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Bundesstrafgericht 16.09.2008 SK.2007.18

16 settembre 2008·Deutsch·CH·CH_BSTG·PDF·13,894 parole·~1h 9min·2

Riassunto

Qualifizierte Widerhandlungen gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung Art. 19 Ziff. 1, 2 und Anstiftung zu falschem Zeugnis Art. 307 i.V.m. Art. 24 StGB;;Qualifizierte Widerhandlungen gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung Art. 19 Ziff. 1, 2 und Anstiftung zu falschem Zeugnis Art. 307 i.V.m. Art. 24 StGB;;Qualifizierte Widerhandlungen gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung Art. 19 Ziff. 1, 2 und Anstiftung zu falschem Zeugnis Art. 307 i.V.m. Art. 24 StGB;;Qualifizierte Widerhandlungen gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung Art. 19 Ziff. 1, 2 und Anstiftung zu falschem Zeugnis Art. 307 i.V.m. Art. 24 StGB

Testo integrale

Entscheid vom 16. September 2008 Strafkammer Besetzung Bundesstrafrichter Peter Popp, Vorsitz, Sylvia Frei und Walter Wüthrich, Gerichtsschreiber Hanspeter Lukács

Parteien BUNDESANWALTSCHAFT, vertreten durch Martin Stupf, Stv. Staatsanwalt des Bundes,

gegen

A., erbeten verteidigt durch Fürsprecher Conradin Bluntschli

Gegenstand

Qualifizierte Widerhandlungen gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung; Anstiftung zu falschem Zeugnis (Rückweisungsurteil vom 4. Juli 2007)

Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal Geschäftsnummer: SK.2007.18

- 2 - Anträge der Bundesanwaltschaft: 1. A. sei in Bestätigung des Urteils der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vom 5. Juli 2006 und des Entscheids des Bundesgerichts vom 4. Juli 2007 schuldig zu erklären der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 2 und 6 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG. 2. A. sei schuldig zu erklären der mehrfachen Anstiftung zu falschem Zeugnis, teilweise des Versuchs dazu, im Sinne von Art. 307 Abs. 1 und 2 StGB in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 und 2 StGB. 3. A. sei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 ½ Jahren und zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 2'000.– zu verurteilen. 4. A. sei zur Bezahlung einer Ersatzforderung in der Höhe von CHF 4 Mio. zu verurteilen. 5. A. seien (unter Berücksichtigung der Erwägungen im Bundesgerichtsentscheid vom 4. Juli 2007) die Verfahrenskosten aufzuerlegen. 6. Die in Y. und in Z. sichergestellten und beschlagnahmten Gegenstände seien A. nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils wieder herauszugeben. 7. Die Behörden des Kantons Bern seien mit dem Vollzug des Urteils zu beauftragen.

- 3 - Anträge der Verteidigung: 1. Bestätigung der in der ersten Verhandlung am 26./27.6.2006 gestellten Anträge: 1.1 A. sei von sämtlichen Anschuldigungen vollumfänglich freizusprechen. 1.2 Es seien sämtliche Sicherstellungs- und Beschlagnahmungsverfügungen aufzuheben. 1.3 Es seien ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 1.4 Es sei A. eine angemessene, gerichtlich zu bestimmende Entschädigung auszurichten. 2. Ergänzende Anträge im neuen Verfahren (Verhandlung vom 15./16.9.2008): 2.1 A. sei von der Anklage der Anstiftung zu falschem Zeugnis, evtl. versuchter Anstiftung zu falschem Zeugnis, freizusprechen. 2.2 Es sei weder eine Einziehung von Vermögenswerten zu verfügen noch auf eine Ersatzforderung des Staates zu erkennen (Art. 70/71 rev. StGB). 2.3 Eventuell sei A. (vorbehältlich Hauptantrag gemäss Ziff. 1) zu einer Freiheitsstrafe von maximal 4 Jahren und zu einer bedingten Geldstrafe von maximal 360 Tagessätzen zu verurteilen. 2.4 Es seien sämtliche Sicherstellungs- und Beschlagnahmungsverfügungen aufzuheben. 2.5 Eventuell (bei einer Einziehung/Ersatzforderung und Aufrechterhaltung der vorsorglichen Sicherstellung/Beschlagnahme von Vermögenswerten bei der Bank B.) seien die vom Angeklagten mit Schreiben vom 8.9.2008 gestellten Anträge gutzuheissen. 2.6 A. sei eine gerichtlich zu bestimmende Parteientschädigung zuzusprechen (gemäss Kostennote). 2.7 A. sei eine gerichtlich zu bestimmende Entschädigung (Freisprüche) zuzusprechen. 2.8 Die Verfahrenskosten seien der Eidgenossenschaft aufzuerlegen.

- 4 - Sachverhalt: A. Gestützt auf einen anonymen Hinweis durchsuchten Beamte der griechischen Polizei gemeinsam mit Beamten der Nationalen Organisation für Pharmaka (EOF) und der Körperschaft für die Verfolgung von Wirtschaftskriminalität des Wirtschaftsministeriums (SDOE) am 26. April 2000 das Areal und die Räumlichkeiten der Firmen C. GmbH und D. AG in X., Griechenland (pag. 13.3.1). In einem angrenzenden, der D. AG gehörenden Gebäude hinter der Fabrik der C. GmbH stiessen die Beamten auf ein illegales und zur Herstellung synthetischer Betäubungsmittel geeignetes Laboratorium (pag. 13.3.1, 13.3.3, 13.3.24). Dieses bestand u.a. aus zwei Kühlungsmaschinen, einer Zentrifuge, einem Reaktionsbehälter sowie einer Tablettierungsmaschine (pag. 10.1.6 f., 10.1.17 f.). Zum Zeitpunkt der Razzia war das Labor voll in Betrieb und es fand darin in jenem Moment eine organische Synthese statt (pag. 13.3.1). Dabei waren E., ein bulgarischer Chemiker, F., Schwager der Gebrüder A. und G., sowie H., Schwager von G., die beiden Letzteren in ihrer Funktion als Techniker der D. AG, anwesend. Ebenfalls anwesend war G., der sich zum Zeitpunkt der Razzia aber in den Räumlichkeiten der C. GmbH befand (pag. 13.3.22 f.). Anlässlich der Durchsuchung wurden verschiedene Nylonbeutel, enthaltend total ca. 26’026 Amphetamintabletten und ca. 3200 g amphetaminhaltiges Pulver, sichergestellt und beschlagnahmt (pag. 13.2.10, 13.2.47, 13.2.49, 13.3.2, 13.3.4). In den Lagerräumen der D. AG fanden die Beamten grosse Mengen von Ausgangsstoffen für die Herstellung von Amphetamin, wie Benzol, Formamid, Koffein, Schwefelsäure, Kohlensäure, Aluminiumtrichlorid, Chlorgas und Azeton (pag. 13.3.3, 11.8.3 f.), und im inneren Hohlraum eines auf dem Fabrikgelände stehenden Elektrogenerators drei zerbrochene Amphetamintabletten (pag. 13.3.3 f.). B. In der Folge eröffneten die griechischen Strafverfolgungsbehörden gegen G. und A., E., F., H. sowie I. eine Untersuchung wegen gewerbsmässiger gemeinsamer Herstellung von Amphetaminen, gemeinsamen Besitzes von Amphetaminen und Ausgangsstoffen zur Herstellung von Betäubungsmitteln sowie wegen gemeinsamen Schmuggels und Imports ohne schriftliche Bewilligung des Laboratoriums. Später wurde die Untersuchung auch auf den Export (mit dem Ziel des Verkaufs) von Betäubungsmitteln in Mittäterschaft sowie unmittelbarer Mitwirkung bei dieser Handlung ausgedehnt (pag. 13.1.1 ff.). G., E., F. und H. wurden am 27. April 2000 verhaftet. Die Haftbefehle gegen die landesabwesenden I. und A. konnten nicht vollstreckt werden; während derjenige gegen I. aufgehoben wurde (pag. 2.7.5), ist derjenige gegen A. nach wie vor in Kraft (pag. 68.1.51 f.). Das Verfahren gegen Letzteren wurde mit Verordnung vom 22. März 2001 der Staatsanwaltschaft Nafplio bis zu seiner Festnahme oder seinem Erscheinen sistiert (pag. 13.1.34 f.).

- 5 - Mit Entscheid vom 21. September 2004 sprach das Berufungsgericht Nafplio G., E. und H. wegen gewerbsmässiger Herstellung von Amphetaminen (und zwar einzig der anlässlich der Hausdurchsuchung vom 26. April 2000 vorgefundenen) und Ersteren zudem wegen Besitzes von solchen schuldig und verurteilte sie zu hohen Gefängnis- und Geldstrafen. Bei allen Schuldsprüchen ging das Gericht von einer Mittäterschaft von A. aus (pag. 2.11.3 ff.). F. wurde bereits in erster Instanz freigesprochen; I. wurde vom Gericht in Zweiter Instanz von Nafplio am 14. April 2006 vom Vorwurf der Mittäterschaft beim Export von Betäubungsmitteln (mit dem Ziel des Verkaufs) freigesprochen (SK.2006.5 Kanzleidossier pag. 1.420.52 ff.). C. Da A. als griechisch-schweizerischer Doppelbürger nicht ausgeliefert werden konnte, ersuchte das griechische Justizministerium am 9. Oktober 2001 die Schweiz um Übernahme des dort gegen diesen geführten Strafverfahrens wegen Widerhandlungen gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung. Diesem Ersuchen entsprach die Anklagekammer des Kantons Bern am 31. Oktober 2001 und wies die Akten dem Untersuchungsrichteramt III Bern-Mittelland zur weiteren Behandlung zu (pag. 68.1.30 f.). Dieses erachtete die in Frage kommenden Delikte als unter die organisierte Kriminalität und damit in die Bundeszuständigkeit fallend, weshalb der Generalprokurator in der Folge die Bundesanwaltschaft mit dieser Begründung um Übernahme des Verfahrens ersuchte (pag. 68.1.2, 68.1.40). Die Bundesanwaltschaft erklärte sich schliesslich mit Schreiben vom 22. April 2002 zur Verfahrensübernahme bereit (pag. 68.1.46 f.) und eröffnete mit Verfügung vom 5. Juli 2002 ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren wegen gewerbs- und bandenmässig begangenen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. b und c BetmG (pag. 68.1.1). D. Auf Antrag der Bundesanwaltschaft eröffnete das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt am 10. Januar 2003 eine Voruntersuchung gegen A. wegen Verdachts der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, qualifiziert begangen ab ca. 1998 in Griechenland und anderswo (pag. 1.1.1 f.). Mit Verfügung vom 4. April 2005 schloss der Eidgenössische Untersuchungsrichter die Voruntersuchung und stellte in seinem Schlussbericht Antrag auf Erhebung der Anklage gegen A. auch wegen Anstiftung zu falschem Zeugnis. E. Die Bundesanwaltschaft erhob am 13. resp. 25. Juli 2005 beim Bundesstrafgericht Anklage gegen A. wegen qualifizierten Widerhandlungen gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung sowie Anstiftung zu falschem Zeugnis. Mit Entscheid vom 22. September/25. Oktober 2005 trat die Strafkammer auf die Anklage mit Begründung der fehlenden Bundesgerichtsbarkeit nicht ein (Geschäftsnummer SK.2005.6). Gegen diesen Entscheid erhob die Bundesanwaltschaft Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationshof des Bundesgerichts. Dieser hiess die Beschwer-

- 6 de am 28. März 2006 (6S.455/2005; BGE 132 IV 89) gut, hob den Entscheid der Strafkammer auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. F. Am 27. Juni und 5. Juli 2006 fand die Hauptverhandlung vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts am Sitz des Gerichts statt. Am 5. Juli 2006 fällte die Strafkammer folgenden Entscheid (Geschäftsnummer SK.2006.5): „1. Auf die Anklage betreffend Anstiftung zu falschem Zeugnis (Art. 307 StGB), respektive Versuch dazu, wird nicht eingetreten. 2. A. wird freigesprochen vom Vorwurf des Verkaufs von Betäubungsmitteln (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 BetmG). 3. A. wird schuldig gesprochen der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 Abs. 2 und 6 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG. 4. A. wird bestraft mit 6 1/2 Jahren Zuchthaus und einer Busse von Fr. 600'000.─. Der Kanton Bern hat die Freiheitsstrafe zu vollziehen sowie die Busse einzuziehen und an die Bundeskasse abzuliefern. 5. A. werden an Kosten auferlegt, welche an die Kasse des Bundesstrafgerichts zu bezahlen sind: (….) Fr. 168’253.75 Total 6. Die Schweizerische Bundesanwaltschaft hat A. mit Fr. 2'000.─ zu entschädigen. 7. Die Sperre des auf A. lautenden Wertschriftendepots Nr. 1 bei der Bank B. wird aufgehoben. 8. Die beschlagnahmten Gegenstände und Dokumente gemäss Ziff. II. 1. der Anklageschrift werden freigegeben. 9. Dieses Urteil wird der Schweizerischen Bundesanwaltschaft und Fürsprecher Michel Stavro als erbetenem Verteidiger von A. mitgeteilt.“ G. Gegen diesen Entscheid erhoben die Bundesanwaltschaft und A. je Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht. Mit Urteil vom 4. Juli 2007 (BGE 133 IV 324) hiess der Kassationshof des Bundesgerichts die Nichtigkeitsbeschwerde der Bundesanwaltschaft teilweise gut, hob den Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 5. Juli 2006 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Bundesstrafgericht zurück; im Übrigen wies er die Beschwerde ab, soweit er darauf eintrat (6S.479/2006). Der Kassationshof erwog dabei, dass die Strafkammer mit Bezug auf den Anklagevorwurf der Anstiftung zu falschem Zeugnis der Bundesanwaltschaft Gelegenheit zur Verbesserung der Anklage zu geben habe. Sodann hielt er fest, dass die Strafkammer aufgrund ihrer Feststellung, wonach aus der illegalen

