Urteil vom 25. Mai 2012 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Sylvia Frei, Vorsitzende, Giuseppe Muschietti und Joséphine Contu, Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, Zweigstelle Zürich, vertreten durch Lucienne Fauquex, leitende Staatsanwältin des Bundes, gegen
1. A., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Adrian Blättler, 2. B., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Andreas Josephsohn,
Gegenstand
Qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Geldwäscherei Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Geschäftsnummer: SK.2012.10
- 2 - Anträge der Bundesanwaltschaft: I. A. 1. Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen - der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3, 4, 5 und 6 aBetmG i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a, b und c aBetmG; - der Widerhandlung gegen Art. 305 bis Ziff. 1 aStGB i.V.m. Art. 305 bis Ziff. 2 lit. c aStGB. 2. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren sowie mit einer Busse von Fr. 3'000.-- zu bestrafen. Auf die Freiheitsstrafe sei die erstandene Haft anzurechnen. 3. Es sei der zuständige Kanton mit dem Vollzug der Freiheitsstrafe zu beauftragen. 4. Es sei der zuständige Kanton mit dem Einzug der Busse zu beauftragen. 5. Es seien dem Beschuldigten die Kosten des Verfahrens im Umfang von mindestens Fr. 108'801.-- aufzuerlegen.
II. B. 1. Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen - der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3, 4 und 5 aBetmG i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a, b und c aBetmG; - der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 305 bis Ziff. 1 aStGB. 2. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren zu bestrafen, unter Anrechnung der erstandenen Haft. 3. Es sei der zuständige Kanton mit dem Vollzug der Freiheitsstrafe zu beauftragen. 4. Es seien dem Beschuldigten die Kosten des Verfahrens im Umfang von mindestens Fr. 98'236.-- aufzuerlegen.
- 3 - Anträge der Verteidigung von A.: 1. A. sei schuldig zu sprechen der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Ziff. 1 al. 3 und Ziff. 2 lit. a, b und c aBetmG sowie der mehrfachen Geldwäscherei gemäss Art. 305 bis StGB. 2. Vom Vorwurf des Anstaltentreffens für eine weitere Banananlieferung mit grossen Mengen Kokain gemäss Ziff. 1.1.1.1.e) der Anklageschrift sei er freizusprechen. 3. Er sei zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als 7½ Jahren zu verurteilen, unter Anrechnung von 807 Tagen erstandener Polizei-, Auslieferungs-, Untersuchungsund Sicherheitshaft. 4. Unter Kostenfolgen. Prozessualer Antrag: 5. Die Sonderauflagen beim Haftregime seien aufzuheben.
Anträge der Verteidigung von B.: 1. B. sei der mehrfachen Gehilfenschaft zur qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig zu sprechen. 2. B. sei vom Vorwurf der Geldwäscherei freizusprechen. 3 B. sei mit einer Freiheitsstrafe von maximal 4 Jahren zu bestrafen. 4. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens seien B. anteilsmässig aufzuerlegen; bei der Festlegung der Höhe dieser Kosten sei seinen finanziellen Verhältnissen angemessen Beachtung zu schenken. Antrag bezüglich Haftregime: 5. Die Einschränkungen im vorzeitigen Strafvollzug seien aufzuheben.
- 4 - Sachverhalt: A. Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 12. April 2006 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen eine unbekannte "M2.“, in der Folge identifiziert als M., sowie gegen O. wegen Verdachts der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 2 BetmG), ausgehend von einer kriminellen Organisation (Art. 260 ter StGB), und der Geldwäscherei (Art. 305 bis StGB) (cl. 2 pag. 1.0.0.14). Am 5. Juli 2006 dehnte sie das Verfahren auf einen unbekannten "A1.“, in der Folge identifiziert als A. (cl. 2 pag. 1.0.0.36 i.V.m. pag. 1.0.0.37 ff.), und am 31. Januar 2007 auf B. (cl. 2 pag. 1.0.0.44 f.) aus. Sie präzisierte dabei den Tatbestand der Geldwäscherei jeweils im Sinne der Qualifizierung gemäss Art. 305 bis Ziff. 2 lit. a StGB. Am 4. September 2006 dehnte sie das Verfahren in Bezug auf den Verdacht der Betäubungsmitteldelikte auf einen unbekannten "N1.", in der Folge identifiziert als N., aus (cl. 2 pag. 1.0.0.40 f.). Mit Verfügung vom 19. Januar 2012 trennte die Bundesanwaltschaft das Verfahren gegen M., O. und N. vom vorliegenden Verfahren ab (cl. 2 pag. 1.0.0.84 ff.). B. Auf Grund einer internationalen Ausschreibung zur Festnahme und Auslieferung wurden A. am 11. März 2010 (cl. 8 pag. 6.1.1.1 ff.) und B. am 25. Juni 2010 (cl. 11 pag. 6.2.1.1 ff.) je in Spanien festgenommen und in Auslieferungshaft gesetzt. A. wurde am 22. September 2010 an die Schweiz ausgeliefert (cl. 8 pag. 6.1.2.19 ff.) und in Untersuchungshaft versetzt (cl. 8 pag. 6.1.2.65 ff., 6.1.2.92 ff., 6.1.2.147 ff., 6.1.2.270 ff.). Am 24. Januar 2012 wies die Bundesanwaltschaft dessen Gesuch um vorzeitigen Strafantritt ab (cl. 8 pag. 6.1.2.312 ff.). Mit Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht, vom 22. März 2012 wurde über A. – nach erfolgter Anklageerhebung – Sicherheitshaft bis 19. Juni 2012 angeordnet (cl. 109 pag. 109.501.3 ff.). B. wurde am 11. August 2010 an die Schweiz ausgeliefert (cl. 11 pag. 6.2.2.27 ff.). Er befand sich seither in Untersuchungshaft (cl. 11 pag. 6.2.2.64 ff., 6.2.2.112 ff., 6.2.2.174 ff., 6.2.2.291 ff.). Mit Verfügung vom 24. Januar 2012 bewilligte die Bundesanwaltschaft B. den vorzeitigen Strafantritt mit bestimmten Einschränkungen (cl. 11 pag. 6.2.2.319 ff.). C. Die Bundesanwaltschaft erhob am 20. März 2012 beim Bundesstrafgericht Anklage gegen A. und B. (cl. 109 pag. 109.100.1 ff.). Mit Beschluss vom 21. März 2012 wies die Strafkammer des Bundesstrafgerichts die Anklage an die Bundesanwaltschaft zur Berichtigung und zu deren Neueinrei-
- 5 chung unter Fristansetzung zurück. Sie sistierte das Verfahren; die Rechtshängigkeit verblieb beim Bundesstrafgericht (cl. 109 pag. 109.970.1 ff.). D. Am 20. April 2012 reichte die Bundesanwaltschaft eine berichtigte Anklage ein (cl. 109 pag. 109.110.1 ff.). Sie erhob gegen A. Anklage wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3-6 i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a, b und c aBetmG, ausgehend von einer kriminellen Organisation (Art. 260 ter StGB), und mehrfacher qualifizierter Geldwäscherei gemäss Art. 305 bis Ziff. 1 i.V.m. Art. 305 bis Ziff. 2 lit. c StGB und gegen B. Anklage wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3-5 i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a, b und c aBetmG, ausgehend von einer kriminellen Organisation (Art. 260 ter StGB), und mehrfacher Geldwäscherei gemäss Art. 305 bis Ziff. 1 StGB. E. Die Hauptverhandlung fand am 22., 23. und 25. Mai 2012 in Anwesenheit der Parteien vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts am Sitz des Gerichts statt (cl. 109 pag. 109.920.1 ff.). In deren Vorbereitung wurden über die Beschuldigten je ein Strafregisterauszug und ein Führungsbericht der Haftanstalten eingeholt, die von den Parteien eingereichten Beweisdokumente zu den Akten genommen und die Edition diverser Gerichtsurteile angeordnet (cl. 109 pag 109.430.1 f., 109.920.4). In der Hauptverhandlung wurde H. als Zeuge einvernommen (cl. 109 pag. 109.933.1 ff.). Die Strafkammer erwägt: 1. Prozessuales / Vorfragen 1.1 Zuständigkeit Das Bundesstrafgericht ist unter anderem sachlich zuständig, Straftaten nach den Art. 260 ter und Art. 305 bis StGB sowie die Verbrechen, die von einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260 ter StGB ausgehen, zu beurteilen, sofern die Handlungen zu einem wesentlichen Teil im Ausland oder kantonsübergreifend im Inland, aber ohne eindeutigen Schwerpunkt in einem Kanton, verübt worden sind (Art. 24 Abs. 1 StPO). Im Übrigen gilt für Straftaten des Bundesrechts der Grundsatz der sachlichen Zuständigkeit der kantonalen Strafbehörden (Art. 22 StPO).
- 6 - Die Bundesanwaltschaft eröffnete das Verfahren im Sommer 2006 bzw. im Januar 2007 gegen beide Beschuldigte wegen des Verdachts der qualifizierten Betäubungsmitteldelikte (Art. 19 Ziff. 2 aBetmG), ausgehend von einer kriminellen Organisation (Art. 260 ter StGB), sowie des Verdachts der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305 bis Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. a StGB; cl. 2 pag. 1.0.0.36 ff., 1.0.0.44 f.; Sachverhalt lit. A). Im Juni 2009 fanden Kontakte der Bundesanwaltschaft mit den Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich im Hinblick auf eine allfällige Verfahrensabtretung statt; zu einer solchen kam es in der Folge nicht. Die Bundesanwaltschaft erachtete damals den Anfangsverdacht hinsichtlich des Bestehens einer kriminellen Organisation zumindest bei der Verfahrenseröffnung und in der Anfangsphase der Ermittlungen als klar gegeben und bejahte auch einen kantonsübergreifenden und internationalen Sachverhalt (cl. 2 pag. 2.0.0.3 ff.). Grundsätzlich nicht zu hinterfragen ist im heutigen Zeitpunkt, ob die die Bundesgerichtsbarkeit begründenden Erfordernisse, welche in gleicher Weise auch gemäss Art. 337 aStGB (in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung) galten, im Vorverfahren erfüllt waren. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum alten Recht darf die Strafkammer des Bundesstrafgerichts die Bundesstrafgerichtsbarkeit nach Anklageerhebung nur noch aus besonders triftigen Gründen verneinen (BGE 133 IV 235 E. 7.1). Von dieser Rechtsprechung ist auch unter neuem Recht auszugehen. Besonders triftige Gründe, die gegen die Bundesstrafgerichtsbarkeit sprechen würden, sind in casu nicht ersichtlich (vgl. auch cl. 2 pag. 2.0.0.5). Demnach ist das Bundesstrafgericht für die Beurteilung der vorliegenden Anklage sachlich zuständig, auch wenn das Verfahren mit Bezug auf den einen die Bundeszuständigkeit begründenden Tatbestand des Art. 260 ter StGB nicht weitergeführt und insoweit keine Anklage erhoben wurde. Die diesbezügliche Formulierung im Ingress der Anklageschrift ("ausgehend von einer kriminellen Organisation"; cl. 109 pag. 109.110.1 f.) hat keine selbstständige Bedeutung. 1.2 Schweizerische Strafrechtshoheit 1.2.1 Eine Strafbarkeit nach inländischem Recht besteht nur für solche Handlungen, bei denen die Voraussetzungen von Art. 3-7 aStGB (Art. 3-8 StGB) erfüllt sind. Diese Bestimmungen regeln den Anwendungsbereich des schweizerischen Strafrechts in territorialer Hinsicht und unterliegen dem Rückwirkungsverbot von Art. 2 Abs. 1 StGB (BGE 117 IV 369 E. 4e, 4g). Vorliegend kommen grundsätzlich die im Tatzeitpunkt, d.h. bis zum 31. Dezember 2006, geltenden Bestimmungen zur Anwendung. Das neue Recht gelangt hingegen zur Anwendung, wenn es milder ist als das im Tatzeitpunkt geltende Recht (Art. 2 Abs. 2 StGB; TPF 2009 3 E. 3.1.2). Der räumliche Geltungsbereich des Strafgesetzbuches erstreckt sich auf die in der Schweiz begangenen Straftaten (Art. 3 Ziff. 1 aStGB; Art. 3 Abs. 1 StGB). Als Begehungsort gilt gemäss Art. 7 Abs. 1 aStGB (Art. 8 Abs. 1 StGB) der Ort, wo der Täter die strafbare Handlung ausführt, und da, wo der Erfolg
- 7 eingetreten ist. Ob ein strafrechtlich relevantes Verhalten als intra- oder extraterritorial zu betrachten ist, beurteilt sich nach dem in dieser Bestimmung verankerten Ubiquitätsprinzip (BGE 118 Ia 137 E. 2a). Auf die im Ausland begangenen schlichten Tätigkeitsdelikte ist das schweizerische Recht anwendbar, wenn sie in der Schweiz einen Erfolg – d.h. eine vom Täterverhalten räumlich und zeitlich getrennte Veränderung der Aussenwelt (BGE 118 Ia 137 E. 2a) – bewirkt haben; die Anwendung schweizerischen Rechts ist indessen ausgeschlossen, wenn das schlichte Tätigkeitsdelikt ein abstraktes Gefährdungsdelikt ist. Letzteres stellt schon als solches eine Gefährdung dar; das Gericht hat nicht zu prüfen, ob sich eine Gefahr verwirklicht hat. In Anwendung von Art. 3 und 7 aStGB (Art. 3 und 8 StGB) ist in solchen Fällen nur auf den Ort abzustellen, wo der Täter gehandelt hat (BGE 97 IV 205 E. 2). Der Tatbestand der Geldwäscherei nach Art. 305 bis Ziff. 1 StGB stellt Handlungen unter Strafe, die geeignet sind, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die aus einem Verbrechen herrühren. Es handelt sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt; der Nachweis einer konkreten Vereitelungsgefahr oder einer gelungenen Vereitelung ist nicht erforderlich (BGE 127 IV 20 E. 3a; 119 IV 59 E. 2e; STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 6. Aufl., Bern 2008, S. 404). Die im Ausland begangene Geldwäsche unterliegt somit gemäss Art. 7 aStGB (Art. 8 StGB) nicht der schweizerischen Strafrechtshoheit. Allerdings sind Auslandstaten in der Schweiz unter den Voraussetzungen von Art. 6 und 6 bis aStGB (Art. 6 und 7 StGB) strafbar; bei Betäubungsmitteldelikten gilt Art. 19 Ziff. 4 aBetmG (wobei Art. 6 bis
