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Bundesstrafgericht 09.12.2008 SK.2008.14

9 dicembre 2008·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·15,875 parole·~1h 19min·4

Riassunto

Mengenmässig qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 1, Ziff. 2 lit. a BetmG; Art. 337 Abs. 1 StGB).;;Mengenmässig qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 1, Ziff. 2 lit. a BetmG; Art. 337 Abs. 1 StGB).;;Mengenmässig qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 1, Ziff. 2 lit. a BetmG; Art. 337 Abs. 1 StGB).;;Mengenmässig qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 1, Ziff. 2 lit. a BetmG; Art. 337 Abs. 1 StGB).

Testo integrale

Entscheid vom 9. Dezember 2008 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Daniel Kipfer Fasciati, Vorsitz, Walter Wüthrich und Miriam Forni Gerichtsschreiber David Heeb Parteien BUNDESANWALTSCHAFT,

gegen

1. A., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Sven Sievi, 2. B., amtlich verteidigt durch Fürsprecher Stephan Schmidli, 3. C., amtlich verteidigt durch Dr. iur. Armin Schätti, 4. D., amtlich verteidigt durch Fürsprecher René Firmin,

Gegenstand

Mengenmässig qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: SK.2008.14

- 2 - Anträge der Bundesanwaltschaft: 1. A. sei schuldig zu erklären im Sinne der Anklage und sei in Anwendung von Art. 19 Ziff. 1 und 2 lit. a–c BetmG sowie Art. 40, 47, 49 und 51 StGB zu verurteilen: zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft (ab 26. März 2004) und des vorzeitigen Strafantritts (ab 2. Februar 2006). 2. B. sei schuldig zu erklären im Sinne der Anklage und sei in Anwendung von Art. 19 Ziff. 1 und 2 lit. a–c BetmG sowie Art. 19, 25, 40, 47, 48a, 49 und 51 StGB, zu verurteilen: zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft (24. Februar 2004 bis 6. März 2006), als Zusatzstrafe zum Urteil des Landgerichts Feldkirch vom 23. November 2004). 3. C. sei schuldig zu erklären im Sinne der Anklage und sei in Anwendung von Art. 19 Ziff. 1 und 2 lit. a und b sowie Art. 25, 40, 42, 44, 47 und 49 StGB zu verurteilen: zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren. 4. D. sei schuldig zu erklären im Sinne der Anklage und sei in Anwendung von Art. 19 Ziff. 1 und 2 lit. a BetmG sowie Art. 25, 40, 42, 44, 47, 49 und 51 StGB zu verurteilen: zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 21. September 2005. 5. A. sei wieder dem Strafvollzug zuzuführen. 6. Folgende Gegenstände und folgende Bargeldbeträge seien einzuziehen: Zigarettenschachtel Marlboro mit einer Alufolie mit Heroin und einem Plastikbeutel mit Heroin; Streckmittel; Elektroschockgerät SCORPION Plus; Schachtel mit 26 Patronen 6.35 mm, GECO; Mobiltelefone und SIM-Karten; Agenda E., Leder schwarz; Waage; Kehrichtsack mit braunen Pulverrückständen; Erlös von Fr. 2'000.– aus vorzeitiger Verwertung BMW 318 i Coupé, schwarz; Bargeld in der Höhe von Fr. 2'000.–. 7. Die zuständigen Kantone seien mit dem Vollzug der Freiheitsstrafe zu beauftragen. 8. Das Honorar der amtlichen Anwälte der Angeklagten sei gerichtlich festzulegen. 9. Die Verfahrenskosten seien den Angeklagten aufzuerlegen.

- 3 - Anträge der Verteidigung von A.: A. Hauptanträge: 1. A. sei vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, vorsätzlich, mehrfach, mengenmässig qualifiziert sowie bezüglich einzelner Sachverhalte bandenmässig sowie gewerbsmässig, ausgehend von einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 337 Abs. 1 StGB, angeblich begangen gemäss Ziff. A.1 bis A.8 der Anklageschrift vom 30. Juni 2008, freizusprechen. 2. Die anteilsmässigen auf A. entfallenden Verfahrenskosten seien aus der Bundeskasse zu bezahlen. 3. A. sei eine ins richterliche Ermessen gesetzte Entschädigung für die ausgestandene Untersuchungshaft sowie den vorzeitigen Strafantritt und weitere Nachteile im Zusammenhang mit dem Strafverfahren auszurichten. 4. A. seien die Verteidigungskosten gemäss der eingereichten Honorarnote aus der Bundeskasse zu entschädigen. 5. Der Verkaufserlös für den BMW 318 i Coupé, schwarz, im Betrag von Fr. 2'000.– samt allfälliger Zinsen sei dem Vater von A., F., zurückzugeben. 6. Die weiteren notwendigen Verfügungen seien gerichtlich zu treffen. B. Eventualanträge: I. 1. A. sei von den Vorwürfen der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, vorsätzlich, mehrfach, mengenmässig qualifiziert sowie bandenmässig und gewerbsmässig, ausgehend von einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 337 Abs. 1 StGB, angeblich begangen in folgenden Fällen: 1.a) Verkauf/evtl. Abgabe von ca. 12 kg Heroingemisch, angeblich begangen in der Zeit von ca. Ende Mai 2003 bis 11. August 2003 (Ziff. A.1.2 Anklageschrift); 1.b) Verkauf/evtl. Abgabe von Heroingemisch, angeblich begangen gemäss Ziff. A.2.a (soweit 50 g Heroingemisch übersteigend), Ziff. A.2.b (soweit 50 g Heroingemisch übersteigend), Ziff. A.2.e–A.2.g und A.2.j–A.2.p der Anklageschrift; 1.c) Einfuhr, Beförderung sowie Anstaltentreffen zum Erlangen/evtl. zum Besitz von 23,842 kg Heroingemisch, angeblich begangen im November 2003 (Ziff. A.3 Anklageschrift);

- 4 - 1.d) Einfuhr, Beförderung von 9,956 kg Heroingemisch sowie Anstalten treffen zum Erlangen/evtl. zum Besitz von ca. 5 kg Heroingemisch, angeblich begangen in der Zeit von anfangs Dezember bis am 7. Dezember 2003 (Ziff. A.4 Anklageschrift); 1.e) Anstalten treffen zum Erlangen/evtl. zum Besitz einer unbestimmten, jedoch mehrfach qualifizierten Menge Heroingemisch, angeblich begangen anfangs Januar 2004 (Ziff. A.5.2 Teil Anklageschrift); 1.f) Anstalten treffen zur Einfuhr und Anstalten treffen zum Erlangen/evtl. Besitz von 5 kg Heroingemisch, angeblich begangen in der Zeit von Ende Januar bis Ende Februar 2004; 1.g) Anstalten treffen zur Einfuhr von 32 kg Heroingemisch und Anstalten treffen zum Erlangen von 20 kg Heroingemisch davon, angeblich begangen gemäss Ziff. A.7 der Anklageschrift; 1.h) Anstalten treffen zum Verkauf von 200-300 g Heroingemisch an CCCC., angeblich begangen gemäss Ziff. A.7 der Anklageschrift; 1.i) Anstalten treffen zur Verarbeitung einer unbestimmten, jedoch mehrfach qualifizierten Menge Heroingemisch, angeblich begangen gemäss Ziff. A.8 der Anklageschrift. freizusprechen. 2. Die auf die Freisprüche entfallenden, auf A. anteilsmässig entfallenden Verfahrenskosten seien auszuscheiden und aus der Bundeskasse zu bezahlen. 3. Die auf die Freisprüche entfallenden Verteidigungskosten von A. seien als Entschädigung aus der Bundeskasse zu bezahlen. II. 1. A. sei wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, vorsätzlich, mehrfach, mengenmässig qualifiziert sowie teilweise bandenmässig begangen in folgenden Fällen: 1.a) Gehilfenschaft zum Besitz einer unbestimmten Menge Heroingemisch vor dem 11. August 2003; 1.b) Verkauf/evtl. Abgabe von 50 g Heroingemisch in der Zeit von Mitte August bis ca. November 2003 an B.;

- 5 - 1.c) Verkauf/evtl. Abgabe von 50 g Heroingemisch in der Zeit von Mitte August bis September 2003 an H. über B.; 1.d) Verkauf/evtl. Abgabe von 248 g Heroingemisch in der Zeit von Ende August bis ca. Ende Oktober 2003 an I. über B.; 1.e) Verkauf/evtl. Abgabe von 120 g Heroingemisch am 30. August 2003 an einen unbekannten Albaner namens „G.“ über B.; 1.f) Gehilfenschaft zur Abgabe von 1 kg Heroingemisch am 8./9. November 2003 an einen Unbekannten in Berlin über den Kurier H.; 1.g) Abgabe einer unbestimmten Menge Heroingemisch zwischen 1 und 2 kg am 27. und 29. Januar 2004 an einen Unbekannten aus Genf; 1.h) Anstalten treffen zur Einfuhr einer unbestimmten Menge Heroingemisch aus dem Kosovo in die Schweiz, begangen am 25. Dezember 2003, indem A. C. für einen Drogentransport aus dem Kosovo anfragte; 1.i) Gehilfenschaft zum Erlangen/Besitz von 9,904 kg Heroingemisch in der Zeit von Ende Februar bis am 26. März 2004. schuldig zu sprechen. 2. A. sei zu einer seiner Schuld angemessenen Freiheitsstrafe von unter 4 Jahren unter Anrechnung der ausgestandenen Polizei- und Untersuchungshaft (678 Tagen) sowie des vorzeitigen Strafantritts seit dem 2. Februar 2006 zu verurteilen. 3. Für die Überhaft sei A. eine gerichtlich festzusetzende, angemessene Entschädigung auszurichten. 4. A. sei zu den auf die gegen ihn ausgesprochenen Schuldsprüche entfallenden anteilsmässigen Verfahrenskosten zu verurteilen. 5. Das auf die Schuldsprüche entfallende Honorar des amtlichen Verteidigers von A. sei unter Berücksichtigung der für die Freisprüche ausgeschiedenen Entschädigungen gemäss der eingereichten Honorarnote festzusetzen. 6. Der Verkaufserlös für den BMW 318 i Coupé, schwarz, im Betrag von Fr. 2'000.– samt allfälliger Zinsen sei dem Vater von A., F., zurückzugeben. 7. Die weiteren notwendigen Verfügungen seien gerichtlich zu treffen.

- 6 - Anträge der Verteidigung von B.: 1. Das Verfahren gegen B. wegen angeblichen Erlangens von 480 g Heroingemischs zum Konsum resp. Verkauf davon in Österreich (Ziff. B.2.3 der Anklageschrift) sei einzustellen, ohne Ausscheidung von Verfahrens- oder Parteikosten. 2. Der Angeklagte sei freizusprechen von der Anschuldigung des Beförderns einer unbestimmten, jedoch angeblich mehrfach qualifizierten Menge Heroingemischs zusammen mit A. (Ziff. B 2.5 der Anklageschrift), ohne Ausscheidung von Verfahrensoder Parteikosten. 3. Der Angeklagte sei hingegen schuldig zu sprechen der vorsätzlichen, mehrfachen und mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Gehilfenschaft dazu, teilweise banden- und gewerbsmässig begangen, ausgehend von einer kriminellen Organisation in der Zeit von Juni 2003 bis 26. März 2004 durch: 3.a) verarbeiten von 500 g Heroingemischs mittels Strecken (Ziff. B. 1.1); 3.b) Gehilfenschaft zum Verkauf einer unbestimmten, aber einige Kilos ausmachenden Menge Heroingemischs, indem er I. und A. zu Drogenverkäufen und -übergaben chauffierte (Ziff. B. 1.2 und z.T. B. 2.5); 3.c) Gehilfenschaft zum Kauf einer unbestimmten, jedoch qualifizierten Menge Heroingemischs, indem er I. und A. insgesamt 12 Mal mit Geld, welches zum Drogenkauf bestimmt war, chauffierte (Ziff. B.1.3 und B.2.4); 3.d) Verkauf von insgesamt ca. 1'220 g Heroingemischs an verschiedene Abnehmer (Ziff. B.2.1 und B.2.2). 4. B. sei deshalb zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von 0 bis maximal einigen Monaten, bedingt erlassen mit einer Probezeit von 2 Jahren als teilbedingte Zusatzstrafe zur Strafe im Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 23. November 2004, unter Anrechnung der verbüssten Haft im Regionalgefängnis Bern. Eventualiter sei für den Fall der Aussprechung einer unbedingten Freiheitsstrafe der Strafvollzug aufzuschieben zu Gunsten einer stationären Massnahme zur Behandlung der Drogensucht des Angeklagten mit der Feststellung, diese sei schon erfolgreich abgeschlossen, unter Anrechnung der verbüssten Haft im Regionalgefängnis Bern. 5. B. sei ein Achtel der Verfahrenskosten zur Bezahlung aufzuerlegen.

- 7 - 6. Das Honorar der amtlichen Verteidigung sei gemäss der eingereichten Honorarnote festzusetzen zur Bezahlung durch die Bundeskasse. Angewandte Bestimmungen: Art. 19 Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. a, b und c BetmG; Art. 19 Abs. 2, 25, 43, 44, 47, 48 Abs. 1 lit. e, 48a, 49 Abs. 1 und 2 StGB; Art. 38 BStP.

Anträge der Verteidigung von C.: 1. Der Angeklagte sei vom Vorwurf des Verkaufs, eventuell der Abgabe einer unbestimmten, jedoch mehrfach qualifizierten Menge Heroingemischs bzw. der Gehilfenschaft dazu (gemäss C.2. der Anklageschrift) freizusprechen. Ferner sei er (betreffend die anerkannte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, vgl. Ziff. 2.) vom Vorwurf der bandenmässigen Tatbegehung freizusprechen. 2. Der Angeklagte sei gestützt auf Art. 19 Ziff. 1 i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a und b BetmG sowie Art. 25 StGB der Gehilfenschaft zur Lagerung einer unbestimmten Menge Heroingemischs schuldig zu sprechen. 3. Der Angeklagte sei zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je Fr. 50.– zu verurteilen. Für die Geldstrafe sei ihm der bedingte Vollzug zu gewähren, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. 4. Die beschlagnahmten Gegenstände (gemäss Verfügung vom 26. Mai 2004 1 Mobiltelefon NOKIA 6610 und gemäss Verfügung vom 7. März 2008 1 Schachtel mit 26 Patronen 6,35 mm sowie 1 Elektroschockgerät SCORPION Plus) seien einzuziehen. 5. Die Verfahrenskosten seien gemäss den gesetzlichen Regeln zu verlegen, d.h. bei teilweisem Freispruch des Angeklagten seien die Kosten anteilsmässig auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der amtliche Verteidiger sei aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

Anträge der Verteidigung von D.: 1. D. sei schuldig zu sprechen der Beihilfe zu einem mengenmässig qualifizierten Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 26 StGB (recte: Art. 25 StGB) i.V.m. Art. 19 Ziff. 1 und Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG. 2. D. sei zu einer Freiheitsstrafe von maximal drei Monaten zu verurteilen, dies als Zusatzstrafe gemäss Art. 49 StGB zum Urteil vom 21. September 2005.