- 7 - Betäubungsmittelproduktion ein Vermögensvorteil realisiert worden sei, auf eine Einziehung jener Vermögenswerte oder auf eine Ersatzforderung hätte erkennen müssen. Die Nichtigkeitsbeschwerde von A. wies der Kassationshof hingegen unter dem gleichen Datum ab, soweit er darauf eintrat (6S.482/2006). H. Die Strafkammer setzte nach Eingang des Rückweisungsentscheids des Bundesgerichts das Verfahren in bisheriger Besetzung (mit Ausnahme der Position des Gerichtsschreibers) unter der Geschäftsnummer SK.2007.18 fort und teilte dies den Parteien am 5. Oktober 2007 mit. Der Vorsitzende gab der Bundesanwaltschaft Gelegenheit, die Anklageschrift vom 25. Juli 2005 in Bezug auf den Vorwurf der Anstiftung zu falschem Zeugnis (Anklagepunkt I.B.) zu ergänzen. Am 29. November 2007 reichte die Bundesanwaltschaft fristgemäss eine Ergänzung ihrer Anklageschrift betreffend den Anklagepunkt „Anstiftung zu falschem Zeugnis“ ein. I. Am 3. Dezember 2007 wurde die Bundesanwaltschaft – im Zusammenhang mit der Anklage bzw. Anklageergänzung betreffend Anstiftung zu falschem Zeugnis – eingeladen, die Strafbarkeitsvoraussetzungen nach Art. 6 (recte Art. 7) Abs. 1 lit. a StGB, namentlich die Tatbestandsmässigkeit nach griechischem Recht, gutachtlich nachzuweisen. Sie reichte in der Folge ein in Französisch verfasstes Gutachten des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung betreffend „Falsches Zeugnis nach griechischem Recht“, datierend vom 16. Januar 2008, ein. Auf Aufforderung des Vorsitzenden hin erstattete das Institut am 16. April und 9. Mai 2008 – in Beantwortung gerichtlicher Zusatzfragen – zwei Ergänzungsgutachten. Der Antrag der Verteidigung auf Ergänzung des Gutachtens wurde wegen Unerheblichkeit der Zusatzfragen abgewiesen (pag. 74.430.11; Hauptverhandlungsprotokoll [HV-Protokoll, pag. 74.910.1 ff.] S. 3 und 8 [pag. 74.910.3 und 74.910.8]). J. Am 18. Dezember 2007 teilte Fürsprecher Michel Stavro der Strafkammer mit, dass sein Mandat als Verteidiger von A. erloschen sei. Auf Aufforderung des Vorsitzenden hin gab A. am 15. Januar 2008 in der Person von Fürsprecher Conradin Bluntschli einen neuen Verteidiger bekannt. K. Die Strafkammer dehnte mit Verfügung vom 27. Juni 2008 im Hinblick auf die Durchsetzung einer allfälligen Ersatzforderung gemäss Art. 59 Ziff. 2 Abs. 3 aStGB die vom Eidg. Untersuchungsrichteramt am 12. Dezember 2003 angeordnete Vermögensbeschlagnahme auf weitere bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte, an denen der Angeklagte allein- oder mitberechtigt ist, aus (Geschäftsnummer SN.2008.19; pag. 74.271.101). Über die in der Gemeinde W. gelegenen Grundstücke, bei denen A. als Allein- oder Miteigentümer eingetragen oder an denen er im Gesamteigentum beteiligt ist, wurde eine Grundbuchsperre angeordnet und am 30. Juni 2008 im Grundbuch V. angemerkt (ab Stamm-Grundstück Nr. 11 auf insgesamt 13 Grundstück-Nummern); sämtliche auf den Namen von A. lauten-

- 8 den Vermögenswerte bei der Bank B. sowie sämtliche Vermögenswerte bei der Bank B., an denen A. wirtschaftlich berechtigt oder an denen er beteiligt ist, wurden – soweit sie nicht bereits aufgrund der Verfügung des Eidg. Untersuchungsrichteramtes vom 12. Dezember 2003 gesperrt waren (Depot Nr. 1) – beschlagnahmt. Sodann wurde von der Bank Auskunft über sämtliche auf den Namen des Angeklagten, seiner Kinder J. und K. oder der von diesen und dem Angeklagten gebildeten Erbengemeinschaften lautenden Vermögenswerte sowie über Vermögenswerte, an denen der Angeklagte wirtschaftlich berechtigt oder beteiligt ist, verlangt (auf eine von J. und K. gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht am 19. August 2008 nicht ein [1B_229/2008], während es eine von A. erhobene Beschwerde mit Verfügung vom 27. März 2009 als gegenstandslos abschrieb [1B_219/2008]). In diesem Zusammenhang wurden J. und K. als Drittbetroffene in das Verfahren miteinbezogen (pag. 74.651.4, 74.651.7, 74.652.3, 74.851.1, 74.852.1); an der Hauptverhandlung stellten diese keine eigenen Anträge (HV-Protokoll S. 14, 20, 22). Von Amtes wegen wurden bei der Steuerverwaltung des Kantons Bern die Steuererklärungen und -veranlagungen der Jahre 2004-2007 betreffend den Angeklagten einverlangt; diese wurden – mit Ausnahme des Jahres 2007, für welches noch keine Steuererklärung vorhanden war – eingereicht (pag. 74.430.1, 74.430.9). Die Akten wurden um den Strafregisterauszug vom 12. Juni 2008 ergänzt (pag. 74.231.3). L. Die Hauptverhandlung vor der Strafkammer fand am 26. Juni, 27. Juni, 15. und 16. September 2008 am Sitz des Gerichts statt. Nachdem A. am zweiten Verhandlungstag, dem 27. Juni 2008, aus gesundheitlichen Gründen nicht vor der Strafkammer erschien, die Fortsetzung der Verhandlung deshalb vertagt werden musste und A. in der Folge für eine längere Zeitspanne Verhandlungsunfähigkeit geltend machte, liess der Vorsitzende diese Frage medizinisch abklären. Die damit beauftragte Fachärztin beim Forensisch-Psychiatrischen Dienst der Universität Bern gelangte in ihrer gutachterlichen Stellungnahme vom 3. September 2008 zum Ergebnis, dass A. in der Lage sei, der Hauptverhandlung zu folgen, Fragen zu beantworten und das Recht eines Schlusswortes wahrzunehmen. A. war mit Ausnahme des 27. Juni 2008 an allen Verhandlungstagen anwesend; ausnahmslos zugegen waren sein Verteidiger und der Staatsanwalt des Bundes. M. Die Strafkammer setzte das Verfahren jeweils in der ursprünglichen, den Parteien am 5. Oktober 2007 (bzw. am 26. Februar 2008, Änderungsanzeige bezüglich der Position des Gerichtsschreibers) bekannt gegebenen Besetzung fort. An den Sitzungen vom 26. Juni und 15. September 2008 stellte A. je ein mündliches Ausstandsbegehren gegen alle Richter des Spruchkörpers. Das erste Ausstandsbegehren wurde von der Strafkammer (unter Ausschluss der in den Ausstand verlangten Richter und des Gerichtsschreibers) mit Entscheid vom 26. Juni 2008 abgewiesen; der Entscheid wurde gleichentags rechtskräftig, nachdem Verzicht auf

- 9 eine Beschwerde erklärt wurde (Geschäftsnummer SN.2008.31). Auf das zweite Ausstandsbegehren trat die Strafkammer (unter Ausschluss der in den Ausstand verlangten Richter und des Gerichtsschreibers) mit Entscheid vom 15. September 2008 nicht ein (Geschäftsnummer SN.2008.33 [die gegen diesen Entscheid von A. erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 1B_291/2008 vom 17. Februar 2009 ab, soweit es auf sie eintrat]). Die Strafkammer erwägt: 1. Prozessuales 1.1 1.1.1 Gemäss Art. 132 Abs. 1 BGG ist das Bundesgerichtsgesetz auf die nach seinem Inkrafttreten (vom 1. Januar 2007) eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten ergangen ist. Daraus ergibt sich indirekt, dass auch für die Wirkungen von bundesgerichtlichen Urteilen, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes gefällt wurden, auf das alte Recht abzustellen ist. Gleiches muss gelten für die Wirkungen von Rückweisungsentscheiden, die zwar nach dem Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes, aber in Anwendung des bisherigen Verfahrensrechts ergangen sind. Im vorliegenden Fall urteilte der Kassationshof des Bundesgerichts am 4. Juli 2007 über die von der Bundesanwaltschaft und vom Angeklagten erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden. Das Verfahren richtete sich nach altem Verfahrensrecht, da der angefochtene Entscheid vor dem Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes ergangen war (Rückweisungsentscheid E. 1). Die Wirkungen des bundesgerichtlichen Urteils bestimmen sich demgemäss nach den durch Ziff. 10 des Anhangs zum BGG aufgehobenen Art. 268-278bis BStP. 1.1.2 Nach Art. 277bis Abs. 1 BStP darf der Kassationshof nicht über die Anträge des Beschwerdeführers hinausgehen. Das bedeutet, dass der Kassationshof den Entscheid nur in jenen Punkten überprüfen darf, die ausdrücklich angefochten worden sind (SCHWERI, Eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde in Strafsachen, Bern 1993, N. 626). Eine allfällige Aufhebung kann in diesem Sinne nur diejenigen Teile des Entscheids betreffen, in welchen die Beschwerde gutgeheissen wurde (BGE 121 IV 109 E. 7 S. 128; vgl. auch Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2005.5 vom 19. Oktober 2005, E. 1.1). Bei teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid also nur in seinen angefochtenen und als bundesrechtswidrig erklärten Teilen kassiert (SCHWERI, a.a.O., N. 737). Für diese Teile hat das Bundesstrafgericht gemäss Art. 277ter Abs. 2 BStP seiner neuen

- 10 - Entscheidung die rechtliche Begründung der Kassation zugrunde zu legen. Das gilt im Entscheidpunkt und für weitere Fragen insoweit, als sich die bundesgerichtliche Kassation auf andere Punkte auswirkt und es der Sachzusammenhang erfordert (BGE 123 IV 1 E. 1 S. 3). Dabei hat das Gericht diese anderen Punkte so zu ändern, wie es das Bundesrecht in Ansehung des neu gefassten Entscheidpunktes erfordert (BGE 117 IV 97 E. 4b S. 105 f.). Eine allfällig mildere Rechtslage ist bei der Ausfällung des zweiten Entscheids zu berücksichtigen (Art. 2 Abs. 2 StGB; SCHWERI, a.a.O., N. 767 m.w.H.; zum Ganzen vgl. auch Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2007.14 vom 27. November 2007, in der Amtlichen Sammlung nicht publizierte E. 1 von TPF 2008 1). 1.1.3 Vorliegend erkannte der Kassationshof des Bundesgerichts im Urteil vom 4. Juli 2007, dass die Beschwerde der Bundesanwaltschaft teilweise gutgeheissen, der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Bundesstrafgericht zurückgewiesen wird. Im Übrigen wies der Kassationshof die Beschwerde der Bundesanwaltschaft ab, soweit er auf sie eintrat. Der von der Strafkammer zu fällende Entscheid ist damit im Sinne der vorstehenden Erwägungen zwar vollständig neu zu verkünden, aber inhaltlich nur teilweise neu zu fassen. Aufgrund der Erwägungen des Kassationshofs ist der Bundesanwaltschaft Gelegenheit zur Verbesserung der Anklageschrift zu geben – was erfolgt ist (Sachverhalt lit. H) – und ist der Anklagepunkt betreffend Anstiftung zu falschem Zeugnis – eine hinreichende Verbesserung der Anklageschrift vorausgesetzt – materiell zu prüfen (Rückweisungsentscheid E. 3). Sodann ist im Zusammenhang mit der illegalen Betäubungsmittelproduktion auf eine Einziehung oder auf eine Ersatzforderung zu erkennen (Rückweisungsentscheid E. 4). Im Übrigen – namentlich mit Bezug auf den Anklagepunkt betreffend qualifizierte Widerhandlungen gegen die Betäubungsmittelgesetzgebung sowie auf die Frage der Auferlegung der Übersetzungskosten – hat es mit dem Entscheid der Strafkammer vom 5. Juli 2006 sein Bewenden, und es wird auf die dortigen Erwägungen bzw. auf diejenigen im Rückweisungsentscheid verwiesen, nachdem der Kassationshof die Beschwerde der Bundesanwaltschaft insoweit abgewiesen hat bzw. auf diese nicht eingetreten ist (Rückweisungsentscheid E. 5 und 6) und die Beschwerde von A. vollumfänglich abgewiesen hat, soweit er auf sie eingetreten ist (Rückweisungsentscheid E. 8-13). 1.2 Das Gesetz enthält keine Regel über das Verfahren, welches im Falle einer Rückweisung durch den Kassationshof vor der Strafkammer stattzufinden hat (SCHWERI, a.a.O., N. 757). Insbesondere wird nicht zwingend eine neue Hauptverhandlung vorgeschrieben. Mit einer vergleichbaren Rechtslage im Kanton Luzern befasst sich BGE 103 Ia 137. Darin erachtet es das Bundesgericht als genügend, dass vor dem aufgehobenen Sachurteil eine mündliche Verhandlung stattfand (E. 2b S. 138). Nach einer Rückweisung ist eine neue Hauptverhand-

- 11 lung vor allem dann durchzuführen, wenn neue Sachverhaltselemente abgeklärt werden müssen (vgl. dazu TPF 2007 60 E. 1.4 S. 64 f.). Die Rückweisung der Sache an die Strafkammer erfolgte zum Verbessernlassen und zur (allfälligen) materiellen Beurteilung der Anklage betreffend Anstiftung zu falschem Zeugnis sowie zur Einziehung von Vermögenswerten bzw. zum Erkennen auf eine Ersatzforderung. Nachdem auf der Grundlage der zwischenzeitlich ergänzten Anklageschrift noch keine mündliche Verhandlung stattgefunden hatte, war schon aus diesem Grund eine neue Hauptverhandlung durchzuführen. 1.3 Die Anklageschrift als prozessuale Grundlage des Verfahrens hat die dem Angeklagten zur Last gelegten strafbaren Handlungen in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind (BGE 120 IV 348 E. 2b S. 353). Dies ergibt sich aus dem Anklagegrundsatz, der damit zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte des Angeklagten bezweckt und der Beachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dient (BGE 126 I 19 E. 2a; 120 IV 348 E. 2b S. 354). Die Tat ist zu individualisieren, d.h. ihre tatsächlichen Verumständungen oder Tatbestandsmerkmale – Zeit, Ort, Art der Begehung und Form der Mitwirkung, angestrebter und verwirklichter Erfolg (einschliesslich Kausalzusammenhang) – sind anzugeben, und es sind die einzelnen rechtlichen Elemente des Delikts hervorzuheben. Die Darstellung des tatsächlichen Lebensvorgangs ist auszurichten auf den gesetzlichen Tatbestand, der nach Auffassung der Anklage als erfüllt zu betrachten ist, das heisst es ist anzugeben, welche einzelnen Vorgänge und Sachverhalte den einzelnen Merkmalen des Straftatbestandes entsprechen (BGE 120 IV 348 E. 3c S. 355; vgl. auch Art. 126 Abs. 1 Ziff. 2 BStP). Der Angeklagte beantragt, auf die geänderte Anklage mangels Präzision nicht einzutreten. In ihrer Ergänzung der Anklageschrift legt die Bundesanwaltschaft unter Hinweis auf Aktenstellen dar, welche Aussagen von in Griechenland einvernommenen Zeugen gemacht worden seien bzw. gemacht werden sollten und inwiefern diese Aussagen bzw. Inhalte falsch seien sowie inwiefern der Angeklagte selber oder mittels Drittpersonen die Zeugen zu falschen Aussagen bestimmt hätte, sodass diese zu seinen Gunsten falsch aussagen würden. Damit hat die Bundesanwaltschaft die dem Angeklagten vorgeworfenen Sachverhalte in genügender Weise konkretisiert. Auf die Anklage wegen Anstiftung zu falschem Zeugnis ist insoweit einzutreten. 1.4 Die Verteidigung beantragt, die drei in Französisch verfassten Gutachten des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung seien auf Deutsch zu übersetzen, dem Angeklagten seien alle Beweismittel schriftlich in griechischer Sprache auszuhändigen und der Übersetzer (für die Hauptverhandlung) sei zu ersetzen.

