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Bundesstrafgericht 22.07.2011 SK.2011.6

22 luglio 2011·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·14,071 parole·~1h 10min·1

Riassunto

Verbergen und Weiterschaffen von Sprengstoffen (Art. 226 Abs. 2 StGB). Unbefugter Verkehr (Einfuhr) mit Sprengmitteln (Art. 37 Ziff. 1 SprstG i.V.m. Art. 4 SprstG und Art. 31 Abs. 1 SprstV). Strafbare Vorbereitungshandlungen zu Brandstiftung (Art. 260bis Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 221 Abs. 1 StGB).;;Verbergen und Weiterschaffen von Sprengstoffen (Art. 226 Abs. 2 StGB). Unbefugter Verkehr (Einfuhr) mit Sprengmitteln (Art. 37 Ziff. 1 SprstG i.V.m. Art. 4 SprstG und Art. 31 Abs. 1 SprstV). Strafbare Vorbereitungshandlungen zu Brandstiftung (Art. 260bis Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 221 Abs. 1 StGB).;;Verbergen und Weiterschaffen von Sprengstoffen (Art. 226 Abs. 2 StGB). Unbefugter Verkehr (Einfuhr) mit Sprengmitteln (Art. 37 Ziff. 1 SprstG i.V.m. Art. 4 SprstG und Art. 31 Abs. 1 SprstV). Strafbare Vorbereitungshandlungen zu Brandstiftung (Art. 260bis Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 221 Abs. 1 StGB).;;Verbergen und Weiterschaffen von Sprengstoffen (Art. 226 Abs. 2 StGB). Unbefugter Verkehr (Einfuhr) mit Sprengmitteln (Art. 37 Ziff. 1 SprstG i.V.m. Art. 4 SprstG und Art. 31 Abs. 1 SprstV). Strafbare Vorbereitungshandlungen zu Brandstiftung (Art. 260bis Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 221 Abs. 1 StGB).

Testo integrale

Urteil vom 22. Juli 2011 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Walter Wüthrich, Vorsitz, Giuseppe Muschietti und David Glassey, Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Hansjörg Stadler, Staatsanwalt des Bundes,

gegen

1. A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Christian Meier, 2. B., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Marcel Bosonnet, 3. C., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Claude Hentz,

Gegenstand

Verbergen und Weiterschaffen von Sprengstoffen, unbefugter Verkehr (Einfuhr) mit Sprengmitteln und strafbare Vorbereitungshandlungen zu Brandstiftung

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: SK.2011.6

- 2 - Anträge der Bundesanwaltschaft: „1. Der Beschuldigte B. sei schuldig zu sprechen: – des Verbergens und Weiterschaffens von Sprengstoffen gemäss Art. 226 Abs. 2 StGB am 15.4.2010 von Italien nach dem Tessin Richtung Raum Zürich; – der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Brandstiftung gemäss Art. 260bis Abs. 1 i.V.m. Art. 221 Abs. 1 StGB, wenige Tage vor dem und am 15.4.2010, in Italien und in der Schweiz; – der unbefugten Einfuhr von Sprengmitteln gemäss Art. 37 Ziff. 1 SprstG i.V.m. Art. 4 SprstG und Art. 31 Abs. 1 SprstV am 15.4.2010 in W. 2. Der Beschuldigte B. sei zu bestrafen mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren. 3. Die erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 15.4.2010 bis heute, insgesamt 461 Tage, sei auf den Vollzug der Freiheitsstrafe anzurechnen. 4. Die Beschuldigte C. sei schuldig zu sprechen: – des Verbergens und Weiterschaffens von Sprengstoffen gemäss Art. 226 Abs. 2 StGB am 15.4.2010 von Italien nach dem Tessin Richtung Raum Zürich; – der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Brandstiftung gemäss Art. 260bis Abs. 1 i.V.m. Art. 221 Abs. 1 StGB, wenige Tage vor dem und am 15.4.2010, in Italien und in der Schweiz; – der unbefugten Einfuhr von Sprengmitteln gemäss Art. 37 Ziff. 1 SprstG i.V.m. Art. 4 SprstG und Art. 31 Abs. 1 SprstV am 15.4.2010 in W. 5. Die Beschuldigte C. sei zu bestrafen mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren. 6. Die erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 15.4.2010 bis heute, insgesamt 461 Tage, sei auf den Vollzug der Freiheitsstrafe anzurechnen. 7. Der Beschuldigte A. sei schuldig zu sprechen: – des Verbergens und Weiterschaffens von Sprengstoffen gemäss Art. 226 Abs. 2 StGB am 15.4.2010 von Italien nach dem Tessin Richtung Raum Zürich; – der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Brandstiftung gemäss Art. 260bis Abs. 1 i.V.m. Art. 221 Abs. 1 StGB, wenige Tage vor dem und am 15.4.2010, in Italien und in der Schweiz; – der unbefugten Einfuhr von Sprengmitteln gemäss Art. 37 Ziff. 1 SprstG i.V.m. Art. 4 SprstG und Art. 31 Abs. 1 SprstV am 15.4.2010 in W.

- 3 - 8. Der Beschuldigte A. sei zu bestrafen mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren, 3 Monaten und 22 Tagen im Sinne einer Gesamtstrafe. 9. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft in Lugano vom 15.11.2005 und 23.7.2009 gegen A. ausgesprochenen 7 Tagen Gefängnisstrafe und 15 Tagessätzen à 40 Franken Geldstrafe sei zu widerrufen. 10. Die erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 15.4.2010 bis heute, insgesamt 461 Tage, sei auf den Vollzug der Freiheitsstrafe anzurechnen. 11. Die Kosten des Vorverfahrens seien den drei Beschuldigten wie folgt aufzuerlegen: – B.: Gebühren CHF 5'000.– Barauslagen CHF 6'545.25 und CHF 1'204.85 (Anteil Arztkosten) – C.: Gebühren CHF 5'000.– Barauslagen CHF 6'545.25 und CHF 466.05 (Anteil Arztkosten) – A.: Gebühren CHF 5'000.– Barauslagen CHF 6'545.25 und CHF 275.60 (Anteil Arztkosten) 12. Die Kosten des erstinstanzlichen Hauptverfahrens seien durch das Gericht fest- und den Beschuldigten zu gleichen Teilen aufzuerlegen. 13. Es sei durch das Gericht über die Entschädigung der notwendigen Verteidigung der Beschuldigten zu befinden. 14. Die in der Anklageschrift vom 6.5.2011 (S. 6 Ziff. 3) aufgeführten beschlagnahmten Gegenstände seien gemäss Art. 69 Abs. 1 StGB einzuziehen. Die dort aufgeführten Sprengmittel seien gestützt auf Abs. 2 dieser Bestimmung zu vernichten. 15. Die übrigen beschlagnahmten Gegenstände seien den Beschuldigten zurückzugeben.“

Anträge der Verteidigung von A.: „1. A. sei vollumfänglich freizusprechen; 2. eventualiter sei er anklagegemäss für strafbare Vorbereitungshandlungen zu Brandstiftung im Sinne von Art. 260bis Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 221 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen;

- 4 - 3. diesfalls sei er mit einer zu vollziehenden Freiheitsstrafe von 21 Monaten zu bestrafen; 4. A. sei umgehend aus der Haft zu entlassen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.“

Anträge der Verteidigung von B.: „Die durch die geheime Überwachung gewonnenen Erkenntnisse, die letztlich zur Verhaftung der Beschuldigten führten, unterliegen einem absoluten Verwertungsverbot. B. sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen von der Anklage vollumfänglich freizusprechen. B. sei aus der Haft zu entlassen.“

Anträge der Verteidigung von C.: „1. C. sei der angeklagten strafbaren Handlungen nicht schuldig zu erklären und vollumfänglich freizusprechen. 2. C. sei unverzüglich aus der Sicherheitshaft zu entlassen und auf freien Fuss zu setzen. 3. Für die erlittene Untersuchungs- und Sicherheitshaft sei C. angemessen zu entschädigen. 4. Die Kosten des Untersuchungs- und Gerichtsverfahrens inkl. der Kosten der amtlichen Verteidigung seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.“

Prozessgeschichte: A. Infolge Übernahme des von der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis eingeleiteten Verfahrens eröffnete die Bundesanwaltschaft am 19. April 2010 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen A., B. und C. wegen Verdachts des Sich- Verschaffens, Verbergens und Weiterschaffens von Sprengstoffen (Art. 226 Abs. 2 StGB) und der versuchten Gefährdung durch Sprengstoffe (Art. 224 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) (cl. 1 pag. 1.1.1, 2.1.16, 2.1.18 f.).

- 5 - B. Mit Verfügung vom 19. Mai 2010 (cl. 1 pag. 1.1.2) dehnte die Bundesanwaltschaft das Verfahren auf den Verdacht der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Brandstiftung i.S.v. Art. 260bis Abs. 1 und 3 StGB aus. Mit Ausdehnungs- und Vereinigungsverfügung vom 20. April 2011 dehnte die Bundesanwaltschaft das Verfahren auf den Tatbestand der unbewilligten Einfuhr von Sprengstoffen i.S.v. Art. 37 Ziff. 1 i.V.m. Art. 4 des Bundesgesetzes vom 25. März 1977 über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz, SprstG; SR 941.41) und Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 27. November 2000 über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffverordnung, SprstV; SR 941.411) aus und vereinigte es zugleich in der Hand der Bundesbehörden (cl. 1 pag. 1.1.3 ff.). Mit selbem Datum verfügte die Bundesanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens wegen versuchter Gefährdung durch Sprengstoffe (cl. 1 pag. 3.1.1 ff.). Dabei schied sie keine Verfahrenskosten aus und sprach weder Entschädigungen noch Genugtuungen zu (cl. 1 pag. 3.1.2). Diese Verfügung blieb unangefochten. C. Die Bundesanwaltschaft erhob am 6. Mai 2011 beim Bundesstrafgericht Anklage gegen A., B. und C. wegen strafbarer Vorbereitungshandlungen zu Brandstiftung (Art. 260bis Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 221 Abs. 1 StGB), Verbergens und Weiterschaffens von Sprengstoffen (Art. 226 Abs. 2 StGB) sowie unbefugten Verkehrs (Einfuhr) mit Sprengmitteln (Art. 37 Ziff. 1 i.V.m. Art. 4 SprstG, Art. 31 Abs. 1 SprstV; cl. 13 pag. 13.100.1 ff.). D. Die beschuldigten Personen befinden sich seit dem 15. April 2010 in Untersuchungs- bzw. seit dem 13. Mai 2011 in Sicherheitshaft. E. Die Hauptverhandlung fand am 19., 20. und 22. Juli 2011 in Anwesenheit der Parteien vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts am Sitz des Gerichts statt.

Die Strafkammer erwägt: 1. Zuständigkeit Das Gericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Die Anklage lautet unter anderem auf Verbergen und Weiterschaffen von Sprengstoffen (Art. 226 Abs. 2 StGB). Sowohl gemäss Art. 35 Abs. 1 StBOG i.V.m. Art. 23 Abs. 1 lit. d StPO wie auch gemäss Art. 449 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 336 Abs. 1 lit. d aStGB unterstehen der Bundesgerichtsbarkeit die Verbrechen und Vergehen der Art. 224-226ter

- 6 - StGB; das obgenannte Delikt des Verbergens und Weiterschaffens von Sprengstoffen (Art. 226 Abs. 2 StGB) fällt somit in die Zuständigkeit des Bundes (Art. 23 Abs. 1 lit. d StPO bzw. Art. 336 Abs. 1 lit. d aStGB). Für die Verfolgung der weiteren angeklagten Delikte (strafbare Vorbereitungshandlungen zu Brandstiftung gemäss Art. 260bis Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 221 Abs. 1 StGB und unbefugter Verkehr mit Sprengmitteln gemäss Art. 37 Ziff. 1 i.V.m. Art. 4 SprstG und Art. 31 Abs. 1 SprstV) sind die Kantone zuständig (Art. 22 StPO bzw. Art. 338 aStGB). Ist in einer Strafsache sowohl Bundes- als auch kantonale Zuständigkeit gegeben, kann der Staatsanwalt des Bundes die Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörde oder der kantonalen Behörden anordnen (Art. 26 Abs. 2 StPO bzw. Art. 18 Abs. 2 aBStP). Die Bundesanwaltschaft hat die Verfahren, welche Anklagepunkte kantonaler Zuständigkeit betreffen, mit Verfügungen vom 19. Mai 2010 und 20. April 2011 in Anwendung von Art. 18 Abs. 2 aBStP bzw. Art. 26 Abs. 2 StPO gültig mit dem in ihre genuine Zuständigkeit fallenden Verfahren vereinigt (cl. 1 pag. 1.1.2, 1.1.3 ff.). Die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts für die Beurteilung aller Anklagepunkte ist demnach gegeben. 2. Prozessuales 2.1 Gemäss Art. 448 Abs. 1 StPO werden Verfahren, die am 1. Januar 2011 hängig sind, nach dem neuen prozessualen Recht fortgeführt, soweit nichts anderes vorgesehen ist. In casu war das Verfahren am 1. Januar 2011 noch bei der Bundesanwaltschaft hängig, so dass die Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) ohne weiteres zur Anwendung gelangt. Gemäss Art. 448 Abs. 2 StPO behalten die unter Geltung der Bundesstrafprozessordnung (BStP) bzw. der kantonalen Strafprozessordnung des Kantons Zürich angeordneten und durchgeführten Verfahrenshandlungen ihre Gültigkeit. 2.2 2.2.1 Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens können nur Sachverhalte sein, die dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfen werden (Umgrenzungsfunktion; Immutabilitätsprinzip). Letztere muss die Person des Beschuldigten sowie die ihm zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt damit zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). In der Anklageschrift sind im Übrigen namentlich die Umstände aufzuführen, welche zum