- 8 - 3. Die Freiheitsstrafe sei bedingt auszusprechen, nötigenfalls unter Verlängerung der Probezeit. 4. An die Freiheitsstrafe sei die Untersuchungshaft von 32 Tagen anzurechnen. 5. D. sei zur Bezahlung der auf ihn fallenden Verfahrenskosten und den Kosten für die amtliche Verteidigung zu verurteilen. 6. Die Kosten für die amtliche Verteidigung seien gemäss eingereichter Kostennote zu bestimmen.

Sachverhalt: A. Als Folge von Ergebnissen aus einem umfangreichen Strafverfahren des Untersuchungsrichteramtes Berner Jura-Seeland eröffnete die Bundesanwaltschaft auf Antrag der Berner Strafverfolgungsbehörden am 17. Dezember 2003 das gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren „J.“ gegen A., C. und weitere Beschuldigte wegen Verdachts der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 BetmG), ausgehend von einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB [cl. 1 pag. 2.1.28 f.]). Es bestand der Verdacht, dass die Genannten an einer international tätigen kriminellen Organisation mitwirkten in der Absicht, sich in der Schweiz am Heroinhandel im Mehrkilobereich zu beteiligen. B. Vom 20. August 2003 bis 26. März 2004 wurden zahlreiche Telefonkontrollen geschaltet. C. Am 26. März 2004 wurden gestützt auf die Telefonkontrollen A., D., K., L., M. und N. in Untersuchungshaft genommen (cl. 6 pag. 5.0.5). Anlässlich der Verhaftungen wurden in einem Fahrzeug 10 kg eingebautes Heroin und bei der Hausdurchsuchung bei A. 100 kg Streckmittel sichergestellt. Zudem wurden diverse Mobiltelefone, Unterlagen (Adressbücher, Zahlennotizen), Drogenutensilien, Verpackungsmaterial etc. sichergestellt (cl. 12 pag. 8.0.4 ff.). D. Am 26. März 2004 dehnte die Bundesanwaltschaft das Verfahren gegen D., K., L., M. und N. aus (cl. 1 pag. 1.0.11 ff.). E. Das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt eröffnete am 7. Juni 2004 eine Voruntersuchung unter anderem gegen A., C., D., K., L., M. und N. (cl. 1 pag. 1.0.24 ff.).

- 9 - F. Am 15. Oktober 2004 trennte das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt das Verfahren gegen K., L. und M. ab und führte dieses unter dem Operationsnamen „O.“ weiter (cl. 1 pag. 1.0.43 f.). Gleichentags wurde das Verfahren „P.“ auf B. ausgedehnt (cl. 1 pag. 1.0.46). Das Verfahren „O.“ wurde mit Urteilen des Bundesstrafgerichts vom 8. November 2006 (SK.2006.7) bzw. 19. Dezember 2007 (SK.2007.13) abgeschlossen. G. A. war vom 26. März 2004 bis 1. Februar 2006 in Untersuchungshaft. Er befand sich seit dem 2. Februar 2006 im vorzeitigen Strafvollzug und wurde mit Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 10. Dezember 2008 (SN.2008.53) daraus entlassen. B. war vom 24. April 2006 bis 6. März 2006 in Untersuchungshaft. D. befand sich vom 26. März 2004 bis 28. April 2004 in Untersuchungshaft. H. Am 11. April 2008 schloss das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt die Voruntersuchung im Verfahren „P.“ und erstellte gleichentags einen Schlussbericht (cl. 33 pag. 24.0.1 ff.; 24.0.50 ff.). I. Die Bundesanwaltschaft erhob am 30. Juni 2008 beim Bundesstrafgericht Anklage gegen A., B., C. und D. wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, ausgehend von einer kriminellen Organisation (cl. 37. pag. 37.100.1). J. Am 26., 27. November und 9. Dezember 2008 fand die Hauptverhandlung beim Bundesstrafgericht statt. Der Entscheid ist in Bezug auf B. und D. infolge Rechtsmittelverzichts rechtskräftig (cl. 37 pag. 950.8).

Die Strafkammer erwägt: I. Prozessuales 1. Zuständigkeit Die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz unterstehen gemäss Art. 337 Abs. 1 StGB unter anderem dann der Bundesgerichtsbarkeit, wenn sie Verbrechen sind, die von einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB ausgehen.

- 10 - Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts darf die Bundesstrafgerichtsbarkeit nach Anklageerhebung nur aus besonders triftigen Gründen verneinen (BGE 133 IV 235 E. 7.1). Gestützt auf den erwähnten Entscheid, wonach selbst bei Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Bundeszuständigkeit und/oder einer Vereinbarung zwischen eidgenössischen und kantonalen Behörden über die Zuständigkeit aus Zweckmässigkeitsüberlegungen von der Bundesgerichtsbarkeit auszugehen ist, ist die sachliche Zuständigkeit gegeben. 2. Konfrontationseinvernahme Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch des Beschuldigten, dem Belastungszeugen Fragen stellen zu können, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Entsprechend prüft das Bundesgericht Beschwerden unter dem Blickwinkel beider Bestimmungen (BGE 131 I 476 E. 2.2; 127 I 73 E. 3f; 125 I 127 E. 6a, je mit Hinweisen). Mit der Garantie von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK soll ausgeschlossen werden, dass ein Strafurteil auf Aussagen von Zeugen abgestützt wird, ohne dass dem Beschuldigten wenigstens einmal angemessene und hinreichende Gelegenheit gegeben wird, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Zeugen zu stellen. Der Beschuldigte muss namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und in Frage stellen zu können. Dieser Anspruch wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV auch durch Art. 32 Abs. 2 BV geschützt (vgl. zum Ganzen BGE 132 I 127 E. 2; 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 4.2; 125 I 127 E. 6c/Cc). Aussagen von Zeugen und Auskunftspersonen dürfen demnach in der Regel nur nach erfolgter Konfrontation zum Nachteil eines Beschuldigten verwertet werden. Dem Anspruch, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, kommt insofern grundsätzlich ein absoluter Charakter zu; er erfährt aber in der Praxis eine gewisse Relativierung (BGE 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 3.1). Unter besonderen Umständen kann auf eine Konfrontation des Beschuldigten mit dem Belastungszeugen oder auf die Einräumung der Gelegenheit zu ergänzender Befragung des Zeugen sogar ganz verzichtet werden (ausführlich hierzu BGE 124 I 274 E. 5b mit Hinweisen). Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Zeuge berechtigterweise das Zeugnis verweigert, er trotz angemessener Nachforschung unauffindbar bleibt, oder wenn er verstirbt. Es ist diesfalls gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. d EMRK jedoch notwendig, dass der Beschuldigte dazu hinreichend Stellung nehmen kann, die Aussagen sorgfältig geprüft werden und ein Schuldspruch nicht alleine darauf abgestützt wird (BGE 131 I 476 E. 2.2 mit Hinweisen; 124 I 274 E. 5b). Konnte der Beschuldigte beim Zeugenverhör nicht anwesend sein, hat er das Recht, das Aussageprotokoll einzusehen und schriftlich Ergänzungsfragen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 6P.46/2000 E. 1c/bb

- 11 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen auch NIKLAUS SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Aufl., 2004, N. 653 ff.). Sowohl die Praxis des Bundesgerichtes als auch diejenige der Strassburger Rechtsprechungsorgane verlangen grundsätzlich, dass der Angeschuldigte oder sein Anwalt zur Wahrnehmung der Verteidigungsrechte rechtzeitig und in angemessener Weise aktiv werden müssen (BGE 120 Ia 48 E. 2e/bb S. 55; 118 Ia 462 E. 2b/bb S. 466 f. mit Hinweisen; EGMR vom 25. November 1993 i.S. RRRR. c. CH, Série A, vol. 275, Ziff. 40 ff.; EGMR vom 19. Dezember 1989 i.S. SSSS. c. A, Série A, vol. 168, Ziff. 65; vgl. JEAN-FRANÇOIS EGLI, La protection de la bonne foi dans le procès, in: Verfassungsrechtsprechung und Verwaltungsrechtsprechung, Sammlung von Beiträgen veröffentlicht von der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des schweizerischen Bundesgerichts, Zürich 1992, S. 239 f.). Dies gilt nach der Praxis des Bundesgerichtes insbesondere für das Recht auf Befragung von Belastungszeugen (BGE 118 Ia 462 E. 5b S. 470 f; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts vom 26.06.2006, 1P. 102/2006 E. 3.3.) 3. Entwicklungsstufen der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz Die vorsätzliche Beteiligung am illegalen Verkehr mit Betäubungsmitteln wird im Grundtatbestand des Art. 19 Ziff. 1 BetmG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. Mit der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Gesetzesrevision wurden nur die Sanktionen, nicht aber die Tatbestandsmerkmale geändert, weshalb die Frage des anwendbaren Rechts erst bei der Strafzumessung beantwortet wird (E. 7.1). Strafbar sind alle Formen einer Beteiligung am unbefugten Drogenverkehr. In al. 2 bis 6 von Art. 19 Ziff. 1 BetmG werden namentlich etwa das Einführen, Lagern, Befördern, der Verkauf, die Vermittlung, das Besitzen, das Aufbewahren sowie das Anstaltentreffen hierzu erwähnt. Auch Vorbereitungshandlungen sind in weitem Umfang pönalisiert (ALBRECHT, Die Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes, 2. Aufl., Bern 2007, N. 41 zu Art. 19 BetmG mit Hinweisen). Für einen Schuldspruch genügt es, wenn von mehreren eingeklagten Handlungen, die sich jeweils auf die gleiche Drogenart und -menge beziehen, eine Handlung tatsächlich erwiesen ist und rechtlich unter eine Tatbestandsvariante von Art. 19 Ziff. 1 BetmG fällt (siehe dazu ALBRECHT, a.a.O. N. 185 zu Art. 19 BetmG); hinsichtlich der übrigen besteht unechte Konkurrenz (TPF 2006 221 E. 2.2.2). Es darf daher keine „Doppelbestrafung“ für verschiedene Handlungen mit denselben bestimmt umgrenzten Betäubungsmitteln geben.

- 12 - 4. Widerhandlung gegen das BetmG als schwerer Fall Nach Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG liegt ein schwerer Fall vor, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass sich die Widerhandlung auf eine Menge von Betäubungsmitteln bezieht, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt die relevante Grenzmenge für Heroin bei 12 g und Kokain bei 18 g (BGE 109 IV 143 E. 3b, 118 IV 342 E. 1). Massgeblich ist stets die Menge reinen Stoffes (BGE 119 IV 180 E. 2d, 111 IV 100 E. 2). Art. 19 Ziff. 2 BetmG erwähnt neben dem mengenmässig schweren Fall auch die bandenmässige (lit. b) und die gewerbsmässige Tatbegehung (lit. c) als schwere Fälle. Ist der Qualifikationsgrund nach lit. a gegeben, muss nicht geprüft werden, ob allenfalls noch ein weiterer Qualifikationsgrund vorliegt (BGE 124 IV 295 E. 3, 122 IV 265 E. 2c mit Hinweisen). 5. Subjektiver Tatbestand Die Widerhandlungen nach Art. 19 Ziff. 1 und 2 BetmG sind nur bei Vorsatz strafbar, wobei Eventualvorsatz genügt. Der auf Ziff. 2 lit. a BetmG bezogene Vorsatz erfordert in erster Linie die Kenntnis des Täters über die Art und Menge der ihm zuzurechnenden Betäubungsmittel. Dafür genügt das Bewusstsein des Täters, dass die Drogenmenge quantitativ erheblich ist und der Gebrauch des betreffenden Betäubungsmittels beträchtliche Schädigungen der menschlichen Gesundheit zu bewirken vermag (BGE 104 IV 211 E. 2, ALBRECHT, a.a.O., Art. 19 BetmG N. 177 m.w.H.). 6. Täterschaft und Beteiligung Wer in eigener Person die Merkmale eines der gesetzlichen Straftatbestände von Art. 19 Ziff. 1 BetmG objektiv und subjektiv erfüllt, ist Täter und untersteht als solcher der vollen Strafdrohung (BGE 119 IV 266 E. 3a S. 268 f., 118 IV 397 E. 2c S. 400 f., 106 IV 72 E. 2b S. 73). Die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches finden auch im Betäubungsmittelstrafrecht Anwendung, soweit das Betäubungsmittelgesetz nicht selbstständige Bestimmungen aufstellt (Art. 26 BetmG). Die allgemeinen Regeln über Täterschaft und Teilnahme gelten daher grundsätzlich auch im Bereich der Betäubungsmitteldelikte (ALBRECHT, a.a.O., Art. 19 N. 160). In diesem Zusammenhang ist jedoch zu beachten, dass Art. 19 Ziff. 1 BetmG nahezu alle Unterstützungshandlungen als selbstständige Handlungen umschreibt. Aufgrund der hier gegebenen hohen Regelungsdichte besteht kein Bedürfnis, unterstützende Tatbeiträge über die Regeln der Mittäterschaft, Anstiftung oder Gehilfenschaft in die eigentliche Tat einzubeziehen. Diese

- 13 - Dichte hat insbesondere eine starke Einschränkung des Anwendungsbereichs von Art. 25 StGB (Gehilfenschaft) zur Folge (BGE 118 IV 397 E. 2c S. 400). Gehilfenschaft liegt nur vor, wenn die objektive Mitwirkung an der Tat eines anderen sich auf einen untergeordneten, vom Gesetz nicht als selbstständiges Delikt erfassten Beitrag beschränkt (BGE 133 IV 187 E. 3.2 m.w.H., 119 IV 266 E. 3a S. 268; 113 IV 90 E. 2a S. 91). Eine eigenständige Vorschrift, die von den allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches abweicht, enthält das Betäubungsmittelgesetz in Art. 19 Ziff. 1 al. 6 BetmG. Nach dieser Vorschrift wird bestraft, wer zu einer Tat nach Art. 19 Ziff. 1 al. 1–5 BetmG Anstalten trifft. Damit werden zum einen der Versuch im Sinne von Art. 21 ff. StGB und zum anderen, darüber hinaus, gewisse qualifizierte Vorbereitungshandlungen erfasst und zu selbstständigen Taten mit derselben Strafdrohung wie die übrigen verbotenen Verhaltensweisen aufgewertet (BGE 130 IV 131 E. 2.1 S. 135, 121 IV 198 E. 2a S. 200). Zwar erfüllen bloss Absichten und Pläne den Tatbestand des Anstaltentreffens im Sinne von al. 6 ebenso wenig wie ein nur theoretisches Abtasten eventueller Möglichkeiten von Drogengeschäften im Gespräch (BGE 117 IV 309 E. 1a ff. S. 311 f.). Ein Anstaltentreffen ist jedoch anzunehmen in Fällen, in denen das Verhalten des Täters seinem äusseren Erscheinungsbild nach seine deliktische Bestimmung klar erkennen lässt (BGE 117 IV 309 E. 1d S. 313). Im Sinne von Art. 19 al. 6 BetmG kann nur Anstalten treffen, wer nach seinem Plan eine Straftat gemäss Art. 19 Ziff. 1 al. 1–5 BetmG selber als Täter oder zusammen mit anderen Personen als Mittäter verüben will. Wer diesen Plan nicht hegt, trifft keine Anstalten zu einer Tat, da er diese weder versucht noch vorbereitet (BGE 130 IV 131 E. 2.2.2 S. 136). Er ist allenfalls Gehilfe des anderen, zu dessen Tat im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 1–5 BetmG er durch sein Verhalten beiträgt (BGE 130 IV 131 E. 2.2.2 und 2.5). Gehilfenschaft zum Anstaltentreffen kommt nur in Betracht, wenn davon auszugehen ist, dass der Täter nicht die Absicht gehabt hat, sich an einer strafbaren Handlung nach Art. 19 Ziff. 1 al. 1–5 BetmG als Täter oder als Mittäter zu beteiligen (vgl. 133 IV 187 E. 3.4).