- 12 - 1.4.1 Wird mit Personen verhandelt, die der Gerichtssprache nicht mächtig sind, so ist in der Regel ein Übersetzer beizuziehen (Art. 98 Abs. 1 Satz 1 BStP). Den Beizug eines Übersetzers gebietet schon der Grundsatz der Fairness des Verfahrens gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK; einen entsprechenden grundrechtlichen Anspruch gewährt ausdrücklich Art. 6 Ziff. 3 lit. e EMRK. Der Angeklagte hat das Recht auf unentgeltlichen Beizug eines Dolmetschers, wenn er dem Verfahren nicht folgen kann, weil er die Verhandlungssprache nicht versteht oder nicht spricht und sich daher nicht wirksam verteidigen kann. Dieses Recht gilt nicht nur für die eigentliche Gerichtsverhandlung, sondern für alle Verfahrensstadien. Nach der Praxis der Rechtsprechungsorgane der EMRK besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Übersetzung aller Schriftstücke und mündlichen Äusserungen, auf deren Verständnis der Angeklagte angewiesen ist, um in den Genuss eines fairen Verfahrens zu kommen (Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte i.S. Luedicke c. Deutschland vom 23. Oktober 1978, EuGRZ 1979 S. 34 ff. Ziff. 48. Ferner und zum Folgenden: BGE 133 IV 324 E. 5.1; 121 I 196 E. 5.a S. 204 f.; 118 Ia 462 E. 2 S. 464 f.; KÄLIN/KÜNZLI, Universeller Menschenrechtsschutz, 2. Aufl., Basel 2008, S. 514; HAEFLIGER/SCHÜRMANN, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, 2. Aufl., Bern 1999, S. 234; VILLI- GER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), 2. Aufl., Zürich 1999, N. 528, 530; GOLLWITZER, Menschenrechte im Strafverfahren, MRK und IPBPR, Kommentar, Berlin 2005, Art. 6 MRK/Art. 14 IPBPR N. 233, 238 ff.; PETTITI/DECAUX/IMBERT, La Convention Européenne des Droits de l’Homme, Kommentar, 2. Aufl., Paris 1999, S. 278; VAN DIJK/VAN HOOF, Theory and Practice of the European Convention on Human Rights, 3. Aufl., Den Haag 1998, S. 478). Dazu gehören in der Regel die Anklageschrift, die Instruktion des Verteidigers und die wesentlichen Vorgänge der mündlichen Hauptverhandlung und anderer Verfahrensabschnitte, an denen der Angeschuldigte einen Anspruch auf aktive Teilnahme hat. Es besteht jedoch kein Anspruch auf Übersetzung des ganzen Aktendossiers; zu übersetzen sind diejenigen Dokumente, auf deren Kenntnis der Angeklagte für eine sachgerechte Verteidigung angewiesen ist. Ebensowenig besteht Anspruch auf Übersetzung der ganzen Hauptverhandlung; alles zu übersetzen wäre regelmässig überflüssig und würde das Verfahren in die Länge ziehen, komplizieren und verteuern. Insofern läge eine vollständige und undifferenzierte Übersetzung aller prozessualen Vorgänge auch nicht im Interesse des Angeschuldigten. Welche Beihilfen und Übersetzungen im Einzelnen erforderlich sind, ergibt sich aufgrund der konkreten Umstände. Dabei ist es Sache des Angeschuldigten bzw. seines Verteidigers, entsprechende Anträge auf Übersetzung von wichtig erscheinenden Teilen der Strafprozedur rechtzeitig geltend zu machen (BGE 118 Ia 462 E. 2b S. 465). Das Recht gibt allerdings keinen Anspruch auf Übersetzung in die Muttersprache, falls die angeklagte Person die Verhandlungssprache genügend kennt, um den Verhandlungen folgen und sich in ihr klar und präzise ausdrücken zu können. Den Beizug eines Dolmetschers

- 13 darf das Gericht ablehnen, wenn es an Hand der ihm bekannten Vorgänge oder prozessfremder Hinweise sicher feststellen kann, dass die für die Verteidigung erforderliche aktive und passive Verständigungsmöglichkeit in der Verfahrenssprache gegeben ist. Bei partiellen Sprachkenntnissen können Differenzierungen mit Bezug auf den Umfang der Beiziehung eines Übersetzers gerechtfertigt sein (KÄLIN/KÜNZLI, a.a.O., S. 514; VILLIGER, a.a.O., N. 528; GOLLWITZER, a.a.O., Art. 6 MRK/Art. 14 IPBPR N. 239, 241). Sodann besteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte grundsätzlich kein in Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und e EMRK gründender Anspruch des anwaltlich vertretenen Angeschuldigten auf Übersetzung des Strafurteils in die eigene Muttersprache; die Übersetzung des Urteils ist vielmehr Sache des Verteidigers (BGE 118 Ia 462 E. 3a S. 467 f.; 115 Ia 64 E. 6c S. 65; HAEFLIGER/SCHÜRMANN, a.a.O., S. 234; a.M. offenbar VILLIGER, a.a.O., N. 530). Die Konvention bestimmt nicht, in welcher Form Schriftstücke zu übersetzen sind; sie verlangt keine schriftliche Übersetzung des wesentlichen Akteninhalts. Den Anforderungen der Konvention genügen in der Regel sowohl die mündliche als auch die schriftliche Übersetzung. Massgeblich ist der Regelungszweck, dem Angeklagten eine verlässliche Grundlage für die Wahrung seiner Rechte zu geben (HAEFLIGER/SCHÜRMANN, a.a.O., S. 235; GOLLWITZER, a.a.O., Art. 6 MRK/Art. 14 IPBPR N. 242, 246). Erforderlich, aber auch genügend ist, dass der Angeklagte mittels der sprachlichen Beihilfe („assistance linguistique“) weiss, was ihm vorgeworfen wird und er sich entsprechend verteidigen kann, namentlich indem er dem Gericht seine Version der Ereignisse darlegen kann (PETTI- TI/DECAUX/IMBERT, a.a.O., S. 278; ebenso VAN DIJK/VAN HOOF, a.a.O., S. 478). Der Angeklagte hat sodann kein Recht auf Auswahl des Dolmetschers, auf Beiordnung einer bestimmten Person. Er kann auf Grund der Konvention nur beanspruchen, dass ein für die erforderlichen Sprachübertragungen genügend qualifizierter Dolmetscher zur Seite steht (GOLLWITZER, a.a.O., Art. 6 MRK/Art. 14 IPBPR N. 234). Allerdings darf sich die zuständige Behörde nicht auf die blosse Ernennung eines Dolmetschers beschränken, sondern hat in der Folge über die Qualität der Übersetzung zu wachen, damit diese effektiv und konkret ist (PETTITI/DECAUX/IMBERT, a.a.O., S. 278; VAN DIJK/VAN HOOF, a.a.O., S. 478). 1.4.2 Vorab ist festzuhalten, dass dem Gericht aus dem vorherigen Verfahren bekannt ist, dass der Angeklagte griechischer Muttersprache ist, die deutsche Sprache jedoch versteht und sich darin auch klar ausdrücken kann. So war an der damaligen Hauptverhandlung zwar eine Dolmetscherin anwesend, eine Übersetzung wurde indes nur auf ausdrückliches Verlangen des Angeklagten vorgenommen (SK.2006.5 Kanzleidossier pag. 1.6.29). Aus dem Einvernahmeprotokoll des Angeklagten vom 27. Juni 2006 ist denn auch ersichtlich, dass nur vereinzelt Fragen und Antworten ins Griechische bzw. ins Deutsche übersetzt werden mussten

- 14 - (SK.2006.5 Kanzleidossier pag. 1.6.1-1.6.24). Schon im gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren war nicht immer eine Übersetzung notwendig; so verzichtete der Angeklagte für die Einvernahme vom 19. November 2002 ausdrücklich auf den Beizug eines Übersetzers (pag. 69.2.79 und 69.2.81–69.2.99). Auch bei Einvernahmen des Angeklagten durch den Eidg. Untersuchungsrichter war mehrmals kein Übersetzer zugegen (Einvernahmen vom 9. Juni und 15. Juli 2004; pag. 4.5.136 ff., 4.5.144 ff., 4.5.158 ff.). Im Zusammenhang mit der Frage der Auferlegung der Übersetzungskosten hielt das Bundesgericht im Urteil vom 4. Juli 2007 fest, dass der Angeklagte als griechisch-schweizerischer Doppelbürger mit der deutschen Gerichtssprache vertraut sei, aber auch die aus Griechenland übermittelten Unterlagen verstanden habe (E. 5.1). Auch für das vorliegende Verfahren darf demnach davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte die deutsche Sprache grundsätzlich versteht. Dem ist bei der Prüfung seiner prozessualen Anträge bezüglich Übersetzung Rechnung zu tragen (KÄLIN/KÜNZLI, a.a.O., S. 514 mit Hinwies). Der Vorsitzende wies bei Eröffnung der Hauptverhandlung denn auch auf diesen Umstand hin und teilte mit, dass dem Antrag des Angeklagten auf Beizug eines Dolmetschers stattgegeben worden sei, eine Übersetzung der Fragen an den Angeklagten jedoch nur auf dessen ausdrückliches Verlangen vorgenommen werde. Auf Verlangen des Angeklagten wurden in der Folge sämtliche an ihn gestellten Fragen übersetzt, ebenso seine ausnahmslos auf Griechisch gemachten Antworten und seine persönlich gestellten prozessualen Anträge (HV-Protokoll S. 2, pag. 74.910.2). 1.4.3 Der Antrag auf deutsche Übersetzung des in Französisch verfassten Gutachtens und der Ergänzungsgutachten des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung wird nicht näher begründet. Er kann sich indes zum Vorneherein nicht auf Art. 6 Ziff. 3 lit. e EMRK stützen, da diese Dokumente rechtlichen Inhaltes sind, den zu ergründen der Angeklagte weniger befähigt ist als sein Anwalt; der Angeklagte ist also in der Verteidigung durch diese Einschränkung nicht behindert. Das Gutachten vom 16. Januar 2008 wurde dem Verteidiger am 18. Januar 2008 zugestellt (pag. 74.410.4). Mit Eingabe vom 3. März 2008 verzichtete dieser damals auf Ergänzungsfragen (pag. 74.521.14). Die Ergänzungsgutachten vom 16. April und 9. Mai 2008 wurden am 14. Mai 2008 zugestellt (pag. 74.410.6). Mit Eingabe vom 22. Mai 2008 stellte der Verteidiger mehrere Ergänzungsfragen an den Gutachter, ohne indes eine Übersetzung der Gutachten zu verlangen (pag. 74.521.40 f.). Mit diesem Verhalten dokumentierte der Verteidiger, dass er die Gutachten verstand und sich inhaltlich mit ihnen auseinandersetzen konnte. Gemäss Rechtsprechung darf denn auch von einem vor Bundesstrafgericht tätigen Verteidiger erwartet werden, dass er die schweizerischen Amtssprachen zumindest passiv versteht. Der Umstand, dass gewisse Aktenstücke zwar in einer Amtssprache, aber nicht in der (vorliegend deutschen) Verfahrenssprache verfasst sind, gibt keinen Anspruch auf Übersetzung in die Verfahrenssprache,

