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Bundesstrafgericht 21.04.2011 SK.2010.13

21 aprile 2011·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·13,614 parole·~1h 8min·3

Riassunto

Urkundenfälschung, teilweise evtl. Anstiftung dazu; Gehilfenschaft zu ungetreuer Geschäftsbesorgung; qualifizierte Geldwäscherei sowie untauglicher Versuch dazu; Bestechung fremder Amtsträger, evtl. Gehilfenschaft dazu.;;Urkundenfälschung, teilweise evtl. Anstiftung dazu; Gehilfenschaft zu ungetreuer Geschäftsbesorgung; qualifizierte Geldwäscherei sowie untauglicher Versuch dazu; Bestechung fremder Amtsträger, evtl. Gehilfenschaft dazu.;;Urkundenfälschung, teilweise evtl. Anstiftung dazu; Gehilfenschaft zu ungetreuer Geschäftsbesorgung; qualifizierte Geldwäscherei sowie untauglicher Versuch dazu; Bestechung fremder Amtsträger, evtl. Gehilfenschaft dazu.;;Urkundenfälschung, teilweise evtl. Anstiftung dazu; Gehilfenschaft zu ungetreuer Geschäftsbesorgung; qualifizierte Geldwäscherei sowie untauglicher Versuch dazu; Bestechung fremder Amtsträger, evtl. Gehilfenschaft dazu.

Testo integrale

Urteil vom 21. April 2011 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Peter Popp, Vorsitz, Daniel Kipfer Fasciati und Miriam Forni, Gerichtsschreiber Thomas Held. Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Lienhard Ochsner, Staatsanwalt des Bundes, gegen Oskar HOLENWEGER, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Lorenz Erni, Gegenstand Urkundenfälschung, teilweise evtl. Anstiftung dazu; Gehilfenschaft zu ungetreuer Geschäftsbesorgung; qualifizierte Geldwäscherei sowie untauglicher Versuch dazu; Bestechung fremder Amtsträger, evtl. Gehilfenschaft dazu.

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: SK.2010.13

- 2 - Anträge der Bundesanwaltschaft: I. Das Verfahren sei im Anklagepunkt 1.1.1 (Urkundenfälschung, angeblich begangen am 18.05.1995), im Anklagepunkt 2.1 (Gehilfenschaft zur ungetreuen Geschäftsbesorgung, angeblich begangen am 18.05.1995 sowie in den Anklagepunkten 3.3.1. bis 3.3.7 (Geldwäschereihandlungen, angeblich begangen zwischen dem 28.08.1995 und dem 16.04.1996 mittels diverser in der Anklage dargestellter Transaktionen über die A1 Anstalt z. G. von B1) zufolge Eintritts der absoluten Verfolgungsverjährung einzustellen, ohne Ausscheidung von Kosten und ohne Entschädigung. II. Der Beschuldigte sei schuldig zu erklären: 1. Der Urkundenfälschung, begangen gemäss Anklage Ziff. 1.1. bzw. 1.1.2 bis 1.1.18 (z. T. als Anstifter) sowie gemäss Anklage Ziff. 1.2 bzw. 1.2.1 bis 1.2.11 (z. T. als Anstifter). 2. Der Gehilfenschaft zu ungetreuer Geschäftsbesorgung, begangen gemäss Anklage Ziff. 2.2 bis 2.15, Deliktsbetrag USD 1'366'195.– und FRF 28'185'179.–, umgerechnet in CHF zu einem durchschnittlichen Monatskurs in der fraglichen Zeitspanne ausmachend insgesamt CHF 8'011'441.30. 3. Der Geldwäscherei, qualifiziert im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB begangen gemäss: • Anklage Ziff. 3.1 bzw. 3.1.1 bis 3.1.38 (A2 S.A.) Deliktsbetrag USD 767'437.04, FRF 14'196'324.50 und EUR 409'164.41, umgerechnet in CHF zu einem durchschnittlichen Monatskurs in der fraglichen Zeitspanne von CHF 5'257'604.78; • Anklage Ziff. 3.2 bzw. 3.2.1 bis 3.2.13 (A3 Holding Ltd.) Deliktsbetrag FRF 9'918'780.–, umgerechnet zu einem durchschnittlichen Monatskurs in der fraglichen Zeitspanne ausmachend CHF 2'434'892.97; • Anklage Ziff. 3.3 bzw. 3.3.8 bis 3.3.18 (A1 Anstalt) Deliktsbetrag USD 12'122'200.–, umgerechnet zu einem durchschnittlichen Monatskurs in der fraglichen Zeitspanne ausmachend CHF 17'253'581.–; • Anklage Ziff. 3.4 bzw. 3.4.1 bis 3.4.57 (A4 Anstalt) Deliktsbetrag USD 20'206'113.90.–, FRF 4'525'610.–, EUR 414'242.–, BHD 517'550.–, umgerechnet zu einem durchschnittlichen Monatskurs in der fraglichen Zeitspanne ausmachend CHF 37'711'484.20; • Anklage Ziff. 3.5 bzw. 3.5.1 bis 3.5.13 (A5 Corp.) Deliktsbetrag USD 6'997'614.55 und EUR 419'326.77, umgerechnet zu einem durchschnittlichen Monatskurs in der fraglichen Zeitspanne ausmachend CHF 17'253'581.–; • Anklage Ziff. 3.6 bzw. 3.6.1 bis 3.6.4 (A4 Overseas) Deliktsbetrag USD 1'235'280.–, umgerechnet zu einem durchschnittlichen Monatskurs in der fraglichen Zeitspanne ausmachend CHF 1'859'608.15; • Anklage Ziff. 3.7 bzw. 3.7.1, 3.7.1.1 bis 3.7.1.4 und 3.7.2, 3.7.2.1 bis 3.7.2.8 (vermeintliche Drogengelder)

- 3 - Deliktsbetrag EUR 2'676'612.91, umgerechnet zu einem durchschnittlichen Monatskurs in der fraglichen Zeitspanne ausmachend CHF 4'158'755.14; das heisst von einem in CHF umgerechneten Deliktsbetrag von insgesamt CHF 79'801'389.74. 4. Der Bestechung fremder Amtsträger bzw. der Gehilfenschaft dazu, gemeinsam begangen mit B2 gemäss Anklage Ziff. 4 bzw. 4.1 und 4.2. III. Der Beschuldigte sei gestützt auf vorstehende Schuldsprüche und in Anwendung der massgebenden Gesetzesbestimmungen zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, davon 6 Monate unbedingt, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 49 Tagen und der Anordnung einer Probezeit von 3 Jahren; 2. zu einer unbedingten Geldstrafe in gerichtlich zu bestimmender Höhe; 3. zu den gesamten Verfahrenskosten; 4. zu einer Ersatzforderung von CHF 947'511.–. IV. Es seien als Vermögenswerte auf folgenden beschlagnahmte Konten einzuziehen: 1. der A5 Corp. bei der Bank A7, Zürich, das Depot (Kto. 0835-990509-92-9, letzter Saldo zum Zeitpunkt der Anklageeinreichung USD 218'000.–); 2. der A2 S.A. bei der Bank A7 (letzte bekannte Saldi zum Zeitpunkt der Anklageeinreichung) • 0835-709573-12 USD 745.02 • 0835-709573-12-7 EUR 586.76 • 0835-709573-1F-7 EUR 300'000.– • 0835-709573-1F-7 USD 299'000.– V. Weiter sei die Beschlagnahme des Kontos 80 0.241.440.06 bei der Bank A8, in Höhe der festgelegten Ersatzforderung bis zum Zeitpunkt entsprechender Sicherungsmassnahmen nach SchKG aufrecht zu erhalten. Anträge der Verteidigung: 1. Auf die Anklage sei nicht einzutreten, eventualiter sei Herr Holenweger vollumfänglich freizusprechen. 2. Die Beschlagnahme des auf den Namen von Herrn Holenweger lautenden Kontos/Depots bei der Bank A7 sowie der Konti/Depots bei der Bank A8, sei zugunsten von Herrn Holenweger aufzuheben. Die übrigen Konti bei der Bank A7 seien zugunsten von Alstom freizugeben. 3. Die Kosten des Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen, und es sei Herrn Holenweger eine angemessene Genugtuung sowie eine angemessene Zahlung als Schadenersatz zuzusprechen.

- 4 - Sachverhalt: A. Auf Antrag der Bundeskriminalpolizei (nachfolgend „BKP“) eröffnete die Bundesanwaltschaft am 24. Juli 2003 ein gerichtspolizeiliches Verfahren gegen Oskar Holenweger und unbekannt wegen bandenmässig qualifizierter Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziff. 2 lit. b StGB (cl. 1 pag. 1.0.0.5) und ordnete gleichentags die laufende Telefonüberwachung seines Mobiltelefons für den Zeitraum vom 24. Juli bis 15. Dezember 2003 an (cl. 8 pag. 9.1.0.5; …35). Dem Antrag der BKP ging eine aufwändige polizeiliche Aktion voraus, in der sie den ehemaligen kolumbianischen Drogenhändler José Manuel Ramos (nachfolgend „Ramos“), der sich auf Bemühen des damaligen Bundesanwalts in der Schweiz aufhielt, einsetzte, „um den Finanzplatz (Schweiz) zu säubern“. Zur Begründung ihres Antrags führte die BKP aus, sie verfüge über Informationen, wonach sich Oskar Holenweger als Besitzer und Geschäftsführer der Tempus Privatbank AG Zürich (nachstehend „Tempus Bank“) in Kreisen der internationalen organisierten Drogenkriminalität als Geldwäscher anbiete. Die Gelder würden über Zypern in kleineren Teilbeträgen auf Nummernkonten in der Schweiz überwiesen. Oskar Holenweger solle für kolumbianische Drogenkartelle gearbeitet und Beziehungen zu Pablo Escobar gehabt haben. Die polizeilichen Ermittlungen hätten eine schwierige finanzielle Lage sowohl der Tempus Bank als auch von Oskar Holenweger ergeben (cl. 1 pag. 1.0.0.2). B. Mit Verfügung vom 6. August 2003 bewilligte die Bundesanwaltschaft den Einsatz eines deutschen Polizeibeamten als verdeckten Ermittler in der Schweiz. Unter dem Decknamen Markus Diemer (nachstehend „VE-Diemer“) erhielt er den Auftrag zur „Infiltration der Zielperson/-en mit dem Ziel der Identifikation, soweit noch nicht identifiziert, und Überführung der Anbieter von Geldwäschereihandlungen, Feststellung von deren Zusammenwirken und des modus operandi“ (cl. 9 pag. 9.6.0.1 ff.). „VE-Diemer“ wurde in der Folge nach jedem Treffen mit Oskar Holenweger über den Einsatz befragt und seine Aussagen wurden jeweils schriftlich festgehalten (vgl. zum Ablauf des VE-Einsatzes den Bericht der BKP vom 18. Dezember 2006, cl. 3 pag. 5.9.0.11). Im Zeitraum vom 14. August bis 24. November 2003 wurden die Treffen zwischen „VE-Diemer“ und Oskar Holenweger audioüberwacht (cl. 8 pag. 9.5.0.3). C. Die Bundesanwaltschaft informierte die Eidg. Bankenkommission (nachfolgend „EBK“) über die gegen Oskar Holenweger geführten Ermittlungen wegen bandenmässiger Geldwäscherei, dessen bevorstehende Verhaftung und die beabsichtigten Beweissicherungsmassnahmen in der Tempus Bank (cl. 18 pag. 16.1.0.45). Mit Verfügung vom 10. Dezember 2003 setzte die EBK angesichts eines drohenden Führungsvakuums infolge der geplanten Festnahme von Oskar Holenweger in seiner Eigenschaft als Vorsitzender der Geschäftsleitung

- 5 und Mehrheitsaktionär, wegen des Verdachts auf Nichteinhaltung von Bewilligungsvorschriften und wegen der angespannten finanziellen Lage die KPMG Fides Peat als Beobachterin der Tempus Bank ein mit dem Auftrag, der EBK einen umfassenden Bericht über die Situation der Tempus Bank vorzulegen (cl. 115 pag. 18.3.1.3). Die KPMG wurde mit erheblichen Befugnissen ausgestattet und führte im Rahmen des ihr erteilten Mandats zahlreiche Befragungen mit Mitarbeitern der Tempus Bank durch (Rubrik 18.2, Beilagenordner 1 und 2). D. Am 11. Dezember 2003 erliess die Bundesanwaltschaft Haftbefehl wegen bandenmässiger Geldwäscherei gegen Oskar Holenweger (cl. 3 pag. 6.1.0.1), der gleichentags in seinem Haus in Männedorf angehalten und in Untersuchungshaft gesetzt wurde (cl. 3 pag. 6.1.0.3). Anschliessend erfolgten Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmungen in den Räumen der Tempus Bank (cl. 3 pag. 6.1.0.99), im Haus von Oskar Holenweger in Männedorf (cl. 3 pag. 6.1.0.88) sowie in seinem Ferienhaus in Champfèr (cl. 3 pag. 6.1.0.114). Am 28. Januar 2004 wurde Oskar Holenweger aus der Untersuchungshaft entlassen (cl. 3 pag. 6.1.0.230). E. Auf Antrag der Bundesanwaltschaft eröffnete das Eidg. Untersuchungsrichteramt am 15. März 2004 die Voruntersuchung gegen Oskar Holenweger und unbekannt wegen des Verdachts qualifizierter (bandenmässig begangener) Geldwäscherei. Mit Verfügung vom 5. Februar 2007 wurde das Verfahren auf gewerbsmässige Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB), qualifizierte Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 2 StGB), ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB), eventuell Gehilfenschaft dazu (Art. 25 StGB), Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) sowie Bestechung fremder Amtsträger (Art. 322septies StGB), eventuell des Versuchs dazu (Art. 22 StGB), ausgedehnt (cl. 1 pag. 1.0.0.114). F. Im Rahmen des Verfahrens wurden zahlreiche Gegenstände und Schriftsachen sichergestellt und zum Teil beschlagnahmt sowie Depots und Konten gesperrt. Den im Rahmen der Voruntersuchung an das Fürstentum Liechtenstein, an Deutschland (jeweils Aktenedition) und Frankreich (Aktenedition, Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmen sowie Einvernahmen von Mitarbeitern verschiedener zur Alstom-Gruppe gehörender Gesellschaften) gestellten Rechtshilfegesuchen wurde entsprochen. Am 9. Januar 2008 informierten die französischen Strafverfolgungsbehörden, dass am 7. November 2007 eine Untersuchung gegen unbekannt wegen „abus de biens sociaux“ im Zusammenhang mit der Finanzierung von 14 Projekten der Alstom-Gruppe eröffnet worden sei (cl. 23 pag. 18.6.0.658). Die anbegehrte Rechtshilfe bei den Strafverfolgungsbehörden in Singapur (cl. 21 pag. 18.5.0.1) um Beschlagnahme von Guthaben, Depots und Safes sowie Edition von Bankunterlagen wurde nicht gewährt.

