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Bundesstrafgericht 30.09.2010 SK.2010.11

30 settembre 2010·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·14,683 parole·~1h 13min·3

Riassunto

Mehrfache Gelfälschung, mehrfache versuchte Geldfälschung, mehrfaches in Umlaufsetzen falschen Geldes und Versuch dazu, gewerbsmässiger Betrug und Versuch dazu, Raub, Diebstahl, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Widerhandlungen gegen das Stassenverkehrsgesetz.;;Mehrfache Gelfälschung, mehrfache versuchte Geldfälschung, mehrfaches in Umlaufsetzen falschen Geldes und Versuch dazu, gewerbsmässiger Betrug und Versuch dazu, Raub, Diebstahl, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Widerhandlungen gegen das Stassenverkehrsgesetz.;;Mehrfache Gelfälschung, mehrfache versuchte Geldfälschung, mehrfaches in Umlaufsetzen falschen Geldes und Versuch dazu, gewerbsmässiger Betrug und Versuch dazu, Raub, Diebstahl, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Widerhandlungen gegen das Stassenverkehrsgesetz.;;Mehrfache Gelfälschung, mehrfache versuchte Geldfälschung, mehrfaches in Umlaufsetzen falschen Geldes und Versuch dazu, gewerbsmässiger Betrug und Versuch dazu, Raub, Diebstahl, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Widerhandlungen gegen das Stassenverkehrsgesetz.

Testo integrale

Entscheid vom 30. September 2010 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Walter Wüthrich, Präsident, Miriam Forni und Stephan Blättler, Gerichtsschreiber David Heeb Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Hansjörg Stadler, Staatsanwalt des Bundes, und als Privatklägerinnen: 1. Die Schweizerische Post, vertreten durch Herren F. und G., 2. Bank C., 3. D. AG, vertreten durch Herrn H., 4. E., Bäckerei,

gegen

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: SK.2010.11

- 2 -

1. A., amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Claudia Spring, 2. B., amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Erich Moser,

Gegenstand

Mehrfache Geldfälschung, mehrfache versuchte Geldfälschung, mehrfaches in Umlaufsetzen falschen Geldes und Versuch dazu, gewerbsmässiger Betrug und Versuch dazu, Raub, Diebstahl, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz

- 3 - Anträge der Bundesanwaltschaft: 1. Der Angeklagte B. sei schuldig zu sprechen: - der Geldfälschung gemäss Art. 240 Abs. 1 StGB in Tateinheit in der Gesamthöhe von ca. Fr. 25'000.– (Nominalwert), im Zeitraum August – November 2007; - der Geldfälschung gemäss Art. 240 Abs. 2 StGB für die ersten Blüten im Nominalwert von einigen Fr. 100.–, ca. Fr. 300.–, im August 2007; - der versuchten Geldfälschung gemäss Art. 240 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB in Tateinheit in der Gesamthöhe von Fr. 50'600.– (Nominalwert), im Zeitraum August – November 2007; - des mehrfachen in Umlaufsetzens falschen Geldes gemäss Art. 242 Abs. 1 StGB, in 255 Fällen, im Zeitraum August – Dezember 2007; - des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB in 255 Fällen, im Zeitraum August – Dezember 2007; - des Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, begangen am 16. Juli 2007 zum Nachteil von J.; - des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, begangen im Juli 2007 (wahrscheinlich am 14. Juli 2007) zum Nachteil der Bäckerei-Konditorei I.; - der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S. von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1, 2, 4 und 5 i.V.m. Ziff. 2 lit. a sowie Art. 19a Ziff. 1 BetmG, im Zeitraum Sommer 2004 – Dezember 2007, und - der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz i.S. von Art. 97 Ziff. 1 Abs. 6 (begangen im Juli 2007) und Art. 95 Ziff. 1 Abs. 1 (begangen im Zeitraum Oktober 2006 – November 2007) und der einfachen Widerhandlung nach Art. 97 Ziff. 1 Abs. 5 SVG (begangen im Juli 2007). 2. Der Angeklagte sei zu verurteilen: - zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten und einer Busse von Fr. 1'000.–. Der Vollzug von 22 Monaten Freiheitsstrafe sei bedingt aufzuschieben mit einer Probezeit von zwei Jahren, 10 Monate der Strafe seien unbedingt auszusprechen; die Untersuchungshaft von 41 Tagen sei anzurechnen; - zur Bezahlung der Verfahrenskosten im reduzierten Betrag von Fr. 4'000.–. 3. Die Angeklagte A. sei schuldig zu sprechen: - der Geldfälschung gemäss Art. 240 Abs. 1 StGB in Tateinheit in der Gesamthöhe von Fr. 25'000.– (Nominalwert), im Zeitraum August – November 2007;

- 4 - - der Geldfälschung gemäss Art. 240 Abs. 2 StGB StGB für die ersten Blüten im Nominalwert von einigen Fr. 100.–, ca. Fr. 300.–, im August 2007; - der versuchten Geldfälschung gemäss Art. 240 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB in Tateinheit in der Gesamthöhe von Fr. 50'600.– (Nominalwert), im Zeitraum August – November 2007; - des mehrfachen in Umlaufsetzens falschen Geldes gemäss Art. 242 Abs. 1 StGB, in 255 Fällen, im Zeitraum August – Dezember 2007; - des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB in 255 Fällen, im Zeitraum August – Dezember 2007; - des Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, begangen am 16. Juli 2007 zum Nachteil von J.; - des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, begangen im Juli 2007 (wahrscheinlich am 14. Juli 2007) zum Nachteil der Bäckerei-Konditorei I.; - der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S. von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 5 und Art. 19a Ziff. 1 BetmG, im Zeitraum Herbst 2006 – Dezember 2007, und - der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz i.S. von Art. 97 Ziff. 1 Abs. 6 (begangen im Juli 2007) und der einfachen Widerhandlung nach Art. 97 Ziff. 1 Abs. 5 SVG (begangen im Juli 2007). 4. Die Angeklagte sei zu verurteilen: - zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten und einer Busse von Fr. 600.–. Der Vollzug von 19 Monaten Freiheitsstrafe sei bedingt aufzuschieben mit einer Probezeit von drei Jahren, 8 Monate der Strafe seien unbedingt auszusprechen; die Untersuchungshaft von 4 Tagen sei anzurechnen. - zur Bezahlung der Verfahrenskosten im reduzierten Betrag von Fr. 4'000.–. 5. Die beschlagnahmten gefälschten zehn 50er und 245 100er Schweizerfrankennoten seien gemäss Art. 69 Abs. 2 und Art. 249 Abs. 1 StGB einzuziehen und zu vernichten. Davon seien die bei der Zentralstelle Falschgeld zu Dokumentationszwecken abgelegten, beschlagnahmten insgesamt 11 Blüten dort zu belassen. 6. Die übrigen beschlagnahmten Gegenstände seien der Eigentümerschaft zurückzugeben.

- 5 - Anträge der Verteidigung von A.: 1. Die Angeklagte sei der Geldfälschung als besonders leichter Fall, der versuchten Geldfälschung, des in Umlaufsetzens falschen Geldes und des Versuchs dazu, des Betrugs, des Diebstahls, der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz schuldig zu sprechen. 2. Die Angeklagte sei vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB freizusprechen. 3. Die Angeklagte sei vom Vorwurf des Raubs nach Art. 140 StGB freizusprechen. 4. Die Angeklagte sei mit einer Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen zu Fr. 70.– zu bestrafen, unter Gewährung des bedingten Vollzugs und unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren sowie unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 4 Tagen. Eventualiter sei die Angeklagte A. mit einer teilbedingten Geldstrafe zu bestrafen. 5. Die mit Verfügungen vom 3. Dezember 2008, 18. Dezember 2008, 22. Dezember 2008 und 27. Dezember 2008 beschlagnahmten Gegenstände (Anklageschrift Ziff. III.) seien einzuziehen, mit Ausnahme der Softair Gun (Eigentum von K.), der Wasserpfeife (Eigentum von A.) und der von der Bundesanwaltschaft zur Freigabe freigegebenen Festplatte des Computers. 6. Die sichergestellten Falsifikate seien zu vernichten. 7. Die von den Privatklägern und Privatklägerinnen Nrn. 1 – 22 geltend gemachten Forderungen werden allesamt bestritten und seien auf den Zivilweg zu verweisen, mit Ausnahme der Forderung des Privatklägers E., Bäckerei, im Umfang von Fr. 100.–. Im Mehrbetrag sei die geltend gemachte Forderung abzuweisen bzw. auf den Zivilweg zu verweisen. 8. Die amtliche Verteidigerin sei gemäss eingereichter Honorarnote zu entschädigen.

Anträge der Verteidigung von B. 1. B. sei schuldig zu sprechen: - der Geldfälschung gemäss Art. 240 Abs. 2 StGB in Tateinheit in der Gesamthöhe von Fr. 25'300.– (Nominalwert), als mehrfache Tatbegehung und nicht fortgesetztes Delikt, im Zeitraum August – November 2007; - des mehrfachen in Umlaufsetzens falschen Geldes gemäss Art. 242 Abs. 1 StGB, in 255 Fällen, im Zeitraum August – Dezember 2007; - des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB in 255 Fällen, im Zeitraum August – Dezember 2007; - des Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, begangen am 16. Juli 2007 zum Nachteil von J.;

- 6 - - des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, begangen im Juli 2007 (wahrscheinlich am 14. Juli 2007) zum Nachteil der Bäckerei-Konditorei I.; - der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S. von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie Art. 19a Ziff. 1 BetmG, im Zeitraum Sommer 2004 – Dezember 2007, und - der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz i.S. von Art. 97 Ziff. 1 Abs. 6 (begangen im Juli 2007) und Art. 95 Ziff. 1 Abs. 1 (begangen im Zeitraum Oktober 2006 – November 2007) und der einfachen Widerhandlung nach Art. 97 Ziff. 1 Abs. 5 SVG (begangen im Juli 2007). 2. B. sei vom Vorwurf der versuchten Geldfälschung freizusprechen. 3. B. sei zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von höchstens 21 Monaten und einer Busse von höchstens Fr. 1'000.–. Der Vollzug von 21 Monaten Freiheitsstrafe sei bedingt aufzuschieben, mit einer Probezeit von zwei Jahren. 4. Es sei keine Massnahme auszufällen. 5. Die Forderungen der Geschädigten seien insoweit zuzusprechen, als es um den Ersatz der erhaltenen Falschgeldnoten geht, somit jeweils Fr. 100.–; im Übrigen seien die Forderungen nicht ausgewiesen und auf den Zivilweg zu verweisen. 6. B. sei zu verurteilen zur Bezahlung der Verfahrenskosten im reduzierten Betrag von Fr. 500.–. 7. Der amtliche Verteidiger sei gemäss eingereichter Kostennote zu entschädigen.

Prozessgeschichte: A. Ab dem 26. August 2007 wurden im Raum Zürich, Bern, Basel, Aargau, Zentralund Ostschweiz einige gefälschte Banknoten à Fr. 50.– sowie zahlreiche gefälschte Banknoten à Fr. 100.– von unbekannten Personen zur Zahlung in Restaurationsbetrieben, Ladengeschäften und Taxis eingesetzt. Mit Delegationsverfügung vom 9. November 2007 delegierte die Bundesanwaltschaft die entsprechende Strafsache („ausser Art. 240 Abs. 1 StGB“) gestützt auf Art. 18 Abs. 2 BStP an den Kanton Thurgau, nachdem im Zusammenhang mit einer versuchten Einlösung von Falschgeld in Z./TG das Auto von A. mit dem Kontrollschild 1 eruiert worden war. Innerkantonal wurde das Bezirksamt Münchwilen/TG für zuständig erklärt. In den von diesem geführten Ermittlungen konnten A. und B. als Urheber des Falschgeldes identifiziert werden. Das Bezirksamt übernahm gestützt auf Art. 340 Abs. 2 StGB auch die Strafuntersuchung für Vorwürfe, die bis-

- 7 her in anderen Kantonen untersucht wurden. Es bestand der Verdacht, dass die beiden Angeklagten einen Raub, Diebstahl, weitere Falschgelddelikte sowie Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittel- und Strassenverkehrsgesetz begangen hätten. B. Der Kanton Thurgau führte vom 21. Mai 2007 bis 21. November 2007 eine rückwirkende Teilnehmeridentifikation (Telefonkontrolle) des Anschlusses von B. durch. Am 15. November 2007, 18. und 21. Dezember 2007 fanden am Wohnort von A. Hausdurchsuchungen statt. Am 5. Dezember 2007 wurde im Zimmer von B. in der Wohnung seiner Kollegin eine Durchsuchung durchgeführt. Die sichergestellten gefälschten Banknoten à Fr. 100.– mit der Seriennummer 2, Drogen und sonstigen Gegenstände sowie die der Bundesanwaltschaft eingereichten Beweismittel wurden mit Verfügungen vom 3., 18., 22., 27. Dezember 2008 und 19. Juni 2009 beschlagnahmt. Am 14. und 27. Dezember 2007 testete das Institut für Rechtsmedizin des Kantons St. Gallen B. bzw. A. auf Drogen. C. A. wurde am 18. Dezember 2007 festgenommen und war vom 19. bis 21. Dezember 2007 in Untersuchungshaft. B. wurde am 5. Dezember 2007 festgenommen und war vom 6. Dezember 2007 bis 14. Januar 2008 in Untersuchungshaft. D. Das eidgenössische gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren gegen A. und B. wurde am 10. November 2008 wegen Verdachts auf Geldfälschung, in Umlaufsetzen falschen Geldes, Betrug, Raub, versuchten Diebstahl sowie Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittel- und Strassenverkehrsgesetz eröffnet. Die Vereinigungsverfügung der Bundesanwaltschaft datiert vom 11. November 2008. Der Kanton Thurgau verfügte am 24. November 2008 die Abtretung der Strafuntersuchung an den Bund. Am 2. Dezember 2008 eröffnete die Bundesanwaltschaft mehrere zuvor eingestellte Verfahren gegen Unbekannt wegen Geldfälschung neu. E. Das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt eröffnete am 23. Januar 2009 die Voruntersuchung in dieser Sache, welche mit Schlussbericht vom 29. Januar 2010 zum Abschluss kam. F. Die Bundesanwaltschaft erhob am 8. April 2010 beim Bundesstrafgericht Anklage gegen A. und B. wegen mehrfacher Geldfälschung, mehrfach versuchter Geldfälschung, mehrfachen in Umlaufsetzens falschen Geldes und Versuch dazu, gewerbsmässigen Betrugs und Versuch dazu, Raubs, Diebstahls sowie Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittel- und Strassenverkehrsgesetz.

- 8 - G. Am 29. und 30. September 2010 fand die Hauptverhandlung am Sitz des Bundesstrafgerichts statt.

Die Strafkammer erwägt: 1. Zuständigkeit Der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen namentlich die Verbrechen und Vergehen des zehnten Titels betreffend Papiergeld und Banknoten (Art. 336 Abs. 1 lit. e StGB). Soweit in die kantonale Kompetenz fallende Tatbestände (Betrug, Raub, Diebstahl, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittel- und Strassenverkehrsgesetz) zur Anklage gelangen, ist die Verfolgung und Beurteilung von der Bundesanwaltschaft rechtsgültig in Bundeskompetenz überführt worden (cl. 1 pag. 2.0.0.32–37). Die sachliche Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts für die Beurteilung aller angeklagten Tatbestände ist somit gegeben. 2. Geldfälschung und Versuch dazu (Anklagepunkt A.1) 2.1 2.1.1 2.1.1.1 Gemäss Art. 240 Abs. 1 StGB wird mit Zuchthaus bestraft, wer Metallgeld, Papiergeld oder Banknoten fälscht, um sie als echt in Umlauf zu bringen. Der Tatbestand von Art. 240 StGB stellt ein abstraktes Gefährdungsdelikt dar. Er schützt das allgemeine Interesse an der Sicherheit des Geldverkehrs (NIGGLI, Kommentar zum Schweizerischen Strafrecht, Band 6a, Bern 2000, N. 14 und 65 vor Art. 240 ff. StGB). Die Tathandlung liegt im Fälschen, also im Herstellen von Geldzeichen, die den Anschein echten Geldes erwecken (NIGGLI, a.a.O., N. 14 zu Art. 240 StGB mit Hinweisen). Die Qualität des Falschgeldes ist nicht entscheidend. Es reicht, wenn das Falsifikat geeignet ist, bei flüchtiger Betrachtung eine Gefahr der Verwechslung herbeizuführen (BGE 123 IV 55, 58 f. E. 2 b; DO- NATSCH/WOHLERS, Strafrecht IV: Delikte gegen die Allgemeinheit, 3. Aufl., Zürich 2004, S. 104). Subjektiv ist Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandselemente erforderlich. Weiter verlangt der Tatbestand die Absicht, das Falsifikat als echt in Umlauf zu bringen (vgl. dazu NIGGLI, a.a.O., N. 32 ff. zu Art. 240 StGB). Es spielt keine Rolle, ob dies durch den Täter selbst oder durch einen Dritten geschehen soll (BGE 119 IV 154, 157 E. 2 d).

- 9 - 2.1.1.2 Ein besonders leichter Fall liegt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor, wenn die Fälschung für jedermann leicht erkennbar ist oder wenn nur wenige Falsifikate mit geringem Nominalwert hergestellt werden. Ein besonders leichter Fall ist einerseits nur zurückhaltend anzunehmen, andererseits ist zu beachten, dass der Grundtatbestand von Art. 240 Abs. 1 StGB eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr vorsieht. Entscheidend ist daher letztlich auch die kriminelle Energie, zu deren Bestimmung auch das Vorgehen heranzuziehen ist. Bei der Frage, ob ein besonders leichter Fall vorliegt, steht dem Richter ein gewisser Einschätzungsspielraum zu (BGE 133 IV 256 E. 3.2). Einen solchen hat das Bundesgericht bei folgenden Fällen angenommen: 8 Zweihunderternoten (BGE 133 IV 256 E. 3), 10 Fünfzigernoten (Urteil des Bundesgerichts 6B_626/2008 vom 11. November 2008), 31 Hunderternoten (Urteil des Bundesgerichts 6B_392/2007 vom 5. Oktober 2007). Das Bundesstrafgericht hat mit Entscheid vom 9. Dezember 2009 (SK.2009.20, E. 3.1.3) bei fünf Serien mit jeweils 10 (davon 5 wieder vernichtet), 25 und 35 gefälschten Hunderternoten einen mehrfachen besonders leichten Fall angenommen. 2.1.1.3 Die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung lässt die Zusammenfassung einzelner Handlungen zu einer Tateinheit nur noch unter sehr restriktiven Bedingungen zu. Mehrere tatsächliche Handlungen können nur noch ausnahmsweise als Einheit zusammengefasst werden, nachdem das fortgesetzte Delikt in BGE 116 IV 121 und die verjährungsrechtliche Einheit in BGE 131 IV 83 aufgegeben wurden. Mehrere Einzelhandlungen können namentlich im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit zusammengefasst werden, wenn sie auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als einheitliches Geschehen erscheinen (z.B. eine „Tracht Prügel“). Die Herstellung einer einmaligen Serie von Falschgeld erfüllt diese Anforderungen ohne weiteres (BGE 133 IV 256 E. 4.5.3). 2.1.2 Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Mittäterschaft gestaltet sich im Wesentlichen wie folgt: Die Mitwirkung an der eigentlichen Tatausführung bzw. die Möglichkeit, auch während der Ausführung der Tat noch auf diese Einfluss zu nehmen, ist keine notwendige Voraussetzung für die Bejahung von Mittäterschaft (BGE 108 IV 88 E. 1.2a). Betreffend Mittäterschaft bei einer Vergewaltigung hielt das Bundesgericht in BGE 125 IV 134 zusammengefasst fest: Wer sich am Entschluss des unmittelbaren Täters, das Opfer zu vergewaltigen, vollumfänglich und in genauer Kenntnis der Sachlage anschliesst, und ihn unter anderem durch sein Verhalten während der Vergewaltigung ermutigt, macht sich dieses Deliktes als Mittäter schuldig (E. 3). Mittäter einer groben Verletzung von Verkehrsregeln kann auch sein, wer das Fahrzeug nicht selbst gelenkt hat; so im Besonderen derjenige, welcher die im Zusammenhang mit Versicherungsbetrügen vom Fahr-

- 10 zeuglenker verschuldeten Verkehrsunfälle mitgeplant und gewollt hat (BGE 126 IV 84 E. 1 und 2). Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Das ist der Fall, wenn sein Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt (BGE 133 IV 76 E. 2.7 mit Hinweisen; ebenso in Urteil des Bundesgerichts 6B_1091/2009 vom 29. April 2010, E. 3.3; zum Mittäterschaftsbegriff vgl. TRECH- SEL/JEAN-RICHARD, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, vor Art. 24 StGB N. 12). 2.1.3 Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder eines Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Vom vollendeten Delikt unterscheidet sich der Versuch dadurch, dass der objektive Tatbestand nur zum Teil verwirklicht ist, während der subjektive Tatbestand hier genauso erfüllt sein muss wie dort (JENNY, Basler Kommentar, 2. Aufl., Art. 22 StGB N. 1). 2.2 Den Angeklagten wird in objektiver Weise vorgeworfen, sie hätten von August 2007 bis November 2007 mit Hilfe eines Multifunktionsgerätes (Drucker/Scanner/Kopierer) falsche Banknoten à Fr. 50.–, Fr. 100.– und Fr. 200.– unbefugt hergestellt. Sie hätten mehrfach gehandelt und pro Fälschungsvorgang immer fünf bis zehn Bögen à drei Banknoten hergestellt, was eine Summe von Fr. 1'500.– bis Fr. 3'000.– pro Vorgang ausgemacht habe. Insgesamt hätten sie Falschgeld in der Höhe von ca. Fr. 75'900.– hergestellt. Davon sei ein Drittel, nämlich 10 Noten à Fr. 50.–, 246 Noten à Fr. 100.– und eine Note à Fr. 200.– (insgesamt also Fr. 25'300.–) sichergestellt worden, währenddem zwei Drittel von den Angeklagten verbrannt worden seien. Sie hätten gemeinsam gehandelt, indem die Angeklagte A. in Anwesenheit des Angeklagten B. zuerst eine echte Banknote à Fr. 50.– (Seriennummer 3), später eine solche à Fr. 100.– (Seriennummer 2) und eine solche à Fr. 200.– (Seriennummer 4) eingescannt habe, die Bilddaten anschliessend auf dem Computer mit dem Programm Photoshop farblich bearbeitet habe, die Bilddateien in Indesign-Dateien importiert und im Fall der digitalisierten 100er-Banknoten jeweils drei Noten in ein Bild eingefügt habe. A. habe die bearbeiteten Bilddateien auf einer CD gespeichert. Sie habe die bearbeiteten Bilddateien mit jeweils drei Banknoten pro Blatt A4 ausgedruckt, wobei B. dies mit der Zeit auch gelernt und dann auch getan habe. Zum Teil gemeinsam, zum Teil alleine, hätten sie auf dem bedruckten Papier mittels silbernem Farbspray das Hologramm angebracht, dies mit Hilfe einer Schablone, welche A. am Computer selbst hergestellt und auf der CD gemeinsam mit der Banknotenvorlage abgespeichert habe. Die Angeklagten hätten dies subjektiv wissentlich

- 11 und willentlich getan, in der Absicht, das Falschgeld als echt in Umlauf zu bringen. 2.3 2.3.1 Grundsätzlich ist unbestritten und erstellt, dass A. und B. auf dem Computer Bilddateien mit Banknoten hergestellt und bearbeitet sowie diese dann ausgedruckt und geschnitten haben (siehe E. 2.4 und E. 2.5). 2.3.2 2.3.2.1 In Bezug auf die jeweils produzierten Mengen pro Fälschungsvorgang hält die Anklage fest, die Angeklagten hätten pro Fälschungsvorgang immer 15 bis 30 Banknoten à Fr. 100.– (fünf bis zehn Bögen à drei Noten) hergestellt. Dieser Vorwurf stützt sich auf die Aussagen von B. in der Einvernahme vom 10. Dezember 2007: „So immer 5–10 Bögen à 3 Noten“ (cl. 5 pag. 13.1.0.24). An der Hauptverhandlung sagte B. gleich bleibend aus (cl. 19 pag. 19.920.56–57). Hingegen stellte sich die Bundesanwaltschaft in der Verhandlung auf den Standpunkt, dass der Betrag gemäss Anklageziffer A.1 um ca. Fr. 300.– nach unten zu korrigieren sei (cl. 19 pag. 19.910.5). Dieser mündliche Antrag wurde damit begründet, dass es einen allerersten Fälschungsvorgang gegeben habe, welcher sich mengenmässig von den erwähnten Druckvorgängen unterscheide. Den Aussagen von B. dazu ist folgendes zu entnehmen: Als er bei der Konfrontationseinvernahme vom 3. November 2009 gefragt wurde, wer die Idee gehabt habe, Banknoten zu fälschen, sagte er, die Tat sei durch einen „Beschiss“ von „Eric“ (Drogendealer) begründet worden. Sie hätten es ihm heimzahlen wollen (cl. 6 pag. 13.3.0.9). Am 27. Dezember 2007 sagte er aus, „Eric“ habe ihnen reines Natron als Kokain verkauft (cl. 5 pag. 13.1.0.135). Bei der Hauptverhandlung sagte er dazu, sie hätten dann die ersten drei Noten gedruckt (cl. 19 pag. 19.910.59). Auf Frage, für welche Dauer sie Geld hätten fälschen wollen, erwiderte er, am Anfang bloss dieses eine Mal (cl. 19 pag. 19.910.76). In Bezug auf die jeweils produzierte Menge pro Fälschungsvorgang äusserte sich A. kaum (cl. 6 pag. 13.2.0.21; pag. 13.2.0.143). Sie sagte bei der Einvernahme vom 20. Dezember 2007 sowie bei der Hauptverhandlung lediglich, dass auf einem Bogen drei gefälschte Noten gewesen seien (cl. 6 pag. 13.2.0.57; cl. 19 pag. 19.910.56). 2.3.2.2 Objektiv ist erstellt, dass die Vorlage tatsächlich drei Noten pro Bogen ermöglichte (cl. 3 pag. 8.1.0.16). Die Sicherstellungen sprechen nicht dagegen, dass in solchen Mengen pro Fälschungsvorgang produziert wurde (cl. 5 pag. 13.1.0.232 ff.). Aufgrund des glaubhaften Geständnisses von B. ist demnach vom Herstellen von 15 bis 30 Banknoten à Fr. 100.– (fünf bis zehn Bögen à drei Noten) pro Fälschungsvorgang auszugehen. Beim allerersten Fälschungsvorgang wurden drei Noten gedruckt.

- 12 - 2.3.3 2.3.3.1 In Bezug auf den Gesamtbetrag des hergestellten Falschgeldes hält die Anklage fest, dieser betrage Fr. 75'900.–. Der Vorwurf ergibt sich als logische Konsequenz aus dem Betrag der aufgetauchten Falsifikate von Fr. 25'300.– (10 Noten à Fr. 50.–; 246 Noten à Fr. 100.– und 1 Note à Fr. 200.–) und der Aussage von B., wonach nur ein Drittel brauchbar gewesen sei (cl. 5 pag. 13.1.0.24). Anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte er dies, wobei er präzisierte, dass der nicht brauchbare Ausschuss verbrannt worden sei (cl. 19 pag. 19.910.57). 2.3.3.2 Objektive Beweise, wie viele gefälschte Banknoten vernichtet wurden, existieren nicht. Es stellt sich daher die Frage, ob die erwähnte Aussage, es sei nur ein Drittel brauchbar gewesen, zum Beweis genügt, wonach neben dem aufgetauchten Falschgeld im Betrag von Fr. 25'300.– noch Falschgeld im Betrag von Fr. 50'600.– hergestellt, dann aber wieder vernichtet worden sei. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine Schätzung von B. handelt. B. war sich im Zeitpunkt der Aussagen wohl kaum bewusst, dass auch die vernichteten Noten strafrechtlich relevant sein könnten, weshalb er keinen Anlass hatte, die Zahl tief anzusetzen. Daher ist davon auszugehen, dass diese Schätzung einigermassen akkurat ist. Entsprechend ist als bewiesen anzusehen, dass neben dem aufgetauchten Falschgeld von Fr. 25'300.– auch noch solches im Betrag von ca. Fr. 50'000.– (Gesamtbetrag des Falschgeldes von total Fr. 75'300.–) hergestellt, aber anschliessend wieder vernichtet wurde. 2.3.4 2.3.4.1 Die Anklageschrift hält in Bezug auf das Aussehen der Noten fest, das gesamte Falschgeld von Fr. 75'900.– sei in einer Art, welche den Noten den Anschein der Echtheit verleiht, hergestellt worden. In der Verhandlung stellt sich die Bundesanwaltschaft auf den Standpunkt, die vernichteten Noten seien nicht täuschungstauglich gewesen. 2.3.4.2 In Bezug auf die in Umlauf gesetzten Banknoten ist erwiesen, dass diese den Anschein der Echtheit haben. Die hier in Frage stehenden Banknoten heben sich qualitativ von solchen ab, die lediglich kopiert werden, denn es wurde eine Schablone für das Hologramm entwickelt und eingesetzt. Dass ein Teil der Noten wieder vernichtet wurde, zeigt auch, dass eine Qualitätskontrolle stattfand. Insofern steht fest, dass die eingesetzten „Blüten“ von guter Qualität waren und jedenfalls grosse Gefahr der Verwechslung mit echtem Geld geschaffen haben, was sich unter anderem auch daraus ergibt, dass eine grosse Zahl von Falsifikaten mit Erfolg abgesetzt werden konnte, ohne dass die Empfänger sofort Verdacht schöpften.

