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Bundesstrafgericht 12.05.2010 SK.2009.15

12 maggio 2010·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·14,243 parole·~1h 11min·1

Riassunto

Urkundenfälschung im Amt, versuchte Urkundenfälschung im Amt, Sich-bestechen-Lassen, evtl. Vorteilsnahme, Widerhandlung gegen das ANAG.;;Urkundenfälschung im Amt, versuchte Urkundenfälschung im Amt, Sich-bestechen-Lassen, evtl. Vorteilsnahme, Widerhandlung gegen das ANAG.;;Urkundenfälschung im Amt, versuchte Urkundenfälschung im Amt, Sich-bestechen-Lassen, evtl. Vorteilsnahme, Widerhandlung gegen das ANAG.;;Urkundenfälschung im Amt, versuchte Urkundenfälschung im Amt, Sich-bestechen-Lassen, evtl. Vorteilsnahme, Widerhandlung gegen das ANAG.

Testo integrale

Entscheid vom 12. Mai 2010 und Berichtigung vom 24. September 2010 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Walter Wüthrich, Einzelrichter, Gerichtsschreiber Thomas Held

Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Peter Lehmann, Staatsanwalt des Bundes,

gegen

A., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Stephan Schmidli

Gegenstand

Urkundenfälschung im Amt, versuchte Urkundenfälschung im Amt, Sich-bestechen-Lassen, evtl. Vorteilsannahme, Widerhandlung gegen das ANAG

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: SK.2009.15

- 2 - Anträge der Bundesanwaltschaft: Der Angeklagte A. sei im Sinne der Anklage wie folgt schuldig zu sprechen: • der mehrfachen Urkundenfälschung im Amt gemäss Art. 317 StGB in neun Fällen; • der mehrfachen versuchten Urkundenfälschung im Amt gemäss Art. 317 StGB i. V. m. Art. 22 StGB in zwei Fällen; • des mehrfachen Sich-bestechen-Lassens im Sinne von Art. 322quarter StGB in acht Fällen; • der mehrfachen Widerhandlung gegen dass ANAG im Sinne von Art. 23 Abs. 1 in drei Fällen und im Sinne von Abs. 2 in zwei Fällen. Der Angeklagte A. sei wie folgt zu verurteilen: • zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten. Der Vollzug sei mit einer Probezeit von 2 Jahren bedingt aufzuschieben. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 26 Tagen sei an die bedingte Strafe anzurechnen (Art. 27, 40, 42, 44, 47, 49 und 51 StGB); • zusätzlich zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen in der Höhe von je Fr. 170.–, wobei die Geldstrafe mit einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben sei; • zu einer Busse nach Ermessen des Gerichts (Art. 42 Abs. 2, 106 StGB); • zur Bezahlung einer Ersatzforderung des Staates (Art. 71 StGB) in Höhe des Deliktsbetrages von USD 12'000.–; • zur Bezahlung der Verfahrenskosten gemäss Anklageschrift, abzüglich der Kosten der darin enthaltenen Vorschüsse für die amtliche Verteidigung, sowie zuzüglich der Kosten der Hauptverhandlung nach Ermessen des Gerichts. Weiter sei zu verfügen: • die edierten Visaunterlagen der Schweizerischen Botschaft in Peru, welche im Archiv der Bundesanwaltschaft zwischengelagert sind, seien dem EDA auszuhändigen.

- 3 - Anträge der Verteidigung: 1. A. sei vollumfänglich freizusprechen von allen Beschuldigungen gemäss Anklageschrift. 2. Die gesamten Verfahrenskosten seien dem Staate aufzuerlegen. 3. Dem Beschuldigten sei eine Parteientschädigung für die Anwaltskosten im Umfang der bereits vorliegenden Honorarnote und für den erlittenen finanziellen Schaden aus dem durch die Strafverfolgung verhinderten beruflichen Fortkommen im Umfang von insgesamt Fr. 338'769.– und ein angemessener Betrag für die erlittene immaterielle Unbill (ausgestandene Untersuchungshaft von 26 Tagen und gesundheitliche Beeinträchtigung) auszurichten. 4. Alle sichergestellten oder auch beschlagnahmten Gegenstände des Beschuldigten (Schreibmappe mit Unterlagen, Rubrik 8.110/111, Gegenstände aus Haus-/ Lagerdurchsuchung am 08.03.2005 in München [Oberstaatsanwaltschaft München, Rubrik 18.1.017–044] beziehungsweise Schlussbereicht BKP vom 15.12.2007 [Anhang 7, Rubrik 5.1.5855–5864]) seien ihm zurückzugeben. 5. Das Urteil sei der zuständigen Behörde in Peru zur Kenntnis zu bringen mit dem Ersuchen, den Haftbefehl gegen Herrn A. zu revozieren.

- 4 - Sachverhalt: A. Das Eidg. Departement für auswärtige Angelegenheiten (nachstehend „EDA“) informierte die Bundesanwaltschaft mit Strafanzeige vom 8. Dezember 2004 über mutmassliche Widerhandlungen von A. in seiner Funktion als ehemaliger Kanzleichef bei der Schweizer Botschaft in Lima/Peru (cl. 1 pag. 4.1.001 ff. ). B. Die Bundesanwaltschaft eröffnete aufgrund dessen am 16. Dezember 2004 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen A. wegen Sich-bestechen- Lassens (Art. 315 aStGB/Art. 322quarter StGB) und ungetreuer Amtsführung (Art. 314 StGB) sowie gegen B. wegen Bestechung schweizerischer Amtsträger (Art. 288 aStGB/Art. 322ter StGB). Das Strafverfahren gegen A. wurde am 11. März 2005 auf den Straftatbestand des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) ausgedehnt. Nach Eröffnung der Strafuntersuchung entband das EDA A. sowie weitere Mitarbeiter, die als Zeugen oder Sachverständige einvernommen werden sollten, vom Amtsgeheimnis und erteilte ihnen die Ermächtigung zur Aussage im Strafverfahren Bundesanwaltschaft gegen A. und B. C. A. wurde aufgrund eines Haftbefehls der Bundesanwaltschaft vom 7. März 2005 gleichentags verhaftet und befand sich bis zum 1. April 2005 wegen Kollusionsund Fluchtgefahr in Untersuchungshaft (cl. 4 pag. 6.2.001 ff.; 6.2.277 ff.). Mit Verfügung vom 18. März 2005 wurde Fürsprecher Stephan Schmidli rückwirkend auf den 10. März 2005 als amtlicher Verteidiger von A. bestellt (cl. 17 pag. 16.1.003 ff.). D. Gestützt auf internationale Haftbefehle ersuchte die Bundesanwaltschaft Ende März 2005 bei den peruanischen Behörden um Auslieferung des in Peru lebenden Schweizerbürgers B. (cl. 20 pag. 18.3.001 ff.). Das Auslieferungsbegehren wurde gutgeheissen (cl. 22 pag. 18.3.749 ff.). Die Richterin am 1. Strafobergericht von Lima verfügte am 27. Februar 2007, dass B. bis zum Abschluss der von den peruanischen Strafverfolgungsbehörden seit 2004 gegen ihn geführten Verfahren nicht ausgeliefert werde, der Schweiz aber temporär zur Verfügung gestellt werden könne (cl. 22 pag. 18.3.766 ff.). E. Am 19. April 2007 (cl. 1 pag. 1.3.006 ff.) erteilte das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement (nachstehend „EJPD“) auf Antrag der Bundesanwaltschaft die Ermächtigung zur Durchführung eines Strafverfahrens gegen A. gemäss Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG; SR 170.32).

- 5 - F. Das Eidg. Untersuchungsrichteramt (nachstehend „URA“) eröffnete am 21. Dezember 2007 die Voruntersuchung gegen A. und B. (cl. 25 pag. 22.010 f.) und dehnte die Strafverfolgung gegen A. auf die Tatbestände der Veruntreuung (Art. 138 StGB), Urkundenunterdrückung (Art. 254 StGB), Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) sowie Widerhandlungen gegen Art. 23 Abs. 2 des in der Zwischenzeit aufgehobenen Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) beziehungsweise Art. 116 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR.142.20) aus (cl. 1 pag. 1.2.002). Das Gesuch von A. um amtliche Verteidigung durch Fürsprecher Stephan Schmidli während der Voruntersuchung lehnte das URA mit Verfügung vom 22. Januar 2008 unter Kostenauflage ab (cl. 17 pag. 16.1.155 ff.). G. Im Rahmen der Strafuntersuchung stellten die schweizerischen Untersuchungsbehörden mehrere Rechtshilfeersuchen, aufgrund derer in Deutschland und Peru die Wohn- und Arbeitsräumlichkeiten von A. und B. durchsucht und Beweismittel sichergestellt wurden. Am 28. November 2008 wurde das URA auf Nachfrage darüber informiert, dass das peruanische Strafverfahren gegen B. nach wie vor hängig sei und vor dessen Abschluss keine Auslieferung seitens der peruanischen Strafverfolgungsbehörden an die Schweiz erfolge (cl. 20 pag. 18.3.813 ff.). H. Die Bundesanwaltschaft erhob am 18. August 2009 bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts Anklage gegen A. wegen Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB), versuchter Urkundenfälschung im Amt (Art. 317, 23 StGB), Sichbestechen-Lassens (Art. 322quarter StGB), eventualiter Vorteilsannahme (Art. 322sexies StGB) sowie Widerhandlungen gegen Art. 23 Abs. 1 und 2 ANAG (cl. 55 pag. 55.100.001 ff.). I. Am 4. September 2009 erhob A. durch seinen Verteidiger Rechtsverzögerungsbeschwerde bei der I. Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit dem Begehren, die Bundesanwaltschaft sei anzuweisen, das gegen ihn geführte Strafverfahren hinsichtlich derjenigen Straftatbestände, wegen der ein Vorverfahren eröffnet wurde, die aber nicht zur Anklage gebracht worden seien, einzustellen. Gleichentags ersuchte Fürsprecher Stephan Schmidli im Namen seines Mandanten um die Sistierung des bei der Strafkammer des Bundesstrafgerichts hängigen Verfahrens bis zum Entscheid über die erhobene Rechtsverzögerungsbeschwerde und beantragte seine Bestellung als amtlicher Verteidiger (cl. 55 pag. 55.521.001 ff.). J. Die Bundesanwaltschaft verfügte am 9. September 2009 im Verfahren Nr. EAI.04.1409-LP, dass die Strafverfolgung und Beurteilung sämtlicher A. in der Zeit von März 2001 bis August 2004 vorgeworfenen Straftatbestände, ge-

- 6 stützt auf Art. 18 Abs. 2 BStP, in der Hand der Bundesbehörden vereinigt werde (cl. 55 pag. 55.510.003 f.). K. Mit Verfügung vom 30. September 2009 (cl. 55 pag. 55.410.005 ff.) wies der Präsident der Strafkammer das Sistierungsgesuch von A. ab und setzte Fürsprecher Schmidli mit Wirkung ab 4. September 2009 als dessen amtlichen Verteidiger ein (SN.2009.25 vom 2. Oktober 2009 [cl. 55 pag. 55.211.002 ff.]). L. Die I. Beschwerdekammer hiess die von A. erhobene Beschwerde am 21. Dezember 2009 gut (BB.2009.76 [cl. 55 pag. 55.685.001 ff.]), woraufhin die Bundesanwaltschaft das Strafverfahren gegen ihn hinsichtlich der Straftatbestände der Urkundenunterdrückung (Art. 254 StGB), des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) sowie der ungetreuen Amtsführung (Art. 317 StGB) mit Verfügung vom 15. Februar 2010 (cl. 55 pag. 55.140.001 ff.) einstellte und auf eine Übertragung des Strafverfahrens wegen Veruntreuung (Art. 138 StGB) an die kantonalen Strafverfolgungsbehörden verzichtete. Eine Kostenausscheidung hinsichtlich der eingestellten Verfahrensteile erfolgte nicht. M. Im Rahmen der Prozessvorbereitung holte das Gericht von Amtes wegen Steuerunterlagen und einen aktuellen Strafregisterauszug über A. ein; aus dem Verfahren SK.2006.10 wurden die Weisungen des IMES über Visa und Grenzkontrollen sowie die Weisungen für die schweizerischen Vertretungen im Ausland für die Visumerteilung beigezogen. Der Einzelrichter ernannte C., Chefin für konsularische Angelegenheiten beim EDA, als Expertin für die Hauptverhandlung. Der von der Bundesanwaltschaft mit Schreiben vom 21. April 2010 eingereichte Verfahrensordner Band 19b, Rubrik 18.2 (3), Rechtshilfe Peru, in spanischer Sprache wurde nicht als Beweismittel zu den Akten erkannt (cl. 55 pag. 55.430.005; 55.910.004). N. Mit Schreiben vom 6. April 2010 (cl. 55 pag. 55.430 004) behielt sich das Gericht vor, die Anklagesachverhalte A.2–A.5 und A.6–A.9 auch unter dem Aspekt der Anstiftung zur Urkundenfälschung im Amt zu würdigen. Anlässlich der Hauptverhandlung behielt es sich zusätzlich vor, beim Anklagesachverhalt B. (versuchte Urkundenfälschung im Amt) auch den Tatbestand der versuchten Tatbegehung von Art. 253 StGB (versuchtes Erschleichen einer falschen Beurkundung) in Erwägung zu ziehen (cl. 55 pag. 55.910.004). O. Die ursprünglich auf den 18. und 19. Januar 2010 terminierte Hauptverhandlung fand aufgrund längerer Arbeitsunfähigkeit des zuständigen Staatsanwalts des Bundes erst am 11. und 12. Mai 2010 in Anwesenheit der Parteien am Sitz des Bundesstrafgerichts statt.