- 7 gesetzlichen Tatbestand gehören (Urteil des Bundesgerichts 6B_225/2008 vom 7. Oktober 2008 E. 1.1 mit Hinweisen; BGE 126 I 19 E. 2a). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Urteil des Bundesgerichts 6B_390/2009 vom 14. Januar 2010 E. 1.8; BGE 126 I 19 E. 2a; je mit Hinweisen). Die Charakterisierung als Mittäter betrifft nicht eine Sachverhaltsfrage, sondern eine Rechtsfrage, die vom Gericht losgelöst von der jeweiligen Darstellung in der Anklageschrift zu entscheiden ist. Aus dem Umstand, dass die Mittäterschaft in der Anklageschrift nicht explizit erwähnt wird, kann daher keine Verletzung des Anklagegrundsatzes abgeleitet werden, zumal sich diese aus der Sachverhaltsdarstellung in der Anklageschrift als reale Möglichkeit aufdrängt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_209/2010 vom. 2. Dezember 2010 E. 3.3). 2.2.2 Obwohl die Anklageschrift vom 6. Mai 2011 schlicht auf „gemeinschaftlich“ begangene Straftaten hinweist (cl. 13 pag. 13.100.2), liegt darin keine Verletzung des Anklageprinzips, da es sich bei der Charakterisierung der Teilnahme um eine Rechtsfrage und nicht um eine Sachverhaltsfrage handelt (vorne E. 2.2.1). 2.2.3 Die Folgen der Nichtbewährung eines Verurteilten im Sinne von Art. 46 StGB werden in der Regel als nachträgliche richterliche Entscheidung i.S.v. Art. 81 Abs. 4 lit. d StPO zusammen mit dem Urteil über die neuen Straftaten behandelt. Diesbezüglich kommt das Anklageprinzip nicht zum Tragen (SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 9 N. 6 i.V.m. Art. 363 N. 1). Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut von Art. 9 Abs. 1 StPO, der nur von der vom Gericht zu beurteilenden Straftat und den diese umschreibenden Sachverhalt spricht (vgl. auch Art. 325 Abs. 1 StPO). Auch die Frage der Einziehung gemäss Art. 69 ff. StGB ist im Übrigen nicht dem Anklageprinzip unterworfen (SCHMID, a.a.O., Art. 9 StPO N. 6). Unterlässt das zuständige Gericht den Entscheid über den Widerruf des bedingten Strafvollzugs eines früheren Urteils, so muss es diesen nach seinem Urteil fällen (SCHNEIDER/GARRÉ, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 46 StGB N. 48). Im Widerrufsverfahren hat der Betroffene Anspruch auf rechtliches Gehör (BGE 106 IV 330 E. 3). Die Frage des Widerrufs des bedingten Strafvollzugs stellt sich einzig in Bezug auf A. (hinten E. 7). In der Anklageschrift fehlt zwar ein diesbezüglicher Hinweis, doch wird der Anklagegrundsatz dadurch – entgegen der Ansicht der Verteidigung (cl. 13 pag. 13.920.173 f.) – nicht verletzt. Der Beschuldigte wurde mit Schreiben vom 8. Juni 2011 darauf hingewiesen, dass das Gericht die Frage des Widerrufs des bedingten Strafvollzugs in Bezug auf zwei Strafbefehle zum Gegenstand seines Urteils machen werde (cl. 13 pag. 13.410.2). Er erhielt an der Hauptverhandlung Gelegenheit, sich dazu zu äussern (cl. 13 pag. 13.920.3), wovon er Gebrauch gemacht hat (cl. 13 pag. 13.920.173 f.).

- 8 - 2.3 Alle drei Beschuldigten sind italienischer Muttersprache und haben keine Kenntnisse des Deutschen (cl. 3 pag. 10.1.1 ff.; cl. 6 pag. 13.1.1, 13.2.1, 13.3.1). Sie erklärten in der Hauptverhandlung, dass sie die Anklageschrift vom 6. Mai 2011 verstanden haben (cl. 13 pag. 13.920.3). Die Befragungen der Beschuldigten erfolgten im Vorverfahren unter Beizug von Dolmetschern (cl. 6 pag. 13.1.1 ff., 13.2.1 ff., 13.3.1 ff.), in der Hauptverhandlung durch ein Mitglied des Gerichts in italienischer Sprache (cl. 13 pag. 13.930.21 ff., 13.930.25 ff., 13.930.29 ff., 13.930.33 ff.), wobei eine Dolmetscherin anwesend war (cl. 13 pag. 13.920.2). Die für das Verständnis der Anklage wesentlichen Verfahrenshandlungen in der Hauptverhandlung, namentlich die Befragung der Zeugen sowie der Beweisbeschluss, wurden auf Italienisch übersetzt (cl. 13 pag. 13.920.10 ff.). Im Übrigen hatten die Beschuldigten Gelegenheit, eine Übersetzung zu verlangen (cl. 13 pag. 13.920.2 f.). Die Rechte der Beschuldigten hinsichtlich der Verfahrenssprache sind damit gewahrt (Art. 68 StPO; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und e EMRK; Art. 14 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und lit. f UNO-Pakt II [SR 0.103.2]); Urteil des Bundesgerichts 6B_108/2010 vom 22. Februar 2011 E. 5.4.2; TPF 2009 3 E. 1.4.1 mit Hinweisen [vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_693/2009 vom 22. April 2010 E. 2]). Ein Anspruch auf Übersetzung auch des Strafurteils in die eigene Muttersprache besteht nicht; dies ist Sache des Verteidigers (Urteil des Bundesgerichts 6B_108/2010 vom 22. Februar 2011 E. 5.5.2; BGE 118 Ia 462 E. 3a S. 467 f.; 115 Ia 64 E. 6b, 6c S. 65; TPF 2009 3 E. 1.4.1 mit Hinweisen). 2.4 Der Beschuldigte ist nicht zur Aussage verpflichtet, doch wird das Verfahren ohne Rücksicht auf seine Aussageverweigerung fortgesetzt (Art. 41 Abs. 2 aBStP, in Kraft bis 31. Dezember 2010). Auch nach der neuen Strafprozessordnung hat der Beschuldigte ein Aussageverweigerungsrecht (Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO). Die Beschuldigten wurden – unter Beizug eines Dolmetschers – in den Einvernahmen vom 17. April 2010 (durch die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis) und 20. April 2010 (durch die Bundesanwaltschaft) auf das Recht zur Aussageverweigerung hingewiesen; in der Folge machten sie davon in der Befragung zur Sache Gebrauch (cl. 6 pag. 13.1.4 ff., 13.1.9 ff. [Einvernahmeprotokoll A.]; pag. 13.2.4 ff., 13.2.10 ff. [Einvernahmeprotokoll B.]; pag. 13.3.4 ff., 13.3.9 ff. [Einvernahmeprotokoll C.]). Die Beschuldigten wie auch ihre Verteidiger wurden mit Schreiben vom 26. April 2010 darüber orientiert, dass sämtliche Post mit Ausnahme des Verkehrs mit dem Verteidiger von der Ermittlungsbehörde gelesen und wo nötig übersetzt werde (cl. 1 pag. 6.0.13, 6.0.14, 6.0.15). Soweit die Beschuldigten in der Folge in ihrer privaten Korrespondenz sachdienliche Angaben gemacht haben, ist insoweit von einem Verzicht auf das Aussageverweigerungsrecht auszugehen. Die nach Kenntnisnahme der Belehrung vom 26. April 2010 von den Beschuldigten verfassten Briefe können daher ohne weiteres als Beweismittel verwertet werden.

- 9 - 2.5 2.5.1 Die Verteidigung von B. stellte in der Hauptverhandlung folgende Beweisanträge: 1. Sämtliche Berichte der Direzione Centrale della Polizia di Prevenzione, insbesondere jene vom 15. April 2010 und 13. Mai 2010, sowie der Bericht des Raggruppamento Operativo Speciale Carabinieri vom 25. Juni 2010 seien beizuziehen; 2. D. und E. seien als Zeugen zu befragen (cl. 13 pag. 13.920.5 f., 13.920.25 ff.). Die Verteidigung von A. schloss sich diesen Anträgen an (cl. 13 pag. 13.920.9). Zur Begründung des ersten Antrags wird im wesentlichen vorgebracht, die Berichte würden von der Anklagebehörde in den Akten in direktem Zusammenhang mit den Beschuldigten zitiert. Die Berichte befänden sich jedoch nicht in den Akten des Strafverfahrens, wohl aber in jenen der Bundeskriminalpolizei (nachfolgend: BKP), welche sie bei der Abfassung eines Analyseberichts verwendet habe. Es könne daher nicht festgestellt werden, ob diese Rapporte richtig zitiert worden seien und ob es darin entlastende Momente habe. Es sei davon auszugehen, dass den Berichten entnommen werden könne, ob gegen die Beschuldigten in Italien Überwachungsmassnahmen angeordnet worden seien und ob eine Zusammenarbeit zwischen den schweizerischen und italienischen Behörden stattgefunden habe. Die Berichte dürften den Beschuldigten nicht vorenthalten werden; es gelte das Verbot von Geheimakten. Zur Begründung des zweiten Antrags wird im wesentlichen vorgebracht, die genannten Personen hätten sich in diversen Medien direkt oder indirekt zum vorliegenden Verfahren geäussert, und zwar auf eine Art, dass daraus zu schliessen sei, der Polizeikontrolle auf dem XX.-Pass seien Ermittlungen vorausgegangen und die Verhaftung der Beschuldigten sei von den Behörden von langer Hand vorbereitet gewesen. 2.5.2 Der Schlussbericht der BKP vom 29. Dezember 2010 (cl. 4 pag. 10.1.321 ff.) äussert sich unter anderem zu Organisation und Struktur der „F.“ und verweist auf einen diesbezüglichen Analysebericht vom August 2010, der eine Beilage zu diesem Schlussbericht ist (cl. 4 pag. 10.1.356 ff.). Der Analysebericht wurde von der BKP (in französischer und deutscher Sprache) erstellt, um die Rollen der Beschuldigten untereinander sowie deren Bezug zur vorgenannten Organisation aufzuzeigen, da anlässlich der Durchsuchung der im angehaltenen Fahrzeug mitgeführten Gegenstände 31 Kopien eines Bekennerschreibens vorgefunden worden seien, welches mit „G.“ und unmittelbar darunter mit „F.“ unterzeichnet sei (cl. 4 pag. 10.1.326). Im Analysebericht der BKP wird ausgeführt: „Des Weiteren manifestieren sich Merkmale des Grünen Anarchismus (oder Öko- Anarchismus) in verschiedenen Artikeln der italienischen Zeitschrift H., die von der Anarchistengruppe I. herausgegeben wird. Zwei der Attentäter von V., B. und C., gehören I. an und sind Redakteure der Zeitschrift, die 1999 erstmals erschien und bald das Sprachorgan der (gewalt-) extremistischen Umwelt- und Tierschützer in Italien wurde“. In der diesbezüglichen Fussnote wird Bezug genommen auf

- 10 - „Direzione Centrale della Polizia di Prevenzione, Arresto di militanti anarcoinsurrezionalisti, Zürich, 15. April 2010“, ausserdem auf Fundstellen im Internet zu H. und I. (cl. 4 pag. 10.1.375). Der Analysebericht verweist sodann in weiteren Fussnoten auf „Direzione Centrale della Polizia di Prevenzione, Arresto di militanti anarco-insurrezionalisti, Bericht vom 15. April 2010“ (cl. 4 pag. 10.1.376, 10.1.381), sowie auf „Direzione Centrale della Polizia di Prevenzione, Nachricht der PWGT vom 13. Mai 2010“, und auf „Raggruppamento Operativo Speciale Carabinieri, Bericht vom 25. Juni 2010“ (cl. 4 pag. 10.1.381). Im Bericht wird ausgeführt, die Beschuldigten seien anerkannte Aktivisten „in der ökoanarchistischen Szene Italiens“ (B. und C.) bzw. „im Kanton Tessin in der Szene der Tierschützer, Linksextremen und Anarchisten aktiv“ (A.). Aufgrund der Vorstrafen von A. (hinten E. 6.5.2) und B. (hinten E. 6.6.2) mit zum Teil ähnlich gelagertem Inhalt wie bei den Vorwürfen im vorliegenden Verfahren sowie in Anbetracht dessen, dass B. und C. in Italien mit dem Verdacht eines am 5. März 2007 in einem Turiner Stadtviertel erfolgten Sprengstoffanschlags konfrontiert worden sind (cl. 4 pag. 10.1.381), erscheint es naheliegend, dass alle drei in Italien wohnhaften Beschuldigten in dortigen Polizeiakten bzw. Akten von Spezialeinheiten verzeichnet sind. Im Rahmen der internationalen Amtshilfe können zudem grundsätzlich Informationen der Polizei und der Ermittlungsbehörden auf freiwilliger Basis, d.h. ohne formelles Ersuchen eines ausländischen Staates, ausgetauscht werden. Eine diesbezügliche, generelle Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Italien drängt sich auch aufgrund der gemeinsamen Grenze auf. Aus dem Umstand, dass der Analysebericht der BKP auf italienische Polizeiberichte Bezug nimmt, kann daher nicht geschlossen werden, dass in Italien laufende Ermittlungen oder geheime Überwachungsmassnahmen gegen die Beschuldigten durchgeführt worden seien und diese zu deren Verhaftung in der Schweiz geführt hätten. Eine solche Annahme drängt sich auch nicht aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs der erwähnten Berichte mit der Festnahme vom 15. April 2010 auf. Dem Bericht der Kantonspolizei Zürich vom 16. April 2010 lässt sich nämlich entnehmen, dass nach der polizeilichen Kontrolle umgehend Abklärungen im RIPOL und im AFIS erfolgten; Letztere fiel mit Bezug auf A. denn auch positiv aus (cl. 3 pag. 10.1.7). Aufgrund der Schwere des Tatverdachts ist zudem als naheliegend zu vermuten, dass die italienischen Behörden im Rahmen der internationalen Amtshilfe und der Kriminalitätsbekämpfung über die Festnahmen umgehend informiert worden sind. Jedenfalls erhielten sie davon spätestens im Rahmen des Rechtshilfeersuchens der Bundesanwaltschaft vom 23. April 2010 Kenntnis (cl. 8 pag. 18.1.1 ff.). Ob beim erstgenannten Bericht der Direzione Centrale della Polizia di Prevenzione das Datum vom 15. April 2010 auf die Festnahme oder auf das Verfassen des Berichts Bezug nimmt, kann daher dahin gestellt bleiben. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Polizei im Rahmen der Prävention auch ohne Anwendung bewilligungspflichtiger Mittel