- 13 - 2.3.4.3 a) In Bezug auf die vernichteten Falsifikate ist folgendes festzuhalten: Das Aussehen der Banknoten ist eine Tatfrage. Nach dem Grundsatz in dubio pro reo trägt der Staat die Beweislast für Umstände, welche für den Angeklagten nachteilig sind. Dazu gehört auch die Beschaffenheit einer Geldnote. Bleibt die Qualität der Note beweislos, darf nicht von einer täuschungstauglichen Fälschung ausgegangen werden. b) Es existieren keine Beweise dafür, dass die vernichteten Falsifikate echt aussahen. Vielmehr sprechen die Aussagen von beiden Angeklagten gegen diesen Umstand. So sagte B. an der Hauptverhandlung folgendes aus: „Es war auffällig gewesen, dass die gefälschten Noten nicht korrekt waren, deshalb wurden sie aussortiert“ (cl. 19 pag. 19.910.58). Auch die Aussage von A., zum Teil hätten Vor- und Rückseite nicht gepasst (cl. 6 pag. 13.2.0.57), spricht dagegen, dass diese Noten als echt hätten in Umlauf gebracht werden können. Zudem widerspricht es jeglicher Logik, dass die Angeklagten „Blüten“ von guter Qualität vernichtet hätten. Dementsprechend ist in Bezug auf die vernichteten Noten nicht davon auszugehen, ihnen sei der Anschein der Echtheit verliehen worden. Somit handelte es sich bei den vernichteten Banknoten im Gesamtbetrag von rund Fr. 50'000.– nicht um täuschungstaugliche Falsifikate. 2.3.5 In Bezug auf den Zeitraum der Falschgeldproduktion ist unbestritten, dass B. für eine gewisse Zeit bei A. in ZZ. wohnte, wo sich die Infrastruktur zur Herstellung der „Blüten“ befand. Bezüglich des Vorwurfs des Herstellens der Noten bei A. sind aber die Aussagen B. hinsichtlich des Zeitraumes widersprüchlich. Am 12. Dezember 2007 sagte er auf die Frage, wie viele Noten er in Y. noch fertig gestellt habe, aus, es seien 8 bis 10 Bögen à drei Noten gewesen (cl. 5 pag. 13.1.0 52). An der Hauptverhandlung sagte er auf Frage, ob er bis anfangs November 2007 bei A. gewohnt habe, das könne gut sein (cl. 19 pag. 19.910.56). A. hingegen sagte zunächst aus, sie habe B. im August 2007 „rausgeschmissen“ (cl. 19. pag. 19.910.56). Später korrigierte sie ihre Aussage und gab zu Protokoll, es treffe nicht zu, dass er bereits im August bei ihr ausgezogen sei, der Auszug sei später erfolgt (cl. 19 pag. 19.910.76). In Berücksichtigung aller Umstände (Aussagen, Einsatz des Falschgeldes) ist davon auszugehen, dass beide Angeklagten bis November 2007 Zugang zur Infrastruktur hatten, welche für die Fälschungen nötig war. 2.4 Angeklagter B. 2.4.1 Der Anklagevorwurf deckt sich in wesentlichen Punkten mit dem Vorhalt, den das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt B. in der Schlusseinvernahme vom 19. Oktober 2009 machte (cl. 5 pag. 13.1.0.218). Dieser Vorhalt wiederum basiert auf den Aussagen von B. während des Ermittlungsverfahrens (cl. 5 pag. 13.1.0.2;

- 14 pag. 13.1.0.10–11; pag. 13.1.0.20, pag. 13.1.0.24; pag. 13.1.0.28–29; pag. 13.1.0.38–41; pag. 13.1.0.48–53; pag. 13.1.0.193). 2.4.2 B. ist hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Taten im Wesentlichen geständig und hat dies an der Hauptverhandlung bekräftigt. Er hat den Anklagevorwurf im Grundsatz anerkannt: So bestätigte er bereits bei der ersten Einvernahme vom 6. Dezember 2007, er habe während drei oder vier Monaten im Zeitraum vom August bis November 2007 auf dem Computer von A. gefälschte Banknoten von Fr. 50.–, Fr. 100.– und Fr. 200.– gescannt, kopiert, mit Silberstreifen bearbeitet (cl. 5 pag. 13.1.0.2 ff.). Bei der Hauptverhandlung bestätigte er im Wesentlichen seine Aussagen (cl. 19 pag. 19.910.61). 2.4.3 Das Geständnis von B. deckt sich mit dem übrigen Beweisergebnis, namentlich den beschlagnahmten Utensilien und Banknoten. Zudem wird er durch die Aussagen von A. belastet: Am 19. Dezember 2007 sagte sie aus, dass B. bei den ersten Noten mitgeholfen habe beim Ausschneiden (cl. 6 pag. 13.2.0.21). Am 20. Dezember 2007 sagte sie aus, sie habe ihm das einscannen zeigen müssen, danach habe er es selbständig machen können (cl. 6 pag. 13.2.0.58). An der Hauptverhandlung sagte sie aus, dass sie die ersten Serien zusammen fertig gestellt hätten (Silberstreifen, Hologramm, Ausschneiden [cl. 19 pag. 19.910.60]). 2.4.4 In objektiver Hinsicht ergibt sich bezüglich der täuschungstauglichen Noten folgendes: 2.4.4.1 a) Es hat sich ergeben, dass die Angeklagten im August 2007 gemeinsam einen ersten Bogen (3 Hunderternoten) im Gesamtbetrag von Fr. 300.– herstellten (E. 2.3.2.2). Es handelt sich dabei um eine Einzelhandlung. b) Der erste Fälschungsvorgang fällt im Sinne der erwähnten Rechtsprechung (E. 2.1.1.2) aufgrund des geringen Betrages ohne weiteres unter Art. 240 Abs. 2 StGB, ein Delikt, für welches sich die Mindeststrafe von einem Jahr nach dem Grundtatbestand nicht rechtfertigt. 2.4.4.2 a) Es ist erstellt, dass sich die Angeklagten nach dem ersten Fälschungsvorgang entschieden, serienweise Falsifikate herzustellen. Die Angeklagten haben mit jeder Serie fünf bis zehn Bögen à je drei Hunderternoten (Fr. 1'500.– bis Fr. 3'000.–) hergestellt, jeweils an nicht mehr genau zu eruierenden Tagen in der Anklageperiode. Aufgrund des nahen räumlichen, zeitlichen und handlungsmässigen Zusammenhangs der Einzelhandlungen – jeder Bogen wurde jeweils in einem Arbeitsgang mit Multifunktionsgerät in der Wohnung von A. mehrfach reproduziert –, sind diese je als Handlungseinheit zu betrachten. Es liegen mehrere

- 15 solche Handlungseinheiten vor, somit eine mehrfache Tatbegehung der Geldfälschung. b) Hinsichtlich der Fälschungsserien wurden in einer Handlungseinheit jeweils maximal 30 Hunderternoten hergestellt. Entsprechend wäre unter dem quantitativen Aspekt noch von jeweils leichten Fällen auszugehen. Massgebend für die Abgrenzung zwischen Grundtatbestand und privilegierter Variante ist aber die kriminelle Energie. Zu prüfen ist daher vorliegend die Frage, ob die kriminelle Energie von jemandem, der vorab im Hinblick auf mehrere Produktionsserien mit beträchtlichem Aufwand Produktionsmittel herstellt und dann über Monate hinweg von August bis November 2007 immer wieder benutzt, immer noch als derart gering zu werten ist, dass die einzelnen Geldfälschungen als besonders leichte Fälle angesehen werden können. In dieser Hinsicht unterscheidet sich der vorliegende Fall von jenem, der dem erwähnten Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2009.20 vom 9. Dezember 2009 (E. 2.1.1.2) zugrunde lag. Dort wurde mit einem im Handel erhältlichen Kombigerät (Drucker/Scanner) irgendeine gerade vorhandene Hunderternote (bei jeder Serie eine andere) eingescannt und ausgedruckt. Die spezifischen Vorbereitungshandlungen beschränkten sich auf den Kauf von geeignetem Papier und einer Dose Lack zur Behandlung der falschen Noten. Von den übrigen oben erwähnten Präjudizien zum besonders leichten Fall unterscheidet sich der vorliegende dadurch, dass dort insgesamt nur eine geringe Menge produziert wurde. B. sagte am 10. Dezember 2007 aus, dass das Ganze recht aufwendig gewesen sei (cl. 5 pag. 13.1.0.24). A. gab bei der Hauptverhandlung zu Protokoll, dass das Einrichten ein bis zwei Stunden gedauert habe (cl. 19 pag. 19.910.60). Bis zur fertigen Note habe es noch weiterer Schritte wie ausschneiden, Silberstreifen und Hologramm bedurft (cl. 19 pag. 19.910.61). Vorliegend ist somit beim Mehrfachtäter, der sich mit beträchtlichem Aufwand (Bildbearbeitung, Sprayen, Schablone für Hologramm) die Produktionsmittel schafft, eine derart höhere kriminelle Energie vorhanden, dass kein besonders leichter Fall vorliegt. Letztlich ist kriminelle Energie des Serientäters für ein einzelnes Delikt höher einzustufen als diejenige des Einmaltäters. Aufgrund des Gesagten ist vorliegend die Schwelle zum Grundtatbestand von Art. 240 Abs. 1 StGB für die Produktionen in Serie überschritten. 2.4.5 B. hat die täuschungstauglichen Noten wissentlich und willentlich gefälscht, in der Absicht sie als echt in Umlauf zu bringen und sich damit zu bereichern. 2.4.6 2.4.6.1 Mit Bezug auf die vernichteten Falsifikate im Gesamtbetrag von rund Fr. 50'000.– geht die Bundesanwaltschaft von versuchter Geldfälschung im Sinne von

- 16 - Art. 240 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB für den Zeitraum August bis November 2007 aus. Sie berücksichtigt, dass lediglich von versuchter und nicht von vollendeter Geldfälschung auszugehen ist, wenn die Qualität der hergestellten Banknoten derart schlecht war, dass die Banknoten nicht täuschungstauglich waren. Davon ist in tatsächlicher Hinsicht zugunsten der Angeklagten auszugehen, nachdem sich die Beschaffenheit dieser Falsifikate nicht mehr ermitteln lässt. 2.4.6.2 Der Täter muss überdies wollen, dass die Falsifikate als echt in Umlauf gebracht werden. Diesbezüglich ist unklar, ob B. überhaupt die Absicht hatte, den Ausschuss als echt in Umlauf zu bringen. Aufgrund der Ausschussmenge ist vielmehr davon auszugehen, dass es sich dabei um Abfallprodukte handelte, die im Zuge der vollendeten Herstellung von Falschgeld in der genannten Produktionsform zwangsläufig angefallen sind. Der Täter musste somit damit rechnen, dass ein Grossteil des Druckerzeugnisses nicht brauchbar gewesen wäre. B. hat somit keine versuchte Geldfälschung begangen. 2.5 Angeklagte A. 2.5.1 A. wurde in der Schlusseinvernahme vom 12. Oktober 2009 derselbe Vorhalt gemacht wie B. am 19. Oktober 2009 (cl. 6 pag. 13.2.0.142–143). (cl. 19 pag. 19.910.3). Gemäss Schlussvorhalt und Anklageschrift soll A. in der Zeit von August 2007 bis November 2007 nicht nur die ganze Produktionsvorbereitung (Photoshop, Import in Indesign-Dateien, Erstellung der Schablone für das Hologramm, Abspeichern der Vorlagen auf CD) gemacht haben. Vielmehr soll sie die Noten in der Anfangsphase auch selbst ausgedruckt und bearbeitet haben. Erst mit der Zeit habe B. die Noten mit diesen Mitteln allein hergestellt (cl. 19 pag. 19.100.5–6). 2.5.2 A. ist hinsichtlich der ihr vorgeworfenen Taten im Wesentlichen geständig, wenn auch nicht in allen Details. Sie hat den Anklagevorwurf bei der Verhandlung anerkannt: „Ich habe das wirklich gemacht“ (cl. 19 pag. 19.910.3). Bereits bei der Einvernahme vom 19. Dezember 2007 sagte sie aus, sie habe vorbereitet, eingerichtet und die Bildbearbeitung gemacht (cl. 6 pag. 13.2.0.25, pag. 13.2.0.30). Anlässlich der Schlusseinvernahme vom 12. Oktober 2009 bestätigte sie ihre bisherigen Aussagen (cl. 6 pag. 13.2.0.143). An der Hauptverhandlung sagte sie aus, dass sie bloss den Anfang gemacht habe (cl. 19 pag. 19.910.57). Sie habe bei der Herstellung die Druckbögen eingerichtet und die ersten Probeblüten bzw. Bögen hergestellt. Sie sei Typografin, weshalb sie die Methode gekannt habe, wie man das Falschgeld herstellt (cl. 19 pag. 19.910.59). Die ersten Serien hätten sie zusammen fertig gestellt (Silberstreifen, Hologramm, Ausschneiden etc.

- 17 - [cl. 19 pag. 19.910.61]). Es stimme nicht, dass sie am Ende dabei gewesen sei (cl. 19 pag. 19.910.62). 2.5.3 Das grundsätzliche Geständnis von A. deckt sich mit dem übrigen Beweisergebnis, namentlich den beschlagnahmten Utensilien und Banknoten. Zudem wird sie durch die Aussagen von B. belastet: Anlässlich der Einvernahme vom 19. Oktober 2009 betonte er, wie wichtig der Beitrag von A. bei der Herstellung gewesen sei. Sie habe am Anfang produziert, gedruckt, gescannt und Retuschierungen gemacht (cl. 5 pag. 13.1.0.218). 2.5.4 2.5.4.1 Die Anklage hält den Sachverhalt ungefähr so fest, wie ihn B. schildert. Während des Vorverfahrens war allerdings nie thematisiert, bei wie vielen Herstellungsvorgängen A. effektiv physisch beteiligt war. B. sagte am 10. Dezember 2007 aus, dass er gar nicht in der Lage gewesen sei, die Noten herzustellen (cl. 5 pag. 13.1.0.20, pag. 13.1.0.24). Am 11. Dezember 2007 sagte er aus, am Anfang habe sowieso sie alles gemacht (cl. 5 pag. 13.1.0.40). A. hingegen hat zu Beginn des Verfahrens selbst zugegeben, Noten von „A - Z“ hergestellt zu haben. In der Hauptverhandlung will sie lediglich die Druckvorrichtung eingerichtet und die ersten Bögen hergestellt haben. Aufgrund ihrer Ausbildung als Typografin ist davon auszugehen, dass sie zu Beginn der Herstellung des Falschgeldes eine tragende Rolle innehatte und zweifellos besser geübt war, fertige Druckprodukte herzustellen als B.. Ihre Rollenabgrenzung wirkt insofern konstruiert. Plausibel ist aber auch, dass sich die Produktion mehr und mehr auf B. verlagerte, weil dieser als IV-Rentner dafür mehr Zeit hatte, währenddem A. immerhin in einem Teilzeit-Pensum arbeitete. Deshalb ist erwiesen, dass A. anfänglich den Produktionsprozess diverse Male selbst durchführte, B. diesen Teil erst mit der Zeit bis Ende November 2007 komplett übernahm, als er aufgrund ihrer Instruktionen dazu in der Lage war. Sie hat somit objektiv tatbestandsmässig Geld gefälscht. 2.5.4.2 Hinsichtlich der Rechtslage in Bezug auf die Einzelhandlung der ersten Fälschungsserie, die mehrfache Tatbegehung der weiteren Fälschungsserien sowie auf die vernichteten Falsifikate, kann auf die Ausführungen bei B. verwiesen werden (E. 2.4.4.1–2.4.4.2, 2.4.6.2). 2.5.4.3 A. hat die fälschungstauglichen Noten willentlich und wissentlich gefälscht, in der Absicht diese als echt in Umlauf zu bringen und sich damit zu bereichern. 2.6 Zu prüfen ist, ob von Mittäterschaft der beiden Angeklagten bei der Herstellung des falschen Geldes auszugehen ist und wenn ja, ob dies für den ersten Bogen und alle Produktionsserien gilt.

- 18 a) A. hat die ersten Schritte der Produktion auf Vorschlag von B. ausgeführt (cl. 6 pag. 13.2.0.25). Insofern war B. die treibende Kraft, ohne welche A. gar nicht gehandelt hätte. Sein Beitrag ging aber aufgrund ihrer Tathandlungen über eine Anstiftungshandlung hinaus. Demnach ist in dieser Phase der ersten Fälschungsserien von Mittäterschaft auszugehen. b) Die oben in E. 2.1.2 dargestellte Entwicklung der Rechtsprechung zeigt, dass die Schwelle zur Tatherrschaft vom Bundesgericht niedrig angesetzt wird. So hat es die Tatherrschaft vermehrt auch bei Delikten bejaht, die verbreitet als eigenhändig galten (grobe Verkehrsregelverletzung, Vergewaltigung). Vorliegend hat B. erwiesenermassen die letzten Fälschungsserien selbst hergestellt, wobei A. gar nicht mehr genau wusste, wann und wie viele Serien hergestellt wurden (cl. 6 pag. 13.2.0.143). Umgekehrt war eine mehrfache Tatbegehung der Serien zweifellos Teil des ursprünglichen Tatplanes. So sagte B. an der Hauptverhandlung aus, es sei die Gier nach Kokain gewesen, weshalb sie weiter gemacht hätten (cl. 19 pag. 19.910.60). Ebenso sprechen die zahlreichen Produktionsmittel dafür, dass mehrmals Falsifikate hergestellt werden sollten, ansonsten sich ein derartiger Aufwand finanziell gar nicht gelohnt hätte. Es stellt sich aber die Frage, für wie lange A. nach den konkreten Umständen als Hauptbeteiligte für jede neue Serie von Falsifikaten erscheint. Es fällt auf, dass die Herstellung des Falschgeldes stets auf dem Computer von A. erfolgte und zwar in Anwendung ihrer Vorgaben. Die gesamte Bildbearbeitung der Falsifikate basierte auf ihrem Know-how. Ein weiterer Hinweis für ihre tragende Rolle bei der Herstellung der Falsifikate ist, dass diese vorwiegend in ihrer Wohnung in ZZ. erfolgte (cl. 19 pag. 19. 910.71). Ausgenommen sind 8 bis 10 Bögen, welche B. in Y. fertig stellte (cl. 5 pag. 13.1.0.52). A. stellte somit die ganze Infrastruktur und die Vorlagen zur Verfügung, was klar für Mittäterschaft spricht. Für die Hauptbeteiligung von A. spricht ebenfalls, dass sie laut eigenen Aussagen im Bilde war, dass B. Falsifikate herstellte. Am 20. Dezember 2007 sagte sie aus, er habe selbstständig falsche Noten machen können. Während sie am Schlafen gewesen sei, sei er nächtelang im Büro gewesen (cl. 6 pag. 13.2.0.58). Ein weiteres Indiz für ihre Hauptbeteiligung ist der Umstand, dass A. selbst Falschgeld in Umlauf setzte und zwar noch am 3. Dezember 2007, also knapp nach dem Zeitpunkt der letzten angeklagten Geldfälschung (cl. 6 pag. 13.2.0.175). Aus diesen Umständen, zusammen mit dem auf Tatmehrheit ausgerichteten Tatplan, ist zu schliessen, dass A. Hauptbeteiligte ist. Entsprechend der Anklage sind somit sämtliche Geldfälschungshandlungen in Mittäterschaft ausgeführt worden. 2.7

- 19 - 2.7.1 B. ist demnach der Geldfälschung gemäss Art. 240 Abs. 1 und 2 StGB sowie der mehrfachen Geldfälschung gemäss Art. 240 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und vom Vorwurf der versuchten Geldfälschung freizusprechen. 2.7.2 A. ist der Geldfälschung gemäss Art. 240 Abs. 1 und 2 StGB sowie der mehrfachen Geldfälschung gemäss Art. 240 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und vom Vorwurf der versuchten Geldfälschung freizusprechen. 3. In Umlaufsetzen falschen Geldes und Versuch dazu (Anklagepunkt A.2) 3.1 Wer falsches oder verfälschtes Metallgeld oder Papiergeld, falsche oder verfälschte Banknoten als echt oder unverfälscht in Umlauf setzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 240 Abs. 1 StGB). 3.2 Unter in Umlaufsetzen fällt jede entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe eines Falsifikates als Zahlungsmittel oder zu anderen Zwecken an eine ausserhalb des involvierten Täterkreises stehende Person (statt vieler: StGB Kommentar, DONATSCH (Hrsg.), Zürich 2010, 18. Aufl., Art. 242 StGB N. 3). 3.3. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht zwischen dem Geldfälschen (Art. 240 StGB) und dem in Umlaufsetzen falschen Geldes Art. 242 StGB echte Konkurrenz (BGE 133 IV 256 E. 4.2.2). 3.4 Den Angeklagten wird in objektiver Weise vorgeworfen, sie hätten mehrfach in der Zeit von August 2007 bis Dezember 2007 in den Kantonen Thurgau, Zürich, Schwyz, Schaffhausen, Basel-Stadt, Luzern, Zug, St. Gallen, Appenzell Ausserrhoden, Bern, Aargau, Graubünden und anderswo zum Teil gemeinsam, zum Teil alleine, falsche Banknoten als echt in Umlauf gesetzt, um Gegenstände zu kaufen und an (echtes) Bargeld zu gelangen, und zwar wie folgt: B. habe in mindestens 89 Fällen und A. in mindestens zwei Fällen alleine Geld in Umlauf gesetzt. In mindestens 25 Fällen hätten sie gemeinsam gehandelt. Insgesamt seien 246 Falsifikate à Fr. 100.– und 10 Falsifikate à Fr. 50.– mit der jeweiligen von B. benutzten Stammnummer 2 bzw. 3 aufgetaucht. In Bezug auf eine Note zu Fr. 200.– lautet der Anklagevorwurf gegen B. auf versuchtes in Umlaufsetzen. B. habe in einem Einkaufszentrum in Spreitenbach oder Dietlikon versucht, mit einer falschen Note à Fr. 200.– zu bezahlen. Dem Angeklagten sei es nach eigener Aussage in ca. 5% der Fälle nicht gelungen, das Geld in Umlauf zu setzen, weil die Noten vom Abnehmer als falsch erkannt worden seien (cl. 5 pag. 13.1.0.222). Subjektiv hätten die beiden Angeklagten mit Wissen und Willen gefälschte, im Kurs stehende Banknoten im Umlauf gesetzt. 3.5 Angeklagter B.

- 20 - 3.5.1 In Bezug auf 89 Noten (B.), 2 Noten (A.) und 25 gemeinsam in Umlauf gesetzte Banknoten sind die beiden Angeklagten im Grundsatz geständig, diese in der Zeit von August 2007 bis Dezember 2007 in Läden in Basel, der Region Bodensee, Schaffhausen, Kanton Schwyz und St. Gallen in Umlauf gesetzt zu haben. Sie haben im Vorverfahren auf einer Liste die entsprechenden Bemerkungen betreffend Täterschaft und Einlöseorte visiert (cl. 5 pag. 13.1.0.232–239; cl. 6 pag. 13.2.0.169–176). In der Hauptverhandlung haben beide die Angaben auf der Liste als richtig bestätigt (cl. 19. pag. 19.910.63). 3.5.2 Die Anerkennung der 89 Absatzhandlungen, welche B. auf der Liste visiert hat, ist glaubhaft. Die Täterschaft von B. wird auch durch weitere Beweise bekräftigt: Mit ihm wurde eine Tatortbesichtigung in W. bei der Bäckerei L. und in V. bei der Bäckerei M., dem Einkaufsgeschäft N., dem Blumengeschäft O. und dem Kiosk P. durchgeführt (cl. 5 pag. 13.1.0.181–186). Er sagte, wenn er die Bäckerei L. von aussen anschaue, glaube er schon, dass er da gewesen sei (cl. 5 pag. 13.1.0.182). Beim Einkaufsgeschäft N., Blumenabteilung, und beim Floristikgeschäft könne er sich erinnern (cl. 5 pag. 13.1.0.182). B. ist zudem auf der Aufnahme vom 16. November 2007 aus dem videoüberwachten Verkaufsraum der Bäckerei von E. zu erkennen (cl. 3 pag. 8.2.0.1). Anhand der rückwirkenden Randdatenerhebung konnte zudem in verschiedenen Fällen seine Nähe zum Tatort nachgewiesen werden (cl. 3 pag. 5.6.0.10; cl. 4 pag. 9.1.1.9 ff.). Es kann somit auf das Geständnis abgestellt werden. Auf Frage am 19. Oktober 2009, wie oft er alleine unterwegs gewesen sei, Falschgeld in Umlauf zu setzten, sagte er aus: „Praktisch immer. Fast jeden Tag. (…) Umgesetzt habe ich fast immer selber. Am Wochenende war ich mit A. unterwegs. (…) Auf einer Fahrt habe ich ca. CHF 500 – 1000 umgesetzt.“ An der Hauptverhandlung machte er grundsätzlich dieselben Angaben, wies jedoch Erinnerungslücken auf (cl. 19 pag. 19.910.65 ff.). 3.5.3 In Bezug auf den Versuch, in Spreitenbach oder Dietlikon eine gefälschte Fr. 200.– Note abzusetzen, liegt ein Geständnis von B. vor (cl. 5 pag. 13.1.0.222; cl. 19 pag. 19.910.63). Es besteht kein Anlass, an dessen Richtigkeit zu zweifeln. Der Sachverhalt ist erstellt. 3.5.4 B. hat wissentlich und willentlich falsches Geld als echt in Umlauf gesetzt bzw. in Umlauf zu setzen versucht. 3.6 Angeklagte A. 3.6.1 Hinsichtlich der zwei Absatzhandlungen, die A. alleine durchgeführt haben soll, ist zu bemerken, dass sich diese nicht aus der visierten Liste mit den Einlöseorten ergeben. A. gestand aber bei der Einvernahme vom 2. Oktober 2009, dass

- 21 sie beim Einkaufsgeschäft Q. in U. und beim Bahnhof ZZ. alleine gehandelt habe (cl. 6 pag. 13.2.0.148). An der Hauptverhandlung bestätigte sie ihr Geständnis (cl. 19 pag. 19.910.64). Der Sachverhalt ist erstellt. 3.6.2 A. hat wissentlich und willentlich falsches Geld als echt in Umlauf gesetzt. 3.7 Bei der Frage, in wie vielen Fällen gemeinsam gehandelt wurde, stellt die Anklage auf die Angaben von A. ab (cl. 6 pag. 13.2.0.169–176). Diese decken sich grösstenteils, wenn auch nicht vollständig, mit der Bezeichnung "Beide" in der visierten Liste von B.. B. sagte jedoch an der Hauptverhandlung entgegen seiner ursprünglichen Angaben im Vorverfahren aus, dass er an drei weiteren Orten mit A. Falschgeld in Umlauf gesetzt habe. So sagte er zum Vorfall beim Stadtmarkt U. vom 3. September 2007, sie seien zusammen in U. gewesen (cl. 19 pag. 19.910.64). Hinsichtlich des bei der Bank C. am 22. Oktober 2007 aufgetauchten Falschgeldes sagte er, er denke schon, dass er es auch gewesen sei. Das sei eine Note gewesen, die sie auf dem Marktplatz umgesetzt hätten (cl. 19 pag. 19.910 67). Auch in Bezug auf das in der Post YY. am 25. Oktober 2007 aufgetauchte Falschgeld will er entgegen seiner Angaben im Vorverfahren dabei gewesen sein (cl. 19 pag. 19.910.69). Diese Angaben von B. erfolgten jedoch mit grundsätzlicher Unsicherheit. Zudem erklärten beide Angeklagten, das Falschgeld nie bei der Post oder Bank eingesetzt zu haben (cl. 19 pag. 19.910.69). Somit ist auf die von A. visierte Liste abzustellen. Aufgrund des Gesagten ist der Anklagesachverhalt von 25 gemeinsamen Absatzhandlungen erstellt. 3.8 Nicht ernsthaft zu bezweifeln ist, dass sämtliche 256 diesem Verfahren zugeordneten sichergestellten Falsifikate à Fr. 100.– und Fr. 50.– von den Angeklagten in Umlauf gesetzt wurden. Die theoretische Möglichkeit, dass jemand dieselben Banknoten mit der gleichen Seriennummer 2 bzw. 3 als Vorlage für Fälschungen gebrauchte und dem selben Fälschungsverfahren unterzog, kann nach menschlichem Ermessen ausgeschlossen werden. Soweit diese gefälschten Noten aber nicht den 116 nachgewiesenermassen von den Angeklagten in Umlauf gesetzten Noten entsprechen bleibt allerdings ungeklärt, welcher der Angeklagten sie in Umlauf gesetzt hat. 3.9 In Bezug auf die angeblich 5% der Fälle, in denen es nicht gelungen sei, die gefälschten Noten in Umlauf zu setzen, stützt sich die Anklage einzig auf die Aussagen des Angeklagten vom 19. Oktober 2009. Er sagte damals auf Frage, wie oft es nicht gelungen sei, gefälschte Banknoten in Umlauf zu setzten, aus: „Nicht so oft. Etwa so 5%.“ Weitere Abklärungen konnten hiezu nicht erfolgen. Die Anklagebehörde gibt unverarbeitet die Aussage von B. wieder. Die Aussage von B. in diesem Zusammenhang ist vage. Zudem geht aus der Anklage nicht hervor, welcher bzw. welche der beiden Angeklagten wann und wo diese Versuche un-

- 22 ternommen haben soll. Es ist mit der Informations- und Umgrenzungsfunktion des Anklageprinzips nicht vereinbar, in der Anklageschrift nur den Inhalt eines Beweismittels zu erwähnen und es dem Gericht zu überlassen, daraus einen zu beurteilenden Sachverhalt zu konstruieren. Das Gericht sieht in der erwähnten Umschreibung keinen zusätzlichen Anklagepunkt. 3.10 3.10.1 Zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung bezüglich mehrfacher Tatbegehung kann auf Erwägung 2.1.1.3 verwiesen werden. Das Bundesstrafgericht ging bei Absatzhandlungen, die am selben Tag an nahe beieinander liegenden Orten begangen wurden, von einer Handlungseinheit aus (Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2006.13 vom 22. November 2006, E. 3.3.2; bestätigt in BGE 133 IV 256 E. 4.5.3). 3.10.2 Der im Vorverfahren erstellten Liste mit den Sicherstellungsorten ist zu entnehmen, dass diese in den Kantonen, Thurgau, Zürich, Schwyz, Schaffhausen, Basel-Stadt, Luzern, Zug, St. Gallen, Appenzell Ausserrhoden, Bern, Aargau, Graubünden und anderswo liegen (cl. 5 pag. 13.1.0.232 ff; cl. 6 pag. 13.2.0.169 ff.). Es entsteht der Eindruck, als hätten die Angeklagten bewusst darauf geachtet, dass die Absatzorte örtlich und zeitlich nicht nahe beieinander liegen. A. gab dann auch an der Verhandlung auf Frage, ob darauf geachtet worden sei, dass die Einlöseorte nicht zu nahe beieinander liegen, zu Protokoll: „Es sei vorgekommen“ (cl. 19 pag. 19.910.63). Damit liegt jeweils neue Entschlussfassung und somit mehrfache Tatbegehung vor. 3.11 Mit Bezug auf die 25 gemeinsam in Umlauf gesetzten falschen Banknoten ist im Sinne der genannten Rechtsprechung (E. 2.1.2) von Mittäterschaft auszugehen: B. sagte, als sie umgesetzt hätten, sei er immer zusammen mit ihr mit ihrem Auto unterwegs gewesen (cl. 19 pag. 19.910.73). A. wusste bei den Fahrten, dass B. Falschgeld auf sich trägt (cl. 19 pag. 19.910.75). Die Angeklagten nahmen somit die 25 Absatzhandlungen gemeinsam vor. Das erlangte Rückgeld investierten sie zusammen in den Kauf von Kokain und zur Tilgung von Schulden (cl. 19 pag. 19.910.60; pag. 19.910.72; pag. 19.910.74; pag. 19.910.76; cl. 5 pag. 13.1.0.219, 221–222; cl. 6 pag. 13.3.0.17). Hinsichtlich der 89 alleine von B. und den zwei alleine von A. in Umlauf gesetzten gefälschten Banknoten betont die Anklage explizit, dass die Angeklagten jeweils alleine gehandelt hätten. Diese Schlussfolgerung erscheint zutreffend. 3.12 3.12.1 B. ist demnach des mehrfachen in Umlaufsetzens falschen Geldes gemäss Art. 242 Abs. 1 StGB (in 114 Fällen, davon 25 gemeinsam mit A.) sowie des ein-

- 23 maligen Versuchs dazu (Art. 242 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) schuldig zu sprechen. 3.12.2 A. ist des mehrfachen in Umlaufsetzens falschen Geldes gemäss Art. 242 Abs. 1 StGB (in 27 Fällen, davon 25 gemeinsam mit B.) schuldig zu sprechen. 4. Gewerbsmässiger Betrug und Versuch dazu (Anklagepunkt A.3) 4.1 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Die objektiven Tatbestandsmerkmale setzten sich demzufolge aus der arglistigen Täuschung, dem Irrtum, der Vermögensdisposition und dem Vermögensschaden zusammen. Zwischen arglistiger Täuschung und dem Irrtum sowie zwischen dem Irrtum und der Vermögensdisposition muss ein Motivationszusammenhang bestehen, zwischen der Vermögensdisposition und dem Vermögensschaden ein Kausalzusammenhang (siehe dazu TRECHSEL/CRAMERI et. al., Zürich/St. Gallen 2008, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, N. 1 zu Art. 146 StGB). 4.2 Gewerbsmässigkeit ist bei berufsmässigem Handeln gegeben. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung heisst dies zusammengefasst, dass der Täter die Tat bereits mehrfach begangen hat, dass er in der Absicht handelte, ein Erwerbseinkommen zu erlangen, und dass aufgrund seiner Taten darauf geschlossen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von unter den entsprechenden Straftatbestand fallenden Taten bereit gewesen (Urteil des Bundesgerichts 6B_311/2009 vom 20. Juli 2009, E. 2.3 mit Verweisungen auf BGE 123 IV 113 E. 2c; 119 IV 129 E. 3; 116 IV 319 insb. E. 4). 4.3 Richtet sich die Tat nur auf einen geringen Vermögenswert oder auf einen geringen Schaden, so wird der Täter, auf Antrag, mit Busse bestraft (Art. 172ter Abs. 1 StGB). Die Grenze für den geringfügigen Vermögenswert im Sinne von Art. 172ter Abs. 1 StGB beträgt nach der Rechtsprechung Fr. 300.– (BGE 123 IV 197 E. 2a). Abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen des Art. 172ter Abs. 2 StGB ist der Anwendungsbereich von Art. 172ter StGB faktisch durch die Ausgestaltung einzelner Tatbestände begrenzt. Das gilt u.a. hinsichtlich all jener Delikte, die durch das Merkmal der Gewerbsmässigkeit qualifiziert sind (WEISSENBERGER, Basler Kommmentar, a.a.O., Art. 172ter StGB N. 11). Soweit also auf gewerbsmässigen Betrug erkannt wird, ist dieser nie geringfügig im Sinne von Art. 172ter StGB.

- 24 - 4.4 Wer gefälschtes Geld zur Zahlung einsetzt, welches die Gefahr schafft, mit echtem verwechselt zu werden, begeht gemäss Praxis grundsätzlich eine arglistige Täuschung im Sinne des Betrugstatbestandes gegenüber den Empfängern des Geldes (BGE 133 IV 256 E. 4.4.3 und E. 4.4.4; Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2009.20 vom 9. Dezember 2009, E. 3.3.1) und somit in aller Regel auch einen Betrug. 4.5 Zwischen dem Inumlaufsetzen falschen Geldes (Art. 242 StGB) und dem Betrug (Art. 146 StGB) besteht echte Konkurrenz (BGE 133 IV 256 E. 4.3). 4.6 Den Angeklagten wird in objektiver Hinsicht vorgeworfen, sie hätten in der Zeit von August 2007 bis Dezember 2007 gewerbsmässig und zum Teil gemeinsam in den Kantonen Thurgau, Zürich, Schwyz, Schaffhausen, Basel-Stadt, Luzern, Zug, St. Gallen, Appenzell Ausserrhoden, Bern, Aargau, Graubünden und anderswo bei mindestens 128 bekannten Empfängern falsche Banknoten unter arglistiger Täuschung zum Zweck der Zahlung eingesetzt und diese durch die Herausgabe der Kaufsache bzw. durch das Erbringen einer Leistung sowie die Herausgabe von Wechselgeld am Vermögen geschädigt. Es seien insgesamt 246 Noten Falschgeld à Fr. 100.– und 10 Noten à Fr. 50.– mit der jeweiligen von den Angeklagten benutzten Seriennummer aufgetaucht. Sie hätten mit den genannten Noten gesamthaft einen Erlös von mindestens Fr. 25'000.– erzielt. In der Verhandlung stellte sich die Bundesanwaltschaft mit ihrem mündlich gestellten Antrag auf den Standpunkt, es seien 255 Noten gewesen, massgebend ist indessen der Vorwurf gemäss Anklageschrift. In subjektiver Hinsicht wird den Angeklagten vorgeworfen, sie hätten mit Wissen und Willen sowie in der Absicht gehandelt, sich selbst sowie den jeweils anderen Angeklagten unrechtmässig zu bereichern. Sie hätten sich bewusst darauf eingerichtet, eine Vielzahl von Delikten in der genannten Art zu begehen. Da B. in dieser Zeit arbeitslos gewesen sei und nur eine IV-Rente in geringer Höhe erhalten habe, habe er beschlossen, durch das in Umlaufsetzen von Falschgeld ein relativ regelmässiges Einkommen zu erzielen. Bis zur Verhaftung sei nicht beabsichtigt gewesen, mit den Falschgelddelikten aufzuhören. 4.7 4.7.1 Die Anklage geht beim Betrug von einer anderen Anzahl Taten mit bekannten Geschädigten aus, als beim in Umlaufsetzen von Falschgeld (E. 3.4). Die im Anklagepunkt A.2 erwähnten, einem der beiden Angeklagten zugeordneten Taten ergeben 116, während Anklagepunkt A.3 von 128 ausgeht, ohne diese zuzuordnen. Die Differenz rührt daher, dass die Angeklagten bei den gemeinsamen Taten beim in Umlaufsetzen von Falschgeld im Vorverfahren nicht exakt deckungsgleiche Aussagen machten. Hat die Anklage im Anklagepunkt A.2 noch auf die Aussagen von B. abgestellt, zählt sie nun im Anklagepunkt A.3 beide Aussagen

- 25 betreffend die Absatzorte zusammen. Da es sich beim in Umlaufsetzen falschen Geldes und beim Betrug um identische Lebensvorgänge handelt, ist kein Grund ersichtlich, hier von einem anderen Sachverhalt auszugehen als dort, nämlich von den 116 nachgewiesenen Absatzhandlungen. 4.7.2 Nebst diesen 116 Absatzhandlungen geht die Anklageschrift von weiteren, im Total von 246 Betrugshandlungen aus. In Bezug auf nicht in E. 3.5–3.7 behandelte Fälle ist jedoch nicht nachweisbar, wer diese in welcher Täterschaftsform begangen hat. Es kann nicht ohne Weiteres Mittäterschaft vermutet werden. 4.8 In objektiver Hinsicht kann beweismässig auf E. 3.5–3.7 verwiesen werden. 4.9 Das Tatvorgehen, wie in E. 3.5–3.7 umschrieben, lässt keinen anderen Schluss zu als den, dass die Angeklagten die Abnehmer des Falschgeldes vorsätzlich arglistig täuschten und die Letzteren sich als Folge davon selbst schädigten. Die Anklage umschreibt den Schaden mit Bezug auf die bekannten Empfänger generell abstrakt mit den Worten, „durch die Herausgabe der Kaufsache bzw. durch Erbringen einer Leistung sowie Herausgabe von Wechselgeld am Vermögen geschädigt.“ Durch die Entgegennahme eines wertlosen Falsifikates im Austausch gegen eine werthaltige Leistung – Ware plus Wechselgeld – haben sich die Empfänger an ihrem Vermögen geschädigt, unabhängig davon, ob sie das Falsifikat später wissentlich oder unwissentlich an Dritte weitergaben, da der Vermögensschaden mit der Entgegennahme des Falsifikats unmittelbar – wenn auch nur vorübergehend – eingetreten ist. Massgebend ist der Abschluss des Verpflichtungsgeschäftes (statt vieler: BGE 102 IV 89; TRECHSEL, a.a.O., Art. 146 StGB N. 26 f.). Die Täuschung motivierte die Getäuschten zur Selbstschädigung. 4.10 Die beiden Angeklagten handelten vorsätzlich und in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern: Das erlangte Rückgeld diente ihnen zum Kauf von Kokain und zur Rückzahlung von Schulden (cl. 19 pag. 19.910.60; pag. 19.910.72). 4.11 Zur Rechtslage hinsichtlich der Mittäterschaft in Bezug auf die 25 Fälle kann auf die entsprechenden Erwägungen betreffend das in Umlaufsetzen falschen Geldes verwiesen werden (E. 3.11.2). Die Voraussetzungen der Mittäterschaft sind in diesen Fällen gegeben. 4.12 B. hat demnach in 114 Fällen (89 Fälle alleine, 25 Fälle zusammen mit A.) und A. in 27 Fällen (zwei Fälle alleine, 25 Fälle gemeinsam mit B.) den Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. 4.13 Die Anklage lautet auf gewerbsmässigen Betrug. Es ist für jeden Angeklagten einzeln zu erwägen, ob Gewerbsmässigkeit vorliegt.

- 26 - 4.13.1 B. hat die falschen Banknoten von etwa Ende August 2007 bis Dezember 2007 zu Zahlungszwecken gebraucht. In dieser Zeit hat er 89 Mal alleine und 25 Mal zusammen mit A. gehandelt. Bereits die dafür aufgewendete Zeit und die Anzahl falscher Noten sprechen für Gewerbsmässigkeit. 114 Taten innerhalb eines Zeitraumes von etwas mehr als drei Monaten ist als sehr häufig zu bezeichnen. B. bezog während der relevanten Zeit eine IV-Rente von Fr. 1'300.– bis Fr. 1'400.– pro Monat (cl. 1 pag. 3.1.0.18; pag. 3.1.0.20). Sein Erlös aus den erwähnten Transaktionen war also in den drei Monaten mehr als doppelt so hoch wie sein Renteneinkommen. Auch war er klarerweise zu einer Vielzahl von Taten bereit. Er dachte aufgrund seiner Kokainsucht gar nicht daran, mit dem Delinquieren aufzuhören (cl. 19 pag. 19.910.60). Alle diese Umstände sprechen für gewerbsmässiges Handeln. Zudem ist zu berücksichtigen, dass im alten Vermögensstrafrecht die Mindeststrafe für gewerbsmässigen Betrug ein Jahr Zuchthaus betrug (Art. 148 Abs. 2 aStGB). Heute beträgt sie 90 Tagessätze Geldstrafe (Art. 146 Abs 2 StGB). Mit der Senkung der Mindeststrafe für gewerbsmässigen Betrug sind die Anforderungen für die Bejahung der Gewerbsmässigkeit faktisch gesenkt worden. Die Mindeststrafe ist für das Bundesgericht in Grenzfällen ein wichtiges Kriterium. So betonte es in BGE 116 IV 319 als auch in BGE 117 IV 119, dass die kriminelle Energie und soziale Gefährlichkeit nicht in einem Mass vorhanden gewesen seien, welche angesichts der Mindeststrafe von einem Jahr Zuchthaus einem gewerbsmässigen Betrüger eigen seien. Vor diesem Hintergrund und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in BGE 123 IV 113 E. 2a (23 Diebstähle und 6 Versuche in siebeneinhalb Monaten mit einer Beute von Fr. 3'400.– [unter neuem Vermögensstrafrecht] mit einer Mindeststrafe von drei Monaten Gefängnis für gewerbsmässigen Diebstahl) ist die Gewerbsmässigkeit im Sinne von Art. 146 Abs. 2 StGB im Vorliegenden bei 114 Fällen zu bejahen. Der eine Versuch, in Spreitenbach oder Dietlikon eine falsche Banknote à Fr. 200.– abzusetzen, geht im übrigen im vollendeten gewerbsmässigen Delikt auf (vgl. BGE 123 IV 113 E. 2c und d). 4.13.2 A. hatte in der fraglichen Zeit von August 2007 bis Dezember 2007 ein Nettoeinkommen von Fr. 3'700.– bei einem Beschäftigungsgrad von 60-70% und erhielt Kinderalimente von Fr. 900.– (cl. 1 pag. 3.2.0.8). Sie handelte lediglich zwei Mal alleine und daneben 25 Mal zusammen mit dem Angeklagten. Die generierten Einkommen dienten primär dazu, mit B. Kokain zu konsumieren. Ein eigener Wille, mit dem Falschgeld regelmässige Einnahmen zu erzielen, ist nicht ersichtlich und wird in der Anklage auch nicht behauptet. Zudem ist davon auszugehen, dass der mit den Betrügen erzielte Deliktsbetrag von Fr. 200.– alleine und Fr. 2'500.– zu zweit (bzw. die Hälfte davon für A.) keinen namhaften Beitrag zur Finanzierung ihrer Lebensgestaltung darstellte. Nach dem Gesagten ist die Gewerbsmässigkeit bei A. zu verneinen.

