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Bundesstrafgericht 23.08.2013 SK.2013.11

23 agosto 2013·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·13,410 parole·~1h 7min·2

Riassunto

Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 StGB) und wirtschaftlicher Nachrichtendienst (Art. 273 StGB);;Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 StGB) und wirtschaftlicher Nachrichtendienst (Art. 273 StGB);;Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 StGB) und wirtschaftlicher Nachrichtendienst (Art. 273 StGB);;Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 StGB) und wirtschaftlicher Nachrichtendienst (Art. 273 StGB)

Testo integrale

Urteil vom 23. August 2013 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichterin Miriam Forni, Einzelrichterin, Gerichtsschreiber Kaspar Lang Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Staatsanwalt Andreas Müller,

und

als Privatklägerin:

C. AG, vertreten durch Rechtsanwalt Walter Hagger,

gegen 1. A., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Hans Wipfli,

2. B., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Martin Suenderhauf,

Gegenstand Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses und wirtschaftlicher Nachrichtendienst (Letzteres nur bezüglich A.) Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2013.11

- 2 - Anträge der Bundesanwaltschaft: I. B. 1. B. sei der zweifachen Verletzung von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen, begangen am 29. August und 16. September 2006, mit elektronischer Nachricht vom E-Mailaccount B., an A. schuldig zu sprechen. 2. B. sei vom Vorwurf der Verletzung von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen, angeblich begangen am 5. September 2006, mit elektronischer Nachricht vom E- Mailaccount B., an A. freizusprechen. 3. B. sei mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 200.--, entsprechend Fr. 8'000.--, zu bestrafen. 4. Der Vollzug dieser Strafe sei unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben. 5. Die bei B. beschlagnahmten Unterlagen seien einzuziehen, soweit sie Grundlage für einen strafrechtlichen Vorwurf waren, unter Vorbehalt der Ansprüche der Privatklägerin. 6. Das Urteil sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu fällen.

II. A. 1. A. sei der zweifachen Verletzung von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen, begangen durch Ausnützen der ihm von B. am 29. August und 16. September 2006, mit elektronischer Nachricht vom E-Mailaccount B. verratenen Geheimnisse, schuldig zu sprechen. 2. A. sei des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes, begangen am 28. Februar 2007 durch Zugänglichmachen eines Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses der C. AG an die deutsche Firma D. GmbH, schuldig zu sprechen. 3. A. sei vom Vorwurf der Verletzung von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen, angeblich begangen durch Ausnützen der ihm von B. am 5. September 2006, mit elektronischer Nachricht vom E-Mailaccount B. verratenen Geheimnisse, freizusprechen.

- 3 - 4. A. sei mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 540.--, entsprechend Fr. 27'000.--, zu bestrafen. 5. Der Vollzug dieser Strafe sei unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben. 6. Die bei A. beschlagnahmten Unterlagen seien einzuziehen, soweit sie Grundlage für einen strafrechtlichen Vorwurf waren, unter Vorbehalt der Ansprüche der Privatklägerin. 7. Das Urteil sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu fällen.

Anträge der Privatklägerin: 1. Der Angeklagte A. sei der mehrfachen Verletzung von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen i.S. von Art. 162 Abs. 2 StGB sowie des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes i.S. von Art. 273 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. 2. Der Angeklagte A. sei angemessen zu bestrafen. 3. Der Angeklagte B. sei der mehrfachen Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses i.S. von Art. 162 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. 4. Der Angeklagte B. sei angemessen zu bestrafen. 5. Den Verteidigern Rechtsanwalt Dr. Wipfli, Rechtsanwalt lic. iur. Suenderhauf und Rechtsanwalt lic. iur. Remo Cavegn sei unter Androhung von Art. 292 StGB zu untersagen, jene "Geheimnisordner/-akten", an welchen gemäss der Verfügung der Einzelrichterin des Bundesstrafgerichts vom 12. ApriI 2013 nur die Verteidiger ein Einsichtsrecht haben, Dritten zu öffnen oder ihnen Auskunft über deren Inhalt zu erteilen. Sämtliche Reproduktionen, welche die Verteidiger von diesen Verfahrensakten anfertigten, seien nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zu vernichten und es sei dem Gericht der Vollzug der Vernichtung schriftlich mitzuteilen. 6. Sämtliche beschlagnahmten und in den Geheimnis-Aktenordnern Rubrik 8.0.1, 8.0.2, 8.0.3, 8.0.4 und 8.0.5 ausgeschiedenen Unterlagen sowie der sog. "Appendix 4" der Gerichtsakten (SK.2015, pag. 32.610.13 ff.) seien einzuziehen und zu vernichten.

- 4 - 7. Die Verfahrenskosten seien den Angeklagten anteiIsmässig aufzuerlegen, je unter solidarischer Haftung für die gemeinsam verursachten Kosten. 8. Der Angeklagte A. sei zu verpflichten, der PrivatkIägerin für deren notwendige Aufwendungen im Verfahren eine Entschädigung von Fr. 362'207.20 plus die ab 18. August 2013 bis zum Abschluss des Verfahrens noch anfallenden Aufwendungen zu bezahlen, abzüglich die der PrivatkIägerin von der Bundesanwaltschaft in den vier Einstellungsverfügungen vom 16. August 2013 rechtskräftig zugesprochenen Beträge und abzüglich denjenigen Betrag, zu dessen Bezahlung an die Privatklägerin das Bundesstrafgericht den Angeklagten B. verurteilt, unter solidarischer Haftung für die von den beiden Angeklagten gemeinsam verursachten Aufwendungen. 9. Der Angeklagte B. sei zu verpflichten, der PrivatkIägerin für deren notwendige Aufwendungen im Verfahren eine Entschädigung von Fr. 362'207.20 plus die ab 18. August 2013 bis zum Abschluss des Verfahrens noch anfallenden Aufwendungen zu bezahlen, abzüglich die der Privatklägerin von der Bundesanwaltschaft in den vier Einstellungsverfügungen vom 16. August 2013 rechtskräftig zugesprochenen Beträge und abzüglich denjenigen Betrag, zu dessen Bezahlung an die Privatklägerin das Bundesstrafgericht den Angeklagten A. verurteilt, unter solidarischer Haftung für die von den beiden Angeklagten gemeinsam mit ihm verursachten Aufwendungen.

Anträge der Verteidigung von A.: 1. Der Beschuldigte sei freizusprechen unter Übernahme von Auslagen und Gebühren auf die Bundeskasse. 2. Die Geheimhaltungsanträge und finanziellen Ansprüche der Privatklägerin seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Der Beschuldigte sei für seine Verteidigungsaufwendungen nach pflichtgemässen Ermessen zu entschädigen. 4. Die Einzugsanträge der Staatsanwaltschaft seien abzuweisen. 5. Die Anträge der Privatklägerin seien abzuweisen.

- 5 - Anträge der Verteidigung von B.: 1. Der Beschuldigte sei freizusprechen. 2. Sämtliche Geheimhaltungsanträge der Privatklägerin seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Beschuldigte mit der Einziehung von sechs CDs und Vernichtung derselben einverstanden ist. 4. Der Antrag der Privatklägerin, ihr zulasten des Angeklagten B. eine Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren zu bezahlen, sei abzuweisen. 5. Die gesamten Verfahrenskosten (Auslagen und Gebühren, Aufwendungen polizeiliches Ermittlungsverfahren, Voruntersuchung und erstinstanzliches Hauptverfahren etc.) seien auf die Bundeskasse zu nehmen, soweit darüber nicht bereits in anderen Verfahren befunden worden ist, eventualiter seien sie der Privatklägerin zu überbinden. 6. Dem Beschuldigten sei für seine Verteidigungsaufwendungen zulasten der Bundeskasse/Bundesanwaltschaft, eventualiter zulasten der Privatklägerin eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 101'289.--, zuzüglich Aufwand Hauptverhandlung und Urteilseröffnung (Aufwand Verteidiger) und für die Aufwendungen der Privatexpertise E. eine Entschädigung von Fr. 4'436.40 zuzusprechen. Eventualiter sei der Beschuldigte für die Verteidigungsaufwendungen nach pflichtgemässem Ermessen zu entschädigen.

- 6 - Sachverhalt: A. Die C. AG (nachfolgend "Privatklägerin") erstattete am 23. Januar 2007 Strafanzeige bzw. stellte bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden Strafantrag gegen die Beschuldigten A. und B. sowie weitere Personen wegen Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 StGB), eventualiter wirtschaftlichen Nachrichtendienstes (Art. 273 StGB) und weiterer Delikte (cl. 1 pag. 4.0.0.2 ff.). Am 31. Januar 2007 leitete die Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden aufgrund des in Betracht und unter Bundesgerichtsbarkeit fallenden Straftatbestandes des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes die Strafanzeige an die Bundesanwaltschaft weiter (cl. 1 pag. 4.0.0.1). B. Am 14. Februar 2007 eröffnete die Bundesanwaltschaft nach den damals massgebenden Vorschriften von Art. 101 ff. des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) ein Ermittlungsverfahren gegen A. wegen Verdachts des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes (Art. 273 StGB) und Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 StGB) (cl. 1 pag. 1.0.0.1). Am 12. März 2007 verfügte die Bundesanwaltschaft die Ausdehnung des Ermittlungsverfahrens auf vier weitere Personen, u.a. auf den Mitbeschuldigten B., F. und G. (cl. 1 pag. 1.0.0.11). Am 14. März 2007 fanden bei den Beschuldigten Hausdurchsuchungen statt, anlässlich welcher diverse Unterlagen, Dokumente, E-Mail- Korrespondenzen bzw. elektronische Datenträger sichergestellt wurden (cl. 3 f. pag. 8.1.0.1 ff.; cl. 6 pag. 8.3.0.1 ff.). C. Am 24. April 2008 eröffnete das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt (nachfolgend "URA") die Voruntersuchung (cl. 1 pag. 1.0.0.17 ff.). Am 22. Dezember 2009 beauftragte es H., mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens (cl. 13 pag. 10.2.0.26 ff.; …30 ff.). Der Gutachter erstattete seinen Bericht am 11. Februar 2010 (cl. 13 pag. 10.2.0.49 ff.); am 30. Juni 2010 und am 8. August 2010 nahm er schriftlich zu Ergänzungsfragen der Bundesanwaltschaft und der Privatklägerin Stellung, wodurch das Gutachten ergänzt bzw. erweitert wurde (cl. 13 pag. 10.2.0.144 ff. bzw. …247 ff.; vgl. zur Unverwertbarkeit dieser Gutachten, infra, lit. G). D. Im Hinblick auf die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene Strafprozessordnung (StPO) überwies das URA am 28. Dezember 2010 das Strafverfahren vor Abschluss der Voruntersuchung an die Bundesanwaltschaft (cl. 1 pag. 2.0.0.2 ff.). Diese kündigte am 27. Mai 2011 den Parteien den anstehenden Abschluss des Vorverfahrens an und verfügte die Öffnung der Akten, wobei den Geheimhaltungsinteressen der Privatklägerin insofern Rechnung getragen wurde, als die Beschuldigten die Unterlagen mit behaupteten Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen nur mit Auflagen einsehen konnten (vgl. cl. 20 pag. 16.0.0.51 ff.). Am 25.

- 7 - August und 6. Oktober 2011 führte die Bundesanwaltschaft die Schlusseinvernahme mit A. durch (cl. 17 pag. 13.0.1.136 ff.; …184 ff.). Die Schlusseinvernahme mit B. fand am 5. Oktober 2011 statt (cl. 17 pag. 13.0.4.114 ff.). E. Am 8. März 2012 erliess die Bundesanwaltschaft gegen den ursprünglich Mitbeschuldigten F. (vgl. supra, lit. B) einen Strafbefehl wegen Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses. Nach erfolgter Einsprache überwies sie den Strafbefehl als Anklageschrift an das Bundesstrafgericht. Das Gerichtsverfahren wurde unter der Geschäftsnummer SK.2012.15 geführt und mit Urteil vom 6. Juni bzw. 23. Juli 2012 rechtskräftig abgeschlossen (SK.2012.15, pag. 32.970.4-40). F. Am 14. März 2012 erliess die Bundesanwaltschaft (erstmals) einen Strafbefehl gegen B. wegen mehrfacher Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses i.S.v. Art. 162 Abs. 1 StGB (cl. 22 pag. 16.2.0.545 ff.). B. erhob hierauf fristund formgerecht Einsprache (cl. 22 pag. 16.2.0.549). Gegen A. erhob die Bundesanwaltschaft sodann am 4. Juni 2012 beim Bundesstrafgericht (erstmals) Anklage wegen mehrfacher Verletzung von Fabrikationsoder Geschäftsgeheimnissen (Art. 162 Abs. 2 StGB) sowie wegen wirtschaftlichen Nachrichtendienstes (Art. 273 Abs. 1 und 2 StGB). Gleichzeitig mit dieser Anklage überwies die Bundesanwaltschaft den Strafbefehl gegen B. vom 14. März 2012 als Anklageschrift gemäss Art. 355 Abs. 3 lit. a und 356 Abs. 1 StPO (SK.2012.25, pag. 8.100.1-14). Das Gericht vereinigte die Verfahren unter der Geschäftsnummer SK.2012.25 (SK.2012.25, pag. 8.442.1-3). G. Die Prüfung der Anklage(n) im Verfahren SK.2012.25 ergab u.a., dass bei Verfahrenshandlungen im Zusammenhang mit dem Gutachtensauftrag Gültigkeitsvorschriften missachtet worden waren, was zur Unverwertbarkeit der Expertise(n) von H. führte. In Anwendung von Art. 329 Abs. 2 StPO verfügte das Gericht am 11. Juli 2012 die Sistierung des Verfahrens und die Rückwiesung an die Bundesanwaltschaft zur Einholung eines gültigen und vollständigen Gutachtens und zur weiteren rechtsgenügenden Abklärung des Sachverhalts im Sinne von Art. 308 Abs. 1 StPO (zum Ganzen siehe Verfügung des Bundesstrafgerichts vom 11. Juli 2012, insbesondere E. 9 f. [SK.2012.25, pag. 8.970.1 ff.]). H. Am 23. August 2012 erteilte die Bundesanwaltschaft einen Gutachtensauftrag an I. (cl. 11 pag. 10.3.0.1 ff.). Am 5. Oktober 2012 reichte dieser seine Expertise ein (cl. 11 f. pag. 10.3.0.28 ff.). Nach Eingang der Zusatzfragen der Parteien erstellte I. am 10. Dezember 2012 ein Ergänzungsgutachten (cl. 12 pag. 10.3.0.771 ff.). I. Am 16. Januar 2013 reichte die Bundesanwaltschaft gegen A. erneut eine Anklageschrift nach Art. 324 ff. StPO ein. Gleichzeitig überwies sie den Strafbefehl ge-

