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Bundesstrafgericht 01.12.2011 SK.2010.28

1 dicembre 2011·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·14,141 parole·~1h 11min·1

Riassunto

Qualifizierte Freiheitsberaubung, Förderung der Prostitution, Menschenhandel, Anstiftung zur Geldfälschung, Widerhandlung gegen das BetmG, Geldwäscherei, Pornografie, Widerhandlungen gegen das ANAG evtl. AuG;;Qualifizierte Freiheitsberaubung, Förderung der Prostitution, Menschenhandel, Anstiftung zur Geldfälschung, Widerhandlung gegen das BetmG, Geldwäscherei, Pornografie, Widerhandlungen gegen das ANAG evtl. AuG;;Qualifizierte Freiheitsberaubung, Förderung der Prostitution, Menschenhandel, Anstiftung zur Geldfälschung, Widerhandlung gegen das BetmG, Geldwäscherei, Pornografie, Widerhandlungen gegen das ANAG evtl. AuG;;Qualifizierte Freiheitsberaubung, Förderung der Prostitution, Menschenhandel, Anstiftung zur Geldfälschung, Widerhandlung gegen das BetmG, Geldwäscherei, Pornografie, Widerhandlungen gegen das ANAG evtl. AuG

Testo integrale

Urteil vom 1. Dezember 2011 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Stephan Blättler, Vorsitzender, Sylvia Frei und Daniel Kipfer Fasciati Gerichtsschreiber David Heeb Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Vincens Nold, Staatsanwalt des Bundes

und als Privatklägerinnen

1. B1 2. B2 3. B3 4. B4 5. B5 6. B6 7. B7 8. B8 9. B9 Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal

Geschäftsnummer: SK.2010.28

- 2 - 10. B10 11. B11 12. B12 alle vertreten durch Rechtsanwältin Regina Marti

gegen

1. A1, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Rolf Liniger 2. A2, amtlich verteidigt durch Fürsprecher Martin Schmutz 3. A3, amtlich verteidigt durch Fürsprecher Mark Schibler, 4. A4, amtlich verteidigt durch Fürsprecher Matthias Fischer, 5. A5, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Jürg Friedli, Gegenstand

Qualifizierte Freiheitsberaubung, Förderung der Prostitution, Menschenhandel, Anstiftung zur Geldfälschung, Widerhandlung gegen das BetmG, Geldwäscherei, Pornografie, Widerhandlungen gegen das ANAG evtl. AuG

- 3 - Anträge der Bundesanwaltschaft: 1. Der Beschuldigte A1 sei schuldig zu sprechen: a) der mehrfachen qualifizierten Freiheitsberaubung nach Art. 183 Ziffer 1 i.V.m. Art. 184 StGB, begangen gemäss Anklagepunkt A.I.1. b) der mehrfachen Förderung der Prostitution nach Art. 195 Abs. 2, 3 und 4 StGB, begangen gemäss Anklagepunkt A.I.2. bis und mit A.I.4. c) des mehrfachen Menschenhandels nach Art. 196 Abs. 1 aStGB, begangen gemäss Anklagepunkt A.I.5. d) der Anstiftung zur Geldfälschung nach Art. 240 Abs. 1 i.V.m. Art. 24 StGB, begangen gemäss Anklagepunkt A.I.6. e) der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Ziffer 1 i.V.m. Ziffer 2 Bst. a BetmG, begangen gemäss Anklagepunkt A.I.7. f) der mehrfachen Geldwäscherei nach Art. 305 bis Ziffer 1 und 2 Bst. c StGB, begangen gemäss Anklagepunkt A.I.8. g) der Pornografie nach Art. 197 Ziffer 1, 3 und 3 bis StGB, begangen gemäss Anklagepunkt A.I.9. h) der mehrfachen Widerhandlung gegen das ANAG nach Art. 23 Abs. 1, 2 und 4 ANAG, begangen gemäss Anklagepunkt A.I.10. und zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 8 ½ Jahren sowie zu einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.–. Die erstandene Untersuchungshaft von insgesamt 487 Tagen sei an die Strafe anzurechnen. 2. Die Beschuldigte A2 sei schuldig zu sprechen: a) der mehrfachen Förderung der Prostitution nach Art. 195 Abs. 2, 3 und 4 StGB, begangen gemäss Anklagepunkt A.III.1. und 2. b) des mehrfachen Menschenhandels nach Art. 196 Abs. 1 aStGB, begangen gemäss Anklagepunkt A.III.3. und zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren sowie zu einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 20.–. Die erstandene Untersuchungshaft von insgesamt 13 Tagen sei an die Strafe anzurechnen. 3. Der Beschuldigte A3 sei schuldig zu sprechen: a) der mehrfachen Förderung der Prostitution nach Art. 195 Abs. 2, 3 und 4 StGB, begangen gemäss Anklagepunkt A.IV.1. b) des mehrfachen Menschenhandels nach Art. 196 Abs. 1 aStGB, begangen gemäss Anklagepunkt A.IV.2. c) der Geldwäscherei nach Art. 305 bis Ziffer 1 StGB, begangen gemäss Anklagepunkt A.IV.3.

- 4 und zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren sowie zu einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 40.–. Die erstandene Untersuchungshaft von insgesamt 58 Tagen sei an die Strafe anzurechnen. 4. Die Beschuldigte A4 sei schuldig zu sprechen: a) der mehrfachen Förderung der Prostitution nach Art. 195 Abs. 2, 3 und 4 StGB, begangen gemäss Anklagepunkt A.V.1. b) des mehrfachen Menschenhandels nach Art. 196 Abs. 1 aStGB, begangen gemäss Anklagepunkt A.V.2. c) der mehrfachen Widerhandlung gegen das ANAG nach Art. 23 Abs. 1 und 2 ANAG, begangen gemäss Anklagepunkt A.V.3. und zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren sowie zu einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 10.–. Die erstandene Untersuchungshaft von insgesamt 443 Tagen sei an die Strafe anzurechnen. 5. Die Beschuldigte A5 sei schuldig zu sprechen: a) der mehrfachen Förderung der Prostitution nach Art. 195 Abs. 2, 3 und 4 StGB, begangen gemäss Anklagepunkt A.VI.1. b) des mehrfachen Menschenhandels nach Art. 196 Abs. 1 aStGB, begangen gemäss Anklagepunkt A.VI.2. c) der mehrfachen Widerhandlung gegen das ANAG nach Art. 23 Abs. 1 und 2 ANAG, begangen gemäss Anklagepunkt A.VI.3. und zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren sowie zu einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 10.–. Die erstandene Untersuchungshaft von insgesamt 421 Tagen sei an die Strafe anzurechnen. 6. Die Verfahrenskosten von Fr. 534'855.85 zuzüglich die Kosten der Hauptverhandlung in der vom Gericht zu bestimmenden Höhe seien im reduzierten Betrag von Fr. 128'000.– A1, im reduzierten Betrag von Fr. 28'000.– A2, im reduzierten Betrag von Fr. 24'000.– A3, im reduzierten Betrag von Fr. 90'000.– A4 und im reduzierten Betrag von Fr. 80'000.– A5 aufzuerlegen. Im Übrigen seien die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen. 7. Die in der Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 31. August 2007 aufgeführten Bargeldbeträge von insgesamt Fr. 24'885.10 (Studio C1 Pos. 7; Studio C2 Pos. 1, 18; Studio C3 Pos. E/1/11; Domizil A1 Pos. 13, 14, 15, 16, 37, 47, 48, 49, 50, 59, persönliche Effekten) seien gemäss Art. 70 StGB einzuziehen. 8. Der in der Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 29. Februar 2008 aufgeführte Bargeldbetrag von Fr. 850.– (Studio C2) sei gemäss Art. 70 StGB einzuziehen. 9. Die gemäss Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 28. März 2006 beschlagnahmten Vermögenswerte von insgesamt Fr. 81'986.70 (Bank C4 Konto K1, K2, K3, K4; Bank C5 Konto K5 und K6) seien gemäss Art. 70 StGB einzuziehen. 10. Es sei gestützt auf Art. 71 StGB gegen A1 auf eine Ersatzforderung im Umfang von mindestens Fr. 1'387'279.– zu erkennen.

- 5 - 11. Es sei gestützt auf Art. 71 StGB gegen A2 auf eine Ersatzforderung im Umfang von Fr. 2'420.– zu erkennen und der entsprechende Betrag sei zu beschlagnahmen. 12. Die gemäss Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 31. August 2007 beschlagnahmten Gegenstände (Domizil A1, Pos. 3 [1 Fläschchen, Kokaintester] und Pos. 12 [CD Pornografie] seien gemäss Art. 69 StGB einzuziehen und zu vernichten. 13. Die übrigen gemäss Anklageschrift Buchstabe C beschlagnahmten Gegenstände seien den Berechtigten zurückzugeben. 14. A1 sei im Falle der Verurteilung zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe gestützt auf Art. 231 Abs. 1 Bst. a StPO umgehend in Sicherheitshaft zu versetzen.

Anträge der Vertreterin der Privatklägerinnen: 1. Die Beschuldigten seien im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. 2. a) Die Beschuldigten A1, A3 und A2 seien solidarisch zu verpflichten, den Geschädigten wie folgt Schadenersatz zu zahlen. B1 Fr. 33'794.– zuzüglich 5% Zins seit 1. Februar 2004 B4 Fr. 11’377.– zuzüglich 5% Zins seit 28. März 2006 B5 Fr. 8'506.– zuzüglich 5% Zins seit 28. März 2006 B7 Fr. 10'300.– zuzüglich 5% Zins seit 28. März 2006 B8 Fr. 8'635.– zuzüglich 5% Zins seit 28. März 2006 B9 Fr. 349.– zuzüglich 5% Zins seit 28. März 2006 B10 Fr. 12'829.– zuzüglich 5% Zins seit 1. Februar 2004 B11 Fr. 21'883.– zuzüglich 5% Zins seit 1. August 2004 B12 Fr. 19'775.– zuzüglich 5% Zins seit 28. März 2006 b) Sodann seien sie dem Grundsatz nach zu verpflichten, sämtlichen Privatklägerinnen den weiteren durch die Straftaten verursachten Schaden zu zahlen, insbesondere die Kosten einer psychotherapeutischen Behandlung, soweit diese Kosten nicht von einer Versicherung übernommen werden. 3. Die Beschuldigten A1, A3 und A2 seien solidarisch zu verpflichten, den Geschädigten folgende Genugtuung zu zahlen: B1 Fr. 20'000.– zuzüglich 5% Zins seit 1. Februar 2004 B2 Fr. 8'000.– zuzüglich 5% Zins seit 28. März 2006 B3 Fr. 10'000.– zuzüglich 5% Zins seit 28. März 2006 B4 Fr. 20’000.– zuzüglich 5% Zins seit 28. März 2006

- 6 - B5 Fr. 10'000.– zuzüglich 5% Zins seit 28. März 2006 B6 Fr. 6'000.– zuzüglich 5% Zins seit 28. März 2006 B7 Fr. 15'000.– zuzüglich 5% Zins seit 28. März 2006 B8 Fr. 15'000.– zuzüglich 5% Zins seit 28. März 2006 B9 Fr. 10'000.– zuzüglich 5% Zins seit 28. März 2006 B10 Fr. 15'000.– zuzüglich 5% Zins seit 1. Februar 2004 B11 Fr. 20'000.– zuzüglich 5% Zins seit 1. August 2004 B12 Fr. 25'000.– zuzüglich 5% Zins seit 28. März 2006 4. Es seien die Haftungsquoten der Beschuldigten (interner Regress) nach Ermessen des Gerichts festzuhalten. 5. Die folgenden beschlagnahmten Vermögenswerte seien nach Art. 70 Abs. 1 StGB (inkl. die seit der Beschlagnahme aufgelaufenen Zinsen) einzuziehen: Fr. 24'885.10 (Beschlagnahmeverfügung vom 31. August 2007; Bargeld A1) Fr. 2'420.00 (Beschlagnahmeverfügung vom 31. August 2007; Bargeld A2/Studio C3) Fr. 850.00 (Beschlagnahmeverfügung vom 29. Februar 2008; Bargeld) Fr. 78'066.54 (Beschlagnahmeverfügung vom 28. März 2006; Bank C4-Konten A1) Fr. 1'290.16 (Beschlagnahmeverfügung vom 28. März 2006; Bank C5 A1) Fr. 19.30 (Beschlagnahmeverfügung vom 5. Juli 2007; C6 A1) Fr. 4'874.50 (Beschlagnahmeverfügung vom 28. März 2006; Versicherung C7 A1) Fr. 18'877.00 (Beschlagnahmeverfügung vom 31. März 2006; Versicherung C8 A1) Fr. 87.25 (Beschlagnahmeverfügung vom 11. April 2006; Bank C9 A1) Fr. 379.25 (Beschlagnahmeverfügung vom 12. Mai 2006; Bank C10 A1) Fr. 131'749.10 Total 6 a) Die eingezogenen Vermögenswerte seien den Geschädigten im Umfang ihrer offenen Zivilforderungen nach Art. 73 StGB zuzusprechen, in erster Linie proportional zur festzusetzenden Genugtuung, in zweiter Linie proportional an die Schadenersatzforderung und zuletzt an die Zinsen, womit sich zur Deckung der beantragten Genugtuung folgende Quoten ergeben: B1 Fr. 15'143.57 B2 Fr. 6'057.43 B3 Fr. 7'571.79

- 7 - B4 Fr. 15’143.57 B5 Fr. 7'571.79 B6 Fr. 4'543.07 B7 Fr. 11'357.68 B8 Fr. 11'357.68 B9 Fr. 7'571.79 B10 Fr. 11'357.68 B11 Fr. 15'143.57 B12 Fr. 18'929.47 Total Fr. 131'749.10 b) Für diesen Fall treten die Geschädigten den entsprechenden Teil ihrer Zivilforderungen gegen die Beschuldigten an den Staat ab (Art. 73 Abs. 3 StGB). 7. Sollten einzelne der Beschuldigten zu einer Ersatzforderung verpflichtet werden, sei diese, nebst allfälligen Bussen und Geldstrafen, ebenfalls in der Reihenfolge gemäss Antrag Ziff. 6.a proportional zu Gunsten der Privatklägerinnen für den Ausfall (durch die Einziehung ungedeckt gebliebene Zivilansprüche) zu verwenden (Art. 73 Abs. 1 lit. a und c StGB). Auch für diesen Fall treten die Privatklägerinnen den entsprechenden Teil ihrer Zivilforderungen gegen die Beschuldigten an den Staat ab (Art. 73 Abs. 3 StGB). 8. Die Untersuchungs- und Gerichtskosten, mitsamt jenen der unentgeltlichen Geschädigtenvertretung, seien den Beschuldigten aufzuerlegen.