aStGB nicht anwendbar ist; BGE 116 IV 244 E. 2) bzw. Art. 19 Abs. 4 BetmG. 1.2.2 Hinsichtlich der Betäubungsmitteldelikte wird den Beschuldigten ein Handeln in der Schweiz vorgeworfen; es sind keine selbstständig strafbaren Auslandstaten angeklagt (Anklagepunkte Ziff. 1.1.1 und 1.1.2). Dasselbe gilt für den Vorwurf der Geldwäscherei bezüglich A. (Anklagepunkt Ziff. 1.2.1). Bei der B. vorgeworfenen Geldwäscherei (Anklagepunkt Ziff. 1.2.2) stellt sich hingegen die Frage, ob ein Handlungsort in der Schweiz gegeben ist. Konkret wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe am 20. Dezember 2006 von Amsterdam aus über GG. EUR 1'900.-- zugunsten von D. nach Brugg überwiesen, wobei er als Empfänger den Namen einer anderen Person vorgeschoben habe. Diese habe am 21. Dezember 2006 den überwiesenen Betrag in Landeswährung bei der GG. in Brugg in Empfang genommen. Sodann habe der Beschuldigte am 21. Dezember 2006 von Amsterdam aus über GG. EUR 952.50 zugunsten von E. nach St. Gallen überwiesen, wobei er als Empfänger den Namen einer anderen Person – nämlich dessen Ehefrau – vorgeschoben habe. Diese habe am 22. Dezember 2006 den überwiesenen Betrag in Landeswährung bei der GG. in St. Gallen in Empfang genommen. Diese
- 8 - Gelder stammten aus dem Verkauf von (grossen Mengen) Kokain, das am 28. November 2005 in die Schweiz gelangt und hierorts sowie im umliegenden Ausland verkauft worden sei, und seien vom Beschuldigten A. dem Beschuldigten B. übergeben worden (cl. 109 pag. 109.110.29 f.). Dem Beschuldigten B. wird mithin nicht vorgeworfen, Drogenerlös aus der Schweiz ins Ausland gebracht, sondern vom Ausland in die Schweiz transferiert zu haben. Das Verschieben von Vermögenswerten vom Ausland in die Schweiz kann objektiv betrachtet eine Einziehung verunmöglichen (BGE 127 IV 20 E. 2b/cc, mit Hinweis auf ACKERMANN, in: Schmid [Hrsg.], Kommentar Einziehung, organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Zürich 1998, Bd. I, Art. 305 bis StGB N. 317). Vorliegend geht es jedoch nicht wie in BGE 127 IV 20 um einen physischen Transfer von – dort unterhalb des Armaturenbretts eines Autos verstecktem – Bargeld über die Landesgrenze hinweg, sondern um vom Beschuldigten einzig im Ausland veranlasste und durch GG. durchgeführte Geldüberweisungen an Dritte in die Schweiz. Der Handlungsort des Beschuldigten liegt demnach im Ausland. ACKERMANN (a.a.O., Art. 305 bis StGB N. 317) will Art. 305 bis StGB zwar auch auf Fälle, in denen – wie hier – die Spur des Vermögenstransfers als "paper trail" oder "electronic trail" vom Ausland in die Schweiz verfolgt werden kann, anwenden, weil sie typischerweise geeignet seien, die Einziehung durch den ausländischen Staat zu vereiteln. Das Verbot der Geldwäscherei will in erster Linie die Rechtspflege gegen den Entzug von einziehbaren Vermögenswerten krimineller Herkunft schützen. Ziel des Verbots ist insbesondere die Bekämpfung internationaler Kriminalität (BGE 127 IV 20 E. 2b/cc S. 25). Die Art. 303 ff. StGB schützen grundsätzlich nur die schweizerische Rechtspflege (TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, in Trechsel et al. [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 305 bis StGB N. 28; STRATENWERTH/BOMMER, a.a.O., S. 408). In BGE 133 IV 324 E. 3.2 liess das Bundesgericht die Frage indes offen, ob der Schutzbereich von Art. 307 StGB (falsches Zeugnis) – bei welchem Tatbestand es sich wie bei Art. 305 bis StGB um ein Delikt gegen die Rechtspflege handelt – auf schweizerische gerichtliche Verfahren beschränkt sei. Die Zuständigkeit der Schweizer Behörden für eine im Ausland begangene Geldwäschereihandlung lässt sich jedoch nicht damit begründen, die Geldwäschereistrafnorm wolle ein im Ausland tangiertes Rechtsgut – in casu den Einziehungsanspruch bzw. die Rechtspflege der Niederlande – schützen (in diesem Sinne auch: PIETH, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 305 bis StGB N. 41). Die in Ziff. 3 von Art. 305 bis StGB geregelte Ausdehnung des Schutzes auf die ausländische Rechtspflege setzt sodann als Haupttat eine inländische Tat voraus, nur die Vortat kann eine ausländische sein (vgl. TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, a.a.O., Art. 305 bis
StGB N. 28; STRATENWERTH/BOMMER, a.a.O., S. 408). Diese Bestimmung vermag daher vorliegend ebenfalls keine schweizerische Strafhoheit zu begründen.
- 9 - Eine inländische Strafhoheit kann gegeben sein bei einem im Ausland handelnden Mittäter oder mittelbaren Täter, wenn dessen Mittäter oder Tatmittler in der Schweiz handeln. Ein Geldwäscher im Ausland untersteht schweizerischem Strafrecht, sofern er mit einem Geldwäscher, der auf Schweizer Territorium eine Tathandlung setzt, in Mittäterschaft handelte. Mittelbare Täterschaft gilt auch als dort begangen, wo der Tatmittler die objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht; der ausländische mittelbare Täter hat sich im Inland allerdings nur bezüglich inländischer Tatmittlerhandlungen zu verantworten (ACKERMANN, a.a.O., Art. 305 bis StGB N. 488, 489, 493, 498 Ziff. 6). Dem Beschuldigten B. wird einzig eigenes Handeln vorgeworfen, ohne Einbezug von Mittätern oder Tatmittlern. Insbesondere wird ihm nicht vorgeworfen, er hätte mit den Begünstigten der beiden Geldüberweisungen jeweils in Mittäterschaft gehandelt oder GG. als Tatmittler bzw. Werkzeug in der Schweiz eingesetzt. Angeklagt wurden zudem nur die im Ausland vorgenommenen Handlungen von B.. Die Schweizerische Strafhoheit lässt sich demzufolge auch nicht in dieser Hinsicht begründen. 1.2.3 Nach dem Gesagten handelt es sich bei der dem Beschuldigten B. vorgeworfenen Geldwäscherei um Auslandstaten. Art. 6 aStGB ist nicht anwendbar, da diese Bestimmung einzig Auslandstaten von Schweizern zum Gegenstand hat. Der Beschuldigte besass im Tatzeitpunkt und besitzt bis heute die kolumbianische Staatsangehörigkeit (vgl. BGE 117 IV 369 E. 6). Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen verübt, zu dessen Verfolgung sich die Schweiz durch ein internationales Übereinkommen verpflichtet hat, ist dem Schweizerischen Strafrecht unterworfen, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist, der Täter sich in der Schweiz befindet und nicht an das Ausland ausgeliefert wird (Art. 6 bis Ziff. 1 aStGB). Dieser Bestimmung, welche die stellvertretende Strafrechtspflege regelt, entspricht inhaltlich im neuen Recht Art. 6 Abs. 1 StGB (TRECHSEL/VEST, in Trechsel et al. [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 6 StGB N. 1). Im Übereinkommen des Europarates über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten vom 8. November 1990 (SR 0.311.53) hat sich die Schweiz in Art. 6 Ziff. 1 zur Verfolgung der Geldwäscherei verpflichtet, jedoch nicht – was vorliegend für eine Anwendbarkeit von Art. 6 bis Ziff. 1 aStGB bzw. Art. 6 Abs. 1 StGB vorausgesetzt wäre – ausdrücklich zu jener von Ausländern im Ausland (ACKERMANN, a.a.O., Art. 305 bis
StGB N. 486 und N. 498 Ziff. 4 Satz 1; vgl. POPP/LEVANTE, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 6 StGB N. 5). Im Übrigen hat die Bundesanwaltschaft nicht nachgewiesen, dass Geldwäscherei auch nach niederländischem Recht strafbar ist, obwohl sie im Beschluss vom 21. März 2012 (E. 3.6 betreffend Betäubungsmitteldelikte) darauf hingewiesen wurde, dass im Falle von angeklagten Auslandstaten das ausländische Recht nachzuweisen ist. Die
- 10 - Voraussetzungen zur Anwendung von Art. 6 bis Ziff. 1 aStGB (bzw. Art. 6 Abs. 1 StGB) sind daher auch insoweit nicht gegeben. Die Anwendung von neuem Recht (Art. 7 StGB) zur Begründung der Schweizerischen Strafhoheit steht nach dem Gesagten nicht zur Diskussion. Sie kommt bei einer nicht gegen einen Schweizer gericheteten Auslandstat eines Ausländers – zusätzlich zu den Voraussetzungen von Art. 7 Abs. 1 StGB – ohnehin nur in Frage, wenn das Auslieferungsbegehren aus einem Grund abgewiesen wurde, der nicht die Art der Tat betrifft, oder der Täter ein besonders schweres Verbrechen begangen hat, das von der internationalen Rechtsgemeinschaft geächtet wird (Art. 7 Abs. 2 StGB). Die inländische Strafhoheit entsteht nicht, solange der ausländische Staat nicht aktiv wird (POPP/LEVANTE, a.a.O., Art. 7 StGB N. 15). Die Niederlande haben gegen den Beschuldigten B. bisher offensichtlich kein Auslieferungsbegehren an die Schweiz gerichtet, obwohl sie seit geraumer Zeit Kenntnis vom schweizerischen Strafverfahren haben. Bei der Geldwäscherei handelt es sich sodann nicht um ein besonders schweres Verbrechen im Sinne dieser Bestimmung (TRECHSEL/VEST, a.a.O., Art. 7 StGB N. 14). Die Schweizerische Strafhoheit wäre demzufolge auch gemäss Art. 7 StGB nicht gegeben. 1.2.4 In Bezug auf den Beschuldigten B. kann nach dem Gesagten in Folge eines nicht behebbaren Verfahrenshindernisses auf die Anklage im Anklagepunkt Ziff. 1.2.2 nicht eingetreten werden (vgl. Art. 329 Abs. 1 und 4 StPO). 1.3 Anklagegrundsatz 1.3.1 Eine Straftat kann nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat (Art. 9 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 325 Abs. 1 StPO sind in der Anklageschrift die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung möglichst kurz, aber genau zu bezeichnen (lit f.) und die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Bestimmungen anzuführen (lit. g). Der Anklagegrundsatz bestimmt, dass die Anklageschrift die dem Angeklagten zur Last gelegten strafbaren Handlungen in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben hat, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind (BGE 126 I 19 E. 2a; 120 IV 348 E. 2b); aus ihr muss sich erhellen, welcher Lebensvorgang Gegenstand der Beurteilung bilden soll und welcher strafrechtliche Tatbestand darin zu finden ist (BGE 120 IV 348 E. 3c). Konkretisiert wird der Anklagegrundsatz im Wesentlichen durch die formellen Anforderungen, welche das anwendbare Verfahrensrecht an die Anklageschrift stellt (Urteil des
- 11 - Bundesgerichts 6B_8/2008 vom 28. August 2008, E. 3.1). Diese dient demnach einerseits der Bestimmung des Prozessgegenstandes (Umgrenzungsfunktion) und vermittelt andererseits dem Angeklagten die für die Durchführung des Verfahrens und die Verteidigung notwendigen Informationen (Informationsfunktion) und fixiert somit das Verfahrens- und Urteilsthema (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel/Genf/München 2005, § 50 N. 6, 8). Gemäss unter altem Strafprozessrecht (BStP) ergangener bundesgerichtlicher Rechtsprechung hatte die Strafkammer des Bundesstrafgerichts im Falle einer mangelhaften Anklageschrift diese zur Verbesserung zurückzuweisen oder den Angeklagten freizusprechen (BGE 133 IV 93 E. 2.2.2). Das neue, seit dem 1. Januar 2011 geltende Prozessrecht sieht in Art. 329 Abs. 2 StPO vor, dass eine Anklage bei behebbaren Mängeln in Anklageschrift oder Akten zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen ist. So ist insbesondere zu verfahren, wenn die Anklageschrift nicht dem Anklagegrundsatz nach Art. 9 StPO bzw. den Erfordernissen von Art. 325 StPO entspricht. In Anwendung von Art. 329 Abs. 4 StPO ist das Verfahren – gegebenenfalls nur in einzelnen Anklagepunkten (Art. 329 Abs. 5 StPO) – sodann einzustellen, wenn die Staatsanwaltschaft trotz Rückweisung nach Art. 329 Abs. 2 StPO eine mit Blick auf das Anklageprinzip immer noch unbrauchbare Anklageschrift einreicht (SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 329 N. 7, 15). Dies gilt auch in Verfahren vor Bundesstrafgericht (Art. 1 Abs. 1 StPO). 1.3.2 Die Strafkammer wies mit Beschluss vom 21. März 2012 die Anklageschrift vom 20. März 2012 an die Bundesanwaltschaft zur Berichtigung im Sinne der Erwägung zurück (Sachverhalt lit. C). Sie erwog in Bezug auf den Vorwurf der qualifizierten Betäubungsmitteldelikte, bei den eingeklagten Sachverhalten (in der Anklageschrift jeweils als "Kokainlieferung" übertitelt) müsse angegeben werden, welcher einzelne oder welche mehrere Tatbestände der Tatbestandsvarianten von Art. 19 Ziff. 1 aBetmG in rechtlicher Hinsicht erfüllt seien (Beschluss, E. 3.2). Es sei klarzustellen, ob die betreffend A. unter "Allgemeines" gemachten Ausführungen als tatbeständliches Verhalten zu würdigen seien (Beschluss, E. 3.3). Die Umschreibung der Tatausführung habe möglichst kurz und übersichtlich zu erfolgen, detaillierte Schilderungen hätten zu unterbleiben. Bezüglich Mittäterschaft sei anzugeben, welchen Tatbeitrag jeder Beschuldigte und Mitbeteiligte wann konkret geleistet habe. Die Umstände, die auf ein bandenund gewerbsmässiges Handeln schliessen liessen, seien darzulegen (Beschluss, E. 3.4 und 3.5). In Bezug auf den Vorwurf der Geldwäscherei verlangte die Strafkammer insbesondere auch nähere Angaben zur Vortat (Beschluss, E. 4.3).