- 6 - G. Fürsprecher B3, zu Verfahrensbeginn Verteidiger von Oskar Holenweger, wurde mit Schreiben vom 1. Juni 2004 erstmals Akteneinsicht gewährt (cl. 19 pag. 16.2.0.34). Sämtliche Dokumente betreffend den Einsatz des „VE-Diemer“ wurden vor jeder Einsichtnahme vollständig aus den Verfahrensakten entfernt. Anlässlich der Akteneinsicht am 20. April 2005 erlangte Fürsprecher B3 zufällig Kenntnis vom Einsatz des „VE-Diemer“, da ungewollt eines der nach jedem Einsatz angefertigten Befragungsprotokolle nicht aus den Verfahrensakten entfernt worden war (cl. 19 pag. 16.2.0.48). Fürsprecher B3 legte dies Untersuchungsrichter B4 am 21. April 2005 offen und informierte Oskar Holenweger über diese Erkenntnis (cl. 19 pag. 16.2.0.49). Am 22. April 2005 wurde Fürsprecher B3 das Protokoll über die Befragung von „VE-Diemer“ vom 15. März 2005 (cl. 12 pag. 12.17.0.2) zugestellt. Fürsprecher B3 beendete das Mandat am 6. Juni 2005; neuer Verteidiger wurde Rechtsanwalt Erni (cl. 19 pag.16.2.0.63). Dieser verlangte am 8. Juli 2005 vollständige Akteneinsicht, namentlich hinsichtlich angeblicher Erkenntnisse der BKP, wonach sich Oskar Holenweger in Kreisen der organisierten Drogenkriminalität als Geldwäscher anbiete, des Bewilligungsverfahrens für die Telefonkontrolle, der Anordnung und Aufzeichnung des Einsatzes des verdeckten Ermittlers, insbesondere der Einsatzberichte und der Protokolle der Audioüberwachung (vgl. cl. 19 pag. 16.2.0.66). Diese erteilte der Untersuchungsrichter am 16. November 2005 (cl. 19 pag. 16.2.0.81). H. Oskar Holenweger wurde am 26. März 2007 vor dem Landeskriminalamt Stuttgart angehalten, und es wurden bei ihm unter anderem ein sog. H-Plan und Bilder einiger Flip-Charts sichergestellt (cl. 113 pag. 18.2.1.64; …81–85). Am 14. August 2007 informierte die Bundesanwaltschaft die Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates über einen Teil dieser Unterlagen, insbesondere über den H-Plan und die Flip-Charts (vgl. zum Ganzen den Zwischenbericht der Subkommission EJPD/BK der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrats vom 28. November 2007, veröffentlicht unter www.parlament.ch). Am 5. September 2007 wurde die Öffentlichkeit von Mitgliedern der Geschäftsprüfungsdelegation über die Interpretation der bei Oskar Holenweger beschlagnahmten Papiere durch die Geschäftsprüfungssubkommission informiert. I. Nachdem festgestellt worden war, dass der Einsatzbericht des „VE-Diemer“ vom 18. September 2003 (cl. 9 pag. 9.7.0.32) nicht die Originalunterschrift des Verfassers B5 (BKP-Beamter) trug, reichte das Bundesamt für Polizei am 19. Juli 2007 bei der Bundesanwaltschaft eine Strafanzeige gegen die beiden Mitarbeiter der BKP B6 und B7 ein. Das von der Bundesanwaltschaft eröffnete gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren wegen Urkundenfälschung im Amt ergab, dass die Unterschrift auf dem Einsatzbericht vom 18. September 2003 gefälscht war; Anhaltspunkte für die Fälschung weiterer Unterschriften auf Einsatzberichten ergaben sich nicht. Der von B5 (BKP-Beamter) verfasste Originalbericht konnte ediert werhttp://www.parlament.ch)

- 7 den, und es stellte sich heraus, dass die inhaltlichen Abweichungen der gefälschten Version gering waren. Das Verfahren wurde später an den Kanton Bern delegiert und dort mangels Beweisen der Täterschaft eingestellt. Teile dieses Strafverfahrens wurden zu den Akten erkannt (jetzt cl. 129 und 130 [Beilagenordner 1 und 2 zu Rubrik 18.8]). J. Am 28. Januar 2008 konnte Rechtsanwalt Erni erneut Einsicht in die Untersuchungsakten nehmen. Dabei wurde ihm (höchstwahrscheinlich irrtümlich) auch ein Ordner „31“ mit Korrespondenz zwischen dem Untersuchungsrichter, der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichtes und der BKP über den Komplex „Ramos“ sowie mit einzelnen Dokumenten mit den Aktennummern 31.1 ff. aus den polizeilichen Vorermittlungen betreffend die Vertrauensperson „Ramos“ vorgelegt (cl. 27 pag. 24.1.0.26–27). Dabei handelte es sich um einen Ordner, der getrennt von den Verfahrensakten aufbewahrt worden war. In den ordentlichen Verfahrensakten wurde „Ramos“ nicht erwähnt. K. Am 24. Juni 2008 faxte sich Untersuchungsrichter B4 selbst einen Brief mit dem sinngemässen Text "Hören Sie mit den Ermittlungen gegen H. auf. Denken Sie an Ihre Familie“. Das von der Bundesanwaltschaft eingeleitete Verfahren wurde der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich übertragen und der Untersuchungsrichter B4 im April 2009 wegen Irreführung der Rechtspflege zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 170.– und zu einer Busse von Fr. 1'700.– verurteilt. Der Entscheid ist rechtskräftig (cl. 27 pag. 24.1.0.36). L. Das Verfahren gegen Oskar Holenweger wurde per 1. Oktober 2008 dem Stv. Eidg. Untersuchungsrichter B8 zugeteilt (cl. 1 pag. 1.0.0.126 ff.). Im Mai 2009 dehnte dieser es auf den Straftatbestand der mangelnden Sorgfalt bei Finanzgeschäften (Art. 305ter StGB) aus (cl. 1 pag. 1.0.0.131). Im Juni 2009 stellte er fest, dass Teile der Verfahrensakten fehlten. Auf Nachfrage wurden ihm vom Untersuchungsrichteramt drei weitere Bundesordner zugestellt, nämlich einer mit den paginierten Rubriken 19 bis 24, ein "Ordner Untersuchung" mit Presseberichten sowie interner Korrespondenz zwischen dem ehemaligen Untersuchungsrichter B4 und dem Bundesstrafgericht und der BKP (nachträglich als Beilagenordner 1 zu Rubrik 21.02 zu den Akten genommen) sowie ein Bundesordner mit der Aufschrift "nicht für die Gerichtsakten bestimmt", der unter anderem die Akten aus Ordner „31“ enthielt (nachträglich als Beilagenordner 2 zu Rubrik 21.02 zu den Akten genommen). Der Untersuchungsrichter nahm den Bundesordner mit den Rubriken 19 bis 24 zu den Akten und teilte dies dem Verteidiger mit (cl. 1 pag. 1.0.0.139). Die anderen beiden Bundesordner nahm er nicht zu den Verfahrensakten. Oskar Holenweger erhob am 30. Juni 2009 Beschwerde wegen Aktenmanipulation (cl. 26 pag. 21.2.0.1), woraufhin der Untersuchungsrichter mit seiner Vernehmlassung die beiden Ordner versiegelt der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafge-

- 8 richts zustellte (cl. 1 pag. 1.0.0.150; cl. 26 pag. 21.2.0.62 ff.). Die I. Beschwerdekammer entschied am 17. November 2009, beide Ordner seien mit wenigen Ausnahmen zu den Akten zu nehmen (cl. 26 pag. 21.2.0.102). M. Am 20. Mai 2009 erfolgte an Oskar Holenweger die Mitteilung hinsichtlich sämtlicher technischer Überwachungsmassnahmen (Art. 10 Abs. 2 aBÜPF; cl. 1 pag. 1.0.0.132). Gegen die durchgeführten Massnahmen wurden keine Beschwerden erhoben. Gleichzeitig setzte der Untersuchungsrichter den Parteien Frist zur Stellung von Beweisergänzungsanträgen. Am 22. Juni 2009 beantragte der Verteidiger unter anderem den Beizug sämtlicher Unterlagen im Zusammenhang mit „Ramos“ und dem Einsatz von „VE-Diemer“ (cl. 1 pag. 1.0.0.141). Dieser Antrag wurde vom Untersuchungsrichter mit Verfügung vom 24. Juni 2009 abgewiesen (cl. 1 pag. 1.0.0.145 ff.). Die dagegen gerichtete Beschwerde von Oskar Holenweger wurde am 17. November 2009 von der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts teilweise gutgeheissen (TPF 2009 179). Verschiedene Akten wurden beigezogen und der Verteidigung wurde Einsicht in zwei Aktenordner gewährt (cl. 26 pag. 21.2.0.102). N. Am 31. August 2009 informierte der Untersuchungsrichter die Bundesanwaltschaft, es hätten sich Hinweise ergeben, „VE-Diemer“ habe von den ihm von der BKP übergebenen Geldern am 8. September 2003 EUR 1'200.– und am 3. November 2003 EUR 3'250.– nicht an Oskar Holenweger übergeben, sondern vor dem Eintreffen in der Tempus Bank oder beim Zählen des Geldes an sich genommen. Der Untersuchungsrichter stellte der Bundesanwaltschaft anheim, ein neues Ermittlungsverfahren zu eröffnen (cl. 1 pag. 1.0.0.156 f.). Am 3. September 2009 reichte Rechtsanwalt Erni in gleicher Sache bei der Bundesanwaltschaft eine Strafanzeige gegen „VE-Diemer“ wegen qualifizierter Veruntreuung, falscher Anschuldigung und falschen Zeugnisses ein und ersuchte um Einsetzung eines ausserordentlichen Staatsanwaltes (cl. 1 pag. 21.3.0.1). Das in der Folge gegen „VE-Diemer“ eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde durch den vom Eidg. Justizund Polizeidepartement (nachstehend „EJPD“) ernannten ausserordentlichen Staatsanwalt des Bundes mit Verfügung vom 14. Juli 2010 eingestellt. Die hiergegen von Oskar Holenweger erhobene Beschwerde wurde abgewiesen (Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2010.66 vom 3. Dezember 2010). O. Der Untersuchungsrichter schloss die Voruntersuchung mit Schlussbericht vom 16. Dezember 2009 und stellte der Bundesanwaltschaft Antrag auf teilweise Verfahreneinstellung und teilweise Anklageerhebung; die beschlagnahmten Vermögenswerte seien einzuziehen (cl. 27 pag. 24.0.0.2 f.). P. Am 6. Mai 2010 erhob die Bundesanwaltschaft beim Bundesstrafgericht Anklage gegen Oskar Holenweger wegen Urkundenfälschung (Art. 251 StGB), teilweise

- 9 eventuell der Anstiftung dazu (Art. 24 StGB), Gehilfenschaft zu ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 StGB und i. V. m. Art. 25 StGB), qualifizierter Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 i. V. m. Ziff. 2 StGB) sowie des untauglichen Versuchs dazu (Art. 22 StGB) und Bestechung fremder Amtsträger (Art. 322septies StGB), eventuell Gehilfenschaft dazu (Art. 25 StGB). Q. Mit Verfügung vom 15. September 2010 erliess die Bundesanwaltschaft – ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten oder Ausrichtung einer Entschädigung – eine Teileinstellung hinsichtlich einiger Sachverhalte, aufgrund derer Ermittlungen gegen Oskar Holenweger wegen mehrfach qualifizierter Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 2 StGB), mehrfach qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB), mehrfacher Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) und mangelnder Sorgfalt bei Finanzgeschäften (Art. 305ter Abs. 1 StGB) geführt worden waren (cl. 139 pag. 139.140.1). R. Der von der Verteidigung am 18. Juni 2010 dem Bundesstrafgericht gestellte Antrag auf Beizug fallbezogener Unterlagen bezüglich der Einsätze von „Ramos“ und des „VE-Diemer“ wurde von der Strafkammer gutgeheissen. Der Aufforderung des Vorsitzenden, die spezifischen Unterlagen dem Gericht zu übermitteln, leistete der Leitende Ermittlungsoffizier BKP keine Folge (cl. 139 pag. 139.442.2). Die zunächst auf den 11. November 2010 anberaumte Hauptverhandlung wurde mit Verfügung vom 3. November 2010 wegen fortbestehender Ungewissheit über die Verfügbarkeit wesentlicher Beweismittel (Beizug der „Ramos“-Akten, Einvernahme des „VE-Diemer“) verschoben (cl. 139 pag. 139.430.12). S. Die hiergegen geführten Beschwerden bei dem Chef BKP, dem Direktor des Bundesamtes für Polizei sowie der Vorsteherin des EJPD blieben erfolglos (cl. 139 pag. 139.682.5–8, 139.685.1–3.). Die polizeilicherseits in Aussicht gestellte Möglichkeit der Akteneinsicht durch das Gericht scheiterte an der später formulierten Bedingung der BKP, den Parteien dürften nicht nur die Akten, sondern auch die Erkenntnisse daraus nicht zugänglich gemacht werden. Deshalb verzichtete der Vorsitzende schliesslich mit verfahrensleitender Verfügung vom 2. Februar 2011 auf den Beizug der fallbezogen „Ramos“-Akten (cl. 139 pag. 139.430.14 ff.; 139.685.1–3). T. Die Bundesanwaltschaft verlangte mit Eingabe vom 17. Februar 2011 den Ausstand des vorsitzenden Richters (cl. 139 pag. 139.510.89). Mit Entscheid vom 14. März 2011 (BB.2011.23) wies die I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts das Ausstandsbegehren ab, soweit sie darauf eintrat (cl. 139 pag. 139.683.14). Die Bundesanwaltschaft verzichtete auf Rechtsmittel gegen diesen Entscheid (cl. 139 pag. 139.510.183).