II. Zur Sache und zur rechtlichen Würdigung 1. A. 1.1 Anklagepunkt A.1.1 1.1.1 A. vorgeworfen, er habe gemeinsam mit I. drei Heroinlieferungen von zirka 5 kg am 20. Juni 2003, 7 kg im Juli 2003 und 10 kg im August 2003, total mindestens

- 14 - 22 kg Heroingemisch gekauft/erlangt und einen Teil davon, 7 kg aus der Lieferung vom Juli 2003, teilweise gemeinsam mit B. und I. gestreckt. 1.1.2 A. bestreitet, zwischen Mai 2003 und August 2003 drei Lieferungen Heroin von insgesamt 22 kg (5 kg + 7 kg + 10 kg) gekauft, erlangt und teilweise verarbeitet zu haben (cl. 25 pag. 14.1.4 ff.; cl. 21 pag. 13.1.528). Er bestreitet grundsätzlich, Drogenhandel betrieben zu haben (cl. 25 pag. 14.1.4 ff.). Er gibt an, sich nicht an Q. und – mit Ausnahme der Konfrontationseinvernahme – auch nicht an den Angeklagten B. zu erinnern, welche ihn in diesem Zusammenhang belasten (cl. 21 pag. 13.1.294). Er könne sich auch nicht an die bei ihm sichergestellte Agenda, welche Zahlen und Namen aufführt, erinnern (cl. 25 pag. 14.1.4 ff.) bzw. habe eventuell nur einen – unbedeutenden – Teil der Einträge verfasst und wisse nicht, wer die übrigen geschrieben habe (cl. 25 pag. 14.1.10). Bei der Hauptverhandlung sagte er gleich bleibend aus, nichts mit den Drogen zu tun gehabt zu haben und verwies auf seine früheren Aussagen (EV-Prot. S. 4). 1.1.3 B. führte im Rahmen der gegen ihn geführten Strafuntersuchung aus, er habe im Zeitraum von Juni bis August 2003 bei Q. in Wangen bei Olten gewohnt (cl. 25 pag. 14.1.56 und 59). Q. sei drogensüchtig gewesen (cl. 22 pag. 13.3.16). Q. habe den „Stoff“ von I. erhalten. Am 11. Juni 2003 habe er I. kennengelernt (cl. 25 pag. 14.1.61 und 67). Durch I. habe er dann in der Wohnung von Q. auch A. kennengelernt (cl. 25 pag. 14.1.58 und 67; cl. 25 pag. 14.1.72). I. und A. seien im Drogenhandel Geschäftspartner gewesen (cl 25 pag. 14.1.58), wobei zu Beginn I. die wichtigere Figur gewesen sei und A. Lagerist (cl. 25 pag. 14.1.67) bzw. derjenige, welcher die Drogen verarbeitet und ausgeliefert habe (cl. 25 pag. 14.1.92). I. habe ihm gesagt, dass A. für ihn arbeite, wobei er nicht wisse, ob das stimme (cl. 25 pag. 14.1.72). Er habe gesehen, dass A. bei I. Telefonkarten für jeweils Fr. 30.– gekauft habe. Wäre A. der Geschäftspartner von I. gewesen, hätte er für die Telefonkarten nicht bezahlen müssen (cl. 25 pag. 14.1.72). Ihm sei auch aufgefallen, dass I. mit A. nicht „halbe-halbe“ gemacht habe, denn A. habe täglich einen Vorschuss benötigt (cl. 25 pag. 14.1.92 f.). Er wisse von drei Lieferungen Heroin, die I. erhalten habe. Die Menge habe einmal 5, einmal 7 und einmal 10 kg betragen (cl. 25 pag. 14.1.57). I. habe das Heroin zunächst bei sich in Wangen bei Olten oder in einem von A. gemieteten Zimmer in einem kleinen Dorf Richtung Luzern bzw. in Zofingen gelagert (cl. 25 pag. 14.1.57 f., 66 und 73). Von der ersten Lieferung (5 kg) habe er nur gehört (cl. 25 pag. 14.1.57). Präzisierend führte er anlässlich der Hauptverhandlung aus, von zwei Lieferungen nur gehört zu haben, wobei beide gescheitert seien und die Zeit nach I.’s Abreise betroffen hätten. Der Transporteur der einen Lieferung sei in Genf „erwischt“ wor-

- 15 den, bei der anderen Lieferung seien zwei Frauen „erwischt“ worden (EV-Prot. S. 4). Bei der Lieferung von 7 kg habe er den Ausbau durch I. und Q. aus einem Auto, einem BMW eines in Deutschland wohnhaften Albaners, beobachtet (cl. 25 pag. 14.1.58 und 94). Er habe es zufällig gesehen, weil er auf dem Balkon gestanden sei (cl. 25 pag. 14.1.58) bzw. er habe eine Packung à ca. 0,5 kg gesehen und I. habe ihm gesagt, es seien insgesamt 7 kg (cl. 25 pag. 14.1.71). Das Heroin sei in Pakete zu jeweils 0,5 kg verpackt gewesen, umwickelt mit braunem Isolierband (cl. 25 pag. 14.1.57). Es sei direkt aus dem Kosovo geliefert worden (cl. 25 pag. 14.1.58). Er habe dann das Heroin mit A., I. und Q. in der Küche von 7 kg auf 10 kg gestreckt (cl. 25 pag. 14.1.60 und 68) bzw. es sei um das Strecken von 500 g auf 800 g gegangen, woraus er geschlossen habe, dass insgesamt 7 kg auf 10 kg gestreckt würden (cl. 25 pag. 14.1.94). Er und Q. hätten beim Strecken nicht zusehen dürfen, aber beim Pressen und Verpacken geholfen (cl. 25 pag. 14.1.68). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit A. erklärte B., A. sei damals nicht dabei gewesen, denn er habe gearbeitet (cl. 25 pag. 14.1.73). Später führte er wieder aus, er glaube, A. sei dabei gewesen (cl. 25 pag. 14.1.94). Dieses Heroin habe I. mit in seine Wohnung in Zofingen genommen (cl. 25 pag. 14.1.60). Für das Streckmittel hätten A. und I. ca. Fr. 800.– pro kg bezahlt (cl. 25 pag. 14.1.68). Er habe I. ca. 10 Mal von Olten nach Zürich gefahren, wo I. jeweils ca. Fr. 20'000.– in das Reisebüro S. gebracht habe (cl. 25 14.1.68 und 81). Der Drogenverkaufserlös sei durch dieses Reisebüro an den Lieferanten geschickt worden (cl. 25 pag. 14.1.74). Sodann habe er I. an verschiedene Orte gefahren, wo I. Drogen ausgeliefert habe (cl. 25 pag. 14.1.57; 13.3.46). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit A. und auch später präzisierte B., dass er I. lediglich zu den Gesprächsterminen chauffiert habe, hingegen nicht zu den Drogenübergaben selbst (cl. 25 pag. 14.1.77 und 84 ff.). Für die Drogentransporte selbst sei das Auto von Q. verwendet worden oder A. habe die Drogen in seinem Rucksack mit sich geführt (cl. 25 pag. 14.1.85). Es seien Lieferungen an einen Spanier (EE.) in Bern erfolgt, wobei er in Begleitung von I. dem Auto von Q., wo die Drogen transportiert wurden, gefolgt sei (cl. 25 pag. 14.1.60, 85 und 87). Q. habe dem Spanier die Drogen übergeben, den Verkaufserlös einkassiert und dieses Geld gleich zu I. gebracht (cl. 25 pag. 14.1.85). Insgesamt sei es um 3 bis 4 kg gegangen (cl. 25 pag. 14.1.60 und 85). Ein weiteres Mal, am 30. August 2003 (ursprüngliche, jedoch revidierte Aussage: Mitte Juli 2003), habe er mit einem gewissen „G.“ den Verkauf von 120 g Heroin vereinbart, wobei er die Drogen von I. erhalten und schliesslich Q. mit dem Transport und der Übergabe in Olten beauftragt habe, wobei Q. sein Auto verwendet habe. Q. habe ihm den Verkaufserlös gebracht und er habe diesen wiederum an I. ausgehändigt (cl. 25 pag. 14.1.86 und 89). Für seine Fahrten sei er mit Fr. 300.– bis Fr. 500.– bezahlt worden (cl. 25 pag. 14.1.57, 61 und 14.1.74). Er habe auch Drogen konsumiert

- 16 und sowohl von I. als später auch von A. gratis Heroin für den Eigenkonsum erhalten (cl. 25 pag. 14.1.59; 13.3.14). Am 12. August 2003 habe I. die Schweiz verlassen (cl. 25 pag. 14.1.58; cl. 22 pag. 13.3 13). A. habe dann die restlichen 2 bis 3 kg Heroin von I. zum Verkauf übernommen (cl. 22 pag. 13.3.13). I. sei weiterhin zu 50% an den Geschäften beteiligt gewesen (cl. 25 pag. 14.1.93). A. habe in der Wohung von Q. 500 g Heroin versteckt. Davon hätten er und Q. 150 g entwendet und mit 150 g Streckmittel ersetzt. Die entwendeten 150 g Heroin hätten sie ebenfalls mit 150 g Streckmittel verarbeitet und verkauft (cl. 25 pag. 14.1.89). Ab August 2003 bis Ende Oktober 2003 habe er A. zu den Treffen für die Drogengeschäfte geführt (cl. 25 pag. 14.1.59 und 61). A. habe sich zu Gesprächen mit Dritten getroffen und teilweise kleinere Mengen von jeweils ca. 50 g Heroin übergeben (cl. 25 pag. 14.1.59 und 81). Ferner habe auch er im Auftrag von A. Heroin übergeben, so beispielsweise anlässlich zweier Treffen mit R., einmal 50 g und einmal 100 g (cl. 25 pag. 14.1.61, 75 und 81). Es sei auch möglich, dass die Menge 200 g Heroin betragen habe, da R. nicht immer jede Lieferung voll bezahlt habe (cl. 25 pag. 14.1.88). Er habe jeweils die Bestellung von R. an A. weitergeleitet und von A. die Drogen bekommen, wobei Letzterer ihn zur Übergabe an R. begleitet habe (cl. 25 pag. 14.1.88). Ein weiters Mal habe er 50 g an H. gegeben (cl. 25 pag. 14.1.61 und 81) bzw. er habe ihre Bestellung an I. weitergeleitet (cl. 25 pag. 14.1.68 und 75) bzw. er habe das Geschäft mit A. vermittelt (cl. 25 pag. 14.1.87). Ferner habe er A. in der Zeit von Ende August 2003 bis Ende September 2003 zweimal zum Reisebüro S. gefahren, wo dieser jeweils pro Mal mindestens Fr. 20'000.– hingebracht habe (cl. 22 pag. 13.3 14). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit A. erklärte B., er habe A. nur einmal nach Zürich gefahren (cl. 25 pag. 14.1.73). A. habe Fr. 15'000.– bis Fr. 20'000.– dorthin gebracht, wobei es sich bei diesem Betrag um eine Vermutung handle (cl. 22. pag. 13.3.53 und 56). Im August 2003 habe A. das Zimmer in Zofingen nicht mehr gehabt und teilweise bei Q. übernachtet (cl. 22 pag. 13.3.13). Anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte B., die Heroinlieferung beobachtet zu haben. Sie sei für A. und I. bestimmt gewesen, wobei Q. bei diesem Geschäft geholfen habe. Schliesslich habe er – B. – mit A. und I. ein halbes Kilogramm Heroin gestreckt. Nach der Abreise von I. sei von dieser Heroinlieferung noch 1 bis 2 kg übrig geblieben (EV- Prot. S. 4). In Bezug auf die dritte Lieferung von 10 kg Heroin gemäss Ziffer A.1.1 der Anklageschrift erklärte B. anlässlich der Strafuntersuchung, die Drogen seien direkt zu A. gebracht worden, da dieser nach der Abreise von I. das Geschäft weitergeführt habe (cl. 25 pag. 14.01.58; cl. 22 pag. 13.3.13; cl. 25 pag. 14.01.72 f.). Im Zeitpunkt der dritten Lieferung sei er in Österreich gewesen. A. und I. hätten ihm erzählt, dass die 10 kg nach Zürich gebracht und dort direkt von einem anderen

- 17 - Mann abgeholt worden seien (cl. 25 pag. 14.01.58) bzw. die Kontaktnahme nicht geklappt habe und A. die Drogen nicht habe abholen können (cl. 22 pag. 13.3.13). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme schwächte B. seine Belastungen weiter ab und erklärte, A. habe ihm von dieser Lieferung erzählt, als er A. angerufen habe, weil er Drogen für den Eigenkonsum benötigt habe. Vielleicht um ihm Hoffnung zu machen, habe A. gesagt, er erwarte eine Lieferung von 10 kg. Er habe dann die Drogen für sich an der Langstrasse in Zürich besorgt (cl. 22 pag. 13.3.53). Ende November 2003 bis Februar 2004 habe A. kein Heroin mehr gehabt (cl. 22 pag. 13.3.13). Die restlichen 2 bis 3 kg Heroin, welches A. nach der Abreise von I. zum Verkauf übernommen habe, seien von einem Albaner aus Genf und einem weiteren aus Zürich, drei Männer aus Basel sowie einem Schweizer aus Bern gekauft/geholt worden (cl. 22 pag. 13.03.13). In Bezug auf den Mann aus Genf machte B. auch in späteren Einvernahmen Aussagen (cl. 22 pag. 13.3.53; cl. 25 pag. 14.1.85). Er habe die Übergabe an die Person aus Genf nicht gesehen, sei aber beim Treffen zugegen gewesen, wobei der Albaner ein halbes Kilo verlangt habe (cl. 22 pag. 13.3.56). A. habe Probleme gehabt, Kuriere für den Transport zu finden (cl. 22 pag. 13.3.13). Im Dezember 2003 habe A. eine Lieferung von 10 kg Heroin erwartet, aber der Kurier sei in Genf verhaftet und die Drogen seien sichergestellt worden (cl. 22 pag. 13.3.13f.), das habe ihm A. erzählt (cl. 22 pag. 13.3.53). Später habe auch er die Schweiz verlassen und sei zu seiner Ex-Frau nach Österreich gezogen (cl. 25 pag. 14.1.59). Auf Vorhalt der bei A. sichergestellten Agenda erklärte er, A. habe diese bei sich gehabt (cl. 25 pag. 14.1.80 und 94). Die Einträge erklärte er als Auflistung der (Drogen-) Verkäufe von A., wobei er seine eigenen Bezüge auch erkannte (cl. 25 pag. 14.1.80). 1.1.4 Q. sagte am 22. April 2003 aus, er kenne B., A., C. und I. (cl. 20 pag. 12.7.4–7). Bei dieser Einvernahme bestritt er jedoch, etwas mit Drogen zu tun gehabt zu haben (cl. 20 pag. 12.7.7). Bei der darauf folgenden Befragung vom 27. Mai 2004 erklärte Q. dann, I. habe immer Geld gehabt, wobei er vermute, dass dieses aus dem Drogenhandel stamme (cl. 20 pag. 12.7.9 f.). Auf Vorhalt einiger überwachter Telefongespräche zwischen ihm und B. gibt Q. schliesslich zu, sich am Drogenhandel beteiligt und bei sich zu Hause Drogen gelagert zu haben (12.7.11 ff.). Zusammengefasst führte Q. aus, A. und I. würden sich aus deren Heimat (Kosovo) kennen (cl. 20 pag. 12.7.126). Er habe A. in der Schweiz durch dessen Bruder T. kennen gelernt (cl. 20 pag. 12.7.126). A. habe I. in die Schweiz geholt bzw. ihm hier eine Wohnung organisiert (cl. 20 pag. 12.7.126f.). I. habe immer viel Geld, ganze Geldbündel, in der Hose gehabt (cl. 20 pag. 12.7.127). Er habe I. gebeten, ihm bei der Zahlung der ausstehenden Mieten zu helfen, was I. getan habe (cl. 20 pag. 12.7.127). Aufgrund einiger mitgehörter Telefongespräche habe er angenommen, dass I. mit Drogen handle (cl. 20 pag. 12.7.127). I. und A. hätten auch häufig das Handy oder die Rufnummer gewechselt (cl. 20