Anträge der Verteidigung von A1: 1. Das Verfahren gegen A1 wegen Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation sei einzustellen, unter Ausscheidung der entsprechenden Kosten. 2. A1 sei freizusprechen vom Vorwurf der qualifizierten Freiheitsberaubung, der Förderung der Prostitution, des Menschenhandels, der Anstiftung zur Geldfälschung, der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der Pornografie, der Geldwäscherei gemäss Anklagepunkt A.I.8.2. sowie der Widerhandlung gegen das ANAG ev. gegen das AUG. 3. A1 sei schuldig zu sprechen der Geldwäscherei gemäss Anklagepunkt A.I.8.1. 4. A1 sei zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von zwei Jahren respektive unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft vom 28. März 2006 – 27. Juli 2007 im Erstehungsfalle.

- 8 - 5. Die Zivilforderungen seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, eventuell seien die Zivilforderungen auf den Zivilweg zu verweisen. 6. Die gemäss Verfügung vom 31. August 2007 bei A1 beschlagnahmten Gegenstände Pos. 3 und 12 seien einzuziehen und zu vernichten. 7. Sämtliche weiteren bei A1 beschlagnahmten Vermögenswerte seien freizugeben und Herrn A1 inklusive der angefallenen Zinsen zurück zu erstatten. 8. A1 sei im Rahmen der erfolgten Freisprüche und für die zu Unrecht ausgestandene Untersuchungshaft und Meldepflicht eine Entschädigung nach richterlichem Ermessen inklusive Zins seit wann rechtens zu bezahlen. 9. A1 sei für seine Auslagen im Rahmen des mehrtägigen Verfahrens in Bellinzona eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 979.– zu bezahlen. 10. A1 sei im Rahmen der erfolgten Freisprüche eine Parteientschädigung zu bezahlen in der Höhe der eingereichten Kostennote, unter Abzug der Kosten für die amtliche Verteidigung und auf der Basis eines um Fr. 100.– erhöhten Stundenansatzes. 11. Die Kostennote des amtlichen Verteidigers von A1 sei zu genehmigen und zur Auszahlung anzuweisen. Auf eine Rückforderung beim Beschuldigten sei zu verzichten. 12. Die Kosten des Verfahrens seien im Umfang des Schuldspruchs und unter Berücksichtigung des unverhältnismässigen Aufwandes der Strafverfolgungsbehörden A1 zur Bezahlung aufzuerlegen, wobei die Kosten gemäss Art. 425 StPO nach richterlichem Ermessen herabzusetzen seien. Die übrigen Kosten seien durch den Bund zu bezahlen.

Anträge der Verteidigung von A2: I. Das Verfahren, das unter dem Rahmen „ausgehend von einer kriminellen Organisation“ durchgeführt wurde, sei einzustellen, und die auf diese Untersuchungshandlungen entfallenden Kosten seien auszuscheiden und dem Staat zur Bezahlung aufzuerlegen, unter anteilsmässiger Ausrichtung einer Genugtuung sowie einer Entschädigung für die Verteidigungskosten und einer angemessenen Entschädigung für die erlittene Untersuchungshaft und die Auslagen für den Prozess in Bellinzona an Frau A2. II. A2 sei freizusprechen von der Anschuldigung der Förderung der Prostitution, angeblich mehrfach begangen dadurch, dass sie mit A1 mittäterschaftlich gemäss Ziffer A.I.3.1. der Anklageschrift gehandelt habe, von der Anschuldigung der Förderung der Prostitution, angeblich mehrfach, vorsätzlich eventuell eventualvorsätzlich begangen dadurch, dass sie mit A1, A4, A5 und A3 mittäterschaftlich gemäss Ziffer A.I.4.1. der Anklageschrift gehandelt habe,

- 9 von der Anschuldigung des Menschenhandels, angeblich mehrfach, vorsätzlich eventuell eventualvorsätzlich begangen dadurch, dass sie mit A1, A4, A5 und A3 mittäterschaftlich gemäss Ziffer A.I.5.1. der Anklageschrift gehandelt habe, unter Ausrichtung einer Genugtuung sowie einer Entschädigung für die Verteidigungskosten und einer angemessenen Entschädigung für die erlittene Untersuchungshaft und die Auslagen für den Prozess in Bellinzona und unter Übernahme der Verfahrenskosten durch den Staat, dies alles für den Anteil, der noch nicht unter I. ausgeschieden wurde. III. Die Zivilforderungen seien abzuweisen, eventuell zurück zu weisen. IV. Das beschlagnahmte Geld und die beschlagnahmten Gegenstände seien soweit ihr gehörend Frau A2 zurück zu geben. V. Das Honorar der amtlichen Verteidigung sei gemäss Kostennote gerichtlich festzusetzen.

Anträge der Verteidigung von A3 1. Das Strafverfahren gegen A3 wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Organisation gemäss Art. 260 ter StGB sei einzustellen unter Ausscheidung der entsprechenden Verfahrenskosten, Zusprechung einer Parteientschädigung für die Anwaltsaufwendungen, einer Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen und einer Genugtuung für die schweren Verletzungen der persönlichen Verhältnisse. 2. A3 sei vom Vorwurf der Förderung der Prostitution gemäss IV.1., vom Vorwurf des Menschenhandels gemäss IV.2. und vom Vorwurf der Geldwäscherei gemäss IV.3. der Anklageschrift vollumfänglich freizusprechen. 3. Die entsprechenden Verfahrenskosten seien durch den Bund zu tragen. 4. A3 sei für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte eine Entschädigung gestützt auf die noch einzureichende Kostennote seines Verteidigers auszurichten, soweit er nicht bereits gemäss Ziff. 1 entschädigt wird. 5. A3 seien für die wirtschaftlichen Einbussen, die ihm aus dem Strafverfahren entstanden sind, Entschädigungen in der Höhe von Fr. 12'568.– zuzüglich Zins zu 5% seit 30. April 2006, Fr. 3'000.– zuzüglich Zins zu 5% seit 14. Oktober 2006 und Fr. 3'000.– zuzüglich Zins zu 5% seit 30. Oktober 2007 sowie die Kosten im Zusammenhang mit dem Verfahren in Bellinzona in Höhe von Fr. 979.– auszurichten, soweit er nicht bereits gemäss Ziff. 1 entschädigt wird. 6. A3 sei für 58 Tage ausgestandene Untersuchungshaft und weitere schwere Verletzungen seiner persönlichen Verhältnisse eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 20'300.– zuzüglich Zins zu 5% seit 30. April 2006 auszurichten, soweit er nicht gemäss Ziff. 1 entschädigt wird.

- 10 - 7. Auf sämtliche Forderungen der Privatklägerinnen betreffend Schadenersatz und Genugtuung sei nicht einzutreten, eventuell seien sie abzuweisen, eventuell auf den Zivilweg zu verweisen, unter Kostenauflage an die antragstellenden Personen.

Anträge der Verteidigung von A4 I. A4 sei vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen unter Kostenauflage an den Bund und unter Ausrichtung einer angemessenen Entschädigung nach gerichtlicher Bemessung. II. Eventuell sei sie freizusprechen: von den Anschuldigungen 1. der Förderung der Prostitution, angeblich begangen im Sinne von Art. 195 Abs. 4 StGB (Festhalten in der Prostitution); 2. der Widerhandlung gegen das ANAG, angeblich begangen dadurch, dass sie von September 2004 bis 6. Dezember 2004 rechtswidrig in der Schweiz verweilte, eventuell sei das Verfahren soweit den Zeitraum vor dem gleichlautenden Datum der Urteilseröffnung im Jahr 2004 infolge Verjährung einzustellen; unter Ausscheidung diesbezüglicher Verfahrenskosten und unter Ausrichtung einer angemessenen Entschädigung. III. Hingegen sei sie schuldig zu sprechen: 1. der Förderung der Prostitution, mehrfach begangen in der Zeit von Februar 2005 bis 28. März 2006 im Sinne von Zuführung zur Prostitution und Beeinträchtigung der Handlungsfreiheit, wobei lediglich die Gehilfenschaft vorliegt; 2. des Menschenhandels, mehrfach begangen in der Zeit von Februar 2005 bis 28. März 2006, wobei lediglich die Gehilfenschaft vorliegt; 3. der Widerhandlungen gegen das ANAG, mehrfach begangen a. durch rechtswidriges Einreisen und Verweilen von Ende Februar 2005 bis 28. März 2006; b. Erleichterung bzw. Vorbereitung der rechtswidrigen Einreise und des Verweilens ab Mitte 2005 bis 28. März 2006, wobei lediglich Gehilfenschaft vorliegt. IV. Und sie sei in Anwendung der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen zu verurteilen:

- 11 - 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 443 Tagen, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren und unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 443 Tagen. 2. Zu den anteilsmässigen Verfahrenskosten, wobei diese Verfahrenskosten ihr in Anwendung von Art. 425 StPO aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse zu erlassen sind. V. Weiter sei zu verfügen: Das Honorar des amtlichen Anwaltes sei gerichtlich zu bestimmen.

Anträge der Verteidigung von A5 A. Einstellung Das Strafverfahren gegen die Beschuldigte sei einzustellen – ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung – betreffend die Vorwürfe der Widerhandlung gegen das ANAG, gemäss Anklageschrift VI. Ziffer 3, durch 1. rechtswidriges Einreisen und Verweilen, begangen in der Zeit von Oktober 2003 bis am 30. November 2004 und durch 2. Erleichtern beziehungsweise Vorbereiten der rechtswidrigen Einreise und des Verweilens, begangen in der Zeit von August 2004 bis am 30. November 2004. B. Freisprüche Die Beschuldigte sei freizusprechen von den Vorwürfen der 1. Förderung der Prostitution, angeblich mehrfach vorsätzlich begangen gemäss Anklageschrift VI., Ziffer 1 und des 2. Menschenhandels, angeblich mehrfach vorsätzlich begangen gemäss Anklageschrift VI., Ziffer 2. Die auf die Freisprüche entfallenden Verfahrenskosten seien dem Bund zur Bezahlung aufzuerlegen. Der Beschuldigten sei eine angemessene Entschädigung für die zu Unrecht ausgestandene Untersuchungshaft und für die ihr angefallenen Verteidigungskosten auszuzahlen.

C. Schuldsprüche Die Beschuldigte sei hingegen schuldig zu sprechen der Widerhandlungen gegen das ANAG durch 1. rechtswidriges Verweilen, begangen ab dem 1. Dezember 2004 gemäss Anklageschrift VI., Ziffer 3.1.1 und durch

- 12 - 2. rechtswidriges Einreisen, mehrfach begangen am 12. Mai 2005 und am 28. Januar 2006, dadurch dass sie mit einem falschen Pass einreiste sowie durch 3. Erleichterung beziehungsweise Vorbereitung der rechtswidrigen Einreise und des Verweilens, in der Zeit vom 1. Dezember 2004 bis Januar 2006 gemäss VI., Ziffer 3.2 der Anklageschrift. und sie sei in Anwendung der relevanten Gesetzesartikel, insbesondere Art. 23 Abs. 1 und 2 ANAG und Art. 426 und Art. 425 StPO zu verurteilen zu 1. einer Freiheitsstrafe von 1 Monat, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von zwei Jahren und unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 30 Tagen 2. den auf die Schuldsprüche entfallenden anteilsmässigen Verfahrenskosten, wobei diese der Beschuldigten zu erlassen sind. Weiter sei zu verfügen Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gemäss der eingereichten Kostennote, soweit nicht auf die Entschädigung entfallend, zu bezahlen. D. Eventualbegehren Eventualanträge zu den Anträgen gemäss B., Ziffer 2 und zu den unter C. beantragten Sanktionen. Die Beschuldigte sei eventualiter zusätzlich schuldig zu sprechen des Menschenhandels, mehrfach vorsätzlich und gemeinsam begangen gemäss VI. Ziffer 2 in Verbindung mit I., Ziffer 5.2 der Anklageschrift und sie sei in Anwendung der relevanten Gesetzesartikel, insbesondere Art. 27, 40, 42, 44, 47, 48, 48a, 49, 182 Abs. 1 StGB, Art. 426 Abs. 1 und 3 lit. a und b StPO zu verurteilen zu 1. einer Freiheitsstrafe von maximal 421 Tagen, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges und unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 421 Tagen. 2. den auf die Schuldsprüche entfallenden anteilsmässigen Verfahrenskosten.

Weiter sei zu verfügen Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gemäss der eingereichten Kostennote, soweit nicht durch die Entschädigung abgegolten, festzusetzen.