- 10 - U. Am 11. März 2011 fand, gestützt auf Art. 332 Abs. 1 StPO, eine Telefonkonferenz zwischen dem Vorsitzenden und den Parteien zur Regelung organisatorischer Fragen hinsichtlich der bevorstehenden Hauptverhandlung statt. Den hierbei von der Bundesanwaltschaft gestellten Antrag auf thematische Zweiteilung des Verfahrens lehnte die Strafkammer mit Beschluss vom 15. März 2011 ab (cl. 139 pag. 139.449.1 ff.) V. Sämtliche dem Gericht von den Parteien eingereichten Dokumente wurden zu den Akten erkannt. Das Gericht holte von Amts wegen einen Auszug aus dem schweizerischen Strafregister (cl. 139 pag. 139.231.1) und Steuerunterlagen (cl. 139 pag. 139.271.2) von Oskar Holenweger ein und edierte bei der Eidg. Finanzmarktaufsicht Akten betreffend die Rapporttätigkeit der KPMG bei der Tempus Bank (cl. 139 pag. 139.448.1). Die Bundesanwaltschaft beantragte für die Hauptverhandlung die Einvernahme einer Vielzahl von Zeugen. Die im Ausland ansässigen Zeugen B9 (Singapur), B10 und B11 (beide Liechtenstein) leisteten den Vorladungen des Gerichts keine Folge. Die im Wege der Rechtshilfe beabsichtigte Videoeinvernahme der Zeugen B10 und B11 in Liechtenstein scheiterte an deren Einverständnis, woraufhin die Bundesanwaltschaft auf deren Einvernahme verzichtete (cl. 139 pag. 139.510.47 ff.). „VE-Diemer“ wurde im Rahmen einer vorgezogenen Beweiserhebung auf dem Wege der Rechtshilfe in Anwesenheit des Gerichts und der Parteien (mit Diskretionsmassnahmen) am 28. März 2011 in Stuttgart einvernommen, da die deutschen Behörden seine Vernehmung in der Schweiz nicht bewilligten (cl. 139 pag. 139.684.3; …11). Das Einvernahmeprotokoll wurde zu den Akten genommen (cl. 139 pag. 139.940.1 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung wurden B12 (KPMG-Mitarbeiter), B13, B14 (beides BKP- Beamte) und B15 (ehemaliger Staatsanwalt des Bundes) als Zeugen einvernommen. Den Antrag auf Einvernahme von B16 (früherer Stagiaire bei der Tempus Bank) zog die Bundesanwaltschaft an der Hauptverhandlung zurück (cl. 139 pag. 139.920.8). W. Die Hauptverhandlung fand vom 11. bis 15. April 2011 in Anwesenheit der Parteien am Sitz des Gerichts in Bellinzona statt. Das Urteil wurde am 21. April 2011 mündlich eröffnet und vom Vorsitzenden summarisch begründet (cl. 139 pag. 139.950.1–3).

- 11 - Das Gericht erwägt: 1. Allgemeine formelle Fragen 1.1 Das Bundesstrafgericht hat seine sachliche Zuständigkeit im Sinne von Art. 24 StPO nur in besonderen Fällen in Frage zu stellen (BGE 133 IV 235 E. 7.1). Solche sind nicht ersichtlich und ebenso wenig von den Parteien geltend gemacht worden. 1.2 Wegen des Anklageprinzips muss die Anklageschrift das dem Beschuldigten angelastete Verhalten so präzise umschreiben, dass er sich dagegen verteidigen kann; ein ausserhalb der Anklage liegendes Verhalten darf der Richter einem Schuldspruch nicht zugrunde legen (BGE 133 IV 235 E. 6.3). Dies ist in seiner Verpflichtung auf Unparteilichkeit begründet (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel etc. 2005, § 50 N. 2 f.). Welche Konsequenzen sich daraus im Einzelnen ergeben, ist im Zusammenhang mit der Strafbarkeit unter den jeweiligen Anklagepunkten zu prüfen. 1.3 Die dem Beschuldigten zur Last gelegten Taten sollen im Zeitraum 1994 bis 2003 verübt worden sein. Gemäss Art. 2 StGB ist auf die Anklage das zur Tatzeit geltende Recht anzuwenden, es sei denn, ein im Zeitpunkt des Urteils geltendes sei das mildere. Die Neufassung des Allgemeinen Teils des StGB trat am 1. Januar 2007 in Kraft. Mit dem Änderungsgesetz wurden jedoch die der Anklage zugrunde liegenden Tatbestände, wie auch die Regeln über die Verjährung nicht geändert. Die Frage des milderen Rechts stellt sich daher erst im Zusammenhang mit allfälligen Sanktionen und kann für die Prüfung der Prozessvoraussetzungen sowie der Schuldfrage ausser Acht gelassen werden. Was die Verjährung anbelangt, so folgt die Neufassung des Allgemeinen Teils der Partialrevision des StGB vom 5. Oktober 2001, in Kraft getreten am 1. Oktober 2002. Mit ihr wurde das gesetzliche Zusammenspiel von relativer und absoluter Verjährungsfrist zugunsten einer einzigen Frist aufgegeben (Art. 70 aStGB). Im Ergebnis kann dies zu einer milderen Lösung bei Vergehen führen: Verjährung nach sieben statt absoluter Verjährung nach siebeneinhalb Jahren (Art. 70 Abs. 1 lit. c aStGB). Auch hier gilt die Priorität der lex mitior (Art. 389 Abs. 1 StGB).

- 12 - 2. Rechtmässigkeit der Eröffnung des Strafverfahrens Die Verteidigung macht geltend, die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Beschuldigten hätten gefehlt; es liege daher ein Hindernis für das Strafverfahren insgesamt vor. 2.1 Gemäss Art. 448 Abs. 2 StPO behalten Verfahrenshandlungen ihre Gültigkeit, welche vor dem Inkrafttreten der StPO, also vor dem 1. Januar 2011, vorgenommen wurden. Dies betrifft nach dem Willen des Gesetzgebers auch solche Verfahrenshandlungen, welche unter altem Recht angeordnet und unter neuem Recht ihren Fortgang nehmen (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2005 S. 1085 ff., 1351 [nachstehend „Botschaft StPO“]). Die Eröffnung des Ermittlungsverfahrens ist demzufolge nach Massgabe des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) zu beurteilen, weil es noch unter dessen Herrschaft abgeschlossen wurde. Art. 101 Abs. 1 BStP bestimmte, dass der Bundesanwalt „bei hinreichendem Verdacht strafbarer Handlungen“ schriftlich die Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens anordnet. Allerdings galt unter der Herrschaft des BStP ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren bereits dann als im materiellen Sinne eröffnet, wenn die Bundesanwaltschaft oder die BKP prozessuale Handlungen vornahmen; die formelle Eröffnungsverfügung hatte nur deklaratorische Bedeutung (SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N. 785; OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 2. Aufl., Bern 2005, N. 1336–1337). 2.2 Dem Ermittlungsverfahren gingen länger dauernde, intensive Aktivitäten der BKP voraus. a) An deren Anfang standen Informationen eines unter dem falschen Namen „Ramos“ bekannten Südamerikaners, der nach Ende einer langen Freiheitsstrafe, die er in den USA wegen Drogendelikten verbüsst hatte, in die Schweiz geholt worden war, um die Strafverfolgungsbehörden des Bundes zu unterstützen. Wie es dazu gekommen ist, stellt der Bericht der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts vom 18. September 2006 dar (cl. 130 pag. 21.2.2.160 ff.; im Folgenden „Aufsichtszwischenbericht“). Danach erliessen die USA „Ramos“ einen grossen Teil seiner Strafe, verweigerten ihm jedoch eine Aufenthaltsbewilligung. Sein Anwalt wurde beim damaligen Bundesanwalt vorstellig, bot ihm wesentliche Informationen – namentlich für die Verfolgung von Geldwäscherei – an, verbunden mit der Bitte um Unterstützung. Die amerikanischen Behörden sicherten „Ramos“ zu, ihn nicht auszuschaffen, sondern in ein Land seiner Wahl auszureisen zu lassen; bis zur Klärung dessen blieb er über den Entlassungszeitpunkt (Juli 2001) hinaus in Haft. Der Bundesanwalt schlug dem damaligen Chef BKP

- 13 vor, „Ramos“ zum Zwecke der Nachrichtenbeschaffung in die Schweiz zu holen und ihn dabei polizeilich zu überwachen. Nach weiteren Gesprächen zwischen dem Bundesanwalt und der BKP wurde ein entsprechendes Konzept ausgearbeitet und eine polizeiliche Arbeitsgruppe („task force guest“) unter Leitung eines vom Bundesanwalt vorgeschlagenen Polizeibeamten geschaffen. Diese explorierte die Situation in den USA im Herbst 2002 und gewann im direkten Gespräch den Eindruck, „Ramos“ sei zwar verlässlich, verfüge jedoch über keine für die hiesige Verbrechensbekämpfung relevanten Direktinformationen. Sein Angebot, den eigenen Informationsstand „aufzufrischen“, liess den Bundesanwalt und den Chef BKP Ende Oktober 2002 beschliessen, „Ramos“ in die Schweiz zu bringen. Zwei Monate später reiste er ein. Die BKP erlaubte ihm, als ein ehemaliger „Drogenbaron“ Kontakt zu den hiesigen „südamerikanischen Kreisen sowie diese unterstützenden Finanzintermediären“ anzuknüpfen (cl. 130 pag. 21.2.2.164). Tatsächlich machte sich „Ramos“ in der Folge im Zürcher Milieu bekannt und berichtete der „task force guest“ über die dort gewonnen Informationen. Diese stellte das Geschilderte in Berichten dar, die sie an eine mit der strafrechtlichen Auswertung betraute Gruppe – sogenannte „task force go“ – weiterleitete, für welche im vorliegenden Falle der Ermittler B14 (BKP-Beamter) die Verantwortung trug (cl. 139 pag. 139.930.64; …68). Aus seiner und der Befragung des BKP- Beamten B13 anlässlich der Hauptverhandlung (cl. 139 pag. 193.930.70 ff.) geht hervor, dass die beiden Polizeigruppen organisatorisch getrennt waren; es fanden zwar unter Verantwortung des Letzteren Sitzungen mit dem Thema der Koordination statt, aber die mit der ermittlungsbezüglichen Auswertung befassten Personen hatten keinen direkten Zugang zu „Ramos“, weder bei der Entgegennahme oder Prüfung seiner Angaben noch bei den Anweisungen für seine Tätigkeit. Der zuständige VP-Führer habe nach den Einsätzen die wichtigsten von „Alex“ (alias „Ramos“) gelieferten Informationen in Berichten festgehalten. Aufgrund dieser Berichte sei eine Zusammenfassung mehrerer Treffen zwischen „Ramos“ und dem Beschuldigten erstellt worden, die eine Synthese der zwischen diesen geführten Gespräche sowie eine globale Evaluation enthalten habe, welche der Zeuge B13 (BKP-Beamter) an den Ermittler B14 (BKP-Beamter) weitergeleitet habe (cl. 139.930.76–79). Keiner von beiden hatte jemals persönlichen Kontakt mit „Ramos“, sondern hat sich ausschliesslich auf die ihm (von Dritten) gelieferten Informationen gestützt, ohne diese weiter zu hinterfragen. Die Bundesanwaltschaft war bereits in diesem frühen Stadium polizeilicher Aktivitäten involviert: Staatsanwalt B15 begleitete die Ermittlungen der BKP, nach seiner Aussage vor Gericht in der Stellung als Berater (cl. 139 pag. 139.930.49). Der Bundesanwalt selbst traf sich am 20. Mai 2003 mit „Ramos“ (cl. 125 pag. 18.8.1.157); Staatsanwalt B15 war dabei, konnte jedoch über den Inhalt dieses Treffens keine Angaben machen (cl. 139 pag. 139.930.50; …56).

- 14 b) In diesem operativen Rahmen berichtete „Ramos“ der polizeilichen Führungsgruppe im Frühjahr 2003, er habe erfahren, dass ein „Banker“ in Zürich über seine Beteiligung an Geldwäschereihandlungen aus dem Drogenhandel des Pablo-Escobar-Clans berichtet habe. Er erklärte weiter, der Bankier sei immer noch in diesem Bereich tätig, dessen Namen kenne er aber nicht. „Ramos“ bot an, mit Hilfe einer seiner Kontaktpersonen einen Besprechungstermin beim Bankier zu erhalten. Gemäss Aufsichtszwischenbericht (cl. 130 pag. 21.2.2.166) wurde ihm dies polizeilicherseits gestattet, wobei „Ramos“ in der Folge rapportiert habe, dass es sich beim Bankier um den Beschuldigten handle und dieser sich unaufgefordert bereit erklärt habe, die Anlage von Vermögenswerten illegalen Ursprungs zu besorgen. Dies geht aus zwei (in Italienisch abgefassten) Protokollen hervor, welche die Verteidigung produzierte, und die erst auf diesem Wege in die Akten des Hauptverfahrens gelangten (cl. 26 pag. 21.2.0.56–59): Das eine betrifft ein Gespräch der Polizei mit „Ramos“ vom 25. April 2003. Dieser wurde angewiesen, sich gegenüber dem – offenbar namentlich noch nicht bekannten – Bankier nicht zu stark zu exponieren, um zu verhindern, dass er sich nach dem Gespräch an die Polizei wende. Würde sich die Person als eine tatsächlich wichtige erweisen, so solle „Ramos“ mit ihr direkt verhandeln, unter Umgehung von „Randy“, offenbar die oder eine Mittelsperson unter anderen. Das zweite Protokoll enthält den Bericht von „Ramos“’ über das Treffen mit dem Bankier vom 29. April 2003. Dabei soll „Ramos“ der „task force guest“ folgendes berichtet haben: Er („Ramos“) habe sich gleichentags mit dem Beschuldigten, welcher ihm von „Randy“ vorgestellt worden sei, in den Räumlichkeiten der Tempus Bank in Zürich getroffen und zwar im Beisein von „Randy“. Der Bankier habe sich informiert, ob das Geld aus dem Drogenhandel stamme, und gesagt, dass er die Geldwäsche in jedem Fall organisieren könne. Er („Ramos“) habe dem Beschuldigten gesagt, dass es um Geld aus dem Drogenhandel gehe und dass monatlich etwa EUR 40 Mio. zu waschen seien. Der Beschuldigte habe keine so grosse Summe erwartet und „Ramos” informiert, dass er Kontakt mit Leuten auf den Bahamas und mit dem „internationalen Direktor“ der Bank A7 aufnehmen werde. Eine zweite Möglichkeit habe darin bestanden, das Geld durch Zypern in die Schweiz kommen zu lassen, weil der Beschuldigte dort über gute Kontakte für die Wäsche von Geld aus der ehemaligen Sowjetunion verfüge. Der Bankier habe ihm auch gesagt, dass er Pablo Escobar kennen gelernt und immer noch Kontakte in Cali/Kolumbien habe. Ihm sei es sonderbar vorgekommen, dass die Ehefrau von „Randy“ ihm „das letzte Mal“ gesagt habe, mit den Bankier nie über Drogen, Waffen und Prostitution zu sprechen, während an jenem Tag der Bankier sogleich über Drogen gesprochen habe. Es sei ihm auch komisch vorgekommen, dass der Bankier „Randy“ und „K“ (gemeint Ehefrau von „Randy“) erlaubt habe, beim Gespräch dabei zu sein. Der Beschuldigte bestätigte dieses Treffen vor Gericht, welches auf Initiative von „Randys“ Frau, einer früheren Bankmitarbeiterin, zustande gekommen sei und an welchem sie auch teilge-