- 12 - 1.3.3 Die berichtigte Anklageschrift vom 20. April 2012 genügt den an sie zu stellenden formellen Anforderungen. Sie enthält nicht mehr den Anklagesachverhalten vorangestellte allgemeine Ausführungen, und die einzelnen Tatbestandsvarianten von Art. 19 Ziff. 1 aBetmG sind nunmehr den jeweiligen Handlungen individuell – statt allen angeklagten Sachverhalten insgesamt – zugeordnet. Beim Vorwurf der Geldwäscherei sind die den einzelnen Wäschereihandlungen zu Grunde liegenden Vortaten konkretisiert. Die Schilderung der Tatausführung entspricht grundsätzlich dem gebotenen Detailliertheitsgrad; auf für das Verständnis der Anklageschrift entbehrliche bzw. gar hinderliche Detailangaben wurde nunmehr verzichtet. Bereits die ursprüngliche Anklageschrift spezifizierte sodann die Zeiträume, in welchen die Beschuldigten die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und die Geldwäscherei begangen haben sollen, hinreichend, und enthielt in örtlicher und sachlicher (insbesondere mengenmässiger) Hinsicht hinreichend konkrete Angaben, die den Beschuldigten eine wirksame Verteidigung ermöglichen und ein faires Verfahren garantieren (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_432/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 2.3 und 6B_1067/2009 vom 31. Mai 2010 E. 2.4.1). Auch die neue Anklageschrift entspricht diesem Konkretisierungsgrad. Im Hinblick auf ein mittäterschaftliches Handeln sind die jeweiligen Tatbeiträge der Beschuldigten und der weiteren Mitbeteiligten hinreichend spezifiziert. Die diesbezüglich vom Verteidiger von A. in der Hauptverhandlung insbesondere in Bezug auf die Frage eines koordinierten Vorsatzes geäusserte Kritik geht fehl. Es genügt, wenn aus der Anklageschrift insgesamt ersichtlich ist, was dem Beschuldigten konkret vorgeworfen wird; einzelne Ungenauigkeiten bedeuten weder hinsichtlich der Informationsfunktion noch der Funktion der Umgrenzung des Prozessgegenstandes eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Die Organisation der Drogentransporte mittels jeweils einer Bananenlieferung aus dem Ausland nach XX., der Weitertransport der Bananenschachtelböden mit dem Kokain nach St. Gallen sowie dessen Weiterverteilung in der Schweiz sind in der Anklageschrift genügend umschrieben. So wird beispielsweise bei der ersten Kokainlieferung vom 17. Mai 2004 (Anklageschrift S. 3-6) ausgeführt, was A. vorgängig alles abgesprochen haben soll im Hinblick auf diese Kokaineinfuhr; danach wird umschrieben, wer ab Eintreffen des Kokains in der Schweiz bis hin zu dessen Weiterverteilung welche konkreten Handlungen gemacht haben soll. Bei der vor Eintreffen der Kokainlieferung angeblich von A. angeordneten Besprechung werden Zeitraum und Ort sowie die Namen der Teilnehmer angegeben. Bei den einzelnen Handlungen der Mitbeteiligten wird jeweils angegeben, dass ihnen eine Absprache mit dem Beschuldigten zu Grunde lag. Grundsätzlich gleich verhält es sich bei der Umschreibung der weiteren drei Kokainlieferungen und dem Anstaltentreffen zu einer fünften Kokainlieferung. Es geht aus der Anklageschrift mithin genügend klar hervor, dass und wie die
- 13 - Beschuldigten sowie die weiteren angeblich involvierten Personen bei der Entschliessung, Planung und Ausführung der angeklagten Straftaten beteiligt gewesen sein sollen. In Bezug auf die Qualifikation der Bandenmässigkeit und der Gewerbsmässigkeit enthält die Anklageschrift sodann die erforderlichen Angaben, die im rechtlichen Sinne auf die entsprechende Qualifikation beim jeweiligen Grundtatbestand (Art. 19 Ziff.1 aBetmG und Art. 305 bis Ziff. 1 aStGB) schliessen lassen. 1.3.4 Nach dem Gesagten kann in dieser Hinsicht auf die Anklage eingetreten werden. 1.4 Beweisfragen 1.4.1 Beweisanträge der Parteien: 1.4.1.1 a) Der Verteidiger von A. beantragte im Vorverfahren, sämtliche Informationen über C., welche der Bundesanwaltschaft, eventuell auch aus anderen Strafverfahren oder aus anderen staatlichen Aufgaben, zugänglich seien, seien in möglichst authentischer und nachvollziehbarer Form in die Akten des vorliegenden Verfahrens zu integrieren. Zur Begründung führte er an, C. sei in der Zeit von 2004 bis 2006 ein agent provocateur der US-amerikanischen Drogenbekämpfungsbehörde DEA (Drug Enforcement Administration, nachfolgend "DEA") gewesen. Aus den Aussagen von H. ergebe sich unzweideutig eine Zusammenarbeit zwischen dieser Behörde und C. – dem Auftraggeber von A.. Es spiele vorliegend mit Blick auf Art. 293 Abs. 4 StPO eine wesentliche Rolle, welcher Art diese Kollaboration gewesen sei und wie lange sie gedauert habe (cl. 30 pag. 16.1.2.235 f.). Mit Verfügung vom 13. Januar 2012 hiess die Bundesanwaltschaft den Antrag des Verteidigers insoweit gut, als Abklärungen, namentlich Informationsbeschaffung, zu C. erfolgen würden bzw. bereits früher an die Hand genommen worden und derzeit pendent seien (cl. 30 pag. 16.1.2.249 f.). b) Vor der Strafkammer erneuerte der Verteidiger den vorgenannten Beweisantrag (cl. 109 pag. 109.521.2 ff.). Mit Verfügung vom 15. Mai 2012 wies die Vorsitzende als Verfahrensleitung den Antrag zufolge Gegenstandslosigkeit ab. Sie erwog, mit der von der Bundesanwaltschaft neu eingereichten Aktennotiz der Bundeskriminalpolizei vom 3. Mai 2012, welche zu den Akten genommen worden sei, seien die Abklärungen zur Person von C., soweit solche erforderlich und durchführbar seien, getroffen worden (cl. 109 pag. 109.430.1). Die Bundeskriminalpolizei hatte in der Aktennotiz vom 3. Mai 2012 festgehalten, dass weder die beiden vorliegend Beschuldigten noch H. in den Einvernahmen detaillierte Angaben zu C. hätten machen können; die Personalien von C. seien somit nicht gesichert. Die
- 14 von der Bundeskriminalpolizei bei der zuständigen Stelle in den USA gemachten Anfragen seien am 14. Februar 2012 und 5. April 2012 beantwortet worden, hätten aber keine Ergebnisse erbracht. Es hätten keine neuen Erkenntnisse über die Identität und den Aufenthalt von C. in Erfahrung gebracht werden können (cl. 109 pag. 109.510.66 ff.). In der Hauptverhandlung wurden von keiner Seite neue Beweisanträge gestellt oder von der Verfahrensleitung abgelehnte Anträge erneuert (Art. 331 Abs. 3 und 345 StPO; cl. 109 pag. 109.920.5). Gemäss den Ausführungen der Verteidigung soll C. in der Zeit von 2004 bis 2006 agent provocateur der US-Behörde DEA gewesen sein. Solange dessen Rolle beweismässig nicht geklärt sei, sei diese Behauptung der Verteidigung als wahr zu unterstellen. Der bereits früher gutgeheissene Beweisantrag sei als Entlastungsbeweis zulässig und für die Strafzumessung relevant. c) Eine die rechtlichen Grenzen überschreitende verdeckte Ermittlung kann zwei verschiedenartige Konsequenzen nach sich ziehen. Einerseits steht in Frage, ob die Informationen, die aus einer solchen Ermittlung hervorgehen, als Beweis gegen den Beschuldigten verwertet werden können. Sollte die Handlung mit anderen Beweismitteln nachgewiesen sein, so steht andererseits in Frage, wie sich eine aktive Beeinflussung der Zielperson auf die rechtlichen Folgen auszuwirken hat. Zu diesen Fragen hat sich die Strafkammer – auch übergangsrechtlich – bereits in einem früheren Urteil eingehend geäussert (TPF 2011 42). Vor dem am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über die verdeckte Ermittlung (BVE; durch die StPO per 1. Januar 2011 aufgehoben [Art. 446 Abs. 1 und Anhang I StPO]) war gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung in Fällen, in denen der Täter aufgrund einer verdeckten Fahndung überführt wurde, bei der Bemessung der Strafe jede durch V-Leute bewirkte Förderung der Straftaten angemessen zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen. War das Drogengeschäft nicht durch aktives Handeln von V-Leuten eingeleitet, sondern ausschliesslich von den Tätern initiiert worden, konnte sich die auf eine Mitwirkung von V-Leuten zurückzuführende Erleichterung der Tatausführung auf die Höhe der auszusprechenden Strafe nur begrenzt auswirken, jedoch war der Mitwirkung in jedem Fall Rechnung zu tragen (BGE 124 IV 34 E. 3b). Überschritt ein V-Mann die Grenzen der zulässigen Einwirkung auf die Zielpersonen, war der Verstoss den jeweils zuständigen Strafverfolgungsbehörden jedenfalls dann zuzurechnen, wenn der agent provocateur in seiner Eigenschaft als polizeilicher V-Mann handelte (BGE 124 IV 34 E. 3d/bb). Die Rechtsfolgen konnten in einem Freispruch, in einer Einstellung des Verfahrens oder in der Berücksichtigung im Rahmen der Strafzumessung liegen (TPF 2011 42 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Handelte es sich um einen ausländischen V-Mann, war vorab zu prüfen, ob dieser bei seinem verdeckten Einsatz auf Schweizer Hoheitsgebiet mit Wissen und Zustimmung der zuständigen schweizerischen Behörden gehandelt hatte. War dies nicht der Fall, konnte ein Fehlverhalten des verdeckten Ermittlers nicht dem
- 15 schweizerischen Staat zugerechnet werden, und der Tatbeitrag des V-Mannes blieb ohne Einfluss auf die grundsätzliche Strafbarkeit des Beschuldigten. Allerdings liess das Bundesgericht die Frage offen, ob und inwiefern dieser Umstand bei der Strafzumessung zu berücksichtigen wäre (BGE 124 IV 34 E. 3d/bb, 3e). d) Der Beginn der A. vorgeworfenen Drogendelikte sowie dessen anfängliche Kontakte zu C. fallen in den Zeitraum vor Inkrafttreten des BVE. Welche rechtlichen Konsequenzen ein unzulässiges Vorgehen eines verdeckten Ermittlers hätte, kann vorliegend offen gelassen werden. Ein Einsatz von C. als ausländischem V-Mann auf Schweizer Hoheitsgebiet und mit Zustimmung der schweizerischen Behörden ergibt sich nämlich weder aus den Verfahrensakten noch wird dies von der Verteidigung ausdrücklich behauptet. Eine allfällige Einflussnahme von C. auf das Verhalten von A. könnte demnach nicht den schweizerischen Behörden angelastet werden; eine Berücksichtigung hinsichtlich der grundsätzlichen Strafbarkeit des Beschuldigten entfällt zum vorneherein. Fraglich könnte somit nur sein, ob eine ohne Zustimmung der Schweizer Behörden im Ausland erfolgte Beeinflussung von A. durch einen ausländischen V-Mann im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen wäre. Die Frage kann indes offen gelassen werden, denn gegen die Annahme, C. habe als agent provocateur der US-Behörde DEA Einfluss auf die angeklagten Drogengeschäfte von A. bzw. auf dessen Entschlussfassung genommen, sprechen schon die äusseren Umstände. So ist nur schwer einsehbar, weshalb C. den Beschuldigten zunächst vier Kokainlieferungen in grossem Stil hätte durchführen lassen sollen, um ihn dann im Rahmen der Vorbereitung der fünften Lieferung – bei welcher im Übrigen keine Drogen sichergestellt werden konnten – auffliegen zu lassen. Ausserdem liess C. nur H. auffliegen (vgl. Zeugenprotokoll H., cl. 109 pag. 109.933.6 f., 109.933.8, 109.933.10), aber keine weiteren laut Anklage beteiligten Personen (die Beschuldigten, D., E., I., K., L., G., F., M., J.). C. wusste mithin, dass H. in die vorliegend angeklagten Drogengeschäfte involviert war. H. hatte denn auch einen Schlüssel zu E.s (zweiter) Wohnung in St. Gallen, in welcher ihm nach der vierten Kokainlieferung ein Teil des in die Schweiz eingeführten Kokains übergeben worden war, auf sich und übergab diesen anlässlich einer Reise mit C. nach Miami, wo ca. im Februar 2006 ein Treffen mit Vertretern der DEA stattfand, an C. (cl. 109 pag. 109.933.7). In der Folge informierte die DEA umgehend die Schweizer Behörden über das Kokainversteck in St. Gallen (cl. 6 pag. 5.2.0.49). Sodann behauptet der Beschuldigte A. selber nicht, er sei von C. zu den Kokaintransporten angestiftet worden. Aus dem Gesagten ist zu schliessen, dass C. bloss ein Informant der DEA und nicht in deren Auftrag als agent provocateur tätig war; für die Annahme des Letzteren, insbesondere für eine Einflussnahme auf den Willensentschluss von A., fehlen mithin konkrete Anhaltspunkte. Demzufolge erübrigt es sich, zusätzlich zu den bereits getroffenen weitere Abklärungen zur Person und zur Rolle von C. vorzunehmen.