- 7 - Der Einzelrichter erwägt: 1. Vorfragen 1.1 Zuständigkeit 1.1.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten vor, er habe in seiner Funktion als Kanzleichef der Schweizerischen Botschaft in Lima/Peru dort von März 2001 bis August 2004 mehrmals Visa an peruanische Staatsangehörige ausgestellt beziehungsweise ausstellen lassen, obwohl er gewusst oder in Kauf genommen habe, dass die Einreisevoraussetzungen in die Schweiz zur Zeit der Ausstellung der Visa im Sinne der einschlägigen Bestimmungen nicht erfüllt gewesen wären (Anklagepunkt A). In zwei Fällen habe er als abtretender Kanzleichef in Lima/Peru, und damit als Bediensteter des Bundes, in mittelbarer Täterschaft seinen Nachfolger in der Funktion des Kanzleichefs als Werkzeug benützen wollen, um durch ihn die beabsichtigten Falschbeurkundungen ausführen zu lassen (Anklagepunkt B). Für diese Handlungen beziehungsweise im Hinblick darauf habe der Angeklagte ihm nicht gebührende Vorteile angenommen oder sich versprechen lassen (Anklagepunkt C). Dem Angeklagten wird zudem vorgeworfen, durch die Visaausstellungen an Unberechtigte gegen Entgelt deren rechtswidrige Einreise in die Schweiz erleichtert und dabei in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht gehandelt zu haben (Anklagepunkt D). 1.1.2 Die Straftatbestände der Urkundenfälschung im Amt und des Sich-bestechen- Lassens unterstehen der Bundesgerichtsbarkeit, wenn sie von einem Behördenmitglied oder Beamten des Bundes verübt werden (Art. 336 Abs. 1 lit. g i. V. m. Art. 317 und Art. 322quaterStGB). Unter den Begriff des Beamten im strafrechtlichen Sinne fallen die Beamten und Angestellten der öffentlichen Verwaltung und der Rechtspflege; als Beamte gelten auch Personen, die provisorisch ein Amt bekleiden oder angestellt sind oder vorübergehend amtliche Funktionen ausüben (Art. 110 Abs. 3 StGB). Für den strafrechtlichen Beamtenbegriff im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB ist nicht von Bedeutung, in welcher Rechtsform eine Person für das Gemeinwesen tätig ist; das Verhältnis kann öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich sein. Entscheidend ist vielmehr die Funktion der Verrichtungen. Bestehen diese in der Erfüllung öffentlicher Aufgaben, so sind die Tätigkeiten amtlich und die sie verrichtenden Personen Beamte im Sinne des Strafrechts (BGE 135 IV 198 E. 3.3). Der Angeklagte war vom Juni 1999 bis August 2004 als Kanzleichef bei der Schweizer Botschaft in Lima/Peru angestellt (cl. 2 pag. 5.1.5297; cl. 14 pag. 13.1.005) und hatte somit die Oberaufsicht für die Erteilung der Visa inne

- 8 - (cl. 5 pag. 7.1.005 ff.; cl. 14 pag. 13.1053 ff.; cl. 16 pag. 13.1.773). Er übte damit materiell amtliche Funktionen aus und war in der für die Anklage relevanten Zeit als Beamter des Bundes respektive ab 1. Januar 2002 als Angestellter gemäss Bundespersonalgesetz (BPG; SR.172.220.1) tätig, so dass die Strafkammer des Bundesstrafgerichts gemäss Art. 26 lit. a des Bundesgesetzes über das Bundesstrafgericht (Strafgerichtsgesetz, SGG, SR 173.71) zur Beurteilung der Straftatbestände der Urkundenfälschung im Amt und des Sich-bestechen-Lassens zuständig ist. Gegen die dem Antrag der Bundesanwaltschaft entsprechende Beurteilung durch den Einzelrichter hat der Angeklagte nicht remonstriert (Art. 27 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 SGG). 1.1.3 Widerhandlungen gegen das in der Zwischenzeit aufgehobene ANAG und gegen das heute gültige AuG unterliegen grundsätzlich der kantonalen Gerichtsbarkeit (Art. 24 Abs. 1 ANAG; Art 120d Abs. 1 AuG; Art. 333–338 StGB; Botschaft vom 8. März 2002 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, BBl 2002 S.3831; NAY/THOMMEN, Basler Kommentar, 2. Aufl. [2007], Art. 336 StGB N. 2). Fällt eine Strafsache indessen sowohl in die Bundes- als auch in die kantonale Gerichtsbarkeit, kann der Bundesanwalt gestützt auf Art. 18 Abs. 2 BStP die Verfahren in der Hand der Bundesbehörde vereinigen. Eine bestimmte Form dieser Anordnung ist nicht vorgesehen, allerdings muss der übernommene Sachverhalt klar umschrieben sein (TPF 2005 123 E. 1.2.2). Dies gilt namentlich dann, wenn die kantonalen Strafverfolgungsbehörden keine Kenntnis von den dem bundesgerichtlichen Strafverfahren zugrunde liegenden Lebenssachverhalten und der grundsätzlich in die kantonale Gerichtsbarkeit fallenden Straftatbestände haben. Die Vereinigungsverfügung hat sich in diesen Fällen inhaltlich an den Grundsätzen des Anklageprinzips zu orientieren. Sie hat die strafbaren Handlungen in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die dem Angeklagten gemachten Vorwürfe mindestens im objektiven Bereich genügend konkretisiert sind (vgl. zum Anklageprinzip: BGE 126 I 19 E. 2a; 120 IV 348 E. 2b; Art. 126 Abs. 1 Ziff. 2 BStP). Aus der Vereinigungsverfügung muss sich somit erhellen, welchen konkreten Lebensvorgang sie betrifft, denn nur so vermittelt sie dem betroffenen Kanton und dem Angeklagten die notwendigen Informationen, um gegebenenfalls vom Beschwerderecht gemäss Art. 18 Abs. 4 BStP Gebrauch zu machen. Auch kann nur so der Gefahr einer Doppelbestrafung durch Bund und Kanton begegnet werden. a) Die Bundesanwaltschaft führte in ihrer Vereinigungsverfügung vom 9. September 2009 aus „dass A. in der Zeit zwischen März 2001 und August 2004 in seiner Funktion als Kanzleichef der Schweizer Botschaft in Lima/Peru, mehrfach Visa an peruanische Staatsangehörige ausstellte, obwohl er mutmasslich wusste oder in Kauf nahm, dass die Einreisebedingungen in die Schweiz zur Zeit der Ausstellung der Visa im Sinne der einschlägigen Bestim-

- 9 mungen (ANAG Art. 23 Abs. 2, SR 142.20, ANAV; SR 142.201; VEA, SR 142.211, Weisungen Visa und Grenzkontrolle des BFM, VGK, VBPV-EDA, SR 172.220.111.343.3, und interne Weisungen im Visabereich der Schweizerischen Botschaft in Lima/PE vom 1. Oktober 2001 und 1. Mai 2004) nicht erfüllt waren [und] dass der soeben erwähnte Sachverhalt u. a. mutmassliche Widerhandlungen gegen das ANAG beinhaltet, deren Strafverfolgung der kantonalen Gerichtsbarkeit untersteht, während für die übrigen Delikte Bundesgerichtsbarkeit gegeben ist“. Es rechtfertige sich die einheitliche Verfolgung und Beurteilung der Strafsache durch die Bundesbehörden. Die Bundesanwaltschaft vereinigte in der Strafsache Nr. EAI.04.1409-LP gegen A. die Strafverfolgung und die Beurteilung gestützt auf Art. 18 Abs. 2 BStP in der Hand der Bundesbehörden (cl. 55 pag. 55.510.003 f.). b) Die Bundesanwaltschaft beschränkt sich darauf, den Lebenssachverhalt, der Gegenstand der Vereinigungsverfügung und des bundesgerichtlichen Strafverfahrens ist, pauschal wiederzugeben. Sie beschreibt weder in zeitlicher, örtlicher noch sachlicher Hinsicht die dem Angeklagten insoweit zur Last gelegten strafbaren Handlungen in hinreichend konkreter Weise: Es lässt sich anhand der gemachten Angaben nicht entnehmen, wann und wie viele Widerhandlungen gegen das ANAG der Angeklagte verübt haben soll. Ausführungen zu den Handlungen, Pflichten und Aufgaben des Angeklagten als Kanzleichef sowie der jeweils nicht erfüllten Einreisevoraussetzungen fehlen. Letztlich lässt sich der Vereinigungsverfügung auch nicht entnehmen, aufgrund welcher „übrigen Delikte“ Bundesgerichtsbarkeit geben ist. Derart pauschale Ausführungen ermöglichen es weder dem Kanton Bern – der im Übrigen keine Sach- und Aktenkenntnis hatte – noch dem Angeklagten zu erkennen, welche Handlungen und Delikte Gegenstand der Vereinigungserfügung sind. Anders als im Fall, welcher der Erwägung 7 in BGE 133 IV 235 zugrunde liegt, fehlen vorliegend nicht bloss die materiellen sondern auch die formellen Voraussetzungen für die Begründung der Bundeszuständigkeit, weshalb die sachliche Zuständigkeit des Bundesstrafgerichts zur Beurteilung im Anklagepunkt D. nicht gegeben ist; auf die Anklage ist insoweit nicht einzutreten. Damit wird auch der an der Hauptverhandlung von der Bundesanwaltschaft gestellte Antrag, vier Fälle von Widerhandlung gegen das ANAG zu streichen, da zwei Fälle verjährt seien (Anklagepunkt A. Ziffer 1. und Ziffer 6.) und zwei weitere nicht auf die Liste gehörten (Anklagepunkt A. Ziffer 4. und 9.), hinfällig. 1.2 Anwendbares Recht 1.2.1 Begeht ein Beamter eine strafbare Handlung gegen die Amtspflicht, so ist er dem schweizerischen Gesetz auch dann unterworfen, wenn die Tat im Ausland begangen wird (Art. 16 Abs. 1 VG). Begeht ein Beamter im Ausland eine andere

- 10 strafbare Handlung, die sich auf seine amtliche Tätigkeit oder Stellung bezieht, so ist er, wenn die Tat auch am Begehungsort strafbar ist, dem schweizerischen Gesetz unterworfen; in diesem Falle findet jedoch Art. 6 Ziff. 2 StGB entsprechende Anwendung (Art. 16 Abs. 2 VG). Gemäss der Botschaft zum Verantwortlichkeitsgesetz erfasst Art. 16 Abs. 1 VG die eigentlichen, Abs. 2 die uneigentlichen Amtsdelikte (Botschaft zum Entwurf eines neuen Verantwortlichkeitsgesetzes vom 29. Juni 1956, BBl 1956 I S. 1402). Täter bei Art. 317 und Art. 322quater StGB kann ausschliesslich ein Beamter oder ein anderer im Gesetz genannter Amtsträger sein (sogenannte echte Sonderdelikte; vgl. auch BOOG, Basler Kommentar, 2. Aufl. [2007], Art. 317 StGB N. 2; PIETH, Basler Kommentar, 2. Aufl. [2007], Art. 322quater StGB N. 1). Bei beiden Straftatbeständen handelt es sich um eigentliche Amtsdelikte gemäss Art. 16 Abs. 1 VG (Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2006.10 vom 19. Dezember 2006, E. 2.2.2). Diese Bestimmung verzichtet auf das Erfordernis der doppelten Strafbarkeit. Daher ist nicht zu prüfen, ob die zur Beurteilung stehenden Taten auch am Begehungsort strafbar sind. Der Vorwurf der Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) und des Sich-bestechen-Lassens (Art. 322quater StGB) sind somit ausschliesslich nach schweizerischem Strafrecht zu prüfen. 1.2.2 Die dem Angeklagten vorgeworfenen Straftaten wurden vor dem 1. Januar 2007, mithin vor Inkrafttreten des revidierten Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches begangen. Somit würde unter Berücksichtigung des strafrechtlichen Rückwirkungsverbots grundsätzlich das alte Recht gelten. Art. 2 Abs. 2 StGB sieht jedoch vor, dass das neue Recht anwendbar ist, wenn es für den Täter das mildere ist als das zum Zeitpunkt der Tat geltende (sog. lex mitior). Welches Recht das mildere ist, ergibt sich aus dem Zusammenspiel der verschiedenen Vorschriften des Allgemeinen und des Besonderen Teils des Strafbesetzbuches (beziehungsweise des Nebenstrafrechts). Die zur Zeit der Tatbegehung massgeblichen Art. 317 aStGB und Art. 322quater aStGB stellten dieselben Handlungen unter Strafe wie die am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen neuen Art. 317 StGB und Art. 322quater StGB (vgl. AS 2006 3503). Die Tatbestandsmerkmale blieben unverändert. Im Rahmen der Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches wurden lediglich die Strafandrohungen der Normen an das neue Sanktionssystem angepasst. Während das frühere Recht Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis androhte (Art. 317 aStGB und Art. 322quater aStGB), lautet die Sanktion heute auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Die Frage nach dem konkret anwendbaren Recht stellt sich demnach erst im Rahmen einer allfälligen Strafzumessung.

- 11 - 1.3 Strafverfolgungsermächtigung Die strafrechtliche Verfolgung eines Beamten beziehungsweise Angestellten des Bundes wegen strafbarer Handlungen, die sich auf seine amtliche Tätigkeit oder Stellung beziehen, erfordert die Ermächtigung seitens des EJPD (Art. 13 und 15 Abs. 1 VG i. V. m. mit Art. 7 Abs. 1 der Verordnung vom 30. Dezember 1958 zum Verantwortlichkeitsgesetz [SR 170.321]). Die Bundesanwaltschaft holte dieselbe erst nach Eröffnung des gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens am 21. Dezember 2006 ein (cl. 1 pag. 1.3.001). Im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, welche auch eine erst nachträgliche, durch ein zweitinstanzliches Gericht (mit voller Kognition) eingeholte Ermächtigung genügen lässt (BGE 110 IV 46 E. 3), ist die mit Verfügung des EJPD vom 19. April 2007 erteilte Ermächtigung (cl. 1 pag. 1.3.006) rechtzeitig erfolgt. 1.4 Beweiserhebung und Beweisverwertung 1.4.1 a) Die Bundesanwaltschaft übermittelte dem Bundesstrafgericht mit Schreiben vom 21. April 2010 den Bundesordner Band 19b, Rubrik 18.2 (3), Rechtshilfe Peru mit dem Hinweis, dass dieser „u. a. Polizeiberichte und Befragungen von Verfahrensbeteiligten und Zeugen in spanischer Sprache beinhaltete, die für das vorliegende Strafverfahren wichtig sein könnten“ (cl. 55 pag. 55.510.013 f.). Sie vertritt die Ansicht, dass der Ordner ohne Antrag einer Partei automatisch Bestandteil der Verfahrensakten sei und es Aufgabe der Verfahrensleitung sei zu entscheiden, ob und – wenn ja – welche Bestandteile der aus Peru übermittelten Dokumente aus dem Spanischen zu übersetzen seien (cl. 55 pag. 55.510.016 f.). b) Die Anklage bezeichnet die Beweismittel für die Hauptverhandlung (Art. 126 Abs. 1 Ziff. 4 BStP). Gemäss Art. 137 BStP bestimmt der Präsident dem Angeklagten und dem Geschädigten eine Frist zur Einreichung von Beweiseingaben. Sie haben die Tatsachen anzugeben, für die sie Beweismittel anführen. Die Parteien können bis zum Schluss des Beweisverfahrens neue Beweismassnahmen beantragen. Jedoch sorgt das Gericht dafür, dass die Verhandlung nicht unnötig verlängert wird (Art. 157 Abs. 2 Satz 1 BStP). Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2, 32 Abs. 2 BV; 6 EMRK) umfasst den Anspruch der Verfahrensbeteiligten, die für die Burteilung bedeutsamen Beweise nennen zu können, und die Pflicht der Strafverfolgungsbehörden, formgerecht gestellte und erhebliche Anträge zu berücksichtigen (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, § 55 N. 7, mit Verweis auf die bundesgerichtliche Praxis). Das Beweisantragsrecht bedeutet hingegen nicht, dass das Gericht alle angebotenen Beweise abnehmen muss. Der Richter hat nur solche Beweisbegehren zu berücksichtigen und zuzulassen, die nach seiner Würdigung rechts- und entscheiderheblich sind (BGE 129 I 151 E. 3.1).