- 15 nommen habe; allerdings sei weder über Drogen noch Geldwäscherei gesprochen worden, sondern nur darüber, dass „Ramos“ – als Mexikaner namens Alexander Sanchez auftretend – für eine mexikanische Finanzgruppe einen europäischen Bankkontakt suche (cl. 139 pag. 139.930.8–11). c) Welche weiteren Aktivitäten „Ramos“ nach diesem Kontakt mit dem Beschuldigten entfaltete und wie die weiteren polizeilichen Instruktionen an ihn lauteten, konnte das Gericht nur bruchstückhaft klären, weil ihm die entsprechenden polizeilichen Unterlagen vorenthalten wurden (siehe Buchstabe R zum Sachverhalt). Immerhin haben nach Auskunft des polizeilichen Zeugen B13 (BKP-Beamter) verschiedene Besprechungen mit der BKP in der Art derjenigen vom 29. April 2003 stattgefunden (cl. 139 pag. 139.930.079). Auch besprach sich der Bundesanwalt mindestens einmal persönlich mit „Ramos“ (siehe vorstehend, E. 2.2 b). Ausserdem hat sich der deutsche Polizeibeamte, welcher im Gefolge von „Ramos“ als verdeckter Ermittler eingesetzt worden war („VE-Diemer“), zweimal mit diesem getroffen (cl. 139 pag. 139.940.38 ff.). 2.3 Die Bundesanwaltschaft eröffnete am 24. Juli 2003 formell das Ermittlungsverfahren (cl. 1 pag. 1.0.0.5) und zwar auf der Grundlage des Antrags der BKP vom 19. Juli 2003 (cl. 1 pag. 1.0.0.1 ff.). Dieser formuliert den Tatverdacht mit Informationen, wonach sich der Beschuldigte als Geldwäscher anbiete und bereits für die kolumbianischen Drogenkartelle gearbeitet habe. Allerdings wird – selbst würde man den Vorwurf des Arbeitens als Geldwäscherei verstehen – nicht dargelegt, worauf sich der Tatverdacht stützt; die Verwendung des Wortes „sollen“ deutet darauf hin, dass es sich dabei um eine Vermutung handelt, deren Basis der polizeiliche Antrag jedoch nicht näher darlegt. Mit der Formulierung, dass sich der Beschuldigte als Geldwäscher anbieten „solle“, blieb zum einen unklar, ob es sich nur um einen Verdacht pro futuro handelte, und zum anderen wurde nie umschrieben, wo und bei wem der Beschuldigte ein solches Angebot gemacht haben könnte. Im vorliegenden Fall war Staatsanwalt B15 in die Aktivität der polizeilichen Sondereinheit involviert, welche sich mit dem Einsatz von „Ramos“ befasste; des Weiteren haben sich der Bundesanwalt und Staatsanwalt B15 mit „Ramos“ getroffen (zu alledem E. 2.2 a; vgl. cl. 125 pag. 18.8.1.157). Diese Beteiligung der Bundesanwaltschaft an polizeilichen Aktionen, welche auf die strafrechtliche Verantwortung des Beschuldigten ausgerichtet waren, ging der formellen Eröffnung voraus, welche zeitlich mit der Anordnung von Telefonüberwachung zusammenfiel (cl. 8 pag. 9.1.0.5 ff.) und ihren Zweck im Genehmigungsersuchen für diese Massnahme (cl. 8 pag. 9.1.0.10 ff.) hatte. Daraus ist zu schliessen, dass in der Phase, da sich die Bundesanwaltschaft materiell an den polizeilichen Ermittlungen beteiligte, die Verdachtslage noch dürftiger war und mithilfe des Einsatzes von „Ramos“ auf den im genannten Antrag der BKP dargelegten Stand hin erst entwickelt wurde (dazu näher nachfolgend E. 4.1.1). Der

- 16 - Verdacht, der Beschuldigte wasche für die Drogenmafia Geld, konnte in der Folge nie auch nur ansatzweise konkretisiert werden. 2.4 Es kann offen bleiben, ob die Faktenlage bei materieller oder formeller Eröffnung des Ermittlungsverfahrens die Qualität eines hinreichenden Tatverdachtes hatte, das heisst einer minimalen Wahrscheinlichkeit dafür, dass eine strafbare Handlung begangen worden ist und allenfalls noch andauert (HÜRLIMANN, Die Eröffnung einer Strafuntersuchung im ordentlichen Verfahren gegen Erwachsene im Kanton Zürich, Diss. Zürich 2006, S. 104 ff.; ACKERMANN, Tatverdacht und Cicero – in dubio contra suspicionem maleficii, in Niggli et al. [Hrsg.], Festschrift Franz Riklin, Zürich 2007, S. 319 ff., 325; HEIMGARTNER, Strafprozessuale Beschlagnahme, Zürich 2011, S. 118 ff.). Denn selbst bei Fehlen eines hinreichenden Tatverdachtes ist die Entscheidung der Bundesanwaltschaft über die Verfahrenseröffnung mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht anfechtbar (HÜRLIMANN, a. a. O. S. 175); es stehen dem Beschuldigten höchstens Rechtsbehelfe der Aufsicht zur Verfügung (Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2009.84 vom 31. März 2010, E. 4.1, für die Nichtanhandnahme eines Verfahrens gemäss Art. 100 Abs. 3 BStP). Nur dem Opfer (Art. 100 Abs. 5 BStP) steht die ordentliche Beschwerde offen (OBERHOLZER, a. a. O., N. 1642–1643; vgl. auch die Hinweise bei LANDSHUT, in Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar StPO, Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 300 N. 7 zum geltenden Recht). Ein Verfahrenshindernis für das Hauptverfahren könnte daher nur angenommen werden, wenn die Einleitung des Vorverfahrens nichtig gewesen wäre. Verfahrenshandlungen im Strafprozess können nichtig sein und damit jeder Rechtswirksamkeit entbehren; dies ist aber nur anzunehmen, wenn sie an einem besonders schweren Mangel leiden, wenn dieser mindestens leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernstlich gefährdet wird (BGE 118 Ia 336 E. 2a, bestätigt zuletzt in BGE 132 II 342 E. 2.1; für die Anwendung der Evidenztheorie auf Prozesshandlungen ACKERMANN, in Donatsch et al., Festschrift 125 Jahre Kassationsgericht des Kantons Zürich, Zürich 2000, S. 315 ff., 332 f.). Im gegebenen Zusammenhang bedeutete die Einleitung eines Strafverfahren, ohne dass ein Tatverdacht überhaupt besteht, einen qualifizierten Mangel, nämlich eine unstatthafte „fishing expedition“ (SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., a. a. O., N. 686 Fn. 4; zum Amtshilfeverfahren: BGE 128 II 407 E. 5.2.1; GLESS, Basler Kommentar, Art. 141 StPO N. 81). Dieser Mangel ist hingegen nicht leicht erkennbar, denn welcher Verdacht gegen den Beschuldigten bestand und ob er die Schwelle des Hinreichenden erreicht habe, ist nur in Ansehung der bei der BKP gesammelten Informationen zu ermessen, welche dem Gericht nicht zur Verfügung stehen. Ein Beschuldigter ist in einer solchen Rechtslage nicht schutzlos, kann er doch im Hauptverfahren die Verwertbarkeit

- 17 der ohne genügenden Verdacht gesammelten Beweismittel geltend machen (dazu nachfolgend E. 4.2.3). 3. Der Anklage zugrunde gelegte Beweise 3.1 Der Anklage liegen einerseits klassische Beweismittel zugrunde, so Akten in grossem Umfang, welche aus Hausdurchsuchungen und Rechtshilfe stammen, sowie Aussagen von Zeugen und Auskunftspersonen. Andererseits beruht die Anklage auf dem Ergebnis der im Folgenden beschriebenen geheimen Ermittlungsmassnahmen. a) Die BKP bediente sich in der Anfangsphase der Person „Ramos“ (E. 2.2). Deren Einsatz wird weder im Schlussbericht des Untersuchungsrichters erwähnt, noch in den Strafakten dokumentiert, mit Ausnahme der zwei bereits erwähnten (E. 2.2 b) Protokolle (cl. 26 pag. 21.2.0.56–59). b) Am 6. August 2003 setzte die Bundesanwaltschaft den deutschen Polizeibeamten „VE-Diemer“ als verdeckten Ermittler ein (cl. 9 pag. 9.6.0.1–2; vgl. auch Buchstabe B zum Sachverhalt). Seine Aufgabe wurde definiert als „Infiltration der Zielperson/-en mit dem Ziel der Identifikation, soweit noch nicht identifiziert, und Überführung der Anbieter von Geldwäschereihandlungen, Feststellen von deren Zusammenwirken und des ‘modus operandi’ im oben erwähnten Verfahren.“ Er wurde im Beisein einer schweizerischen und einer deutschen Führungsperson direkt angewiesen, sich auf die Konkretisierung eines bei der Zielperson respektive den Zielpersonen vorhandenen Tatentschlusses zu beschränken; er dürfe nicht mehr oder anderes verlangen, als der/die potentielle/n Geldwäscher anbieten würde/n (cl. 9 pag. 9.6.0.3–5). Am Tage seiner Einsetzung als verdeckter Ermittler erhielt „VE-Diemer“ einen Telefonanruf des Beschuldigten (cl. 12 pag. 12.17.0.42) und vereinbarte mit ihm einen Besprechungstermin für den folgenden Tag (cl. 9 pag. 9.7.0.1). Vor Gericht erklärte er als Zeuge, sein Einsatz habe wenige Tage vor dem Erstkontakt mit dem Beschuldigten begonnen; er habe nur einmal Kontakt mit der Bundesanwaltschaft gehabt. Es sei ihm mitgeteilt worden, dass der Beschuldigte gegenüber der Vertrauensperson „Alex“ (Anm.: Aliasbezeichnung von „Ramos“; cl. 139 pag. 139.940.4) als „Interessent für grosse Bargeldmengen aus mutmasslichen Drogengeschäften aufgetreten“ sei; die Vertrauensperson habe sich gegenüber dem Beschuldigten als südamerikanischer Drogenhändler dargestellt und wohl zum Ausdruck gebracht, „über millionenschwere Barmittel aus Drogengeschäften“ zu verfügen. Aus dieser ihm so präsentierten Geschichte habe das Angebot des Beschuldigten resultiert, Drogengelder in seiner Bank zu platzieren. Auf die Frage, ob es zutreffe, dass der Beschuldigte bereits vor dem ersten Treffen mit ihm viele Informationen über die mit ihm abzuwickelnden Geschäfte gehabt habe, antwortete „VE-Diemer“, dieses

- 18 - Wissen habe der Beschuldigte von der Vertrauensperson erhalten (cl. 139 pag. 139.940.16–17). Dazu habe namentlich die Information gehört, er („VE- Diemer“) sei Finanzverwalter eines südamerikanischen Drogenkartells, habe dabei EUR 25–50 Mio. pro Monat umzusetzen und suche deshalb immer nach Möglichkeiten, Geld zu waschen (cl. 139 pag. 139.940.4–5). Der Zeuge führte nach eigener Aussage zwei Gespräche mit „Alex“, bevor der erste Kontakt mit dem Beschuldigten zu Stande gekommen sei. Beim ersten ging es darum, ob „die Vorgaben der Vertrauensperson an die vom verdeckten Ermittler vorgegebene Legendenstruktur angepasst werden können“, und beim zweiten darum, welche „Informationen durch die Vertrauensperson an Herrn Holenweger weitergegeben werden können“ (cl. 139 pag. 139.940.38). In der Folge traf sich „VE-Diemer“ mehrmals mit dem Beschuldigten und rapportierte darüber den mit seiner Führung betrauten Beamten der BKP. Darüber fertigte die BKP Einsatzberichte an (cl. 9 pag. 9.7.0.1–117). Bei zwei solcher Treffen, nämlich am 8. September und am 3. November 2003, übergab „VE-Diemer“ dem Beschuldigten Bargeld zur Einzahlung auf ein für ihn eingerichtetes Konto bei der Tempus Bank (cl. 9 pag. 9.7.0.21 f., 9.7.0.2.69–74.). c) Die Bundesanwaltschaft ordnete gegen den Beschuldigten am 24. Juli 2003 eine Telefonkontrolle an und beantragte gleichentags die Genehmigung bei der damals zuständigen Gerichtsinstanz, dem Präsidenten der Anklagekammer des Bundesgerichts (Art. 7 Abs. 1 lit. a aBÜPF; vgl. cl. 8 pag. 9.1.0.5–13). Diese wurde erteilt (cl. 8 pag. 9.1.0.14) und später bis zum 23. Januar 2004 verlängert (cl. 8 pag. 9.1.0.31), jedoch nach der Inhaftierung des Beschuldigten am 15. Dezember 2003 aufgehoben (cl. 8 pag. 9.1.0.35). 3.2 Unmittelbares Ergebnis der geheimen Ermittlungsmassnahmen stellt der Anklagevorwurf gegen den Beschuldigten wegen versuchter Geldwäscherei an den ihm von „VE-Diemer“ übergebenen, angeblich aus illegalem Drogenhandel stammenden Bargeldern dar (Anklageziffer 3.7, cl. 139 pag. 139.100.51–56). Die Verteidigung bestreitet die Rechtmässigkeit der Erhebung sowie die Verwertbarkeit dieser Beweise (dazu E. 4.1–4.2). Die übrigen Anklagepunkte betreffen den Vorwurf strafbarer Handlungen im Kontext der Alstom-Gruppe. Darunter ist ein Konglomerat von französischen Gesellschaften zu verstehen, welche in Strukturen von Konzern und Konsortium untereinander und mit weiteren Gesellschaften verbunden waren, und für welches ab 1998 dieser Name verwendet wurde. Für diesen Teil der Anklage hat die Bundesanwaltschaft die erwähnten klassischen Beweismittel eingelegt. Die Verteidigung erachtet sie als Folgebeweise unrechtmässiger geheimer Ermittlungsmassnahmen und aus diesem Grunde als unverwertbar (dazu E. 5.1–5.3).