- 18 pag. 12.7.91 und 135). Ab etwa Ende Mai 2003 habe I. bei ihm gewohnt. Er habe ihn für ein paar Tage eingeladen und I. sei länger geblieben (cl. 20 pag. 12.7.127). I. habe gesagt, dass er mit Drogen handle (cl. 20 pag. 12.7.127). I. und A. seien Geschäftspartner und je zur Hälfte beteiligt gewesen, das wisse er von I. (cl. 20 pag. 12.7.127 und 230). A. sei eher der Aufbewahrer und I. eher der Verkäufer gewesen (cl. 20 pag. 12.7.127). AA., BB. und CC. hätten von I. Drogen für den Weiterverkauf bezogen, wobei BB. und CC. die Ware auf Kommission bei AA. bezogen und verkauft hätten (cl. 20 pag. 12.7.130 f.). Um den 20. Juni 2003 herum sei eine Lieferung von 5 kg aus Italien gekommen, welche bei A. aufbewahrt und später an einen Kunden in Bern verkauft worden sei, der B. kannte (cl. 20 pag. 12.7.127 f., 12.07.155). Wie es gestreckt und in welchen Einheiten es verkauft worden sei, wisse er nicht (cl. 20 pag. 12.7.127 f.). Im Juli 2003 sei eine Lieferung von 7 oder 10 kg aus dem Kosovo gekommen (cl. 20 pag. 12.7.128 und 155). A. habe sich an einer DD.-Tankstelle in Aarburg mit dem Lieferanten getroffen. Er habe dann I. dorthin chauffiert und sei in der Folge zu seinem Kind gefahren. Der Lieferant habe einen Peugeot mit ZH- Kontrollschilder gehabt (cl. 20 pag. 12.07.128). Es stimme nicht, dass Drogen in seine Wohnung geliefert worden seien. Er habe lediglich einmal 200-300 g Heroin dort gesehen (cl. 20 pag. 12.7.90). Er habe die Drogen auch nicht gestreckt bzw. beim Strecken geholfen (cl. 20 pag. 12.7.90, 95 und 134). Nach dieser Lieferung – bzw. im August 2003 – sei I. nach Skopje gefahren, wobei er und B. ihn zum Flughafen begleitet hätten (cl. 20 pag. 12.07.128). Das Geschäft von I. sei dann A. übergeben worden (cl. 20 pag. 12.7.128 und 155). Im August 2003 habe ihm A. von einer weiteren Lieferung erzählt (cl. 20 pag. 12.7.129 und 155). Ihn habe das aber nicht besonders interessiert, denn I. sei weg gewesen und A. habe auch nicht bei ihm gewohnt (cl. 20 pag. 12.7.129). Er habe versucht, den Kontakt abzubrechen (cl. 20 pag. 12.7.129). Einmal habe er im Kopfkissen von I. Fr. 30'000.– in bar entdeckt. Er habe I. darauf angesprochen. Am nächsten Tag hätten Sie das Geld ins Reisebüro S. nach Zürich gebracht (cl. 20 pag. 12.7.128 f.). Bei S. handle es sich um eine Transportfirma, wobei der Kunde einfach eine Gebühr von ca. 2% zu bezahlen habe (cl. 20 pag. 12.7.129). In der Folge habe I. das Geld stets bei A. deponiert (cl. 20 pag. 12.07.129). Er habe B., A. oder I. chauffiert und für sie Drogen oder Geld transportiert (cl. 20 pag. 12.7.27) bzw. er habe nicht bewusst Drogen transportiert, nur Personen, die vielleicht Stoff bei sich gehabt hätten (cl. 20 pag. 12.7.90). Für B. habe er ab Anfang August 2003 gearbeitet, für die anderen ab Ende Mai, Anfang Juni 2003 (cl. 20 pag. 12.7.27). Für seine Dienste habe er Benzingeld, Essen, Telefonkarten und einen Teil der Mietkosten erhalten (cl. 20 pag. 12.7.78, 89, 91 und 194).

- 19 - B. sei aus Österreich gekommen und habe ab und zu bei ihm gewohnt (cl. 20 pag. 12.7.90). B. habe pro Woche 400-500 g Heroin von I. und A. bezogen und in Bern und Freiburg verkauft (cl. 20 pag. 12.7.136). B. sei auch ein „Läufer“ gewesen, habe aber bei der Abgabe von Drogen auch etwas verdient oder selber Drogen verkauft (cl. 20 pag. 12.7.194). Er habe I. ein paar Mal chauffiert als dieser Fr. 20'000.– bis Fr. 30'000.– bei sich gehabt habe (cl. 20 pag. 12.7.89). Einmal habe I. Fr. 10'000.– durch das Reisebüro S. nach Hause schicken wollen, was nicht geklappt habe, weil die verantwortliche Person nicht zugegen gewesen sei (cl. 20 pag. 12.7.89). Auf Vorhalt verschiedener Aufnahmen überwachter Telefongespräche erkannte Q. die Stimme von A. (cl. 20 pag. 12.7.155 f.). Auf Vorhalt der bei A. sichergestellten Agenda erkannte Q. die Inhalte als Ausführungen über Drogengeschäfte und erinnerte sich – in einem zweiten Moment – daran, dass A. die Einträge vorgenommen habe (cl. 20 pag. 12.7.193 und 231). Q. bestätigte seine Aussagen anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit A. (cl. 20 pag. 12.7.227 ff.). 1.1.5 Bei der Beweiswürdigung in Bezug auf die erste Lieferung von 5 kg Heroin ist festzustellen, dass einzig die Aussagen von B. und Q. vorliegen. Beide haben indessen im Rahmen der Strafuntersuchung dazu kaum Informationen gegeben. B. sagte, dass er darüber gehört habe. Weitere Einzelheiten nannte er nicht. Q. erwähnte zwar, dass die Drogen aus Italien gekommen und bei A. gelagert worden seien. Er erklärte aber nicht, woher er dies wusste. Er führte nicht aus, ob er dieses Wissen aus erster Hand bzw. aus eigenen Beobachtungen besass oder ob ihm Dritte darüber berichtet haben und unter welchen Umständen. Die lapidare Aussage, A. habe 5 kg Heroin geliefert erhalten, reicht als rechtsgenügender Beweis für das angeklagte Drogengeschäft nicht aus. Hinzu kommt, dass aus den präzisierenden Aussagen von B. bei der Hauptverhandlung hervorgeht, dass er sich auf gescheiterte bzw. in Genf und bei zwei Frauen polizeilich sichergestellte Drogenlieferungen bezog. Dabei dürften die Sachverhalte gemäss Anklageziffer A.3 und A.4 gemeint sein. A. ist somit im Anklagepunkt A.1.1 vom Vorwurf des Kaufs/Erlangens oder sonstwie Besitzens von 5 kg Heroin freizusprechen. 1.1.6 In Bezug auf die Lieferung von 7 kg finden sich die Belastungen einzig in den Aussagen von B. und Q. Diesbezüglich berichteten beide, die Lieferung oder mindestens einen Teil davon selber wahrgenommen zu haben. Die von ihnen geschilderten Umstände des Drogengeschäfts divergieren allerdings. Während Q. meinte, die Lieferung sei bei der DD.-Tankstelle in Aarburg erfolgt, erklärte B., die Drogen seien zur Wohnung von Q. in Wangen bei Olten gebracht worden.

- 20 - Die Aussagen zur Marke des Transportfahrzeugs stimmen auch nicht überein. Übereinstimmend sind wiederum die Aussagen zur Herkunft der Drogen wie auch der ungefähren Menge, und auch die Zeitangaben kollidieren nicht. Es ist nicht ersichtlich warum sowohl Q. wie auch B. die Lieferung an I. erfunden haben sollten, zumal sie sich durch die Beschreibung ihrer Rollen selber belasten. Nicht klar ist indessen, ob sie dieselbe Lieferung beschreiben. Soweit nicht ausgeschlossen werden kann, dass es um zwei verschiedene Lieferungen ging, ist es auch möglich, dass Q. und B. je eine Phase derselben Lieferung beschrieben haben; so kann Q. I. zum Treffen mit dem Transporteur chauffiert haben, wobei die Drogen dann zur Wohnung in Wangen bei Olten gebracht wurden, wo sich B. aufhielt. Sowohl B. wie auch Q. führten zwar aus, dass die Lieferung für I. bestimmt gewesen sei. Gleichzeitig erklärten sie aber auch, dass I. und A. Geschäftspartner gewesen seien, wobei A. häufig die von I. organisierten Drogen aufbewahrt habe. A. habe über die Verkäufe Buch (Agendaeinträge) geführt, teilweise Drogen selbst verkauft oder in seinem Rucksack an den Bestimmungsort gebracht (cl. 22 pag. 13.3.121). Nachdem I. die Schweiz verlassen habe, habe A. das gesamte Geschäft übernommen. Die Drogengeschäfte von I. bilden in diesem Sinne eine Einheit mit jenen von A. Insgesamt bestehen keine Anhaltspunkte, die an der Glaubwürdigkeit von B. und Q. ernsthaft zweifeln liessen. Anlässlich der Hauptverhandlung hat B. zudem bestätigt, dass die erwähnte Lieferung für A. und I. bestimmt gewesen sei. Die Aussagen von A. sind hingegen unglaubwürdig, da er B. und Q. nicht kennen will, obschon beide ihn kennen. An die Agenda bzw. die dortigen Einträge will er sich ebenfalls nicht mehr erinnern, obschon diese bei ihm sichergestellt wurde und er mit der Führung der Agenda beobachtet wurde. Seine pauschalen Bestreitungen sind deshalb als Schutzbehauptungen zu werten. Angaben bezüglich eines Kaufpreises fehlen. Folglich ist von der Tathandlung des Erlangens auszugehen. Somit ist auf die Aussagen von B. und Q. abzustellen. In Bezug auf das Erlangen der Lieferung von 7 kg Heroin ist der unter Ziffer A.1.1 angeklagte Sachverhalt erstellt. 1.1.7 In Bezug auf die Lieferung von 10 kg führte B. schon während der Strafuntersuchung aus, dass er in der fraglichen Zeit in Österreich gewesen sei. Er will darüber nur gehört haben und zwar Unterschiedliches. Letztlich meinte er, A. habe diese Drogen gar nicht in Empfang genommen und habe ihm wohl mit Ausführungen dazu nur Hoffnungen machen wollen, weil er Drogen für den Eigenkonsum benötigt habe. Q. führte dazu noch weniger aus. Er meinte auch, A. habe ihm etwas über eine weitere Lieferung erzählt, was ihn aber nicht weiter interes-

- 21 siert habe. Die Belastungen in diesem Zusammenhang sind somit äusserst vage. Es ist sowohl für B. wie auch für Q. nicht klar, ob eine Lieferung tatsächlich an A. erfolgt ist und wie. Die Umstände der Lieferung sind völlig unklar. Schon deshalb wäre A. im Anklagepunkt A.1.1 vom Vorwurf des Kaufs/Erlangens oder sonst wie Besitzens von 10 kg Heroin freizusprechen. Hinzu kommt auch hier, dass in Berücksichtigung der Aussagen von B. anlässlich der Hauptverhandlung von gescheiterten bzw. polizeilich sichergestellten Drogenlienferungen auszugehen ist, wobei solche in den Anklageziffern A.3 und A.4 umschrieben werden. 1.1.8 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Angeklagte A. in der Zeit von Ende Mai 2003 bis 11. August 2003 7 kg Heroin erlangt hat. Am Vorsatz ist nicht zu zweifeln, A. hatte die Tatherrschaft inne. Die Menge Betäubungsmittel ist geeignet, die Gesundheit vieler Personen in Gefahr zu bringen und übersteigt die Grenze zu einem mengenmässig schweren Fall bei weitem, weshalb nicht mehr zu prüfen ist, ob ein weiterer Qualifikationsgrund vorliegt. A. ist somit des vorsätzlichen, mengenmässig qualifizierten Erlangens von Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 lit. 5 und Ziff. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen. Von den übrigen Vorwüfen gemäss Anklageziffer A.1.1 ist der Angeklagte A. aufgrund des vorhin Gesagten freizusprechen. 1.2 Anklagepunkte A.1.2 lit. a-d 1.2.1 A. wird vorgeworfen, er habe 12 kg der unter Ziff. A.1.1 zur Anklage gebrachten Drogenlieferungen verkauft. Konkret führt die Anklage indessen den Verkauf von 7-8 kg Heroin auf und zwar: a) 1.5 kg (3 x 0,5 kg) an einen Abnehmer aus Genf im Raum Olten; b) 1.5 kg (3 x 0,5 kg) an einen Abnehmer aus Basel im Raum Olten; c) 3-4 kg (in 0,5 Portionen) an einen Spanier in Bern; d) 1 kg (2 x 0,5) an einen Albaner aus Grenchen, genannt „FF.“, im Raum Olten. Weshalb die Anklage von insgesamt 12 kg Heroin ausgeht, ist nicht klar. Geprüft werden die unter den Buchstaben a–d der Anklageziffer A.1.2 konkret bezeichneten Verkaufshandlungen. 1.2.2 A.1.2 lit. a-c: Der Verkauf einer solchen Menge stimmt mit den Erkenntnissen in Bezug auf die Anklageziffer A.1.1 überein, wurde doch dort erstellt, dass A. mindestens 7 kg erlangt hat. Im Sinne der erwähnten Rechtsprechung (E. I.3.) ist für die Strafbarkeit vom Erlangen auszugehen, wobei die Abgabe/Verkaufs- Handlungen in der Menge nicht hinzugerechnet werden dürfen, aber im Zusammenhang mit der Beweisführung zu berücksichtigen sind. In Bezug auf die Be-