- 11 - Gruppierungen „überwachen“ kann. Die Verteidigung bringt denn auch zu Recht nicht vor, dass der Analysebericht der BKP oder die darin zitierten Berichte in unzulässiger Weise erstellt worden seien. Die von der Verteidigung zu den Akten verlangten ausländischen Polizeiberichte sind nach dem Gesagten weder hinsichtlich des angeklagten Sachverhalts noch des Verfahrens von Relevanz. Der Beweisantrag ist deshalb abzuweisen. 2.5.3 Gemäss Darstellung der Verteidigung habe sich der italienische Vizestaatssekretär D. in italienischen Medien am 24. Dezember 2010 dahingehend geäussert, dass die Schweiz vor kurzem durch intensive Zusammenarbeit mit den italienischen Behörden mehrere Anarchisten verhaften habe (cl. 13 pag. 13.920.32, 13.920.46 f., 13.920.54). D. sei Mitglied der Kommission „Affari costituzionali“ und des „Comitato parlamentare per i servizi di informazione e sicurezza e per il segreto di Stato“ und offensichtlich über den Staatssicherheitsbereich bestens informiert (cl. 13 pag. 13.920.33, 13.920.49). Die internationale Zusammenarbeit zwischen Ermittlungsbehörden ist nicht nur grundsätzlich zulässig, sondern auch generell eine Aufgabe dieser Behörden. Die drei am XX.-Pass kontrollierten Personen konnten sich über ihre Identität sofort ausweisen. In Anbetracht der verdächtigen gefährlichen Gegenstände in deren Fahrzeug ist eine sofortige Kontaktnahme der Zürcher Polizei zu italienischen Polizeiorganen zwischen der Kontrolle und der Verhaftung nicht bloss möglich, sondern sehr wahrscheinlich. Dass ein Staatssekretär die Verhaftung von Personen im Ausland, gegen welche die eigenen Ermittlungsbehörden bereits in anderem Zusammenhang ein Strafverfahren führen (vgl. cl. 8 pag. 18.1.3), als Erfolg eben dieser internationalen Zusammenarbeit bezeichnet, ist daher naheliegend. Im Lichte des vorstehend Ausgeführten kann aus den von der Verteidigung zitierten Äusserungen von D. deshalb nicht geschlossen werden, die Verhaftung der Beschuldigten sei aufgrund konkreter Hinweise seitens der italienischen Behörden erfolgt. Für eine dahingehende Annahme der Verteidigung bestehen in den Akten keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr ergibt sich aus dem erwähnten Bericht der Kantonspolizei Zürich vom 16. April 2010, dass die Kontrolle des Fahrzeugs und die anschliessende Festnahme der Fahrzeuginsassen im Rahmen einer routinemässigen Verkehrskontrolle erfolgt ist (cl. 3 pag. 10.1.3). Dies wird auch durch den Umstand gestützt, dass die Kontrolle beim XX.-Pass in Fahrtrichtung Süden und nicht in Richtung Norden erfolgt ist (cl. 3 pag. 10.1.5). Der Antrag, D. sei als Zeuge zur konkreten Zusammenarbeit zwischen den italienischen und schweizerischen Behörden hinsichtlich der Verhaftung der Beschuldigten zu befragen, ist daher mangels Relevanz abzuweisen.

- 12 - 2.5.4 Im gleichen Sinne ist über den Antrag auf Einvernahme von E. als Zeuge zu entscheiden. Dieser soll sich gemäss Darstellung der Verteidigung in einem Online- Medienartikel vom 25. April 2010 in einer Art und Weise geäussert haben, die Rückschlüsse auf den Erhalt von Informationen aus dem Strafverfahren selbst bzw. von den Behörden zulasse (cl. 13 pag. 13.920.35 ff.). Wie sich der betreffende Journalist die publizierten Inhalte zum hier angeklagten Sachverhalt beschafft hat, bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Schon aus dem zitierten Medienbericht lässt sich jedenfalls entnehmen, dass er sich unter anderem (auch) auf Angaben einer der italienischen Anarchistenszene zuzurechnenden Internetseite gestützt hat (cl. 13 pag. 13.920.55 f.). Daher ist nicht auszuschliessen, dass er Kontakte zu Bezugspersonen der Beschuldigten herstellen und sich so Informationen zum Vorgefallenen beschaffen konnte. Die Annahme des Journalisten, die drei Beschuldigten seien „in Wirklichkeit […] in eine Polizeifalle gefahren“ und nicht im Rahmen einer normalen Verkehrskontrolle angehalten worden, ist jedenfalls durch nichts belegt. Dass es sich um eine routinemässige Kontrolle gehandelt hat, ergibt sich – wie erwähnt (E. 2.5.3) – nicht nur aus dem Polizeibericht selbst (cl. 3 pag. 10.1.3), sondern wird durch den Umstand gestützt, dass die Kontrolle beim XX.-Pass in Fahrtrichtung Süden und nicht in Richtung Norden erfolgt ist (cl. 3 pag. 10.1.5). Aus Sicht eines in negativer Weise „überraschten“ Verkehrsteilnehmers kann im Übrigen durchaus von einer „Falle“ gesprochen werden, werden doch auch standardmässig durchgeführte Geschwindigkeitskontrollen landläufig als „Radarfallen“ bezeichnet. Der Antrag der Verteidigung ist nach dem Gesagten mangels Relevanz abzuweisen. 2.5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine in rechtswidriger Weise erhobenen Beweise in den Akten sind. Die von der Verteidigung aufgeworfene Frage nach einem Beweisverwertungsverbot stellt sich deshalb nicht (Art. 141 StPO). 3. Strafbare Vorbereitungshandlungen zu Brandstiftung (Art. 260bis Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 221 Abs. 1 StGB) 3.1 Die Bundesanwaltschaft wirft A., B. und C. vor, sie hätten sich in den Wochen vor dem 15. April 2010 und bis zur ihrer Festnahme am 15. April 2010 wegen strafbarer Vorbereitungshandlungen schuldig gemacht, indem sie sowohl in Italien wie auch in der Schweiz planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen getroffen hätten, deren Art und Umfang zeigten, dass sie sich angeschickt hätten, eine Brandstiftung am sich damals im Bau befindenden Zentrum J. der Firma K. in V. zu verüben. Zusammenfassend hätten sich A. und B. am 14. April 2010 von X. (Italien) aus zunächst mit dem Zug und dann mit dem Schiff, via U. (Italien) und ZZ. (Italien) reisend, in die Schweiz begeben. Sie seien dann nach YY. weitergefahren, um dort ein Fahrzeug zu mieten und in der Gegend einen Airspray und einen Schraubenzieher zu kaufen. Am 15. April 2010 sei

- 13 - C., ebenfalls von X. her via ZZ. per Schiff in die Schweiz einreisend, nach W. gefahren, wo sie von A. und B. mit einem Mietwagen abgeholt worden sei. Die drei Beschuldigten seien dann in den Raum Zürich gefahren, wo sie in der Nähe des XX.-Passes von der Polizei angehalten worden sind. Laut Anklageschrift hätten sich im Kofferraum des Mietwagens fünf Flaschen Propangas, zwei Kanister mit zwölf Litern Benzin und zwei Litern Motorenöl sowie in einer Tasche im Fussbereich des Beifahrersitzes zwei Schachteln Anzündwürfel, eine Schachtel Mückenspiralen, acht Schachteln Zündhölzer, drei Feuerzeuge, zwei Roger-Staub- Mützen, ein Bolzenschneider, drei Funkgeräte, ein Fernglas, eine Stabtaschenlampe und eine Klappsäge befunden. C. habe zwei Päckchen Sprengstoff, eine Sicherheitsanzündschnur und zwei Aluminiumsprengkapseln auf sich gehabt. Die Bundesanwaltschaft wirft den drei Beschuldigten vor, gemeinsam über alle Komponenten zum Bau einer unkonventionellen Spreng-/Brandvorrichtung (sogenannte „USBV“) verfügt zu haben, mit denen sie die Verursachung einer Feuersbrunst beabsichtigt hätten. Die Brandstiftung hätte in den Stunden nach der Festnahme und in der Nähe verübt werden sollen, und zwar am im Bau befindlichen Zentrum J. der Firma K. in V. (Anklageschrift Ziff. 1.1.1; cl. 13 pag. 13.100.2-4). 3.2 Diesbezüglich machten A., B. und C. von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und leisteten zu keinem Zeitpunkt einen Beitrag zur Klärung des angeklagten Sachverhalts, weder im Vorverfahren noch in der Hauptverhandlung (vgl. Protokoll der Schlusseinvernahme vom 9. Februar 2011 mit A. [cl. 6 pag. 13.1.76 ff.] und B. [cl. 6 pag. 13.2.89 ff.] sowie vom 2. Februar 2011 mit C. [cl. 6 pag. 13.3.93 ff.]; Einvernahme der Beschuldigten zur Sache anlässlich der Hauptverhandlung [cl. 13 pag. 13.930.33 ff.]). 3.3 3.3.1 Gemäss Art. 260bis Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer planmässig konkrete technische oder organisatorische Vorkehrungen trifft, deren Art und Umfang zeigen, dass er sich anschickt, eine Brandstiftung i.S.v. Art. 221 StGB auszuführen. Gemäss Art. 260bis Abs. 3 StGB strafbar ist auch, wer die Vorbereitungshandlungen im Ausland begeht, wenn die beabsichtigten strafbaren Handlungen in der Schweiz verübt werden sollen. 3.3.2 Der objektive Tatbestand erfordert zunächst das Vorhandensein von Vorbereitungshandlungen, welche sich vor dem Erreichen der Schwelle zum Versuch zu verwirklichen haben (CORBOZ, Les infractions en droit suisse, Band II, 3. Aufl., Bern 2010, Art. 260bis StGB N. 5; BGE 117 IV 396 E. 3). Beim Versuch erfüllt der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale, ohne dass alle objektiven Merkmale verwirklicht wären. Die Frage, wo die Grenze zwischen dem strafbaren

- 14 - Beginn der Tatausführung und der Vorbereitung verläuft, ist eine heikle Abgrenzungsfrage. Fest steht, dass der blosse Entschluss, eine strafbare Handlung zu begehen, für sich allein straflos bleibt, solange er nicht in Handlungen umgesetzt wird. Auf der anderen Seite ist die Schwelle zum Versuch jedenfalls dann überschritten, wenn der Täter mit Tatentschluss ein objektives Tatbestandsmerkmal erfüllt hat (BGE 131 IV 100 E. 7.2.1). Nach der Rechtsprechung gehört zur Ausführung der Tat im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB jede Tätigkeit, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zur Tatbestandsverwirklichung den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen. Diese Formulierung bringt zum Ausdruck, dass sich der Beginn des Versuchs nur über eine Kombination objektiver und subjektiver Gesichtspunkte bestimmen lässt. Der Einbezug der Vorstellung des Täters von der Tat ist daher für die Bestimmung des Versuchs genauso unabdingbar wie die Berücksichtigung objektiver Kriterien für die Entscheidung der Frage, mit welcher Tätigkeit der Täter nach seinem Tatplan bereits zur Verwirklichung des Tatbestands unmittelbar ansetzt. Bei Mittäterschaft beginnt der Versuch für alle Mittäter in dem Zeitpunkt, in dem einer von ihnen unmittelbar zur Verwirklichung des Tatbestands ansetzt (Urteile des Bundesgerichts 6B_553/2009 vom 26. Oktober 2009 E. 3.3.2 und 6B_55/2011 vom 26. April 2011 E. 2.2.3; BGE 131 IV 100 E. 7.2.1). Die Schwelle, bei welcher ein Versuch bereits anzunehmen ist und keine Vorbereitungshandlungen mehr vorliegen, darf der eigentlichen Tatbegehung zeitlich allerdings nicht zu weit vorausgehen. Das unmittelbare Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung erfordert m.a.W. ein sowohl in räumlich/örtlicher als auch in zeitlicher Hinsicht tatnahes Handeln (BGE 131 IV 100 E. 7.2.1). Die unmittelbare räumliche und zeitliche Nähe des Handelns zur eigentlichen Tatbegehung, und somit die letzte Teilhandlung vor der eigentlichen Ausführung der Tat, ist insoweit bereits ersichtlich, wenn der Täter zur Verwirklichung des Tatbestands angesetzt hat, indem er die tätige Beziehung zur fremden Rechtssphäre bereits geschaffen hat. Damit überschreitet er die Grenze der Vorbereitungshandlungen (Urteil des Bundesgerichts 6B_553/2009 vom 26. Oktober 2009 E. 3.3.3). In dieser Hinsicht hat das Bundesgericht mit Bezug auf Brandstiftung zum Ausdruck gebracht, dass das Stadium des strafbaren Versuchs regelmässig schon mit der Brandlegung erreicht wird, selbst wenn diese zu keiner Feuersbrunst führt (BGE 117 IV 285 E. 2a; vgl. auch BGE 115 IV 221 E. 1). Wo das Gesetz Vorbereitungshandlungen als strafbar erklärt, ist Strafbarkeit allerdings nur vorgesehen, wenn äussere Akte des Täters auf eine solche Intensität des deliktischen Willens schliessen lassen, dass eine Ausführung der Straftat normalerweise bevorsteht (BGE 111 IV 157 E. 2a). Die Vorkehrungen müssen planmässig und konkret sein, d.h. es müssen mehrere überlegt ausgeführte

- 15 - Handlungen gegeben sein, die im Rahmen eines deliktischen Vorhabens eine bestimmte Vorbereitungsfunktion haben (BGE 111 IV 150 E. 4b; 111 IV 158 E. 2b). Das Vorliegen eines Plans muss aus einer Mehrzahl von auf dasselbe Ziel gerichteten Handlungen ersichtlich sein (TRECHSEL/VEST, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 260bis StGB N. 3). Die konkreten Vorbereitungen müssen so weit gediehen sein, dass objektiv die verbrecherische Absicht eindeutig erkennbar ist, und sich das Verhalten nicht anders deuten lässt, als auf eine der in Art. 260bis StGB aufgelisteten Taten ausgerichtet (TRECHSEL/VEST, a.a.O., Art. 260bis StGB N. 5). Das Gesetz verlangt hingegen nicht, dass die Vorkehrungen auf ein nach Ort, Zeit und Begehungsweise bereits hinreichend konkretisiertes Delikt Bezug haben (BGE 111 IV 158 E. 2b). Die Vorkehrungen müssen technischer oder organisatorischer Art sein. Vorkehrungen technischer Art sind das Beschaffen und Bereitstellen von Deliktswerkzeugen und anderen Hilfsmitteln zur Tatausführung, wie beispielsweise das Herstellen von Brandsätzen für Brandstiftungen (STRATENWERTH/WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, Bern 2009, Art. 260bis StGB N. 2; CORBOZ, a.a.O., Art. 260bis StGB N. 14). Im Falle von gewöhnlichen Vorkehrungen, wie Kauf von Handschuhen oder eines Rucksackes, ist das Vorhandensein zusätzlicher Elemente nötig, die diese als im Sinne von Art. 260bis StGB zu wertende technische Vorkehrungen erscheinen lassen (CORBOZ, a.a.O., Art. 260bis StGB N. 14 in fine). Die Beschaffung von Informationen wird als technische Vorkehr betrachtet (TRECHSEL/VEST, a.a.O., Art. 260bis StGB N. 2). Organisatorische Vorkehrungen sind demgegenüber alle Vorkehren nicht technischer Art, die den reibungslosen Ablauf der beabsichtigten Straftat ermöglichen sollen, wie beispielsweise die Rollenverteilung zwischen Mittätern (BGE 111 IV 150; 118 IV 367 f.; STRATENWERTH/WOHLERS, a.a.O., Art. 260bis StGB N. 2). Im Allgemeinen geht es bei den organisatorischen Vorkehrungen um die Planung des Ablaufs (TRECHSEL/VEST, a.a.O., Art. 260bis StGB N. 2). Darunter fallen auch Augenscheinnahmen (CORBOZ, a.a.O., Art. 260bis StGB N. 15). In subjektiver Hinsicht ist direkter Vorsatz erforderlich, nicht nur bezüglich der Vorbereitung selber, sondern auch hinsichtlich der geplanten Tat (TRECH- SEL/VEST, a.a.O., Art. 260bis StGB N. 6); Eventualvorsatz genügt nicht (CORBOZ, a.a.O., Art. 260bis StGB N. 22; FAVRE/PELLET/STOUDMANN, Code pénal annoté, Lausanne 2011, Art. 260bis StGB N. 1.3). 3.3.3 Die hier in Frage stehenden Delikte werden nicht selten von organisierten Gruppen begangen, die über die Landesgrenzen hinweg agieren. Art. 260bis Abs. 3 StGB bezieht deshalb auch Vorbereitungshandlungen ein, die im Ausland getätigt werden, sofern nur die Tat selbst in der Schweiz verübt werden soll (STRA-