- 13 - Sachverhalt: A. Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 16. Dezember 2004 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen A1, A2 und weitere, teils unbekannte Täterschaft wegen Verdachts der Förderung der Prostitution und des Menschenhandels, ausgehend von einer kriminellen Organisation (cl. 1 pag. 1.0.1). Es bestand der Verdacht, dass A1 im Raum D2 verschiedene Sexsalons betreibe, in welchen Frauen aus Brasilien zur Prostitution gezwungen würden. Das Verfahren wurde verschiedentlich ausgedehnt, so am 19. Januar 2005 auf A3 und am 8. September 2005 auf A4 (cl. 1 pag. 1.0.2 f.). Am 17. Januar 2006 dehnte die Bundesanwaltschaft das Verfahren gegen A1 auf die Tatbestände der Geldwäscherei und der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (cl. 1 pag. 1.0.4 f.) sowie gegen A3 auf den Tatbestand der Geldwäscherei (cl. 1 pag. 1.0.6 f.) aus. Die weiteren polizeilichen Ermittlungen führten dazu, dass das Verfahren am 8. Februar 2006 auf A5 wegen Verdachts der Förderung der Prostitution und des Menschenhandels ausgedehnt wurde (cl. 1 pag. 1.0.8 f.). Am 20. März 2007 wurde das Verfahren gegen A4 und am 5. April 2007 dasjenige gegen A5 auf den Tatbestand des rechtswidrigen Betretens des Landes oder des darin Verweilens sowie des Erleichterns oder vorbereiten Helfens der rechtswidrigen Einreise oder des rechtswidrigen Verweilens im Lande ausgedehnt (cl. 1 pag. 1.0.10 f.). Am 5. Juni 2007 wurde das Verfahren gegen A1 auf den Tatbestand der Pornografie und am 11. September 2007 auf den Tatbestand des Erleichterns oder vorbereiten Helfens der rechtswidrigen Einreise oder des rechtswidrigen Verweilens im Lande ausgedehnt (cl. 1 pag. 1.0.12 f.). Der Anfangsverdacht auf das Bestehen einer kriminellen Organisation hat sich nicht erhärtet; formell wurde das Verfahren diesbezüglich nie eröffnet. B. Am 19. Januar 2007 vereinigte die Bundesanwaltschaft das bis anhin durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn gegen A1 und A2 geführte Verfahren wegen Menschenhandels, Förderung der Prostitution, Freiheitsberaubung, Erwerb und Lagern falschen Geldes und Widerhandlungen gegen das ANAG in der Zuständigkeit der Bundesbehörden (cl. 1 pag. 2.2.15 ff.). Am 6. Juni 2007 wurde das im Kanton Solothurn im gleichen Zusammenhang geführte Verfahren gegen B13 wegen Förderung der Prostitution, Freiheitsberaubung und Widerhandlungen gegen das ANAG mit dem von der Bundesanwaltschaft geführten gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren vereinigt (cl. 1 pag. 2.2.20 f.). Am 26. November 2007 ordnete die Bundesanwaltschaft die Vereinigung der Verfahren gegen A1 wegen Verdachts der Geldwäscherei, Verdachts der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Verdachts der Widerhandlung gegen das ANAG und Verdachts der Pornografie, das Verfahren gegen A3 wegen Verdachts der Geldwäscherei sowie die Verfahren gegen A4 und A5 wegen Verdachts der Wi-

- 14 derhandlung gegen das ANAG in der Hand der Bundesbehörden an (cl. 1 pag. 2.2.30 ff.). C. A1 war vom 28. März 2006 bis 27. Juli 2007 in Untersuchungshaft, A2 vom 11. bis 23. Oktober 2006, A3 vom 28. März bis 24. Mai 2006, A4 vom 28. März 2006 bis 13. Juni 2007 und A5 vom 28. März 2006 bis 22. Mai 2007 (cl. 5 pag. 6.1.1 ff.; cl. 6 pag. 6.1.305 ff.; cl. 7 pag. 6.2.1 ff.; pag. 6.3.1 ff.; cl. 8 pag. 6.4.1 ff.; cl. 9 pag. 6.5.1 ff.). D. Vom 26. Juli 2004 bis 18. April 2006 wurden zahlreiche rückwirkende und aktive Telefonkontrollen sowie eine aktive Faxüberwachung durchgeführt (cl. 18 pag. 9.5.16 ff.; cl. 19 pag. 9.7.1 ff.). A1 wurde vom 19. Januar 2005 bis 28. März 2006 mittels eines Satellitennavigationsgerätes (GPS) an seinem Personenwagen überwacht (cl. 16 pag. 9.1.5–24). Vom 9. Mai 2005 bis 18. Oktober 2005 wurde der Eingangsbereich des Sexsalons Studio C3 in D1 videoüberwacht (cl. 16 pag. 9.2.1–154). In der Zeit vom 29. März 2005 bis 10. April 2006 kam ein verdeckter Ermittler zum Einsatz (cl. 17 pag. 9.4.12–109). Bei A1, A3, beim Studio C3, beim Studio C2 sowie beim Studio C1 wurden am 28. März 2006 Hausdurchsuchungen durchgeführt (cl. 14 pag. 8.1.3 ff.; pag. 8.2.3 ff.; pag. 8.3.3 ff.; pag. 8.4.3 ff.; 8.5.4 ff.). Am 11. Oktober 2006 fand bei A2 eine Durchsuchung an ihrem Domizil und eine weitere in den von ihr bewohnten Räumen im Studio C3 statt (cl. 15 pag. 8.6.5–10). Dabei wurden diverse Geschäftsunterlagen, Verträge, Ausweise, Videokassetten, Bargeld, ein Kokaintester, eine CD mit pornografischem Inhalt und Sex-Menükarten sichergestellt, wobei die beweisrelevanten Gegenstände von der Bundesanwaltschaft am 31. August 2007 beschlagnahmt wurden (cl. 15 pag. 8.7.14 ff.). Am 29. Februar 2008 beschlagnahmte die Bundesanwaltschaft zwei Vermögenswerte (cl. 15 pag. 8.7.37 f.; pag. 8.7.40 f.). Mit zahlreichen Editionsersuchen und Beschlagnahmeverfügungen der Bundesanwaltschaft vom 20. Januar 2005 bis 3. November 2006 wurden im Zusammenhang mit der Herkunft und dem Verbleib von mutmasslich deliktisch erlangten Vermögenswerten mehrere Unterlagen herausverlangt sowie Vermögenswerte auf diversen Konten von Banken und bei Versicherungen beschlagnahmt (cl. 10 pag. 7.2.1 ff.; cl. 11 pag. 7.4.1 ff.; cl. 12 pag. 7.8.1 ff., cl. 13 pag. 7.17.4 ff.). E. Am 29. Oktober 2008 stellte die Bundesanwaltschaft beim Eidgenössischen Untersuchungsrichter den Antrag auf Einleitung der Voruntersuchung (cl. 1 pag. 1.0.14 ff.). Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass aus ihrer Sicht sämtliche Untersuchungshandlungen durchgeführt wurden, weshalb ihr Antrag auf Einleitung einer Voruntersuchung „in Form eines Schlussberichtes“ gehalten ist (cl. 1 pag. 1.0.15).

- 15 - F. Das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt eröffnete am 10. November 2008 die Voruntersuchung gegen A1, A2, A3, A4, A5 sowie B13 (cl. 1 pag. 1.0.195 ff.). G. Am 21. Juni 2010 schloss das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt die Voruntersuchung und erstellte gleichentags einen Schlussbericht (cl. 51 pag. 24.0.1–8). H. Die Bundesanwaltschaft erhob am 16. Dezember 2010 beim Bundesstrafgericht Anklage gegen A1, A2, A3, A4, A5 sowie B13 wegen qualifizierter Freiheitsberaubung, Förderung der Prostitution, Menschenhandel, Anstiftung zur Geldfälschung, Widerhandlung gegen das BetmG, Geldwäscherei, Pornografie sowie Widerhandlung gegen das ANAG, evtl. AuG (cl. 138 pag. 138.100.1–96). I. Mit Beschluss vom 11. Februar 2011 wurde das Strafverfahren gegen B13 vom Hauptverfahren SK.2010.28 abgetrennt und neu unter der Verfahrensnummer SK.2011.3 geführt. Gleichzeitig wurde das Verfahren gegen die vorerwähnte Person sistiert und die Rechtshängigkeit des Verfahrens vom Bundesstrafgericht auf die Bundesanwaltschaft übertragen (cl. 138 pag. 138.950.1.–4). J. Mit Beschluss vom 3. März 2011 wurde die Anklageschrift an die Bundesanwaltschaft zur Berichtigung zurückgewiesen (cl. 138 pag. 138.110.1–4). Am 31. März 2011 reichte die Bundesanwaltschaft die berichtigte Anklageschrift ein (cl. 138 pag. 138.110.8–113). K. Die Hauptverhandlung fand am 8. Juni 2011, vom 21. bis 25. November 2011 sowie am 1. Dezember 2011 vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts am Sitz des Gerichts statt (cl. 138 pag. 138.920.1–45). A4 wurde von der Teilnahme an der Hauptverhandlung dispensiert (cl. 138 pag. 138.442.3–8). A5 wurde für die Zeit vom 21. bis 25 November 2011 sowie 1. Dezember 2011 dispensiert, nachdem sie am 8. Juni 2011 unentschuldigt nicht erschienen war (cl. 138 pag. 138.442.11). L. A5 sowie A4 haben mit Schreiben vom 10. Februar 2012 beziehungsweise 28. März 2012 auf ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Bundesstrafgerichts vom 1. Dezember 2011 verzichtet (cl. 138 pag. 138.960.1 f.).

- 16 - Die Strafkammer erwägt: 1. Vorfragen 1.1 Anwendbares Prozessrecht 1.1.1 Das Vorverfahren bis zur Anklageerhebung wurde unter altem Prozessrecht (BStP) durchgeführt. Die entsprechenden Verfahrenshandlungen behalten gemäss Art. 448 Abs. 2 der seit 1. Januar 2011 in Kraft stehenden Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) ihre Gültigkeit. Dies betrifft nach dem Willen des Gesetzgebers auch solche Verfahrenshandlungen, welche unter altem Recht angeordnet worden sind und unter neuem Recht ihren Fortgang nehmen (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2005 S. 1085 ff., 1351). 1.1.2 Die Hauptverhandlung untersteht neuem Verfahrensrecht (Art. 450 StPO). Dies entspricht dem Grundsatz der sofortigen Anwendbarkeit neuen Rechts auf hängige Verfahren (FINGERHUTH, in: DONATSCH/A6JAKOB/LIEBER [Hrsg.] Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 448 StPO N. 2). 1.2 Anwendbares materielles Recht 1.2.1 Die den Beschuldigten vorgeworfenen Straftaten wurden vor dem 1. Januar 2007, mithin vor Inkrafttreten des revidierten Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches begangen. Somit würde unter Berücksichtigung des strafrechtlichen Rückwirkungsverbots grundsätzlich das alte Recht gelten. Art. 2 Abs. 2 StGB sieht jedoch vor, dass das neue Recht anwendbar ist, wenn es für den Täter das mildere ist als das zum Zeitpunkt der Tat geltende (sog. lex mitior). Welches Recht das mildere ist, ergibt sich aus dem Zusammenspiel der Vorschriften des Besonderen Teils (beziehungsweise des Nebenstrafrechts) und des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1). Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht (Grundsatz der Alternativität); eine kombinierte Anwendung ist ausgeschlossen. Konkret ist zu prüfen, ob der Beschuldigte nach dem neuen Recht milder bestraft wird als nach dem alten Recht (BGE 134 IV 82 E. 6.2.3 mit Hinweisen; unveröffentlichte E. 8.1 von TPF 2009 25, mit Hinweisen). 1.2.2 a) Mit der Neufassung des StGB wurden die der Anklage zugrunde liegenden Tatbestände der Freiheitsberaubung (Art. 183 StGB), Förderung der Prostitution (Art. 195 StGB), Pornografie (Art. 197 StGB), Geldfälschung (Art. 240 StGB) sowie Geldwäscherei (Art. 305 bis StGB) nicht geändert. Der zur Zeit der Tatbegehung massgebliche Art. 19 aBetmG stellte dieselben vorsätzlichen Handlungen

- 17 unter Strafe wie der am 1. Juli 2011 in Kraft getretene revidierte Art. 19 BetmG. Die Tatbestandselemente blieben unverändert. Geändert wurden lediglich die Sanktionen. Im Rahmen der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches wurden per 1. Januar 2007 die Strafandrohungen der Normen an das neue Sanktionensystem angepasst. Die Frage des anwendbaren Rechts stellt sich demnach bei diesen Tatbeständen grundsätzlich erst im Rahmen der Strafzumessung (E. 15.1.2). Indessen hat sich gezeigt, dass die revidierten Bestimmungen des Allgemeinen Teils für den Täter oftmals mildere Rechtsfolgen haben. Davon ist grundsätzlich auch vorliegend auszugehen, da alle Straftatbestände in der angeklagten Variante heute auch eine pekuniäre Sanktion vorsehen, während früher der bedingte Vollzug der pekuniären Sanktion nicht möglich war. Zudem wurde das Rechtsinstitut des bedingten Strafvollzugs ausgebaut und jenes der teilbedingten Strafe geschaffen (Art. 42 und 43 StGB). Deshalb wird zunächst bei den erwähnten Tatbeständen von der Anwendung des neuen Rechts ausgegangen und erst anschliessend im Rahmen der Strafzumessung, soweit bei den einzelnen Anklagepunkten erforderlich, ein Vergleich mit den Rechtsfolgen nach altem Recht vorgenommen. b) Hingegen unterscheidet sich der zur Zeit der Tatbegehung massgebliche Grundtatbestand des Menschenhandels (Art. 196 Abs. 1 aStGB) im Vergleich zum revidierten Tatbestand von Art. 182 Abs. 1 StGB in Bezug auf das Rechtsgut wie folgt: Gemäss DELNON/RÜDY wird in Art. 196 aStGB ein engerer Begriff des Menschenhandels verwendet, indem nur bestraft wurde, wer mit Menschen Handel trieb, um der Unzucht eines anderen Vorschub zu leisten. Menschenhandel zum Zwecke der Ausbeutung der Arbeitskraft oder der Entnahme von Körperorganen wurde von Art. 196 aStGB nicht erfasst. Aus diesem Grunde wurde eine neue Strafbestimmung über den Menschenhandel eingeführt. Da die revidierte Strafbestimmung nicht mehr alleine die sexuelle Selbstbestimmung der Betroffenen schützt, wird sie neu unter dem vierten Titel des Strafgesetzbuches aufgeführt (zum Ganzen DELNON/RÜDY, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 182 StGB N. 5). Im Bereich der Ausnützung sexueller Handlungen hat die Revision materiell keine Änderungen gebracht (Urteil des Bundesgerichts 6B_277/2007 vom 8. Januar 2008, E. 4.2). Soweit sich die Vorbereitungshandlungen im Anwerben von Frauen für die Prostitution in Bordellen erschöpft, führt die Änderung der Rechtslage nicht zu einem günstigeren Ergebnis (Urteil des Bundesgerichts 6B_277/2007 vom 8. Januar 2008, E. 4.2). Neu im Vergleich zum alten Recht ist ebenfalls, dass die Gewerbsmässigkeit gemäss Art. 182 Abs. 2 StGB als Qualifikation behandelt wird (DELNON/RÜDY, a.a.O., Art. 182 StGB N. 33). Angeklagt ist der mehrfache Menschenhandel, weshalb zunächst bei der Schuldfrage das alte Recht referiert und erst anschliessend, soweit bei der Strafzumessung erforderlich, ein Vergleich mit den Rechtsfolgen nach neuem Recht vorgenommen wird.