- 16 - 1.4.1.2 Die übrigen von den Parteien im Hauptverfahren gestellten Beweisanträge wurden von der Verfahrensleitung gutgeheissen, soweit sie sich nicht als obsolet erwiesen (cl. 109 pag. 109.430.1 f.). Von Amtes wegen wurden Gerichtsurteile in Sachen weiterer Beteiligter ediert und Amtsauskünfte über die Beschuldigten eingeholt (Sachverhalt lit. E; cl. 109 pag. 109.381.1, 109.382.1, 109.920.4). 1.4.2 Hinsichtlich der Verwertbarkeit von belastenden Aussagen ist festzuhalten: 1.4.2.1 a) Die bis zum 31. Dezember 2010 in Kraft gewesene BStP statuierte für das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren keine Teilnahmerechte der Parteien (Art. 100-107 bis BStP). Gemäss Art. 118 BStP konnte der Eidgenössische Untersuchungsrichter in der Voruntersuchung den Parteien gestatten, Beweisaufnahmen beizuwohnen, wenn dadurch die Untersuchung nicht beeinträchtigt wurde. Im vorliegenden Strafverfahren fand infolge Aufhebung der Bundesstrafprozessordnung bzw. des Eidgenössischen Untersuchungsrichteramtes vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens keine Voruntersuchung statt (Sachverhalt lit. A und B). Die von der Bundesanwaltschaft gemäss der BStP bzw. von den kantonalen Strafbehörden gemäss ihrem kantonalen Strafprozessrecht durchgeführten – und in die vorliegenden Akten rechtshilfeweise integrierten – Einvernahmen behalten ihre Gültigkeit (Art. 448 Abs. 2 StPO). Seit dem 1. Januar 2011 statuiert Art. 147 Abs. 1 StPO das Anwesenheitsrecht des Beschuldigten bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte sowie das Recht, den einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Möglichkeit des Beschuldigten, an Beweisabnahmen teilzunehmen und dem Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist Teil des Anspruchs auf ein faires Verfahren im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO. Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK gewährleistet der beschuldigten Person die Möglichkeit, mit dem Belastungszeugen konfrontiert zu werden, wobei als Belastungszeuge in diesem Sinne jede Person gilt, deren Aussage geeignet ist, den Beschuldigten zu belasten. Als Belastungszeugen gelten daher nicht nur Zeugen, sondern auch Sachverständige, von der Polizei als Auskunftspersonen einvernommene Personen, sowie gegebenenfalls auch Mitbeschuldigte (vgl. zum Ganzen: WOHLERS, in Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 147 StPO N. 12). b) Das Bundesgericht hält unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) fest, dem Anspruch, dem Belastungszeugen Fragen stellen zu können, komme ein absoluter Charakter zu. Ziel sei es, dem Beschuldigten in Gewährung eines fairen Verfahrens und zur Wahrung der Waffengleichheit eine angemessene und hinreichende Gelegenheit einzuräumen, eine belastende Aussage zu bestreiten
- 17 und den entsprechenden Zeugen zu befragen, sei es im Zeitpunkt des Zeugnisses selbst oder später. Danach genüge es grundsätzlich, wenn der Beschuldigte im Laufe des ganzen Verfahrens einmal Gelegenheit zum Stellen von Ergänzungsfragen erhalte. Damit die Verteidigungsrechte gewahrt seien, sei es erforderlich, dass die Gelegenheit zur Befragung angemessen und ausreichend sei und die Befragung tatsächlich wirksam ausgeübt werden könne. Der Beschuldigte müsse namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage zu prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und in Frage stellen zu können. Das Abstellen auf belastende Aussagen, welche unter Missachtung eines Verteidigungsrechtes (so z.B. die wirksame Ausübung des Fragerechtes) zustande gekommen seien, sei nur unter der Voraussetzung zulässig, dass es sich bei dieser Aussage nicht um das ausschlaggebende Beweismittel für einen Schuldspruch handle (zum Ganzen BGE 133 I 33 E. 3.1; 132 I 127 E. 2; 131 I 476 E. 2.2 mit Hinweisen auf die eigene und die Rechtsprechung des EGMR; 125 I 127 E. 6c/dd mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_92/2008 vom 20. Juni 2008 E. 3.3.1). Beruft sich bei einer Konfrontationseinvernahme eine Auskunftsperson auf ihr Recht zu schweigen oder ein Zeuge auf sein Zeugnisverweigerungsrecht, nachdem sie ihre bzw. er seine unkonfrontierten belastenden Aussagen gemacht hat, oder beschränkt sich die Auskunftsperson oder der Zeuge anlässlich der Konfrontationseinvernahme darauf, die Angaben zu bestätigen, die in einem früheren Verfahren gemacht wurden, und schweigt in der Folge, nehmen Bundesgericht und Lehre unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR an, dass solche Aussagen unverwertbar sind, wenn die Behörden diesen Umstand zu vertreten haben (BGE 131 I 476 E. 2.3.4). Haben die Behörden nicht zu vertreten, dass die Auskunftsperson oder der Zeuge in der Konfrontationseinvernahme nach Bestätigung der früher gemachten belastenden Aussagen schweigt, verneint der EGMR in einer solchen Fallkonstellation eine Konventionsverletzung bei Abstellen auf die belastenden Aussagen, sofern es sich nicht um das einzige Beweismaterial handelt (Urteil des EGMR vom 26. April 1991, Asch c. Österreich, Nr. 203 Ziff. 30 = EuGRZ 19 [1992] 474; BGE 131 I 476 E. 2.2). 1.4.2.2 a) Die Verteidigung von A. machte in der Hauptverhandlung geltend, es habe mit verschiedenen Personen, so mit K. und L., keine Konfrontation mit dem Beschuldigten stattgefunden, und andere Personen, die den Beschuldigten belastet hätten, so D., hätten in der Konfrontationseinvernahme die Aussage verweigert. Die Aussagen Ersterer seien zum Vorneherein nicht verwertbar, die Aussagen Letzterer nicht, wenn es sich um das ausschlaggebende Beweismittel handle.
- 18 b) Der Beschuldigte B. war gemäss Anklage an der zweiten bis vierten Kokainlieferung beteiligt. Er gab im Vorverfahren ein umfassendes schriftliches Geständnis zu den Akten und machte in den Einvernahmen detaillierte und klare Aussagen, auch was die Rolle des Beschuldigten A. betrifft. Nach dem schriftlichen Geständnis von B. fanden mehrere Konfrontationseinvernahmen zwischen den Beschuldigten B. und A. statt, wobei ihnen ihre früheren Aussagen zuvor gegenseitig eröffnet worden waren; auch das Geständnis von B. war A. vor der ersten Konfrontationseinvernahme bekannt. Eine weitere Konfrontationseinvernahme erfolgte in der Hauptverhandlung. Die gegenseitig belastenden Aussagen beider Beschuldigter sind damit verwertbar. c) Die Bundesanwaltschaft beantragte die Einvernahme von H. in der Hauptverhandlung, da bisher noch keine Konfrontationseinvernahme mit den Beschuldigten gemacht worden sei. H. habe bisher einzig im gegen ihn geführten kantonalen Strafverfahren Aussagen gemacht, welche die Beschuldigten belasteten (cl. 109 pag. 109.510.63 f.). Diesem Antrag wurde stattgegeben und H. vor Gericht als Zeuge befragt; die Beschuldigten konnten ihr Fragerecht wirksam ausüben (cl. 109 pag. 109.430.1, 109.933.1 ff.). Auch H.'s früher gemachte Aussagen sind demzufolge verwertbar. d) Weitere Konfrontationseinvernahmen fanden im Vorverfahren sodann zwischen den beiden vorliegend Beschuldigten einerseits und den als Auskunftsperson oder Zeuge einvernommenen, gemäss Anklage an einzelnen oder mehreren Kokainlieferungen Mitbeteiligten andererseits statt, nämlich mit F., J., E., I. und D.. Mit Ausnahme des Letzteren, welcher durchwegs von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte, beantworteten alle Einvernommenen die an sie gestellten Fragen, auch jene der Verteidigung und der Beschuldigten selbst. Auch der hinsichtlich der ersten Kokainlieferung nur mit A. zu konfrontierende G. beantwortete in der Konfrontationseinvernahme als Zeuge die Fragen der Verteidigung, jedoch nicht alle der Bundeskriminalpolizei. Soweit das Fragerecht wirksam ausgeübt werden konnte, steht einer Verwertung aller belastenden Aussagen der einvernommenen Personen nichts entgegen. e) Alle Kokainlieferungen liefen gemäss Anklage nach dem gleichen Muster ab wie die erste Kokainlieferung vom 17. Mai 2004. Diesbezüglich bestätigte E. in der Konfrontationseinvernahme ein Vorbereitungstreffen mit A. vor dem Eintreffen der ersten Lieferung, bei welchem nebst anderen D. anwesend gewesen sei, das Inspizieren seiner Wohnung durch A. hinsichtlich deren Eignung als Drogendepot, die Instruktion an ihn seitens A., die Kartons mit dem Kokain vom Lager in XX., wo D. die Dinge koordiniert habe, nach St. Gallen zu transportieren und in seiner Wohnung zu verstecken, und dass er danach von A. die weiteren Angaben erhalten würde. E. bestätigte ausserdem, dass er diese
- 19 - Aufgaben bei allen vier Kokainlieferungen wahrgenommen habe. Nachdem das Fragerecht durch die Beschuldigten ausgeübt werden konnte, können die belastenden Aussagen von E. ohne weiteres verwertet werden. Hinsichtlich des generellen Ablaufs der Geschehnisse stellen die belastenden Aussagen von D. mithin nicht das einzige oder ausschlaggebende Beweismittel dar, weshalb auch diese grundsätzlich verwertet werden können. f) K. und L., welche beide im Zusammenhang mit der Kokainlieferung vom 17. Mai 2004 zum Einsatz kamen, wurden im Vorverfahren nicht mit den Beschuldigten konfrontiert. Ihre Aussagen sind indes verwertbar, soweit es sich – was hier der Fall ist – nicht um das ausschlaggebende Beweismittel handelt. g) Im Übrigen ist festzuhalten, dass die belastenden Aussagen der angeblich an den Kokainlieferungen Mitbeteiligten für sich allein nicht das ausschlaggebende Beweismittel für einen Schuldspruch der Beschuldigten darstellen. Der Frage der Ausübung des Fragerechts kommt deshalb keine entscheidende Bedeutung zu. 2. Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz – Rechtliches 2.1 Anwendbares materielles Recht 2.1.1 Die den Beschuldigten vorgeworfenen Straftaten fallen in einen Zeitraum vor dem 31. Dezember 2006. Seither wurden die massgeblichen Strafbestimmungen geändert, nämlich per 1. Januar 2007 und 1. Juli 2011. Gemäss dem strafrechtlichen Rückwirkungsverbot gilt somit grundsätzlich das alte Recht (Art. 2 Abs. 1 StGB). Art. 2 Abs. 2 StGB sieht jedoch vor, dass das neue Recht anwendbar ist, wenn es für den Täter das mildere ist als das zum Zeitpunkt der Tat geltende Recht (lex mitior). Welches Recht das mildere ist, ergibt sich aus dem Zusammenspiel der Vorschriften des Besonderen Teils (bzw. des Nebenstrafrechts – in casu des BetmG) und des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1). 2.1.2 Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches finden auf Betäubungsmitteldelikte insoweit Anwendung, als das Betäubungsmittelgesetz (Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe vom 3. Oktober 1951, BetmG; SR 812.121) nicht selbst Bestimmungen aufstellt (Art. 26 aBetmG bzw. Art. 26 BetmG). Mit der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches wurden einzig die Strafdrohungen des Betäubungsmittelgesetzes dem neuen Sanktionensystem angepasst, während dessen Strafbestimmungen bis zu der am 1. Juli 2011 in Kraft getretenen Teilrevision (nachfolgend E. 2.1.3) unverändert geblieben sind.