- 15 dies umso weniger, als der Angeklagte angibt (pag. 74.521.45), nicht über ausreichende Deutschkenntnisse zu verfügen (BGE 131 V 35 E. 3.3, 4.1; Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2007.47 vom 13. November 2007, E. 2.3). Dem Antrag auf Erstellung einer deutschen Übersetzung des Gutachtens zum griechischen Recht ist daher nicht stattzugeben. 1.4.4 Der Angeklagte beantragt, der Dolmetscher für die Hauptverhandlung sei zu ersetzen. Er macht eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK geltend und trägt vor, der an der Hauptverhandlung beigezogene Dolmetscher L. sei bereits für die Übersetzung der Aufzeichnungen der Telefonüberwachung, welche er schon als ungenau bzw. falsch bemängelt habe, eingesetzt worden; zudem sei der Dolmetscher an der Hauptverhandlung als Zeuge beantragt worden. Der Angeklagte verlangte mit Eingabe vom 19. Juni 2008 die Anwesenheit einer Übersetzerin für die griechische Sprache, da schon im vorherigen Verfahren eine Übersetzerin anwesend gewesen sei, er der deutschen Sprache nur beschränkt mächtig sei und es für die Beweisführung mittels der Tonbandkassetten einer Übersetzung bedürfe (pag. 74.521.45). Das Gericht bot in der Folge L. als Übersetzer zur Hauptverhandlung auf (pag. 74.871.1), wovon die Parteien nach Eröffnung der Hauptverhandlung am 26. Juni 2008 Kenntnis erhielten (HV-Protokoll S. 2). L. wurde bereits in der Voruntersuchung vom Eidgenössischen Untersuchungsrichteramt als Übersetzer eingesetzt (pag. 1.10.1). Der Angeklagte hatte Kenntnis von der Übersetzungstätigkeit von L., war dieser doch an Befragungen des Angeklagten zugegen (pag. 4.5.4 und 4.5.44) und hat gemäss Darstellung beider Parteien überwachte Telefongespräche übersetzt (HV-Protokoll S. 15; pag. 74.510.20). Eine ungenügende fachliche Qualifikation des Übersetzers hatte der Angeklagte zuvor nie geltend gemacht. Vorliegend behauptet er wohl, gewisse Gespräche der Telefonüberwachung seien falsch oder ungenau übersetzt, ohne jedoch die angeblich unrichtigen Übersetzungen zu spezifizieren (pag. 74.521.42; HV-Protokoll S. 15). Die einzige vom Angeklagten spezifisch bezeichnete Stelle einer falschen Übersetzung bezieht sich auf eine Passage in einem Gespräch des Angeklagten mit seinem Bruder vom 22. August 2003, wozu indes keine Tonbandkassette vorhanden sein soll (Einvernahmeprotokoll S. 7 f.; pag. 74.910.57 f.); diese kann daher – wie schon der Angeklagte selber ausführt – nicht auf ihre Richtigkeit hin verifiziert werden. Der (sinngemässe) Einwand der ungenügenden fachlichen Qualifikation des Übersetzers erweist sich somit mangels Substantiierung als unbegründet. Im Übrigen ist festzuhalten, dass der Übersetzer vom Untersuchungsrichter auf die Pflicht zur wahrheitsgemässen Übersetzung hingewiesen worden war (pag. 1.10.1). Anhaltspunkte für eine allfällig falsche Übersetzung finden sich nicht in den Akten. Das Gericht konnte sodann an der Hauptverhandlung einen eigenen Eindruck von der Qualität der Übersetzung gewinnen, auch indem es sich bei einzelnen Aussagen des Angeklagten

- 16 mittels Nachfragen beim Dolmetscher vergewisserte, dass präzise übersetzt wurde (vgl. Einvernahmeprotokoll S. 8 Z. 20 f., 38 ff.; pag. 74.910.58). Es trifft im Weiteren zu, dass die Bundesanwaltschaft L. als Zeuge beantragt hatte (HV- Protokoll S. 4; pag. 74.510.20 und 74.910.4). Da dieser Antrag am ersten Verhandlungstag abgewiesen worden war (HV-Protokoll S. 8; pag. 74.910.8), kann die Ablehnung des Dolmetschers nicht mit seiner Zeugenstellung begründet werden. Die erst am 15. September 2008 verlangte Ersetzung des Übersetzers erweist sich überdies als rechtsmissbräuchlich, da verspätet, hatte der Angeklagte doch schon vor der Hauptverhandlung eine falsche Übersetzung von Gesprächsprotokollen geltend gemacht (zu diesen Vorbringen siehe E. 1.4.5). Von einer Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK, welcher dem Angeklagten ein faires Verfahren garantiert, oder von Art. 6 Ziff. 3 lit. e EMRK kann somit nicht die Rede sein. 1.4.5 Der Angeklagte beantragt, die Anklageschrift und sämtliche Beweismittel seien ihm schriftlich in griechischer Sprache auszuhändigen (HV-Protokoll S. 2, 4, 8). Die EMRK gewährt weder einen Anspruch auf Übersetzung sämtlicher Dokumente noch auf eine Übersetzung in Schriftform (vorne E. 1.4.1). Die Anklageschrift (Ergänzung) vom 29. November 2007 wurde dem Angeklagten an der Hauptverhandlung mündlich auf Griechisch übersetzt (HV-Protokoll S. 7, 9). Der Angeklagte erklärte danach zu Protokoll, dass er den Sachverhalt gemäss Anklageschrift kenne (HV-Protokoll S. 9). Sein Recht, in einer ihm verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden, wurde damit gewahrt (Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK). Das Protokoll der Einvernahme des Angeklagten vom 26. Juni 2008, welches dem Verteidiger ausgehändigt worden war (HV-Protokoll S. 9), wurde dem Angeklagten mündlich auf Griechisch rückübersetzt (HV-Protokoll S. 21). Die Anklage bezeichnet als Beweismittel insbesondere Einvernahmeprotokolle von Zeugen und Mitbeschuldigten, Einvernahmeprotokolle des Angeklagten, Berichte diverser Behörden und Amtsstellen, den Schlussbericht des Eidg. Untersuchungsrichteramtes sowie Auszüge aus Gerichtsurteilen; diese wurden zu den Akten erkannt. Dabei handelt es sich um zahlreiche Einvernahmeprotokolle aus Griechenland und Urteile griechischer Gerichte, welche bereits in griechischer Sprache vorliegen und mit deutscher bzw. französischer Übersetzung versehen sind (cl. 3 und 4). Der Angeklagte kann diese Dokumente verstehen. Soweit es sich um Einvernahmen von griechisch sprechenden Personen in der Schweiz handelt, bei denen der Angeklagte anwesend war und seine Beschuldigtenrechte unmittelbar wahrnehmen konnte (beispielsweise Einvernahme von M., pag. 3.8.5), erübrigt sich eine griechische Übersetzung der Einvernahmeprotokolle. Sodann besteht kein Anspruch auf Übersetzung eines Strafurteils, bei welchem der Angeklagte selber Partei ist, was beim Entscheid der Strafkammer vom 5. Juli 2006 zutrifft. Bezüglich der zu den Beweismitteln erkannten Gesprächsprotokollen der Tele-

- 17 fonüberwachung ist festzuhalten, dass es sich praktisch durchwegs um deutsche Übersetzungen von auf Griechisch geführten Gesprächen handelt. Da die entsprechenden Tonaufzeichnungen ebenfalls als Beweismittel zu den Akten erkannt wurden (hinten E. 1.6), liegen diese Beweismittel bereits in griechischer Sprache vor. Ein Anspruch auf (Rück-)Übersetzung der Gesprächsprotokolle besteht daher nicht. Soweit Beweismittel nicht relevant sind und sich das Gericht deshalb nicht darauf abstützt, besteht kein Anspruch auf Übersetzung. Im Lichte des bereits Gesagten (E. 1.4.1 f.) ist überdies festzuhalten, dass sich angesichts der Deutschkenntnisse des Angeklagten eine Übersetzung sämtlicher Beweismittel weder als notwendig noch als verhältnismässig erweist. In dieser Hinsicht wäre es dem Angeklagten zumindest zumutbar gewesen, rechtzeitig diejenigen Aktenstücke zu bezeichnen, die er nicht oder nur teilweise versteht. Der Antrag auf Übersetzung aller Beweismittel ist somit abzuweisen, soweit ihm nicht in der Hauptverhandlung materiell entsprochen wurde. 1.5 An der Sitzung vom 15. September 2008 stellte der Angeklagte Antrag auf Zulassung eines zweiten Verteidigers zur Hauptverhandlung (HV-Protokoll S. 20 f.). Zur Hauptverhandlung kann der Präsident des Gerichts ausnahmsweise zwei Verteidiger für einen Beschuldigten zulassen (Art. 35 Abs. 2 BStP). Der Angeklagte begründet seinen Antrag auf Zulassung eines zweiten Verteidigers damit, dass Rechtsanwalt Charalambos Bograkos griechisch und deutsch spreche und seine Verteidigung ohne Übersetzung vornehmen könne; dieser Anwalt sei schon bei seiner Einvernahme in Bern anwesend gewesen und habe ihn auch anlässlich der Zeugeneinvernahmen in Griechenland vertreten (HV-Protokoll S. 18, 20). Es trifft zu, dass Rechtsanwalt Bograkos im gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren bei einer Einvernahme des Angeklagten – nebst dessen gewähltem schweizerischen Verteidiger (pag. 69.2.110) – anwesend war (vgl. pag. 4.5.17 = pag. 69.2.81); eine schriftliche Vollmacht liegt indes nicht bei den Verfahrensakten. In den Akten befindet sich hingegen eine Vollmacht an Konstantinos Malafantis, Rechtsanwalt in Griechenland, datierend vom 11. Juli 2003, welcher für die rechtshilfeweisen Befragungen in Griechenland mit der Vertretung des Angeklagten beauftragt wurde (pag. 1.9.16 f., 1.9.36 f., 1.9.57). Der Angeklagte begründet den Antrag auf Zulassung eines zweiten Verteidigers für die Hauptverhandlung mit Sprachkenntnissen. Diesem Umstand ist durch den Beizug des Dolmetschers vollumfänglich Rechnung getragen worden. Besondere Tatsachenoder Rechtskenntnisse, über welche der vom Angeklagten beigezogene Fürsprecher Conradin Bluntschli nicht oder nur eingeschränkt verfügen würde, sind weder behauptet noch ersichtlich. Die Verteidigung durch diesen Anwalt allein ist deshalb ausreichend. Daher ist kein zweiter Verteidiger zuzulassen.

- 18 - 1.6 Die von der Bundesanwaltschaft in Ziff. I der Anklageschrift (Ergänzung) vom 29. November 2007 genannten Beweismittel wurden zu den Akten erkannt (pag. 74.410.3), ebenso die vom Angeklagten vor und an der Hauptverhandlung eingereichten Dokumente (pag. 74.430.9 und HV-Protokoll S. 8, 11, 14 f.). Auf Antrag beider Parteien wurde Edition und Beizug der Tonbandkassetten aus der in der Voruntersuchung gegen den Angeklagten angeordneten Telefonüberwachung, soweit im Vorverfahren Transkriptionen der aufgezeichneten Gespräche erstellt worden waren, verfügt (pag. 74.430.9, 74.441.1 f.). Diese hat der Präsident der I. Beschwerdekammer – welchem vom Eidg. Untersuchungsrichter im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens sämtliche Tonbandkassetten der fraglichen Telefonüberwachung eingereicht worden waren (pag. 17.10.15 ff.) – teilweise an die Strafkammer herausgegeben (pag. 74.480.8, 74.480.14). Dem von den Parteien an der Hauptverhandlung gestellten Antrag auf Beizug weiterer bzw. fehlender Tonbandkassetten aus der Telefonüberwachung kann daher wegen Unerreichbarkeit des Beweismittels nicht entsprochen werden. Es bleibt im Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfen, ob auch (übersetzte) Transkriptionen verwendet werden können, zu denen keine Gesprächsaufzeichnungen vorliegen. 1.7 Der Angeklagte stellte an der Sitzung vom 26. Juni 2008 den Antrag, es sei ihm genügend Zeit zur Abhörung der Tonbandkassetten und zur entsprechenden Vorbereitung seiner Verteidigung zu gewähren (HV-Protokoll S. 8). Der Angeklagte stützt sein Begehren auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Vorab ist festzuhalten, dass ihm ab April 2004 Einsicht in die vollständigen Verfahrensakten – insbesondere auch in die die Telefonüberwachung betreffenden Ordner (Hauptdossier, cl. 17, und Hilfsdossier Nr. 5, cl. 55-60 und 62-65 [Transkriptionen]) – gewährt wurde, wovon sein Verteidiger Gebrauch machte (pag. 17.10.20). Ein Antrag auf Abhörung der entsprechenden Gesprächsaufzeichnungen wurde vom Angeklagten im Vorverfahren nicht gestellt, obwohl ihm anlässlich der Einvernahme vom 15. Juli 2004 unter Hinweis auf die Auswertung der überwachten Telefongespräche eröffnet worden war, dass die Voruntersuchung auf den Tatbestand der Anstiftung zu falschem Zeugnis bzw. des Versuchs dazu ausgedehnt werde (pag. 4.5.158, 4.5.173). Im Hauptverfahren erhielt der Angeklagte Gelegenheit, die Tonbandaufzeichnungen abzuhören, soweit sie der Strafkammer zur Verfügung standen. Es wurde ihm ermöglicht, das Recht der Akteneinsicht in Form der Abhörung der Tonbandkassetten in den Räumlichkeiten der Bundeskriminalpolizei in Bern wahrzunehmen, während die auf DVD enthaltenen Gesprächsaufzeichnungen direkt dem Verteidiger zur Einsichtnahme übermittelt wurden. Die Einsichtnahme war ab 14. Mai 2008 teilweise, ab 30. Mai 2008 vollumfänglich möglich und dauerte zunächst bis 13. Juni 2008 (pag. 74.480.11 ff.); auf Gesuch hin wurde sie bis 20. Juni 2008 verlängert (pag. 74.480.24). Von den