- 27 - 4.14 Nachdem die Betrugshandlungen von A. nicht zu einer gewerbsmässigen Handlungseinheit zusammengefasst werden können, ist bei jeder einzelnen Tat davon auszugehen, dass sie auf einen Schadens- bzw. Bereicherungsbetrag von Fr. 100.– bzw. Fr. 50.– ausgerichtet gewesen war. Demnach liegt bei A. mehrfacher geringfügiger Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter StGB vor. 4.15 4.15.1 Geringfügige Vermögensdelikte im Sinne von Art. 172ter StGB (siehe E. 4.3) sind Antragsdelikte und Übertretungen (siehe Art. 103 StGB). Die Verfolgungsverjährung beträgt drei Jahre nach Begehung der Tat (Art. 109 StGB). Nachdem das Bundesgericht die verjährungsrechtliche Einheit aufgegeben hat (BGE 131 IV 83 E. 2.4), sind alle geringfügigen Vermögensdelikte, welche A. früher als drei Jahre vor der Urteilseröffnung begangen hat, verjährt. Mit Bezug auf 21 Handlungen fehlt entweder der Strafantrag oder es liegt Verjährung vor oder gar beides (Betreffend Antrag siehe: cl. 9 pag. 15.2.116.5; cl. 8 pag. 15.2.19.1; cl. 8 pag. 15.2.27.11; cl. 8 pag. 15.2.28.1; cl. 8 pag. 15.2.27.3; cl. 7 pag. 15.1.8.1; cl. 8 pag. 15.2.30.1; cl. 8 pag. 15.2.41.1; cl. 8 pag. 15.2.43.1; cl. 8 pag. 15.2.44.3; cl. 9 pag. 15.2.103.4; cl. 9 pag. 15.2.113.2; cl. 9 pag. 15.2.91.1; cl. 9 pag. 15.2.96.1; cl. 7 pag. 15.1.17.1; cl. 8 pag. 15.2.66.1; cl. 8 pag. 15.2.67.1; cl. 3 pag. 5.6.0.39; cl. 9 pag. 15.2.104.2; betreffend Datum siehe: cl. 6 pag. 13.2.0.169–176). 4.15.2 Von drei Poststellen und einer Bank liegen zwar gültige Strafanträge vor (cl. 7 pag. 15.1.3.5; cl. 7 pag. 15.1.2.69, pag. 15.1.2.88–89) und die Übertretungen sind noch nicht verjährt (cl. 6 pag. 13.2.0.169–176). Laut den Aussagen der Angeklagten sei aber nie direkt bei der Post oder Bank C. eine Note eingesetzt worden (cl. 19 pag. 19.910.69). Dies erscheint plausibel, haben die Angeklagten doch auf Einkäufe gesetzt und nicht auf Einreichen von Falschgeld bei Finanzinstituten. Es ist davon auszugehen, dass die „Blüten“ später zu diesen gelangten. Eingesetztes Falschgeld kann durchaus einige Zeit im Umlauf sein, bevor es sichergestellt wird. Beim Betrug gilt das Prinzip der Stoffgleichheit. Nach diesem Prinzip muss die Bereicherung die Kehrseite des Schadens darstellen (BGE 134 IV 210 E. 5.3). Entsprechend können nur die direkten Abnehmer der Falsifikate Geschädigte des Betruges sein. Drittempfängern fehlt die Legitimation zum Strafantrag. A. ist somit hinsichtlich der vier sichergestellten Falsifikate wegen geringfügigen Betrugs zufolge fehlenden Strafantrags nicht strafbar. 4.15.3 Beim sichergestellten Falschgeld bei den Geschäften R., Imbiss Stand S. und beim T. AG liegen gültige Strafanträge vor und die Taten sind noch nicht verjährt.

- 28 - A. hat sich demnach des mehrfachen geringfügigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter StGB in zwei Fällen schuldig gemacht. 4.16 4.16.1 B. ist wegen gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. 4.16.2 A. ist wegen mehrfachen geringfügigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter StGB schuldig zu sprechen. 5. Raub (Anklagepunkt A.4) 5.1 5.1.1 Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft (Art. 140 Ziff. 1 StGB).

5.1.2 Gewalt an einer Person ist das unmittelbare Einwirken auf den Körper. Die Drohung muss objektiv eine solche Intensität erreichen, dass ein durchschnittlich Einsichtiger dem Ansinnen des Täters nachgäbe; auch die Drohung mit einer einfachen Körperverletzung, z.B. Knochenbruch genügt. Dass der Täter die Drohung wahr machen will, ist nicht erforderlich. Als dritte Alternative sieht das Gesetz die Variante vor, dass der Täter das Opfer zum Widerstand unfähig macht. Nur dann, wenn der Täter andere Mittel als Gewalt oder Drohung gegen das Opfer einsetzt, muss Widerstandsunfähigkeit nachgewiesen werden (TRECH- SEL/CRAMERI et. al., a.a.O., Art. 140 StGB N. 4, 5, und 8). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, der sich insbesondere auf die Ausübung der Nötigungshandlung (Gewalt, Drohung, Bewirken der Widerstandsunfähigkeit) gegenüber dem Opfer zum Zwecke der Begehung eines Diebstahls beziehen muss sowie natürlich auf alle objektiven Tatbestandselemente des Diebstahls selbst. Zusätzlich müssen auch die Aneignungsabsicht sowie die Absicht unrechtmässiger Bereicherung bestehen (NIGGLI/RIEDO, Basler Kommentar, Basel 2007, 2. Aufl., Art. 140 StGB N. 38). Der Täter braucht nicht bereit zu sein, die Gefahr zu verwirklichen (TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O., Art. 140 StGB N. 19; BGE 117 IV 426 E. 4d). 5.2 Die Bundesanwaltschaft wirft den Angeklagten vor, sie hätten gemeinsam am 16. Juli 2007, ca. 21.50 Uhr, im Restaurant AA. in Zürich mit einer Softair-Pistole zum Nachteil von J. einen Raub begangen. B. habe A. vorgeschlagen, sie könnten sich Geld verschaffen, wenn sie in einem Gartenrestaurant ein Serviceportemonnaie stehlen würden. Die beiden Angeklagten hätten nach mindestens

- 29 zwei erfolglosen Erkundungsfahrten im Hinblick auf einen Entreissdiebstahl die Idee gehabt, sie könnten die Spielzeugpistole des Sohnes von A. für die Entwendung eines Portemonnaies benutzen, worauf sie mit dieser Pistole erneut gemeinsam mindestens zwei weitere erfolglose Erkundungsfahrten mit dem Fahrzeug von A. unternommen hätten. Sie hätten am Tattag am Fahrzeug von A. die zuvor eigens zum Zweck, ein Serviceportemonnaie zu stehlen, hergestellten gefälschten Nummernschilder 5 montiert, eine Perücke, ein Halstuch, einen Motorradhelm, eine Lederjacke und die Softair-Pisole eingepackt und seien mindestens zum dritten Mal in der Absicht, ein Serviceportemonnaie zu entwenden, Richtung Zürich losgefahren, wo sie das Restaurant AA. ausgewählt hätten. A. habe das Fahrzeug vor dem Restaurant geparkt, habe eine blonde Perücke angezogen und im Wagen gewartet, während B. eine Lederjacke und ein Halstuch von A. übergezogen habe, welches er beim Betreten des Lokals bis zur Nase hochgezogen habe. B. sei mit einem Motorradhelm von A. am linken Arm und der Softair-Pistole darin ins Lokal gegangen, wo er ca. einen Meter vor dem Wirt, J., gut sichbar mit der Waffe in der Hand, diesen aufgefordert habe: „Portemonnaie her, sonst knall ich dich ab.“ J. habe nicht reagiert, worauf B. die Softair- Pistole mit dem Finger am Abzug auf den Wirt gerichtet, seine Aufforderung wiederholt habe und ihr mittels Schwenkens der Waffe Nachdruck verliehen habe. J. habe ihm daraufhin das Serviceportemonnaie übergeben. B. sei zum Fahrzeug gerannt, wo A. gewartet habe. Sie seien gemeinsam ohne Licht weggefahren. Die Angeklagten hätten die erbeuteten Fr. 2'500.–, gemeinsam zur Finanzierung ihres Drogenkonsums verwendet. 5.3 B. sagte am 21. September 2007 aus, er habe den Vorschlag gemacht, ein Serviceportemonnaie zu stehlen (cl. 5 pag. 13.1.0.117). A. habe die Idee gehabt, die Pistole zu nehmen (cl. 5 pag. 13.1.0.117–118). Sie seien auf das Restaurant AA. gekommen. Er habe die Pistole und die Jacke genommen. Sie habe eine blonde Perücke angezogen. Er habe dann mit der Pistole den Überfall gemacht. Er sei mit dem Tuch bis zur Nase maskiert gewesen. Die Pistole sei im Helm gewesen. Der Wirt (J.) sei hinter der Theke gestanden. Er (B.) sei rein gegangen und habe die Pistole hingehalten und habe gesagt, Portemonnaie her (cl. 5 pag. 13.1.0.118). Anlässlich seiner Befragung vom 27. Dezember 2007 bestätigte er die frühere Aussage weitestgehend. J. habe das Portemonnaie genommen und es ihm hingehalten. Er habe es genommen. Gefahren sei A. (cl. 5 pag. 13.1.0.122). Sie seien sicher schon zwei Mal unterwegs gewesen mit der Absicht, einen Raub zu begehen. Beim dritten Mal hätten sie es dann gemacht. Auf Frage, ob die Aufgabenverteilung bereits vorher abgemacht worden sei, sagte er, sie sei die Fahrerin gewesen. Als er gefragt wurde, wer das falsche Kontrollschild hergestellt habe, gab er zu Protokoll, A.. Das mit der Töfffahrerjacke und dem Helm sei auch von ihr gekommen (cl. 5 pag. 13.1.0.123, 125). Bei der Einvernahme vom 19. Oktober 2009 bestätigte er seine bisher gemachten Aus-

- 30 sagen (cl. 5 pag. 13.1.0.224). Als er gefragt wurde, wer auf die Idee mit der Softair Pistole gekommen sei, sagte er, sie seien beide darauf gekommen, etwas zu machen (cl. 5 pag. 13.1.0.225). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 3. November 2009 bestätigte B. seine Aussagen vom 19. Oktober 2009 (cl. 6 pag. 13.3.14). Er sagte, er habe einmal eine Freundin gehabt, die im Service gearbeitet habe, somit habe er gewusst, dass ca. Fr. 2'000.– in einem Portemonnaie seien (cl. 6 pag. 13.3.0.15). Das erbeutete Geld sei zum grossen Teil für Kokain und noch für Rechnungen von A. drauf gegangen (cl. 6 pag. 13.3.0.17). An der Hauptverhandlung anerkannte er den Anklagevorwurf (cl. 19 pag. 19.910.77). Auf Frage, ob er der Ansicht sei, dass A. gewusst habe, dass er die Pistole dabei habe, sagte er, sie habe ihn schlichtweg dazu gedrängt die Pistole zu benutzen (cl. 19 pag. 19.910.78–79). 5.4 A. sagte am 19. Dezember 2007 aus, sie habe mit dem Raub nichts zu tun (cl. 6 pag. 13.2.0.27). Später sagte sie, es tue ihr leid (cl. 6 pag. 13.2.0.32). In Bezug auf die Vorbereitungshandlungen und die beim Raub benutzten Gegenstände erwähnte sie das Kontrollschild, die Perücke, die Pistole ihres Sohnes, die Dächlikappe, es „Tüechli“ (cl. 6 pag. 13.2.0.33). Am 20. Dezember 2007 sagte sie aus, sie glaube, der Auslöser sei die Spielzeugpistole ihres Sohnes gewesen, welche wie eine echte Waffe aussehe. Der Auslöser sei gewesen, dass sie beide kein Geld gehabt hätten (cl. 6 pag. 13.2.0.37). In Bezug auf die verwendeten Gegenstände beim Raub sagte sie: „Die Waffe“. (cl. 6 pag. 13.2.0.40). Auf Frage, ob das Tuch als Maske für den Raub gedacht gewesen sei, als B. es mitgenommen habe, sagte sie, ja, das habe er vorher so gesagt (cl. 6 pag. 13.2.0.42). Das Geld sei verbraucht worden um Drogen zu kaufen. Er habe ihr auch etwas gegeben, als Haushaltungsgeld (cl. 6 pag. 13.2.0.43). Bei der Befragung vom 12. Oktober 2009 bestätigte sie ihre bisherigen Aussagen (cl. 6 pag. 13.2.0.155). Auf Frage, ob sie gewusst habe, als sie mit B. mit der Pistole und den Kleidern losgefahren sei, dass ein Raub geplant gewesen sei zwecks Geldbeschaffung, antwortete sie „Ja“ (cl. 6 pag. 13.2.0.158). An der Konfrontationseinvernahme vom 3. November 2009 bestätigte sie ihre am 12. Oktober 2009 gemachten Aussagen (cl. 6 pag.13.3.0.14 ff.). In der Hauptverhandlung anerkannte sie den Anklagevorwurf teilweise. Sie habe gewusst, dass er ein Portemonnaie habe stehlen wollen. Sie habe nicht gewusst, dass B. die Softair-Gun dabei gehabt habe (cl. 19 pag. 19.910.78–79). Auf Frage, ab welchem Zeitpunkt sie gewusst habe, dass er eine Pistole dabei gehabt habe, sagte sie, als er zurückgekommen sei (cl. 19 pag. 19.910.79). 5.5 5.5.1 Der Zeuge J. sagte am 16. Juli 2007 aus, der unbekannte Mann sei durch die Haupteingangstür hereingekommen. Er (der Unbekannte [B.]) habe ein Tuch bis unter die Nase gebunden gehabt. Er sei näher gekommen und als er vor ihm ge-