- 18 c) Die Umschreibung der der Anklage zugrunde gelegten Tatbestände des rechtswidrigen Einreisens, der Erleichterung bzw. Vorbereitung der rechtswidrigen Einreise und des Verweilens in Bereicherungsabsicht sowie der Beschäftigung von Ausländerinnen ohne Bewilligung (Art. 23 Abs. 1, 2 und 4 ANAG) haben mit der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Totalrevision (Art. 115 Abs. 1 lit. a–c und Art. 116 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 3 Bst. a AuG sowie Art. 117 AuG) keine inhaltliche Änderung der Tatbestandselemente erfahren (Botschaft AuG, BBl 2002 3709, insbesondere 3832 f.). Erhöht wurden lediglich die Strafrahmen (Botschaft AuG, BBl 2002, 3832 und 3833). Deshalb wird diesbezüglich von der Anwendung des alten Rechts ausgegangen. 1.3 Zuständigkeit Nach Art. 22 StPO obliegt die Verfolgung und Beurteilung strafbarer Handlungen grundsätzlich den Kantonen, soweit sie nicht der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen. Ist in einer Strafsache sowohl Bundes- als auch kantonale Zuständigkeit gegeben, kann der Staatsanwalt des Bundes die Vereinigung der Verfahren in der Hand der Bundesbehörde oder der kantonalen Behörden anordnen (Art. 26 Abs. 2 StPO bzw. Art. 18 bis Abs. 2 in Verbindung mit Art. 18 Abs. 2 aBStP). Die Bundesanwaltschaft hat die Verfahren, welche Anklagepunkte kantonaler Zuständigkeit betreffen, in Anwendung oben erwähnten Gesetzesbestimmungen gültig mit dem in ihre genuine Zuständigkeit fallenden Verfahren vereinigt (siehe vorstehend Erw. B; cl. 1 pag. 2.2.15-32). Die sachliche Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts für die Beurteilung aller Anklagepunkte ist demnach gegeben. 1.4 Rechtmässigkeit der Eröffnung des Ermittlungsverfahrens 1.4.1 Die Verteidiger machen geltend, die Voraussetzung für die Eröffnung des Ermittlungsverfahrens gegen die Beschuldigten habe mangels genügenden Anfangsverdachts gefehlt (cl. 138 pag. 138.920.9–11; pag. 138.920.225–226); es liege daher ein Hindernis für das Strafverfahren insgesamt vor. 1.4.2 In Bezug auf das anwendbare Recht ist auf Erwägung 1.1.1 zu verweisen. Die Eröffnung des Ermittlungsverfahrens ist demzufolge nach Massgabe der BStP zu beurteilen, weil es noch unter deren Herrschaft abgeschlossen wurde. Art. 101 Abs. 1 BStP bestimmte, dass der Bundesanwalt „bei hinreichendem Verdacht strafbarer Handlungen“ schriftlich die Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens anordnet. Allerdings galt unter der Herrschaft des BStP ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren bereits dann als im materiellen Sinne eröffnet, wenn die Bundesanwaltschaft oder die BKP prozessuale Handlungen vornahmen; die formelle Eröffnungsverfügung hatte nur deklaratorische Bedeutung (SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N. 785; OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 2. Aufl., Bern 2005, N. 1336–1337). Der hinreichende Verdacht setzt – in Abgrenzung zum dringenden Tatverdacht – nicht voraus, dass Beweise und In-

- 19 dizien bereits für eine erhebliche oder hohe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung sprechen. 1.4.3 Dem Ermittlungsverfahren gingen folgende Aktivitäten der BKP voraus: Am 16. November 2004 befragte die BKP eine aus Brasilien stammende Frau, welche zuvor vier Monate im Sexsalon Studio C2 in D2 als Prostituierte tätig gewesen war, als Auskunftsperson (cl. 22 pag. 12.1.1–15). Aus Angst vor Repressalien bestand sie darauf, dass ihre Personalien im Protokoll nicht erwähnt würden (cl. 22 pag. 12.1.1). Sie sagte aus, A6 (gemeint: A1) habe deutsch gesprochen und A7 (gemeint: A2) habe die Übersetzung auf Portugiesisch gemacht. Ihr sei gesagt worden, dass sie an ihre Familie in Brasilien denken solle, falls sie das Haus verlasse. Sie habe dies als Drohung verstanden. A6 habe ihr gesagt, dass sie ihm Fr. 12'000.– schulde und dass sie dieses Geld zurückzubezahlen habe, bevor sie ihren Pass wieder bekomme (cl. 22 pag. 12.1.6). Es sei Druck ausgeübt und es seien Drohungen ausgesprochen worden. A6 habe sie über die Gepflogenheiten aufgeklärt und darüber, dass es keinen Sinn mache zu flüchten (cl. 22 pag. 12.1.11). A6 habe neben dem Studio C2, der Bar C11 und dem Studio C1 noch das Studio C3 (cl. 22 pag. 12.1.12). Auf Vorhalt der Fotodokumentation erkannte sie A1 als den von ihr gemeinten A6 (cl. 22 pag. 12.1.11). 1.4.4 Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 16. Dezember 2004 formell das Ermittlungsverfahren (cl. 1 pag. 1.0.1) und zwar auf der Grundlage des Antrags der BKP vom 9. Dezember 2004 (cl. 2 pag. 5.1.1–15). Dieser formuliert den Tatverdacht unter anderem damit, dass A1 einer Organisation vorstehen dürfte, oder an einer solchen beteiligt sei, welche Frauen in die Schweiz verbringe und der Prostitution zuführe (cl. 2 pag. 5.1.14). Es wird dargelegt, worauf sich der Tatverdacht stützt; die Vorermittlungsergebnisse, wonach A1 seit vielen Jahren im Rotlichtmilieu tätig sei (cl. 2 pag. 5.1.5), sowie die polizeilichen Aussagen einer Auskunftsperson (cl. 2 pag. 5.1.12; siehe E. 1.4.3). 1.4.5 Die Aussagen der Auskunftsperson vom 16. November 2004 (E. 1.4.3) sind hinsichtlich des Schuldenabbausystems, der verbalen Drohungen und der Etablissements von A1 ausführlich und detailreich. Gestützt auf diese klar formulierten Informationen bestand für die BKP die hinreichend begründete Wahrscheinlichkeit, dass strafbare Handlungen begangen wurden und allenfalls noch andauern könnten. Dies umso mehr, als A1 eine bekannte Figur im Solothurner Rotlichtmilieu war, die Schilderungen also auch nicht a priori als realitätsfern erschienen (Bericht der Kapo Bern vom 15. November 2004 wegen Verdachts des Menschenhandels und Förderung der Prostitution; Bericht/Ermittlungsverfahren der Kapo Solothurn vom 27. Oktober 2004 wegen Verdachts der Freiheitsberaubung und Förderung der Prostitution; Bericht der Kapo Luzern vom 6. Februar 2004 wegen Betreibens einer Kontaktbar in Luzern; Strafanzeige der Kapo Luzern vom 6. Februar 2004 wegen Widerhandlung gegen das ANAG; Bericht der Kapo Solothurn vom 7. Januar 2004 wegen Einladens einer Frau aus Brasilien in die

- 20 - Schweiz; Strafanzeige der Kapo Solothurn vom 5. Januar 2004 wegen vorsätzlichen Erleichterns der Arbeitsaufnahme ohne Bewilligung; Strafanzeige der Kapo Solothurn vom 11. Juli 2002 wegen Menschenhandels, Förderung der Prostitution, Freiheitsberaubung, Widerhandlung gegen das ANAG, Erwerb und Lagerung falschen Geldes [cl. 2 pag. 5.1.13]) und eine Affinität zu tatbestandsmässigem Verhalten zeigen. Die Faktenlage bei formeller Eröffnung des Ermittlungsverfahrens hatte somit die Qualität eines hinreichenden Tatverdachtes. Die BKP war folglich verpflichtet, der Anzeige vom 16. November 2004 nachzugehen. Der Einwand der Verteidiger ist somit unbegründet. 1.5 Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation 1.5.1 Die Verteidiger machen geltend, das Verfahren sei wegen Verdachts der Förderung der Prostitution und des Menschenhandels, ausgehend von einer kriminellen Organisation eröffnet worden (cl. 1 pag. 1.0.1). Der Vorwurf der Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation gemäss Art. 260 ter StGB habe sich nicht erhärtet und sei demnach der Anklageschrift nicht zu entnehmen. Das Bundesstrafgericht habe deshalb das Verfahren wegen der angeblichen Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation einzustellen (cl. 138 pag. 138.920.227–228; pag. 138.920.318–319). 1.5.2 Die Bundesanwaltschaft hatte zu Beginn des Verfahrens Anhaltspunkte, dass die Förderung der Prostitution und der Menschenhandel von einer kriminellen Organisation gemäss Art. 260 ter StGB ausgingen. Gestützt auf Art. 340 bis aStGB – wonach die strafbaren Handlungen nach Art. 260 ter StGB der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen – (neu: Art. 24 StPO) sowie Art. 18 bis Abs. 2 in Verbindung mit Art. 18 Abs. 2 BStP vereinigte die Bundesanwaltschaft das ganze Strafverfahren in der Zuständigkeit der Bundesbehörden. In diesem Sinne handelt es sich bei Art. 260 ter StGB um eine die Zuständigkeit begründende Norm. Das Verfahren wurde nie wegen Art. 340 bis aStGB beziehungsweise Art. 260 ter StGB geführt, sondern wegen anderer Tatbestände (siehe Lit. A., B. und H.). Entsprechend konnte und kann mit Bezug auf den Tatbestand der Zugehörigkeit zu einer kriminellen Organisation auch keine Einstellung erfolgen. Der Einwand ist somit unbegründet. 1.6 Anklageprinzip 1.6.1 Die Verteidigung von A1 macht hinsichtlich der Anklagepunkte A.I.2.–5. betreffend die Förderung der Prostitution und des Menschenhandels eine Verletzung des Anklageprinzips geltend, weil die Tatvorwürfe nicht mit konkreten Beweisen belegt seien (cl. 138 pag. 138.920.228–229). 1.6.2 Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten Anklagegrundsatz bestimmt die Anklage-

- 21 schrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens können nur Sachverhalte sein, die dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfen werden (Umgrenzungsfunktion; Immutabilitätsprinzip; vgl. Art. 169 Abs. 1 aBStP bzw. Art. 9 Abs. 1 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion), wobei die beiden Funktionen von gleichwertiger Bedeutung sind (BGE 133 IV 235 E. 6.2 f., m.w.H.; 120 IV 348 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6P.122/2004 vom 8. März 2005, E. 4.1, je m.w.H.). Durch klare Umgrenzung des Prozessgegenstands und Vermittlung der für die Verteidigung notwendigen Informationen soll dem Betroffenen ein faires Verfahren garantiert werden. Entscheidend ist, dass der Beschuldigte genau weiss, was ihm konkret vorgeworfen wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_209/2010 vom 2. Dezember 2010, E. 2.4; 6B_794/2007 vom 14. April 2008, E. 2.1, je m.w.H.). 1.6.3 Der Anklagegrundsatz verlangt also, dass der Vorwurf, der dem Angeklagten gemacht wird, genügend konkret ist. In dieser Hinsicht rügt die Verteidigung nichts. Dagegen verlangt der Anklagegrundsatz nicht, dass die Anklageschrift die Beweismittel nennt, durch welche ein bestimmter Vorwurf gestützt wird. Die entsprechende Rüge der Verteidigung geht fehl. 1.7 Verwertbarkeit der Beweismittel aus Zwangsmassnahmen 1.7.1 Die Verteidiger bestreiten die Rechtmässigkeit der Erhebung sowie die Verwertbarkeit der Unterlagen und Erkenntnisse gemäss den Ziffern 9.1 bis 9.13 der Anklageschrift (GPS-Erfassung, Audio- und Videoüberwachung, Janus-PV Abfragen, verdeckter Ermittler, Telefon- und Faxüberwachung, Zufallsfunde [cl. 138 pag. 138.920.9–11]). Es habe am dringenden Tatverdacht und an der Verhältnismässigkeit für die Anordnung der Zwangsmassnahmen gefehlt. Die Zwangsmassnahmen hätten nicht nebeneinander angeordnet werden dürfen. Schliesslich seien bereits andere Untersuchungshandlungen im Kanton Solothurn gegen A1 wegen Förderung der Prostitution erfolgreich gewesen (cl. 138 pag. 138.920.54). 1.7.2 a) Die Zulässigkeit der Telefonkontrollen und der Audio- und Videoüberwachung sowie der daraus gewonnenen Beweise beurteilen sich nach Massgabe des damals geltenden Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs vom 6. Oktober 2000 (BÜPF; SR 780.1). Gemäss Art. 66 Abs. 2 BStP sind für die Audio- und Videoüberwachung die Bestimmungen des BÜPF sinngemäss anwendbar. Nach dessen Art. 3 Abs. 1 lit. a durfte eine Überwachung nur angeordnet werden, wenn sich aus bestimmten Tatsachen der dringende Verdacht ergab, die Zielperson habe allein oder mit anderen eine so-

- 22 genannte Katalogtat begangen; zu diesen gehört die Förderung der Prostitution und der Menschenhandel (Art. 3 Abs. 2 lit. a BÜPF). Der vom Gesetz verlangte dringende Tatverdacht erheischt mehr als der hinreichende Tatverdacht, der für die Eröffnung eines Strafverfahrens vorausgesetzt wird (E. 1.4.2). Es müssen Indizien nachgewiesen, nicht bloss behauptet werden, welche zwar die Strafbarkeit unter einem bestimmten Deliktstatbestand noch nicht als erstellt, aber doch auf signifikante Weise nahe liegend erscheinen lassen. b) Die Bundesanwaltschaft ordnete am 25. Januar 2005 die erste Telefonkontrolle gegen A1 an und beantragte gleichentags die Genehmigung bei der damals zuständigen Gerichtsinstanz, dem Präsidenten der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (cl. 18 pag. 9.5.5 ff.). Dem Gesuch lagen der Rapport der BKP vom 9. Dezember 2004 sowie die Berichterstattung der BKP vom 18. Januar 2005 bei. Aus diesen Unterlagen geht hervor, dass A1 unter falschen Versprechen in Bezug auf die berufliche Tätigkeit Frauen von der Region Belo Horizonte in die Schweiz gelockt und sogleich in zwei seiner Bordelle gebracht habe. Dort seien sie unter massivsten Zwangsmassnahmen festgehalten und zur Prostitution gezwungen worden. Der dringende Tatverdacht stützt sich auf diese gerichtspolizeilichen Ermittlungsergebnisse, welche zu Recht die erste Zwangsmassnahme zur Folge hatten (cl. 18 pag. 9.5.16 ff.). Die Verdachtslage hat sich im Laufe der Ermittlungen ständig verdichtet (siehe Entscheide des Präsidenten der I. Beschwerdekammer in cl. 18 pag. 9.5.37 ff.; pag. 9.6.79; cl. 19 pag. 9.7.34; pag. 9.9.27 f.; pag. 9.9.77 f.), nicht zuletzt aufgrund der Aussagen von zahlreichen Opfern, wie beispielsweise derjenigen von B14, wonach A6 (gemeint: A1) ein richtiger Frauenhändler sei (cl. 19 pag. 9.7.17). c) Am 3. Mai 2005 ersuchte die Bundesanwaltschaft den Präsidenten der I. Beschwerdekammer um Genehmigung der Aussenvideoüberwachung des Sexsalons Studio C3. In Bezug auf den erstellten dringenden Tatverdacht kann auf Erwägung 1.7.2 b verwiesen werden. 1.7.3 a) Die Rechtmässigkeit des Einsatzes des verdeckten Ermittlers richtet sich nach dem damals geltenden Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über die verdeckte Ermittlung (BVE; durch die StPO aufgehoben; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_141/2011 vom 23. August 2011, E. 2.1). Der Gesetzgeber hat die verdeckte Ermittlung auf Bundesebene per 1. Januar 2005 geregelt. Bei der mutmasslichen Tat musste es sich um eine sogenannte Katalogtat im Sinne des BVE handeln, was für Menschenhandel und Förderung der Prostitution der Fall war und gemäss neuem Recht der Fall ist (vgl. gemäss Art. 286 Abs. 2 StPO in Verb. mit Art. 182 und Art. 195 StGB). Ein solcher Einsatz unterliege, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, überdies dem Erfordernis der Verhältnismässigkeit staatlichen Verhaltens, was in diesem Zusammenhang das Bestehen eines konkreten Verdachts, die Zielperson werde eine gewichtige Straftat begehen, voraussetze (BGE 112 Ia 18 4a).