- 12 c) Das Vorverfahren ist mit Erhebung der Anklage beendet. Neue Erkenntnisse – auch in Aktenform – können nach den Regeln des Prozessrechts ins Verfahren eingeführt werden. Die formlose Übersendung des Ordners ohne Antrag genügt nicht, um ihn zum Beweismittel zu machen. Vielmehr wäre es Aufgabe der Bundesanwaltschaft gewesen darzulegen, inwieweit die in spanischer Sprache eingereichten Dokumente den zur Anklage gebrachten Sachverhalt nachweisen können, und die jeweiligen Beweismittel präzise zu bezeichnen. Der blosse Verweis auf Akten ist ungenügend. Die im Ermittlungsverfahren gesammelten Akten und Beweismittel sind im Hinblick auf die Erfordernisse der Beweisführung in der Hauptverhandlung einer kritische Würdigung auf deren Erheblichkeit zu Beweisführung und –eignung zu unterziehen (BGE 120 IV 348 E. 3 e) mit Hinweisen). Es ist nicht Sache des Gerichts, in (fremdsprachigen) Akten nach Beweisen zu suchen, sondern den dargestellten Sachverhalt anhand der präzise bezeichneten Beweise zu überprüfen. Der Ordner Band 19b wird aufgrund des Ausgeführten nicht als Beweismittel zu den Akten erkannt. 1.4.2 Die Verteidigung hat die Frage der Verwertbarkeit der vom Zeugen D. heimlich getätigten Aufnahmen seines Gesprächs mit B. aufgeworfen. Fürsprecher Schmidli äusserte sinngemäss, dass es sich um ein illegales Beweismittel handle, dessen konkrete Beschaffung sowohl nach schweizerischem als auch nach peruanischem Recht strafbar und verboten sei, weshalb es nicht verwertet werden dürfe (cl. 55 pag. 55.910.003). Gemäss neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind illegal erlangte Beweismittel nicht a priori aus den Akten zu entfernen oder unbeachtlich. Zwar genüge der Umstand allein, dass der rechtswidrig beschaffte Beweis nicht an sich verboten sei, nicht, um dessen Verwertbarkeit zuzulassen, jedoch sei im Rahmen der Beweiswürdigung in Abwägung der Interessen zu entscheiden, ob ein rechtswidrig erlangtes, aber an sich nicht verbotenes Beweismittel in concreto verwertbar sei (BGE 131 I 272 E. 4.1.2). In dem zu beurteilenden Fall erklärte das höchste Gericht ein von einem privaten Gesprächspartner heimlich aufgenommenes Telefongespräch des Beschuldigten nicht von vornherein für unverwertbar, denn es hätte auch auf legalem Weg erlangt werden können. Jedoch sei zusätzlich eine Interessenabwägung anzustellen: Je schwerer die zu beurteilende Straftat sei, um so eher überwiege das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private Interesse des Angeklagten daran, dass der fragliche Beweis unverwertet bleibe. Demgegenüber sei das Beweismittel namentlich dann nicht verwertbar, wenn bei seiner Beschaffung ein Rechtsgut verletzt werde, das im konkreten Fall den Vorrang vor dem Interesse an der Durchsetzung des Strafrechts verdiene. Im Rahmen der Interessenabwägung sei das Gewicht und das Ausmass der Rechtsgüterverletzung des Privatlebens des Angeklagten im Sinne

- 13 von Art. 13 BV beziehungsweise Art. 8 EMRK bei der Beweisbeschaffung zu würdigen (BGE 131 I 272 E. 4.1.2; 130 I 126 E. 3.2 mit Hinweisen). Ob die illegal erlangten Gesprächsaufzeichnungen von D. als Beweismittel benutzt werden können oder nicht, ist in Anwendung der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Wege einer Interessenabwägung im Rahmen der konkreten Beweiswürdigung vorzunehmen. 2. Urkundenfälschungen im Amt (Anklagepunkte A.) 2.1 2.1.1 Gemäss Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 und 3 StGB wird bestraft, wer als Beamter oder Person öffentlichen Glaubens vorsätzlich eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder ein falsches Handzeichen oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt. 2.1.2 Im Gegensatz zu den Urkundendelikten nach Art. 251 ff. StGB schützt die Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) zusätzlich das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Amtshandlungen des Staates beziehungsweise seiner für ihn handelnden Beamten. Deshalb geht Art. 317 StGB – anders als Art. 251 ff. StGB (BGE 117 IV 170 E. 2b; BOOG, Basler Kommentar, 2. Aufl. [2007], Art. 253 StGB N. 15) – gemäss konstanter Rechtsprechung der inzwischen aufgehobenen spezialgesetzlichen Regelung des Art. 23 ANAG (Fälschen fremdenpolizeilicher Ausweispapiere) vor, unbeachtet dessen, ob die Ausweise nur zu fremdenpolizeilichen Zwecken verwendet wurden oder nicht (BGE 92 IV 44 E. 2; Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2006.18vom 31. Mai 2007, E. 3.2; Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 10. Dezember 1976, in: SJZ 1978 Nr. 29). 2.1.3 Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts, wie auch jener gemäss Art. 317 StGB, schützen das Vertrauen, das im Rechtsverkehr einer Urkunde als einem Beweismittel entgegengebracht wird. Abgesehen von Zeichen gelten als Urkunden deshalb nur Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Abs. 4 StGB; vgl. BGE 131 IV 125 E. 4.1 mit Hinweis auf 117 IV 286 E. 6b). Rechtlich erheblich sind Tatsachen, welche alleine oder in Verbindung mit anderen Tatsachen die Entstehung, Veränderung, Aufhebung oder Feststellung eines Rechts bewirken. Neben den Tatsachen selbst kommen auch Indizien in Betracht, die den Schluss auf erhebliche Tatsachen zulassen, und ebenso Hilfstatsachen, die für die Beurteilung des Werts oder die Beweiskraft eines Beweismittels von Bedeutung sind (BGE 113 IV 77 E. 3a). Die Beweisbestimmung kann sich einerseits unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, andererseits lässt sie sich aber auch aus Sinn oder Natur des Schriftstücks

- 14 ableiten. Ebenso beurteilt sich nach Gesetz oder Verkehrsübung, ob und inwieweit einem Schriftstück Beweiseignung zukommt (BGE 125 IV 17 E. 2a/aa). Ein Schriftstück kann in Bezug auf bestimmte Aspekte Urkundencharakter haben, in Bezug auf andere nicht. Anders als die Urkundenfälschung im engeren Sinne betrifft die Falschbeurkundung die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der also der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Bei einer Falschbeurkundung werden hinsichtlich der Beweiseignung höhere Anforderungen gestellt als bei einer Urkundenfälschung im engeren Sinne: Sie erfordert eine qualifizierte schriftliche Lüge (BGE 129 IV 130 E. 2.1). Eine solche setzt voraus, dass dem Dokument eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihm daher ein besonderes Vertrauen entgegenbringt (BGE 131 IV 125 E. 4.1; 129 IV 130 E. 2.1 mit Hinweis auf BGE 117 IV 35). Das trifft dann zu, wenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahrheit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, wie sie unter anderem in der Prüfungspflicht einer Urkundsperson oder in gesetzlichen Vorschriften wie in den Art. 958 ff. OR liegen, die gerade den Inhalt bestimmter Schriftstücke näher festlegen. Blosse Erfahrungsregeln hinsichtlich der Glaubwürdigkeit irgendwelcher schriftlicher Äusserungen genügen dagegen nicht, mögen sie auch zur Folge haben, dass sich der Geschäftsverkehr in gewissem Umfang auf entsprechende Angaben verlässt (BGE 131 IV 125 E. 4.1; ferner BGE 129 IV 130 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). 2.1.4 Art. 317 StGB stellt sowohl vorsätzliches als auch fahrlässiges Handeln unter Strafe. Vorsatz setzt voraus, dass der Täter bewusst in seiner Eigenschaft als Beamter rechtlich erhebliche Tatsachen unwahr in einer Schrift verurkundet, von der er weiss, dass sie zum Beweis jener Tatsache geeignet und/oder bestimmt ist (BGE 100 IV 180 E. 3a). Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Täter aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit, namentlich bei einem (vermeidbaren) Irrtum, die inhaltliche Unrichtigkeit seiner Erklärung nicht erkennt (BOOG, a. a. O., Art. 317 N. 9). 2.2 2.2.1 Betreffend den Vorwurf der Ausstellung inhaltlich falscher Visa gilt der Angeklagte als Beamter des Bundes (vgl. E. 1.1.2). Er fällt daher in den Täterkreis von Art. 317 StGB. Er war als Kanzleichef (nebst dem Leiter des Visasektors und dem Missionsvorsteher) bis zum 16. Dezember 2002 befugt, Visa auszustellen. 2.2.2 Ausländer benötigten zur Einreise in die Schweiz im Zeitraum der angeklagten Tathandlungen grundsätzlich ein Visum (Art. 3 der per Ende 2007 aufgehobenen Verordnung vom 14. Januar 1998 über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern, [VEA; AS 1998 194]). Das Visum enthält Angaben über

- 15 - Reise- und Aufenthaltszweck, Benützungsfrist, Anzahl der Grenzübertritte und Aufenthaltsdauer sowie allenfalls weitere Bedingungen (Art. 9 Abs. 2 VEA). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt ein Visum keine Bewilligung zur Einreise in die oder zum Aufenthalt in der Schweiz dar, sondern bestätigt einzig (aber immerhin), dass bei seiner Erteilung die materiellen Einreisevoraussetzungen geprüft und für erfüllt erachtet worden sind (BGE 131 IV 174 E. 4.2.2). Demzufolge beinhaltet ein Pass mit eingeklebter Visumvignette nicht bloss die Erklärung darüber, dass das Visum erteilt wurde (sogenannte Dispositivurkunde), sondern auch, dass die materiellen Voraussetzungen bei dessen Erteilung bejaht wurden (sogenannte Sachverhaltsurkunde; vgl. hierzu: STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 6. Aufl., Bern 2008, S. 163 N. 34). Weil die Grenzkontrollorgane das Vorliegen der materiellen Einreisevoraussetzungen nicht überprüfen können, sondern sich auf die Prüfung der zuständigen Stellen verlassen müssen und weil der Gegenstand der Prüfung normativ umschrieben ist, kommt dem Pass mit eingeklebter Visumvignette erhöhte Glaubwürdigkeit zu (BGE 131 IV 125 E. 4.5). Für diesen ist daher Urkundenqualität im Sinne des Falschbeurkundungstatbestands zu bejahen. 2.2.3 a) Bis zum 16. Dezember 2002 galten folgende formellen Vorschriften: Für die Visumausstellung wurde ein Visumkleber (Vignette) verwendet (Ziff. 51 der Weisungen des Bundesamts für Ausländerfragen vom 1. Juli 1985 für die Schweizerischen Vertretungen im Ausland [nachfolgend „W-BFA“]); dieser enthielt das Original, eine Kopie sowie einen Kleber für den internen Gebrauch (Ziff. 511.22 W- BFA). Das Original wurde in das Reisedokument, die ihm entsprechende Kopie auf das Antragsformular geklebt (Ziff. 511.41 und 511.51 W-BFA). Das Visum wurde erst durch die Unterschrift des zuständigen Beamten gültig (Ziff. 511.330 W-BFA). Neben dem Leiter des Visasektors waren bis zum 16. Dezember 2002 der Missionsvorsteher oder der Kanzleichef befugt, Visa zu unterzeichnen (cl. 24 pag. 19.6.018). Ab dem 16. Dezember 2002 gelten die neuen Weisungen des Bundesamtes für Migration (nachfolgend „BFM“) über Visa und Grenzkontrolle (nachfolgend „VGK“). Das Visum wird ab jenem Zeitpunkt elektronisch auf einen Kleber aufgedruckt. Ein Exemplar wird in den Pass geklebt, das andere auf das bei der ausstellenden Stelle aufzubewahrende Formular „Visumantrag für die Schweiz“. Das Visum ist ab dem 16. Dezember 2002 ausdrücklich weder mit dem Stempel der Vertretung noch mit der Unterschrift des zuständigen Beamten zu versehen, und zwar auch dann nicht, wenn das Visum von Hand ausgestellt wird (Ziff. B-471.12 [insb. erste Bemerkung], B-471.61 VGK). Diese Vorschrift des BFM macht keinen Unterschied bezüglich Unterschrift auf dem Visumkleber im Pass und auf dem bei der ausstellenden Stelle verbleibenden Exemplar (Ziff. B-471.12 VGK). Die