- 8 gen B. vom 14. März 2012 ein weiteres Mal als Anklage (SK.2013.1, pag. 59.100.1 ff.). Das Gericht vereinigte die Verfahren unter der Geschäftsnummer SK.2013.1 (SK.2013.1, pag. 59.970.24 ff.). J. Bei der Prüfung der Anklage(n) im Verfahren SK.2013.1 stellte das Gericht die Verletzung von Gültigkeitsvorschriften (insbesondere die Missachtung der zwingenden Bestimmung von Art. 318 Abs. 1 StPO in Bezug auf das Anklageverfahren gegen A. sowie die Ungültigkeit des als Anklage überwiesenen Strafbefehls gegen B. im Sinne von Art. 356 Abs. 5 StPO) wie auch die weiterhin fehlende rechtsgenügende Untersuchung fest. Entsprechend verfügte es am 5. Februar 2013 die Sistierung des Verfahrens und die Rückwiesung an die Bundesanwaltschaft im Sinne von Art. 329 Abs. 2 StPO zur Durchführung eines gültigen und vollständigen Vorverfahrens (zum Ganzen siehe Verfügung des Bundesstrafgerichts vom 5. Februar 2013 [SK.2013.1, pag. 59.970.33 ff.]). K. In der Folge erliess die Bundesanwaltschaft am 28. Februar 2013 gegen A. einen Strafbefehl wegen Widerhandlung gegen Art. 162 Abs. 2 StGB (Ausnützen von verratenen Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen) und Art. 273 Abs. 2 StGB (wirtschaftlicher Nachrichtendienst), bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 250.-- und legte ihm die Verfahrenskosten in der Höhe von total Fr. 30'000.-- auf (cl. 21 pag. 16.1.0.314 ff.). Am 5. März 2013 sprach sie B. per Strafbefehl der Widerhandlung gegen Art. 162 Abs. 1 StGB (Verrat von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse) schuldig, bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 200.-- und legte ihm die Verfahrenskosten von total Fr. 15'000.-- auf (cl. 22 pag. 16.2.0.612 ff.). L. Nachdem sowohl B. als auch A. gegen die entsprechenden Strafbefehle am 13. bzw. 15. März 2013 Einsprache erhoben hatten (cl. 21 pag. 16.1.0.318 bzw. cl. 22 pag. 16.2.0.615), überwies die Bundesanwaltschaft am 21. März 2013 dem hiesigen Gericht die beiden Strafbefehle als Anklageschrift im Sinne von Art. 355 Abs. 3 lit. a und Art. 356 Abs. 1 StPO (pag. TPF 32.100.1-5 und 32.1000.1-4). Diese Verfahren wurden unter der Geschäftsnummer SK.2013.11 vereinigt (pag. TPF 32.970.1-4). M. Das Gericht zog die Gerichtsakten der Verfahren SK.2012.15 (i.S. F.) sowie der sistieren Verfahren SK.2012.25 und SK.2013.1 bei (pag. TPF 32.280.1-3). Weiter holte es über die Beschuldigten A. und B. jeweils aktuelle Betreibungs- und Steuerunterlagen sowie Vorstrafenberichte ein (pag. TPF 32.300.4). Über die Anträge der Privatklägerin bzw. der Beschuldigten bezüglich Einsichtsbeschränkungen in die Akten bzw. in die beschlagnahmten Unterlagen entschied das Gericht mit Verfügung vom 12. April 2013 (pag. TPF 32.970.5-15). Im Hinblick auf eine allfällige Einziehung ersuchte es die Bundeskriminalpolizei mit Ermittlungsauftrag vom 19.

- 9 - April 2013, sechs bei B. beschlagnahmte Datenträger (CDs/DVDs) auf allfälligen verbotenen pornographischen Inhalt zu überprüfen (pag. TPF 32.360.1-2). Der entsprechende Bericht der Bundeskriminalpolizei wurde am 7. Mai 2013 erstellt (pag. TPF 32.660.3-10; …11-13). In Bezug auf das Verfahren gegen G. teilte die Bundesanwaltschaft am 17. April 2013 auf Anfrage des Gerichts mit, dass gegen diesen eine Einstellungsverfügung in Bearbeitung sei (pag. TPF 32.510.2). N. Mit Eingabe vom 3. Mai 2013 reichte die Privatklägerin einen am 4. April 2013 durch J. und K. in deren Auftrag erstellten Bericht mit der Bezeichnung "Gutachten C. AG" und weitere damit zusammenhängende Unterlagen ein (pag. TPF 32.560.34-73). Am 21. Mai 2013 überwies B. dem Gericht Auszüge aus der Publikation "Aufbewahrungstechnik 2003, Füllen, Verstärken, Direktverarbeitung". Weiter reichte er am 9. August 2013 einen vom ihm in Auftrag gegebenen Bericht vom 1. August 2013 von E. mit der Bezeichnung "Gutachten" ein (pag. TPF 32.521.55- 70). Sämtliche Unterlagen wurden zu den Akten genommen (pag. TPF 32.521.11 ff. bzw. …26 ff.; 32.280.4, …7, …10 f.). O. Die Prüfung der Anklagen im Verfahren SK.2013.11 ergab, dass bei einem Teil der gegen A. erhobenen Vorwürfe – namentlich jene im Zusammenhang mit den E-Mails, die zwischen dem 28. März 2003 und dem 15. Mai 2006 versendet worden waren – die Verjährung eingetreten war bzw. vor Durchführung der Hauptverhandlung eintreten würde. Mit Verfügung vom 9. Juli 2013 trennte das Gericht im Hinblick auf eine Einstellung wegen Verjährung den fraglichen Teil der Tatvorwürfe gegen A. vom Verfahren SK.2013.11 ab und führte es unter der Geschäftsnummer SK.2013.23 weiter (pag. TPF 32.970.23-26). Ebenfalls am 9. Juli 2013 verfügte das Gericht sodann in Anwendung von Art. 329 Abs. 4 StPO die Einstellung des Verfahrens SK.2013.23. Die Beurteilung der Kosten-, Entschädigungsund Genugtuungsfolgen wurde auf das (vorliegende) Verfahren SK.2013.11 verwiesen (pag. TPF 32.970.27-40). P. Der auf Antrag der Bundesanwaltschaft, der Privatklägerin und des Beschuldigten A. als Zeuge vorgeladene und in Deutschland wohnhafte Gutachter I. teilte dem Gericht seine begründete Verhinderung zur Teilnahme an der Hauptverhandlung mit (pag. TPF 32.280.4-5 und 9). Infolge der teilweisen Einstellung der Vorwürfe gegenüber A. (SK.2013.23, supra, lit. O) wurde sodann von der vorgängig verfügten Zeugeneinvernahme von L. anlässlich der Hauptverhandlung abgesehen (pag. TPF 32.208.8). Das Gesuch der Privatklägerin, J. und K. als Zeugen vorzuladen, hiess das Gericht mit Verfügung vom 10. Juli 2013 gut (pag. TPF 32.208.8).

- 10 - Q. Über die weiteren Beweisanträge der Parteien ergingen am 7. Mai, 28. Mai, 29. Juli bzw. 13. August 2013 prozessleitende Verfügungen (pag. TPF 32.280.4- 11). R. Am 16. August 2013 erliess die Bundesanwaltschaft Einstellungsverfügungen betreffend A., B., G. und F. (pag. TPF 32.510.9-45). S. Der Beginn der Hauptverhandlung erfolgte am 19. August 2013 in Anwesenheit der Parteien am Sitz des Gerichts in Bellinzona. Die Einvernahmen der Zeugen J. und K. fanden am gleichen Tag statt. Am 20. August 2013 erfolgten die Parteivorträge und der Abschluss der Parteiverhandlungen. Die Urteilseröffnung fand am 23. August 2013 statt (pag. TPF 32.920.001 ff.). T. Mit Eingaben vom 26. August 2013, 28. August 2013 bzw. 30. August 2013 verlangten die Verteidiger von A. und B. sowie der Rechtsvertreter der Privatklägerin fristgerecht eine schriftliche Begründung des Urteils gemäss Art. 82 Abs. 2 lit. a StPO (pag. TPF 32.520.146; 32.521.71; 32.560.96). Auf die weitere Sachverhaltsdarstellung wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen Bezug genommen.

- 11 - Die Einzelrichterin erwägt: 1. Prozessuales und Vorfragen 1.1 Zuständigkeit Die sachliche Zuständigkeit richtete sich bis 31. Dezember 2010 nach dem StGB und der damals geltenden BStP; seit dem 1. Januar 2011 ist sie durch die StPO geregelt. Gestützt auf die damals geltenden Art. 105 BStP und Art. 336 lit. g aStGB erteilte das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) am 9. März 2007 der Bundesanwaltschaft die Ermächtigung zur Durchführung eines Strafverfahrens gegen A., B. und weitere Beschuldigte wegen wirtschaftlichen Nachrichtendienstes i.S.v. Art. 273 StGB (cl. 1 pag. 1.0.0.5-10). Besondere Umstände, welche die Bundesgerichtsbarkeit aberkennen würden, liegen nicht vor (vgl. BGE 133 IV 235, E. 7.1). Die Beurteilung der von der Bundesanwaltschaft beantragten bedingten Geldstrafe von 180 (A.) bzw. 50 (B.) Tagessätzen fällt in die Kompetenz des Einzelgerichts (Art. 36 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes [StBOG; SR 173.71] i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO). 1.2 Strafbefehle und Einsprachen Das Gericht entscheidet gemäss Art. 356 Abs. 2 StPO vorfrageweise über die Gültigkeit der Strafbefehle und der Einsprachen. Vorliegend ist der äussere Sachverhalt in den Grundzügen eingestanden und insoweit ausreichend geklärt (infra, E. 2.3.1 und 2.4.1). Die geforderten Geldstrafen von 180 bzw. 50 Tagessätzen liegen innerhalb des zulässigen Sanktionsrahmens (Art. 352 Abs. 1 lit. b StPO). Die überwiesenen Strafbefehle sind somit gültig. Die Einsprachen erfolgten zudem frist- und formgerecht (Art. 354 Abs. 1 und 2 StPO). 1.3 Anwendbares Recht 1.3.1 Die Beschuldigten sollen die ihnen im Zusammenhang mit der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 StGB) zur Last gelegten Taten mitunter vor Inkrafttreten der Neufassung des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches am 1. Januar 2007 (AS 2006 3459) begangen haben. So wird B. vorgeworfen, A. mit den E-Mails vom 29. August sowie 5. September und 16. September 2006 Fabrikations- oder Geschäftsgeheinisse der Privatklägerin verraten zu haben (vgl. Strafbefehl vom 5. März 2013, pag. TPF 32.1000.3 f.). A.

- 12 wird u.a. vorgeworfen, diese E-Mails ausgenutzt zu haben, und zwar von 2003 bis 2007 zur Entwicklung und Herstellung von Nischenprodukten in der deutschen Kunststofffirma D. GmbH und ab 2006 auch zum Aufbau einer eigenen Firma für Polymerisierung und Compoundierung (vgl. Strafbefehl vom 28. Februar 2013, pag. TPF 32.100.3 ff.). 1.3.2 Unter Berücksichtigung des strafrechtlichen Rückwirkungsverbots kommt grundsätzlich das zum Tatzeitpunkt geltende Recht zur Anwendung (Art. 2 Abs. 1 StGB). Art. 2 Abs. 2 StGB sieht allerdings vor, dass das neue Recht anwendbar ist, wenn es für den Täter das mildere ist als das zum Zeitpunkt der Tat geltende Recht (lex mitior-Regel). Das Anknüpfungskriterium der lex mitior erfordert einen Vergleich der konkurrierenden Strafgesetze und ergibt sich aus dem Zusammenspiel der verschiedenen Vorschriften des Besonderen Teils (bzw. allenfalls des Nebenstrafrechts) und des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (BGE 135 IV 113, E. 2.2; 134 IV 82, E. 6.2). Zur Ermittlung des milderen Rechts hat der Richter aufgrund der konkreten Umstände des jeweiligen Falls nach objektiven Massstäben zu prüfen, nach welchem der beiden Rechte der Täter "besser wegkommt" (TRECHSEL/VEST, in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 2 N. 11, mit Hinweisen). Die gleichzeitige Anwendung von altem und neuem Recht auf ein und dieselbe Tat ist ausgeschlossen (BGE 134 IV 121, E. 3.3.3, mit Hinweisen). Anzuwenden ist vielmehr entweder das alte oder das neue Recht (Grundsatz der Alternativität). Bei mehreren selbständigen strafbaren Handlungen ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82, E. 6.2.3; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2011.1 vom 8. November 2011, E. 1.3.1). 1.3.3 Art. 162 aStGB blieb im Rahmen der Revision hinsichtlich der Tatbestandsmerkmale unverändert. Lediglich dessen Strafdrohung wurde an das neue Sanktionssystem angepasst. Während das frühere Recht Gefängnis oder Busse androhte, lautet die Sanktion nunmehr auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Beide Strafnormen sehen somit alternativ eine Freiheitsstrafe oder eine Vermögensstrafe vor. 1.3.4 Freiheitsentziehende Strafen des bisherigen Rechts (namentlich Gefängnis) und des neuen Rechts (Freiheitsstrafe) sind gleichwertig, soweit sie unbedingt ausgesprochen werden. Das neue Recht ist für den Täter aber in Bezug auf die Neuregelung der subjektiven und objektiven Voraussetzungen (Art. 42 StGB) für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges generell günstiger (BGE 134 IV 1, E. 4.2-4.4 und E. 7.2.1). Es kennt die Gewährung des bedingten Strafvollzuges für Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren (Art. 42 Abs. 1 StGB; unter altem Recht https://swisslex.ch/AssetDetail.mvc/Show?assetGuid=7bff6ab9-8ef0-4238-b05b-ad0163f33f03&SP=9%7Cjz0kt4#cons_3_3_3 https://expert.bger.ch/php/expert/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2013&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F134-IV-1%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page1