- 23 b) Die Bundesanwaltschaft ordnete mit Datum vom 29. März 2005 den ersten Einsatz des verdeckten Ermittlers an (cl. 17 pag. 9.4.12–13). In Bezug auf den dringenden Tatverdacht kann auf E. 1.7.2 b verwiesen werden. Dem ergänzenden Verlängerungsantrag vom 26. September 2005 lagen weiter die Aussagen der Auskunftsperson B14 vom 10. Dezember 2004 und Amtsberichte des verdeckten Ermittlers vom 5. und 14. September 2005 bei (cl. 17 pag. 9.4.50 ff.). Die Auskunftsperson sagte aus, ihr sei der Pass und das Flugticket durch B48 abgenommen worden, damit sie nicht habe abhauen können (cl. 17 pag. 9.4.73). Man habe ihr gesagt, wenn sie sich weigere, die Arbeit zu verrichten, dann werde sie nach Brasilien zurückgeschickt. Jedoch erst, wenn sie ihre Schulden abgearbeitet habe (cl. 17 pag. 9.4.74). Sie habe nie alleine nach draussen gehen dürfen (cl. 17 pag. 9.4.75). Vom ersten Freier pro Tag, der Fr. 100.– bezahlt habe, seien Fr. 20.– für das Zimmer drauf gegangen, Fr. 50.– für A6 (gemeint: A1) und Fr. 30.– seien dafür verwendet worden, die Schulden abzubezahlen (cl. 17 pag. 9.4.77). Den Amtsberichten ist zu entnehmen, dass den Frauen die Pässe weggenommen wurden (cl. 17 pag. 9.4.93; pag. 9.4.95). Der Tatverdacht hatte sich somit weiter erhärtet. 1.7.4 Am 2. Februar 2005 ordnete die Bundesanwaltschaft gestützt auf Art. 101 Abs. 2 BStP die Bekanntgabe der JANUS PV-Abfragen aller Bundesbehörden und in allen Kantonen für einen bestimmten Zeitraum an (cl. 16 pag. 9.3.6). Am 19. Januar 2005 bewilligte die Bundesanwaltschaft die Überwachung von A1 mittels eines GPS-Empfängers an seinem Fahrzeug und verlängerte diese Massnahme am 18. Juli 2005 und 13. Januar 2006 (cl. 9.1.5 ff.). Voraussetzung für diese Massnahmen ist unter anderem ein hinreichender Tatverdacht nach Art. 101 Abs. 1 BStP. In Bezug auf den vorhandenen dringenden Tatverdacht kann auf Erwägung 1.7.2 b verwiesen werden. 1.7.5 a) In Bezug auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit der Zwangsmassnahmen bzw. verdeckten Ermittlungsmassnahmen (E. 1.7.2 b und c; E. 1.7.3 b; E. 1.7.4) ist erforderlich, dass die Ermittlungen sonst aussichtslos oder unverhältnismässig erschwert würden. Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. b BVE kann der Einsatz des verdeckten Ermittlers zudem angeordnet werden, wenn andere Untersuchungsmassnahmen erfolglos geblieben sind. Damit sind allerdings bloss solche ohne vorgängiges Bewilligungserfordernis gemeint. Vielfach ist es notwendig, mehrere Zwangsmassnahmen parallel oder überlappend anzuordnen (HUG, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 197 StPO N. 19). Die einzelnen Zwangsmassnahmen haben verschiedene Stossrichtungen, weshalb ein ganzes Bündel von Massnahmen notwendig sein kann (HUG, a.a.O., Art. 197 StPO N. 19). b) Gerade im Bereich von Straftaten im Rotlichtmilieu sind die genannten Zwangs- bzw. verdeckten Ermittlungsmassnahmen regelmässig – wie auch vorliegend – ein unabdingbares und wirksames Mittel, um die Strukturen der delikti-

- 24 schen Tätigkeiten zu erkennen und aufzudecken. Ohne solche Massnahmen wäre es vorliegend kaum möglich gewesen zu erkennen, ob es sich um ein erlaubtes oder deliktisches Betriebssystem handelt. Aufgrund der verschiedenen Stossrichtungen der Zwangsmassnahmen mussten diese nicht kaskadenartig eingesetzt werden. Erkenntnisse über die Netzwerke in Brasilien und über das soziale Umfeld der Beschuldigten waren fast ausschliesslich durch den verdeckten Ermittler zu gewinnen. Die GPS-Erfassung diente zur Erstellung eines Bewegungsrasters von A1. Mit der Audio- und Videoüberwachung konnte festgestellt werden, wie häufig die Prostituierten das Studio C3 verlassen konnten und wie häufig dieses von Freiern frequentiert wurde. Die Janus-PV Abfragen dienten der Bekanntgabe kriminalpolizeilicher Daten und die verdeckte Ermittlung sowie die Telefon- und Faxüberwachung der Sicherung von Erkenntnissen über das Geschäftsmodell. Die Ermittlungen wären somit ohne den Einsatz der verschiedenen Zwangsmassnahmen aussichtslos gewesen beziehungsweise unverhältnismässig erschwert worden. Schliesslich betraf das damalige Strafverfahren im Kanton Solothurn gegen A1 andere Prostituierte, nämlich fast ausschliesslich solche aus Osteuropa, andere Tatzeiten und Etablissements (siehe Urteil des Obergerichtes des Kantons Solothurn vom 28. Januar 2005 [cl. 47 pag. 18.7.75– 147 ff.]). Die Bundesanwaltschaft war also verpflichtet, die vorliegenden Sachverhalte zu untersuchen. 1.7.6 Der Einwand der Verteidiger ist somit unbegründet. Der Antrag ist abzuweisen. 1.8 Verwertbarkeit der Einvernahmeprotokolle von Belastungszeugen 1.8.1 Der Verteidiger von A1 rügt im Zusammenhang mit sämtlichen Zeugen und Auskunftspersonen gemäss den Ziffern A.I.1.–10. der Anklageschrift eine Verletzung des direkten Konfrontationsrechts seines Mandanten (cl. 138 pag. 138.920.21). Der Verteidiger von A2 beanstandet eine Verletzung des direkten Konfrontationsrechts seiner Mandantin in Bezug auf die meisten unter A.III.1.2 lit. e und A.III.2.2 lit. k der Anklageschrift aufgeführten Frauen (cl. 138 pag. 138.920.22). 1.8.2 Ein Angeschuldigter hat in einem Strafverfahren gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK Anspruch darauf, bei der Befragung von Belastungszeugen anwesend zu sein und diesem Fragen zu stellen (BGE 131 I 476 E. 2.2; 125 I 127 E. 6c/ee; 118 Ia 462 E. 5a; 116 Ia 289 E. 3). Mit Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK soll ausgeschlossen werden, dass ein Strafurteil auf Aussagen von Zeugen abgestützt wird, ohne dass dem Beschuldigten wenigstens einmal eine angemessene und hinreichende Gelegenheit gegeben wurde, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Zeugen zu stellen (BGE 131 I 476 E. 2.2; 118 Ia 462 E. 5.a; 116 Ia 289 E. 3.a; 113 Ia 422 E. 3.c). Dem Anspruch, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, kommt insofern grundsätzlich ein absoluter Charakter zu; er erfährt aber in der Praxis in zweifacher Hinsicht eine gewisse Relativierung: So gilt er nur, wenn

- 25 dem streitigen Zeugnis alleinige oder ausschlaggebende Bedeutung zukommt, dieses also den einzigen oder den wesentlichen Beweis darstellt (BGE 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 3.1; BGE 125 I 127 6c dd). Von einer direkten Konfrontation kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn dies der Schutz des Opfers oder eines anonymen Zeugen erfordert, oder falls sich der Zeuge vor dem Beschuldigten fürchtet (Urteil des Bundesgerichts 6B_45/2008 vom 2. Juni 2008, E. 2.4). Gemäss Art. 5 Abs. 1, 4 und 5 OHG (neu: Art. 152 Abs. 3 StPO) sind die Persönlichkeitsrechte des Opfers zu wahren, die Begegnung des Opfers mit dem Beschuldigten zu vermeiden, wenn das Opfer dies verlangt. 1.8.3 Die Bundesanwaltschaft schränkte das Konfrontationsrecht der Beschuldigten aufgrund der Opfereigenschaft der Frauen ein. Zahlreiche Frauen sagten aus, dass sie Angst vor A1 hätten (cl. 22 pag. 12.1.1 betr. B11; pag. 12.2.3 betr. B14; pag. 12.3.20 betr. B1; pag. 12.4.25 betr. B2; pag. 12.5.47 betr. B3; cl. 23 pag. 12.6.24 betr. B4; pag. 12.8.22 betr. B6; pag. 12.9.45 betr. B7; pag. 12.10.19 betr. B8; pag. 12.12.15 betr. B12; cl. 18 pag. 12.51.3 betr. B15, usw.). Den aufgezeichneten Telefonkontrollen ist zu entnehmen, wie A1 konkrete Anweisungen gab, die Frauen zu bedrohen oder schlecht zu behandeln: „Wichtig ist, das A5 ihr heute Abend Angst macht, dass, wenn sie etwas macht, ihre Mutter und Vater nicht mehr leben werden!“ (cl. 102 pag. 51.257). „Und dann behandelst…behandelst du sie schlecht! Mit dem Fuss in den Arsch!“ (cl. 105 pag. 54.221). Insoweit ist begründet und damit erstellt, dass viele Prostituierte vor A1 Angst haben konnten und hatten. Angesichts der zahlreichen Einvernahmeprotokolle der Zeuginnen und Auskunftspersonen wird aber vorliegend über die Verwertbarkeit, sofern von Relevanz, erst im Rahmen der Beweiswürdigung abschliessend zu entscheiden sein.

1.9 Verwertbarkeit der Amtsberichte des verdeckten Ermittlers 1.9.1 Die Verteidiger von A1 und A3 rügen im Zusammenhang mit dem verdeckten Ermittler eine Verletzung des Konfrontationsrechts ihrer Mandanten (cl. 138 pag. 138.920.21 f.). Die Konfrontation habe zudem unverdeckt zu erfolgen (cl. 138 pag. 138.920.64). 1.9.2 In Bezug auf den Anspruch des Beschuldigten auf die Befragung von Belastungszeugen kann auf Erwägung 1.8.2 verwiesen werden. Die Rechtsprechung anerkennt die Interessen für die Geheimhaltung der Identität von Zeugen. Ebenso ist ein Schutzbedürfnis von V-Personen anerkannt, damit sie auch nach abgeschlossenem Verfahren noch weiterhin im Dienste der Polizei eingesetzt werden können (BGE 125 I 127 E. 6d cc). Hinsichtlich des anwendbaren Rechts in Bezug auf die Vertraulichkeitszusage gegenüber einem verdeckten Ermittler gelten die Ausführungen in Erwägung 1.7.3 a analog. Art. 23 Abs. 3 BVE statuiert,

- 26 dass bei Einvernahmen eines verdeckten Ermittlers die verfahrensleitende Behörde die notwendigen Schutzmassnahmen wie die Veränderung von Aussehen und Stimme und die getrennte räumliche Einvernahme trifft. 1.9.3 Der verdeckte Ermittler wurde am 1. September 2009 parteiöffentlich einvernommen (cl. 28 pag. 12.53.3 ff.). Rechtsanwalt Rolf Liniger erschien nicht, obwohl ihm die Einvernahme angezeigt worden war. Die Einvernahme erfolgte per Videoübertragung. Der verdeckte Ermittler war abgeschirmt und seine Stimme technisch verändert (cl. 28 pag. 12.53.26). Die Verteidiger konnten Fragen stellen. Mit Verfügung vom 2. November 2011 wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, die Akten zu ergänzen (cl. 37 pag. 16.01.311). Die Parteien beantragten keine weiteren Beweismassnahmen. Mit Verfügung des Bundesstrafgerichts vom 19. Juli 2011 wurde auf die Einvernahme des verdeckten Ermittlers verzichtet, worauf die Parteien nicht reagiert und eine erneute Befragung beantragt haben. Die Parteien hatten während des ganzen Verfahrens Akteneinsicht zum Einsatz des verdeckten Ermittlers und den Amtsberichten und konnten Anträge stellen. Diese Massnahmen waren ausreichend, um die optische und akustische Verdeckung des verdeckten Ermittlers zu kompensieren. Schliesslich hat sich an der Hauptverhandlung nichts ergeben, was die Zuverlässigkeit der Amtsberichte des verdeckten Ermittlers in Zweifel gezogen hat. Soweit sich die Anträge nicht auf Sachverhalte aus der Hauptverhandlung beziehen, sondern auf Parteirechte der Beschuldigten im generellen, wussten die Verteidiger schon seit mehr als vier Monaten vor dem zweiten Teil der Hauptverhandlung, dass keine weitere Einvernahme des verdeckten Ermittlers stattfinden würde. Die Anträge sind somit verspätet und unbegründet. Da die Bedingungen für die Verschleierung des verdeckten Ermittlers gegeben sind (E. 1.9.2), ist es zudem ausgeschlossen, ihn ohne die Zusicherung einer solchen einzuvernehmen. Auch bilden die Aussagen und Amtsberichte des verdeckten Ermittlers nicht das ausschlaggebende Beweismittel. Die Erkenntnisse des verdeckten Ermittlers sind somit verwertbar. Die Anträge sind abzuweisen. 1.10 Verwertbarkeit der Einvernahmeprotokolle der Mitbeschuldigten 1.10.1 Der Verteidiger von A1 rügt im Zusammenhang mit den Einvernahmen der Mitbeschuldigten A4 und A5 eine Verletzung des Konfrontationsrechts. Er beantragt, die beiden Mitbeschuldigten seien in direkter Konfrontation mit A1 einzuvernehmen (cl. 138 pag. 138.920.21). 1.10.2 A1 hat auf eine Konfrontation anlässlich der parteiöffentlichen Einvernahmen der Mitbeschuldigten verzichtet (cl. 36 pag. 16.01.119). Die Rüge der Verletzung des Konfrontationsrechts ist somit unbegründet. 1.11 Verwertbarkeit der Einvernahmeprotokolle im Zusammenhang mit dem Fraueninformationszentrum (nachfolgend: FIZ)

