vorliegen, damit eine Anspruchsgrundlage für eine Genugtuung vorhanden ist. Was unter einer "besonders schweren Verletzung der persönlichen Verhältnisse" gemeint sein kann, wird z.B. durch die Art. 28 Abs. 2 ZGB oder Art. 49 OR definiert (WEHRENBERG/BERNHARD, a.a.O., Art. 429 StPO N. 27). Gemäss Art. 49 OR hat derjenige Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung − sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist −, der in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wurde. Art. 49 OR kommt zur Anwendung, wenn der Schadensverursacher aufgrund einer anderen Gesetzesbestimmung rechtswidrig gehandelt hat und aus Verschulden oder kausal haftet (BGE 126 III 161 S. 167 E. 5 b). Die Verletzung der Persönlichkeit gilt stets als unerlaubte Handlung (BREHM, Berner Kommentar, Obligationenrecht, Die Entstehung durch unerlaubte Handlungen, Art. 41-61 OR, 4. überarbeitete Aufl., Bern 2013, Art. 49 OR N. 13). Genugtuung kann erhalten, wer an Leib und Leben, seiner persönlichen oder Handels- und Gewerbefreiheit, der Ehre, seiner persönlichen Sphäre, in seinem geistigen Eigentum, durch Vertragsverletzung oder in seiner Psyche verletzt wurde (vgl. Aufzählung bei BREHM, a.a.O., Art. 49 OR). Jedoch wird nicht jede Verletzung der Persönlichkeit entschädigt. Vielmehr muss eine gewisse Schwere der Verletzung vorliegen (BREHM, a.a.O., Art. 49 OR N. 14a). Eine gleichzeitige Anwendung von Art. 47 und 49 OR ist möglich, da die Tatbestände beider Bestimmungen in einem Fall gleichzeitig eintreten können (z.B. Urteil des Bundesgerichts 1C.1/1998 vom
- 11 - 5. März 2002; der Kläger erhielt für eine zu Unrecht erfolgte Verhaftung, die eine psychische Krankheit zur Folge hatte, nach seinem Freispruch eine Genugtuung aufgrund von Art. 47 OR wegen der Erkrankung und eine solche wegen der unbegründeten Verhaftung aufgrund von Art. 49 OR). 6.3 Aktenmässig erstellt ist, dass im Jahre 1996 zahlreiche Zeitungsberichte, in denen der Gesuchsteller sowie seine Firma namentlich genannt wurden, in der Tessiner Presse veröffentlicht wurden (VA URA 17.0.2 pag. 17.7.058, …067, …068, …069, …070, …091, …092, …104, …106, …108, …116, …117, …118, …120, …134 und …137). In sämtlichen dieser Artikel ging es um ein Verfahren in Modena/Italien, in welchem der Gesuchsteller ein Mitbeschuldigter wegen Geldwäscherei von Geldern aus kriminellen Handlungen sowie Zigarettenschmuggel war. Die Überschriften lauteten z.B. "..." (Corriere del Ticino vom xx.xx.xxxx; VA URA 17.0.2 pag. 17.7.068), "..." (Giornale del Popolo vom xx.xx.xxxx; VA URA 17.0.2 pag. 17.7.069), "..." (Corriere del Ticino vom xx.xx.xxxx; VA URA 17.0.2 pag. 17.7.091), "..." (Corriere del Ticino vom xx.xx.xxxx; VA URA 17.0.2 pag. 17.7.104), "..." (Giornale del Popolo vom xx.xx.xxxx; VA URA 17.0.2 pag. 17.7.106). Im Jahre 2001 wurde der Gesuchsteller in einem Bericht (Doc. ...; Beilage Anklageordner 1 Ziffer - Ziffer 2 - Fn 1) einer Untersuchungskommission ("Commissione parlamentare d'inchiesta sul fenomeno della mafia e delle altre associazioni criminali similari") des italienischen Parlaments über das "Fenomeno criminale del contrabbando di tabacchi lavorati esteri in Italia e in Europa", welcher Exponenten krimineller Organisationen mafiöser Ausprägung, namentlich "Latitanti" der S.C.U. und Camorra (S. ...), am Zigarettenschmuggel beteiligt sieht (S. ...), zweimal mit vollem Namen sowie Geburtsort und -datum genannt (S. ...). Der Gesuchsteller wird als "personaggio di primaria rilevanza nel settore in trattazione, con compiti logistici, finanziari ed organizzativi di grande rilievo" (S. ...) sowie als Beschuldigter im Verfahren "mani pulite" wegen seiner Aktivität als Geldwäscher von Geldern kriminellen Ursprungs (S. ...) bezeichnet. Das gegen den Gesuchsteller durch die schweizerischen Strafbehörden angestrengte Strafverfahren nahm seinen Anfang erst im Jahre 2003 (Eröffnung des Strafverfahrens am 7. Januar 2003 gegen Unbekannt wegen Mitgliedschaft/Beteiligung an krimineller Organisation und Geldwäscherei bzw. Ausdehnungsverfügung vom 5. Juni 2003 u.a. auf den Gesuchsteller; VA BA Gerichtspol. Ermittlungsverf. 1, 2, 4 pag. 1 ff.). Daraus erhellt, dass der Gesuchsteller schon weit vor Eröffnung des Strafverfahrens in der Schweiz in der italienischen, aber auch der schweizerischen (Tessiner) Medienlandschaft mit Zigarettenschmuggel, Geldwäscherei und der Mafia (Camorra, S.C.U.) in Verbindung gebracht wurde. Ausschlaggebend für diese Berichterstattung war ein Verfahren in Modena wegen Geldwäscherei und Zigarettenschmuggels, in dem A. einer der Mitbeschuldigten
- 12 war. Die Berichterstattung rund um den Prozess im sog. "H."-Verfahren (hauptsächlich in den Jahren 2009 - 2013) in der schweizerischen Presse ist gerichtsnotorisch. Im Zusammenhang mit diesem Verfahren war von "Zigarettenschmuggel", "Zigarettenmafia", "Mafiageschäften" etc. die Rede. Vor allem in Tessiner Medien wurden die vollständigen Namen sämtlicher (insbesondere der im Tessin wohnhaften) Beschuldigten wiederholt publiziert, doch auch gesamtschweizerisch fand der Prozess Beachtung. Im Hinblick auf das vorstehend Dargelegte ist allerdings nicht erstellt, dass das schweizerische Strafverfahren kausal dazu beigetragen hat, dass der Gesuchsteller als (Zigaretten-)Mafioso bezeichnet wurde. Sicher ist, dass der Gesuchsteller bereits Jahre vor Eröffnung des Strafverfahrens in der Schweiz in den Medien, aber auch in italienischen amtlichen Berichterstattungen, mit Zigarettenschmuggel, kriminellen Organisationen und der Mafia in Verbindung gebracht wurde, und sein Ruf, Ansehen und seine Stellung in der Gesellschaft bereits dadurch angegriffen bzw. beschädigt gewesen sind. Die Berichterstattung, die das Verfahren gegen ihn in der Schweiz nach sich zog, hat sein Ansehen sicherlich auch tangiert und ist als rufschädigend zu bezeichnen, jedoch waren Ruf und Ansehen des Gesuchstellers zu diesem Zeitpunkt bereits (nachhaltig) beschädigt. Der öffentlich nicht zu übersehende Polizeieinsatz an seiner Privatliegenschaft und in seinen Geschäftsräumlichkeiten kann als weiteres Zeichen der Bestätigung des bereits durch die seit 1996 erfolgte Berichterstattung in der Tessiner Presse geprägten Rufs des Gesuchstellers gelten und hat diesen zweifelsohne nochmals zementiert. Grundsätzlich ist beim Gesuchsteller aufgrund der oben genannten Gründe eine − in Hinblick auf das Strafverfahren in der Schweiz − verminderte Rufempfindlichkeit auszumachen. 6.4 Dem Gesagten zufolge ergibt sich, dass der Gesuchsteller durch die Darstellung seiner Person als (Zigaretten-)Mafioso und das häufige Publizieren seines vollständigen Namens in den schweizerischen Medien, der grossen Medienresonanz auf den "Prestigefall", den markanten Polizeieinsatz sowie die Dauer des Verfahrens in seiner Persönlichkeit zwar verletzt wurde und er demzufolge zu entschädigen ist. Es ist ihm jedoch entgegenzuhalten, dass er, indem er unbeeindruckt von dieser Berichterstattung, insbesondere in der italienischen Presse, aber auch in der schweizerischen (vgl. E. 6.3 vorstehend), bis in die frühen 2000er Jahre nach wie vor als Geldwechsler im Zigarettenschmuggel fungierte, zumindest in Kauf nahm, auch medial bzw. öffentlich weiterhin mit der "Zigarettenmafia" bzw. der "Mafia" in Verbindung gebracht zu werden. Es ist darüber hinaus festzuhalten, dass die schweizerischen Behörden − wie in E. 6.3 dargestellt − nicht kausal dafür verantwortlich gewesen sind, dass der Gesuchsteller in einen Zusammenhang mit mafiösen Vereinigungen gebracht wurde. Aus den genannten Gründen und unter Berücksichtigung der verminderten Rufempfindlichkeit ist die Genugtuung auf Fr. 5'000.-- festzusetzen.
- 13 - 7. Fahr- und Reisespesen 7.1 Gemäss Art. 10 des Reglements des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen im Bundesstrafverfahren vom 31. August 2010 (BStKR; SR 173.713.162) sind auf die Berechnung der Entschädigung der ganz oder teilweise freigesprochenen beschuldigten Person, der Wahlverteidigung, der gänzlich oder teilweise obsiegenden Privatklägerschaft und der Drittperson im Sinne von Artikel 434 StPO die Bestimmungen über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung anwendbar. Für Reisen in der Schweiz werden die Kosten eines Halbtax-Bahnbillets 1. Klasse vergütet (Art. 13 Abs. 2 lit. a BStKR), für Mittagund Nachtessen (Art. 13 Abs. 2 lit. c BStKR) die Beträge gemäss Art. 43 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember 2001 zur Bundespersonalverordnung (VBPV, SR 172.220.111.31), d.h. Fr. 27.50 für das Mittag- oder Nachtessen (Art. 43 Abs. 1 lit. b VBPV). 7.2 Der Gesuchsteller macht zwei Fahrten zu Einvernahmen bei der Bundeskriminalpolizei von Chiasso nach Lugano hin und zurück (1. Klasse, ohne Ermässigung, total: Fr. 56.--) geltend (TPF 3 521 006). Für weitere fünf Fahrten zu Einvernahmen durch den Untersuchungsrichter von Chiasso nach Zürich hin und zurück (1. Klasse, ohne Ermässigung, total: 1'210.--) sowie zu acht Besprechungen mit seinem Anwalt von Chiasso nach Bern (1. Klasse, ohne Ermässigung, total: 2'464.--) beantragt er die Rückerstattung seiner Kosten (TPF 3 521 006). Schliesslich ersucht er um die Rückerstattung der Reisekosten von Chiasso nach Bellinzona hin und zurück (1. Klasse, ohne Ermässigung, total: 1'190.--) für die insgesamt 25 Verhandlungstage in den Verfahren SK.2008.18 und SK.2011.5 (TPF 3 521 006). Für insgesamt 15 Tage, sei es anlässlich von Einvernahmen, Besprechungen mit seinem Anwalt oder Verhandlungstagen in Bellinzona, beantragt er den Ersatz für auswärtige Verpflegung zu insgesamt Fr. 450.-- (TPF 3 521 006). 7.3 Dem in E. 7.1 Gesagten zufolge stehen dem Gesuchsteller für die Fahrten Chiasso-Lugano retour je Fr. 14.--, d.h. total Fr. 28.-- zu. Für die Fahrten Chiasso-Zürich retour sind ihm je Fr. 121.--, d.h. total Fr. 605.--, für die Fahrten Chiasso-Bern retour Fr. 174.--, d.h. total Fr. 1'392.-- sowie für die Fahrten Chiasso-Bellinzona je Fr. 23.80, d.h. total Fr. 595.-- zuzusprechen. Für die 15 Mahlzeiten anlässlich von Einvernahmen, Besprechungen mit seinem Anwalt und Verhandlung in Bellinzona in den Verfahren SK.2008.18 und