- 13 lag die Grenze bei 18 Monaten) und das früher inexistente Institut des teilbedingten Strafvollzuges bei Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren (Art. 43 StGB). 1.3.5 Hinsichtlich der sowohl vom alten als vom neuen Recht angedrohten Vermögensstrafen sind Busse (im Geldsummensystem) und Geldstrafe (im Tagessatzsystem) qualitativ gleichwertig; beide Sanktionen treffen den Täter im Rechtsgut Vermögen. Sie unterscheiden sich jedoch im System ihrer Bemessung sowie dadurch, dass nur die Geldstrafe, nicht aber die Busse, bedingt oder teilbedingt verhängt werden kann. Die Geldstrafenbemessung soll nicht etwa eine strengere Sanktion ermöglichen, sondern das bereits unter dem früheren Recht geltende Prinzip, dass der wirtschaftlich Starke nicht minder hart getroffen wird als der wirtschaftlich Schwache, besser verwirklichen (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches, BBl 1998 2018, unter Hinweis auf BGE 92 IV 4, E. 1; BGE 101 IV 16, E. 3c). Im Tagessatzsystem wird dies dadurch erreicht, dass in einem ersten Akt die Anzahl der Tagessätze nach dem Kriterium des Verschuldens des Täters (Art. 34 Abs. 1 StGB) und in einem zweiten Akt die Höhe der Tagessätze nach dem Kriterium seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu bestimmen ist (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Systemwechsel kann also bewirken, dass die Bemessung der beiden Vermögenssanktionen trotz ihrer Gleichwertigkeit zu sehr ungleichen Geldbeträgen führt. Wenn eine unbedingt auszufällende Geldstrafe mit einer (unbedingten) Busse zu vergleichen ist, so entscheidet die konkret ermittelte Höhe des Geldbetrages. Ist die Geldstrafe jedoch bedingt auszusprechen (Art. 42 StGB), ist sie die mildere, weil weniger eingriffsintensive Sanktion (zum Ganzen BGE 134 IV 82, E. 7.2.1). Wie sich zeigen wird, sind vorliegend die Voraussetzungen für die Verhängung einer bedingten Geldstrafe wegen Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses (bei B.) erfüllt (infra, E. 3.2); es findet somit neues Recht Anwendung. 1.3.6 Der Tatvorwurf an A. in Bezug auf Art. 273 StGB soll sich im Jahre 2007 und somit ohnehin unter neuem Recht ereignet haben, womit sich insoweit die Frage des anwendbaren Rechts nicht stellt. 1.3.7 Was das anwendbare Prozessrecht betrifft, so trat die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) am 1. Januar 2011 in Kraft. Bis dahin wurde das Vorverfahren unter altem Prozessrecht (BStP) geführt. Gemäss den geltenden Übergangsbestimmungen werden Verfahren, die am 1. Januar 2011 hängig sind, grundsätzlich nach dem neuem Recht fortgeführt, wobei Verfahrenshandlungen, die bereits angeordnet oder durchgeführt worden sind, ihre Gültigkeit behalten (Art. 448 StPO).

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- 14 - 1.4 Vorverfahren (Antrag auf Rückweisung) 1.4.1 Anlässlich der Hauptverhandlung vom 19./20. August 2013 beantragte der Verteidiger von B. vorfrageweise, das Verfahren sei zu sistieren und zur weiteren Durchführung eines den gesetzlichen Vorgaben entsprechenden Vorverfahrens an die Bundesanwaltschaft zurückzuweisen. Diesem Antrag schloss sich die Verteidigung von A. an (pag. TPF 32.920.3). Zusammengefasst monierte die Verteidigung, dass nach Eingang des Gutachtens von I. sowie der Ergänzung hierzu keine Einvernahme mit den Beschuldigten stattgefunden habe. Damit fehle es im Hinblick auf die Durchführung der Hauptverhandlung an den erforderlichen Prozessvoraussetzungen im Sinne von Art. 329 Abs. 1 lit. b und Art. 339 Abs. 2 Iit. b StPO. Das Gericht habe bereits mit Rückweisungsverfügung vom 5. Februar 2013 (im Verfahren SK.2013.1, vgl. supra, lit. J) an die Bundesanwaltschaft festgehalten, dass die Untersuchung (nach der ersten Rückweisung im Verfahren SK.2012.25 vom 11. Juli 2012) nicht weitergeführt worden sei. Würde das Gericht das Verfahren nicht sistieren und zur ordnungsgemässen Durchführung des Vorverfahrens zurückweisen, verhielte es sich in sich widersprüchlich und willkürlich im Sinne von Art. 9 BV (zum Ganzen vgl. pag. TPF 32.925.277 ff.). 1.4.2 Im Verfahren SK.2012.25 wies das Gericht die Anklage bzw. den als Anklage überwiesenen Strafbefehl zurück, nachdem es die Ungültigkeit bzw. Nichtigkeit des Gutachtens von H. vom 11. Februar 2010 (sowie dessen Ergänzungen) festgestellt hatte (vgl. supra, lit. G). Im Verfahren SK.2013.1 erfolgte die Rückweisung, nachdem das Gericht im Zusammenhang mit der Anklageerhebung gegen A. die Missachtung der zwingenden Vorgaben von Art. 318 Abs. 1 StPO (Mitteilung an die Parteien und Fristansetzung für Beweisanträge) und somit die Ungültigkeit des Abschlusses der Untersuchung festgestellt hatte sowie weil der gegen B. überwiesene Strafbefehl im Sinne von Art. 356 Abs. 5 StPO ungültig war (vgl. supra, lit. J). 1.4.3 Diese Ungültigkeits- bzw. Nichtigkeitsgründe lagen bei der Überweisung der Strafbefehle vom 28. Februar und 5. März 2013 (Verfahren SK.2013.11) nicht mehr vor. 1.4.4 Richtig ist, dass das Gericht in den obgenannten Rückweisungsverfügungen (auch) auf die Notwendigkeit der Vervollständigung der Voruntersuchung hingewiesen hat. So wurde in der ersten Rückweisungsverfügung vom 11. Juli 2012 festgehalten, dass das einzuholende Gutachten den weiteren Verlauf der Untersuchung und somit die Erhebung weiterer Beweise notwendig machen könne (Verfügung des Bundesstrafgerichts vom 11. Juli 2012, E. 9 in fine [SK.2012.25, pag. 8.970.1 ff.]). In der zweiten Rückweisungsverfügung vom 5. Februar 2013 hat das Gericht darauf hingewiesen, dass nun zwar ein Gutachten eingeholt (was

- 15 in der Regel als erste Grundlage der Untersuchung diene), die Untersuchung jedoch im Übrigen nicht weiter geführt worden sei. Dass nicht alle nötigen Erhebungen getätigt bzw. Beweise gesammelt wurden, erhelle sich schon daraus, dass mit den Beschuldigten zum Gutachten und zum konkreten Vorwurf nach Wiederaufnahme des Vorverfahrens keine einzige Einvernahme durchgeführt worden sei. Auch die im vorliegenden Verfahren relevanten aktuellen persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten seien nicht geklärt. Die Einvernahme der beschuldigten Person unter Gewährung der Verfahrensrechte sei Voraussetzung einer gegen sie gerichteten Anklage und Bestandteil der Vollständigkeit bzw. der Ordnungsmässigkeit der Akten gemäss Art. 329 Abs. 1 StPO. Sie sei – wie allenfalls auch Konfrontationseinvernahmen mit Mitbeschuldigten, Belastungszeugen und Auskunftspersonen oder wie auch die Schlusseinvernahme – nicht nur in Berücksichtigung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Prinzips des fairen Verfahrens geboten, sondern auch unabdingbar zur Beurteilung, ob noch weitere Untersuchungshandlungen zur Klärung des Sachverhaltes von Nöten sind. Bei Fehlen dieser Untersuchungshandlungen sei das Vorverfahren unvollständig (zum Ganzen siehe Verfügung des Bundesstrafgerichts vom 5. Februar 2013, E. 2.2 [SK.2013.1, pag. 59.970.33 ff.]). 1.4.5 Die Bundesanwaltschaft hat sich sowohl konkludent als auch ausdrücklich gegen die Vervollständigung der Voruntersuchung ausgesprochen. Obschon die letzten Einvernahmen der Beschuldigten am 5. bzw. 6. Oktober 2011 stattgefunden hatten, erhob sie nach Einholung des Gutachtens vom 5. Oktober 2012 sowie dessen Ergänzung vom 10. Dezember 2012 und vor Einreichung der Anklage bzw. der Überweisung des Strafbefehls am 16. Januar 2013 keine weiteren Beweise. Nach der zweiten Rückweisungsverfügung vom 5. Februar 2013 (SK.2013.1), hielt sie in einer Aktennotiz vom 19. Februar 2013 ihre Absichten zum weiteren Vorgehen fest. Die Frage einer (ordentlichen) Einvernahme der Beschuldigten behandelte sie dabei nicht. Auch Konfrontationseinvernahmen erwägte sie nicht. Hingegen hielt sie fest, sie habe die Frage nach einer Schlusseinvernahme geprüft und verworfen. Zum weiteren Vorgehen führte sie aus, dass nach Aktualisierung der Angaben zur Person und Rechtskraft des Rückweisungsentscheides, für alle (damals drei) Beschuldigten ein Strafbefehl erlassen würde (cl. 10 pag. 9.0.0.2 f.). Einvernahmen folgten schliesslich keine. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 19. August 2013 führte die Bundesanwaltschaft sodann aus, dass die Durchführung eines vollständigen Vorverfahrens namentlich im Strafbefehlsverfahren unmöglich und von der StPO so auch nicht vorgesehen sei. Die Voraussetzungen für den Erlass der Strafbefehle seien vorhanden gewesen (pag. TPF 32.920.3). 1.4.6 Dass das Vorverfahren von der Bundesanwaltschaft zu leiten und bis zu dessen Abschluss vollständig zu führen ist, ergibt sich schon aus den Art. 16 Abs. 2, 299

- 16 und 308 Abs. 1 StPO. Die Anklage ist der Endpunkt der Untersuchung (NIGGLI/HEIMGARTNER, Basler Kommentar StPO, Basel 2011, Art. 9 N. 1). Aus dem Anklageprinzip ergibt sich weiter, dass ein gerichtliches Verfahren und eine Verurteilung nur erfolgen können, wenn zunächst ein vom Gericht unabhängiger Untersuchungs- und Anklagebeamter die deliktsrelevanten Vorwürfe untersucht hat (SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 9 N. 1; ferner WOHLERS, in: Donatsch et al., Kommentar zur StPO, Zürich 2010, Art. 9 N. 2 ff.). Verzichtet die Staatsanwaltschaft auf Ergänzung oder Verbesserung der Anklage, ist eine Wiederholung der entsprechenden gerichtlichen Aufforderung nicht zwingend geboten. Die Anklagebehörde riskiert diesfalls eine Verfahrenseinstellung oder einen Freispruch (GRIESSER, a.a.O., Art. 329 N. 22). Nachdem die Bundesanwaltschaft schon mehrfach aufgefordert wurde die Untersuchung zu vervollständigen, ist von einer (erneuten) Rückweisung der Anklage abzusehen. 1.5 Untersuchungshandlungen 1.5.1 Anlässlich der Hauptverhandlung vom 19./20. August 2013 beantragte die Verteidigung von B. vorfrageweise, "es sei die belastende Unverwertbarkeit des Gutachtens I., Rubrik 10-03, der Aktentriage, Rubrik 5, der Befragungsprotokolle M., N., L., O., P., Q., R., S., T., AA., BB., CC., Rubrik 12, der Fachmeinung EE./FF., Rubrik 10-01, der Befragungsprotokolle G., F. und DD., Rubrik 13-02, 13-03 und 13-05, und der Anklagegegenstand bildenden Mails, NP 10-01-01- 0147 ff./149/159, festzustellen" (pag. TPF 32.925.277). Die Verteidigung von A. machte die Unverwertbarkeit der Rubriken 5, 10-1, 10-2 und 12 sowie der Einvernahmen von G., F. und DD. in der Rubrik 13 geltend (pag. TPF 32.925.364 f.). Zusammengefasst brachten die Verteidiger vor, dass diese Prozesshandlungen bzw. Beweise in Missachtung des Grundsatzes der Parteiöffentlichkeit erfolgt seien. Sie wiesen zudem auf Art. 141 Abs. 5 StPO hin, welcher die Entfernung der Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise aus den Strafakten regelt (pag. TPF 32.925.322 f.; …364 f.). 1.5.2 Zu Rubrik 5 (Triage) und den E-Mails vom 29. August sowie vom 5. und 16. September 2006 (NP 10.1.1.147 ff./149/159) a) Die Hausdurchsuchungen, anlässlich welcher bei den Beschuldigten diverse Unterlagen, Dokumente sowie E-Mail-Korrespondenz bzw. elektronische Datenträger sichergestellt wurden, erfolgten am 14. März 2007; die nachfolgende "Triage" eines Teils der sichergestellten Unterlagen fand am 7. August 2007 in Z. am Sitz der Privatklägerin statt (cl. 1 pag. 5.0.0.4; …99). Wie bereits erwähnt, behalten gemäss Art. 448 Abs. 2 StPO Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten der StPO (am 1. Januar 2011) erfolgt sind, ihre Gültigkeit.