- 31 standen sei, habe er die rechte Hand gehoben und erst dann habe er (der Zeuge) die Pistole gesehen. Der Unbekannte habe ihm gesagt: „Gib mir Portemonnaie, sonst knall ich dich ab!“ Er habe die Waffe direkt auf ihn gerichtet gehabt. Er habe die Hand mit der Pistole von unten nach oben geführt. Er habe die Waffe direkt auf ihn gerichtet gehabt. Der Unbekannte sei ca. einen Meter vor ihm gestanden. Er habe den Finger am Abzug gehabt (cl. 4 pag. 12.1.0.1). Die Frage, ob Drohungen gegen ihn ausgesprochen worden seien, bejahte er. Er solle das Portemonnaie rausgeben, sonst knalle er ihn ab. Dies habe er mehrmals gesagt. Er (der Zeuge) habe zum anderen gesagt, dass er das Portemonnaie nicht gebe. Der Unbekannte habe wiederholt. „Gib das Portemonnaie oder ich knalle dich ab.“ Er (der Zeuge) habe gemerkt, dass der Andere es ernst meine und habe ihm das Portemonnaie herausgegeben (cl. 4 pag. 12.1.0.2). Der Unbekannte habe das Portemonnaie genommen und sei raus gerannt (cl. 4 pag. 12.2.3). Bei der Befragung vom 11. Dezember 2007 bestätigte J. seine Angaben zum Tatablauf (cl. 4 pag. 12.1.0.5–17). 5.5.2 Nach dem Überfall im Restaurant AA. hat die Stadtpolizei Zürich in der Nähe des Tatorts ein Stofftuch sowie eine Motorradlederjacke sichergestellt (cl. 3 pag. 5.3.0.3; pag. 5.3.0.17; pag. 5.3.0.27). Die auf dem Stofftuch festgestellten DNA-Spuren konnten A. sowie B. zugeordnet werden (cl. 4 pag. 10.3.0.1 ff.; pag. 10.3.0.7 ff.; pag. 10.2.0.8. ff.). Anlässlich der Hausdurchsuchung am Wohnort von A. wurde eine Softair-Pistole sichergestellt (cl. 3 pag. 8.1.0.25). Anhand der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation konnte B. die Anwesenheit in Tatortnähe nachgewiesen werden (cl. 4 pag. 9.1.1.10). 5.6 In Würdigung des Gesagten ergibt sich in tatsächlicher Hinsicht folgendes: 5.6.1 B. ist geständig. In Bezug auf den Überfall im Restaurant AA. vom 16. Juli 2007 ist erstellt, dass B. mit vorgehaltener und auf den Gastwirt J. gerichteter Softair- Pistole aus rund einem Meter Distanz diesen aufforderte, das Serviceportemonnaie herauszugeben. Er drohte, indem er sagte, „Portemonnaie her, sonst knall ich dich ab“. Diese Drohung richtete sich unmittelbar gegen Leib und Leben des Zeugen J.. B. verlieh seiner Aufforderung Nachdruck, indem er die Waffe schwenkte und seine verbale Drohung wiederholte. Als J. merkte, dass B. es ernst meint, übergab er ihm das Serviceportemonnaie mit ca. Fr. 2'000.–. Der von B. geschilderte Tatablauf deckt sich mit den Schilderungen des Zeugen. Die Aussagen von B. sind glaubhaft, da sie objektive Bestätigung finden und er sich selber belastet. In Bezug auf den Tatablauf im Restaurant ist der angeklagte Sachverhalt in objektiver und subjektiver Hinsicht somit erstellt. 5.6.2 A. ist grundsätzlich ebenfalls geständig, am Überfall beteiligt gewesen zu sein. In Bezug auf die gemeinsam vorgenommenen Handlungen ist folgendes beweis-

- 32 mässig erstellt: Die Idee für den Überfall ist von B. gekommen, als beide Angeklagten nach Gelegenheiten für die Geldbeschaffung zur Finanzierung ihres Drogenkonsums suchten. Der Auslöser war die Softair-Pistole des Sohnes von A.. Die Angeklagten wiesen sich gegenseitig die Schuld an der Idee zu, die Softair- Waffe des Sohnes von A. mitzunehmen. Letztlich haben aber beide gemeinsam den Raub geplant und vorbereitet, indem sie die entsprechenden Kleidungsstücke (Motorradlederjacke, Stofftuch, Perücke) und einen Motorradhelm zur Tarnung organisierten. Zur Verschleierung ihrer Identität verfälschten die beiden gemeinsam das Kontrollschild am Fahrzeug von A. (E. 7.3.3). Sie nahmen mindestens zwei Erkundungsfahrten vor. Vor dem Überall sprachen sie die Rollenverteilung ab. Erstellt ist ebenfalls, dass A. vor der Abfahrt zum Restaurant AA. wusste, dass B. die Softair-Pistole zwecks Geldbeschaffung mit sich führt (cl. 6 pag. 13.2.0.158; pag. 13.2.0.40). Dies hat sie im Vorverfahren wiederholt bejaht. Ihre Aussage an der Hauptverhandlung, dass sie erst nach dem Überfall von der Waffe Kenntnis gehabt habe, ist als Schutzbehauptung zu werten. Während des Überfalls wartete sie mit einer blonden Perücke getarnt im Fluchtauto mit dem gefälschten Kontrollschild. Unmittelbar nach dem Überfall stieg B. in das von A. gelenkte Fluchtauto und sie fuhren gemeinsam weg. Mit dem erbeuteten Deliktsgut erwarben die Beiden vorwiegend Kokain für den Eigenkonsum. Mit einem kleineren Teil des Deliktsguts wurden Rechnungen von A. bezahlt. Der angeklagte Sachverhalt ist somit in objektiver Hinsicht erstellt. 5.7 Es ist bewiesen, dass die beiden Angeklagten die Tat gemeinsam geplant und vorbereitet haben. Bei der Tatausführung übte auch A. weiterhin tragenden Einfluss aus, indem sie gemäss vorgängiger Rollenverteilung das Fluchtauto fuhr. Anschliessend verwendete sie gemeinsam mit B. die Deliktsbeute. 5.8 In subjektiver Hinsicht bestehen am Vorsatz und der Bereicherungsabsicht von A. keine Zweifel. Ihre Absicht richtete sich auf das Entwenden des Serviceportemonnaies zwecks Finanzierung des Drogenkonsums sowie Schuldentilgung und damit auf ungerechtfertigte Bereicherung. Demnach ist Mittäterschaft mit B. gegeben. 5.9 Die Angeklagten sind wegen Raubs im Sinne von Art. 140 Ziff 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 6. Diebstahl (Anklagepunkt A.5) 6.1 6.1.1 Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 139 Ziff. 1 StGB).

- 33 - 6.1.2 Die Tathandlung besteht in der Wegnahme der Sache, d.h. im Bruch fremden und in der Begründung neuen Gewahrsams an der Sache (STRATHEN- WERTH/WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, Bern 2007, Art. 139 StGB N. 3 m.w.H.). Vollendet ist die Tat mit der Begründung des neuen Gewahrsams (STRATHENWERTH/WOHLERS, a.a.O., N. 8). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich. Weiter muss der Täter Aneignungsabsicht sowie Bereicherungsabsicht haben (STRATHENWERTH/WOHLERS, a.a.O., N. 7). 6.2 Die Bundesanwaltschaft wirft den Angeklagten vor, sie hätten gemeinsam im Juli 2007, wahrscheinlich am 14. Juli 2007, im Gartenrestaurant der Bäckerei- Konditorei I. in Zürich einen Diebstahl begangen. Sie hätten in der Absicht sich Geld für Drogen zu beschaffen, gemeinsam nach einem Gartenrestaurant gesucht, und dabei mindestens zwei erfolglose Erkundungsfahrten durchgeführt. Sie hätten am Tattag am Fahrzeug von A. das gefälschte Nummernschild 5 montiert und seien nach Zürich gefahren, wobei B. die Angeklagte A. angewiesen habe, sie solle in einer Seitenstrasse im Fahrzeug auf ihn warten, was sie auch getan habe. B. habe sich unweit von dieser Stelle in das Café der Bäckerei I. begeben, wo er zuerst einen Kaffee getrunken und gewartet habe, bis alle Gäste gegangen seien. Er habe die Serviceangestellte gebeten, zu kassieren. Als diese das Serviceportemonnaie auf den Tisch gelegt habe, habe er dieses ergriffen und sei weggerannt. Die Angestellte sei ihm gefolgt und habe nach der Polizei gerufen, worauf B. das Serviceportemonnaie nach ca. 50 bis 100 Metern weggeworfen habe, da er gemerkt habe, dass ihm die Flucht mit dem Portemonnaie nicht gelingen würde. Er sei zum Fahrzeug gerannt, wo A. auf ihn gewartet habe. Sie hätten sich gemeinsam entfernt. 6.3 B. ist geständig (cl. 6 pag. 13.3.0.20). Seine Aussagen betreffend die Wegnahme des Serviceportemonnaies im Café I. decken sich mit den Zeugenaussagen der Servicemitarbeiterin BB. (cl. 3 pag. 5.4.0.4–5). B. anerkennt den Anklagevorwurf (cl. 19 pag. 19.910.80), der ihn betreffende Sachverhalt ist erstellt. 6.4 A. ist geständig (cl. 6 pag. 13.3.0.20; cl. 19 pag. 19.910.26). Sie anerkennt grundsätzlich den Anklagevorwurf (cl. 19 pag. 19.910.80). An der Verhandlung brachte sie zwar vor, sie habe nicht gewusst, wohin B. gehe (cl. 19 pag. 19.910.80). Diese Aussage präzisierte sie aber umgehend. Auf Frage, ob man vorher geplant habe, ein Serviceportemonnaie zu stehlen, sagte sie: „Ja doch“ (cl. 19 pag. 19.910.81). Das deckt sich mit ihren Aussagen im Vorverfahren, wonach sie vorgängig gewusst habe, dass ein Diebstahl geplant sei (cl. 6 pag. 13.2.0.87; pag. 13.2.0.161). Der angeklagte Sachverhalt ist somit erstellt. 6.5 Die Angeklagten haben den Diebstahl gemeinsam geplant und vorbereitet, indem sie eine Perücke zur Tarnung mitführten, mindestens zwei Mal für den

- 34 - Diebstahl geeignete Objekte für den Diebstahl auskundschafteten und vorgängig die Rollenverteilung absprachen. Indem A. das Fluchtauto fuhr, übte sie tragenden Einfluss auf die Tathandlung aus. Es ist somit von Mittäterschaft auszugehen. 6.6 In subjektiver Hinsicht bestehen am Vorsatz und der Bereicherungsabsicht der Angeklagten keine Zweifel. Sie beabsichtigten das erbeutete Bargeld auszugeben und damit vorwiegend Drogen zu kaufen und Schulden zu begleichen; die Absicht der ungerechtfertigten Bereicherung ist somit gegeben. 6.7 Durch die Wegnahme des fremden Portemonnaies in Bereicherungsabsicht sind die objektiven und subjektiven Tatbestandselemente von Art. 139 Ziff. 1 StGB erfüllt. Die Tat ist vollendet, da die Angeklagten – wenn auch nur vorübergehend – neuen Gewahrsam am Portemonnaie bzw. Geld begründet haben. 6.8 Bis zu einem Betrag von Fr. 300.– ist der Diebstahl gesetzlich privilegiert (BGE 123 IV 197 E. 2a). Entscheidend ist der Vorsatz des Täters, nicht der eingetretene Erfolg. War der Vorsatz des Täters auf eine den Grenzwert übersteigende Summe gerichtet, kommt Art. 172ter StGB auch dann nicht zur Anwendung, wenn die Deliktssumme unter dem Grenzwert von Fr. 300.– liegt (BGE 123 IV 197 E. 2a). B. kam auf die Idee ein Serviceportemonnaie zu stehlen, weil er annahm, dass in einem solchen ca. Fr. 2'000.– sind (cl. 6 pag. 13.3.0.15; cl. 19 pag. 19.910.82). A. bestätigte bei der Verhandlung vom 29. September 2010, dass sie darüber gesprochen hätten (cl. 19 pag. 19.910.82). Nachdem der Vorsatz mindestens in Form des Eventualvorsatzes und die Bereicherungsabsicht nicht auf einen geringfügigen Betrag zielten sondern auf einen grossen Betrag, scheidet die Privilegierung nach Art. 172ter StGB aus (BGE 123 IV 197 E. 2c). 6.9 Die Angeklagten sind demnach wegen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. 7. Missbrauch von Schildern (Anklagepunkt A.6) 7.1 7.1.1 Wer Kontrollschilder verfälscht oder falsche zur Verwendung herstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 97 Ziff. 1 Abs. 5 SVG). Art. 97 Ziff. 1 Abs. 5 SVG ist lex specialis zu Art. 246 Abs. 1 StGB und geht daher vor (Art. 97 Abs. 2 SVG). Der Tatbestand von Art. 97 Ziff. 1 Abs. 5 SVG ist mit der Herstellung des Falsifikates vollendet, ein effektiver Gebrauch ist nicht notwendig (GIGER, SVG, Strassenverkehrsgesetz, 7. Aufl., Zürich 2008, Art. 97 Ziff. 1 Abs. 5). Der subjektive Tatbestand von Abs. 5 verlangt Vorsatz und