- 16 - Passage „Unterschriftenregelung“ in der „Internen Weisung im Visabereich“ (erlassen durch den Angeklagten als Kanzleichef der Vertretung in Lima) wurde allerdings erst ab 1. Mai 2004 dieser Änderung angepasst (cl. 24 pag. 19.6.015 ff.; …019 ff.). b) In materieller Hinsicht ist die Einreise nur möglich, wenn der Ausländer für eine fristgemässe Wiederausreise Gewähr bietet sowie über genügend Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts während seines Aufenthalts in der Schweiz verfügt oder sich diese auf legale Weise beschaffen kann (Art. 1 Abs. 2 lit. c und lit. d VEA). Zu diesem Zweck haben die Gesuchsteller die für die Wiederausreise erforderlichen Dokumente vorzulegen sowie den Nachweis ausreichender Subsistenzmittel (Fr. 100.– [für Stundenten Fr. 30.–] pro Aufenthaltstag) zu erbringen (Ziff. 43 f. W-BFA; ebenso ab 16. Dezember 2002: Ziff. B-251 VGK, cl. 3 pag. 5.1.5948 ff. [siehe cl. 55 pag. 55.410.012]). Liegen die materiellen Einreisevoraussetzungen vor, kann ein Visum erteilt werden (Art. 9 Abs. 1 VEA). Das Visumgesuch ist mit dem dafür vorgesehenen Antragsformular bei der am Wohnort des Gesuchstellers zuständigen schweizerischen Auslandsvertretung einzureichen (Art. 10 Abs. 1 VEA). Für peruanische Staatsangehörige besteht die Visumpflicht zur Einreise in die Schweiz seit 1993 (cl. 2 pag. 5.1.185). c) Sind die erwähnten Einreisevoraussetzungen erfüllt, kann Ausländerinnen und Ausländern ein Visum erteilt werden (Art. 9 Abs. 1 VEA). Dem zuständigen Beamten steht somit für diesen Fall ein Entscheidungsspielraum im Sinne eines Entschliessungsermessens zu (zu diesem Begriff: HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, N. 429 ff.). Sind umgekehrt die Einreisevoraussetzungen gemäss Art. 1 VEA nicht erfüllt, ist der Beamte verpflichtet, das Visum zu verweigern. Er verfügt in diesem Falle über kein Ermessen und zwar auch nicht insofern, als die Voraussetzungen auf der Tatbestandsseite offen umschrieben sind (z. B. „genügend Mittel“ zur Bestreitung des Lebensunterhaltes [Art. 1 Abs. 2 lit. d VEA]). Sein Handeln beinhaltet somit nur dann (einseitig) Ermessen, wenn ein Antragsteller die Einreisevoraussetzungen gemäss Art. 1 VEA erfüllt; es ist hingegen gebunden, wenn die Voraussetzungen beim Antragsteller ganz oder teilweise fehlen (Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2006.25 vom 12. Juni 2007, E. 2.2). Der Pass mit eingeklebter Visumvignette ist als Beweisurkunde für das Vorhandensein der materiellen Einreisevoraussetzungen gemäss Art. 1 VEA einerseits dann falsch, wenn diese dem Passinhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung tatsächlich fehlen, anderseits aber auch dann, wenn der Verdacht der fehlenden Einreisevoraussetzungen bis zum Ausstellen des Visums nicht vorschriftsgemäss ausgeräumt wird. Soweit dem Aussteller des Visums Ermessen zusteht und er dieses nicht überschreitet, kann ein Visum nicht falsch sein.

- 17 - 2.3 Visaerteilungen bis zum 16. Dezember 2002 (Anklagepunkte A.6 und A.1 [in chronologischer Reihenfolge]) 2.3.1 a) Gemäss Anklageschrift soll E. (Anklagepunkt 6), welcher am 15. März 2001 ein vom Angeklagten unterzeichnetes Visum erhielt, die folgenden Voraussetzung für die Erteilung eines solchen nicht erfüllt haben, wodurch er keine Gewähr geboten habe, wieder fristgerecht aus der Schweiz auszureisen: Es hätten ihm Belege für die finanziellen Mittel gefehlt, beziehungsweise sei die Garantieerklärung aus der Dokumentation seines im Vorjahr abgewiesenen Visumantrags beigezogen worden; der junge, ledige und vorher nie gereiste Antragsteller habe in Peru weder Arbeit gehabt noch studiert, womit er zur Risikokategorie der „Nichtrückkehrer“ gezählt habe, sodass Zweifel am Reisezweck bestanden hätten. Mit dem Ausstellen des Visums habe der Angeklagte eine unwahre Urkunde hervorgebracht, denn er habe darüber hinweggetäuscht, dass die Einreisevoraussetzungen zum Zeitpunkt der Ausstellung nicht erfüllt gewesen seien. b) Der Angeklagte bestreitet den Vorwurf, E. ein Visum ausgestellt zu haben, ohne dass die Voraussetzungen dazu vorgelegen hätten, räumt aber ein, den Antrag selber bearbeitet und das Visum persönlich ausgestellt zu haben. Dies habe er damals in allen Fällen getan, in denen die zuständige Sachbearbeiterin F. ferienabwesend gewesen sei, da die Stelle des Leiters der Visasektion vakant gewesen sei (cl. 14 pag. 13.1.424 ff.; cl. 16 pag. 13.1.808 ff.; …924; cl. 29 pag. 5.1.1587–1601; cl. 55 pag. 55.910.034). c) Der Angeklagte hat durch das eigenhändige Visieren „beurkundet“. d) E. war im Zeitpunkt der Visumserteilung jung (Jhrg. 1980) und ledig. Aufgrund fehlender Passeinträge ist zu vermuten, dass er vorher nie gereist war. Aus dem Pass ist zudem ersichtlich, dass ihm bereits im Februar 2000 ein Visum verweigert worden war (cl. 29 pag. 5.1.1599; …1602 ff.). Der Inhalt des neuen Antrags 2001 war praktisch mit dem des abgelehnten Gesuchs identisch; neue Einreisegründe gab es nicht. Als Gastgeber ist der selbe Onkel in der Schweiz bezeichnet wie im abgelehnten Gesuch (cl. 29 pag. 5.1.1589 ff.; …1602 ff.) und E. hatte weder Arbeit, noch studierte er. Der Angeklagte hat den Antrag mit einer Garantieerklärung aus dem Antrag 2000 ergänzt, ohne diesen Umstand zu dokumentieren. Ein solches Vorgehen ist nach Aussage der Expertin C. unüblich. Wenn ein Visum abgelehnt worden sei, sollten die vorgelegten Dokument nicht mehr benutzt werden; ein neues Gesuch werde normalerweise anhand neuer Dokumente beurteilt (cl. 55 pag. 55.910.069). Der Angeklagte hat anlässlich einer untersuchungsrichterlichen Einvernahme den Aktenbeizug und die Ergänzung des Visumsgesuchs selbst als nicht nachvollziehbar bezeichnet (cl. 16 pag. 13.1.808). Das Visum war für die Zeitspanne vom 15. April bis 14. Juli 2001

- 18 ausgestellt. Gemäss peruanischer Migrationskontrolle ist E. am 15. April 2001 in die Schweiz ausgereist und am 7. Januar 2002 von dort zurückgekehrt (cl. 29 pag. 5.1.1612). e) E. bot aufgrund des eingereichten Gesuchs offenkundigerweise keinerlei Gewähr für eine Rückkehr, was auf der Schweizer Botschaft aufgrund der gleichen Unterlagen schon ein Jahr zuvor festgestellt worden und dem Angeklagten bekannt war; daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Angeklagte das Gesuch mit einer Garantieerklärung des Gesuchstellers aus dem Antrag vom Vorjahr ergänzte, denn diese Garantieerklärung war in Anbetracht des übrigen Dossiers schon damals als ungenügend erachtet worden. Die Voraussetzungen für die Visumserteilung an E. lagen demnach nicht vor. f) Aufgrund des Gesagten hat der Angeklagte den objektiven Tatbestand von Art. 317 StGB erfüllt. 2.3.2 a) Die Bundesanwaltschaft legt dem Angeklagten zur Last, G. (Anklagepunkt A.1) habe am 24. Januar 2002 ein vom Angeklagten unterzeichnetes Visum erhalten, obwohl die Voraussetzung für dessen Erteilung nicht vorgelegen hätten, wodurch keine Gewähr bestanden habe, dass G. wieder fristgerecht aus der Schweiz ausreise. Diesem hätten die finanziellen Mittel gefehlt und es hätten Zweifel an der Echtheit seiner Arbeits- und Lohnbescheinigungen bestanden. Der (im Jahr 2002) junge, ledige und vorher nie gereiste Antragsteller habe als Tourist nur wenige Tage in die Schweiz reisen wollen, womit er zur Risikokategorie der „Nichtrückkehrer“ gezählt habe; er habe keine Hotelreservation und kein Reiseprogramm vorlegen können, sodass Zweifel am Reisezweck bestanden hätten. Auch mit dem Ausstellen dieses Visums habe der Angeklagte eine unwahre Urkunde hervorgebracht. b) Der Angeklagte räumt ein, das Visumgesuch von G. bearbeitet und dessen Visum visiert zu haben; er habe aber nicht gewusst, dass das Gesuch nicht den Voraussetzungen entsprochen habe (cl. 16 pag. 13.1.783 ff.; …883 ff.; cl. 55 pag. 55.910.037). c) In Bezug auf die materiellen Voraussetzungen der Visumserteilung wies G. im Zeitpunkt der Antragsstellung die offenkundigen Beurteilungsmerkmale „jung (Jhrg. 1978) und ledig“ auf. Aufgrund der Unterlagen ist nicht davon auszugehen, dass er vorher schon gereist war. Er wollte als Tourist ausschliesslich in die Schweiz reisen, wies aber weder eine Hotelreservation noch ein Reiseprogramm vor; sein nachgewiesenes Monatseinkommen betrug rund Fr. 800.– bis Fr. 900.– (cl. 27 pag. 5.1.521 ff.). Im Rahmen der Prüfung durch die Visa-Sachbearbeiterin stellte sich heraus, dass G. über kein ESSALUD-Dossier verfügte (ESSALUD ist

- 19 das peruanische Pendant zur AHV; das Fehlen eines entsprechenden Dossiers ist ein Beleg dafür, dass jemand entweder keine Stelle hat, selbstständig ist oder „schwarz“ arbeitet [cl. 27 pag. 5.1.538; cl. 13 pag. 12.10.004]), sondern effektiv seit 2000 ohne Arbeit war. Dies war ohne eine Nachprüfung nicht erkennbar, wäre aber einer üblichen Prüfung (insbesondere in Anbetracht des fehlenden ES- SALUD-Dossiers) zugänglich gewesen. Die Sachbearbeiterin hat ihre Einschätzung und Zweifel an der Rückkehr des Antragstellers im Hinblick auf die Genehmigung durch den Angeklagten auf dem Visumsantrag schriftlich festgehalten (cl. 27 pag. 5.1.521; …537). Während am 24. und 25. Januar 2002 alle andern Visa durch F. ausgestellt und durch H. visiert wurden (cl. 27 pag. 5.1.519), stellte der Angeklagte das Visum für G. eigenhändig aus (cl. 27 pag. 5.1.537). Die beiden Vorgenannten gaben zu Protokoll, dass sie das Visagesuch nicht gutgeheissen hätten (cl. 11 pag. 12.2.012; cl. 12 pag. 12.5.208). G. gab an, selber nie auf der Botschaft gewesen zu sein. Er habe das Visum für USD 5'000 von I. gekauft (cl. 13 pag. 12.10.003). Diesem habe er seinen Pass und eine Kopie seiner ID-Karte übergeben. Dafür habe ihm dieser das Visumsantragsformular, ein Flugticket, eine gefälschte Arbeitsbestätigung und entsprechende Lohnausweise besorgt. Er habe die Dokumente – soweit erforderlich – selbst unterschrieben und I. habe ihm ungefähr eine Woche später seinen Pass samt Visum wiedergegeben (cl. 13 pag. 12.10.005 ff.; …015). G. bestätigte, dass die Anmerkungen der Sachbearbeiterin zutreffend und die von ihm gemachten Angaben und eingereichten Unterlagen zum Teil falsch seien (cl. 13 pag. 12.10.008). Nach eigener Aussage beabsichtigte er, über die Schweiz nach Spanien weiterzureisen, obwohl er über kein (Schengen-)Visum verfügte (cl. 13 pag. 12.10.055; cl. 55 pag. 55.910.063); ein solches war jedoch (ausser bei einem reinen Transit) für Peruaner zur Einreise nach Spanien erforderlich (http://spanien.axodia.info/spanien_4.php). Er habe nie die Absicht gehabt, nach Peru zurückzukehren. Er reiste über Madrid in die Schweiz ein (Rechnung Flugticket; cl. 13 pag. 12.10.016), um seine Mutter für die Dauer des Visums, d. h. für 10 Tage, zu besuchen; 2002 habe er eine Bewilligung B für Familiennachzug erhalten (cl. 13 pag. 12.10.003 ff.; pag. ...054). d) Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass G. aufgrund seines Visumgesuchs bezüglich der Wiederausreise aus der Schweiz zur Kategorie mit erhöhtem Risiko gehörte. Dies war aufgrund der eingereichten Dokumente offensichtlich und hätte zudem ohne Weiteres im Rahmen der Standardüberprüfungen festgestellt werden können. e) Auch in diesem Fall hat der Angeklagte den objektive Tatbestand von Art. 317 StGB erfüllt. http://spanien.axodia.info/spanien_4.php

- 20 - 2.4 In subjektiver Hinsicht bestätigte der Angeklagte, dass die grundsätzlichen Voraussetzungen zur Visaerteilung vom Bundesamt festgelegt sind und dass weder der Antragsteller noch die ausstellende Behörde an diesen Vorgaben vorbei kommen: namentlich dürfe eine Person nicht von den Schweizer Behörden ausgeschrieben sein und die innere Sicherheit der Schweiz in Frage stellen. Die finanzielle Seite des Aufenthalts müsse/sollte gesichert sein und die Person Gewähr bieten, die Schweiz wieder zeitgerecht zu verlassen. Er hielt fest, dass keine Modalitäten über die Art festgelegt seien, wie diese Faktoren geprüft würden und dass die Auslandvertretungen insoweit einen Ermessensspielraum hätten. Die Visaanträge seien so gut wie möglich zu dokumentieren (cl. 15 pag. 13.1.508; …523 ff.). Daraus ergibt sich, dass der Angeklagte seinen Ermessensspielraum und dessen Grenzen, d. h. die behördlichen Vorgaben, kannte und dass ihm die Überschreitung dieser Grenzen im Einzelfall bewusst war beziehungsweise hätte sein müssen. Er hat in den Fällen A.1 und A.6 vorsätzlich unwahre Urkunden hergestellt, als er die Grenzen seines Ermessens überschritt, indem er durch das Ausstellen des Visaklebers eine pflichtgemässe Prüfung dokumentierte. 2.5 Mehrere Einzelhandlungen können im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit zusammengefasst werden, wenn sie auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches Geschehen erscheinen. Die natürliche Handlungseinheit kann jedoch nur mit Zurückhaltung angenommen werden (BGE 133 IV 256 E. 4.5.3). Der Angeklagte hat bei zwei Gelegenheiten und mit grösserem zeitlichen Abstand pflichtwidrig Visa ausgestellt. Es kann offen bleiben, ob diese Visagenehmigungen auf einen einmaligen Willensentschluss zurückgehen. Fasste man sie alle zu einer Einheit zusammen, so würde der von Anfang an zu einer ganzen Tatserie entschlossene Täter gegenüber dem sich immer wieder zur Tat durchringenden Täter privilegiert (BGE a. a. O.). Die weit auseinander liegenden Visaerteilungen (März 2001 bzw. Januar 2002) können nicht als eine Tat gewertet werden. Infolgedessen ist der Angeklagte wegen Falschbeurkundung im Amt in den zwei Fällen A.1 und A.6 schuldig zu sprechen. 2.6 Visumerteilungen nach dem 16. Dezember 2002 (Anklagepunkte A.2 bis A.5 und A.7 bis A.9) In den Anklagepunkten A.2 bis A.5 und A.7 bis A.9 wirft die Bundesanwaltschaft dem Angeklagten für die Zeit ab 16. Dezember 2002 „Ausstellen-Lassen“ von unwahren Visa vor. Die Tatvariante des „Ausstellen-Lassens“ ist im Wortlaut des Art. 317 StGB nicht vorgesehen. Hingegen kann diese Umschreibung als „Ausstellen in mittelbarer Täterschaft“ oder als „Anstiftung zum Ausstellen“ verstanden