- 17 b) Die Hausdurchsuchungen sowie die Sicherstellung der elektronischen Dateien erfolgten im Sinne der altrechtlichen Bestimmungen der BStP (Art. 67 ff.) rechtskonform (vgl. Durchsuchungsbefehle, Protokolle, Berichte etc.; cl. 2 pag. 8.01 und 8.03). Das Vorgehen der Bundesanwaltschaft bzw. der Bundeskriminalpolizei ist auch in Berücksichtigung von Art. 8 Abs. 2 EMRK (Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und der Korrespondenz) soweit ersichtlich nicht zu beanstanden. Die Beweismittel wurden rechtsgültig anlässlich der Hausdurchsuchungen vom 14. Marz 2007 erhoben. Die sichergestellten E-Mails bzw. elektronischen Dateien sind somit verwertbar. c) Am 13. Juli 2007 beantragte die Bundeskriminalpolizei bei der Bundesanwaltschaft den Beizug von Vertretern der Privatklägerin, um die in der sichergestellten E-Mail-Korrespondenz enthaltenen Fabrikations- und Geheimniselemente zu bezeichnen (cl. 1 pag. 5.0.0.1). Diesem Antrag gab die Bundesanwaltschaft unter Auflagen statt (cl. 1 pag. 5.0.0.2). Anlässlich der "Triage" wurden zunächst M. als Vertreter der Privatklägerin 31 Schriftstücke vorgelegt, welche dieser nach einer ersten Triage wiederum seinen Mitarbeitern, u.a. L., vorlegte. Darunter befanden sich auch die E-Mail vom 29. August 2006 (enthalten in der als "Message 4397" bezeichneten Unterlage), eine Seite der E-Mail vom 28. Februar 2007 (S. 5 der als "Message 1185" bezeichneten Unterlage), welche beide durch M. und L. beurteilt wurden, sowie die E-Mail vom 16. September 2006 (als "Message 4496" bezeichnete Unterlage), welche von L. beurteilt wurde. Gemäss Aktennotiz der Bundeskriminalpolizei vom 8. August 2007 (cl. 1 pag. 5.0.0.4 ff.) haben M. bzw. L. auf den Unterlagen "Message 4397" und "Message 4496" sowie auf Seite 5 der Unterlage "Message 1185", die ihrer Ansicht nach geheimnisrelevanten Passagen gelb markiert. d) Die dannzumal massgebende Prozessordnung sah vor, dass die Polizei die zur Feststellung des wesentlichen Sachverhalts erforderlichen Ermittlungshandlungen vornimmt (Art. 101 Abs. 2 BStP) und dass sie mündliche und schriftliche Auskünfte einholen kann (Art. 101 bis BStP). Solche Ermittlungen können auch die Sichtung und Bezeichnung von Gegenständen im Hinblick auf einen möglichen Tatbezug erfordern (so kann z.B. die Frage zu klären sein, welche der sichergestellten Kleidungsstücke ein mutmassliches Opfer zur Tatzeit trug oder welcher der sichergestellten Gegenstände von den Geschädigten als Diebesgut identifiziert wird). Dies führt nicht zur Unverwertbarkeit der rechtsgültig erhobenen Beweise. Die unter Rubrik 5 abgelegten Unterlagen (insbesondere behördliche Korrespondenzen und polizeiliche Berichte) und die rechtmässig sichergestellten E- Mails sind verwertbar. Deren materielle Gewichtung ist eine Frage der Beweiswürdigung. In Bezug auf die am 7. August 2007 angebrachten gelben Markierungen (cl. 1 pag. 5.0.0.4 ff.) fällt zudem auf, dass diese aus den dem Gericht mit

- 18 der Überweisung der Strafbefehle zugestellten Akten, welche Kopien der fraglichen E-Mails enthalten, nicht zu entnehmen sind. Insofern können diese Markierungen ohnehin nicht Grundlage einer Verurteilung bilden und auch nicht aus den Akten entfernt werden. Die E-Mail vom 5. September 2006 war sodann nicht Gegenstand der Triage. Im Übrigen wurden die Beschuldigten zu den fraglichen E- Mails im Rahmen des gegen sie geführten Strafverfahrens wegen Verletzung von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses bzw. wirtschaftlichen Nachrichtendienstes befragt und sie konnten sich dazu äussern (vgl. Schlusseinvernahmen, cl. 17 pag. 13.1.136 ff., …184 ff., pag. 13.4.114 ff., sowie Einvernahmen anlässlich der Hauptverhandlung, pag. TPF 32.930.1 ff. und …9 ff.). Das rechtliche Gehör wurde somit gewahrt. 1.5.3 Zu Rubrik 10.1 (Fachmeinung EE./FF.) a) Am 3. August 2007 ersuchte die Bundesanwaltschaft die Professoren EE. und FF. eine Fachmeinung zur Geheimnisrelevanz der in 18 Unterlagen enthaltenen Informationen zu erstellen (cl. 13 pag. 10.1.0.2 ff.). EE./FF. reichten am 19. Dezember 2007 ihre Einschätzung ein, verbunden mit der Empfehlung, die Meinung eines Spezialisten im Bereich "Verfahrenstechnik" einzuholen (cl. 13 pag. 10.1.0.10, …14 ff.). b) Das Gesuch der Bundesanwaltschaft an die Fachpersonen stützte sich auf Art. 101 bis BStP (cl. 13 pag. 10.1.0.2). Es handelte sich entsprechend nicht um ein Gutachtensauftrag im Sinne von Art. 91 ff. BStP, sondern um die Einholung einer schriftlichen Auskunft. Die Auskunft von EE./FF. ist den Beschuldigten spätestens seit Öffnung der Akten mit Verfügung vom 27. Mai 2011 bekannt (vgl. cl. 20 pag. 16.0.0.51). Somit konnten sie sich seit diesem Datum jederzeit dazu äussern, sodass diesbezüglich das rechtliche Gehör gewahrt wurde. Eine Unverwertbarkeit dieses schriftlichen Berichtes liegt somit nicht vor. Dessen materielle Gewichtung ist eine Frage der Beweiswürdigung. 1.5.4 Zu Rubrik 10.3 (Gutachten I.) a) Im Zusammenhang mit dem Gutachten von I. machte der Verteidiger von B. geltend, die Bundesanwaltschaft sei bei der Ausstandsprüfung des Gutachters nicht im Sinne der strafprozessualen Bestimmungen von Art. 56 ff. StPO vorgegangen (pag. TPF 32.925.280, Ziff. 5 mit Verweis auf Ziff. 10). Dies brachte auch die Verteidigung von A. vor (pag. TPF 32.925.367 f., lit. D und Ziff. 3), wobei sie im Rahmen der Duplik präzisierte, dass die Behandlung von Ablehnungsbegehren die Beschwerdekammer "implizieren" würde (pag. TPF 32.920.17). Weiter bemängelten die Verteidiger, dass die Evaluation des Gutachters durch die Bundesanwaltschaft nicht aktenkundig sei (pag. TPF 32.925.292; 32.920.17).

- 19 b) Die Ernennung der sachverständigen Person ist Sache der Verfahrensleitung (Art. 184 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 184 Abs. 3 StPO gibt die Verfahrensleitung den Parteien vorgängig Gelegenheit, sich zum Sachverständigen zu äussern. Allfällige Anträge der Parteien betreffend Person des Gutachters sind zwar mitzuberücksichtigen, die Parteien haben aber keinen Anspruch auf einen bestimmten Gutachter und auf bestimmte Fragen (DONATSCH, in: Donatsch et al., a.a.O., Art. 184 N. 36). Mit Schreiben vom 30. Juli 2012 setzte die Bundesanwaltschaft den Parteien bis 19. August 2012 Frist, um sich zum Sachverständigen und zu den diesem zu stellenden Fragen zu äusseren sowie um eigene Anträge zu stellen (cl. 10 pag. 15.01.0.262). Die Verteidiger von A. und B. reichten am 16. bzw. 20. August 2012 entsprechende Eingaben ein. Rechtsanwalt Wipfli machte u.a. Querverbindungen des Gutachters zur Privatklägerin geltend (insbesondere betreffend Danksagungen an die Privatklägerin in einem Bericht, welcher I. als einer der Projektleiter aufführe, die geographische Nähe des Lehrstuhls von I. zum Sitz der Tochtergesellschaft der Privatklägerin in Deutschland und die Einladung eines Mitarbeiters der Privatklägerin zu einem Seminar) (cl. 20 pag. 16.1.0.246 ff.). Rechtsanwalt Suenderhauf machte Schnittstellen zwischen dem Gutachter und der Privatklägerin geltend. Insbesondere habe eine enge Zusammenarbeit bei der Erstellung des Abschlussberichtes zum Thema „Heissprägen von Kunststofffolien zum Aufbau von Low-Cost-Flex-Schaltungen“ bestanden, weil dort der Privatklägerin spezifisch für die Bereitstellung von Materialien, Durchführung von Versuchen etc. gedankt werde (cl. 22 pag. 16.2.0.568). Diese Eingaben gingen bei der Bundesanwaltschaft zunächst verloren, weshalb sie beim Gutachtensauftrag vom 23. August 2012 unberücksichtigt blieben (cl. 20 pag. 16.1.0.253 und cl. 22 pag. 16.2.0.581). Schliesslich wurden sie am 27. August 2012 geprüft, wobei die Bundesanwaltschaft festhielt, dass sie auch nach Kenntnisnahme der Einwände der Verteidiger keine Veranlassung habe, an der Unabhängigkeit von I. zu zweifeln. Dieser sei lediglich einer von mehreren Projektleitern des Forschungsprojektes „Heissprägen von Kunststofffolien zum Aufbau von Low-Cost-Flex-Schaltungen“ gewesen. Gefördert habe das Projekt das deutschen Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und die Privatklägerin sei neben anderen weltweit tätigen Kunststofffirmen nur eine von sieben Materiallieferantinnen gewesen. Der geltend gemachte Ausstandsgrund sei nicht glaubhaft. Daran ändere auch eine allfällige Einladung zu einem Fachseminar nichts. Würde man dieser Argumentation folgen, müsste jede zu einer Tagung eines Anwaltsverbandes eingeladene Magistratsperson künftig in den Ausstand treten, wenn eine Prozesspartei anwaltschaftlich vertreten sei. Im selben Schreiben erklärte die Bundesanwaltschaft auch, wie die Wahl des Gutachters erfolgt ist (vgl. zum Ganzen cl. 20 pag. 16.1.0.254; cl. 22 pag. 16.2.0.582). Gegen die Auftragserteilung haben die Verteidiger keine Beschwerde im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO erhoben. Die Art. 57 ff. StPO sind im Verweis von Art. 183 Abs.

- 20 - 3 StPO nicht erfasst und kommen entsprechend nicht zur Anwendung (vgl. DO- NATSCH, a.a.O., Art. 183 N. 21). Der Gutachtensauftrag ist somit gültig erfolgt. c) Das Gericht erkennt gegenüber I. ebenfalls keine Ausstandsgründe im Sinne von Art. 56 StPO (i.V.m. Art. 183 Abs. 3 StPO). In einem solch eng gefassten und spezifischen (Fach-)Bereich dürfen die Anforderungen an die Unabhängigkeit des Sachverständigen nicht überspannt werden. Verbindungen des Gutachters zu einer Partei stellen nicht ohne Weiteres einen Befangenheitsgrund dar. Es kommt massgeblich auf die im Einzelfall gegebene Art, den Zeitpunkt und die Intensität der geschäftlichen Beziehungen an (BÜHLER, Erwartungen des Richters an den Sachverständigen, AJP 5/99, S. 567 ff., S. 572). Die von der Verteidigung anlässlich der Hauptverhandlung wiederholt angeführten geographischen Begebenheiten und Kontakte von I. zur deutschen Niederlassung der Privatklägerin (pag. TPF 32.925.367 f.) bzw. die Zusammenarbeit bei der Verfassung eines Berichts zum Thema "Heissprägen von Kunststofffolien zum Aufbau von Low-Cost- Flexschaltungen" oder eine 2004 erfolgte Einladung eines Vertreters der Privatklägerin zu einem Seminar (pag. TPF 32.925.300 f.) reichen nicht aus. Im vorliegenden Fachbereich sind solche Berührungspunkte nicht ungewöhnlich bzw. gar unvermeidlich. Im Rahmen des gesamten Verfahrens haben sich aufgrund der Spezifizität des Themas immer wieder Verbindungen zwischen den entsprechenden Fachpersonen und den Parteien offenbart, und zwar nicht nur mit der Privatklägerin. So bestanden im Rahmen des Strafverfahrens auch Kontakte des Beschuldigten A. mit I., wobei A. offenbar ebenfalls erwog, I. mir der Erstellung eines Berichts zu beauftragen (cl. 11 pag. 10.3.0.18). Wie sich an der Hauptverhandlung sodann herausstellte, ist der von der Privatklägerin als Experte beauftragte J. ein Verwaltungsratsmitglied der Arbeitgeberfirma des Beschuldigten B. (pag. TPF 32.930.17, Zeilen 13-23). Begründete Zweifel an der Unabhängigkeit des Gutachters sind nach Gesagten vorliegend nicht angezeigt. d) Weiter beanstandeten die Verteidiger, dass dem Sachverständigen nicht sämtliche Verfahrensakten zur Verfügung gestanden hätten (pag. TPF 32.925.295, Ziff. 5.2; …372, Ziff. 13). Die Verteidigung von B. machte zudem geltend, dass diverse entlastende Eingaben und Einvernahmeprotokolle von B. dem Experten nicht unterbreitet worden seien. Die Expertise sei deshalb in Verletzung des Gehörsanspruchs sowie in Missachtung von Art. 184 Abs. 4 StPO ergangen und nicht verwertbar (pag. TPF 32.925.295, Ziff. 5.2 f.). Gemäss Art. 184 Abs. 4 StPO übergibt die Verfahrensleitung der sachverständigen Person die für die Erstellung des Gutachtens notwendigen Akten und Gegenstände. Die Überreichung der gesamten Verfahrensakten ist nicht erforderlich. Hält die sachverständige Person Ergänzungen der Akten für notwendig, so stellt sie der Verfahrensleitung einen entsprechenden Antrag (Art. 185 Abs. 3