- 22 weisführung ist indessen zu erwähnen, dass die Angaben zu den hier erwähnten Käufern ebenfalls von B. stammen und sich mehrheitlich auf I. und nicht auf A. beziehen. So sagte er, I. habe einen Abnehmer aus Genf gehabt, der dreimal mit einem Mädchen aus Georgien oder Bulgarien nach Olten gekommen sei und jeweils 500 g bezogen habe, bevor sie wieder nach Genf zurückgefahren seien, die Frau mit Drogen im Zug und der Mann mit dem Auto (cl. 25 pag. 14.1.57, 71 und 85). Er wisse das aus den Erzählungen von I. Zudem habe I. drei Mal 500 g an mehrere Abnehmer aus Basel gegeben (cl. 25 pag. 14.1.57). I. habe auch einem Spanier aus Bern (EE.) drei bis vier Mal 500 g gegeben (cl. 25 pag. 14.1.60). Die Drogen habe jeweils Q. zum Treffpunkt gefahren. Er und I. seien Q. mit dem Auto gefolgt (cl. 25 pag. 14.1.85 und 87). Die belastenden Aussagen von B. hinsichtlich den Anklagepunkten A.1.2 lit. a-c betreffen somit I. Es sind keine objektiven Anhaltspunkte ersichtlich, wonach A. diesbezüglich einen Tatbeitrag geleistet hätte. A. ist somit von den Anklagepunkten A.1.2 lit. a-c freizusprechen. 1.2.3 A.1.2 lit. d: Lediglich in Bezug auf diesen Anklagepunkt belastet B. A. direkt. Er erklärte, A. habe einen Abnehmer aus Grenchen gehabt, den man „FF.“ genannt habe und mit seinem Bruder Portionen von ca. 0,5 kg bezogen habe (cl. 25 pag. 14.1.60). Da indessen gegen A. bereits wegen Erlangens dieser Drogen ein Schuldspruch erfolgt (E. 1.1.6), ist eine zusätzliche Bestrafung wegen Verkaufs nicht möglich (E. I.3.). 1.3 Anklagepunkte A.2. lit. a-p 1.3.1 A. wird vorgeworfen, zwischen dem 12. August 2003 bis 26. März 2004 mindestens 16,33 kg Heroingemisch abgegeben bzw. verkauft zu haben, nämlich: a) Mitte August 2003 bis ca. November 2003 Verkauf/Abgabe von ca. 480 g Heroingemisch an B.; b) Mitte August bis September 2003 Verkauf von insgesamt 90 g Heroingemisch an H. über B. in Biel; c) Ende August bis ca. Ende Oktober 2003 Verkauf von insgesamt ca. 250 g Heroingemisch an R. über B. in Bern und im Raum Solothurn; d) Am 30. August (ev. bereits Mitte/Ende Juli 2003) Verkauf von 120 g Heroingemisch an einen unbekannten Albaner namens „G.“ über B. und Q.; e) Ende August bis Mitte September 2003 Verkauf/evtl. Abgabe von 500 g Heroingemisch an einen unbekannten Abnehmer aus Genf im Raum Olten; f) Am 2. Oktober 2003 Verkauf von ca. 1 kg Heroingemisch an KK.; g) Ca. Oktober 2003 Verkauf von insgesamt 105 g Heroingemisch an GG. über Q.;

- 23 h) Am 8./9. November 2003 Verkauf von mindestens 1 kg Heroingemisch an einen Unbekannten in Berlin mittels des über einen Dritten engagierten Kuriers H.; i) Am 27. und 29. Januar 2004 Verkauf/evtl. Abgabe von 2 Mal je 1 kg Heroingemisch (insgesamt 2 kg) an einen Unbekannten in Genf, wobei die zweite Lieferung beim Kurier II., in Genf beschlagnahmt wurde; j) Von ca. 12. August 2003 bis 26. März 2004 Verkauf von insgesamt 280 g Heroingemisch und 140 g Streckmittel an den unbekannten JJ.; k) Von ca. 12. August 2003 bis 26. März 2004 Verkauf von insgesamt 500 g (230 g + 250 g + 20 g) Heroingemisch an den unbekannten KK.; l) Von ca. 12. August 2003 bis 26. März 2004 Verkauf von total 400 g (2 x 200 g) Heroingemisch an den unbekannten LL.; m) Von ca. 12. August 2003 bis 26. März 2004 Verkauf von 310 g (240 g + 70 g plus Streckmittel) Heroingemisch an den unbekannten MM.; n) Von ca. 12. August 2003 bis 26. März 2004 Verkauf von ca. 1 kg Heroingemisch an den unbekannten NN.; o) Von ca. 12. August 2003 bis 26. März 2004 Verkauf von 600 g Heroingemisch (mindestens 2 Lieferungen à 300 g) an den unbekannten OO.; p) Von ca. 12. August 2003 bis 26. März 2004 Verkauf einer insgesamt mehrfach qualifizierten Menge Heroingemisch an einen unbekannte Abnehmer, u.a. an KK., PP., QQ. und AA. 1.3.2 A. bestreitet, mit Drogen gehandelt zu haben. Warum die Anklage im Ingress dieser Anklageziffer von 16,33 kg Heroingemisch ausgeht, obschon die unter Buchstaben a–o aufgeführten Abgaben 8'635 g betreffen und jene unter Buchstabe p eine unbekannte qualifizierte Menge, ist nicht klar. Zu prüfen sind die konkret angeklagten Verkaufshandlungen. 1.3.3 A.2. lit. a (Mitte August 2003 bis ca. November 2003 Verkauf/Abgabe von ca. 480 g Heroingemisch an B.)

B. führte aus, er habe in der Zeit von August bis November 2003 von A. monatlich ca. 50 bis 60 g Heroin für den Eigenkonsum bezogen. Zudem habe er weitere ca. 30 g von A. erhalten, die er einem drogenkonsumierenden Freund namens RR. nach Österreich gebracht habe (cl. 22 pag. 13.3.8). Er habe bis Ende Oktober 2003 Geschäfte mit A. gemacht (cl. 22 pag. 13.3.6). Ab November 2003 habe er das Heroin auf der Langstrasse in Zürich bezogen (cl. 22 pag. 13.3.8). Auf Vorhalt des entsprechenden Telefongesprächs meinte B., er habe sich am 31. Oktober 2003 von Österreich nach Zürich begeben, um bei A. 50 g Heroin für den Eigenkonsum zu beziehen. Nach dieser Lieferung habe A. kein Heroin mehr gehabt und er habe es auf der Langstrasse in Zürich bezogen (cl. 22

- 24 pag. 13.3.17). Anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte B. seine bisherigen Aussagen (EV-Prot. S. 4 f.) Die Aussagen von B. sind glaubwürdig. Sie weisen zahlreiche Details auf. Er belastet sich mit seinen Aussagen selber. Es sind keine objektiven Anhaltspunkte ersichtlich, wonach er nicht die Wahrheit gesagt hätte. Den Aussagen ist zu entnehmen, dass er von A. mindestens 150 g (3 x 50 g) Heroingemisch für den Eigenkonsum bezogen hat und ca. 30 g zur Weitergabe an RR. In Bezug auf insgesamt 180 g Heroingemisch ist der Sachverhalt unter Anklageziffer A.2.a somit rechtsgenügend erstellt. 1.3.4 A.2. lit. b (Mitte August bis September 2003 Verkauf von insgesamt 90 g Heroingemisch an H. über B. in Biel)

B. führte aus, er habe H. im Juni oder Juli 2003 einmal 50 g Heroin gegeben (cl. 22 pag. 13.3.6 und 123) bzw. I. habe H. die Drogen gebracht, als er in Österreich gewesen sei (cl. 22 pag. 13.3.15). Er habe zusammen mit I. 50 g zu H. nach Biel gebracht (cl. 22 pag. 13.3.49 f.) bzw. es sei mit A. zu kleineren Lieferungen – wie an H. – gekommen (cl. 22 pag. 13.3.104). Als I. bereits abgereist war, habe ihm A. die 50 g Heroin für H. gegeben (cl. 22 pag. 13.3.123), wobei er glaube, dass er bei den Übergaben durch jemanden begleitet worden sei (cl. 22 pag. 13.3.123). Q. sagte aus, er sei einmal mit B. in Biel gewesen, wobei dieser auf Italienisch telefoniert habe. Er wisse nicht, ob der Geschäftspartner eine Frau oder eine Frau (recte: ein Mann) gewesen sei (cl. 20 pag. 12.7.28). H. führte aus, sie habe von einem SS., dreimal Heroin übernommen. Zunächst habe sie 2 x 20 g zur Probe erhalten. Das sei aber keine gute Ware gewesen, weshalb SS. die ersten 20 g wieder mitgenommen habe (cl. 4 pag. 1.1.1086). Zuletzt habe er ihr 50 g Heroin für Fr. 1'500.– bis Fr. 1'900.– verkauft. 10 g, die bei ihr zu Hause sichergestellt worden seien, würden aus dieser Lieferung stammen (cl. 4 pag. 1.1.87). Sie identifizierte SS. als die Nr. 12 (B.) der Fotodokumentation (cl. 4 pag. 1.1.1087 und 1250). Der Telefonkontrolle kann entnommen werden, dass H. und B., mindestens nach dem 31. August 2003 in telefonischem Kontakt standen (cl. 4 pag. 1.1.973). Gestützt auf die Aussagen von H. und B. steht als Beweisergebnis fest, dass sie von B. 50-90 g Heroingemisch erhalten hat. B. hat 50 g genannt, aber auch noch weitere kleinere Lieferungen erwähnt. Den Aussagen von B. kann entnommen werden, dass Heroinlieferungen an H. gingen. In welchem Umfang und inwiefern I. und A. beteiligt waren, ist hingegen unklar. B. nannte mal I. und mal A. als seine Lieferanten. Fest steht indessen, dass B. nach der Ausreise von I. telefonis-

- 25 chen Kontakt mit H. hatte. Nach der Ausreise von I. gab A. die Drogen an B. Die Beteiligung von A. am Verkauf/der Weitergabe von 50-90 g Heroingemisch ist daher erstellt. 1.3.5 A.2. lit. c (Ende August bis ca. Ende Oktober 2003 Verkauf von insgesamt ca. 250 g Heroingemisch an R. über B. in Bern und im Raum Solothurn)

B. führte aus, er habe Mitte August bis Ende Oktober 2003 für A. einem gewissen R., einem süchtigen Schweizer aus Bern, einmal 50 g und einmal 100 g, total 150 g, Heroin überlassen (cl. 25 pag. 14.2.37). I. habe bei R. Kokain für den Eigenkonsum bezogen, von daher habe er ihn gekannt (cl. 25 pag. 14.2.88). A. habe den Stoff vorbereitet und an R. verkauft. A. habe sich während der Übergabe durch ihn eher verdeckt gehalten (cl. 25 pag. 14.2.88). Er – B. – habe eine Provision erhalten (cl. 25 pag. 14.2.67). Er habe R. zweimal Heroin gebracht. Die Treffen hätten zweimal im RRRR. in Egerkingen stattgefunden (cl. 25 pag. 14.2.45). R. habe ein weiteres Treffen in Olten und 150 g Heroin gewollt (cl. 25 pag. 14.2.45). Er habe aber vermutet, dass die Polizei dahinter stecke, weshalb es nicht dazu gekommen sei (cl. 25 pag. 14.2.45). Das sei das einzige Geschäft, das er mit A. gemacht habe (cl. 25 pag. 14.2.56). Auf Vorhalt weiterer Treffen mit R. erklärte B., sich nur an die bereits genannten erinnern zu können (cl. 25 pag. 14.2.87). Auf Vorhalt eines Fotos von R. erklärte Q., dass er ein bis zwei Mal dabei gewesen sei, als B. R. in Bern getroffen habe. Er wisse, dass B. diesem R. Drogen gegeben habe. Er wisse aber nicht wieviel und wann (cl. 25 pag. 14.2.136 f.). R. führte bei seiner ersten Befragung aus, er habe insgesamt zweimal Heroin von B. bezogen und zwar einmal 45 g und dann noch 100 g, wobei er bei dieser zweiten Übernahme verhaftet worden sei (cl. 4 pag. 1.1.1150–52). Später präzisierte er, er habe von B. 155 g Heroin bezogen, 5 g zur Probe, danach 50 g und schliesslich weitere 100 g (cl. 25 pag. 14.2.197). Einmal habe er 10 g Kokain von B. bezogen (cl. 25 pag. 14.2.200). In der Folge nannte er schliesslich andere Mengen und zwar insgesamt mindestens 115 g Heroin in der Zeit vom 13. September 2003 bis 29. Oktober 2003 und 100 g Heroin am 31. Oktober 2003, die schliesslich sichergestellt wurden und in Tat und Wahrheit – was er nicht wusste – 148 g wogen (cl. 25 pag. 14.2.203–205). Im Gerichtsverfahren gegen R. wurde, abgesehen von der sichergestellten Menge, von der Übernahme von 84,5 g Heroin ausgegangen (cl. 25 pag. 14.2.282). A. wird von R. nicht belastet. Es fällt auf, dass die ursprünglichen Aussagen von R. mit jenen von B. übereinstimmen. Offenbar meinte auch B., dass die bei R. sichergestellten 148 g Heroingemisch, bloss 100 g waren. Gesützt auf die glaub-

- 26 würigen Aussagen von B. ist davon auszugehen, dass B. R. 150 g Heroingemisch übergeben hat, wobei B. das Heroin von A. hatte. In Bezug auf 150 g Heroingemisch ist daher der unter Ziffer A.2.c angeklagte Sachverhalt erstellt. Die Übergabe von weiterem Kokain ist aufgrund der inkonstanten Aussagen von R. nicht nachweisbar. 1.3.6 A.2. lit. d (Am 30. August 2003 [ev. bereits Mitte/Ende Juli 2003] Verkauf von 120 g Heroingemisch an einen unbekannten Albaner namens „G.“ über B. und Q.) B. führte aus, er habe sich mit I. geeinigt, ihm 120 g Heroin zum Verkauf an einen Albaner namens G. zu übergeben. I. war an sich nicht am Verkauf von solch kleinen Mengen interessiert, also habe er die Geschäftsabwicklung ihm überlassen (cl. 25 pag. 14.2.86). Der Stoff sei von I. gewesen. Er habe die Drogen zur Übergabe an Q. gegeben. Q. habe daraufhin ihm den Verkaufserlös gebracht und er habe diesen Betrag wiederum I. abgeliefert. Er habe für die Vermittlung entweder Betäubungsmittel zum Eigenkonsum oder eventuell Bargeld in der Höhe von Fr. 100.– erhalten (cl. 25 pag. 14.2.86). Auf Vorhalt des Untersuchungsrichters, dass die Übergabe an G. am 30. August 2003 stattgefunden habe, meinte er, diesfalls habe er sich geirrt und die Drogen von A. erhalten (cl. 25 pag. 14.2.88 f.). Q. führte aus, er habe einem Albaner in Olten 120 g Heroin gebracht und von diesem einen Umschlag für B. übernommen (cl. 25 pag. 14.2.135). Er gab auf Vorhalt eines aufgezeichneten Telefongespräches vom 30. August 2003 an, dass er B. mitteilte, dass er von A. „Fr. 120.–“ genommen habe, zu A. aber gesagt habe, es seien „Fr. 100.–“ (cl. 25 pag. 14.2.294). Dieses Gespräch beziehe sich auf die Übergabe von 120 g Heroin (cl. 25 pag. 14.2.135). Das aufgezeichnete Gespräch kann durchaus mit der angeklagten Drogenübergabe von 120 g in Verbindung gebracht werden. Möglich ist aber auch, dass sich dieses Gespräch auf eine andere Drogen- oder Geldtransaktion bezieht. Dies vor allem, weil B. I. als Drogelieferant in Erinnerung hatte und dazu erklärte, er habe das Geschäft abgewickelt, weil I. nicht mit solchen kleinen Mengen handelte. Dies im Gegensatz zu A. A. hätte nicht unbedingt B. dafür eingesetzt. Die ersten Aussagen von B. belasten ausschliesslich I. hinsichtlich der Lieferung des Heroins an G. Es kann nicht mit der nötigen Sicherheit eruiert werden, ob I. oder A. den fraglichen Verkauf ausführen liess. Die Erkenntnisse im Zusammenhang mit der Telefonkontrolle genügen nicht, um das Geschäft A. anzulasten. Es bestehen daher erhebliche Zweifel an der Täterschaft von A., weshalb kein Schuldspruch erfolgen darf.