- 27 - 1.11.1 Die Verteidiger von A1, A2 und A3 machen ein Verwertungsverbot betreffend die belastenden Aussagen der Frauen geltend, welche beim FIZ waren (cl. 138 pag. 138.920.232; pag. 138.920.297; pag. 138.920.322). Die Mitarbeiterinnen des FIZ hätten die Frauen vor den Einvernahmen beeinflusst. 1.11.2 Die ersten Aussagen einiger Frauen weichen von den späteren ab. So sagte B5 in der Einvernahme vom 28. März 2006 aus, sie habe alles freiwillig gemacht und sei weder bedroht noch unter Druck gesetzt worden (cl. 23 pag. 12.7.6). Bei der zweiten Einvernahme vom 4. April 2006 sagte sie aus, dass sie nicht aus dem Haus hätten gehen oder telefonieren dürfen (cl. 23 pag. 12.7.24). An der parteiöffentlichen Einvernahme vom 20. April 2006 kam zur Sprache, dass sie zwischen der ersten und zweiten Einvernahme mit Vertreterinnen des FIZ gesprochen habe (cl. 23 pag. 12.7.45). Ein ähnlich widersprüchliches Aussageverhalten zeigt dasjenige von B7, welche bei der zweiten Aussage vom 4. April 2006 in Bezug auf ihre erste Einvernahme sagte, dass sie alles ändern möchte (cl. 23 pag. 12.9.30). Als Frau B16 und Frau B17 als Vertreterinnen vom FIZ mit dem Vorwurf einer allfälligen Beeinflussung konfrontiert wurden, sagten sie aus, dass sie den Frauen keine Empfehlungen abgegeben hätten, was auszusagen sei (cl. 25 pag. 12.33.8; pag. 12.34.7). Frau B17 gab an, sie habe den Frauen geraten, die Wahrheit zu sagen (cl. 25 pag. 12.34.7). Die Aussagen der Mitarbeiterinnen des FIZ sind glaubwürdig und decken sich mit der Aussage der Auskunftsperson B5, wonach ihr niemand gesagt habe, was sie bei der zweiten Einvernahme vom 4. April 2006 aussagen solle (cl. 23 pag. 12.7.45). Die Gründe für die widersprüchlichen Aussagen sind folgende: B12 sagte am 5. April 2006 aus, dass sie ihre Aussage vom letzten Mal ändern möchte. Sie habe Angst gehabt, dass ihrer Familie etwas passiere (cl. 24 pag. 12.12.24). B15 sagte aus, als sie noch als Prostituierte bei A1 gearbeitet habe, sei sie von ihm klar instruiert worden, was sie im Falle einer Polizeikontrolle auszusagen hätte (cl. 28 pag. 12.51.11). B1 sagte ebenfalls aus, sie sei im Hinblick auf Polizeikontrollen von A1 instruiert worden (cl. 22 pag. 13.3.11). B7 sagte aus, A1 habe gesagt, dass es sich nicht lohnen würde, die Wahrheit zu sagen, dass die Polizei schlecht und böse sei und die Polizei sie sicher misshandeln würde (cl. 23 pag. 12.9.44). Die Gründe für das widersprüchliche Aussageverhalten der Prostituierten sind somit die – angsteinflössenden – Instruktionen A1s, an welche sich die Frauen zunächst gehalten und sich offenbar erst später dazu entschieden haben, vermutlich nachdem sie Vertrauen zu den Behörden und zum Verfahren gefasst hatten, A1 mit ihren Aussagen zu belasten. Die bei zahlreichen Frauen nachzuweisenden Veränderungen der Aussagen von der ersten zur zweiten Einvernahme sind somit plausibel erklärbar und kein Hinweis darauf, dass die zweiten, belastenden Aussagen auf Instruktion der Mitarbeiterinnen des FIZ erfolgten. Angesichts der zahlreichen Einvernahmen der Frauen, welche sich vom FIZ beraten liessen, wird aber vorliegend über die Verwertbarkeit der Protokolle, so-

- 28 fern von Relevanz, erst im Rahmen der Beweiswürdigung abschliessend zu entscheiden sein. (Die Beweisanträge sind – wie sich zeigen wird – abzuweisen.) 2. Vorbemerkungen zu den Anklagepunkten I.1 – 5 (A1), III.1 – 3 A2, IV.1 – 2 A3, V.1 – 3 A4, VI.1 – 3 A5); tatbestandsbegründende Elemente des Geschäfts; generelle Beweiswürdigung 2.1 Allgemeines: Die Geschädigten (Opfer) der genannten Anklagepunkte sind alles Frauen, welche sich in bestimmten Studios prostituierten. Dabei sollen sie von den Beschuldigten in unterschiedlicher Art und Intensität strafbar behandelt worden sein. Die Anklage geht davon aus, dass die Handlungen, die Gegenstand der Anklage sind, systematisch im Rahmen eines bestimmten Geschäftsmodells begangen wurden. Entsprechend beschreibt die Anklage in den Anklagepunkten Förderung der Prostitution und Menschenhandel zum Nachteil von über 140 Frauen, die vorgeworfenen Handlungen bei 37 dieser Frauen generell und zugleich mit einem Katalog von Einzelkriterien, welche die Strafbarkeit begründen können, bei den übrigen Frauen lässt die Anklage den konkreten Detailsachverhalt offen und umschreibt diesen nur generell; diesbezüglich wurden auch keine Einvernahmen mit den je betroffenen Frauen, von welchen in den meisten Fällen nur ein Name bekannt ist, durchgeführt. Betreffend weiterer fünf Frauen in den Anklagepunkten I.1 – 3 (A1) und III.1 (A2) erfolgt die Umschreibung des tatbestandsmässigen Verhaltens in traditioneller Weise, d.h. individualisiert und konkret. Es ist deshalb angezeigt, die Eckpfeiler der Anklage in diesen Punkten vorab zu prüfen. 2.2 Aufbau der Anklage 2.2.1 Die Anklagepunkte I.1 und I.2 betreffend A1 sind auch die chronologisch ersten Sachverhalte der Anklage, welche die Problematik des Prostitutionsgewerbes betreffen. Sie sind traditionell aufgebaut, was heisst, dass ein vollständiger Lebenssachverhalt geschildert wird, der sich auf zwei Frauen aus Kolumbien bezieht und sich in der ersten Hälfte des Jahres 2001 abgespielt haben soll; er wird unter dem Aspekt der Freiheitsberaubung (Anklagepunkt I.1) und unter dem Aspekt der Förderung der Prostitution (Anklagepunkt I.2) dargestellt. 2.2.2 Daran schliessen sich chronologisch nicht der Anklagepunkt A1 I.3 (A2 III.1) an, sondern die Anklagepunkte A1 I.4 und I.5 (und A2 III.2 und III.3, A3 IV.1 und IV.2, A4 V.1 und V.2 und A5 VI.1 und VI.2), die als Hauptanklagepunkte anzusehen sind. Diese Anklagepunkte, soweit sie A1, A2 und A3 betreffen, beziehen sich auf die gesamte Periode ab Anfang Juli 2001 bis zur Verhaftung von A1, A3, A4 und A5 am 28. März 2006. Soweit diese Anklagepunkte A4 betreffen, bezie-

- 29 hen sie sich auf die Periode Februar 2005 bis 28. März 2006, bei A5 auf die Periode August 2004 bis 28. März 2006. 2.2.3 Die Anklagepunkte I.4 und I.5 (für die anderen Beschuldigten ergänzt in den genannten Anklagepunkten, die im folgenden der Übersichtlichkeit halber nicht mehr genannt werden) folgen einem System, das sich nicht in einfacher Weise erschliesst: Zuerst werden im Punkt I.4 der Anklage 37 Frauen genannt, von welchen bekannt ist, wann sie in welchem Studio gearbeitet haben. Die sie betreffenden strafbarkeitsbegründenden Kriterien schildert die Anklage generell; und individualisiert sie in den Anhängen 1 und 2 der Anklage jeweils als Matrix. Danach folgen 105 Frauen von welchen nur bekannt ist, dass sie nach dem gleichen Schema in die Schweiz kamen: Dass also ihre Tickets beim Reisebüro C12 gebucht und A1 in Rechnung gestellt worden waren, und dass für sie Geldbeträge namens A1 nach Brasilien überwiesen wurden (cl. 119 pag. 68.396 ff.), wobei die mit diesen Geschäften beim Reisebüro und beim Moneytransmitter befassten Personen mit jenen Fällen, die die anderen 37 Fälle betreffen, identisch waren. 2.2.4 Zwischen der Aufzählung dieser beiden „Gruppierungen“ von Frauen, hält die Anklage fest, dass sich die nachstehend unter Ziffer I.4.2 beschriebenen Tathandlungen bezüglich der 37 Frauen teilweise gemäss einer Liste im Anhang 1 zuordnen lassen. Anklagepunkt I.5.2 (Menschenhandel) verweist mit Bezug auf die betroffenen Frauen auf Ziffer I.4 (Förderung der Prostitution) und ebenfalls darauf, dass sich die in dieser Ziffer (I.5.2) beschriebenen Tathandlungen teilweise gemäss einer Liste in Anhang 2 zuordnen lassen. Als Anhänge 1 und 2 finden sich Listen, welche die einzelnen Elemente mit der, mit wenigen Ausnahmen, selben Nummerierung wie im betreffenden Vorwurf erwähnen (z.B. I.4.2.1 a, b, oder I.4.2.2 y, z, aa, bb etc.). Die Elemente werden gemäss einer Matrix auf die 37 Frauen verteilt. Die Anklagepunkte I.4.2.1 (Zuführung), I.4.2.2 (Beeinträchtigung) und I.4.2.3 (Festhalten) verzichten darauf, die jeweils betroffenen Frauen noch einmal zu nennen. 2.2.5 Man könnte nun annehmen, damit habe die Anklage in übersichtlicher Art für jede der 37 Frauen die Vorwürfe so dargestellt, dass klar ist, ob sie sich auf alle Varianten der Förderung der Prostitution (Zuführung, Beeinträchtigung, Festhalten) oder nur auf einen Teil davon bezieht. Würde die Liste gemäss Anhang 1 indessen so verstanden, dass nur diejenigen Elemente vorgeworfen werden, die dort auch individualisiert vermerkt sind, würde das auch bedeuten, dass die Anklage mit Bezug auf die 105 auf der Liste nicht erscheinenden Frauen gar keinen Vorwurf enthält. Es kann insoweit geschlossen werden, dass unter den Anklagepunkten I.4 und I.5, und nur unter diesen, die Staatsanwaltschaft des Bundes davon ausgeht, es gehe hier allgemein um die Bestrafung eines unzulässigen Geschäftsgebarens in einem bestimmten Zeitraum. Dazu passt, dass die Bundesanwaltschaft mit Bezug auf die erwähnte Liste festhält, damit liessen sich die beschriebenen Tathandlungen teilweise bezüglich der 37 genannten Frauen zu-

- 30 ordnen. Sie geht offenbar davon aus, dass dies nicht zwingend der Fall gewesen sein muss. Geht man indessen davon aus, dass unter den Anklagepunkten I.4 und I.5 über 140-fache Handlungen gegen die sexuelle Integrität bzw. die Freiheit einzelner Personen angeklagt sein müssen, erscheint diese Sichtweise der Anklage als zumindest problematisch. Die Anklage erscheint insoweit als Mischung von akribischer Zuordnung einzelner Elemente auf einzelne Tatbestandsvarianten einerseits und einem pauschalisierten Vorwurf andererseits. Dass die Anklage dennoch beurteilt werden kann, ergibt sich aus den nachfolgenden Erwägungen. An dieser Stelle kann jedenfalls bereits festgehalten werden, dass auf die Anklage betreffend die 105 Frauen, über die, ausser ihren Namen, keine konkreten Informationen vorgebracht werden – insbesondere nicht über den Zeitraum der behaupteten Prostitution und über das Studio, in dem diese ausgeübt worden sein soll – nicht eingetreten werden kann. 2.3 Stellungnahme der Beschuldigten zum angeklagten Prostitutionsgeschäft im Grundsatz; Bemerkungen zum Beweiswert ihrer Aussagen 2.3.1 Der Beschuldigte A1 bestreitet die Anklage in vielen relevanten Teilen. So brachte er im Verfahren mehrfach vor, die Frauen hätten sich selbst organisiert, sie seien freiwillig gekommen im Wissen darum, welche Arbeit sie in der Schweiz erwarte. Er hätte deren Reise nicht organisiert. Die Frauen hätten selbst bestimmt, wann sie arbeiten wollten. Sie hätten auch jederzeit wieder gehen können. Pässe und Tickets seien nur aufbewahrt und nicht weggeschlossen worden. Grundsätzlich sei er nur Angestellter der C13 AG gewesen, die sich auf die Vermietung von Liegenschaften, in denen Prostitution betrieben worden sei, spezialisiert habe. Der Beschuldigte A1 gibt zu, einzelne Studios in der Schlussphase selbst geführt zu haben, dass die Frauen bei der Ankunft Schulden in der Höhe von ca. Fr. 9'000.– (cl. 30 pag. 13.1.510; cl. 138 pag. 138.930.51) gehabt hätten und dass das Abrechnungsschema 50% : (50% - Fr. 20.– [cl. 138 pag. 138.930.52]) betragen habe, wobei seine 50% immer an ihn gefallen seien und die Frauen die Schulden zunächst mit den ihnen zustehenden 50% abzüglich der Fr. 20.– pro Tag hätten abzahlen müssen, bevor sie etwas verdient hätten. Er bestreitet auch nicht, dass sich die Frauen illegal in der Schweiz aufgehalten bzw. sich illegal als "Touristinnen" prostituiert hätten. Soweit der Beschuldigte A1, entgegen zahlreichen verwertbaren Beweismitteln, pauschal bestreitet, die in den Studios beschäftigten Frauen seien durch von ihm verantwortete Geschäftspraktiken in ihrer sexuellen Selbstbestimmung eingeschränkt worden, sind seine Aussagen unglaubwürdig; deren Beweiswert insofern gering. Einzelne Bestreitungen, etwa hinsichtlich dem Zweck der Videokameras, sind nicht a priori unplausibel und werden deshalb im Einzelnen zu prüfen sein (siehe E. 2.15).