- 21 werden. Welche dieser beiden Varianten in Frage kommt und ob die Anklage eine solche abdeckt, ist hier vorab zu prüfen. 2.6.1 Mittelbare Täterschaft zu Art. 317 StGB (wobei der unmittelbar handelnde Beamte die unwahre Urkunde nicht vorsätzlich herstellt; FORSTER, Basler Kommentar, 2. Aufl. [2007], Vor Art. 24 N 28 f.) ist als „Erschleichen einer falschen Beurkundung“ in Art. 253 StGB erfasst (BOOG, a. a. O., Art. 317 StGB, N. 2; TRECH- SEL/JEAN-RICHARD, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Vor Art. 24 N. 2). Daher ist bezüglich demjenigen, welcher sich eines Beamten durch Täuschung bedient, um die Urkunde zu erwirken, im Regelfall zu prüfen, ob er Art. 253 StGB erfülle. Mit der Schaffung des Tatbestands von Art. 253 StGB wollte der Gesetzgeber das Erschleichen einer falschen öffentlichen Beurkundung durch einen Privaten erfassen. Er wollte damit den Schwierigkeiten begegnen, die sich nach den allgemeinen Regeln daraus ergeben, dass der Private als Extraneus nicht als mittelbarer Täter des Sonderdelikts erfasst wird (BOOG, a. a. O., Art. 253 StGB, N. 2 mit zahlreichen Verweisen). Aus dieser Begründung geht aber e contrario auch hervor, dass die Sonderstellung des täterischen Beamten im Urkundenbereich (vgl. zum geschützten Rechtsgut vorne E. 2.1.2 f.) durch Art. 253 StGB nicht berücksichtigt ist. Kommt wie vorliegend ein Beamter als mittelbarer Täter einer Urkundenfälschung im Amt in Betracht, so ist er – abweichend vom genannten Regelfall – als mittelbarer Täter nach Art. 317 StGB und nicht als Täter nach Art. 253 StGB zu bestrafen. Erstellt der (unmittelbar handelnde) Beamte vorsätzlich eine unwahre Urkunde, so ist der mittelbar handelnde Beamte nur im Fall von Nötigung als mittelbarer Täter nach Art. 317 StGB strafbar (FORSTER, a. a. O., Vor Art. 24 N 28 f.). a) Die Kanzleiangestellte F. war unmittelbare Ausstellerin der in den Anklagepunkten A.2 bis A.4 sowie A.7 bis A.9. genannten Visa. Gemäss ihrer eigenen Aussage habe sie die Visaanträge von J. (A.2), K. (A.3), L. (A.4) und M. (A.8) bearbeitet, die Kleber ausgedruckt und in den Pass geklebt (cl. 11 pag. 12.2.006 ff.; cl. 55 pag. 55.910.054 f.). Zwar hat der Angeklagte in den Fällen A.2 bis A.5 und A.7 bis A.9 die bei der Botschaft verbleibenden und ins Dossier eingeklebten Visadoppel mit seinem Kürzel versehen und damit sein Einverständnis zum Ausdruck gebracht (cl. 27 pag. 5.1.552; …570; …650; 702; cl. 29 pag. 5.1.1617;…1623; …1654). Jedoch gilt ab dem 16. Dezember 2002 als Ausstellen des Visums nicht mehr dessen Unterzeichnung sondern das maschinelle Herstellen des Klebers und dessen Zusammenfügen mit dem Passdokument (E. 2.2.3 a)). Das Visieren des Angeklagten geht über die klare Weisung des BFM hinaus und war gesetzlich für die Erteilung des Visums ausdrücklich nicht vorgesehen und erforderlich. Es erzeugte daher im Hinblick auf die Wahrheit der entsprechenden Visa keinerlei (zusätzliche) Wirkung (BGE 132 IV 12 E. 9.3.3; BOOG, a. a. O. Art. 251 StGB N. 67). Die entsprechenden Visa wurden demnach

- 22 nicht durch den Angeklagten sondern F. ausgestellt. Nach deren Ansicht hätten in diesen Fällen die Voraussetzungen für die Visumerteilung nicht vorgelegen; trotz dieser Erkenntnis habe sie die Visa auf Befehl des Angeklagten, der ihr Vorgesetzter war, ausgestellt (cl. 11 pag. 12.2.006 f.; ...009; ...248 f.; ...252 f.; cl. 55 pag. 55.910.054 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung nannte sie als Motiv sinngemäss Loyalität gegenüber ihrem Vorgesetzten beziehungsweise mangelnde Risikobereitschaft ihrerseits, aus Angst, die Anstellung zu verlieren (cl. 55 pag. 55.910.056; ...058). Gemäss Zeugenaussage von H. hat der Angeklagte ihn als Visaverantwortlichen dabei überspielt, d. h. sich direkt an F. gewandt (cl. 12 pag. 12.5.199; ...204). Auch die Visa für N. und ihren Sohn O. (beide A.7) sowie für P. (A.9) hat F. selber hergestellt (cl. 29 pag. 5.1.1613 f.; ...1623 ff.; ...1831 ff.; cl. 55 pag. 55.910.054 f.). Dieser Sachverhalt gilt als erstellt. F. hat insoweit wissentlich und willentlich gehandelt. Sie hätte sich, obwohl hierarchisch dem Angeklagten unterstellt, dessen Anordnung auch widersetzen und anderen Botschaftsmitarbeitern anvertrauen können; von Nötigung kann bei diesen Gegebenheiten keine Rede sein. Allerdings steht ihr Verhalten hier mangels Anklage nicht zur Beurteilung. b) Das Visum für Q. (A.5) hat – in Abwesenheit von F. – deren Stellvertreterin (möglicherweise R.) hergestellt (cl. 11 pag. 12.2.007; ...252; cl. 27, pag. 5.1.697; ...700; ...702 ff.; cl. 55 pag. 55.910.055). Zugunsten des Angeklagten ist davon auszugehen, dass auch die Stellvertreterin wissentlich und willentlich gehandelt hat und sich hätte widersetzen können, da sie in Vertretung von F. deren Funktion inne hatte. Es gilt das unter E. 2.6.1 a) Gesagte. c) Wenn feststeht, dass die genannten Drittpersonen vorsätzlich und nicht unter Nötigung gehandelt haben, scheidet mittelbare Täterschaft des Angeklagten aus und es bleibt die Variante der Anstiftung. Dabei stellt sich zunächst die Frage, ob die Anklageschrift auch diese Variante genügend umschreibe. 2.6.2 Wer den unmittelbar vorsätzlich handelnden Beamten vorsätzlich zu seiner Tat bestimmt hat, macht sich wegen Anstiftung zur Urkundenfälschung im Amt im Sinne von Art. 317 StGB in Verbindung mit Art. 24 StGB strafbar. Für den Anstifter kommt die selbe Strafandrohung in Betracht, die auch auf den Täter Anwendung findet (Art. 24 StGB in der Fassung vor und nach der seit 1. Januar 2007 in Kraft stehenden Teilrevision des Allgemeinen Teils). a) Nach dem Anklagegrundsatz können Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens nur Sachverhalte bilden, welche der angeklagten Person in der Anklageschrift vorgeworfen werden. Die Anklageschrift bezeichnet das strafbare Verhalten, dessen der Angeklagte beschuldigt wird, nach seinen tatsächlichen und gesetzlichen Merkmalen (Art. 126 Abs. 1 Ziff. 2 BStP). Sie hat die dem Angeklagten

- 23 zur Last gelegten strafbaren Handlungen in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind (BGE 126 I 19 E. 2a; 120 IV 348 E. 2b). Aus der Anklageschrift muss sich ergeben, welches historische Ereignis, welcher Lebensvorgang und welche Handlung oder Unterlassung des Angeklagten Gegenstand der Beurteilung bilden soll und welcher strafrechtliche Tatbestand in dieser Handlung zu finden ist. Die Tat ist zu individualisieren. Die Darstellung des tatsächlichen Vorgangs ist auszurichten auf den gesetzlichen Tatbestand, der nach Auffassung der Anklage als erfüllt zu betrachten ist, d. h. es ist anzugeben, welche einzelnen Vorgänge und Sachverhalte den einzelnen Merkmalen des Straftatbestandes entsprechen. Zu den gesetzlichen Merkmalen der strafbaren Handlung gehören neben den Tatbestandsmerkmalen die Schuldform, die Teilnahmeform (Mittäterschaft, Anstiftung, Gehilfenschaft) sowie die Erscheinungsform (Versuch oder vollendetes Delikt) und allfällige Konkurrenzen (BGE 120 IV 348 E. 3c; Art. 126 Abs. 1 Ziff. 2 BStP). Bildet Gegenstand der Anklage lediglich die Teilnahme an einem Delikt, so sind alle besonderen objektiven (und naturgemäss auch subjektiven) Momente in die Anklage aufzunehmen, die diesen Sonderfall strafrechtlicher Verantwortlichkeit begründen (DONATSCH/SCHMID, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 2000, § 162 N. 7). Das Gericht ist an die Anklage gebunden; es hat nur die Tat zu beurteilen, auf die sich die Anklage bezieht (Art. 169 Abs. 1 BStP). Es berücksichtigt die während des Vorverfahrens und in der Hauptverhandlung gemachten Feststellungen (Art. 169 Abs. 2 BStP). Überzeugt sich die Bundesanwaltschaft im Laufe der Hauptverhandlung, dass die Tat ein anderes Vergehen darstellt oder schwerer strafbar ist, als sie angenommen hatte, so kann sie die Anklage berichtigen (Art. 166 Satz 1 BStP; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_1067/2009 vom 31. Mai 2010, E. 2.3). Gelangt das Gericht zur Auffassung, die Tat stelle ein anderes Vergehen dar oder sei schwerer strafbar, als in der Anklage dargelegt, macht der Präsident den Angeklagten darauf aufmerksam und gibt ihm Gelegenheit, sich dagegen zu verteidigen. (Art. 170 BStP; Urteil des Bundesgerichts 6B_86/2009 vom 20. Oktober 2009, E. 4.2.2). Ein solcher Würdigungsvorbehalt ermöglicht grundsätzlich die Prüfung eines Deliktes, dessen gesetzliche Merkmale in der Anklageschrift als Fakten umschrieben, aber von der Bundesanwaltschaft rechtlich anders subsumiert sind. Beurteilt die Strafkammer des Bundesstrafgerichts die Anklage als mangelhaft, weist sie diese an die Bundesanwaltschaft zur Verbesserung zurück (BGE 133 IV 93 E. 2). b) Das Gericht hat den Parteien am 6. April 2010 einen Würdigungsvorbehalt (Art. 170 BStP) bekannt gegeben, wonach die Anklagesachverhalte A.2–A.5 und A.6–A.9 auch unter dem Aspekt der Anstiftung zur Urkundenfälschung im Amt betrachtet werden könnten (cl. 55 pag. 55.430.004). Mit dem Würdigungsvorbe-

- 24 halt stellte es sicher, keine rechtliche Würdigung des Sachverhaltes vorzunehmen, zu welcher der Angeklagte nicht hat Stellung nehmen können. Der Würdigungsvorbehalt bezweckte mithin gerade die Verwirklichung des Anklagegrundsatzes. Der Angeklagte wusste in concreto, dass die in der Anklageschrift umschriebenen tatsächlichen Handlungen auch als Anstiftung zur Urkundenfälschung im Amt geprüft werden könnten. Der Würdigungsvorbehalt hatte zudem keine Neuausrichtung der Verteidigung des Angeklagten zur Folge hatte, so dass die Verteidigungsrechte des Angeklagten gewahrt sind. Trotz Wissens um den Vorbehalt hat die Bundesanwaltschaft anlässlich der Hauptverhandlung ihre Ansicht bekräftigt, wonach die Tatherrschaft jederzeit beim Angeklagten gelegen habe und dass die unmittelbar handelnde Sachbearbeiterin nicht habe anders können als zu gehorchen. Diese habe selber keine Urkunde ausstellen können, weshalb Anstiftung nicht gegeben sei. Dies ist insoweit unrichtig, als die Herstellung der Visa als Urkunde bereits mit dem Einkleben der Visavignetten erfüllt war und es auf die Paraphierung des Angeklagten nicht mehr ankam (E. 2.3 a)). Der in der Anklage beschriebene Sachverhalt, welchem die Bundesanwaltschaft nichts Klärendes hinzuzufügen hatte, ermöglicht es nicht, in objektiver und subjektiver Hinsicht zu bestimmen, welche konkreten strafbaren Tatbeiträge dem Angeklagten im Hinblick auf den Tatvorwurf der Anstiftung zur Urkundenfälschung (im Amt) zur Last gelegt werden sollen und welche Wirkung diese bei der Täterschaft hervorgerufen haben sollen. Bei dieser prozessualen Lage kann das dem Angeklagten in den Anklagpunkten A.2 bis A.5 und A.7 bis A.9. vorgeworfene Verhalten in Anwendung von Art. 169 Abs. 1 und Art. 126 Ab. 1 BStP nicht zu einem Schuldspruch wegen Anstiftung zur Falschbeurkundung im Amt führen. 2.6.3 Als Fazit aus dem Gesagten ist der Angeklagte in den Anklagepunkten A.2 bis A.5 und A.7 bis A.9 freizusprechen. 3. Versuchte Urkundenfälschungen im Amt (in mittelbarer Täterschaft [Anklagepunkt B.]) 3.1 3.1.1 Mittelbare Täterschaft zu Art. 317 StGB ist das Erschleichen einer falschen Beurkundung durch einen Beamten (Täter), wobei der unmittelbar handelnde Beamte (Tatwerkzeug) die unwahre Urkunde nicht vorsätzlich oder unter Zwang herstellt. Bezüglich Tragweite und Rechtsgut des Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 und 3 StGB kann auf E. 2.1, hinsichtlich mittelbarer Täterschaft bei Art. 317 StGB auf E. 2.6.1 verwiesen werden.