- 21 - StPO). Vorliegend hatte sich der Gutachter zu den Inhalten einiger Unterlagen zu äussern, welche ihm zur Verfügung standen. Dass er im Übrigen nicht sämtliche Verfahrensakten besass, führt nicht zur Unverwertbarkeit des Gutachtens. Die gerichtliche Würdigung einer Fachmeinung erfolgt indessen auch in Berücksichtigung des Aktenmaterials, welches dem Experten zur Verfügung gestanden hatte. e) Der Verteidiger von B. rügte sodann, dass ihm und dem Beschuldigten die drei E-Mails, welche Gegenstand der Begutachtung gewesen seien, bei der Beauftragung des Gutachters nicht zur Verfügung gestanden hätten. Diese seien ihm erst am 30. April 2013 zugestellt worden. Dieses Vorgehen stelle namentlich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar (pag. TPF 32.925.296 f.). Die fraglichen E-Mails waren bereits Gegenstand des (schliesslich nicht verwertbaren, vgl. supra, lit. C/G) Gutachtens von H. vom 11. Februar 2010 (pag. 10.2.0.28, …54 [separat aufbewahrt]). Spätestens zu diesem Zeitpunkt war den Parteien somit die mögliche Relevanz dieser E-Mails bekannt. Sie wurden dem Beschuldigten B. sodann in der letzten Einvernahme der Voruntersuchung am 5. Oktober 2011 im Zusammenhang mit dem strafrechtlichen Vorwurf vorgehalten (cl. 17 pag. 13.4.0.120 ff.). Seit dem 27. Mai 2011 hatten alle Parteien Einsichtsrecht in sämtliche Akten. In Bezug auf die Akten mit allfälligem Fabrikations- oder Geheimnischarakter konnten die Beschuldigten Notizen (jedoch keine Kopien) anfertigen (cl. 20 pag. 16.0.0.52). Es war ihnen entsprechend möglich, von den fraglichen E-Mails Notizen zu machen. Diese bildeten schliesslich auch Gegenstand des Vorwurfes im Strafbefehl vom 14. März 2012, welcher am 4. Juni 2012 als Anklage überwiesen und vom Gericht am 11. Juli 2012 wegen Ungültigkeit des Gutachtens zurückgewiesen wurde (SK.2012.25, supra, lit. G). Die zur Anklage gebrachten (kurzen) Passagen konnten bei Bedarf ohne Weiteres auch von Hand vermerkt werden. Das rechtliche Gehör wurde somit gewahrt. f) Schliesslich machten die Verteidiger geltend, das Gutachten von I. sei ungenügend und es sei ein Ergänzungsgutachten oder ein Zweitgutachten einzuholen (pag. TPF 32.925.305 ff; …368 ff.). Inhaltliche Beanstandungen des Gutachtens sind – falls erforderlich – im Rahmen der Beweiswürdigung zu behandeln. Im Übrigen ist festzuhalten, dass angesichts der bevorstehenden Verjährung der Vorwürfe, die Einholung eines weiteren Gutachtens oder die Ergänzung des Bestehenden obsolet wären. 1.5.5 Zu Rubriken 12 und 13 (Einvernahmen) a) Schon vor Inkrafttreten der StPO galt der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch des Beschuldigten, den Belastungszeugen (im weiteren Sinne) Fragen zu stellen. Dadurch soll ausgeschlossen werden, dass ein Strafurteil auf

- 22 - Aussagen von Zeugen abgestützt wird, ohne dass dem Beschuldigten wenigstens einmal angemessen und hinreichend Gelegenheit gegeben wurde, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Zeugen zu stellen. Dieser Anspruch wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet. Ziel der genannten Normen ist die Wahrung der Waffengleichheit und die Gewährleistung eines fairen Verfahrens. Aussagen von Zeugen und Auskunftspersonen dürfen in der Regel nur nach erfolgter Konfrontation zum Nachteil eines Beschuldigten verwertet werden. Dem Anspruch, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, kommt insofern grundsätzlich ein absoluter Charakter zu. Er erfährt in der Praxis aber eine gewisse Relativierung. Er gilt uneingeschränkt nur, wenn dem streitigen Zeugnis alleinige oder ausschlaggebende Bedeutung zukommt, dieses also den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellt. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) kann in gewissen Fällen auf eine Konfrontation des Beschuldigten mit dem Belastungszeugen oder auf die Einräumung der Gelegenheit zu ergänzender Befragung des Zeugen unter besonderen Umständen auch verzichtet werden (zum Ganzen siehe BGE 131 I 476, E. 2.2, mit weiteren Hinweisen). Die nunmehr geltende StPO statuiert den Grundsatz der Parteiöffentlichkeit der Beweiserhebungen im Untersuchungs- und Hauptverfahren und bestimmt, dass die Parteien das Recht haben, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen (Art. 147 Abs. 1 Satz 1 StPO). Dieses spezifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO). Es kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen (vgl. Art. 108, Art. 146 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO; s. auch Art. 101 Abs. 1 StPO) eingeschränkt werden. Beweise, die in Verletzung von Art. 147 Abs. 1 StPO erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war (Art. 147 Abs. 4 StPO; zum Ganzen siehe auch Urteil des Bundesgerichts 1B_264/2012 vom 10. Oktober 2012, E. 4). b) Nachdem im Rahmen der Voruntersuchung keine Konfrontationseinvernahmen stattfanden, dürfen grundsätzlich keine allfällig belastenden Aussagen von Zeugen oder Auskunftspersonen (Rubrik 12) zu Lasten der Beschuldigten verwertet werden. Mit Ausnahme der Aussagen der Beschuldigten A. und B., die gemeinsam und somit unter Wahrung der Teilnahmerechte an der Hauptverhandlung vom 19. August 2013 teilgenommen haben, gilt das auch für allfällige in der Rubrik 13 hervorgehende belastende Aussagen von Beschuldigten. Dieser Umstand ist – falls nötig – im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen.

- 23 - 1.5.6 Zu Rubrik 10.2 (Expertise H.) Das Gutachten von H. (inkl. Ergänzungen bzw. Erweiterungen) wurde vom Gericht mit Verfügung vom 18. Juni 2013 infolge Unverwertbarkeit gemäss Art. 141 Abs. 5 StPO aus den Strafakten ausgeschieden (vgl. hiezu infra, E. 9.2). Der eingangs genannte Antrag der Verteidigung von A. in Bezug auf die Rubrik 10.2 ist somit gegenstandslos. 1.6 Strafantrag 1.6.1 Anlässlich der Hauptverhandlung vom 19./20. August 2013 machten die Verteidiger erstmals geltend, dass die Privatklägerin den Strafantrag im Sinne von Art. 162 Abs. 3 i.V.m. Art. 31 StGB nicht fristgerecht gestellt habe. Insbesondere bestritten sie, dass N. der Privatklägerin (erst) im November 2006 ihre Verdächtigungen zu Lasten der Beschuldigten mitgeteilt habe (vgl. cl. 14 pag. 12.2.0.8), und behaupteten, N. habe die Privatklägerin früher bzw. über drei Monate vor deren Strafanzeige informiert (pag. TPF 32.925.281, Ziff. 2; …284, Ziff. 4; …372 f., Ziff. 15). 1.6.2 Die Privatklägerin erstattete am 23. Januar 2007 gegen die Beschuldigten Strafanzeige und stellte gleichzeitig einen Strafantrag wegen Verletzung von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen. Dabei erklärte ihr Vertreter, die Privatklägerin habe Ende November 2006 von den beanstandeten Handlungen Kenntnis erhalten (cl. 1 pag. 4.0.0.1 und 4.0.0.48). Dass die Privatklägerin von N., der Schwester des Beschuldigten A., informiert wurde, ist unbestritten. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass N. ihre Informationen schon vor November 2006 der Privatklägerin zugetragen habe, liegen nicht vor und die Beschuldigten haben dies bis zur Hauptverhandlung auch nie geltend gemacht. Gemäss Honorarnote des Vertreters der Privatklägerin, Rechtsanwalt Hagger, datieren die ersten Aufwendungen vom 28. November 2006, was die Darstellung der Privatklägerin bekräftigt (vgl. pag. TPF 32.925.246). Somit ist auch ohne ein Abstellen auf die Aussagen von N. (deren Aussagen mangels Konfrontation mit den Beschuldigten nicht verwertet werden können, siehe oben E. 1.5.5) davon auszugehen, dass die Strafantragsfrist von drei Monaten gemäss Art. 31 StGB gewahrt wurde. 1.7 Befangenheit 1.7.1 Anlässlich der Hauptverhandlung erklärte die Verteidigung von B., es lägen gegenüber J./K. und EE./FF. Ausstandsgründe vor (pag. TPF 32.925.317 f). Gleiches machte auch der Verteidiger von A. geltend, wobei er auch bei E. Ausstandsgründe angab (pag. TPF 32.925.375, Ziff. 5 und …381). Die Privatklägerin bezeichnete ihrerseits E. als vorbefasst (pag. TPF 32.925.203).

- 24 - 1.7.2 Weder J./K. noch EE./FF. oder E. haben ein Gutachten im Sinne von Art. 182 ff. StPO (bzw. Art. 91 ff. BStP) erstellt (zu EE./FF. siehe auch schon supra, E. 1.5.3). Dass J./K. und E. ihren Bericht auf Parteienanfrage hin erstellt haben, ist bekannt. Die Ausstandsgründe von Art. 56 i.V.m. Art. 183 Abs. 3 StPO sind daher nicht massgebend. Der Umstand, dass in diesem spezifischen Fachbereich auch weitere Verbindung zu den Parteien bestehen können, wurde bereits in Bezug auf I. erläutert (siehe supra, E. 1.5.4). Im Übrigen sind Beanstandungen im Zusammenhang mit den schriftlichen Berichten bei Bedarf im Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfen. 1.8 Zeugeneinvernahme E. 1.8.1 Der Verteidiger von B. beantragte die Zeugeneinvernahme von E. durch das Gericht. Dabei bezog er sich auch auf den Grundsatz der Verfahrensfairness und der Waffengleichheit (pag. TPF 32.925.286 f.). 1.8.2 Schon bei Einreichung des Berichts von E. mit Eingabe vom 9. August 2013 stellte B. bzw. sein Verteidiger den Antrag, E. im Rahmen der Hauptverhandlung am 19. oder 20. August 2013 mittels Videokonferenz (bzw. via "Skype") als sachverständiger Zeugen während dessen Aufenthalt in Thailand oder Malaysia zu befragen. Eventualiter sei E. nach dessen Rückkehr aus einem vierwöchigen Auslandsaufenthalt vorzuladen und als sachverständiger Zeugen zu befragen (pag. TPF 32.521.55 ff.). Mit Verfügung vom 13. August 2013 (pag. TPF 32.280.10) hielt das Gericht fest, dass die Gutheissung der Anträge schon aufgrund der bevorstehenden Verjährung obsolet sei. Beweiserhebungen im Ausland hätten auf dem Rechthilfeweg zu erfolgen, wobei für deren Behandlung in Thailand mit einer Frist von sechs Monaten zu rechnen sei, während die Rechtshilfeerledigung in Malaysia gar ungewiss sei. Die Aufenthaltsdauer von E. im Ausland ermögliche auch keine rechtzeitige Einvernahme in der Schweiz. Anlässlich der Hauptverhandlung lag keine veränderte Sach- oder Rechtslage vor. Eine rechtmässige und rechtzeitige Einvernahme von E. war somit nicht möglich. 1.9 Anklageprinzip 1.9.1 Anlässlich der Hauptverhandlung vom 19./20. August 2013 rügte der Verteidiger von A. die Verletzung des Anklageprinzips und beanstandete, dass keine erneute Rückweisung des Verfahrens an die Bundesanwaltschaft erfolgt sei (pag. TPF 32.925.366). 1.9.2 Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhaltes beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat (Art. 9 Abs. 1 StPO). Die Ankla-