- 16 - TENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafecht, Besonderer Teil II: Straftaten gegen Gemeininteressen, 6. Aufl., Bern 2008, S. 231 N. 16). Damit wird für die Bestimmung des Begehungsortes im wesentlichen die Regelung für Versuch (Art. 8 Abs. 2 StGB) auf Vorbereitungshandlungen übertragen (TRECHSEL/VEST, a.a.O., Art. 260bis StGB N. 10). Art. 260bis Abs. 3 StGB ist anwendbar auf Fälle, in denen sämtliche Vorbereitungshandlungen im Ausland begangen worden sind, um schweizerische Gerichtsbarkeit zu begründen (CORBOZ, a.a.O., Art. 260bis StGB N. 33). 3.3.4 Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB, als eine der in Art. 260bis Abs. 1 StGB aufgelisteten Taten, ist in ihrer vollendeten Form durch folgende Tatbestandselemente gekennzeichnet: In objektiver Hinsicht ist erforderlich, dass der Täter mit irgendeinem Mittel eine Feuersbrunst verursacht, sei es durch aktives Tun oder Unterlassen (CORBOZ, a.a.O., Art. 221 StGB N. 4 f.; STRATENWERTH/WOHLERS, a.a.O., Art. 221 StGB N. 2; ROELLI/FLEISCHANDERL, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 221 StGB N. 7 f.; FAVRE/PELLET/STOUDMANN, a.a.O., Art. 221 StGB N. 1.1). Als Tatobjekt kommen alle brennbaren Objekte in Betracht, somit auch ein Gebäude (vgl. BGE 117 IV 285). Die Feuersbrunst ist als ein Brand zu verstehen, der eine Intensität oder Ausdehnung erreicht, aufgrund derer er vom Urheber selber nicht mehr bezwungen werden kann und deswegen eine gewisse Erheblichkeit aufweist (BGE 117 IV 285 E. 2a; ROELLI/FLEISCHANDERL, a.a.O., Art. 221 StGB N. 7). Es muss ein Kausalzusammenhang zwischen dem aktiven Verhalten bzw. dem Unterlassen des Täters und der Feuersbrunst bestehen (CORBOZ, a.a.O., Art. 221 StGB N. 13). Als Folge der Feuersbrunst muss entweder ein anderer geschädigt werden oder eine Gemeingefahr entstehen. Die Rechtsprechung fordert einen Vermögensschaden (BGE 107 IV 182 E. 2a; CORBOZ, a.a.O., Art. 221 StGB N. 18). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, der darauf gerichtet sein muss, eine Feuersbrunst zu entfachen und dadurch entweder einen anderen zu schädigen oder eine konkrete Gemeingefahr hervorzurufen (BGE 117 IV 286 E. 2b). 3.4 3.4.1 Bei einer Polizeikontrolle am späten Nachmittag des 15. April 2010 wurde das Fahrzeug Skoda Oktavia, Kontrollschild-Nr. 4, beim XX.-Pass, Fahrtrichtung WW., von der Kantonspolizei Zürich angehalten. A. sass am Steuer, begleitet von C., als Beifahrerin vorne, und B., als Mitfahrer hinten. Die drei Fahrzeuginsassen sowie der Wagen wurden vor Ort einer Kontrolle unterzogen (cl. 1 pag. 6.1.1 ff., 6.2.1 ff., 6.3.1 ff.). C. trug im Bereich des Hosengurts einen sich als Spreng-

- 17 schnur präsentierenden Gegenstand, in welchen zwei Aluminiumsprengkapseln eingewickelt waren. In ihren Stiefeln wurden ausserdem zwei Päckchen mit unbekanntem Inhalt gefunden (cl. 5 pag. 11.1.53; cl. 3 pag. 10.1.22; cl. 1 pag. 6.1.40). Die Polizisten wurden von B. darauf hingewiesen, dass es sich bei den Päckchen nicht um Betäubungsmittel, sondern um Sprengstoff handle (cl. 1 pag. 6.2.2). Im Kofferraum fand die Polizei mehrere in Abfallsäcke eingepackte Gasflaschen. Eine Anzahl unverschlossener, mit Briefmarke und Adresse versehener Couverts fand sie zudem in einer Tasche im Fussraum des Beifahrersitzes; diese enthielten je ein fotokopiertes, dreiseitiges Bekennerschreiben der Gruppierung „G.“ (cl. 5 pag. 11.1.15, 49, 64 ff.; cl. 1 pag. 2.1.9). A., B. und C. wurden umgehend festgenommen (cl. 3 pag. 10.1.3; cl. 1 pag. 6.1.1 ff., 6.2.1 ff., 6.3.1 ff.). Kurz danach wurden die entsprechenden Verzeichnisse der Effekten erstellt (cl. 1 pag. 6.1.5, 6.2.5, 6.3.5). 3.4.2 Zur Spurensicherung am Wagen, an den sichergestellten Gegenständen sowie an Kleidern und Schuhen wurde der Wissenschaftliche Dienst der Stadtpolizei Zürich (in der Folge: WFD) aufgeboten (cl. 5 pag. 11.1.1 ff.). Unter den sichergestellten Gegenständen befinden sich insbesondere folgende (cl. 5 pag 11.1.9 ff.): - ein Kassenzettel L. vom 15. April 2010 (Asservat-Nummer: 5 [cl. 5 pag. 11.1.9]); - 31 unverschlossene, frankierte und mit Adresse versehene Couverts (Asservat-Nummer: 6 [cl. 5 pag. 11.1.15]); - ein Fernglas (Asservat-Nummer: 7 [cl. 5 pag. 11.1.16]); - zwei Funkgeräte „M.“, mit Ohrhörern, bestückt mit je 4 Batterien des Typs AAA, eingestellter Kanal „1“ (Asservat-Nummer: 8 [cl. 5 pag. 11.1.17]); - ein Funkgerät „N.“, mit Kopfhörer, bestückt mit 4 Batterien des Typs AAA, eingestellter Kanal „2“ (Asservat-Nummer: 9 [cl. 5 pag. 11.1.17]); - eine Klappsäge (Asservat-Nummer: 10 [cl. 5 pag. 11.1.18]); - eine Schere (Asservat-Nummer: 11 [cl. 5 pag. 11.1.18]); - eine Stirn-, eine Taschen- und zwei Stabtaschenlampen (Asservat- Nummer: 12 und 13 [cl. 5 pag. 11.1.18]; 14 [cl. 5 pag. 11.1.21]; 15 [cl. 5 pag. 11.1.33]); - zwei Roger-Staub-Mützen (Asservat-Nummer: 16, 17 [cl. 5 pag. 11.1.19]); - vier Paar Handschuhe sowie eine Verpackungseinheit mit Haushaltshandschuhen (ein Paar baumwollgefütterte Handschuhe) (Asservat-Nummer: 18, 19 [cl. 5 pag. 11.1.19 f.]; 20 [cl. 5 pag. 11.1.21]; 21 [cl. 5 pag. 11.1.25]); 22 [cl. 5 pag. 11.1.28]); - diverse Land- und Strassenkarten (Tessin, Zürich und Schweiz) (Asservat- Nummer: 23 [cl. 5 pag. 11.1.21]; 24 [cl. 5 pag. 11.1.22]; - 4 Latex-, 2 Baumwollhandschuhe sowie 2 medizinale Mundschütze (Asservat-Nummer: 25 [cl. 5 pag. 11.1.21]);

- 18 - - diverse Werkzeuge wie Geissfuss, Schraubendreher und Zange (Asservat- Nummer: 26, 27, 28 [cl. 5 pag. 11.1.35]. Der WFD wurde ebenfalls zur Sicherung der einschlägigen Materialien beigezogen, wie dem entsprechenden Materialzusammenstellungsbericht vom 18. Juni 2010 zu entnehmen ist (cl. 5 pag. 11.1.47 ff.). Unter dem sichergestellten Material befinden sich insbesondere folgende Gegenstände (cl. 5 pag 11.1.51 ff.): - 4 eingepackte halbe Sprengstoffpatronen (Asservat-Nummer: 29 [cl. 5 pag 11.1.4]; 30 [cl. 5 pag 11.1.6]) mit 476 g Nettogewicht (217,5 g + 258,5 g) der Marke O., hergestellt von der Firma P., die als Gelatine-Sprengstoff auf der Basis von Nitroglykol und Ammoniumnitrat bzw. als gewerblicher Gelatine-Sprengstoff beschrieben werden (cl. 5 pag. 11.1.51 f., 11.1.116); - 2 Aluminiumsprengkapseln (Asservat-Nummer: 31 [cl. 5 pag. 11.1.7]) der Marke Q., hergestellt von der Firma P., die als Zündmittel zum Zünden von Sprengstoff beschrieben werden (cl. 5, pag. 11.1.116); - eine Sicherheitsanzündschnur (Asservat-Nummer: 31 [cl. 5 pag. 11.1.7]) von 303,5 cm Länge der Marke R., Hersteller S., die als Anzünd- und Zeitverzögerungsmittel im Verhältnis zu Sprengstoff beschrieben wird (cl. 5, pag. 11.1.116); - 5 Gasflaschen à je 5 kg (wobei eine 5,25 kg enthielt [cl. 5 pag. 11.1.55]) Propangas (cl. 5 pag. 11.1.108), insgesamt 25,25 kg Propangas (Asservat- Nummer: 32 [cl. 5 pag. 11.1.9]; 33 [cl. 5 pag. 11.1.10]; 34 [cl. 5 pag. 11.1.10]; 35 [cl. 5 pag. 11.1.11]; 36 [cl. 5 pag. 11.1.11]); - ein 10-Liter-Kanister aus Kunststoff, Treibstoffbenzin enthaltend (Asservat- Nummer: 37 [cl. 5 pag. 11.1.12]; cl. 5 pag. 11.1.108), und ein Doppelkanister mit Volumina à 5 bzw. 3 Liter (Asservat-Nummer: 38 [cl. 5 pag. 11.1.13]; cl. 5 pag. 11.1.108), wobei der grössere Teil mit Treibstoffbenzin und der kleinere Teil mit Öl gefüllt waren, insgesamt ca. 12 Liter Benzin und ca. 2 Liter Öl (cl. 5 pag. 11.1.108); - 2 Schachteln Anzündwürfel (Asservat-Nummer: 39 [cl. 5 pag. 11.1.16]); - eine Schachtel Mückenspiralen (Asservat-Nummer: 40 [cl. 5 pag. 11.1.16]); - 8 Schachteln Zündhölzer (Asservat-Nummer: 41 [cl. 5 pag. 11.1.17]); - 3 Feuerzeuge (Asservat-Nummer: 42 [cl. 5 pag. 11.1.18]); - eine Rolle Kunststoffklebeband (Asservat-Nummer: 43 [cl. 5 pag. 11.1.18]); - eine Rolle Malerklebeband (Asservat-Nummer: 44 [cl. 5 pag. 11.1.34]); - 2 Packungen mit je 4 Batterien des Typs AAA (Asservat-Nummer: 45 [cl. 5 pag. 11.1.28]). Bei der Überprüfung der gesammelten Asservate konnten im Rahmen der Spurensicherung folgende auswertbare DNA-Profile gesichert werden:

- 19 - - von C. (persönliche Prozesskontrollnummer [PCN] 46 [cl. 3 pag. 10.1.203, 10.1.317; cl. 5 pag. 11.1.45]) wurden insbesondere folgende DNA-Spuren ausfindig gemacht: -- PCN 47 aus Asservat-Nummer 48 (cl. 3 pag. 10.1.317; cl. 5 pag. 11.1.43, 11.1.45), stammend von einem Stieltupfer ab Paket mit Sprengstoff (cl. 5 pag. 11.1.6); -- PCN 49 aus Asservat-Nummer 50 (cl. 3 pag. 10.1.317; cl. 5 pag. 11.1.43, 11.1.45), stammend von einem Stieltupfer ab Sprengstoff Stangen Papier (cl. 5 pag. 11.1.6); -- PCN 51 aus Asservat-Nummer 52 (cl. 3 pag. 10.1.317; cl. 5 pag. 11.1.43, 11.1.45), stammend von einem Stieltupfer ab der die Sicherheitsanzündschnur einwickelnden Haushaltsfolie (cl. 5 pag. 11.1.7); - von B. (persönliche Prozesskontrollnummer [PCN] 53 [cl. 3 pag. 10.1.317]) wurde folgende DNA-Spur ausfindig gemacht: -- PCN 54 aus Asservat-Nummer 55 (cl. 3 pag. 10.1.317; cl. 5 pag. 11.1.44, 11.1.45), stammend von einem Stieltupfer ab beiden Verschlussdeckeln und Traggriff Kanister (cl. 5 pag. 11.1.13). Ausserdem wurde eine daktyloskopische Spur von A. auf dem Kassenzettel „L.“ identifiziert (cl. 3 pag. 10.1.83, 93, 102, 136; cl. 5 pag. 11.1.9). Das im Fahrzeug vorgefundene Bekennerschreiben (cl. 1 pag. 2.1.9 ff.) gibt unter anderem das Ziel eines beabsichtigten Anschlags bekannt, indem es auf das sich im Bau befindliche Zentrum J. der Firma K. in V. hinweist. In diesem Schreiben steht auch, dass mit dem Anschlag auf einen günstigen Zeitpunkt gewartet wurde, „bis die Arbeiten genug fortgeschritten, die Anlagen aufgebaut und die Labours gefüllt waren“, damit sich der Anschlag „so zerstörerisch wie möglich“ auswirke (cl. 1 pag. 2.1.10). Im Bekennerschreiben ist sodann erwähnt, dass es notwendig sei, „Einrichtung und Forschungszentrum anzugreifen“ (cl. 1 pag. 2.1.11). Ausserdem werden darin Angaben über die technische Durchführung des beabsichtigten Anschlags gemacht (cl. 1 pag. 2.1.11; vgl. E. 3.4.7). 3.4.3 In objektiver Hinsicht ist zunächst erforderlich, dass sich die als Vorbereitungshandlungen zu Brandstiftung vorgeworfenen Vorkehren vor der Schwelle zum Versuch verwirklicht haben. A., B. und C. wurden am Nachmittag des 15. April 2010, um 18.30 Uhr, von der Polizei in VV. in der Nähe des XX.-Passes, kurz nach der Passhöhe, angehalten, als sie auf der UU.-Strasse in Richtung WW. fuhren (cl. 3 pag. 10.1.1, 10.1.5). Sie waren mit einem Mietfahrzeug unterwegs und befanden sich unweit des sich damals im Bau befindenden Zentrum J. der Firma K. in V., aber immerhin einige Kilometer davon entfernt. Dieses Zentrum ist gemäss dem im Fahrzeug vorgefundenen Bekennerschreiben als Ziel eines ge-