- 19 auf DVD enthaltenen Gesprächsaufzeichnungen erstellte der Verteidiger eine Kopie (pag. 74.480.21). Gemäss Bericht der Bundeskriminalpolizei vom 23. Juni 2008 meldete sich der Angeklagte bzw. sein Verteidiger am 12. Juni 2008 zur Ausübung des Akteneinsichtsrechts bzw. zur Abhörung der Tonbandkassetten; der Angeklagte machte davon vom 16. bis 20. Juni 2008 persönlich Gebrauch (pag. 74.684.8). Der Angeklagte behauptet nicht, dass es ihm vor dem 16. Juni 2008 nicht möglich gewesen sei, vom Akteneinsichtsrecht Gebrauch zu machen. Aus dem Ausgeführten ergibt sich, dass dem Angeklagten genügend Zeit zur Verfügung stand, die Gespräche abzuhören und seine Verteidigung vorzubereiten. Der Antrag erweist sich als unbegründet. 2. Betäubungsmitteldelikte 2.1 Der Angeklagte hat die ihm in der Anklageschrift vom 13. bzw. 25 Juli 2005 vorgeworfenen qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz allesamt vor dem Inkrafttreten des revidierten Strafgesetzbuches begangen, weshalb gestützt auf Art. 2 StGB zu prüfen ist, ob sich die Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes mit dem Inkrafttreten des neuen Rechts geändert haben und wenn ja, ob die alten oder die neuen Bestimmungen die milderen sind. 2.2 Der zur Zeit der Tatbegehung massgebliche Art. 19 aBetmG stellte dieselben Handlungen unter Strafe wie der per 1. Januar 2007 in Kraft getretene Art. 19 BetmG. Art. 19 Ziff. 1 aBetmG sah bei schweren Fällen eine Strafe von Zuchthaus oder Gefängnis nicht unter einem Jahr vor, womit eine Busse bis zu 1 Mio. Franken verbunden werden konnte, wogegen die heute geltende Bestimmung bei schweren Fällen als Sanktion eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, welche mit einer Geldstrafe verbunden werden kann, vorgesehen ist (Art. 19 Ziff. 1 BetmG). Die höchstzulässige Geldstrafe beträgt Fr. 1'080'000.– (Art. 34 StGB). Sie ist damit um Fr. 80'000.– höher als die unter dem alten Recht mögliche Busse von 1 Mio. Franken. Da die neuen Allgemeinen Bestimmungen des StGB die Möglichkeit geben, eine Geldstrafe bedingt auszufällen, wogegen nach altem Recht eine Busse nur „unbedingt“ ausgesprochen werden konnte, erweist sich das neue Recht als das mildere und ist daher anzuwenden (Art. 2 Abs. 2 StGB). 2.3 A. ist unter Verweisung auf die Erwägungen der Strafkammer im Entscheid SK.2006.5 vom 5. Juli 2006 (vgl. vorne E. 1.1.3) vom Vorwurf des Verkaufs von Betäubungsmitteln im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 4 BetmG frei und der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Ziff. 1 al. 2 und 6 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen. Laut dem in der Hauptverhandlung mündlich eröffneten Urteilsspruch wurde A. zusätzlich wegen Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 al. 7 BetmG schuldig

- 20 gesprochen (pag. 74.950.01 ff.). Dies steht mit der vorstehenden Begründung im Widerspruch und ist daher in sinngemässer Anwendung von Art. 129 Abs. 1 BGG im vorliegenden begründeten Entscheid zu berichtigen. 3. Anstiftung zu falschem Zeugnis 3.1 Die ergänzende Anklageschrift vom 29. November 2007 wirft dem Angeklagten Anstiftung zu falschem Zeugnis vor, indem er selbst von der Schweiz aus oder mittels durch ihn von der Schweiz aus instruierter Drittpersonen Personen dazu bestimmt habe, in rechtshilfeweise in Griechenland erfolgenden Einvernahmen als Zeugen zu bestimmten Themen wahrheitswidrige Aussagen zu machen. 3.1.1 Eine Strafbarkeit nach inländischem Recht besteht nur für solche Handlungen, bei denen die Voraussetzungen nach Art. 3 ff. StGB erfüllt sind. Vorab ist zu prüfen, ob die dem Angeklagten vorgeworfenen Anstiftungen zu falschem Zeugnis in der Schweiz oder im Ausland verübt wurden, denn das Strafgesetzbuch ist primär nur auf die im Inland begangenen Verbrechen und Vergehen anwendbar (Art. 3 Abs. 1 StGB). Der Tatbestand des falschen Zeugnisses gemäss Art. 307 StGB stellt ein schlichtes Tätigkeitsdelikt dar. Begehungsort ist mithin der Ort, wo der Täter handelt (Art. 8 Abs. 1 StGB). Die in Frage stehenden – laut Anklage wahrheitswidrigen – Zeugenaussagen erfolgten allesamt in Griechenland. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt – nach dem Grundsatz der Akzessorietät – eine in der Schweiz begangene Teilnahme an einer Auslandtat als nur im Ausland verübt, um auszuschliessen, dass der in der Schweiz handelnde Anstifter oder Gehilfe im Inland unabhängig davon verfolgt werden müsste, ob die Tat im Ausland überhaupt unter Strafe steht (BGE 80 IV 34; 81 IV 37 f.; 104 IV 86). 3.1.2 Betrachtet man die Handlungen des Angeklagten – welche allesamt vor Inkrafttreten des neuen Rechts begangen worden sein sollen – aufgrund des Ausgeführten als Auslandtaten, ist die schweizerische Gerichtsbarkeit nach dem aktiven Personalitätsprinzip gemäss Art. 6 Ziff. 1 aStGB bzw. Art. 7 StGB zu klären. Zu prüfen ist vorab, ob das alte oder das neue Recht das mildere und daher gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB anwendbar ist. Die beiden Bestimmungen unterscheiden sich insoweit, als Art. 6 Ziff. 1 aStGB die Anwendung des Rechts am Begehungsort gebietet, sofern es sich dabei um die lex mitior handelt, wogegen Art. 7 StGB in Absatz 3 mit Bezug auf die Sanktion festhält, dass diese insgesamt nicht schwerer wiegen darf als die Sanktion nach dem Recht des Begehungsortes. Das alte Recht (Art. 6 Ziff. 1 aStGB) räumt also dem Recht des Begehungsortes Priorität ein, sofern dieses zu einer milderen Bestrafung führt. Im neuen Recht

- 21 - (Art. 7 Abs. 3 StGB) wird die bisherige Begünstigung des Täters mittels direkter Anwendung des milderen fremden Rechts zugunsten eines Schlechterstellungsverbotes aufgegeben. Das bedeutet, dass nicht mehr das ausländische Gesetz als solches, sofern es milder als das schweizerische ist, zur Anwendung gelangt, sondern es wird lediglich noch auf dessen Auswirkungen (Sanktionen) abgestellt. Es kommt daher nicht mehr zu einem Vergleich zwischen den Normen des inund ausländischen Rechts, sondern es geht lediglich um einen Vergleich zwischen der am Begehungsort und der im Inland angemessenen Sanktion. Der Grundsatz des milderen Rechts gelangt mithin erst auf der Rechtsfolgenebene zur Anwendung (TRECHSEL et al., Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 7 N. 15 i.V.m. Art. 6 N. 4). 3.1.3 Gemäss Art. 6 aStGB unterliegt der schweizerischen Gerichtsbarkeit u.a. der Schweizer, der im Ausland ein Verbrechen oder ein Vergehen verübt, für welche das schweizerische Recht die Auslieferung zulässt und er sich in der Schweiz befindet. Diese Voraussetzungen erfüllt der Angeklagte, besitzt er doch das Schweizer Bürgerrecht und befindet er sich in der Schweiz. Sind die dem Angeklagten in der Anklageschrift vorgeworfenen Sachverhalte unter Art. 307 Abs. 1 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 StGB zu subsumieren, handelt es sich hierbei gemäss Art. 35 Abs. 1 lit. a IRSG um ein Auslieferungsdelikt, womit auch diese Bedingung erfüllt ist; dies gilt gleichermassen unter den Strafandrohungen des alten und des neuen Rechts. Als weitere Voraussetzung, um der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterworfen zu sein, nennt Art. 6 Ziff. 1 aStGB die doppelte Strafbarkeit, was mit Bezug auf einzelne Anklagesachverhalte gesondert zu prüfen ist: a) Was den Tatbestand des falschen Zeugnisses betrifft, kennt das griechische Recht gemäss Auskunft des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung in dessen Gutachten vom 16. Januar 2008 eine nämliche Strafbestimmung. Die Voraussetzung der doppelten Strafbarkeit bezüglich der unter Strafe gestellten falschen Zeugenaussage als solche ist somit gegeben. b) Das griechische Recht erklärt sodann auch die Teilnahme an einem Delikt, so die Anstiftung zu einem Delikt, als strafbar, was aus dem Gutachten des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung vom 16. Januar 2008 hervorgeht. Art. 46 des griechischen Strafgesetzbuches regelt die Anstiftung zu einem Delikt und die Ahndung dieser Anstiftung analog zu Art. 24 StGB. Bezüglich der eingeklagten Teilnahmehandlungen der Anstiftung ist das Vorliegen der Voraussetzung der doppelten Strafbarkeit grundsätzlich ebenfalls zu bejahen. c) Analog zum schweizerischen Recht (FORSTER, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 24 StGB N. 49 f.) stellt das griechische Recht auch die sogenannte Kettenanstiftung unter Strafe, was auf entsprechende Nachfrage des Ge-

- 22 richts im Ergänzungsgutachten des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung vom 16. April 2008 ausdrücklich bestätigt wurde. Die Voraussetzung der doppelten Strafbarkeit ist auch hinsichtlich der Anstiftung zur Anstiftung gegeben. d) Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten vollendete Anstiftung, eventualiter versuchte Anstiftung vor. Soweit ein eingeklagter Sachverhalt als versuchte Anstiftung zu qualifizieren ist (was nachfolgend hinsichtlich der einzelnen Anklagepunkte gesondert zu prüfen ist), fehlt es an der Voraussetzung der doppelten Strafbarkeit: Das griechische Recht stellt in Art. 46 al. 1 lit. a StGB nur die vollendete Anstiftung unter Strafe, nicht aber den Versuch hiezu (Gutachten des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung vom 16. April 2008). Sofern es sich bei dem dem Angeklagten in einzelnen Anklagepunkten vorgeworfenen Verhalten um versuchte Anstiftung handeln sollte, hat in diesen Fällen mangels Erfüllung der Voraussetzung der doppelten Strafbarkeit ein Freispruch zu ergehen. 3.2 3.2.1 Der Angeklagte hat die ihm vorgeworfenen strafbaren Handlungen, wie bereits erwähnt, allesamt vor dem Inkrafttreten der neuen Allgemeinen Bestimmungen des StGB vom 1. Januar 2007 begangen. Gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB ist daher zu prüfen, ob beim Tatbestand der Anstiftung zu falschem Zeugnis im Sinne von Art. 24 i.V.m. Art. 307 StGB das alte oder das neue Recht das mildere Recht ist. Massgebend hierbei ist die konkrete Betrachtungsweise; es kommt also darauf an, nach welchem der beiden Rechte der Täter besser wegkommt (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 S. 87; 126 IV 5 E. 2c S. 8). Welche Sanktion milder ist, ergibt sich aus der mit ihr verbundenen Einschränkung in den persönlichen Freiheiten (RIKLIN, Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches: Fragen des Übergangsrechts, in: AJP 2006 S. 1471 ff., S. 1473). Dabei ist auch die Vollzugsform zu berücksichtigen (BGE 134 IV 82 E. 7.1 S. 89). Nach neuem Recht ist der bedingte Vollzug einer Freiheitsstrafe von einer Dauer bis zu zwei Jahren möglich (Art. 42 Abs. 1 StGB), während diese Grenze bisher bei 18 Monaten lag (Art. 41 Ziff. 1 aStGB). Neu ist zudem der teilbedingte Vollzug von Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren möglich (Art. 43 Abs. 1 StGB). Auch der Vollzug einer Geldstrafe kann nach neuem Recht ganz oder teilweise aufgeschoben werden (Art. 42 f. StGB). 3.2.2 Die Absätze 1 von Art. 24 aStGB und Art. 24 StGB, welche die vorsätzliche Anstiftung einer anderen Person zu dem von ihr verübten Verbrechen oder Vergehen unter Strafe stellen, sind identisch und unterstellen den Anstifter derjenigen Strafandrohung, die auf den Täter Anwendung findet. Der Tatbestand des falschen Zeugnisses gilt sowohl nach altem als auch neuem Recht als Verbrechen und kann mit bis zu fünf Jahren Freiheitsentzug bestraft werden (Art. 307 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 aStGB bzw. Art. 307 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StGB). Anders als im alten Recht, welches zwingend eine Freiheitsstrafe vorsah, ist nach

- 23 neuem Recht alternativ eine Geldstrafe möglich. In Berücksichtigung, dass eine bedingte Strafe gegenüber einer gleichartigen unbedingten Strafe immer die mildere Sanktion ist (BGE 134 IV 82 E. 7.2.4 S. 91), Freiheitsstrafen unter sechs Monaten gemäss neuem Recht nur ausnahmsweise auszusprechen sind (Art. 40 und 41 Abs. 1 StGB; TRECHSEL et al., a.a.O., Art. 40 N. 1, Art. 41 N. 1 ff.) und eine Geldstrafe generell milder ist als eine Freiheitsstrafe (BGE 134 IV 82 E. 7.2.2 S. 90), erweist sich das neue Recht als das mildere und ist somit anzuwenden. 3.3 3.3.1 Nach Art. 24 Abs. 1 StGB macht sich der Anstiftung schuldig, wer jemanden vorsätzlich zu dem von diesem verübten Verbrechen oder Vergehen bestimmt hat. Bei der Anstiftung ist erforderlich, dass der Anstifter beim Angestifteten wissentlich und willentlich den Tatentschluss zu einer konkreten Tat hervorruft, wobei der Tatentschluss auf das motivierende Verhalten des Anstifters zurückzuführen sein muss; es bedarf insofern eines Kausalzusammenhangs. Überdies muss der Anstifter wollen, dass der Angestiftete den Tatentschluss verwirklicht, indem er die Tat vollendet. Bewirkt das Verhalten des Anstifters objektiv keinen Tatentschluss beim Angestifteten, weil dieser sich „nicht anstiften“ lässt oder es sich bei der angestifteten Person um einen „omnimodo facturus“ handelt, d.h. um eine zur Haupttat bereits entschlossene Person, liegt ein untauglicher Anstiftungsversuch vor (FORSTER, a.a.O., Art. 24 StGB N. 36). 3.3.2 Nach Art. 307 StGB macht sich u.a. schuldig, wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge zur Sache falsch aussagt. Strafbares falsches Zeugnis setzt voraus, dass die Einvernahme einer zeugnisfähigen Person in gültiger Form durchgeführt und nach den Bestimmungen des Prozessrechts abgeschlossen ist. Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, so bleibt der Täter straflos, obwohl er über eine wesentliche Tatsache falsch ausgesagt hat (BGE 98 IV 214). 3.4 Zu den einzelnen Vorwürfen gemäss Anklageschrift vom 29. November 2007 ergibt sich Folgendes: 3.4.1 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten vor, H. selber oder über Dritte (Kettenanstiftung) zu einer falschen Zeugenaussage angestiftet zu haben (Anklageziffer I.B.3.4). H. war im griechischen Verfahren zum selben Sachverhaltskomplex wie der Angeklagte im schweizerischen Verfahren als angeschuldigte Person in ein Strafverfahren involviert (Sachverhalt lit. B, C). Er wurde in Griechenland auf Rechtshilfeersuchen der schweizerischen Behörden hin am 10. Juli und 21. Oktober 2003 im Verfahren gegen den Angeklagten zur Sache befragt (pag. 2.1.1 ff., 2.3.1 ff.; 4.4.13 f., 4.4.29 ff.; 4.4.1 ff., 4.4.46 ff.).

