Urteil vom 8. November 2011 und Berichtigung vom 21. März 2012 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Daniel Kipfer Fasciati, Vorsitz, Peter Popp und Sylvia Frei, Gerichtsschreiber Thomas Held. Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Hansjörg Stadler, Staatsanwalt des Bundes, gegen
1. A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Marcel Bosonnet, 2. B., erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Herbert Heeb. Gegenstand
Brandstiftung, mehrfache Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht, Aufbewahren und Verbergen von Sprengstoffen, mehrfache Sachbeschädigung, verbotener Besitz von Waffen. Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: SK.2011.1
- 2 - Anträge der Bundesanwaltschaft: I. Die Beschuldigte A. sei schuldig zu erklären: 1. der mehrfachen Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht gem. Art. 224 Abs. 1 StGB am 29/30. September 2002 in Zürich (Hotzestrasse 23), am 9. Oktober 2002 in Zürich (Löwenstrasse 25), am 2. Mai 2006 in Zürich (Kasernenstrasse 49), am 22./23. Januar 2007 in Bern (Effingerstrasse 33) und am 22. Januar 2007 in Bern (Bolligenstrasse 56); 2. der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB am 9. Oktober 2002 in Zürich (Löwenstrasse 25), am 2. Mai 2006 in Zürich (Kasernenstrasse 49), am 22./23. Januar 2007 in Bern (Effingerstrasse 33) und am 22. Januar 2007 in Bern (Bolligenstrasse 56); 3. des Aufbewahrens und Verbergens von Sprengmitteln gemäss Art. 226 Abs. 2 StGB am 6. Mai 2008 in Zürich (Z.-gasse 97); 4. der Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB am 28. Juni 2004 in Zürich (Schörliweg 83); 5. des Erwerbs von Waffen ohne Berechtigung gemäss aArt. 33 Abs. 1 lit. a WG i. V. m. Art. 4 Abs. 1 lit. b, c, d und e WG, Art. 8 Abs. 2 lit. d WG, Art. 1 f. WV, alt Art. 7 Abs. 2 WV und Anhang 2 lit. b WV am 6. Mai 2008 in Zürich (Z.-gasse 97). II. Die Beschuldigte A. sei im Sinne einer Gesamtstrafe zu bestrafen mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren. Die erstandene Haft am 6. Mai 2008 (1 Tag) sei auf den Vollzug der Freiheitsstrafe anzurechnen. III. Die Beschuldigte B. sei der Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB am 28. Juni 2004 in Zürich (Schörliweg 83) schuldig zu erklären. IV. Die Beschuldigte B. sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten bedingt, mit einer Probezeit von 2 Jahren, sowie mit einer Busse von 400 Franken. V. Die Kosten des Vorverfahrens seien den Beschuldigten wie folgt aufzuerlegen: 1. A.: mindestens 10'000 Franken (reduzierte Verfahrenskosten); 2. B.: Franken 12'014.55. VI. Die Kosten des erstinstanzlichen Hauptverfahrens seien durch das Gericht festzulegen und den Beschuldigten A. und B. zu ⅘ bzw. ⅕ aufzuerlegen. VII. Die in der Anklageschrift vom 28. Januar 2011 (S. 10 + 11, Ziff. 4) und im Verzeichnis der BKP vom 6. Mai 2008 (es betrifft die HDP-Nr. 1.1.105, 1.5.115, 1.8.101 – 103, 1.11.100, 1.12.100 – 102) aufgeführten Gegenstände seien gemäss Art. 69 Abs. 1 StGB einzuziehen. Die Sprengmittel seien gestützt auf Abs. 2 dieser Bestimmung zu vernichten. VIII. Die Kamera mit Infrarotstrahler und der Videorecorder Panasonic seien der Stadtpolizei Zürich nach Rechtskraft des Urteils zurückzugeben. IX. Die übrigen noch beschlagnahmten Gegenstände seien den Beschuldigten zurückzugeben.
- 3 - Anträge der Verteidigung von A. (sinngemäss): I. A. sei von allen Anklagevorwürfen vollumfänglich freizusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. II. Hinsichtlich der beschlagnahmten Gegenstände werde deren weitere Verwendung in das Ermessen des Gerichts gestellt. Anträge der Verteidigung von B. (sinngemäss): Die Beschuldigte B. sei vollumfänglich frei zu sprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Eidgenossenschaft. Sachverhalt: A. Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 22. August 2007 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren (BA/EAI/7/07/0213) gegen Unbekannt wegen des Verdachts der Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht (Art. 224 StGB). Gleichzeitig verfügte sie die Wiedereröffnung der Verfahren EAI/7/07/0201 und EAI/7/06/0554 wegen identischer Tatbestände (cl. 1 pag. 1.1.0.4). Auf Antrag der Bundesanwaltschaft wurden A. und B. durch Beamte der Bundeskriminalpolizei (nachfolgend „BKP“) von November 2007 bis Januar 2008 observiert. Mit Verfügung vom 7. Januar 2008 wurde das Strafverfahren in sachlicher Hinsicht auf das gleichzeitig wiedereröffnete Strafverfahren BA/EAI/1/03/0225 wegen versuchter Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht und in persönlicher Hinsicht auf A. wegen Gefährdung durch Sprengstoffe und Sachbeschädigung respektive des Versuchs hierzu ausgedehnt (cl. 1 pag. 1.2.0.2). B. Im Rahmen der angeordneten Zwangmassnahmen wurden anlässlich der Hausdurchsuchungen am damals gemeinsamen Domizil von A. und B. an der Z.-gasse 97 in Zürich sowie in der ehemals gemeinsamen Wohnung der Eheleute A. an der Y.-strasse 34 in Zürich zahlreiche Dokumente, Gegenstände sowie Datenträger sichergestellt und teilweise beschlagnahmt (cl. 1 pag. 1.3.0.2; cl. 4 pag. 8.1.5 ff. und 8.2.5 ff.). Telefon- und Internetüberwachungen brachten keine Ergebnisse. C. Die Bundesanwaltschaft edierte beim Bezirksgericht Zürich die aus geschichtlichem Interesse integral archivierten Akten eines früher gegen A. wegen Landesfriedensbruchs und anderer Straftaten geführten Verfahrens (cl. 9 pag. 18.4.0.4).
- 4 - D. In Absprache mit der Bundesanwaltschaft wurde am 28. April 2008 sieben Beamten der BKP, die zuvor A. und B. observiert hatten, jeweils einzeln ein Überwachungsvideo zwecks Identifikation der gefilmten Täterschaft eines am 28. Juni 2004 auf einen Personenkraftwagen in Zürich verübten Brandanschlags vorgeführt. Auf Antrag der Bundesanwaltschaft verfasste der Abteilungschef Observation der BKP, C., am 22. Oktober 2008 einen Amtsbericht über die Ergebnisse der Videovorführung, der zu den Akten genommen wurde (cl. 18 pag. BO.D.45 f.). E. A. und B. wurden auf Vorführungsbefehl der Bundesanwaltschaft am 6. April 2008 der Kantonspolizei Zürich zur erkennungsdienstlichen Behandlung zugeführt (cl. 2 pag. 5.7.0.37). Hierbei wurden sie fotogrammetrisch vermessen, und es wurden ihnen Wangenschleimhautabstriche entnommen (cl. 5 pag. 9.1.1.1 f.). Die Bundesanwaltschaft beauftragte am 6. Juni 2008 das Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern (nachfolgend „IRM Bern“) mit der Erstellung eines fotogrammetrischen Vergleichs der im Überwachungsvideo des Brandanschlags vom 28. Juni 2004 in Zürich festgehaltenen Täterschaft mit A. und B. (cl. 7 pag. 10.2.0.1 – 3). Der Bericht des IRM Bern datiert vom 28. Oktober 2008 (cl. 7 pag. 10.2.0.5 ff.). F. Mit Verfügung vom 7. November 2008 vereinigte die Bundesanwaltschaft sämtliche vorgenannten Verfahren unter der Verfahrensnummer EAI.07.0213. Gleichzeitig vereinigte sie in Anwendung von Art. 18 Abs. 2 aBStP das bis dato durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich gegen Unbekannt geführte und sistierte Untersuchungsverfahren A-5/2004/742 wegen Verdachts auf Brandstiftung in der Hand der Bundesbehörden und dehnte das Verfahren in diesem Punkt auf A. und B. aus (cl. 1 pag. 1.2.0.4). G. Das eidgenössische Untersuchungsrichteramt eröffnete mit Verfügung vom 29. Juni 2009 die Voruntersuchung. Der Schlussbericht datiert vom 13. Oktober 2010 (cl. 10 pag. 24.0.0.1). H. Die Bundesanwaltschaft erhob am 28. Januar 2011 beim Bundesstrafgericht Anklage gegen A. und B. wegen Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1 StGB) sowie gegen A. wegen mehrfacher Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 StGB), mehrfacher Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), Aufbewahrens und Verbergens von Sprengstoffen (Art. 226 Abs. 2 StGB) und Besitzes von Waffen ohne Berechtigung (Art. 33 Abs. 1 lit. a aWG). Mit Verfügung vom 31. Januar 2011 stellte sie das Strafverfahren gegen B. wegen Verstosses gegen das Waffengesetz sowie gegen A. in drei Fällen wegen verbrecherischer Verwendung von Sprengstoffen und Sachbeschädigung (Art. 224 Abs. 1 und Art. 144 Abs. 1 StGB) unter Übernahme der Verfahrenskosten ein (cl. 20 pag. 20.140.1 ff.).
- 5 - I. Auf Anfrage des Präsidenten der Strafkammer beantragte die Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 2. Februar 2011 die Beurteilung durch drei Richter (cl. 20 pag. 20.160.3). J. Mit Beweisverfügung vom 15. Juni 2011 edierte der Vorsitzende die von den Observanten der BKP ausgefüllten Fragebögen „Betrachten und Analysieren einer Filmsequenz“ und erkannte diese zu den Akten. Am 29. August 2011 wurden sieben Observanten der BKP und Dr. med L. im Wege einer vorgezogenen Beweisabnahme durch das Gericht als Zeugen in Anwesenheit des zuständigen Staatsanwalt des Bundes und der Verteidiger ohne Schutzmassnahmen in Zürich einvernommen. Die Einvernahmeprotokolle wurden zu den Akten genommen (cl. 20 pag. 20.930.1 ff.). Das Gericht holte von Amts wegen über A. und B. Straf- (cl. 20 pag. 20.231.3 f.; 20.232.3) und Betreibungsregisterauszüge (cl. 20 pag. 20.271.3 ff.; 20.272.2 ff.) sowie Steuerunterlagen (cl. 20 pag. 20.271.19 – 57; 20.272.011 – 071) ein, zog die Akten des Bezirksgerichts Zürich im Strafverfahren DG020513 gegen A. bei und edierte die vollständigen Observationsunterlagen der BKP für den Zeitraum November 2007 bis Januar 2008 (cl. 20 pag. 20.381.15 ff.). Die Observationsakten wurden vom Vorsitzenden gesichtet und in Form von 18 Amtsberichten teilweise zu den Akten erkannt (cl. 20 pag. 20.681.48 – 89). Der Antrag der Bundesanwaltschaft auf Beizug eines Sachverständigengutachtens des Wissenschaftlichen Dienstes (nachfolgend „WFD“) über pyrotechnische Gegenstände aus dem Verfahren SK.2010.24 wurde abgewiesen. Das bei der deutschen Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (nachfolgend „BAM“) in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten datiert vom 26. September 2011 (cl. 20 pag. 20.684.8 ff.). Dem Antrag der Bundesanwaltschaft auf Einvernahme zahlreicher Zeugen wurde teilweise stattgeben; C. und D. wurden zur Hauptverhandlung geladen. Sämtliche dem Gericht von den Parteien eingereichten Dokumente wurden zu den Akten erkannt (cl. 20 pag. 20.922.11). K. Die Hauptverhandlung fand am 28. und 29. September 2011 in Anwesenheit der Parteien am Sitz des Gerichts in Bellinzona statt. Anlässlich der Hauptverhandlung wies der Vorsitzende die Parteien darauf hin, dass sich das Gericht vorbehalte, den unter Ziff. 1.1.1 beschriebenen Anklagesachverhalt der Brandstiftung auch als Sachbeschädigung zu würdigen. Das Urteil wurde den Parteien am 8. November 2011 eröffnet und vom Vorsitzenden summarisch begründet.
- 6 - Die Strafkammer erwägt: 1. Vorfragen 1.1 Zuständigkeit 1.1.1 Das Gericht prüft seine Zuständigkeit von Amts wegen. Seit dem 1. Januar 2011 ist die Zuständigkeit der Strafkammer des Bundesstrafgerichts nicht mehr im Schweizerischen Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (Strafgesetzbuch, StGB; SR 311.0), sondern in der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0) geregelt. Gemäss Art. 448 Abs. 1 StPO werden Verfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängig sind, nach neuem Recht fortgeführt. Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt worden sind, behalten ihre Gültigkeit (Art. 448 Abs. 2 StPO). Dies betrifft nach dem Willen des Gesetzgebers auch solche Verfahrenshandlungen, welche unter altem Recht angeordnet und unter neuem Recht ihren Fortgang nehmen (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2005 S. 1085 ff., 1351 [nachstehend „Botschaft StPO“]). 1.1.2 Die Bundesanwaltschaft legt der Beschuldigten A. unter anderem mehrfache Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht gemäss Art. 224 Abs. 1 StGB (Anklagepunkte 1.2.1 a – 1.2.1 e) sowie im Anklagepunkt 1.2.2 das Aufbewahren und Verbergen von Sprengstoffen gemäss Art. 226 Abs. 2 StGB zur Last, deren Verfolgung und Beurteilung gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. d StPO der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen. Die wegen derselben Handlungen (Idealkonkurrenz) angeklagten Sachbeschädigungen gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB (Anklagepunkt 1.2.3) unterstehen ebenfalls der Bundesgerichtsbarkeit, da sich die gerichtliche Zuständigkeit aufgrund (prozessualer) Taten und nicht aufgrund einzelner, in Idealkonkurrenz stehender Straftatbestände ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6S.116/2007 vom 7. September 2007, E. 3.2.2 [noch zu Art. 18 BStP]). Einer förmlichen Vereinigungsverfügung im Sinne von Art. 26 Abs. 2 StPO (respektive Art. 18 Abs. 2 aBStP) bedarf es insoweit nicht. Die angeklagten Straftaten der Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1 StGB) und der Widerhandlungen nach Art. 33 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG ; SR 514.54) unterstehen gemäss Art. 22 StPO grundsätzlich der kantonalen Gerichtsbarkeit. Die Bundesanwaltschaft hat diese Straftaten mit Verfügungen vom 7. November 2008, 27. Januar und 5. Februar 2009 sowie vom 27. Januar 2011 in Anwendung von Art. 18 Abs. 2 aBStP und Art. 26 Abs. 2 StPO mit dem in ihre genuine
- 7 - Zuständigkeit fallenden Verfahren EAI.07.0213 wegen Sprengstoffdelikten vereinigt (cl. 1 pag. 1.2.0.4 – 7 f.; ….10 f.). Soweit die Vereinigungsverfügungen vor dem 1. Januar 2011 erfolgten, behalten diese in Anwendung von Art. 448 Abs. 2 StPO ihre Gültigkeit. 1.1.3 Gemäss Art. 35 Abs. 1 StBOG i. V. m. Art. 23 Abs. 1 lit. d StPO urteilt die Strafkammer des Bundesstrafgerichts in Fällen der Bundesgerichtsbarkeit als erstinstanzliches Gericht. Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts urteilt in Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren beantragt ist (Art. 36 Abs. 1 und Abs. 2 StBOG i. V. m. Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO). Die Bundesanwaltschaft beantragte mit Schreiben vom 2. Februar 2011 die Beurteilung durch drei Strafrichter (cl. 20 pag. 20.160.3) und forderte anlässlich der Hauptverhandlung für die Beschuldigte A. eine Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren. 1.1.4 Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts ist somit in 3er-Besetzung zur Entscheidung hinsichtlich aller Anklagepunkte zuständig. 1.2 Anwendbares materielles Recht 1.2.1 Die den Beschuldigten zur Last gelegten Taten sollen zwischen dem 29./30. September 2002 und dem 6. Mai 2008 verübt worden sein, mithin teilweise vor Inkrafttreten der Partialrevision des StGB am 1. Oktober 2002 und des revidierten Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches am 1. Januar 2007. Daneben hat Art. 33 Abs. 1 lit. a WG nach dem Zeitpunkt der angeklagten Tatbegehung tatbestandliche Erweiterungen (vgl. AS 2008, S. 5517) und redaktionelle Ergänzungen erfahren (AS 2010, S. 2902). 1.2.2 Unter Berücksichtigung des strafrechtlichen Rückwirkungsverbots kommt grundsätzlich das zum Tatzeitpunkt geltende (materielle) Recht zur Anwendung, es sei denn, dass das neue Gesetz das mildere ist (sog. lex mitior [Art. 2 Abs. 2 StGB; BGE 134 IV 82 E. 6.1 mit Hinweisen]). Das Anknüpfungskriterium der lex mitior erfordert einen Vergleich der konkurrierenden Strafgesetze und ergibt sich aus dem Zusammenspiel der verschiedenen Vorschriften des Besonderen Teils (beziehungsweise des Nebenstrafrechts) und des Allgemeinen Teils des Strafbesetzbuches (BGE 135 IV 113 E. 2.2; 134 IV 82 E. 6.2). Zur Ermittlung des milderen Rechts hat der Richter aufgrund der konkreten Umstände des jeweiligen Falls (hypothetisch) nach objektiven Massstäben zu prüfen, nach welchem der beiden Rechte der Täter besser wegkommt. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht (Grundsatz der Alternativität). Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen. Hat der Täter indessen mehrere selbständige strafbare Handlungen began-
- 8 gen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82 E. 6.2.3; TRECHSEL/VEST, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 2 StGB N. 5). 1.2.3 Der Beschuldigten B. werden eine, der Beschuldigten A. mehrere strafbare Handlungen vorgeworfen. Die Frage des anwendbaren materiellen Rechts ist demnach für jeden Anklagesachverhalt gesondert zu beantworten und erfolgt im Rahmen der rechtlichen Würdigung der einzelnen Anklagepunkte. 2. Brandstiftung 2.1 Anwendbares Recht Mit Inkrafttreten des Allgemeinen Teils des StGB am 1. Januar 2007 wurde der Tatbestand von Art. 221 StGB nicht geändert, sondern lediglich dessen Strafdrohung an das revidierte Sanktionssystem angepasst, ohne dass der damit verbundene Vorwurf erschwert beziehungsweise der Strafrahmen erweitert worden wäre (Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches [Allgemeine Bestimmungen, Einführung und Anwendung des Gesetzes] und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999, S. 2148 f.; vgl. die Übersicht der Anpassungen in Ziff. II/1 Abs. 1 ff. des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Änderung des Strafgesetzbuches [AS 2006, S. 3502 ff.]). Hinsichtlich einer allfälligen Strafbarkeit der Beschuldigten wegen Brandstiftung ergeben sich in Folge der Revision des Allgemeinen Teils des StGB keine Unterschiede, weshalb sich die Frage des milderen Rechts nur für den Fall eines Schuldspruch im Rahmen der Strafzumessung stellt. Im Folgenden wird deshalb bei der Strafbarkeitsprüfung auf eine Unterscheidung zwischen altem und neuem Recht verzichtet. 2.2 2.2.1 Gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht. Ist nur ein geringer Schaden entstanden, so kann die Strafe gemildert werden (Abs. 3). Der objektive Tatbestand von Art. 221 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter mit irgendeinem Mittel eine Feuersbrunst verursacht, sei es durch aktives Tun oder Unterlassen (ROELLI/FLEISCHANDERL, Basler Kommentar, Strafrecht II, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 221 StGB N. 7 f.; CORBOZ, Les infractions en droit suisse, Band II, 3. Aufl., Bern 2010, Art. 221 StGB N. 4 f.; STRATENWERTH/
- 9 - WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 2. Aufl., Bern 2009, Art. 221 StGB N. 2). Die Feuersbrunst ist als ein Brand zu verstehen, der eine Intensität oder Ausdehnung erreicht, aufgrund derer er vom Urheber selber nicht mehr bezwungen werden kann und deswegen eine gewisse Erheblichkeit aufweist (BGE 117 IV 285 E. 2a; ROELLI/FLEISCHANDERL, a. a. O., Art. 221 StGB N. 7). Alle brennbaren Objekte sind als Tatobjekt in Betracht zu ziehen (BGE 116 IV 1; STRATENWERTH/WOHLERS, a. a. O., Art. 221 StGB N. 2;). Dabei muss ein Kausalzusammenhang zwischen dem aktiven Verhalten beziehungsweise dem Unterlassen und der Feuersbrunst bestehen (CORBOZ, a. a. O., Art. 221 StGB N. 13). Als Folge der Feuersbrunst muss entweder ein anderer einen Vermögensschaden erleiden oder eine Gemeingefahr entstehen (BGE 117 IV 285 E. 2a; 107 IV 182 E. 2a; CORBOZ, a. a. O., Art. 221 StGB N. 15, 18). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, der darauf gerichtet sein muss, eine Feuersbrunst zu entfachen und dadurch entweder einen anderen zu schädigen oder eine Gemeingefahr hervorzurufen (BGE 105 IV 39 E. 2c; ROELLI/ FLEISCHANDERL, a. a. O., Art. 221 StGB N. 15). 2.2.2 Nach der Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein genügt zur Begründung von Mittäterschaft jedoch nicht. Der Mittäter muss vielmehr bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken. Dass der Mittäter bei der Fassung des gemeinsamen Tatentschlusses mitwirkt, ist nicht erforderlich; es genügt, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_209/2010 vom 2. Dezember 2010, E. 5.3.4). 2.3 Anklageprinzip 2.3.1 Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens können nur Sachverhalte sein, die dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfen werden (Umgrenzungsfunktion). Die Anklageschrift muss die beschuldigten Personen sowie die ihnen zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_432/2011 vom 26. Oktober 2011, E. 2.2). Die Darstellung des tatsächlichen
- 10 - Vorgangs ist auszurichten auf den gesetzlichen Tatbestand, der nach Auffassung der Anklage als erfüllt zu betrachten ist, d. h. es ist anzugeben, welche einzelnen Vorgänge und Sachverhalte den jeweiligen Merkmalen des Straftatbestandes entsprechen (BGE 126 I 19 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_225/2008 vom 7. Oktober 2008, E. 1.1). Zu den gesetzlichen Merkmalen der strafbaren Handlung gehören neben den Tatbestandsmerkmalen die Schuldform, die Teilnahmeform (Mittäterschaft, Anstiftung, Gehilfenschaft) sowie die Erscheinungsform (Versuch oder vollendetes Delikt) und allfällige Konkurrenzen (BGE 120 IV 348 E. 3c). Bildet Gegenstand der Anklage lediglich die Teilnahme an einem Delikt, so sind alle besonderen objektiven (und naturgemäss auch subjektiven) Momente in die Anklage aufzunehmen, die diesen Sonderfall strafrechtlicher Verantwortlichkeit begründen (SCHMID, in: Donatsch/Schmid [Hrsg.], Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 2000, § 162 N. 7). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (BGE 133 IV 235 E. 6.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_432/2011 vom 26. Oktober 2011, E. 2.2). Die Würdigung der Form der Tatbeteiligung als Mittäter- oder Gehilfenschaft ist keine Sachverhalts-, sondern eine Rechtsfrage, die vom Gericht losgelöst von der jeweiligen Darstellung in der Anklageschrift zu entscheiden ist. Der Umstand, dass die Tathandlungen nicht explizit als Mittäterschaft bezeichnet werden, stellt keine Verletzung des Anklagegrundsatzes dar, wenn sich die Mittäterschaft aus der Sachverhaltsdarstellung in der Anklageschrift als reale Möglichkeit aufdrängt (Urteil des Bundesgerichts 6B_209/2010 vom 2. Dezember 2010, E. 3.3; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2011.6 vom 22. Juli 2011, E. 2.2.1). 2.3.2 Die Bundesanwaltschaft wirft den Beschuldigten Brandstiftung vor, „gemeinsam begangen am 28.06.2004, 0:59 bis 1:01 Uhr, am Schörliweg 83 in Zürich, z. N. von E.“, und beschreibt anschliessend die jeweiligen Handlungen, die die Beschuldigten vorgenommen haben sollen (Anklageschrift Ziff. 1.1.1 [cl. 20 pag. 20.100.2 f.]). Der in der Anklageschrift beschriebene Sachverhalt wurde zudem durch eine Überwachungskamera aufgezeichnet. Die Aufnahme ist den Beschuldigten und deren Verteidigern bekannt (cl. 20 pag. 20.922.9 f.). Vorliegend begründet die Umschreibung der mittäterschaftlichen Begehung durch „gemeinsam begangen“ keine Verletzung des Anklageprinzips, da den Beschuldigten der ihnen zur Last gelegte Sachverhalt im Detail bekannt war und ein Handeln als Mittäter sich aufgrund der Sachverhaltsdarstellung in der Anklageschrift und des Überwachungsvideos geradezu aufdrängt. 2.4 2.4.1 Aufgrund des Überwachungsvideos (cl. 2 pag. 5.3.0.22) und weiterer Untersuchungshandlungen ist sachverhaltsmässig erstellt, dass zwei unbekannte Perso-
- 11 nen in der Nacht des 28. Juni 2004 an den Personenwagen des E., Toyota Previa, amtliches Kennzeichen ZH 5, herantraten. Der Personenwagen war auf dem nicht umfriedeten Aussenparkplatz Nr. 1 vor dem Reiheneckhaus Schörliweg 83 in Zürich abgestellt (cl. 2 pag. 5.3.0.1.4 ff.). Person 1 (Person mit Kopfbedeckung, links im Video) begab sich zum linken Vorderreifen und deponierte dort mehrere Gegenstände, während Person 2 dasselbe am linken Hinterreifen tat. Person 1 begab sich, nachdem sie die auf dem Vorderreifen abgelegten Gegenstände entzündet hatte und diese selbständig brannten, zum Hinterreifen und versuchte, die dort zuvor von Person 2 deponierten Gegenstände zu entzünden. Während dieses Vorgangs beobachtete Person 2 die Umgebung. Person 1 gelang es jedoch nicht sofort, die auf dem Hinterreifen liegenden Gegenstände zum Brennen zu bringen, weshalb Person 2 ebenfalls ein Feuerzeug aus ihrer Jackentasche holte und versuchte, die Gegenstände zu entzünden. In diesem Moment wendete sich Person 1 vom Fahrzeug ab, und es ist zu sehen, dass einige der auf dem Hinterrad liegenden Gegenstände bereits brannten. Person 2 hielt weiter kurz das Feuerzeug an die Gegenstände. Es lässt sich aber nicht eindeutig feststellen, ob hierdurch weitere Gegenstände entzündet wurden. Anschliessend entfernten sich beide Personen zügig vom Fahrzeug. Die deponierten Gegenstände brannten selbständig weiter und griffen schliesslich auf das Fahrzeug über. Der Brand konnte in der Folge durch die alarmierten Einsatzkräfte der Feuerwehr gelöscht werden (cl. 2 pag. 5.3.0.1.20). Die Polizei hielt nach dem Eintreffen am Tatort 2 – 3 Meter hohe, aus dem Fahrzeug schlagende Flammen fotographisch fest (cl. 2 pag. 5.3.0.1.7; 12 – 18). Das Fahrzeug brannte zu einem erheblichen Teil aus und erlitt einen Totalschaden, der mit Fr. 16'000.– beziffert wird. Zusätzlich zum Schaden am Personenwagen wurden in diesem befindliche Gegenstände im Wert von Fr. 16'882.50 zerstört (cl. 2 pag. 5.3.0.1.8; …19 – 20). Sämtliche zerstörten Gegenstände standen im Eigentum von E.. 2.4.2 a) Die auf den Reifen deponierten Gegenstände wurden von Person 1 angezündet. Das Feuer dehnte sich auf den Personenwagen aus, der einen Totalschaden erlitt. Die Flammen waren nach den belegten Aussagen der Einsatzkräfte zwei bis drei Meter hoch und erreichten demnach eine Intensität, die eine Brandbekämpfung durch ausgebildete Löschkräfte erforderte. Eine Beherrschung des Feuers durch den oder die Brandleger war nicht mehr möglich, zumal beide Personen den Tatort nach der Inbrandsetzung des Personenwagens umgehend verlassen haben, ohne weitere Massnahmen zur Löschung des Feuers zu unternehmen. b) Nicht eindeutig zu sehen ist, ob Person 2 die auf dem Hinterreifen liegenden Gegenstände eigenhändig entzündet hat. Sie hat sich jedoch gemeinsam mit Person 1 dem Personenwagen genähert und mit dieser zielstrebig brennbare Objekte auf den linken Vorder- und Hinterreifen des Wagens gelegt. Während
- 12 - Person 1 mit dem Anzünden der auf dem Vorderreifen deponierten Gegenstände beschäftigt war, beobachtete Person 2 die Umgebung. Sie stand mit anderen Worten „Schmiere“ und war darum besorgt, dass die Tatausführung unentdeckt blieb. Die Überwachungsaufnahme belegt ein zielgerichtetes und arbeitsteiliges Vorgehen der Täter während der gesamten Tatausführung. Beide Täter haben brennbare Objekte auf die Reifen gelegt und haben damit bei der Inbrandsetzung des Wagens vor Ort in massgebender Weise mitgewirkt und entscheidende Tatbeiträge geleistet. Zudem hatten beide Täter ein Feuerzeug dabei und haben versucht, die deponierten Gegenstände zu entzünden. Dies lässt auf eine gemeinsame und vorsätzliche Tatplanung und -umsetzung schliessen. Beide Personen haben unter Zusammenwirken die Brandstiftung verursacht und müssen sich demnach die Tatbeiträge der anderen Person im Wege der Mittäterschaft zurechnen lassen. c) Die Verteidigung der Beschuldigten B. hat im Rahmen ihres Plädoyers die Frage aufgeworfen, ob die Schadenshöhe von Fr. 32'800.– rechtsgenüglich erstellt sei, denn der Geschädigte E. sei hierzu nicht befragt worden (cl. 20 pag. 20.922.169). Dies trifft indessen nicht zu. Aus den Akten geht hervor, dass der Geschädigte E. am 27. September 2004 durch die Stadtpolizei Zürich zu den Ereignissen befragt worden ist. Er hat ausgesagt, dass er Eigentümer des zerstörten Personenwagens sowie der darin befindlichen Gegenstände sei (cl. 2 pag. 5.3.0.7). Die von ihm eingereichte Schadensaufstellung in Höhe von Fr. 16'882.50 belegt detailliert den Wert der Gegenstände, die sich im Personenwagen befanden und durch den Brand vernichtet wurden (cl. 2 pag. 5.3.18 f.). Der Totalschaden des Personenwagens wird durch die in den Akten befindlichen Bilder und die Polizeirapporte über den Brandanschlag belegt. Es lässt sich aber nicht rekonstruieren, wie die Stadtpolizei Zürich den Wert des Personenwagens ermittelt hat. Den Akten lassen sich jedoch keinerlei Hinweise entnehmen, dass der geschätzte Wert des Personenwagens oder die Schadensaufstellung falsch beziehungsweise überzogen sind. Dies wird im Übrigen von der Verteidigung auch nicht vorgebracht. Sowohl der Schaden am Personenwagens als auch der an den darin befindlichen Sachen übersteigt jeweils die Summe von Fr. 10'000.–, bei welcher das Bundesgericht das Vorliegen eines geringen Schadens verneint (Urteil des Bundesgerichtes 6S.271/2005 vom 28. Juli 2006, E. 2). Für die Anwendung des privilegierten Tatbestands im Sinne von Art. 221 Abs. 3 StGB ist demnach kein Raum. Die objektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 221 Abs. 1 StGB sind erfüllt. Aufgrund des gefilmten Tatablaufs bestehen keine Zweifel an einer vorsätzlichen Brandlegung, was auch die Verteidigung eingeräumt hat (cl. 20 pag. 20.922.168). Fraglich ist hingegen die Täterschaft der Beschuldigten.
- 13 - 2.5 Beweismittel 2.5.1 Aussagen der Beschuldigten Die Beschuldigte A. hat während des gesamten Verfahrens von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht (cl. 8 pag. 13.1.0.3 ff.; ...9 ff.; cl. 20 pag. 20.922.6 f.). Die Beschuldigte B. äusserte sich erstmals am 17. August 2009 vor dem Untersuchungsrichter und anschliessend während der Hauptverhandlung zu den ihr gemachten Vorwürfen. Sie hat eine Tatbeteiligung bestritten (cl. 8 pag. 12.2.0.3 ff.; cl. 8 pag. 13.5.0.5 ff. [= cl. 20 pag. 20.510.45 ff.]; cl. 20 pag. 20.930.52 ff.). 2.5.2 Geometrisches Gutachten a) Das Institut für Rechtsmedizin an der Universität Bern (IRM Bern) erstellte am 27. Oktober 2008 im Auftrag der Bundesanwaltschaft einen geometrischen Bericht (cl. 7 pag. 10.2.0.5 ff.). Anhand der Auswertung der Überwachungsbilder wurden mittels photogrammetrischer Berechnungen die Körpergrössen der gefilmten Täterschaft ermittelt und ein geometrischer Vergleich mit den zuvor erfassten Körperabmessungen und –proportionen der beiden Beschuldigten durchgeführt. Das IRM kommt zu der Beurteilung, die photogrammetrischen Lotmessungen und insbesondere der geometrische Vergleich ergäben, „dass die Tatverdächtige A. als Täter 1 und die Tatverdächtige B. als Täter 2 hinsichtlich Körpergrösse, Körperabmessungen und Körperproportionen in den aller engsten Betracht zu ziehen sind“ (cl. 7 pag. 10.2.0.12). b) Der Verteidiger der Beschuldigten B. rügt die Unverwertbarkeit des geometrischen Gutachtens. Zur Begründung führt er an, die Entnahme der DNA-Probe sowie die geometrische Vermessung seiner Mandantin durch das IRM Bern seien nicht rechtmässig erfolgt. Die Beschuldigte B. sei am 6. Mai 2008 lediglich als Auskunftsperson und nicht als beschuldigte Person vorgeladen worden, obwohl bereits seit Langem gegen sie ermittelt worden sei. Hierdurch sei sie ihrer gesetzlich garantierten Verteidigungsrechte beraubt worden, insbesondere ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die angeordneten Massnahmen seien ausserhalb einer Strafuntersuchung durchgeführt worden und demnach nichtig (cl. 20 pag. 20.922.170; …177 – 179). Beide Verteidiger wenden zudem ein, das vom IRM Bern durchgeführte Verfahren sei nicht geeignet, um die Beschuldigten als Täterinnen zu identifizieren. Die angewandten Methoden entsprächen nicht den wissenschaftlichen Standards, und die Messungen seien zu ungenau. Allenfalls könne aufgrund des Gutachtens eine Person als Täter ausgeschlossen werden,
- 14 wenn ihre Körperabmessungen nicht mit den errechneten Proportionen der Täterschaft im Video übereinstimmen (cl. 20 pag. 20.922.128 ff.; …194 – 197). c) Gemäss Art. 448 Abs. 2 StPO behalten Verfahrenshandlungen ihre Gültigkeit, welche vor Inkrafttreten der StPO am 1. Januar 2011 vorgenommen wurden. Art. 101 Abs. 1 BStP bestimmte, dass der Bundesanwalt „bei hinreichendem Verdacht strafbarer Handlungen“ schriftlich die Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens anordnet. Allerdings galt unter der Herrschaft des BStP ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren bereits dann als im materiellen Sinne eröffnet, wenn die Bundesanwaltschaft oder die BKP prozessuale Handlungen vornahmen; die formelle Eröffnungsverfügung hatte nur deklaratorische Bedeutung (TPF SK.2010.13 vom 21. April 2011 E. 2.1, zur Publikation vorgesehen; SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N. 785; OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 2. Aufl., Bern 2005, N. 1336 – 1337). d) Den Akten ist zu entnehmen, dass der Einvernahme der Beschuldigten B. als Auskunftsperson etliche Ermittlungsarbeiten der BKP und der Bundesanwaltschaft vorausgingen. So wurde sie von November 2007 bis Januar 2008 von Beamten der BKP im Auftrag der Bundesanwaltschaft observiert. Mitte März 2008 übergab die Bundesanwaltschaft dem IRM Bern Aktenbestandteile im Hinblick auf die Erstellung des geometrischen Berichts. Am 28. April 2008 wurde sieben Observanten in Absprache mit der Bundesanwaltschaft im Auftrag des zuständigen Sachbearbeiters der BKP, D., ein Überwachungsvideo zwecks Identifizierung der Täterschaft des Brandanschlags vorgeführt. Gegen die Beschuldigte B. bestand zu diesem Zeitpunkt bereits ein Anfangsverdacht, da sie von mehreren Beamten der Sicherheits- und Kantonspolizei Zürich sowie der BKP als eine der beiden auf dem Überwachungsvideo zu sehenden Personen identifiziert worden war (cl. 20 pag. 20.381.2 f.). Die Bundesanwaltschaft erliess am 2. Mai 2008 gegen die Beschuldigten einen Hausdurchsuchungs- und Vorführungsbefehl zwecks erkennungsdienstlicher Behandlung. Sowohl die Hausdurchsuchung als auch die erkennungsdienstliche Behandlung, bei der die Körpermasse der Beschuldigten B. durch das IRM erfasst wurden (cl. 7 pag. 10.2.0.6), erfolgten am 6. Mai 2008 (cl. 3 pag. 8.2.1.1 – 4; cl. 5 pag. 9.1.2.1; cl. 8 pag. 12.2.0.1 f.). Mit Aufnahme der vorgenannten Ermittlungstätigkeiten war bereits ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren im materiellen Sinne gegen die Beschuldigte B. eröffnet, als diese am 6. Mai 2008 durch die Bundesanwaltschaft als Auskunftsperson befragt wurde (cl. 8 pag. 12.2.0.3 ff.). Der formellen Verfahrenseröffnung vom 11. November 2008 (cl. 1 pag. 1.2.0.4 – 6) kam somit nur noch deklaratorische Bedeutung zu. Die Beschuldigte B. hätte demnach am 6. Mai 2008 als Beschuldigte unter Vorhalt des gegen sie bestehenden Tatverdachts und nicht als Auskunftsperson einvernommen werden müssen. Die Verletzung strafprozes-
- 15 sualer Vorschriften führt vorliegend jedoch nicht zur Unverwertbarkeit der geometrischen Vermessung und der daraus gewonnen Erkenntnisse. Gemäss Art. 73quater BStP konnte die gerichtliche Polizei sowohl Beschuldigte (lit. a) als auch anderen Personen (lit. b) erkennungsdienstlich behandeln. Erkennungsdienstliche Behandlungen enthalten klassischerweise die Erfassung eines Signalements einer Person wie Geschlecht, Grösse, Statur, Hautfarbe, Gesicht, Kopfform sowie Abdrücke von Fingern, Handballen, Ohren, Füssen, Zähnen oder anderen wichtigen Körperteilen als Vergleichsmaterial mittels Fotografie, Vermessen des Körpers, Abnehmen von Fingerabdrücken oder dem Aufnehmen des Signalelements (WERLEN, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 260 StPO N. 1; HANSJAKOB, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 260 StPO N. 1). Sie stellen nach herrschender Meinung lediglich leichte Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person dar, weshalb sie (auch nach den Vorschriften der StPO) nicht nur gegenüber der beschuldigten Person, sondern auch gegenüber Dritten zulässig sind (BGE 124 I 80 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 1P.648/2001 vom 29. Mai 2002, E. 3.3; HAUSER/SCHWERI/HARTMAN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel/Genf/München 2005, § 72 N. 10, 10a, 16, 21; zur Rechtslage nach StPO: Botschaft StPO, S. 1243; HANSJAKOB, a. a. O., Art. 260 StPO N. 4). Die Vermessung der Körpermasse stellt eine erkennungsdienstliche Behandlung dar, die gegen die Beschuldigte B. unabhängig von ihrer formellen Verfahrensstellung zulässig war. Sie hätte auch als Beschuldigte die Vermessung dulden müssen, weshalb die Unterlassung der formellen Verfahrenseröffnung vorliegend zu keiner Beeinträchtigung der ihr zustehenden Verfahrensrechte führte. Die erkennungsdienstliche Erfassung erfolgte rechtmässig und die hierdurch ermittelten Körpermasse können zur Beweisführung verwertet werden. e) Gemäss Gutachten des IRM Bern wurde aufgrund der Vermessung im Rahmen der erkennungsdienstlichen Behandlung vom 6. Mai 2008 für die Beschuldigte A. eine Körpergrösse von 174 cm und für die Beschuldigte B. eine solche von 166 cm ermittelt (inklusive der bei der Vermessung getragenen Schuhe). Die Auswertung der Überwachungsbilder ergab ein durchschnittliches Lotmass (senkrechtes Mass zwischen Kopfende und Fussboden) von 173 cm für Person 1 und von 164 cm für Person 2. Aufgrund des sehr steilen Kamerawinkels liegt die Genauigkeit der Lotmessungen bei + 5 cm für Person 1 und bei + 4 cm für Person 2 (cl. 7 pag. 10.2.0.10). Zum Vergleich der Körperabmessungen und proportionen der gefilmten Täter mit denen der beiden Beschuldigten wurden aufgrund der tatsächlichen Körperabmessungen erstellte Computermodelle in die entsprechenden Positionen und Körperhaltungen der im Überwachungsvideo festgehaltenen Täter gebracht. Laut Gutachten stimmen in allen ausgewerteten Bildern die tatsächlichen Körperproportionen der Beschuldigten A. mit der als Tä-
- 16 ter 1 bezeichneten Person und diejenigen der Beschuldigten B. mit der als Täter 2 bezeichneten Person gut überein, bei einer auf den steilen Kamerawinkel, die Bekleidung und die Qualität des Videos zurückzuführenden Toleranz von + 3 cm für Täter 1 und + 2 cm für Täter 2 (cl. 7 pag. 10.2.5.11). Vor diesem Hintergrund kann das Ergebnis des Gutachtens, die Beschuldigten seien hinsichtlich Körpergrösse, -abmessungen und -proportionen „in den allerengsten Bereich“ der Täter zu ziehen, nur dahingehend verstanden werden, dass die Beschuldigten als Täterinnen nicht positiv ausgeschlossen werden können. Eine Genauigkeit der Lotmessung von + 5 cm für Person 1 und bei + 4 cm für Person 2 ergibt, dass Täter 1 zwischen 165 und 178 cm und Täter 2 zwischen 160 und 168 cm gross ist. Der Messbereich ist nicht präzise genug, um verlässliche Rückschlüsse auf die tatsächliche Grösse der Täterschaft zu ziehen. Das Gutachten vermag die Beschuldigten nicht zu entlasten, denn sie bewegen sich mit ihren Körpergrössen im genannten Bereich, jedoch erbringt das Gutachten keinen positiven Beweis für deren Täterschaft. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei den gefilmten Tätern um andere Personen als die Beschuldigten handelt. Dem geometrischen Bericht kommt demnach nur ein beschränkter Beweiswert hinsichtlich der Täterschaft der beiden Beschuldigten zu, und er kann allenfalls – neben weiteren Beweisen – ein Indiz hierfür sein. 2.5.3 Zeugeneinvernahmen a) In den Akten befindet sich ein im Auftrag der Bundesanwaltschaft erstellter Amtsbericht des Abteilungschefs Observation der BKP über die Vorführung des Überwachungsvideos zwecks Identifizierung der gefilmten Täterschaft vor Observanten der BKP (cl. 18 pag. BO.D.45 f.). Der Bericht datiert vom 22. Oktober 2008 und hält fest, dass im Auftrag der zuständigen Sachbearbeitung der BKP und in Absprache mit der Bundesanwaltschaft denjenigen Observanten, die an den meisten Observationseinsätzen teilgenommen hätten, das Überwachungsvideo des Brandanschlags am 28. April 2008 ohne Vorankündigung einzeln vorgeführt worden sei. Unmittelbar im Anschluss an die Visualisierung hätten die Observanten individuell einen Fragebogen ausfüllen müssen, wobei es ihnen nicht erlaubt gewesen sei, Hilfsmittel zu benutzen und vor Beantwortung sämtlicher Fragen mit Kollegen oder Dritten Kontakt aufzunehmen. Mit Ausnahme eines einzigen Observanten hätten alle die Person ohne Kopfbedeckung als Wohnpartnerin von A. identifiziert, bei der es sich um B. handle. Derjenige Observant, der die Person ohne Kopfbedeckung nicht eindeutig identifiziert habe, habe festgehalten, dass diese eine gewisse Ähnlichkeit mit der im Verfahren als „Bueb“ bezeichneten Person aufweise. Bei der unter dem Arbeitstitel „Bueb.“ geführten Person handle es sich um die erwähnte B.. Die im Amtsbericht vom 28. April 2008 erwähnten Fragebögen „Betrachten und Analysieren einer Filmsequenz“ wurden von der Verfahrensleitung mit Verfügung vom 15. Juni 2011 ediert (cl. 20
- 17 pag. 20. 381.4 – 8) und zu den Akten genommen. Die Fragebögen bestätigen den Inhalt des Amtsberichts, wonach sechs Observanten (Nr. 22, 24, 26, 29, 31 und 36) anlässlich der Visionierung die Person ohne Kopfbedeckung als die Beschuldigte B. identifizierten (cl. 20 pag. 20.681.4; …9; …14; …19; …29 und …34) und Observant Nr. 30 festhielt, dass die auf dem Video sichtbare Frau ohne Kopfbedeckung eine gewisse Ähnlichkeit mit einer ihm aus einem Strafverfahren unter dem Code-Namen „Bueb“ bezeichneten Person aufweise (cl. 20 pag. 20.681.24). b) Das Gericht hat im Wege einer vorweggenommenen Beweisabnahme (Art. 332 Abs. 3 StPO) die sieben Observanten der BKP sowie den behandelnden Arzt der Pflegetochter der Beschuldigten B., Dr. L., als Zeugen einvernommen. Den Zeugen wurde anlässlich der Einvernahme die Videosequenz vorgespielt und eine Fotowahlkonfrontation (cl. 20 pag. 20.681.42) vorgelegt, auf der die Beschuldigte B. neben fünf weiteren weiblichen Personen abgebildet ist. Zur Sache befragt, bestätigten alle sieben Observanten die von ihnen am 28. April 2008 im Fragebogen festgehaltenen Wahrnehmungen als zutreffend. Das nochmalige Vorspielen der Überwachungsaufnahme führte weder zu Ergänzungen noch Korrekturen der damaligen Angaben. Auf entsprechende Frage, woran sie die Beschuldigte B. erkannt hätten, gaben die Observanten zusammengefasst an, die Beschuldigte sei Zielperson ihres Observationsauftrages gewesen, die sie über einen längeren Zeitraum hinweg überwacht hätten. Es gehöre zu ihren Aufgaben, Personen aufgrund von Bilddokumentationen, Signalelementen, Verhaltensweisen, Bekleidung und motorischen Merkmalen zu erkennen respektive wieder zu erkennen. Jene sechs Observanten, welche auf dem Video die Person ohne Kopfbedeckung als die Beschuldigte B. bezeichnet haben, gaben an, sie hätten diese aufgrund ihrer runden Kopfform, Brille, Körperhaltung, Gangart und des Kurzhaarschnitts erkannt. Die Beschuldigte B. wurde auf dem vorgelegten Fotowahlbogen als die im Video zu sehende respektive im Wahrnehmungsbericht erwähnte Person (cl. 20 pag. 20.930.12; …19; …44) und „Bueb“ (...25; …30) identifiziert. Eine Identifikation der zweiten Täterschaft anhand der Überwachungsaufnahme war keinem der Zeugen möglich (cl. 20 pag. 20.930.4; …18; …24; …29; …44). Der Zeuge Dr. L sagte aus, er sehe die Beschuldigte B. ungefähr einmal pro Jahr anlässlich des Arztbesuches der Pflegetochter und habe mit ihr bisher 5 – 6 Mal persönlichen Kontakt gehabt (cl. 20 pag. 20.930.48). Er gab an, keine der gefilmten Personen identifizieren zu können (cl. 20 pag. 20.930.50). c) Sämtliche Observanten haben die von ihnen im Wahrnehmungsbericht gemachten Aussagen bestätigt. Widersprüche und Unstimmigkeiten gab es nicht. Zwar haben sich die Zeugen vornehmlich auf ihre damaligen Berichte abgestützt, die ihnen vom Vorgesetzten C. vorgängig zur Ansicht ausgehändigt worden wa-
- 18 ren (cl. 20 pag. 20.930.3; …11; …18; …23; …28; …36), konnten jedoch plausibel darlegen, anhand welcher signifikanter Merkmale, die sie sich während ihres Observationseinsatzes von Oktober 2007 bis Januar 2008 eingehend einprägen konnten, sie die Beschuldigte B. identifiziert haben. Zweifel an der wahrheitsgetreuen Beantwortung des Fragebogens durch die Zeugen bestehen nicht; auch gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass sie die Beschuldigte B. zu Unrecht falsch belasten. So räumte ein Observant ein, die Beschuldigte B. „heute“ (am Tag der Einvernahme, 29. August 2011) nicht mehr wieder erkennen zu können (Zeuge Nr. 29). Hinsichtlich der zweiten Täterschaft gaben alle an, diese nicht identifizieren zu können. Aufgrund des Vorstehenden ergeben sich für das Gericht keinerlei Zweifel, dass den Zeugen die Identifikation der Beschuldigten B. im April 2008 anhand der relativ schlechten Videosequenz möglich war. Dass der Zeuge Dr. L. die Beschuldigte B. nicht identifizieren konnte, erklärt sich aus dem Umstand, dass er aufgrund des eher seltenen persönlichen Kontakts nicht mit ihrer Gangart, Körperhaltung, Kopfform etc. vertraut ist und diese Erkennungsmerkmale – im Gegensatz zu den Observanten – nicht studiert hat. d) Die Verteidigung erhebt Einwendungen gegen die Verwertbarkeit und den Beweiswert der Fragebögen und Aussagen. Sie rügt, die Observanten seien keine Zeugen im Sinne des Prozessrechts. Die Beamten würden nicht über eigene Wahrnehmungen berichten, sondern gäben lediglich ihre persönliche Einschätzung zum Überwachungsfilm wieder. Dies sei eine Frage der Beweiswürdigung, welche dem Gericht obliege und nicht an Beamte der Strafverfolgungsorgane delegiert werden könne. Aus diesem Grunde könnten die Observanten allenfalls als Sachverständige betrachtet werden, deren Anhörung aufgrund von Vorbefassung jedoch gemäss Art. 183 Abs. 3 i. V. m. Art. 56 StPO ausgeschlossen sei (cl. 20 pag. 20.522.7 ff.; …19; pag. 20.922.134; …188). Darüber hinaus bestünden Zweifel an der Unvoreingenommenheit und Glaubwürdigkeit der Observanten. Deren Befragung habe ergeben, dass zumindest einigen von ihnen, zusammen mit anderen Observanten, das Überwachungsvideo bereits vor der Visionierung vom 28. April 2008 anlässlich einer Informationsveranstaltung gezeigt worden sei, wobei einige der Anwesenden geäussert hätten, die Beschuldigte B. als eine der beiden Täter im Video erkannt zu haben. Es sei nahe liegend, dass für die am 28. April 2008 durchgeführte Visionierung zwecks Identifizierung der Täterschaft nur diejenigen Observanten ausgewählt worden seien, die die Beschuldigte B. bereits zuvor erkannt haben wollen (cl. 20 pag. 20.922.192). Zudem sei es wahrscheinlich, dass sich die Observanten untereinander über ihre gemachten Wahrnehmungen ausgetauscht hätten, weshalb bei allen bereits vor der Visionierung vom 28. April 2008 die Idee vorgelegen habe, eine der beiden auf dem Video zu sehende Person sei die Beschuldigte B. (cl. 20 pag. 20.922.190).
- 19 aa) Zeugin oder Zeuge ist eine an der Begehung der Straftat nicht beteiligte Person, die der Aufklärung dienende Aussagen machen kann und nicht Auskunftsperson ist (Art. 162 StPO). Ein Sachverständiger kann kein Zeuge sein. Er vermittelt sein besonderes Fachwissen, sagt jedoch nicht über selbst wahrgenommene Tatsachen aus, mit Ausnahme derjenigen, die er anlässlich seiner Sachverständigentätigkeit gemacht hat. Der sachverständige Zeuge ist hingegen Zeuge (DONATSCH, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 162 StPO N. 5). Das Überwachungsvideo stellt einen Beweisgegenstand in Form einer Urkunde im Sinne von Art. 192 Abs. 2 StPO dar (vgl. DONATSCH, a. a. O., Art. 192 StPO N. 5). Der in der Urkunde „digitalisierte“ Tathergang wurde den Observanten vorgespielt, und sie wurden anschliessend vom Gericht zu dem vorgelegten Beweismittel befragt. Die Observanten haben dem Gericht ihre persönlichen Wahrnehmungen geschildert, nämlich dass die Beschuldigte B. und eine weitere, nicht zu identifizierende Person Gegenstände auf die Reifen eines Personenwagen legen, diese anzünden und sich anschliessend entfernen. Der Umstand, dass die Observanten eine der beiden auf dem Video zu sehenden Personen aufgrund deren äusserer Erscheinung, Physiognomie und Motorik als die Beschuldigte B. identifiziert haben, macht sie entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht zu Sachverständigen im Sinne von Art. 183 StPO. Eine Personenidentifikation bedarf keines irgendwie gearteten Fachwissens oder spezifischer Fähigkeiten wie es Sachverständige für spezielle Fachgebiete aufweisen, sondern ist jedermann möglich. Die Verteidigung der Beschuldigten B. weist insoweit darauf hin, dass es weder eine Expertise im Erkennen anderer Personen, die sich in irgendeiner Weise objektivieren liesse, noch eine Fachausbildung oder Eignungsprüfung für diese Fähigkeit gebe. Vielmehr sei jedermann in der Lage festzustellen, ob zwischen einer in einem Video gefilmten Person und einer vor ihm stehenden Person sicher, möglicherweise oder sicher nicht Identität bestehe (cl. 20 pag. 20.522.7 f.). Dem ist grundsätzlich zu zustimmen, jedoch lässt die Verteidigung ausser Betracht, dass die Möglichkeit und Qualität der Identifikation einer Person von unterschiedlichen Faktoren abhängen, zu denen insbesondere das Vertrautsein mit Habitus, Gestik und Bewegungsmuster der zu identifizierenden Person zählt. Niemand würde auf die Idee kommen, einen Familienangehörigen eines Opfers oder Täters, dem dessen Identifikation aufgrund der engen persönlichen Bindungen möglich ist, als Experten zu bezeichnen. Je besser man jemanden kennt, desto eher erkennt man ihn (so auch die Verteidigung B., cl. 20 pag. 20.522.8, Ziff. 7 a. E.). Dies hat die Einvernahme des Zeugen L. gezeigt, dem ebenso wie dem Gericht mangels hinreichender persönlicher Kontakte mit den Beschuldigten weder eine positive noch negative Identifikation der im Video zu sehenden Personen möglich war. Die Befragung der Observanten stellt auch
- 20 keine unzulässige Delegation der Beweiswürdigung durch das Gericht dar. Sie wurden zu einem Beweisstück befragt, und die gemachten Wahrnehmungen und Aussagen hat das Gericht anschliessend gewürdigt. Hierbei hatte es in einem ersten Schritt zu beurteilen, ob die Identifikation einer bestimmten Person anhand der Überwachungsaufnahme überhaupt möglich ist. Dies ist nach Ansicht des Gerichts der Fall. In einem weiteren Schritt würdigte das Gericht die Aussagen der Observanten dahingehend, ob diese aufgrund der getätigten Observationen die Beschuldigte B. als die rechts im Bild zu sehende Person ohne Kopfbedeckung mit Sicherheit erkennen können. Die Befragung der Observanten überzeugte das Gericht, dass eine Identifikation von Personen anhand des vorgelegten Beweismittels möglich ist, weil eine Vertrautheit mit dem äusserem Erscheinungsbild, der Physiognomie und Motorik der Beschuldigten aufgrund längerer Beobachtungen bestand (vgl. E. 2.5.3 b, S. 17). Aufgrund des Vorstehenden konnte das Gericht die Observanten als Zeugen im Sinne von Art. 162 Abs. 1 StPO befragen. bb) Die Verteidigung leitet eine Voreingenommenheit der Zeugen aus der Aussage von Observant Nr. 22 her. Dieser gab anlässlich seiner Einvernahme vor Gericht zu Protokoll, der Film sei bereits vor dem 28. April 2008 anlässlich einer allgemeinen Teaminformation über Brandanschläge vorgeführt worden. Bei der Informationsveranstaltung, an der er teilgenommen habe, sei es um die Veranschaulichung der Vorgehensweise bei Brandanschlägen und nicht um die Identifikation der Täterschaft gegangen. Trotzdem sei eine der beiden Personen von Teilnehmern spontan erkannt worden (cl. 20 pag. 20.930.3; …6). Bei einer zweiten Vorführung, die individuell durchgeführt worden sei, sei es darum gegangen, die Täterschaft zu identifizieren. Er wisse nicht mehr, wer bei der ersten Vorführung anwesend gewesen sei, nach seiner Meinung aber sicher auch die übrigen (vom Gericht angehörten) Observanten (cl. 20 pag. 20.930.6). Hierzu befragt, haben diese unter Hinweis auf ihre Pflicht zur wahrheitsgetreuen Aussage angegeben, die Videosequenz zum ersten (und einzigen Mal) anlässlich der Vorführung am 28. April 2008 gesehen zu haben, ohne über Anlass und Inhalt der Vorführung informiert gewesen zu sein. Es sei ihnen untersagt worden, sich mit Kollegen über die Visionierung zu unterhalten. Welchen ihrer Kollegen die Sequenz ebenfalls vorgeführt worden ist, vermochten sie nicht zu beantworten. Auf den Geschädigten E. angesprochen, sagten alle Zeugen übereinstimmend aus, dass ihnen der Name nichts sage. Auch hätten sie bis zur Visionierung des Überwachungsvideos keine Kenntnis von dem Autobrand gehabt (cl. 20 pag. 20.930.31). Alle Zeugen gaben an, die beiden Beschuldigten nicht im Rahmen von Ermittlungen wegen eines Brandanschlages, sondern wegen diverser Sprengstoffanschläge observiert zu haben.
- 21 - Zur Videovorführung an der Informationsveranstaltung befragt, gab der verantwortliche Ermittler, D., an, er wisse nicht, welche Observanten daran teilgenommen hätten, da die Zusammensetzung der Observationsgruppen ständig wechsle und er für diese nicht zuständig sei (cl. 20 pag. 20.930.63). Seine Anfrage zur Videovorführung zwecks Identifizierung der gefilmten Täterschaft habe er ausschliesslich an den für die Observanten verantwortlichen Zeugen C. und nicht an einzelne Observanten gerichtet (cl. 20 pag. 20.930.57; …67). Dieser erklärte, dass er diejenigen Observanten aufgeboten habe, die die meisten Observationseinsätze gefahren hätten und zum fraglichen Termin abkömmlich gewesen seien. Als er die Observanten ausgewählt habe, habe er nicht gewusst, dass der Film bereits zuvor einmal vorgeführt worden sei. Dies habe er erst im Nachhinein erfahren (cl. 20 pag. 20.930.58). Aufgrund des Vorstehenden kann davon ausgegangen werden, dass neben Nr. 22 weiteren Observanten der BKP das Überwachungsvideo vor dem 28. April 2008 gezeigt worden ist. Der Verdacht der Verteidigung, dass auch die neben Nr. 22 vom Gericht als Zeugen einvernommenen sechs Observanten an der Informationsveranstaltung teilgenommen haben, konnte nicht erhärtet werden. So gibt es keine Anzeichen dafür, dass die Zeugen in irgendeiner Weise bereits mit der Aufzeichnung vorbefasst waren, da alle gesagt haben, weder den Geschädigten E. zu kennen noch von dem Brandanschlag auf dessen Fahrzeug gewusst zu haben. Die Aussagen der Zeugen C. und D. erscheinen glaubhaft und ergeben keine Hinweise für eine selektive Auswahl der Observanten als Belastungszeugen. Die geschilderten Abläufe entsprechen der Aufteilung und Zuständigkeit innerhalb der BKP. Gegen eine selektive Auswahl von Observanten spricht zuletzt auch die Aussage von Observant Nr. 22, er habe die Beschuldigte B. bereits anlässlich der ersten Vorführung erkannt (cl. 20 pag. 20.930.6), dies aber erst beim Ausfüllen des Fragebogens angegeben (cl. 20 pag. 20.930.8). Im Lichte dieser Umstände wird die Aussage der übrigen Observanten, sie hätten an der früheren Videovorführung nicht teilgenommen, durch die gegenteilige Aussage von Nr. 22 nicht erschüttert. e) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass den Observanten Zeugeneigenschaft zukommt und ihre Aussagen in zentralen Punkten konstant und in sich geschlossen sind. Ihre Aussagen sind verwertbar und glaubhaft. 2.5.4 Beizug der Observationsakten a) Die Verteidigung rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und des daraus abgeleiteten Akteneinsichtsrechts. Die Möglichkeit, sich angemessen zu verteidigen, setze voraus, dass die Beschuldigten über alle gegen sie ergriffenen strafprozessualen Handlungen informiert seien, was aufgrund der
- 22 vom Gericht zu den Verfahrensakten erkannten Dokumente über die Observationseinsätze nicht möglich sei. Die Verteidigung bemängelt zum einen die Qualität der vom Gericht edierten und zu den Akten erkannten 18 Amtsberichte. Diese seien ungenau und unvollständig, enthielten keine oder nur unzureichende Auskünfte über die Observationsziele, die Anzahl der Observanten und die vor dem Einsatz gegebenen Informationen. Diese Auskünfte seien vom Gericht explizit verlangt und von der BKP zu Unrecht verweigert worden (cl. 20 pag. 20.922.172 f.). Daneben rügt sie den Umfang der zu den Verfahrensakten erkannten Observationsunterlagen. Unter Berufung auf den Untersuchungsgrundsatz und die gesetzlich verankerte Dokumentationspflicht der Behörden (cl. 20 pag. 20.521.24 ff.) beantragt Rechtsanwalt Bosonnet – letztmals anlässlich der Hauptverhandlung – vollständige Einsicht in die Observationsakten sowie den Beizug von Observationsakten des Inlandsgeheimdienstes (cl. 20 pag. 20.922.5; …21 f.). b) Der in Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 EMRK garantierte Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 136 I 265 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_293/2011 vom 14. September 2011, E. 4). Er umfasst insbesondere ein Beweisführungs- und Akteneinsichtsrecht, die als Gegenstück eine entsprechende Aktenführungspflicht der Strafverfolgungsbehörden und Gerichte voraussetzen (BGE 130 II 473 E. 4.1 und 4.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_503/2007 vom 21. Januar 2008, E. 6.3; HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, a .a. O., § 44 N. 21 ff.). Gemäss gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung verlangt die Aktenführungspflicht, dass die Produktion von Beweismitteln für den Angeklagten und das Gericht nachvollziehbar ist. Dem Beschuldigten steht grundsätzlich das uneingeschränkte Recht zu, in alle für das Verfahren wesentlichen Akten Einsicht zu nehmen. Die effektive Wahrnehmung dieses Anspruchs setzt notwendig voraus, dass die Akten vollständig sind (BGE 130 II 473 E. 4.1 und 4.3; 129 I 85 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 1P.718/2005 vom 19. Dezember 2005, E. 3.2). In einem Strafverfahren bedeutet dies, dass sämtliche im Rahmen des Verfahrens vorgenommenen Erhebungen aktenkundig gemacht werden. Beweismittel, die nicht unmittelbar an der gerichtlichen Hauptverhandlung abgenommen werden, müssen in den Untersuchungsakten vorhanden sein, und es muss aktenmässig belegt sein, wie sie erhoben wurden, damit der Angeklagte in der Lage ist zu prüfen, ob sie inhaltliche oder formelle Mängel aufweisen und gegebenenfalls Einwände gegen deren Verwertbarkeit erheben kann (BGE 129 I 85 E. 4.1; 115 Ia 97 E. 4c). Das Führen von Geheimakten ist unzulässig (BGE 115 V 297 E. 2g/bb). Diese Grundsätze sind mit Inkrafttreten der StPO gesetzlich verankert worden (Art. 76 f., 100 StPO; vgl. zum aktuellen Recht: SCHMUTZ, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 100 StPO N. 18; BRÜSCHWEILER, in: Donatsch/
- 23 - Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 100 StPO N. 2). Das Recht auf Akteneinsicht besteht indessen nur soweit, als einer Einsichtnahme durch den Betroffenen keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (BGE 126 I 7 E. 2b; 122 I 153 E. 6a). Nach herrschender Ansicht müssen interne Dokumente wie Berichte, Unterlagen und Pläne operativer und polizeitaktischer Natur selbst dann nicht zu den Akten genommen werden, wenn sie prozessual relevante Vorgänge betreffen (SCHMUTZ, a. a. O, Art. 100 StPO N. 18; BRÜSCHWEILER, a. a. O, Art. 100 StPO N. 2, jeweils mit zahlreichen Hinweisen). Wird einer Partei die Einsichtnahme aufgrund überwiegender Geheimhaltungsinteressen verweigert, so darf auf die geheimen Unterlagen zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von deren für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (BGE 120 IV 242 E. 2c/bb; 115 V 297 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 1P.327/2006 vom 25. Juli 2006, E. 4.2). c) Der Antrag der Verteidigung auf Beizug der Observationsunterlagen der BKP für den Zeitraum November 2007 bis Januar 2008 wurde mit Beschluss vom 7. September 2011 (cl. 20 pag. 20.430.16) insoweit gutgeheissen, als das Gericht die BKP anwies, einen Amtsbericht über die Observation zu erstellen, und sich vorbehielt, nach Sichtung der vollständigen Observationsakten neben dem Amtsbericht weitere Dokumente zu den Verfahrensakten zu erkennen. Die BKP reichte mit Schreiben vom 22. September 2011 (cl. 20 pag. 20.681.48 f.) zu Handen des Gerichts einen Erledigungsbericht sowie Amtsberichte über 18 Observationseinsätze ein (cl. 20 pag. 20.681.50 – 89). Der Vorsitzende nahm am 27. September 2011 unter Ausschluss der Parteiöffentlichkeit Einsicht in die kompletten Observationsakten des vorliegenden Strafverfahrens. Er teilte den Parteien anlässlich der Hauptverhandlung mit, die Sichtung der Observationsakten habe ergeben, dass die erstellten Amtsberichte vollständig seien. Sie enthielten sämtliche die Beschuldigten betreffenden Informationen. Alle 18 Amtsberichte seien durch denselben Sachbearbeiter (Nr. 41) anhand von Observationsberichten und nicht durch den jeweiligen Observanten selbst verfasst worden (cl. 20 pag. 20.922.6). Observationen waren im Bundesgesetz über die Bundesstrafrechtspflege nicht geregelt. Die gesetzlichen Vorschriften der StPO über die Observation (Art. 282 – 283) enthalten keine (speziellen) Regelungen bezüglich der Aktenführung und das Bundesgericht hat sich – soweit ersichtlich – zu dieser Frage unter der Herrschaft der neuen StPO noch nicht geäussert. Ob für die Aktenführung von Observationen die gleichen Regeln wie bei der verdeckten Ermittlung gelten
- 24 - (HANSJAKOB, a. a. O., Art. 282 StPO N. 28) oder aber die allgemeinen Regeln der Dokumentationspflicht Anwendung finden (RHYNER/STÜSSI, in: Albertini/Fehr/Voser [Hrsg.], Polizeiliche Ermittlung, Zürich/Basel/Genf 2008, S. 481) kann vorliegend ebenso offen bleiben wie die sich daran anschliessende Frage, ob die Observationstätigkeiten in Form von Amtsberichten zu dokumentieren sind (HANSJAKOB, a. a. O., Art. 282 N. 28; RHYNER/STÜSSI, a. a. O., S. 481) oder aber das vollständige Observationsjournal Aktenbestandteil ist (in diesem Sinne: KATZENSTEIN, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Art. 283 StPO N. 9; LIEBER/SCHMID, in: Donatsch/Schmid [Hrsg.], Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Loseblattausgabe, Zürich 1996, Stand August 2006, § 17 N. 5). Festzuhalten ist, dass die zu den Akten erkannten Dokumente alle für die Gewährung des rechtlichen Gehörs erforderlichen Informationen enthalten. Der Erledigungsbericht führt aus, dass im gegenständlichen Strafverfahren in der Zeit vom 13. November 2007 bis 26. Januar 2008 insgesamt 27 Observationseinsätze erfolgten, bei denen die Beschuldigten 18 Mal in Erscheinung traten. Zielsetzung der Einsätze sei die Aufklärung und Verhinderung von Straftaten, die Identifikation der Täter-/Mittäterschaft sowie das Feststellen von Vorbereitungshandlungen gewesen. Die Amtsberichte führen jeweils detailliert die von den Observanten gemachten Beobachtungen unter genauer Angabe des Ortes und der Zeit auf, demnach alle relevanten Informationen über Umfang, Inhalt und Ablauf der Observationseinsätze (cl. 20 pag. 20.681.51 – 89). Die Durchsicht der vollständigen Observationsakten durch den Vorsitzenden hat ergeben, dass die erstellten Amtsberichte alle die Beschuldigten betreffenden Informationen enthalten. Diese Informationen waren erforderlich aber auch ausreichend, um zu beurteilen, ob den Observanten aufgrund ihrer Einsätze von November 2007 bis Januar 2008 die Identifikation der Beschuldigten B. möglich war. Weiterer Details zu den Observationseinsätzen (Rechtsanwalt Heeb) oder der Beizug der vollständigen Observationsakten (Rechtsanwalt Bosonnet) bedurfte es entgegen der Ansicht der Verteidigung vorliegend nicht, da keine Observationserkenntnisse Eingang in die Verfahrensakten gefunden haben (cl. 20 pag. 20.681.50). Der hier zu beurteilende Brandanschlag fällt nicht in den Observationszeitraum, sondern wurde rund dreieinhalb Jahre vor Beginn der Observation verübt. Die Observationsakten können demnach weder be- noch entlastende Beweismittel zum Nachweis des Schuldspruchs gegen die Beschuldigten enthalten, da sie nicht den angeklagten Sachverhalt betreffen. Dies gilt auch für alle übrigen Anklagepunkte gegen die Beschuldigte A.. Der Antrag ihres Verteidigers auf Beizug der vollständigen Observationsakten war demnach von vornherein ungeeignet, einen Entlastungsbeweis zu führen. Darüber hinaus konnte die Beschuldigte A. nicht als die zweite auf dem Überwachungsvideo zu sehende Person identifiziert werden. Bezüglich dieses Anklagevorwurfs gegen die Beschuldigte B. beruft sich die Bundesanwaltschaft nicht auf Ergebnisse der Observationen als Beweismittel der Täterschaft,
- 25 sondern auf die Aussagen der Observanten im Zusammenhang mit der Vorführung des Überwachungsvideos. Die Glaubhaftigkeit von deren Aussagen konnte durch das Gericht aufgrund der gelieferten Informationen und der Zeugenbefragung überprüft werden (E. 2.5.3). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist durch die Befragung der Observanten, den zu den Verfahrensakten erkannten Berichten und der nicht parteiöffentlichen Einsichtnahme der vollständigen Observationsakten durch das Gericht gewahrt. Die Rügen der Verteidigung wegen mangelnden Beizugs der Observationsakten erweisen sich demnach als unbegründet. 2.5.5 Sichergestellte Asservate a) Die Bundesanwaltschaft bezeichnet als Beweismittel die anlässlich der Hausdurchsuchungen vom 12. Februar 2007 und 6. Mai 2008 sichergestellten Dokumente, E-Mails, Fotos und Computerdateien (vgl. cl. 11 – 18). Besonderes Gewicht kommt nach ihrer Auffassung einem anlässlich der ersten Hausdurchsuchung in dem von der Beschuldigten B. bewohnten Zimmer sichergestellten E-Mail-Ausdruck (cl. 2 pag. 5.3.0.25 f. ) sowie auf dem Personalcomputer und Notebook der Beschuldigten A. gespeicherten Bilddateien, auf denen auch der Geschädigte E. abgebildet ist, zu (cl. 2 pag. 5.3.0.27 ff.). Die Bilddateien mit dem Geschädigten wurden in den Monaten März und Mai 2002 erstellt. Ende Februar respektive Ende März 2004 wurde eine Bilddatei auf das Notebook und den Personalcomputer der Beschuldigten A. übertragen (cl. 2 pag. 5.7.0.75 – 76, 5.3.0.27 [ = cl. 17 pag. BO.C. 211 – 219]; cl. 18 BO-D-53). Zudem wurden u. a. zwei beidseitig bedruckte DIN-A4-Blätter („Merke 1“ und „Merke 2“) mit Fotos von Polizeibeamten der Stadtpolizei, der Kantonspolizei und des Sicherheitsdienstes des Kantons Zürich beschlagnahmt (cl. 13 pag. BO.3.345 – 348 [ = cl. 17 pag. BO.C.220 – 224]). „Merke 1“ enthält 36 und „Merke 2“ 32 Personenfotos. Etliche der Beamten sind namentlich genannt, so auch der Geschädigte E., der auf beiden Blättern mit dem gleichen Foto abgebildet ist (cl. 13 pag. BO.3.346 f.). „Merke 2“ enthält zudem zwei Textkästen, von denen der rückseitige mit „Solidarität ist eine Waffe!“ übertitelt ist und in dem es u. a. heisst: „Damit möglichst viele, möglichst lange die verschiedenen Widerstandsformen entwickeln, ist es wichtig, sich gegen den Zugriff staatlicher Repression zu schützen. Die bessere Kenntnis der Situation schafft die bessere Möglichkeit sich zu schützen und dagegen zur Wehr zu setzen. Dazu gehört auch, sich die Bullengesichter zu merken, anderen zu zeigen und sich überlegen, wie man sie am besten auf Distanz hält. Ganz besonders wichtig ist dies bei den Bullenfotografen. (…) Schickt uns Infos, Fotos oder meldet Euch, wenn Ihr mit den Bullen
- 26 oder Klassenjustiz Probleme habt: Rote Hilfe, Revolutionärer Aufbau, Postfach 8663, 8036 Zürich oder klickt uns an: www. aufbau. org Rote Hilfe“ b) Dem im Zimmer der Beschuldigten B. sichergestellten Ausdruck der E-Mail vom 28. September 2005 kommt aufgrund des oben gefundenen Beweisergebnisses (E.2.5.3 b und d) keine eigenständige Bedeutung mehr zu. Sodann ist anzumerken, dass unklar ist, wer Urheber und Absender der E-Mail ist. Sie war an verschiedene Medien (Zeitungen, Organisationen, etc.) und Privatpersonen versandt worden und nimmt Bezug auf vier Farbanschläge, die in der Nacht vom 27. auf den 28. September 2005 verübt wurden. Diese Aktionen sind in Art und Durchführung mit dem vorliegend zu beurteilenden Brandanschlag nicht zu vergleichen und mehr als ein Jahr später verübt worden. Aus dem Umstand, dass der Geschädigte E. eine der vier von den Farbanschlägen betroffenen Personen war, ist kein Zusammenhang zwischen diesen und dem Brandanschlag vom 28. Juli 2004 erstellt. Bei den „Merkblättern“ handelt es sich um Informationsmaterial der Roten Hilfe über zivil und verdeckt ermittelnde Polizeibeamte. Dem Textbeitrag ist zu entnehmen, dass die Blätter dem Erkennen von Polizeibeamten dienen, um „sich gegen den Zugriff staatlicher Repression zu schützen“. Dies spricht dafür, dass die Informationen über die Beamten präventiven Zwecken dienen und es sich nicht um eine Art „schwarzer Liste“ handelt. Zudem datieren die Merkblätter vom Oktober 1999 (Merke 1) und Juni 2000 (Merke 2), sie wurden also über vier Jahre vor dem hier zu beurteilenden Brandanschlag erstellt, weshalb ein irgendwie gearteter Zusammenhang mit dem Brandanschlag schon aus zeitlichen Gründen nicht erkennbar ist. Gleiches gilt für die auf dem Notebook und dem PC der Beschuldigten A. sichergestellten Bilddateien des Geschädigten E., denn diese wurden bereits in den Monaten März und Mai 2002 erstellt. Dass eine Bilddatei am 3. März 2004, also rund zwei Monate vor dem Brandanschlag, auf das Notebook und den Personalcomputer der Beschuldigten A. übertragen wurde, vermag allenfalls ein Interesse an dessen Person belegen, ist jedoch kein Beweis, dass die Beschuldigte A. den Brandanschlag verübt hat. Zudem war die Identifizierung des Geschädigten für den Brandanschlag unerheblich, war doch sein Auto und nicht er selber Ziel des Anschlags. Auch waren sein Aussehen (cl. 13 pag. B0.3.345 – 348 [Merke 1 und 2]; cl. 20 pag. 20.930.54) und seine Adresse in der einschlägigen Szene bekannt. Gegen das Eigentum des Geschädigten wurden schon vorgängig mehrere Angriffe verübt (cl. 8 pag. 14.1.0.17), bei denen unter anderem im Mai 2002 sein Auto in Brand gesetzt worden war (cl. 17 pag. BO.C.204). Es erscheint letztlich nicht verwunderlich, dass sich die Beschuldigte A. als Exponentin des Revolutionären Aufbaus Schweiz beziehungsweise Zürichs (nachfolgend „RAS/RAZ“) mit dem Geschädigten E. und anderen Polizeibeamten, namentlich solchen mit Staatsschutzaufgaben, befasste. So wie
- 27 der Staat versucht, möglichst viele Informationen gegen potentielle Straftäter der linken Szene zu sammeln, versuchen deren Sympathisanten sich gegen staatliche Überwachung zu wehren. Der Geschädigte E. war nur einer von zahlreichen Mitarbeitern der Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden, über den die Beschuldigte A. Informationen besass (cl. 2 pag. 5.7.0.75), gegen die aber keine Anschläge verübt worden sind. Weder der Besitz der beiden Merkblätter noch die auf den Rechnern gespeicherten Bilddateien sind ein Beleg für die Täterschaft der Beschuldigten A.. 2.5.6 Alibibeweis a) Der Verteidiger der Beschuldigten B. rügt, seiner Mandantin sei die Führung eines Alibibeweises verunmöglicht worden. Das vorliegende Strafverfahren sei erst knapp viereinhalb Jahre nach dem Brandanschlag eröffnet worden, obwohl die Polizei seine Mandantin aufgrund der Überwachungsaufnahme schon nach wenigen Tagen der Tatbegehung verdächtigt habe. b) Gemäss Art. 6 Abs. 3 lit. a EMRK muss eine Person „innerhalb möglichst kurzer Zeit (…) über Art und Grund einer gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet“ werden. Diese Mitteilungspflicht entsteht bereits im Augenblick, in dem gegen eine Person ermittelt wird, auch wenn ein Verfahren gegen sie formell noch nicht eröffnet wurde. Denn es gilt zu verhindern, dass sie zu ihrem Nachteil in einen unaufholbaren Informationsrückstand gerät (GOLLWITZER, Menschenrechte im Strafverfahren – Kommentar MRK und IPBPR, Berlin 2005, Art. 6 EMRK N. 165). Können Entlastungsbeweise aus Gründen, die nicht in der Person der beschuldigten Person liegen, nicht mehr erhoben werden, ist mit anderen Worten die Beweisvereitelung auf ein Verschulden der Strafverfolgungsbehörden zurückzuführen, muss in Anwendung der Beweislastregel in dubio pro reo vom Nachweis der entsprechenden Tatsache zu Gunsten der beschuldigten Person ausgegangen werden (WOHLERS, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Zürich/Basel/ Genf 2010, Art. 10 StPO N. 10 ; OBERHOLZER, a. a. O., N. 796). c) Aus den sich bei den Akten befindlichen Unterlagen ergibt sich Folgendes: Ein Bericht der Kantonspolizei Zürich vom 5. Juli 2004 zuhanden der Bezirksanwaltschaft Zürich hält fest, dass die Beschuldigte B. zum damaligen Zeitpunkt als dringend tatverdächtig galt, und es wurde um Zuteilung der Untersuchungssache an die Kantonspolizei ersucht (cl. 2 pag. 5.3.0.1 f.). Eine Aktennotiz (ohne die erwähnten Beilagen) eines Mitarbeiters des Sicherheitsdienstes der Stadtpolizei Zürich vom 7. Juni 2004 kommt hinsichtlich einer möglichen Täterschaft der Beschuldigten B. zur gleichen Einschätzung wie die Kantonspolizei Zürich. Sie sei nach Sichtung des Fotomaterials tatverdächtig, die Wahrscheinlichkeit ihrer Tä-
- 28 terschaft wurde mit 90 % beziffert. Die Beschuldigte sei bei den Mitarbeitern des Sicherheitsdienstes gut visualisiert, und der Verdacht werde durch das Erscheinungsbild der Täterschaft (Brille, Körpergrösse, Gesicht) bestätigt. Es wurde eine Hausdurchsuchung sowie die Verwertung der Videoaufnahme als Beweismittel angeregt (cl. 7 pag. 11.1.0.1). Der Anzeigerapport der Stadtpolizei Zürich vom 27. September 2004 schliesst mit der Feststellung, dass die Täterschaft nicht habe festgestellt werden können. Weitere Ermittlungen seien jedoch der Kantonspolizei überlassen worden (cl. 2 pag. 5.3.0.8). Welche Aktivitäten sich daran anschlossen, lässt sich dem Dossier im Einzelnen nicht entnehmen. Jedenfalls befasste sich die Bezirksanwaltschaft Zürich im Dezember 2004 mit der Sache (cl. 2 pag. 5.3.0.21). Der Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 17. Mai 2005 (cl. 10 pag. 22.1.0.1) ist letztlich zu entnehmen, dass die Kantonspolizei weitere Ermittlungsmassnahmen durchgeführt hat. Der zuständige Staatsanwalt hält fest, die Aufzeichnungen der Überwachungskamera ergäben keine Grundlage zur Ergreifung von Zwangsmassnahmen, und das Verfahren sei zu sistieren, bis neue Erkenntnisse eine Fortführung ermöglichten. Die Bundesanwaltschaft forderte die Akten des kantonalen Strafverfahrens am 5. Dezember 2007 ein (cl. 10 pag. 19.3.1 f.). Zu diesem Zeitpunkt wurde die Beschuldigte B. bereits seit knapp drei Wochen von der BKP observiert (cl. 20 pag. 20.681.50). Die formelle Verfahrenseröffnung gegen sie erfolgte mit Verfügung vom 7. November 2008 (cl. 1 pag. 1.2.4 – 6). d) Die zürcherischen Strafverfolgungsbehörden führten gegen die Beschuldigte B. wegen des Brandanschlags weder formell noch materiell ein Strafverfahren. Das Informationsgebot kann bei diesem Vorgehen nicht als verletzt gelten. Hingegen ist mit Art. 6 Abs. 3 lit. a EMRK nicht zu vereinbaren, dass der formellen Eröffnung des Strafverfahrens durch die Bundesanwaltschaft rund einjährige Ermittlungsarbeiten gegen die Beschuldigte B. vorausgingen. Diese Verzögerung hat die Beschuldigte nicht zu vertreten. Es stellt sich damit die Frage, ob ihr aus diesem Grunde ein Alibibeweis verunmöglicht war. Es liegt in der Natur der Sache, dass ein Alibi umso weniger nachzuweisen ist, je weiter der massgebliche Zeitpunkt zurückliegt, denn im Verlaufe der Zeit schwindet die Erinnerung an bestimmte Ereignisse und Umstände der Vergangenheit. Das gilt nicht nur dann, wenn der Beweis mit der Aussage von Dritten geleistet werden soll, sondern auch für den Beschuldigten hinsichtlich der Frage, welcher Dritte eine Tatabwesenheit bezeugen könnte oder für Sachbeweise, die mit der Zeit vergessen oder verloren gehen. Allerdings ist die rechtliche Folge, ein Alibi für wahr zu unterstellen nur angebracht, wenn für ein solches wenigstens ein Indiz vorliegt; die bloss theoretische Möglichkeit eines Alibis reicht nicht aus. Solche Anzeichen bestehen vorliegend nicht und sind von der Beschuldigten B. auch nicht geltend gemacht worden. Zudem hat die Verteidigung den Vorwurf der Verunmöglichung des Alibibeweises erstmals an der Hauptverhandlung erhoben. Es wäre nahe
- 29 liegend gewesen, bereits bei der Befragung zur Sache durch den eidg. Untersuchungsrichter ein Alibi anzugeben respektive diesbezügliche Beweisanträge zu stellen. Bei dem Einwand der Verteidigung handelt es sich bloss um die hypothetische Möglichkeit eines Alibis, was als voller Entlastungsbeweis nicht genügt. Die Möglichkeit eines Alibis ist jedoch bei der Würdigung der übrigen Indizien mit in Betracht zu ziehen. 2.5.7 In der Gesamtheit liegen gegen beide Beschuldigten das fotogrammetrische Gutachten von beschränkter Aussagekraft sowie gegen die Beschuldigte B. Zeugenbeweise von erheblicher Aussagekraft, die durch die Akten gestützt werden, und eine Entlastung durch Alibi von geringer Wahrscheinlichkeit vor. Das bei der Hausdurchsuchung Jahre nach dem Vorfall gefundene Material belegt ein politisches Interesse der Beschuldigten an der Tat, ist aber als Indiz für deren Täterschaft ungeeignet. Aufgrund der vorstehenden Beweislage bestehen für das Gericht an der Täterschaft der Beschuldigten B. keine Zweifel. Hingegen genügen die Beweismittel nicht, um zur Überzeugung des Gerichts eine Täterschaft der Beschuldigten A. zu belegen. 2.6 Die Beschuldigte A. ist im Anklagepunkt 1.1.1 vom Vorwurf der Brandstiftung freizusprechen. Die Beschuldigte B. ist in diesem Punkt der Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 3. Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht (Art. 224 Abs. 1 SGB) Die Bundesanwaltschaft wirft der Beschuldigten A. unter Anklageziffer 1.2.1 a – e vor, sich der mehrfachen Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht schuldig gemacht zu haben. 3.1 Gemäss Art. 224 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich und in verbrecherischer Absicht durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt. Ist nur Eigentum in unbedeutendem Umfange gefährdet worden, so kann der Täter milder bestraft werden (Art. 224 Abs. 2 StGB). 3.1.1 Der objektive Tatbestand erfordert, dass der Täter durch Sprengstoff Leib oder Leben von Menschen oder fremdes Eigentum konkret in Gefahr bringt, (ROELLI/ FLEISCHANDERL, a. a. O., Art. 224 StGB N. 7; TRECHSEL/FINGERHUTH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 224 StGB N. 5). Das Strafgesetzbuch enthält keine Legaldefinition des Begriffs Sprengstoff, jedoch werden Sprengmittel (Sprengstoffe und Zündmittel) praxis-
- 30 gemäss in Anlehnung an Art. 4 – 7 des Bundesgesetzes über explosionsgefährliche Stoffe (SprstG; SR 941.41) definiert (ROELLI/FLEISCHANDERL, a. a. O., Art. 224 StGB N. 4; CORBOZ, a. a. O., Art. 224 StGB N. 1 f.). Gemäss Art. 5 SprstG sind Sprengstoffe einheitliche chemische Verbindungen oder Gemische solcher Verbindungen, die durch Zündung, mechanische Einwirkung oder auf andere Weise zur Explosion gebracht werden können und die wegen ihrer zerstörenden Kraft, sei es in freier oder verdämmter Ladung, schon in verhältnismässig geringer Menge gefährlich sind. Nach der Legaldefinition von Art. 7 SprstG fallen pyrotechnische Gegenstände nicht unter den Sprengstoffbegriff, werden aber von Art. 224 StGB erfasst, wenn sie sich bei entsprechender Verwendung wegen der in ihnen enthaltenen Substanzen zum Zerstören eignen (BGE 104 IV 232; 103 IV 241 ff.; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2010.24 vom 6. April 2011, E. 2.2; STRATENWERTH/WOHLERS, a. a. O., Art. 224 StGB N. 1). Taterfolg ist die alternative oder kumulative konkrete Gefährdung von Leib und Leben von Menschen oder fremden Eigentums. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügt hierfür im Sinne der Individualtheorie eine gezielte konkrete Gefährdung eines Rechtsgutes (BGE 115 IV 111 E. 3a; 103 IV 241 E. I.1), wohingegen die heutige Lehrmeinung gemäss der Repräsentationstheorie den Eintritt einer Gemeingefahr verlangt, zumal als Tathandlung beliebige Verhaltensweisen in Frage kämen (TRECHSEL/FINGERHUTH, a. a. O., Art. 224 StGB N. 5; ROELLI/FLEISCHANDERL, a. a. O., Art. 224 StGB N. 6, jeweils mit Hinweisen). Die zur Gefährdung führende Handlung spezifiziert das Gesetz nicht. Der durch Umgang mit Sprengstoff eintretende Gefährdungserfolg genügt, so z. B. rechtswidriges Hinlegen und das Liegenlassen an einem Ort, wo sich eine Gefahr für Menschen oder fremdes Eigentum ergibt, ohne dass der Sprengstoff zur Explosion gelangt (BGE 115 IV 111 E. 3a; ROELLI/FLEISCHANDERL, a. a. O., Art. 224 StGB N. 7; TRECHSEL/FINGERHUTH, a. a. O., Art. 224 StGB N. 4). 3.1.2 Gefährdungsvorsatz liegt vor, sobald der Täter die Gefahr kennt und trotzdem handelt. Daneben muss der Täter in verbrecherischer Absicht handeln, d. h. den tatbestandlichen Erfolg eines Verbrechens oder Vergehens wollen, wobei nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung insoweit Eventualabsicht genügt (BGE 103 IV 241 E. I. 1; a. A. die h. L.: ROELLI/FLEISCHANDERL, a. a. O., Art. 224 StGB N. 9; TRECHSEL/FINGERHUTH, a. a. O., Art. 224 StGB N. 7, jeweils mit zahlreichen Hinweisen). 3.1.3 Der privilegierte Tatbestand gemäss Art. 224 Abs. 2 StGB kommt nur dann zur Anwendung, wenn Eigentum in unbedeutendem Umfang gefährdet wurde, ist jedoch bei einer Gefährdung von Leib und Leben ausgeschlossen. Das Ausmass der konkreten Gefährdung fremden Eigentums ergibt sich aus den gesamten Tatumständen (BGE 103 IV 241 E. I.1). Ist es zu einem Sachschaden gekom-
- 31 men, muss dieser geringfügig sein (BGE 115 IV 111 E. 3b; 103 IV 241; ROELLI/ FLEISCHANDERL, a. a. O., Art. 224 StGB N. 10). 3.2 In Anklageziffer 1.2.1 a wird der Beschuldigten A. vorgeworfen, sie habe in der Nacht vom 29. auf den 30. September 2002 an der Hotzestrasse 23 in Zürich an der Hintertür des spanischen Generalkonsulates eine zu einer unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtung (nachstehend „USBV“) umfunktionierte Horror- Knall-Rakete mit 50 g Blitzknallsatz mittels eines Klebebands befestigt und mit Hilfe von Bengalfackeln zur Detonation bringen wollen. Da die Bengalfackeln abgefallen seien, bevor die Zündschnur in Brand geriet, sei es zu keiner Explosion gekommen. Der Zündzeitpunkt der USBV sei nicht vorhersehbar gewesen, weshalb neben fremdem Eigentum auch Leib und Leben von Menschen gefährdet worden sei. Die Beschuldigte A. habe die Herbeiführung eines grossen Sachschadens durch die Explosion der USBV beabsichtigt (cl. 20 pag. 20.100.3 f.). 3.2.1 a) Die Beschuldigte A. berief sich auf ihr Aussageverweigerungsrecht und machte weder im Untersuchungsverfahren noch anlässlich der Hauptverhandlung Angaben zur Sache (cl. 8 pag. 13.1.0.3 ff.; …9 ff.; cl. 20 pag. 20.922.6 f.). b) Am Tatort wurden diverse Materialien und Spuren sichergestellt. Gemäss Untersuchungsberichten des Wissenschaftlichen Forschungsdienstes der Stadtpolizei Zürich ("WFD") handelt es sich bei dem Feuerwerkskörper um eine „Horror- Knall-Rakete“, Label Bugano des Herstellers Weco-GmbH, D-53783 Eitorf, die mit rotem Klebeband umwickelt und deren Leitstab entfernt worden war. Die Anzündschnur war mittels eines Malerabdeckbandes mit drei bengalischen Fackeln der Gruppe VO8 „bengalisches Licht“ verlängert. Der so präparierte Feuerwerkskörper wurde mit Teppichklebeband, welches mit einem Draht ausgesteift war, am Glas der Eingangstür befestigt und gezündet. Es kam zu keiner Detonation, da die Zündschnur nicht Feuer fing. Es gab jedoch sichtbare Russrückstände an der Verglasung der rückseitigen Eingangstüre (zum Ganzen: cl. 2 pag. 5.1.0.2; …6; cl. 7 pag. 10.1.0.1 – 4). Zur Art und Wirkungsweise der verwendeten Horror- Knall-Rakete führt der WFD aus, dass diese ca. 50 g Blitzknallsatz enthalte, bei dem es sich um ein sehr energiereiches pyrotechnisches Gemisch mit hohen Reaktionsgeschwindigkeiten handle, das über einen grossen Explosionsdruck und Knalleffekt verfüge (cl. 7 pag. 10.1.0.96; cl. 18 pag. BO.D.204). Dem vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachten der BAM lässt sich entnehmen, dass pyrotechnische Gegenstände mit einer Menge von 50 g Blitzknallsatz gemäss der Richtlinie 2007/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über pyrotechnische Gegenstände als Feuerwerk der Kategorie 4 mit hoher Gefahrwirkung geführt werden. Feuerwerkskörper dieser Kategorie dürften nur an Personen mit Fachkenntnissen, die im Besitz einer Erlaubnis für den Umgang mit solchen Gegenständen sind, abgegeben werden. Wird eine solche Horror-
- 32 - Knall-Rakete auf eine Glasscheibe geklebt, führe dies zur Zerstörung der Scheibe mit Splitterflug (cl. 20 pag. 20.684.8 ff.). Die Ausführungen des Sachverständigen, dass Feuerwerkskörper der Kategorie 4 ein gewisses Gefährdungs- und Zerstörungspotential aufweisen, wird durch Art. 7 Abs. 5 der Verordnung über explosionsgefährliche Stoffe vom 27. November 2000 (Sprengstoffverordnung, SprstV; SR. 951.411) untermauert. Nach dieser Vorschrift sind Feuerwerkskörper der Kategorie 4 dem gewerblichen Gebrauch vorbehalten. Sie dürfen nur von Personen mit Fachkenntnissen verwendet und nicht in den Detailhandel gebracht werden. Die an der Horror-Knall- Rakete vorgenommenen Manipulationen sowie Ort und Art der Befestigung indizieren, dass die Täterschaft die Horror-Knall-Rakete zu zerstörerischen Zwecken verwenden wollte. Aufgrund der Explosionsstärke und der direkten Befestigung der USBV auf der Glasscheibe, war mit deren Zerstörung zu rechnen. Demzufolge handelt es sich bei der modifizierten Horror-Knall-Rakete um Sprengstoff i. S. v. Art. 5 SprstG und Art. 224 Abs. 1 StGB (vgl. E. 3.1.1). Hingegen ergeben sich aus den Akten keinerlei Hinweise, dass neben der konkreten Sachgefährdung auch eine solche für Leib und Leben von Menschen bestanden hat. Dass sich kurz vor der zu erwartenden Explosion Menschen in der Nähe der USBV aufgehalten hätten, die durch herumfliegende Splitter hätten verletzt werden können, wird zudem von der Bundesanwaltschaft nicht behauptet. Der Sprengsatz wurde ausserhalb der Öffnungszeiten an der Hintertür des spanischen Generalkonsulates an der Hotzestrasse 23 angebracht. Die Hintertür ist stets verschlossen und wird nur hin und wieder vom Hausmeister benutzt (cl. 2 pag. 5.1.0.3 – 4). Demnach bestand lediglich eine konkrete Gefahr für fremdes Eigentum. c) Den Nachweis, dass die Beschuldigte A. die USBV an der Tür des spanischen Generalkonsulats angebracht hat und mittels Bengalfackeln zur Explosion bringen wollte, sieht die Bundesanwaltschaft aufgrund der Übereinstimmung von an den Tatmitteln sichergestellten DNA-Spuren mit den von der Beschuldigten A. erstellten DNA-Profilen als erbracht. Die am Tatort sichergestellten Asservate wurden dem Institut für Rechtsmedizin Zürich (nachfolgend „IRM Zürich“) zur DNA-Analyse übermittelt. Es konnte ab diversen Kanten und Flächen der Raketenkonstruktion ein komplettes weibliches DNA-Profil mit der Kontrollnummer PCN 1 erstellt werden, welches vom IRM Zürich der DNA-Datenbank gemeldet und am 24. Oktober 2002 in diese eingelesen wurde (cl. 7 pag. 10.4.0.3 [= cl. 15 pag. BO.A.129]). Am Klebeband, mit dem die Rakete an der Tür befestigt worden war, konnte nur ein inkomplettes DNA-Profil (PCN 2) festgestellt werden. Dieses Teilprofil ergab jedoch eine Übereinstimmung mit den analysierten DNA- Systemen des kompletten Profils mit der Kontrollnummer PCN 1 (cl. 7 pag. 10.4.0.4 f.). Aus den beigezogenen Akten des Bezirksgerichts Zürich
- 33 - (DG020513) ergibt sich, dass der Beschuldigten A. im kantonalen Strafverfahren am 1. Februar 2002 eine Haarprobe entnommen worden war, ab der das IRM Zürich ihr DNA-Profil unter der Nummer s7 erstellte (cl. 15 pag. BO.A.130 ff.). Das IRM Basel bestätigte mit Bericht vom 21. Januar 2008 (cl. 15 pag. BO.A.133 ff.) die Übereinstimmung der im kantonalen (s7 [Kopfhaarprobe der Beschuldigten A.]) und bundesgerichtlichen Verfahren (PCN 1 [Horror-Knall- Rakete]) erstellten DNA-Profile. Am 6. Mai 2008 wurde die Beschuldigte A. ein weiteres Mal erkennungsdienstlich behandelt. Anhand eines Wangenschleimhautabstrichs (nachstehend „WSA“) wurde ihr DNA-Profil mit der Nummer PCN 3 erstellt. Am 26. Mai 2008 meldete AFIS die Übereinstimmung dieses DNA-Profils (PCN 3) mit demjenigen, welches ab den Tatmitteln an der Hotzestrasse (PCN 1) erstellt worden war (cl. 7 pag. 10.4.0.7 – 11). Die Verteidigung bestreitet sowohl die Verwertbarkeit als auch den Beweiswert der DNA-Analysen und deren Ergebnisse. Sie rügt sinngemäss, dass das der Bundesanwaltschaft vom Bezirksgericht Zürich übermittelte DNA-Profil aus dem Jahr 2002 rechtswidrig verwendet worden sei. Die Beschuldigte A. sei im damaligen Verfahren im Anklagepunkt IV vom Vorwurf des Verstosses gegen das Waffengesetz, zu dem die DNA-Entnahme stattfand, freigesprochen worden. Aufgrund des Freispruchs hätte das DNA-Profil weder gespeichert noch für weitere Strafuntersuchungen verwendet werden dürfen (cl. 20 pag. 20.922.123 f.). aa) Die Entnahme, Auswertung und Speicherung der im kantonalen Strafverfahren der Beschuldigten A. entnommenen DNA-Probe richtete sich nach der Verordnung über die Erhebung und Bearbeitung von DNA-Analysen im Strafverfahren des Kantons Zürich vom 18. April 2001 (DNA-Analysen-Verordnung/ZH, LS 321.5). Gemäss § 4 der Verordnung werden Personendaten, die nicht in das DNA-Profil-Informationssystem des Bundes aufgenommen werden, umgehend nach einem Vergleich gelöscht. Für die Löschung der in das DNA-Profil- Informationssystem aufgenommenen Personendaten und DNA-Profile gelten dessen Bestimmungen. Nach Anklageerhebung wird die Löschung vom Gericht angeordnet. Gemäss der bis Ende 2004 geltenden Verordnung über das DNA- Profil-Informationssystem vom 31. Mai 2000 (EDNA-Verordnung) waren die auftraggebenden Behörden verpflichtet, die Löschung eines Profils in der Datenbank zu veranlassen, wenn der Betroffene als Täter ausgeschlossen werden konnte (Art. 15 Abs. 1 lit. a EDNA-Verordnung [AS 2000, S. 1715 ff.]; vgl. auch BGE 128 II 259 E.4). Den Akten lassen sich keine Hinweise entnehmen, dass das im kantonalen Strafverfahren erstellte DNA-Profil in das Informationssystem des Bundes aufgenommen wurde. Dies wäre im Übrigen auch nicht zulässig gewesen, da die Voraussetzungen für die Speicherung des DNA-Profils mangels eines Tatverdachts in Bezug auf eine Katalogstraftat im Sinne von Art. 5 Abs. 1 EDNA-Verordnung nicht erfüllt waren. Zudem wurde die Beschuldigte A. im kan-
- 34 tonalen Gerichtsverfahren vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Waffengesetz freigesprochen (beigezogene Akten des Bezirksgerichts Zürich, act. 53 S. 14 – 18, 25), so dass ihr DNA-Profil nach Rechtskraft hätte gelöscht werden müssen, und zwar selbst dann, wenn es entgegen der gesetzlichen Vorschriften in der DNA-Profil-Datenbank EDNA gespeichert worden wäre (Art. 15 Abs. 1 lit. a EDNA-Verordnung; vgl. BGE 128 II 259 E.4). Zwar hat die Bundesanwaltschaft das DNA-Profil nicht aus der Profil-Datenbank erhalten, sondern aus den Gerichtsakten des Bezirksgericht Zürich, die wegen „geschichtlichen Interesses“ integral und auf Dauer archiviert wurden. Das Bezirksgericht Zürich hätte jedoch sämtliche Daten betreffend die DNA-Erfassung der Beschuldigten A. aus den Akten entfernen respektive insoweit unkenntlich machen müssen, dass die Daten nicht mehr verwendet werden können, da das DNA-Profil der Beschuldigten A. nach der gesetzlichen Regelung gar nicht mehr hätte existieren dürfen. Dies war nicht der Fall, weshalb dem Rechtshilfeersuchen der Bundesanwaltschaft auf Aktenbeizug (cl. 9 pag. 18.0.4.1 ff.) in dem gewährten Umfang nicht hätte nachgekommen werden dürfen. Der Zugriff der Strafverfolgungsbehörden des Bundes (Bundesanwaltschaft und BKP) erfolgte demnach unter Umgehung und in Verletzung des gesetzlich bezweckten und garantierten Datenschutzes und war daher rechtswidrig. Dies hat aber entgegen der Ansicht der Verteidigung nicht die Unverwertbarkeit der erhobenen DNA-Profile und der daraus gewonnenen Ergebnisse zur Folge. Die Verteidigung übersieht, dass das Gutachten des IRM Bern trotz des beim Bezirksgericht Zürich rechtswidrig erlangten DNA-Profils verwertbar ist. Zwar war die Beschuldigte A. im damaligen Zeitpunkt noch nicht formell beschuldigt, jedoch hätte bei ihr gemäss Art. 73quater BStP ein neuer WSA genommen werden können (vgl. auch E. 2.5.2. d, S. 15). Der Umstand, dass die Bundesanwaltschaft die Akten beim Bezirksgericht Zürich anforderte, belegt, dass gegen die Beschuldigte A. bereits ein hinreichender Tatverdacht bestand. Das Vergleichsprofil wäre daher in jedem Falle beschaffbar gewesen, so dass das DNA-Gutachten ein verwertbares Beweismittel darstellt (BGE 137 I 218 E. 2.3.4; 131 I 272 E. 4.1). Nicht gefolgt werden kann der Argumentation der Verteidigung, das im kantonalen Strafverfahren gewonnene DNA-Profil der Beschuldigten A. stelle das alleinige und somit entscheidende Beweismittel dar. Neben dem Gutachten des IRM Basel, welches auf dem DNA-Profil der Beschuldigten aus dem kantonalen Strafverfahren basiert, meldete auch der WD Zürich eine Übereinstimmung zwischen den von den Asservaten vom Anschlag auf das spanische Generalkonsulat im Jahre 2002 (Klebeband respektive dem Überrest des Knallkörpers) gewonnenen Spuren und dem am 8. Mai 2008 mittels WSA erstellten DNA-Profil der Beschuldigten A. (cl. 7 pag. 10.4.0.8 f.; vgl. auch cl. 8 pag. 14.1.0.6 und cl. 15 pag. BO.A.119 ff.). Zu diesem Zeitpunkt war das Strafverfahren gegen die Beschuldigte A. bereits seit vier Monaten sachlich auf die Anschläge auf das
- 35 spanische Generalkonsulat und die Kantonspolizei ausgedehnt (cl. 1 pag. 1.2.0.2 f.). Die Entnahme des WSA im Rahmen der erkennungsdienstlichen Behandlung hatte ihre gesetzliche Grundlage in Art. 73quater BStP und erfolgte demnach rechtmässig (vgl. E. 2.5.2 d). Das beim Bezirksgericht Zürich angeforderte DNA-Profil hat darüber hinaus nicht zur Verfahrensausdehnung vom 7. Januar 2008 geführt, denn das Gutachten des IRM Basel, welches die Übereinstimmung der DNA-Profile bescheinigt, datiert vom 21. Januar 2008 (cl. 2 pag. 5.4.0.25 ff.). bb) Die Verteidigung A. bestreitet zudem unter Berufung auf eine Publikation von BIEDERMANN/VUILLE (ZStrR 129 [2011], S. 278 – 295) den Beweiswert von DNA- Ergebnissen. Bei DNA-Untersuchungen bestünden grosse Fehlerquellen, so dass ein DNA-Profil als einziges Beweismittel nicht zu einer Verurteilung führen dürfe. Es bestünden wichtige Einschränkungen in den praktischen Möglichkeiten, solide Schlüsse aus DNA-Untersuchungen zu ziehen, weshalb die Ansicht trügerisch sei, DNA liefere einfache und eindeutige Antworten zu Fragen des Spurengebers und der Täterschaft. Bei der Gewichtung der Aussagekraft sei unter anderem zu berücksichtigen, dass die im Labor ermittelten Übereinstimmungen auf unvollständig erhobenen DNA-Bestandteilen beruhten und damit negative Wahrscheinlichkeitsfaktoren unberücksichtigt blieben. Auch könnten Interpretationsfehler vorliegen. Zu berücksichtigen sei zudem die Datenbasis für statistische Werte über die Häufigkeit eines bestimmten Faktors in der massgeblichen Population (cl. 20 pag. 20.922.138; vgl. auch die Ausführungen bei BIEDER- MANN/VUILLE, a. a. O., S. 279 ff.). cc) Bei der Erstellung eines DNA-Profils handelt es sich um die Erfassung innerer, sich im Kern jeder Körperzelle befindlicher Merkmale der betreffenden Person (BGE 128 II 259 E. 3.4.1). Die DNA-Analyse umfasst ausschliesslich nichtkodierende Abschnitte der DNA, d. h. persönlichkeitsneutrale Merkmale der betreffenden Person, welche deren Identifizierung erlauben (Urteil des Bundesgerichts 6B_251/2008 vom 14. August 2008, E. 4, mit Hinweisen). Ein DNA-Profil stellt eine für den jeweiligen Menschen charakteristische Buchstaben- Zahlenkombination dar, welche den individuellen Aufbau seiner DNA wiedergibt und seine Identifizierung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ermöglicht (BGE 128 II 259 E. 3.3). Übereinstimmungen von DNA-Profilen aus Tatortspuren und WSA indizieren eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass beide Profile von ein und derselben Person stammen, liefern aber keinen hundertprozentigen Beweis, dass der Spurgeber auch der Täter ist. Dem Beweisergebnis muss deshalb aufgrund biostatischer und wahrscheinlichkeitstheoretischer Analysen ein Beweiswert zugeordnet werden (FRICKER/MAEDER, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011, Vor Art. 255 StPO N. 24, mit Hinweisen). Die Wissenschaft ermittelt den Beweiswert einer DNA-
- 36 - Übereinstimmung anhand des sog. Likelihood-Quotienten (Ähnlichkeitsquotienten). Hierbei handelt es sich um eine biostatische Berechnung sich gegenseitig ausschliessender Hypothesen, bei der die Möglichkeit, die DNA-Merkmale in der Spur stammen von der tatverdächtigen Person, der Möglichkeit, dass eine andere Person Spurengeber und die Übereinstimmung mit dem DNA-Profil des Tatverdächtigen nur zufällig ist, gegenübergestellt wird (TARONI/MANGIN/BÄR, Die Interpretation des Beweiswertes von DNA-Untersuchungen in sachverständigen Gutachten, in: ZStrR, 117 [1999], S. 439 – 445, S. 442; FRICKER/MAEDER, a. a. O., Vor Art. 255 StPO N. 24 f.). Dieser Quotient muss im Lichte der spezifischen Gegebenheiten der Tat und des spurengebenden Materials variiert werden (FRICKER/MAEDER, a. a. O., N. 29 f.). Der statistische Wert, in welchem Masse eine Wahrscheinlichkeit der Übereinstimmung eine solche der Nichtübereinstimmung übersteigt, darf nicht mit einer Wahrscheinlichkeit der Täterschaft einer bestimmten Person gleichgesetzt werden (TARONI/MANGIN/BÄR, a. a. O., S. 442; EI