- 20 planten Anschlags zu identifizieren (cl. 1 pag. 6.1.33, 2.1.10; cl. 5 pag. 11.1.122). Aus dem Umstand, dass die drei Beschuldigten in Richtung WW. – d.h. von V. weg – unterwegs waren, können diese nichts zu ihren Gunsten ableiten, da der Anschlag gemäss Bekennerschreiben erst für den „frühen Movgen“ geplant war (cl. 3 pag. 10.1.15). Mithin ist noch keine unmittelbare räumliche und zeitliche Nähe des Handelns zur eigentlichen Tatbegehung zu erkennen, die erst ersichtlich gewesen wäre, wenn die Beschuldigten die tätige Beziehung zur fremden Rechtssphäre bereits hergestellt gehabt hätten. Der Anschlag war höchstwahrscheinlich für die folgenden Stunden geplant, da sich die Beschuldigten nur wenige Kilometer vom Ziel entfernt befanden und das Mietfahrzeug vereinbarungsgemäss am nächsten Tag, d.h. am 16. April 2010 (bis 17.30 Uhr), in YY. hätte zurückgegeben werden müssen (cl. 5 pag. 12.1.2, 12.2.9). Dass das – angesichts der fehlenden Deutschkenntnisse der Beschuldigten – offenbar von Dritten auf Deutsch vorbereitete, von Hand geschriebene Bekennerschreiben noch kein festes Datum trug, indessen in seiner Einleitung hierfür eine Aussparung aufweist („Am frühen Movgen des …… wurde eine direckte Aktion gegen das Europäische Zentrum J. durchgeführt“ [cl. 3 pag. 10.1.15]), ist wohl auf die beim Verfassen noch relative Ungewissheit über den genauen Zeitpunkt des Anschlags zurückzuführen. Das Datum hätten die beschuldigten Personen darin ohne weiteres selber einsetzen können. Tatsache ist, dass A., B. und C. die Grenze zwischen Vorbereitungshandlungen und versuchter Brandstiftung noch nicht überschritten hatten. 3.4.4 Im Vorhandensein von zum Teil versteckten Spreng- und Brandmitteln im Inneren des Mietwagens sowie von weiteren Gegenständen – insbesondere Fernglas, Funkgeräte, Taschenlampen, Werkzeuge, Roger-Staub-Mützen, Handschuhe, Klebebänder – sind äussere Akte einer starken Intensität eines deliktischen Willens in Bezug auf eine bevorstehende Straftat zu erkennen. Das in 31 Exemplaren mitgeführte Bekennerschreiben (cl. 3 pag. 10.1.7, 10.1.152, 10.1.314), welches von einem zerstörerischen Angriff spricht (cl. 3 pag. 10.1.16), samt frankierten, adressierten und versandbereiten Couverts (cl. 3 pag. 10.1.7, 10.1.152 ff.), lässt ebenfalls auf einen starken deliktischen Willen der drei Beschuldigten schliessen. All diese Umstände bekräftigen das Gericht in der Überzeugung, dass die Ausführung einer Straftat kurzum bevorstand, wären die beschuldigten Personen von der Polizei nicht rechtzeitig angehalten worden. 3.4.5 In objektiver Hinsicht sind sodann Vorkehrungen erforderlich, die planmässig und konkret sein müssen, d.h. mehrere überlegt ausgeführte Handlungen, die im Rahmen eines deliktischen Vorhabens eine bestimmte – sei es organisatorisch oder technisch betrachtet – Vorbereitungsfunktion haben (vgl. vorne E. 3.3.2). Derartige Vorkehrungen sind im vorliegenden Fall ohne weiteres erkennbar.

- 21 - Das Vorliegen eines Plans ergibt sich aus einer Mehrzahl von auf dasselbe Ziel gerichteten Handlungen, die ab der Abreise von A. und B. aus X. ersichtlich sind. Die beiden sind am 14. April 2010 gemeinsam mit den öffentlichen Verkehrsmitteln von X. über U. in die Schweiz gefahren (cl. 8 pag. 18.1.118 ff.). Am späten Nachmittag des gleichen Tages ist A. bei der Autovermietung T. in YY. erschienen, um dort einen von einer jungen Frau zuvor per Telefon vorbestellten Mietwagen in Empfang zu nehmen (cl. 5 pag. 12.1.2, 12.2.9 f.). Die als Auskunftspersonen befragten Mitarbeiterinnen der Autovermietung, AA. und BB., haben A. im Rahmen einer Fotokonfrontation zweifelsfrei erkannt (cl. 5 pag. 12.1.4, 12.2.5). A. hat sich mit seinem schweizerischen Fahrausweis ausgewiesen und die Begleitung seiner Grossmutter als Grund der Miete angegeben, wobei er sich eher einen Minivan statt einen Kombi gewünscht hätte (cl. 5 pag. 12.1.2 ff.). Die Rückgabe des Mietwagens war für den 16. April 2010 vereinbart (cl. 5 pag. 12.1.2, pag. 12.2.9). Am Vormittag des 15. April 2010 haben sich A. und B. nach ZZZ. begeben, wo sie im dortigen Laden „L.“ u.a. einen Schraubenzieher gekauft haben (cl. 3 pag. 10.1.127 ff., 10.1.80; cl. 5 pag. 11.1.35). Am selben Tag ist sodann C. mit den öffentlichen Verkehrsmitteln von X. über U. in die Schweiz gefahren (cl. 8 pag. 18.1.118 ff.). Danach sind die drei beschuldigten Personen offensichtlich zusammengetroffen, sind doch alle drei am späten Nachmittag im gleichen Wagen in der Nahe des XX.-Passes angehalten worden. Das Vorliegen eines Plans ist bei solchen, auf dasselbe Ziel gerichteten Handlungen bereits hinreichend erkennbar; dies wird zudem durch das im Auto vorgefundene Bekennerschreiben zusätzlich erhärtet. Solche Handlungen stellen organisatorische bzw. technische Vorkehrungen dar. Das Mieten eines Fahrzeugs zum Befördern von Material und Tatbeteiligten ist im Rahmen der Rollenzuteilung erfolgt, denn einzig A. hat sich mit diesem Geschäft befasst. Organisatorische Vorkehrungen und zum Teil auch Rollenverteilungen sind sodann auch aufgrund der sichergestellten Gegenstände erkennbar: insbesondere das Vorhandensein von drei einsatzbereiten Funkgeräten mit Ohrbzw. Kopfhörern (vorne E. 3.4.2) ist ein Indiz organisatorischer Tätigkeit und deutet zugleich auf eine Rollenverteilung zwischen den Tatbeteiligten hin. Die Landund Strassenkarten (Tessin, Zürich und Schweiz; vorne E. 3.4.2) lassen auf eine genaue Vorbereitung der Anfahrt mit dem Mietwagen schliessen und sollten offensichtlich einen reibungslosen Ablauf der beabsichtigten Straftat erleichtern. Es handelt sich hierbei um organisatorische Vorkehrungen. Als technische Vorkehrungen können folgende angesehen werden: Das Anmieten eines Fahrzeugs zum Transport der Täter, der Brandmittel und der übrigen Deliktswerkzeuge; das Beschaffen von brennbaren Flüssigkeiten – zwei Kanister mit insgesamt ca. 12 Litern Benzin und ca. 2 Litern Öl – wie auch von zahlreichen Gegenständen, die ohne weiteres als Deliktswerkzeuge bzw. als andere Hilfsmit-

- 22 tel zur Tatausführung betrachtet werden können. Im Einzelnen handelt es sich hierbei insbesondere um ein Fernglas, eine Klappsäge, einen Geissfuss, einen Schraubenzieher, eine Zange, eine Schere, eine Stirn-, eine Taschen- und zwei Stabtaschenlampen, zwei Roger-Staub-Mützen, vier Paar Handschuhe, eine Verpackungseinheit mit Haushaltshandschuhen, vier Latex- und zwei Baumwollhandschuhe, zwei medizinale Mundschütze, zwei Schachteln Anzündwürfel, eine Schachtel Mückenspiralen, Zündhölzer, Feuerzeuge, Kunststoff- und Malerklebeband sowie Sätze von Batterien (vorne E. 3.4.2). Es wurde mithin eine Vielzahl von Tatmitteln und Tathilfsmitteln bereit gestellt und in Richtung Zielort befördert. Zusammenfassend ist eine Mehrzahl von planmässig und konkret auf dasselbe Ziel gerichteten Handlungen nachgewiesen, die als Vorkehrungen technischer bzw. organisatorischer Art einzustufen sind. 3.4.6 Da diese Handlungen zumindest teilweise in der Schweiz vorgenommen worden sind, fällt eine Anwendung von Art. 260bis Abs. 3 StGB nicht in Betracht (E. 3.3.3). Die schweizerische Gerichtsbarkeit ergibt sich bereits aus Art. 3 Abs. 1 StGB. 3.4.7 Das Gericht erkennt auf das Vorhandensein von konkreten Vorbereitungen, die so weit gediehen waren, dass objektiv die verbrecherische Absicht eindeutig erkennbar ist und sich das Verhalten nicht anders deuten lässt als auf eine der in Art. 260bis StGB aufgelisteten Taten ausgerichtet: A., B. und C. haben Vorkehrungen getroffen, die auf die Begehung einer Brandstiftung im Sinne von Art. 221 StGB gerichtet waren. Anhand der vorgefundenen Spreng- und Brandmittel, der Gasflaschen wie auch des restlichen Materials (vgl. Materialzusammenstellung: cl. 5 pag. 11.1.47 ff.) hat der WFD in seinem Rapport vom 20. Oktober 2010 (cl. 5 pag. 11.1.115 ff.) zu den von der Bundesanwaltschaft aufgeworfenen Fragen (cl. 5 pag. 11.1.62 f.) Bericht erstattet. Der WFD hat unter anderem festgehalten, dass die sichergestellten Sprengmittel, die Propangasflaschen sowie das Treibstoffbenzin zusammen mit dem restlichen Material eine Vielzahl von Einsatzmöglichkeiten zuliessen, und dass es daher nicht möglich sei, den genau vorgesehenen Verwendungszweck der sichergestellten Materialien zu eruieren (cl. 5 pag. 11.1.119). Das Bekennerschreiben, das in unverschlossenen Couverts in einer Tasche im Fussraum des Beifahrersitzes gefunden wurde (cl. 5 pag. 11.1.15, 49, 64 ff.; cl. 1 pag. 2.1.9), deutet jedoch mit hinreichender Klarheit auf das von den beschuldigten Personen geplante Vorgehen hin, indem Folgendes festgehalten wird (cl. 3 pag. 10.1.17; cl. 5 pag. 11.1.66): „Wir haben in mehren Stockwerken Gasflaschen mit einem Zeitzünder und mit Sprenghövspern und bvennbaver Füssigkeit plaziert. Wir haben in mehren Etagen Zünder, die mit Benzinhanistern verbunden wurden, plaziert.“ Dem Schreiben ist mithin zu entnehmen, dass die Benzin- und

- 23 - Ölkanister unabhängig von den Sprengmitteln und den Gasflaschen Anwendung gefunden hätten, und zwar auf mehreren Stockwerken und mittels einer Zündungsvorrichtung, wie z.B. den sichergestellten Anzündwürfeln, Mückenspiralen, Zündhölzern bzw. Feuerzeugen. A. nahm in der Korrespondenz mit Dritten vom 12./13. Mai 2010 auf das Bekennerschreiben Bezug und führte aus, dass gemäss jenem Schreiben Sachschaden – nicht Personenschaden – beabsichtigt gewesen sei, durch Sabotage einer Baustelle mit Maschinen; dabei sprach er ausdrücklich von verbrannten Maschinen und elektrischen Kabeln (cl. 3 pag. 8.1.27, 8.1.30, 8.1.38). Die Absicht, gleichzeitig in verschiedenen, von einander getrennten Räumlichkeiten des Zielortes aktiv zu werden, ist nicht nur aufgrund des Bekennerschreibens zu bejahen, sondern auch aufgrund der vorgefundenen Hilfsmittel zur Tatausführung anzunehmen. In dieser Hinsicht sind die drei Funkgeräte zu erwähnen, wovon zwei auf Kanal „1“ und eines auf Kanal „2“ eingestellt waren (vgl. vorne E. 3.4.2). Wie CC., Leiter des Wissenschaftlichen Forschungsdienstes bei der Stadtpolizei Zürich, in der Hauptverhandlung als Zeuge ausgeführt hat, führt das Zünden des in den Kanistern enthaltenen Treibstoffbenzins mittels einer Zündvorrichtung nicht in erster Linie zu einer Explosion, sondern zur Entwicklung eines Brandes, und zwar auch dann, wenn das Benzin bis zum Zünden bereits teilweise aus dem geöffneten Kanister verdunstet wäre oder wenn es vor dem Zünden ganz oder teilweise vergossen worden wäre. Beigemischtes Öl bremst dabei die Verbrennung des Benzins, d.h. es gibt eine länger andauernde Verbrennung. Je nach Menge des im Zeitpunkt der Zündung bereits verdunsteten Benzins und je nach den räumlichen Verhältnissen kann zwar grundsätzlich ein explosionsfähiges Gasgemisch entstehen und es kann zu einer Explosion kommen, doch verbrennt auch in diesem Fall das restliche Benzin. Ein Brand anschliessend an eine Explosion mit Benzindämpfen ist überdies die Regel (cl. 13 pag. 13.930.5 ff.). Der Zeuge bestätigte damit insbesondere die Angaben im von ihm mitunterzeichneten Bericht des WFD vom 20. Oktober 2010, wonach in der Beimengung von Öl zu Treibstoffbenzin ein lang anhaltend brennendes Brandlegungsmittel besteht (cl. 5 pag. 11.1.118 f.). Aus diesem Bericht ergibt sich ausserdem, dass alle Komponenten vorhanden waren, um zwei funktionsfähige unkonventionelle Spreng-/Brandvorrichtungen (USBV) herzustellen, und dass das sichergestellte Material daneben noch für zusätzliche unkonventionelle Brandvorrichtungen gereicht hätte (cl. 5 pag. 11.1.116). Die gemäss Bekennerschreiben vorgesehene Ausführung des Anschlags auf das Zentrum J. hätte somit jedenfalls zu mehreren Bränden geführt. Aus der am 15. April/18. Mai 2010 erstellten Fotodokumentation zum Neubau des Zentrum J. der Firma K. (cl. 5 pag. 11.1.121 ff.) sowie aus der Einvernahme des Zeugen DD. (cl. 13 pag. 13.930.14 ff.), der seitens der Totalunternehmerin EE. AG als Projektgesamtverantwortlicher für den Neubau zuständig war, ergibt sich, dass am 15. April 2010 am vorgesehenen Objekt des Anschlags genügend