- 25 geschrift bezeichnet möglichst kurz aber genau, die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausübung (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Dies gilt auch für den Strafbefehl, der den Sachverhalt aufführt, welcher der beschuldigten Person zur Last gelegt wird (Art. 353 Abs. 1 lit. c StPO). Das aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleitete und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebene Anklageprinzip gewährleistet das rechtliche Gehör und die Verteidigungsrechte des Angeklagten (Informationsfunktion). Die Anklageschrift bestimmt den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Damit sie dieser doppelten Funktion genügt, muss sie hinreichend präzise formuliert sein. Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 133 IV 235, E. 6.3, mit Hinweisen). Überspitzt formalistische Anforderungen dürfen an die Anklageschrift indes nicht gestellt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_45/2013 vom 18. Juli 2013, E. 2.2, mit Hinweisen). 1.9.3 Sensu stricto genügt die Sachverhaltsumschreibung im Strafbefehl gegen A. in Bezug auf die behaupteten Fabrikation- oder Geschäftsgeheimnisse den Erfordernissen des Akkusationsprinzips nicht. Die Vorwürfe sind inhaltlich nur rudimentär bzw. stichwortartig umschrieben. A. soll die ihm mitgeteilten C. AGinternen Angaben bezüglich "Lizenz eines amerikanischen Unternehmens und Zusammenarbeit mit GG.", "Kursabsicherungsmechanismen" und "Entdeckungen in der C. AG zu HT LGF-Muster mit Faserlängen und -dicken und Angaben zum Glasbruch" ausgenützt haben. Aus dieser Sachverhaltsumschreibung allein kann der Beschuldigte nicht entnehmen, welche Geheimnisse er ausgenutzt haben soll. Indessen ist in Rechnung zu stellen, dass bei Vorwürfen wegen Verletzung von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen oder wirtschaftlichem Nachrichtendienst eine genaue Umschreibung zur breiteren Offenlegung allfälliger noch bestehender Geheimnisse führen könnte, was wenn möglich zu vermeiden ist. Vorliegend verweist der Strafbefehl zur Erfassung des genauen Vorwurfes auf die entsprechenden Aktenstellen, die den Partien zugänglich sind. In Bezug auf das Tatobjekt sind diese Aktenverweise der Umgrenzung und Information dienlich, denn die Paginabezeichnungen und die Stichwortangaben erlauben dem anwaltlich vertretenen Beschuldigten, jene Passagen, welche Geheimnischarakter haben sollen, zu eruieren. 1.9.4 Hingegen ist die dem Beschuldigten konkret vorgeworfene (Ausnützungs-) Handlung, selbst durch Zuhilfenahme von Aktenverweisen, nicht rechtsgenügend umschrieben. In objektiver Hinsicht wird ihm namentlich vorgeworfen, die Informationen aus den obgenannten Unterlagen von "2003 bis 2007 zur Entwicklung und Produktion von Nischenprodukten in der deutschen Kunststofffirma D. GmbH"

- 26 und "ab 2006 auch zum Aufbau einer eigenen Firma für Polymerisierung und Compoundierung" ausgenutzt zu haben. Wie bzw. inwiefern er die genannten Informationen ausgenutzt bzw. was er mit den erhaltenen Informationen konkret gemacht haben soll, geht aus der Umschreibung des Tatvorwurfs nicht hervor. Dazu verweist die Anklage bzw. der Tatvorwurf des Strafbefehls wiederum auf die Akten (pag. 8.1.0.110 ff. und 8.1.0.135 ff. sowie pag. 8.1.0.163-189). Aus diesen Aktenstellen ist zwar zu entnehmen, dass A. mit der Firma D. GmbH im Kunststoffbereich tätig war, ferner, dass er selbst in die Kunststoffproduktion einsteigen und B. als Mitarbeiter bzw. Berater beiziehen wollte, nicht aber, wie er die Tatobjekte bzw. die im Tatvorwurf aufgeführten Informationen von B. ausgenutzt haben soll. Es fehlt jegliche Angabe einer konkreten Ausnützungshandlung im Zusammenhang mit den bezeichneten Geheimnissen. Die Unterlagen, auf welche der Sachverhalt im Zusammenhang mit der Ausnützung der Informationen bzw. Geheimnisse verweist, wurden in zeitlicher Hinsicht grösstenteils vor der Mitteilung der entsprechenden Information erstellt, weshalb diese Handlungen schon chronologisch betrachtet nicht zur rechtsgenügenden Umschreibung der vorgeworfenen Ausnützung dienen können. Unklar ist z.B. auch, worauf sich die Zeitspanne von 2003 bis 2007 stützt, wenn der letzte in diesem Zusammenhang angegebene Verweis in einer beurkundeten Rahmenvereinbarung vom 13. Januar 2005 besteht. In diesem Zusammenhang fällt auch auf, dass die Bundesanwaltschaft in den zurückgewiesenen Anklageschriften vom 4. Juni 2012 und 16. Januar 2013 A. noch vorwarf, die Ausnützungshandlungen im Zusammenhang mit der D. GmbH in der Zeit von 2003 bis 2006 vorgenommen zu haben. Bei gleichlautender Tatumschreibung hat sie im Strafbefehl vom 28. Februar 2013 die Zeitspanne bis auf das Jahr 2007 gesetzt, ohne aber in diesem Zusammenhang eine Handlung zu bezeichnen, die nach September 2006 erfolgt sein soll, oder eine zusätzliche Ermittlung getätigt zu haben, die diese Zeiterweiterung erklären könnte. 1.9.5 Zusammengefasst ist in Bezug auf den Vorwurf der Verletzung von Fabrikationsoder Geschäftsgeheimnissen (im Sinne von Art. 162 Abs. 2 StGB) die dem Beschuldigten A. zur Last gelegte Tat nicht hinreichend bestimmt umschrieben. Auch die Verweise auf die in Bezug auf die Ausnützungshandlungen genannten Aktenstellen helfen in diesem Zusammenhang nicht weiter. 1.9.6 Ist die Anklageschrift nicht ordnungsgemäss erstellt und kann ein Urteil aufgrund dessen nicht ergehen, so sistiert das Gericht das Verfahren und weist die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück (Art. 329 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO). Die Bundesanwaltschaft hatte in selbiger Sache bereits zweimal Anklage gegen A. erhoben, wobei das Gericht jene Verfahren (SK.2012.25 und SK.2013.1) jeweils zur Ergänzung bzw. Berichtigung zurückgewiesen und sistiert hatte (supra, lit. G/J). Wie bereits ausgeführt (supra, E. 1.4.5)

- 27 hat die Anklagebehörde auf die Vervollständigung der Untersuchungshandlungen verzichtet. Das umfasst auch die Ermittlung der Ausnützungshandlungen, die ihre allfällige ordnungsgemässe Umschreibung überhaupt ermöglichen würde. Eine erneute Rückweisung der Anklage rechtfertigt sich somit nicht. Vielmehr hat in Bezug auf den mittels Aktenverweis angeklagten Tatvorwurf wegen nicht erwiesener Ausnützungshandlung ein Freispruch zu erfolgen (dazu supra, E. 1.4.6 und infra, E. 2.4.1). 2. Straftatbestände 2.1 Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 Abs. 1 und 2 StGB) 2.1.1 Gemäss Art. 162 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis verrät, das er infolge einer gesetzlichen oder vertraglichen Pflicht bewahren sollte. Bei dieser Tatvariante handelt es sich um ein Sonderdelikt, d.h. Täter kann nur sein, wer gegenüber dem Geheimnisherrn einer Geheimhaltungspflicht, sei es aus besonderer vertraglicher Vereinbarung oder aus Art. 321a Abs. 4 OR, unterliegt. Demgegenüber bestraft Art. 162 Abs. 2 StGB, wer den Verrat für sich oder einen anderen ausnützt. Bei dieser Tatvariante handelt es sich um ein gemeines Delikt, welches von jedermann erfüllt werden kann (vgl. NIGGLI/HAGENSTEIN, Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, Art. 162 N. 6 f., 21 ff., mit Hinweisen). 2.1.2 Der objektive Tatbestand von Art. 162 StGB setzt weiter voraus, dass es sich bei den preisgegebenen Informationen um Tatsachen handelt, wobei nur die Vertraulichkeit wahrer Tatsachen geschützt ist (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, in: Trechsel/Pieth, a.a.O., Art. 162 N. 3). Geschützt ist nicht die Tatsache an sich, sondern das Wissen um sie, welches das Geheimnis bildet (NIGGLI/HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 162 N. 11, mit Hinweisen). Geheim ist eine Tatsache, wenn sie weder allgemein bekannt noch allgemein zugänglich ist, von der demnach ausser dem Geheimnisherr nur ein beschränkter Personenkreis weiss (relative Unbekanntheit). Zudem muss der Geheimnisherr an deren Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse (Geheimhaltungsinteresse) sowie den Willen haben, dieses tatsächlich geheim zu halten (Geheimhaltungswille) (BGE 118 Ib 547, E. 5a; 109 Ib 47, E. 5c; 80 IV 22, E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_496/2007 vom 9. April 2008, E. 5.1; TRECHSEL/JEAN-RICHARD, a.a.O., Art. 162 N. 2, je mit Hinweisen). 2.1.3 Geschützt werden lediglich Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse. Dies bedingt zunächst, dass ein Geheimnis einen Einfluss auf das Betriebsergebnis haben kann, mithin muss die Tatsache für den Geheimnisherrn von wirtschaftlichem

- 28 - Wert und ihr Bekanntwerden geeignet sein, die Wettbewerbsfähigkeit der Konkurrenz zu steigern oder sonst den eigenen Betrieb zu schädigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_496/2007, a.a.O.; CORBOZ, Les infractions en droit suisse, vol. I, 3. Aufl., Bern 2010, S. 486 N. 10; NIGGLI/HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 162 N. 9, je mit Hinweisen). Eine deutliche Unterscheidung zwischen Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen ist kaum möglich. Generell beziehen sich Fabrikationsgeheimnisse auf technische Belange wie Art und Weise eines Verfahrens und der Herstellung eines Produktes. Geschäftsgeheimnisse betreffen demgegenüber den Bereich des Vertriebs und die Vermögenslage des Unternehmens, wie z.B. Kundenlisten, Bilanzen, Lohnlisten, Preiskalkulationen, Einkaufs- und Bezugsquellen (NIGGLI/HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 162 N. 17 ff., mit Hinweisen). Auch Vorbereitungen für strategische Ausrichtungen wie Fusionen und Übernahmen sind typischerweise Geschäftsgeheimnisse (BGE 109 Ib 56, mit Hinweisen). 2.1.4 Als Verrat gemäss Abs. 1 gilt die pflichtwidrige Offenbarung von (Fabrikationsoder Geschäfts-)Geheimnissen gegenüber Personen, die von der Kenntnis ausgeschlossen bleiben sollen. Er kann durch mündliche oder schriftliche Mitteilung oder ähnliche Handlungen erfolgen (NIGGLI/HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 162 N. 25, mit Hinweisen). 2.1.5 Das Ausnützen des Verrats gemäss Abs. 2 setzt die Verwendung bzw. Verwertung eines solches Geheimnisses für sich oder einen andern voraus (NIGGLI/HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 162 N. 25, mit Hinweisen). Die Ausnützung muss sich auf ein noch bestehendes Geheiminis beziehen (STRATEN- WERTH/JENNY/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, BT I, 7. Aufl., Bern 2010, § 22 N. 8; DUPUIS et al., Petit commentaire, Code pénal, 2. Aufl., Basel 2011, Art. 162 N. 12). Das Ausnützen entspricht dem Begriff des Verwertens im Sinne von Art. 6 UWG (WICKIHALDER, Die Geheimhaltungspflicht des Arbeitnehmers, in: Schriften zum Schweizerischen Arbeitsrecht, Heft 60, Bern 2004, S. 173; siehe auch AMSTUTZ/REINERT, Basler Kommentar Strafrecht II, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 162 N. 24). Darunter ist jedes auf Erzielung von vermögenswerten Vorteilen gerichtetes Verhalten, namentlich die Verwendung des verratenen Geheimnisses zu gewerblichen Zwecken, zu subsumieren, ohne dass indes ein konkreter Erfolg vorausgesetzt wäre (AMSTUTZ/REINERT, a.a.O., Art. 162 N. 24, mit Hinweisen; vgl. auch NIGGLI/HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 162 N. 30). Keine Verwertung ist die Kenntnisnahme oder das Sichern (durch Aufschreiben, Skizzieren etc.) des Geheimnisses, ebenso wenig die Verwendung zu ausschliesslich privaten Zwecken (WICKIHALDER, a.a.O., S. 142, mit Hinweisen; DUPUIS et al., a.a.O., Art. 162 N. 12). 2.1.6 Art. 162 StGB ist ein Vorsatzdelikt, die fahrlässige Begehung ist somit nicht strafbar. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält

- 29 und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Bezüglich des Verrates (Abs. 1) wird vorausgesetzt, dass der Täter um den geheimen Charakter der Tatsache gewusst und den Verrat im Bewusstsein um seine Verpflichtung, das Geheimnis zu bewahren, begangen hat. Wer den Verrat ausnützt (Abs. 2), muss um den Verrat wissen, d.h. ihm muss bewusst sein, dass er Kenntnis des Geheimnisses aufgrund einer vorsätzlichen Verletzung der Geheimhaltungspflicht erlangt hat (NIGGLI/HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 162 N. 32 und 34, mit Hinweisen). 2.2 Wirtschaftlicher Nachrichtendienst (Art. 273 Abs. 2 StGB) 2.2.1 Art. 273 StGB ist systematisch den Delikten gegen den Staat und die Landesverteidigung zugeordnet (dreizehnter Titel des StGB). Der Straftatbestand bezweckt somit namentlich den Schutz der Gebietshoheit und die Abwehr der Spitzeltätigkeit zur Erhaltung der nationalen Wirtschaft (vgl. BGE 108 IV 41, E. 3, mit Hinweisen). Die Tatbestände des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes sind erheblich enger gefasst als diejenigen des politischen und militärischen. Es ist darin weder von Einrichten, Anwerben oder Vorschubleisten, noch von Betreiben überhaupt, sondern bloss von Auskundschaften und Zugänglichmachen die Rede. Diese Tätigkeiten müssen sich zudem auf Geheimnisse beziehen. Der Begriff des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses ist nach der Rechtsprechung zu Art. 273 StGB weit auszulegen, da er nach Sinn und Zweck der Bestimmung alle Tatsachen des wirtschaftlichen Lebens erfasst, an deren Geheimhaltung nach schweizerischer Auffassung ein schutzwürdiges Interesse besteht und die deshalb gegenüber dem Ausland geschützt werden sollen. Für Art. 273 StGB genügt es, wenn die Tatsache dem Destinatär nicht bekannt ist, eine relative Unbekanntheit wird nicht vorausgesetzt (BGE 104 IV 175, E. 1b). Der Geheimnisbegriff unterscheidet sich dadurch vom gleichlautenden Ausdruck in Art. 162 StGB (und Art. 13 lit. f UWG) (vgl. zum Ganzen BGE 98 IV 210, E. 1a; TRECHSEL/VEST, a.a.O., Art. 273 N. 3, je mit Hinweisen). 2.2.2 Wie beim Geheimnisbegriff nach Art. 162 StGB muss im Weiteren auch beim wirtschaftlichen Nachrichtendienst der Geheimnisherr ein Geheimhaltungsinteresse sowie einen Geheimhaltungswillen aufweisen. Der individuelle Wille des Geheimnisherrn ist jedoch nicht schlechthin schutzwürdig. Geschützt ist ein berechtigtes (objektiv schutzwürdiges) Interesse an Geheimhaltung durch den Geheimnisherrn. Das Interesse muss wirtschaftlicher Natur sein (vgl. BGE 101 IV 312; GERBER, in: ZStrR 1977, Band 93, S. 279 und 285, TRECHSEL/VEST, a.a.O., Art. 273 N. 7 f.). Ein fehlendes schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse des Geheimnisherrn kann auch nicht durch irgendwelche Interessen der nationalen Volkswirtschaft, welche nicht selten je nach Wirtschaftszweig und Position in der Wirtschaft gegensätzlicher Natur sind, kompensiert werden (Urteil OG Luzern vom 26. April 1988, E. 4, in: LVGE 1988 I Nr. 49). Ferner hat das Geheimnis in http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2013&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=%22art.+273+Abs.+2+Stgb%22&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F98-IV-209%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page210