- 14 - SK.2011.5 stehen dem Gesuchsteller jeweils Fr. 27.50 pro Mahlzeit zu, d.h. im Total Fr. 412.50. 8. Erwerbsausfall 8.1 Der Gesuchsteller macht ab dem 31. August 2004 für die Dauer von 10 Jahren einen Lohnausfall von Fr. 70'200.-- pro Jahr bzw. total Fr. 702'000.-- wegen Hinderung seiner Berufsausübung aufgrund der Schliessung seines Geschäfts (Entzug der entsprechenden Bewilligung) geltend. Seine Firma G. SA sei am 31. August 2004 geschlossen worden, womit die Bewilligung, als Finanzintermediär tätig zu sein, suspendiert worden sei. Bis heute sei der Gesuchsteller nicht wieder im Besitze dieser Bewilligung (TPF 3 521 006 f.). 8.2 Bei einer beschuldigten Person im Laufe eines Strafverfahrens entstandene Vermögenseinbussen sind nur dann und nur insoweit nach Art. 429 StPO zu entschädigen, als sie die kausale Folge des Strafverfahrens sind. Nicht zu entschädigen sind insbesondere selbstverschuldete und durch Dritte verursachte Schäden. Bei der Berechnung der Höhe des Schadens ist zudem die Obliegenheit der Schadenminderung zu berücksichtigen. Gemäss BREHM, a.a.O., Art. 44 OR N 48, dürfte als Massstab das Verhalten gelten, das vom Geschädigten zu erwarten wäre, wenn er selbst für den Schaden allein haftbar wäre. Diese Auffassung überzeugt, da sie dem Prinzip der grundsätzlichen Selbstverantwortung entspricht. 8.3 Wenn der Gesuchsteller Lohnausfall geltend macht, stellt sich vorerst die Frage, ob und für welchen Zeitraum ihm ein Lohn zustand und ob ein Ausfall nicht durch Vertragsverletzung oder Verzug der Arbeitgeberin entstanden und von dieser zu verantworten sei. 8.3.1 Der Gesuchsteller weist Quittungen der G. SA vor, wonach diese ihm am 5. April 2002 für März 2002 (TPF 3 521 010) und am 29. November 2002 für November 2002 (TPF 3 521 009) je Fr. 5'850.-- für seine "consulenza" ausbezahlt hat. Ob ein Auftrag oder ein Arbeitsvertrag vorliegt, ist aus diesen Belegen nicht ersichtlich. Hingegen hat die G. SA vom Istituto delle assicurazioni sociali des Kantons Tessin eine (ermessensweise) AHV-Veranlagungsverfügung nach Art. 38 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV; SR 831.101), datiert vom 23. November 2005, für Januar bis August 2004 über eine Lohnsumme von Fr. 56'000.-- erhalten (TPF 3 521 011). Zudem hielt die Ausgleichskasse im Schreiben vom 2. März 2005 fest, dass die G. SA ab 1. September 2004 der Kategorie "Betrieb ohne Löhne" zugeordnet sei (TPF 3 521 013). Daraus ist zu folgern – nachdem keine anderen grösseren Lohnempfänger ausgewiesen sind – dass zwischen der G. SA und dem Gesuchsteller ein Arbeitsver-