- 24 a) In Anlehnung an die konstante bundesgerichtliche Rechtsprechung ist zu prüfen, ob dieser von den griechischen Behörden rechtshilfeweise befragten Person nach griechischem Verfahrensrecht Zeugenqualität zukommt. Das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung hielt im Gutachten vom 16. April 2008 fest, das massgebliche griechische Prozessrecht verbiete es – unter Androhung der Nichtigkeit des Verfahrens bei Missachtung –, denjenigen als Zeugen zu behandeln, welcher im gleichen Verfahren oder in einem separat geführten Verfahren schuldig gesprochen und verurteilt worden sei. In jedem Fall sei die Eigenschaft als Beschuldigter oder Angeklagter unvereinbar mit der Eigenschaft, Zeuge in einem Verfahren gegen Personen zu sein, welche mit Bezug auf denselben Lebenssachverhalt einer strafbaren Handlung beschuldigt würden. Eine Ausnahme bilde der Fall, dass der Mitangeklagte freigesprochen worden sei; hier stehe nach Eintritt der Rechtskraft des Freispruches die Einvernahme als Zeuge offen. Diese Regelung im griechischen Recht, wonach für den gleichen Lebenssachverhalt beschuldigte Personen weder im gleichen noch in einem separat geführten Verfahren vor Ergehen eines Urteils gegen einen Mitbeschuldigten als Zeugen einvernommen werden können, entspricht voll und ganz einem allgemein anerkannten Prozessgrundsatz, wie das Bundesgericht bereits in einem Entscheid aus dem Jahre 1966 festhielt. Darin führte das Bundesgericht aus, der Natur der Sache nach und nach allgemein anerkanntem Prozessgrundsatz könne nicht gleichzeitig Zeuge sein, wer im Verfahren Partei, insbesondere wer Beschuldigter sei. Abgesehen hievon bestimme das Verfahrensrecht, in eidgenössischen Verfahren also das eidgenössische, in kantonalen das kantonale, wer als Zeuge einvernommen werden könne (BGE 92 IV 207). In einem weiteren Gutachten vom 9. Mai 2008 bestätigte das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung die Ausführungen im vorherigen Gutachten zur Zeugenqualität nach griechischem Prozessrecht; es fügte darin neu an, aus der massgeblichen griechischen Vorschrift könne geschlossen werden, dass die Zeugenqualität dann nicht ausgeschlossen sei, wenn ein Angeklagter noch nicht verurteilt sei. Diese Schlussfolgerung im letzten Gutachten stützt sich weder auf bewährte Lehre noch Rechtsprechung in Griechenland, sondern ist Ausdruck einer eigenen Schlussfolgerung des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung und widerspricht dem bereits zitierten, allgemein anerkannten Prozessgrundsatz. Würde man sich der Schlussfolgerung im Gutachten vom 9. Mai 2008 anschliessen, käme dies einem Verstoss gegen den ordre public gleich. Es ist daher davon auszugehen, dass Personen, welche mit Bezug auf denselben Lebenssachverhalt in das gleiche oder in ein separat geführtes Strafverfahren involviert sind, vor einem rechtskräftig gewordenen freisprechenden Gerichtsurteil keine Zeugenqualität zukommen kann und durch solche Personen der Tatbestand von Art. 307 StGB somit nicht erfüllt werden kann. Der Antrag der Verteidigung auf diesbezügliche Ergänzungsfragen zu den Gutachten erweist sich damit als obsolet.

- 25 b) H. wurde in Griechenland – wie bereits ausgeführt – für den gleichen Lebenssachverhalt, für welchen sich der Angeklagte in der Schweiz zu verantworten hat, in ein separat geführtes Strafverfahren einbezogen. Zum Zeitpunkt seiner rechtshilfeweise durchgeführten Einvernahme war gegen ihn noch kein rechtskräftiges Urteil ergangen. Das Urteil zweiter Instanz, welches ihn verurteilte, erging am 21. September 2004 und erwuchs somit erst später in Rechtskraft (pag. 2.11.15 ff.). H. kann demnach keine Zeugenqualität zukommen. Fehlt es an der Zeugeneigenschaft, kann der objektive Tatbestand von Art. 307 StGB nicht erfüllt sein (BGE 92 IV 207; 98 IV 214) und handelt es sich auch nicht um versuchte Tatbegehung, sondern der Täter bleibt straflos (DONATSCH/WOHLERS, Strafrecht IV, 3. Aufl., Zürich 2004, S. 431; TRECHSEL et al., a.a.O., Art. 307 N. 17; SCHULTZ, Die strafrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts im Jahre 1968, in: ZBJV 105 [1969] S. 383 ff.; CASSANI, Commentaire du droit pénal suisse, Volume 9, Bern 1996, Art. 307 StGB N. 20; STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht Besonderer Teil II, 6. Aufl., Bern 2008, § 54 N. 25; FLACHSMANN, in: DONATSCH [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kommentar, 17. Aufl., Zürich 2006, Art. 307 StGB. Die Praxis des Bundesgerichts ist nicht einheitlich: für Straflosigkeit: Entscheid des Bundesgerichts vom 21. April 1967, in: SJZ 63 [1967] S. 248; für Versuch: BGE 94 IV 1 E. c [Einvernehmender als untaugliches Objekt]). Nach dem Prinzip der limitierten Akzessorietät (BGE 115 IV 230 E. 2) hängt die Strafbarkeit des Anstifters davon ab, dass die Haupttat tatbestandsmässig ist, was in casu nicht der Fall ist. Somit ist der Angeklagte hinsichtlich der (direkten oder Ketten-)Anstiftung von H. freizusprechen. c) Sollte das griechische Prozessrecht – entgegen den vorstehenden Ausführungen – nur festlegen, wie es sich mit der Zeugnisfähigkeit von Mitangeklagten oder Mitbeschuldigten nach jeweils ergangenem rechtskräftigem schuldig- oder freisprechenden Urteil verhält, und ungeregelt gelassen haben, wie es sich mit der Zeugnisfähigkeit von noch nicht rechtskräftig frei oder schuldig gesprochenen Personen verhält, hätte der allgemein anerkannte Grundsatz des Schweizer Rechts, dass, wer in einem wegen desselben Lebenssachverhaltes eröffneten gleichen oder separaten Verfahren Beschuldigter ist, nicht gleichzeitig Zeuge sein kann (E. a), diese Lücke zu schliessen. Auch in diesem Fall käme H. keine Zeugenqualität zu, weshalb ein nämlicher Freispruch zu ergehen hätte. 3.4.2 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten vor, F. selber oder über Dritte (Kettenanstiftung) zu einer falschen Zeugenaussage angestiftet zu haben (Anklageziffern I.B.4. und I.B.5.5.5). F. war im griechischen Verfahren zum selben Sachverhaltskomplex wie der Angeklagte im schweizerischen Verfahren als angeschuldigte Person in ein Strafverfahren involviert (Sachverhalt lit. B, C). Er wurde in Griechenland auf Rechtshilfeersuchen der schweizerischen Behörden

- 26 hin am 14. und 15. Oktober 2003 im Verfahren gegen den Angeklagten zur Sache befragt (pag. 2.1.1 ff., 2.3.1 ff.; 3.16.1 ff.). F. wurde im griechischen Verfahren in erster Instanz mit Urteil vom 26. Juni 2001 freigesprochen (pag. 68.1.85 ff., 68.1.207 f.). Ein Weiterzug dieses Urteils an das Berufungsgericht erfolgte nicht (pag. 2.11.15 ff., 2.11.58 ff.). Zum Zeitpunkt seiner rechtshilfeweisen Befragung lag mithin ein rechtskräftiges, auf Freispruch lautendes Urteil vor, womit F. Zeugenqualität zukommt. Dem Einvernahmeprotokoll lässt sich – anders als beim Übersetzer, welcher einen Eid zur getreuen Übersetzung leistete – nicht entnehmen, dass F. auf die Wahrheitspflicht oder die Strafandrohung bei falscher Aussage aufmerksam gemacht worden wäre; es geht daraus lediglich hervor, dass er einen Eid auf die Heilige Bibel leistete (pag. 3.16.1). Mangels formgültigen Zeugnisses ist mithin der objektive Tatbestand von Art. 307 StGB nicht erfüllt (DELNON/RÜDY, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 307 StGB N. 20 i.V.m. Art. 306 StGB N. 14; TRECHSEL et al., a.a.O., Art. 307 N. 9). Nach dem Prinzip der limitierten Akzessorietät hängt die Strafbarkeit des Anstifters u.a. davon ab, dass die Haupttat tatbestandsmässig ist, was in casu nicht der Fall ist. Der Angeklagte ist demzufolge hinsichtlich der eingeklagten direkten oder Kettenanstiftung von F. freizusprechen. Soweit F. wahrheitsgemässe Aussagen machte (Anklageziffer I.B.5.5.5), läge allenfalls eine versuchte Anstiftung zu falschem Zeugnis vor. Diesbezüglich mangelt es zudem am Erfordernis der doppelten Strafbarkeit (vorne E. 3.1.3 d, hinten E. 3.4.4 b), womit ebenfalls ein Freispruch zu ergehen hätte. 3.4.3 Weiter wirft die ergänzte Anklageschrift dem Angeklagten in Ziffer I.B.3.3 Anstiftung zu falschem Zeugnis von N. vor. N. ist die Schwester des Angeklagten und wurde in Griechenland auf Ersuchen der schweizerischen Behörden hin am 14. Oktober 2003 als Zeugin einvernommen (pag. 3.15.1 ff.). a) Als weiteres Gültigkeitserfordernis einer Zeugeneinvernahme wird der Hinweis auf ein allfälliges Zeugnisverweigerungsrecht gefordert (FLACHSMANN, a.a.O., Art. 307; TRECHSEL et al., a.a.O., Art. 307 N. 9; DONATSCH/WOHLERS, a.a.O., S. 431). Auf entsprechende Ergänzungsfrage hin verwies das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung im Gutachten vom 16. April 2008 auf die Vorschrift des griechischen Rechts, wonach Einvernahmen von Personen, welche sich auf ein Berufsgeheimnis berufen können und über das ihnen zustehende Zeugnisverweigerungsrecht nicht belehrt worden sind, nichtig sind. Im Gutachten vom 9. Mai 2008 wurde ergänzend auf die Vorschrift des Zeugnisverweigerungsrechts von Verwandten, so unter anderem von Geschwistern untereinander, hingewiesen. Zur Rechtsfolge einer unterbliebenen Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht von Verwandten äussert sich das Gutachten nicht; es ist aber analog der Rechtsfolge bei unterbliebener Belehrung von Personen, welche sich auf ein

- 27 - Berufsgeheimnis berufen können, von der Nichtigkeit der Zeugeneinvernahme auszugehen. b) N. wurde anlässlich ihrer Einvernahme nicht auf das ihr gegenüber dem Angeklagten zustehende Zeugnisverweigerungsrecht hingewiesen, womit es an einer Gültigkeitsvoraussetzung der Zeugeneinvernahme mangelt. Sie handelte daher nicht tatbestandsmässig im Sinne von Art. 307 StGB. Mit Bezug auf die dem Angeklagten vorgeworfene Anstiftung zu falschem Zeugnis fehlt es an der Strafbarkeit der Haupttat, welche für einen Schuldspruch erforderlich wäre. Zudem ist weder dargetan, welche Instruktion der (angeblich durch den Angeklagten instruierte) Anwalt der Zeugin gegeben haben soll, noch ist nachgewiesen, dass die Aussage der Zeugin betreffend die finanzielle Unterstützung ihrer Familie durch den Angeklagten falsch sei. Bezüglich der angeklagten (direkten oder Ketten-)Anstiftung von N. hat somit ein Freispruch zu erfolgen. 3.4.4 Die Anklageschrift wirft dem Angeklagten vor, direkt oder über Drittpersonen O., P., Q., R. und F. angestiftet zu haben, zu einzelnen Punkten falsch auszusagen, worauf diese Personen bei ihrer Einvernahme in Griechenland entweder nicht bzw. nur teilweise zu diesen Themen befragt worden seien oder wahrheitsgemässe Aussagen gemacht hätten (Anklageziffern I.B.5.1–I.B.5.3, I.B.5.5). a) Was den Vorwurf der Anstiftung von F. unter dieser Anklageziffer anbetrifft, fehlt bereits die für eine Strafbarkeit erforderliche Inpflichtnahme des Zeugen (E. 3.4.2). b) Bei den unter der Anklageziffer I.B.5.5 aufgeführten Sachverhalten haben die – angeblich vom Angeklagten selber oder über Dritte – angestifteten Personen in gewissen Punkten nicht falsch ausgesagt bzw. wurden zu einzelnen Punkten, zu welchen sie gemäss Anklageschrift auf Instruktion des Angeklagten hin wahrheitswidrig hätten aussagen sollen, nicht befragt. Demnach haben weder O. noch P. noch Q. noch R. im Sinne von Art. 307 StGB tatbestandsmässig gehandelt. Bei falscher Zeugenaussage nach Art. 307 Abs. 1 StGB handelt es sich um ein Verbrechen (Art. 10 Abs. 2 StGB), weshalb nach schweizerischem Recht auch versuchte Anstiftung strafbar ist (Art. 24 Abs. 2 StGB). Ob es sich bei dem dem Angeklagten zur Last gelegten Verhalten um einen Versuch handelt, ist nachfolgend zu prüfen. Ein vollendeter Versuch der Anstiftung (zu einem Verbrechen) liegt vor, sobald der Anstifter alles (nach seiner Vorstellung) Notwendige getan hat, um beim Täter den Tatentschluss hervorzurufen. Falls es gelingt, beim Täter den Tatentschluss hervorzurufen, ist die Anstiftung allein aber nicht vollendet: die Anstiftung bleibt im Stadium des vollendeten Versuchs, solange die Haupttat nicht zumindest rechtswidrig versucht oder vollendet wurde (FORSTER, a.a.O., Art. 24 StGB N. 54). In den hier interessierenden Anklagepunkten haben alle vier