- 30 einer Beziehung zur Schweiz zu stehen (TRECHSEL/VEST, a.a.O., Art. 273 N. 9, mit Hinweis). Als Destinatär kommen nur eine fremde amtliche Stelle, eine ausländische Organisation oder eine private Unternehmung bzw. deren Agenten in Frage. 2.2.3 Die Tathandlung gemäss Art. 273 Abs. 2 StGB besteht im "Zugänglichmachen", d.h. dem Ausland oder dessen Agenten im weitesten Sinne die Möglichkeit zu verschaffen, auf unzulässige Weise in schweizerische Wirtschaftsverhältnisse Einblick zu erhalten, wobei nicht erforderlich ist, dass der Einblick gelingt (TRECHSEL/VEST, a.a.O., Art. 273 N. 11; HUSMANN, Basler Kommentar Strafrecht II, a.a.O., Art. 273 N. 59, je mit Hinweisen). 2.2.4 In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich. Es genügt, wenn der Täter bewusst eine geheime Tatsache einer fremden Stelle verrät. Ob er um den staatlichen Schutz solcher Geheimnisse und damit um die Verletzung nicht bloss privater, sondern auch staatlicher Interessen im Falle ihrer Preisgabe wusste, ist unerheblich (BGE 104 IV 182). 2.3 Anklagevorwürfe B. 2.3.1 Dem Beschuldigten B. wird vorgeworfen, durch den Versand der E-Mails vom 29. August, 5. September und 16. September 2006 an A. wissentlich Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse der Privatklägerin verraten und somit gegen Art. 162 Abs. 1 StGB verstossen zu haben. Dass B. diese E-Mails verfasst hat, ist unbestritten; anlässlich der Hauptverhandlung hat er dies anerkannt. Er bestreitet indessen, damit ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis verraten zu haben (pag. TPF 32.930.3 ff.). 2.3.2 Täter eines Verrates kann jede Person sein, die gesetzlich oder vertraglich einer Geheimhaltungspflicht gegenüber dem Geheimnisherr unterliegt (vgl. supra, E. 2.1.1). B. war von 1997 bis zum 31. Mai 2007 Angestellter der Privatklägerin und vertraglich zur Geheimniswahrung verpflichtet (vgl. Anstellungsbedingungen Einzelarbeitsvertrag [EAV] vom 1. Januar 1993, Art. 3 bzw. vom 1. Januar 2003, Ziff. 6, cl. 1 pag. 4.0.1.31 f.; Verschwiegenheitsvereinbarung vom 10. September 1999 und 23. Mai 2003, cl. 1 pag. 4.0.1.50 f.; Konkurrenzverbot vom 22. November 1996, cl. 1 pag. 4.0.1.30). Die Tätereigenschaften von Art. 162 Abs. 1 StGB liegen somit vor.

- 31 - 2.3.3 E-Mails vom 29. August und 16. September 2006 a) Mit der E-Mail vom 29. August 2006 an A. erklärte B., er habe vom Geschäftsführer vernommen, dass man kurz davor wäre, eine Lizenz eines amerikanischen Unternehmens zu kaufen, mit dessen Gerät/Anlage man LGF-Material (Anm.: Langglasfaser-Material) herstellen könne. Weiter teilte B. A. mit, dass er vom AWT- (Anm.: Anwendungstechnik) Leiter wisse, dass eine Zusammenarbeit mit GG. beabsichtigt sei, um das Verarbeitungsverfahren für LGF-Material überhaupt mal abzuklären (cl. 26 pag. 10.1.1.148). In der E-Mail vom 16. September 2006 an A. beschrieb B. sodann LGF-Muster, die er zufällig gesehen habe, insbesondere die Masse (Faserlänge und -dicke) im Vergleich zu normalen Werten. Weiter beschrieb er die Menge und Eigenschaften des festgestellten Glasbruches (cl. 26 pag. 10.1.1.159). b) Im Jahre 2006 bzw. im Zeitpunkt der Verfassung der genannten E-Mails vertrieb die Privatklägerin noch keine langglasfaserverstärkten Produkte, sondern prüfte erst den Einstieg in diese Produkteklasse. Tatsächlich brachte die Privatklägerin erst Anfang 2008 die ersten Polyamide mit Langglasfasern auf den Markt. Der beabsichtigte Lizenzerwerb und die Prüfung der Zusammenarbeit mit einer weiteren Firma in diesem Bereich bzw. die damit verbundene Absicht des Unternehmens, in die Herstellung oder Verarbeitung eines für sie neuen oder zusätzlichen Kunststoffes oder Produkttyps einzusteigen, waren Tatsachen, die den betrieblichen bzw. den Geschäftsbereich der Privatklägerin betrafen. c) Auf die Fragen der Bundesanwaltschaft, ob am 29. August 2006 offenkundig oder die Tatsache allgemein zugänglich gewesen sei, dass die Privatklägerin a) am Beginn der Forschung mit Glasfasermaterial gestanden habe, b) eine Lizenz eines amerikanischen Unternehmens habe kaufen wollen, mit dessen Anlage man LGF habe herstellen können, c) solches Material bei der Privatklägerin schon verarbeitet wurde, und d) eine Zusammenarbeit mit GG. beabsichtigt sei, antwortete der Gutachter, dass seine Rechercheergebnisse keinen Hinweis darauf ergeben hätten bzw. dass die gefundenen Patente erst 2009 veröffentlicht worden seien (cl. 11 pag. 10.3.0.71-72). Im Weiteren ergeben sich auch aus dem Bericht des von B. beauftragten Fachmanns E. keinerlei konkrete Angaben zu Publikationen oder Bekanntmachungen in Bezug darauf, dass diese Informationen zum gegebenen Zeitpunkt offenkundig oder allgemein zugänglich waren (pag. TPF 32.521.61 f., Fragen 1-4, 7, 8). Gleiches gilt für die Ausführungen von J./K. (pag. TPF 32.560.56 f., Fragen 17 und 20). Dass der Gutachter I. sowie die von den Parteien mandatierten Experten keine entsprechenden Hinweise gefunden haben, erstaunt nicht, geht doch schon aus der E-Mail vom 29. August 2006 von B. hervor, dass sich die Privatklägerin diesbezüglich in einem Abklärungsund Planungsbereich befand, der nicht allgemein publik gemacht wurde. Dass

- 32 - LGF-Material damals Stand der Technik war bzw. ein Trend in Richtung Langglasfaserverstärkung bestand – wie I. bzw. E. anmerken und worauf sich B. beruft (vgl. cl. 11 pag. 10.3.0.72; pag. TPF 32.521.61, Frage 1 und TPF 32.925.332) – ändert daran nichts. Entscheidend ist, ob bzw. wann die Privatklägerin selbst diese Technik ins Auge fasste und wie oder mit wem sie den entsprechenden Einstieg plante. Zum damaligen Zeitpunkt hatte die Privatklägern diese Informationen nicht öffentlich gemacht. d) Die Strafuntersuchung hat nicht schlüssig zu Tage gebracht, woher die Muster, die B. in der E-Mail vom 16. September 2006 unter Angabe von Faserlänge und -dicke sowie der Länge des Glasbruchs beschrieb, stammten, d.h. ob sie überhaupt von der Privatklägerin produziert wurden oder ob in Bezug auf diese Muster ein anderes Unternehmen Geheimnisherrin war (siehe auch pag. TPF 32.930.5 und 32.930.12). Der Umstand, dass B. den festgestellten Glasbruch beschreibt, lässt eine Produktion bei der Privatklägerin bzw. deren Geheimnisherrschaft zwar vermuten, aber nicht mit Sicherheit annehmen. B. gibt in dieser E- Mail indes auch die aktuelle Situation der Privatklägerin in Bezug auf deren Forschungs- bzw. Produktionsstand im Bereich der langglasfaserverstärkten Polyamide bekannt. Es war damals noch nicht allgemein bekannt, dass bzw. inwiefern sich die Privatklägerin mit den von B. beschriebenen LGF-Mustern konkret beschäftigte, geschweige denn, wie weit ihre Planung in diesem Bereich fortgeschritten war. Die gemachten Beobachtungen erstaunten selbst B., teilte er doch A. mit, dass die Faserlänge "schon sehr beeindruckend" und die Dicke der Glasfasern (im Vergleich zu normalen Stapelfasern) "sehr interessant" gewesen seien, sowie, dass es sich trotz des entstandenen Glasbruches um ein "ermutigendes Ergebnis um weiter zu machen" handle (cl. 26 pag. 10.1.1.159). Auch hier bezieht sich die relativ unbekannte Information nicht auf die allgemeine Einschätzung, wonach sich die Privatklägerin einem Trend in Richtung diskontinuierlicher Langfaserverstärkung, der schon seit den 1990er-Jahren bestanden haben soll, nicht habe entziehen können (vgl. Bericht E., S. 2 und 4, Frage 1; pag. TPF 32.521.59/61). Auch geht es nicht darum, dass allgemein bekannt war, dass bei diesem Vorgang Glasbruch entstand bzw. dass Glasbruch eine allgemein bekannte Herausforderung ist oder Glasfaserlängen der gebräuchlichen Polyamide bekannt waren (vgl. Bericht E., S. 5, Frage 8; pag. TPF 32.521.62). Vielmehr betrifft das Geheimnis die konkreten Gegebenheiten bei der Privatklägerin in jenem Zeitpunkt, wobei damals die entsprechenden Tätigkeiten, der Evaluationsstand oder der Umsetzungsfortschritt der Privatklägerin, nicht allgemein bekannt waren. Die Informationen von B. betrafen somit relativ unbekannte Tatsachen. e) Die Privatklägerin wollte im Zeitpunkt der Versendung der fraglichen E-Mails die entsprechenden Informationen nicht allgemein bekannt geben und hatte ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung dieser Tatsachen. Dieses war da-

- 33 mals aktuell, das Geschäft mit langglasfaserverstärkten Polyamiden befand sich wie erwähnt erst in der Evaluations- und Verhandlungsphase. Das dem so war, geht auch aus der ersten E-Mail vom 29. August 2006 hervor, wo der Beschuldigte B. ausführt, dass die Privatklägerin "kurz davor" stehe, die Lizenz im Zusammenhang mit der LGF-Herstellung zu erwerben, man wolle mit der Zusammenarbeit mit GG. "beginnen", um das Verarbeitungsverfahren "überhaupt mal abzuklären", und man würde mit der entsprechenden Forschung "beginnen" (cl. 26 pag. 10.1.1.148). Bei diesen Informationen handelt es sich nicht um eine allgemeine Einschätzung, um das Wissen darum, welche Firmen bekannte Lizenznehmer- und Lizenzgeberfirmen darstellen, oder um das grundsätzliche Wissen über Verbindungen zwischen der Privatklägerin und der Firma GG. über die Personen HH. und II. (vgl. Bericht E., S. 5, Frage 4; pag. TPF 32.521.62). Es geht um einen konkreten Planungs- und Umsetzungsvorgang in Bezug auf ein bestimmtes Material zu einem bestimmten bzw. aktuellen Zeitpunkt. Nicht jedermann, auch nicht jede Fachperson, wusste zum damaligen Zeitpunkt über die entsprechenden Tätigkeiten und den Evaluationsstand oder den Umsetzungsfortschritt der Privatklägerin Bescheid. B. hat seine Beobachtungen tätigen bzw. die Situation in Erfahrung bringen können, weil er Angestellter der Privatklägerin war und sich in deren Räumlichkeiten aufhalten konnte. Ob er die Informationen im Rahmen seiner engeren Tätigkeit bei der Privatklägerin oder - wie B. einwendete – allenfalls während einer Pause in der Kantine erhielt, spielt dabei keine Rolle. f) Die tatsächliche Verursachung eines Schadens ist zur Erfüllung des Straftatbestandes nicht notwendig; vielmehr muss das Bekanntwerden geeignet sein, die Wettbewerbsfähigkeit der Konkurrenz zu steigern oder sonst den eigenen Betrieb zu schädigen (vgl. supra, E. 2.1.3). Die fraglichen Informationen können im Entscheidungsfindungsprozess der Geschäftsstrategie oder in der künftigen Marktausrichtung von Konkurrenzunternehmen Eingang finden. Das Wissen darum, dass ein Unternehmen den Einstieg in einen bestimmten Produktionsbereich ins Auge fasst oder plant und inwiefern es bereits Umsetzungsschritte getroffen und Forschungsergebnisse erreicht hat, kann durchaus Geschäftshandlungen von Dritt- bzw. Konkurrenzunternehmen und damit die Wettbewerbsfähigkeit beeinflussen (zum Entwicklungsstand eines neuen Produkts, vgl. auch NIGGLI/HAGENSTEIN, a.a.O., Art. 162 N. 4). B. wusste oder musste aufgrund seiner beruflichen Kenntnisse um die wirtschaftliche Bedeutung dieser Information wissen. g) B. hat die fraglichen Informationen via E-Mail an A., einer betriebsfremden Person, weitergegeben bzw. verraten.