- 20 - Die Frage, ob das neue Recht als milderes anzuwenden ist, stellt sich insoweit erst bei der Strafzumessung. 2.1.3 Das Betäubungsmittelgesetz wurde am 20. März 2008 teilrevidiert; die Gesetzesänderung trat am 1. Juli 2011 in Kraft (AS 2009 2623, 2011 2559; vgl. Parlamentarische Initiative Teilrevision des Betäubungsmittelgesetzes, Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 4. Mai 2006 [BBl 2006 8573; Gesetzesentwurf: BBl 2006 8629] und Stellungnahme des Bundesrates vom 29. September 2006 [BBl 2006 8645]). Es ist daher zu prüfen, ob die geänderten Strafbestimmungen als lex mitior anzuwenden sind (Art. 26 BetmG i.Vm. Art. 2 Abs. 2 StGB). Die Anklage stützt sich hinsichtlich des strafbaren Verhaltens auf Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3, 4, 5 und 6 aBetmG und hinsichtlich der Qualifikationsgründe auf Art. 19 Ziff. 2 lit. a, b und c aBetmG. Die zitierten Strafbestimmungen entsprechen im neuen Recht Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g BetmG; sie haben trotz terminologischer Überarbeitung inhaltlich keine Änderung erfahren, wobei der Tatbestand des Anstaltentreffens (Art. 19 Abs. 1 lit. g) aus Gründen der Beweisführung beibehalten wurde (BBl 2006 8612) und neu – anders als im alten Recht – auch die Tatbestände gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. e und f erfasst (zum Ganzen: MAURER, in: Donatsch [Hrsg.], StGB-Kommentar, Schweizerisches Strafrecht, 18. Aufl., Zürich 2010, Art. 19 revBetmG N. 5-7, 9; ALBRECHT, in: Schubarth [Hrsg.], Die Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes [Art. 19-28 BetmG], 2. Aufl., Bern 2007, Art. 19 BetmG N. 144, 147). Die Strafandrohung des Grundtatbestands gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG entspricht dem bisherigen Recht (vgl. BBl 2006 8651), ebenso jene des schweren Falles gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG (vgl. Art. 19 Ziff. 1 Abs. 9 i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 aBetmG). Die Qualifikationsgründe selbst wurden im neuen Recht insoweit geändert, als der Mengenbezug in Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG aufgegeben wurde, da nicht allein die Menge als Kriterium für die stoffinhärente Gesundheitsgefährdung herangezogen werden soll, sondern auch andere Risiken in Erwägung zu ziehen sind, und in Art. 19 Abs. 2 lit. d BetmG ein neuer Qualifikationsgrund geschaffen wurde (BBl 2006 8612 f., 8651 f.); die Qualifikationsgründe der Bandenmässigkeit und der Gewerbsmässigkeit erfuhren teilweise redaktionelle Änderungen (BBl 2006 8612). Allerdings ist die Aufzählung der Qualifikationsgründe im neuen Recht nunmehr abschliessend (MAURER, a.a.O., Art. 19 revBetmG N. 12; ALBRECHT, a.a.O., Art. 19 BetmG N. 257 ff.). Das neue Recht ist insoweit nicht milder als das im Tatzeitpunkt geltende (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_13/2012 vom 19. April 2012 E. 1.3.1). Ob allenfalls der neue Strafmilderungsgrund gemäss Art. 19 Abs. 3 BetmG zu einem anderen Ergebnis führt, ist erst im Rahmen der Strafzumessung zu prüfen. 2.1.4 In Bezug auf Auslandstaten sieht Art. 19 Abs. 4 BetmG – im Gegensatz zu Art. 19 Ziff. 4 aBetmG, welcher schweizerisches Recht für anwendbar erklärte (BGE 103
- 21 - IV 80 E. 1) – neu vor, dass das Recht des Begehungsortes anwendbar ist, wenn dieses für den Täter das mildere ist. Wird dem Beschuldigten eine Auslandstat vorgeworfen, ist daher ausser der beidseitigen Strafbarkeit auch zu prüfen, ob das ausländische Recht milder ist. Trifft Letzteres zu, kommt das neue Recht als das mildere zur Anwendung (Art. 26 BetmG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 StGB). Wie sich indes nachfolgend ergibt, brauchen vorliegend keine Auslandstaten geprüft zu werden. 2.1.5 Die fahrlässige Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 aBetmG bzw. Art. 19 Abs. 1 BetmG ist nach neuem Recht nicht mehr strafbar (vgl. Art. 19 Ziff. 3 aBetmG; BBl 2006 8613; Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2010.29 vom 15. November 2011 E. 4.4). Vorliegend sind einzig vorsätzlich begangene Widerhandlungen angeklagt, weshalb das neue Recht in subjektiver Hinsicht nicht milder ist. 2.2 Grundtatbestand 2.2.1 Gemäss dem Grundtatbestand von Art. 19 Ziff. 1 aBetmG sind alle Formen einer Beteiligung am unbefugten Drogenverkehr strafbar, das heisst sowohl die Verbreitung wie auch schon der Erwerb von Betäubungsmitteln. Gesetzgeberisches Ziel ist die Verhinderung oder Eindämmung einer unkontrollierten Verbreitung der Betäubungsmittel (ALBRECHT, a.a.O., Art. 19 BetmG N. 1 ff.). Das Gesetz erwähnt in Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1-5 aBetmG etwa das unbefugte Herstellen, Verarbeiten, Lagern, Befördern, Einführen, Anbieten, Verkaufen, Vermitteln, Abgeben, Besitzen, Aufbewahren oder Erlangen von Betäubungsmitteln. Die detaillierte Tatbestandsumschreibung erfüllt eine wichtige Beweisfunktion, indem sie die Rechtsanwendung erleichtert und Beweislücken möglichst vermeidet (ALBRECHT, a.a.O., Art. 19 BetmG N. 4). Bei den einzelnen Tathandlungen handelt es sich um verschiedene Entwicklungsstufen derselben deliktischen Tätigkeit (ALBRECHT, a.a.O., Art. 19 BetmG N. 185; STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht Allgemeiner Teil I, 4. Aufl., Bern 2011, S. 524; TPF 2006 221 E. 2.1.1). Eingeklagte Auslandstaten müssen nicht nachgewiesen sein, falls sie sich in ein einheitliches, in der Schweiz strafbares Geschehen einordnen lassen; die Voraussetzungen von Art. 19 Ziff. 4 aBetmG sind bei einer solchen Konstellation nicht zu prüfen (TPF 2006 221 E. 2.2.2). Im Ausland vorangegangene Handlungen können jedoch aus Gründen der Beweisführung und im Hinblick auf die Strafzumessung nicht gänzlich ausser Acht gelassen werden (Entscheide des Bundesstrafgerichts SK.2006.14 vom 5. April 2007 E. II.2.2.2 und SK.2007.15 vom 26. September 2007 E. II.2.2.2). 2.2.2 Nach Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 aBetmG macht sich überdies strafbar, wer zum unbefugten Betäubungsmittelhandel oder zur Betäubungsmitteleinfuhr Anstalten trifft. Damit werden sowohl der Versuch als auch gewisse qualifizierte
- 22 - Vorbereitungshandlungen erfasst und zu selbstständigen Straftaten mit derselben Strafdrohung wie die übrigen verbotenen Verhaltensweisen aufgewertet (ALBRECHT, a.a.O. Art. 19 BetmG N. 115). 2.2.3 Wo das Gesetz zur Verstärkung des strafrechtlichen Schutzes vorbereitende Verhaltensweisen neben dem Vollendungstatbestand gesondert unter Strafe stellt, so dass man es mit verschiedenen Entwicklungsstufen desselben deliktischen Angriffs zu tun hat, da geht auch der abgebrochene Vorbereitungstatbestand im späteren Vollendungstatbestand auf, wenn die Mehrheit der Einzelakte kraft ihres engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei natürlicher Betrachtung als ein einheitliches Tun erscheinen und auf ein und demselben Willensentschluss beruhen (BGE 111 IV 144 E. 3b S. 149). Diese Konstellation kann vorliegen, wenn jemand eine Drogeneinfuhr ins Auge gefasst hat und dann auf verschiedenen Wegen versucht, eine solche zu realisieren (Kontaktnahme mit verschiedenen möglichen Verkäufern; Suche nach Transportmöglichkeiten für ein noch nicht genau definiertes Quantum aus noch nicht definierter Quelle), aber auch, wenn jemand im Hinblick auf eine erwartete Lieferung über deren Absatz verhandelt. Trifft dies zu, so ist die Tat, welche sich schlussendlich konkret abwickelte, als eine einzige zu verstehen, die alle vorbereitenden Handlungen mit umfasst. In diesem Falle stehen die nach Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 aBetmG grundsätzlich strafbaren Vorbereitungshandlungen in einem Verhältnis der Subsidiarität zum Drogendelikt, welches einen höheren Konkretisierungsgrad erreicht hat, selbst wenn dieses Letztgenannte das Stadium des Anstaltentreffens auch nicht überschritten hat. Die Bestrafung erfolgt dann nur wegen Begehung des Letzteren, die grössere oder kleinere Intensität der grundsätzlich strafbaren Handlungen ist jedoch insgesamt bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. 2.3 Täterschaft und Teilnahme 2.3.1 Nach der Rechtsprechung hat jede der in Art. 19 Ziff. 1 aBetmG aufgeführten Handlungen die Bedeutung eines selbstständigen Straftatbestandes, so dass der vollen Strafdrohung untersteht, wer in eigener Person einen dieser gesetzlichen Tatbestände objektiv und subjektiv erfüllt (BGE 133 IV 187 E. 3.2 S. 193 mit Hinweisen). Mittäter ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wer sogenannte „Tatherrschaft“ ausübt, d.h. wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Der Tatbeitrag begründet Tatherrschaft, wenn er nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt (BGE 133 IV 76 E. 2.7 mit Hinweisen; zum Mittäterschaftsbegriff vgl. DONATSCH/TAG, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 8. Aufl., Zürich/Basel/Genf
- 23 - 2006, S. 168 f.; TRECHSEL/JEAN-RICHARD, in: Trechsel [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, vor Art. 24 StGB N. 12 f.; TRECHSEL/NOLL, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 6. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2004, S. 204; FORSTER, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, vor Art. 24 StGB N. 7 ff.). Bei Betäubungsmitteldelikten ist Täterschaft anzunehmen, wenn der Betreffende eine der gesetzlichen Tatformen in direktem Zusammenwirken verübt oder wenn er die Tatausführung anderer durch Planung respektive Schaffung von Rahmenbedingungen wesentlich prägt (Entscheide des Bundesstrafgerichts SK.2006.14 vom 5. April 2007 E. II.1.5 und SK.2007.15 vom 26. September 2007 E. II.1.4). Im Blickfeld steht bei dieser Konstellation somit die Gesamtheit der objektiven Umstände des Tatgeschehens. Nicht vorausgesetzt wird, dass der Tatbeitrag conditio sine qua non für den Taterfolg ist, führte dies doch zur unbefriedigenden Lösung, dass ein Teilnehmer, der Drahtzieher, bei ungenügender Ausführung seines Tatbeitrags nicht als Mittäter zu betrachten wäre. 2.3.2 Bei Betäubungsmitteldelikten ist sodann Mittäterschaft in der Regel anzunehmen, wenn der Betreffende einer der Deliktsbegehung dienenden Organisation angehört, in welcher er bestimmte, ihm zugedachte Aufgaben übernimmt. Ist dies der Fall, muss er sich auch fremde, nicht von ihm selber begangene Handlungen zurechnen lassen. In aller Regel dürfte daher in solchen Fällen der Mittäterschaft gleichzeitig auch bandenmässiges Handeln gegeben sein, welches dadurch charakterisiert wird, dass eine Tätergemeinschaft zur Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs bewusst zusammenwirkt (Urteil des Bundesgerichts 6P.65/2004 vom 3. Juli 2004 mit Hinweisen). 2.3.3 Gehilfe ist demgegenüber, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet (Art. 25 aStGB bzw. Art. 25 StGB). Aufgrund der Strafandrohungen sind die Tatbestände von Art. 19 Ziff. 1 aBetmG Vergehen, jene von Art. 19 Ziff. 2 aBetmG Verbrechen (Art. 9 aStGB bzw. Art. 10 StGB). Gehilfenschaft ist daher grundsätzlich möglich und strafbar. Generell ist in objektiver Hinsicht vorausgesetzt, dass der Gehilfe einen kausalen Beitrag zur Verwirklichung der Tat durch den Haupttäter leistet, und zwar in einer Art, dass sich die Geschehnisse ohne seinen Beitrag anders abgespielt hätten (BGE 132 IV 49 E. 1.1). Da Art. 19 Ziff. 1 aBetmG indes nahezu alle Unterstützungshandlungen als selbstständige Handlungen umschreibt, hat diese hohe Regelungsdichte insbesondere eine starke Einschränkung des Anwendungsbereichs von Art. 25 StGB zur Folge. Gehilfenschaft liegt nur vor, wenn die objektive Mitwirkung an der Tat eines anderen sich auf einen untergeordneten, vom Gesetz nicht als selbstständiges Delikt erfassten Beitrag beschränkt (BGE 133 IV 187 E. 3.2 S. 193 mit Hinweisen). Hinsichtlich des eigenständigen Tatbestandes des Anstaltentreffens bedeutet das Gesagte, dass keine Anstalten trifft, wer keinen Plan zur Verübung