- 25 - 3.1.2 a) Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder eines Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Die ab dem 1. Januar 2007 in Kraft stehende Fassung von Art. 22 StGB gliedert den Versuch systematisch neu und umfasst nun alle Versuchsformen in einem Artikel, lässt aber die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Versuchs insgesamt unverändert (HANSJAKOB/SCHMITT/SOLLBERGER, Kommentierte Textausgabe zum revidierten Strafgesetzbuch, 2. Aufl., Luzern 2006, S. 19). b) Um sich einer versuchten Tatbegehung schuldig zu machen, muss der Täter mindestens mit der Ausführung der Tat begonnen haben. Dies wiederum erfordert, dass er zuvor einen auf ihre Begehung gerichteten Entschluss gefasst hat. Vom vollendeten Delikt unterscheidet sich der Versuch infolgedessen allein dadurch, dass der objektive Tatbestand nur zum Teil verwirklicht ist, während der subjektive Tatbestand hier genauso erfüllt sein muss wie dort (JENNY, Basler Kommentar; 2. Aufl. [2007], Art. 22 StGB N. 1). Die Frage, wo die Grenze zwischen dem strafbaren Beginn der Tatausführung und der straflosen Vorbereitung verläuft, ist eine heikle Abgrenzungsfrage. Fest steht, dass der blosse Entschluss, eine strafbare Handlung zu begehen, für sich allein straflos bleibt, solange er nicht in Handlungen umgesetzt wird (BGE 117 IV 309 E. 1a; 80 IV 67 S. 70; JENNY, a. a. O, Art. 22 StGB N. 16). Auf der anderen Seite ist die Schwelle zum Versuch jedenfalls dann überschritten, wenn der Täter mit Tatentschluss ein objektives Tatbestandsmerkmal erfüllt hat (TRECHSEL/NOLL, Schweizerisches Strafrecht, Allg. Teil I, 6. Aufl., Zürich 2004, S. 184). Nach der Rechtsprechung gehört zur "Ausführung" der Tat im Sinne von Art. 22 StGB jede Tätigkeit, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zur Tatbestandsverwirklichung den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen. Die Schwelle, bei welcher ein Versuch anzunehmen ist und nicht mehr blosse Vorbereitungshandlungen vorliegen, darf der eigentlichen Tatbegehung zeitlich allerdings nicht zu weit vorausgehen (BGE 117 IV 395 E. 3; 117 IV 369 E. 9–12). Das unmittelbare Ansetzen zur Tatbestandsverwirklichung erfordert ein sowohl in räumlich/örtlicher als auch in zeitlicher Hinsicht tatnahes Handeln (BGE 131 IV 100 E. 7.2.1; JENNY, a. a. O., Art. 22 StGB N. 18; TRECHSEL/NOLL, a. a. O., S. 184). Die Formel des Bundesgerichts bringt zum Ausdruck, dass sich der Beginn des Versuchs nur über eine Kombination objektiver und subjektiver Gesichtspunkte bestimmen lässt. Denn die Frage, ob eine Handlung den Versuch einer strafbaren Handlung darstellt, lässt sich allein aufgrund ihres äusseren Erscheinungsbildes vielfach nicht entscheiden, sondern setzt die Kenntnis darüber voraus, wie

- 26 der Täter vorgehen wollte. Die Einbeziehung der Vorstellung des Täters von der Tat ist daher für die Bestimmung des Versuchs genauso unabdingbar wie die Berücksichtigung objektiver Kriterien für die Entscheidung der Frage, mit welcher Tätigkeit der Täter nach seinem Tatplan bereits zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt (BGE 131 IV 100 E. 7.2.1; JENNY, a. a. O., Art. 22 StGB N. 12 und 16). c) Hinsichtlich der Abgrenzung zwischen strafloser Vorbereitungshandlung und strafbarem Versuch bei mittelbarer Täterschaft ist umstritten, ob auf das Verhalten des mittelbaren Täters abzustellen ist, d. h. danach, ob der Versuch der Tat schon mit der Einwirkung auf den Tatmittler beziehungsweise deren Abschluss beginnen soll oder jedenfalls dann, wenn der mittelbare Täter sich seiner Einflussmöglichkeiten auf das Geschehen begibt beziehungsweise das geschützte Rechtsgut aus seiner Sicht in eine unmittelbare Gefahr gerät (sog. Einzellösung), oder ob Täter und Tatmittler grundsätzlich als eine Einheit zu behandeln sind und die Gesamthandlung für den mittelbaren Täter erst dann beginnt, wenn sein Werkzeug zur unmittelbaren Tatbestandsverwirklichung ansetzt (sog. Gesamtlösung; vgl zum Ganzen die Nachweise bei JENNY, a. a. O., Art. 22 StGB N. 22; zur deutschen Praxis: KRACK, Der Versuchsbeginn bei Mittäterschaft und in mittelbarer Täterschaft, in: ZStW 110 (1998), S. 611 ff., 625–638). Das Bundesgericht äussert sich zum Versuchsbeginn in mittelbarer Täterschaft bei einer Falschbeurkundung im Amt (Art. 253 StGB) im Entscheid 6S.857/1999 vom 28. Juni 2000, E. 2c/bb wie folgt: «Weil der mittelbare Täter die Tat durch das Werkzeug ausführt, kann er sie nicht früher ausführen als dieses. Daher ist der mittelbare Täter erst dann wegen Versuchs strafbar, wenn das Verhalten des Werkzeugs das Versuchsstadium überschritten hat (TRECHSEL/NOLL, Schweiz. Strafrecht Allg. Teil I, 4. Aufl. 1994, S. 198; STRATENWERTH, Schweiz. Strafrecht Allg. Teil I, 2. Aufl. 1996, § 13 N 65 ff.). Allerdings wurde in BGE 78 IV 246 entschieden, in den Handlungen des mittelbaren Täters, durch die er auf die als Werkzeug benutzte Person einwirke, liege bereits ein Teil der Tatausführung. Dieser Entscheid der Anklagekammer betrifft indessen nicht den Versuch im Sinne von Art. 21 f. StGB, sondern die Frage der Tatausführung gemäss Art. 7 (heute: Art. 8) und Art. 346 (heute: Art. 340) StGB. Selbst wenn man aber annehmen wollte, dass bereits die Einwirkung des mittelbaren Täters auf das Werkzeug zur Ausführung der Tat im Sinne von Art. 21 f. StGB gehört, wäre mit Rücksicht auf das Erfordernis der Gefährdung von Rechtsgütern strafbarer Versuch erst zu bejahen, wenn der mittelbare Täter die Einwirkung auf das Werkzeug abgeschlossen und das Geschehen aus der Hand gegeben hat, so dass dieses ohne weiteres seinen Lauf nehmen kann (vgl. zur diesbezüglichen deutschen Praxis SCHÖNKE/SCHRÖDER/ESER, Kommentar, 25. Aufl. 1997, § 22 dt. StGB N 54 f. mit Hinweisen; eingehend zum Problem WILFRIED KÜPER, Der Versuchsbeginn bei mittelbarer Täterschaft, JZ 38/1983 S. 361 ff.).» 3.2 3.2.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten vor, er habe als abtretender Kanzleichef in Lima im August 2004 die beiden Visaanträge von S. und T. entge-

- 27 gengenommen und anschliessend an seinen Nachfolger D. übergeben. Indem er dabei festgehalten habe, die Anträge stammten vom in Lima wohnhaften Schweizerbürger B. und seien in Ordnung, habe er seinem Nachfolger suggeriert, die Anträge seien von ihm geprüft worden und bedürften keiner weiteren Prüfung. Somit habe er D. als Werkzeug benützen wollen, damit Letzterer ohne Weiteres die Visa erteile. D. habe die Gewährung der Visa verweigert, womit sich der angestrebte Erfolg nicht eingestellt habe. Mit seinem Handeln habe sich der Angeklagte der versuchten Urkundenfälschung im Amt in mittelbarer Täterschaft schuldig gemacht (Anklagepunkt B.). 3.2.2 Der Angeklagte bestreitet, etwas Unrechtes getan zu haben (cl. 16 pag. 13.1.892 f.; cl. 55 pag. 55.910.036). Er will gemäss eigener Aussage weder die Personendaten noch die Beilagen der beiden Gesuche kontrolliert noch zu D. gesagt haben, die Anträge seien in Ordnung (cl. 16 pag. 13.1.804). Er habe seinem Nachfolger die Gesuche unbearbeitet übergeben. Hätte er direkt etwas mit den durch B. eingereichten Anträgen zu tun gehabt, hätte er diese wie früher direkt der Lokalangestellten zur Bearbeitung übergeben können (cl. 55 pag. 55.910.036). 3.2.3 Gemäss Zeugenaussage von D. habe der Angeklagte ihm gesagt, es handle sich um unerledigte Visaanträge; er habe keine Zeit gehabt beziehungsweise vergessen, diese zu bearbeiten. Wenn er (D.) Zeit habe, könne er „es machen“ und werde sehen, dass die Anträge in Ordnung seien (cl. 10 pag. 12.1.007; …202). Der Angeklagte habe ihn nicht aktiv von einer Überprüfung der Visagesuche abgehalten; er (D.) habe den Umschlag geöffnet und aufgrund fehlender Unterlagen die Ausstellung der Visa verweigert (cl. 55 pag. 55.910.044 f.). 3.2.4 D. trat als Nachfolger des Angeklagten am 9. August 2004 den Posten als Konsul in Lima an. Der letzte Arbeitstag des Angeklagten war Freitag, 20. August 2004. Bis dahin hatte der Angeklagte D. in seine Tätigkeit einzuführen, das Tagesgeschäft oblag aber bereits dem Letztgenannten (cl. 10 pag. 12.1.004 und …006; cl. 16 pag. 13.1.805), auch wenn es im einzelnen schwierig ist, die jeweiligen Kompetenzen zu bestimmen (cl. 55 pag. 55.910.044). Zu einem nicht näher bekanntem Zeitpunkt zwischen Dienstag, 17. (Datum der Visaanträge) und Montag, 23. August 2004, gingen in einem Umschlag zwei Visaanträge von S. und T. bei der Schweizer Botschaft ein. Am 23. August 2004, dem Tag seiner Abreise, überreichte der Angeklagte seinem Nachfolger den Umschlag mit den beiden Gesuche. Unbestritten ist, dass der Angeklagte auf keine Art aktiv versucht hat, D. von einer Prüfung der Gesuche abzuhalten, dass D. die Gesuche an die zur Prüfung zuständige Sachbearbeiterin F. zur Bearbeitung übergab, dass diese die Voraussetzungen zur Visaerteilung als nicht gegeben erachtete, worauf D. die Visa nicht ausstellte, und dass die Voraussetzungen zur Visaerteilung tatsächlich nicht er-

- 28 füllt waren (cl. 10 pag. 12.1.007 und …202; cl. 11 pag. 12.2.013 f.; cl. 27 pag. 5.1.737 ff; …798 ff.; cl. 55 pag. 55.910.045). 3.3 3.3.1 Im Zusammenhang mit dem Ausstellen von Visa gilt auch D. als Beamter im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB. Er trat ab 9. August 2004 die Nachfolge des Angeklagten als Kanzleichef bei der Schweizer Botschaft in Lima an und übte die gleichen materiell amtlichen Funktionen wie dieser aus (vgl. auch E. 1.1.2). 3.3.2 Vorliegend hat D. die Visa an S. und T. nicht erteilt und somit keine Falschbeurkundung begangen. Der tatbestandsmässige Erfolg ist nicht eingetreten. 3.3.3 Der Angeklagte hat seinem Amtsnachfolger D. die beiden Visadossiers übergeben. Dass er hierbei – wie der Zeuge D. glaubhaft versicherte – gesagt hat, „du wirst sehen, sie sind in Ordnung“, hat vorliegend keine entscheidende Bedeutung. Denn selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, kann aufgrund der Beweislage nicht von einer ernsthaften aktiven Beeinflussung oder einer Täuschung bei der Entscheidfindung von D. die Rede sein. Dies verneinte auch der Zeuge D., denn der Angeklagte habe ihm gesagt, dass er keine Zeit gehabt beziehungsweise vergessen habe, die Anträge zu prüfen (E. 3.2.3; cl. 10 pag. 12.1.007; …202). Hiermit hat der Angeklagte entgegen der Behauptung der Bundesanwaltschaft gerade nicht suggeriert, „die Anträge seien von ihm geprüft worden und bedürften keiner weiteren Prüfung, die Voraussetzungen zur Erteilung eines Visums seien gegeben und die beiden Visa zu erteilen“ (Anklageschrift, S. 6, cl. 55 pag. 55.100.006). Letztlich hatte der Angeklagte das Geschehen weit vor der Realisierung eines objektiven Tatbestandsmerkmals aus der Hand gegeben und konnte in Anbetracht des Pflichtenhefts seines Nachfolgers keineswegs ohne Weiteres damit rechnen, dass dieser bereits in den ersten Tagen seiner neuen Tätigkeit blindlings seine Zustimmung zur (eigenhändigen oder mittelbaren) Errichtung amtlicher Dokumente geben werde, deren Inhalt nun er selber (D.) zu verantworten hatte. Dass er letztlich nicht davon ausging, dass der Zeuge D. die Anträge nicht überprüfen werde, ergibt sich auch aus dem Umstand, dass er seinen Nachfolger implizit auf dessen Prüfungspflicht hinwies („du wirst sehen“...). Somit konnte der Angeklagte bei Abschluss seines eigenen Tatbeitrags – wenn überhaupt – nicht mehr als hoffen, dass der Zeuge D. die Visa ausstellen werde. Um zu erreichen, dass das Geschehen den in der Anklageschrift als erwünscht angestrebt beschriebenen Lauf genommen hätte, wäre eine weitergehende Einwirkung auf den Zeugen D. unabdingbar gewesen. Letztlich war auch völlig ungewiss, ob D. die Anträge selber bearbeiten würde und wann dies gegebenenfalls der Fall sein würde. Bei dieser Sachlage hatte der Angeklagte mangels zeitlicher und örtlicher Nähe zu einer allfälligen Tatausführung mit seinem Verhalten die Grenze zwischen strafloser Vorbereitungshandlung und strafbarem Versuch

- 29 noch nicht überschritten. Zudem kann aus seinem Vorgehen nicht auf einen Tatentschluss im Sinne der Anklageschrift geschlossen werden. 3.3.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Übergabe des Briefumschlags mit den beiden Visagesuchen durch den Angeklagten an D. kein strafbares Verhalten darstellt. Der vom Gericht anlässlich der Hauptverhandlung gemachte Würdigungsvorbehalt – der Sachverhalt gemäss Anklagepunkt B. könne auch als versuchtes Erschleichen einer falschen Beurkundung nach Art. 253 StGB gewürdigt werden (cl. 55 pag. 55.910.004) – ist somit hinfällig. 3.3.5 Der Angeklagte ist vom Vorwurf der versuchten Urkundenfälschung im Amt in mittelbarer Täterschaft (Anklagepunkt B.) freizusprechen. 4. Sich-bestechen-Lassen (Anklagepunkt C.) 4.1 4.1.1 Gemäss Art. 322quater StGB wird bestraft, wer namentlich als Beamter im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine in seinem Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. 4.1.2 Als Tathandlungen nennt Art. 322quater StGB das "Fordern", "Sich-versprechen- Lassen" oder "Annehmen" eines nicht gebührenden Vorteils. Zur Erfüllung der Tatbestandsvariante "Fordern" genügt eine einseitige Willenserklärung des Beamten. Die Forderung muss den Adressaten erreichen; nicht notwendig ist, dass der Empfänger die Forderung erfüllt oder dies auch nur in Aussicht stellt. Unter "Sich-versprechen-Lassen" versteht man die ausdrückliche oder konkludente Annahme (im Gegensatz zur blossen Entgegennahme) eines Angebots eines späteren Vorteils. Unter "Annehmen" wird die Entgegennahme des Vorteils zu eigener Verfügungsgewalt verstanden (BGE 6B_916/2008 vom 21. August 2009, E. 6.3; PIETH, a. a. O., Art. 322quater StGB N. 4 ff.; STRATENWERTH/BOMMER, Besonderer Teil II, 6. Aufl., Bern 2008, § 60 N. 22; DONATSCH/WOHLERS, Strafrecht IV, 3. Aufl., Zürich 2004, S. 516; JOSITSCH, Das Schweizerische Korruptionsstrafrecht, Zürich 2004, S. 344). Um überdies Zugänge ohne eigene Aktivität des Empfängers – z. B. bei Beschenkung eines Dritten – von der erwähnten Tatbestandsvariante zu erfassen, genügt es, dass der Amtsträger auf irgendeine Weise zu erkennen gibt, den Vorteil zu akzeptieren (STRATENWERTH/ BOMMER, a. a. O., § 60 N. 22; GERBER, Zur Annahme von Geschenken durch Beamte des Bundes, in: ZStrR 96/1979, S. 243ff., 249 f.).

- 30 - 4.1.3 Als Vorteile im Sinne der Bestimmung gelten sämtliche unentgeltlichen Zuwendungen materieller und immaterieller Natur (PIETH, a. a. O., Art. 322quinquies StGB N. 7 mit Verweisung auf Art. 322ter N. 21). Bei den Bestechungstatbeständen steht die Vorteilszuwendung im Zusammenhang mit einer konkreten, mindestens bestimmbaren Amtshandlung als Gegenleistung (Botschaft vom 19. April 1999 über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes [Revision des Korruptionsstrafrechts] sowie über den Beitritt der Schweiz zum Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr, BBl 1999 5533). Die Zuwendung muss im Hinblick auf die Amtsführung geschehen. 4.1.4 Gemäss Art. 322quater StGB braucht die Handlung oder Unterlassung des angeschuldigten behördlichen Mandatsträgers im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit nicht notwendigerweise pflichtwidrig gewesen zu sein. Strafbar ist auch der Mandatsträger, der für eine in seinem Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt (BGE 129 II 462 E. 4.5; PIETH, a. a. O., Art. 322ter StGB N. 41 [analog]; vgl. zu den fraglichen Tatbestandsmerkmalen PIETH, a. a. O., Art. 322quarter StGB N. 3 ff. mit Hinweisen). Der Nachweis eines spezifischen Schadens zum Nachteil des betroffenen Gemeinwesens wird von Art. 322quater StGB – im Unterschied zu Art. 314 StGB (ungetreue Amtsführung) – nicht verlangt. Schon das alte Korruptionsstrafrecht diente nicht dem Schutz von Vermögensinteressen, sondern primär dem Schutz des Vertrauens in die Objektivität und Sachlichkeit hoheitlicher Amtstätigkeit (vgl. BGE 117 IV 286 E. 4b; PIETH, a. a. O., Vor Art. 322ter StGB N. 11, 16). 4.2 In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich. Der Täter muss insbesondere wissen, dass die Zuwendung im Hinblick auf seine zukünftige Amtshandlung erfolgt; ob er geneigt ist, sich dadurch beeinflussen zu lassen, ist ohne Bedeutung (BGE 118 IV 309 E. 2a). 4.3 4.3.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten vor, er habe zwischen März 2001 und August 2004 für die pflichtwidrige Bewilligung von Visa gemäss den Anklagepunkten A.1 bis A.6 sowie B. einen nicht gebührenden Vorteil angenommen oder sich versprechen lassen. Er habe pro unrechtmässig erteiltes Visum USD 1'500.– zu eigener Verfügungsgewalt entgegengenommen oder sich versprechen, beziehungsweise durch B. ein Konto führen lassen, welches dieser pro Visum entsprechend alimentiert und das dem Angeklagten für seine Bedürfnisse zur Verfügung gestanden habe, indem B. die vom Angeklagten bezogenen Güter und Dienstleistungen für diesen bezahlt habe. Der Angeklagte habe vorsätzlich und in der Absicht eigener unrechtmässiger Bereicherung gehandelt (unrecht-

- 31 mässig erteilte Visa gegen unrechtmässige finanzielle Vorteile). Der Angeklagte habe so ungebührende Vorteile in Höhe von insgesamt USD 12'000.– erhalten. 4.3.2 Der Angeklagte bestreitet konsequent, von B. oder sonst jemandem Bestechungsgelder, Zuwendungen oder Vergünstigungen jeglicher Art weder während noch nach seiner Tätigkeit in Peru erhalten zu haben (cl. 14 pag. 13.1.010; …025; …087; cl. 16 pag. 13.1.534 f.; …776 f.; …780, …810; …857; …862; ...868). 4.3.3 Der Zeuge D. äusserte sich sowohl in einem schriftlichen Bericht an den peruanischen Staatsanwalt („Fiscal de Lima“) als auch bei Einvernahmen im Ermittlungsverfahren und als Zeuge konstant zu angeblichen Zuwendungen für die Erteilung von Visa. B. habe ihm am 25. November 2004 USD 1'500.– pro „Gefälligkeitsvisum“ offeriert; dies habe er nach eigenen Angaben jeweils auch dem Angeklagten zukommen lassen. Wenn er (D.) die beiden Visa, welche ihm der Angeklagte bei dessen Weggang übergeben und welche er abgelehnt habe (vgl. Anklagepunkt B.), doch noch ausstelle, gebe er (B.) ihm USD 3'000.–. Er könne pro Visum, welches er für Peruaner ausstelle, die nach Europa – insbesondere Italien und Spanien – gelangen wollten, USD 1'500.– verdienen; so habe er (B.) dies mit dem Angeklagten und anderen früheren Konsuln ebenfalls gemacht. Sodann habe ihm B. geschildert, wie die Bezahlung ablaufe, nämlich über ein Konto, lautend auf seinen (den von D.) Namen, oder durch Gewährung von Reisen oder Vergütung anderer Ausgaben (cl. 10 pag. 12.1.008 ff.; …194 ff. [deutsche Übersetzung …202 ff.]; …255; …305 ff., insb. …309 und …313; cl. 55 pag. 55.910.045). Weil die Aussage von B. ihn beschäftigt habe und er genau habe wissen wollen, woran er sei, bevor er an seinen Vorgesetzten Meldung erstatten wollte, habe er sich am 1. Dezember 2004 mit B. zum Lunch getroffen; bei dieser Gelegenheit habe B. ihm gesagt, dass er in derselben Weise mit den Italienern und Österreichern verfahre. Er (D.) habe B. dann nach einigen Namen von Peruanern gefragt, die mit einem gekauften Visum in die Schweiz eingereist seien; dies müsse er wissen, um sich sicher zu fühlen und um auf dieselbe Weise vorzugehen wie sein Vorgänger. Daraufhin habe ihm B. per E-Mail (cl. 27 pag. 5.1.563) die Namen L. (Anklagepunkt A.4), K. (Anklagepunkt A.3), J. (Anklagepunkt A.2), AA. und I. (beide Fälle nicht als Falschbeurkundungen angeklagt) übermittelt (vgl. zum Ganzen auch die Einvernahme des Zeugen D. anlässlich der Hauptverhandlung, cl. 55 pag. 55.910.045). D. zeichnete das am 1. Dezember 2004 zwischen ihm und B. in einem Restaurant geführte Gespräch in seiner Gesamtheit heimlich auf einen digitalen Tonträger auf und übergab die Aufzeichnung einen oder zwei Tage später dem Schweizer Botschafter in Lima (cl. 10 pag. 12.1.311). Die Tonträger und Transkriptionen befinden sich bei den Akten (cl. 10 pag. 12.1.229 ff.).

- 32 - 4.3.4 G. (Anklagepunkt A.1) steht nicht auf der Liste von B. Er erfüllte aber die Einreisekriterien für die Schweiz nicht, erhielt aber trotzdem am 24. Januar 2002 unberechtigterweise ein vom Angeklagten signiertes Visum; mit diesem reiste er dann über Madrid in die Schweiz, von wo er nicht mehr nach Peru zurückkehrte (vorne E. 2.3.2). Anlässlich einer ersten Einvernahme durch die BKP am 30. Mai 2006 gab er an, seine in Spanien lebende Tante habe ihm im Jahre 2001 oder 2002 vorgeschlagen, nach Europa zu kommen, da er in Peru keine Arbeit erhalte. Seine Mutter wohne seit 1994 in Genf und er habe sie bei einer Reise nach Europa besuchen und dann nach Spanien weiterreisen wollen. Seine Grossmutter habe in Lima eine Person namens I. gekannt. Bei einem Treffen habe dieser ihm erklärt, dass er ihm für USD 5'000.– ein Visum und die Billette für eine Reise in die Schweiz besorgen könne. Seine Familie habe für ihn die verlangten USD 5'000.– zur Verfügung gestellt, und er habe I. seinen Pass, zwei Fotos, seine peruanische Identitätskarte sowie den genannten Geldbetrag übergeben. Eine Woche später habe er im Büro von I. ein Visumgesuch vervollständigen und andere Dokumente – u. a. eine (unwahre) Arbeitsbestätigung einer Firma – unterschreiben müssen; einige Tage später habe er seine Reisedokumente von I. erhalten. Er habe dem Fremden sein Geld anvertraut, weil Bekannte von ihm, welche jetzt in den USA und in Deutschland seien, dessen Dienste auch in Anspruch genommen hätten. Er sei nie in der Schweizer Botschaft gewesen und habe den Angeklagten nie getroffen (cl. 13 pag. 12.10.002 ff.). Anlässlich seiner zweiten Einvernahme durch die BKP vom 23. Juni 2006 bestätigte G. den Gesamtbetrag von USD 5'000.–, sagte aber, der für die Reisedokumente selber erforderliche Betrag sei ihm nicht bekannt und beruhe auf einer Vereinbarung zwischen seiner Grossmutter und I. Normalerweise habe jener Schengen-Visa verkauft, weil diese einfacher zu erhalten seien als solche für die Schweiz (cl. 13 pag. 12.10.032). Er erkannte I. bei einer Foto-Wahl-Vorlage (cl. 13 pag. 12.10.031; …036; cl. 2 pag. 5.1.5247). Bei einer dritten Einvernahme durch die BKP vom 27. Februar 2007 wollte er keine Fragen mehr beantworten (cl. 13 pag. 12.10.039 ff.). Am 17. April 2008 wurde er durch den Eidg. Untersuchungsrichter als Zeuge befragt, wobei er die Bezahlung von USD 5'000.– für das Schweizer Visum wiederum bestätigte, hingegen erklärte, er habe den Betrag erst nach Erhalt von Visum, Pass und Tickets bezahlt; an den Namen der Person, die ihm die Dokumente verschafft hätte, erinnere er sich nicht (cl. 13 pag. 12.10.555 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung verweigerte er trotz Androhung von Disziplinarmassnahmen weitestgehend die Aussage zur Sache (cl. 55 pag. 55.910.063–065). 4.3.5 I. steht auf der an D. übermittelten Liste; demnach sollen für ein Visum an ihn USD 1'500.– an den Angeklagten gelangt sein (E. 4.3.3). I. hat am 16. Januar, 7. März und 9. Mai 2003 (die beiden letzten Male offenbar wegen Verschiebung der Reisedaten) ein vom Angeklagten veranlasstes und visiertes Visum für die