- 31 - 2.3.2 Die Beschuldigte A2 gibt grundsätzlich alle Vorwürfe zu. Sie ist neben A1 die am stärksten in die angeklagten Handlungen involvierte beschuldigte Person. Sie fungierte zumindest faktisch als dessen Stellvertreterin, insbesondere auch, weil sie portugiesischer Muttersprache ist und sich deshalb problemlos mit den Brasilianerinnen verständigen und unterhalten konnte. Ein gewisses Interesse, ihre Rolle zu relativieren, darf angenommen werden. Andere Faktoren, welche ihre Aussagen verfälschen könnten, sind nicht ersichtlich. Ihre Aussagen sind daher grundsätzlich von hohem Beweiswert. 2.3.3 Der Beschuldigte A3 ist ein Kollege oder Freund des Beschuldigten A1. Sie kennen sich seit 25 Jahren, als Letzterer noch eine Metzgerei führte (vgl. cl. 31 pag. 13.02.043). Die beiden waren in der relevanten Zeit im selben Verein engagiert und gingen auch immer wieder zusammen essen. A3 verkehrte teils als Kunde in den hier interessierenden Etablissements, teils nahm er untergeordnete Verrichtungen für A1 vor oder erbrachte kleinere Dienstleistungen für die Frauen wie Einkäufe, Chauffeurdienste oder Transporte. Vom genauen Funktionieren der Betriebe A1s will er nichts gewusst haben, sondern nur in Ansätzen, was nicht unwahrscheinlich sein dürfte. A3 vermeidet es grundsätzlich, A1 zu belasten. Wo er es trotzdem tut, ist der Beweiswert seiner Angaben hoch. 2.3.4 Die Beschuldigte A4 gibt alle Vorwürfe zu. Sie arbeitete zunächst als Prostituierte wie auch die anderen hier als Geschädigte aufgeführten Frauen. Sie wurde aber später zur Insiderin, als sie die Rolle der sogenannten Hausverantwortlichen übernahm. Damit wurde sie in die inkriminierten Handlungen involviert. Nach eigener, von anderen bestätigter Aussage war sie auch die Geliebte von A1. Ihre Aussagen sind grundsätzlich von hohem Beweiswert. Sie dürfte ein gewisses Interesse haben, sich primär als A1s Werkzeug darzustellen, was unter den gegebenen Umständen als nachvollziehbar erscheint. Auf der anderen Seite hat sie auch ein gewisses Interesse daran, umfassend beurteilt zu werden, weil sie – offenbar – auch eine Verurteilung in Brasilien zu befürchten hat. 2.3.5 Für die Beschuldigte A5 gilt ähnliches wie oben für A4. Auch sie war als Insiderin, jedoch ohne persönliche Bindungen zu A1, in die inkriminierten Handlungen involviert, insbesondere indem sie die brasilianischen Frauen teilweise für A1 rekrutierte, wenn sie sich in der Heimat aufhielt. Ihre Kompetenzen im Bereich der Führung des Prostitutionsgeschäfts und der Studiokontrolle waren aber insgesamt geringer als diejenigen von A4 (E. 2.18.5). 2.4 Übrige Beweismittel 2.4.1 Wie sich aus den Akten ergibt, hatten die Beschuldigten bei zahlreichen im Vorverfahren befragten Zeugen und Auskunftspersonen nie die Gelegenheit, Ergänzungsfragen zu stellen. Die Verwertung solcher Aussagen durch das Gericht als Hauptbeweise ist ausgeschlossen oder als Nebenbeweise nur sehr beschränkt

- 32 zulässig. Das Gericht verzichtet im Folgenden darauf, Einvernahmen von Personen zu Lasten des Beschuldigten A1 beizuziehen, bei welchen er das Konfrontationsrecht nicht ausüben konnte. Bei gewissen Personen konnte zwar A1 das Konfrontationsrecht ausüben, nicht aber A2. Diesen Umstand hat das Gericht nicht berücksichtigt, da in ihrem Fall auf allenfalls eingeschränkt verwertbare Aussagen nicht Bezug genommen werden muss: Es kann insoweit auf ihr umfassendes, wenn auch in der Hauptverhandlung leicht relativiertes Geständnis sowie auf Einvernahmen der anlässlich der Hauptverhandlung befragten Auskunftspersonen abgestellt werden, welche das Geständnis im Grundsatz bestätigten. 2.4.2 Die nicht zu Lasten des Beschuldigten A1 herangezogenen Personenbeweise werden indessen auch nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt, weil sie in den entscheidenden Punkten nicht glaubhaft sind, so jedenfalls in Bezug auf die Anklagepunkte I.4 und I.5 (anders in Bezug auf die Geschädigten im Fall I.1 bzw. I.2, soweit diese entlastend angeben, sie hätten das Studio C3 verlassen können (cl. 80 pag. 29.0201, Aussage B18; cl. 80 pag. 29.0244, Aussage B19); diesbezüglich trifft das nachfolgende Argument nicht zu). Es handelt sich um diejenigen ersten Aussagen von Geschädigten, mit welchen A1 nicht konfrontiert worden ist. Es ist erwiesen, dass die Frauen mindestens in der Regel instruiert worden sind, was sie bei einer Einvernahme durch die Polizei zu sagen hätten (vgl. E. 1.11.2). Die Beschuldigte A4 gibt dazu an: „Ganz konkret musste man aussagen, dass man keine Schulden abbezahlen musste, dass man nie den Namen A1 erwähnen sollte, dass man freiwillig in die Schweiz gekommen ist und dass man sein Ticket selbst finanziert hat. Weiter musste man sagen, dass man sich frei bewegen konnte und dass Inhaber des Betriebes eine so genannte B20 war.“ (EV vom 30. April 2007, cl. 32 pag. 13.03.233). Diese Angabe ist mehrfach bestätigt worden, insbesondere auch von Frauen, die gerade damit begründet haben, weshalb sie in der ersten Befragung so aussagten und ihr Aussageverhalten in oder ab der zweiten Einvernahme änderten (vgl. zu den Gründen der geänderten Aussagen die EV von B12 vom 5. April 2006 [cl. 24 pag. 12.12.24] sowie die EV von B15 vom 13. August 2007 [cl. 28 pag. 12.51.11]). Auf Frage zu den Verhaltensregeln bei Polizeikontrollen sagte B4 aus, A6 (gemeint: A1) und A4 hätten mehrmals wiederholt, dass sie hätten sagen sollen, dass sie von A6 noch nie etwas gehört und ihn auch nicht gesehen hätten. Auf die Frage, wem das Etablissement gehöre, hätten sie antworten sollen, es gehöre einer B21 (cl. 23 pag. 12.06.30). 2.4.3 Im Übrigen stellt das Gericht betreffend den Beschuldigten A1 auf alle Einvernahmen ab, für welche er die Gelegenheit hatte oder gehabt hätte, Ergänzungsfragen zu stellen, insbesondere auch auf sämtliche Aussagen, die in der Hauptverhandlung erhoben worden sind. Für die anderen Beschuldigten werden Fra-

- 33 gen der Beweisverwertung erforderlichenfalls, wo aufgeworfen bzw. von Amtes wegen zu prüfen, im konkreten Einzelfall erörtert. 2.5 Zum Vorgehen 2.5.1 Der Hauptanklagesachverhalt ist in den primär nach rechtlichem Gesichtspunkt unterschiedenen Anklagepunkten I.4 und I.5 betreffend A1 sowie in den vollständig entsprechenden einschlägigen Anklagepunkten für die übrigen Beschuldigten geschildert. Im Anklagepunkt I.1 und I.2 geht es um einen auch in rechtlicher Hinsicht anders gelagerten, isolierten Einzelfall, der im Übrigen nur A1 betrifft. Im Anklagepunkt I.3 betreffend A1, der eine Entsprechung nur im Punkt II.1 gegen die Beschuldigte A2 hat, handelt es sich um Einzelsachverhalte, die materiell den Anklagepunkten I.4 und I.5 entsprechen und deren separate Behandlung in der Anklage sich aus der Verfahrensgenese ergibt (in diesen Punkten wurde ursprünglich ein kantonales Verfahren geführt). Es drängt sich deshalb auf, die alle Beschuldigten betreffenden Hauptanklagepunkte I.4 und I.5 sowie deren Entsprechungen zu behandeln und erst anschliessend auf Punkt I.3 bzw. II.1 und schliesslich auf die Punkte I.1 und I.2 einzugehen. 2.5.2 Die Anklage behandelt die Themenkomplexe Förderung der Prostitution und Menschenhandel nach rechtlichen Kriterien, unterschieden in den Anklagepunkten I.4 und I.5, wobei in Punkt I.4 der Sachverhalt zusätzlich nach den drei Tatbestandsvarianten von Art. 195 Abs. 2 bis 4 StGB getrennt beschrieben wird; es handelt sich jedoch um einen einheitlichen Lebenssachverhalt, der in der Folge zunächst als Einheit behandelt und nachfolgend unter die zwei Tatbestände von Art. 195 und Art. 182 bzw. aArt 196 StGB und die Tatbestandsvarianten von Art. 195 Abs. 2 bis 4 StGB subsumiert wird (unten Erw. 3). Zunächst werden die vorgeworfenen Verhaltensweisen und die Kriterien, welche die Strafbarkeit begründen sollen, identifiziert. Diese sollen die Grundpfeiler des Geschäftsmodells gebildet haben; sodann wird nach deren Beweis gefragt. Allenfalls sind einzelne Sachverhaltselemente in Einzelfällen zu prüfen. Sodann sind die Rollen zu bestimmen, welche die Beschuldigten innerhalb des inkriminierten Geschäfts wahrgenommen haben. Schliesslich sind diese Kriterien im Falle von deren Beweis zu subsumieren. 2.6 Identifikation der relevanten, zum System gehörenden Verhaltensweisen bzw. Merkmale des Geschäftsmodells; als solche sind anzusehen: a) Allen betroffenen Frauen aus Brasilien wurde die Reise in die Schweiz ausschliesslich ermöglicht, um hier in den Studios des Beschuldigten A1 als Prostituierte zu arbeiten;

- 34 b) Alle Frauen stammten, wenn sie nicht eigentlich arm waren, mindestens aus einem wirtschaftlich sehr schwierigen Umfeld in Brasilien, waren mittellos und brachten keine Deutschkenntnisse mit; c) A1 sorgte direkt oder indirekt dafür, dass den Frauen das Flugticket in der Schweiz organisiert und bezahlt wurde und in Brasilien von diesen mittels mitgeteiltem Code bezogen werden konnte; d) A1 sorgte via schweizerischer Finanztransmitter direkt oder indirekt dafür, dass den Frauen mindestens die notwendigen Auslagen für die Reise vorab in Brasilien erstattet und ein Vorzeigegeld vorab in Brasilien ausgehändigt wurde, damit sie bei der Einreise vortäuschen konnten, als Touristinnen einzureisen. Das Vorzeigegeld mussten sie bei der Ankunft in einem seiner Studios wieder abgeben; e) Alle Frauen verrichteten ihre Arbeit als Prostituierte in der Schweiz ohne Bewilligung und damit illegal; f) A1 legte einen Schuldenbetrag von Fr. 10'000.– bis Fr. 16'000.– fest, den die Frauen durch Prostitution in den Studios von A1 abverdienen mussten, bevor sie selbst einen Teil der Einnahmen für sich behalten konnten. Diese „Schuld“ betrug ein Mehrfaches seiner effektiven Ausgaben von ca. Fr. 3'000.– bis Fr. 4'000.– für das Flugticket und einige andere Aufwendungen, die A1 im Voraus für die Frauen je bereits bezahlt hatte oder noch bezahlen musste (Reiseauslagen; allenfalls Vermittlungsgebühr). g) Das Abrechnungsschema für die Einnahmen der Frauen aus Prostitution war wie folgt: - 50% aller Einnahmen aus der Prostitution standen A1 zu und flossen direkt an ihn oder, wie er es nannte, „gingen an das Haus“ (cl. 29 pag. 13.01.004); - von den restlichen 50% gingen pro Tag Fr. 20.– unter dem Titel "Werbekosten" zusätzlich an A1; - der Rest stand der jeweiligen Prostituierten zu; unter dem Titel Tilgung ging auch dieses Geld jedoch an A1 bis die von ihm festgelegte „Schuld“ vollständig getilgt war. Erst danach konnten die Frauen diesen Teil als eigene Einnahmen effektiv als Verdienst behalten. Während der Schuldentilgungsphase erhielten die Frauen von A1 zwar Fr. 100.– pro Woche für laufende Bedürfnisse, Geld das ihnen als Vorschuss auf ihren künftigen Verdienst auf ihre Schuld draufgeschlagen wurde. Nach einiger Zeit konnten diejenigen Frauen, die dies wünschten, Beträge von in der Regel Fr. 300.– nach Hause schicken. Auch dieses Geld wurde ihnen auf ihre Schuld hinzugerechnet.