- 19 - 3.3 Im Folgenden sind die Rechtmässigkeit und die Verwertbarkeit der Beweise sowie weitere prozessuale Fragen zu prüfen, und zwar je bezüglich dieser beiden Teile der Anklage. 4. Prozessuale Fragen bezüglich des Anklagepunktes 3.7 Unter diesem Anklagepunkt wirft die Bundesanwaltschaft dem Beschuldigten mehrfache versuchte Geldwäscherei vor, weil er zweimal von „VE-Diemer“ Bargeld angenommen habe in der Vorstellung, es handle sich um Erlös aus Drogenhandel, und er dieses auf (Bank-)Konten im Ausland weiter transferiert habe. Der Beschuldigte gibt den äusseren Ablauf der Annahme und Weiterleitung von Barmitteln zu – kleine quantitative Differenzen zwischen behaupteter Bargeldeinlage und schriftlicher Quittung ausgenommen –, bestreitet aber das ihm vorgeworfene Wissen: Er habe angenommen, es handle sich um „Schwarzgeld“, um unversteuerte Mittel (cl. 139 pag. 139.930.15–16). Die Bundesanwaltschaft stützt sich für ihre Anklage auf Beweise, welche einer Telefonkontrolle und dem Einsatz eines verdeckten Ermittlers entstammten, nämlich dessen Rapporten, der Aufzeichnung von Gesprächen zwischen ihm und dem Beschuldigten sowie seinen Befragungen als Zeuge. Die Verteidigung bestreitet die Verwertbarkeit dieser Beweismittel. Übergangsrechtlich ist aus Art. 448 Abs. 2 StPO abzuleiten, dass Beweismassnahmen, die vor Inkrafttreten der StPO in rechtsgültiger Weise durchgeführt und abgeschlossen wurden, in Hinsicht auf ein Urteil, welches nachher gefällt wird, ihre Gültigkeit behalten (SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung - Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 448 StPO N. 3; FINGERHUTH, in Donatsch/Hansjakob/Lieber, a. a. O., Art. 448 StPO N. 4; USTER, Basler Kommentar, Art. 448 StPO N. 3). 4.1 Rechtmässigkeit der Telefonüberwachung Die Zulässigkeit der Telefonkontrolle und die Verwertbarkeit der daraus gewonnenen Beweise beurteilt sich nach Massgabe des damals geltenden Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs vom 6. Oktober 2000 (BÜPF; SR 780.1). Nach dessen Art. 3 Abs. 1 lit. a durfte eine Überwachung nur angeordnet werden, wenn sich aus bestimmten Tatsachen der dringende Verdacht ergab, die Zielperson habe allein oder mit anderen eine sogenannte Katalogstraftat begangen; zu diesen gehörte die qualifizierte Geldwäscherei i. S. v. Art. 305bis Ziff. 2 StGB (Art. 3 Abs. 3 lit. a aBÜPF).

- 20 - Der vom Gesetz verlangte dringende Tatverdacht erheischt mehr als der hinreichende Tatverdacht, der für die Eröffnung eines Strafverfahrens vorausgesetzt wird (dazu E. 2.4). So ist im Haftprüfungsverfahren nach der Praxis des Bundesgerichts „der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte“, vorausgesetzt (Urteil des Bundesgerichts 1S.2/2007 vom 24. Januar 2007, E. 3.1). Es müssen also Indizien nachgewiesen, nicht bloss behauptet werden, welche zwar die Strafbarkeit unter einem bestimmten Deliktstatbestand noch nicht als erstellt, aber doch auf signifikante Weise nahe liegend erscheinen lassen. 4.1.1 Die Bundesanwaltschaft ordnete gegen den Beschuldigten am 24. Juli 2003 eine Telefonkontrolle an und beantragte gleichentags die Genehmigung bei der damals zuständigen Gerichtsinstanz, dem Präsidenten der Anklagekammer des Bundesgerichts (Art. 7 Abs. 1 lit. a aBÜPF; vgl. cl. 8 pag. 9.1.0.5–13). a) Dem Gesuch lag der in E. 2.3 erwähnte polizeiliche Antrag bei. In diesem wurde der Verdacht auf der BKP vorliegende Informationen abgestützt, wonach sich der Beschuldigte in Kreisen der internationalen organisierten Drogenkriminalität als Geldwäscher anbiete, und zwar mit der Möglichkeit der Verschiebung von Vermögenswerten über Zypern oder Russland und anschliessender Rückführung in die Schweiz. Er verfüge für diesen Zweck über gute Beziehungen zu einem Mitarbeiter der Bank A7 und über Verbindungen zu ausländischen Banken. Er habe bereits für kolumbianische Drogenkartelle gearbeitet, Kontakte zum kolumbianischen Drogenbaron Pablo Escobar gehabt und würde immer noch über persönliche Beziehungen nach Cali/Kolumbien verfügen. Über die Grundlage dieses Berichts wurde sein Verfasser, B14 (BKP-Beamter), richterlich als Zeuge befragt. Er erklärte (cl. 139 pag. 139.930.64–67), sich bei diesem Antrag ausschliesslich auf die Informationen gestützt zu haben, welche von „Ramos“ (der Zeuge nennt ihn „VP 101“) stammten, und die von dessen polizeilichen Führungspersonen in sogenannten Abschöpfungsberichten niedergeschrieben worden seien. Er erinnerte sich an drei oder vier solcher Berichte, nicht jedoch an das ihm vorgelegte Protokoll des Gesprächs vom 29. April 2003 der BKP mit „Ramos“ (cl. 26 pag. 21.2.0.58–59). Es fällt auf, dass dem polizeilichen Antrag auf formelle Eröffnung des Ermittlungsverfahrens jedoch gerade Informationen zugrunde gelegt wurden, welche aus diesem Gesprächsprotokoll hervorgehen (siehe dazu E. 2.2 b) und der Zeuge B14 (BKP-Beamter) denn auch bestätigte, dass der Antrag diesbezüglich ausschliesslich auf die Informationen von „Ramos“ gestützt worden sei. An eigenen Informationen standen dem Zeugen Auskünfte der EBK zur Verfügung, welche die finanzielle Situation des Beschuldigten und der Tempus Bank schon seit Längerem als angespannt erscheinen liessen. Dies wertete der Zeuge als Motiv für eine künftige Geldwäscherei und Beschreibung des „mo-

- 21 dus operandi, der nicht zwingend in der Zukunft liegen muss“. Es ist wohl diese Einschätzung, welche ihn veranlasste, den Beschuldigten zu verdächtigen, die Geldwäscherei banden- und gewerbsmässig zu betreiben. b) Die Bundesanwaltschaft begründete ihr an den Präsidenten der Anklagekammer gerichtetes Gesuch (cl. 8 pag. 9.1.0.10 ff.) wie die BKP damit, dass sich der Beschuldigte „als Geldwäscher in der internationalen organisierten (Drogen-) Kriminalität anbietet“ und dass er bereit sei, die Gelder über Zypern und/oder Russland in die Schweiz zu transferieren. Allerdings ging die Bundesanwaltschaft über die Sachverhaltsdarstellung im polizeilichen Antrag mehrfach hinaus: indem sie den Beschuldigten verdächtigte, „Transaktionen krimineller Gelder auf Nummernkonti in der Schweiz“ zu besorgen, und weiter, dass er „zusammen mit anderen Banken und einem höheren Angestellten der Bank A7 diese Geldwäschereihandlungen vornimmt“, indem sie den Verdacht auf „polizeiliche Ermittlungen im In- und Ausland“ abstützte, indem sie schliesslich den Tatverdacht ausdrücklich als „dringend“ bezeichnete und ihn nicht mehr wie die Polizei als Vermutung umschrieb. Bezüglich einer möglichen Tatmotivation wies sie darauf hin, dass der Beschuldigte „zur Zeit kein steuerbares Einkommen“ habe (cl. 8 pag. 9.1.0.12). 4.1.2 Im polizeilichen Antrag bleibt es bei der Behauptung einer Geldwäschereitätigkeit des Beschuldigten. Es werden insbesondere keine Indizsachverhalte angeführt und die Quelle der Informationen bleibt verborgen. Der einzige Verdacht auf eine Katalogstraftat, nämlich qualifizierte Geldwäscherei, präsentiert sich dem Wortlaut nach eher auf Tatmöglichkeiten statt Tataktivitäten. Der staatsanwaltschaftliche Antrag an das Bundesgericht geht darüber hinaus, indem er sich auf Ermittlungstätigkeiten in- und ausländischer Polizeistellen beruft. Ausserdem suggeriert der Hinweis, wonach die Zielperson zurzeit kein steuerbares Einkommen habe, ein konkreteres Tatmotiv als die finanzielle Situation der Bank. Für keines dieser Elemente gab es jedoch substantielle Hinweise. Staatsanwalt B15 bestätigte jedenfalls als Zeuge vor Gericht, die Bundesanwaltschaft habe ausser den im polizeilichen Antrag vermerkten Angaben keine weiteren Informationen zur Verfügung gehabt (cl. 139 pag. 139.930.55). Auch finden sich in den Akten weder polizeiliche Informationen aus dem Ausland noch Unterlagen zu den Steuerfaktoren im fraglichen Zeitraum. Der Antrag auf Genehmigung der Telefonüberwachung ist also mit teilweise unwahren, teilweise aufgebauschten Angaben begründet worden, wie die Zeugenbefragung bestätigte (cl. 139 pag. 139.930.51; …55). Materiell war der Vorwurf einer bereits etablierten Geldwäschereiaktivität in einem Ausmass, welche dem qualifizierten Tatbestand entspricht, in keiner Weise begründet. Letztlich gründete der Tatverdacht ausschliesslich auf den durch keine weiteren Abklärungen überprüften Denunziationen von „Ramos“. Dessen Angaben wurden offenbar auch nicht auf ihre Plausibilität überprüft, obwohl es un-

- 22 wahrscheinlich erscheint, dass der Beschuldigte als damals unbescholtener Bankier beim ersten Treffen mit einem ihm Unbekannten, vermittelt durch eine ehemalige Sekretärin und in deren Gegenwart, spontan das Waschen von Drogengeldern in Millionenhöhe angesprochen haben könnte. Der Vorwurf, Drogengelder gewaschen zu haben, ist übrigens bis heute durch Fakten nicht belegt. 4.1.3 Gemäss Art. 7 Abs. 4 aBÜPF dürfen Erkenntnisse aus einer Überwachung, für welche keine Genehmigung eingeholt oder für die sie verweigert wurde, nicht weiter verwendet werden, und zwar weder für den Schuldbeweis noch als Grundlage für weitere Ermittlungen. Der Gesetzgeber hat nicht an ein Erschleichen der Bewilligung mit teilweise falschen Angaben gedacht. Wertmässig unterscheidet es sich jedoch nicht vom Verzicht auf ein Genehmigungsersuchen. Folglich muss die absolute Unverwertbarkeit auch für die Ergebnisse der Überwachung in einem solchen Fall gelten. Dies zu beurteilen steht, entgegen der Auffassung der Bundesanwaltschaft, auch dem Sachgericht zu (Botschaft vom 1. Juli 1998 zu den Bundesgesetzen betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs und über die verdeckte Ermittlung, BBl 1998 S. 4241 ff., 4275 [nachstehend „Botschaft BÜPF und BVE“]). 4.2 Rechtmässigkeit des Einsatzes von „Ramos“ und „VE-Diemer“ 4.2.1 Wie die Aktivität von „Ramos“’ (siehe E. 2.2–2.3) zu qualifizieren sei, beantworten die Parteien unterschiedlich. Während er aus Sicht der Bundesanwaltschaft eine Vertrauensperson darstellt, deren Einsatz vor der Eröffnungsverfügung der Bundesanwaltschaft unproblematisch ist, wirft die Verteidigung die Frage auf, ob die Grenze zur verdeckten Ermittlung nicht überschritten worden sei. a) Der Gesetzgeber hat die verdeckte Ermittlung auf Bundesebene per 1. Januar 2005 geregelt (Bundesgesetz vom 20. Juni 2003 über die verdeckte Ermittlung [BVE; durch die StPO aufgehoben]). Vorher beruhte sie auf Richterrecht: In BGE 108 Ib 525 E. 8 setzte sich das Bundesgericht erstmals mit der Figur des verdeckten Ermittlers auseinander. Es erachtete die gesetzliche Rechtfertigung von Scheinkäufern im Drogenhandel als massgeblich auch für die Drogenbekämpfung im Ausland; Art. 23 Abs. 2 BetmG, auf den es sich dabei bezog, spricht freilich ausdrücklich von Beamten – um einen solchen ging es in jenem Rechtshilfefall –, aber nicht von Privatpersonen. Auf diese gesetzliche Regel nahm es in BGE 112 Ia 18 wieder Bezug und beantwortete die Frage, ob es für den Einsatz eines verdeckt ermittelnden Polizisten einer besonderen gesetzlichen Grundlage bedürfe, negativ (zitierter BGE, E. 3); allerdings unterliege ein solcher Einsatz dem Erfordernis der Verhältnismässigkeit staatlichen Verhaltens, was in diesem Zusammenhang das Bestehen eines konkreten Verdachts, die Zielperson werde eine gewichtige Straftat begehen, voraussetze (zitierter BGE,

- 23 - E. 4a). Der Gesetzgeber hielt gleichwohl eine gesetzliche Grundlage für unerlässlich und schuf diese im BVE. Dabei versteht er unter verdeckter Ermittlung „das Knüpfen von Kontakten zu verdächtigten Personen, die darauf abzielen, die Begehung einer strafbaren Handlung festzustellen und zu beweisen, wobei vorwiegend passiv die deliktische Aktivität untersucht wird“ (Botschaft BÜPF und BVE, S. 4283). Dieser Definition folgt auch das Bundesgericht (BGE 134 IV 266 E. 3.6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_837/2009 vom 8. März 2010, E. 3.2). b) „Ramos“’ Rolle beschränkte sich keineswegs auf das blosse Rapportieren oder Beobachten in eigener Verantwortung. Er agierte vielmehr auf Anweisungen der BKP. Diese kann zwar im Bereich der organisierten Kriminalität auch ausserhalb eines Strafverfahrens tätig sein, allerdings nur, um interkantonale und internationale Ermittlungen zu koordinieren und von aussen stammende Informationen auszuwerten; der Kampf gegen das organisierte Verbrechen ist ihr allein in diesem Rahmen aufgegeben (Art. 2, 3 und 7 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1994 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes [ZentG; SR 360]). Im vorliegenden Fall fand ihre Zusammenarbeit mit „Ramos“ jedoch in einem Zeitraum statt, da sich die Bundesanwaltschaft aktiv in direkte Ermittlungen eingeschaltet hatte (materieller Begriff der Eröffnung des Strafverfahrens; vgl. Hinweise in E. 2.1 a. E.). Der Einsatz von „Ramos“ stellt folglich einen Teil polizeilicher Ermittlungstätigkeit dar. Wenn das Bundesgericht unter der Herrschaft des BVE feststellt, bei verdeckter Ermittlung handle es sich begriffsnotwendig um die Tätigkeit von Polizeiangehörigen, so nimmt es nicht bloss das gesetzliche Erfordernis auf (Art. 1 aBVE), sondern zieht die Konsequenz daraus, dass dem Staat mit dem Strafmonopol auch die Ermittlung als genuine Staatsaufgabe zufällt. Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit, mit der verdeckten Ermittlung Personen ohne Polizeiausbildung zu betrauen, lediglich für den Fall vorgesehen, dass „besondere Kenntnisse erforderlich sind, insbesondere wissenschaftliche Kenntnisse auf hohem Niveau“ (Botschaft BÜPF und BVE, S. 4288); eine solche Person muss jedoch durch ein auf Dauer angelegtes Rechtsverhältnis zum Staat eingebunden sein und unterliegt nach neuem Recht einer besonderen Prüfung durch die richterliche Behörde (Art. 280 Abs. 4 lit. c StPO). Es handelt sich folglich um Polizisten auf Zeit. Kooperationswillige Straftäter fallen nicht in diese Kategorie. c) Was die rechtlichen Voraussetzungen der von „Ramos“ ausgeübten Aktivität angeht, so verfolgte dieser vielleicht am Anfang den Zweck, sich in eine als kriminogen erachtete Szene einzuleben, reiste er doch ohne eigene Kenntnisse über die hiesige Drogen- respektive Geldwäschereiszene in die Schweiz ein. Bereits in dieser Phase war er ausschliesslich für die BKP tätig und handelte auf deren Anweisung. Von „Randy“ auf einen Bankier der Tempus Bank aufmerksam