- 27 - 1.3.7 A.2. lit. e (Ende August bis Mitte September 2003 Verkauf/evtl. Abgabe von 500 g Heroingemisch an einen unbekannten Abnehmer aus Genf im Raum Olten)

B. führte aus, er habe gesehen, dass A. sich in Olten mit einem Albaner aus Genf getroffen habe, welcher gesagt habe, er brauche ½ kg Heroin (cl. 25 pag. 14.2.59 und 62). Auf Vorhalt eines aufgezeichneten Telefongesprächs vom 12. September 2003 erklärte B., er spreche dort vermutlich über die Vorbereitung von 500 g für einen BB. aus Genf. Die 500 g hätten A. gehört. An eine Übergabe erinnere er sich nicht und er habe auch nichts mit der Vorbereitung zu tun gehabt. Möglicherweise habe er den Abnehmer vermittelt (cl. 25 pag. 14.2.90 f.). Q. bestätigte, dass ein Albaner aus Genf jeweils bei A. oder B. die „Ware“ abholte. Er habe aber selber mit diesem Albaner keinen Kontakt (cl. 25 pag. 14.2.132). Er bestätigte, dass es bei einem Telefongespräch vom 12. September 2003 zwischen ihm und B. (cl. 25 pag. 14.2.297) um 500 g Heroin ging, welches durch A. und B. für diesen Albaner in seine Wohnung gebracht worden sei (cl. 25 pag. 14.2.132). Die Vorbereitung zum Verkauf/oder zur Weitergabe von 500 g Heroingemisch durch A. ist aufgrund der Aussagen erstellt. Ob der Verkauf/die Abgabe tatsächlich erfolgte, ist naheliegend aber nicht nachweisbar. A. hat demnach vorsätzlich Anstalten getroffen für die Abgabe von 500 g Heroingemisch. 1.3.8 A.2. lit. f (Am 2. Oktober 2003 Verkauf von ca. 1 kg Heroingemisch an KK.) Die Belastungen gegen A. beziehen sich auf die Aussagen von Q., die durchgeführte Telefonkontrolle und die bei KK. sichergestellten Drogen. In einem am 1. Oktober 2003 zwischen Q. und A. geführten Telefongespräch teilte A. Q. mit, dass am folgenden Tag KK. kommen werde, welcher „eine Frau“ haben müsse (cl. 25 pag. 14.2.323). Tags darauf rief KK. Q. zweimal an. Er kündigte zunächst seinen Besuch an und informierte ihn später, dass er und ein Junge „unten“ bzw. angekommen seien. In der Folge wurde KK. polizeilich kontrolliert, wobei 1 kg Heroin sichergestellt werden konnte (cl. 25 pag. 14.2.267–271). Zu diesem Vorfall befragt, erklärte Q., dass am 2. Oktober 2003 ein Mann, genannt „OO.“, eine Frau und ein Kind aus Zürich an seinem Wohnort erschienen seien, um Drogen für KK. zu holen und dass er sich im Voraus darüber mit A. und KK. telefonisch besprochen habe. Er habe sich mit dem Kind im Kinderzim-

- 28 mer aufgehalten, während A. mit den Erwachsenen im Wohnzimmer gewesen sei. Am gleichen Tag habe er erfahren, dass die Frau verhaftet worden sei (cl. 25 pag. 14.2.143–145; pag. 14.2.172 f.; pag. 14.2.315, 323 f.; 327–330). Betreffend des Gesprächs zwischen A. und KK. über „eine Frau“ erklärte Q. auch, dass mit „Frau“ Drogen zu verstehen seien (cl. 25 pag. 14.2.144). Die Aussagen von Q. sind glaubwürdig, zumal sie objektive Bestätigungen finden und er sich selbst belastet. Angaben bezüglich eines Kaufpreises fehlen. Es ist somit rechtsgenügend erstellt, dass A. KK. 1 kg Heroingemisch übergeben hat. 1.3.9 A.2. lit. g (Ca. Oktober 2003 Verkauf von insgesamt 105 g Heroingemisch an GG. über Q.) Q. sagte aus, er habe sich ca. im Sommer 2003 im Auftrag von B. und A. mit GG. getroffen um einen möglichen Drogenverkauf zu besprechen (cl. 25 pag. 14.2.139 und 147). GG. habe 50 g als Kommission gewollt. A. sei damit nicht einverstanden gewesen, aber B. schon (cl. 25 pag. 14.2.139 und 148). In der Folge habe er für B. einmal 20 g und ein anderes Mal 30 g Heroin an GG. übergeben (cl. 25 pag. 14.2.140 und 149). Auf Vorhalt von Telefongesprächen von Oktober 2003 erklärte Q., als GG. in Albanien gewesen sei, habe er 2 x 20 g und 1 x 15 g an dessen Ehefrau (als HH. identifiziert, siehe cl. 20 pag. 12.7.55) nach Hause gebracht. Sie hätte das Heroin verkaufen und den Erlös ihrem Mann schicken sollen. Dieses Heroin habe er von B. erhalten (cl. 25 pag. 14.2.140, 141, 151 f. und 155). GG. wurde am 14. April 2004 verhaftet (cl. 4 pag. 1.1.1194). Er bestritt den Drogenhandel (cl. 4 pag. 1.1.1222) und wurde am 14. Januar 2005 vom Kreisgericht III Aarberg Büren Erlach unter anderem wegen Kaufs von 50 und 55 g Heroingemisch via Q. verurteilt (cl. 25 pag. 14.2.286). HH. bestritt den Drogenhandel (cl. 4 pag. 1.1.1236 ff.). Aus den aufgezeichneten Telefongesprächen vom 8./9./10. und 15. Oktober 2003 geht hervor, dass sich Q. und GG. mit verschlüsselter Sprache unterhielten (cl. 25 pag. 14.2.332): „die Frau ist ohne Geld geblieben […] wie kann man das machen, dass sie Geld hat um den Kreis zu machen?“ (cl. 25 pag. 14.2.332). „Gehe und nehme die Dokumente und bringe etwas Geld […]“ (cl. 25 pag. 14.2.336). „Muss ich die Leks schicken?“ (cl. 25 pag. 14.2.337). „Hast du eine Person, die meine Leute sehen könnte oder kannst du sie selber sehen oder gehen und etwas am Lek an meine Frau geben?“ (cl. 25 pag. 14.2.338, vgl. auch cl. 25 pag. 14.2.339–341). Am 9. Oktober 2003 fanden auch Gespräche zwischen Q. und HH. statt (cl. 25 pag. 14.2.334 f.).

- 29 - Zu diesem Vorhalt befragt erklärte B., sich nicht daran erinnen zu können (cl. 25 pag. 14.2.89). Die Aussagen von Q. sind glaubwürdig, da sie objektive Bestätigung finden und er auch sich selber belastet. Es gibt aber keine objektiven Anhaltspunkte, wonach A. am Drogengeschäft beteiligt gewesen war. Q. sagte selber aus, A. habe keine Geschäfte mit GG. machen wollen. Es bestehen somit erhebliche Zweifel, ob B. die Drogen von A. erhalten hat. A. ist somit vom Anklagepunkt A.2. lit. g freizusprechen. 1.3.10 A.2. lit. h (Am 8./9. November 2003 Verkauf von mindestens 1 kg Heroingemisch an einen Unbekannten in Berlin mittels des über einen Dritten engagierten Kuriers H.) Q. führte aus, er wisse von A., dass I. Kontakte mit einem Albaner von Mazedonien in Berlin gepflegt habe. A. hätte diesem 2 kg Heroin von der Schweiz nach Berlin schicken sollen. Q. habe aber diesen Transport nicht durchführen können (cl. 25 pag. 14.2.168). H. führte aus, dass TT. [cl. 20 pag. 12.9.2 und 17] ihn in einem Restaurant in Aarburg gefragt habe, ob er ein Paket „Shit“ nach Deutschland bringen könne (cl. 20 pag. 12.9.5). Es habe sich um ein ca. 7 cm dickes Paket gehandelt, das vermutlich 300 - 500 g gewogen habe. Es hätten auch zwei solche Pakete gewesen sein können (cl. 20 pag. 12.9.5) bzw. es seien zwei Pakete gewesen (cl. 20 pag. 12.9.28). Es sei kein Kilo gewesen (cl. 20 pag. 12.9.28). Er habe gedacht, es handle sich um Haschisch (cl. 20 pag. 12.9.27 und 29). Wann genau das gewesen sei, wisse er nicht mehr (cl. 20 pag. 12.9.26). TT. habe im Restaurant fast alle gekannt. Auf den vorgehaltenen Fotobogen erkannte H. lediglich sich selbst und TT. (cl. 20 pag. 12.9.2; 12.9.25 f.). Im Restaurant sei auch ein Kollege von A., eventuell die Nummer 1 des vorgehaltenen Fotobogens (A.) anwesend gewesen (cl. 20 pag. 12.9.5). A. habe ihm einen Zettel mit der Anschrift und der Telefonnummer im Zusammenhang mit dem Ankunftsort gegeben. Im Anschluss sei er sofort Richtung Berlin gefahren. Da er die Adresse nicht gefunden habe, habe er angerufen und sich mit einer Person getroffen. Er könne nicht sagen, ob es die Nummer 13 des vorgehaltenen Fotobogens (AAA.) gewesen sei (cl. 20 pag. 12.9.5). Er selbst habe die Rufnummer 1 gehabt (cl. 20 pag. 12.9.28). Für die Fahrt habe er von A. oder einem unbekannten Mann aus Deutschland 500 Euro erhalten (cl. 20 pag. 12.9.5). Er könne nicht sagen, ob er das Geld von A. oder dem Mann aus Deutschland erhalten habe (cl. 20 pag. 12.9.5). Die vorgeführten A. und AAA., welche er hinter dem Einwegspiegel betrachten konnte, erkannte H. nicht als jene Personen, welche am Drogen-

- 30 transport nach Berlin beteiligt gewesen seien (cl. 20 pag. 12.9.26). Auch erkannte er A.’s Stimme nicht (cl. 12.9.27). Aus den durchgeführten Telefonkontrollen geht hervor, dass A. am 7. November 2003 I. anrief und sich erkundigte, ob der Kollege von I. nicht etwas näher kommen könne, bis nach Stuttgart, was I. verneinte (cl. 25 pag. 14.2.351). Am 8. November 2003 teilte A. I. mit, dass er morgen früh den Mensch dorthin schicken werde (cl. 25 pag. 14.2.353). A. und I. sprachen darüber, morgen und übermorgen etwas zu schicken (cl. 25 pag. 14.2.353 f.). Am 8. November 2003 telefonierten auch TT. und A. miteinander. TT. teilte A. bei diesem Gespräch die Rufnummer von H. (1) mit und gab bekannt, dass der Kollege H. heisse (cl. 25 pag. 14.2.356). Dieselbe Mitteilung machte A. an I. (cl. 25 pag. 14.2.257). Es folgten weitere Gespräche über H. der angekommen sei und warte bzw. über das stattgefundene Treffen und die Bezahlung zwischen A. und I. (cl. 25 pag. 14.2.358 und 360) sowie A. und TT. (cl. 25 pag. 14.2.259, 361 und 362). I. sagte A., dass H. 500 Euro erhalten habe (cl. 25 pag. 14.2.363 ff.). Obschon H. A. nicht zweifelsfrei identifizieren konnte, zeigen die aufgezeichneten Telefongespräche auf, wie das Zusammenspiel zwischen A., I. und TT. funktioniert hat. Anhand der Aussagen von H. und der aufgezeichneten Telefongespräche ist rechtsgenügend erstellt, dass A. am 8./9. Oktober 2003 vorsätzlich ca. 1 kg Heroingemisch an einen Unbekannten in Berlin mittels H. verkauft hat. Hingegen liegen für den Vorwurf, ein weiteres Kilogramm Heroin in Berlin verkauft zu haben, keinerlei Beweise vor. Die Aussagen von Q. sind sehr vage und beziehen sich auf einen Transport den er – Q. – nicht habe durchführen können.

1.3.11 A.2. lit. i (Am 27. und 29. Januar 2004 Verkauf/evtl. Abgabe von 2 Mal je 1 kg Heroingemisch [insgesamt 2 kg] an einen Unbekannten in Genf, wobei die zweite Lieferung beim Kurier II., in Genf beschlagnahmt wurde) II. bestätigte, er habe einmal mit dem Zug einen Drogentransport von einem ½ kg Heroin von Zürich nach Genf unternommen und einmal einen weiteren Transport von 1 kg von Olten nach Genf. Er wollte aber die Stimmen der aufgezeichneten Telefongespräche nicht erkennen und nichts Näheres über den Lieferanten wissen. Auf Vorhalt des Gesprächs vom 26. Januar 2004 sagte II., er habe mit der Person aus Zürich, einem gewissen „CCC.“ gesprochen. Der Lieferant von Zürich sei nicht derselbe gewesen wie jener von Olten. Der Name A. sage ihm nichts (cl. 19 pag. 12.1.5 ff.). Bei der Konfrontationseinvernahme mit A. wollte er diesen nicht kennen und bestritt, von diesem Drogen übernommen zu haben, wobei auch A. sagte, er würde II. nicht kennen (cl. 19 pag. 12.1.24 ff.). II.