- 28 rechtshilfeweise als Zeugen einvernommenen Personen die Haupttat (falsches Zeugnis) weder versucht noch vollendet, weshalb es sich mit Bezug auf das dem Angeklagten vorgeworfene Verhalten nur um versuchte Anstiftung handeln kann. Nachdem das griechische Recht versuchte Anstiftung nicht unter Strafe stellt (vorne E. 3.1.3 d), führt dies zu einem Freispruch. Es kann daher offen bleiben, ob das dem Angeklagten zur Last gelegte Verhalten beweismässig erstellt ist und ob dieser bei den vier Personen, welche den Tatbestand des falschen Zeugnisses nicht erfüllt haben, einen Tatentschluss hervorgerufen und dies alles mit Vorsatz, besonders hinsichtlich der Unwahrheit, gemacht hat. Der Angeklagte ist somit bezüglich der Anklageziffer I.B.5.5 vollumfänglich freizusprechen. 3.4.5 Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten unter Anklageziffer I.B.3.1 vor, er habe P. angestiftet, falsch auszusagen, indem er ihn instruiert habe, was er zu den Themen Schreibtisch des Angeklagten und Zutritt (des Personals) zu den Räumlichkeiten der D. AG aussagen solle, worauf P. als Zeuge bei der rechtshilfeweisen Einvernahme vom 16. Oktober 2003 auf die Frage nach dem Zutritt zu den Räumlichkeiten der D. AG ausgesagt habe, er wisse nicht, wie der Zugang gewährleistet gewesen sei, auf jeden Fall habe ihnen niemand den Zugang verboten, und auf die Frage, ob der Angeklagte häufig anwesend gewesen sei, ausgesagt habe, dass sie gewusst hätten, dass die Herren A. und S. die Bosse gewesen seien, dass A. eine Schweizerin geheiratet habe und er nicht häufig zur Firma gekommen sei. a) P. wurde bereits im griechischen Strafverfahren gegen G., E., F. und H. vor erster Instanz am 25. Juni 2001 als Zeuge befragt. Er sagte damals aus, es sei den Angestellten nicht verboten gewesen, sich in den Räumen der Fabrik zu bewegen (pag. 68.1.152). Nachdem P. zur Frage des Zutritts zu den Räumlichkeiten der D. AG schon vor seiner rechtshilfeweisen Einvernahme so ausgesagt hatte, wie er es nach der angeblichen Aufforderung des Angeklagten zwei Jahre später tun sollte, war das Wecken eines Tatentschlusses durch den Angeklagten objektiv unmöglich. Demnach kann lediglich eine versuchte Anstiftung in Frage kommen. Es kann dabei offen bleiben, ob der Angeklagte von einem allfällig früher gefassten Tatentschluss wusste oder nicht, denn bei Nichtwissen des bereits vorhandenen Tatentschlusses durch den Anstifter liegt ebenfalls nur versuchte Tatbegehung vor (STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht Allgemeiner Teil I, 3. Aufl., Bern 2005, § 13 N. 103; HURTADO POZO, Droit pénal, Partie générale, nouvelle édition, Genf/Zürich/Basel 2008, Rn. 1148; DONATSCH, in: DONATSCH [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kommentar, 17. Aufl., Zürich 2006, Art. 24 StGB). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass P. bei seiner zweiten (rechtshilfeweisen) Befragung anders hätte aussagen wollen als bei seiner Befragung im griechischen Verfahren. P. machte sodann zum Thema des Schreibtisches des Angeklagten keine Aussage, womit er als Haupttäter nicht tatbe-

- 29 standsmässig handelte. Es kann sich auch diesbezüglich nur um versuchte Anstiftung handeln. Mangels doppelter Strafbarkeit (vorne E. 3.1.3 d und 3.4.4 b) hat daher in diesen Anklagepunkten ein Freispruch zu erfolgen. b) Die Bundesanwaltschaft behauptet nicht, der Angeklagte habe P. angestiftet, zur Anwesenheit des Angeklagten in Griechenland wahrheitswidrig auszusagen. Es kann deshalb offen bleiben, ob die Aussage von P., wonach man gewusst habe, dass A. und S. die Bosse gewesen seien und dass A. eine Schweizerin geheiratet habe und nicht häufig zur Firma gekommen sei, wahrheitswidrig erfolgte und P. allenfalls den Tatbestand des falschen Zeugnisses erfüllte, denn diese Aussagen erfolgten gemäss Anklageschrift nicht auf Anstiftung des Angeklagten hin. Der Angeklagte hat sich insoweit nicht strafrechtlich zu verantworten und ist freizusprechen. c) Im Weitern hält die Anklageschrift dafür, der Angeklagte habe P. instruiert, er solle bei allfälliger Frage danach, wer diese Sachen erzählt habe, antworten, dass er keine Ahnung habe, worauf er auf die Frage der Untersuchungsrichterin hin, ob ihm jemand gesagt habe, was er sagen solle, wahrheitswidrig mit „nein“ geantwortet habe. Das „Nein“ von P. vor der Untersuchungsrichterin bezieht sich indes nicht darauf, wer „diese Sachen“ – wie Zugehörigkeit des Schreibtisches, Zutritt zu den Räumlichkeiten etc. – gesagt habe, sondern darauf, ob ihm jemand gesagt habe, was er (allgemein) auszusagen habe. Ob diese Antwort des Zeugen wahrheitswidrig ist, kann offen bleiben, denn die Anklage behauptet gerade nicht, der Angeklagte habe den Zeugen angewiesen zu sagen, er sei von niemandem instruiert worden, sondern nur bezüglich einzelner Punkte wie Schreibtischzugehörigkeit, Zutritt zu den Räumlichkeiten etc. solle er sagen, dass er nicht wisse, wer diese Sachen erzählt habe. Das in der Anklageschrift als wahrheitswidrig bezeichnete „Nein“ des Zeugen erfolgte demnach nicht auf Anstiftung des Angeklagten hin, weshalb ein Freispruch zu ergehen hat. 3.4.6 Unter Anklageziffer I.B.3.2 wird dem Angeklagten weiter vorgeworfen, er habe Q. angestiftet, wahrheitswidrig auszusagen. So habe Q. auf entsprechende Frage hin, wo sich die D. AG befunden habe und wie man dort hineingelangt sei, ausgesagt, der Raum sei offen gewesen, manchmal sei er offen und manchmal geschlossen gewesen, aber es habe sie nicht interessiert; auf jeden Fall habe ihnen niemand den Zutritt verboten. a) Der seitens der Anklagebehörde als Beweismittel bezeichneten Aktenstelle der Telefonüberwachung kann entnommen werden, dass der Angeklagte der Q. sagte, sie solle die Wahrheit sagen, worauf Q. erwiderte: „Ja, ich werde die Wahrheit sagen A.“. Weiter ist dem Telefonprotokoll zu entnehmen, dass der Angeklagte mit Q. über die Schreibtische sprach und dabei bemerkte: „Also, was

- 30 heisst denn einen separaten Schreibtisch? Es gibt nirgendwo so etwas. Sie werden es feststellen können. Alle durften rein und raus gehen“ (Hilfsdossier [HD] 5 pag. 5.7.170). Betrachtet man diese Aussagen des Angeklagten anlässlich dieses Telefongesprächs im Kontext, so lässt sich ihnen nicht entnehmen, dass der Angeklagte mit der Äusserung, dass alle hätten rein- und rausgehen dürfen, allgemein über die Räumlichkeiten der D. AG sprach; diese Aussage bezog sich vielmehr einzig auf den persönlichen Büroraum der Gebrüder A. und G., in welchem sich zwei Schreibtische befanden. Q. hat aber in ihrer Zeugenaussage offensichtlich Angaben zur Zutrittsmöglichkeit des Fabrikgebäudes der D. AG und nicht bezüglich des persönlichen Büros der Gebrüder A. und G. gemacht. Diese Aussage der Zeugin Q. erfolgte daher nicht auf Anstiftung des Angeklagten hin, weshalb auch in diesem Punkt ein Freispruch zu erfolgen hat. b) Es ist auch nicht erwiesen, dass die Zeugin unwahr ausgesagt hätte, namentlich, dass den Angestellten der C. GmbH der Zugang zum Fabrikgebäude verboten worden wäre: Unmittelbar nach der in Griechenland erfolgten Razzia bzw. als Zeuge vor erster Instanz sagte P. (ehemaliger Angestellter der C. GmbH) am 25. Juni 2001 auf entsprechende Frage hin aus, es sei den Angestellten nicht verboten gewesen, sich in den Räumen der Fabrik zu bewegen (pag. 68.1.152). Diese Aussage stützt sich auf eigene Wahrnehmung von P. und erfolgte vor der behaupteten Anstiftung zu einer Falschaussage durch den Angeklagten zu diesem Punkt (vorne E. 3.4.5). Weiter finden sich in den Akten (mit Ausnahme der im Jahre 2003 rechtshilfeweise vorgenommenen Befragungen von angeblich durch den Angeklagten angestifteten Personen) keine Aussagen von als Zeugen befragten Personen, welche aus eigener Wahrnehmung Angaben zu den Zugangsgepflogenheiten bezüglich der D. AG haben machen können. So erklärte T., welcher bei der Razzia mitwirkte, am 22. Juni 2001 vor Gericht, die Angestellten hätten ihn informiert, dass sie keinen Zugang zu diesen bestimmten Punkten – mithin zum illegalen Labor – gehabt hätten (pag. 3.6.56). Anlässlich der rechtshilfeweisen Einvernahme erklärte T. am 20. Oktober 2003 auf die Frage, ob er bestätigen könne, dass ihm die Angestellten der Fabrik gesagt hätten, dass sie keinen Zutritt zu dem konkreten Raum gehabt hätten: „Ja, ich bestätige es. Niemand ist in die Nähe gegangen (…). Alle Angestellten haben das gesagt, die gefragt worden sind.“ Der Zeuge ergänzte, er könne sich nicht mehr erinnern, wer genau (pag. 3.6.21). Anlässlich einer Befragung vor Polizeioffizieren am 27. April 2000 gab M., welcher ebenfalls bei der Razzia mitwirkte, zu Protokoll, F. habe zugegeben, dass ausser den erwähnten Personen niemand unter den 30 Arbeitern der C. GmbH Zugang zum Labor gehabt habe (pag. 3.8.36). M. erklärte am 21. Juni 2001 vor Gericht, den Arbeitern der C. GmbH sei im Auftrag ihrer Arbeitgeberin der Zugang in den Raum verboten gewesen, wo das illegale Labor gewesen sei; die Arbeiter selbst hätten dies erzählt (pag. 3.8.49). Anlässlich seiner Einvernahme vor dem Eidg. Untersuchungsrichteramt vom 26. Februar 2004 erklärte M., er

- 31 erinnere sich, dass diese Personen (die Angestellten der C. GmbH) gesagt hätten, dass die Räume der D. AG von ihnen nicht hätten betreten werden dürfen; da er diese Personen aber nicht selber befragt habe, könne er keine Details dazu geben (pag. 3.8.013). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen von T. und M. nicht auf eigener Wahrnehmung, sondern nur auf „Hören-Sagen“ beruhten. Demgegenüber erfolgte die Aussage von P. im Jahre 2001 als ehemaliger Angestellter der C. GmbH aus eigener Wahrnehmung. Bei dieser Sachlage kann nicht mit rechtsgenügender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass den Angestellten der C. GmbH der Zutritt zu den Räumlichkeiten der D. AG tatsächlich verboten war. Mithin kann nicht von einer objektiv falschen Aussage zu diesem Punkt gesprochen werden, was eine Voraussetzung der Erfüllung des Tatbestandes des falschen Zeugnisses bildete. Es hat deshalb auch aus diesem Grund bezüglich der eingeklagten Anstiftung zu falschem Zeugnis ein Freispruch zu ergehen. 3.4.7 Unter den Anklageziffern I.B.5.1–I.B.5.3 mit I.B.5.4.1 wird dem Angeklagten vorgeworfen, über verschiedene Personen AA. zu falschen Zeugenaussagen angestiftet zu haben. Da Kettenanstiftung auch nach griechischem Recht strafbar ist, ist die Voraussetzung der doppelten Strafbarkeit gegeben (vorne E. 3.1.3 c). a) Was die erste in Anklageziffer I.B.5.4.1 erwähnte Aussage von AA. anlässlich ihrer rechtshilfeweisen Einvernahme vom 16. Oktober 2003 betreffend den Zugang zu den Räumlichkeiten der D. AG anbelangt, behauptet die Anklage in den Ziffern I.B.5.1 und I.B.5.2 gerade nicht, AA. habe auf Instruktion des Angeklagten hin Anweisungen erhalten, was sie zu diesem Punkt auszusagen habe. Einzig in Ziff. I.B.5.3 wird festgehalten, der Angeklagte sei insgesamt dafür besorgt gewesen, dass auf die in Ziff. I.B.5 beschriebene Weise – das heisst mittels Instruktion von BB., J., seiner griechischen Anwälte sowie unbekannten Personen – auch weitere, unter Ziff. I.B.1.2 der Anklageschrift genannte Tatsachen – darunter die Regelung des Zutritts zu den Räumlichkeiten der D. AG (Ziff. I.B.1.2.2) – von Zeugen falsch vor Gericht wiedergegeben worden seien. Wie, wann, wo und über wen dies geschehen bzw. was die einzelne Handlung des Angeklagten gewesen sein soll, ist der Anklageschrift jedoch nicht zu entnehmen. Ein konkretes strafbares Verhalten wird dem Angeklagten in der Anklageschrift mithin nicht zur Last gelegt, weshalb zu diesem Punkt ein Freispruch zu ergehen hat. Selbst wenn man die Auffassung vertreten wollte, die Anklageschrift umschreibe die konkrete Handlung des Angeklagten im Sinne einer Anstiftung, hätte analog zum vorstehend Gesagten ein Freispruch zu erfolgen: Beweismässig ist eben gerade nicht erstellt, dass die Aussage von AA. betreffend den Zugang objektiv wahrheitswidrig ist (vgl. E. 3.4.6), weshalb der Tatbestand von Art. 307 StGB durch die Haupttäterin objektiv nicht erfüllt ist.

