Urteil vom 14. Oktober 2011 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Daniel Kipfer Fasciati, Einzelrichter, Gerichtsschreiber Thomas Held. Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Tobias Kauer und Sergio Mastroianni, Staatsanwälte des Bundes, und als Privatkläger: 1. A., 2. B. gegen
C., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Till Gontersweiler. Gegenstand
Mehrfache qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch sowie des Versuchs hiezu und Hehlerei sowie des Versuchs hiezu. Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: SK.2011.20
- 2 - In Erwägung, dass − der Beschuldigte am 19. April 2011 durch seinen Verteidiger bei der Bundesanwaltschaft die Durchführung des abgekürzten Verfahrens (Art. 358 Abs. 1 StPO) beantragt hat; − der Beschuldigte den relevanten Anklagesachverhalt im Grundsatz anerkannt hat (Art. 358 Abs. 1 StPO); − die Bundesanwaltschaft die Durchführung des abgekürzten Verfahrens verfügt und der Privatklägerschaft eine Frist von zehn Tagen angesetzt hat, um Zivilansprüche und die Forderung auf Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren anzumelden (Art. 359 Abs. 1 und 2 StPO); − keine Zivilforderungen gestellt worden sind; − sich zwei Privatkläger am Verfahren beteiligen; − die Bundesanwaltschaft die Anklageschrift den Parteien eröffnet hat unter Ansetzung einer zehntägigen Frist zur Erklärung, ob sie der Anklageschrift zustimmen oder diese ablehnen; − die Zustimmung unwiderruflich ist (Art. 360 Abs. 2 StPO) und eine fehlende schriftliche Ablehnung der Anklageschrift innert Frist als Zustimmung gilt (Art. 360 Abs. 3 StPO); − die Staatsanwaltschaft (hier: die Bundesanwaltschaft) bei Zustimmung der Parteien die Anklageschrift mit den Akten dem erstinstanzlichen Gericht überweist (Art. 360 Abs. 3 StPO) und ein ordentliches Verfahren durchführt, wenn eine Partei nicht zustimmt (Art. 360 Abs. 4 StPO); − die Parteien mit Ausnahme des Privatklägers A. mit dem Urteilsvorschlag einverstanden sind beziehungsweise nicht dagegen opponiert haben; − Privatkläger A. sich mit Eingabe vom 8. August 2011 ausschliesslich gegen das vorgeschlagene Strafmass (Ziff. 2 des Urteilsvorschlags) und die Gewährung des bedingten Vollzugs richtet (Ziff. 3 des Urteilsvorschlags); − die Bundesanwaltschaft am 16. September 2011 beim Bundesstrafgericht eine Anklage im abgekürzten Verfahren gemäss Art. 358 ff. StPO als Urteilsvorschlag eingereicht hat;
- 3 - − eine Freiheitsstrafe von weniger als fünf Jahren vorgeschlagen wird (Art. 358 Abs. 2 StPO); − das Bundesstrafgericht am heutigen Tag in Anwesenheit des Beschuldigten und der Bundesanwaltschaft die Hauptverhandlung am Sitz des Gerichts durchgeführt hat (Art. 361 Abs. 1 StPO); − die Privatkläger von der Verhandlungsteilnahme dispensiert worden sind; − das Gericht frei darüber befindet, ob die Durchführung des abgekürzten Verfahrens rechtmässig und angebracht ist (Art. 362 Abs. 1 lit. a StPO), die Anklage mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung und mit den Akten übereinstimmt (lit. b) und die beantragten Sanktionen angemessen sind; − sich der Widerspruch des Privatklägers A. ausschliesslich auf das Strafmass bezieht; − dem Privatkläger im ordentlichen Verfahren nicht das Recht zusteht, sich zum Strafmass zu äussern (Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO) und er im Rechtsmittelverfahren die ausgesprochene Sanktion nicht anfechten kann (Art. 382 Abs. 2 StPO); − die Annahme, es liege mit der Erklärung des Privatklägers, der lediglich mit der Sanktion nicht einverstanden ist, ein gültiges Hindernis für das abgekürzte Verfahren vor, dazu führen würde, dass das ordentliche Verfahren durchzuführen wäre, ohne dass der Privatkläger sich dort zum Strafmass überhaupt äussern könnte; − es mithin systemwidrig wäre, dem Privatkläger, der sich ausschliesslich gegen das vorgeschlagene Strafmass wendet, für die Durchführung des abgekürzten Verfahrens ein Vetorecht einzuräumen, das ihm im ordentlichen Verfahren nicht zusteht und das ihm für das ordentliche Verfahren keinen rechtlich geschützten Anspruch eröffnet; − daher im Einspruch von Privatkläger A. kein gültiges Hindernis für die Durchführung des abgekürzten Verfahrens erkannt werden kann; − die Durchführung des ordentlichen Verfahrens unter den vorliegenden Voraussetzungen den Geboten der Verfahrensbeschleunigung (Art. 5 Abs. 1 StPO) und der Verfahrensökonomie widersprechen würde; − die gerichtliche Prüfung der Akten und die gerichtliche Befragung des Angeklagten anlässlich der Hauptverhandlung vom heutigem Tag ergeben haben, dass dessen Geständnis (Art. 361 Abs. 2 lit. a StPO) mit der Aktenlage übereinstimmt (Art. 361 Abs. 2 lit. b StPO) und glaubhaft ist;