- 31 ordnete die Stimme vom aufgezeichneten Telefongespräch „CCC.“ zu (cl. 19 pag. 12.1.25). Am 27. und 29. Januar 2004 beobachtete die Kantonspolizei Bern ein Treffen zwischen A. und II. in Olten (cl. 25 pag. 14.2.273 ff.). II. bestieg am 29. Januar 2004 in Olten den Zug nach Genf. In Genf wurde er kontrolliert, wobei 1’058 g Heroingemisch mit einem Reinheitsgrad von 11,75 % sichergestellt wurden (cl. 25 pag. 14.2.276 und 279). Am 21. Juni 2004 wurde II. durch das Tribunal de Police de la république et canton de Genève wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu 15 Monaten Gefängnis verurteilt (cl. 31 pag. 18.5.27). Dem aufgezeichneten Telefongespräch vom 26. Januar 2004 zwischen A. und DDD. ist zu entnehmen, dass er – A. – auf jemanden aus Genf warte (cl. 25 pag. 14.2.398). Gleichentags richtete ein Unbekannter A. telefonisch aus, er sei krank, er werde morgen kommen (cl. 25 pag. 14.2.399). Am 27. Januar 2004 richtete der Unbekannte A. aus, er sei aufgebrochen (cl. 25 pag. 14.2.400). Am 28. Januar 2004 sage A. zu EEE., dass er ihm „einen Arbeiter“ gegeben hat (cl. 25 pag. 14.2.408). Am 29. Januar 2004 richtete der Unbekannte A. telefonisch aus, er werde den nächsten Zug nehmen. A. sagte ihm, er werde ihn abholen (cl. 25 pag. 14.2.413). Der Unbekannte und A. vereinbarten ein Treffen in einem Café (cl. 25 pag. 14.2.414). Entgegen den Behauptungen von A. und II. ist aufgrund der polizeilichen Observation erstellt, dass die Beiden sich kannten. Für den ersten in der Anklageschrift genannten Verkauf bzw. die erste Übergabe von rund 1 kg Heroingemisch liegen keine Belastungen gegen A. vor. Die einzigen Anhaltspunkte sind die Aussagen von II., der einerseits von einem ½ kg spricht und zudem klar betont, dass er dieses nicht vom selben Lieferanten erhalten habe wie in Olten, bzw. von Zürich aus transportiert habe. In diesem Umfang kann somit kein Schuldspruch erfolgen. Hingegen ist aufgrund der Observationen und Telefonkontrollen beweismässig erstellt, dass am 29. Januar 2004 in Aarburg/Olten zwischen A. und II. ein Treffen stattfand und dieser ihm die 1’058 g Heroingemisch abgab, welches er anschliessend nach Genf transportierte. A. hat demnach am 29. Januar 2004 vorsätzlich 1’058 g Heroingemisch abgegeben.

- 32 - 1.3.12 A.2. lit. j (Von ca. 12. August 2003 bis 26. März 2004 Verkauf von insgesamt 280 g Heroingemisch und 140 g Streckmittel an den unbekannten JJ.) Q. führte aus, ein gewisser JJ. habe zunächst bei B. Drogen bezogen und dann, als er sich mit B. zerstritten habe, bei A. Er wisse konkret von einer Lieferung von B. von 250 g Heroin, weil JJ. aufgrund der Ferienabwesenheit von B. ihm das Geld dafür bzw. Fr. 1'300.– gebracht habe. B. schulde dieses Geld A. (cl. 25 pag. 14.2.168). Hinweise auf einen gewissen JJ. ergeben sich aus der Telefonkontrolle. Am 23. September 2003 fragte A. Q. telefonsich an, ob er mit JJ. Kontakt gehabt habe und ob dieser etwas über B. gesagt habe, wobei Q. beides verneinte (cl. 25 pag. 14.2.311 f.). Am 23. Dezember 2003 beklagte sich A. telefonisch bei B., dass KK., JJ. und MM. bei ihm Schulden hätten (cl. 25 pag. 14.2.373). Bei A. wurden Notizen gefunden, die den Namen JJ. und Zahlen aufweisen, unter anderem auch 280 x 28 sowie 140 x 150 (cl. 25 pag. 14.2.248). Die aufgezeichneten Telefongespräche und Agendanotizen weisen zwar auf eine Verbindung von A. zu einem JJ. hin, belegen aber für sich nicht, dass der Verkauf von 280 g Heroingemisch stattgefunden hat. Q. belastet nämlich mit seinen Aussagen B. In Bezug auf A. geht aus den überwachten Gesprächen lediglich hervor, dass ein JJ. Schulden bei ihm gehabt haben soll. Aus welchem Geschäft ist unklar. Wären, wie aus den Aussagen von Q. zu entnehmen ist, tatsächlich 250 g Heroin für Fr. 1'300.– verkauft worden, so hätte das einen Verkaufspreis von Fr. 5.20 pro g bedeutet, was unrealistisch ist. Zudem ist die Rollenverteilung zwischen B. und A. unklar. Auf die Angaben von Q. kann somit nicht abgestellt werden. A. ist vom Anklagepunkt A.2. lit. j freizusprechen. 1.3.13 A.2. lit. k (Von ca. 12. August 2003 bis 26. März 2004 Verkauf von insgesamt 500 g [230 g + 250 g + 20 g] Heroingemisch an den unbekannten KK.) Dieser Anklagepunkt stützt sich auf Notizen, der bei A. sichergestellten Agenda. Auf einem Zettel steht unter anderem „KK.“ und die Zahlen 230 x 26/250 x 27 und 20 x 27 (cl. 25 pag. 14.2.252). Wie aus den Telefonkontrollen hervogeht, beklagte sich A. bei einem Telefongespräch vom 23. Dezember 2003 bei B., dass KK., JJ. und MM. bei ihm Schulden hätten (cl 25 pag. 14.2.373). Auf Vorhalt der erwähnten Agendanotizen meinte B., er würde KK. kennen und bei dem Eintrag würde es sich um Lieferungen handeln, die A. KK. gemacht ha-

- 33 be zum Preis von Fr. 26.– bzw. Fr. 27.– pro Gramm (cl. 25 pag. 14.2.81). Auf Vorhalt dieser Notizen meinte Q., die Zahlen würden Abrechnungen über Drogengeschäfte betreffen (cl. 25 pag. 14.2.173). Die Agendanotizen weisen zwar auf eine Verbindung zu einem gewissen KK. hin, belegen aber nicht, dass ein Verkauf von 500 g tatsächlich stattfand. Bei den Aussagen von B. und KK. zu den Agendaeintragungen von A. handelt es sich um reine Mutmassungen. A. ist somit vom Anklagepunkt A.2. lit. k freizusprechen. 1.3.14 A.2. lit. l (Von ca. 12. August 2003 bis 26. März 2004 Verkauf von total 400 g (2 x 200 g) Heroingemisch an den unbekannten LL.) Dieser Anklagepunkt stützt sich auf Einträge der bei A. sichergestellten Agenda. Auf einem Zettel steht unter anderem „LL. 2850“ und auf einer Seite der Agenda steht „LL. 200 x 35“ (cl. 25 pag. 14.2.248 f.). Auf Vorhalt dieser Notizen meinte Q., er könne sich nur vorstellen, dass es um einen Schuldenbetrag gehe im Zusammenhang mit einem Drogengeschäft bei welchem er das Geld hätte eintreiben sollen (cl. 25 pag. 14.2.173). Da Q. „PPPP.“ genannt wurde und er sich unbestrittenermassen an den Drogengeschäften von A. beteiligte, ist es nahe liegend, dass die Agendaeinträge etwas mit ihm zu tun haben. Q. erklärte jedoch, es sei um Schulden aus dem Drogengeschäft gegangen, also nicht um neue Drogenverkäufe. Weder aus seinen Aussagen noch aus den schriftlichen Notizen in der Agenda kann daher entnommen werden, dass – neben den in anderen Anklagepunkten behandelten – weitere 400 g Heroingemisch verkauft wurden. In Bezug auf die von Q. genannten Schulden handelt es sich zudem um eine blosse Annahme. Q. war nicht in der Lage, eine konkrete Angabe zum allfälligen Drogengeschäft oder zum Schuldner zu machen. Der angeklagte Sachverhalt ist somit nicht erstellt, was einen Freispruch zur Folge haben muss. 1.3.15 A.2. lit. m (Von ca. 12. August 2003 bis 26. März 2004 Verkauf von 310 g [240 g + 79 g plus Streckmittel] Heroingemisch an den unbekannten MM.) Diese Belastung bezieht sich auf Notizen aus der bei A. sichergestellten Agenda. Auf einem Zettel steht unter anderem „MM. 240 x 26“ und 70 x 26. Daneben steht der Buchstabe P, dreimal gefolgt von der Zahl 30 (cl. 25 pag. 14.2.252).

- 34 - Der Name „MM.“ fällt einmal auch in einem aufgezeichneten Telefongespräch vom 23. Dezember 2003 zwischen A. und B. A. gab dort an, dass KK., JJ. und MM. bei ihm Schulden hätten (cl 25 pag. 14.2.373). Auf Vorhalt der Notizen meinte B., bei den ihm gezeigten Namen handle es sich um Abnehmer von A. und I. Man erkenne, dass Drogen à Fr. 26.– pro g geliefert worden seien inklusive Streckmittel, denn P stehe für Perzieres bzw. Streckmittel (cl. 25 pag. 14.2.80). Die Agendanotizen weisen zwar auf eine Verbindung zu einem gewissen MM. hin, belegen aber nicht, dass ein Verkauf von 310 g Heroingemisch (240 g + 70 g plus Streckmittel) tatsächlich stattgefunden hat. Bei den Aussagen von B. handelt es sich um reine Spekulationen. Noch weniger schlüssig ist der Hinweis von A., dass MM. und weitere bei ihm Schulden hätten. Zu konkreten Drogengeschäften liegen keine Telefonaufzeichnungen vor. Der angeklagte Sachverhalt ist nicht erstellt. A. ist somit vom Anklagepunkt A.2. lit. m) freizusprechen. 1.3.16 A.2. lit. n (Von ca. 12. August 2003 bis 26. März 2004 Verkauf von ca. 1 kg Heroingemisch an den unbekannten NN.) Dieser Anklagepunkt bezieht sich auf Notizen aus der bei A. sichergestellten Agenda. Auf einem Zettel steht unter anderem „NN.“ – 27'800.– (cl. 25 pag. 14.2.248). Die Agendanotizen weisen zwar auf eine Verbindung zu einem NN. hin, belegen aber nicht, dass ein Verkauf von ca. 1 kg Heroingemisch tatsächlich stattgefunden hat. A. ist somit vom Anklagepunkt A.2. lit. n) freizusprechen. 1.3.17 A.2. lit. o (Von ca. 12. August 2003 bis 26. März 2004 Verkauf von 600 g Heroingemisch [mindestens 2 Lieferungen à 300 g] an den unbekannten OO.) Dieser Anklagepunkt sützt sich auf Notizen aus der Agenda, welche bei A. sichergestellt wurde. Auf einem Zettel steht unter anderem 300 x 28/300 x 28/16'400 und 13'400, gefolgt vom Namen „OO.“ (cl. 25 pag. 14.2.254). B. erkannte auf einem Fotobogen einen „OO.“ aus Zürich (cl. 25 pag. 14.2.70). Dabei handelt es sich um FFF. (cl. 22 pag. 13.3.108). In diesem Zusammenhang bestehen mehrere Unklarheiten. Ein gewisser „OO.“ trat bereits bei dem unter Anklageziffer A.2. lit. f angeklagten Sachverhalt in Erscheinung, was die Agendaeinträge auch erklären könnte. Der von B. identifizierte FFF., war nach B.’s Wissen ein Drogenlieferant, nicht Einkäufer. Erst auf

- 35 - Nachfrage des Untersuchungsrichters meinte B., es sei möglich, dass A. „OO.“ Drogen geliefert habe, es sei aber auch möglich, dass er ihm Geld geschuldet habe (cl. 25 pag. 14.2.79–80). Für B. war die Art der möglichen Geschäftsbeziehungen zwischen A. und „OO.“ somit völlig offen. Die Agendanotizen weisen zwar auf eine Verbindung zu einem „OO.“ hin, belegen aber nicht, dass ein Verkauf von 600 g Heroingemisch tatsächlich stattgefunden hat. Der angeklagte Sachverhalt ist nicht erstellt. A. ist somit vom Anklagepunkt A.2. lit. o freizusprechen. 1.3.18 A.2. lit. p (Von ca. 12. August 2003 bis 26. März 2004 Verkauf einer insgesamt mehrfach qualifizierten Menge Heroingemisch an unbekannte Abnehmer, u.a. KK., PP., QQ. und AA.) In der bei A. sichergestellten Agenda findet sich der Eintrag „KK. 1200“ (cl. 25 pag. 14.2.247). Er mag ein Hinweis für eine Verbindung mit einem Gewissen „KK.“ sein, ist aber für sich allein genommen kein Beweis für den tatsächlich erfolgten Verkauf von Heroin. Hinzu kommt, dass KK. „TTTT.“ genannt wurde und A. schon unter Anklageziffer A.2. lit. f ein Drogengeschäft mit KK. vorgeworfen wird. Wie in E. II. 1.3.8 erstellt, hat A. KK. 1 kg Heroingemisch übergeben. Das ist hier nicht mehr zu behandeln. In Bezug auf allfällige weiteren Drogenverkäufe liegt einzig noch eine Aussage von Q. vor, welcher im Rahmen der Strafuntersuchung erwähnt, er hätte einem gewissen „KK.“ im Auftrag von A. 15 g Heroin bringen sollen, habe es aber nicht getan (cl. 25 pag. 14.2.159). Diese Aussage vermag für sich allein auch nicht zu beweisen, dass A. einem „KK.“ bzw. I. 15 g Heroin verkauft hat. In Bezug auf allfällige Verkäufe an einen gewissen AA. geht aus den Aussagen von Q. hervor, dass dieser (bzw. dessen Mittelsmann „BB.“) bei I. Drogen bezogen habe. Er – Q. – sei für das Inkasso zuständig gewesen, wobei es dabei zu einem massiven Streit zwischen ihm und BB. bzw. AA. gekommen sei. A. habe damit nichts zu tun gehabt (cl. 25 pag. 14.2.136, 166 und 180). Q. belastete A. nicht. Auf Nachfrage des Untersuchungsrichters bestätigte er zwar, dass AA. bei ihm Drogen bezogen habe, erwähnte jedoch bei der genauen Schilderung der Geschäfte immer nur I. (cl. 25 pag. 14.2.166). Auch B. gab an, gewusst zu haben, dass es sich bei AA. um einen Drogendealer handle. Über entsprechende Geschäfte mit A. wusste er aber nichts (cl. 25 pag. 14.2.91). Auch in Bezug auf AA. ist somit der angeklagte Sachverhalt nicht erstellt.