- 15 hältnis bestand. Bestätigt wird dies durch den Umstand, dass der Gesuchsteller selbst es implizit behauptet. 8.3.2 Wird der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, so hat ihm der Arbeitgeber für eine beschränkte Zeit den darauf entfallenden Lohn zu entrichten (Art. 324a Abs. 1 OR). Gemäss BGE 114 II 274, 278 E. 5 ist die Verhinderung an der Arbeitsleistung, welche durch Untersuchungshaft verursacht ist, in der Regel selbstverschuldet im Sinne dieser Bestimmung, wenn das Strafverfahren zu einer Verurteilung führt. Gleich verhält es sich, wenn der Arbeitnehmer die Anschuldigung und die Untersuchungshaft durch falsche oder widersprüchliche Angaben gegenüber dem Untersuchungsrichter verursachte (Urteil des Bundesgerichts 4C.74/2000 vom 16. August 2001 E. 4.b). Daraus lässt sich herleiten, dass bei einer ungerechtfertigten und nicht durch falsche oder widersprüchliche Angaben verursachten Haft die Verhinderung an der Arbeitsleistung eine unverschuldete im Sinne von Art. 324a Abs. 1 OR ist und demzufolge der Arbeitgeber während dieser Haft bzw. für eine beschränkte Zeit zur Lohnzahlung verpflichtet ist (Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BK.2004.15 vom 8. März 2006 E. 3.3.2). Dass die Untersuchungshaft durch falsche oder widersprüchliche Angaben des Gesuchstellers gegenüber den Untersuchungsbehörden verursacht worden wäre, wird weder geltend gemacht noch bestehen hierfür Anhaltspunkte in den Akten. Demnach hat der Gesuchsteller grundsätzlich Anspruch auf Lohnfortzahlung gegenüber seiner Arbeitgeberin. Das Arbeitsverhältnis dauerte seit Firmengründung, d.h. seit dem 24. Februar 1999. Der Gesuchsteller stand somit im 6. Dienstjahr. Die zeitliche Beschränkung der Lohnfortzahlungspflicht im Sinne von Art. 324a Abs. 2 OR liegt bei Annahme der – hier zu Gunsten des Gesuchstellers günstigeren – Berner und Basler Regelung bei einer Lohnfortzahlungspflicht von 3 Monaten bzw. 90 Tagen (PORTMANN, Basler Kommentar, 5. Auflage, Basel 2011, Art. 324a OR N 12 ff., insb. N 20). Der Gesuchsteller hatte daher während seiner Untersuchungshaft von 106 Tagen einen nicht von der Arbeitgeberin zu deckenden bzw. zu entschädigenden Lohnausfall während 16 Tagen. 8.3.3 Nach der Haftentlassung hätte der Gesuchsteller seine Arbeitstätigkeit wieder aufnehmen können. Dem stand auf seiner Seite nichts im Wege, während auf Seiten der Arbeitgeberin erschwerend war, dass die Bundesanwaltschaft am 31. August 2004, also dem Tag der Verhaftung des Gesuchstellers, sämtliche Vermögenswerte der G. SA sowie deren Akten beschlagnahmt hatte. Unzweifelhaft wurde dadurch die Handlungsfähigkeit dieser Firma beeinträchtigt. Eine erneute operative Tätigkeit vor allem im Bereich des Geldwechsels sowie der Ein- und Ausfuhr von Gütern wäre aber trotzdem nicht ausgeschlossen gewesen. Solches ge-
- 16 schah nicht und wurde gemäss dem zitierten AHV-Schreiben vom 2. März 2005 offenbar auch nie versucht. Da keine Hinweise bestehen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Gesuchsteller und der G. SA jemals aufgekündigt worden ist, bleibt offen, ob es noch heute bestehe, oder ob es aufgehoben worden sei und, wenn ja, wann. Der Gesuchsteller war einziger Verwaltungsrat seiner Arbeitgeberin. Damit bestand zwar ein rechtlicher, nicht aber ein faktischer Interessenkonflikt, denn der Gesuchsteller hatte in beiden Rollen die Interessen der Arbeitgeberin in guten Treuen zu wahren (Art. 321a Abs. 1 OR; Art. 717 OR). Während er sich nach der Rückkehr aus seiner Untersuchungshaft entschloss, die Tätigkeit der