- 24 brennbare Einrichtungen vorhanden waren. Es ist daher davon auszugehen, dass die auf mehreren Stockwerken zu zündenden Brandsätze zu einer Feuersbrunst geführt hätten. Hinzu kommt, dass der Neubau auf einer Seite auf einer Länge von 20 m an einem bestehenden Gebäude der Firma K. angebaut und mit diesem auch mit einem Durchgang verbunden war, wodurch ein Übergreifen des Brandes im Rohbau auf Anlagen im Altbau möglich war. Aufgrund der Bausumme von rund Fr. 54 Mio. (ohne Mehrwertsteuer), wovon Ende April 2010 bereits rund die Hälfte verbaut und die restliche Summe für Laborausbauten bestimmt war (cl. 13 pag. 13.930.16, 13.930.19), ist davon auszugehen, dass durch die Feuersbrunst ein erheblicher Schaden zum Nachteil der Bauherrschaft entstanden wäre (cl. 5 pag. 11.1.119). Damit ist gleichzeitig gesagt, dass aus objektiven Gründen – aufgrund des Baufortschritts – ein untauglicher Versuch (am untauglichen Objekt) nicht in Frage steht (Art. 22 Abs. 2 StGB). Alle für die Annahme strafbarer Vorbereitungshandlungen zu Brandstiftung erforderlichen objektiven Tatbestandsmerkmale sind mithin gegeben. Das Gericht ist aufgrund des Ausgeführten zur Überzeugung gelangt, dass A., B. und C. Vorkehrungen getroffen haben, die (auch) auf das Begehen einer Brandstiftung gerichtet waren. 3.4.8 Das Gericht erachtet sowohl für A. als auch für B. und C. den subjektiven Tatbestand als erfüllt. Der direkte Vorsatz jeder einzelnen beschuldigten Person ist nicht nur bezüglich der Vorbereitungshandlungen selber, sondern auch bezüglich der geplanten Tat erwiesen. Die Art und Weise des Aufbaus der Brandsätze – zwei mit Benzin und teilweise mit Öl gefüllte Kanister waren als solche schon einsatzbereit –, das Vorhandensein von Material zum Anzünden und zur Zeitverzögerung des Abbrennens, aber auch von Tarnkleidung, Funkgeräten, Taschenlampen und Werkzeugen, sowie das Bekennerschreiben über das anvisierte Ziel deuten schon für sich allein genommen auf eine sorgfältige Vorbereitung der geplanten Tat hin. Die Tatsache, dass all diese Gegenstände im Mietwagen sichergestellt wurden, mit dem sich die Beschuldigten in die Nähe des Ziels begeben hatten, deutet zudem auf eine bereits hohe Stufe der Einsatzbereitschaft hin, die sowohl die Vorbereitung selber wie auch die geplante Tat erfasst. Die festgestellte technische und organisatorische Einsatzbereitschaft von A., B. und C. hat nämlich als zusätzliches Indiz für die Bejahung ihres direkten Vorsatzes zu gelten. Der subjektive Tatbestand wird überdies durch das in der ersten Person Plural verfasste Bekennerschreiben gestützt („An alle Informationsoogane: Presse, Fernesen, Radio, alternative Medien teilen wir wie folgot mit: […] Wir können nich weiter abwarten, sonst wird es zu spät sein […] Verhinder wir, das die Nanotechnologien Realität, zur einzigen Realität, werden. Wir haben in mehren Stockwerken Gasflaschen mit einem Zeitzünder und mit Sprenghövspern und bvennbaver Füssigkeit plaziert. Wir haben in mehren Etagen Zünder, die mit Benzinhanistern

- 25 verbunden wurden, plaziert“; cl. 3 pag. 10.1.15 ff.; cl. 5 pag. 11.1.64 ff.). Einem Brief von A. vom 12. Mai 2010 ist ausserdem zu entnehmen, dass dieser die gemäss Bekennerschreiben geplante Tat – von ihm in der Gefangenenkorrespondenz mehrmals als Sabotage einer Baustelle bezeichnet (vorne E. 3.4.7) – als illegalen Akt betrachtet (cl. 3 pag. 8.1.30). Dieses Wissen ist aufgrund der gemeinsamen Vorgehensweise (hinten E. 3.4.9) auch den Mitbeschuldigten B. und C. anzurechnen. Aufgrund des Bekennerschreibens, das von Investitionen im Umfang von USD 100 Millionen allein seitens der Firma K. spricht, und wonach hinsichtlich des Baufortschritts auf den günstigsten Moment gewartet worden sei, um den Angriff so zerstörerisch wie möglich zu gestalten (cl. 3 pag. 10.1.15 f.), ist davon auszugehen, dass allen drei Beschuldigten auch das Schadenspotential der geplanten Feuersbrunst bewusst war. Nach dem Gesagten ist der subjektive Tatbestand bei allen drei Beschuldigten zu bejahen. 3.4.9 Zu prüfen ist im Folgenden die Frage der Teilnahme. Nach der Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein genügt zur Begründung von Mittäterschaft nicht. Der Mittäter muss vielmehr bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Dass der Mittäter bei der Fassung des gemeinsamen Tatentschlusses mitwirkt, ist nicht erforderlich; es genügt, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht (Urteil des Bundesgerichts 6B_209/2010 vom 2. Dezember 2010 E. 5.3.3; BGE 135 IV 155 E. 2.3.1 mit Hinweisen). A., B. und C. sind als Mittäter zu betrachten, da sie bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der angeklagten Vorbereitungshandlungen vorsätzlich und in massgebender Weise zusammen wirkten, so dass sie als gleichwertige Hauptbeteiligte dastehen. Jeder von ihnen hat einen wesentlichen Tatbeitrag geleistet. Alle drei haben sich zu teilweise unterschiedlichen, aber nahe beieinander liegenden Zeitpunkten von X. aus in die Schweiz begeben, wo A. zunächst am 14. April 2010 einen Wagen gemietet hat, um sich am Tag darauf zusammen mit B. und C. zu treffen und die gemeinsame Fahrt zum Zielort hin zu unternehmen. A. und B. beschafften zusammen ein Werkzeug in ZZZ., und Letzterer hantierte mit einem der Benzinkanister, was durch das Auffinden seines DNA-Profils bestätigt wird (vorne E. 3.4.2). C. trug die Sprengmittel auf sich und sass als Beifahrerin vorne im Wagen, wo sich im Bereich des Fussraums in einer Tasche die unverschlossenen Couverts mit dem dreiseitigen Bekennerschreiben, signiert mit

- 26 - „G.“, befanden (vorne E. 3.4.2). Die Hilfsmittel zur Tatausführung – wie Funkgeräte, Taschenlampen, Roger-Staub-Mützen, Mundschütze und Handschuhe (vgl. E. 3.4.2) – sind ein weiterer Hinweis für ein vorsätzliches Mittragen der Tat durch alle drei Beschuldigten, da sie in ihrer Anzahl auf ein arbeitsteiliges Vorgehen abgestimmt waren. Auch der Umstand, dass gemäss Bekennerschreiben auf verschiedenen Etagen mehrere Brandsätze gelegt werden sollten, spricht für eine arbeitsteilige Vorgehensweise. 3.5 Zusammenfassend sind A., B. und C. der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Brandstiftung gemäss Art. 260bis Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 4. Verbergen und Weiterschaffen von Sprengstoffen (Art. 226 Abs. 2 StGB) 4.1 Die Bundesanwaltschaft wirft A., B. und C. vor, sie hätten am 15. April 2010 im Tessin, in der Zentralschweiz sowie im Kanton Zürich Sprengstoffe verborgen und weitergeschafft, indem sie, wie sich bei der Festnahme durch die Kantonspolizei Zürich ergeben habe, im Mietwagen zwei Päckchen Sprengstoff der Marke O. (total 476 g), eine Sicherheitsanzündschnur und zwei Aluminiumsprengkapseln transportiert hätten, die zugleich auf der Person von C. verborgen gewesen seien: die zwei Päckchen Sprengstoff in ihren Stiefeln und die Sicherheitsanzündschnur sowie die zwei Aluminiumsprengkapseln um ihre Taille, unter der Kleidung. Die beschuldigten Personen hätten die Absicht gehabt, einen Anschlag zum Nachteil des sich im Bau befindenden Zentrum J. der Firma K. in V. zu verüben (Anklageschrift Ziff. 1.1.2; cl. 13 pag. 13.100.4 f.). 4.2 Diesbezüglich machten A., B. und C. von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und leisteten zu keinem Zeitpunkt einen Beitrag zur Klärung des angeklagten Sachverhalts, weder im Vorverfahren noch in der Hauptverhandlung (vgl. Protokoll der Schlusseinvernahme vom 9. Februar 2011 mit A. [cl. 6 pag. 13.1.76 ff.] und B. [cl. 6 pag. 13.2.89 ff.] sowie vom 2. Februar 2011 mit C. [cl. 6 pag. 13.3.93 ff.]; Einvernahme der Beschuldigten zur Sache anlässlich der Hauptverhandlung [cl. 13 pag. 13.930.33 ff.]). 4.3 4.3.1 Gemäss Art. 226 Abs. 2 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen bestraft, wer Sprengstoffe, giftige Gase oder Stoffe, die zu deren Herstellung geeignet sind, sich verschafft, einem andern übergibt, von einem andern übernimmt, aufbewahrt, verbirgt oder weiterschafft, wenn er weiss oder annehmen muss, dass sie zu verbrecherischem Gebrauche bestimmt sind.

- 27 - 4.3.2 Der objektive Tatbestand erfordert zunächst das Vorhandensein von Sprengstoff oder giftigen Gasen – bzw. von Grund- oder Ausgangsstoffen, die zu deren Herstellung geeignet sind – im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB, wobei Sprengmittel praxisgemäss in Anlehnung an Art. 4 bis Art. 7 des Bundesgesetzes über explosionsgefährliche Stoffe (SprstG) zu definieren sind (BGE 104 IV 232 E. 1a; COR- BOZ, a.a.O, Art. 226 StGB N. 2; ROELLI/FLEISCHANDERL, a.a.O., Art. 226 StGB N. 5). Gemäss Art. 4 SprstG sind unter Sprengmitteln Sprengstoffe und Zündmittel zu verstehen. Gemäss Art. 5 Abs. 1 SprstG sind Sprengstoffe einheitliche chemische Verbindungen oder Gemische solcher Verbindungen, die durch Zündung, mechanische Einwirkung oder auf andere Weise zur Explosion gebracht werden können und die wegen ihrer zerstörenden Kraft, sei es in freier oder verdämmter Ladung, schon in verhältnismässig geringer Menge gefährlich sind. Gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. a SprstG gelten nicht als Sprenstoffe explosionsfähige Gase, Dämpfe von flüssigen Brennstoffen sowie andere Stoffe, die erst nach einer Vermischung mit Luft explodieren. Als Sprengstoffe gelten insbesondere einheitliche Stoffe, wie Nitropenta, Trinitrotoluol und Hexogen; Mischungen, wie Schwarzpulver zu Sprengzwecken (Sprengpulver), nitroglycerin- oder nitroglykolhaltige Sprengstoffe, Ammoniumnitrat-Sprengstoffe, Sprengschlämme und Emulsionssprengstoffe; Initialsprengstoffe, wie Bleiazid und Bleitrizinat; ebenso Sprengschnüre (Art. 2 SprstV). Gemäss Art. 6 SprstG enthalten Zündmittel explosive Stoffe und dienen zur Zündung eines Sprengstoffes. Als Zündmittel gelten insbesondere Sprengkapseln, Sprengzünder (wie elektrische, elektronische und nichtelektrische), Sprengverzögerer, Sicherheitsanzündschnüre und Zündschläuche; Sprengschnüre dürfen auch als Zündmittel verwendet werden (Art. 3 SprstV). Mit Bezug auf Grundstoffe ist anzumerken, dass ein einziger Bestandteil als ein zur Herstellung von Sprengmitteln tauglicher Stoff in Betracht kommen kann, auch wenn er allein als harmlos einzustufen ist. Wichtig ist in einem solchen Fall, dass sein Verwendungszweck genügend bestimmbar ist (CORBOZ, a.a.O, Art. 226 StGB N. 7). Der objektive Tatbestand erfordert sodann das Verschaffen, Übergeben, Übernehmen, Aufbewahren, Verbergen oder Weiterschaffen von Sprengstoffen (STRATENWERTH/WOHLERS, a.a.O., Art. 226 StGB N. 1). Solche Vorgänge gehören zu einer Reihe von Handlungen vorbereitenden Charakters, die zu selbständigen Delikten erhoben wurden. Bei Art. 226 StGB geht es nämlich im Wesentlichen um Vorbereitungshandlungen (STRATENWERTH/BOMMER, a.a.O., S. 59 N. 13, S. 63 N. 29). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 118 IV 410). Der Täter muss hierzu über eine verbrecherische Verwendung wissen oder eine solche zumindest in Kauf nehmen, wobei eine genaue Vorstellung des verbrecherischen Gebrauchs nicht erforderlich ist (BGE 103 IV 244).