- 32 b) Weiter wird dem Angeklagten unter Anklageziffer I.B.5.4.1 Anstiftung zu falscher Zeugenaussage von AA. mit Bezug auf seine (des Angeklagten) Anwesenheit in Griechenland bzw. in den Räumlichkeiten der Firmen vorgeworfen. Weder in Ziff. I.B.5.1, I.B.5.2 noch I.B.5.3 wird umschrieben, wie, wo, wann und über wen der Angeklagte AA. zu einer falschen Zeugenaussage angestiftet habe. Ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Angeklagten ist der Anklageschrift nicht zu entnehmen. Auch in diesem Punkt hat ein Freispruch zu erfolgen. Im Übrigen hat die Zeugin AA. zu dem in der Anklageschrift in Ziff. I.B.1.1 als für den Angeklagten wesentlich bezeichneten Angaben zu seiner Anwesenheit in Griechenland zum Zeitpunkt der Razzia, bezüglich derer der Angeklagte verschiedene Personen zu einer Falschaussage angestiftet habe, nicht ausgesagt, der Angeklagte habe sich zu diesem Zeitpunkt nicht in Griechenland befunden. Die Zeugin gab auf entsprechende Frage hin vielmehr zu Protokoll, der Angeklagte sei für lange Zeitspannen abwesend gewesen, sie habe ihn lange nicht gesehen und könne sich nicht erinnern, wann sie ihn zuletzt gesehen habe. Sie möchte aber klar festhalten, dass dies lange vor den Festnahmen im Jahre 2000 gewesen sei (pag. 3.11.1). Die Zeugin machte diese Aussagen aus ihrer eigenen Wahrnehmung und hielt eben gerade nicht dafür, der Angeklagte sei im April 2000 nicht in Griechenland gewesen, sondern sie habe ihn damals nicht gesehen. Sollte der Angeklagte die Zeugin AA. tatsächlich über Dritte instruiert haben, sie hätte auszusagen, dass er sich zum hier interessierenden Zeitpunkt nicht in Griechenland aufgehalten habe, erschöpfte sich das Verhalten des Angeklagten in einer versuchten Anstiftung, nachdem die Zeugin dies gerade nicht ausgesagt hat. Mangels doppelter Strafbarkeit der versuchten (Ketten-)Anstiftung (vorne E. 3.1.3. d) hätte daher auch in dieser Hinsicht ein Freispruch zu ergehen. Ergänzend ist festzuhalten, dass die Anklageschrift in Ziff. I.B.5.2 zu diesem Punkt zwar ausführt, der Angeklagte habe J. in einem Telefongespräch gesagt, sie solle AA. instruieren, dass sie aussage, er sei nicht fortdauernd da gewesen, er sei fortdauernd im Ausland gewesen. Es fehlt aber in der Anklageschrift an Ausführungen, wonach J. dies an AA. auch so weitergeleitet hat: So wird unter Ziff. I.B.5.2.1 und 5.2.2 lediglich angeführt, der Angeklagte sei von seiner Tochter dahingehend informiert worden, dass sie AA. und weitere Personen bezüglich der Zugehörigkeit des Schreibtisches instruiert habe. Dass auch eine Instruktion der Zeugin bezüglich der Anwesenheiten des Angeklagten in Griechenland erfolgt sei, wird nicht behauptet. Wollte man die Anklageschrift in diesem Punkt dennoch als genügend erachten, fehlt es im Übrigen am Erfordernis der objektiven Falschheit der Aussage. Der Angeklagte hat sich tatsächlich nicht dauernd in Griechenland aufgehalten: Gemäss Leumundsbericht der Polizei Z. vom 1. Juni 2006 zog er im Jahr 1966 in

- 33 die Schweiz und verzeichnet seit 1970 an seiner heutigen Adresse Wohnsitz (SK.2006.5 Kanzleidossier pag. 1.420.14). Seine Aktivitäten konzentrierten sich mithin nicht nur auf Griechenland, auch wenn er gemäss eigener Aussage von Mitte Dezember 1998 bis Mitte Mai 2000 in Z. abgemeldet war und sich in jener Zeit auf Zypern und in Griechenland aufhielt (pag. 4.5.20). c) Sodann wird dem Angeklagten vorgeworfen, er habe AA. über Drittpersonen angestiftet, zur Frage der Zugehörigkeit der Schreibtische im persönlichen Büro der Gebrüder A. und G. falsch auszusagen, indem sie auszusagen habe: das Büro sei von allen benützt worden, er (der Angeklagte) habe kein eigenes Pult gehabt, sondern jeweils das Pult benützt, welches gerade frei gewesen sei, man habe den Arbeitsplatz gewechselt, und er habe meistens am Pult seiner Tochter gesessen. Zu diesem Thema befragt, führte AA. auf die Frage des damaligen Verteidigers des Angeklagten, ob die beiden Brüder A. und G. ausschliesslich an je einem der Büropulte gesessen hätten oder sich jeweils an das Büropult gesetzt hätten, welches gerade frei gewesen sei, nicht aus, der Angeklagte habe keinen eigenen Schreibtisch gehabt, sondern gab an, sie wisse nicht konkret, ob sie die Büropulte getauscht hätten, sie könne es nicht ausschliessen (pag. 3.11.5). Selbst wenn der eingeklagte Sachverhalt beweismässig erstellt wäre, ist festzuhalten, dass AA. sich nicht an die ihr erteilten Anweisungen gehalten hat, obwohl der Angeklagte aus seiner Sicht alles dazu beigetragen hat. Der eingeklagte Sachverhalt ist somit als versuchte Anstiftung zu würdigen, was infolge Fehlens der Voraussetzung der doppelten Strafbarkeit zu einem Freispruch führt. 3.4.8 Unter den Anklageziffern I.B.5.1–I.B.5.3 mit I.B.5.4.2 wird dem Angeklagten vorgeworfen, er habe über Dritte R. angestiftet, als Zeuge falsch auszusagen, worauf R. bei der Befragung vom 16. Oktober 2003 auf die Frage, ob er freien Zutritt zu allen Räumlichkeiten der Fabrik gehabt bzw. ob es irgendein Zutrittsverbot gegeben habe, zu Protokoll gegeben habe, er sei auch von hinten in die Lagerräume und sowieso überall hin gegangen, es habe kein Verbot gegeben (pag. 3.9.2). Die Anklage führt bezüglich der behaupteten Kettenanstiftung nicht aus, der Angeklagte habe BB. und J. instruiert, R. hinsichtlich des Zugangs zu den Räumlichkeiten der Fabrik zu einer Falschaussage anzustiften (Ziff. I.B.5.1 und I.B.5.2). Es findet sich wohl in Ziff. I.B.5.3 eine allgemeine Verweisung auf Ziff. I.B.1.2, worin einzelne dem Angeklagten als wichtig erscheinende Beweisthemen aufgeführt sind – darunter die Regelung des Zutritts zu den Räumlichkeiten der D. AG (Ziff. I.B.1.2.2) – und zu denen der Angeklagte Zeugen zu falschen Aussagen angestiftet haben soll. Darüber, wie, wann, wo und über wen der Angeklagte den R. zu einer solchen Aussage angestiftet habe, werden in der Anklageschrift jedoch keine Angaben gemacht. Ein konkretes strafbares Verhalten wird dem An-

- 34 geklagten in der Anklageschrift mithin nicht zur Last gelegt, weshalb auch in diesem Punkt ein Freispruch zu ergehen hat. Auch wenn man die Auffassung vertreten wollte, die Anklageschrift umschreibe die konkreten Anstiftungshandlungen des Angeklagten, hätte analog zum bereits Gesagten ein Freispruch zu erfolgen: Beweismässig ist gerade nicht erstellt, dass die Aussage von R. betreffend den Zugang wahrheitswidrig ist (E. 3.4.6), womit der Tatbestand von Art. 307 StGB durch den Haupttäter objektiv nicht erfüllt ist. 3.5 Angesichts dieser Sach- und Rechtslage erübrigt es sich, von der Verteidigung angebotene Entlastungsbeweise abzunehmen. Die von der Bundesanwaltschaft angetragenen Beweise sind nicht geeignet, die mangelnden Strafbarkeitsvoraussetzungen zu erstellen. 3.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Angeklagte vom Vorwurf der mehrfachen Anstiftung zu falschem Zeugnis bzw. des Versuchs dazu gemäss Anklageschrift (Ergänzung) vom 29. November 2007 vollumfänglich freizusprechen ist. 4. Strafzumessung 4.1 Die Strafkammer auferlegte dem Angeklagten im aufgehobenen Urteil vom 5. Juli 2006 als Strafe für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz 6 ½ Jahre Zuchthaus und eine Busse von Fr. 600'000.–. Nachdem das Bundesgericht mit Urteil vom 4. Juli 2007 einerseits die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, mit welcher dieser im Eventualantrag mit Bezug auf die Strafzumessung die Ausfällung einer geringeren Strafe verlangt hatte, abgewiesen und anderseits das Bundesstrafgericht in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Bundesanwaltschaft angewiesen hat, mit Bezug auf den Anklagepunkt der Anstiftung zu falschem Zeugnis der Anklagebehörde Gelegenheit zur Verbesserung zu geben und auf die Anklage nach entsprechender Verbesserung einzutreten, stellt sich die Frage, ob und inwiefern sich die Bindungswirkung des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids auf die Strafzumessung erstreckt. Die Strafkammer hat – wie bereits ausgeführt (vorne E. 1.1.2) – ihrer neuen Entscheidung die Begründung der Kassation zu Grunde zu legen. Das gilt im Entscheidpunkt und für weitere Fragen insoweit, als sich die bundesgerichtliche Kassation auf andere Punkte auswirkt und es der Sachzusammenhang erfordert. Mittelbare Auswirkungen der rechtlichen Begründung der Kassation erlauben der Vorinstanz und verpflichten sie zugleich, ihren durch das Bundesgericht aufgehobenen Entscheid – bei Nichtigkeitsbeschwerde des Verurteilten in den Grenzen des Verbots der reformatio in peius – entsprechend zu ändern (BGE 123 IV 1

- 35 - E. 1, 117 IV 97 E. 4). Aus dieser Relativierung der Bindungswirkung ist zu folgern, dass bei der neuen Entscheidung die Strafzumessung – trotz vollumfänglichen Freispruches im vorliegend neu beurteilten Anklagepunkt – neu vorzunehmen ist, da ein Sachzusammenhang mit dem aufgehobenen Teil besteht. Das Bundesgericht hielt nämlich fest, dass die Strafkammer auf eine Einziehung oder Ersatzforderung hätte erkennen müssen. Von Letzterer kann das Gericht mit Rücksicht auf die finanziellen Verhältnisse des Betroffenen ganz oder teilweise absehen (Art. 59 Ziff. 2 Abs. 2 aStGB, Art. 71 Abs. 2 StGB). Die zusammen mit der Freiheitsstrafe auferlegte Busse kann sich daher mittelbar auf die Frage einer allfälligen Ersatzforderung auswirken. Aus diesem Grund muss die Strafzumessung im Rahmen einer Gesamtbetrachtung neu vorgenommen werden können. 4.2 Die hier interessierenden strafbaren Handlungen (vorne E. 2) wurden vor dem Inkrafttreten der revidierten Allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches am 1. Januar 2007 begangen, weshalb sich gemäss Art. 2 StGB die Frage stellt, ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht (Grundsatz der Alternativität). Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.3). Erst aus dem Zusammenspiel der verschiedenen Vorschriften des Besonderen und Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches bestimmt sich, welches Recht anwendbar ist. Steht fest, dass die Strafbarkeit des fraglichen Verhaltens unter neuem Recht fortbesteht, sind die gesetzlichen Strafrahmen bzw. Sanktionen zu vergleichen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1). Es wurde bereits in den Erwägungen zur Strafbarkeit der Betäubungsmitteldelikte erörtert, dass das Verhalten des Angeklagten auch unter neuem Recht strafbar ist und dieses aufgrund des neuen Sanktionensystems abstrakt milder ist (E. 2.2). Zum Strafpunkt ist hier Folgendes zu ergänzen: Für die zu beurteilenden Taten ist eine Freiheitsstrafe in einer Grössenordnung in Betracht zu ziehen, die auch nach neuem Recht weder bedingt noch teilbedingt vollzogen werden kann (vgl. E. 3.2.1). Die gestützt auf Art. 19 Ziff. 1 BetmG auszusprechende Geldstrafe wird aufgrund der finanziellen Situation des Angeklagten nicht nur das altrechtliche Bussenmaximum nicht übersteigen, sondern beträchtlich unter den Betrag der altrechtlich ausgesprochenen Busse zu liegen kommen. Unerheblich ist daher, dass sie aus objektiven Gründen nicht bedingt ausgesprochen werden kann (hinten E. 4.7.1). In Anbetracht dieser Umstände erscheint insgesamt das neue Recht als lex mitior. Die Sanktion ist daher nach diesem Recht zu bestimmen. 4.3 Der am 1. Januar 2007 in Kraft getretene neue Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches hat die bisher geltenden Strafzumessungsgrundsätze in Art. 47 Abs. 1 beibehalten. Das Gericht misst danach die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die

- 36 - Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB – in Kodifizierung der Rechtsprechung zu Art. 63 aStGB – dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und den Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Das Gesetz führt dabei – wie schon der alte Art. 63 aStGB – weder alle in Betracht zu ziehenden Elemente detailliert und abschliessend auf, noch regelt es deren exakte Auswirkungen bei der Bemessung der Strafe. Es liegt daher im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_650/2007 vom 2. Mai 2008 E. 10.1). Treffen ungleichartige Strafen zusammen, wie etwa Freiheitsstrafe und Geldstrafe, sind diese nebeneinander zu verhängen (Urteil des Bundesgerichts 6B_890/2008 vom 6. April 2009 E. 7.1 mit Hinweisen; BGE 134 IV 82 E. 7.2.5; 102 IV 242 E. II.5 S. 245 hinsichtlich Art. 68 aStGB), wobei das Gesamtmass der Strafen auch in diesem Fall dem Verschulden des Täters entsprechen muss (STRATENWERTH/WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 2. Aufl., Bern 2009, Art. 49 N. 2; ebenso bei fakultativer Verbindung v

SK.2007.18 — Bundesstrafgericht 16.09.2008 SK.2007.18 — Swissrulings