G. SA nicht wieder in Gang zu bringen, hätte seine Sorgfalts- und Treuepflicht als Verwaltungsrat gegenüber der Gesellschaft gemäss Art. 717 OR von ihm verlangt, entweder die Arbeitspflicht sich als natürlicher Person gegenüber einzufordern oder das Arbeitsverhältnis zwischen der AG und ihm selber, wenn nicht zufolge Arbeitsverweigerung fristlos gemäss Art. 337 OR, so doch auf den erstmöglichen Zeitpunkt zu kündigen, d.h. Ende Dezember mit 3 Monaten Kündigungsfrist auf den 31. März 2005 (Art. 335c OR). Ab Datum der Haftentlassung vom 14. Dezember 2004 war daher der Lohnausfall beim Gesuchsteller die Folge entweder eines Fehlverhaltens des Gesuchstellers selbst oder der G. SA und nicht ein vom Staat verursachtes Verhalten. 8.3.4 Die Rechtsordnung garantiert dem Gesuchsteller keine Arbeitsstelle. Wie jede andere Person ohne Arbeit und ohne Stelle konnte er sich daher nicht darauf verlassen, irgendjemanden dafür haftbar machen zu können, dass er keiner Arbeit nachging. Die Beschlagnahme von Vermögen und Akten seiner (früheren) Arbeitgeberin behinderte lediglich dieselbe und nicht den Gesuchsteller. Dieser hatte die freie Wahl, ob er sich im damaligen Alter von über 69 Jahren eine neue selbstständige oder unselbstständige Arbeit suchen oder in den Ruhestand begeben wolle. Offenbar hat er sich für das Letztere entschieden. Bei dieser Sachlage kann er nicht gestützt auf Art. 429 StPO einen Lohnausfall geltend machen. 8.3.5 Im Ergebnis resultiert ein vom Staat zu entschädigender Lohnausfall von 16 Tagen bzw. 16 Dreissigstel von Fr. 5'850.--; das ergibt Fr. 3'120.--. 9. Gewinnausfall 9.1 Der Gesuchsteller macht für insgesamt 10 Jahre einen entgangenen Geschäftsgewinn der G. SA von total Fr. 1'750'000.-- geltend, entsprechend einem jährlichen Gewinn von Fr. 175'000.--. Er begründet, dieser Gewinn hätte grundsätzlich
- 17 ihm als Alleinaktionär zugestanden. Er hätte sich diesen ausschütten können (TPF 3 521 007). 9.2 Zum Beweis für den früheren Jahresgewinn reichte der Gesuchsteller eine revidierte Jahresrechnung der G. SA für das Jahr 2001 ein (TPF 3 521 014 ff.), enthaltend auch die Zahlen für 2000, sowie ein Protokoll der Kantonalen Steuerverwaltung Tessin vom 19. April 2004 über die Taxation 2000 bis 2002 der G. SA, worin der Reingewinn für diese Jahre mit je Fr. 175'000.-- angenommen wurde (TPF 3 521 021 ff.). 9.3 Gemäss den Jahresrechnungen der G. SA für die Jahre 2000 und 2001 ist der Gewinn/Verlust vorgetragen und nicht ausbezahlt worden. Der innere Wert der Gesellschaft (Eigenkapital) legte entsprechend zu. Nichts belegt, dass das selbe Vorgehen nicht auch in den darauffolgenden Jahre gehandhabt bzw. für die Zukunft geplant worden wäre. Für die Fortführung der Praxis der früheren Jahre, den Jahresgewinn nicht auszuschütten, sprechen insbesondere steuerliche, aber auch betriebliche Überlegungen. Der Gesuchsteller als Alleinaktionär hat auch keinen Anspruch auf eine jährliche Ausschüttung des Nettogewinns. Er hatte also keinen Schaden, wenn die Gesellschaft wie bereits in den Jahren 2000 und 2001 nichts ausschüttete. 