- 28 - 4.4 4.4.1 Unter dem sichergestellten Material sind folgende Gegenstände zu finden (cl. 5 pag 11.1.51 ff.): - 4 eingepackte halbe Sprengstoffpatronen (Asservat-Nummer: 29 [cl. 5 pag 11.1.4]; 30 [cl. 5 pag 11.1.6]) mit 476 g Nettogewicht (217,5 g + 258,5 g) der Marke O., hergestellt von der Firma P., die als Gelatine-Sprengstoff auf der Basis von Nitroglykol und Ammoniumnitrat bzw. als gewerblicher Gelatine-Sprengstoff beschrieben werden (cl. 5 pag. 11.1.51 f., 11.1.116); - 2 Aluminiumsprengkapseln (Asservat-Nummer: 31 [cl. 5 pag. 11.1.7]) der Marke Q, hergestellt von der Firma P., die als Zündmittel zum Zünden von Sprengstoff beschrieben werden (cl. 5, pag. 11.1.116); - eine Sicherheitsanzündschnur (Asservat-Nummer: 31 [cl. 5 pag. 11.1.7]) von 303,5 cm Länge der Marke R., des Herstellers S., die als Anzünd- und Zeitverzögerungsmittel im Verhältnis zu Sprengstoff beschrieben wird (cl. 5, pag. 11.1.116). Die vier eingepackten halben Sprengstoffpatronen – als Gelatine-Sprengstoff auf der Basis von Nitroglykol und Ammoniumnitrat bezeichnet – sind Sprengmittel i.S.v. Art. 4 und 5 Abs. 1 SprstG, da es sich um nitroglykolhaltige bzw. Ammoniumnitrat-Sprengstoffe gemäss Art. 2 lit. b SprstV handelt. Die zwei zum Zünden von Sprengstoff dienenden Aluminiumsprengkapseln sind Zündmittel und somit Sprengmittel i.S.v. Art. 4 und 6 SprstG sowie Art. 3 Abs. 1 SprstV, da sie explosive Stoffe enthalten, die bestimmt sind, als Zündmittel für Sprengstoff zu dienen. Die Sicherheitsanzündschnur, die als Anzünd- und Zeitverzögerungsmittel im Verhältnis zu Sprengstoff beschrieben wird, ist kein Sprengstoff, da sie nicht explodieren kann, aber ein Zündmittel und damit Sprengmittel i.S.v. Art. 4 und 6 SprstG sowie Art. 3 Abs. 1 SprstV (vgl. Zeugenaussage CC.; cl. 13 pag. 13.930.3 f.). Im Umfang des vorstehend beschriebenen Materials ist Sprengstoff im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB und damit auch im Sinne von Art. 226 Abs. 2 StGB gegeben. 4.4.2 Der objektive Tatbestand erfordert gemäss angeklagter Variante sodann das Verbergen oder Weiterschaffen von Sprengstoff. Im vorliegenden Fall wurde der Sprengstoff mittels eines Fahrzeugs weitergeschafft, indem die beschuldigten Personen die Sprengstoffpatronen, die Aluminiumsprengkapseln und die Sicherheitsanzündschnur im Mietwagen transportierten, bis sie von der Polizei angehalten wurden. Ausserdem waren die Sprengmittel äusserlich unsichtbar auf einer Person verborgen, um die Chancen des Gelingens eines Anschlags zu steigern: in den Stiefeln von C. waren die Sprengstoffpatronen versteckt, während sich die Aluminiumsprengkapseln und die Sicherheitsanzündschnur im Bereich ihres Ho-

- 29 sengurts befanden, verdeckt unter ihrer Bekleidung (cl. 5 pag. 11.1.53; cl. 3 pag. 10.1.22; cl. 1 pag. 6.1.40). Nach dem Gesagten ist in objektiver Hinsicht das Verbergen und Weiterschaffen von Sprengstoffen im Sinne von Art. 226 Abs. 2 StGB zu bejahen. 4.4.3 Das Gericht erachtet den subjektiven Tatbestand sowohl für A. als auch für B. und C. als erfüllt. Aufgrund der Art und Weise, wie die Sprengmittel auf ihrer Person verteilt und verborgen waren und wie diese transportiert wurden, musste C. davon ausgehen, dass es sich um schon in relativ geringer Menge potentiell gefährliche Sprengstoffe handelte. Hinzu kommt, dass B. bei der Polizeikontrolle die Polizisten bei der Durchsuchung des Materials darauf hinwies, dass sich in den Päckchen Sprengstoff befindet (cl. 1 pag. 6.2.2). Diese Warnung hätte er nicht machen können, wenn er nicht gewusst hätte, dass sich explosionsgefährliche Stoffe darin befanden. Aufgrund der gemeinsamen Reise zum Zielort hin und des von Sprengkörpern und Zeitzündern sprechenden Bekennerschreibens ist davon auszugehen, dass A. ebenfalls vom Vorhandensein von Sprengmitteln im Mietwagen wusste. Dies wird überdies durch seine Angaben in der Gefangenenkorrespondenz bekräftigt (vgl. cl. 3 pag. 8.1.27, 8.1.30). Alle drei Beschuldigten haben dabei mit direktem Vorsatz gehandelt: sie waren genau im Bilde, dass es sich bei den mitgeführten, verborgenen Gegenständen um Sprengmittel handelte, die zum Zweck eines gemäss Bekennerschreiben „in V. – Z.“ beabsichtigten Anschlags zu transportieren und zu verbergen waren. Sinn und Zweck des Verbergens und Weiterschaffens der Sprengmittel war es gerade, einen gemäss Bekennerschreiben auf das sich im Bau befindende Forschungszentrum der Firma K. geplanten Sprengstoffanschlag zu verüben (cl. 3 pag. 10.1.15). Das Wissen um die vorgesehene verbrecherische Verwendung der Sprengmittel ist demnach bei allen drei Beschuldigten zu bejahen. Die subjektiven Tatbestandsmerkmale sind bei allen drei Beschuldigten erfüllt. 4.4.4 Vorliegend ist auf Mittäterschaft zu erkennen, da A., B. und C. als Hauptbeteiligte dastehen. Jeder von ihnen hat in massgebender Weise mit den anderen zusammengewirkt; jeder war an der Entschliessung, an der Planung und an der eigentlichen Tatausführung beteiligt. C., deren DNA-Profil auf einzelnen Sprengmitteln und auf Verpackungsmaterial aufgefunden worden ist (vorne E. 3.4.2), hat in massgeblicher Weise mitgewirkt, indem sie sich selber für das Verbergen wie auch für das Weiterschaffen zur Verfügung stellte. Der Umstand, dass B. die Polizeibeamten auf die Natur bzw. die Gefährlichkeit der sich auf C. befindenden verborgenen Gegenstände hinwies, beweist, dass er über das Weiterschaffen und Verbergen von Sprengmitteln im

- 30 - Klaren und damit auch einverstanden war (cl. 1 pag. 6.2.2). A. hat als Hauptbeteiligter mitgewirkt, indem er den Wagen in YY. gemietet hat und ihn im Zeitpunkt der polizeilichen Kontrolle gefahren ist, wobei auch er über die transportierten Sprengmittel im Bilde war (vgl. cl. 3 pag. 8.1.27, 8.1.30). Gemäss dem Bekennerschreiben war (auch) ein Sprengstoffanschlag geplant (vgl. vorne E. 3.4.7). Der Transport und das Verstecken der hierzu nötigen Sprengmittel als Vorbereitung zur geplanten gemeinsamen Tat sind folglich allen drei beschuldigten Personen in gleicher Weise zuzurechnen. A., B. und C. sind als Mittäter zu betrachten. 4.5 Zusammenfassend sind A., B. und C. des Verbergens und Weiterschaffens von Sprengstoffen gemäss Art. 226 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. 5. Unbefugter Verkehr (Einfuhr) mit Sprengmitteln (Art. 37 Ziff. 1 SprstG i.V.m. Art. 4 SprstG und Art. 31 Abs. 1 SprstV) 5.1 Die Bundesanwaltschaft wirft A., B. und C. vor, sie hätten am 15. April 2010 in W., ohne über die entsprechende Bewilligung zu verfügen, Sprengmittel in die Schweiz eingeführt, indem C. mit zwei Päckchen Sprengstoff der Marke O. (total 476 g), einer Sicherheitsanzündschnur und zwei Aluminiumsprengkapseln von Italien herkommend in die Schweiz eingereist sei, wo A. und B. bereits auf sie gewartet hätten, um zusammen ab W. Richtung Norden zu fahren (Anklageschrift Ziff. 1.1.3; cl. 13 pag. 13.100.5). 5.2 Diesbezüglich machten A., B. und C. von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und leisteten zu keinem Zeitpunkt einen Beitrag zur Klärung des angeklagten Sachverhalts, weder im Vorverfahren noch in der Hauptverhandlung (vgl. Protokoll der Schlusseinvernahme vom 9. Februar 2011 mit A. [cl. 6 pag. 13.1.76 ff.] und B. [cl. 6 pag. 13.2.89 ff.] sowie vom 2. Februar 2011 mit C. [cl. 6 pag. 13.3.93 ff.]; Einvernahme der Beschuldigten zur Sache anlässlich der Hauptverhandlung [cl. 13 pag. 13.930.33 ff.]). 5.3 5.3.1 Gemäss Art. 37 Ziff. 1 SprstG i.V.m. Art. 333 Abs. 2 lit b und Abs. 5 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich ohne Bewilligung oder entgegen Verboten des Sprengstoffgesetzes mit Sprengmitteln oder pyrotechnischen Gegenständen verkehrt, insbesondere solche herstellt, lagert, besitzt, einführt, abgibt, bezieht, verwendet oder vernichtet, wer unrichtige oder unvollständige Angaben macht, die für die Erteilung einer Bewilligung gemäss dem Sprengstoffgesetz von Bedeutung sind, oder wer eine mit solchen Angaben erwirkte Bewilligung verwendet. Gemäss Art. 31 Abs. 1 SprstV

- 31 werden Bewilligungen zur Einfuhr von Sprengmitteln, pyrotechnischen Gegenständen für zivile Zwecke sowie von Schiesspulver von der Zentralstelle für Sprengstoff und Pyrotechnik (ZSP) erteilt. Die Art. 224-226 StGB schliessen Strafen nach dem Sprengstoffgesetz nur aus, wenn sie die Tat nach dem Unrechtsgehalt und dem Verschulden allseitig abgelten (Art. 40 Abs. 1 SprstG). 5.3.2 Die Frage der gemäss Art. 40 Abs. 1 SprstG möglichen echten Konkurrenz zwischen Art. 37 Ziff. 1 SprstG und Art. 226 Abs. 2 StGB kann offen gelassen werden, da das Gericht – wie der nachfolgenden Erwägung zu entnehmen ist – den Vorwurf des unbefugten Verkehrs mit Sprengmitteln nicht als erstellt erachtet. 5.3.3 Mit den von der italienischen Polizei gemachten Abklärungen sind die Einreise in die Schweiz von A., B. und C. sowie deren Umstände genügend geklärt worden. Es ist erstellt, dass alle drei Beschuldigten am 14. April 2010 – A. und B. – bzw. am nächsten Tag – C. – aus Norditalien kommend in das Tessin einreisten (cl. 4 pag. 10.1.345 f., 10.1.439 ff.; cl. 8 pag. 18.1.118 ff.). Ebenfalls erstellt ist, dass eine Bewilligung zur Einfuhr von Sprengmitteln seitens der zuständigen inländischen Amtsstelle nicht erteilt wurde, sowie die Tatsache, dass weder Sprengstoff „O.“ noch Sicherheitsanzündschnüre des Herstellers S. je in der Schweiz in Verkehr gebracht worden sind (cl. 8 pag. 18.3.1 f.). Aus den Akten ergibt sich jedoch nicht, dass die Sprengmittel, die anlässlich der Polizeikontrolle beim XX.-Pass vorgefunden worden sind, gerade von A., B. und C., allein oder gemeinschaftlich, in die Schweiz eingeführt worden sind und nicht etwa von unbekannten Dritten zu einem unbekannten Zeitpunkt. Die vorgeworfene Einfuhr kann nicht allein dadurch bewiesen werden, dass die Beschuldigten in die Schweiz einreisten und dass sie anlässlich ihrer Festnahme über die Sprengmittel verfügen konnten. Ein klarer Beweis oder zumindest schlüssige Indizien über eine erfolgte Einfuhr seitens der Beschuldigten fehlen in den Akten. 5.4 A., B. und C. sind somit vom Vorwurf des unbefugten Verkehrs (Einfuhr) mit Sprengmitteln freizusprechen. 6. Strafzumessung 6.1 Die Anwendung von Art. 49 StGB setzt voraus, dass echte Konkurrenz bzw. eine Konkurrenzsituation vorliegt. Eine solche entfällt, wenn wegen Handlungseinheit gar kein Konkurrenzverhältnis auftritt oder wenn unechte Konkurrenz angenommen wird (ACKERMANN, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 49 StGB N. 10 f.). Die Unterscheidung von Idealkonkurrenz und Realkonkurrenz ist bei der Anwendung dieser Bestimmung ohne Bedeutung (STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 4. Aufl., Bern 2011, S.531 N. 2). Art. 49 Abs. 1 StGB greift indes nicht, wenn unechte Konkurrenz vorliegt, d.h.