- 35 die Absicht, die Fälschung zur Verwendung im öffentlichen Strassenverkehr herzustellen. 7.1.2 Wer falsche oder verfälschte Kontrollschilder oder Fahrradkennzeichen verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 97 Ziff. 1 Abs. 6 SVG). Verwenden nach Art. 97 Ziff. 1 Abs. 6 SVG heisst, dass das Falsifikat an einem Fahrzeug angebracht wird (GIGER, a.a.O. Art. 97 Ziff. 1 Abs. 1 und 5). Der Täter des „Verwendens“ nach Abs. 6 muss entweder der Führer oder Halter des Fahrzeuges sein (JEANNERET, Les dispositions pénales de la Loi sur la cirulation routière (LCR), Bern 2007, Art. 97 LCR N. 117). Strafbar sind das vorsätzliche wie das fahrlässige Verhalten. 7.2 Die Bundesanwaltschaft wirft den Angeklagten vor, sie hätten gemeinsam im Juli 2007 in der Planungsphase des Raubes das Originalkontrollschild 1 von A. kopiert, auf den Kopien zweimal die Ziffer 5 ausgeschnitten und mit Folie auf das Schild geklebt. Sie hätten dadurch je ein falsches vorderes und hinteres Kontrollschild 5 zur Benützung hergesellt und diese Schilder für die Fahrten beim Raub (16. Juli 2007), beim Diebstahl (Juli 2007) und auf den Erkundungsfahrten verwendet. Dies hätten sie mit Wissen und Willen getan. 7.3 7.3.1 A. ist geständig, die falschen Schilder hergestellt zu haben (cl. 6 pag. 13.2.0.167; pag. 13.3.0.29). Sie anerkennt den Anklagevorwurf in Bezug auf das Herstellen des falschen Kontrollschildes (cl. 19 pag. 19.910.84), der Sachverhalt ist erstellt. 7.3.2 Zur Rolle von B. beim Herstellen der Schilder widersprechen sich die Aussagen der Angeklagten. A. behauptet konstant, B. habe ausgeschnitten und zusammengeklebt. Sie selber habe die Kopie vom Nummernschild gemacht (cl. 6 pag. 13.3.0.29; cl. 19 pag. 19.910.84). B. vertritt generell den Standpunkt, A. habe die Nummer gebastelt (cl. 5 pag. 13.1.0.118; pag. 13.1.0.225; pag. 13.1.0.230; cl. 19 pag. 19.910.84). Im Detail gesteht er aber doch, es könne sein, dass er geholfen habe auszuschneiden; das mit den dreimal 5 habe er gemacht (cl. 5 pag. 13.1.0.197). Auch sagt er, von ihm sei die Idee gekommen, die Nummer zu vertauschen (cl. 6 pag. 13.3.0.29; cl. 19 pag. 19.910.84). 7.3.3 Aus diesen Aussagen ergibt sich, dass B. die Idee gehabt und einen wesentlichen Teil der Fälschungsarbeit ausgeführt hat, während A. das Restliche tat. Das Herstellen der falschen Schilder diente zudem einem gemeinsamen verbrecherischen Zweck, nämlich dem geplanten Raub (E. 5.6.2). Somit haben beide Angeklagten falsche Schilder hergestellt.

- 36 - 7.3.4 In subjektiver Hinsicht bestehen am Vorsatz der Angeklagten keine Zweifel. Das gemeinsame Herstellen der falschen Kontrollschilder kann nur wissentlich und willentlich geschehen. Es ist Mittäterschaft gegeben. 7.3.5 7.3.5.1 B. ist wegen Missbrauchs von Kontrollschildern (Herstellen) im Sinne von Art. 97 Ziff. 1 Abs. 5 SVG schuldig zu sprechen. 7.3.5.2 A. ist wegen Missbrauchs von Kontrollschildern (Herstellen) im Sinne von Art. 97 Ziff. 1 Abs. 5 SVG schuldig zu sprechen. 7.4 7.4.1 Beide Angeklagten sagten aus, das falsche Kontrollschild sei ausschliesslich für den Raub verwendet worden (cl. 6 pag. 13.3.0.29). Anlässlich der Hauptverhandlung präzisierte A., sie habe bei den Erkundungsfahrten die falschen Schilder nicht verwendet (cl. 19 pag. 19.910.85). Übereinstimmend sagten beide Angeklagten, A. habe das Fahrzeug mit den falschen Schildern beim Raub geführt (cl. 5 pag. 13.1.0.124 f.; 13.1.0.230; cl. 6 pag. 13.2.0.32; pag. 13.3.0.29 f.). Entgegen der Anklage ist daher davon auszugehen, dass das Kontrollschild lediglich einmal Verwendung fand und dass nur A. als Fahrzeughalterin und Fahrerin Täterin war. 7.4.2 Am Vorsatz von A. bestehen keine Zweifel. 7.4.3 7.4.3.1 B. ist vom Vorwurf des missbräuchlichen Verwendens von Kontrollschildern gemäss Art. 97 Ziff. 1 Abs. 6 SVG frei zu sprechen. 7.4.3.2 A. ist wegen Missbrauchs von Kontrollschildern (Verwenden) im Sinne von Art. 97 Ziff. 1 Abs. 6 SVG schuldig zu sprechen. 8. Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Anklagepunkte B. und C.1) 8.1 8.1.1. Die vorsätzliche Beteiligung am illegalen Umgang mit Betäubungsmitteln wird im Grundtatbestand des Art. 19 Ziff. 1 BetmG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Strafbar sind alle Formen einer Beteiligung am unbefugten Umgang mit Drogen. In al. 2 bis 6 von Art. 19 Ziff. 1 BetmG werden namentlich etwa das Einführen, Lagern, Befördern, der Verkauf, die Vermittlung, das Besitzen, das Aufbewahren sowie das Anstalten-Treffen hierzu erwähnt. Für einen Schuldspruch genügt, wenn von mehreren eingeklagten Handlungen, die

- 37 sich jeweils auf die gleiche Drogenart und -menge beziehen, eine Handlung tatsächlich erwiesen ist und rechtlich unter eine Tatbestandsvariante von Art. 19 Ziff. 1 BetmG fällt (siehe dazu ALBRECHT, Die Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes, 2. Aufl., Bern 2007, Art. 19 BetmG N. 185). Damit wird verhindert, dass dieselbe Drogenmenge mehrfach gezählt bzw. addiert wird. Es ist vielmehr auf die Menge abzustellen, welche sich durch die verschiedenen Handlungsstufen durchgezogen hat (TPF 2006 221 E. 2.2). 8.1.2 Nach Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG liegt ein schwerer Fall vor, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass sich die Widerhandlung auf eine Menge von Betäubungsmitteln bezieht, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung beträgt die relevante Grenzmenge für Kokain 18 g (BGE 109 IV 143 E. 3b; 118 IV 342 E. 1). Massgeblich ist stets die Menge des reinen Stoffes (BGE 119 IV 180 E. 2d; 111 IV 100 E. 2). 8.1.3 Widerhandlungen nach Art. 19 Ziff. 1 und 2 BetmG sind nur bei Vorsatz strafbar, wobei Eventualvorsatz genügt. Der auf Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG bezogene Vorsatz erfordert in erster Linie die Kenntnis des Täters über die Art und die Menge der erworbenen oder weitergegebenen Betäubungsmittel. Dafür genügt das Bewusstsein des Täters, dass die von ihm verkaufte Drogenmenge quantitativ erheblich ist und der Gebrauch des betreffenden Betäubungsmittels beträchtliche Schädigungen der menschlichen Gesundheit zu bewirken vermag (BGE 104 IV 211 E. 2; ALBRECHT, a.a.O., Art. 19 BetmG N. 177 m.w.H.). 8.1.4 Gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG wird mit Busse bestraft, wer unbefugt Betäubungsmittel konsumiert und wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Art. 19 BetmG begeht. 8.2 Angeklagter B. 8.2.1 Die Bundesanwaltschaft wirft B. folgende mehrfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz vor: Er habe ca. im Sommer 2004 in Oerlikon in einer Hanf-Indooranlage Marihuana zur Gewinnung von Betäubungsmitteln angepflanzt, jedoch keine brauchbaren Betäubungsmittel gewinnen können. Im Sommer 2004 bis 15. November 2007 habe er in der Wohnung von A. unbefugt Besitz von Betäubungsmittel gehabt, indem er ca. 700 Gramm in besagter Indooranlage produziertes Marihuana, welches einen THC-Gehalt von 1.1% aufweise, aufbewahrt habe. B. habe von Januar 2006 bis Dezember 2007 in Zürich jeweils zwischen 2 und 150 Gramm Kokain im Wert von Fr. 200.– bis Fr. 15'000.– gekauft (total ca. 409–452 Gramm Kokain von unterschiedlichem Reinheitsgrad). Von Herbst 2006 bis anfangs Dezember 2007 habe er an nicht bekannten Orten jeweils zwischen 2 bis 75 Gramm Kokain im Wert von Fr. 200.–

- 38 bis Fr. 7'500.– verkauft (total ca. 127–129 Gramm Kokain von unterschiedlichem Reinheitsgrad, da es in einem Fall von ihm von 80 Gramm auf 120 Gramm gestreckt worden sei). Weiter wird ihm vorgeworfen, er habe von Herbst 2006 bis anfangs Dezember 2007 in ZZ., Y. und andernorts jeweils zwischen 6 und 75 Gramm Kokain im Wert von Fr. 600.– bis Fr. 7'500.– an A. und andere Frauen abgegeben (total ca. 156-172 Gramm Kokain von unterschiedlichem Reinheitsgrad). Von Herbst 2006 bis anfangs Dezember 2007 habe er in ZZ., XX., Y. und andernorts jeweils zwischen 1 bis 4 Gramm Kokain geraucht (total ca. 173–231 Gramm Kokain von unterschiedlichem Reinheitsgrad). In subjektiver Hinsicht hätte er dies wissentlich und willentlich getan. 8.2.2 B. anerkennt den Vorwurf (cl. 5 pag. 13.1.0.228; cl. 6 pag. 13.3.0 28; cl. 19 pag. 19.910.87–88 [betr. Anbau und Besitz]; cl. 5 pag. 13.1.0.154 f.; pag. 13.1.0.228; cl. 19 pag. 19.910.88 [betr. Kauf]; cl. 5 pag. 13.1.0.154 f.; pag. 13.1.0.228; cl. 19 pag. 19.910.88 [betr. Verkauf und Abgabe]; cl. 5 pag. 13.1.0.131; pag. 13.1.0.154 f.; pag. 13.1.0.228; cl. 19 pag. 19.910.0.88 [betr. Konsum]). Er wurde positiv auf Kokainkonsum getestet (cl. 4 pag. 10.2.0.3 ff.). Sein umfassendes und konstantes Geständnis ist glaubhaft. Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 15. November 2007 stellte die Kantonspolizei Thurgau am Wohnort von A. eine demontierte Hanfplantage fest. Dabei wurden ca. 700 Gramm getrocknetes Hanf (THC-Gehalt 1,1%) sicher gestellt (cl. 4 pag. 10.1.0.10–11). Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb B. sich fälschlicherweise des Kokainhandels bezichtigen sollte. Der angeklagte Sachverhalt ist erstellt. 8.2.3 Vorliegend ist in Rechnung zu stellen, dass die B. vorgeworfenen Einzelhandlungen (Anbau/Kauf/Verkauf/Abgabe) verschiedene Stufen des illegalen Drogenhandels betreffen. In Ansehung der Rechtsprechung, wonach verhindert werden soll, dass dieselbe Drogenmenge mehrfach gezählt wird (E. 8.1.1), ergibt sich folgendes Bild: a) In Bezug auf den Anbau und den Besitz von Marihuana ist erstellt, dass es sich um dieselben 700 Gramm handelt (cl. 19 pag. 19.910.88). Daher ist lediglich von der Strafbarkeit vom Besitz auszugehen. Der Anbau ist mitbestrafte Tat. B. hat sich demnach vom Sommer 2004 bis 15. November 2007 schuldig gemacht wegen Besitzes von 700 Gramm Marihuana aus dem Selbstanbau mit einem THC-Gehalt von 1,1%. Cannabis gefährdet in keiner Menge die Gesundheit vieler Menschen (BGE 117 IV 314; BGE 120 IV 256 E. 2), weshalb eine qualifizierte Tatbegehung ausscheidet. b) In Bezug auf die Kaufs-, Verkaufs- und Konsumhandlungen hat sich ergeben, dass B. 409–452 Gramm Kokain gekauft und 173–231 Gramm selber kon-

- 39 sumiert hat. Den Rest hat er verkauft/abgegeben. Zugunsten des Angeklagten ist von einem Kauf von 409 Gramm (Minimum) und von einem Konsum von 231 Gramm (Maximum) auszugehen, so dass das Quantum, welches er verkauft/abgegeben hat, mindestens 178 Gramm Kokain von unbekanntem Reinheitsgrad beträgt. Laut Anklage hat er jeweils zwischen 2 und 75 Gramm verkauft, wobei zu Gunsten von B. von der Mindestmenge ausgegangen wird. Es ist von mehrfacher Tatbegehung auszugehen. Der Grenzwert für einen schweren Fall nach Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG ist bei 2 Gramm pro Verkauf nicht gegeben (E. 8.1.2). B. ist demnach schuldig des mehrfachen Verkaufs von jeweils 2 Gramm Kokain (total 178 Gramm Kokain) von Herbst bis anfangs Dezember 2007. Eine zusätzliche Bestrafung wegen Kaufs von Kokain ist nicht möglich, da diese Menge im gleichen Handlungsstrang zu sehen ist, wie das verkaufte und konsumierte Kokain (E. 8.1.1). 8.2.4 Beim Konsum von Betäubungsmitteln handelt es sich um eine Übertretung. Die Verfolgungsverjährung beträgt drei Jahre (Art. 109 StGB). Art. 101 ff. StGB finden auch auf das Nebenstrafrecht des Bundes Anwendung, sofern die Spezialgesetzgebung keine anders lautenden Verjährungsregeln aufstellt (Art. 333 Abs. 1 StGB). Das ist im BetmG nicht der Fall. Nachdem das Bundesgericht die verjährungsrechtliche Einheit aufgegeben hat (BGE 131 IV 83 E. 2.4), sind alle von der Bundesanwaltschaft eingeklagten Konsumhandlungen, welche B. früher als drei Jahre vor dem Urteil vom 30. September 2010 begangen hat, verjährt. In diesem Sinne ist B. für den Konsum vom 1. Oktober 2007 bis anfangs Dezember 2007 zu bestrafen. In Bezug auf die konsumierte Menge in dieser Zeit ist den Akten lediglich zu entnehmen, dass er von August bis November 2007 60–75 Gramm konsumiert hat (cl. 5 pag. 13.1.0.155). Dies ergibt einen monatlichen Konsum von 15 bis 20 Gramm. Zugunsten des Angeklagten ist davon auszugehen, dass er im Oktober und November 2007 je 15 Gramm Kokain konsumierte. 8.2.5 8.2.5.1 Zusammenfassend ergibt sich damit, dass B. wegen mehrfacher Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 und 5 BetmG schuldig zu sprechen ist. 8.2.5.2 Zudem ist B. der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG im Zeitraum 1. Oktober 2007 bis anfangs Dezember 2007 schuldig zu sprechen.

- 40 - 8.3 Angeklagte A. 8.3.1 Die Bundesanwaltschaft wirft A. vor, sie habe in der Zeit von Herbst 2006 b

SK.2010.11 — Bundesstrafgericht 30.09.2010 SK.2010.11 — Swissrulings