- 36 - In Bezug auf die angeblichen Drogenverkäufe an QQ. sagte B. aus, er habe von QQ. einmal 10 - 20 g von seiner Eigenkonsumreserve abgegeben, als A. nicht da gewesen sei (cl. 25 pag. 14.2.91). Q. führte aus, er habe von B. den Auftrag erhalten, bei GGG. und QQ. Geld einzukassieren (cl. 25 pag. 14.2.136). QQ. habe mit A. und B. Drogengeschäfte gemacht, Näheres wisse er aber nicht (cl. 25 pag. 14.2.141). Auch hier sind die Aussagen zu vage, um A. eine Beteiligung an den angeklagten Drogengeschäften mit QQ. nachweisen zu können. Die Belastungen gegen A. im Zusammenhang mit „PP.“ beziehen sich auf Einträge in der Agenda von A. Es handelt sich um den Vermerk des Namens „PP.“ gefolgt von verschiedenen Zahlen (cl. 25 pag. 14.2.252). Diese Eintragungen allein lassen keine verlässlichen Rückschlüsse auf etwaige Drogenverkäufe von A. zu. A. ist somit vom Anklagepunkt A.2. lit. p freizusprechen. 1.3.19 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Angeklagte A. in der Zeit von 12. August 2003 bis 26. März 2004 insgesamt ca. 3'938 g bis 3'978 g Heroin übergeben bzw. dazu Anstalten getroffen hat. Nachdem er indessen bereits für den Kauf dieses Heroins, namentlich von 7 kg Heroin – welche in der Folge gestreckt wurden – schuldig zu sprechen ist (vgl. E. II. 1.1.6), ist eine zusätzliche Bestrafung wegen Abgabe etc. dieser Drogen nicht möglich. Von den übrigen Vorwürfen gemäss Anklageziffer A.2 ist der Angeklagte A. sodann aufgrund des vorhin Gesagten freizusprechen. 1.4 Anklagepunkt A.3. 1.4.1 Am 20. November 2003 wurden HHH., deren zweijährige Tochter III. und deren Cousine JJJ. beim Grenzübergang in Chiasso verhaftet, als sie von Italien herkommend mit 23,842 kg Heroin (mit einem Reinheitsgrad von 22,4%) in die Schweiz einreisen wollten. Die Kontrolle des von HHH. gelenkten Fahrzeugs Audi A6 mit Zürcher Kontrollschild erfolgte aufgrund der Ergebnisse der im Strafverfahren gegen A. laufenden Telefonkontrolle gezielt (cl. 28 pag. 14.2.1–3). 1.4.2 A. wird vorgeworfen, im November 2003 gemeinsam mit I., HHH. und weiteren Organisationsmitgliedern die Beförderung bzw. Einfuhr einer Heroinlieferung im Mehrkilobereich vom Kosovo in die Schweiz geplant, organisiert und Anstalten zum Erlangen getroffen zu haben, indem die von ihm angeworbene Kurierin HHH. am 19. November 2003 per Flugzeug nach Prishtina reiste, wo sie ihr zu-

- 37 vor in den Kosovo überführtes Fahrzeug Audi A6 entgegennahm, um das mit Heroin beladene Fahrzeug in die Schweiz zurückzufahren. 1.4.3 A. weist sämtliche Vorwürfe von sich (cl. 26 pag. 14.3.15 ff.). 1.4.4 Den Protokollen der Telefonkontrollen im fraglichen Zeitraum ist zu entnehmen, dass A., HHH., ihr Bruder und I. in der Zeit vom 12. bis 18. November 2003 telefonischen Kontakt hatten. Im Gespräch zwischen A. und HHH. vom 12. November 2003 vereinbarten sie ein Treffen am selben Tag (cl. 26 pag. 14.3.82, 84 f. und 91). Am 12. November 2003 telefonierten A. und I. A. berichtete I., dass das „Mädchen“ zu ihm unterwegs sei (cl. 26 pag. 14.3.86). Sie sprachen über Leute „unten“ und über eine „Arbeit“, welche zu erledigen sei, über Preise, über Geld und über Mengenverhältnisse „eins zu eins machen“, „du hast 10 Soldaten und machst 20“, „nimm eines und mache zwei“ (cl. 26 pag. 14.3.87). Gleichentags berichtete A. I., er habe mit dem „Mädchen“ gesprochen. Sie werde „dort“ sein, aber nicht länger als 4-5 bzw. 2-3 Stunden warten (cl. 26 pag. 14.3.92). Am 14. November 2003 sagte I. A., dass „sie“ morgen früh abfahren werde. I. meinte, „sie“ solle mit dem Abfahren warten, bis er anrufe. I. erklärte, dass es 40 seien, 40, worauf A. sagte, er wollte nicht darüber am Telefon sprechen (cl. 28 pag. 14.2.14). Am 15. November 2003 bat HHH. A. telefonisch und via SMS um ein Treffen (cl. 25 pag. 14.3.93, 95 und 96). Am 16. November 2003 sprach HHH. mit einem Unbekannten darüber, dass man sich mit jemandem treffen und ein Auto übergeben solle (cl. 26 pag. 14.3.98). Am 17. November 2003 sagte A. zu HHH., dass I. sich mit ihrem Bruder treffen solle (cl. 26 pag. 14.3.101). Gleichentags rief HHH. wieder A. an und wollte ein Treffen mit ihm (cl. 26 pag. 14.3.103). A. beklagte sich über den Bruder von HHH. HHH. meinte, das Mädchen, welches sie hierher bringen müsse, müsse am Donnerstag zurück sein (cl. 26 pag. 14.3.105). Am 17. November 2003 sprach HHH. mit einem Unbekannten. Er solle „JJJ.“ fragen, wann sie zurück müsse, wann die Schulferien zu Ende seien (cl. 26 pag. 14.3.108). Am 17. November 2003 fand ein Gespräch zwischen I. und HHH. über den Bruder von HHH. (cl. 26 pag. 14.3.109), über die bestellten Flugbillete und über die „Arbeit“, die am Mittwoch und Donnerstag erledigt werden sollte, statt (cl. 26 pag. 14.3.110). HHH. erklärte, dass sie zurück sein müsse, wenn „AAAAA.“ in die Schule müsse (cl. 26 pag. 14.3.110). Sie habe dann ein „Mädchen“ abzuholen, wobei sie nicht wisse, wann dieses arbeite, deshalb müsse sie spätestens am Donnerstag wieder hier sein. HHH. wollte, dass I. das Auto nehme (cl. 26 pag. 14.3.111). Am 17. November 2003 telefonierte HHH. mit ihrem Bruder KKK. Sie wollte wissen, wann JJJ. zurück sein müsse (cl. 26 pag. 14.3.112). Am 18. November 2003 telefonierte HHH. mit A. Sie hatte Probleme, eine Kinderbetreuung zu finden. Sie sagte, sie müsse am Mittwoch aufbrechen und am Donnerstag zurückkommen, sonst gehe es nicht (cl. 26 pag. 14.3.114). Sie meinte, wenn es nicht anders gehe, nehme sie die Kleine mit

- 38 - (cl. 26 pag. 14.3.115). Bei einem weiteren Gespräch zwischen den Beiden ging es um das Abreisedatum, welches HHH. wegen dem Flugticket und dem Kindermädchen wissen wollte (cl. 26 pag. 14.3.117 f.). Am 18. November 2003 telefonierte HHH. mit einem Unbekannten. Dieser beklagte sich darüber, dass er die „Sache“ seit 5 Tagen bei sich zu Hause habe und ein Risiko eingehe (cl. 26 pag. 14.3.120 f.). Sie solle morgen „runter“ steigen (cl. 26 pag. 14.3.122). Sie sprachen weiter über die Abreise und über den Flug. HHH. hoffte, am nächsten Tag dort sein zu können (cl. 26 pag. 14.3.123). Am 18. November 2003 teilte HHH. ihrem Bruder KKK. und einem Unbekannten mit, dass sie morgen aufbrechen und das Flugticket organisieren werde (cl. 26 pag. 14.3.124 f.). Am 22. November 2003 (somit nach der Verhaftung von HHH. am 20. November 2003) telefonierten A. und I. miteinander. I. meinte, das „Mädchen“ sei dort gewesen und habe sie betrogen. A. meinte, er werde es ihr zeigen, wenn sie komme. Ausserdem habe er den Schlüssel des Audis und werde dafür von HHH. 5’000 Euro verlangen (cl. 26 pag. 14.3.126). 1.4.5 Am 20. November 2003 bestritt HHH. bei den Tessiner Strafverfolgungsbehörden, etwas vom Heroin im Auto gewusst zu haben (cl. 28. pag. 14.2.25), gab es aber noch gleichentags zu und bezeichnete ihren Bruder KKK. als Lieferanten (cl. 28 pag. 14.2.34). Am 26. November 2003 zog sie ihr Geständnis zurück (cl. 28 14.2.76). Zwischen dem 23. März 2004 und 9. April 2004 wurden ihr verschiedene aufgezeichnete Telefongespräche vorgehalten. Sie anerkannte, diese geführt zu haben, kommentierte diese aber nicht weiter (cl. 28 pag. 14.2.151–204). Am 16. April 2004 erkannte sie A. auf einem Foto (cl. 28 pag. 14.2.228). Sie bestritt aber nach wie vor, etwas von den Drogen gewusst zu haben. Bei der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft Tessin erklärte A., HHH. nicht zu kennen (cl. 28 pag. 14.2.266). Nachdem HHH. ihn anlässlich der Konfrontationseinvernahme wieder erkannte (jedoch nicht des Drogenhandels bezichtigte), erklärte A., sich nicht daran erinnern zu können, HHH. kennen gelernt zu haben. Vielleicht sei sie mal bei einem Treffen mit mehreren Freunden auch zugegen gewesen. Er habe nie mit ihr gesprochen. Mit Sicherheit habe er sich nie mit ihr alleine getroffen und er habe auch nie mit ihr telefoniert. Er könne sich nicht erklären, warum HHH. angebe, ihn zu kennen. Beim Untersuchungsrichteramt gab HHH. als Auskunftsperson zu Protokoll, A. habe ihr Geld eines Freundes namens LLL. geben sollen. Es sei um eine Schuldbegleichung gegangen (cl. 26 pag. 14.3.47). Bei einer weiteren Einvernahme gab sie den Drogentransport zu (cl. 26 pag. 14.3.61). Sie habe diesen mit A. besprochen. A. habe gesagt, dass sie einen Drogentransport organisieren

- 39 könnten. (cl. 26 pag. 14.3.62). Das Auto sei von einem Cousin in den Kosovo gefahren worden. Mit A. sei abgemacht worden, dass er dort für den Drogentransport vorbereitet werde und sie es dann abholen solle (cl. 26 pag. 14.3.63). Sie sei dann in den Kosovo geflogen (cl. 26 pag. 14.3.63 und 70) und mit dem Audi zurück in die Schweiz gefahren (cl. 26 pag. 14.3.64). Ihrer Ansicht nach seien die Drogen für A. bestimmt gewesen (cl. 26 pag. 14.3.65). Später anerkannte sie, mit I. und A. telefonisch über den Transport gesprochen zu haben (cl. 26 pag. 14.3.71), meinte aber, nicht zu wissen, für wen das Heroin bestimmt gewesen sei (cl. 26 pag. 14.3.73). 1.4.6 B. sagte aus, Ende November 2003 bis Februar 2004 habe A. kein eigenes Heroin gehabt. Sie hätten Mühe gehabt, Kuriere zu finden. Im Oktober 2003 seien 10 kg Heroin nach Zürich gekommen, wobei A. am nächsten Tag nicht mehr kontaktiert worden sei und diese Drogen nicht erhalten habe. Zwei involvierte Frauen seien verhaftet worden (cl. 26 pag. 14.3.75/2 und EV-Prot. S. 4). 1.4.7 Die Erkenntnisse aus der Telefonkontrolle im Zusammenhang mit dem sichergestellten Heroin zeigen, dass A. massgeblich an der Planung und Organisation beteiligt war. Er organisierte mit I. den Transport, bestellte die Drogen, war für die Evaluation der Kurierin HHH. und für die Organisation des Transportfahrzeugs zuständig. Die Aussagen von HHH. stimmen mit den Erkenntnissen aus der Telefonüberwachung, der Drogensicherstellung und den anlässlich ihrer Verhaftung festgestellten Umständen überein. Der Ablauf und die Organisation sprechen dafür, dass die Drogen für A. bestimmt gewesen waren. Es bestehen keine objektiven Anhaltspunkte, wonach die Betäubungsmittel für jemand anderen bestimmt gewesen wären. In Bezug auf den Einwand der Verteidigung, wonach den letzten zwei Einvernahmen von HHH. (als Zeugin) keine Beachtung geschenkt werden dürfe, da sie in Abwesenheit des Verteidigers getätigt worden seien, ist auf die vorherigen Ausführungen in E. I. 2. zu verweisen. Die Aussagen von HHH. sind nicht das ausschlaggebende Beweismittel, vielmehr entstand der Verdacht gegen A. als Ergebnis der Telefonkontrolle, welche auch zur Sicherstellung der Drogen führte. Bedeutend sind auch die Aussagen von B., wonach er von einer gescheiterten Lieferung an A. und der damit zusammenhängenden Verhaftung von zwei Frauen wusste. Ausserdem hatte die Verteidigung während des ganzen Verfahrens Akteneinsicht und jederzeit die Möglichkeit, die erneute Einvernahme der Zeugin zu verlangen und ihr Ergänzungsfragen zu stellen oder stellen zu lassen, was nicht erfolgt ist. Dass A. vorsätzlich Anstalten für die Einfuhr von 23,842 kg Heroingemisch getroffen hat, ist somit erstellt. Er kannte die Menge und aufgrund seiner Erfahrun-

- 40 gen im Drogengeschäft wusste er, dass diese Menge die Gesundheit zahlreicher Menschen in Gefahr bringen kann, weshalb er des Anstaltentreffens einer qualifizierten Menge von Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 3 i.V.m. al. 6 und Ziff. 2 lit. a BemtG schuldig zu sprechen ist. 1.5 Anklagepunkt A.4. 1.5.1 A. wird vorgeworfen, er habe gemeinsam mit I., AAA. und MMM. und weiteren Organisationsmitgliedern von anfangs Dezember bis am 7. Dezember 2003 in Aarburg und andernorts die Einfuhr und Beförderung von 9,956 kg Heroingemisch mittels Kurieren aus dem Kosovo über Spanien in die Schweiz mitorganisiert, indem er die Übernahme der Drogen in Spanien durch den über AAA. angeheuerten Kurier LLL. koordiniert und sich mit I. geeinigt habe, was mit der Menge nach der Einfuhr geschehen solle. A. habe Anstalten getroffen für das Erlangen von 5 kg Heroingemisch, da eine Hälfte für ihn bestimmt gewesen sei. LLL. sei am 4. Dezember 2003 nach Madrid gereist um die Betäubungsmittel in Empfang zu nehmen, und sei am 7. Dezember 2003 mit den Drogen im Fahrzeug in die Schweiz zurückgekehrt. Gleichentags wurde LLL. verhaftet. Bei der Hausdurchsuchung an seinem Wohnort in Genf kamen 9,956 kg Heroin mit einem Reinheitsgrad von 17,8 % zum Vorschein (cl. 31 pag. 18.4.6). 1.5.2 A. weist die Vorwürfe von sich (cl. 26 pag. 14.3.45). 1.5.3 LLL. sagte aus, er habe die sichergestellten Drogen nach Spanien geholt und in die Schweiz eingeführt (cl. 31 pag. 18.4.11). Der Auftraggeber sei „AAA.“ gewesen, aber die Bet

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