- 24 gemacht, bewilligten ihm die Beamten der „task force guest“ ein Zusammentreffen mit diesem oder wiesen „Ramos“ sogar dazu an. In jenem Augenblick bestanden bei der Polizei keine Anhaltspunkte, wonach der Beschuldigte im Begriffe stand, eine bedeutende Geldwäschereihandlung vorzunehmen oder diese bereits begangen zu haben; jedenfalls gehen solche Anhaltspunkte weder aus den Akten – Anzeigen oder Beobachtungen seitens von Drittpersonen, o. ä. – noch aus anderen im Verfahren liegenden Beweismitteln hervor. Wie sich aus den Erklärungen des Zeugen B14 (BKP-Beamter) ergibt, beruhte noch bei der formellen Verfahrenseröffnung im Juli 2003 die Annahme, der Beschuldigte sei bereit, Geld zu waschen, ausschliesslich auf den Erklärungen von „Ramos“ (cl. 139 pag. 139.930.65–66), waren also gerade das Produkt und nicht die Grundlage seines Einsatzes. Solchermassen fehlte es an dem nach damaligem Richterrecht erforderlichen vorbestehenden Tatverdacht gegenüber dem Beschuldigten. d) Zum Inhalt seiner Tätigkeit ist zu bemerken, dass die Beamten der „task force guest“ „Ramos“ vier Tage vor dem Treffen mit dem Beschuldigten konkrete Anweisungen gaben, wie er sich dabei zu verhalten habe (vgl. das bereits erwähnte Protokoll, cl. 26 pag. 21.2.0.56). So solle er sich nicht um kleine Fische („pesci piccoli“) kümmern und deshalb gegenüber dem Bankier (Beschuldigten) hart auftreten. Würde es sich bei diesem um eine wirklich wichtige Person handeln, so habe er „Randy“ zu überspringen und mit ihm direkt zu verhandeln. Einstweilen solle er sich gegenüber dem Bankier nicht zu offen zeigen, um auszuschliessen, dass dieser nach einem Treffen mit ihm („Ramos“) die Polizei informiere. Es wurde ihm erlaubt, dem Bankier zu sagen, dass das Geld aus Drogen(-geschäften) stamme. Auf diese Weise hat die BKP „Ramos“ unter falschen Personalien gezielt auf den Beschuldigten angesetzt und seinen Einsatz gesteuert. Dieser ging über eine passive Informationsbeschaffung weit hinaus und erfüllt damit die Wesensmerkmale von Ermittlungstätigkeit. Vor dem Inkrafttreten des BVE durfte die Tätigkeit eines verdeckten Ermittlers nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts einer Person ausserhalb des Polizeikorps nicht übertragen werden. Unter dem BVE (so jetzt auch unter der weitergeführten Regelung in Art. 286 ff. StPO) bedurfte es in jedem Falle einer besonderen Bewilligung. Das BVE und die Vorschriften der StPO können nicht so verstanden werden, dass der Gesetzes- und Bewilligungsvorbehalt für verdeckte Aktivitäten strafrechtlicher Ermittlung nur dann gelte, wenn sie von Polizeibeamten oder Polizisten auf Zeit ausgeübt werden, aber nicht, wenn die Polizei sich hiezu Personen bedient, welche keine Gewähr für einen gesetzeskonformen Umgang mit Zielpersonen bieten oder eminente persönliche Eigeninteressen – hier am Aufenthalt im Land sowie an Bezahlung, Kost und Logis und „Taschengeld“ durch den Staat (cl. 139 pag. 139.930.74) – verfolgen.

- 25 - Schon nach der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichts durfte ein verdeckt operierender Polizeibeamter nicht als Initiant oder gar Anstifter eine Straftat der Zielperson auslösen, zu der es sonst gar nicht gekommen wäre (BGE 112 Ia 18 E. 3b). Normativ wurde diese Schranke im Fairnessgebot gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK begründet (SCHMID, Strafprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1997, N. 241; BGE 124 IV 34 E. 3d/aa: Gebot der Redlichkeit). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat sich in diesem Zusammenhang wie folgt geäussert: Eine Provokation seitens eines „agent infiltré“ sei „susceptible de priver ab initio et définitivement l’accusé d’un procès équitable“. Eine solche Tatprovokation liege immer dann vor, wenn sich der verdeckte Ermittler hinsichtlich der in Frage stehenden Straftat nicht rein passiv verhalte, sondern dergestalt auf die Zielperson einwirke, dass diese zu einer Straftat verleitet werde, die sie ansonsten nicht begangen hätte („Il y a provocation policière lorsque les agents impliqués – membres des forces de l'ordre ou personnes intervenant à leur demande – ne se limitent pas à examiner d'une manière purement passive l'activité délictueuse, mais exercent sur la personne qui en fait l'objet une influence de nature à l'inciter à commettre une infraction qu'autrement elle n'aurait pas commise, pour en rendre possible la constatation, c'est-à-dire en apporter la preuve et la poursuivre.“; zum Ganzen: Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte i. S. Ramanauskas gegen Litauen vom 5. Februar 2008, Nr. 74420/01, Ziff. 54–55). Unter solchermassen unzulässige Aktivität falle es, wenn der „undercover agent“ die Initiative zu einem Kontakt mit der Zielperson ergreife, eine früher abgelehnte Offerte erneuere, beständig dränge („prompting“), den Preis überdurchschnittlich erhöhe oder an das Mitgefühl des Gegenübers appelliere (zusammenfassend Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte i. S. Bannikova gegen Russland vom 4. November 2010, Nr. 18757/06, Ziff. 47). Dafür, dass es nicht zu solchermassen verbotener Aktivität – welche die Kriterien einer Anstiftung nicht erreichen muss – gekommen sei, trägt nach dieser Rechtsprechung der Staat die Beweislast, sofern ein entsprechender Verdacht nicht völlig unwahrscheinlich ist (Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte i. S. Ramanauskas gegen Litauen vom 5. Februar 2008, Nr. 74420/01, Ziff. 70; Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte i. S. Bannikova gegen Russland vom 4. November 2010, Nr. 18757/06, Ziff. 48). Im zu beurteilenden Fall stellen derartige Indizien zwei in den Akten befindliche Protokolle dar, gemäss welchen die polizeilichen Führungsleute „Ramos“ Instruktionen für sein Gespräch mit dem Beschuldigten gaben. Sie belegen, dass die Initiative für das Zusammentreffen nicht vom Beschuldigten ausging, sondern von der Mittelsperson, welche von „Ramos“ hiefür benutzt worden war. Auch sollte „Ramos“ – so die polizeiliche Anweisung – gegenüber dem Bankier hart auftreten und, wenn es sich bei diesem um einen grossen Fisch handle, die Mittelsperson überspringen. Die Anklage hat den Beweis für ein rein passives Verhalten nicht erbracht. Ob ihr dies allenfalls verunmöglicht war, weil sie selbst nicht über die Akten bezüglich des Ein-

- 26 satzes von „Ramos“ in dieser Sache verfügte oder weil die in der „task force guest“ tätigen Polizisten als Zeugen nicht zur Verfügung standen, hat keine Bedeutung. e) Nach dem Gesagten wurde „Ramos“ durch die BKP als verdeckter Ermittler eingesetzt, obwohl ihm die dafür unentbehrlichen persönlichen Eigenschaften fehlten, und er überschritt dabei die für eine solche Tätigkeit zwingend zu wahrenden rechtlichen Schranken. Sein Einsatz im Zusammenhang mit diesem Strafverfahren war daher widerrechtlich. 4.2.2 „VE-Diemer“ wurde formell als verdeckter Ermittler eingesetzt und agierte im Verständnis der Parteien auch als solcher. Diese Aufgabe konnte nach dem bereits Gesagten (E. 4.2.1 a) einem deutschen Polizeibeamten anvertraut werden (vgl. aus heutiger Sicht Art. 287 Abs. 3 StPO). Beim ersten Zusammentreffen am 12. August 2003 habe der Beschuldigte gemäss der bereits erwähnten Einsatzberichte zuerst nicht über einzulegende Gelder, sondern von einem anderen Geschäft gesprochen. Es sei dabei anscheinend um echte argentinische Peso-Geldscheine gegangen, die gerüchteweise anlässlich des „Staatscrashs“ von Regierungsmitgliedern entwendet worden seien. „VE-Diemer“ habe darauf eingewendet, es handle sich um eine nicht konvertierbare Währung, und er könne eine Durchführbarkeit von Geschäften damit erst nach einer Besichtigung der Scheine beurteilen. Erst danach habe man über die vom „VE-Diemer“ einzubringenden Gelder gesprochen. In diesem Zusammenhang habe der Beschuldigte von sich aus gesagt, er wisse um die Herkunft seines Gegenübers und dass dieser „Dope-Geld“ verwalte; dabei würde es um einen monatlichen Betrag von EUR 30–50 Mio. gehen (cl. 9 pag. 9.7.0.1–3). Anlässlich eines weiteren Treffens im Hotel A9 am 14. August 2003 sei es zunächst wieder um das Peso-Geschäft und allgemeine Gegenstände und erst danach um das einzubringende Bargeld gegangen. „VE-Diemer“ habe klar gemacht, dass es sich, wie vom Beschuldigten zuletzt genannt, um „Dope-Geld“ handle. Es sei dann über die Modalitäten des Einbringens von Bargeld gesprochen worden, wobei gemäss dem Beschuldigten nur ein Zehntel der beim letzten Mal genannten Summe von der Bank verarbeitet werden könne. Über die Strukturen, wie er die Gelder laufen zu lassen gedenke, sei der Beschuldigte im Allgemeinen geblieben. Immerhin sei man übereingekommen, am 28. August 2003 ein Konto samt Depot zu eröffnen, auf welches „VE-Diemer“ „EUR 1 Mio., ggf. in Tranchen“ einzahle (cl. 9 pag. 9.7.0.5–8). Am besagten Tag suchte „VE-Diemer“ die Tempus Bank zur Kontoeröffnung auf. Dabei soll der Beschuldigte die Sprache erneut auf das Peso-Geschäft und ein Finanzierungsgeschäft im Immobilienbereich von Berlin zur Sprache gebracht haben. Das Letztere habe „VE-Diemer“ für einen Nonsens gehalten, für den er keinesfalls auch nur einen Euro zur Verfügung stel-

- 27 len würde. In der Folge habe der Beschuldigte ihm den Erwerb eines Anteils von gegen 50 % an seiner Tempus Bank vorgeschlagen. „VE-Diemers“ Gegenfrage, ob er in einem solchen Fall grössere Mengen in bar einbezahlen könne, sei abschlägig beantwortet worden (cl. 9 pag. 9.7.0.12–15). Am 8. September 2003 habe „VE-Diemer“ dann EUR 193'000.– Bargeld in die Tempus Bank gebracht, welches von der Schweizer Nationalbank zur Verfügung gestellt worden war. Dort sei es unter Mitwirkung von Mitarbeitern der Bank gezählt und „VE-Diemer“ eine Quittung über EUR 191'800.– ausgestellt worden. Unter vier Augen sei über den Rückfluss der einbezahlten Mittel gesprochen worden. Der Beschuldigte habe angekündigt, dafür einen schon mehrfach benutzten Weg zu gebrauchen: via eine bahamaische Scheinfirma, die über Konten bei der Bank A10 in Singapur verfüge, welche ein ihm seit Längerem bekannter Schweizer betreue. Im Einzelnen heisst es im Einsatzbericht: „Aktuell würden über diesen Weg große Schmiergeldzahlungen einer europäischen Anlagebaufirma an Politiker in Asien, er nannte konkret die Länder Indonesien und Philippinen, abgewickelt. Die Gelder würden jeweils im Vorfeld in bar über seine Tempus Bank in der Schweiz eingezahlt“ (cl. 9 pag. 9.7.0.20). Bei einem Treffen am 18. September 2003 habe der Beschuldigte Bedenken geäussert, die Gelder über die bahamaische Firma zu leiten, weil über deren Konto „derzeit Millionenbeträge einer (anderen) Firma laufen würden, die allesamt zu verschleiern seien, da diese Gelder als sogenannte ‚Kickbacks‘ im Umlauf seien. Stattdessen sei die in Panama domizilierte Firma A2 S.A. vorzuziehen.“ Der Beschuldigte „habe bei ähnlichen Problemen seiner Kunden derartiges Vielfach praktiziert, und es sei nie zu Schwierigkeiten gekommen“ (cl. 9 pag. 9.7.0.27–28). Diese Entwicklung der Gespräche zeigt, dass der Einsatz von „VE-Diemer“ zeitlich und inhaltlich auf Grundlagen beruhte, welche „Ramos“ geschaffen hatte. Das gilt insbesondere für die Bereitschaft, Drogengelder in grosser Höhe zu waschen, welche der Beschuldigte bekundet haben soll. Unter diesen Umständen ist zwar die Sichtweise „VE-Diemers“ erklärbar, wonach der Beschuldigte sich beim ersten Treffen mit ihm im Klaren darüber gewesen sei, wen er als Gegenüber habe, dass dieser „nochmals“ nach den Volumina der zu waschenden Gelder gefragt habe – eine Aktivität, welche „VE-Diemer“ nicht „eingefordert“ habe (cl. 139 pag. 139.940.5). Tatsächlich bildete sein Einsatz nur einen Teil von verdeckter Ermittlung, welche die Polizei steuerte und die Bundesanwaltschaft miteinbezog. Das wird auch an den Legenden von „Ramos“ und „VE-Diemer“, so wie sie dem Beschuldigten präsentiert wurden, deutlich: nach „VE-Diemers“ Zeugenaussage trat „Alex“ (alias „Ramos“) als südamerikanischer Drogenhändler auf und brachte dabei wohl zum Ausdruck, über millionenschwere Barmittel aus Drogengeschäften zu verfügen, während er selbst sich als Finanzverwalter eines südamerikanischen Drogenkartells in Deutschland und Nordeuropa ausgab (cl. 139 pag. 139.940.4; …16). Stellt man in Rechnung, dass „VE-Diemer“ von