- 33 - Schweiz erhalten. Er wurde auf dem Rechtshilfeweg als Zeuge befragt und machte dabei – zusammengefasst – folgende Angaben: Er sei Besitzer der Reiseagentur BB. in Lima, welche er bis zirka 2005 zusammen mit seiner damaligen Lebensgefährtin L. geführt habe und seither allein führe. Im Jahr 2003 habe er ein Schweiz-Visum beantragt, nachdem er vorher bereits ein Schengen-Visum erhalten habe. Den Angeklagten kenne er nicht; hingegen kenne er B. seit dem Jahr 2000. Mit ihm beziehungsweise dessen damaliger Reiseagentur CC. habe er geschäftlich verkehrt. Wieso der Name von B. in den drei von ihm (I.) eingereichten Visagesuchen bei der Schweizer Botschaft auftauche, wisse er nicht. Er habe die Gesuche persönlich bei der Botschaft deponiert. Er habe nie Reisepakete in die Schweiz verkauft, welche das Angebot enthielten, einem Kunden die Einreise in jenes Land beziehungsweise die entsprechenden Formalitäten zu erleichtern, und sich nie an B. gewandt, damit ihm jener so etwas verkaufe. Es stimme auch nicht, dass er Visa für die Schweiz oder den Schengen-Raum verkauft habe, insbesondere auch nicht an G. (cl. 13 pag. 12.13.001 ff.). I. ist in den Besucherbüchern der Schweizer Botschaft in keinem der relevanten Zeiträume der drei Visaausstellungen an ihn registriert (cl. 27 pag. 5.1.588 f.; ... 624 ff.) 4.3.6 L., die damalige Lebensgefährtin von I. und frühere Sachbearbeiterin (einzige Mitarbeiterin) in dessen Firma, steht ebenfalls auf der Liste jener Personen, für deren Visum B. gemäss Aussage des Zeugen D. an den Angeklagten USD 1'500.– bezahlt habe (E. 4.3.3). In ihrer rechtshilfeweisen Zeugeneinvernahme durch die peruanische Staatsanwaltschaft gab sie an, sie kenne B. seit ca. 2001. I. unterhalte mit jenem gute geschäftliche Beziehungen durch den Kauf von Flugtickets; hingegen habe ihre Firma keine Reisepakete verkauft, bei denen dem Kunden erleichterte Einreiseformalitäten oder die Hilfe zum Erhalt eines Visums angeboten worden seien. B. habe gewusst, dass sie die Partnerin von I. sei. Sie habe sich aber nicht an B. gewandt, um ihn zu bitten, bei den Formalitäten für ein Visum für die Schweiz zu helfen, und sie habe für den Erhalt des Schweiz-Visums nichts zahlen müssen. Den Angeklagten kenne sie nicht (cl. 13 pag. 12.14.001 ff.). 4.3.7 Die Zeugin DD., welche von Februar bis Juni 1996 als Buchprüferin bei der Firma CC. von B. gearbeitet hatte, bestätigte geschäftliche Beziehungen zwischen B. und I. sowie Beziehungen zwischen B. und dem Angeklagten („... schickte man von Zeit zu Zeit Blumen ... auch an die Frau des Konsuls als spezielles Entgegenkommen“ [cl. 13 pag. 12.15.009 f.]). 4.3.8 EE., ein weiterer Peruaner, welcher sich mit gefälschten Papieren ein Anfang Juni 2002 vom Angeklagten bewilligtes Visum für die Schweiz beschafft hatte (cl. 13 pag. 12.11.005 f.), gab beim Eidg. Untersuchungsrichter als Zeuge an, er habe lediglich an Dritte rund USD 250.– für das Fälschen von Papieren zahlen

- 34 müssen; für die Visumausstellung habe er bei der Schweizer Botschaft lediglich die auf dem Visum vermerkten 90 PEN (gemäss damaligem Umrechnungskurs ca. Fr. 35.–) bezahlt (cl. 13 pag. 12.11.032 ff., insb. …036). 4.3.9 Der Zeuge H. war während der gesamten, den Anklagesachverhalten zugrunde liegenden, Zeitspanne Leiter der Visasektion bei der Schweizer Botschaft in Lima und Untergebener des Angeklagten. Er gab an, sein Wissen bezüglich gezahlter Bestechungsgelder aufgrund von Informationen und der Aufzeichnungen vom November 2004 durch D. zu haben (cl. 12 pag. 12.5.027 ff. und …196 ff., insb. …202). Er sagte, B. habe seit 1993 mit den Konsuln Visageschäfte gemacht. Dabei hätten B. selbst sowie der Konsul pro Visum USD 1'500.– und manchmal auch Reisetickets, Kaufgutscheine und Schmuck erhalten. 4.3.10 FF., Vorgänger von H. bei der Schweizer Botschaft in Peru, sagte als Zeuge beim Eidg. Untersuchungsrichter aus, B. sei bei der Botschaft als vertrauenswürdige Person eingestuft worden. Die von ihm gebrachten Visaanträge seien nach deren Überprüfung vereinfacht bearbeitet worden. Er habe – und zwar bei der Einvernahme durch die BKP vom 12. Juli 2006, nicht jedoch bereits zur Zeit der angeklagten Taten – Kenntnis von unrechtmässigen Sachen zwischen B. und dem Angeklagten gehabt. Er erinnere sich, dass B. bei einem Besuch auf der Schweizer Botschaft davon gesprochen habe, dass man Visa für soundsoviel kaufen könne. B. habe damals aber von der deutschen Botschaft gesprochen (cl. 13 pag. 12.8.010; …114 f.). 4.3.11 Eine Aussage von B. zum Bestechungsvorwurf liegt nicht vor. Die Bemühungen um seine Auslieferung und rechtshilfeweise Befragung blieben bisher ohne Erfolg (cl. 25 pag. 24.019 f.). Ebenfalls nicht einvernommen werden konnten die auf der Liste von B. aufgeführten J. (Anklagepunkt A.2), K. (Anklagepunkt A.3) und AA. 4.3.12 Die Bundesanwaltschaft hat zahlreiche Unterlagen des Angeklagten sowie (dessen) Einkäufe beim Warenhaus GG. geprüft. 4.4 In Würdigung des Gesagten ergibt sich in tatsächlicher Hinsicht: 4.4.1 Die Vermutung der Bundesanwaltschaft, dass Einkäufe des Angeklagten, insbesondere beim Warenhaus GG., durch B. bezahlt worden seien, lässt sich mit den getätigten Abklärungen nicht beweisen (cl. 2 pag. 5.1.4176). Die Analyse der Finanzen des Angeklagten förderte keine konkreten und direkten Beweise dafür zu Tage, dass dieser von B. Geld oder geldwerte Vorteile erhalten hat. Hingegen zeigte sich, dass er Ausgaben mit Geld tätigte, dessen Herkunft sich mittels seiner Bankunterlagen nicht nachvollziehen lässt, dass er seine Bankkonten regelmässig überzog und dass er für die Finanzierung seines Lebensstandards wie-

- 35 derholt auf herkunftsmässig nicht nachvollziehbare Barbeträge hat zurückgreifen müssen bzw. können (cl. 2 pag. 5.1.4164 ff., insb. ...4173 f. und ...4181 mit Belegen). Über alles gesehen lässt sich aus dem Finanzgebaren des Angeklagten und den ihn und sein Umfeld betreffenden Finanzflüssen der Verdacht, er habe Bestechungsgelder erhalten, weder begründen noch widerlegen. Immerhin ist die unerklärte Herkunft von Geld für Einkäufe ein Indiz für illegale Einkünfte und die dauernd angespannte Liquiditätslage des Angeklagten ein mögliches Motiv für Bestechlichkeit. 4.4.2 Der Zeuge D. hat bei mehreren Befragungen konstant ausgesagt, B. habe ihm gesagt, dass er den Angeklagten im Hinblick auf das Ausstellen unberechtigter Visa mit USD 1'500.– pro Visum bestochen und ihm selber (D.) die gleiche Bestechung offeriert habe. Ein eigenes Interesse des Zeugen D. an einer solchen Aussage ist nicht ersichtlich. Vielmehr hatte ihm bereits die Anzeige beim Botschafter grosse Unannehmlichkeiten verschafft und er wurde im Dezember 2004, also vor seiner ersten Einvernahme durch die BKP, aus Lima abgezogen und per Februar 2005 in eine andere Gesandtschaft versetzt (cl. 2 pag. 5.1.5226). Die Zeugenaussage hat dadurch ernsthaften Beweiswert. D. hat seine Aussage zudem durch direkte Aufnahmen der Äusserungen von B. auf Tonträger unterlegt und die Authentizität der Aufnahmen bezeugt. Auch wenn die Aufnahmen ohne Wissen und Zustimmung von B. und daher rechtswidrig erfolgten (Art. 179ter StGB), ist deren Verwertbarkeit im Bundesstrafprozess nicht grundsätzlich ausgeschlossen (BGE 131 I 272 E. 4.1; SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, § 38 N. 610 ff.; vgl. auch E. 1.4.2). In concreto erfolgt die Beweisführung jedoch nicht durch die Tonaufzeichnung sondern durch die Aussage des Zeugen D. sowie durch die nachfolgend zu würdigenden weiteren Indizien. Der Inhalt der Zeugenaussage von D. hängt in keiner Weise von der Tonaufzeichnung ab, sind doch die bezeugten Wahrnehmungen am gleichen Ort und gleichzeitig erfolgt wie die Aufzeichnungen. Hingegen ist die Tonaufzeichnung geeignet, die Glaubwürdigkeit der Zeugenaussage zu stützen. 4.4.3 Die Aussage des Zeugen D. wird des Weiteren durch die Tatsache bekräftigt, dass sich bei der Abklärung der ihm durch B. übergebenen fünf Namen bei der Botschaft herausstellte, dass bei drei Personen (J. [Anklagepunkt A.2], K. [Anklagepunkt A.3] und L. [Anklagepunkt A.4]) die Voraussetzungen für eine Visumerteilung fehlten und die Visaerteilung in diesen Fällen durch den Angeklagten veranlasst worden war. Dazu im Einzelnen: a) K. und J. sind Schwestern. Wie die Anklageschrift zutreffend festhält (A.2 und A.3), hat der Angeklagte den beiden am 27. Juli 2004 ein Touristenvisum ausstellen lassen, obwohl die Voraussetzung für die Erteilung eines Visums nicht erfüllt waren, wodurch sie keine Gewähr geboten haben, wieder fristgerecht aus

- 36 der Schweiz auszureisen. Zwar hat der Angeklagte zunächst den Vorwurf, er habe J. und K. je ein Visum ausstellen lassen, ohne dass die Voraussetzungen dazu vorgelegen hätten, zurückgewiesen und sich schlussendlich nicht mehr dazu äussern wollen (cl. 14 pag. 13.1.354 f.; cl. 16 pag. 13.1.885 ff.; cl. 55 pag. 55.910.037). Die Überprüfung der Visa hat die Anklagepunkte bestätigt: Die Schwestern K. und J. waren im Zeitpunkt der Antragsstellung relativ jung (Jhrg. 1970 beziehungsweise 1963) und ledig. Aufgrund der eingereichten Kopien ihrer fast neuen Pässe kann nicht angenommen werden, dass sie vorher schon gereist waren. Die beiden Gesuche wurden gemeinsam eingereicht und waren begründet als Touristenvisa auf Einladung von Dr. med. HH. in Zürich. Von Letzterer lagen eine schriftliche Einladung und eine Flugbuchungsbestätigung bei. Beide Gesuchstellerinnen gaben an, eine Arbeitsstelle in Peru zu haben, was sie aber nicht belegten; auch Lohnbelege fehlten (cl. 27 pag. 5.1.552 ff. und …570 ff.). F. stellte die Visa auf Anordnung des Angeklagten aus (cl. 11 pag. 12.2.006 ff.; cl. 55 pag. 55.910.054 f.). Mit wenig Aufwand wäre in Erfahrung zu bringen gewesen, dass beide nicht beim ESSALUD registriert waren, also die Angaben zum Arbeitsplatz äusserst fragwürdig waren (cl. 27 pag. 5.1.560 und …582). HH. ist die Tochter von B. und sieben respektive vierzehn Jahre jünger als die beiden Gesuchstellerinnen; zudem ist sie in einem andern Stadtteil in Lima aufgewachsen, sodass eine Bekanntschaft eher unwahrscheinlich ist (cl. 27 pag. 5 1 548; …552; …562 und …570). Die Schwestern K. und J. sind gemäss peruanischer Migrationskontrolle am 19. August 2004 nach Holland ausgereist und nicht mehr zurückgekehrt (cl. 27 pag. 5.1.564 und …586). b) Der Aussage von L. kann bezüglich der Sache nichts Wesentliches entnommen werden, jedoch bestätigt sich hinsichtlich ihrer Visumerteilung der Vorwurf der Anklage (Anklagepunkt A.4). Der Angeklagte habe ihr am 16. Januar 2003 ein Visum ausstellen lassen und visiert, obwohl sie die Voraussetzungen für die Erteilung eines solchen nicht erfüllt habe, wodurch sie keine Gewähr geboten habe, wieder fristgerecht aus der Schweiz auszureisen. Der Anklage liegt nur das erste an L. erteilte Visum zugrunde (cl. 27 pag. 5.1.650 ff.), welchem – offenbar weil die geplante Reise verschoben werden musste – zwei weitere folgten. In objektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass ausser einer Passkopie die Unterlagen, welche über die geplante Reise und die Voraussetzungen der Visumerteilung hätten Auskunft geben können, ebenso fehlten wie Belege über die finanziellen Mittel der Antragstellerin. L. war im Zeitpunkt der Antragsstellung jung (Jhrg. 1972) und ledig. Aufgrund der vorhandenen Passkopie ist davon auszugehen, dass sie vorher nie gereist war. Sie gehörte daher einer Risikokategorie an. Als Reisegrund gab sie „Tourismus“ an, jedoch waren dem Gesuch weder Angaben zum Aufenthaltsort in der Schweiz, Zielpersonen, Reiseplan oder Reservationen zu entnehmen noch enthielt es diesbezüglich irgendwelche informativen Beilagen (cl. 27 pag. 5.1.650 ff.). Das Gesuch war durch B. eingereicht worden.

- 37 - F. stellte das Visum auf Weisung des Angeklagten aus, obwohl sie die Voraussetzungen für eine Visumerteilung nicht als gegeben ansah (cl. 11 pag. 12.2.008; …013; cl. 55.910.054 f.). Aufgrund der Akten ist nicht ausgeschlossen, dass L. im Rahmen des dritten Visums die Schweiz besucht und wieder verlassen hat (cl. 27 pag. 5.1.646 ff.). 4.4.4 Bei einem weiteren von B. an den Zeugen D. übergebenen Namen (I.) handelt es sich aufgrund der glaubhaften, da insoweit konstanten und nicht von Eigeninteressen geprägten, Zeugenaussage von G. um den eines Vermittlers/Verkäufers für pflichtwidrig ausgestellte Visa (E. 4.3.4). Auch dies weist auf den Wahrheitsgehalt der Zeugenaussage von D. hin. 4.4.5 Die Zeugenaussage von G. bekräftigt zwar die Existenz des Systems „Schweiz- Visum gegen Zahlung einer grossen Summe“, stellt aber keinen Bezug des Geldflusses von I., dem Direktempfänger des Geldes in seinem Fall, zu B. oder zum Angeklagten her. Ernsthafte Indizien dafür, dass während der Dienstperiode des Angeklagten bei der Botschaft in Lima auch eine andere bei dieser Botschaft angestellte Person ein Empfänger von Bestechungsgeld sein könnte, liegen hingegen nicht vor. 4.4.6 Der Bezug zwischen I. und B. im Zusammenhang mit Visa ergibt sich – ausser aus der Liste von B. – aus folgenden Umständen: a) Die Beziehun

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