- 24 einer Straftat gemäss Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1-5 aBetmG hegt und eine solche Tat somit weder versucht noch vorbereitet. Er ist allenfalls Gehilfe des anderen, zu dessen Tat im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1-5 aBetmG er durch sein Verhalten beiträgt (BGE 133 IV 187 E. 3.2 S. 193 f. mit Hinweis). 2.4 Qualifizierter Tatbestand Ein schwerer Fall liegt gemäss Art. 19 Ziff. 2 aBetmG insbesondere vor, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass sich die Widerhandlung auf eine Menge von Betäubungsmitteln bezieht, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann (lit. a); wenn er als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs zusammengefunden hat (lit. b); wenn er durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt (lit. c). 2.5 Subjektiver Tatbestand Die Beteiligung am Betäubungsmittelhandel ist (altrechtlich) sowohl bei Vorsatz als auch bei Fahrlässigkeit strafbar (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 9 und Ziff. 3 aBetmG; vgl. vorne E. 2.1.5). Widerhandlungen gegen Art. 19 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 aBetmG sind gemäss Ziff. 1 Abs. 9 dieses Artikels bei Vorsatz strafbar; Eventualvorsatz genügt (ALBRECHT, a.a.O., Art. 19 BetmG N. 230 f. m.w.H.). Der auf Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG bezogene Vorsatz erfordert in erster Linie die Kenntnis des Täters über Art und Menge der von ihm in tatbestandsmässiger Weise tangierten Betäubungsmittel. Massgebend ist das Bewusstsein des Täters, dass die Drogenmenge quantitativ erheblich ist und der Gebrauch des betreffenden Betäubungsmittels beträchtliche Schädigungen der menschlichen Gesundheit zu bewirken vermag (BGE 104 IV 211 E. 2 S. 214; ALBRECHT, a.a.O., Art. 19 BetmG N. 233 m.w.H.). Banden- und Gewerbsmässigkeit sind persönliche Merkmale im Sinne von Art. 27 StGB (MAURER, a.a.O. Art. 19 BetmG N. 45 und 47). Bei der Bandenmässigkeit ist wesentlich, ob der Täter die Tatsachen kannte und wollte, aus denen das Gericht den rechtlichen Schluss auf bandenmässige Tatbegehung zieht. Bandenmässigkeit ist erst anzunehmen, wenn der Wille der Täter auf die gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von Delikten gerichtet ist (BGE 124 IV 86 E. 2b mit Hinweisen). Bei der Gewerbsmässigkeit ist erforderlich, dass der Täter in der Absicht handelte, ein Erwerbseinkommen zu erlangen, und dass aufgrund seiner Taten geschlossen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von unter den fraglichen Tatbestand fallenden Taten bereit gewesen. Ob in einem konkreten Fall Gewerbsmässigkeit zu bejahen ist, hängt auch von der Höhe der angedrohten Mindeststrafe ab (vgl. BGE 119 IV 129 E. 3a; TRECHSEL/CRAMERI, in Trechsel et al. [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 146 StGB N. 37). https://expert.bger.ch/php/expert/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2011&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F124-IV-86%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page86
- 25 - 3. Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz – Tatsächliches Die Bundesanwaltschaft wirft den beiden Beschuldigten vor, vorsätzlich, mengen-, banden- und gewerbsmässig qualifiziert, an vier (A.) respektive drei (B.) Kokainlieferungen beteiligt gewesen zu sein, wobei das Kokain von Kolumbien über Belgien und von dort per Lastwagen in Bananenschachteln versteckt in die Schweiz eingeführt und hier verteilt worden sei. A. soll danach Anstalten zu einem weiteren Kokaingeschäft getroffen haben. Die Beschuldigten sollen dabei nicht alleine, sondern im Verein mit anderen Akteuren gehandelt haben, was die Bundesanwaltschaft als bandenmässiges Handeln qualifiziert. Beide Beschuldigten hätten ausserdem gewerbsmässig gehandelt. Der Beschuldigte A. ist teilweise geständig; er bestreitet insbesondere die ihm vorgeworfene Stellung, die er bei den Kokainlieferungen inne gehabt haben soll (cl. 29 pag. 13.2.0.825 ff., 13.2.0.866 ff.; cl. 109 pag. 109.931.4 ff.). Der Beschuldigte B. hat die ihm vorgeworfenen Taten grundsätzlich vollumfänglich eingestanden (cl. 25 pag. 13.1.0.562 ff.; cl. 109 pag. 109.932.5 ff.). 3.1 Strafbarkeit im Einzelnen 3.1.1 Im Sinne eines grundsätzlichen Tatvorgehens wirft die Bundesanwaltschaft den beiden Beschuldigten vor, im Rahmen von mehreren Kokainlieferungen aus dem Ausland in bewusstem gegenseitigem Zusammenwirken sowie im Zusammenwirken mit C. (nur mit A.), G. (nur mit A.), F. (nur mit A.), D., E., I., J. (nur mit A.), M. (nur mit A.), H. sowie weiteren namentlich bekannten oder nicht bekannten Personen mittäterschaftlich und mit bestimmten vorgenannten Personen bandenmässig gehandelt zu haben, wobei jeder Beschuldigte mit den Tathandlungen der anderen Personen ausdrücklich oder durch konkludentes Verhalten einverstanden gewesen sei. Die Beschuldigten hätten nach vorgängiger Absprache und Übereinkunft mit diesen Personen gemeinsam in gleichsam arbeitsteiliger Weise Handel mit Betäubungsmitteln betrieben, indem sie in Bananenlieferungen aus Kolumbien verstecktes Kokain auf dem Seeweg nach Belgien und von dort mittels Lastwagen in Bananenschachteln verpackt in die Schweiz eingeführt hätten, um es hier an Verteiler und Abnehmer zu übergeben. Dabei hätten sie im Wissen darum gehandelt, dass sich die Widerhandlung jeweils auf eine Menge von Betäubungsmitteln beziehe, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen könne. Die Beschuldigten hätten damit in der Schweiz einen gewinnbringenden Betäubungsmittelhandel aufgezogen und ihren Lebensunterhalt davon zumindest zum Teil finanziert.
- 26 - 3.1.2 Der in allen Anklagepunkten geschilderte äussere Sachverhalt (Herkunft der mit Kokain versehenen Bananenlieferungen, Transport der "Bananen" aus Kolumbien in die Schweiz, Anzahl Bananenschachteln pro Lieferung, Mieten eines Lagerraumes im Zollfreilager XX., in der Schweiz beheimatete Firmen, welche jeweils als Empfänger und Importeure der Bananenlieferung auftraten, Entfernen des Kokains aus den gelieferten Bananenschachteln, Verbringen des Kokains bzw. der Bananenschachtelböden mit dem Kokain nach St. Gallen, Lagern des Kokains in der Wohnung von E., Weitergabe des Kokains in der Schweiz und im Ausland) ist mit Ausnahme der genauen Kokainmengen beweismässig erstellt: a) Kokainlieferung vom 17. Mai 2004 (Anklagepunkt Ziff. 1.1.1.1a): Die zolltechnische Abfertigung enthält diesbezüglich insbesondere folgende Daten: Einfuhrdeklaration am 17. Mai 2004, 09.21 Uhr; Einfuhr von Bananen in 20 Tauschpaletten (960 Plateaux bzw. Kartons), Bruttogewicht 19'200 kg, Nettogewicht 17'414 kg; Empfänger und Importeur: Z. AG; Absender: CC., Santa Marta (Kolumbien); Versender in Europa: DD., Zeebrugge (Belgien); Transportmittel: LKW; Spediteur: EE. AG, Deklarant: P.. Entsprechend diesen Angaben erstellte die Eidgenössische Zollverwaltung am 17. Mai 2004 einen Einfuhrzollausweis. Einreise des Lastwagens in Basel und Ausreise in Koblenz erfolgten am 17. Mai 2004 (cl. 6 pag. 5.2.0.148-171; Schlussbericht der Eidgenössischen Zollverwaltung vom 12. August 2008, cl. 6 pag. 5.2.0.133 ff.). Erstellt ist weiter, dass die Z. AG im Zollfreilager XX. bei der BB. AG, XX., in der Zeit vom 13. Mai 2004 bis 15. Juni 2004 einen Lagerraum bzw. Nutzfläche anmietete (cl. 6 pag. 5.2.0.143 f.). b) Kokainlieferung vom 13. Dezember 2004 (Anklagepunkte Ziff. 1.1.1.1b und 1.1.2.1a): Die zolltechnische Abfertigung enthält diesbezüglich insbesondere folgende Daten: Einfuhrdeklaration am 13. Dezember 2004, 09.24 Uhr; Einfuhr von Bananen in 20 Tauschpaletten (960 Kartons), Bruttogewicht 19'200 kg, Nettogewicht 17'414 kg; Empfänger und Importeur: AA. SA; Absender: CC., Santa Marta (Kolumbien); Versender in Europa: DD., Zeebrugge (Belgien); Transportmittel: LKW; Spediteur: EE. AG, Deklarant: P.. Entsprechend diesen Angaben erstellte die Eidgenössische Zollverwaltung am 13./14. Dezember 2004 einen Einfuhrzollausweis. Ein- und Ausreise des Lastwagens erfolgten am 13. Dezember 2004 in Basel (cl. 6 pag. 5.2.0.199-233; Schlussbericht der Eidgenössischen Zollverwaltung vom 30. Mai 2008, cl. 6 pag. 5.2.0.172 ff.). Neu ist, dass an Stelle der Z. AG die AA. SA als "Empfänger" und "Importeur" aufgetreten ist. Erstellt ist weiter, dass die AA. SA im Zollfreilager XX. bei der BB. AG, XX., in der Zeit vom 22. November 2004 bis 31. Dezember 2004 einen Lagerraum mietete; dieser Mietvertrag wurde bis 28. Februar 2005 verlängert (cl. 60 pag. 18.2.1.2.278-280).
- 27 c) Kokainlieferung vom 5. September 2005 (Anklagepunkte Ziff. 1.1.1.1c und 1.1.2.1b): Die zolltechnische Abfertigung enthält diesbezüglich insbesondere folgende Daten: Einfuhrdeklaration am 5. September 2005, 06.50 Uhr; Einfuhr von Bananen in 22 Einwegpaletten (980 Kartons), Bruttogewicht 19'930 kg, Nettogewicht 17'777 kg; Empfänger und Importeur: AA. SA; Absender: CC., Santa Marta (Kolumbien); Transportmittel: LKW; Spediteur: EE. AG, Deklarant: Q.. Die Zolldeklaration enthält den Vermerk: "CC. VIA FF." (mithin FF. AB, UU., Schweden). Entsprechend diesen Angaben erstellte die Eidgenössische Zollverwaltung am 5./6. September 2005 einen Einfuhrzollausweis. Auch diese Bananenlieferung erfolgte via Zeebrugge (Belgien). Ein- und Ausreise des Lastwagens erfolgten am 5. September 2005 in Basel (cl. 6 pag. 5.2.0.235-302; Schlussbericht der Eidgenössischen Zollverwaltung vom 30. Mai 2008, cl. 6 pag. 5.2.0.172 ff.). Wiederum trat die AA. SA als "Empfänger" und "Importeur" auf und mietete im Zollfreilager XX. bei der BB. AG in der Zeit vom 15. August 2005 bis 30. November 2005 einen Lagerraum (cl. 6 pag. 5.2.0.43). d) Kokainlieferung vom 28. November 2005 (Anklagepunkte Ziff. 1.1.1.1d und 1.1.2.1c): Die zolltechnische Abfertigung enthält diesbezüglich insbesondere folgende Daten: Einfuhrdeklaration am 28. November 2005, 09.13 Uhr; Einfuhr von Bananen in 20 Einwegpaletten (960 Kartons), Bruttogewicht 19'654 kg, Nettogewicht 17'414 kg; Empfänger und Importeur: AA. SA; Absender: CC., Santa Marta (Kolumbien); Versender in Europa: DD., Zeebrugge (Belgien); Transportmittel: LKW; Spediteur: EE. AG, Deklarant: Q.. Entsprechend diesen Angaben erstellte die Eidgenössische Zollverwaltung am 28. November/13. Dezember 2005 einen Einfuhrzollausweis. Die Einreise des Lastwagens erfolgte am 28. November 2005 in Basel (cl. 6 pag. 5.2.0.303-330; Schlussbericht der Eidgenössischen Zollverwaltung vom 30. Mai 2008, cl. 6 pag. 5.2.0.172 ff.). Die AA. SA verlängerte zuvor die Miete des Lagerraums im Zollfreilager XX. bis 15. Dezember 2005 (cl. 6 pag. 5.2.0.43). e) Anstaltentreffen zu einer weiteren Kokainlieferung (Anklagepunkt Ziff. 1.1.1.1e): Am 22. Dezember 2006 fanden die Zollbehörden in Rotterdam (Niederlande) in einer Bananenlieferung aus Kolumbien 181 kg Kokain, welches in den Böden von Bananenschachteln eingearbeitet war (cl. 6 pag. 5.2.0.331-332). Die AA. SA mietete im Zollfreilager XX. einen Lagerraum vom 15. April 2006 bis 31. Mai 2006 (im Mietvertrag vom 8./28. März 2006 wurde offenbar versehentlich der 15. April 2005 als Mietbeginn aufgeführt; cl. 60 pag. 18.2.1.2.351 f. und 18.2.1.2.360 f.). Der
