Urteil vom 21. Februar 2014 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Emanuel Hochstrasser, Einzelrichter, Gerichtsschreiber Kaspar Lang Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt Peter Lehmann
gegen
A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Patrick Walker
Gegenstand Gewerbsmässiger Betrug, Urkundenfälschung im Amt und Geldwäscherei Bund esst r a fg er icht T r ibun a l p én a l f éd éral T r ibun a l e p en a l e federale T r ibun a l p en a l f ed eral
Geschäftsnummer: SK.2013.41
- 2 - Der Einzelrichter erkennt: I. 1. A. wird schuldig gesprochen: - des gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB), - der mehrfachen Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 Ziff. 1 StGB) und - der mehrfachen Geldwäscherei (Art. 305bis Abs. 1 StGB) hinsichtlich der Bezüge ab den von A. beim Finanzinstitut B. eröffneten Konten der Firmen C. und D. seit dem 21. Februar 2007. 2. Das Verfahren gegen A. wegen Geldwäscherei wird im Übrigen für die Bezüge vor dem 21. Februar 2007 infolge Verjährung eingestellt. 3. A. wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten (Art. 40, 47 und 49 StGB). Der Vollzug der Strafe wird bedingt mit einer Probezeit von zwei Jahren ausgesprochen (Art. 42 und 44 StGB). 4. A. wird bestraft mit einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.-- (Art. 42 Abs. 4 StGB). Soweit A. die Geldstrafe nicht bezahlt und sie auf dem Betreibungsweg uneinbringlich ist, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen (Art. 36 Abs. 1 StGB). 5. Der Kanton Bern ist für den Vollzug dieses Urteils zuständig (Art. 74 StBOG). 6. A. werden an Verfahrenskosten auferlegt (Art. 426 Abs. 1 StPO): Fr. 12'094.-- Gebühr inkl. Auslagen für das Vorverfahren Fr. 3'000.-- Gerichtsgebühr inkl. Auslagen Fr. 15'094.-- Total
Erfolgt keine schriftliche Begründung des Urteils (Art. 82 Abs. 2 StPO), ermässigt sich die Gerichtsgebühr um die Hälfte.
- 3 - 7. Von der Festsetzung einer Ersatzforderung im Sinne von Art. 71 StGB gegenüber A. wird abgesehen. 8. Rechtsanwalt Patrick Walker wird für die amtliche Verteidigung von A. vom Bund mit Fr. 14'053.-- entschädigt (Art. 135 Abs. 1 und 2 StGB). A. hat die Entschädigung für die amtliche Verteidigung zurückzubezahlen, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 426 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). 9. Die Beschlagnahme bezüglich des PC Lenovo (pag. 8-2-5, Position 01.01.0002) sowie der Arbeitspapiere und E-Mails von Projekten des Seco (pag. 8-2-5, Position 01.01.0004) wird aufgehoben und die Gegenstände dem Seco zurückgegeben. Die übrigen sichergestellten Gegenstände (Unterlagen des Kontos der Firma D.; pag. 8-1-4, Positionen 02.05.002 und 02.05.003) verbleiben bei den Akten. II. Dieses Urteil wird in der Hauptverhandlung eröffnet und durch den Einzelrichter mündlich begründet. Den anwesenden Parteien wird das Urteilsdispositiv ausgehändigt.
Im Namen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts
Der Einzelrichter Der Gerichtsschreiber
- 4 - Rechtsmittelbelehrung Das Gericht verzichtet auf eine schriftliche Begründung, wenn es das Urteil mündlich begründet und nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB, eine Behandlung nach Artikel 59 Absatz 3 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht (Art. 82 Abs. 1 StPO). Das Gericht stellt den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen nach der Zustellung des Dispositivs verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO). Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der Strafkammer des Bundesstrafgerichts als erstinstanzliches Gericht, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geführt werden (Art. 393 Abs. 1lit. b und Art. 396 Abs. I StPO; Art. 37 Abs. 1 StBOG). Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung; b. die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts; c. Unangemessenheit (Art. 393 Abs. 2 StPO). Beschwerde an das Bundesgericht Gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts kann beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, innert 30 Tagen nach der Zustellung der vollständigen Ausfertigung Beschwerde eingelegt werden (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG). Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG).