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Bundesstrafgericht 18.09.2012 SK.2010.31

18 settembre 2012·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·14,278 parole·~1h 11min·3

Riassunto

Mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 2-5 i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. b und c aBetmG), versuchte Erpressung (Art. 156 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), versuchte Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), evtl. strafbare Vorbereitungshandlungen zu Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 260bis Abs. 1 i.V.m. Art. 183 Ziff. 1 StGB), strafbare Vorbereitungshandlungen zu Raub (Art. 260bis Abs. 1 i.V.m. Ar...;;Mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 2-5 i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. b und c aBetmG), versuchte Erpressung (Art. 156 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), versuchte Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), evtl. strafbare Vorbereitungshandlungen zu Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 260bis Abs. 1 i.V.m. Art. 183 Ziff. 1 StGB), strafbare Vorbereitungshandlungen zu Raub (Art. 260bis Abs. 1 i.V.m. Ar...;;Mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 2-5 i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. b und c aBetmG), versuchte Erpressung (Art. 156 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), versuchte Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), evtl. strafbare Vorbereitungshandlungen zu Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 260bis Abs. 1 i.V.m. Art. 183 Ziff. 1 StGB), strafbare Vorbereitungshandlungen zu Raub (Art. 260bis Abs. 1 i.V.m. Ar...;;

Testo integrale

Urteil vom 18. September 2012 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Miriam Forni, Vorsitz, Stephan Blättler und Nathalie Zufferey Franciolli, Gerichtsschreiber Tornike Keshelava Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Lucienne Fauquex, Staatsanwältin des Bundes,

gegen

1. A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Valentin Landmann, 2. B., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Michel Wehrli, 3. C., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Thomas Sprenger, 4. D., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Hadrian Meister, Gegenstand Mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, versuchte Erpressung, versuchte Freiheitsberaubung und Entführung, evtl. strafbare Vorbereitungshandlungen zu Freiheitsberaubung und Entführung, strafbare Vorbereitungshandlungen zu Raub, Gehilfenschaft zu strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Raub

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2010.31

- 2 - Anträge der Bundesanwaltschaft in Bezug auf den Beschuldigten C.: 1. Der Beschuldigte C. sei schuldig zu sprechen - der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 2–5 aBetmG in Verbindung mit Art. 19. Ziff. 2 lit. b und c aBetmG; - der Gehilfenschaft zu strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Raub im Sinne von Art. 25 StGB in Verbindung mit Art. 260 bis Abs. 1 StGB und Art. 140 Ziff. 1 und 2 StGB. 2. Der Beschuldigte C. sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten, unter Anrechnung der erstandenen Haft von 14 Tagen, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 15. September 2004. 3. Es sei der Vollzug der Freiheitsstrafe teilbedingt aufzuschieben und es seien davon 6 Monate zu vollziehen und es sei der Vollzug der weiteren 22 Monaten bedingt aufzuschieben. 4. Es sei dem Beschuldigten C. für die bedingt aufgeschobene Freiheitsstrafe von 22 Monaten eine Probezeit von 3 Jahren zur Bewährung anzusetzen. 5. Es sei der zuständige Kanton mit dem Vollzug der Freiheitsstrafe zu beauftragen. 6. Es sei auf eine Ersatzforderung des Staates von Fr. 10'000.-- zu erkennen. 7. Es seien die folgenden sichergestellten und beschlagnahmten Gegenstände einzuziehen und der Vernichtung zuzuführen: 1 Minigrip-Beutel und 1 Plastiksack mit Hanf (1 g bzw. ca. 20 g) und 1 VHS Kassette mit pornografischen Aufnahmen. 8. Es seien dem Beschuldigten C. die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen, bestehend aus den bislang aufgelaufenen Kosten von Fr. 20'716.60, zuzüglich der Gerichtskosten sowie zuzüglich der noch festzulegenden Kosten der amtlichen Verteidigung. Anträge der Verteidigung des Beschuldigten C.: 1. Der Beschuldigte C. sei vollumfänglich freizusprechen. 2. Die Verfahrenskosten, inklusive der Kosten für die amtliche Verteidigung, seien auf die Staatskasse zu nehmen. 3. Der Beschuldigte C. sei für unrechtmässig erlittene Haft angemessen zu entschädigen.

- 3 - Prozessgeschichte: A. Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 29. Januar 2003 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen diverse Mitglieder der Hells Angels, darunter den Beschuldigten A., wegen Beteiligung an bzw. Unterstützung einer kriminellen Organisation gemäss Art. 260 ter StGB (cl. 78 pag. 28 f.). Dieses Ermittlungsverfahren dehnte sie in der Folge auf weitere Personen aus, namentlich mit Verfügung vom 9. September 2003 (cl. 78 pag. 32 f.) auf den Beschuldigten B. und mit Verfügung vom 19. April 2004 (cl. 78 pag. 38 f.) unter anderem auf die Beschuldigten C. und D. B. Mit Verfügung vom 28. April 2004 dehnte die Bundesanwaltschaft die Strafverfolgung gegen die genannten Beschuldigten wie folgt aus: gegen A. auf die Tatbestände der versuchten Entführung, evtl. der versuchten Freiheitsberaubung, der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Raub, der versuchten vorsätzlichen Tötung, evtl. der schweren Körperverletzung, evtl. der Anstiftung zu versuchter vorsätzlicher Tötung, evtl. der Anstiftung zu schwerer Körperverletzung, der Erpressung, evtl. der versuchten Erpressung, der Gefährdung des Lebens, der qualifizierten einfachen Körperverletzung; gegen B. auf die Tatbestände der versuchten Entführung, evtl. der versuchten Freiheitsberaubung, der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu einem Raub, der Erpressung, evtl. der versuchten Erpressung; gegen C. auf den Tatbestand der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Raub; gegen D. auf die Tatbestände der versuchten Entführung, evtl. der versuchten Freiheitsberaubung, der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Raub, der versuchten vorsätzlichen Tötung, evtl. der schweren Körperverletzung, evtl. der Anstiftung zu versuchter vorsätzlicher Tötung, evtl. der Anstiftung zu schwerer Körperverletzung, der Erpressung, evtl. der versuchten Erpressung (cl. 78 pag. 40 ff.). Mit Verfügung vom 1. September 2004 dehnte die Bundesanwaltschaft die Strafverfolgung gegen B. und D. auf den Tatbestand der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz aus (cl. 78 pag. 44 ff.). C. A. befand sich vom 28. April 2004 bis zum 7. Juni 2004 in Untersuchungshaft (cl. 80 pag. 249, 310), B. vom 29. September 2003 bis zum 6. Oktober 2003 (cl. 104 pag. 8115, 8149) sowie vom 28. April 2004 bis zum 7. Juni 2004 (cl. 80 pag. 437, 490), C. vom 28. April 2004 bis zum 12. Mai 2004 (cl. 81 pag. 612, 653) und D. vom 28. April 2004 bis zum 7. Juni 2004 (cl. 82 pag. 725, 776). D. Auf Antrag der Bundesanwaltschaft vom 31. März 2005 (cl. 1 pag. 1.0.1 ff.) eröffnete das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt (nachfolgend: URA) am 18. April 2005 die Voruntersuchung gegen diverse Mitglieder der Hells Angels, so auch gegen A., B., C. und D., wie folgt: gegen A. "wegen Beteiligung an bzw. Unterstützung einer kriminellen Organisation, Freiheitsberaubung (strafbare Vor-

- 4 bereitungshandlungen), Raubversuchs (strafbare Vorbereitungshandlungen), Anstiftung zu schwerer Körperverletzung, Erpressung ev. versuchter Erpressung, Anstiftung zu Sachbeschädigung (mit grossem Schaden), Pornografie und Gewaltdarstellungen und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (schwerer Fall)"; gegen B. "wegen Beteiligung an bzw. Unterstützung einer kriminellen Organisation, Raubes (strafbare Vorbereitungshandlungen), Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (schwerer Fall), Erpressung ev. versuchter Erpressung und Sachbeschädigung (mit grossem Schaden)"; gegen C. "wegen Beteiligung an bzw. Unterstützung einer kriminellen Organisation, Raubversuchs (strafbare Vorbereitungshandlungen) und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (schwerer Fall)"; gegen D. "wegen Beteiligung an bzw. Unterstützung einer kriminellen Organisation, Freiheitsberaubung (strafbare Vorbereitungshandlungen), Anstiftung zu schwerer Körperverletzung, Erpressung ev. versuchter Erpressung und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (schwerer Fall)" (cl. 1 pag. 1.0.20 ff.). Mit Verfügungen vom 16. April 2009 dehnte das URA die Voruntersuchung gegen A., B. und C. auf weitere Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz aus (cl. 27 pag. 1.0.708 f.; …712 f.; …714 f.). E. Am 6. Mai 2010 schloss das URA die Voruntersuchung ab (cl. 38 pag. 24.0.1 ff.). Der Schlussbericht des URA datiert vom 7. Mai 2010 (cl. 38 pag. 24.0.5 ff.). F. Mit separaten Anklageschriften, je vom 24. Dezember 2010, erhob die Bundesanwaltschaft beim Bundesstrafgericht Anklage gegen die Beschuldigten, und zwar wie folgt: gegen A. wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, versuchter Erpressung, versuchter Freiheitsberaubung und Entführung, evtl. strafbarer Vorbereitungshandlungen zu Freiheitsberaubung und Entführung, strafbarer Vorbereitungshandlungen zu Raub, evtl. Gehilfenschaft zu strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Raub; gegen B. wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Gehilfenschaft zu strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Raub; gegen C. ebenfalls wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Gehilfenschaft zu strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Raub; gegen D. wegen versuchter Freiheitsberaubung und Entführung, evtl. strafbarer Vorbereitungshandlungen zu Freiheitsberaubung und Entführung (cl. 144/1 pag. 144.100.1 ff., …31 ff., …46 ff., …63 ff.). G. Die Strafverfahren gegen die Beschuldigten wegen der übrigen oben erwähnten Vorwürfe, darunter der Beteiligung an bzw. Unterstützung einer kriminellen Organisation gemäss Art. 260 ter StGB, wurden mit Verfügungen der Bundesanwaltschaft vom 29. Dezember 2010 unter Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen eingestellt (cl. 144/1 pag. 144.140.1 ff., …56 ff., …101 ff., …130 ff.).

- 5 - H. Am 30. Dezember 2010 eröffnete die Strafkammer des Bundesstrafgerichts gegen A., B., C. und D. je ein Verfahren unter der Geschäftsnummer SK.2010.31, SK.2010.32, SK.2010.34 resp. SK.2010.35 (cl. 144/1 pag. 144.160.1 f.). Am 21. Januar 2011 verfügte der Präsident der Strafkammer unter anderem, dass die Anklagen gegen A., B., C. und D. durch denselben Spruchkörper zu beurteilen seien (cl. 144/1 pag. 144.160.4 ff.). Mit Beschluss vom 9. Februar 2011 vereinigte der Spruchkörper die vier Verfahren (SK.2010.31, SK.2010.32, SK.2010.34 und SK.2010.35) in einem (SK.2010.31) (cl. 144/7 pag. 144.950.1 f.). I. Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte das Gericht aktuelle Straf- und Betreibungsregisterauszüge, Steuerunterlagen sowie polizeiliche Leumundsberichte betreffend die Beschuldigten ein. In Bezug auf A., C. und D. wurden zudem die gegen diese ergangenen Strafbefehle samt entsprechenden Verfahrensakten eingeholt (cl. 144/2 pag. 144.231-4; ...251-4; …271-4). J. Die Hauptverhandlung wurde am 17. Oktober 2011 in Anwesenheit der Parteien vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts am Sitz des Gerichts eröffnet (cl. 144/6 pag. 144.920.54 ff.). Anlässlich derselben stellte das Gericht bei der Behandlung der Vorfragen gemäss Art. 339 Abs. 2 und 3 StPO fest, dass die von der Bundesanwaltschaft eingereichten Akten des Vorverfahrens, namentlich die digitalisierten Aufzeichnungen der Telefon- und Raumüberwachung (cl. 143), nicht vollständig resp. aufgrund des vorhandenen Ablage- und Verzeichnissystems schwer einsehbar waren. Mit prozessleitendem Beschluss (Art. 339 Abs. 5 StPO) vom gleichen Tag, welcher in der Folge mit Beschlüssen vom 2. und 25. November 2011, 26. Januar 2012 und 3. Februar 2012 erläutert und hinsichtlich der Ausführungsmodalitäten zum Teil abgeändert wurde, wies das Gericht die Bundesanwaltschaft an, die Akten zu vervollständigen (cl. 144/6 pag. 144.920.69 f.; …14; …22 ff.; …27 f.). Die Hauptverhandlung wurde bis zur Aktenergänzung unterbrochen (cl. 144/6 pag. 144.920.70). K. Am 4. September 2012 wurde die Hauptverhandlung, nachdem die Bundesanwaltschaft in der Zwischenzeit die Akten anordnungsgemäss ergänzt hatte (cl. 144/3 pag. 144.510.216 ff.; …234 ff.; …288 ff.; …293; cl. 144/4 pag. 144.510.321 ff.; …332 ff.; …351 ff.), wieder aufgenommen. Sie fand vom 4. bis 6. September 2012 sowie am 18. September 2012 in Anwesenheit der Parteien vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts am Sitz des Gerichts statt (cl. 144/6 pag. 144.920.71 ff.).

- 6 - Die Strafkammer erwägt:

1. Vorfragen 1.1 Einschränkung der Begründungspflicht 1.1.1 Gemäss Art. 82 Abs. 1 StPO verzichtet das erstinstanzliche Gericht auf eine schriftliche Begründung, wenn es das Urteil mündlich begründet (lit. a) und nicht eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Art. 64 StGB, eine Behandlung nach Art. 59 Abs. 3 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren ausspricht (lit. b). Gemäss Art. 82 Abs. 2 StPO stellt das Gericht den Parteien nachträglich ein begründetes Urteil zu, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen nach Zustellung des Dispositivs verlangt (lit. a) oder eine Partei ein Rechtsmittel ergreift (lit. b). 1.1.2 Vorliegend sind keine Strafen oder Massnahmen im Sinne von Art. 82 Abs. 1 lit. b StPO ausgesprochen worden (vgl. Urteilsdispositiv). Das Urteil wurde in der Hauptverhandlung vom 18. September 2012 den Parteien eröffnet und durch die Vorsitzende gemäss Art. 82 Abs. 1 lit. a StPO mündlich begründet (cl. 144/6 pag. 144.920.95 ff.). Von den Parteien hat einzig C. mit Schreiben seines Verteidigers vom 19. September 2012 gemäss Art. 82 Abs. 2 lit. a StPO die Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung verlangt (cl. 144/4 pag. 144.523.18). Ein Rechtsmittel im Sinne von Art. 82 Abs. 2 lit. b StPO fällt vorliegend, angesichts dessen, dass gegen verfahrensabschliessende Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts lediglich das ordentliche Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundesgericht gegeben ist, die erst nach der Eröffnung der vollständigen Urteilsausfertigung eingelegt werden kann (Art. 78, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG), von vornherein ausser Betracht. Bei dieser Sachlage wird das Urteil nur in dem Umfang begründet, als es sich auf C. bezieht.

1.2 Anwendbares Prozessrecht 1.2.1 Das Vorverfahren bis zur Anklageerhebung wurde unter altem Prozessrecht (BStP) durchgeführt. Die entsprechenden Verfahrenshandlungen behalten gemäss Art. 448 Abs. 2 der seit 1. Januar 2011 in Kraft stehenden Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) ihre Gültigkeit.

- 7 - 1.2.2 Das Hauptverfahren unterstand ab dem 1. Januar 2011 dem neuem Verfahrensrecht, da die Hauptverhandlung in diesem Zeitpunkt noch nicht eröffnet war (Art. 450 StPO).

1.3 Anwendbares materielles Recht 1.3.1 Die C. vorgeworfenen Straftaten fallen in einen Zeitraum vom Ende September 2003 bis Februar 2004. Seither wurden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen geändert, namentlich mit der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches am 1. Januar 2007 (AS 2006 3459), der Teilrevision des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121) am 1. Juli 2011 (AS 2009 2623, 2011 2559) sowie der Aufhebung der bisherigen Verordnung des Schweizerischen Heilmittelinstituts über die Betäubungsmittel und psychotropen Stoffe vom 12. Dezember 1996 (Betäubungsmittelverordnung Swissmedic, BetmV- Swissmedic) und dem Inkrafttreten an ihrer Stelle der Verordnung des EDI vom 30. Mai 2011 über die Verzeichnisse der Betäubungsmittel, psychotropen Stoffe, Vorläuferstoffe und Hilfschemikalien (Betäubungsmittelverzeichnisverordnung, BetmVV-EDI; SR 812.121.11) am 1. Juli 2011 (AS 2011 2589, 2595). Daneben hat Art. 260 bis Abs. 1 StGB per 1. Januar 2011 und 1. Juli 2012 – vorliegend nicht interessierende – tatbestandliche Erweiterungen und redaktionelle Überarbeitung erfahren (AS 2010 4963, 2012 2575). Unter Berücksichtigung des strafrechtlichen Rückwirkungsverbots kommt grundsätzlich das zum Tatzeitpunkt geltende (materielle) Recht zur Anwendung (Art. 2 Abs. 1 StGB). Art. 2 Abs. 2 StGB sieht allerdings vor, dass das neue Recht anwendbar ist, wenn es für den Täter das mildere ist als das zum Zeitpunkt der Tat geltende Recht (lex mitior). Das Anknüpfungskriterium der lex mitior erfordert einen Vergleich der konkurrierenden Strafgesetze und ergibt sich aus dem Zusammenspiel der verschiedenen Vorschriften des Besonderen Teils (bzw. des Nebenstrafrechts, in casu des BetmG) und des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (BGE 135 IV 113 E. 2.2; 134 IV 82 E. 6.2). Zur Ermittlung des milderen Rechts hat der Richter aufgrund der konkreten Umstände des jeweiligen Falls nach objektiven Massstäben zu prüfen, nach welchem der beiden Rechte der Täter besser wegkommt. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht (Grundsatz der Alternativität). Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen. Bei mehreren selbständigen strafbaren Handlungen ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82 E. 6.2.3; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2011.1 vom 8. November 2011, E. 1.3.1).

- 8 - 1.3.2 Die bezüglich des Anklagevorwurfs der Gehilfenschaft zu strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Raub massgeblichen Tatbestände von Art. 260 bis StGB (strafbare Vorbereitungshandlungen) und Art. 140 StGB (Raub) wurden durch die Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches inhaltlich nicht geändert. Es wurden lediglich die Strafdrohungen dieser Bestimmungen an das revidierte Sanktionensystem angepasst, ohne dass der damit verbundene Vorwurf erschwert worden wäre (vgl. BGE 134 IV 82 E. 5 m.w.H.). Die Regelung betreffend Gehilfenschaft (Art. 25 StGB), die in Bezug auf die Strafbarkeitsvoraussetzungen ohnehin ebenfalls unverändert blieb, braucht in casu, wie sich zeigen wird (vgl. E. 4), nicht berücksichtigt zu werden. Die Strafbarkeitsvoraussetzungen der Gehilfenschaft zu strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Raub sind demnach unter neuem Recht dieselben wie unter altem Recht. Da sich die Frage des milderen Rechts hinsichtlich dieses Anklagevorwurfs nach der Strafbarkeitsprüfung (E. 4.4 f.) nicht mehr stellen wird, erübrigt sich insoweit die Unterscheidung zwischen altem und neuen Recht. 1.3.3 Mit Bezug auf die angeklagten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz fällt Folgendes in Betracht: Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches finden auf Betäubungsmitteldelikte insoweit Anwendung, als das Betäubungsmittelgesetz nicht selbst Bestimmungen aufstellt (Art. 26 aBetmG resp. Art. 26 BetmG). Mit der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches wurden einzig die Strafdrohungen des Betäubungsmittelgesetzes dem neuen Sanktionensystem angepasst, während dessen Strafbestimmungen bis zur Teilrevision des Betäubungsmittelgesetzes unverändert blieben. Ebenfalls nicht geändert wurden die in casu massgeblichen Regelungen über die Verfolgungsverjährung (Art. 70 Abs. 1 i.V.m. Art. 71 aStGB resp. Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 98 StGB). Hinsichtlich der Revision des Betäubungsmittelrechts ist vorab anzumerken, dass diese nichts an der Qualifikation von Hanf mit einem THC-Gehalt von mindestens 3%, auf den sich die Anklage bezieht, als Betäubungsmittel geändert hat (vgl. Art. 1 Abs. 1, Abs. 2 lit. a Ziff. 4 und Abs. 4 sowie Art. 8 Abs. 1 lit. d aBetmG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 lit. a und Anhang a aBetmV-Swissmedic und die diesbezügliche Rechtsprechung [BGE 126 IV 198 E. 1] gegenüber Art. 2 lit. a, Art. 2a sowie Art. 8 Abs. 1 lit. d BetmG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 lit. a und Anhang 1 BetmVV-EDI). Mit der Teilrevision des Betäubungsmittelgesetzes wurde der Grundtatbestand von Art. 19 Ziff. 1 aBetmG terminologisch und strukturell überarbeitet, inhaltlich jedoch nur marginal und vorliegend nicht relevant geändert (vgl. Art. 19 Abs. 1 BetmG; s. auch Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 4. Mai 2006 [BBl 2006 8611 f.]). Die anklagerelevanten Qualifikationsgründe der Bandenmässigkeit und der Gewerbsmässigkeit (Art. 19 Ziff. 2 lit. b und c aBetmG) wurden ebenfalls teilweise neu redigiert, erfuhren indes inhaltlich keine Änderung

- 9 - (vgl. Art. 19 Abs. 2 lit. b und c BetmG; s. auch BBl 2006 8612). Die Strafbarkeitsvoraussetzungen der angeklagten Betäubungsmitteldelikte sind demnach unter neuem und altem Recht identisch. In Vorwegnahme des Ergebnisses der Strafzumessung ist bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass sich das neue Recht auch im Hinblick auf die C. aufzuerlegende Strafe nicht als das mildere erweist (vgl. E. 5.9). Demzufolge wird im Folgenden bei der Beurteilung der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz auf das zur Tatzeit geltende Recht abgestellt.

1.4 Zuständigkeit 1.4.1 Die sachliche Zuständigkeit richtete sich bis 31. Dezember 2010 nach dem StGB; seit dem 1. Januar 2011 richtet sie sich nach der eidgenössischen StPO. Im Falle von Hängigkeit, aber noch nicht eröffneter Hauptverhandlung hat das bisher zuständige Gericht die Anklage gegebenenfalls an das neu zuständige Gericht zu überweisen (LIEBER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 450 N 3). Zu prüfen ist also primär die sachliche Zuständigkeit nach neuem Recht. 1.4.2 Das Bundesstrafgericht ist insbesondere sachlich zuständig, Straftaten nach Art. 260 ter StGB sowie Verbrechen zu beurteilen, welche von einer kriminellen Organisation im Sinne der genannten Bestimmung ausgehen, sofern die Handlungen zu einem wesentlichen Teil im Ausland oder kantonsübergreifend im Inland, und zwar ohne eindeutigen Schwerpunkt in einem Kanton, verübt werden (Art. 24 Abs. 1 StPO). Hat die Bundesanwaltschaft in einer Strafsache, in der sowohl Bundesgerichtsbarkeit als auch kantonale Gerichtsbarkeit gegeben ist, die Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörden angeordnet, bleibt die Bundeszuständigkeit bestehen, auch wenn der die Zuständigkeit begründende Teil des Verfahrens eingestellt wird (Art. 26 Abs. 1 und 2 StPO). 1.4.3 Vorliegend hat die Bundesanwaltschaft, wie erwähnt (Prozessgeschichte, lit. A), das Verfahren wegen Verdachts der Beteiligung an bzw. Unterstützung einer kriminellen Organisation gemäss Art. 260 ter StGB eröffnet. Danach hat sie bzw. das URA durch die Ausdehnungen auf weitere Straftatbestände, welche kantonaler Gerichtsbarkeit unterliegen, eine Vereinigung in der Hand der Bundesbehörden angeordnet. Demnach ist das Bundesstrafgericht für die Beurteilung der vorliegenden Anklage zuständig, auch wenn das Verfahren mit Bezug auf den die Bundeszuständigkeit begründenden Tatbestand des Art. 260 ter StGB eingestellt wurde. Nicht zu hinterfragen ist im heutigen Zeitpunkt, ob das Erfordernis "ohne eindeutigen Schwerpunkt in einem Kanton", das auch nach Art. 337 aStGB (in der bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassung) bestand, erfüllt war.

- 10 - Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum alten Recht darf die Strafkammer des Bundesstrafgerichts die Bundesstrafgerichtsbarkeit nach Anklageerhebung nur noch aus besonders triftigen Gründen verneinen (BGE 133 IV 235 E. 7.1). Von dieser Rechtsprechung ist auch unter neuem Recht auszugehen. Besonders triftige Gründe, die gegen die Bundesstrafgerichtsbarkeit sprechen würden, sind in casu nicht ersichtlich.

1.5 Beweisverwertbarkeit 1.5.1 a) Die Bundesanwaltschaft stützt ihre Anklage auf die Ergebnisse der im Rahmen des gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens gegen A., B. und weitere Personen durchgeführten technischen Überwachungen sowie auf die gestützt auf diese erlangten Sekundärbeweise. b) Der Verteidiger von A., dem sich insoweit auch die Verteidiger der übrigen Beschuldigten anschliessen, bestreitet die Verwertbarkeit der genannten Beweismittel mit dem folgenden Argument: Die ersten Überwachungsmassnahmen seien angeordnet worden, ohne dass der hierfür erforderliche dringende Verdacht der kriminellen Organisation, des Delikts, wegen dem die Untersuchung eröffnet worden sei, vorgelegen habe. Sämtliche Beweise, die aufgrund dieser Überwachungsmassnahmen direkt oder mittelbar erhoben worden seien, würden daher als Produkt einer verbotenen "fishing expedition" einem Verwertungsverbot unterliegen (cl. 144/6 pag. 144.920.58 f., …113 ff.). c) Die Frage der Verwertbarkeit der mittels technischer Überwachung erlangten Beweise richtet sich in casu aufgrund des in E. 1.2.1 Dargelegten nach den zum Zeitpunkt der Anordnung resp. Genehmigung der betreffenden Massnahmen geltenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF; SR 780.1). d) Art. 10 Abs. 5 aBÜPF sah vor, dass die Person, gegen die sich die Überwachung gerichtet hatte, innert 30 Tagen, nach dem die anordnende bzw. verfahrensleitende Behörde ihr gemäss Art. 10 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 aBÜPF Grund, Art und Dauer der Überwachung mitgeteilt hatte, Beschwerde wegen fehlender Rechtmässigkeit und Verhältnismässigkeit der Überwachung erheben konnte. Beschwerdelegitimiert gemäss dieser Bestimmung war neben der verdächtigten jede Person, deren Postadresse oder Fernmeldeanschluss überwacht wurde (HANSJAKOB, BÜPF/VÜPF, Kommentar zum Bundesgesetz und zur Verordnung über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, 2. Aufl., St. Gallen 2006, Art. 10 BÜPF N. 44).

- 11 e) C. war bei den relevanten Überwachungsmassnahmen weder Inhaber eines überwachten Anschlusses – sei es als Verdächtigter oder Dritter – noch Zielperson (cl. 87 pag. 2233 ff.) und gehört damit nicht den Personen an, gegen die sich die fraglichen Überwachungen gerichtet haben (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2009.46 vom 7. Juni 2009 mit der gleichen Ausgangslage). Er wäre demzufolge nicht dazu legitimiert, die Rechtmässigkeit und die Verhältnismässigkeit der fraglichen Überwachungsmassnahmen im hierfür vorgesehenen Beschwerdeverfahren nach Art. 10 Abs. 5 aBÜPF überprüfen zu lassen. Umso weniger ist er dazu berechtigt, ein entsprechendes Vorbringen im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu erstatten. Sofern demnach die Verwertbarkeit der vorliegenden Beweismittel unter dem Gesichtspunkt der Rechtmässigkeit der Überwachung auch im Namen von C. bestritten wird, ist der Einwand von vornherein nicht zu hören. 1.5.2 a) Des Weiteren macht der Verteidiger von C. geltend, es habe in Bezug auf seinen Mandanten ausserhalb des Vorwurfes der Beteiligung an bzw. Unterstützung einer kriminellen Organisation und der strafbaren Vorbereitungshandlungen keine gerichtliche Genehmigung zur Verwendung von Zufallsfunden aus der Überwachung von Drittpersonen, also insbesondere nicht zur Verfolgung von Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, vorgelegen. Die entsprechenden Abhördaten und die gestützt darauf erstellten Protokolle seien insoweit nicht als Beweismittel verwertbar (cl. 144/7 pag. 144.920.504 ff.). b) Die Verwertbarkeit von Zufallsfunden richtet sich vorliegend nach Art. 9 aBÜPF (E. 1.2.1). Dessen Abs. 1 bestimmte: "Werden durch die Überwachung andere strafbare Handlungen als die in der Überwachungsanordnung aufgeführten bekannt, so können die Erkenntnisse gegen die verdächtigte Person verwendet werden, wenn diese Straftaten zusätzlich zur vermuteten Straftat begangen werden (lit. a) oder die Voraussetzungen für eine Überwachung nach diesem Gesetz erfüllen (lit. b)". In Art. 9 Abs. 2 aBÜPF wurde sodann geregelt, wie zu verfahren ist, wenn die erfassten Zufallsfunde Dritte betreffen. Demnach musste für die Verwendung von Ermittlungserkenntnissen, welche Straftaten einer Person betrafen, die in der Überwachungsanordnung keiner Straftat verdächtigt war, vor Einleitung weiterer Ermittlungen die Zustimmung der Genehmigungsbehörde eingeholt werden; die Zustimmung konnte erteilt werden, wenn die Voraussetzungen für eine Überwachung nach diesem Gesetz erfüllt waren. Wurde die Genehmigung gemäss Art. 9 Abs. 2 aBÜPF erteilt, so gilt diese nicht nur für die im Gesuch erwähnten Anlasstaten, sondern in analoger Anwendung von Art. 9 Abs. 1 lit. a und b aBÜPF auch für die Straftaten, die zusätzlich zur vermuteten Straftat begangen wurden resp. die Voraussetzungen für eine Überwachung nach diesem Gesetz erfüllen (SCHMID, Verwertung von Zufallsfunden

- 12 sowie Verwertungsverbote nach dem neuen Bundesgesetz über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, ZStrR 2002, S. 298 f.). Der in Art. 9 Abs. 1 lit. b aBÜPF enthaltene Verweis auf "die Voraussetzungen für eine Überwachung nach diesem Gesetz" bezieht sich auf Art. 3 aBÜPF (BGE 132 IV 70 E. 6.2.2). Dessen Abs. 3 lit. f aBÜPF erlaubte beim dringenden Verdacht auf qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 aBetmG die Anordnung einer Überwachung. c) Mit Entscheiden vom 27. Mai und 17. Juni 2004 genehmigte die zum damaligen Zeitpunkt zuständige Genehmigungsinstanz, der Präsident der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, auf entsprechende Ersuchen der Bundesanwaltschaft (cl. 87 pag. 2282 ff., 2327 ff.) die Verwendung von Zufallsfunden, welche im Rahmen der gegen A. und weitere Personen gerichteten Überwachungsmassnahmen anfielen, u.a. im Strafverfahren gegen C. wegen strafbaren Vorbereitungshandlungen (Art. 260 bis StGB) und Beteiligung an bzw. Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260 ter StGB) (cl. 87 pag. 2305 ff., 2331 ff.). Nachdem somit die Zustimmung zur Verwertung von Zufallsfunden gemäss Art. 9 Abs. 2 aBÜPF erteilt worden war, bedurfte es für die Verfolgung der C. zur Last gelegten Betäubungsmitteldelikte aufgrund des vorstehend Dargelegten keiner weiteren Genehmigung mehr. Der diesbezügliche Einwand geht fehl. 1.5.3 a) Der Verteidiger von C. wendet ferner ein, dass sein Mandant die ihn belastenden Ergebnisse der Telefon- und Raumüberwachung "nie in verständlicher und rechtsgenügender Form vorgehalten" worden seien, weshalb sie nicht gegen ihn verwendet werden dürften (cl. 144/7 pag. 144.920.509 ff.). b) Das rechtliche Gehör ist zentraler Teilgehalt des fairen Verfahrens und als solcher in Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 3 Abs. 2 lit c. und Art. 107 StPO festgehalten. Der Grundsatz besagt, dass einer gerichtlichen Entscheidung nur Tatsachen und Beweismittel zugrunde gelegt werden dürfen, die den Betroffenen eröffnet wurden und zu denen sie sich äussern konnten (BGE 133 IV 335 E. 6; 129 II 497 E. 2.2; 127 I 54 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 6B_280/2009 vom 9. Juli 2009, E. 3.2, je m.w.H.). Daraus ergibt sich das Recht auf Akteneinsicht. Dieses soll sicherstellen, dass der Beschuldigte von den Entscheidgrundlagen Kenntnis nehmen und sich wirksam und sachbezogen verteidigen kann. Dies bedeutet, dass die Beweismittel, jedenfalls soweit sie nicht unmittelbar an der Hauptverhandlung erhoben werden, in den Untersuchungsakten vorhanden sein müssen und dass aktenmässig belegt sein muss, wie sie produziert wurden, damit der Beschuldigte in der Lage ist, zu prüfen, ob sie inhaltliche oder formelle Mängel aufweisen und gegebenenfalls Einwände gegen deren Verwertbarkeit erheben kann (Urteil des Bundesgerichts http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=6B_280%2F2009&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F133-IV-335%3Ade&number_of_ranks=0#page335 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=6B_280%2F2009&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F129-II-497%3Ade&number_of_ranks=0#page497 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=6B_280%2F2009&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F127-I-54%3Ade&number_of_ranks=0#page54 http://links.weblaw.ch/6B_280/2009

- 13 - 6P.170/2004 vom 9. Juli 2009, E. 3.2). Eine generelle Pflicht der Untersuchungsbehörden, unaufgefordert sämtliche Untersuchungsakten vorzulegen, besteht demgegenüber nicht. Vielmehr treffen den Beschuldigten bzw. dessen Verteidiger im Zusammenhang mit der Wahrung der Verteidigungsrechte gewisse Obliegenheiten, womit es Sache des Beschuldigten bzw. seines Verteidigers ist, entsprechende Anträge zu stellen und Akteneinsicht auszuüben (vgl. aus der kantonalen Rechtsprechung ZR 95/1996 Nr. 10 S. 29 f.; Entscheid des Kantonsgerichts des Kantons Basel-Landschaft 100 04 56 [A 17]/NEP vom 31. August 2004, E. 3.4). Dabei geht es nicht an, pauschale Anträge auf Vorhalten sämtlicher, nicht näher definierter Beweismittel zu stellen. Im Hinblick auf die Ausübung des Akteneinsichtsrechts in Bezug auf die Ergebnisse technischer Überwachungsmassnahmen bedeutet dies, dass es Sache des Beschuldigten bzw. seines Verteidigers ist, konkret anzugeben, welche Aufzeichnungen er einsehen bzw. anhören will, und deren Vorspielen zu beantragen (vgl. TPF 2011 11 E. 1.5.4). Es widerspricht dem Grundsatz von Treu und Glauben und ist nicht zu schützen, wenn die Verteidigung bewusst auf die Möglichkeit der Einsichtnahme bzw. Anhörung der Aufzeichnungen verzichtet, um dann daraus eine Unverwertbarkeit der entsprechenden Beweismittel abzuleiten (vgl. Entscheid des Kassationsgerichts des Kantons Zürich AC110007 vom 5. März 2012, E. 1.9). c) Sämtliche im vorliegenden Verfahren erstellten Protokolle der Telefon- und Raumüberwachung befinden sich in den Verfahrensakten (cl. 56-72 pag. 9.1.9- 9.16.100; cl. 53-55 pag. 9.19.1-830; cl. 134 pag. 9.11-50) und sind allen Beschuldigten, darunter auch C., zur – ab 21. Juli 2005 gewährten – Einsicht offen gestanden (cl. 22 pag. 16.20/2). Dem Verteidiger von C. sind zudem am 2. September 2008 sowie 16. Juli 2009 die Kopien aller die Vorwürfe gegen C. betreffenden Protokolle der überwachten Gespräche zugestellt worden (cl. 32 pag. 16.0.14; …1.108). In Bezug auf die Aufzeichnungen der Telefon- und Raumüberwachung verfügte das URA am 1. Mai 2009, dass allen Beschuldigten, darunter auch C., umfassende Einsicht gewährt werde (cl. 27 pag. 1.0.738 ff.). Am 17. Juni 2009 wurde die BKP durch das URA beauftragt, die Einsichtnahme in die Aufzeichnungen zu organisieren und den Beschuldigten und ihren Verteidigern die gewünschten Aufzeichnungen vorzuspielen (cl. 32 pag. 16.0.9). Der Verteidiger von C. machte in der Folge am 24. August 2009, am 7. September 2009 sowie am 2. Oktober 2009 von dieser Möglichkeit Gebrauch (cl. 33 pag. 16.7.85). Im Rahmen der Vorbereitung der Hauptverhandlung setzte das Gericht ab dem 6. September 2011 einen Datenträger mit den von der Bundesanwaltschaft eingereichten digitalisierten Aufzeichnungen der Telefon- und Raumüberwachung unter den Verteidigern der beschuldigten Personen in Zirkulation. Dem Verteidihttp://links.weblaw.ch/6B_280/2009

- 14 ger von C. stand der Datenträger vom 26. September bis zum 4. Oktober 2011 zur Einsichtnahme zur Verfügung (cl. 144/2 pag. 144.480.9 f.; cl. 144/4 pag. 144.523.6 ff.). Nachdem das Gericht in der Hauptverhandlung vom 17. Oktober 2011 festgestellt hatte, dass die von der Bundesanwaltschaft eingereichten digitalisierten Aufzeichnungen der Telefon- und Raumüberwachung nicht vollständig und zudem schwer einsehbar waren, und die Bundesanwaltschaft die Akten entsprechend hatte vervollständigen lassen (vgl. Prozessgeschichte, lit. J und K), hat es zur Gewährleistung der Akteneinsicht durch die Beschuldigten folgende Vorkehrungen getroffen: Am 3. Januar 2012 wurden allen Verteidigern der beschuldigten Personen die Datenträger mit sämtlichen aufgezeichneten Telefongesprächen und dem von der Bundesanwaltschaft entsprechend den Anordnungen des Gerichts vom 17. Oktober 2011, 2. und 25. November 2011 (vgl. Prozessgeschichte, lit. J) erstellten dazugehörigen Inhaltsverzeichnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zur Verfügung gestellt (cl. 144/2 pag. 144.480.28 ff.). Am 22. Juni 2012 setzte das Gericht einen entsprechend den Beschlüssen des Gerichts vom 17. Oktober 2011, 2. und 25. November 2011 sowie 26. Januar 2012 und 3. Februar 2012 (vgl. Prozessgeschichte, lit. J) erstellten Datenträger mit sämtlichen Aufnahmen der Raumüberwachung im Audioformat sowie dem grössten Teil der entsprechenden Aufnahmen im Video-/Audioformat, namentlich allen denjenigen Aufnahmen, die sich von den Originaldateien haben kopieren lassen (cl. 144/4 pag. 144.510.433), unter den Verteidigern in Zirkulation, wobei dem Verteidiger von C. der Datenträger vom 31. Juli 2012 bis 16. August 2012 zur Verfügung stand. Zugleich wurden die Verteidiger auf die Möglichkeit hingewiesen, ein weiteres Exemplar des Datenträgers am Sitz des Bundesstrafgerichts einzusehen (cl. 144/2 pag. 144.480.43 f.). Am 28. Juni 2012 stellte die Bundesanwaltschaft auf Beschluss des Gerichts vom 25. Juni 2012 (cl. 144/6 pag. 144.920.29 ff.) den Verteidigern das Inhaltverzeichnis zu den Aufnahmen der Raumüberwachung im Video-/Audioformat zu (cl. 144/4 pag. 144.510.332 ff.). Das Inhaltsverzeichnis zu den entsprechenden Aufnahmen der Raumüberwachung im Audioformat wurde den Verteidigern nicht zugestellt, befand sich indes seit dem 24. Oktober 2011 in den Verfahrensakten (cl. 144/3 pag. 144.510.216 ff.; …234 ff.), worauf auch im erwähnten Beschluss vom 25. Juni 2012 ausdrücklich hingewiesen wurde (cl. 144/6 pag. 144.920.32). Im Hinblick auf das allfällige Abspielen der aufgezeichneten Gespräche, insbesondere der nicht konvertierbaren Aufnahmen der Raumüberwachung im Video-/Audioformat, wurden ferner auf Anordnung des Gerichts alle Datenträger mit Originalaufnahmen der Telefon- und Raumüberwachung und die entsprechenden Abspielgeräte für die Hauptverhandlung zur Verfügung gestellt und ein im Umgang mit diesen geschulter Mitarbeiter der BKP

- 15 beigezogen (cl. 144/2 pag. 144.480.56; cl. 144/6 pag. 144.920.72 f.). Sodann wurden die Parteien am 4. Juli 2012 im Hinblick auf die Hauptverhandlung vom 4.-6. September 2012 eingeladen, innert angegebener Frist dem Gericht Aufzeichnungen der Telefon- und Raumüberwachung anzugeben, welche sie allenfalls in der Hauptverhandlung vorgespielt haben wünschten (cl. 144/6 pag. 144.920.40 ff.; cl. 144/4 pag. 144.523.15). Von dieser Möglichkeit hat der Verteidiger von C. keinen Gebrauch gemacht (cl. 144/4 pag. 144.523.16). Ein entsprechender Antrag erfolgte seinerseits auch in der Hauptverhandlung nicht (cl. 144/6 pag. 144.920.71 ff.). d) C. und sein Verteidiger hatten nach dem Dargelegten ausreichend Gelegenheit zur Einsichtnahme in die Aufzeichnungen der Telefon- und Raumüberwachung und die entsprechenden Protokolle. Es war ihnen demzufolge unbenommen, zu spezifizieren, welche der aufgezeichneten Gespräche sie als beweisrelevant erachteten, und deren Vorspielen zu beantragen. Sofern der Verteidiger von C. diesbezüglich geltend macht, es sei ihm unmöglich gewesen, innert der ihm eingeräumten Zeit "die immense Datenflut zu durchforsten" (cl. 144/4 pag. 144.523.16), ist ihm entgegenzuhalten, dass C. gemäss Anklageschrift vom 24. Dezember 2010 Straftaten im Zusammenhang mit zwei Themenkomplexen vorgeworfen werden, namentlich Hanfgeschäfte, begangen in der Zeit von ca. 28. September 2003 bis Februar 2004, sowie Gehilfenschaft zu strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Raub, begangen anfangs Dezember 2003, so dass die Relevanz der aufgezeichneten Gespräche in Bezug auf diese Vorwürfe aufgrund der Akten eruierbar war. Dies umso mehr, als die wesentlichen Beweismittel, darunter insbesondere die Protokolle der überwachten Gespräche, auf welche sich die Anklage stützt, in den Fussnoten der gemäss Art. 126 BStP (vgl. E. 1.2.1) erstellten Anklageschrift angegeben sind. Die Kontrollmöglichkeit des Beschuldigten und dessen Verteidigers war insofern gegeben. Der diesbezügliche – erst nach Abschluss des Beweisverfahrens im Rahmen des Plädoyers vorgetragene – Einwand des Verteidigers ist daher nicht zu hören. 1.5.4 a) Der Verteidiger von C. wendet sodann ein, dass sämtliche auf Deutsch verfassten Protokolle der überwachten Telefongespräche, welche in französischer Sprache geführt worden seien, nicht verwertbar seien, da der Übersetzer nicht aktenkundig sei und es aufgrund dessen anzunehmen sei, dass die Übersetzung der betreffenden Gespräche nicht von einem unabhängigen Übersetzer, sondern von einem Mitarbeiter der BKP ausgeführt worden sei (cl. 144/7 pag. 144.920.514 ff.). b) Wie bereits dargelegt (E. 1.5.3b), verlangt der Grundsatz des rechtlichen Gehörs, dass die Produktion von Beweismitteln für den Beschuldigten und das Gericht nachvollziehbar ist. In Bezug auf Protokolle der überwachten Gespräche,

- 16 die in einer anderen Sprache geführt wurden, ergibt sich daraus insbesondere, dass es ersichtlich sein muss, wer die Übersetzung angefertigt hat und wie diese Person instruiert worden ist (vgl. BGE 129 I 85 E. 4). c) In – vorliegend massgebendem (E. 1.2.1) – Art. 99 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 BStP wurde in Bezug auf den Ausstand von Übersetzern und Dolmetschern auf die Bestimmungen von Art. 34 ff. BGG über den Ausstand von Gerichtspersonen verwiesen. Art 34 Abs. 1 lit. b BGG sieht vor, dass Gerichtspersonen in Ausstand treten, wenn sie in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsberater oder Rechtsberaterin einer Partei, als sachverständige Person oder als Zeuge beziehungsweise Zeugin, in der gleichen Sache tätig waren. Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, so hat sie dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat (Art. 36 Abs. 1 Satz 1 BGG). Amtshandlungen, an denen eine zum Ausstand verpflichtete Person mitgewirkt hat, sind aufzuheben, sofern dies eine Partei innert fünf Tagen verlangt, nachdem sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat (Art. 38 Abs. 1 BGG). Erfolgt das Ausstandsbegehren nicht sofort nach Kenntnis des Ausstandsgrundes, bleiben die entsprechenden Handlungen, die fünf Tage vor der Einreichung des Begehrens vorgenommen wurden, gültig (HÄNER, Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Auf., Basel 2011, Art. 36 N 1). d) Aus den Akten, namentlich aus einem Ersuchen der BKP vom 10. April 2006 um Gesprächsübersetzung sowie einer Aktennotiz der BKP vom 12. Oktober 2006 betreffend die Nachvollziehbarkeit der Überwachungsmassnahmen, geht hervor, dass mit der Übersetzung der abgehörten Telefongespräche aus dem Französischen – unter Hinweis auf die Straffolgen falscher Übersetzung (Art. 307 StGB) und von Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 StGB) – E., der als Ermittler der BKP im Vorverfahren tätig war, beauftragt worden ist (cl. 2 pag. 1.0/427; cl. 8 pag. 9.0/027). Der Einwand der Verteidigung, der Dolmetscher sei nicht aktenkundig, ist insofern unzutreffend. e) In Berücksichtigung von Art. 34 Abs. 1 lit. b BGG ist der Beizug eines Mitarbeiters der BKP, welcher im Vorverfahren als Ermittler tätig war, als Übersetzer zu beanstanden. Indessen war dieses Vorgehen seit 2006 aktenkundig und damit den Parteien eröffnet. Die am 6. September 2012 (anlässlich der Hauptverhandlung) erfolgte Rüge ist demnach verspätet. Präzisierend ist beizufügen, dass die Überwachung im Rahmen eines Bundesverfahrens und die fraglichen Gespräche in einer Landessprache erfolgten. Die Kontrollmöglichkeit der Parteien und des Gerichts in Bezug auf die entsprechenden Übersetzungen war insofern gegeben.

- 17 - 1.5.5 Die vorstehenden Erwägungen zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Ergebnisse der Telefon- und Raumüberwachung vollumfänglich verwertbar sind. 1.5.6 a) Der Verteidiger von C. macht schliesslich geltend, die Aussagen des – inzwischen verstorbenen – F. seien mangels Konfrontation mit seinem Mandanten zum Thema Hanfgeschäfte gegen diesen nicht als belastendes Beweismittel hinsichtlich der entsprechenden Vorwürfe verwertbar (cl. 144/7 pag. 144.920.517 f.). b) Ein Beschuldigter hat in einem Strafverfahren gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK Anspruch darauf, bei der Befragung von Belastungszeugen anwesend zu sein und diesem Fragen zu stellen. Mit der Garantie soll ausgeschlossen werden, dass ein Strafurteil auf Aussagen von Zeugen abgestützt wird, ohne dass dem Beschuldigten wenigstens einmal angemessene und hinreichende Gelegenheit gegeben wurde, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Zeugen zu stellen. Aussagen von Zeugen und Auskunftspersonen dürfen in der Regel nur nach erfolgter Konfrontation zum Nachteil des Beschuldigten verwertet werden. Dem Anspruch, dem Belastungszeugen Fragen zu stellen, kommt insofern grundsätzlich ein absoluter Charakter zu. Er erfährt in der Praxis aber eine gewisse Relativierung. Er gilt uneingeschränkt nur, wenn dem streitigen Zeugnis alleinige oder ausschlaggebende Bedeutung zukommt, dieses also den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellt. Auf eine Konfrontation des Beschuldigten mit dem Belastungszeugen oder auf die Einräumung der Gelegenheit zur ergänzenden Befragung des Zeugen kann unter besonderen Umständen verzichtet werden, so etwa, wenn der Zeuge inzwischen verstorben ist oder trotz angemessener Nachforschungen unauffindbar blieb (siehe zum Ganzen BGE 131 I 476 E. 2.2; 124 I 274 E. 5b, je mit Hinweisen). c) Wie sich nachfolgend zeigen wird, werden die Aussagen von F. nicht zum Nachteil von C. berücksichtigt. Eine nähere Prüfung des vorliegenden Einwands erübrigt sich damit.

2. Struktur der Hells Angels 2.1 Die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten wurde wegen Beteiligung an bzw. Unterstützung einer kriminellen Organisation gemäss Art. 260 ter StGB eröffnet (s. Prozessgeschichte, lit. A). In der Folge wurde das Strafverfahren in diesem Punkt gegen alle Beschuldigten eingestellt (s. Prozessgeschichte, lit. G). In den Anklageschriften ist die Verbundenheit der Beschuldigten durch die Zugehörigkeit zu den Hells Angels nicht bzw. nur punktuell festgehalten, wird aber generell impliziert. http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=konfrontation+ausschlaggebende&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F131-I-476%3Ade&number_of_ranks=0#page476 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=konfrontation+ausschlaggebende&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F124-I-274%3Ade&number_of_ranks=0#page274

- 18 - 2.2 Die Hells Angels sind ein so genannter Outlaw Motorcycle Club. Gegründet wurde er 1948 in Kalifornien. Heute bestehen die Hells Angels in einem weltumspannenden Netz von Ortsgruppen (Chaptern bzw. Chartern). Die Grundstruktur eines Chapters besteht in der Regel aus sechs Vorstandsfunktionen (Officers), mit den englischen Bezeichnungen: President, Vice-President, Secretary, Sergeant at Arms, Road Captain und Treasurer. Der Bestand bewegt sich zwischen 6 und 20 Vollmitgliedern (Members). Daneben gibt es sog. Prospects. Dabei handelt es sich um Anwärter auf eine Vollmitgliedschaft. Sie befinden sich in einer Bewährungsphase und haben den Mitgliedern, vor allem dem Präsidenten (President), zur Verfügung zu stehen. Für ihre Aufnahme als Vollmitglied ist ein einstimmiger Beschluss der Vollmitglieder des betreffenden Chapters notwendig. Sodann kennen die Hells Angels sog. Hangarounds (Anwärter auf den Prospect- Status) sowie weitere Kategorien von verbundenen Personen, die vorliegend nicht von Interesse sind. In der Schweiz existieren 5 Chapter des Hells Angels MC, wobei das Chapter Zürich mit Gründungsjahr 1970 mit Abstand das älteste ist (zum Ganzen cl. 38 pag. 24.0.61 ff.; cl. 39 pag. 5.1.21 ff.; cl. 97 p. 5745 ff.). 2.3 Zur Stellung der Beschuldigten in der Organisation Hells Angels ist Folgendes festzuhalten: 2.3.1 A. war in der relevanten Zeit President der Hells Angels Zürich und zwar seit 1995. Im Dezember 2004 schied er aus der Organisation der Hells Angels aus (cl. 38 pag. 24.0.72; cl. 97 pag. 5751; cl. 144/7 pag. 144.930.2 f.). 2.3.2 B. war in der relevanten Zeit zuerst Prospect und ab dem 3. Dezember 2003 Vollmitglied der Hells Angels Zürich (cl. 63 pag. 9.4.320; cl. 98 pag. 6211; cl. 144/7 pag. 144.930.6). Seit dem 1. November 2004 ist er Mitglied der Hells Angels, Chapter Overland (cl. 13 pag. 13.4.4; cl. 144/7 pag. 144.930.6). 2.3.3 C. war in der relevanten Zeit Vollmitglied der Hells Angels Zürich und zwar seit etwa 10 Jahren. Er lebte aber während der ganzen Zeit in Lausanne. Die Meetings in Zürich besuchte er nach eigenen Angaben 1–2 Mal pro Monat (cl. 99 pag. 6474 f.). Seit dem 6. November 2006 ist er Vollmitglied der Hells Angels, Chapter Riviera (Lausanne) (cl. 144/2 pag. 144.253.4; cl. 144/7 pag. 144.930.10). 2.3.4 D. ist seit 1990 Vollmitglied der Hells Angels Zürich (cl. 99 pag. 6648 f.; cl. 144/7 pag. 144.930.14). In der relevanten Zeit war er Sergeant at Arms (cl. 99 pag. 6648 f.).

- 19 - 2.4 Zu den weiteren in den Anklageschriften erwähnten Personen und ihrer Verbundenheit zu den Hells Angels ist Folgendes festzuhalten: 2.4.1 F., der inzwischen verstorben ist (cl. 138 pag. 17.10.1), war ein langjähriges Vollmitglied der Hells Angels Zürich (cl. 98 pag. 6025). 2.4.2 G., der inzwischen ebenfalls verstorben ist (cl. 14 pag. 13.8.12), war, soweit ersichtlich, nicht Mitglied der Hells Angels. 2.4.3 H. war in der relevanten Zeit, wie B., Prospect der Hells Angels Zürich (cl. 104 pag. 8515).

3. Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz 3.1 Unter Ziff. I.1 der Anklageschrift vom 24. Dezember 2010 wird C. der bandenund gewerbsmässigen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen im Zeitraum vom Ende September 2003 bis Februar 2004, beschuldigt (cl. 144/1 pag. 144.100.47 ff.). 3.2 3.2.1 Entwicklungsstufen der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz Der Grundtatbestand von Art. 19 Ziff. 1 aBetmG umfasst beinahe alle denkbaren Formen einer Beteiligung am illegalen Verkehr mit Betäubungsmitteln, vom Stadium der Herstellung bis hin zur Abgabe des Stoffes an den Konsumenten; sogar der Versuch (im Sinne von Art. 21 ff. aStGB) als auch gewisse qualifizierte Vorbereitungshandlungen hinsichtlich der in Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1–5 aBetmG genannten Handlungen (u.a. unbefugtes Verarbeiten, Lagern, Verteilen, Verkaufen, Inverkehrbringen, Besitzen, Aufbewahren oder Erlangen von Betäubungsmitteln) werden erfasst und zu selbstständigen Delikten mit derselben Strafdrohung wie die übrigen verbotenen Verhaltensweisen aufgewertet (BGE 130 IV 131 E. 2.1; 121 IV 198 E. 2a; ALBRECHT, Die Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes [Art. 19–28 BetmG], 2. Aufl., Bern 2007, Art. 19 BetmG N 41 mit Hinweisen). Bei den einzelnen Tathandlungen handelt es sich um verschiedene Entwicklungsstufen derselben deliktischen Tätigkeit (TPF 2006 221 E. 2.1.1; ALB- RECHT, a.a.O., Art. 19 BetmG N 185; STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht Allgemeiner Teil I, 4. Aufl., Bern 2011, S. 524). Für einen Schuldspruch genügt es, wenn von mehreren tatbestandsmässigen Handlungen, die sich jeweils auf die gleiche individualisierte Drogenart und -menge beziehen, eine Handlung tatsächlich erwiesen ist (TPF 2006 221 E. 2.2.2; vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 6S.99/2007 vom 28. Juni 2007, E. 5.2.1 f. mit Hinweisen).

- 20 - Es darf daher keine "Doppelbestrafung" für verschiedene Handlungen mit denselben bestimmt umgrenzten Betäubungsmitteln geben (Entscheide des Bundesstrafgerichts SK.2010.16 vom 16. Dezember 2010, E. 2.1.1 und SK.2008.14 vom 9. Dezember 2008, E. I.3). 3.2.2 Täterschaft und Teilnahme Jede der in Art. 19 Ziff. 1 aBetmG aufgeführten Handlungen hat die Bedeutung eines selbstständigen Straftatbestandes, so dass Täter derjenige ist, der in eigener Person einen der gesetzlichen Tatbestände objektiv und subjektiv erfüllt (BGE 133 IV 187 E. 3.2). Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dies ist der Fall, wenn sein Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt (BGE 133 IV 76 E. 2.7 mit Hinweisen; zum Mittäterschaftsbegriff vgl. TRECHSEL/JEAN-RICHARD, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, vor Art. 24 N 12; FORSTER, Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. Aufl., Basel 2007, vor Art. 24 StGB N 7 ff.). Bei Betäubungsmitteldelikten ist Mittäterschaft anzunehmen, wenn der Betreffende eine der gesetzlichen Tatformen in direktem Zusammenwirken mit einem anderen verübt oder wenn er die Tatausführung anderer durch Planung respektive Schaffung von Rahmenbedingungen wesentlich prägt (vgl. zum Ganzen Entscheide des Bundesstrafgerichts SK.2007.15 vom 26. September 2007, E. II.1.4 und SK.2006.14 vom 5. April 2007, E. II.1.5). Gehilfe ist, wer vorsätzlich in untergeordneter Stellung die Vorsatztat eines anderen fördert. Als Hilfeleistung gilt dabei nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung jeder kausale Beitrag, der die Tat fördert, so dass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Hilfeleistung nicht zur Tat gekommen wäre. Die Förderung der Tat genügt (BGE 120 IV 265 E. 2c/aa; Urteil des Bundesgerichts 6S.38/2005 vom 2. Oktober 2006, E. 4.3). Gehilfenschaft liegt bei Betäubungsmitteldelikten dann vor, wenn die objektive Mitwirkung an der Tat eines anderen sich lediglich auf einen untergeordneten, vom Gesetz nicht als selbstständiges Delikt erfassten Beitrag beschränkt (BGE 119 IV 266 E. 3a; 113 IV 90 E. 2a). 3.2.3 Subjektiver Tatbestand Widerhandlungen nach Art. 19 aBetmG sind nur bei Vorsatz strafbar, wobei Eventualvorsatz genügt (ALBRECHT, a.a.O., Art. 19 BetmG N. 230 mit Hinwei-

- 21 sen). Bei der Mittäterschaft ist darüber hinaus noch ein gemeinsamer Tatentschluss aller Beteiligten erforderlich (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, a.a.O., vor Art. 24 N 13 mit Hinweisen). Bei Gehilfenschaft wird in subjektiver Hinsicht vorausgesetzt, dass der Gehilfe weiss oder damit rechnet, eine bestimmt geartete Straftat zu unterstützen, und dass er dies will oder in Kauf nimmt, wobei zum Vorsatz auch die Voraussicht des Geschehensablaufs gehört; dabei genügt es, dass er die wesentlichen Merkmale des vom Täter zu verwirklichenden strafbaren Tuns erkennt, während er Einzelheiten der Tat nicht zu kennen braucht. Ein ganz unbestimmter, allgemein gehaltener Vorsatz dahingehend, dass das eigene Verhalten einem Dritten überhaupt Hilfe zur Deliktsbegehung leiste, kann nicht ausreichen. Zum Vorsatz des Gehilfen gehört auch die Kenntnis des Vorsatzes des Haupttäters; dieser muss deshalb bereits einen Tatentschluss gefasst haben (BGE 117 IV 186 E. 3). 3.2.4 Verjährung Die Drogendelikte sind in ihrer Grundform (Art. 19 Ziff. 1 aBetmG) allesamt mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Busse bedroht. Bei dieser Strafdrohung verjährt die Strafverfolgung sieben Jahre nachdem der Täter die letzte strafbare Tätigkeit ausführt (Art. 70 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 71 aStGB). Da in concreto keine Sachverhalte aus der Zeit nach Februar 2004 angeklagt sind, kann es zu einer Verurteilung nur bei einer qualifizierten Tatbegehung im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 aBetmG kommen. Dann nämlich erhöht sich der Strafrahmen im Bereich der Freiheitsstrafe von einem bis zu zwanzig Jahren (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 9 Satz 2 aBetmG) und die Strafverfolgungsverjährung endet erst 15 Jahre nach der Tat (Art. 70 Abs. 1 lit. b aStGB). 3.2.5 Qualifizierte Straftatbestände a) Bandenmässigkeit Nach Art. 19 Ziff. 2 lit. b aBetmG liegt ein schwerer Fall vor, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs zusammengefunden hat. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt Bandenmässigkeit vor, wenn sich zwei oder mehrere Täter mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer – d.h. mehr als zwei (Urteil des Bundesgerichts 6B_1047/2008 vom 20. März 2009 E. 4.1) – selbstständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken. Dieser Zusammenschluss ist es, der den Einzelnen psychisch und physisch stärkt, ihn deshalb besonders gefährlich macht und die Begehung von

- 22 weiteren solchen Straftaten voraussehen lässt. Das Qualifikationsmerkmal der Bande setzt gewisse Mindestansätze einer Organisation, etwa Rollen- oder Arbeitsteilung, und eine Intensität des Zusammenwirkens in einem Masse voraus, dass von einem stabilen Team gesprochen werden kann, auch wenn dieses nur kurzlebig ist. Ist demgegenüber schon die Zusammenarbeit derart locker, dass von Anfang an nur ein loser und damit völlig unbeständiger Zusammenhalt besteht, liegt keine Bande vor (BGE 135 IV 158 E. 2 mit Hinweisen). Kannte und wollte der Täter die Tatsachen, aus denen das Gericht den Schluss auf bandenmässige Tatbegehung zieht, ist der Vorsatz zu bejahen. Bandenmässigkeit ist erst anzunehmen, wenn der Wille der Täter auf die gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von Delikten gerichtet ist (BGE 124 IV 286 E. 2a S. 294 mit Hinweis; vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts 6B_294/2011 vom 16. September 2011 E. 2.1; 6B_407/2011 vom 12. September 2011 E. 3.2.1; 6B_286/2011 vom 29. August 2011 E. 1.4; Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2010.33 vom 5. Mai 2011 E. 3.5.1). Für die Annahme der Bandenmässigkeit genügt auch bloss eine verübte Straftat, solange sich der Wille der Mitglieder auf die gemeinsame Begehung einer Mehrzahl weiterer Delikte richtet (Urteile des Bundesgerichts 6B_12/2012 vom 5. Juli 2012 E. 1.3; 6B_294/2011 vom 16. September 2011 E. 2.2.1). b) Gewerbsmässigkeit Ein schwerer Fall liegt gemäss Art. 19 Ziff. 2 lit. c aBetmG weiter vor, wenn der Täter durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. Die Qualifikation nach dieser Bestimmung setzt eine Gewerbsmässigkeit des Handels im Sinne des gemeinen Strafrechts voraus, qualifiziert durch das Erzielen eines grossen Umsatzes oder eines erheblichen Gewinns (BGE 129 IV 188 E. 3.1.2). Gewerbsmässig handelt der Täter, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Wesentlich ist ausserdem, dass der Täter sich darauf einrichtet, durch sein deliktisches Handeln relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung darstellen, und dass er die Tat bereits mehrfach begangen hat (BGE 116 IV 319). Ein Umsatz ab Fr. 100'000.-- gilt als gross im Sinne des Gesetzes (BGE 129 IV 188 E. 3.1.3). Ein Gewinn von Fr. 10'000.-- gilt als erheblich; unter Gewinn ist der Nettoerlös zu verstehen, der sich aus den Drogengeschäften ergibt (BGE 129 IV 253 E. 2.2). Die Anwendung des höheren Strafrahmens der qualifizerten Tatbegehung setzt nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes in objektiver Hinsicht voraus, dass ein http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=1.1.2011&to_date=7.5.2012&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=drogenhandel&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F135-IV-158%3Ade&number_of_ranks=0#page158 http://relevancy.bger.ch/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=1.1.2011&to_date=7.5.2012&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=drogenhandel&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F124-IV-286%3Ade&number_of_ranks=0#page286 http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2012&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=6S.320%2F2002&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F116-IV-319%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page319

- 23 grosser Umsatz oder ein erheblicher Gewinn effektiv erzielt worden ist. Der subjektive Umstand, dass eine Person beabsichtigte, einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn zu erzielen, kann das objektive Erfordernis nicht ersetzen und genügt deshalb für die Anwendung des höheren Strafrahmens nicht. Ebenfalls scheidet hier eine Bestrafung wegen Versuchs aus, weil die Gewerbsmässigkeit ein Merkmal der Schuld darstellt, auf das sich der Vorsatz nicht beziehen kann (BGE 129 IV 188, E. 3.3; JENNY, ZBJV 2005, 382). c) Eine qualifizierte Tatbegehung im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a aBetmG (mengenmässig schwerer Fall) ist nicht näher in Betracht zu ziehen, nachdem sie nicht angeklagt ist. Zudem ist Cannabis nicht geeignet, die körperliche und seelische Gesundheit vieler Menschen in eine naheliegende und ernstliche Gefahr zu bringen (BGE 120 IV 256 E. 2).

3.3 Beförderung, Lagerung und Verarbeitung von Hanfpflanzen am 28./29. September 2003 3.3.1 Unter Anklageziffer I.1.A mit der Überschrift "Beförderung, Lagerung und Verarbeitung von Hanfpflanzen am 28./29. September 2003" wird C. zusammengefasst folgender Sachverhalt zur Last gelegt: Am Abend des 28. September 2003 sei der sich im Raum Zürich aufhaltende A. von F. informiert worden, dass auf einem unter der Verantwortung von G. angelegten Hanffeld im Raum Aarberg/BE Hanfstauden abgeerntet werden können. Im Wissen von A. und in Absprache mit diesem habe F. angeordnet, dass B. und H. mit dem Bus der Marke Renault Master T 35 (Clubbus der Hells Angels) zu einem Treffpunkt beim Bahnhof Aarberg fahren. A. habe seinerseits C. angewiesen, mit einem Camion zum genannten Treffpunkt zu fahren. Von dort aus habe C. zusammen mit B. und H. zum Hanffeld geführt werden sollen. A. und F. hätten von B., H. und C. verlangt, dass sie ihre Fahrzeuge mit der grösstmöglichen Menge an Hanfstauden beladen sollten. Nach mehreren telefonischen Absprachen zwischen C., B., F. und A. habe C. in der Nacht vom 28./29. September 2003 den Treffpunkt in Aarberg erreicht und gewartet, bis er abgeholt worden sei. In der Folge habe C. anordnungsgemäss sein Fahrzeug mit abgeernteten Hanfstauden beladen, welche nass ca. 600 bis 1'500 kg gewogen hätten, was einem Trockengewicht von ca. 60 bis 150 kg mit einem THC-Gehalt von über 3% entsprochen habe. Anschliessend habe C. diesen Hanf an einen Ort in der Westschweiz befördert, wo er mit der Trocknung der Pflanzen zwecks Gewinnung von Betäubungsmitteln begonnen habe. A., F. und C. hätten die Absicht gehegt, die zu Betäubungsmitteln verarbeiteten Hanf-

- 24 stauden zu mindestens Fr. 2'000.-- pro kg zu verkaufen und den Verkaufspreis in nicht näher bestimmbarer Weise unter sich sowie unter Mitbeteiligung von G. zu verteilen. B. und H. hätten ihrerseits in der gleichen Nacht im Seeland/BE anordnungsgemäss ihr Fahrzeug mit 3’260 abgeernteten Hanfstauden mit einem Nassgewicht von 600 kg, entsprechend einem Trockengewicht von ca. 50 bis 60 kg mit einem THC-Gehalt von über 3%, beladen und seien zu einer Lagerhalle in Buchs/SG gefahren. In der Folge hätten sie dort zusammen mit F. und D. begonnen, die Hanfstauden zwecks Gewinnung von Betäubungsmitteln zu säubern und zur Trocknung aufzuhängen. Die Verarbeitung der Hanfstauden sei in Absprache mit und im Einverständnis von A. erfolgt. A., F., B., H. und D. hätten die Absicht gehegt, die zu Betäubungsmitteln verarbeiteten Hanfstauden zu mindestens Fr. 2'000.-- pro kg zu verkaufen und den Verkaufspreis in nicht näher bestimmbarer Weise unter sich sowie unter Mitbeteiligung von G. zu verteilen. Dieses Vorhaben habe jedoch nicht umgesetzt werden können, da die Hanfstauden am Abend des 29. September 2003 durch das kantonale Untersuchungsamt St. Gallen bzw. die Kantonspolizei St. Gallen beschlagnahmt und anschliessend vernichtet worden seien (cl. 144/1 pag. 144.100.48 ff.). 3.3.2 Aussagen a) C. weist jeglichen Vorwurf von sich. Bei den Einvernahmen im Vorverfahren, namentlich bei der Bundesanwaltschaft am 21. März 2005 und beim URA am 21. und 27. November 2005, kommentierte er die diversen abgehörten Telefongespräche, die er, A., F. und B. am 28./29. September 2003 untereinander geführt hatten (vgl. nachstehend E. 3.3.4), im Wesentlich so, dass er alles bestritt und angab, sich nicht zu erinnern. Eventuell habe es ich um den Transport von Cheminéeholz gehandelt. Er habe in dieser Zeit zu viel getrunken und weder einen Führerausweis noch einen Camion gehabt. An was er sich erinnere, sei, dass er nie Hanf transportiert habe (cl. 99 pag. 6503 ff.; cl. 14 pag. 13.7.16 f., …59 f.). In der Hauptverhandlung hielt C. an seinen bisherigen Aussagen fest. Er sei ca. im August 2003 wegen des Fahrens in angetrunkenem Zustand angehalten worden und habe einen 9-monatigen Führerausweisentzug erhalten. Er habe daher an jenem Tag (28./29. September 2003) gar nicht fahren können. Als er festgenommen worden sei, habe er 2.8 Gewichtspromille im Blut gehabt. Er sei in jener Zeit jeden Tag in diesem Zustand gewesen. Bereits bei den Einvernahmen von 2005 habe er keinerlei Erinnerungen mehr an diese Zeit gehabt; nun, 2012, erst recht nicht mehr (cl. 144/7 pag. 144.930.17 f.). b) F. gab bei der Einvernahme beim Kantonalen Untersuchungsamt St. Gallen vom 3. Oktober 2003 an, er habe die geernteten Pflanzen von einem Feld eines

- 25 - Kollegen von den beiden Prospects B. und H. in die Halle in Buchs bringen lassen, um sie für diesen Kollegen gegen Entgelt zu trocknen. Wo sich das Feld des Kollegen befinde, wisse er nicht. Die Prospects hätten den Auftrag gehabt, irgendwo hin zu fahren, wo sie empfangen und zur Stelle gebracht werden sollten (cl. 103 pag. 8018 f.). In Bezug auf A. und C. erklärte F. bei der Einvernahme bei der Bundesanwaltschaft vom 5. März 2005, dass diese "eine eigene Schiene gefahren" seien. Er, F., habe mit C. und A. nichts zu tun gehabt. Was A. mit C. gemacht habe, sollte man A. selber fragen (cl. 98 pag. 6131f.). Auch später, bei der Einvernahme beim URA vom 16. März 2006, gab F. an, dass A. und C. "eine eigene Schiene" gefahren seien (cl. 13 pag. 13.3.13). c) A. gab bei der Einvernahme bei der Bundesanwaltschaft vom 7. Juni 2004 an, mitbekommen zu haben, dass B. und H. Ende September 2003 einen Hanftransport ausgeführt hätten, aber erst im Nachhinein (cl. 97 pag. 5800). Bei der Einvernahme beim URA vom 25. Mai 2009 erklärte er, die Hells Angels würden keine Geschäfte mit Hanf machen (cl. 31 pag. 13.1.155). Im Übrigen hat er keine Angaben zu den inkriminierten Hanfgeschäften gemacht, weder im Vorverfahren (Einvernahmen bei der Bundesanwaltschaft vom 8. Dezember 2004 [cl. 97 pag. 5812 f.] und 3. Februar 2005 [cl. 97 pag. 5840] sowie beim URA vom 12. Februar 2008 [cl. 31 pag. 13.1.93 f.]), noch anlässlich der Hauptverhandlung (cl. 144/7 pag. 144.930.18 ff.). d) B. schilderte in der Einvernahme vom 6. Oktober 2003 beim Kantonalen Untersuchungsamt St. Gallen von sich aus detailliert, wie er im Auftrag von F. zusammen mit H. zu einem Feld in der Nähe von Aarberg gelotst und dort Säcke mit geschnittenem Hanf aufgeladen habe. Diese hätten sie dann nach Buchs gefahren, wo sie um ca. 06.00 Uhr angekommen seien. Dort hätte er die Säcke über den Seiteneingang in die Halle gebracht und in die Garderobe gestellt. Als Auftraggeber nannte er einzig F. (cl. 104 pag. 8201 ff.). In der Einvernahme bei der Bundesanwaltschaft vom 24. Mai 2004 erklärte B., "Tätschmeister" sei F. gewesen. A. sei seines Wissens nicht involviert gewesen. C. habe er an diesem Abend nicht gesehen; auch habe er mit diesem nicht gesprochen (cl. 98 pag. 6242 f.). In den Einvernahmen beim URA vom 12. Dezember 2005 und 27. Februar 2008 wollte er dazu nichts mehr sagen und behauptete, auch nichts sagen zu können (cl. 13 pag. 13.4.16, ....71 f.). In der Schlusseinvernahme beim URA vom 25. Mai 2009, in der ihm diverse Telefongespräche vorgespielt wurden, machte er geltend, nach sechs oder sieben Jahren nicht mehr sagen zu können, um was es gegangen sei. Er bestritt den Vorhalt, er habe zusammen mit A., F., C., I. und G. einen regen Handel mit Marihuana betrieben und mit der mehrfachen unbefugten Beschaffung und dem Verkauf von bedeutenden Mengen an Marihuana (ca. 50 bis 150 kg) einen grossen Umsatz und erheblichen Gewinn von mindestens Fr. 200'000.-- erzielt (cl. 31 pag. 13.4.126 ff.). In der

- 26 - Hauptverhandlung bestätigte B., dass er am 28./29. September 2003 zusammen mit H. im Auftrag von F. Hanfstauden von Aarberg nach Buchs transportiert und sie dort zusammen mit anderen Personen gesäubert und zum Trocknen aufgehängt habe. Zur Rolle von C. und A. sowie zu den Telefonaten mit dem Letztgenannten befragt, gab er an, sich nicht erinnern zu können (cl. 144/7 pag. 144.930.16 f.). e) H. gab bei der Einvernahme beim Kantonalen Untersuchungsamt St. Gallen vom 6. Oktober 2003 an, in der Nacht vor der Festnahme am 29. September 2003 zusammen mit B. mit dem Clubbus zu einem Hanffeld im Grossraum Biel gefahren zu sein, wo sie Säcke mit Hanf aufgeladen und nach Buchs transportiert hätten. In der Halle in Buchs hätten sie später die Blätter vom Stiel der Pflanze getrennt und Pflanzen zum Trockenen aufgehängt. Auf Nachfrage bestätigte H., dass F. die jeweiligen Aufträge erteilt habe (cl. 104 pag. 8504 ff.). 3.3.3 Observationen/Sicherstellungen a) Die Lagerhalle in Buchs stand in der fraglichen Zeit aufgrund der bei der Kantonspolizei St. Gallen eingegangenen Hinweise, dass im betreffenden Gebäude eine Indoor-Hanfplantage betrieben wurde, unter polizeilicher Beobachtung. Am 29. September 2003, um 21.15 Uhr, wurden B., F., H. und D. in der besagten Lagerhalle festgenommen. Sie waren gerade damit beschäftigt, geerntete und noch nasse Hanfpflanzen zum Trocknen aufzuhängen (cl. 104 pag. 8100). b) Bei der Durchsuchung der Lagerhalle in Buchs im Zusammenhang mit der Festnahme von B., F., H. und D. am 29. September 2003 stellte die Polizei unter anderem 3'260 Stück von einem Outdoorfeld stammende abgeerntete Hanfpflanzen sowie 6'360 Stück sich in Aufzucht befindende Hanfpflanzen sicher (cl. 104 pag. 8259). In Anbetracht der geschilderten Umstände bestehen keine Zweifel daran, dass es sich bei den Outdoor-Pflanzen um die von B. und H. transportierten Hanfpflanzen handelte. Der Schlussbericht der Kantonspolizei St. Gallen bezeichnet die Menge als „ca. 50-60 kg Hanf (im nassen Zustand ca. 600 kg)“ (cl. 103 pag. 7810). Ob diese beiden Gewichte gemessen wurden oder ob von einem auf das andere geschlossen wurde, und wenn ja, vom Nassgewicht auf das Trockengewicht oder umgekehrt, bleibt unklar. Aus dem Untersuchungsbericht der Kantonspolizei St. Gallen geht indes hervor, dass von den sichergestellten Hanfpflanzen repräsentative Proben, ca. 56 Stück im getrockneten und verarbeiteten Zustand, bei den kriminaltechnischen Diensten der Kantonspolizei auf ihren THC-Gehalt analysiert wurden. Dabei ergab sich, dass 12 Hanfstauden mit einem Nettogewicht von 84 g einen THC-Gehalt von 5%, 14 Hanfstauden mit einem Nettogewicht von 132 g einen THC-Gehalt von 3% und ca. 30 Hanfstauden mit einem Nettogewicht von 886 g einen THC-Gehalt von 9% aufwiesen (cl. 103

- 27 pag. 7794). Es handelte sich somit um für die Gewinnung von Betäubungsmitteln geeigneten Hanf (vgl. E. 1.3.3). Geht man für die Gewichtsbestimmung in dubio pro reo von den Pflanzen mit dem niedrigsten THC-Gehalt aus, ergibt dies bei 3'260 Hanfstauden ca. 30 kg Rauchhanf. Davon ist im Folgenden auszugehen. 3.3.4 Telefon- und Raumüberwachung In der fraglichen Zeit wurden verschiedene Telefonanschlüsse der Beteiligten abgehört und das Clublokal der Hells Angels in Zürich mittels Video- und Audioanlage überwacht. Dabei wurden folgende Gespräche aufgenommen: a) 28. September 2003, 21.33 Uhr: F. ruft A. an und sagt ihm, er habe einen Notfall. Er brauche den B. und den Clubbus. A. will wissen warum. F. sagt ihm, er könne ihm das jetzt nicht erklären. A. will, dass F. kein Theater macht und aufpasst (cl. 56 pag. 9.1.366). b) 28. September 2003, 21.35 Uhr: F. ruft B. an. B. soll im Clubhaus auf ihn warten. Er, F., habe A. bereits angerufen (cl. 98 pag. 6252). c) 28. September 2003, 23.17 Uhr: A. ruft C. an und teilt diesem mit, er brauche ihn morgen vielleicht, so auch einen Camion und einen Ort zum Trocknen. Es betreffe die Region von C. C. ist einverstanden und bereit (cl. 57 pag. 9.1.425). d) 28. September 2003, 23.25 Uhr: A. ruft C. an und fragt ihn, ob er den Camion habe. C. bestätigt dies. A. will, dass C. um ein Uhr in Biel sei. C. will noch einen Kollegen mitnehmen, der Camion habe aber nur beschränkt Platz. Auf Nachfrage bestätigt C., dass er sich um die Trocknung kümmere (A.: Tu es prêt pour sécher directement? C.: A., je m’occupe de tout [Audioaufnahme 079 400 25 70_37_49.avi]) (cl. 57 pag. 9.1.426). e) 28. September 2003, 23.34 Uhr: A. ruft C. an. Dieser sagt, er werde in fünf Minuten abfahren und auf Höhe Yverdon A. anrufen. A. sagt C., er, C., sei nicht alleine, es habe noch einen weiteren Camion, den Clubbus. Es gehe um 2 bis 3 Tonnen (cl. 57 pag. 9.1.427). f) 28. September 2003, 23.55 Uhr: A. ruft C. an und sagt ihm, es gebe Änderungen mit Bezug auf den Treffpunkt. Dieser sei nun beim Bahnhof Aarberg. C. sagt, er habe einen Camion. A. sagt C., er solle ihn weitmöglichst beladen, weil die Hälfte davon ihnen gehöre (A.: Plus tu peux charger... C.: On peut charger jusqu’aux oreilles… A.: Parce que la moitié c’est à nous [Audioaufnahme 079 400 25 70_37_49.avi]). Weiter informiert A. C., dass B. und H. mit dem Clubbus

- 28 unterwegs seien. C. will sie, bzw. einen davon, direkt kontaktieren (cl. 57 pag. 9.1.428). g) 29. September 2003, 00.05 Uhr: A. ruft C. an und bestätigt ihm den Treffpunkt Aarberg bei Lyss. C. sagt, der Camion sei offen, aber sie hätten Plachen (cl. 57 pag. 9.1.429). h) 29. September 2003, 00.42 Uhr: B. ruft C. an und sagt, er sei in Aarwangen (gemeint ist offensichtlich Aarberg). C. sagt, er sei noch in Bulle und benötige noch ca. 30 Minuten (cl. 63 pag. 9.4.178). i) 29. September 2003, 00.54 Uhr: F. ruft B. an. Dieser sagt, dass sie noch am Fahren seien. F. erklärt, dass der Treffpunkt am Bahnhof Aarberg sei. B. meint, sie seien schon am Bahnhof Aarberg vorbei. Auf Nachfrage von F. erklärt B., dass er mit C. telefoniert habe und sie sich in 30 Minuten treffen würden (cl. 63 pag. 9.4.179). j) 29. September 2003, 00.57 Uhr: F. ruft A. an und informiert ihn, dass sich C. verspätet habe. Die anderen seien schon weggefahren. A. soll C. anweisen, am Treffpunkt zu warten, er werde abgeholt. Auf Nachfrage von A., woher F. das wisse, meint dieser, er habe soeben G. gesehen. C. solle nach seiner Ankunft B. anrufen. Dieser werde dann jemanden schicken, der ihn abholt (cl. 57 pag. 9.1.430). k) 29. September 2003, 00.58 Uhr: A. ruft C. an und teilt ihm mit, dass die anderen schon wieder weg seien. C. solle B. anrufen, sobald er, C., ankomme. A. weist C. an, das Maximum zu laden, worauf C. erwidert, er, A., solle ihm, C., vertrauen. A. will, dass C. ihn informiert, wenn ihn die anderen holen (cl. 57 pag. 9.1.431). l) 29. September 2003, 01.37 Uhr: F. ruft B. an. Dieser sagt, es habe nichts zum Füllen. Die Albaner hätten alles geklaut. F. sagt, er müsse mit G. sprechen (cl. 61 pag. 9.3.281 ff.). m) 29. September 2003, 01.43 Uhr: F. ruft B. an und erklärt ihm, dass er auf dem falschen Feld stehe. Er solle dort warten, er werde abgeholt und zum richtigen Feld geführt (cl. 61 pag. 9.3.284). n) 29. September 2003, 01.47 Uhr: B. ruft F. an, der ihm mitteilt, dass es nun der Erste am Laden sei. B. werde abgeholt, nachdem der Erste aufgeladen habe. B. bestätigt, dass er der Zweite sei. F. erklärt ihm, jemand werde ihn rufen, dann könne er nach vorne fahren und werde beladen. B. erkundigt sich, ob C. vom

- 29 - Bahnhof abgeholt werde. F. antwortet, ja, das würde "er" organisieren (cl. 61 pag. 9.3.286 ff.). o) 29. September 2003, 01.51 Uhr: F. ruft B. an und sagt ihm, er, B., solle jenem, der ihn abholt, sagen, dass dieser nun C. abholen soll (cl. 61 pag. 9.3.289 f.). p) 29. September 2003, 01.55 Uhr: F. ruft B. an und teilt ihm mit, dass C. abgeholt werde. Das werde organisiert. B. soll ihn, F., anrufen, wenn er geladen habe und wenn er abfahre, soll er die Batterie und den Chip (gemeint Akku und SIM- Karte) rausnehmen, bis er ihn wieder anrufe (cl. 61 pag. 9.3.291 f.). q) 29. September 2003, 01.55 Uhr: C. ruft A. an und sagt ihm, sie seien nun vor Ort. Ob sie wirklich eine Stunde warten müssten. A. bestätigt dies mit der Begründung, die anderen seien noch am Schneiden. Es seien ungefähr 50 Leute. C. sagt, dass er mit B. telefoniert habe, da er wissen wollte, wo dieser sei. A. teilt mit, dass B. gerade am Laden sei. Es seien ungefähr 6 bis 7 Camions. Er, A., werde mit B. telefonieren, damit sich dieser beeilt (cl. 57 pag. 9.1.432). r) 29. September 2003, 02.00 Uhr: A. ruft B. an. Er will wissen, wie es geht. B. sagt, es sei alles anders als abgemacht. Er habe schon hundert Telefone mit F. gehabt. Es sei nichts parat, sie seien jetzt am Füllen. A. sagt, er habe seinen eigenen Mann geschickt. B. antwortet, er habe sich gedacht, dass dieser Mann von ihm, A., sei. Der werde jetzt abgeholt, er sei auf standby. A. fragt, ob C. nicht bei ihnen warten könne. B. erwidert, dass dies unmöglich sei. Sie hätten erst 5% drin. Es seien dieselben Leute, wie schon einmal dran, es seien Albaner. Er habe mit F. und G. Riesenprobleme gehabt, da nichts vorbereitet sei. Die Armee, die da sein sollte, die gebe es gar nicht. Es stehen jetzt 5 oder 6 Wagen parat. Die Leute seien jetzt voll dran, aber es gehe eine Ewigkeit. A. will wissen, wo C. sei. B. antwortet, dass C. jetzt am Warten sei. Nachher sei er an einer anderen Ecke. Das Problem sei, dass man nicht einfach füllen könne. Es sei nichts parat. Die Leute seien voll dran im Dickicht. Für C. spiele es keine Rolle, ob er hier oder da sei, er könne auch dort nicht einfach aufladen. Er müsse es selber. Er, B., könne nicht sagen, wie es dort vorne sei. Er sei etwa einen Kilometer von dort entfernt (cl. 57 pag. 9.1.433). s) 29. September 2003, 03.07 Uhr: A. ruft B. an. Dieser teilt mit, dass da Vollchaos sei. Sie hätten jetzt ungefähr die Hälfte. Die Leute hätten die Order, um ca. 4 Uhr die Übung abzubrechen. A. beschwert sich, dass C. immer noch am Warten sei. B. erwidert, sie seien mitten im "Zeug" draussen. Es tue ihm leid (cl. 57 pag. 9.1.434).

- 30 t) 29. September 2003, 03.10 Uhr: F. ruft A. an und sagt ihm, er (C.) solle noch Geduld haben. Man habe ihn nicht vergessen. A. meint, die anderen würden um 4 Uhr abhauen. F. erwidert, sie würden nicht abhauen, bevor C. nicht dran sei. Sie seien bald soweit (cl. 57 pag. 9.1.435). u) 29. September 2003, 04.21 Uhr: B. ruft F. an und teilt ihm mit, dass er nun abfahre (cl. 61 pag. 9.3.293). v) 29. September 2003, 04.35 Uhr: B. ruft A. ab und teilt ihm mit, dass sie jetzt auf dem Rückweg seien. Es sei etwa zur Hälfte bis Dreiviertel voll. Dreiviertel sei voll, aber mehr sei nicht gegangen. Am Schluss seien nur noch fünf Leute am Arbeiten gewesen. Um 4 Uhr hätten sie die Übung abgebrochen. Wenn es generalstabsmässig organisiert gewesen wäre, hätte man richtig zuschlagen können. Es hätten viel mehr Leute einfahren sollen. Es sei nichts parat gewesen. Sie hätten mit den paar Leuten alles erarbeiten sollen. A. meint, es sei auch an der Zeitnot gelegen (cl. 57 pag. 9.1.436). w) 29. September 2003, 06.09 Uhr: F. ruft B. an und fragt, wo er sei. B. teilt seinen Standort mit. F. erzählt ihm, dass der Camion von C. eine offene Brücke gehabt habe (cl. 61 pag. 9.3.294). x) 29. September 2003, 06.38 Uhr: F. ruft B. an. Dieser informiert F. auf dessen Nachfrage, dass es 25 bis 30 Säcke seien (cl. 61 pag. 9.3.296). y) 30. September 2003, ab 02.01 Uhr: A. unterhält sich im Clublokal der Hells Angels in Zürich mit J., dem Bruder von F. (cl. 55 pag. 9.19.828 ff.): […] A.: … sind sie verhaftet der F., B., der H. und D. … […] Die sind verfolgt gewesen, weisst du, was ich meine... (unverständlich) Die Schmier von St. Gallen... (unverständlich) Das ist nicht von einem Bezirksanwalt aus... Das kann ich mir nicht vorstellen... J.: Das ist nicht von Zürich aus... entweder von unten aus... von Biel... und haben das weitergegeben... oder dann haben sie oben den Garten im Auge gehabt... ich weiss es auch nicht... A.: (unverständlich). J.: Oder sie sind ihnen nachgefahren... wo das Zeugs hinkommt oder... nachgefahren um den Bestimmungsort auszumachen... wo kommt es hin... A.: Ja... das ist das Business von F.... die Ware... Das ist nicht nur ein Transport gewesen, das sind sechs bis sieben Transporte gewesen... vom G.... J.: Ja... A.: Weisst du, unten muss es zu und her gegangen sein… eine Warteschlaufe… J.: Ja… A.: Tack tack tack… und tack tack tack… Die sind im Convoi… die sind im Convoi gefahren… sechs oder sieben so Transporte gewesen… plus der Clubbus dazu… […] 3.3.5 Aus den überwachten Gesprächen ergibt sich klar, dass sich C. in der Nacht vom 28./29. September 2003 auf Anweisung von A. mit einem Camion zu einem erntebereiten Hanffeld von G. begeben hat, um das Fahrzeug mit der grösstmög-

- 31 lichen Menge Hanf zu beladen und die Pflanzen zwecks Lagerung und Trocknung weg zu transportieren. Die Gespräche belegen auch, dass sich C. mit dem Camion am vereinbarten Ort eingefunden hat, wo er vorerst darauf wartete, zum Feld geführt zu werden. Dass dies in der Folge auch geschah, ist den obigen Gesprächen zwar nicht zu entnehmen, geht indes mit hinreichender Klarheit aus dem Telefongespräch zwischen A. und G. am Folgetag hervor, welches sie im Zusammenhang mit der für diesen Tag geplanten Hanfernte (zu diesem Sachverhalt s. nachfolgend E. 3.4) führten. Anlässlich dieses Gesprächs teilt G. A. mit, dass C. um 23 Uhr am gleichen Bahnhof wie am Tag zuvor abgeholt werde, worauf A. erwidert, dass er nicht wolle, dass C. wieder 4 Stunden warten müsse (E. 3.4.3c). Wäre C. in jener Nacht nicht an die Reihe gekommen, hätte A. bei G. wohl diesen Umstand moniert, anstatt die lange Wartezeit zu beanstanden. Für das Gericht ist damit erstellt, dass C., nachdem er zunächst auf die Kontaktperson warten musste, schliesslich, wie geplant, zum Hanffeld geführt wurde und dort den Hanf aufladen und anschliessend abtransportieren konnte. Der durch C. geladene und transportierte Hanf wurde nicht sichergestellt. Seine und die Absicht von A. bestand jedoch darin, einen Camion mit der grösstmöglichen Menge Hanf zu beladen. Es ist daher anzunehmen, dass C. etwa die gleiche Menge wie B. und H., die einen Lieferwagen verwendeten, hat laden können. Wie bereits erwähnt (E. 3.3.3b), liessen sich aus den in Buchs sichergestellten Outdoor- Hanfstauden ca. 30 kg Rauchhanf gewinnen. Geht man davon aus, dass Hanfstauden beim Trocknen erfahrungsgemäss ca. 75% ihres Gewichts verlieren und dass bei getrockneten Outdoorhanfpflanzen ca. 30-40% zum Rauchen brauchbar sind (Letzteres gemäss Auskunft des Instituts für Rechtsmedizin Bern vom 12. März 2010 [cl. 31 pag. 14.3.5.1]), kann als erstellt gelten, dass C. in jener Nacht ca. 400 kg frisch geerntete Hanfstauden in sein Fahrzeug geladen und weg transportiert hat. Da dieser Hanf vom selben Anbauer und von derselben Region stammte wie jener, welchen B. und H. in derselben Nacht transportiert hatten, ist vom selben THC-Gehalt von mindestens 3% auszugehen (vgl. E. 3.3.3b). 3.3.6 Subjektiv ist nicht daran zu zweifeln, dass C. mit Vorsatz handelte. Als A. ihn am 30. September 2003 nach einem weiteren von C. ausgeführten Hanftransport (vgl. hierzu E. 3.4) über die Verhaftung von F., D., B. und H. in Buchs informierte und ihn zur Vorsicht mahnte, liess sich C. davon nicht beeindrucken und erklärte sich bereit, weitere Aufträge auszuführen (vgl. E. 3.4.3l). Die Illegalität seines Tuns war für ihn demnach bekannt. Es wäre lebensfremd anzunehmen, dass C. beim Hanftransport in der Nacht vom 28./29. September 2003 nicht zumindest in Kauf nahm, dass die von ihm transportierten Hanfstauden zur Gewinnung von Betäubungsmitteln bestimmt waren.

- 32 - 3.3.7 Mit dem dargelegten Verhalten hat sich C. der unbefugten Beförderung von Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 aBetmg schuldig gemacht. 3.3.8 In Bezug auf die Vorwürfe der Lagerung und der Verarbeitung von Hanf zu Betäubungsmitteln ist darauf hinzuweisen, dass diese Vorwürfe C. auch unter der Anklageziffer I.1.E gemacht werden, wo sie sich auf Hanfpflanzen aus sämtlichen C. zur Last gelegten Transporten beziehen. Es rechtfertigt sich daher, diese Vorwürfe im Rahmen der Prüfung des genannten Anklagepunktes zu würdigen (s. E. 3.7). 3.3.9 Hinsichtlich des im vorliegenden Anklagepunkt ebenfalls erwähnten Hanftransports nach Buchs ist aufgrund der obigen Beweismittel erwiesen, dass B. und H. diesen auf Anweisung von F. ausgeführt haben. Wie den Aussagen von F., B. und H., die sich insoweit mit den überwachten Gesprächen decken, zu entnehmen ist, war dieser Hanftransport durch F. (und nicht durch A.) organisiert. A. seinerseits erklärte diesbezüglich J., das sei "das Business von F.“, und bezeichnete C. (nicht aber B. oder H.) im Gespräch mit B. als "seinen Mann“, was ebenfalls zeigt, dass der Transport nach Buchs für A. ein Geschäft eines Dritten (F.) darstellte. Auch die Aussage von F., wonach A. und C. ihre „eigene Schiene gefahren“ seien, zeigt, dass A. und F. in jener Nacht zwei unabhängige Hanfgeschäfte führten. Für das Gericht ist somit erstellt, dass in der betreffenden Nacht zwei Gruppierungen im Einsatz waren: jene um F., der auch B. angehörte, und jene um A., der C. angehörte. Dass C. in jener Nacht an den strafbaren Handlungen der Gruppierung um F. beteiligt war, erscheint aufgrund der vorhandenen Beweismittel fraglich. Indessen wäre eine allfällige Tatbegehung seinerseits in diesem Zusammenhang mangels Anhaltspunkte für die Annahme eines Willens bei ihm, an weiteren möglichen Straftaten der Gruppierung um F. mitzuwirken, weder bandenmässig, noch sonstwie qualifiziert (zur Gewerbsmässigkeit vgl. unten E. 3.8.2, zum mengenmässig schweren Fall vgl. oben E. 3.2.5c) und daher, nachdem das fragliche Gescheinen mehr als sieben Jahre zurückliegt, ohnehin verjährt (vgl. E. 3.2.4). Bei dieser Sachlage ist das Verfahren gegen C. hinsichtlich des angeklagten Hanftransports nach Buchs einzustellen (Art. 329 Abs. 4 und 5 StPO).

3.4 Beförderung, Lagerung und Verarbeitung von Hanfpflanzen am 29./30. September 2003 3.4.1 Unter Anklageziffer I.1.B mit der Überschrift "Beförderung, Lagerung und Verkauf (recte: Verarbeitung [cl. 144/1 pag. 144.110.1 f. ]) von Hanfpflanzen am 29./30. September 2003" wirft die Bundesanwaltschaft C. zusammengefasst vor, in der Nacht vom 29./30. September 2003 auf Anweisung von A., der von F. entspre-

- 33 chend informiert gewesen sein soll, mit mindestens vier Personen bei einem Hanffeld von G. in der Nähe des Bahnhofs Aarberg zwei Fahrzeuge (1 Jeep mit Anhänger und 1 Camion) mit 1 bis 2 Tonnen Hanf (Nassgewicht, trocken ca. 100 bis 200 kg) mit einem THC-Gehalt von über 3% beladen und anschliessend in die Westschweiz gefahren und dort im Hinblick auf die weitere Verarbeitung zu Betäubungsmitteln gelagert zu haben. A., F. und C. hätten die Absicht gehegt, die zu Betäubungsmitteln verarbeiteten Hanfstauden später für mindestens Fr. 2'000.-- pro kg zu verkaufen und den Verkaufspreis in nicht näher bestimmbarer Weise unter sich sowie unter Mitbeteiligung von G. zu verteilen (cl. 144/1 pag. 144.100.51 f.; …110.1 f.). 3.4.2 Aussagen a) C. bestreitet, wie erwähnt (E. 3.3.2a), je Hanf transportiert zu haben. b) A. bestreitet, wie erwähnt (E. 3.3.2c), jegliche Beteiligung an Hanfgeschäften. c) F. führte in Bezug auf die Hanfgeschäfte von A. und C., wie erwähnt (E. 3.3.2b), lediglich an, dass diese ihre eigene Schiene gefahren seien. Konkrete Angaben dazu machte er indessen nicht. 3.4.3 Telefon- und Raumüberwachung Aus der Telefon- und Raumüberwachung geht Folgendes hervor: a) 29. September 2003, 16.20 Uhr: A. ruft F. an. Dieser sagt, A. müsse sich auf die Socken machen. G. habe ihn schon gesucht. Heute Abend sei das gleiche nochmals. A. müsse mit dem C. etwas organisieren (cl. 57 pag. 9.1.437). b) 29. September 2003, 17.53 Uhr: A. ruft F. an. Er teilt mit, er habe schon zwei Wagen organisiert, die seien bereit. F. sagt, der andere werde sich bei A. melden, sobald er in der Stadt sei. Der andere sei am Leute organisieren, die schneiden werden. Man könne nicht gleichzeitig schneiden und laden (cl. 57 pag. 9.1.438). c) 29. September 2003, 20.08 Uhr: G. ruft A. an und fragt ihn, ob "er" (gemeint C., was nachfolgend klar wird) um 23 Uhr am gleichen Ort sein könne wie gestern. A. bestätigt dies. G. fragt weiter, ob "er" 10 Leute dabei habe. A. antwortet, das wisse er nicht, aber 4 bis 6 würden es schon sein. Es seien zwei Wagen. G. erklärt, "er" werde um 23 Uhr am gleichen Bahnhof wie gestern abgeholt. A. will nicht, dass "er" wieder 4 Stunden warten müsse (womit klar ist, dass mit "er" C.

- 34 gemeint ist). G. versichert, dass dies nicht der Fall sein werde. Er (C.) sei der einzige heute. A. bestätigt die Vereinbarung (cl. 57 pag. 9.1.440). d) 29. September 2003, 20.10 Uhr: Unmittelbar im Anschluss an das Telefonat mit G. ruft A. C. an und sagt ihm, er solle um 23 Uhr am gleichen Ort sein wie gestern, wo er abgeholt werde. Er solle möglichst viele Leute mitnehmen. Er sei der Einzige, der am Laden sein werde. Man müsse aber noch schneiden, darum solle er noch 4 oder 5 mitnehmen. Es sei viel Arbeit. Man werde versuchen, eine oder zwei Tonnen zu laden. Man werde ihn abholen und hinführen (cl. 57 pag. 9.1.441). e) 29. September 2003, 22.59 Uhr: C. meldet A., er sei am Ort, nur der Camion habe 15 Minuten Verspätung (cl. 57 pag. 9.1.442). f) 29. September 2003, 23.21 Uhr: G. ruft A. an und sagt ihm, er solle C. anrufen und fragen, wann er dort sei. A. antwortet, C. sei schon dort beim Bahnhof und warte nur noch auf den Camion. G. meint, man habe ihn nicht gesehen. A. erklärt, C. sei mit einem roten Jeep mit Anhänger dort. G. will gleich nochmals jemanden hinschicken. A. möchte informiert werden, ob es geklappt hat (cl. 57 pag. 9.1.443). g) 29. September 2003, 23.23 Uhr: A. ruft C. an. C. sagt, sie seien alle dort am Warten. A. teilt mit, dass G. angerufen habe, weil er sie suche. C. sagt, sie seien dort zu viert mit einem grossen grünen Camion, der inzwischen angekommen sei, und einem roten Jeep mit Anhänger. A. sagt, die anderen seien vor zwei Minuten dort gewesen. C. erwidert, dass sie wohl an ihnen vorbeigefahren seien (cl. 57 pag. 9.1.444). h) 30. September 2003, 00.01 Uhr: A. wird von einem Unbekannten angerufen, der ihm sagt, es sei alles in Ordnung und klar (cl. 57 pag. 9.1.445). i) 30. September 2003, 00.48 Uhr: A. wird wieder von einem Unbekannten angerufen, der ihm sagt, er (A.) solle den anderen nochmals anrufen und ihm sagen, dass sie nicht mit der Taschenlampe herumfuchteln sollen. Alles sei sehr lichtempfindlich. A. sagt, dass die "Schmier" zur Zeit bei F. sei, er wisse nicht warum (cl. 57 pag. 9.1.446). j) 30. September 2003, ab 02.01 Uhr: A. unterhält sich im Clublokal der Hells Angels in Zürich mit J. (cl. 55 pag. 9.19.828 ff.): A.: (unverständlich) … Vorhin hat noch der G. angerufen... Es muss offensichtlich... (unverständlich) muss jemand mit der Taschenlampe herumgezündet haben... das sieht man ja von weitem...

- 35 - Jetzt versuchte ich ihn zu erreichen... Es kommt aber nur die Combox.... Verstehst du... (unverständlich) das erste Mal geschnitten haben... J.: Ja... ja... A.: In Lausanne.... sie sind zu viert da unten... (unverständlich) Sie müssen es einfach aufladen... verstehst du, was ich meine... (unverständlich). Sie sind jetzt am Arbeiten, so hoffe ich... (unverständlich). Das sind 3 bis 4 Tonnen... […] A.: (unverständlich) … und dann fahren wir nach Lausanne runter... J.: Wohin möchten sie es dann hin tun, nach Lausanne... Was wollen sie machen? A.: Ja, hinunter... (unverständlich) C. sagte... sie hätten verschiedene Orte... J.: Ahhh... A.: Die wechseln immer... C. hat es auf verschiedene Orte verteilt... Er hat einen Jeep mit Anhänger und einen Lastwagen... Sie sind zu viert oder zu fünft... Sie fahren erst, wenn sie es voll haben... Die Ware muss dann schnell... Ich kenne mich nicht aus... (unverständlich). Die Ware muss gute Qualität sein... […] k) 30. September 2003, 03.42 Uhr: A. wird vom Benutzer des Telefons von K. angerufen, der ihn informiert, dass sie auf dem Rückweg seien. Die schönsten Stücke seien schon alle geerntet gewesen, aber man habe jetzt das Maximum geladen. Jetzt werde man das Material einlagern. A. erzählt, dass F. und zwei Prospects verhaftet worden seien. Er will sich morgen mit dem Anrufer treffen. Dieser sagt jedoch, dass er nun die zweite Nacht nicht geschlafen habe und er tagsüber arbeiten müsse (cl. 57 pag. 9.1.447). l) 30. September 2003, 21.57 Uhr: A. erzählt C. am Telefon, dass F., D., B. und H. im Gefängnis seien. C. solle vorsichtig sein, auch mit Bezug auf Verrottung/Gärung der Ware. C. erklärt, man habe alles unter Kontrolle. Er sei bereit, weitere Aufträge auszuführen (cl. 57 pag. 9.1.449). 3.4.4 Die vorerwähnten Telefonate und das Gespräch zwischen A. und J. im Clublokal der Hells Angels zeigen zweifellos, dass A. zwecks Betäubungsmittelgewinnung C. in der Nacht vom 29./30 September 2003 zu einem (weiteren) Transport und der anschliessenden Lagerung und Trocknung von Hanfstauden ab einem Feld in der Nähe von Aarberg aufbot, C. diesem Aufgebot Folge leistete, indem er sich zusammen mit drei weiteren Personen mit einem Jeep mit Anhänger und einem Camion zum Hanffeld begab, das Fahrzeuganhänger und den Camion mit frisch geschnittenem Hanf belud und die Hanfstauden schliesslich in einen Lagerraum zum Trocknen brachte. Hinsichtlich des Gewichts des transportierten Hanfs ist von mindestens einer Tonne (Nassgewicht) auszugehen, da dies dem Ladevermögen der verwendeten Fahrzeuge entspricht, A. mit ein bis zwei Tonnen rechnete und ein Beteiligter meldete, sie hätten das Maximum geladen. Beim THC-Gehalt ist aufgrund des selben Anbauers und des selben regionales Standortes des Hanffeldes von mindestens 3% auszugehen, entspricht dies doch dem niedrigsten THC-Wert des am 29. September 2003 in Buchs bei B. und Konsorten sichergestellten Hanfs (vgl. oben E. 3.3.3b). Im Ergebnis entspricht dies nach dem oben (E. 3.3.5) Gesagten ca. 75 kg Rauchhanf.

- 36 - 3.4.5 In subjektiver Hinsicht ist nach dem unter E. 3.3.6 Ausgeführten unzweifelhaft, dass C. mit Wissen und Willen handelte. 3.4.6 Mit dem dargelegten Verhalten hat sich C. der unbefugten Beförderung von Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 3 aBetmg schuldig gemacht. 3.4.7 In Bezug auf die Vorwürfe der Lagerung und der Verarbeitung von Hanf kann auf das oben unter E. 3.3.8 Ausgeführte verwiesen werden.

3.5 Hanfernte vom 4. Oktober 2003 3.5.1 Unter Anklageziffer I.1.C mit der Überschrift "Hanfernte vom 4. Oktober 2003" wird C. zusammengefasst zur Last gelegt, sich am Morgen des 4. Oktober 2003 auf Anweisung von A. mit weiteren Personen und mit einem Fahrzeug mit Anhänger zu einem Hanffeld von G. auf dem Gebiet des Seelandes bzw. des schweizerischen Mittellandes begeben zu haben, wo er 1 Tonne Hanf (Nassgewicht, trocken ca. 100 kg) mit einem THC-Gehalt von über 3% geladen und anschliessend zu einem Lagerort in der Westschweiz zur Trocknung im Hinblick auf die Verarbeitung zu Betäubungsmitteln gebracht habe. A. und C. hätten die Absicht gehegt, die zu Betäubungsmitteln verarbeiteten Hanfstauden später für mindestens Fr. 2'000.-- pro kg zu verkaufen und den Verkaufspreis in nicht näher bestimmbarer Weise unter sich sowie unter Mitbeteiligung von G. zu verteilen (cl. 144/1 pag. 144.100.52 f.). 3.5.2 Aussagen a) C. bestreitet, wie erwähnt (E. 3.3.2a), je Hanf transportiert zu haben. b) A. bestreitet, wie erwähnt (E. 3.3.2c), jegliche Beteiligung an Hanfgeschäften. 3.5.3 Telefon- und Raumüberwachung Die Telefon- und Raumüberwachung hat Folgendes ergeben: a) 3. Oktober 2003, 19.46 Uhr: C. ruft A. an. A. sagt: "Um sieben Uhr." C. antwortet, das sei perfekt. Alles sei kontrolliert und in Ordnung, wie vorgesehen. Er werde ihm morgen Bescheid geben, falls es Neuigkeiten gebe (cl. 59 pag. 9.1.1336).

- 37 b) 4. Oktober 2003, 07.07 Uhr: A. ruft C. an. Ohne spezifische Einleitung sagt C., er sei da. Auf die Frage von A. sagt er, es gehe gut, sie seien am Warten. Er werde anrufen, wenn er Neuigkeiten habe (cl. 59 pag. 9.1.1339). c) 4. Oktober 2003, 07.20 Uhr: A. ruft C. an. C. sagt, dass er immer noch wartet (cl. 57 pag. 9.1.450). d) 4. Oktober 2003, 07.57 Uhr: A. ruft C. und fragt, ob dort nichts passiere, was C. bestätigt. C. meint, wenn es am gleichen Ort sei, würden sie es finden. A. bestätigt, dass es in der Umgebung sein müsste. C. möchte wissen, wann sie kommen. Sie selbst seien um 04.45 Uhr losgefahren. Sie hätten die Fahrzeuge gefunden. A. versichert, "sie" zu finden. C. sollte noch zehn Minuten warten. Er werde ihn dann zurückrufen, ansonsten könnten sie (C. und die weiteren) gehen. C. ist einverstanden (cl. 57 pag. 9.1.451). e) 4. Oktober 2003, 08.08 Uhr: A. ruft C. an. Dessen Handy wird aber von einer anderen Person abgenommen, die sich als Kumpel von C. ausgibt. Auf die Frage von A., ob sie gekommen seien, sagt dieser, es laufe gut, sie seien "hier" und würden gehen (cl. 57 pag. 9.1.452). f) 4. Oktober 2003, 09.03 Uhr: C. ruft A. an und sagt, es sei überhaupt nicht so, wie sie (A. und C.) es besprochen hätten. Er habe schneiden müssen, wie ein Idiot. Es sei nichts bereit gewesen. Er habe nun zwar wieder das Maximum, er habe den Anhänger gefüllt, aber es sei nichts bereit gewesen, kein Sack, nichts. Jetzt sei er auf dem Rückweg. Er habe das Maximum geladen, was er konnte. A. fragt nach den Spitzen. C. sagt: Ja, sie hätten wieder alle

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