- 35 h) Sämtliche Einnahmen mussten die Frauen an A1 persönlich bzw. an die Hausverantwortlichen zuhanden A1s abgeben. A1 selbst führte wöchentlich Buch darüber, wie gross die gemäss Abrechnungsmodus (lit. g) abzuarbeitende Schuld jeweils noch war. i) Die Dienstleistungen, welche die Frauen zu erbringen hatten, richteten sich nach einer sogenannten Menuliste, welche auch die verschiedenen Preise für die einzelnen angebotenen Praktiken enthielt. Diese Listen waren in den drei Studios A1s identisch. Die Frauen hatten dabei das Recht, bestimmte Sexualpraktiken zu verweigern. j) Der Bereich, in dem die Frauen das Geld von den Kunden entgegennahmen, war mit Videokameras überwacht; wo dies nicht der Fall war, wurde durch die Kontrolle der jeweiligen Hausverantwortlichen und durch gegenseitige Kontrolle der Frauen untereinander sicher gestellt, dass die Frauen ihre effektiven Einnahmen abgaben. k) A1 legte die Öffnungszeiten der Studios und damit die mit den Öffnungszeiten identischen Arbeitszeiten in den Studios fest und zwar wie folgt: Sonntag bis Donnerstag 10.00 Uhr bis 02.00 Uhr sowie freitags und samstags von 10.00 Uhr bis 04.00 Uhr. Es gab keine Ruhetage. 2.7 Element a) 2.7.1 Allen betroffenen Frauen aus Brasilien wurde die Reise in die Schweiz ausschliesslich ermöglicht, um hier in den Studios des Beschuldigten A1 als Prostituierte zu arbeiten. 2.7.2 Dieses Element wird von den Beschuldigten als selbstverständlich vorausgesetzt. A1 wehrt sich nur gegen den Vorwurf, den Frauen seien in Brasilien andere Tätigkeiten als die Prostitution in Aussicht gestellt worden: „Jede der Frauen, die gekommen ist, wusste, was sie machen würde“ (cl. 31 pag. 13.02.140, pag. 13.02.506), A2 (cl. 34 pag. 13.05.130) A3 (cl. 31 pag. 13.02.140), A4 (cl. 32 pag. 13.03.182, pag. 13.03.235 f.), A5 (cl. 33 pag. 13.04.100, pag. 13.04.153 f.). Das Element ist erwiesen, ohne dass Aussagen betroffener Frauen zu prüfen wären. 2.8 Element b) 2.8.1 Alle Frauen stammten, wenn sie nicht eigentlich arm waren, mindestens aus einem wirtschaftlich sehr schwierigen Umfeld in Brasilien, waren mittellos und brachten keine Deutschkenntnisse mit. 2.8.2 Der Beschuldigte A1 bestreitet dieses Element im Grundsatz nicht. Er macht nur geltend, er habe mit der Organisation der Frauen gar nichts zu tun gehabt; vielmehr hätten sich die Frauen selber organisiert (z.B. cl. 29 pag. 13.01.015).

- 36 - Die Beschuldigte A5, die teilweise auch mit der Rekrutierung zu tun hatte, sagte dazu: "Es waren alles Mädchen aus ärmsten Verhältnissen. (Sie beginnt zu weinen). Die meisten Mädchen kamen aus Belo Horizonte oder der Umgebung von Belo Horizonte. Der grösste Teil der Mädchen kam aus der Region von Betim. Dort lebten sie in Favelas. In dieser Region herrscht grosse Armut. Die meisten Familien bestehen aus mehr als 4 Personen. Oft muss eine Mutter alleine für ihre Kinder sorgen oder der älteste Sohn kann allenfalls Geld für den Familienunterhalt verdienen." (EV vom 5. Juli 2006 cl. 33 pag. 13.04.102). Auch die Beschuldigte A4 geht davon aus, dass die Frauen sich aus einer wirtschaftlichen Notlage heraus zur Prostitution bereit erklärten (EV vom 12. April 2006, cl. 32 pag. 13.03.043; EV vom 30. April 2007, cl. 32 pag. 13.03.235). Auch die Beschuldigte A2, die zweimal nach Belo Horizonte gereist war, sagte über die dort rekrutierten Frauen aus: "Man kann sagen, dass diese Mädchen aus ganz armen Verhältnissen stammten, sie hatten schlicht und einfach "Nichts"." (EV vom 18. Oktober 2006, cl. 34 pag. 13.05.025). Der Beschuldigte A3 sagte über die Verhältnisse dort, allerdings im Zusammenhang mit der Abgabe von Geschenken im Jahre 1996, nicht der Rekrutierung von Prostituierten: "[… ] hat mich zu den Adressen gefahren, wo ich die Geschenke abgab. An 2 Adressen waren schlimmste Wohnverhältnisse. Bei uns würde man nicht einmal einen Hund so halten, eine der Frauen, wo ich Geschenke abgab, wohnte in normalen brasilianischen Verhältnissen. Die anderen Frauen, wo ich die Geschenke abgab, wohnten in ärmsten Verhältnissen." (EV vom 7. April 2006, cl. 31 pag. 13.02.014). "Anlässlich dieser Reise habe ich gesehen, welche Armut bei denen dort herrscht. Die sind nicht nur arm, die sind mausarm." (EV vom 16. Mai 2006, cl. 31 pag. 13.02.069). Anlässlich der Hauptverhandlung hat A3 seine Aussage in gewisser Weise relativiert, aber nicht grundsätzlich in Abrede gestellt (EV-Protokoll HV, S. 15, cl. 138 pag. 138. 930.046). Dieses Element wird durch folgende, ausser gegen A2 verwertbare Aussagen von Betroffenen erhärtet: B12 schilderte die äusserst prekären finanziellen Verhältnisse der Familie (cl. 24 pag. 12.12.025); ebenso B4 (cl. 23 pag. 12.06.025); B22 (cl. 24 pag. 12.14.012, bestätigt anlässlich der HV, EV-Protokoll S. 11, cl. 138 pag. 138 930 133); B9 (cl. 24 pag. 12.11.011); B7 (cl. 23 pag. 12.09.31 f.) und B5 (cl. 23 pag. 12.07.25). 2.8.3 Gegenteilige Informationen sind nicht bekannt; gegenteilige Aussagen sind den Akten nicht zu entnehmen. Soweit die Verteidigung anlässlich der Hauptverhandlung Fotos von Domizilen von einzelnen Geschädigten, aktuell heruntergeladen aus Google Streetview, einreichte, um darzutun, dass die behauptete Armut der Frauen nicht erstellt sei, lässt sich auch nichts Gegenteiliges für den Zeitpunkt der Rekrutierung herleiten.

- 37 - 2.8.4 Schliesslich ist festzuhalten, was sich aus A1s eigenen Aussagen ergibt. Davon ausgehend, dass, wie vorgebracht, die Frauen in Brasilien korrekt über die Arbeit, die sie erwartete, und die Bedingungen, unter welchen sie arbeiten würden, informiert worden sind, ist zu schliessen, was, wie oben wiedergegeben, auch ausgesagt wurde: Auf dieses Geschäft würde sich nicht einlassen, wer nicht in finanzieller Not ist. Dies gilt insbesondere auch für den Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme in einem der Etablissements: Die Geschäftsmodalitäten können nur im Interesse von Frauen liegen, die über gar nichts verfügen und für welche bereits die Aussicht, in einigen Monaten vielleicht etwas verdienen zu können, sich bis dahin ohne Lohn zu prostituieren und auf Kredit gelegentlich kleine dreistellige Beträge nach Hause schicken zu können, Motiv für das Bleiben genug ist. 2.8.5 Dieses Element ist somit ebenfalls als erwiesen zu betrachten. 2.9 Die Elemente c) und d) werden wegen ihres engen organisatorischen Konnexes zusammen behandelt. 2.9.1 A1 sorgte direkt oder indirekt dafür, dass den Frauen das Flugticket in der Schweiz organisiert und bezahlt wurde und in Brasilien von diesen mittels mitgeteiltem Code bezogen werden konnte (oben lit. c). A1 sorgte via schweizerischer Finanztransmitter direkt oder indirekt dafür, dass den Frauen mindestens die notwendigen Auslagen für die Reise vorab in Brasilien erstattet und ein Vorzeigegeld vorab in Brasilien ausgehändigt wurden, damit sie bei der Einreise vortäuschen konnten, als Touristinnen einzureisen. Das Vorzeigegeld mussten sie bei der Ankunft in einem seiner Studios wieder abgeben (oben lit. d). 2.9.2 Gemäss eigener Aussage benutzte A1 in den letzten fünf Jahren vor 2006 für Reisebuchungen privat ausschliesslich das Reisebüro C12 (EV vom 17. Oktober 2006, cl. 30, pag. 13.01.314). Über dieses Reisebüro wurden in diesen letzten fünf Jahren auch zahlreiche Flüge von Brasilien in die Schweiz gebucht (BKP Bericht vom 7. Mai 2007, S. 42 ff., cl. 4, pag. 05.01.548 ff., mit Listen in cl. 119 pag. 68.396 ff.). Die Liste ab pag. 05.01.549 ff. gibt diese Namen wieder. Dabei handelt es sich mit einer Ausnahme (B23) ausschliesslich um Namen von Frauen anscheinend brasilianischer Herkunft. Unter den Namen befinden sich auch die meisten derjenigen 37 Frauen, bei denen klar ist, dass sie als Prostituierte in die genannten Studios A1s reisten. Unter den Namen befinden sich aber auch die Beschuldigten A2, A4 und A5. Dagegen fehlen auf der Liste die Privatklägerinnen B8 und B7 sowie die Geschädigten B24, B25 und B14. Dies gilt auch für den Fall, dass unterschiedliche Schreibweisen berücksichtigt werden (z.B. B26). 2.9.3 A1 machte im Vorverfahren geltend, er habe bis im Jahre 2003 nur eine Reise für eine Frau vorfinanziert (offenbar war dies Gegenstand eines anderen Verfahrens). Dann habe er das nie mehr gemacht. Die Frauen hätten andere Frauen

- 38 organisiert. Die Frauen, die bereits hier gewesen seien, hätten ihm das Geld für die Tickets gegeben. Die Tickets seien dann lediglich auf seinen Namen gelaufen. Die Frauen, die in den Salons gearbeitet hätten, hätten ihm das Geld aber erst später, meist nach Ankunft der Frauen, ausgehändigt, manchmal auch gar nicht. Er wisse, dass er Schulden beim Reisebüro C12 habe und nehme zur Kenntnis, dass es Fr. 60'000.– sein sollen. Er wisse aber nicht, ob dies stimme (EV vom 16. Mai 2006, cl. 29 pag. 13.01.059). Damit bestreitet A1 nicht, dass die via Reisebüro C12 in die Schweiz gereisten brasilianischen Frauen bei ihm später in den betreffenden Studios als Prostituierte gearbeitet haben. Er bestreitet damit auch nicht, dass er die meisten Aufträge für die betreffenden Tickets erteilt hat. (An anderer Stelle hatte er zugestanden, drei bis vier Reisen vorfinanziert zu haben [cl. 29, pag. 13.01.015]; im solothurnischen Verfahren hatte er die Bevorschussung aller Reisekosten zugestanden [cl. 79 pag. 28.200]). Er bestritt im Vorverfahren lediglich, die Einreise vorfinanziert zu haben. Damit begab er sich aber in einen unlösbaren Widerspruch zu seinen eigenen Aussagen, geht er doch mit dem Schuldenabbausystem gerade selbst davon aus, dass die neu angekommenen Frauen bei ihm reale Schulden hatten. Solche können nur durch Vorfinanzierung des Tickets und weiterer Kosten im Zusammenhang mit der Einreise entstanden sein. In der Hauptverhandlung anerkannte er denn auch, das Flugticket und das Reisegeld vorfinanziert zu haben (cl. 138 pag. 138.930.48; pag. 138.930.53–54). Der Beschuldigte A3 sagte dazu, A1 habe ihn einmal gefragt, ob er ihm einen Gefallen tun und vom Reisebüro Tickets entgegennehmen könne. Er könne sich diese nicht nach Hause schicken lassen und auch nicht ins Postfach nehmen. A1 habe ihm auch gesagt, er müsse nichts bezahlen, er (gemeint: A1) würde dies alles machen. A1 habe ihn jeweils gefragt, ob die Tickets schon gekommen seien. Nach einiger Zeit sei ihm dann aufgefallen, dass nichts mehr gekommen sei. Damit sei die Sache für ihn (gemeint: A3) erledigt gewesen (EV vom 16. Mai 2006, cl. 31 pag. 13.02.067). Aus den Tickets, welche A3 vorgehalten wurden, ergibt sich, dass dies Ende November, anfangs Dezember 2004 gewesen sein muss. Die Beschuldigte A4 sagte auf Vorhalt eines abgehörten Telefongesprächs vom 23. Januar 2006 folgendes aus: Sie habe im Auftrag von A6 (gemeint: A1) ein Gespräch mit Frau B27 vom Reisebüro gehabt. Es sei darum gegangen, zwei Tickets abzusagen und ein Flugticket zu bestätigen. Sie habe sehr viele Flugtickets annullieren müssen, etwa sechs oder acht Tickets. Im Maximum habe sie zwei oder drei Tickets bestellen müssen. Normalerweise habe A6 die Tickets bestellt (EV vom 2. Juni 2006, cl. 32 pag.13.03.089 f.). Und weiter im Zusammenhang mit den Flugtickets: Sie könne keine Angaben über die Anzahl machen. Sie habe aber vor allem Codes für die Flugtickets und für Überweisungen von Geld,

- 39 das am Flughafen habe vorgezeigt werden müssen, durchgegeben (EV vom 23. März 2007, cl. 32 pag. 13.03.202). Betreffend die Zeit, in der sie für A1 in Brasilien tätig gewesen sei, schilderte die Beschuldigte A5 ihre und die Rolle anderer so: Wenn sie Mädchen gehabt habe, welche in die Schweiz hätten kommen wollen, habe sie A6 (gemeint: A1) ein SMS geschrieben. A6 habe ihr das Geld geschickt und sie habe es beim Unternehmen C14 in Belo Horizonte abholen können. Danach sei sie mit den Mädchen zum Passbüro gegangen, um Pässe zu machen. Danach habe sie die Namen an A4 mitgeteilt. Danach habe sie die Codes für die Tickets von A4 erhalten. In den letzten eineinhalb Jahren ausschliesslich von ihr. Vorher seien es verschiedene Personen gewesen, unter anderem A6 und B28. Auf Frage erklärte sie, sie habe von Geld für Koffern und Dollars gesprochen. Die Dollars seien als Vorzeigegeld für die Einreise gewesen und die Mädchen hätten einen Koffer gebraucht. Sowohl das Geld für die Koffern wie auch die Vorzeigedollars habe ihr A6 gesandt. In der Regel habe sie für Koffer und Vorzeigegeld von A6 Fr. 800.– erhalten. Davon hätte sie USD 500 kaufen sollen, aber manchmal habe es wegen dem Wechselkurs nicht gereicht. Sie habe selber etwa 10 Personen organisiert. Oft seien aber auch nur Geldüberweisungen über sie abgewickelt worden. In solchen Fällen habe sie das Geld an andere Personen weitergeben müssen. Es habe in Brasilien mehrere Personen gegeben, die für A1 Mädchen organisiert hätten. Sie hätte zu drei Organisatorinnen Kontakt gehabt. Es habe aber noch mehr gegeben, die

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