- 28 - Mietvertrag wurde zunächst bis 31. August 2006 (cl. 60 pag. 18.2.1.2.359) und danach bis Ende 2007 verlängert (cl. 6 pag. 5.2.0.193). Ebenso erstellt sind hinsichtlich der vorstehend genannten Anklagepunkte lit. a-d die Einlagerung des Kokains im Zollfreilager in XX., das Entfernen der Bananenschachtelböden mit dem Kokain aus den Kartonschachteln, das Verbringen der Bananenschachtelböden mit dem Kokain in die Wohnung von E. in St. Gallen und das Verteilen des Kokains innerhalb der Schweiz und ins Ausland (vgl. cl. 6 pag. 5.2.0.74-86) und hinsichtlich des Anstaltentreffens (vorstehend lit. e) bestimmte Vorbereitungshandlungen (cl. 6 pag. 5.2.0.54-59, 5.2.0.87-88). Bei der ersten Kokainlieferung fungierte die Z. AG bzw. deren Verantwortlicher G., bei den weiteren Kokainlieferungen die AA. SA bzw. deren Verantwortlicher F. als Importeur und Empfänger der Waren. 3.1.3 Nach Auffassung der Bundesanwaltschaft erfüllt das Handeln der Beschuldigten mehrere Tatvarianten gemäss Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3-6 aBetmG. Die meisten der Beweise werden vorgelegt für den Vorwurf des Einführens, Verbringens und „Ausbauens“ der Drogen aus den Bananenschachteln sowie des (Zwischen-) Lagerns im Zollfreilager XX., des Beförderns der Drogen nach und ihres Aufbewahrens in St. Gallen, sowie des Verteilens der Drogen an weitere Personen. Alle Anklagepunkte betreffenden Sachverhalte umfassen verschiedene Stufen des illegalen Umgangs mit Drogen innerhalb ein- und desselben Handlungskomplexes. Es handelt sich um diverse Formen der Beteiligung am unbefugten Verkehr mit Betäubungsmitteln, also um mehrere Entwicklungsstufen ein- und derselben deliktischen Tätigkeit. Für einen Schuldspruch genügt es daher, wenn von mehreren eingeklagten Handlungen, die sich jeweils auf die gleiche Drogenart und –menge beziehen, eine Handlung tatsächlich erwiesen ist und rechtlich unter eine Tatbestandsvariante von Art. 19 Ziff. 1 aBetmG fällt. Damit wird verhindert, dass dieselbe Drogenmenge mehrfach gezählt bzw. addiert wird. Demzufolge müssen die angeklagten Auslandtaten nicht nachgewiesen sein, falls sie sich in ein einheitliches, in der Schweiz strafbares bzw. begangenes Handeln (Art. 3 Abs. 1 aStGB i.V.m. Art. 26 aBetmG) einordnen lassen. Die Voraussetzungen von Art. 19 Ziff. 4 aBetmG sind dann nicht mehr zu prüfen (TPF 2006 221 E. 2.2.2). 3.1.4 In Vorwegnahme des Beweisergebnisses (hinten E. 3.4) ist hier festzuhalten, dass die in allen vier Anklagepunkten betreffend „Kokainlieferung“ (E. 3.1.2 lit. a-d) umschriebenen Sachverhalte als ein einheitliches Geschehen zu werten sind. Die rechtliche Würdigung kann sich bei diesen Anklagepunkten entweder auf das Einführen, Lagern, Aufbewahren oder Verteilen beschränken, sofern diesbezüglich nicht Freisprüche erfolgen sollten, wobei die einzelnen Handlungen
- 29 im Hinblick auf die Strafzumessung nicht gänzlich ausser Acht gelassen werden können. 3.2 Funktion / Rolle des Beschuldigten A. 3.2.1 Die Bundesanwaltschaft hält in der Anklage dafür, der Beschuldigte A. sei für die Rekrutierung, Instruktion und Kontrolle der massgeblich in der Schweiz an den Drogengeschäften beteiligten Personen zuständig gewesen (cl. 109 pag. 109.110.4 f., 109.110.6 f., 109.110.9 f., 109.110.11 f., 109.110.15). 3.2.2 Bei der Beweisführung stützt sich die Bundesanwaltschaft hinsichtlich der Funktion/Rolle des Beschuldigten A. u.a. auf die Aussagen von G., F., D., E., I., J., H. und des Beschuldigten B., auf die Ergebnisse von Telefonüberwachungen sowie diverse Urkunden. Der Beschuldigte A. erscheint in diesen Beweisen auch unter den Bezeichnungen "A1." oder "A2.", der Beschuldigte B. auch unter den Bezeichnungen "B1." oder "B2.". 3.2.3 Bei der Würdigung von Aussagen kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Aussagenden gemäss neueren Erkenntnissen kaum mehr Bedeutung zu (BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 3. Aufl., München 2007, N. 214; ZWEIDLER, Die Würdigung von Aussagen, in: ZBJV 132 [1996] S. 105 ff.; ZR 87 [1988] Nr. 123 S. 290). Weitaus bedeutender bei der Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen. Dabei kommt es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussage an, verbunden mit der Art und Weise, wie die fragliche Person ihre Angaben vorträgt. Für die Beurteilung ist die Aussageanalyse, d.h. die kritische Würdigung des Aussageinhalts, von grosser Bedeutung. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien zu überprüfen (BENDER/NACK/TREUER, a.a.O., N. 310 ff.; BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, in: SJZ 81 [1985] 53 ff.; DITTMANN, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Plädoyer 2/1997 S. 28 ff., 33 ff.). 3.2.4 Aussagen der beteiligten Personen zur Rolle/Funktion von A.: 3.2.4.1 Der Beschuldigte A. erklärte im Vorverfahren, er habe sich ab März bis gegen Ende Juli 2004 und ab Anfang Dezember 2004 bis ca. April 2005 in der Schweiz aufgehalten; er habe beide Male in Bern eine Wohnung bzw. ein Zimmer gemietet und jeweils M. aufgesucht, mit welcher er eine Liebesbeziehung unterhalten habe. Nach der Ausreise aus der Schweiz habe er vor allem in Holland gelebt (cl. 27 pag. 13.2.0.35, 13.2.0.46 f., 13.2.0.58). Bezüglich des ersten Kokaingeschäfts machte er zusammengefasst geltend, er habe nie etwas organisiert, er hätte dies
- 30 auch nicht tun können, da er weder die Schweiz noch irgendwelche Personen oder Firmen gekannt habe, noch irgendeine Ahnung gehabt habe, wie solche Transporte überhaupt hätten organisiert werden müssen, bezüglich Zollformalitäten etc.. Das einzige, was er von D. gewusst habe, sei, dass im Boden von einigen Bananenschachteln Kokain gewesen sei und dass man das Kokain an einen Ort habe bringen müssen. Einmal sei er bei E. gewesen, dies auf Anfrage von C.. Mit E. habe er nie über Tätigkeiten gesprochen, ihm auch keine Instruktionen gegeben, auch nicht an D. oder G.. Der Organisator sei C. gewesen, welcher in Kolumbien ein wichtiger Bananenhändler sei; er (der Beschuldigte) habe den Kontakt zwischen C. und D. hergestellt. D. sei derjenige in der Schweiz gewesen, der in der Schweiz alles gekannt habe, so auch G.. Er (der Beschuldigte) habe lediglich die Telefonnummer von G. an C. weitergeleitet. Auch habe er von E. die Zahl „38“ erhalten und diese an C. weitergegeben. Seine Tätigkeit habe lediglich darin bestanden, Informationen von D. oder E. an C. weiterzugeben. Seine Verantwortung habe sich darauf beschränkt, dass er sich diesen oder jenen Mann angeschaut habe und er Geld erhalten habe, um dieses einem Firmeninhaber zu übergeben (cl. 29 pag. 13.2.0.830-840). Mit Bezug auf die weiteren Kokaingeschäfte wiederholte der Beschuldigte, dass er keinerlei Instruktionen an irgendwen erteilt habe, er habe auch F. nicht gekannt und den Wechsel von G. zu F. nicht bemerkt. C. habe ihn darüber informiert, dass eine zweite Lieferung versendet worden sei, dies zu einem Zeitpunkt, als er sich in Holland aufgehalten habe. Für C. sei nur wichtig gewesen, dass er ihn darüber informieren könne, was laufe. Seine Aufgabe habe lediglich darin bestanden, Informationen an C. zu übermitteln oder von C. übermittelt zu erhalten. Auch bei diesem Geschäft sei es D. gewesen, der alles gemacht habe, er selber habe von nichts gewusst; weder habe er Kuriere gekannt noch sei er für die Überwachung verantwortlich gewesen, er sei ja gar nicht dort gewesen. Er habe von C. die Instruktion erhalten, dass das Kokain in einer Tasche mit Einkäufen weitergegeben werden solle, dies habe er B. und E. übermittelt. Auch mit Bezug auf die Weitergabe des Kokains durch E. in St. Gallen habe er lediglich die Instruktionen von C. weitergegeben, er selber habe niemanden gekannt und auch nirgendwohin liefern können. In Bern habe er von einer Person, welche von C. gekommen sei, Fr. 50'000.-- erhalten; dieses Geld habe er F. übergeben. D. habe er nie Geld gegeben, hingegen sei es zutreffend, dass er B. Geld gegeben habe. C. habe B. nicht bezahlt, weshalb D. und E. diesem Geld geliehen hätten, und er habe versucht, B. soviel Geld zu geben, wie es ihm möglich gewesen sei (cl. 29 pag. 13.2.0.840-855). Mit Bezug auf das dritte Kokaingeschäft hält der Beschuldigte dafür, er habe nie von Kolumbien aus Kokain versandt und auch nicht solches in der Schweiz entgegengenommen. D. und E. hätten immer für C. gearbeitet. Er sei zur Zeit der dritten Lieferung legal in Madrid gewesen und habe dort gearbeitet. D. und E. hätten ihn in Madrid auf Geheiss von C. besucht, um ihn dazu zu bewegen, in die Schweiz zu kommen, was er abgelehnt habe. Das einzige, was er bezüglich dieses Geschäftes gemacht habe, sei, dass er C. informiert
- 31 habe, es seien 78 kg Kokain angekommen. Wie bei den früheren Kokaingeschäften habe er nur Instruktionen von C. an E. weitergegeben; Geld habe er niemandem übergeben respektive zukommen lassen (cl. 29 pag. 13.2.0.855-864). Hinsichtlich des vierten Kokaingeschäfts wiederholte der Beschuldigte, C. habe ihn gebraucht, um ihm die Daten der Kokainlieferung zu übermitteln, und er habe nur Anweisungen von C. an D. oder E. weitergegeben. Nie habe er, wie auch zuvor nicht, mit irgendjemandem etwas vereinbart; D. und E. seien autonom gewesen und hätten genau gewusst, was sie zu tun gehabt hätten. C. habe ihn lediglich gebeten, alles H. zu übergeben; Letzteren habe er in der Folge in Amsterdam getroffen. Auch H. sei sehr autonom und in ständigem Kontakt mit C. gewesen. Bezüglich der Menge des Betäubungsmittels habe er von C. gewusst, dass es sich um 98 kg Kokain gehandelt habe, welches H. hätte erhalten sollen und offenbar auch erhalten habe. Er habe E. gesagt, dass er alles an H. übergeben solle. B. habe als Zeuge für die Übergabe des Kokains an H. fungieren müssen und sei zu diesem Zweck von Amsterdam in die Schweiz gereist. Ihn selber habe es nur gebraucht, um die Daten gegenüber C. zu präzisieren, und weil er D. und E. gekannt habe. Zudem habe er sich damals nicht in der Schweiz, sondern die ganze Zeit in Spanien aufgehalten, weshalb es gar nicht möglich gewesen sei, eine solch grosse Verantwortung von Spanien aus zu tragen (cl. 28 pag. 13.2.0.724, 13.2.0.726, cl. 29 pag. 13.2.0.868-880). Der Beschuldigte gab an, dass ein weiteres Kokaingeschäft nicht geplant gewesen sei; dies wäre auch nicht möglich gewesen, weil C. im Dezember 2005 in die USA gefahren sei und dort Wohnsitz genommen habe. Das habe allfällige weitere Kokainlieferungen ausgeschlossen. Er habe lediglich ein Treffen zwischen C. und D. in die Wege geleitet; C. habe D. nach Medellin (Kolumbien) kommen lassen. D. und E. seien zusammen nach Kolumbien gereist um herauszufinden, ob es noch mehr Kokainlieferungen geben werde, da er (A.) es nicht gewusst habe. Er (A.) habe D. begleitet, da er gehofft habe, endlich von C. Geld zu erhalten. C. sei dann aber nicht in Medellin erschienen, sondern habe eine andere Person geschickt. C. habe dann nur noch sporadisch telefonischen Kontakt mit ihm gehabt, da er (A.) jedes Mal Geld verlangt habe. Zu Beginn habe C. ihm pro Lieferung Fr. 100'000.-- vorgeschlagen, danach für alle Lieferungen zusammen Fr. 100'000.--; schlussendlich habe C. ihm nicht einmal Fr. 50'000.-- gegeben. Er habe nie erreichen können, dass C. ihn bezahlt habe; er habe ihn nie mehr treffen können. Der Kontakt sei dann gänzlich abgebrochen, als in den kolumbianischen Medien veröffentlicht worden sei, dass C. ein Agent der Anti-Drogenbehörde der USA sei. Auch jenes Mal habe er D. kein Geld gegeben (cl. 28 pag. 13.2.0.733, cl. 29 pag. 13.2.0.880-886). A. gab an, er habe keine Verfügungsgewalt über das angekommene Kokain gehabt. C. sei jedermanns Chef gewesen; jede Entscheidung, welche getroffen werden sollte, habe er (A.) zuerst absprechen müssen. Er sei einfach ein weiterer Arbeiter gewesen, der andere Funktionen gehabt habe (cl. 28 pag. 13.2.0.733).