- 34 h) Nach dem Gesagten hat sich B. in Bezug auf die E-Mails vom 29. August und 16. September 2006 der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis im Sinne von Art. 162 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. 2.3.4 E-Mail vom 5. September 2006 a) Mit E-Mail vom 5. September 2006 an A. teilte B. diesem mit, dass – sofern er das Geschäftsverhalten und die Sparprogramme der Privatklägerin richtig deute – diese bei Dollar- und Yen-Währungen teilweise Kursabsicherungen vornehme (cl. 26 pag. 10.1.1.149). b) Kursabsicherungen bzw. Kursabsicherungsmechanismen in Bezug auf Fremdwährungen betreffen den Geschäftsbereich eines Unternehmens. Die Kursabsicherung ist ein betriebswirtschaftliches Verfahren mit dem Zweck, das Risiko von Wertverlusten als Folge von Preisbewegungen zu verringern oder auszuschalten. Die von B. gemachte Aussage war zu jenem Zeitpunkt indes nicht geheim. In den Geschäftsberichten der Jahre 2003/2004, 2004/2005 und 2005/2006 hat die Privatklägerin in Bezug auf Dollar und Yen ihre Kursabsicherungsmechanismen offengelegt und derivative Finanztransaktionen wie "Swaps" und Währungsoptionen angegeben. Im Übrigen ist bei einer derart wagen Aussage fraglich, ob ein objektiv berechtigtes Interesse des Geschäftsherrn an deren Geheimhaltung besteht. Auch ein Einfluss auf die Wettbewerbsfähigkeit ist nicht auszumachen. Es liegt somit keine Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses vor. c) Die Privatklägerin machte an der Hauptverhandlung geltend, die Anklage sei nicht nur auf die Absicherung von Dollar und Yen bezogen, sondern umfasse auch die Absicherung von Rohstoffkäufen (pag. TPF 32.925.212 ff.). Dies trifft nicht zu, bezieht sich doch der im überwiesenen Strafbefehl aufgeführte Tatvorwurf ausdrücklich auf die Kursabsicherungen bei Dollar und Yen (vgl. Strafbefehl vom 5. März 2013, pag. TPF 32.1000.2). Im Übrigen wäre bei einer solch vagen Aussage selbst in Bezug auf Rohstoffe weder ein objektiv berechtigtes Interesse des Geschäftsherrn an deren Geheimhaltung noch ein Einfluss auf die Wettbewerbsfähigkeit gegeben. d) Nach dem Gesagten ist B. in Bezug auf die E-Mail vom 5. September 2006 vom Vorwurf der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses i.S.v. Art. 162 Abs. 1 StGB freizusprechen.

- 35 - 2.4 Anklagevorwürfe A. 2.4.1 Betreffend Art. 162 Abs. 2 StGB a) Dem Beschuldigten A. wird zusammengefasst vorgeworfen, rechtswidrig verratene Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse für sich oder einen Dritten ausgenützt zu haben (Art. 162 Abs. 2 StGB). Die Ausnützungshandlungen sollen sich auf den Inhalt von drei E-Mails (bzw. Abschnitte davon) beziehen, die der Beschuldigte B. am 29. August, am 5. September und am 16. September 2006 an A. versandte. A. soll die entsprechenden Inhalte der drei E-Mails in einer ersten Phase von 2003 bis 2007 zur Entwicklung und Produktion von Nischenprodukten in der deutschen Kunststofffirma D. GmbH und in einer zweiten Phase ab 2006 auch zum Aufbau einer eigenen Firma für Polymerisierung und Compoundierung ausgenützt haben. b) Im Rahmen der Hauptverhandlung hat A. anerkannt, die fraglichen E-Mails empfangen zu haben. Er bestreitet indessen, ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis ausgenützt zu haben (pag. TPF 23.930.11 ff.). c) Auf die E-Mails vom 29. August, 5. und 16. September 2006 angesprochen, hat A. im Rahmen der Untersuchung nicht über eine konkrete Verwendung der dort genannten Informationen berichtet (vgl. cl. 17 pag. 13.1.0.169 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung erklärte er, er habe die fraglichen Informationen nicht verwendet (pag. TPF 32.930.12 ff.). d) Für die Ausnützung im Zusammenhang mit der Entwicklung und Produktion von Nischenprodukten bei der D. GmbH verweist die Anklage im Strafbefehl vom 28. Februar 2013 konkret auf die Akten pag. 8.1.0.110 ff. und 8.1.0.135 ff. Dabei handelt es sich um ein Schreiben vom 12. Dezember 2003 von A. an S. betreffend "Projekt Kunststoffe" und um eine beurkundete Rahmenvereinbarung zwischen JJ. und der durch A. vertretenen KK. AG vom 13. Januar 2005. Sämtliche Mitteilungen von B. an A. datieren indes von einem späteren Zeitpunkt und haben somit bereits in zeitlicher Hinsicht nicht mit den in der Anklage genannten Handlungen ausgenützt werden können. In Bezug auf die Ausnützung im Zusammenhang mit dem Aufbau einer eigenen Firma verweist der als Anklage überwiesene Strafbefehl auf die Akten pag. 8.1.0.163-189. Dabei handelt es sich um ein Schreiben von vom 20. September 2005 von A. an B., eine nicht abgeschlossene Vereinbarung bzw. einen Entwurf eines Kooperationsvertrages zwischen B. und der LL. AG bzw. der MM. vom 9. November 2005, 3. Dezember 2005 und 16. Mai 2006, eine nicht unterschriebene Absichtserklärung bzw. ein Vertragsentwurf aus dem Jahre 2006 zwischen der KK. AG und der NN. von B., ein Projektvertrag (undatiert und nicht unterschrieben) bzw. ein Entwurf davon

- 36 zwischen MM. und der NN. von B. sowie um eine E-Mail von A. an S. vom 8. August 2006. In keiner dieser Aktenstellen ist eine der Informationen aus den fraglichen E-Mails aufgeführt. Alle Unterlagen mit bekanntem Datum wurden vor dem 29. August 2006 verfasst. Somit haben sämtliche Mitteilungen von B. an A., welche vom 29. August, 5. September und 16. September 2006 datieren, nicht mit den angeklagten Handlungen, die bis zum 8. August 2006 erfolgt sind, ausgenutzt werden können. e) Nach dem Gesagten ist nicht erstellt, dass A. die von B. erhaltenen Informationen für sich oder einen Dritten ausgenutzt hat. Zudem beinhaltet die E-Mail vom 5. September 2006 kein Fabrikation- oder Geschäftsgeheimnis (siehe oben bei B. E. 2.3.4). A. ist daher vom Vorwurf der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses i.S.v. Art. 162 Abs. 2 StGB freizusprechen. 2.4.2 Betreffend Art. 273 Abs. 2 StGB a) Dem Beschuldigten A. wird weiter vorgeworfen, mit der E-Mail vom 28. Februar 2007 an JJ. (Geschäftsleiter der deutschen Firma D. GmbH) im Hinblick auf die Entwicklung und Produktion eines Nischenprodukts, wissentlich Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse betreffend "Versuche mit Langglasfasern" zugänglich gemacht und somit gegen Art. 273 Abs. 2 StGB verstossen zu haben. Dabei verweist der Strafbefehl konkret auf zwei Seiten der (vierseitigen) E-Mail vom 28. Februar 2007 und zwar die pag. 5.0.0.86 und 5.0.0.89 (cl. 26). b) Auf pag. 5.0.0.86 teilte A. JJ. Folgendes mit: "C. AG habe vor Jahren Versuche gefahren und ist wieder zu Schnittglas zurückgekehrt, weil C. AG die Glas- Dosierung damit nicht hinbekommen hat. Und wenn man das Glas sauber dispergieren wolle, dann würde es ebenso kurzgeschnitten". Und weiter: "Kennzahlen habe ich allerdings nicht, die Aussagen sind also nicht erhärtet und C. AG wird wohl auch keine Anlage gebaut haben, die speziell für den Glaseinzug gebaut worden ist. Die werden das ev. bei einer Entlüftung eingezogen haben wenn dem so wäre, dann würde ich das Experiment mit besseren Voraussetzungen wiederholen". c) Das Gutachten vom 23. August 2012 kommt zum Schluss, es ergebe sich nach den Rechercheergebnissen keinen Hinweis darauf, dass am 28. Februar 2007 offenkundig oder allgemein zugänglich gewesen sei, welche Erfahrungen die Privatklägerin mit dem Langglaseinzug gemacht habe (bzw. dass sie wieder zum Schnittglas zurückgekehrt sei) (cl. 11 pag. 10.3.0.73). Der Gutachter erklärt ferner auch, dass er aufgrund einer quasi unüberschaubaren Anzahl potentieller Publikationspfade und vor dem Hintergrund der sehr kurzen Begutachtungsphase den Fokus auf die ihm aus kunststofftechnischer Sicht wichtig erscheinenden

- 37 und die ihm im zur Verfügung stehenden Zeitraum zugänglichen Quellen gerichtet habe. Ob etwas als offenkundig und allgemein zugänglich beschrieben wurde, sei vor diesem Hintergrund erfolgt. Sofern innerhalb seiner Recherche keine Hinweise gefunden worden seien, dass etwas offenkundig und allgemein bekannt ist, so könne damit nicht ausgeschlossen werden, dass die Erkenntnisse nicht dennoch in einer nicht betrachteten Quelle publiziert worden seien (pag. 10.3.0.31). In Bezug auf die Frage im Zusammenhang mit der Langglaseinzugserfahrung der Privatklägerin erfolgte eine Recherche mit der Suchmaschine Google und eine Patentrecherche jeweils durch Verwendung von Suchbegriffen (cl. 11 pag. 10.3.0.60). Das negative Ergebnis dieser Recherche genügt nicht, um ein allgemeineres Wissen um die in der E-Mail umschriebenen Informationen auszuschliessen, denn diese sind derart vage (sie betreffen Versuche die "vor Jahren" mit einer Glas-Dosierung, welche die Privatklägerin "nicht hinbekommen" habe, erfolgt seien), dass sie z.B. auch in einem (nicht im Internet publizierten) Medienbericht hätten erscheinen können. d) Indessen spricht A. in seiner E-Mail selbst davon, dass die diesbezüglichen Aussagen nicht erhärtet seien, was auf eine mündliche bzw. persönliche Informationsquelle und somit auf eine nicht offenkundige Tatsache hinweist. e) Ein berechtigtes (objektiv schutzwürdiges) Interesse an Geheimhaltung durch die Geheimnisherrin kann jedoch nicht angenommen werden. Die Informationen sind derart oberflächlich und vage, dass sie kein objektivierbares Schutzinteresse zu begründen vermögen (vgl. supra, E. 2.2.2). Die Aussage, dass die Privatklägerin "vor Jahren" Versuche mit Langglaseinzug "nicht hinbekommen" habe, führt nicht zu einer wirtschaftlichen Gefahr. Im Übrigen stellt der Beschuldigte A. in der E-Mail eigene Hypothesen auf, er gibt also einzig seine persönlichen Überlegungen bekannt, was u.a. aus den Sätzen wie "C. AG wird wohl…", "die werden das ev. …" und "wenn dem so wäre …" hervorgeht. Dabei handelt es sich also nicht um Geheimnisse der Privatklägerin, sondern um Mutmassungen des Beschuldigten. Somit sind diesbezüglich die objektiven Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 273 Abs. 2 StGB nicht erfüllt, der Beschuldigte ist freizusprechen. f) Auf der zweiten Seite der E-Mail, auf welche sich die Anklage stützt (pag. 5.0.0.89), finden sich keinerlei Aussagen zu "Versuche mit Langglasfasern". Dem vorgeworfenen Sachverhalt kann somit nicht entnommen werden, welche Passage der erwähnten Pagina ein Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis darstellen soll und ist somit in diesem Umfang in Verletzung des Anklageprinzips ungenügend umschrieben (zum Vorgehen bei Verletzung des Anklageprinzips, siehe supra, E. 1.9). Eine rechtsgenügende Umschreibung des Vorwurfes bedingt indessen auch dessen Ermittlung. Die Anklagebehörde hat den in pag. 5.0.0.89 be-

- 38 findlichen Teil der E-Mail vom 28. Februar 2007 dem Gutachter nicht unterbreitet und er wurde von diesem auch nicht zur Beantwortung der Frage nach der Bekanntheit der dort genannten Informationen herangezogen. Somit bildete diese Pagina nie Gegenstand der Strafuntersuchung. Auch hier ist festzuhalten, dass die Anklage gegen A. bereits zwei Mal zurückgewiesen wurde und die Bundesanwaltschaft darauf verzichtet hat, die Untersuchung zu vervollständigen (supra, E. 1.4.5 f. und E. 1.9.6). Eine (dritte) Rückweisung ist somit nicht zweckmässig. g) Zusammengefasst hat in Bezug auf den Vorwurf des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes i.S.v. Art. 273 Abs. 2 StGB ein Freispruch zu erfolgen. 3. Sanktion 3.1 Strafzumessung 3.1.1 Die Verletzung von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen im Sinne von Art. 162 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet (Art. 162 Abs. 3 StGB). Das Gericht bestimmt die Strafe innerhalb dieses Strafrahmens entsprechend dem Verschulden des Täters. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB, sog. Täterkomponente). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts,

SK.2013.11 — Bundesstrafgericht 23.08.2013 SK.2013.11 — Swissrulings