9.4 Ob und wieso die G. SA ab 1. September 2004 keinen Gewinn mehr erzielte, ist ein anderes Thema. Die Antwort hängt von zahlreichen hier weitgehend unbekannten Aufwand- und Ertragsfaktoren ab. Bekannt sind nur die infolge der Beschlagnahmen erschwerten operativen Voraussetzungen sowie der Umstand, dass die G. SA zunächst dem ungerechtfertigterweise inhaftierten Gesuchsteller während 90 Tagen Lohn hätte zahlen müssen, ohne dass er arbeiten konnte (vorne E. 8.3.2) und dass die Firma die Arbeitsleistung des Gesuchstellers nach dessen Haftentlassung nicht mehr in Anspruch nehmen wollte. Zudem ergibt sich aus der Verfügung der Kontrollstelle GwG vom 18. Februar 2005 die Feststellung, dass die G. SA ab 2. November 2004 auf eine Tätigkeit als Finanzintermediär und auf die entsprechende behördliche Bewilligung verzichtete. Aus der Verfügung gehen weder die Gründe des Verzichts hervor noch ergibt sich daraus, ob ohne den Verzicht die Bewilligung entzogen worden wäre (TPF 3 521 063 ff.). Alle Tätigkeiten ausser jener als Finanzintermediär waren der G. SA weiterhin erlaubt. Ob die Gesellschaft weiterhin operativ tätig war, ist nicht aktenkundig. Am 18. November 2011 wurde über sie der Konkurs eröffnet (TPF 2 662 005). Das Vermögen des Gesuchstellers als Aktionär ist nur mittelbar geschädigt, wenn auch ein durch niemanden ersetzter Schaden bei der G. SA besteht. Die Vermögenslage bzw. ein allfälliger Schaden bei der Gesellschaft steht in diesem Verfahren nicht zur Debatte und ist auf anderem Wege geltend zu machen, was sich mit-
- 18 telbar wiederum auf das Vermögen des Gesuchstellers auswirkt, sodass bei ihm kein Schaden erkennbar ist. 9.5 Der Staat hat dem Gesuchsteller demzufolge keine Entschädigung für entgangenen Geschäftsgewinn zu leisten. 10. Weitere Schadenspositionen 10.1 Der Gesuchsteller beantragt, ihm sei der Schaden, der daher rühre, dass von einer beschlagnahmten Halskette und einem Ring jede Spur fehle, in der Höhe von Fr. 2'000.-- zu ersetzen (TPF 3 521 007). Im Beschlagnahmeprotokoll vom 31. August 2004 erscheinen weder Halskette noch Fingerring. Dieses Protokoll wurde vom Gesuchsteller unterzeichnet (VA BA 8.8.1 pag. 63 ff.). Demnach wurden weder die Halskette noch der Fingerring beschlagnahmt. Die vom Gesuchsteller eingelegte Fotografie vermag das Gegenteil nicht zu beweisen und es ist zudem völlig offen, ob die Höhe des geltend gemachten Schadenersatzes angemessen wäre. Der Antrag ist demzufolge abzuweisen. 10.2 In einem weiteren Punkt beantragt der Gesuchsteller, ihm den Schaden, der daraus erwachsen sei, dass er seine persönliche Berechtigung an USD 132'649.18 der F. SA nicht beweisen könne, zu ersetzen. Die F. SA sei gemäss bisherigen Abklärungen durch die panamaischen Behörden liquidiert worden. Wo sich der Betrag befinde, habe inzwischen ausfindig gemacht werden können (TPF 3 521 007). Der Gesuchsteller vermag nicht zu beweisen, dass ihm aus dem eben Dargelegten ein zum Ersatz berechtigender Schaden entstanden ist. Zudem ist eine rechtsgenügliche Kausalität zwischen dem Schweizer Strafverfahren gegen den Gesuchsteller und dem Fehlen des Geldes nicht ersichtlich. Der Antrag ist demnach abzuweisen. 11. Anwaltsentschädigung in diesem Verfahren 11.1 Die Auslagen für die amtliche Verteidigung gelten als Verfahrenskosten (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO), nehmen aber bezüglich Kostenauflage nach Art. 135 StPO einen von den übrigen Verfahrenskosten abweichenden Weg. Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes entschädigt. Das urteilende Gericht legt die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO). Sie umfasst das Honorar und den Ersatz der notwendigen Auslagen, namentlich für Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem
- 19 notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Anwalts oder der Anwältin bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- (Art. 12 Abs. 1 BStKR). 11.2 Fürsprecher Zürcher macht für seine Aufwendungen im Verfahren SK.2014.1 gesamthaft Fr. 6'695.-- geltend; davon 25.75 Stunden Arbeitsaufwand à Fr. 260.-pro Stunde sowie Auslagen von Fr. 126.60 und Mehrwertsteuer von Fr. 545.75. 11.3 Der von Fürsprecher Zürcher geltend gemachte Arbeitsaufwand von 25.75 Stunden präsentiert sich umfangreich. Insbesondere die Summe der für Aktenstudium sowie das Studium der Unterlagen Buchhaltung/Studium Buchhaltungsunterlagen benötigten 5.50 Stunden erscheint hoch. Eine Kürzung von 1.50 Stunden ist hier angemessen. Beim "Redigieren der Kostennote" (0.75 Stunden) handelt es sich um Sekretariatsaufwand, welcher im Stundenhonorar inbegriffen ist. Die dafür veranschlagten 0.75 Stunden sind ganz zu streichen. Weitere Punkte sind nicht zu beanstanden. Demnach wird Fürsprecher Zürcher eine Arbeitsaufwand von 23.50 Stunden angerechnet. Er wird mit Fr. 280.-- pro Stunde entschädigt (vgl. Urteil SK.2011.5 der Strafkammer vom 21. März 2012 E. 11.3). Die Auslagen für Kopien und Porti von Fr. 126.60 liegen im Rahmen. Daraus folgt, dass Fürsprecher Zürcher mit Fr. 7'243.10 (inkl. MWSt) zu entschädigen ist. 12. Die Kosten für dieses Urteil bleiben der Begründung von E. 2 hievor entsprechend bei der Eidgenossenschaft.
- 20 - Die Strafkammer erkennt:
1. Die A. betreffenden Verfahrenskosten (inkl. Kosten der amtlichen Verteidigung) in den Fällen SK.2008.18 und 2011.5 gehen zu Lasten der Eidgenossenschaft. 2. A. erhält von der Eidgenossenschaft ausbezahlt: 2.1 eine Haftentschädigung von Fr. 30'000.--; 2.2 eine weitere Genugtuung von Fr. 5'000.--; 2.3 für Verpflegungs- und Reisekosten Fr. 3'032.50; 2.4 für erlittenen Lohnausfall Fr. 3'120.--. 3. A. erhält keine Entschädigung für entgangenen Geschäftsgewinn. 4. Die Forderung bezüglich Ersatz des Wertes des fehlenden Fingerrings und der fehlenden Halskette in der Höhe von Fr. 2'000.-- wird abgewiesen. 5. Die Forderung bezüglich Ersatz von USD 132'649.18 der F. SA wird abgewiesen. 6. Fürsprecher Zürcher wird für die amtliche Verteidigung im Verfahren SK.2014.1 von der Eidgenossenschaft mit Fr. 7'243.10 (inkl. MWSt) entschädigt. 7. Es werden keine Kosten erhoben. 8. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich eröffnet.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin
- 21 - Eine vollständige schriftliche Ausfertigung wird zugestellt an - Bundesanwaltschaft - Fürsprecher Zürcher
Nach Eintritt der Rechtskraft mitzuteilen an - Bundesanwaltschaft als Vollzugsbehörde (vollständig)
Rechtsmittelbelehrung Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts führen (Art. 135 Abs. 3 lit. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO). Beschwerde an das Bundesgericht Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).