- 32 - Der Beschuldigte A. bestritt vor Gericht zunächst den Anklagesachverhalt. Er führte aus, dass er nicht der Organisator der Kokainlieferungen gewesen sei, er habe diese Fähigkeit nicht. Sein Wille sei nicht auf alle Sachverhalte gerichtet gewesen, er sei in seinem Willen psychologisch vergewaltigt worden. Auch sei er hierfür nicht bezahlt worden. Er bestätigte indes grundsätzlich seine im Vorverfahren gemachten Aussagen als zutreffend, namentlich in Bezug auf seine Beteiligung an den vier Kokainlieferungen, wobei er allerdings lediglich der Informationsbeauftrage von C. gewesen sei, indem er dessen Informationen und Befehle an die in der Schweiz am Kokainhandel Beteiligten weitergeleitet und deren Informationen an C. zurückgeleitet habe (cl. 109 pag. 109.931.4). Er bestritt die vor Gericht gemachte Aussage von H., wonach er der Verbindungsmann zwischen C. und den Abnehmern des Kokains in Europa gewesen sei. H. habe ihn zwar als grossen Mann dargestellt, doch habe er seine Information von C. in Miami (USA) erhalten, als dieser sich mit Leuten der DEA getroffen habe. Da C. möglicherweise für die DEA gearbeitet habe, habe er ihn (den Beschuldigten) als grossen Mann verkauft. Wahr sei hingegen, dass sich alles aus einem Kontakt zwischen den Firmen C.s in Kolumbien und den Firmen in der Schweiz entwickelt habe (cl. 109 pag. 109.931.6). Der Beschuldigte bestritt sodann die frühere Aussage von B., dass er gegenüber den Beteiligten wie ein Chef aufgetreten sei. Beim fraglichen Treffen mit E., D. und B. in Bern vor Eintreffen der (zweiten) Kokainlieferung vom 13. Dezember 2004 habe er niemandem Instruktionen geben müssen, da er mit E., D. und eventuell B. von Amsterdam zurückgekommen sei. Er habe nicht mit jedem einzeln sprechen müssen. Möglicherweise habe er aber Informationen geben müssen (cl. 109 pag. 109.931.6). Der Beschuldigte bestätigte sodann seine im Vorverfahren gemachte Aussage, wonach er bei der dritten Lieferung vom 5. September 2005 eigentlich habe aussteigen wollen, doch habe er weitermachen müssen, weil er als Einziger Kontakt zu D. und E. gehabt habe, und als schliesslich H. (bei der vierten Kokainlieferung) in die Schweiz gekommen sei, habe dieser nur E., aber nicht D. kennen gelernt, weshalb er (der Beschuldigte) weiterhin als Verbindungsmann habe fungieren müssen (cl. 109 pag. 109.931.5). 3.2.4.2 G. wurde mit Bezug auf seine Beteiligung an der Kokainlieferung vom 17. Mai 2004 (Anklagepunkt Ziff. 1.1.1.1a) mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. Januar 2010 in Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 8. Juli 2009 der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 und 5 i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren bestraft. Dieser Entscheid ist rechtskräftig (cl. 36 pag. 18.7.0.47-62, 18.7.0.68; Urteil des Bundesgerichts 6B_294/2010 vom 15. Juli 2010, cl. 109 pag. 109.514.12-20). Das Obergericht sah es als erwiesen an, dass G. die Z. AG zur Verfügung gestellt und instrumentalisiert hatte, um den Drogenimport zu ermöglichen. Der Import und die Lagerung des Kokains in XX. seien unter dem Namen dieser Firma gelaufen, wobei
- 33 - G. den Frachtbrief und den Mietvertrag für den Lagerraum im Freilager unterzeichnet habe. Zudem habe er D. die Kosten für den Seetransport vorgeschossen. Für seine Dienste habe G. Fr. 50'000.-- erhalten. G. wurde im Vorverfahren am 4. Mai 2011 in Anwesenheit des Beschuldigten A. und dessen Verteidiger als Zeuge befragt, wobei er zu allen ihm gestellten Fragen in direktem Zusammenhang mit dem Beschuldigten A. die Aussage verweigerte, mit Ausnahme der Frage, ob er vom Beschuldigten A. Instruktionen erhalten habe, was er verneinte. Dagegen gab G. an, den Lagerraum von der BB. AG auf Anweisung von D. gemietet zu haben. Weiter führte G. aus, das entsprechende Geld für seine Dienste von D. erhalten zu haben, welcher auch das Ganze organisiert habe (cl. 23 pag. 12.12.0.29-45 = cl. 27 pag. 13.2.0.409-423). G. hatte indessen in dem gegen ihn geführten Strafverfahren nach anfänglich zurückhaltenden Aussagen detaillierte, gleich bleibende und mit anderen Beteiligten kongruente Angaben gemacht und schilderte die Rolle des Beschuldigten A.. Er gab zusammengefasst zu Protokoll, er habe D. 2002 kennengelernt und mit ihm über den Fruchthandel über Antwerpen gesprochen. D. habe das Kokain vermutlich von A2. oder eben A1. gehabt; dies sei die zweite Person, welche er aus der Drogenbande kenne, und er denke, dass dieser es gewesen sei, welcher die Bananen organisiert habe (cl. 23 pag. 12.12.0.2-9). In der darauf folgenden Einvernahme hielt G. dafür, es sei im Prinzip um ein Export-Import-Geschäft mit Bananen und Gallensteinen aus Brasilien gegangen. Über das Geschäft habe er mit D. gesprochen. Er gehe aber davon aus, dass der A1. das Ganze in Kolumbien und Antwerpen organisiert habe. Letzteren habe er dann in WW. getroffen; es sei darum gegangen, sich persönlich kennenzulernen. D. sei auch dabei gewesen, er habe übersetzt. Später habe er den A1. nochmals getroffen, als er die zweite Tranche seines Entgeltes erhalten habe. Den A1. habe er das letzte Mal im Jahr 2005 in Madrid gesehen. Direkten Kontakt (ohne D.) habe er mit dem A1. nur einmal via E-Mail gehabt, dies nach dem Treffen in Madrid. Dabei sei es um den Kauf einer Proteinmaschine gegangen (cl. 23 pag. 12.12.0.12-16). In einer weiteren Einvernahme präzisierte G., er habe sein Entgelt in vier Tranchen erhalten, zweimal sei nebst D. auch der A1. anwesend gewesen; er habe gesamthaft zwischen Fr. 50'000.-- und Fr. 55'000.-erhalten. Zwecks Rekonstruktion reichte er eine handschriftliche Zusammenstellung zu den Akten. G. konnte überdies genaue Angaben zu den Zusammentreffen mit A1. machen; so führte er aus, er habe ihn das erste Mal zwecks Besprechung des Geschäftes in einem Café oberhalb des Bahnhofs von WW. und das zweite Mal in VV. getroffen (cl. 23 pag. 12.12.0.17-21). G. führte weiter aus, die Vorbesprechungen hätten höchstens zwei bis drei Wochen vor dem Eintreffen der Lieferung stattgefunden und er sei von den Beiden (A1. und D.) bewusst im Unklaren gelassen worden. Seine Aufgabe sei gewesen, die Firma (Z. AG) zur Verfügung zu stellen, die Transportrechnung zu bezahlen und den Frachtbrief zu unter-
- 34 schreiben. Ferner habe er den durch D. vorbereiteten Mietvertrag für den Lagerraum im Zollfreilager unterschrieben (cl. 23 pag. 12.12.0.22-25). 3.2.4.3 F. wurde im Zusammenhang mit den hier interessierenden Kokaingeschäften (Anklagepunkte Ziff. 1.1.1.1b, 1.1.1.1c, 1.1.1.1d, 1.1.1.1e) in Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 9. September 2010 mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. Juni 2011 der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 und 6 i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a, b und c BetmG schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren bestraft (cl. 36 pag. 18.7.0.194-225). Dieser Entscheid ist rechtskräftig (Urteil des Bundesgerichts 6B_634/2011 vom 26. April 2012, cl. 109 pag. 109.514.1-11). Das Obergericht sah es als erwiesen an, dass F. bei der zweiten bis vierten Kokainlieferung die AA. SA einbrachte und als Bestellerin und Adressatin der Bananenlieferungen zur Verfügung stellte, und dass die Lagerhalle in XX., in welche die Lieferungen verbracht worden waren, von dieser Firma gemietet wurde, wobei F. für die administrativen Belange den unterschriftsberechtigten Firmeninhaber als Werkzeug einsetzte. F. habe sich auch die auftrags dieser Firma ausgeführten Handlungen wie Löschen der Ladungen in Belgien, Verladen und Transporte in die Schweiz sowie Einlagern der Ware in XX. anrechnen zu lassen. Er habe gewusst, dass die Kokainlieferungen von A1. organisiert worden seien und dass D. diese Lieferungen in XX. entgegennehmen würde. Er habe pro Lieferung eine hohe Entlöhnung von Fr. 100'000.-erhalten, total mithin Fr. 300'000.--; zusätzlich seien die Spesen von A1. übernommen worden. Er habe auch konkrete Anstalten für die Bestellung einer weiteren Lieferung getätigt. F. wurde im Vorverfahren am 19. August 2011 in Anwesenheit beider Beschuldigter und deren Verteidiger als Auskunftsperson befragt. Er bestätigte im Wesentlichen seine im gegen ihn geführten Strafverfahren gemachten Angaben als richtig und wahrheitsgemäss und verwies generell auf das früher Gesagte. Bezüglich des Beschuldigten B. erklärte er, diesen nicht zu kennen. Bezüglich des Beschuldigten A. erklärte er, diesen nicht zu kennen; er habe ihn lediglich zweimal gesehen, aber nie mit ihm gesprochen. Es treffe zu, dass er diese Person auf einem Fotobogen als "A1." erkannt habe. Auf Frage nach seiner eigenen Aufgabe gab er an, sein Beitrag sei administrativer Art gewesen; er habe sich nach den „Vehandlungen“ mit D. entschieden, gegen eine Entschädigung von Fr. 100'000.-- pro Container mitzumachen. Er habe sich um die Zollabfertigungen sowie Zahlungen für die Bananen, des Bananenlieferanten, des Schiffstransports und der Lastwagen gekümmert. Im Zusammenhang mit den Kokainlieferungen sei er mit D. in Kontakt gestanden. A. habe er bei einer Geldübergabe an ihn gesehen. Auf Vorhalt gab F. an, es könne sein, dass er von A. im Februar 2005 in Bern Fr. 50'000.-- erhalten habe, er könne es aber nicht mit Bestimmtheit sagen, da der Mann damals eine
- 35 - Schirmmütze und eine Sonnenbrille getragen habe. Er habe dies in einer früheren Einvernahme schon so gesagt, dies sei aber offenbar so nicht ins Protokoll eingeflossen. Der Beschuldigte A. bestätigte anlässlich dieser Konfrontationseinvernahme die Übergabe von Fr. 50'000.-- an F. und gab an, er habe dieses Geld von einer ihm unbekannten Person im Auftrag von C. entgegengenommen und gemäss dessen Anweisung an F. gegeben. Bezüglich der Funktion von A. gab F. an, dass er diese nicht kenne, sofern A. überhaupt eine gehabt habe. Über die Kokainmengen sei er immer von D. informiert worden (cl. 26 pag. 13.1.0.833-853). In der Berufungsverhandlung vor dem Obergericht des Kantons Zürich führte F. aus, er wisse, dass gegen A1. ein Verfahren bei der Bundesanwaltschaft hängig sei, und er habe bereits zweimal ausgesagt. Er habe A1. nicht gross belasten können, er habe ja nie mit ihm zu tun gehabt. Er habe gesagt, dass A1. ihm zweimal eine Teilzahlung geleistet habe (cl. 36 pag. 18.7.0.125). 3.2.4.4 D. wurde im Zusammenhang mit den hier interessierenden Kokaingeschäften (Anklagepunkte Ziff. 1.1.1.1a, 1.1.1.1b, 1.1.1.1c, 1.1.1.1d, 1.1.1.1e) mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 9. September 2010 bzw. mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. Juni 2011 der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 und 6 i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a, b und c BetmG schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren bestraft (cl. 35 pag. 18.6.0.71-141; cl. 36 pag. 18.7.0.141-175). Das Urteil des Obergerichts Zürich ist rechtskräftig (Urteil des Bundesgerichts 6B_608/2011 vom 26. April 2012, cl. 109 pag. 109.514.1-11). Das Obergericht sah es als erwiesen an, dass D. an allen vier Kokainlieferungen beteiligt war und bis Ende 2006 Anstalten für eine weitere Lieferung traf. Es hielt fest, dass D. G. und als dessen Nachfolger F. dem A1. vorstellte und dass dadurch die Verbindung zu den Firmen Z. AG und AA. SA hergestellt wurde, über welche die Bananenbestellungen und Importe nach Belgien abgewickelt wurden. D. habe A1. öfters getroffen, auch im Ausland, und von ihm Anweisungen erhalten, was in der Schweiz zu machen sei. Bei Gesprächen zwischen F. und A1. habe er als Übersetzer fungiert. Er habe Spesengelder von A1. erhalten und weitergeleitet sowie im Auftrag von A1. zweimal die Entlöhnung an F. übergeben. Nach dem Aussteigen von G. habe er die Mietverträge für die Einlagerung der Lieferungen in XX. unterzeichnet. Er habe die Lieferungen in XX. entgegengenommen und sei beim Abladen der Bananenschachteln, Auswechseln der Böden, Bündeln der ausgewechselten Böden und deren Weitergabe an E. beteiligt gewesen. Ausserdem sei er für den Verkauf bzw. das Entsorgen der Bananen, das Beschaffen neuer Schachteln und das Entsorgen der alten Schachteln zuständig gewesen. Für seine Tätigkeit habe er insgesamt Fr. 350'000.-- erhalten. D. verweigerte in der direkten Gegenüberstellung mit den beiden Beschuldigten jede Aussage (cl. 26 pag. 13.1.0.965 ff.). Im gegen ihn geführten Strafverfahren
- 36 bestätigte er, dass eine erste Sitzung in Zürich stattgefunden habe. Weiter bestätigte er, dass er sämtliche Bananenschachtelböden durch neue habe ersetzen, das Kokain (d.h. die Schachtelböden mit dem Kokain) zu Bünden habe schnüren und diese in den Lieferwagen von E. habe laden müssen. In der Einvernahme vom 10. Juli 2008 schilderte D. detailliert die Abläufe der Drogenlieferungen (cl. 21 pag. 12.9.0.211 ff.). Er bestätigte unter anderem, dass er F. dem A1. vorgestellt habe, dass sich diese zwei Mal gesehen hätten, und dass der A1. F. Geld gegeben habe; F. habe dreimal Fr. 100'000.-- erhalten. Weiter bestätigte er, dass es jeweils der A1. gewesen sei, welcher die Höhe der Entschädigung vor jeder Lieferung neu festgesetzt habe; dies sei in einer Wohnung in Bern geschehen. Diese Verhandlungen seien mit jedem Beteiligten separat geführt worden. Über die einzelnen Lieferungen und darüber, dass mit den Bananenschachteln Kokain ankommen würde, sei er von A1. orientiert worden.