- 32 wenn jemand durch eine oder mehrere Handlungen zwar mehrere Straftatbestände erfüllt, aber der Tatbestand, der den deliktischen Gehalt der Tat erschöpfend erfasst und abgilt, den oder die anderen verdrängt, weshalb nur ersterer anwendbar ist. Unechte Konkurrenz wird gewöhnlich bei Spezialität, Konsumption, Subsidiarität, Alternativität oder bei mitbestrafter Vor-, Begleit- oder Nachtat angenommen (ACKERMANN, a.a.O., Art. 49 StGB N. 18 ff. mit Hinweisen; STRA- TENWERTH, a.a.O., S. 520 ff. N. 1 ff.). Erfüllt der Täter durch sein Verhalten verschiedene Tatbestände, die nicht im Ausschlussverhältnis zueinander stehen, liegt hingegen echte Konkurrenz vor. Ob dies der Fall ist, ist nur durch eine Gesamtbewertung der in Frage stehenden Tatbestände festzustellen. Eine Auslegungshilfe ist dabei die Strafdrohung (BGE 124 IV 157 f.). Als Ausgangspunkt gilt folgende Regel: Schützen verschiedene Tatbestände unterschiedliche Rechtsgüter, liegt ein Fall echter Konkurrenz vor. Diese kann allerdings auch in Fällen vorliegen, in welchen keine unterschiedlichen Rechtsgüter verletzt werden, beispielsweise wenn durch eine Handlung (Idealkonkurrenz) dasselbe Rechtsgut mehrerer Rechtsgutträger bzw. durch mehrere Handlungen (Realkonkurrenz) dasselbe Rechtsgut desselben Rechtsgutträgers mehrfach verletzt wird. Von letzterer Hypothese sind jedoch Fälle auszuklammern, in denen eine rechtliche Handlungseinheit zu erkennen ist (zum Ganzen: ACKERMANN, a.a.O., Art. 49 StGB N. 30 mit Hinweisen; vgl. auch STRATENWERTH, a.a.O., S. 533 N. 6, 7). Eine solche ist dort zu erkennen, wo alternativ tatbestandliche Handlungseinheit, gewerbsmässiges, gewohnheitsmässiges oder fortgesetztes Delikt und natürliche Handlungseinheit zum Zuge kommen (ACKERMANN, a.a.O., Art. 49 StGB N. 12). Zur tatbestandlichen bzw. natürlichen Handlungseinheit kann Folgendes festgehalten werden: Eine tatbestandliche Handlungseinheit liegt vor, wenn ein Straftatbestand mehrere Einzelakte zu einer rechtlich-sozialen Bewertungseinheit verbindet. In diesen Fällen besteht i.d.R. kein Konkurrenzverhältnis zwischen den Einzelakten. In erster Linie ist hier an tatbestandsmässige Verhalten zu denken, die begrifflich, faktisch oder doch typischerweise mehrere Einzelhandlungen voraussetzen, wie z.B. bei mehraktigen oder zusammengesetzten Delikten oder bei Tatbeständen, welche die Tathandlung offen, pauschalisiert umschreiben (wie „Vereitelungshandlungen“ i.S.v. Art. 305bis StGB oder „Misswirtschaft“ bei Art. 165 StGB). Ein Anwendungsfall tatbestandlicher Handlungseinheit liegt auch bei iterativer Tatbestandserfüllung vor, d.h. in Fällen, in welchen trotz Wiederholung von Einzelakten der Tatbestand bereits durch jeden Einzelakt vollständig erfüllt ist (wie bei Tötung durch mehrere tödliche Messerstiche oder bei einer Gesamtheit von in einem beschränkten Zeitraum vorgenommenen sexuellen Handlungen an demselben Opfer) (zum Ganzen: ACKERMANN, a.a.O., Art. 49 StGB N. 13 mit Hinweisen; STRATENWERTH, a.a.O., S. 533 ff. N. 8 ff.). Eine natürliche Handlungseinheit wird in der Rechtsprechung angenommen, „wenn das gesamte, auf einem einheitlichen Willensakt beruhende Tätigwerden des Täters kraft eines en-

- 33 gen räumlichen und zeitlichen Zusammenhanges der Einzelakte bei natürlicher Betrachtungsweise objektiv noch als einheitliches, zusammengehörendes Geschehen erscheint, indem in diesen Fällen durch mehrere Einzelhandlungen ein einheitlicher Deliktserfolg herbeigeführt wird“, wobei die natürliche Handlungseinheit als selbstständige Kategorie in der Doktrin kritisiert wird (ACKERMANN, a.a.O., Art. 49 StGB N. 17 mit Hinweisen; vgl. STRATENWERTH, a.a.O., S. 535 N. 12). 6.2 6.2.1 Vorliegend steht nicht in Frage, ob das Vorhandensein von mehreren planmässig und konkret getroffenen Vorkehrungen, welche über das objektive Tatbestandsmerkmal „mehrere Vorkehrungen“ des Art. 260bis StGB hinausgehen, als eine mehrfache Begehung dieser Straftat anzusehen ist. Die Annahme einer mehrfachen Begehung des Tatbestands der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Brandstiftung fällt in casu nicht in Betracht, da die festgestellte Mehrzahl der Vorkehrungen im Rahmen einer iterativen Tatbestandserfüllung anzusehen sind. Die Frage ist auch nicht, ob das gleichzeitige Weiterschaffen und Verbergen von Sprengstoffen als mehrfache Begehung von Art. 226 Abs. 2 StGB gilt, was im vorliegenden Fall ebenfalls auszuschliessen ist. Auch die Anklagebehörde spricht insoweit nicht von einer je mehrfachen Tatbegehung eines jeden Tatbestands bzw. vom Vorliegen von Konkurrenzsituationen (cl. 13 pag. 13.100.2-5). Hingegen stellt sich die Frage, ob strafbare Vorbereitungshandlungen zu Brandstiftung mit den zum selbständigen Delikt erhobenen Vorbereitungshandlungen zu Sprengstoffdelikten in echter oder unechter Konkurrenz stehen. Beide Tatbestände haben in ihrer vollendeten Form gemeingefährliche Verbrechen zum Gegenstand und setzen das Schaffen einer kollektiven Gefahr im Sinne des siebten Titels des zweiten Buches des StGB unter Strafe (zur Rechtsnatur der Gemeingefahr vgl. ROELLI/FLEISCHANDERL, a.a.O., vor Art. 221 StGB N. 4 ff.). Das gleichzeitige Schaffen von mehreren kollektiven Gefahrenlagen führt aber nicht zwangsweise zum Schluss, dass unechte Konkurrenz zum Zuge kommen muss, weil ein und dasselbe Rechtsgut tangiert wird, und zwar auch nicht dann, wenn – wie im vorliegenden Fall – beide Vorbereitungshandlungsarten die Gefährdung ein und desselben fremden Eigentums bezweckten. Zwischen manchen Gefährdungsdelikten desselben Titels des StGB, wie zwischen Art. 221 und Art. 224 StGB – auf welche Delikte die Vorbereitungshandlungen zu Brandstiftung gemäss Art. 260bis Abs. 1 StGB bzw. das Weiterschaffen und Verbergen von Sprengstoffen gemäss Art. 226 Abs. 2 StGB in casu gerade abzielten –, ist doch echte Idealkonkurrenz möglich (DONATSCH/FLACHSMANN/HUG/WEDER, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kommentar, Zürich 2010, Art. 224 StGB N. 11; ROEL- LI/FLEISCHANDERL, a.a.O., Art. 221 StGB N. 27; TRECHSEL/FINGERHUTH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 221

- 34 - StGB N. 12), sodann auch zwischen einer Gefährdung durch Kernenergie, Radioaktivität oder ionisierende Strahlen gemäss Art. 226bis StGB einerseits und den Gefährdungen gemäss Art. 221 StGB sowie Art. 224 StGB andererseits (ROELLI/FLEISCHANDERL, a.a.O., Art. 226bis StGB N. 27). Ferner besteht zwischen strafbaren Vorbereitungshandlungen gemäss Art. 226ter StGB und Widerhandlung gegen Art. 34 des Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dezember 1996 (KMG, SR 514.51), welche Bestimmung Vorbereitungs- und Beihilfehandlungen zur Entwicklung von Kernwaffen unter Strafe stellt, wegen der Verschiedenartigkeit der geschützten Rechtsgüter echte Konkurrenz (ROELLI/FLEISCHANDERL, a.a.O., Art. 226bis StGB N. 17). Wenn aber Art. 221 und Art. 224 StGB in echter Konkurrenz stehen können, wäre es nicht nachvollziehbar, für die entsprechenden Vorbereitungshandlungen unechte Konkurrenz anzunehmen. Die Gemeingefahr wird – namentlich bei Feuersbrunst und Sprengstoff – aufgrund der Besonderheit des gefährdenden Tatmittels auch als Entfesselung von Naturkräften mit unberechenbarer Wirkung charakterisiert, womit der Täter einen Zustand herbeiführt, der die Verletzung von Rechtsgütern in einem nicht zum voraus bestimmten und abgegrenzten Umfange wahrscheinlich macht (vgl. STRATENWERTH/BOMMER, a.a.O., S. 43 f.; ROELLI/FLEISCHANDERL, a.a.O., vor Art. 221 StGB N. 6). Massgebend für die Beurteilung der Gefährdung ist das entsprechende Erfahrungswissen, das unter Berücksichtigung des Einzelfalles eine Prognose darüber ermöglicht, ob der Eintritt der Verletzung des Rechtsguts nahe liegt oder nicht (ROELLI/FLEISCHANDERL, a.a.O., vor Art. 221 StGB N. 5). 6.2.2 Es ist vorliegend leicht ersichtlich und wird überdies durch den Bericht des WFD vom 20. Oktober 2010 (cl. 5 pag. 11.1.115 ff., 11.1.119) sowie die Aussagen der Zeugen CC. (cl. 13 pag. 13.930.4 ff.) und DD. (cl. 13 pag. 13.930.17 ff.) erhärtet, dass das separate, aber gleichzeitige Verwenden von Sprengmitteln und Gasflaschen einerseits und von Brandsätzen (den Benzin- und Ölkanistern) andererseits zu einer Kumulierung von Naturkräften geführt hätte, deren Entfesselung gesteigerte unberechenbare Wirkungen gehabt hätte und am Bauobjekt einen um so grösseren Sachschaden bewirkt hätte. Auch eine Verletzung oder Tötung von Personen wäre durchaus möglich gewesen, wurde doch die Baustelle – welche zur Nachtzeit nicht in Betrieb war – temporär von Sicherheitspersonal überwacht (Zeuge DD.; cl. 13 pag. 13.930.17 f.). Das Verhalten der Beschuldigten hätte also grössere Auswirkungen auf fremde Rechtsgüter haben können als bei alleiniger Anwendung nur des einen oder des anderen Tatmittels. Dabei fällt auf, dass das eine Tatmittel im Verhältnis zum anderen nicht in einer Art und Menge vorhanden war, dass seine Auswirkungen bloss als marginal im Verhältnis zu den Auswirkungen des andern bezeichnet werden könnten. Dass der kombinierte bzw. gleichzeitige Einsatz des sichergestellten Materials im Übrigen auch der Absicht der Beschuldigten entsprach, ergibt sich aus dem Bekennerschreiben,

- 35 wonach „unser Angriff nicht symbolisch, sondern so zerstöverisch wie möglich“ sein sollte und sowohl die Spreng- als auch die Brandvorrichtungen auf mehreren Etagen hätten eingesetzt werden sollen (cl. 3 pag. 10.1.16 f.). Wie bereits ausgeführt (vorne E. 3.4.7), waren alle Komponenten vorhanden, um zwei funktionsfähige unkonventionelle Spreng-/Brandvorrichtungen (USBV) und zusätzliche unkonventionelle Brandvorrichtungen herzustellen (cl. 5 pag. 11.1.116). Nach dem Gesagten treten die einen Vorbereitungshandlungen nicht hinter die anderen zurück. Dies lässt den Schluss ziehen, dass vorliegend auf echte Konkurrenz zwischen Art. 226 Abs. 2 und Art. 260bis Abs. 1 StGB zu erkennen ist. 6.3 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat – d.h. derjenigen Tat, die mit der schwersten Strafe bedroht ist – und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip). Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Schliesslich ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. In einem zweiten Schritt hat es diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei es ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_1048/2010 vom 6. Juni 2011 E. 3.1; 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.2.2; 6B_297/2009 vom 14. August 2009 E. 3.3.1; 6B_579/2008 vom 27. Dezember 2008 E. 4.2.2, je m.w.H.). 6.4 Die beschuldigten Personen sind je des Verbergens und Weiterschaffens von Sprengstoffen gemäss Art. 226 Abs. 2 StGB (E. 4.5) sowie der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Brandstiftung gemäss Art. 260bis Abs. 1 StGB (E. 3.5) schuldig zu befinden. Beide Tatbestände drohen zwar die gleiche Höchststrafe (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren), aber eine unterschiedliche Mindeststrafe an. Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet das Verbergen und Weiterschaffen von Sprengstoffen gemäss Art. 226 Abs. 2 StGB, da dieser Tatbestand die höhere Mindeststrafe – Geldstrafe nicht unter 30 Tagessätzen – androht (ACKERMANN, a.a.O., Art. 49 StGB N. 47). Die obere Grenze des Strafrahmens liegt damit bei einer Freiheitsstrafe von 7 1/2 Jahren (Art. 49 Abs. 1 Satz 2 StGB); das gesetzliche Höchstmass dieser Strafart wird nicht erreicht (Art. 40 StGB i.V.m. Art. 49

- 36 - Abs. 1 Satz 3 StGB). Die untere Grenze des Strafrahmens liegt bei 30 Tagessätzen Geldstrafe, wobei diese verwirkte Mindeststrafe im Rahmen der Strafzumessung zwingend zu erhöhen ist (TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 49 StGB N. 9; ACKERMANN, a.a.O., Art. 49 StGB N. 49). Innerhalb dieses Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden bestimmt sich nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Tat zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Das Gesetz führt – wie schon in Art. 63 aStGB – weder alle in Betracht zu ziehenden Elemente detailliert und abschliessend auf, noch regelt es deren exakte Auswirkungen bei der Bemessung der Strafe. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_650/2007 vom 2. Mai 2008 E. 10.1). 6.5 In Bezug auf A.: 6.5.1 A. sass am 15. April 2010 am Steuer eines von ihm besorgten Mietwagens, mit dem er die auf C. getragenen Sprengstoffe weitergeschafft hat. Die Sprengmittel waren auf einer Person verborgen, um die Chancen eines erfolgreichen Transports zu erhöhen. Zwischen den in Art. 226 Abs. 2 StGB erwähnten Verhaltensweisen besteht zwar keine echte Konkurrenz, doch kann dieser Umstand bei der Strafzumessung von Bedeutung sein (ROELLI/FLEISCHANDERL, a.a.O., Art. 226 StGB N. 9 i.f. mit Hinweisen). Die Art und Weise des Verbergens der Sprengstoffe ist hier im Verhältnis zum Weiterschaffen im Auto straferhöhend zu berücksichtigen. Es handelte sich dabei um wichtiges Material, ohne das das zerstörerische Potenzial der Gasflaschen nicht optimal hätte eingesetzt werden können. Das Sprengpotenzial der Sprengmittel hätte mithin wirkungsvoll mit den Gasflaschen kombiniert werden können (cl. 13 pag. 13.930.3-5). A. wusste um das Vorhandensein sowohl der Gasflaschen als auch der Sprengmittel und hat letztere, gemeinsam mit B. und C., mit direktem Vorsatz transportiert und versteckt. Der geplante Anschlag hätte durch die Kombination von Sprengstoff und Gas, worin ein gesteigertes zerstörerisches Potenzial liegt, grössere Schäden am im Bau stehenden Gebäude angerichtet. Die Absicht, die Sprengstoffe zur Nachtzeit einzusetzen, ist zusätzlicher Ausdruck der mit dem Weiterschaffen und Verbergen von Sprengmitteln zweckbezogenen kriminellen Energie: Die Ausführung des Anschlags wäre einfacher und Erfolg versprechender gewesen, da die Baustelle

- 37 nachts nicht in Betrieb war und nur temporär überwacht wurde (cl. 13 pag. 13.930.17 f.); ausserdem wäre die Reaktionszeit von Feuerwehr und Sicherheitskräften länger gewesen, da nicht mit einer sofor

SK.2011.6 — Bundesstrafgericht 22.07.2011 SK.2011.6 — Swissrulings