- 28 - „Ramos“ bei der Zielperson eingeführt wurde, so ergänzten sich die beiden Legenden in der Weise, dass „Ramos“ die deliktische Anlegergruppe repräsentierte und „VE-Diemer“ deren europäischen Vermögensverwalter; nach Aussage von „VE-Diemer“ waren seine und die Legende von „Ramos“ aufeinander abgestimmt worden (cl. 139 pag. 139.940.38). „VE-Diemer“ hat aus seiner Sicht das von der Vertrauensperson vorbereitete Geschäft übernommen; er allein sei dann für dessen Abwicklung zuständig gewesen (cl. 139 pag. 139.940.37). Die Folge dieses inneren Zusammenhangs ist, dass die Aktivität „VE-Diemers“ von der Rechtswidrigkeit der mit „Ramos“ begonnen verdeckten Ermittlung erfasst wird. Diese bilden im konkreten Fall ein integrales Instrument der Beweisbeschaffung; es kann nicht in verschiedene Beweismittel zum gleichen Beweisgegenstand aufgeteilt werden, welche von der Polizei trotz eines operativen Zusammenhangs durch – bildlich gesprochen – chinesische Mauern voneinander getrennt werden. Muss das Gericht annehmen, „Ramos“ habe den Beschuldigten zur Tat provoziert (vgl. E. 4.2.1 d), so traf „VE-Diemer“ objektiv nicht auf eine aus eigenem Entschluss tatbereite Person, womit es an den materiellen Voraussetzungen einer verdeckten Ermittlung durch ihn fehlte. Oder auf die subjektive Seite gewendet: Verschwiegen „Ramos“ und/oder die Polizei gegenüber „VE-Diemer“, dass die Tatbereitschaft der Zielperson nicht vorbestand, sondern durch den aktiven Beitrag von „Ramos“ gefördert worden war, so handelte er als deren unwissendes Werkzeug. Allerdings erfüllt „VE-Diemers“ „Geschäftsabwicklung“ sogar dann die materiellrechtlichen Kriterien der Anstiftung, wenn er meinte, sein Gegenüber sei bereit, Drogengelder zu waschen; denn angestiftet werden kann auch der zur Tat Geneigte, solange er den Entschluss zur konkreten Tat noch nicht gefasst hat (BGE 128 IV 11 E. 2a; STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht – Allgemeiner Teil I, 4. Aufl., Bern 2011, § 13 N. 102). Die Einzelheiten der dem Beschuldigten vorgeworfenen Geldwäschereihandlungen waren aber noch offen, als „VE-Diemer“ in Aktion trat; wenigstens der initiale Betrag von EUR 1 Mio. geht auf seinen Vorschlag zurück (cl. 12 pag. 12.17.0.9). Allerdings konnte an dem Bargeld, welches „VE-Diemer“ einbrachte, der Tatbestand der Geldwäscherei nicht erfüllt werden. Ob die Anstiftung zu versuchter Tat strafbar sei, wird in der Doktrin kontrovers beantwortet (dafür SEELMANN, Strafrecht – Allgemeiner Teil, 4. Aufl., Basel 2009, S. 148 f.; STRÄULI, Commentaire Romand, Vor Art. 24 CP N. 134–135; dagegen STRATENWERTH, a. a. O., § 13 N. 102; TRECHSEL/JEAN- RICHARD, Schweizerisches Strafgesetzbuch – Praxiskommentar, Art. 24 StGB N. 7). Dies kann hier offen bleiben, wo nicht die Strafbarkeit „VE-Diemers“ in Frage steht, sondern die Folgen seiner Tätigkeit für den Beschuldigten. Als Ergebnis steht fest, dass „VE-Diemers“ Einsatz als verdeckter Ermittler nicht mangels persönlicher, sondern mangels sachlicher Voraussetzungen – nämlich einer vorbestehenden Tatbereitschaft des Beschuldigten – widerrechtlich war.

- 29 - 4.2.3 Eine die rechtlichen Grenzen überschreitende verdeckte Ermittlung kann zwei verschiedenartige Konsequenzen nach sich ziehen. Einerseits steht in Frage, ob die Informationen, die aus einer solchen Ermittlung hervorgehen, als Beweis gegen den Beschuldigten verwertet werden können. Sollte die Handlung mit anderen Beweismitteln nachgewiesen sein, so steht andererseits in Frage, wie sich eine aktive Beeinflussung der Zielperson auf die rechtlichen Folgen auszuwirken hat. In BGE 124 IV 34 hat sich das Bundesgericht – für die Zeit vor Inkrafttreten des BVE – mit den Folgen einer unzulässigen verdeckten Ermittlung befasst, ohne dass sich aus dem Entscheid ergäbe, ob der Ermittler auch das wesentliche Beweismittel dargestellt hätte; gemäss Literatur soll auch eine Telefonkontrolle verwertet worden sein (HANSJAKOB, Verdeckte Ermittlung – das St. Galler Modell, in Cassani et al. [Hrsg.], Mehr Sicherheit – weniger Freiheit? Chur/Zürich 2003, S. 379 ff., 389). Bezüglich der Folgen legte das Bundesgericht dar: Hat sich ein polizeilicher „agent“ an der Straftat als „provocateur“ beteiligt, so kann das Sachgericht freisprechen oder das Verfahren einstellen, wenn dessen Verhalten dasjenige der Zielperson in den Hintergrund drängt; sonst ist diese Beteiligung nur bei der Strafzumessung zu berücksichtigen (BGE 124 IV 34 E. 3d/bb, 3e), allerdings in weitreichender Weise (BGE 116 IV 294 E. 2b/aa). Im konkreten Fall steht fest, dass „VE-Diemer“ tätig wurde und die von „Ramos“ eingeleiteten Aktivitäten fortsetzte, indem er – nach dem dem Urteil zugrunde zu legenden Sachverhalt – einem damals unbescholtenen Bankier, nicht einer Person mit kriminellem Hintergrund, vermeintlich aus dem Drogenhandel stammendes Geld zum Waschen anbot. Dabei hatte „Ramos“ die Initiative übernommen. Bei „Ramos“ handelt es sich um eine Person mit kriminellem Hintergrund und pointierten Eigeninteressen an einem Aufenthalt in der Schweiz; sein Einsatz ist von einer speziell hiefür geschaffenen Polizeiequipe geplant und im Detail gesteuert worden. Bereits in dieser Phase und beim anschliessenden Einsatz von „VE-Diemer“ beschränkten sich die Interaktionen mit dem Beschuldigten nicht auf einige wenige Gespräche, sondern wurden über längere Zeit über zahlreiche persönliche Kontakte ausgedehnt. Zudem befand sich die Zielperson, wie die Polizei wusste, in einer angespannten finanziellen Lage – sowohl in persönlicher als auch in geschäftlicher Hinsicht – und war deshalb für eine Versuchung empfänglich. Durch das dem Beschuldigten konkret angetragene Verhalten sind, weil effektiv keine Drogengelder eingesetzt wurden, öffentliche Interessen nicht verletzt worden; selbst bei vollendeter Geldwäscherei ist eine Verletzung materieller Rechtsgüter nicht evident (PIETH, Basler Kommentar, a. a. O., Vor Art. 305bis StGB N. 42). Im Ganzen gesehen hatte der staatlich zu verantwortende Einfluss ein so grosses Übergewicht, dass die kriminelle Entscheidung des Beschuldigten weitgehend in den Hintergrund rückt. Das lässt vorliegend eine Einstellung als adäquate Rechtsfolge erscheinen.

- 30 - 4.3 Eventualiter ist die Frage der Verjährung zu beantworten. Diese tritt für das Grunddelikt der Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB) mit Ablauf von 7 beziehungsweise 7 ½ Jahren ein (Art. 70 Abs. 1 lit. c aStGB/Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB). Mit Blick auf die in der Anklageschrift bezeichneten Handlungen ist dies spätestens am 4. Dezember 2010 der Fall gewesen. 4.3.1 Damit ist zu prüfen, ob die in Anklagepunkt 3.7 beschriebene Tat ein qualifiziertes Delikt darstellt, insbesondere ob der Qualifikationsgrund der Gewerbsmässigkeit erfüllt ist (Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB). Dafür ist vorausgesetzt, dass der Täter, indem er während eines bestimmten Zeitraumes häufig handelt, sein Bestreben anzeigt, mit einer gewissen Regelmässigkeit einen bedeutenden Beitrag für seinen persönlichen Lebensunterhalt zu erzielen (BGE 123 IV 113 E. 2c; 129 IV 253 E. 2.1). Die Bundesanwaltschaft legt in ihrem Plädoyer dar, der Beschuldigte habe von den zwei Einzahlungen, welche „VE-Diemer“ leistete, EUR 1'200.– respektive EUR 3'250.– für sich behalten. Das entspricht der jeweiligen Differenz zwischen den Beträgen, welche „VE-Diemer“ dem Beschuldigten in der Tempus Bank in bar ausgehändigt haben will und den Aufzeichnungen der Bank. Die Differenz der Summe von EUR 4'450.– bildete Gegenstand einer Anzeige des Beschuldigten gegen „VE-Diemer“; dieses Verfahren kam zum Ergebnis, es lasse sich nicht nachweisen, ob diese Summe durch den Ermittler, durch den Beschuldigten, durch eine Bankmitarbeiterin oder andere angeeignet worden sei oder ob ein Zählfehler vorliege (cl. 139 pag. 139.521.249 ff.). Ein finanzieller Gewinn des Beschuldigten ist somit nicht erwiesen. Aber auch der in Rede stehende Betrag ist nicht geeignet, einen wesentlichen Teil für den Lebensunterhalt einer Person mit der beruflichen Stellung eines Bankdirektors abzugeben. Im Übrigen fehlt es an der für die Annahme der Gewerbsmässigkeit regelmässigen Tätigkeit über einen längeren Zeitraum. Daran würde sich schliesslich auch nichts ändern, wenn das Gericht in den Anklagepunkten 3.1–3.6 zu einem Schuldspruch wegen gewerbsmässiger Geldwäscherei käme; denn in diesen wird dem Beschuldigten vorgeworfen, im Interesse der Alstom-Gruppe Gelder, welche Alstom-Kaderleute in strafbarer Weise aus dem Geschäftsvermögen ausgeschleust beziehungsweise zu Bestechungszwecken bestimmt hätten, gewaschen zu haben. Mit diesen Handlungen steht die im Anklagepunkt 3.7 thematisierte Geldwäscherei an (vermeintlichen) Geldern aus internationalem Drogenhandel in keinem Zusammenhang, weder in zeitlicher Hinsicht (anders einzig Anklagepunkt 3.6.4) noch im Tatbild, und sie muss daher als selbständige Handlung betrachtet werden (BGE 116 IV 121 E. 2, 3; ACKERMANN, Basler Kommentar, Art. 49 StGB N. 14). Andere Qualifikationsgründe sind nicht ersichtlich. 4.3.2 Gemäss Art. 329 Abs. 4 StPO ist nach Ablauf der Verjährungsfrist das Verfahren richterlich einzustellen.

- 31 - 5. Prozessuale Fragen bezüglich der übrigen Anklagepunkte Diese Anklagepunkte betreffen ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil der Alstom-Gruppe, Geldwäscherei an und Bestechung mit Mitteln dieser Gruppe sowie Urkundenfälschung im Zusammenhang mit dem Vermögensdelikt. Für diesen Teil der Anklage ist vorab die Frage der Beweisverwertung zu prüfen. 5.1 Wie bereits ausgeführt, erläuterte der Beschuldigte „VE-Diemer“ seine Ideen, wie das von diesem einzuliefernde Bargeld über mehrere Stationen geleitet und diesem wieder zur Verfügung gestellt werden könne; dabei sprach er von seinen praktischen Erfahrungen bei Transaktionen von Schmiergeldern einer europäischen Anlagebaufirma (E. 4.2.2). Durch die Berichterstattung von „VE-Diemer“ über diese Darlegungen des Beschuldigten (cl. 9 pag. 9.7.0.17–20) gewannen Polizei und Bundesanwaltschaft erste Hinweise, wonach der Beschuldigte Geldwäscherei in einem ausserhalb von Drogenhandel stehenden Zusammenhang konkret betrieben habe oder noch weiter betreibe. Sie gingen jedoch diesen Anzeichen nicht weiter nach. Auch der Untersuchungsrichter bezeichnete noch im Februar 2006 als Gegenstand des Strafverfahrens, ausser den im Kontext des „VE-Diemer“ stehenden Handlungen, nur die Geldwäscherei zugunsten anderer Subjekte des organisierten Drogenhandels (cl. 1 pag. 1.0.0.28). Erst am 5. Februar 2007 dehnte er das Verfahren auf den Sachzusammenhang Alstom aus (cl. 1 pag. 1.0.0.114–116). 5.2 Beweise für den Altstom-Komplex erhielten die Strafverfolgungsbehörden erst mit der Aussage der Bankmitarbeiterin B17 und den von ihr aus eigenen Stücken beigebrachten Dokumenten. Im Einzelnen zeigen die Verfahrensakten, dass die EBK am 10. Dezember 2003 mittels superprovisorischer Verfügung (cl. 139 pag. 139.688.2–9) die KPMG als Beobachterin der Tempus Bank einsetzte und sie unter anderem beauftragte, Transaktionen abzuklären, die in Zusammenhang mit den Ermittlungen der Bundesanwaltschaft gegen den Beschuldigten stehen. Direkten Anlass bildete die Information der Bundesanwaltschaft von der bevorstehenden Verhaftung des Beschuldigten (cl. 139 pag. 139.688.1). Diese wurde tatsächlich am 11. Dezember 2003 vollzogen (cl. 3 pag. 6.1.0.1 ff.). Ausserdem wurden Durchsuchungen bei ihm zu Hause, in den Räumen der Tempus Bank und in seinem Ferienhaus im Engadin angeordnet (cl. 3 pag. 6.1.0.88–120). Im Rahmen ihres Auftrages betraute die KPMG B12 und B18 mit der Einvernahme von Mitarbeitern der Tempus Bank. Dabei wurde B17 am 15. und 16. Dezember 2003 sowie am 24. Januar 2004 befragt (cl. 71 pag. 7.15.1.118–121; …126–131). Sie war Mitarbeiterin der Tempus Bank, damals beurlaubt, und erledigte neben Arbeiten für die Bank, besonders für den Beschuldigten als deren Direktor, auch persönliche Angelegen-

- 32 heiten für ihn (cl. 11 pag. 12.9.0.12–13). Bei der ersten Einvernahme stellte ihr die KPMG Fragen zur Zusammenarbeit innerhalb der Geschäftsleitung der Tempus Bank, zum Beschuldigten, zu einem Kundenvermittler, zu einem Anbieter von Offshorestrukturen im Finanzbereich, zu dessen Tätigkeit für einen Bankkunden und allgemein zu „verdächtigen Geschäften“. Unter dem letzten Aspekt berichtete B17 davon, dass der Beschuldigte einer osteuropäischen Dame ein Konto habe eröffnen lassen und andere Dienstleistungen erbracht habe, welche mehr auf persönlichen Beziehungen beruht hätten, und dass er häufig in Deutschland und in Litauen unterwegs sei. Die Frage, ob der Beschuldigte über eine andere Bank Geld gewaschen habe, beantwortete sie negativ, berichtete jedoch, die Tempus Bank habe finanzielle Probleme gehabt, und die EBK habe mit dem Entzug der Lizenz gedroht. Der Beschuldigte habe Bank retten wollen und ab Frühjahr (2003) dauernd unter extremem Druck gestanden. Zur zweiten Befragung kam es auf Initiative von B17. Sie erklärte: „Mir ist zwischenzeitlich doch noch etwas in den Sinn gekommen, welches ich Ihnen mitteilen möchte. Eventuell wurde die Polizei bereits von Herrn Holenweger darüber orientiert, aber innerhalb der TPB (Tempus Bank) bin ich sicher die einzige, die von dieser Geschichte weiss.“ In der Folge berichtete sie von Zahlungen über ein Konto der A4 bei der Bank A7 – zuerst in Zürich, dann in Singapur –, welche der Beschuldigte auf handschriftliche Instruktionen eines gewissen B19 veranlasst habe. Es sei ihm wichtig gewesen, dass niemand davon erfahre. Sie erwähnte ausserdem Konten im karibischen Raum mit der Bezeichnung „A2“, „A1“ und „A11“; an einen vierten Namen vermochte sie sich nicht zu erinnern. Ausserdem beantwortete sie Fragen zum Konto „BTL“, einem Kunden, den der Beschuldigte übernommen habe. Anlässlich der dritten Befragung gab B17 weitere Auskünfte zu den „Franzosen- Transaktionen“ und glaubte, B19 habe bei einer Firma „Dalstom“ gearbeitet. Der Beschuldigte habe sie gebeten, die Unterlagen „B19“ bei sich zu Hause aufzubewahren; er habe Angst gehabt, dass ihm etwas zustossen könnte. B17 wollte sich dieser Unterlagen entledigen und kündigte an, davon am Nachmittag der Bundespolizei zu berichten. Die KPMG behändigte diese Dokumentation im Umfang von neun Ordnern und einer Mappe an ihrer Privatadresse (cl. 6 pag. 7.15.0.7). Tatsächlich wurde B17 am gleichen Tag durch die BKP vernommen (cl. 11 pag. 12.9.0.11 ff.) und erklärte, sie habe „heute der KPMG aus eigenem Antrieb Akten betreffend die Gesellschaften A2 S.A., A5 Corp., A13, A4, A3 Holding Ltd., A1 Anstalt und den Beschuldigten privat übergeben“. Über Vorgänge mit diesen Gesellschaften berichtete sie wie zuvor der KPMG. 5.3 Die Akten belegen, dass ein Anfangsverdacht auf strafbare Handlungen im Kontext der Alstom-Gruppe ausschliesslich auf den Berichten „VE-Diemers“ gründete – ohne dass damals das Unternehmen bereits identifiziert gewesen wäre –, dass die Bundesanwaltschaft diese Hinweise an die EBK weiterleitete und diese eine aufsichtsrechtliche Abklärung anordnete, dass die von der EBK bestellte

- 33 - Beobachterin (KPMG) unter anderen eine Mitarbeiterin des Beschuldigten befragte, welche – wie sie in der Voruntersuchung erklärte (cl. 11 pag. 12.9.0.36– 38) – sich erst nach der Inhaftierung des Beschuldigten der aus Diskretionsgründen bei ihr verwahrten Unterlagen erinnerte, und zwar auf Hinweis ihres Gatten. Auf diesen Akten gründeten weitere Beweiserhebungen. Diese nahm allerdings nicht die Bundesanwaltschaft vor, sondern der Untersuchungsrichter, an den das Verfahren schon anfangs März 2004 übergegangen war (cl. 1 pag. 1.0.0.6). Nachdem die verdeckte Ermittlung im konkreten Fall rechtlich unzulässig war (E. 4.2), stellt sich die Frage, ob die auf der Basis ihrer Resultate erhobenen Beweise verwertbar sind. 5.3.1 Nach Art. 7 Abs. 4 aBÜPF durften die Erkenntnisse einer ohne Bewilligung durchgeführten Telefonkontrolle weder für die Ermittlung noch zu Beweiszwecken verwendet werden. Der Gesetzgeber statuierte in dieser Weise gleichzeitig ein absolutes Verwertungsverbot für direkte Beweise wie für solche, welche die Frucht weiterer, auf jener Basis durchgeführter Ermittlungen bildeten. Im BVE fehlte eine entsprechende Regel; dieses Gesetz ordnete nur die Folgen einer Überschreitung der Grenzen, welche der Tätigkeit eines verdeckten Ermittlers gesteckt sind (Art. 10 Abs. 4 aBVE). Das neue Recht führt diese Regelungen fort: Verwendungsverbot im Bereich der Überwachung (Art. 277 StPO), Rechtsfolgenrelevanz bei verdeckter Ermittlung (Art. 293 Abs. 4 StPO). In der kantonalen Rechtsprechung wurde die Regel des BVE für die verdeckte Ermittlung als abschliessend erachtet mit der Konsequenz, dass sich für illegale verdeckte Ermittlungen die Frage der Beweisverwertung nicht stelle (Entscheid des Kassationsgerichts ZH AC060016 vom 27. Dezember 2006, E. 3.4b). Diese Auffassung deckt sich nicht mit den Materialien zu diesem Gesetz: Der Vorentwurf statuierte die Unverwertbarkeit der Beweismittel bei übermässiger Einwirkung des verdeckten Ermittlers auf die Zielperson; im Gesetzesentwurf wurde diese Frage ausdrücklich offen gelassen in der Meinung, sie sei durch das massgebende Prozessrecht zu lösen (Botschaft BÜPF und BVE, S. 4298). Es sind deshalb die Konsequenzen einer legal installierten, aber rechtswidrig operierenden verdeckten Ermittlung zu trennen von denjenigen einer illegal installierten (so etwa RIKLIN, Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 293 StPO N. 4). Dies ist vor allem dann wesentlich, wenn der Ermittler aufgrund der ihm zugeleiteten Basisinformation glaubte, eine zur konkreten Tat bereite Zielperson vor sich zu haben, während tatsächlich erst das Auftreten des verdeckten Ermittlers Tatbereitschaft und Handlungsentschluss erweckt. Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, einen Verdächtigen generell schlechter zu stellen – ihm nur bei der Sanktion entgegenzukommen, statt ihn freizusprechen –, wenn die Polizei verdeckt ermittelt, als wenn sie etwa bei einer Durchsuchung deren recht-

- 34 liche Grenzen überschreitet. Dies gilt umso mehr für eine verdeckte Ermittlung, welche vor Inkrafttreten des BVE ausgeführt worden ist (BGE 124 IV 34). 5.3.2 Was die Zeit vor dem Inkrafttreten des BVE angeht, so verneint die Literatur praktisch einstimmig die Verwertbarkeit von Beweismitteln, welche im Wege rechtlich unzulässiger verdeckter Ermittlungen – die Unzulässigkeit konnte sich seinerzeit nicht auf die Bestellung sondern nur die Operationen des Ermittlers beziehen – beschafft werden (PIQUEREZ, Traité de procédure pénale suisse, 2. Aufl., Genf/Zürich/Basel 2006, § 121 N. 989; HAUSER/SCHWERI, Schweizerisches Strafprozessrecht, 5. Aufl., Basel 2002, § 75 N. 25; BAUMGARTNER, Zum V-Mann-Einsatz unter besonderer Berücksichtigung des Scheinkaufs im Betäubungsmittelverfahren und des Zürcher Strafprozesses, Diss. Zürich 1990, S. 344 f.; BÉNÉDICT, Le sort des preuves illégales dans le procès pénal, Diss. Lausanne 1994, S. 177; GNÄGI, Der V-Mann-Einsatz nach dem Urteil Lüdi des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, recht 1994, S. 104 ff., 106; nur für ein eingeschränktes Verwertungsverbot: CORBOZ, L’agent infiltré, ZStrR 111/1993 S. 307 ff., 321). Das Bundesgericht hat sich, soweit ersichtlich, in diesem Kontext zur Frage der Beweisverwertung nicht geäussert. Allerdings gilt die Frage der Verwertbarkeit im Zusammenhang mit dem Alstom-Komplex nicht den Rapporten, welche auf der Basis von „VE-Diemers“ Berichten erstellt worden sind, sind diese doch für eine Anklage viel zu wenig konkret und wurde die Anklage effektiv auch nicht auf diese Informationen abgestützt. Die Frage der Verwertbarkeit bezieht sich vielmehr auf Sekundärbeweise, namentlich auf die von der beurlaubten Bankmitarbeiterin B17 edierten Dokumente sowie auf die durch den Untersuchungsrichter veranlassten Befragungen und beschafften Akten. In Art. 18 Abs. 5 aBVE regelte der Gesetzgeber die Fernwirkung unverwertbarer Beweise ausdrücklich für verdeckte Ermittlungen ohne richterliche Genehmigung. Das Bundesgericht hat sich aber auch schon mit der Situation auseinandergesetzt, dass der Gesetzgeber explizit nur die Verwertbarkeit des Primärbeweises regelte (so in Art. 9 Abs. 3 aBÜPF), nicht aber diejenige des Sekundärbeweises (BGE 133 IV 329). Es entschied sich für ein gemässigtes Verwertungsverbot, sich darin Schmid (SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., a. a. O., N. 610) anschliessend (BGE 133 IV 329 E. 4.5). Demnach ist auf Unverwertbarkeit zu schliessen, wenn der Sekundärbeweis ohne den ungültigen Primärbeweis nicht hätte erhoben werden können. Hat sich das Gesetz über die Verwertbarkeit eines illegal erhobenen Primärbeweises nicht ausgesprochen, so soll auch diese Problematik nach der Konzeption Schmids (und weiterer Autoren) gelöst werden. Demnach ist zwischen den öffentlichen Interessen an der Strafverfolgung und den privaten Interessen des Beschuldigten an Freispruch respektive Einstellung abzuwägen (BGE 131 I 272 E. 4.3 mit Hinweisen).

- 35 - Die für die Anklage im Alstom-Komplex verwendeten Beweise sind mithin dann verwertbar, wenn sie in faktischer Abhängigkeit von der verdeckten Ermittlung erhoben worden sind und die Verwendung auf einem höherrangigen Verfolgungsinteresse beruht. 5.3.3 Die Kausalität ist in casu offensichtlich: Die angeklagte Aktivität für die Alstom- Gruppe übte der Beschuldigte nicht als Bankdirektor aus sondern nebenher. Er hat sie auch in zeitlicher Hinsicht begonnen, bevor er Direktor der Tempus Bank wurde. Nach seiner Darstellung (cl. 139 pag. 139.930.23 [im Anschluss an die Befragung des Zeugen B12, Mitarbeiter der KPMG]) hat er damit schon vor seiner Banktätigkeit begonnen. Weil diese Geschäfte nichts mit denen der Bank zu tun hatten und gegenüber dieser geheim gehalten werden sollten (cl. 11 pag. 12.9.0.13), bewahrte B17 die diesbezüglichen Akten auf Wunsch des Beschuldigten bei sich zu Hause auf. Ohne dass die Bundesanwaltschaft im September 2003 von „VE-Diemer“ Hinweise auf Finanzdienstleistungen erhalten hätte, welche der Beschuldigte in anderem Zusammenhang tätigte und die auf einen Geldwäschereizusammenhang deuteten, wäre es nicht zu ihrer Anzeige an die EBK gekommen; diese führten zu einem Ermittlungsauftrag der EBK an die KPMG, in dessen Rahmen B17 durch KPMG-Mitarbeiter befragt wurde. Von ihr erhielt die KPMG die umfangreichen Unterlagen, die sie bei sich zu Hause verwahrt hatte, und die zugehörigen mündlichen Informationen. Erst nachdem die KPMG ihren Bericht abgeliefert hatte, nahm der Untersuchungsrichter Ermittlungen in Richtung des Komplexes Alstom auf. Die Verhaftung des Beschuldigten ist den Bankmitarbeitern vom Verwaltungsratspräsidenten am 12. Dezember 2003 mitgeteilt worden (cl. 116 pag. 18.3.2.167) und muss B17, auch wenn sie wegen Urlaubs nicht im Bankhaus zugegen war, schon bekannt gewesen sein, als sie 3 Tage später ein erstes Mal einvernommen wurde. Erst bei der am nächsten Tag folgenden Befragung, um die sie selbst nachgesucht hatte, sprach sie sich über die Tätigkeit des Beschuldigten für die „Franzosen“ aus und übergab den KPMG-Mitarbeitern die bei sich verwahrten Akten. Ohne diese Einvernahme hätte B17, selbst wenn der Beschuldigte nur wegen der Handlungen gemäss Anklagepunkt 3.7 in Haft gekommen wäre, den Strafverfolgungsbehörden keine Angaben gemacht und keine Unterlagen übergeben; denn dieselben bezogen sich nicht auf den Komplex „VE-Diemer“. Sie äusserte sich ja gegenüber der Polizei auch erst, nachdem sie bei den KPMG-Mitarbeitern alle Kenntnisse über die Sache der „Franzosen“ offen gelegt hatte.

- 36 - 5.3.4 Damit ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. a) Was das Interesse an einer Bestrafung des Beschuldigten angeht, so ist in erster Linie das Gewicht der angeklagten Taten zu erwägen. Diese fallen unter Tatbestände, welche mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren geahndet werden. Allerdings kommt es nicht auf die abstrakte Strafdrohung an, sondern auf das Gewicht der dem Beschuldigten vorgeworfenen Handlungen. In diesem Lichte erscheinen Geldwäscherei im Umfang von rund Fr. 80 Mio. und die Gehilfenschaft an einem Teil diesbezüglicher Vortaten als gravierende Vorwürfe, an welche sich zwei Beteiligungen an Aus

SK.2010.13 — Bundesstrafgericht 21.04.2011 SK.2010.13 — Swissrulings